Auswirkungen des Coronavirus - Antworten auf rechtliche Fragen

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Auswirkungen des Coronavirus - Antworten auf rechtliche Fragen
Steuern und Recht

Auswirkungen des Coronavirus – Antworten
auf rechtliche Fragen
Nachdem sich das Coronavirus in den letzten Tagen und Wochen in ganz Europa und in der Schweiz
rasant verbreitet hat, hat der Bundesrat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz neu als
ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz eingestuft. Der Bundesrat ist berechtigt, in allen
Kantonen einheitliche Massnahmen anzuordnen und die Massnahmen gegen die Ausbreitung des
Coronavirus weiter zu verschärfen.

                       Gloria Eschenbach
                       Rechtsanwältin und
                       Partnerin
                       Steuern und Recht
                       Zürich

                       Mirjam Stanek Brändle   Wissensstand, könnten aber bereits        Arbeitgebern zu empfehlen, so rasch als
                       Rechtsanwältin
                       Steuern und Recht
                                               morgen überholt sein. Daher empfeh-       möglich einen Pandemieplan zu erstellen.
                       Zürich                  len wir Ihnen, den konkreten Einzelfall   In diesem sind die zum Schutz der Mitar-
                                               jeweils aktuell zu prüfen.                beitenden zu ergreifenden Massnahmen
                                                                                         zu regeln sowie die Zuständigkeiten und
                                               Fragen zum Arbeitsrecht                   Verantwortlichkeiten im Ernstfall fest-
                                               Müssen Arbeitgeber Massnahmen zum         zulegen. Im Weiteren sollte der Pande-
                       Selina Bruderer         Schutz ihrer Mitarbeitenden ergreifen?    mieplan regeln, wie notfalls die betrieb-
                       Rechtsanwältin
                       Steuern und Recht
                                               Ja. Gestützt auf Art. 328 OR muss der     liche Infrastruktur sichergestellt wird,
                       Zürich                  Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mit-    die garantiert, dass essenzielle Ge-
                                               arbeitenden mit geeigneten Massnah-       schäftsprozesse aufrecht erhalten wer-
Alle Läden, Restaurants, Bars, Unterhal-       men vor dem Coronavirus schützen.         den können. Eine gute Anleitung für die
tungs- und Freizeitbetriebe werden bis         Da es sich beim Coronavirus um einen      Erstellung eines Pandemieplans liefert
am 19. April 2020 geschlossen. Schulen         neuen, unbekannten Virus handelt,         zum Beispiel das «Handbuch zur Aus-
und Universitäten wurden bereits ge-           gestaltet es sich für den Arbeit-         arbeitung eines Pandemieplans für
schlossen. Das öffentliche Leben wird          geber schwierig, geeignete Massnah-       KMU», das auf der BAG-Webseite aufge-
auf das notwendige Minimum reduziert           men zu ergreifen.                         schaltet ist (www.bag.admin.ch/bag/de/
und die Bevölkerung ist aufgerufen, die                                                  home/das-bag/publikationen/broschue-
angeordneten Hygienemassnahmen zu              Die Arbeitgeber sind daher gut beraten,   ren/publikationen-uebertragbare-krank-
befolgen sowie nach Möglichkeit zuhau-         sich an den Weisungen und Richtlinien     heiten/pandemiebroschuere.html).
se zu bleiben. Die arbeitende Bevölke-         des Bundesamts für Gesundheit BAG
rung soll im Home-Office arbeiten. Die         (www.bag-coronavirus.ch) zu orientieren   Können Mitarbeitende dem Arbeits-
aktuelle Situation ist für alle neu und        und unter anderem dafür zu sorgen, dass   platz fernbleiben, wenn sie Angst vor
anspruchsvoll – Unternehmer und Ge-            die Mitarbeitenden aufs Händeschütteln    Ansteckung haben?
schäftsleitungen sehen sich mit vielen         verzichten, das Distanzgebot einhalten,   Nein. Sollte ein Mitarbeitender aus
Fragen konfrontiert. Basierend auf dem         ihre Hände gründlich waschen sowie bei    Angst vor einer möglichen Anste-
aktuellsten Wissensstand haben wir für         Fieber und Husten zuhause bleiben.        ckung nicht zur Arbeit erscheinen, han-
Sie die wichtigsten Antworten zusam-                                                     delt es sich um ungerechtfertigte Ar-
mengestellt.                                   Soll der Arbeitgeber einen Pandemie-      beitsverweigerung und es besteht kein
                                               plan erstellen?                           Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine
Die folgenden Empfehlungen und Wei-            Ja. In jedem Fall und aufgrund der        ungerechtfertigte     Arbeitsverweige-
sungen basieren auf dem momentanen             aktuell ausserordentlichen Lage ist den   rung liegt auch dann vor, wenn ein

