IHR LEITFADEN ZUR ARBEITSMEDIZINISCHEN BETREUUNG IN DER EKD - Informationen, Wege und Lösungen
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Herausgeber Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) Eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Otto-Brenner-Straße 9 30159 Hannover Telefon: 0511 - 2796 - 640 Telefax: 0511 - 2796 - 630 www.efas-online.de info@efas-online.de Gestaltung Impuls Werbeagentur, Hannover www.werbeagentur-impuls.de Die Bildrechte liegen, wenn nicht anders angegeben bei der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz Seite 8: iStock.com/alvarez, Seite 13: iStock.com/TommL Seite 15: iStock.com/AlexRaths, Seite 18: iStock.com/izusek Seite 42, 48: iStock.com/fizkes, Seite 43: iStock.com/skynesher Symbole: Those Icons, Freepik von www.flaticon.com
3 Inhaltsverzeichnis 1. Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 4 1.1. Umfang des arbeitsmedizinischen Betreuungsvertrages mit der BAD GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 1.2. Ansprechpersonen in der arbeitsmedizinischen Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 2. Arbeitsmedizinische Beratung – Aufgaben der Betriebsärztin und des Betriebsarztes . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8 3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10 3.1. Der Weg zur arbeitsmedizinischen Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11 3.2. Arbeitsmedizinische Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12 3.2.1. Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 3.2.2. Vorsorgekartei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 3.2.3. Auftragsformular für arbeitsmedizinische Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14 3.2.4. Vorsorgebescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14 3.3. Beratungs- und Vorsorgeanlässe für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15 3.3.1. Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 16 3.3.2. Soziale Beratung – stationär und mobil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 18 3.3.3. Stationäre und ambulante Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 19 3.3.4. Betreuung und Umgang mit Vorschulkindern, Kindern und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 22 3.3.5. Küster-, Mesner- und Hausmeistertätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 27 3.3.6. Arbeiten im Büro und mobile Bildschirmtätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 30 3.3.7. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 31 3.3.8. Grünpflegetätigkeiten, Arbeiten auf dem Friedhof und im Forst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 33 3.3.9. Kirchenmusik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 38 3.3.10. Tätigkeiten im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 40 4. Mitwirkung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 42 4.1. Mutterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 43 4.1.1. Infektionsgefährdungen für Schwangere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 43 4.1.2. Mutterschutzuntersuchungen bei Infektionsgefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 44 4.2. Betriebliche Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 46 4.2.1. Arbeitsmedizinische Beratung zur Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten . . . . . . . . . . . . Seite 46 4.2.2. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 48 4.3. Jugendarbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 48 5. Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 50 5.1. Definitionen Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 50 5.2. Muster einer Vorsorgebescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 51 5.3. Bescheinigung zur Mutterschutzuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 52 5.4. B asis- Check und Einstiegsscreening zur Ersteinschätzung von wesentlich erhöhten Muskel-Skelett-Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 54 5.5. Überblick der arbeitsmedizinischen Betreuungsleistungen durch die BAD GmbH im Rahmen des Betreuungsvertrages mit der EKD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 54 5.6. Gesetze, Verordnungen und Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 57 5.7. Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 58 6. Weiterführende Informationen im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 59
1. Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche In der kirchlichen Arbeitswelt existieren vielfältige Einflüsse und Belastungen, die die Gesundheit der Mitarbeitenden1 gefährden können. Jeder kirchliche Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, zu ermitteln, welche Gefährdungen bei der Arbeit für seine Mitarbeitenden bestehen, um daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (Gefährdungsbeurteilung). Damit der Arbeitgeber den Zusammenhang von arbeits- Diese arbeitsmedizinische Beratung dient direkt der bedingten Gefährdungen und den daraus erwachsen- Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. den Belastungen bei einzelnen Tätigkeiten beurteilen Arbeitsmedizinische Vorsorge und die individuelle Be- kann, lässt er sich bei der Gefährdungsbeurteilung im treuung der Mitarbeitenden und Verantwortlichen sind Hinblick auf arbeitsmedizinische Aspekte von einem Schutzmaßnahmen für die Gesunderhaltung bei der Betriebsarzt/einer Betriebsärztin beraten. Arbeit. 1 „ Mitarbeitende“ und „Beschäftigte“ werden in dieser Broschüre synonym verwendet.
