Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel - September 2009 Version 1 - Kantonsapothekervereinigung Schweiz
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Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel 14. September 2009 Version 1 Kantonsapothekervereinigung Schweiz
Vorwort zur 1. Version Seit dem 1. Januar 2002 ist das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelge- setz, HMG) mit den dazugehörigen Verordnungen in Kraft, darin ist die Abgabe und Anwendung von Heilmitteln nur am Rande geregelt. Der Vollzug im Bereich Detailhandel ist den Kantonen übertragen worden. Detaillierte Ausführungs- bestimmungen bestehen in den meisten Kantonen. Diese sind jedoch unterschiedlich, was neben dem vorhandenen Interpretationsspielraum einen einheitlichen Vollzug erschwert. Die Kantonsapo- thekervereinigung (KAV) hat deshalb eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der Regeln der „Guten Ab- gabepraxis“ eingesetzt. Diese Regeln sollen einerseits den Behörden als Vollzugshilfe dienen und andererseits den Betrieben helfen, die Anforderungen in diesem Bereich umzusetzen. Ziel dieser Regeln ist es, den fachgerechten Umgang mit Heilmitteln (insbesondere Arzneimitteln) zu beschreiben und die Qualität und Sicherheit bei der Abgabe und Anwendung zu gewährleisten, damit der richtige Patient das richtige Heilmittel, in der richtigen Dosierung, der richtigen Arzneiform und zur richtigen Zeit erhält (= *5R-Regel) und die *Compliance verbessert wird. Die Regeln enthalten Vorgaben im Medikationsprozess von der *Beschaffung bis zur Abgabe bzw. Anwendung an Patienten. Viele in diesem Bereich verwendeten Begriffe werden definiert und erläu- tert. Angaben zu Betrieben, Arten von Abgabestellen, berechtigten Personen, erforderlichen Bewilli- gungen etc. wurden integriert. Aufbau und Gliederung erfolgen nach Vorlagen von PIC-GMP und dem Kapitel 20 (GMP kleine Men- gen) der Ph.Helv. 10. Das Dokument ist zweispaltig aufgebaut: in der linken Spalte ist der Regeltext, in der rechten Spalte werden Erläuterungen, Beispiele sowie Hinweise zur Literatur aufgeführt. Auf bereits bestehende Dokumente wie Pflichtenhefte, Positionspapiere und Vorlagen wird an den entsprechenden Stellen verwiesen. Fundorte können die Homepages verschiedener Kantone oder der Anhang dieser Regeln sein. In jedem Fall sind zusätzlich die kantonalen Vorschriften zu beachten. Die Arbeitsgruppe hat am 18. September 2008 ihre Arbeit aufgenommen und die Regeln an acht Sitzungen ausgearbeitet. Die Kantonsapothekervereinigung hat die Regeln am 14. September 2009 verabschiedet. Die Regeln berücksichtigen den Stand der Gesetzgebung und des Wissens zum Zeitpunkt der Veröf- fentlichung. Sie können aufgrund allfälliger Rückmeldungen, Gesetzesänderungen und Erfahrungen überarbeitet werden. Ist in den Regeln von Heilmitteln die Rede, bezieht sich dies auf Arzneimittel der Abgabekategorien A-D und verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Wenn auf diesen Seiten die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverständlich immer auch die weibli- che Form gemeint. Die Arbeitsgruppe bestand aus folgenden Mitgliedern: Eva Burkard-Berther, Kantonsapothekerin GR Dr. Luděk Čáp, Heilmittelkontrolle ZG Dr. Elisabeth Grimm Bättig, Kantonsapothekerin AG Dr. Hans-Martin Grünig, Kantonsapotheker BL Peter Guerra, Heilmittelkontrolle AR Laurent Médioni, Kantonsapotheker FR Dr. Stephan Luterbacher, Kantonsapotheker LU Dr. Samuel Steiner, Kantonsapotheker BE (Vorsitz) Dr. Josiane Tinguely Casserini, stv. Kantonsapothekerin BE Dr. Regula Willi-Hangartner, Kantonsapothekerin SZ, UR, NW, OW, GL cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 2 von 44
Inhaltsverzeichnis 1 20.3 Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel ....................................................... Seite Vorwort zur 1. Version .................................................................................................................................. 2 Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................................................... 3 20.3.A. Einführung ...................................................................................................................................... 5 20.3.A1 Zweck................................................................................................................................................... 5 20.3.A2 Geltungsbereich................................................................................................................................... 5 20.3.B Begriffsbestimmungen.............................................................................................................. 5 20.3.B1 Abgabe................................................................................................................................................. 5 20.3.B2 Abgabe unter Kontrolle (öffentliche Apotheke, ärztliche Privatapotheke, Drogerie, Institutionen und Betriebe u.a.) ..... 5 20.3.B3 Abgabeberechtigte Personen .............................................................................................................. 7 20.3.B4 Anwender............................................................................................................................................. 7 20.3.B5 Anwendung .......................................................................................................................................... 7 20.3.B6 Anwendungsberechtigte Personen ...................................................................................................... 7 20.3.1 Qualitätssicherungssystem .................................................................................................... 8 20.3.1.1 Grundsätze .......................................................................................................................................... 8 20.3.1.2 Qualitätssicherung ............................................................................................................................... 8 20.3.1.3 Gute Abgabepraxis für Heilmittel (cGAP) ............................................................................................ 8 20.3.2 Personal........................................................................................................................................... 9 20.3.2.1 Grundsätze .......................................................................................................................................... 9 20.3.2.2 Anforderungen (fachtechnisch verantwortliche Person, Stellvertreter der fvP, Fachpersonal)................................... 