REFRESHER BUERGENSTOCK FALLBEISPIELE
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© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer REFRESHER BUERGENSTOCK FALLBEISPIELE mit Lösungsansätzen Workshop 1A Mehrwertsteuer Benno Frei Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MAS FH in MWST/VAT / LL.M. VAT Urs Denzler Betriebsökonom FH, MAS ZFH in Financial Consulting, Steuerexperte SSK, Executive Master of Laws (LL.M.), ESTV HA MWST Externe Prüfung © Refresher 2021 1
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Inhaltsverzeichnis A. Fallbeispiele zu Neuerungen 2021 / 2022 3 Fallbeispiel A.1: Vorsteuerabzug und dessen Kürzung bei Start-up-Unt. Zelos 3 Fallbeispiel A.2: Zeitpunkt Vorsteuerkürzung bei Stiftung Chronos 5 B. Beurteilung von Praxisfällen 7 Fallbeispiel B.1: Saldosteuersatzmethode 7 Anwendung von 2 Saldosteuersätzen Fallbeispiel B.2: Saldosteuersatzmethode 8 Abrechnung diverser Geschäftsfälle Fallbeispiel B.3: Vorsteuern effektiv und fiktiv, Margenbesteuerung 10 An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware A) 10 vom nicht MWSt-pflichtigen Künstler zugekauft An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware B) 11 mit MWSt-Ausweis auf der Kundenrechnung An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware C) 12 mit Verlust An- und Verkauf einer Handelsware D nach Samnaun 13 Vorsteuerabzug bei Investition mit Subventionsbeiträgen 14 Grafik zur Beurteilung des Vorsteuerabzugs und der 15 Margenbesteuerung Fallbeispiel B.4: Erstellung von Bauwerken 17 Grafik zur Beurteilung bei der Erstellung / Umbau von 19 Bauwerken / Objekten zwecks Verkauf ohne Option Fallbeispiel B.5: Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mietliegenschaft 21 C. Lösungsansätze 23 Anhang 31 MWSt-Abrechnung „Effektive Abrechnungsmethode“ 32 MWSt-Abrechnung „Saldosteuersatzmethode“ 33 Ausblick 34 Die Unterlagen basieren auf den heute bekannten Angaben. Präzisierungen, Anpassungen sowie Änderungen vorbehalten. Oktober 2021 © Refresher 2021 2
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer A. Fallbeispiele zu Neuerungen 2021 / 2022 FALLBEISPIEL A.1 Vorsteuerabzug und dessen Kürzung bei Start-up-Unternehmen Zelos Ausgangslage (i): Das Start-up-Unternehmen Zelos hat auf Beginn des Jahres n seine Entwicklungsarbeit aufge- nommen. Die sehr hohen Initialkosten werden vorläufig durch das Eigenkapital finanziert. Der Business-Plan sieht eine angespannte finanzielle Situation des Unternehmens vor, weshalb jede Kosteneinsparung willkommen wäre. Die für die Finanzen verantwortliche Person überlegt sich auch kreative Möglichkeiten, wobei ein Vorschlag einen Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen und somit eine Kostenreduktion auf den entsprechenden Positionen von bis zu 7,7% vorsah. Dies wäre kurzfristig zwar lukrativ gewesen, musste jedoch aufgrund dessen, dass die Grenze für eine Steuerpflicht von CHF 100'000 im ersten Geschäftsjahr nicht erreicht wird, wieder verworfen wer- den. Frage (i): Sehen Sie als Beraterin bzw. als Berater die mehrwertsteuerliche Situation auch so oder gibt es hier eine Möglichkeit einen Vorsteuerabzug geltend zu machen? © Refresher 2021 3
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausgangslage (ii): Das Start-up-Unternehmen Zelos erzielt in den ersten Geschäftsjahren nur sehr wenig Umsatz. Es finanziert die Investitionen und den Aufwand mit Eigenkapital und einem Kredit von der Haus- bank. Zusätzlich erhält das Unternehmen ein zinsloses Darlehen von der öffentlichen Hand von CHF 5 Mio. Der Zinsverzicht von CHF 50'000 (berechnet mit dem Zinssatz für Hypotheken des ersten Ranges bei der Hausbank zu 1 % von CHF 5 Mio.) gilt als Subvention, die zu einer Vor- steuerkürzung führt. Die Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr kann wie folgt skizziert werden: Das Start-up-Unternehmen Zelos weist einen Eintrag im MWST-Register auf. Die für die Finan- zen zuständige Person liest in Artikel 33 Absatz 2 MWSTG und Artikel 75 Absatz 3 MWSTV nach und kürzt mit der 4. Quartalsabrechnung die geltend gemachte Vorsteuer um 25%. Frage (ii): Wir beurteilen Sie die erstellte Vorsteuerkürzung? © Refresher 2021 4
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer FALLBEISPIEL A.2 Zeitpunkt der Vorsteuerkürzung bei Stiftung Chronos Ausgangslage (i): Die steuerpflichtige Stiftung Chronos ist in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig. U.a. hält sie eine Liegenschaft mit drei Wohnungen in Davos GR. Die Wohnungen werden auf den gängigen Webseiten als Ferienwohnungen angepriesen und an Drittpersonen vermietet. Das tönt zwar sehr gut, war aber ursprünglich mit entsprechenden Kosten verbunden. Im Jahr 2011 wurde die Lie- genschaft komplett saniert. Auf den Kosten von rund CHF 1,5 Mio. wurden CHF 120'000 nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht, da die Vermietung der Wohnungen ohne MWST erfolgte. Eine frei- willige Versteuerung durfte laut der damals für die Finanzen zuständigen Person auch nicht an- gewendet werden, da es sich um Wohnungen handelt. Frage (i): Seit Beginn dieses Jahres setzt sich der Vorstand der Stiftung neu zusammen. Die neu für die Finanzen zuständige Person hat grossen Respekt vor der Mehrwertsteuer und fragt Sie, ob das oben genannte Vorgehen aus Ihrer Sicht korrekt erscheint? Bitte nehmen Sie entsprechend Stel- lung dazu. © Refresher 2021 5
