Redispatch 2.0 Übersicht und europarechtliche Vorgaben - Fachgespräch der Clearingstelle EEG KWKG Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) 07.09.2021

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Redispatch 2.0 Übersicht und europarechtliche Vorgaben - Fachgespräch der Clearingstelle EEG KWKG Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) 07.09.2021
Redispatch 2.0
Übersicht und europarechtliche Vorgaben

41. Fachgespräch der Clearingstelle EEG KWKG
Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke)
07.09.2021
Redispatch 2.0 Übersicht und europarechtliche Vorgaben - Fachgespräch der Clearingstelle EEG KWKG Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) 07.09.2021
2   07.09.2021   Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben

Agenda
▸ Entwicklung des Redispatch 2.0
▸ Strukturelle Änderungen
▸ Reihenfolge der Maßnahmen
▸ Neues Leitbild des regulatorischen Redispatch ab 100 kW
▸ Auswahlentscheidung und Vorrangregeln
▸ Bilanzieller und finanzieller Ausgleich
▸ Europarechtliche Vorgaben
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Übersicht
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Langer Vorlauf bis zum Inkrafttreten am 1. Oktober 2021

▸ Herbst 2017: Erste öffentliche Überlegungen
▸ Herbst 2018: Referentenentwurf
▸ Frühjahr 2019: Verabschiedung im Rahmen des sog. NABEG 2.0
▸ Sommer 2019: Erlass der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung der EU
▸ Anfang 2020: Inkrafttreten der Vorgaben aus der
  Elektrizitätsbinnenmarktverordnung der EU
▸ Herbst 2020: Festlegung der BNetzA zu den kalkulatorischen Kosten
▸ 1. Oktober 2021: geplantes Inkrafttreten Redispatch 2.0
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Einspeisemanagement verliert rechtliche Sonderstellung

    Ersatzlose Streichung von:
    § 14 EEG (Einspeisemanagement)
    § 15 EEG (Härtefallregelung)

    „Umtopfung“ der Materie in:
    § 13 EnWG (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen)
    § 13a EnWG (Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller
    Ausgleich)
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Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Energieversorgungssystems nach § 13 Abs. 1 EnWG
         Netzbezogene
         Maßnahmen,
         insbesondere
        Netzschaltungen

          Marktbezogene                                     •   Einsatz von Regelenergie,
                                                            •   Maßnahmen nach § 13a Abs. 1,
           Maßnahmen,                                       •   vertraglich vereinbarte abLas und zuLas,
           insbesondere                                     •   Information über Engpässe und das Management von Engpässen

    Zusätzliche Reserven wie
    Netzreserve (§ 13d) oder
    Kapazitätsreserve (§ 13e)
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Was regelt § 13a Abs. 1 EnWG neu?

    Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von
    elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt
    sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von
    elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit
    fernsteuerbar sind,

    sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von
    Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder
    Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug
    anzupassen oder die Anpassung zu dulden.
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Auswahlentscheidung und Vorrang für EE-Anlagen

▸ Aus mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die
  voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursacht, § 13 I 2 EnWG
    − Maßnahmen gegenüber fernsteuerbaren Anlagen unter 100 kW (unabhängig von
      den Kosten) nur nachrangig, § 13 I 3 EnWG

▸ Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist Vorrang für EEG-Anlagen
  sicherzustellen durch einheitlichen kalkulatorischen Preis, § 13 Ia EnWG
▸ Reduzierung der Erzeugung aus diesen Anlagen erfolgt nur, wenn in der
  Regel ein Vielfaches an Reduzierung aus nicht vorrangberechtigten
  Anlagen ersetzt werden kann (Mindestfaktor)
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Mindestfaktor bei EE-Anlagen

▸ Der Mindestfaktor beträgt mindestens 5 und höchstens 15, § 13 Ia S. 3 EnWG
▸ Näheres bestimmt die BNetzA
▸ Festlegung vom 30.11.2020:
    „Für die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1
    EEG 2017 wird ein Mindestfaktor nach § 13 Abs. 1a S. 2 EnWG in der ab dem 1.10.2021
    geltenden Fassung (im Folgenden: EE-Mindestfaktor) von 10 bestimmt.“
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 Auswahl von KWK-Anlagen

▸ Vorrang für KWK-Anlagen ist ebenfalls zu beachten, § 13 Ib EnWG
▸ Beachtung der tatsächlichen Kosten, soweit für den Strom in Anspruch
  genommen wird:
     − Zuschlag, § 8a KWKG (Ausschreibung)
     − Förderung, § 8b KWKG (innovative KWK-Systeme)
     − Vertragliche Vereinbarung, § 13 Abs. 6a EnWG (Reduzierg. außerhalb der Südregion)