9 20.3.2.3 Schulung und Fortbildung .................................................................................................................. 10 20.3.2.4 Präsenzpläne ..................................................................................................................................... 10 20.3.3 Räumlichkeiten und Ausrüstung ........................................................................................ 11 20.3.3.1 Grundsätze ........................................................................................................................................ 11 20.3.4 Dokumentation ............................................................................................................ 12 20.3.4.1 Beschriftung der abgegebenen Arzneimittel ...................................................................................... 12 20.3.4.2 Vorgabe- / Nachweisdokumente........................................................................................................ 12 20.3.4.3 Patientendossier ................................................................................................................................ 12 20.3.4.4 Verordnung / Verschreibung / Visum ................................................................................................. 12 20.3.4.5 Doppelkontrolle / 4 Augenprinzip ....................................................................................................... 12 20.3.4.6 Rückverfolgbarkeit ............................................................................................................................. 13 20.3.4.7 Aufbewahrungsfrist der Dokumente .................................................................................................. 13 20.3.4.8 EDV.................................................................................................................................................... 13 20.3.4.9 Lagerung und Zugriff auf Dokumentation .......................................................................................... 13 20.3.5 Tätigkeiten .................................................................................................................... 14 20.3.5.1 Grundsätze ........................................................................................................................................ 14 20.3.5.2 Allgemeine Voraussetzungen ............................................................................................................ 14 20.3.5.3 Eignungsprüfung................................................................................................................................ 15 20.3.5.4 Vermeidung von Verunreinigungen und Verwechslungen................................................................. 15 20.3.5.5 Abzugebende Heilmittel .................................................................................................................... 15 20.3.5.6 Versorgungsprozess ......................................................................................................................... 15 20.3.6 Kontrollen – Qualitätskontrolle ........................................................................................... 16 20.3.6.1 Grundsätze ........................................................................................................................................ 16 20.3.6.2 Kontrollen im Rahmen der cGAP....................................................................................................... 16 20.3.6.3 Kontrollen im Rahmen des Umgangs mit Heilmitteln ........................................................................ 16 1 Das Dokument orientiert sich im Aufbau an der cPh.Helv. und entspricht einem fiktiven Kapitel 20.3. cGAP - KAV V1 - 14. 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20.3.7 Lohnauftrag (Im..) / Betreuungsvertrag............................................................................ 17 20.3.7.1 Grundsätze ........................................................................................................................................ 17 20.3.7.2 Allgemeine Anforderungen ................................................................................................................ 17 20.3.7.3 Verträge ............................................................................................................................................ .17 20.3.7.4 Schlusskontrolle / Freigabe ............................................................................................................... 18 20.3.7.5 Vermittlung von Heilmitteln ................................................................................................................ 18 20.3.8 Beanstandungen, Produktrückrufe, Retouren und Pharmacovigilance ............ 19 20.3.8.1 Grundsätze ....................................................................................................................................... 19 20.3.8.2 Retouren / Rückgaben....................................................................................................................... 20 20.3.9. Selbstinspektion / Audit.......................................................................................................... 21 20.3.9.1 Grundsätze ........................................................................................................................................ 21 Literaturverzeichnis ..................................................................................................................................... 22 A) Rechtliche Grundlagen................................................................................................................ 22 B) Andere Grundlagen / weiterführende Literatur / Links zu wichtigen Internetadressen................ 22 Anhänge ........................................................................................................................................................... 23 Anhang 1: Abkürzungen ..................................................................................................................................... 23 Anhang 2: Begriffe und Definitionen (A bis Z) .................................................................................................... 24 Anhang 3: Matrix Betriebe (Art, Definition, Bewilligungsumfang, behördliche Aufsicht) ..................................... 32 Anhang 4: Versorgungsprozess .......................................................................................................................... 33 A Beschreibung Versorgungsprozess ........................................................................................... 33 B Minimale Anforderungen an die Personalqualifikationen ............................................................ 35 Anhang 5: Bereitstellung von Arzneimitteln......................................................................................................... 37 Anhang 6: Betäubungsmittel (Anleitungen für die Kontrolle, Vorlagen, Beispiele) ............................................. 42 1. Anleitung für die Kontrolle der zur medizinischen Anwendung bestimmter Betäubungsmitteln . 42 2. Betm-Buchführung - Verwendung – Vorlagen und Beispiele ...................................................... 43 3. Beispiel für eine Betäubungsmittel - Bestandesführung ............................................................. 43 4. Vernichtung von Betäubungsmitteln............................................................................................ 44 cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 4 von 44
