REFRESHER BUERGENSTOCK FALLBEISPIELE

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© Benno Frei / Urs Denzler                                                 Mehrwertsteuer

REFRESHER BUERGENSTOCK

FALLBEISPIELE
mit Lösungsansätzen

Workshop 1A
Mehrwertsteuer

Benno Frei
Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling,
MAS FH in MWST/VAT / LL.M. VAT

Urs Denzler
Betriebsökonom FH, MAS ZFH in Financial Consulting, Steuerexperte SSK,
Executive Master of Laws (LL.M.), ESTV HA MWST Externe Prüfung

                                                                         © Refresher 2021   1
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© Benno Frei / Urs Denzler                                                                Mehrwertsteuer

Inhaltsverzeichnis

 A. Fallbeispiele zu Neuerungen 2021 / 2022                                                          3
     Fallbeispiel A.1:       Vorsteuerabzug und dessen Kürzung bei Start-up-Unt. Zelos               3
     Fallbeispiel A.2:       Zeitpunkt Vorsteuerkürzung bei Stiftung Chronos                         5

 B. Beurteilung von Praxisfällen                                                                     7
     Fallbeispiel B.1:       Saldosteuersatzmethode                                                  7
                             Anwendung von 2 Saldosteuersätzen
     Fallbeispiel B.2:       Saldosteuersatzmethode                                                  8
                             Abrechnung diverser Geschäftsfälle
     Fallbeispiel B.3:       Vorsteuern effektiv und fiktiv, Margenbesteuerung                     10
                             An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware A)                   10
                             vom nicht MWSt-pflichtigen Künstler zugekauft
                             An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware B)                   11
                             mit MWSt-Ausweis auf der Kundenrechnung
                             An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware C)                   12
                             mit Verlust
                             An- und Verkauf einer Handelsware D nach Samnaun                      13
                             Vorsteuerabzug bei Investition mit Subventionsbeiträgen               14
                             Grafik zur Beurteilung des Vorsteuerabzugs und der                    15
                             Margenbesteuerung

     Fallbeispiel B.4:       Erstellung von Bauwerken                                              17
                             Grafik zur Beurteilung bei der Erstellung / Umbau von                 19
                             Bauwerken / Objekten zwecks Verkauf ohne Option

     Fallbeispiel B.5:       Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mietliegenschaft              21

C. Lösungsansätze                                                                                  23

     Anhang                                                                                        31
     MWSt-Abrechnung „Effektive Abrechnungsmethode“                                                32
     MWSt-Abrechnung „Saldosteuersatzmethode“                                                      33
     Ausblick                                                                                      34

Die Unterlagen basieren auf den heute bekannten Angaben. Präzisierungen, Anpassungen sowie
Änderungen vorbehalten.
                                                                                         Oktober 2021

                                                                                        © Refresher 2021   2
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Mehrwertsteuer
A. Fallbeispiele zu Neuerungen 2021 / 2022
FALLBEISPIEL A.1
Vorsteuerabzug und dessen Kürzung bei Start-up-Unternehmen Zelos

Ausgangslage (i):
Das Start-up-Unternehmen Zelos hat auf Beginn des Jahres n seine Entwicklungsarbeit aufge-
nommen. Die sehr hohen Initialkosten werden vorläufig durch das Eigenkapital finanziert. Der
Business-Plan sieht eine angespannte finanzielle Situation des Unternehmens vor, weshalb jede
Kosteneinsparung willkommen wäre. Die für die Finanzen verantwortliche Person überlegt sich
auch kreative Möglichkeiten, wobei ein Vorschlag einen Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen
und somit eine Kostenreduktion auf den entsprechenden Positionen von bis zu 7,7% vorsah. Dies
wäre kurzfristig zwar lukrativ gewesen, musste jedoch aufgrund dessen, dass die Grenze für eine
Steuerpflicht von CHF 100'000 im ersten Geschäftsjahr nicht erreicht wird, wieder verworfen wer-
den.

Frage (i):

Sehen Sie als Beraterin bzw. als Berater die mehrwertsteuerliche Situation auch so oder gibt es
hier eine Möglichkeit einen Vorsteuerabzug geltend zu machen?

                                                                                  © Refresher 2021   3
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Ausgangslage (ii):

Das Start-up-Unternehmen Zelos erzielt in den ersten Geschäftsjahren nur sehr wenig Umsatz.
Es finanziert die Investitionen und den Aufwand mit Eigenkapital und einem Kredit von der Haus-
bank. Zusätzlich erhält das Unternehmen ein zinsloses Darlehen von der öffentlichen Hand von
CHF 5 Mio. Der Zinsverzicht von CHF 50'000 (berechnet mit dem Zinssatz für Hypotheken des
ersten Ranges bei der Hausbank zu 1 % von CHF 5 Mio.) gilt als Subvention, die zu einer Vor-
steuerkürzung führt.

Die Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr kann wie folgt skizziert werden:

Das Start-up-Unternehmen Zelos weist einen Eintrag im MWST-Register auf. Die für die Finan-
zen zuständige Person liest in Artikel 33 Absatz 2 MWSTG und Artikel 75 Absatz 3 MWSTV nach
und kürzt mit der 4. Quartalsabrechnung die geltend gemachte Vorsteuer um 25%.

Frage (ii):

Wir beurteilen Sie die erstellte Vorsteuerkürzung?

                                                                                 © Refresher 2021   4
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FALLBEISPIEL A.2
Zeitpunkt der Vorsteuerkürzung bei Stiftung Chronos

Ausgangslage (i):

Die steuerpflichtige Stiftung Chronos ist in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig. U.a. hält sie
eine Liegenschaft mit drei Wohnungen in Davos GR. Die Wohnungen werden auf den gängigen
Webseiten als Ferienwohnungen angepriesen und an Drittpersonen vermietet. Das tönt zwar sehr
gut, war aber ursprünglich mit entsprechenden Kosten verbunden. Im Jahr 2011 wurde die Lie-
genschaft komplett saniert. Auf den Kosten von rund CHF 1,5 Mio. wurden CHF 120'000 nicht als
Vorsteuer in Abzug gebracht, da die Vermietung der Wohnungen ohne MWST erfolgte. Eine frei-
willige Versteuerung durfte laut der damals für die Finanzen zuständigen Person auch nicht an-
gewendet werden, da es sich um Wohnungen handelt.

Frage (i):

Seit Beginn dieses Jahres setzt sich der Vorstand der Stiftung neu zusammen. Die neu für die
Finanzen zuständige Person hat grossen Respekt vor der Mehrwertsteuer und fragt Sie, ob das
oben genannte Vorgehen aus Ihrer Sicht korrekt erscheint? Bitte nehmen Sie entsprechend Stel-
lung dazu.