▸ Sonst kalkulatorische Kosten mit Mindestfaktor (5-15 fache), von der BNetzA
  festgelegt auf 5
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Ausgleich

▸ Bilanzkreisverantwortlicher hat Anspruch auf bilanziellen Ausgleich der
  Maßnahme ggb. ÜNB, § 13a Ia S. 1 EnWG
▸ ÜNB hat Anspruch auf Abnahme des bilanz. Ausgleichs, § 13a Ia S. 2 EnWG
▸ Daneben – unter Anrechnung des bilanz. Ausgleichs – angemessener
  finanzieller Ausgleich des ÜNB ggb. Anlagenbetreiber; § 13a II EnWG
     − Keine Begrenzung mehr auf 95% (europarechtl. Vorgabe)

▸ Betreiber des Netzes, in dem die Ursache für die Maßnahme liegt, muss
  Netzbetreiber, der Maßnahme ausführt, Kosten für bilanziellen und
  finanziellen Ausgleich ersetzen, § 13a V S. 3 EnWG
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Europarechtliche Vorgaben
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Europarechtliche Vorgaben: Marktbasierte Mechanismen

▸ Erstmals sekundärrechtliche Vorgaben für den Redisptach in der
  Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung der EU, die seit 1. Januar 2020
  unmittelbar gelten
▸ Redispatch erfolgt auf Basis objektiver, transparenter und
  diskriminierungsfreier Kriterien, Art. 13 I
▸ Die für einen Redispatch in Frage kommenden Ressourcen werden unter
  Nutzung marktbasierter Mechanismen ausgewählt und finanziell vergütet
  (Ausschreibungen), Art. 13 II
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Ausnahmen von der marktbasierten Beschaffung

▸ Nicht-marktbasierter Redispatch nach Art. 13 III nur dann, wenn
     a) keine marktbasierte Alternative verfügbar ist,
     b) alle verfügbaren marktbasierten Ressourcen eingesetzt wurden,
     c) die Zahl der verfügbaren Anlagen zu gering ist, um einen wirksamen
        Wettbewerb sicherzustellen, oder
     d) durch die aktuelle Netzsituation derart regelmäßig und vorhersehbar Engpässe
        verursacht werden, dass ein marktbasierter Redispatch ein regelmäßiges
        strategisches Bietverhalten herbeiführen würde, was die interne Engpasslage
        weiter verschlechtern würde (= lex Deutschland)
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Ausschluss strategischen Bietens

▸ Gedacht für Situationen wie in Deutschland, in denen aufgrund des
  strukturellen Engpasses Nord/Süd bestimmte Kraftwerke in der Lage wären,
  die Engpasslage strategisch so zu beeinflussen, dass nur sie eine Lösung
  anbieten können und somit die Nachfrage und auch den Preis für die
  Redispatchleistung selbst schaffen könnten (sog. „Inc-Dec-Gaming“).

▸ Ausnahme steht in Zusammenhang mit Art. 14 EBM-VO zu, nach dem
  Stromgebotszonen grundsätzlich so angelegt sein sollen, dass darin keine
  strukturellen Engpässe bestehen
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Entfall der Ausnahmemöglichkeit

▸ Beschließt ein Mitgliedstaat, trotz struktureller Engpässe keine Aufteilung in
  unterschiedliche Gebotszonen vorzunehmen, muss nach Art. 15 EBM-VO ein
  Aktionsplan vorgelegt und umgesetzt werden, dessen Erfolg durch die EU-
  Kommission 2025 geprüft wird.
▸ Durch Feststellung und Umsetzung des Aktionsplans ist also eine Änderung
  der Netzsituation in die Wege zu leiten, die unter Umständen mittel- bis
  längerfristig dazu führen kann, dass die Ausnahme nach Art. 13 Abs. 3 Buchst.
  d) EBM-VO nicht mehr anwendbar ist.
▸ Deutschland müsste sich dann auf mindestens eine der anderen Ausnahmen
  berufen.
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Zusammenfassung
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Zusammenfassung

▸ Konsolidierung der Redispatch-Vorschriften
▸ Vorrang für EE und (abgestuft) KWK durch Konfiguration des Mindestfaktors
▸ Ausdrückliche Regelung zu bilanziellem Ausgleich
▸ Vollentschädigung für abgeregelte EE
▸ Übereinstimmung mit neuen europarechtlichen Vorgaben voraussichtloich
  nur auf Zeit
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Zur Vertiefung

▸ Lamy/Lehnert, Redispatch 2.0: Eine vertiefte Analyse zum Hintergrund und zu
  wichtigen Praxisfragen, EnWZ 6/2021, 208 ff.
▸ Nysten/Hilpert: Markt oder kein Markt? – Das Konzept des Redispatch 2.0 auf
  dem Prüfstand des EU-Rechts, EnWZ 10/2021, im Erscheinen.
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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