5 Dieser Leitfaden soll >e inen Überblick über die Inhalte der arbeitsmedizini- > bei der Beauftragung arbeitsmedizinischer Leistun- schen Betreuung innerhalb der evangelischen Kirche gen (z. B. die zielgerichtete Vorsorge für Mitarbei- geben, tende) unterstützen. > kirchlichen Arbeitgebern bei der Ermittlung von ty- pischen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten in der evangelischen Kirche zur Seite stehen und Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche umfasst die folgenden Bereiche: Beratung Vorsorge Mitwirkung > Arbeitsplatzbegehung > individuelle Beratung > Mutterschutz > Beratung von Arbeitgebern, > U ntersuchung > Wiedereingliederung von Mitarbeitervertretungen und > Impfangebot, Impfung Langzeiterkrankten Mitarbeitenden > Jugendarbeitsschutz > Arbeitsschutzausschuss > Informationsveranstaltun- gen, u. a. für Kirchen- gemeinden > und mehr 1.1. Umfang des arbeitsmedizinischen Betreuungsvertrages mit der BAD GmbH Seit 1998 besteht für die arbeitsmedizinische Betreuung ein Vertrag zwischen der Evangeli- schen Kirche in Deutschland (EKD) und der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH. Dieser Vertrag gilt im Bereich der EKD > f ür alle evangelischen Kirchengemeinden mit deren unselbstständigen Einrichtungen und > f ür Verwaltungen, Einrichtungen und Werke der Glied- Grundlagen des Betreuungsvertrages sind unter kirchen der EKD. anderem Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. > das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das die Aufga- als GmbH oder e. V.) gehören in der Regel nicht dazu. ben der Betriebsärzte/Betriebsärztinnen festlegt und
1. Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche > das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das der Siche- Für Ehrenamtliche ist die Beratung zum Arbeitsplatz rung der Gesundheit aller Beschäftigten dient, sowie enthalten; eine gegebenenfalls erforderliche arbeits- medizinische Vorsorge muss außerhalb des Vertrages > wichtige Gesetze, Verordnungen und berufsgenossen- zwischen der kirchlichen Einrichtung und der BAD schaftliche Vorschriften zum Schutz der Beschäftig- GmbH abgerechnet werden. ten vor Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, z. B. Eine Übersicht zu den gesetzlich notwendigen und ver- • die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge traglich vereinbarten arbeitsmedizinischen Leistungen (ArbMedVV), ist im Anhang 5.5 zu finden. • das Mutterschutzgesetz (MuSchG), • die Sozialgesetzbücher V und IX, die u. a. die Wie- Nicht Bestandteil des Betreuungsvertrages mit der BAD dereingliederung Langzeiterkrankter regeln und GmbH sind Leistungen, die über die Anforderungen des • das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetzes hinaus- gehen: Im Rahmen des Betreuungsvertrages werden folgende Personen betreut > Leistungen für Kurzzeitpraktikant*innen und Prak- tikant*innen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) und > alle angestellten und verbeamteten Mitarbeiter*in- Bundesfreiwilligendienst (BFD). Im rechtlichen Sinne nen, handelt es sich bei diesem Personenkreis nicht um Beschäftigte der evangelischen Kirche. > alle Pfarrer*innen und Pastor*innen sowie > Begutachtungen mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit > Praktikant*innen, die eine Ausbildung zur/zum Erzie- und Erstellung einer Prognose mit möglichen arbeits- her*in, Kinderpfleger*in oder zum/zur Sozialpädago- rechtlichen Konsequenzen. Diese dienen nicht dem gischen Assistenten*in absolvieren. Arbeitsschutz und der Prävention von Erkrankungen. > Sozial- oder beamtenrechtliche Untersuchungen > Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen (Definitio- nen im Anhang 5.1) > Unterweisungen und Untersuchungen zum Infektions- schutzgesetz > Mitwirkungen der Betriebsärzt*innen bei der Gre- mienarbeit des betrieblichen Eingliederungsmanage- ments. Sollte die BAD GmbH mit oben genannten Leistungen beauftragt werden, müssen kirchliche Einrichtungen diese als kostenpflichtige Zusatzleistungen in Auftrag geben und die Kosten tragen (Auftragsformular).
7 1.2. Ansprechpersonen in der arbeitsmedizinischen Betreuung Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten über ihre zuständigen Ansprechpersonen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz informiert werden, z. B. durch einen Aushang. Welches regionale BAD-Gesundheitszentrum ist für Sie Wer ist Ihre erste Ansprechperson im BAD-Gesund- zuständig? heitszentrum? Auskunft bekommen Sie: Wenn Sie mit Ihrem BAD-Gesundheitszentrum Kontakt aufnehmen, wird Ihr erster Ansprechpartner bzw. ihre > durch Ihren/e Koordinator/in für Arbeitsmedizin der erste Ansprechpartnerin eine arbeitsmedizinische As- BAD GmbH sistenz sein. > durch Ihren/e Koordinator/in für Arbeits- und Gesund- Die arbeitsmedizinische Assistenz unterstützt die Be- heitsschutz der Gliedkirchen triebsärzt*innen bei der Terminkoordination und Ver- waltungstätigkeit sowie bei der Durchführung arbeits- > durch die EFAS medizinischer Vorsorgen. Sie betreut Kunden auch eigenständig vor Ort oder im Gesundheitszentrum. > r und um die Uhr über die Postleitzahl-Eingabe auf So führt sie selbstständig arbeitsmedizinische Untersu- www.bad-gmbh.de chungen durch, u. a. Gesichtsfeldmessung, Hör-, Seh- und Lungenfunktionstest.