20.3.A Einführung 20.3.A1 Zweck Der Text beschreibt die Abgabe von Heilmitteln im In diesem Dokument wird die Abgabe von Arzneimit- Sinne des Bundesgesetzes über Arzneimittel und teln der Abgabekategorien A-D und verschreibungs- Medizinprodukte mit den dazugehörigen Prozessen pflichtigen Medizinprodukten geregelt, vgl. Referen- von der *Beschaffung bis zur Anwendung. zen im Literaturverzeichnis. 20.3.A2 Geltungsbereich Die vorliegenden Regeln gelten für Personen, die Sie gelten im Prinzip nicht für die Anwendung, aber berechtigt sind, Heilmittel abzugeben und für Perso- beschreiben alle Tätigkeiten bis zur unmittelbaren nen, die unter der Kontrolle von abgabeberechtigten Anwendung von Heilmitteln. Personen Arzneimittel abgeben dürfen. Art und Umfang der Abgabeberechtigung dieser vgl. Anhang 3: Matrix Betriebe Personen richtet sich nach der Art und Tätigkeit des Betriebes, in dem sie arbeiten. 20.3.B Begriffsbestimmungen In diesem Kapitel werden nur die Begriffe „Abgabe“ und „Anwendung“ näher erläutert. Weitere Begriffe, die im Text mit einem* versehen sind, werden im Anhang 2 „Begriffe und Definitionen“ definiert und erklärt. 20.3.B1 Abgabe Übertragen oder Überlassen eines als verwendungs- Verwendungsfertige Arzneimittel müssen eventuell fertig von Swissmedic zugelassenen oder gemäss zur Anwendung zubereitet werden HMG Art. 9 Abs. 2 nicht zulassungspflichtigen Heil- ( vgl Anhang 2: *Zubereitung). mittels an die Endverbraucher, mithin an Personen, Verwendungsfertig ist der entscheidende Begriff. welche das Heilmittel an sich selbst, an Drittperso- Die Abgabe von Arzneimitteln hat unter der unmittel- nen oder an Tieren anwenden. baren Aufsicht und Verantwortung der fvP zu erfol- gen. Abgabe unter Aufsicht: ( vgl. 20.3.B2 Abgabe un- ter Kontrolle) 20.3.B2 Abgabe unter Kontrolle Erfordert die direkte Aufsicht über die Abgabe durch Heilmittel dürfen nur abgegeben werden, wenn eine die verantwortliche Medizinalperson, den verantwort- abgabeberechtigte Person im Betrieb in unmittelba- lichen eidg. dipl Drogisten (= Drogisten HF) oder rer Nähe anwesend ist und die Abgabe überwachen einer anderen Fachperson im Rahmen ihrer Abga- kann [R3.1; R4.1] bekompetenzen. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 5 von 44
20.3.B2.a Abgabe in einer öffentlichen Apotheke 1 Abgabe von Arzneimitteln aufgrund einer ärztlichen Die *Validierung durch den Apotheker kann schrift- Verordnung. lich z.B. auf dem Rezept oder auf eine andere nach- Die ärztliche Verordnung muss vor der Abgabe von vollziehbare Art dokumentiert werden. einem Apotheker validiert und die *Validierung do- Die direkte Aufsicht bedeutet, dass der Apotheker kumentiert werden. die Verordnung validiert und die zur Abgabe be- Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen durch stimmten Arzneimittel freigegeben hat. einen Apotheker und durch entsprechend ausgebil- Unter der Kontrolle bedeutet, dass der Apotheker in detes Fachpersonal (Pharma-Assistentinnen) unter der Apotheke anwesend ist (in der Regel mit Sicht- der direkten Aufsicht eines Apothekers abgegeben kontakt). werden. 2 Abgabe ohne ärztliche Verordnung – OTC: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen durch Apotheker oder entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle des Apothekers abgegeben werden. 20.3.B2.b Abgabe in *ärztlicher Privatapotheke 1 Die Verantwortung für die Abgabe sämtlicher Arz- Unter der Kontrolle bedeutet, dass der Arzt anwe- neimittel (Rx und OTC) liegt beim Arzt. Die Abgabe send ist (in der Regel mit Sichtkontakt). erfolgt durch den Arzt persönlich oder unter dessen direkter Aufsicht. 2 Ist kein Arzt in der Praxis anwesend, dürfen keine Heilmittel abgegeben werden. 3 Wird die Abgabe an Praxismitarbeiterinnen dele- giert, darf die Abgabe erst nach der Kontrolle (Frei- gabe) durch den Arzt erfolgen. 20.3.B2.c Abgabe in einer Drogerie 1 Die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Unter der Kontrolle bedeutet, dass der Drogist in der Arzneimitteln erfolgt durch eidgenössisch diplomierte Drogerie anwesend ist (in der Regel mit Sichtkon- Drogisten oder diplomierte Drogisten im Rahmen takt). ihrer Abgabekompetenz. 2 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen durch eidgenössisch diplomierte Drogisten oder diplomierte Drogisten oder entsprechend ausgebil- dete Drogisten EFZ unter der Kontrolle eines eidge- nössisch diplomierten Drogisten oder diplomierten Drogisten abgegeben werden. 3 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal unter der Kontrolle des eidg. dipl. Drogisten abgege- ben werden. 20.3.B2.d Abgabe in anderen Institutionen und Betrieben vgl. Anhang 3 Matrix Betriebe In Institutionen und Betrieben ist nur eine Notfallab- Institutionen und Betriebe haben in der Regel eine gabe oder eine *Erstabgabe der kleinsten OP an eingeschränkte *Detailhandelsbewilligung, die sich eigene Patienten erlaubt. auf die eigene Kundschaft / Patienten bezieht. Der Vorbehalten bleiben kantonal abweichende Rege- Bewilligungsumfang ist in der kantonalen Gesetzge- lungen. bung geregelt. siehe auch *Publikumsverkauf und *Laufkund- schaft cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 6 von 44