                                                                                   © Refresher 2021    5
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Ausgangslage (ii):

Die steuerpflichtige Stiftung Chronos wird von der öffentlichen Hand mit Subventionen zur De-
ckung des Betriebsdefizits unterstützt. Es ergeben sich Streitigkeiten über die Subventionshöhe
für das Jahr 2014, welche erst nach langer Zeit beigelegt werden können. Im April 2020 zahlt die
öffentliche Hand der Stiftung für das Jahr 2014 nachträglich eine Subvention von CHF 100'000
aus. Im gleichen Jahr wird auch für das Jahr 2020 eine Subvention von CHF 50'000 ausbezahlt.
Im Jahr 2014 hat die Stiftung einen Umsatz (ohne Subvention) von CHF 800'000 erzielt und im
Jahr 2020 einen von CHF 850'000. Sowohl im 2014 als auch im 2020 wurden zusätzlich Spenden
im Umfang von CHF 100'000 eingenommen. Die geltend gemachten Vorsteuern beliefen sich im
Jahr 2014 auf CHF 20'000 und im Jahr 2020 auf CHF 10'000.

Aufgrund der Subvention für das Jahr 2020 wurde der Vorsteuerabzug wie folgt gekürzt:

 Gesamter Ertrag (ohne Spenden)                   900’000     100.00 %
 Davon Subvention                                  50’000       5.56 %

 Geltend gemachte Vorsteuer                        10’000     100.00 %
 Kürzung                                              556       5.56 %

Die Stiftung hält zum Vorgehen folgende Punkte fest:
 a)    Mangels Leistung gelten gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG u.a. die Spenden als Nicht-
       Engelte. Wenn keine Leistung erbracht wird, benötigt es auch keine Aufwendungen bzw.
       darin enthaltene Vorsteuer, womit die Spenden bei der Kürzung aussen vorgelassen wer-
       den können.
 b)    Die Kürzung für das Jahre 2014 würde sich analog berechnen lassen. Artikel 42 Absatz 1
       MWSTG hält jedoch fest, dass das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre
       nach Ablauf der Steuerperiode in der die Steuerforderung entstanden ist, verjährt, weshalb
       auf eine Kürzung aufgrund der Subvention 2014 verzichtet wurde.

Frage (ii):

Beurteilen Sie die gemachten Aussagen der Stiftung. Stimmen Sie mit der Argumentation der
Stiftung überein?

                                                                                   © Refresher 2021   6
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B. Beurteilung von Praxisfällen
FALLBEISPIEL B.1
Saldosteuersatzmethode / Anwendung von 2 Saldosteuersätzen

Ausgangslage:

Der Landwirt Paul Muster, Ennetbürgen (MWSt-pflichtig, Saldosteuersatzmethode), erzielte im
Jahr 2020 einen Umsatz von total Fr. 539'000.--. Der Umsatz teilt sich wie folgt auf:

         Fr. 240'000.--      Landwirtschaft (von der Steuer ausgenommen)
         Fr. 260'000.--      landw. Lohnunternehmen (Arbeiten mit eigenen Maschinen)
         Fr. 39'000.--       Besenbeiz
         Fr. 539'000.--      Total Jahresumsatz

Gemäss Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätig-
keiten bestehen für vorgenannte Tätigkeiten folgende Saldosteuersätze: 0,1% landwirtschaftliche
Lohnunternehmen, 5,1% Besenbeiz.

Paul Muster, Ennetbürgen, rechnete mit der ESTV folgende MWSt ab:
                                                    Umsatz Fr. Anteil SS-Satz         MWSt
 Total Leistungen                                    539'000.-- 100,00% %              Fr.
 Landwirtschaft (von der Steuer ausgenommen)         240‘000.-- 44,53% 0,0%              0.--
 Landw. Lohnunternehmen                              260'000.-- 48,24% 0,1%            260.--
 Besenbeiz                                            39'000.-- 07,23% 0,1%             39.--
 Total abgerechnete MWSt                                                               299.--

Frage:

Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden?

                                                                                 © Refresher 2021   7
© Benno Frei / Urs Denzler                                                             Mehrwertsteuer

FALLBEISPIEL B.2
Saldosteuersatzmethode / Abrechnung diverser Geschäftsfälle

Ausgangslage:

Die Muster GmbH, Luzern (MWSt-pflichtig, Saldosteuersatzmethode), hat für das 1. Semester
2021 folgende MWSt mit der ESTV abgerechnet:
                                                                                  Fr.
Handel Neuprodukte Inland (inkl. 7,7% MWSt)                                     323’100.--

Handel Neuprodukte Export (Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis)               200'000.--

Beratungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG für inländische Kunden
(inkl. 7,7% MWSt)                                                               107’700.--

Beratungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG für ausländische Kunden             50'000.--
                                                                                680‘800.--
Bezug von Beratungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG von Unterneh-
men mit Sitz im Ausland (nicht steuerpflichtig im Inland)                             8'000.--

Verbuchter Privatanteil für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges
2020 vom Gesellschafter F. Muster (Gesellschafterkonto / Ertrag)
Das Geschäftsfahrzeug wird für den Handel und für die Beratung benötigt.
(0,8% pro Monat vom Erwerbspreis Fr. 125'000.-- exkl. 8,0% MWSt,                  12'000.--
Erwerb Jahr 2012)

Die Einkäufe der Neuprodukte und der Investitionen wurden MWSt-belastet bezogen.

Gemäss Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätig-
keiten bestehen für vorgenannte Tätigkeiten folgende Saldosteuersätze: 2,0% Handel, 5,9% Be-
ratung.

An die ESTV abgerechnete MWSt für das 1. Semester 2021:
                                                                         Fr.                Fr.
Ziff. 200            Total Entgelte                                   680’800.--
Ziff. 220            Abzug: Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis   - 200‘000.--
Ziff. 221            Abzug: Leistungen im Ausland                     - 50'000.--
Ziff. 299            Steuerbarer Gesamtumsatz                         430’800.--
Ziff. 322            1. Satz: 2,0%                                    323’100.--          6'462.00
Ziff. 332            2. Satz: 5,9%                                    107’700.--          6'354.30

Ziff. 382            Bezugsteuer 5,9%                                      8'000.--         472.00

Ziff. 399            Total geschuldete Steuer                                            13'288.30

Ziff. 500            An die ESTV bezahlte Betrag                                         13'288.30

Frage:

Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden?