OBT AG | www.obt.ch | info@obt.ch                                                                               März 2020 | Seite 1
Auswirkungen des Coronavirus - Antworten auf rechtliche Fragen
Steuern und Recht

Mitarbeitender zuhause bleibt, weil er       Besteht für den Arbeitgeber Hand-            der Arbeit befreit werden, wenn dies aus
seine Kinder aus Angst vor einer Anste-      lungsbedarf bei Ferienreisen in stark        medizinischen Gründen gerechtfertigt
ckung nicht in die Schule oder in den Kin-   betroffene Gebiete?                          ist, was beim Coronavirus der Fall sein
dergarten schickt.                           Ja. Mitarbeitende, die eine private Rei-     sollte. Der Lohnfortzahlungsanspruch
                                             se in ein vom Coronavirus stark betroffe-    des Mitarbeitenden richtet sich nach
Können Mitarbeitende dem Arbeits-            nes Gebiet beabsichtigen, sollten ange-      Art. 324a OR.
platz fernbleiben, wenn sie den Ver-         wiesen werden, nach ihrer Rückkehr die
dacht haben, ansteckend zu sein?             Quarantänevorschriften des BAG einzu-        Hat der Mitarbeitende bei einer be-
Ja. Befürchtet der Mitarbeitende auf-        halten, bevor die Arbeit im Büro wieder      hördlich angeordneten Quarantäne An-
grund entsprechender Symptome, sel-          aufgenommen werden darf. Im Weite-           spruch auf Lohn?
ber mit dem Coronavirus infiziert und        ren sollten die Mitarbeitenden darauf        Unklar. Es ist in der Lehre umstritten, ob
ansteckend zu sein, muss er dem Ar-          aufmerksam gemacht werden, dass bei          es sich um eine persönlich begründete
beitsplatz fernbleiben und ein Arztzeug-     einer Erkrankung im Anschluss an eine        Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden
nis vorweisen.                               private Reise in ein stark betroffenes Ge-   mit Lohnfortzahlungsanspruch handelt,
                                             biet allenfalls eine selbstverschuldete      wenn der Wohnort des Mitarbeiten-
Muss der Arbeitnehmer bei Husten und         Arbeitsunfähigkeit besteht, aus der kein     den von den Behörden als Vorsichts-
Fieber ein Arztzeugnis vorweisen?            Anspruch auf Lohnfortzahlung resultiert.     massnahme unter Quarantäne gestellt
Ja. Bleibt der Arbeitnehmer, gestützt                                                     wird.
auf die aktuellen Weisungen des BAG,         Darf der Mitarbeitende zuhause blei-
bei Husten und Fieber zuhause, än-           ben, um seine Kinder zu betreuen,            Unserer Meinung nach kann eine be-
dert dies grundsätzlich nichts an der        wenn die Schulen aufgrund einer An-          hördlich angeordnete Quarantäne nicht
Verpflichtung, ein Arztzeugnis vorzu-        weisung des Bundes geschlossen               dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu-
weisen. Allerdings kann der Arbeit-          werden?                                      gewiesen werden, das Voraussetzung
geber – gestützt auf die aktuell ausser-     Ja. Werden die Schulen aufgrund einer        für die Bejahung einer persönlich be-
ordentliche Situation – die Frist, ab wel-   behördlichen Anweisung geschlossen,          gründeten Arbeitsunfähigkeit mit Lohn-
cher ein Arztzeugnis einzureichen ist,       ist der Mitarbeitende unverschuldet an       fortzahlungsanspruch des Mitarbeiten-
verlängern, so dass beispielsweise statt     der Arbeit verhindert und der Arbeit-        den bildet. Das Lohnrisiko ist daher nicht
bereits ab dem dritten Tag erst ab dem       geber ist gemäss Art. 324a OR für eine       vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeit-
siebten Tag eine entsprechende Bestä-        bestimmte Zeit verpflichtet, den Lohn        nehmer zu tragen.
tigung vorzuweisen wäre.                     weiterhin zu bezahlen.
                                                                                          Hat der Mitarbeitende einen Lohnan-
Hat der Mitarbeitende einen Anspruch         Kann der Mitarbeitende zuhause blei-         spruch, wenn er infolge Quarantäne am
auf Lohnfortzahlung, wenn er auf An-         ben, wenn die Kinder am Coronavirus          Feriendomizil oder Ein- bzw. Ausreise-
ordnung des Arbeitgebers zuhause blei-       erkrankt sind?                               sperren erst verspätet aus den Ferien
ben muss?                                    Ja. Der Mitarbeitende darf gegen Vor-        zurückkehren kann?
Ja. Sofern ein Arbeiten im Home-Office       lage eines Arztzeugnisses während der        Nein. Die Verantwortung für eine recht-
nicht möglich ist, ist die Anordnung des     Dauer von drei Tagen zuhause bleiben,        zeitige Rückkehr aus den Ferien liegt
Arbeitgebers als Freistellung mit Lohn-      um seine kranken Kinder zu betreuen.         grundsätzlich beim Mitarbeitenden,
fortzahlungsanspruch zu qualifizieren.       Der Mitarbeitende kann auch länger von       weshalb ein Lohnanspruch zu vernei-
                                                                                          nen ist.