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausgangslage (ii): Die steuerpflichtige Stiftung Chronos wird von der öffentlichen Hand mit Subventionen zur De- ckung des Betriebsdefizits unterstützt. Es ergeben sich Streitigkeiten über die Subventionshöhe für das Jahr 2014, welche erst nach langer Zeit beigelegt werden können. Im April 2020 zahlt die öffentliche Hand der Stiftung für das Jahr 2014 nachträglich eine Subvention von CHF 100'000 aus. Im gleichen Jahr wird auch für das Jahr 2020 eine Subvention von CHF 50'000 ausbezahlt. Im Jahr 2014 hat die Stiftung einen Umsatz (ohne Subvention) von CHF 800'000 erzielt und im Jahr 2020 einen von CHF 850'000. Sowohl im 2014 als auch im 2020 wurden zusätzlich Spenden im Umfang von CHF 100'000 eingenommen. Die geltend gemachten Vorsteuern beliefen sich im Jahr 2014 auf CHF 20'000 und im Jahr 2020 auf CHF 10'000. Aufgrund der Subvention für das Jahr 2020 wurde der Vorsteuerabzug wie folgt gekürzt: Gesamter Ertrag (ohne Spenden) 900’000 100.00 % Davon Subvention 50’000 5.56 % Geltend gemachte Vorsteuer 10’000 100.00 % Kürzung 556 5.56 % Die Stiftung hält zum Vorgehen folgende Punkte fest: a) Mangels Leistung gelten gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG u.a. die Spenden als Nicht- Engelte. Wenn keine Leistung erbracht wird, benötigt es auch keine Aufwendungen bzw. darin enthaltene Vorsteuer, womit die Spenden bei der Kürzung aussen vorgelassen wer- den können. b) Die Kürzung für das Jahre 2014 würde sich analog berechnen lassen. Artikel 42 Absatz 1 MWSTG hält jedoch fest, dass das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode in der die Steuerforderung entstanden ist, verjährt, weshalb auf eine Kürzung aufgrund der Subvention 2014 verzichtet wurde. Frage (ii): Beurteilen Sie die gemachten Aussagen der Stiftung. Stimmen Sie mit der Argumentation der Stiftung überein? © Refresher 2021 6
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer B. Beurteilung von Praxisfällen FALLBEISPIEL B.1 Saldosteuersatzmethode / Anwendung von 2 Saldosteuersätzen Ausgangslage: Der Landwirt Paul Muster, Ennetbürgen (MWSt-pflichtig, Saldosteuersatzmethode), erzielte im Jahr 2020 einen Umsatz von total Fr. 539'000.--. Der Umsatz teilt sich wie folgt auf: Fr. 240'000.-- Landwirtschaft (von der Steuer ausgenommen) Fr. 260'000.-- landw. Lohnunternehmen (Arbeiten mit eigenen Maschinen) Fr. 39'000.-- Besenbeiz Fr. 539'000.-- Total Jahresumsatz Gemäss Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätig- keiten bestehen für vorgenannte Tätigkeiten folgende Saldosteuersätze: 0,1% landwirtschaftliche Lohnunternehmen, 5,1% Besenbeiz. Paul Muster, Ennetbürgen, rechnete mit der ESTV folgende MWSt ab: Umsatz Fr. Anteil SS-Satz MWSt Total Leistungen 539'000.-- 100,00% % Fr. Landwirtschaft (von der Steuer ausgenommen) 240‘000.-- 44,53% 0,0% 0.-- Landw. Lohnunternehmen 260'000.-- 48,24% 0,1% 260.-- Besenbeiz 39'000.-- 07,23% 0,1% 39.-- Total abgerechnete MWSt 299.-- Frage: Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden? © Refresher 2021 7
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer FALLBEISPIEL B.2 Saldosteuersatzmethode / Abrechnung diverser Geschäftsfälle Ausgangslage: Die Muster GmbH, Luzern (MWSt-pflichtig, Saldosteuersatzmethode), hat für das 1. Semester 2021 folgende MWSt mit der ESTV abgerechnet: Fr. Handel Neuprodukte Inland (inkl. 7,7% MWSt) 323’100.-- Handel Neuprodukte Export (Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis) 200'000.-- Beratungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG für inländische Kunden (inkl. 7,7% MWSt) 107’700.-- Beratungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG für ausländische Kunden 50'000.-- 680‘800.-- Bezug von Beratungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWStG von Unterneh- men mit Sitz im Ausland (nicht steuerpflichtig im Inland) 8'000.-- Verbuchter Privatanteil für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges 2020 vom Gesellschafter F. Muster (Gesellschafterkonto / Ertrag) Das Geschäftsfahrzeug wird für den Handel und für die Beratung benötigt. (0,8% pro Monat vom Erwerbspreis Fr. 125'000.-- exkl. 8,0% MWSt, 12'000.-- Erwerb Jahr 2012) Die Einkäufe der Neuprodukte und der Investitionen wurden MWSt-belastet bezogen. Gemäss Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätig- keiten bestehen für vorgenannte Tätigkeiten folgende Saldosteuersätze: 2,0% Handel, 5,9% Be- ratung. An die ESTV abgerechnete MWSt für das 1. Semester 2021: Fr. Fr. Ziff. 200 Total Entgelte 680’800.-- Ziff. 220 Abzug: Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis - 200‘000.-- Ziff. 221 Abzug: Leistungen im Ausland - 50'000.-- Ziff. 299 Steuerbarer Gesamtumsatz 430’800.-- Ziff. 322 1. Satz: 2,0% 323’100.-- 6'462.00 Ziff. 332 2. Satz: 5,9% 107’700.-- 6'354.30 Ziff. 382 Bezugsteuer 5,9% 8'000.-- 472.00 Ziff. 399 Total geschuldete Steuer 13'288.30 Ziff. 500 An die ESTV bezahlte Betrag 13'288.30 Frage: Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden? © Refresher 2021 8