                                                                                  © Refresher 2021      8
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FALLBEISPIEL B.3
Vorsteuern effektiv und fiktiv, Margenbesteuerung

Ausgangslage 1:
An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware A) vom nicht MWSt-pflichtigen Künstler zu-
gekauft

Die Muster Handel AG, Stans, hat im Jahr 2021 nachfolgende Umsatzsteuern abgerechnet sowie
effektive und fiktive Vorsteuern bei der ESTV geltend gemacht resp. nachfolgende Margenbe-
steuerung mit der ESTV abgerechnet (siehe Ausgangslage 1 - 5):
                                                                             Fr.            Fr.
Ziff. 200          Entgelt (Verkauf Handelsware A an Privatperson)          8’000.--
                   (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV)
                   Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge-
                   wiesen
Ziff. 299          Steuerbarer Umsatz                                       8‘000.--
Ziff. 302          MWSt 7,7% von (107,7%)                                   8‘000.--        571.95
Ziff. 400          Abzug fiktive Vorsteuern
                   Einkauf Handelsware A (Kunstwerk) vom nicht MWSt-
                   pflichtigen Künstler zugekauft
                   Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf-
                   geführt
                   7,7% von (100,0%)                                        6‘000.--        462.00
Ziff. 500          An die ESTV bezahlte Betrag                                              109.95

Wo nichts anderes erwähnt ist, handelt es sich um Inlandumsätze.

Frage:

Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden?

                                                                                   © Refresher 2021     10
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Ausgangslage 2:
An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware B) mit MWSt-Ausweis auf der Kundenrech-
nung
                                                                              Fr.            Fr.
Ziff. 200          Entgelt (Verkauf Handelsware B an Privatperson)          26’000.--
                   (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV)
                   Auf der Kundenrechnung ist der Hinweis 7,7% MWSt
                   aufgeführt
Ziff. 280          Ankaufspreis Margenbesteuerung                           22‘000.--
                   Einkauf Handelsware B von Privatperson zugekauft
                   Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf-
                   geführt
Ziff. 299          Steuerbarer Umsatz                                        4‘000.--
Ziff. 302          MWSt 7,7% von (107,7%)                                    4‘000.--        286.00

Frage:

Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden?

                                                                                    © Refresher 2021     11
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Ausgangslage 3:
An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware C) mit Verlust
                                                                              Fr.             Fr.
Ziff. 200          Entgelt (Verkauf Handelsware C an Privatperson)           8’000.--
                   (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV)
                   Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge-
                   wiesen
Ziff. 280          Ankaufspreis Margenbesteuerung                           10‘000.--
                   Einkauf Handelsware C von Privatperson zugekauft
                   Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf-
                   geführt
Ziff. 299          Steuerbarer Umsatz                                       - 2‘000.--
Ziff. 302          MWSt 7,7% von (107,7%)                                   - 2‘000.--      - 143.00

Frage:

Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden?

                                                                                     © Refresher 2021     12
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Ausgangslage 4:
An- und Verkauf einer Handelsware D nach Samnaun
                                                                               Fr.             Fr.
Ziff. 200          Entgelt (Verkauf Handelsware D an Privatperson in         12’000.--
                   Samnaun) / Ausfuhrnachweise sind vorhanden
                   Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge-
                   wiesen
Ziff. 220          Abzug: Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis             - 12‘000.--
Ziff. 299          Steuerbarer Umsatz                                              0.--
Ziff. 302          MWSt 7,7% von (107,7%)                                          0.--              0.00
Ziff. 400          Abzug fiktive Vorsteuern
                   Einkauf Handelsware D von Privatperson zugekauft
                   Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf-
                   geführt
                   7,7% von (107,7%)                                         10‘000.--       - 714.95
Ziff. 500          Zu bezahlender Betrag                                                     - 714.95

Frage:

Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden?

                                                                                      © Refresher 2021      13
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Ausgangslage 5:
Vorsteuerabzug bei Investition mit Subventionsbeiträgen
                                                                           Fr.              Fr.
Ziff. 200          Entgelt (Verkauf Handelsware E an MWSt-pflichtige   8‘280’000.--
                   Unternehmen und Privatpersonen)
Ziff. 299          Steuerbarer Umsatz (inkl. 7,7% MWSt)                8‘280‘000.--
Ziff. 302          MWSt 7,7% von (107,7%)                              8‘280‘000.--      591‘977.70
Ziff. 400          Abzug effektive Vorsteuern
                   Materialeinkauf von MWSt-pflichtigen Lieferanten
                   inkl. 7,7% MWSt
                   7,7% von (107,7%) Fr. 4‘458‘780.--                                  - 318‘780.00
Ziff. 405          Abzug effektive Vorsteuern
                   Betriebsaufwand von MWSt-pflichtigen Lieferanten
                   inkl. 7,7% MWSt
                   7,7% von (107,7%) Fr. 689‘280.--                                     - 49‘280.00
                   Abzug effektive Vorsteuern
                   Investition von MWSt-pflichtigen Lieferant
                   inkl. 7,7% MWSt
                   7,7% von (107,7%) Fr. 215‘400.--                                     - 15‘400.00
Ziff. 415          Vorsteuerkorrektur
                   Objektbezogener Subventionsbeitrag Kt. Nidwalden
                   (für die vorgenannte Investition) Fr. 40‘000.--
                   7,7% von (100%) Fr. 40‘000.--                                           3‘080.00
Ziff. 500          Zu bezahlender Betrag                                                 211‘597.70

Frage:

Sind die vorgenannten Vorsteuern (siehe schraffierter Bereich) korrekt mit der ESTV abgerechnet
worden?

                                                                                      © Refresher 2021   14
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Beurteilung Vorsteuerabzug bei Rechnungstellung mit / ohne MWSt-Hinweis und Anwen-
dung der Margenbesteuerung

                                                  Lieferant
                                                   erstellt

         Rechnung                          Rechnung
     mit MWSt-Hinweis                  ohne MWSt-Hinweis

                             ja        Einfuhrsteuer bei der
                                          EZV bezahlt 5)
                                           nein

                             ja       Bezugsteuer deklariert

                                           nein
                                      nachträgliche Bestäti-
                             ja        gung des MWSt-Hin-
                                      weises durch den Leis-
                                         tungserbringer 1)
                                           nein
                                                                    Margenbesteuerung
                                   Sammlerstücke wie           ja
                                                                      nach Art. 24a
                              Kunstgegenstände, Antiquitäten
                                                                        MWStG 2)
                                           nein
                                          unbewegliche         ja        kein Abzug
                                          Gegenstände               fiktiver Vorsteuern

                                           nein

                                        Dienstleistungen /     ja        kein Abzug
                                         Aufwendungen               fiktiver Vorsteuern

                                           nein

      Abzug effektiver                    Abzug fiktiver
        Vorsteuern                       Vorsteuern 3) 4) 5)

