Redispatch 2.0 Übersicht und europarechtliche Vorgaben - Fachgespräch der Clearingstelle EEG KWKG Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) 07.09.2021
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Redispatch 2.0 Übersicht und europarechtliche Vorgaben 41. Fachgespräch der Clearingstelle EEG KWKG Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) 07.09.2021
2 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Agenda ▸ Entwicklung des Redispatch 2.0 ▸ Strukturelle Änderungen ▸ Reihenfolge der Maßnahmen ▸ Neues Leitbild des regulatorischen Redispatch ab 100 kW ▸ Auswahlentscheidung und Vorrangregeln ▸ Bilanzieller und finanzieller Ausgleich ▸ Europarechtliche Vorgaben
4 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Langer Vorlauf bis zum Inkrafttreten am 1. Oktober 2021 ▸ Herbst 2017: Erste öffentliche Überlegungen ▸ Herbst 2018: Referentenentwurf ▸ Frühjahr 2019: Verabschiedung im Rahmen des sog. NABEG 2.0 ▸ Sommer 2019: Erlass der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung der EU ▸ Anfang 2020: Inkrafttreten der Vorgaben aus der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung der EU ▸ Herbst 2020: Festlegung der BNetzA zu den kalkulatorischen Kosten ▸ 1. Oktober 2021: geplantes Inkrafttreten Redispatch 2.0
5 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Einspeisemanagement verliert rechtliche Sonderstellung Ersatzlose Streichung von: § 14 EEG (Einspeisemanagement) § 15 EEG (Härtefallregelung) „Umtopfung“ der Materie in: § 13 EnWG (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen) § 13a EnWG (Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich)
6 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems nach § 13 Abs. 1 EnWG Netzbezogene Maßnahmen, insbesondere Netzschaltungen Marktbezogene • Einsatz von Regelenergie, • Maßnahmen nach § 13a Abs. 1, Maßnahmen, • vertraglich vereinbarte abLas und zuLas, insbesondere • Information über Engpässe und das Management von Engpässen Zusätzliche Reserven wie Netzreserve (§ 13d) oder Kapazitätsreserve (§ 13e)
7 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Was regelt § 13a Abs. 1 EnWG neu? Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden.
8 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Auswahlentscheidung und Vorrang für EE-Anlagen ▸ Aus mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursacht, § 13 I 2 EnWG − Maßnahmen gegenüber fernsteuerbaren Anlagen unter 100 kW (unabhängig von den Kosten) nur nachrangig, § 13 I 3 EnWG ▸ Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist Vorrang für EEG-Anlagen sicherzustellen durch einheitlichen kalkulatorischen Preis, § 13 Ia EnWG ▸ Reduzierung der Erzeugung aus diesen Anlagen erfolgt nur, wenn in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung aus nicht vorrangberechtigten Anlagen ersetzt werden kann (Mindestfaktor)
9 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Mindestfaktor bei EE-Anlagen ▸ Der Mindestfaktor beträgt mindestens 5 und höchstens 15, § 13 Ia S. 3 EnWG ▸ Näheres bestimmt die BNetzA ▸ Festlegung vom 30.11.2020: „Für die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG 2017 wird ein Mindestfaktor nach § 13 Abs. 1a S. 2 EnWG in der ab dem 1.10.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: EE-Mindestfaktor) von 10 bestimmt.“
10 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Auswahl von KWK-Anlagen ▸ Vorrang für KWK-Anlagen ist ebenfalls zu beachten, § 13 Ib EnWG ▸ Beachtung der tatsächlichen Kosten, soweit für den Strom in Anspruch genommen wird: − Zuschlag, § 8a KWKG (Ausschreibung) − Förderung, § 8b KWKG (innovative KWK-Systeme) − Vertragliche Vereinbarung, § 13 Abs. 6a EnWG (Reduzierg. außerhalb der Südregion) ▸ Sonst kalkulatorische Kosten mit Mindestfaktor (5-15 fache), von der BNetzA festgelegt auf 5
11 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Ausgleich ▸ Bilanzkreisverantwortlicher hat Anspruch auf bilanziellen Ausgleich der Maßnahme ggb. ÜNB, § 13a Ia S. 1 EnWG ▸ ÜNB hat Anspruch auf Abnahme des bilanz. Ausgleichs, § 13a Ia S. 2 EnWG ▸ Daneben – unter Anrechnung des bilanz. Ausgleichs – angemessener finanzieller Ausgleich des ÜNB ggb. Anlagenbetreiber; § 13a II EnWG − Keine Begrenzung mehr auf 95% (europarechtl. Vorgabe) ▸ Betreiber des Netzes, in dem die Ursache für die Maßnahme liegt, muss Netzbetreiber, der Maßnahme ausführt, Kosten für bilanziellen und finanziellen Ausgleich ersetzen, § 13a V S. 3 EnWG