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© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer FALLBEISPIEL B.3 Vorsteuern effektiv und fiktiv, Margenbesteuerung Ausgangslage 1: An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware A) vom nicht MWSt-pflichtigen Künstler zu- gekauft Die Muster Handel AG, Stans, hat im Jahr 2021 nachfolgende Umsatzsteuern abgerechnet sowie effektive und fiktive Vorsteuern bei der ESTV geltend gemacht resp. nachfolgende Margenbe- steuerung mit der ESTV abgerechnet (siehe Ausgangslage 1 - 5): Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware A an Privatperson) 8’000.-- (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV) Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge- wiesen Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz 8‘000.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) 8‘000.-- 571.95 Ziff. 400 Abzug fiktive Vorsteuern Einkauf Handelsware A (Kunstwerk) vom nicht MWSt- pflichtigen Künstler zugekauft Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf- geführt 7,7% von (100,0%) 6‘000.-- 462.00 Ziff. 500 An die ESTV bezahlte Betrag 109.95 Wo nichts anderes erwähnt ist, handelt es sich um Inlandumsätze. Frage: Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden? © Refresher 2021 10
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausgangslage 2: An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware B) mit MWSt-Ausweis auf der Kundenrech- nung Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware B an Privatperson) 26’000.-- (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV) Auf der Kundenrechnung ist der Hinweis 7,7% MWSt aufgeführt Ziff. 280 Ankaufspreis Margenbesteuerung 22‘000.-- Einkauf Handelsware B von Privatperson zugekauft Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf- geführt Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz 4‘000.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) 4‘000.-- 286.00 Frage: Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden? © Refresher 2021 11
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausgangslage 3: An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware C) mit Verlust Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware C an Privatperson) 8’000.-- (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV) Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge- wiesen Ziff. 280 Ankaufspreis Margenbesteuerung 10‘000.-- Einkauf Handelsware C von Privatperson zugekauft Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf- geführt Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz - 2‘000.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) - 2‘000.-- - 143.00 Frage: Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden? © Refresher 2021 12
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausgangslage 4: An- und Verkauf einer Handelsware D nach Samnaun Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware D an Privatperson in 12’000.-- Samnaun) / Ausfuhrnachweise sind vorhanden Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge- wiesen Ziff. 220 Abzug: Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis - 12‘000.-- Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz 0.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) 0.-- 0.00 Ziff. 400 Abzug fiktive Vorsteuern Einkauf Handelsware D von Privatperson zugekauft Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf- geführt 7,7% von (107,7%) 10‘000.-- - 714.95 Ziff. 500 Zu bezahlender Betrag - 714.95 Frage: Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden? © Refresher 2021 13
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausgangslage 5: Vorsteuerabzug bei Investition mit Subventionsbeiträgen Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware E an MWSt-pflichtige 8‘280’000.-- Unternehmen und Privatpersonen) Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz (inkl. 7,7% MWSt) 8‘280‘000.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) 8‘280‘000.-- 591‘977.70 Ziff. 400 Abzug effektive Vorsteuern Materialeinkauf von MWSt-pflichtigen Lieferanten inkl. 7,7% MWSt 7,7% von (107,7%) Fr. 4‘458‘780.-- - 318‘780.00 Ziff. 405 Abzug effektive Vorsteuern Betriebsaufwand von MWSt-pflichtigen Lieferanten inkl. 7,7% MWSt 7,7% von (107,7%) Fr. 689‘280.-- - 49‘280.00 Abzug effektive Vorsteuern Investition von MWSt-pflichtigen Lieferant inkl. 7,7% MWSt 7,7% von (107,7%) Fr. 215‘400.-- - 15‘400.00 Ziff. 415 Vorsteuerkorrektur Objektbezogener Subventionsbeitrag Kt. Nidwalden (für die vorgenannte Investition) Fr. 40‘000.-- 7,7% von (100%) Fr. 40‘000.-- 3‘080.00 Ziff. 500 Zu bezahlender Betrag 211‘597.70 Frage: Sind die vorgenannten Vorsteuern (siehe schraffierter Bereich) korrekt mit der ESTV abgerechnet worden? © Refresher 2021 14
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Beurteilung Vorsteuerabzug bei Rechnungstellung mit / ohne MWSt-Hinweis und Anwen- dung der Margenbesteuerung Lieferant erstellt Rechnung Rechnung mit MWSt-Hinweis ohne MWSt-Hinweis ja Einfuhrsteuer bei der EZV bezahlt 5) nein ja Bezugsteuer deklariert nein nachträgliche Bestäti- ja gung des MWSt-Hin- weises durch den Leis- tungserbringer 1) nein Margenbesteuerung Sammlerstücke wie ja nach Art. 24a Kunstgegenstände, Antiquitäten MWStG 2) nein unbewegliche ja kein Abzug Gegenstände fiktiver Vorsteuern nein Dienstleistungen / ja kein Abzug Aufwendungen fiktiver Vorsteuern nein Abzug effektiver Abzug fiktiver Vorsteuern Vorsteuern 3) 4) 5) beim zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Bereich eines steuerpflichtigen Unternehmens (mit effektiver Abrechnungsmethode) © Refresher 2021 15