                              beim
               zum Vorsteuerabzug berechtigten
                  unternehmerischen Bereich
             eines steuerpflichtigen Unternehmens
             (mit effektiver Abrechnungsmethode)

                                                                            © Refresher 2021   15
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1)
  bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen nicht möglich, sofern in der Abrechnung (resp.
Berichtigungsabrechnung) nicht bereits als optierte Leistung deklariert (Ziff. 200, Ziff. 205 (kumu-
lativ), Ziff. 302 usw.)
2)
  sofern Einkaufsbelege mit MWSt-Hinweis vorliegen, sollte stets die Regelbesteuerung (normale
Abrechnung) anstatt die Margenbesteuerung angewendet werden
Die Rechnungsstellung beim Wiederverkauf gemäss Art. 48c MWStV ist zu beachten, d.h. wenn
die MWSt beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen ausgewiesen ist, so schuldet die Wie-
derverkäuferin die MWSt und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive
Vorsteuer abziehen (Art. 48c MWStV)
3)
  wenn beim Erwerb des beweglichen Gegenstände das Meldeverfahren nach Art. 38 MWStG
zur Anwendung kam, ist der Abzug fiktiver Vorsteuern nicht möglich (Art. 63 Abs. 3 Bst. a MWStV)
4)
     auf individualisierbare bewegliche Gegenstände
5)
  wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat (mit oder ohne Einfuhrsteuer)
oder weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde, ist der Ab-
zug fiktiver Vorsteuern ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 3 Bst. b und d MWStV)

                                                                                     © Refresher 2021    16
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FALLBEISPIEL B.4
Erstellung von Bauwerken

Ausgangslage:

Die TU Muster AG, Totalunternehmung, Schwyz (MWSt-pflichtig), erstellt 4 Einfamilienhäuser
(ohne Boden) für je Fr. 1’400‘000.-- inkl. allfällige MWSt. Die Baugrundstücke sind im Besitze des
Hauptaktionärs Max Muster (nicht MWSt-pflichtig).

Folgende Angaben sind bekannt:

EFH 1 und 2:
Die TU Muster AG erstellt die Einfamilienhäuser ohne Boden für die Käufer 1 und 2
(Werkvertrag mit Dritten)
Die Bodenverkäufe erfolgen durch den Aktionär Max Muster direkt an die Käufer 1 und 2

EFH 3 und 4:
Die TU Muster AG erstellt die Einfamilienhäuser für den Aktionär Max Muster
(Werkvertrag mit Aktionär)
Der Aktionär Max Muster verkauft die Einfamilienhäuser mit Boden an die Käufer 3 und 4 und
erstellt die Verträge mit den Käufern 3 und 4 vor Baubeginn

Zudem sind folgende Detailangaben bekannt:

                Werkvertrag EFH:                                      Verkauf Boden: 1)
     EFH                                    Baubeginn (Aushub):
              Datum Unterzeichnung)                                 (Beurkundungsdatum)
       1          15. Juni 2020               10. August 2020           01. Mai 2020
       2           20. August 2020            10. August 2020           01. Mai 2020
       3             01. Mai 2021               05. Mai 2021
       4             20. Mai 2021               05. Mai 2021

1)
     durch den Hauptaktionär Max Muster

Die TU Muster AG, Schwyz, hat die Erstellung und den Verkauf der Einfamilienhäuser mit der
ESTV wie folgt abgerechnet:
     EFH 1:             Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens)
                        (weil der Kaufvertrag Boden und der Werkvertrag EFH vor Baubeginn ab-
                        geschlossen wurde)
     EFH 2:             Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens)
                        (weil der Kaufvertrag Boden vor Baubeginn abgeschlossen wurde)
     EFH 3:             Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens)
                        (weil der Werkvertrag EFH vor Baubeginn abgeschlossen wurde)
     EFH 4:             Von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung
                        (ohne Wert des Bodens)
                        (weil der Werkvertrag EFH nach Baubeginn abgeschlossen wurde)

Der Hauptaktionär Max Muster hat sich bei der ESTV nicht gemeldet, weil er nur Immobilienhan-
del betreibt und keine Bauleistungen ausführt.

                                                                                   © Refresher 2021     17
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Frage:

Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden?

                                                        © Refresher 2021   18
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                             Erstellung / Umbau von Bauwerken / Objekten
                                      zwecks Verkauf ohne Option

           Erstellung Neubau?

     ja                      nein

           Umbau mehr als 50% des                      nein            Von der Steuer ausgenom-
          Gebäudeversicherungswerts?                                   mene Immobilienlieferung
              (MBI 04, Ziff. 8.3.6)                                     (ohne Wert des Bodens
                                                                         oder Baurechtszins) 1)
                             ja                                       (MBI 04, Ziff. 8.2, Ziff. 8.4.1)

     Verkauf Bauwerk / Objekt
   (MBI 04, Ziff. 8.3.1 – Ziff. 8.3.5)
          (mit Bauland)?

     ja                                nein (ohne Bauland)?

     ja        Gibt der Verkäufer des Bauwerks
                das Bauland im Baurecht ab?
                       (MBI 04, Ziff. 8.2)

                                    nein

     ja         Verkauft das Bauland eine eng             nein                Steuerbare
               verbundene Person des Verkäu-                             Immobilienlieferung
                    fers des Bauwerkes?                               (MBI 04, Ziff. 8.2, Ziff. 8.4.2)
                      (MBI 04, Ziff. 8.2)

    Ist der Vertrag je Objekt vor Baubeginn / Umbaubeginn               Gleiche Beurteilung bei
                     abgeschlossen worden?                                separatem Vertrag
  (Kauf- oder Vorvertrag (massgebliches Datum: Verurkundung)                für Verkauf des
 nach Art. 216 Abs. 1 und 2 OR und / oder Werkvertrag (massgeb-          Baulandes durch die
       liches Datum: Vertragsabschluss) nach Art. 363 OR)               eng verbundene Person
   (MBI 04, Ziff. 8.2 (Zeitpunkt Vertrag) Ziff. 8.3.7 (Baubeginn))

                     ja                                              nein

   Steuerbare Immobilienlieferung                                Von der Steuer ausgenommene
    (ohne Wert des Bodens oder                                        Immobilienlieferung
         Baurechtszins) 1)                                        (ohne Wert des Bodens oder
          (MBI 04, 8.4.2)                                               Baurechtszins) 1)
                                                                      (MBI 04, Ziff. 8.4.1)

