Auswirkungen des Coronavirus - Antworten auf rechtliche Fragen
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Steuern und Recht Auswirkungen des Coronavirus – Antworten auf rechtliche Fragen Nachdem sich das Coronavirus in den letzten Tagen und Wochen in ganz Europa und in der Schweiz rasant verbreitet hat, hat der Bundesrat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz neu als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz eingestuft. Der Bundesrat ist berechtigt, in allen Kantonen einheitliche Massnahmen anzuordnen und die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter zu verschärfen. Gloria Eschenbach Rechtsanwältin und Partnerin Steuern und Recht Zürich Mirjam Stanek Brändle Wissensstand, könnten aber bereits Arbeitgebern zu empfehlen, so rasch als Rechtsanwältin Steuern und Recht morgen überholt sein. Daher empfeh- möglich einen Pandemieplan zu erstellen. Zürich len wir Ihnen, den konkreten Einzelfall In diesem sind die zum Schutz der Mitar- jeweils aktuell zu prüfen. beitenden zu ergreifenden Massnahmen zu regeln sowie die Zuständigkeiten und Fragen zum Arbeitsrecht Verantwortlichkeiten im Ernstfall fest- Müssen Arbeitgeber Massnahmen zum zulegen. Im Weiteren sollte der Pande- Selina Bruderer Schutz ihrer Mitarbeitenden ergreifen? mieplan regeln, wie notfalls die betrieb- Rechtsanwältin Steuern und Recht Ja. Gestützt auf Art. 328 OR muss der liche Infrastruktur sichergestellt wird, Zürich Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mit- die garantiert, dass essenzielle Ge- arbeitenden mit geeigneten Massnah- schäftsprozesse aufrecht erhalten wer- Alle Läden, Restaurants, Bars, Unterhal- men vor dem Coronavirus schützen. den können. Eine gute Anleitung für die tungs- und Freizeitbetriebe werden bis Da es sich beim Coronavirus um einen Erstellung eines Pandemieplans liefert am 19. April 2020 geschlossen. Schulen neuen, unbekannten Virus handelt, zum Beispiel das «Handbuch zur Aus- und Universitäten wurden bereits ge- gestaltet es sich für den Arbeit- arbeitung eines Pandemieplans für schlossen. Das öffentliche Leben wird geber schwierig, geeignete Massnah- KMU», das auf der BAG-Webseite aufge- auf das notwendige Minimum reduziert men zu ergreifen. schaltet ist (www.bag.admin.ch/bag/de/ und die Bevölkerung ist aufgerufen, die home/das-bag/publikationen/broschue- angeordneten Hygienemassnahmen zu Die Arbeitgeber sind daher gut beraten, ren/publikationen-uebertragbare-krank- befolgen sowie nach Möglichkeit zuhau- sich an den Weisungen und Richtlinien heiten/pandemiebroschuere.html). se zu bleiben. Die arbeitende Bevölke- des Bundesamts für Gesundheit BAG rung soll im Home-Office arbeiten. Die (www.bag-coronavirus.ch) zu orientieren Können Mitarbeitende dem Arbeits- aktuelle Situation ist für alle neu und und unter anderem dafür zu sorgen, dass platz fernbleiben, wenn sie Angst vor anspruchsvoll – Unternehmer und Ge- die Mitarbeitenden aufs Händeschütteln Ansteckung haben? schäftsleitungen sehen sich mit vielen verzichten, das Distanzgebot einhalten, Nein. Sollte ein Mitarbeitender aus Fragen konfrontiert. Basierend auf dem ihre Hände gründlich waschen sowie bei Angst vor einer möglichen Anste- aktuellsten Wissensstand haben wir für Fieber und Husten zuhause bleiben. ckung nicht zur Arbeit erscheinen, han- Sie die wichtigsten Antworten zusam- delt es sich um ungerechtfertigte Ar- mengestellt. Soll der Arbeitgeber einen Pandemie- beitsverweigerung und es besteht kein plan erstellen? Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine Die folgenden Empfehlungen und Wei- Ja. In jedem Fall und aufgrund der ungerechtfertigte Arbeitsverweige- sungen basieren auf dem momentanen aktuell ausserordentlichen Lage ist den rung liegt auch dann vor, wenn ein OBT AG | www.obt.ch | info@obt.ch März 2020 | Seite 1