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer 1) bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen nicht möglich, sofern in der Abrechnung (resp. Berichtigungsabrechnung) nicht bereits als optierte Leistung deklariert (Ziff. 200, Ziff. 205 (kumu- lativ), Ziff. 302 usw.) 2) sofern Einkaufsbelege mit MWSt-Hinweis vorliegen, sollte stets die Regelbesteuerung (normale Abrechnung) anstatt die Margenbesteuerung angewendet werden Die Rechnungsstellung beim Wiederverkauf gemäss Art. 48c MWStV ist zu beachten, d.h. wenn die MWSt beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen ausgewiesen ist, so schuldet die Wie- derverkäuferin die MWSt und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen (Art. 48c MWStV) 3) wenn beim Erwerb des beweglichen Gegenstände das Meldeverfahren nach Art. 38 MWStG zur Anwendung kam, ist der Abzug fiktiver Vorsteuern nicht möglich (Art. 63 Abs. 3 Bst. a MWStV) 4) auf individualisierbare bewegliche Gegenstände 5) wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat (mit oder ohne Einfuhrsteuer) oder weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde, ist der Ab- zug fiktiver Vorsteuern ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 3 Bst. b und d MWStV) © Refresher 2021 16
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer FALLBEISPIEL B.4 Erstellung von Bauwerken Ausgangslage: Die TU Muster AG, Totalunternehmung, Schwyz (MWSt-pflichtig), erstellt 4 Einfamilienhäuser (ohne Boden) für je Fr. 1’400‘000.-- inkl. allfällige MWSt. Die Baugrundstücke sind im Besitze des Hauptaktionärs Max Muster (nicht MWSt-pflichtig). Folgende Angaben sind bekannt: EFH 1 und 2: Die TU Muster AG erstellt die Einfamilienhäuser ohne Boden für die Käufer 1 und 2 (Werkvertrag mit Dritten) Die Bodenverkäufe erfolgen durch den Aktionär Max Muster direkt an die Käufer 1 und 2 EFH 3 und 4: Die TU Muster AG erstellt die Einfamilienhäuser für den Aktionär Max Muster (Werkvertrag mit Aktionär) Der Aktionär Max Muster verkauft die Einfamilienhäuser mit Boden an die Käufer 3 und 4 und erstellt die Verträge mit den Käufern 3 und 4 vor Baubeginn Zudem sind folgende Detailangaben bekannt: Werkvertrag EFH: Verkauf Boden: 1) EFH Baubeginn (Aushub): Datum Unterzeichnung) (Beurkundungsdatum) 1 15. Juni 2020 10. August 2020 01. Mai 2020 2 20. August 2020 10. August 2020 01. Mai 2020 3 01. Mai 2021 05. Mai 2021 4 20. Mai 2021 05. Mai 2021 1) durch den Hauptaktionär Max Muster Die TU Muster AG, Schwyz, hat die Erstellung und den Verkauf der Einfamilienhäuser mit der ESTV wie folgt abgerechnet: EFH 1: Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (weil der Kaufvertrag Boden und der Werkvertrag EFH vor Baubeginn ab- geschlossen wurde) EFH 2: Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (weil der Kaufvertrag Boden vor Baubeginn abgeschlossen wurde) EFH 3: Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (weil der Werkvertrag EFH vor Baubeginn abgeschlossen wurde) EFH 4: Von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (weil der Werkvertrag EFH nach Baubeginn abgeschlossen wurde) Der Hauptaktionär Max Muster hat sich bei der ESTV nicht gemeldet, weil er nur Immobilienhan- del betreibt und keine Bauleistungen ausführt. © Refresher 2021 17
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Frage: Ist die MWSt mit der ESTV korrekt abgerechnet worden? © Refresher 2021 18
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Erstellung / Umbau von Bauwerken / Objekten zwecks Verkauf ohne Option Erstellung Neubau? ja nein Umbau mehr als 50% des nein Von der Steuer ausgenom- Gebäudeversicherungswerts? mene Immobilienlieferung (MBI 04, Ziff. 8.3.6) (ohne Wert des Bodens oder Baurechtszins) 1) ja (MBI 04, Ziff. 8.2, Ziff. 8.4.1) Verkauf Bauwerk / Objekt (MBI 04, Ziff. 8.3.1 – Ziff. 8.3.5) (mit Bauland)? ja nein (ohne Bauland)? ja Gibt der Verkäufer des Bauwerks das Bauland im Baurecht ab? (MBI 04, Ziff. 8.2) nein ja Verkauft das Bauland eine eng nein Steuerbare verbundene Person des Verkäu- Immobilienlieferung fers des Bauwerkes? (MBI 04, Ziff. 8.2, Ziff. 8.4.2) (MBI 04, Ziff. 8.2) Ist der Vertrag je Objekt vor Baubeginn / Umbaubeginn Gleiche Beurteilung bei abgeschlossen worden? separatem Vertrag (Kauf- oder Vorvertrag (massgebliches Datum: Verurkundung) für Verkauf des nach Art. 216 Abs. 1 und 2 OR und / oder Werkvertrag (massgeb- Baulandes durch die liches Datum: Vertragsabschluss) nach Art. 363 OR) eng verbundene Person (MBI 04, Ziff. 8.2 (Zeitpunkt Vertrag) Ziff. 8.3.7 (Baubeginn)) ja nein Steuerbare Immobilienlieferung Von der Steuer ausgenommene (ohne Wert des Bodens oder Immobilienlieferung Baurechtszins) 1) (ohne Wert des Bodens oder (MBI 04, 8.4.2) Baurechtszins) 1) (MBI 04, Ziff. 8.4.1) Vorsteuerabzug Kein Vorsteuerabzug Vorsteuerabzugskorrektur bei Bauwerken mit unterschiedlich zu qualifizierenden Objekten (MBI 04, Ziff. 8.4.3) und bei gemeinschaftlichen Bauwerken (z.B. Einstellhalle) (MBI 04, Ziff. 8.4.4) © Refresher 2021 19