20.3.B3 Abgabeberechtigte Personen Abgabeberechtigt sind: Die Abgabe ist nicht gleichzusetzen mit der Anwen- 1 Medizinalpersonen (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, dung von Heilmitteln ( vgl. 20.3.5 Tätigkeiten). Tierärzte, Chiropraktiker) im Rahmen Ihrer Abgabe- Die Abgabekompetenz (Stoffliste und Abgabekate- kompetenz und kantonalen Bewilligung. gorien) beschreibt, wer gemäss Gesetzgeber die 2 Eidg. dipl. Drogisten im Rahmen ihrer Abgabekom- Kompetenz zur Abgabe von Heilmitteln besitzt [R1.1; petenz. R5.1; R6.1] 3 Weitere Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen. Diese Berufskategorien wer- den vom Bundesrat bestimmt. 4 Entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter vgl. Kap. 20.3.2.2.3 Fachpersonal der Kontrolle von Personen nach Absatz 1 und 2. 5 Weitere Berufsgruppen nach kantonaler Gesetzge- bung im Rahmen ihrer Abgabekompetenz. 20.3.B4 Anwender Patient oder von ihm beauftragte Person. Siehe auch: *Behandlungsvertrag und Anwen- dung. In Notfällen wird die Zustimmung des Patienten ver- mutet, wenn die Massnahme dringlich und unerläss- lich ist [R7.1]. 20.3.B5 Anwendung Anwendung eines Heilmittels. Die Begriffe Anwendung, Verabreichung und „Anwendung im Sinne des HMG und der Verordnun- *Verwendung werden synonym verwendet. gen beinhaltet die selbständige Entscheidung zur Die Anwendung erfolgt in Eigenverantwortung (an Verabreichung eines Arzneimittels und das Tragen sich selbst) oder in Verantwortung der anwendungs- der Verantwortung dafür“ [R3.2]. berechtigten Person. Berufsmässige Anwendung ist die Anwendung im Sobald ein Heilmittel in verwendungsfertiger Form Rahmen der Berufsausübung. den Einflussbereich (Spital, Praxis, Unfallort etc.) des Anwenders verlässt, handelt es sich um eine Abgabe. Selbstanwendung ist nicht Gegenstand dieser Re- geln. Die Anwendung von Heilmitteln ist zu differenzieren von medizinischen Tätigkeiten, die zu einer Diagno- se und einem Therapieplan führen. 20.3.B6 Anwendungsberechtigte Personen Anwendungsberechtigt sind: 1 Medizinalpersonen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Grundsätzlich sind nur Personen mit einer entspre- Chiropraktiker) im Rahmen ihrer Kompetenzen und chenden Berufsausübungsbewilligung anwendungs- kantonalen Bewilligung. berechtigt. 2 entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Unter Aufsicht und Kontrolle einer Medizinalperson Kontrolle von Medizinalpersonen wie oben aufge- wenden z.B. Pflegefachleute, Medizinische Praxis- führt. assistentinnen und andere Berufe im Rahmen ihrer 3 Fachleute mit eidgenössisch anerkannter Ausbil- beruflichen Kompetenz und erworbenen Fähigkeiten dung, die im Rahmen der Berufsausübung ver- Heilmittel an. Sie dürfen Heilmittel nicht ohne Auftrag schreibungspflichtige Arzneimittel anwenden wollen, durch eine Medizinalperson anwenden [R1.1; R5.1; bedürfen einer Bewilligung des Kantons, in dem der R8.1] Beruf ausgeübt wird. Eine solche Bewilligung kann neben Medizinalpersonen auch Personen folgender Berufskategorien erteilt werden: diplomierten Hebammen; diplomierten Dentalhygie- nikerinnen und Dentalhygienikern; diplomierten Ret- tungssanitäterinnen und –sanitätern. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 7 von 44
20.3.1 *Qualitätssicherungssystem (QSS / *QS-System) 20.3.1.1 Grundsätze Das QSS muss alle wesentlichen Prozesse beim Für das Führen eines *QS-Systems sind der Inhaber Umgang und bei der Abgabe von Heilmitteln in ge- der Betriebsbewilligung und die fvP verantwortlich. eigneter Weise festlegen. Ausgebildetes Fachpersonal sowie geeignete und Es muss formell durch die fvP in Kraft gesetzt sein. ausreichende Räumlichkeiten und Ausrüstung sind Das involvierte Personal muss Kenntnis vom QSS Voraussetzung. haben und entsprechend geschult sein. 20.3.1.2 Qualitätssicherung Durch ein für den Umgang mit und die Abgabe von Kommentar: Heilmitteln geeignetes System der Qualitätssiche- Siehe cPh.Helv. GMP für Arzneimittel in kleinen rung muss sichergestellt werden, dass Mengen Kapitel 21.1.1 a die *Beschaffung, *Freigabe, *Lagerung, Distributi- on (betriebsintern), *Zubereitung und Abgabe von Heilmitteln und die dazugehörigen Abgabe- und Kon- trollverfahren detailliert beschrieben sind; b die Regeln der Guten Abgabepraxis angewendet werden; c die Verantwortungsbereiche eindeutig festgelegt und in einem Organigramm abgebildet sind; d alle nötigen Kontrollen durchgeführt werden; e ein Verfahren der Selbstinspektion und/oder Quali- tätsprüfung zur regelmässigen Bewertung der Wirk- samkeit und Eignung des Qualitätssicherungssys- tems eingeführt ist. 20.3.1.3 Gute Abgabepraxis für Heilmittel (cGAP) Die „Gute Abgabepraxis“ ist der Teil der Qualitätssi- cherung, der gewährleistet, dass die Prozesse gleichbleibend nach den Qualitätsstandards erfolgen und kontrolliert werden. Die grundlegenden Anforderungen der Guten Abga- bepraxis sind folgende: a Das Personal muss der Funktion angemessen qualifiziert und geschult sein. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten müssen klar geregelt sein. b Sämtliche betriebspezifischen und qualitätsrelevan- ten Prozesse sind auf ihre Eignung zu prüfen und in Anweisungen und Verfahren zu beschreiben. c Die Prozesse beim Umgang mit und der Abgabe von Heilmitteln sind unter Einhaltung der Regeln der cGAP durchzuführen. Die Kennzeichnung der Heil- mittel und die Dokumentation müssen die korrekte Abgabe oder Anwendung an den Patienten (*5R- Regeln) belegen (*Patientendossier, *Krankenge- schichte etc.). d Die Heilmittel (verwendungsfertige und anwen- dungsfertige) müssen so gehandhabt und gelagert werden, dass ihre Qualität bis zum Verfallsdatum beziehungsweise bis zur Aufbrauchsfrist erhalten bleibt. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 8 von 44
20.3.2 Personal 20.3.2.1 Grundsätze Der sachgerechte Umgang mit und die korrekte Beispiele: Abgabe von Heilmitteln sowie der Aufbau und die - Ausreichendes Personal mit entsprechender Qua- Erhaltung des geforderten Qualitätssicherungssys- lifikation ist notwendig, damit z.B. die im HMG (Art. tems hängen wesentlich vom Personal ab. 25) geforderte direkte Aufsicht über nicht abgabe- 1 Zur Erfüllung der Aufgaben muss daher qualifizier- berechtigtes Personal während der gesamten Ge- tes Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein. schäftsöffnungszeit sichergestellt werden kann. 2 Die Verantwortungsbereiche und Aufgaben müs- - Die physische Anwesenheit der fvP oder fvP Stv. sen individuell schriftlich festgehalten und durch die im Betrieb ist damit notwendig. fvP und den Mitarbeitenden gegengezeichnet wer- - Die Kompetenzen von Auszubildenden sind ge- den. sondert zu regeln. Die Aufsicht und Kontrolle sind 3 Die individuellen Verantwortungsbereiche und Auf- sicherzustellen. gaben müssen schriftlich festgelegt und von jedem Einzelnen klar verstanden sein. 4 Alle Mitarbeitenden müssen mit den Grundsätzen des Qualitätssicherungssystems und den Prinzipien der Guten Abgabepraxis vertraut sein. 20.3.2.2 Anforderungen 20.3.2.2.1 *Fachtechnisch verantwortliche Person (= fvP) Die *Fachtechnisch verantwortliche Person übt die In der Regel muss die fvP eine Person mit entspre- unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb chender Abgabeberechtigung bzw. -kompetenz ge- persönlich