Steuern und Recht Mitarbeitender zuhause bleibt, weil er Besteht für den Arbeitgeber Hand- der Arbeit befreit werden, wenn dies aus seine Kinder aus Angst vor einer Anste- lungsbedarf bei Ferienreisen in stark medizinischen Gründen gerechtfertigt ckung nicht in die Schule oder in den Kin- betroffene Gebiete? ist, was beim Coronavirus der Fall sein dergarten schickt. Ja. Mitarbeitende, die eine private Rei- sollte. Der Lohnfortzahlungsanspruch se in ein vom Coronavirus stark betroffe- des Mitarbeitenden richtet sich nach Können Mitarbeitende dem Arbeits- nes Gebiet beabsichtigen, sollten ange- Art. 324a OR. platz fernbleiben, wenn sie den Ver- wiesen werden, nach ihrer Rückkehr die dacht haben, ansteckend zu sein? Quarantänevorschriften des BAG einzu- Hat der Mitarbeitende bei einer be- Ja. Befürchtet der Mitarbeitende auf- halten, bevor die Arbeit im Büro wieder hördlich angeordneten Quarantäne An- grund entsprechender Symptome, sel- aufgenommen werden darf. Im Weite- spruch auf Lohn? ber mit dem Coronavirus infiziert und ren sollten die Mitarbeitenden darauf Unklar. Es ist in der Lehre umstritten, ob ansteckend zu sein, muss er dem Ar- aufmerksam gemacht werden, dass bei es sich um eine persönlich begründete beitsplatz fernbleiben und ein Arztzeug- einer Erkrankung im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden nis vorweisen. private Reise in ein stark betroffenes Ge- mit Lohnfortzahlungsanspruch handelt, biet allenfalls eine selbstverschuldete wenn der Wohnort des Mitarbeiten- Muss der Arbeitnehmer bei Husten und Arbeitsunfähigkeit besteht, aus der kein den von den Behörden als Vorsichts- Fieber ein Arztzeugnis vorweisen? Anspruch auf Lohnfortzahlung resultiert. massnahme unter Quarantäne gestellt Ja. Bleibt der Arbeitnehmer, gestützt wird. auf die aktuellen Weisungen des BAG, Darf der Mitarbeitende zuhause blei- bei Husten und Fieber zuhause, än- ben, um seine Kinder zu betreuen, Unserer Meinung nach kann eine be- dert dies grundsätzlich nichts an der wenn die Schulen aufgrund einer An- hördlich angeordnete Quarantäne nicht Verpflichtung, ein Arztzeugnis vorzu- weisung des Bundes geschlossen dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu- weisen. Allerdings kann der Arbeit- werden? gewiesen werden, das Voraussetzung geber – gestützt auf die aktuell ausser- Ja. Werden die Schulen aufgrund einer für die Bejahung einer persönlich be- ordentliche Situation – die Frist, ab wel- behördlichen Anweisung geschlossen, gründeten Arbeitsunfähigkeit mit Lohn- cher ein Arztzeugnis einzureichen ist, ist der Mitarbeitende unverschuldet an fortzahlungsanspruch des Mitarbeiten- verlängern, so dass beispielsweise statt der Arbeit verhindert und der Arbeit- den bildet. Das Lohnrisiko ist daher nicht bereits ab dem dritten Tag erst ab dem geber ist gemäss Art. 324a OR für eine vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeit- siebten Tag eine entsprechende Bestä- bestimmte Zeit verpflichtet, den Lohn nehmer zu tragen. tigung vorzuweisen wäre. weiterhin zu bezahlen. Hat der Mitarbeitende einen Lohnan- Hat der Mitarbeitende einen Anspruch Kann der Mitarbeitende zuhause blei- spruch, wenn er infolge Quarantäne am auf Lohnfortzahlung, wenn er auf An- ben, wenn die Kinder am Coronavirus Feriendomizil oder Ein- bzw. Ausreise- ordnung des Arbeitgebers zuhause blei- erkrankt sind? sperren erst verspätet aus den Ferien ben muss? Ja. Der Mitarbeitende darf gegen Vor- zurückkehren kann? Ja. Sofern ein Arbeiten im Home-Office lage eines Arztzeugnisses während der Nein. Die Verantwortung für eine recht- nicht möglich ist, ist die Anordnung des Dauer von drei Tagen zuhause bleiben, zeitige Rückkehr aus den Ferien liegt Arbeitgebers als Freistellung mit Lohn- um seine kranken Kinder zu betreuen. grundsätzlich beim Mitarbeitenden, fortzahlungsanspruch zu qualifizieren. Der Mitarbeitende kann auch länger von weshalb ein Lohnanspruch zu vernei- nen ist. Kann der Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus Betriebsferien anordnen? Unklar. Die Anordnung von Betriebsfe- rien ist grundsätzlich möglich, sofern die Notifikationsfrist eingehalten wird. Es ist allerdings empfehlenswert, diese nach Rücksprache mit den Mitarbeiten- den anzuordnen. Hierbei gilt zu beach- ten, dass fünf Tage vor und nach den Betriebsferien keine Kurzarbeitsent- schädigung beansprucht werden kann. Das BAG vertritt hingegen die Ansicht, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, Betriebsferien anzuordnen. OBT AG | www.obt.ch | info@obt.ch März 2020 | Seite 2