             Vorsteuerabzug                                           Kein Vorsteuerabzug
                                  Vorsteuerabzugskorrektur
    bei Bauwerken mit unterschiedlich zu qualifizierenden Objekten (MBI 04, Ziff. 8.4.3) und
           bei gemeinschaftlichen Bauwerken (z.B. Einstellhalle) (MBI 04, Ziff. 8.4.4)

                                                                                          © Refresher 2021    19
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Mehr- oder Minderkosten (Zusatzwünsche der Käufer) teilen das steuerliche Schicksal des Bau-
werks / Objekts (MBI 04, Ziff. 8.5).
1)
  Der Wert des Bodens gehört gemäss Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWStG nicht in die Bemessungs-
grundlage und ist unter Ziff. 200 und Ziff. 280 (Abzug diverses) in der Abrechnung zu deklarieren
(MBI 04, Ziff. 8.4.1.1 und Ziff. 8.4.2.1; MBI 17, Ziff. 1.3). Gemäss Verwaltungspraxis der ESTV ist
der Baurechtszins ebenfalls unter Ziff. 200 und Ziff. 280 zu deklarieren (MBI 17, Ziff. 1.3). Wird
auf einer Baulandparzelle eine Liegenschaft erstellt, gelten die beim Kauf des Bodens und bei
der Erschliessung angefallenen vorsteuerbelasteten Aufwendungen als Anlagekosten des Ge-
bäudes und gehören nicht mehr zum Wert des Bodens (MBI 17, Ziff. 1.3). Bei der Veräusserung
eines Bodens (ohne Liegenschaft) besteht die Möglichkeit, die Kosten der Erschliessung und die
seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf im Kaufvertrag separat auszuweisen und
zum Normalsatz zu versteuern (MBI 17, Ziff. 1.3).

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 27.10.2017 im Zusam-
menhang mit Abbruchkosten die ESTV ihre Verwaltungspraxis bei Abbrucharbeiten und Boden-
sanierungen anpassen wird. Die Kosten für Abbrucharbeiten und Bodensanierungen bei steuer-
pflichtigen Unternehmen, die die Liegenschaft bisher für unternehmerische Zwecke verwendet
haben, gelten als Kosten der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit und nicht mehr als Anlage-
kosten des inskünftig zu erstellenden Gebäudes. Die inskünftige Verwaltungspraxis ist zu beach-
ten.

                                                                                    © Refresher 2021    20
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FALLBEISPIEL B.5
Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mietliegenschaft

Ausgangslage:

Die Muster Immobilien AG, Altdorf UR (MWSt-pflichtig), lässt im Jahr 2020/21 das Bauobjekt
„TELL“ zwecks Vermietung ohne und mit Option von MWSt-pflichtigen Unternehmern erstellen.
Das Baugrundstück ist bereits im Besitz der Muster Immobilien AG. Folgende Angaben sind be-
kannt:

                                                                           bei Baubeginn

  2. OG:
  Baukostenanteil                                Wohnungen                 Mieter werden
  Fr. 1'000'000.-- (exkl. MWSt)                                            noch gesucht

  1. OG:
  Baukostenanteil                            Büroräumlichkeiten            Mieter werden
  Fr. 1'000'000.-- (exkl. MWSt)                                            noch gesucht

  Erdgeschoss:                                                              Mietvertrag
  Baukostenanteil                            Ladenräumlichkeiten      mit Detailhändler MIDE
  Fr. 2’800'000.-- (exkl. MWSt)                                             vorhanden
                                                                             (optiert)
  Fr. 4'800'000.-- Total (exkl. MWSt)

In den Baukostenanteilen ist der Wert des Bodens nicht berücksichtigt. Der Baukostenanteil ist
nach betrieblich objektiven Kriterien ermittelten Schlüssel berechnet worden.

Bei Baubeginn besteht für das Erdgeschoss bereits ein Mietvertrag mit dem Detailhändler MIDE
(MWSt-pflichtig). Für die übrigen Räumlichkeiten (1. und 2. OG) werden noch Mieter gesucht.

Während der Bauphase wurden bei der ESTV für das Erdgeschoss und das 1. OG Vorsteuern
von Fr. 292‘600.-- (7,7% von (100%) Fr. 3‘800‘000.--) geltend gemacht.

Die Büroräumlichkeiten im 1. OG konnten erst auf den 1.1.2022 vermietet werden und zwar an
die nicht MWSt-pflichtige Versicherung XXZ ohne Option, weshalb folgender Eigenverbrauch mit
der ESTV abgerechnet wurde:
             Eigenverbrauch per 1.1.2022:                              Fr.
             2020/21: Baukosten 1. OG (exkl. 7,7% MWSt)            1‘000'000.--
             Vorsteuern 7,7% MWSt                                     77'000.--
             Abschreibung 10% (2 Jahre à 5%)                          - 7'700.--
             Eigenverbrauchssteuer (Ziff. 415 der Abrechnung)         69’300.--

                                                                                   © Refresher 2021   21
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Frage:

Sind die Vorsteuern während der Bauphase und die anschliessende Vorsteuerkorrektur korrekt
berechnet worden?

                                                                             © Refresher 2021   22
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C. Lösungsansätze
LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL A.1
Vorsteuerabzug und dessen Kürzung bei Start-up-Unternehmen Zelos

Lösungsvorschlag zu Frage (i):
Wer ein Unternehmen betreibt und steuerpflichtig wird (obligatorisch oder durch Verzicht auf die
Befreiung), kann ab diesem Zeitpunkt die im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerab-
zug berechtigenden Tätigkeit angefallene Vorsteuer geltend machen. Dies gilt beispielsweise
auch für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Steuerpflicht noch keinen Umsatz erzielt haben,
sog. Start-up-Unternehmen.1

Ein Unternehmen betreibt, wer
     eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche
      oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses
      von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten;
     und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.2

Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 MWSTG von der
Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.3

Lösungsvorschlag zu Frage (ii):
Da das Unternehmen immer noch im Aufbau ist, steht im vorliegenden Geschäftsjahr dem Auf-
wand (exkl. MWST und inkl. Abschreibungen) von CHF 1 Mio. nur ein Umsatz von CHF 150'000
gegenüber. Die Vorsteuerkürzung nach dem Umsatzverhältnis führt zu einer Kürzung von 25 %
(Berechnung: Umsatz von CHF 150'000 = 75 % / Subvention CHF 50'000 = 25 %). Die Massgabe
der Finanzierung des Aufwandes wird nicht angemessen berücksichtigt, da nicht 25 % des Auf-
wandes von CHF 1 Mio. mit einer Subvention von CHF 50'000 finanziert sein können. In Über-
einstimmung mit Ziffer 1.3.5 der MWST-Info 05 sind die Vorsteuern deshalb im Verhältnis der
Subvention zum Aufwand laut Erfolgsrechnung um 5 % (Berechnung: Aufwand CHF 1 Mio. = 100
% und davon Subvention von CHF 50'000 = 5 %) zu kürzen.