                                                                                          Kann der Arbeitgeber aufgrund des
                                                                                          Coronavirus Betriebsferien anordnen?
                                                                                          Unklar. Die Anordnung von Betriebsfe-
                                                                                          rien ist grundsätzlich möglich, sofern die
                                                                                          Notifikationsfrist eingehalten wird.

                                                                                          Es ist allerdings empfehlenswert, diese
                                                                                          nach Rücksprache mit den Mitarbeiten-
                                                                                          den anzuordnen. Hierbei gilt zu beach-
                                                                                          ten, dass fünf Tage vor und nach den
                                                                                          Betriebsferien keine Kurzarbeitsent-
                                                                                          schädigung beansprucht werden kann.
                                                                                          Das BAG vertritt hingegen die Ansicht,
                                                                                          dass es grundsätzlich nicht möglich ist,
                                                                                          Betriebsferien anzuordnen.

OBT AG | www.obt.ch | info@obt.ch                                                                                März 2020 | Seite 2
Auswirkungen des Coronavirus - Antworten auf rechtliche Fragen
Steuern und Recht

                                                                                           im Hinblick auf die ihr obliegende Scha-
                                                                                           densminderungspflicht zu empfehlen,
                                                                                           die andere Partei umgehend zu informie-
                                                                                           ren und – sofern überhaupt möglich –
                                                                                           rechtzeitig schadensbegrenzende Mass-
                                                                                           nahmen zu ergreifen.