Steuern und Recht im Hinblick auf die ihr obliegende Scha- densminderungspflicht zu empfehlen, die andere Partei umgehend zu informie- ren und – sofern überhaupt möglich – rechtzeitig schadensbegrenzende Mass- nahmen zu ergreifen. Massnahmen zur Einhaltung von Fristen Solange der Bundesrat im Zusam- menhang mit dem Coronavirus keinen Rechtsstillstand anordnet, laufen alle vertraglichen, gesetzlichen und behördli- chen Fristen ohne Unterbrechung weiter. Aus diesem Grund ist den Unternehmen zu empfehlen, im Pandemieplan Rege- lungen aufzunehmen, welche die Ein- haltung der Fristen gewährleisten sollen Kann der Arbeitgeber aufgrund des aufgrund des Coronavirus dauerhaft und können. Coronavirus die Kompensation von nicht erfüllen, ist sie gegenüber der Überstunden oder unbezahltem Urlaub anderen Partei grundsätzlich schaden- Abhaltung von General- und Gesell- anordnen? ersatzpflichtig, sofern sie ein Verschul- schafterversammlungen Nein. Wenn der Arbeitsvertrag keine den trifft. Ist die dauerhafte Unmöglich- Ordentliche General- und Gesellschaf- spezielle Regelung enthält, darf der keit der Vertragserfüllung auf Umstände terversammlungen sind grundsätz- Arbeitgeber die Kompensation von zurückzuführen, welche die vertrags- lich innerhalb von sechs Monaten nach Überstunden mit Freizeit nicht einsei- brüchige Partei nicht zu vertreten hat, Abschluss des Geschäftsjahres abzu- tig anordnen. Dazu ist die Zustimmung besteht keine Schadenersatzpflicht, halten. Hierbei handelt es sich um eine der betroffenen Mitarbeitenden not- sofern sie den Exkulpationsbeweis er- blosse Ordnungsvorschrift, d.h. Be- wendig. Dasselbe gilt bei unbezahltem bringen kann. Kann also nachgewiesen schlüsse von General- und Gesellschaf- Urlaub. werden, dass ein Zusammenhang zwi- terversammlungen, die nach Ablauf schen dem Coronavirus und der dauer- von sechs Monaten gefasst werden, Fragen zum Vertragsrecht haften Unmöglichkeit der Vertragser- sind trotzdem gültig. Infolge des Corona- Wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn füllung besteht, ist die vertragsbrüchige virus kann die General- oder Gesell- schweizerische KMU ihre vertraglichen Partei von ihrer Schadenersatzpflicht schafterversammlung daher auf einen Verpflichtungen gegenüber ihren Ge- befreit. späteren Zeitpunkt verschoben wer- schäftspartnern infolge des Coronavirus den. Alternativ besteht für die Aktionä- im Sinne einer höheren Gewalt nicht ge- Kann eine Partei ihre vertraglichen Pflich- re und Gesellschafter die Möglichkeit, hörig oder nicht mehr erfüllen können? ten aufgrund des Coronavirus nur vor- sich mittels Vollmacht an der General- Obwohl die schweizerische Gesetz- übergehend nicht erfüllen, kann die an- bzw. Gesellschafterversammlung ver- gebung den Begriff der «höheren Ge- dere Partei wahlweise an der Erfüllung treten zu lassen. Sodann kann die Ver- walt» nicht definiert, wird dieser Begriff festhalten und Ersatz des Verspätungs- sammlung auf das statutarische Mini- von Lehre und Rechtsprechung aner- schadens verlangen oder auf die Er- mum beschränkt oder auch als Video- kannt. Entsprechend ist es nach schwei- füllung verzichten und Schadenersatz konferenz abgehalten werden. zerischem Recht zulässig, dass die wegen Nichterfüllung verlangen. Eine Parteien die Rechtsfolge bei Eintritt von Schadenersatzpflicht der vertragsbrüchi- höherer Gewalt individuell vertraglich gen Partei besteht jeweils dann, wenn FAZIT regeln. sie nicht beweisen kann, dass ein Zu- Aufgrund der unbekannten sammenhang zwischen dem Corona- Situation und der daraus resultie- In einem ersten Schritt ist daher zu em- virus und der vorübergehenden Unmög- renden mangelnden Praxis wirft pfehlen, die Regelungen der bestehen- lichkeit der Vertragserfüllung bestanden das Coronavirus viele Rechts- den Verträge zu prüfen. Enthalten diese hat. fragen auf, die komplex und keine Regelungen zur höheren Gewalt, schwierig zu beantworten sind. ist zu unterscheiden, ob der Coronavirus Falls sich im Vorfeld abzeichnet, dass die Daher empfehlen wir, die Beson- die Vertragserfüllung dauerhaft oder nur Vertragserfüllung aufgrund des Corona- derheiten des Einzelfalls durch vorübergehend unmöglich macht. Kann virus vorübergehend oder dauerhaft un- Spezialisten prüfen zu lassen. eine Partei ihre vertraglichen Pflichten möglich wird, ist der betreffenden Partei OBT AG | www.obt.ch | info@obt.ch März 2020 | Seite 3
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