aus und stellt insbesondere den sach- mäss HMG sein [R1.1]. und fachgemässen Umgang mit Arzneimitteln si- Die fvP hat ihre Verantwortung persönlich wahrzu- cher. Sie sorgt dafür, dass die Arzneimittel nach den nehmen und ist damit zur Anwesenheit im Betrieb Regeln der Guten Abgabepraxis abgegeben werden. während den Öffnungszeiten verpflichtet (Beistands- Sie ist in ihrem Tätigkeitsbereich - unabhängig von pflicht). Eine Umgehung dieser Verpflichtungen mit- der Geschäftsleitung - weisungsbefugt. Sie muss tels elektronischer Mittel fällt ausser Betracht. über die notwendige Ausbildung, Sachkenntnis und Erfahrung verfügen und vertrauenswürdig sein. Teil- aufgaben können an entsprechend fachlich qualifi- Folgende Punkte sind zu beachten: zierte Personen delegiert werden. - In Abwesenheit der fvP ist der fvP Stv. für alle Die direkte Aufsicht durch die fvP bzw. ihrer Stellver- fachtechnischen Belange inkl. Weisungsbefugnis tretung, die über die gleichen beruflichen Qualifikati- gegenüber dem Personal verantwortlich. Die onen verfügt, muss gewährleistet sein. Kompetenzen, Aufgaben, Pflichten des Stv. fvP sind schriftlich in einem Pflichtenheft, das Bestand- Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der fvP, teil des Arbeitsvertrages ist, festzuhalten. Anforde- der stellvertretenden fvP sowie des Personals sind rung an Pflichtenhefte für fvP vgl. [L1.1] in Funktions- oder Stellenbeschreibungen festzule- gen. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und - Das Personal mit Kundenkontakt sollte ein Na- Stellvertretungsaufgaben sind klar zu umschreiben. mensschild tragen, das auch Auskunft über die Funktion / Stellung der Mitarbeitenden gibt. 20.3.2.2.2 Stellvertreter der fachtechnisch verantwortliche Person Die Stellvertretung der fvP durch Fachleute mit glei- Stv. Drogerien: Praxis und Vollzug unterscheiden cher Qualifikation ist jederzeit sicherzustellen. sich heute in den einzelnen Kantonen und sind des- halb Gegenstand einer Überarbeitung auf Bundes- ebene. Vgl. Positionspapier KAV [L1]. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 9 von 44
20.3.2.2.3 Fachpersonal Der Umgang mit Heilmitteln darf nur durch hinrei- Fachpersonal für die einzelnen Betriebe sind: chend ausgebildetes Personal (i.d.R. Fachpersonal - Apotheken: Pharma-Assistentinnen mit entsprechender Ausbildung) erfolgen. - Drogerien: Drogistinnen/Drogisten EFZ (mit Lehr- abschluss) - Ärztliche Privatapotheken:medizinische Praxisas- sistentinnen mit entsprechender Zusatzausbildung 20.3.2.3 Schulung und Fortbildung Für die Fortbildung und Schulung des Personals Als Fortbildung gelten sowohl interne und externe muss im Qualitätssicherungssystem ein Konzept Fortbildungen. Daher müssen betriebsinterne Schu- vorliegen, das die Einarbeitung, Aus-, Fort- und Wei- lungen und Fortbildungen dokumentiert werden (z.B. terbildung regelt. Sitzungsprotokoll mit Thema, Zeitumfang und Teil- Die Fortbildung des Personals ist laufend zu doku- nehmenden). mentieren. Jährliche Schulungen in Qualitätssicherung, *5R Die Aspekte der korrekten Abgabepraxis und der Regeln und Hygiene müssen durchgeführt werden. Hygiene sind Bestandteil von jährlichen Schulungen. Wichtige Themen der Schulung sind nebst den Neueintretendes Personal muss beim Eintritt und Fachthemen im Bereich Arzneimitteln auch Schwei- danach fortlaufend in allen für die Ausübung seiner gepflicht, Vertraulichkeit bei der Beratung und Dis- Aufgaben notwendigen Bereichen geschult werden. kretion. 20.3.2.4 Präsenzpläne Die Anwesenheit der fvP und der fvP Stellvertretun- Aus den Präsenzplänen muss die Anwesenheit der gen muss in Präsenzplänen dokumentiert sein. fvP oder deren Stv. während den Öffnungszeiten ersichtlich und rückverfolgbar sein. Die Aufbewahrungsdauer dieser Dokumente ist im *QS-System schriftlich zu regeln. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 10 von 44
20.3.3 Räumlichkeiten und Ausrüstung 20.3.3.1 Grundsätze 1 Arzneimittel sind übersichtlich, getrennt von ande- Für diesen Abschnitt wurden die Bestimmungen der ren Waren und unter den vom Hersteller festgeleg- GMP in kleinen Mengen, der GDP und der Bestim- ten Bedingungen zu lagern. Die Temperatur muss in mungen einzelner Kantone übernommen. regelmässigen Abständen mit periodisch kalibrierten Die Anzeigepflicht bzw. das Plangenehmigungsver- Thermometern gemessen und protokolliert werden. fahren vor Baubeginn schützt die Geschäfts- 2 Räumlichkeiten und Ausrüstung (z.B. Kühlschrank) inhaberinnen und -inhaber vor Fehlinvestitionen. müssen so angeordnet, ausgelegt, gestaltet, genutzt, instand gehalten und nachgerüstet sein, dass sie Umgebungsmonitoring (Raumtemperatur, Kühl- sich für die vorgesehenen Arbeiten eignen und die schranktemperatur, Luftfeuchtigkeit, Pest Control) Qualität der Produkte nicht beeinträchtigen. 3 Die Räumlichkeiten müssen leicht zu reinigen, sau- ber und frei von Abfall, Staub und Ungeziefer sein. → vgl. 20.3.5.2 Allgemeine Voraussetzungen / Angemessene Vorkehrungen gegen Auslaufen, Zer- Verantwortlichkeiten, Abs 3 brechen, Befall durch Mikroorganismen und Kreuz- kontaminationen müssen getroffen werden. 4 Heilmittel mit zerstörter Versiegelung, beschädigter vgl. Anhang 2, *Retouren und *Rückruf Verpackung, vermuteter Kontamination oder abge- laufenen Verfalldaten müssen getrennt von den zur Abgabe bestimmten Beständen gelagert und ent- sprechend gekennzeichnet werden. 5 Heilmittel müssen so aufbewahrt werden, dass sie Fremdpersonen, Patienten oder Kunden nicht zu- gänglich sind. Der Zugang zu den Betriebsräumen und Heilmitteln muss geregelt werden (Schliesskon- zept). 6 Arzneimittel, für die besondere Lagerungsbedin- gungen gelten (z.B. *Betäubungsmittel und Produk- te, die eine bestimmte Lagertemperatur benötigen), müssen unverzüglich identifiziert und gemäss den schriftlichen Anweisungen und einschlägigen Rechtsvorschriften eingelagert werden. 7 Hinsichtlich Hygiene gilt sinngemäss die Hygiene- [R9.1] verordnung des EDI. 8 Für die *Zubereitungen, *Betäubungsmittel, Zytos- tatika u.a. gelten zusätzliche Anforderungen an die Räumlichkeiten. 9 Abhängig von den kantonalen Bestimmungen sind vor Neueinrichtung oder vor Umbau die Grundriss- pläne des Betriebs den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorzulegen. EDV vgl. 20.3.4.8 EDV cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 11 von 44