                                                                                           Massnahmen zur Einhaltung von
                                                                                           Fristen
                                                                                           Solange der Bundesrat im Zusam-
                                                                                           menhang mit dem Coronavirus keinen
                                                                                           Rechtsstillstand anordnet, laufen alle
                                                                                           vertraglichen, gesetzlichen und behördli-
                                                                                           chen Fristen ohne Unterbrechung weiter.
                                                                                           Aus diesem Grund ist den Unternehmen
                                                                                           zu empfehlen, im Pandemieplan Rege-
                                                                                           lungen aufzunehmen, welche die Ein-
                                                                                           haltung der Fristen gewährleisten sollen
Kann der Arbeitgeber aufgrund des            aufgrund des Coronavirus dauerhaft            und können.
Coronavirus die Kompensation von             nicht erfüllen, ist sie gegenüber der
Überstunden oder unbezahltem Urlaub          anderen Partei grundsätzlich schaden-         Abhaltung von General- und Gesell-
anordnen?                                    ersatzpflichtig, sofern sie ein Verschul-     schafterversammlungen
Nein. Wenn der Arbeitsvertrag keine          den trifft. Ist die dauerhafte Unmöglich-     Ordentliche General- und Gesellschaf-
spezielle Regelung enthält, darf der         keit der Vertragserfüllung auf Umstände       terversammlungen sind grundsätz-
Arbeitgeber die Kompensation von             zurückzuführen, welche die vertrags-          lich innerhalb von sechs Monaten nach
Überstunden mit Freizeit nicht einsei-       brüchige Partei nicht zu vertreten hat,       Abschluss des Geschäftsjahres abzu-
tig anordnen. Dazu ist die Zustimmung        besteht keine Schadenersatzpflicht,           halten. Hierbei handelt es sich um eine
der betroffenen Mitarbeitenden not-          sofern sie den Exkulpationsbeweis er-         blosse Ordnungsvorschrift, d.h. Be-
wendig. Dasselbe gilt bei unbezahltem        bringen kann. Kann also nachgewiesen          schlüsse von General- und Gesellschaf-
Urlaub.                                      werden, dass ein Zusammenhang zwi-            terversammlungen, die nach Ablauf
                                             schen dem Coronavirus und der dauer-          von sechs Monaten gefasst werden,
Fragen zum Vertragsrecht                     haften Unmöglichkeit der Vertragser-          sind trotzdem gültig. Infolge des Corona-
Wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn      füllung besteht, ist die vertragsbrüchige     virus kann die General- oder Gesell-
schweizerische KMU ihre vertraglichen        Partei von ihrer Schadenersatzpflicht         schafterversammlung daher auf einen
Verpflichtungen gegenüber ihren Ge-          befreit.                                      späteren Zeitpunkt verschoben wer-
schäftspartnern infolge des Coronavirus                                                    den. Alternativ besteht für die Aktionä-
im Sinne einer höheren Gewalt nicht ge-      Kann eine Partei ihre vertraglichen Pflich-   re und Gesellschafter die Möglichkeit,
hörig oder nicht mehr erfüllen können?       ten aufgrund des Coronavirus nur vor-         sich mittels Vollmacht an der General-
Obwohl die schweizerische Gesetz-            übergehend nicht erfüllen, kann die an-       bzw. Gesellschafterversammlung ver-
gebung den Begriff der «höheren Ge-          dere Partei wahlweise an der Erfüllung        treten zu lassen. Sodann kann die Ver-
walt» nicht definiert, wird dieser Begriff   festhalten und Ersatz des Verspätungs-        sammlung auf das statutarische Mini-
von Lehre und Rechtsprechung aner-           schadens verlangen oder auf die Er-           mum beschränkt oder auch als Video-
kannt. Entsprechend ist es nach schwei-      füllung verzichten und Schadenersatz          konferenz abgehalten werden.
zerischem Recht zulässig, dass die           wegen Nichterfüllung verlangen. Eine
Parteien die Rechtsfolge bei Eintritt von    Schadenersatzpflicht der vertragsbrüchi-
höherer Gewalt individuell vertraglich       gen Partei besteht jeweils dann, wenn           FAZIT
regeln.                                      sie nicht beweisen kann, dass ein Zu-           Aufgrund der unbekannten
                                             sammenhang zwischen dem Corona-                 Situation und der daraus resultie-
In einem ersten Schritt ist daher zu em-     virus und der vorübergehenden Unmög-            renden mangelnden Praxis wirft
pfehlen, die Regelungen der bestehen-        lichkeit der Vertragserfüllung bestanden        das Coronavirus viele Rechts-
den Verträge zu prüfen. Enthalten diese      hat.                                            fragen auf, die komplex und
keine Regelungen zur höheren Gewalt,                                                         schwierig zu beantworten sind.
ist zu unterscheiden, ob der Coronavirus     Falls sich im Vorfeld abzeichnet, dass die      Daher empfehlen wir, die Beson-
die Vertragserfüllung dauerhaft oder nur     Vertragserfüllung aufgrund des Corona-          derheiten des Einzelfalls durch
vorübergehend unmöglich macht. Kann          virus vorübergehend oder dauerhaft un-          Spezialisten prüfen zu lassen.
eine Partei ihre vertraglichen Pflichten     möglich wird, ist der betreffenden Partei

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