1
     Ziff. 1.4.1, MWST-Info 09
2
     Art. 10 Abs. 1bis MWSTG
3
     Art. 11 Abs. 1 MWSTG

                                                                                   © Refresher 2021   23
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LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL A.2
Zeitpunkt der Vorsteuerkürzung bei Stiftung Chronos

Lösungsvorschlag zu Frage (i):
Von der Steuer ausgenommen ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum
Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).

Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG
würde vorliegen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 ff.
ZGB oder als Wochenaufenthaltssitz dienen; oder der Mieter einen Geschäftssitz oder eine mind.
3 Monate dauernde Betriebsstätte begründet. Dies müsste aber entsprechend nachgewiesen
werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, geht die ESTV gemäss Ziffer 3.1 der MWST-Bran-
chen-Info 17 davon aus, dass es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.

Somit besteht im vorliegenden Fall die Gefahr, dass es sich bei der Vermietung nicht um eine
von der Steuer ausgenommene Leistung, sondern um eine zum Sondersatz steuerbare Beher-
bergungsleistung handelt.

Lösungsvorschlag zu Frage (ii):
a)   Die Erläuterungen zu Artikel 75 Absatz 3 MWSTV halten folgendes fest:

     Abb.: Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 3 MWSTV

     Somit wird im vorliegenden Fall der gesamte Ertrag inkl. Spenden bei der Kürzung als Basis
     dienen.

       Gesamter Ertrag                                 1'000’000             100 %
       Davon Subvention                                   50’000               5%

       Geltend gemachte Vorsteuer                         10’000             100 %
       Kürzung                                               500               5%

b)   Gemäss Ausführungen in Ziffer 1.3.6 der MWST-Info 05 ist die Vorsteuerkürzung im Zeit-
     punkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die lau-
     fende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens am Ende der Steuerperiode zu
     deklarieren. Für die Vorsteuerkürzung sind grundsätzlich die Vorsteuerbeträge derjenigen
     Steuerperiode(n) zu berücksichtigen, für welche die Subvention gemäss der Vereinbarung
     bestimmt ist.

                                                                                 © Refresher 2021     24
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     Die Stiftung muss die notwendige Vorsteuerkürzung für die nachträgliche Subventionszah-
     lung im 2. Quartal 2020 vornehmen. Die Berechnung der Kürzung hat aufgrund der Vorsteu-
     ern und Umsatzverhältnisse des Jahres 2014 zu erfolgen. Die Kürzung von 10 % (Berech-
     nung: Umsatz inkl. Subvention CHF 1 Mio. = 100 % / Subvention CHF 100'000 = 10 %) auf
     CHF 20'000 Vorsteuern beträgt CHF 2'000. Dieser Betrag ist in der Abrechnung für das 2.
     Quartal 2020 unter Ziffer 420 der Abrechnung zu deklarieren.

                                                                              © Refresher 2021    25
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LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.1
Saldosteuersatzmethode / Anwendung von 2 Saldosteuersätzen

Die MWSt ist nicht korrekt mit der ESTV abgerechnet worden.

Der Landwirt Paul Muster, Ennetbürgen, hat folgende Saldosteuersätze anzuwenden:
                   0,1%           landwirtschaftliche Lohnunternehmen
                   5,1%           Besenbeiz,
weil bei beiden Tätigkeitsbereichen die 10%-Grenze (mehr als 10% am Gesamtumsatz aus
steuerbaren Leistungen) überschritten sind (Art. 86 MWStV).

Abzurechnen ist folgende MWSt:
                                                           Umsatz Fr. Anteil   SS-Satz       MWSt
     Total Leistungen                                       539'000.--           %            Fr.
     Landwirtschaft (von der Steuer ausgenommen)          - 240'000.--          0,0%             0.--
                                                            299'000.-- 100,00%
     Landw. Lohnunternehmen                               - 260'000.-- 86,96%   0,1%           260.--
     Besenbeiz                                               39'000.-- 13,04%   5,1%         1‘989.--
     Total abzurechnende MWSt                                                                2‘249.--

LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.2
Saldosteuersatzmethode / Abrechnung diverser Geschäftsfälle

Die Muster GmbH, Luzern, hat folgende MWSt mit der ESTV abzurechnen:

Semesterabrechnung 1. Semester 2021
                                                                               Fr.             Fr.
 Ziff. 200           Total Entgelte                                         692’800.--
 Ziff. 221           Abzug: Leistungen im Ausland                           - 50'000.--
 Ziff. 299           Steuerbarer Gesamtumsatz                               642’800.--
 Ziff. 322           1. Satz: 2,0% 1)                                       523’100.--     10'462.00
 Ziff. 332           2. Satz: 5,9% 2)                                       119’700.--      7‘062.30
 Ziff. 382           Bezugsteuer 7,7% 3)                                      8'000.--         616.00

 Ziff. 399           Total geschuldete Steuer                                              18'140.30
 Ziff. 470           Formular Nr. 1050 200’000 x 7,7% / 107,7%                            - 14'299.00
                     (MI 12, Ziff. 10.1 und Ziff. 23 (Formular Nr. 1050))
 Ziff. 500           An die ESTV zu bezahlender Betrag                                       3'841.30
1)
     inkl. Standard-Verfahren für Steueranrechnung bei Exporten (MI 12, Ziff. 10.1)
2)
  weil das Geschäftsfahrzeug für sämtliche unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist der
Privatanteil zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen (MI 12, Ziff. 7)
Bei der Muster GmbH handelt es sich um eine entgeltliche Leistung und nicht um einen abgegol-
tenen Eigenverbrauch (MI 12, Ziff. 6.1, Ziff. 7 und Ziff. 8)
3)
  bei MWSt-pflichtigen Leistungsempfängern besteht keine Mindestbetragsgrenze und ist zum
entsprechenden gesetzlichen Steuersatz abzurechnen (Art. 45 MWStG; MI 12, Ziff. 5)

                                                                                      © Refresher 2021     26
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Sofern die Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 MWStG bereits abgelaufen ist, kann das Standard-
Verfahren für die Steueranrechnung bei Exporten nicht mehr geltend gemacht werden. Die Mus-
ter GmbH hat unwiderruflich auf die Abgeltung der Vorsteuer verzichtet (MI 12, Ziff. 10.2).