12 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Europarechtliche Vorgaben
13 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Europarechtliche Vorgaben: Marktbasierte Mechanismen ▸ Erstmals sekundärrechtliche Vorgaben für den Redisptach in der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung der EU, die seit 1. Januar 2020 unmittelbar gelten ▸ Redispatch erfolgt auf Basis objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien, Art. 13 I ▸ Die für einen Redispatch in Frage kommenden Ressourcen werden unter Nutzung marktbasierter Mechanismen ausgewählt und finanziell vergütet (Ausschreibungen), Art. 13 II
14 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Ausnahmen von der marktbasierten Beschaffung ▸ Nicht-marktbasierter Redispatch nach Art. 13 III nur dann, wenn a) keine marktbasierte Alternative verfügbar ist, b) alle verfügbaren marktbasierten Ressourcen eingesetzt wurden, c) die Zahl der verfügbaren Anlagen zu gering ist, um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, oder d) durch die aktuelle Netzsituation derart regelmäßig und vorhersehbar Engpässe verursacht werden, dass ein marktbasierter Redispatch ein regelmäßiges strategisches Bietverhalten herbeiführen würde, was die interne Engpasslage weiter verschlechtern würde (= lex Deutschland)
15 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Ausschluss strategischen Bietens ▸ Gedacht für Situationen wie in Deutschland, in denen aufgrund des strukturellen Engpasses Nord/Süd bestimmte Kraftwerke in der Lage wären, die Engpasslage strategisch so zu beeinflussen, dass nur sie eine Lösung anbieten können und somit die Nachfrage und auch den Preis für die Redispatchleistung selbst schaffen könnten (sog. „Inc-Dec-Gaming“). ▸ Ausnahme steht in Zusammenhang mit Art. 14 EBM-VO zu, nach dem Stromgebotszonen grundsätzlich so angelegt sein sollen, dass darin keine strukturellen Engpässe bestehen
16 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Entfall der Ausnahmemöglichkeit ▸ Beschließt ein Mitgliedstaat, trotz struktureller Engpässe keine Aufteilung in unterschiedliche Gebotszonen vorzunehmen, muss nach Art. 15 EBM-VO ein Aktionsplan vorgelegt und umgesetzt werden, dessen Erfolg durch die EU- Kommission 2025 geprüft wird. ▸ Durch Feststellung und Umsetzung des Aktionsplans ist also eine Änderung der Netzsituation in die Wege zu leiten, die unter Umständen mittel- bis längerfristig dazu führen kann, dass die Ausnahme nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. d) EBM-VO nicht mehr anwendbar ist. ▸ Deutschland müsste sich dann auf mindestens eine der anderen Ausnahmen berufen.
17 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Zusammenfassung
18 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Zusammenfassung ▸ Konsolidierung der Redispatch-Vorschriften ▸ Vorrang für EE und (abgestuft) KWK durch Konfiguration des Mindestfaktors ▸ Ausdrückliche Regelung zu bilanziellem Ausgleich ▸ Vollentschädigung für abgeregelte EE ▸ Übereinstimmung mit neuen europarechtlichen Vorgaben voraussichtloich nur auf Zeit
19 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Zur Vertiefung ▸ Lamy/Lehnert, Redispatch 2.0: Eine vertiefte Analyse zum Hintergrund und zu wichtigen Praxisfragen, EnWZ 6/2021, 208 ff. ▸ Nysten/Hilpert: Markt oder kein Markt? – Das Konzept des Redispatch 2.0 auf dem Prüfstand des EU-Rechts, EnWZ 10/2021, im Erscheinen.
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21 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Bleiben Sie auf dem Laufenden Newsletter Info | Stiftung Umweltenergierecht informiert periodisch über die aktuellen Entwicklungen Webseite www.umweltenergierecht.de als Informationsportal Social Media aktuelle Informationen auf Twitter und LinkedIn
22 07.09.2021 Redispatch 2.0 – Übersicht und europarechtliche Vorgaben Was sind Ihre Ideen und Impulse? Unter #Klimaschutzrecht2031 sammeln wir Ihre Antworten für die entscheidenden Fragen der nächsten zehn Jahre. . Helfen Sie mit, ein vollständiges Bild für den rechtlichen Forschungsbedarf zu entwickeln! www.stiftung-umweltenergierecht.de/ideenforum/ Stiftung Umweltenergierecht @Stiftung_UER
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