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Mehr- oder Minderkosten (Zusatzwünsche der Käufer) teilen das steuerliche Schicksal des Bau- werks / Objekts (MBI 04, Ziff. 8.5). 1) Der Wert des Bodens gehört gemäss Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWStG nicht in die Bemessungs- grundlage und ist unter Ziff. 200 und Ziff. 280 (Abzug diverses) in der Abrechnung zu deklarieren (MBI 04, Ziff. 8.4.1.1 und Ziff. 8.4.2.1; MBI 17, Ziff. 1.3). Gemäss Verwaltungspraxis der ESTV ist der Baurechtszins ebenfalls unter Ziff. 200 und Ziff. 280 zu deklarieren (MBI 17, Ziff. 1.3). Wird auf einer Baulandparzelle eine Liegenschaft erstellt, gelten die beim Kauf des Bodens und bei der Erschliessung angefallenen vorsteuerbelasteten Aufwendungen als Anlagekosten des Ge- bäudes und gehören nicht mehr zum Wert des Bodens (MBI 17, Ziff. 1.3). Bei der Veräusserung eines Bodens (ohne Liegenschaft) besteht die Möglichkeit, die Kosten der Erschliessung und die seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf im Kaufvertrag separat auszuweisen und zum Normalsatz zu versteuern (MBI 17, Ziff. 1.3). Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 27.10.2017 im Zusam- menhang mit Abbruchkosten die ESTV ihre Verwaltungspraxis bei Abbrucharbeiten und Boden- sanierungen anpassen wird. Die Kosten für Abbrucharbeiten und Bodensanierungen bei steuer- pflichtigen Unternehmen, die die Liegenschaft bisher für unternehmerische Zwecke verwendet haben, gelten als Kosten der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit und nicht mehr als Anlage- kosten des inskünftig zu erstellenden Gebäudes. Die inskünftige Verwaltungspraxis ist zu beach- ten. © Refresher 2021 20
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer FALLBEISPIEL B.5 Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mietliegenschaft Ausgangslage: Die Muster Immobilien AG, Altdorf UR (MWSt-pflichtig), lässt im Jahr 2020/21 das Bauobjekt „TELL“ zwecks Vermietung ohne und mit Option von MWSt-pflichtigen Unternehmern erstellen. Das Baugrundstück ist bereits im Besitz der Muster Immobilien AG. Folgende Angaben sind be- kannt: bei Baubeginn 2. OG: Baukostenanteil Wohnungen Mieter werden Fr. 1'000'000.-- (exkl. MWSt) noch gesucht 1. OG: Baukostenanteil Büroräumlichkeiten Mieter werden Fr. 1'000'000.-- (exkl. MWSt) noch gesucht Erdgeschoss: Mietvertrag Baukostenanteil Ladenräumlichkeiten mit Detailhändler MIDE Fr. 2’800'000.-- (exkl. MWSt) vorhanden (optiert) Fr. 4'800'000.-- Total (exkl. MWSt) In den Baukostenanteilen ist der Wert des Bodens nicht berücksichtigt. Der Baukostenanteil ist nach betrieblich objektiven Kriterien ermittelten Schlüssel berechnet worden. Bei Baubeginn besteht für das Erdgeschoss bereits ein Mietvertrag mit dem Detailhändler MIDE (MWSt-pflichtig). Für die übrigen Räumlichkeiten (1. und 2. OG) werden noch Mieter gesucht. Während der Bauphase wurden bei der ESTV für das Erdgeschoss und das 1. OG Vorsteuern von Fr. 292‘600.-- (7,7% von (100%) Fr. 3‘800‘000.--) geltend gemacht. Die Büroräumlichkeiten im 1. OG konnten erst auf den 1.1.2022 vermietet werden und zwar an die nicht MWSt-pflichtige Versicherung XXZ ohne Option, weshalb folgender Eigenverbrauch mit der ESTV abgerechnet wurde: Eigenverbrauch per 1.1.2022: Fr. 2020/21: Baukosten 1. OG (exkl. 7,7% MWSt) 1‘000'000.-- Vorsteuern 7,7% MWSt 77'000.-- Abschreibung 10% (2 Jahre à 5%) - 7'700.-- Eigenverbrauchssteuer (Ziff. 415 der Abrechnung) 69’300.-- © Refresher 2021 21
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Frage: Sind die Vorsteuern während der Bauphase und die anschliessende Vorsteuerkorrektur korrekt berechnet worden? © Refresher 2021 22
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer C. Lösungsansätze LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL A.1 Vorsteuerabzug und dessen Kürzung bei Start-up-Unternehmen Zelos Lösungsvorschlag zu Frage (i): Wer ein Unternehmen betreibt und steuerpflichtig wird (obligatorisch oder durch Verzicht auf die Befreiung), kann ab diesem Zeitpunkt die im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerab- zug berechtigenden Tätigkeit angefallene Vorsteuer geltend machen. Dies gilt beispielsweise auch für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Steuerpflicht noch keinen Umsatz erzielt haben, sog. Start-up-Unternehmen.1 Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten; und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.2 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.3 Lösungsvorschlag zu Frage (ii): Da das Unternehmen immer noch im Aufbau ist, steht im vorliegenden Geschäftsjahr dem Auf- wand (exkl. MWST und inkl. Abschreibungen) von CHF 1 Mio. nur ein Umsatz von CHF 150'000 gegenüber. Die Vorsteuerkürzung nach dem Umsatzverhältnis führt zu einer Kürzung von 25 % (Berechnung: Umsatz von CHF 150'000 = 75 % / Subvention CHF 50'000 = 25 %). Die Massgabe der Finanzierung des Aufwandes wird nicht angemessen berücksichtigt, da nicht 25 % des Auf- wandes von CHF 1 Mio. mit einer Subvention von CHF 50'000 finanziert sein können. In Über- einstimmung mit Ziffer 1.3.5 der MWST-Info 05 sind die Vorsteuern deshalb im Verhältnis der Subvention zum Aufwand laut Erfolgsrechnung um 5 % (Berechnung: Aufwand CHF 1 Mio. = 100 % und davon Subvention von CHF 50'000 = 5 %) zu kürzen. 1 Ziff. 1.4.1, MWST-Info 09 2 Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 3 Art. 11 Abs. 1 MWSTG © Refresher 2021 23