Semesterabrechnung 1. Semester 2021
                                                                                Fr.             Fr.
 Ziff. 200           Total Entgelte                                          692’800.--
 Ziff. 220           Abzug: Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis           -200‘000.--
 Ziff. 221           Abzug: Leistungen im Ausland                            - 50'000.--
 Ziff. 299           Steuerbarer Gesamtumsatz                                442’800.--
 Ziff. 322           1. Satz: 2,0%                                           323’100.--       6'462.00
 Ziff. 332           2. Satz: 5,9% 1)                                        119’700.--       7'062.30
 Ziff. 382           Bezugsteuer 7,7% 2)                                       8'000.--         616.00

 Ziff. 399           Total geschuldete Steuer                                               14'140.30
 Ziff. 500           An die ESTV zu bezahlender Betrag                                      14'140.30
1)
  weil das Geschäftsfahrzeug für sämtliche unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist der
Privatanteil zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen (MI 12, Ziff. 7)
Bei der Muster GmbH handelt es sich um eine entgeltliche Leistung und nicht um einen abgegol-
tenen Eigenverbrauch (MI 12, Ziff. 6.1, Ziff. 7 und Ziff. 8)
2)
  bei MWSt-pflichtigen Leistungsempfängern besteht keine Mindestbetragsgrenze und ist zum
entsprechenden gesetzlichen Steuersatz abzurechnen (Art. 45 MWStG; MI 12, Ziff. 5)

LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.3
Vorsteuern effektiv und fiktiv, Margenbesteuerung

Die Muster Handel AG, Stans, hat folgende MWSt mit der ESTV abzurechnen:

Ausgangslage 1:
An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware A) vom nicht MWSt-pflichtigen Künstler zu-
gekauft
                                                                       Fr.         Fr.
 Ziff. 200   Entgelt (Verkauf Handelsware A an Privatperson)         8’000.--
             (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV)
             Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge-
             wiesen
 Ziff. 280         Ankaufspreis Margenbesteuerung                              6‘000.--
                   Einkauf Handelsware A (Kunstwerk) vom nicht MWSt-
                   pflichtigen Künstler zugekauft
                   Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf-
                   geführt
 Ziff. 299         Steuerbarer Umsatz                                          2‘000.--
 Ziff. 302         MWSt 7,7% von (107,7%)                                      2‘000.--         143.00

Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Art. 24a MWStG unterliegen, können keine
fiktiven Vorsteuern abgezogen werden (Art. 28a Abs. 3 MWStG).

                                                                                       © Refresher 2021     27
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Ausgangslage 2:
An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware B) mit MWSt-Ausweis auf der Kundenrech-
nung
                                                                      Fr.        Fr.
 Ziff. 200   Entgelt (Verkauf Handelsware B an Privatperson)       26’000.--
             (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV)
             Auf der Kundenrechnung ist der Hinweis 7,7% MWSt
             aufgeführt
Ziff. 280          Ankaufspreis Margenbesteuerung (nicht anwendbar)               0.--
                   Einkauf Handelsware B von Privatperson zugekauft
                   Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf-
                   geführt
Ziff. 299          Steuerbarer Umsatz                                       26‘000.--
Ziff. 302          MWSt 7,7% von (107,7%)                                   26‘000.--        1‘858.85

Weist die Muster Handel AG, Stans, die MWSt beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen
aus, so schuldet sie die MWSt und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive
Vorsteuer abziehen (Art. 48c MWStV).

Ausgangslage 3:
An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware C) mit Verlust

Die MWSt ist mit der ESTV korrekt abgerechnet worden.

Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem
die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird (Art. 24a Abs. 1 MWStG).

Ausgangslage 4:
An- und Verkauf einer Handelsware D nach Samnaun

Die MWSt ist mit der ESTV korrekt abgerechnet worden.

Ausgangslage 5:
Vorsteuerabzug bei Investition mit Subventionsbeiträgen
                                                                            Fr.               Fr.
Ziff. 200          Entgelt (Verkauf Handelsware E an MWSt-pflichtige    8‘280’000.--
                   Unternehmen und Privatpersonen)
Ziff. 299          Steuerbarer Umsatz (inkl. 7,7% MWSt)                 8‘280‘000.--
Ziff. 302          MWSt 7,7% von (107,7%)                               8‘280‘000.--      591‘977.70
Ziff. 400          Abzug effektive Vorsteuern
                   Materialeinkauf von MWSt-pflichtigen Lieferanten
                   inkl. 7,7% MWSt
                   7,7% von (107,7%) Fr. 4‘458‘780.--                                    - 318‘780.00
Ziff. 405          Abzug effektive Vorsteuern
                   Betriebsaufwand von MWSt-pflichtigen Lieferanten
                   inkl. 7,7% MWSt
                   7,7% von (107,7%) Fr. 689‘280.--                                       - 49‘280.00

                                                                                       © Refresher 2021    28
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                   Abzug effektive Vorsteuern
                   Investition von MWSt-pflichtigen Lieferant
                   inkl. 7,7% MWSt
                   7,7% von (107,7%) Fr. 215‘400.--                                    - 15‘400.00
Ziff. 420          Vorsteuerkürzung
                   Objektbezogener Subventionsbeitrag Kt. Nidwalden
                   (für die vorgenannte Investition) Fr. 40‘000.--
                   7,7% von (107,7%) Fr. 40‘000.--                                        2‘859.80
Ziff. 500          Zu bezahlender Betrag                                                211‘377.50
Ziff. 900          Subventionsbeitrag Kt. Nidwalden                      40‘000.--

Die Muster Handel AG, Stans, hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie
Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a - c MWStG erhält (Art. 33 Abs. 2 MWStG).

Gemäss MI 05, Ziff. 1.3, kann die Kürzung des Vorsteuerabzugs im Sinne einer Vereinfachung
als stille Versteuerung der Subventionen zum Normalsatz (z.Zt. 7,7% von 107,7%) erfolgen.

LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.4
Erstellung von Bauwerken

Die MWSt-pflichtige TU Muster AG, Schwyz, hat die Erstellung und den Verkauf der Einfamilien-
häuser mit der ESTV wie folgt abzurechnen:
 EFH 1:                 Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens)
                        (weil der Kaufvertrag Boden und der Werkvertrag EFH vor Baubeginn ab-
                        geschlossen wurde)
                        korrekt abgerechnet
 EFH 2:                 Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens)
                        (weil der Kaufvertrag Boden vor Baubeginn abgeschlossen wurde)
                        korrekt abgerechnet
 EFH 3:                 Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens)
                        (Werkvertragliche Leistung EFH für den Hauptaktionär Max Muster (Ver-
                        kauf Gebäude ohne Boden))
                        korrekt abgerechnet
 EFH 4:                 Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens)
                        (Werkvertragliche Leistung EFH für den Hauptaktionär Max Muster
                        (Verkauf Gebäude ohne Boden))

Der Hauptaktionär Max Muster wird MWSt-pflichtig, weil er die EFH 3 und 4 durch die TU Muster
AG erstellen lässt und verkauft und die öffentlich beurkundeten Kauf- oder Vorverträge (massge-
bliches Datum: Verurkundung) nach Art. 216 Abs. 1 und 2 OR vor Baubeginn abgeschlossen
wurden (MBI 04, Ziff. 8.2). Sämtliche Veräusserer von neu erstellten oder umgebauten Bauwer-
ken und/oder Objekten, unabhängig davon, ob sie bei der Erstellung oder beim Umbau Eigen-
leistungen erbringen oder nicht, müssen die Abgrenzung von der Steuer ausgenommene und
steuerbare Immobilienlieferungen vornehmen. Bei steuerbaren Immobilienlieferungen werden die
Bedingungen von Art. 10 MWStG erfüllt.

Die Bodenverkäufe sind unter Ziff. 200 und Ziff. 280 in der MWSt-Abrechnung zu deklarieren.

                                                                                     © Refresher 2021   29
© Benno Frei / Urs Denzler                                                           Mehrwertsteuer

Wenn der Hauptaktionär nur reine Bodenverkäufe tätigen würde, müsste er sich nicht im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen.

LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.5
Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mietliegenschaft

Erstellt eine MWSt-pflichtige Person ein Bauwerk für den Verkauf, die Vermietung oder für ihre
unternehmerische Verwendung, berechtigen die Bezüge der betreffenden Gegenstände und
Dienstleistungen im Hinblick auf (obligatorisch oder wegen Option) steuerbare Leistungen bereits
während der Planungs- und Bauphase zum Vorsteuerabzug (MBI 17, Ziff. 4.1).
Auf den vorsteuerbelasteten Baukosten der Liegenschaft „TELL“ (Laden- und Büroräumlichkeiten
im EG und 1. OG) kann die Muster Immobilien AG „vorerst“ den Vorsteuerabzug vornehmen,
sofern die Belege formell nach Art. 26 MWStG korrekt sind. Die Vorsteuern sind somit während
der Bauphase korrekt geltend gemacht worden.

Bei einem Leerstand eines neu erstellten Gebäudes ist der Vorsteuerabzug nur in dem Umfang
möglich, als das Gebäude oder Teile davon für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unter-
nehmerische Tätigkeit erstellt wurde (MBI 17, Ziff. 6.8.2). Auf den erstellten Büroräumlichkeiten
im 1. OG muss der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht werden, weil die
Absicht zur Vermietung mit Option weiterhin besteht.

Optiert die steuerpflichtige Person in der Folge in geringerem Ausmass, als sie zuvor den Vor-
steuerabzug geltend gemacht hat, muss sie die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die
betreffenden Steuerperioden vollumfänglich (ohne Abschreibung; Art. 69 Abs. 1 MWStV) rück-
gängig machen, da die vorsteuerbelasteten Gegenstände und Dienstleistungen als noch nicht in
Gebrauch genommen gelten (MBI 17, Ziff. 4.1):
               Eigenverbrauch per 1.1.2022:                            Fr.
               2020/21: Baukosten 1. OG (exkl. 7,7% MWSt)          1‘000'000.--
               Vorsteuern 7,7% MWSt                                   77'000.--
               Abschreibung 0% (0 Jahre à 5%)                         ___- 0.--
               Eigenverbrauchssteuer (Ziff. 415 der Abrechnung)       77’000.--

Auf den zu viel geltend gemachten Vorsteuern ist jedoch kein Verzugszins geschuldet (MBI 17,
Ziff. 4.1).

Auf den Baukosten der Wohnungen (2. OG) kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden,
weil es sich um Wohnungen handelt, für die grundsätzlich bei der Vermietung eine Option aus-
geschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWStG; Art. 29 Abs. 1 MWStG; MBI 17, Ziff. 4.1).

Zu beachten ist, dass im Mietvertrag bei optiert vermieteten Räumlichkeiten stets die MWSt, z.Zt
7,7%, ausgewiesen wird, damit ein MWSt-pflichtiger Mieter auch die Möglichkeit des Vorsteuer-
abzugs hat. Zudem ist der Hinweis auch wertvoll, wenn irrtümlicherweise der optierte Mietertrag
unter Ziff. 205 der MWSt-Abrechnung nicht berücksichtigt wurde.

                                                                                   © Refresher 2021   30
© Benno Frei / Urs Denzler     Mehrwertsteuer

Anhang

                             © Refresher 2021   31
© Benno Frei / Urs Denzler                         Mehrwertsteuer

MWSt-Abrechnung «Effektive Abrechnungsmethode»

                                                 © Refresher 2021   32
© Benno Frei / Urs Denzler                   Mehrwertsteuer

MWSt-Abrechnung «Saldosteuersatzmethode»

                                           © Refresher 2021   33
© Benno Frei / Urs Denzler                                                          Mehrwertsteuer

Ausblick

Nachfolgend sind in Kurzfassung einige Hinweise aufgeführt, die zu beachten sind:

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
(Inkraftsetzung 1.1.2022)

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale (neu: 0,9% / bisher 0,8%
des Fahrzeugkaufpreises) besteuert werden, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort um-
fasst.

Die Verordnungsänderung fällt für die direkte Bundessteuer grundsätzlich aufkommensneutral
aus. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen ergeben sich leichte Mehreinnah-
men.

Erhöhung der MWST-Sätze
(vermutlich auf 1.1.2023)

Die Mehrwertsteuer wird für die Zusatzfinanzierung der AHV erhöht. Der Normalsatz von heute
7,7 Prozent wird um 0,4 Prozentpunkte angehoben, die beiden tieferen Sätze um jeweils 0,1
Prozentpunkte erhöht.

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
(Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten)

Versandhandelsplattformen sollen der Mehrwertsteuer unterstellt werden.

Ausländische Tour Operators sollen von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie Reisen in die
Schweiz organisieren.

Für Produkte der Monatshygiene soll künftig der reduzierte Steuersatz gelten.

Subventionen von Gemeinwesen sollen auch mehrwertsteuerrechtlich immer als Subvention be-
handelt werden.

KMU können die Mehrwertsteuer freiwillig jährlich abrechnen.

Ausländische Unternehmen können von der Pflicht befreit werden, eine Steuervertretung in der
Schweiz zu bestimmen, wenn die Erfüllung der Verfahrenspflichten auf andere Weise sicherge-
stellt ist.

usw.

Beilage:
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes

                                                                                 © Refresher 2021    34
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