20.3.4 Dokumentation 20.3.4.1 Beschriftung der abgegebenen Arzneimittel Folgende Angaben müssen auf den abgegebenen Bei diesen Aufführungen handelt es sich um die Arzneimitteln vorhanden sein: Hinweise zu den ärztlich verordneten Arzneimitteln. a) Abgabe in Originalpackungen: Name und Vorna- me des Patienten, Datum, Abgabebetrieb (Min- [R10.1; L2.1] destangaben). Gegebenenfalls Dosierungshinwei- se, Einnahmevorschriften, spezielle Lagerungs- vorschriften. b) Abgabe von Magistralrezepturen (Formula ma- gistralis): zusätzlich zu obigen Angaben eine Iden- tifikationsnummer und das Verfallsdatum. c) Abgabe von Einzel- oder Mehrfachdosen an Be- [R10.1] wohner von Institutionen und Heimen: Patienten- vorname und -nachname, gegebenenfalls Patien- tennummer und Zimmernummer. d) Abgabe von Einzel- oder Mehrfachdosen für die Einnahme zu Hause: Patientenvorname und -nachname, Datum, Abgabebetrieb, Dosierungs- hinweise, Einnahmevorschriften, spezielle Lage- rungsvorschriften, Identifikationsangaben zu den einzelnen Arzneimittel. 20.3.4.2 Vorgabe - / Nachweisdokumente Vorgabe- und Nachweisdokumente richten sich nach den Vorgaben des *Qualitätssicherungssystems und umfassen die unter Dokumentation aufgeführten Punkte. 20.3.4.3 *Patientendossier Bei ärztlich verordneten Arzneimitteln ist das Führen Dieselben Angaben müssen auch integrierter Be- eines *Patientendossiers zwingend erforderlich. Fol- standteil der *Krankengeschichte sein. gende Angaben müssen darin enthalten sein: Weiterführende Anforderungen über *Patienten- a) Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, dossiers und *Krankengeschichten sind in den kan- Geschlecht, Adresse, wenn möglich Telefonnum- tonalen Gesetzen verankert [R21]. mer, E-Mail). b) Erfassung aller ärztlich verordneten Arzneimittel [L3] sowie die *Dringliche Arzneimittelabgabe (in öffent- [R1.2] lichen Apotheken) ohne Rezept mit Datum der Ab- gabe. c) Verordnender Arzt d) Im *Patientendossier werden auch patientenspezi- fische Kommentare erfasst (z.B. Unverträglichkei- ten, Allergien etc.) 20.3.4.4 Verordnung / Verschreibung / Visum Die Abgabe ärztlich verordneter Arzneimittel muss Die Dokumentation kann z.B. in einer *Kranken- durch die zuständige Medizinalperson kontrolliert geschichte, einem *Patientendossier oder in anderer werden. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. geeigneter Form erfolgen. 20.3.4.5 *Doppelkontrolle / 4-Augenprinzip *Doppelkontrolle und/oder 4-Augenprinzip sind mög- Das 4-Augenprinzip zur fachlichen *Validierung soll- lichst bei allen kritischen Arbeitsschritten einzuhalten te durch zwei verschiedene Medizinalpersonen er- und zu dokumentieren. folgen – dies ist bei ärztlichen Rezepten, welche in einer öffentlichen Apotheke eingelöst werden, der Fall (z.B. Arzt und Apotheker). cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 12 von 44
Für Arzneimittel, die gegen Rezept in der Apotheke abgegeben werden, ist eine *Doppelkontrolle not- wendig, eine Person muss zwingend für die jeweili- ge Abgabe qualifiziert und berechtigt sein. Dasselbe gilt sinngemäss für Arzneimittel, die in der ärztlichen Praxis abgegeben werden. → vgl. 20.3.6.2 Kontrollen im Rahmen der cGAP 20.3.4.6 Rückverfolgbarkeit Die Rückverfolgbarkeit der ärztlich verschriebenen - Gilt sinngemäss auch für die Aufzeichnungen in Arzneimittel muss durch das vollständige Nachführen der Krankengeschichte. des *Patientendossiers gewährleistet sein. - Gilt auch bei der Abgabe von Teilmengen. 20.3.4.7 Aufbewahrungsfrist der Dokumente Die Aufbewahrungsfrist der Dokumente richtet sich Allgemein gilt: nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmun- - 10 Jahre für alle *Patientendossiers und Unterla- gen. gen betr. Betm [vgl. Anhang 6, R13.1] - 20 Jahre für Unterlagen betr. Blut-Übertragungen (z.B. Transfusionen) [R1.4] - 1 Jahr über das Verfalldatum hinaus spezifisch bei Arzneimitteln [R10.2] Hinweis: Je nach Dokument kann auch die Strafge- setzgebung (Verjährungsfrist) einen Hinweis auf die Aufbewahrungsdauer geben, wenn keine anderen Vorgaben bestehen. Ferner sind die entsprechen- den weiteren gesetzlichen Bestimmungen [R15] zu beachten (nicht zugelassene Heilmittel [R16], klini- sche Versuche mit Heilmitteln [R17.1]). 20.3.4.8 EDV Bei qualitätsrelevantem Einsatz der EDV-Mittel ist Unter „qualitätsrelevantem Einsatz“ ist zu verstehen, folgendes zu beachten: dass Daten patientenspezifisch (persönlich), ver- a) Ausschliesslich berechtigte Mitarbeitende haben traulich und damit zusätzlich zur Ablage auf Papier Zugriff (ggf. Zugriff mit unterschiedlichen Berechti- bzw. alleinig elektronisch erfasst werden. gungen). Eine zusätzliche Datensicherung und getrennte b) Es muss nachvollziehbar sein, wer, wann, welche Aufbewahrung ergibt sich daraus, dass elektronisch Einträge bzw. Änderungen vorgenommen hat. erfasste Daten in Bezug auf Lagerung, Wiederher- stellung, etwaige Systemkompatibilitäten in der c) Es muss eine regelmässige Datensicherung erfol- Handhabung diffiziler sind als vorhandene Daten in gen und die gesicherten Daten müssen an einem Papierform. geschützten Ort (getrennt, geschützt vor Zugriffen von Unberechtigten) aufbewahrt werden. Im Zweifelsfalle sind Papierdokumente zu archivie- ren. d) Die EDV-Mittel müssen regelmässig gewartet wer- den, auch in Bezug auf die Schutzmechanismen Dieser Punkt „EDV“ entfällt, wenn elektronische (bspw. Virenschutz, Hacker). Systeme ausschliesslich als administrative Hilfsmit- tel eingesetzt werden (z.B. zur Fakturierung). Es e) Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich elektroni- empfiehlt sich aber trotzdem, die Punkte geeignet scher Unterschrift sind zu beachten. aufzunehmen. f) Die Verfügbarkeit / Lesbarkeit muss über die gan- Die Archivierung der Daten muss auch nach Aufga- ze Zeit der vorgeschriebenen Archivierung garan- be / Übergabe des Betriebes gewährleistet werden. tiert werden. 20.3.4.9 Lagerung und Zugriff von Dokumentationen Die Dokumente mit sensiblen Daten müssen an Sensible Dokumente enthalten z.B. patientenspezifi- einem geschützten Ort (getrennt, geschützt vor sche, vertrauliche (persönliche) Daten – eine gesi- Zugriffen von Unberechtigten) aufbewahrt werden. cherte Aufbewahrung ist damit zwingend. Der Zugriff auf die Dokumente ist schriftlich zu re- geln. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 13 von 44