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL A.2 Zeitpunkt der Vorsteuerkürzung bei Stiftung Chronos Lösungsvorschlag zu Frage (i): Von der Steuer ausgenommen ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG würde vorliegen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 ff. ZGB oder als Wochenaufenthaltssitz dienen; oder der Mieter einen Geschäftssitz oder eine mind. 3 Monate dauernde Betriebsstätte begründet. Dies müsste aber entsprechend nachgewiesen werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, geht die ESTV gemäss Ziffer 3.1 der MWST-Bran- chen-Info 17 davon aus, dass es sich um eine Beherbergungsleistung handelt. Somit besteht im vorliegenden Fall die Gefahr, dass es sich bei der Vermietung nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung, sondern um eine zum Sondersatz steuerbare Beher- bergungsleistung handelt. Lösungsvorschlag zu Frage (ii): a) Die Erläuterungen zu Artikel 75 Absatz 3 MWSTV halten folgendes fest: Abb.: Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 3 MWSTV Somit wird im vorliegenden Fall der gesamte Ertrag inkl. Spenden bei der Kürzung als Basis dienen. Gesamter Ertrag 1'000’000 100 % Davon Subvention 50’000 5% Geltend gemachte Vorsteuer 10’000 100 % Kürzung 500 5% b) Gemäss Ausführungen in Ziffer 1.3.6 der MWST-Info 05 ist die Vorsteuerkürzung im Zeit- punkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die lau- fende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens am Ende der Steuerperiode zu deklarieren. Für die Vorsteuerkürzung sind grundsätzlich die Vorsteuerbeträge derjenigen Steuerperiode(n) zu berücksichtigen, für welche die Subvention gemäss der Vereinbarung bestimmt ist. © Refresher 2021 24
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Die Stiftung muss die notwendige Vorsteuerkürzung für die nachträgliche Subventionszah- lung im 2. Quartal 2020 vornehmen. Die Berechnung der Kürzung hat aufgrund der Vorsteu- ern und Umsatzverhältnisse des Jahres 2014 zu erfolgen. Die Kürzung von 10 % (Berech- nung: Umsatz inkl. Subvention CHF 1 Mio. = 100 % / Subvention CHF 100'000 = 10 %) auf CHF 20'000 Vorsteuern beträgt CHF 2'000. Dieser Betrag ist in der Abrechnung für das 2. Quartal 2020 unter Ziffer 420 der Abrechnung zu deklarieren. © Refresher 2021 25
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.1 Saldosteuersatzmethode / Anwendung von 2 Saldosteuersätzen Die MWSt ist nicht korrekt mit der ESTV abgerechnet worden. Der Landwirt Paul Muster, Ennetbürgen, hat folgende Saldosteuersätze anzuwenden: 0,1% landwirtschaftliche Lohnunternehmen 5,1% Besenbeiz, weil bei beiden Tätigkeitsbereichen die 10%-Grenze (mehr als 10% am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen) überschritten sind (Art. 86 MWStV). Abzurechnen ist folgende MWSt: Umsatz Fr. Anteil SS-Satz MWSt Total Leistungen 539'000.-- % Fr. Landwirtschaft (von der Steuer ausgenommen) - 240'000.-- 0,0% 0.-- 299'000.-- 100,00% Landw. Lohnunternehmen - 260'000.-- 86,96% 0,1% 260.-- Besenbeiz 39'000.-- 13,04% 5,1% 1‘989.-- Total abzurechnende MWSt 2‘249.-- LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.2 Saldosteuersatzmethode / Abrechnung diverser Geschäftsfälle Die Muster GmbH, Luzern, hat folgende MWSt mit der ESTV abzurechnen: Semesterabrechnung 1. Semester 2021 Fr. Fr. Ziff. 200 Total Entgelte 692’800.-- Ziff. 221 Abzug: Leistungen im Ausland - 50'000.-- Ziff. 299 Steuerbarer Gesamtumsatz 642’800.-- Ziff. 322 1. Satz: 2,0% 1) 523’100.-- 10'462.00 Ziff. 332 2. Satz: 5,9% 2) 119’700.-- 7‘062.30 Ziff. 382 Bezugsteuer 7,7% 3) 8'000.-- 616.00 Ziff. 399 Total geschuldete Steuer 18'140.30 Ziff. 470 Formular Nr. 1050 200’000 x 7,7% / 107,7% - 14'299.00 (MI 12, Ziff. 10.1 und Ziff. 23 (Formular Nr. 1050)) Ziff. 500 An die ESTV zu bezahlender Betrag 3'841.30 1) inkl. Standard-Verfahren für Steueranrechnung bei Exporten (MI 12, Ziff. 10.1) 2) weil das Geschäftsfahrzeug für sämtliche unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist der Privatanteil zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen (MI 12, Ziff. 7) Bei der Muster GmbH handelt es sich um eine entgeltliche Leistung und nicht um einen abgegol- tenen Eigenverbrauch (MI 12, Ziff. 6.1, Ziff. 7 und Ziff. 8) 3) bei MWSt-pflichtigen Leistungsempfängern besteht keine Mindestbetragsgrenze und ist zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz abzurechnen (Art. 45 MWStG; MI 12, Ziff. 5) © Refresher 2021 26
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Sofern die Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 MWStG bereits abgelaufen ist, kann das Standard- Verfahren für die Steueranrechnung bei Exporten nicht mehr geltend gemacht werden. Die Mus- ter GmbH hat unwiderruflich auf die Abgeltung der Vorsteuer verzichtet (MI 12, Ziff. 10.2). Semesterabrechnung 1. Semester 2021 Fr. Fr. Ziff. 200 Total Entgelte 692’800.-- Ziff. 220 Abzug: Exportlieferungen mit Ausfuhrnachweis -200‘000.-- Ziff. 221 Abzug: Leistungen im Ausland - 50'000.-- Ziff. 299 Steuerbarer Gesamtumsatz 442’800.-- Ziff. 322 1. Satz: 2,0% 323’100.-- 6'462.00 Ziff. 332 2. Satz: 5,9% 1) 119’700.-- 7'062.30 Ziff. 382 Bezugsteuer 7,7% 2) 8'000.