20.3.5 Tätigkeiten In diesem Kapitel werden Tätigkeiten im Abgabepro- zess von der *Beschaffung bis zur Anwendung be- schrieben. 20.3.5.1 Grundsätze Bei Tätigkeiten im Rahmen der Handhabung von Aufgezeigt werden die Bereiche, die betriebsintern Heilmitteln muss die Patienten- und Arzneimittelsi- zu regeln sind, damit eine sichere Arzneimittelhand- cherheit sowie die Qualität der Heilmittel jederzeit habung und Abgabe (und evt. Anwendung) sicher- gewährleistet sein. gestellt werden kann. Verantwortlichkeiten sind klar zu definieren und fest- Dies kann z.B. mit einem Prozessdiagramm zulegen. veranschaulicht werden, das die Zusammenhänge bis zur Abgabe / Anwendung abbildet. 20.3.5.2 Allgemeine Voraussetzungen / Verantwortlichkeiten 1 Alle Tätigkeiten im Bereich der Abgabe von Heilmit- Die fvP berücksichtigt bei der Delegierung von Auf- teln müssen durch entsprechend qualifiziertes und gaben, Kompetenzen und Verantwortung die autorisiertes Personal unter Aufsicht, Kontrolle und *Qualifizierung der Mitarbeitenden und delegiert Verantwortung der fvP erfolgen. schriftlich. 2 Es dürfen nur Heilmittel abgegeben werden, die in Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit sollen dem der Schweiz verkehrsfähig sind. Stand der Wissenschaft entsprechen. D.h. das Prä- parat muss in einem verkehrsfähigen Zustand sein. 3 Die Räumlichkeiten (auch Kühlschränke, Regale vgl. 20.3.3.1 Grundsätze etc.), Ausrüstungsgegenstände und Hilfsmittel (Do- sett, Dosierhilfen, Spritzen, Mehrdosenbehälter etc.) müssen regelmässig gereinigt werden. Die Reinigung ist zu dokumentieren. 4 Die Abgabe und Tätigkeiten in diesem Bereich vgl. 20.3.1 Qualitätssicherungssystem (Abgabe) müssen aufgrund schriftlicher Vorschriften In den Prozessen muss klar definiert sein, wer, im *QS-System erfolgen zu denen auch Nachweis- wann, was, wie machen darf und wer den Auftrag dokumente gehören. delegiert. Die relevanten Schritte müssen geregelt und doku- mentiert werden. z.B. - periodische *Betäubungsmittel - Kontrolle - Dokumentation der Bereitstellung - Abgabe im *Patientendossier und im *Betäubungs- mittel - Kontrollblatt eintragen. - Dokumentation der Raumhygiene ( vgl. 20.3.3 Räumlichkeiten und Ausrüstung) cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 14 von 44
5 Alle durchgeführten relevanten Arbeitschritte müs- sen dokumentiert werden. 6 Die Ausrüstung muss für die relevanten Arbeits- Hinweise zur Ausrüstung und deren Beschaffenheit schritte geeignet sein. sind im Kapitel 20.3.3 zu finden. Die relevanten Arbeitsschritte müssen im *QS- System definiert werden. 7 Beim Umgang mit Heilmitteln muss deren Identität *Zubereitungen, gerüstete Arzneimittel, *Retouren und Status jederzeit erkennbar sein. etc. müssen klar bezeichnet und beschriftet sein sowie getrennt gelagert werden. 20.3.5.3 Eignungsprüfung Räume, Ausrüstungsgegenstände, Utensilien und Z.B. werden an Räume, in denen Heilmittel zuberei- Verfahren müssen für die vorgesehene Tätigkeit tet oder bereitgestellt werden, andere Anforderungen geeignet sein. bezüglich Hygiene und Belüftung gestellt, sobald die Je nach Tätigkeit / Zweck werden unterschiedliche Primärverpackung entfernt wird. Anforderungen gestellt. Weitere Spezialfälle sind Räume für die Zytostatika- zubereitung oder Lager für *Betäubungsmittel. 20.3.5.4 Vermeidung von Verunreinigungen und Verwechslungen Zur Vermeidung von Verwechslungen (Arzneimittel, z.B. Patienten) und anderen Fehlern bei der Abgabe sind - Nur die Arzneimittel für einen Patienten gleichzei- die erforderlichen technischen und organisatorischen tig auf dem Arbeitsplatz bereitstellen. Massnahmen zu treffen. - *Doppelkontrollen (z.B. durch 4-Augenprinzip) - Korrekte und verwechslungssichere Beschriftung 20.3.5.5 Abzugebende Heilmittel Es ist sicherzustellen, dass die abgegebenen Heil- Auch die Unversehrtheit der Verpackung ist z.B. zu mittel bezüglich der verlangten Spezifikationen (Iden- berücksichtigen. tität, Qualität, Beschriftung) den gesetzlichen Vorga- ben entsprechen. 20.3.5.6 Versorgungsprozess Der Versorgungsprozess für ein Heilmittel umfasst Je nach Prozessschritt und Betriebsart der Apotheke alle Tätigkeiten, mit dem Ziel, dass das sind die Verantwortlichkeiten und die Anforderungen - Richtige Heilmittel in der / Qualifikationen an die ausführenden Mitarbeitenden unterschiedlich. - Richtigen Form in der Zur Orientierung an die minimalen Anforderungen - Richtigen Dosierung/Menge zur dient Anhang 4 B Minimale Anforderungen an die - Richtigen Zeit beim Personalqualifikationen - Richtigen Patienten vgl. Anhang 2 *5R-Regel zur Abgabe respektive zur Anwendung kommt. Die wichtigsten Tätigkeiten sind: Detaillierte Beschreibungen vgl. Anhang 4A Be- - Bedarfsabklärung schreibung Versorgungsprozess - *Beschaffung - Wareneingang - *Lagerung - *Bereitstellung / Herstellung - Abgabe - *Zubereitung - *Anwendung cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 15 von 44
20.3.6 Kontrollen – Qualitätskontrolle 20.3.6.1 Grundsätze Die protokollierten Kontrollen sollen sicherstellen, dass die Anforderungen an den Umgang mit Arz- neimitteln eingehalten werden. 20.3.6.2 Kontrollen im Rahmen der cGAP Die Abgabe ärztlich verordneter Arzneimittel muss durch die zuständige Medizinalperson dokumentiert werden. Es wird unterschieden zwischen folgenden Prüfun- Die Rezept- und Abgabekontrollen in Apotheken gen: umfassen unter anderem: A) logistische Kontrolle: a) Echtheit und Vollständigkeit des Rezeptes Übereinstimmung (Identität) der abgegebenen Heil- b) Berechtigung der verschreibenden Person mittel mit der Verordnung und c) Plausibilität der Dosierung / Indikation B) vollständige *Validierung: (Das Richtige Präparat, in der Richtigen Form, in zusätzlich zur logistischen Kontrolle findet eine phar- der Richtigen Dosierung/Menge, zur Richtigen Zeit mazeutische und pharmakologische Kontrolle durch beim Richtigen Patienten) eine Medizinalperson statt. d) Interaktionen e) Kompatibilität Ein Spezialfall ist die Abgabe eines Medikamentes, f) Repetitionen das unter Aufsicht eingenommen werden muss. g) Identität und Beschriftung des bereitgestellten Typische Beispiele sind Substitutionsbehandlungen Arzneimittels mit *Betäubungsmitteln oder Antabus®. h) Bei *Betäubungsmitteln gelten die Bestimmungen gemäss BetmG und BetmV. BetmG [R12], BetmV [R13] i) Kontrolle der Einnahme und Instruktionen des Richtige Instruktion des Patienten bzgl. der Anwen- Anwenders dung. Die Kontrolle wird durch einen Apotheker mit seinem Visum auf dem Rezept dokumentiert. 20.3.6.3 Kontrollen im Rahmen des Umgangs mit Heilmitteln Alle Schritte im Versorgungsprozess werden kontrol- Typische Kontrollen sind zum Beispiel: liert und dokumentiert. - Liefer- und Bezugsberechtigung: Liegt die Berech- Welche Punkte wie zu kontrollieren und zu doku- tigung des Lieferanten zum Liefern von Heilmitteln mentieren sind, muss im Qualitätssicherungssystem (Grosshandelsbewilligung) vor? Ist der Kunde be- festgelegt werden, zusammen mit den Massnah- zugsberechtigt, verfügt er über die notwendigen men, die bei Abweichungen zu treffen und zu doku- Bewilligungen (z.B. Privatapothekenbewilligung)? mentieren sind. - Verkehrsfähigkeit der Heilmittel prüfen - bei neuen Präparaten (= neu an Lager): Ist das neue Produkt in der Schweiz verkehrsfähig / zugelassen? - Wareneingangskontrolle: Übereinstimmung mit der Bestellung nach Art und Menge, Verfallsda- tum, Unversehrtheit der Verpackung, Einhaltung der Lagerbedingungen beim Transport etc. - *Betäubungsmittelkontrolle: Laufende Bestandes- kontrolle, Jahres-End-Kontrollen, Differenzen, Be- lege über Eingänge und Ausgänge. - Umgebungskontrollen (z.B. inkl. Reinigung und Pest Control (Ungeziefer),Temperatur, Luftfeuch- tigkeit etc.) - *Verfallsdatenkontrollen: Periodische Überprüfung der Verfallsdaten der gelagerten Ware. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 16 von 44
20.3.7 Lohnauftrag (= Im Lohnauftrag …) / *Betreuungsvertrag 20.3.7.1 A Grundsätze Lohnauftrag Die Abgabe von Heilmitteln (Arzneimitteln) im Lohn- Bei der Delegation von Tätigkeiten im Bereich der auftrag muss schriftlich geregelt werden. Abgabe sind die Schnittstellen und Verantwortlich- Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Auftrag- keiten zwischen Lohnauftragnehmer und Lohnauf- nehmer über eine entsprechende Bewilligung ver- traggeber eindeutig zu regeln. fügt. 20.3.7.1 B Grundsätze *Betreuungsvertrag Damit die Abgabe und Anwendung von Heilmitteln Die unter 20.3.7.2-5. aufgeführten Punkte gelten zwischen Institutionen und Patienten klar geregelt sinngemäss auch für Betreuungsverträge. ist, muss die Handhabung von Heilmitteln in einem *Betreuungsvertrag (schriftlich) geregelt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Auftrag- nehmer über eine entsprechende Bewilligung ver- fügt. 20.3.7.2 Allgemeine Anforderungen Auftragnehmer und Auftraggeber müssen einen Können in Ausnahmefällen keine entsprechenden schriftlichen Vertrag abschliessen, der den Lohnauf- schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, muss trag genau umschreibt und die Aufgaben und Ver- sichergestellt werden, dass die Aufträge klar kom- antwortlichkeiten jeder Seite klar festlegt. muniziert werden. Im Einzelfall kann eine Weitergabe einer Ad hoc - Ein Grossteil der Fehler bei der Abgabe (und An- Abgabe oder Prüftätigkeit ohne eine schriftliche Ver- wendung) beruht auf falscher bzw. fehlerhafter einbarung (d.h. ohne Lohnvertrag) erfolgen, dies ist Kommunikation [R10.3]. zu dokumentieren. 20.3.7.3 Verträge Die Verträge müssen im Detail alle Aspekte des Alle wichtigen Elemente, die in einem Lohnvertrag delegierten Auftrages regeln. geregelt sein müssen, sind z.B. im “Positionspapier In der Regel sind ausschliesslich 2 - Parteienverträ- für Lohnherstellungsverträge des KAV-NWCH“ [L1] ge angebracht, da nur in diesem Falle die Verant- erwähnt. Diese Elemente können sinngemäss auch wortlichkeiten eindeutig delegiert werden können. für Lohnverträge im Bereich Abgabe verwendet wer- den. Folgende Punkte sind klar zu definieren: - welche Aufgaben / Pflichten werden delegiert (Verantwortung kann immer nur durch eine Partei - wer trägt welche Verantwortung getragen werden. Es gibt keine gemeinsame Ver- - wer hat welche Kompetenzen antwortung). - verantwortliche Personen etc. Zu den delegierbaren Tätigkeiten zählen Beispiele delegierbarer Aufgaben: a) Beschaffen a) Verpflichtung eines Lieferanten für den Auftrag- b) Lagern geber ein Überlager zu führen. c) Bereitstellen zur Abgabe b) Patientenspezifisches Bereitstellen von Arznei- mitteln für eine Anwendung, 24h, 7 Tage oder d) Abgeben länger (MediSet’s etc.). e) Bereitstellen zur Anwendung c) Ein typisches Beispiel, bei dem die gesamte Ver- f) Zubereiten antwortung für die Heilmittelhandhabung dele- g) Anwenden giert wird, sind Betreuungsverträge, die eine Insti- tution mit einer *Spitalapotheke abgeschlossen hat, deren Leiter die gesamte Prozessverantwor- tung trägt. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 17 von 44
20.3.7.4 Schlusskontrollen/ *Freigabe 1 Der Freigabeentscheid hat in jedem Fall durch eine Vor der *Freigabe zur Abgabe bzw. zur Anwendung dazu qualifizierte Person des Auftraggebers zu erfol- muss zwingend eine *Endkontrolle durch den Auf- gen. traggeber durchgeführt werden: Übereinstimmung 2 Die praktische Durchführung der Kontrollen im Vor- des Produktes und der Produktdokumentation mit feld zur *Freigabe kann delegiert werden. der Versorgung, Beschriftung, Konfektionierungspro- 3 tokoll. Die Freigabeaktivitäten müssen durch die Voraussetzung für die Marktfreigabe ohne eigene *Fachtechnisch verantwortliche Person bzw. durch Identitätsprüfung ist, dass der Lieferant die gebinde- berechtigte Stellvertreter mit gleicher Qualifikation weise Identität garantiert. durchgeführt und dokumentiert werden. 20.3.7.5 *Vermittlung von Heilmitteln 1 Das Vermitteln setzt voraus, dass der Vermittler Bsp. über die für das vermittelte Heilmittel notwendigen a) Therapieempfehlung einer Fachperson der Kom- Abgabekompetenzen verfügt. plementärmedizin, die in einer Apotheke ausge- 2 Das Vermitteln setzt das Einverständnis des Emp- führt wird. fängers für die Vermittlung voraus, das durch den b) Elektronische Übermittlung einer ärztlichen Ver- Warenlieferanten einzuholen ist. ordnung an eine öffentliche Apotheke mit Ver- 3 Das Originalrezept muss in jedem Fall nachgesandt sandhandelsbewilligung, die das Rezept ausführt werden. und direkt an den Patienten schickt. Wie das vermittelte Heilmittel zum Kunden kommt, durch Direktversand oder Abholen („Pick up“) an einem definierten Ort, ist dabei unerheblich. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 18 von 44
20.3.8 Beanstandungen, Produkterückrufe, *Retouren und Pharmacovigilance 20.3.8.1 Grundsatz 1 Alle Beanstandungen und anderen Informationen Typische Massnahmen, die vorbereitet werden kön- über möglicherweise fehlerhafte Produkte, falsch nen, sind zum Beispiel: zubereitete bzw. falsch abgegebene Arzneimittel, - Vernichten retournierte Heilmittel und unerwünschte Arzneimit- - Retour an Lager telwirkungen müssen nach schriftlich festgelegtem Verfahren erfasst, kontrolliert, beurteilt und aufgear- - Retour an Lieferant beitet werden. - *Rückruf - Beanstandung an Lieferant - Schulungen des Personals 2 Alle getroffenen Entscheidungen und Massnahmen müssen aufgezeichnet werden. 3 Die Aufzeichnungen über Beanstandungen müssen regelmässig daraufhin überprüft werden, ob sie Hin- weise auf spezielle oder sich wiederholende Proble- me enthalten, die möglicherweise besondere Mass- nahmen erfordern. 4 Die zuständigen Behörden (Kantonsapotheker, Swissmedic) sind zu benachrichtigen, wenn durch fehlerhaft hergestellte, falsch zubereitete bzw. falsch abgegebene Produkte eine Gefährdung des Patien- ten oder Kunden besteht. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen sind Swiss- medic zu melden. 5 Zurückgerufene beziehungsweise für die Abgabe gesperrte Produkte müssen als solche gekennzeich- net sowie getrennt und gesichert gelagert werden. cGAP - KAV V1 - 14. September 2009 Seite 19 von 44
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