-- 616.00 Ziff. 399 Total geschuldete Steuer 14'140.30 Ziff. 500 An die ESTV zu bezahlender Betrag 14'140.30 1) weil das Geschäftsfahrzeug für sämtliche unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist der Privatanteil zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen (MI 12, Ziff. 7) Bei der Muster GmbH handelt es sich um eine entgeltliche Leistung und nicht um einen abgegol- tenen Eigenverbrauch (MI 12, Ziff. 6.1, Ziff. 7 und Ziff. 8) 2) bei MWSt-pflichtigen Leistungsempfängern besteht keine Mindestbetragsgrenze und ist zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz abzurechnen (Art. 45 MWStG; MI 12, Ziff. 5) LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.3 Vorsteuern effektiv und fiktiv, Margenbesteuerung Die Muster Handel AG, Stans, hat folgende MWSt mit der ESTV abzurechnen: Ausgangslage 1: An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware A) vom nicht MWSt-pflichtigen Künstler zu- gekauft Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware A an Privatperson) 8’000.-- (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV) Auf der Kundenrechnung ist keine MWSt offen ausge- wiesen Ziff. 280 Ankaufspreis Margenbesteuerung 6‘000.-- Einkauf Handelsware A (Kunstwerk) vom nicht MWSt- pflichtigen Künstler zugekauft Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf- geführt Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz 2‘000.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) 2‘000.-- 143.00 Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Art. 24a MWStG unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden (Art. 28a Abs. 3 MWStG). © Refresher 2021 27
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausgangslage 2: An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware B) mit MWSt-Ausweis auf der Kundenrech- nung Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware B an Privatperson) 26’000.-- (Sammlerstück gemäss Art. 48a Abs. 1 MWStV) Auf der Kundenrechnung ist der Hinweis 7,7% MWSt aufgeführt Ziff. 280 Ankaufspreis Margenbesteuerung (nicht anwendbar) 0.-- Einkauf Handelsware B von Privatperson zugekauft Auf der Lieferantenrechnung ist kein MWSt-Hinweis auf- geführt Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz 26‘000.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) 26‘000.-- 1‘858.85 Weist die Muster Handel AG, Stans, die MWSt beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die MWSt und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen (Art. 48c MWStV). Ausgangslage 3: An- und Verkauf eines Sammlerstücks (Handelsware C) mit Verlust Die MWSt ist mit der ESTV korrekt abgerechnet worden. Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird (Art. 24a Abs. 1 MWStG). Ausgangslage 4: An- und Verkauf einer Handelsware D nach Samnaun Die MWSt ist mit der ESTV korrekt abgerechnet worden. Ausgangslage 5: Vorsteuerabzug bei Investition mit Subventionsbeiträgen Fr. Fr. Ziff. 200 Entgelt (Verkauf Handelsware E an MWSt-pflichtige 8‘280’000.-- Unternehmen und Privatpersonen) Ziff. 299 Steuerbarer Umsatz (inkl. 7,7% MWSt) 8‘280‘000.-- Ziff. 302 MWSt 7,7% von (107,7%) 8‘280‘000.-- 591‘977.70 Ziff. 400 Abzug effektive Vorsteuern Materialeinkauf von MWSt-pflichtigen Lieferanten inkl. 7,7% MWSt 7,7% von (107,7%) Fr. 4‘458‘780.-- - 318‘780.00 Ziff. 405 Abzug effektive Vorsteuern Betriebsaufwand von MWSt-pflichtigen Lieferanten inkl. 7,7% MWSt 7,7% von (107,7%) Fr. 689‘280.-- - 49‘280.00 © Refresher 2021 28
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Abzug effektive Vorsteuern Investition von MWSt-pflichtigen Lieferant inkl. 7,7% MWSt 7,7% von (107,7%) Fr. 215‘400.-- - 15‘400.00 Ziff. 420 Vorsteuerkürzung Objektbezogener Subventionsbeitrag Kt. Nidwalden (für die vorgenannte Investition) Fr. 40‘000.-- 7,7% von (107,7%) Fr. 40‘000.-- 2‘859.80 Ziff. 500 Zu bezahlender Betrag 211‘377.50 Ziff. 900 Subventionsbeitrag Kt. Nidwalden 40‘000.-- Die Muster Handel AG, Stans, hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a - c MWStG erhält (Art. 33 Abs. 2 MWStG). Gemäss MI 05, Ziff. 1.3, kann die Kürzung des Vorsteuerabzugs im Sinne einer Vereinfachung als stille Versteuerung der Subventionen zum Normalsatz (z.Zt. 7,7% von 107,7%) erfolgen. LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.4 Erstellung von Bauwerken Die MWSt-pflichtige TU Muster AG, Schwyz, hat die Erstellung und den Verkauf der Einfamilien- häuser mit der ESTV wie folgt abzurechnen: EFH 1: Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (weil der Kaufvertrag Boden und der Werkvertrag EFH vor Baubeginn ab- geschlossen wurde) korrekt abgerechnet EFH 2: Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (weil der Kaufvertrag Boden vor Baubeginn abgeschlossen wurde) korrekt abgerechnet EFH 3: Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (Werkvertragliche Leistung EFH für den Hauptaktionär Max Muster (Ver- kauf Gebäude ohne Boden)) korrekt abgerechnet EFH 4: Steuerbare Immobilienlieferung (ohne Wert des Bodens) (Werkvertragliche Leistung EFH für den Hauptaktionär Max Muster (Verkauf Gebäude ohne Boden)) Der Hauptaktionär Max Muster wird MWSt-pflichtig, weil er die EFH 3 und 4 durch die TU Muster AG erstellen lässt und verkauft und die öffentlich beurkundeten Kauf- oder Vorverträge (massge- bliches Datum: Verurkundung) nach Art. 216 Abs. 1 und 2 OR vor Baubeginn abgeschlossen wurden (MBI 04, Ziff. 8.2). Sämtliche Veräusserer von neu erstellten oder umgebauten Bauwer- ken und/oder Objekten, unabhängig davon, ob sie bei der Erstellung oder beim Umbau Eigen- leistungen erbringen oder nicht, müssen die Abgrenzung von der Steuer ausgenommene und steuerbare Immobilienlieferungen vornehmen. Bei steuerbaren Immobilienlieferungen werden die Bedingungen von Art. 10 MWStG erfüllt. Die Bodenverkäufe sind unter Ziff. 200 und Ziff. 280 in der MWSt-Abrechnung zu deklarieren. © Refresher 2021 29
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Wenn der Hauptaktionär nur reine Bodenverkäufe tätigen würde, müsste er sich nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen. LÖSUNGSANSATZ ZU FALLBEISPIEL B.5 Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mietliegenschaft Erstellt eine MWSt-pflichtige Person ein Bauwerk für den Verkauf, die Vermietung oder für ihre unternehmerische Verwendung, berechtigen die Bezüge der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen im Hinblick auf (obligatorisch oder wegen Option) steuerbare Leistungen bereits während der Planungs- und Bauphase zum Vorsteuerabzug (MBI 17, Ziff. 4.1). Auf den vorsteuerbelasteten Baukosten der Liegenschaft „TELL“ (Laden- und Büroräumlichkeiten im EG und 1. OG) kann die Muster Immobilien AG „vorerst“ den Vorsteuerabzug vornehmen, sofern die Belege formell nach Art. 26 MWStG korrekt sind. Die Vorsteuern sind somit während der Bauphase korrekt geltend gemacht worden. Bei einem Leerstand eines neu erstellten Gebäudes ist der Vorsteuerabzug nur in dem Umfang möglich, als das Gebäude oder Teile davon für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unter- nehmerische Tätigkeit erstellt wurde (MBI 17, Ziff. 6.8.2). Auf den erstellten Büroräumlichkeiten im 1. OG muss der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht werden, weil die Absicht zur Vermietung mit Option weiterhin besteht. Optiert die steuerpflichtige Person in der Folge in geringerem Ausmass, als sie zuvor den Vor- steuerabzug geltend gemacht hat, muss sie die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die betreffenden Steuerperioden vollumfänglich (ohne Abschreibung; Art. 69 Abs. 1 MWStV) rück- gängig machen, da die vorsteuerbelasteten Gegenstände und Dienstleistungen als noch nicht in Gebrauch genommen gelten (MBI 17, Ziff. 4.1): Eigenverbrauch per 1.1.2022: Fr. 2020/21: Baukosten 1. OG (exkl. 7,7% MWSt) 1‘000'000.-- Vorsteuern 7,7% MWSt 77'000.-- Abschreibung 0% (0 Jahre à 5%) ___- 0.-- Eigenverbrauchssteuer (Ziff. 415 der Abrechnung) 77’000.-- Auf den zu viel geltend gemachten Vorsteuern ist jedoch kein Verzugszins geschuldet (MBI 17, Ziff. 4.1). Auf den Baukosten der Wohnungen (2. OG) kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, weil es sich um Wohnungen handelt, für die grundsätzlich bei der Vermietung eine Option aus- geschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWStG; Art. 29 Abs. 1 MWStG; MBI 17, Ziff. 4.1). Zu beachten ist, dass im Mietvertrag bei optiert vermieteten Räumlichkeiten stets die MWSt, z.Zt 7,7%, ausgewiesen wird, damit ein MWSt-pflichtiger Mieter auch die Möglichkeit des Vorsteuer- abzugs hat. Zudem ist der Hinweis auch wertvoll, wenn irrtümlicherweise der optierte Mietertrag unter Ziff. 205 der MWSt-Abrechnung nicht berücksichtigt wurde. © Refresher 2021 30
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Anhang © Refresher 2021 31
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer MWSt-Abrechnung «Effektive Abrechnungsmethode» © Refresher 2021 32
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer MWSt-Abrechnung «Saldosteuersatzmethode» © Refresher 2021 33
© Benno Frei / Urs Denzler Mehrwertsteuer Ausblick Nachfolgend sind in Kurzfassung einige Hinweise aufgeführt, die zu beachten sind: Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen (Inkraftsetzung 1.1.2022) Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale (neu: 0,9% / bisher 0,8% des Fahrzeugkaufpreises) besteuert werden, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort um- fasst. Die Verordnungsänderung fällt für die direkte Bundessteuer grundsätzlich aufkommensneutral aus. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen ergeben sich leichte Mehreinnah- men. Erhöhung der MWST-Sätze (vermutlich auf 1.1.2023) Die Mehrwertsteuer wird für die Zusatzfinanzierung der AHV erhöht. Der Normalsatz von heute 7,7 Prozent wird um 0,4 Prozentpunkte angehoben, die beiden tieferen Sätze um jeweils 0,1 Prozentpunkte erhöht. Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten) Versandhandelsplattformen sollen der Mehrwertsteuer unterstellt werden. Ausländische Tour Operators sollen von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren. Für Produkte der Monatshygiene soll künftig der reduzierte Steuersatz gelten. Subventionen von Gemeinwesen sollen auch mehrwertsteuerrechtlich immer als Subvention be- handelt werden. KMU können die Mehrwertsteuer freiwillig jährlich abrechnen. Ausländische Unternehmen können von der Pflicht befreit werden, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen, wenn die Erfüllung der Verfahrenspflichten auf andere Weise sicherge- stellt ist. usw. Beilage: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes © Refresher 2021 34
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