2. A rbeitsmedizinische Beratung – Aufgaben der Betriebsärztin und des Betriebsarztes Zum Schutz der Mitarbeitenden muss der Arbeitgeber bei bestimmten Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin ein- binden. Im Arbeitssicherheitsgesetz ist ein umfangreicher Auf- Hierfür sollen sie unter anderem die Arbeitsplätze be- gabenkatalog für die Betriebsärzte und Betriebsärztin- gehen, im Arbeitsschutzausschuss mitwirken und bei nen festgelegt. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder der Gestal- der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick tung von Arbeitsplätzen eingebunden werden. auf physische und psychische Belastungen bei der Arbeit.
9 Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen stehen auch Sie sollen auf Vertrauensbasis sowohl für den Arbeitge- den Mitarbeitenden und den Mitarbeitervertretungen ber als auch für die Mitarbeitenden tätig werden. für arbeitsmedizinische Fragestellungen zur Verfügung. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und Im Rahmen der Beratung informieren die Betriebsärzte geben keine Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden und Betriebsärztinnen über mögliche Gesundheitsge- ohne deren Einverständnis an den Arbeitgeber weiter. fahren bei der Arbeit und werben für gesunderhalten- des Verhalten. In ihrer Fachkunde sind sie weisungsfrei. Die Überprüfung von Arbeitsunfähigkeiten von Mitar- beitenden (Krankschreibungen) ist nicht ihre Aufgabe. Beratungsleistung des Betriebsarztes/ Zielgruppe Bemerkungen der Betriebsärztin Unterstützung bei der Erstellung Arbeitgeber der Gefährdungsbeurteilung beratende Tätigkeit im Arbeitgeber Mitglied im Arbeitsschutzausschuss Arbeitsschutzausschuss entsprechend ASiG arbeitsmedizinische Beratung zu Arbeitgeber und uch Beratung zum Arbeitsplatz von a Gefährdungen und Belastungen, Verantwortliche, ehrenamtlichen Mitarbeitenden wie z. B. Infektionsgefahren, Mitarbeitervertretung psychische Belastungen und natürliche UV-Strahlung Beratung zur Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitgeber, dem Einsatz von Arbeitsmitteln und Mitarbeitende, Schutzmaßnahmen Mitarbeitervertretung Begehungen der Arbeitsstätten Arbeitgeber, z um Kennenlernen der kirchlichen Mitarbeitende Arbeitsplätze und aus besonderem Anlass, z. B. bei der Umgestaltung von Arbeitsplätzen Beteiligung an Informations- Verantwortliche, I nformationen zu arbeitsmedizinisch veranstaltungen Mitarbeitende relevanten Themen
3. G efährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche Der Arbeitgeber ermittelt und beurteilt mit Unterstützung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit 2 und der Betriebsärzte*innen die konkreten Gefährdungen und leitet daraus Präventions- bzw. Schutzmaßnahmen ab. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Präventions- Im Folgenden werden die für die Kirche typischen maßnahme, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeitsbereiche mit ihren möglichen Gefährdungen ergibt. aufgezeigt und Anlässe für eine arbeitsmedizinische Vorsorge benannt. 2 O rtskraft für Arbeitssicherheit ist eine Funktionsbezeichnung in der evangelischen Kirche. Sie umfasst entweder die Quali- fikation zur Ortskraft oder zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
11 3.1. Der Weg zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Arbeitgeber ermittelt personen- Arbeitgeber trägt die notwendigen 1 oder arbeitsplatzbezogene 5 Vorsorgen für den/die Mitarbeitende/n in Gefährdungen. die Vorsorgekartei (siehe Kapitel 3.2.2) ein. Arbeitgeber wertet mit betriebs- Arbeitgeber informiert den/die Mitarbei- ärztlicher und sicherheitstechni- tende/n über die notwendigen Vorsorgen 2 scher Unterstützung die vorhande- 6 und durch wen sie durchgeführt werden. Er nen Gefährdungen aus. trägt die notwendigen Vorsorgen in das Auf- tragsformular ein. Arbeitgeber leitet technische/or- 3 ganisatorische/personenbezogene Arbeitgeber beauftragt mit dem ausgefüll- Schutzmaßnahmen ein. ten Auftragsformular den Betriebsarzt bzw. 7 die Betriebsärztin und erteilt alle erforder- lichen Auskünfte zum Arbeitsplatz. Arbeitsmedizinische Vorsorge 4 erforderlich? Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin berät die 8 Mitarbeitenden zur Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit. Nein Ja Arbeitgeber und Mitarbeiter*in erhalten von 9 Betriebsarzt/Betriebsärztin Vorsorgebe- scheinigung ohne Ergebnismitteilung. Arbeitgeber trägt die Angaben der Vorsorge- 10 bescheinigung in die Vorsorgekartei ein und kann damit die Folgevorsorgen planen.
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche 3.2. Arbeitsmedizinische Vorsorge Die arbeitsmedizinische Vorsorge (gemäß ArbMedVV) dient dem individuellen Gesundheits- schutz der Mitarbeitenden bei der Arbeit. Sie darf technische und organisatorische Arbeits- schutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Sie ermöglicht die Früherkennung arbeitsbedingter Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Gesundheitsstörungen und die Feststellung, ob bei Betriebsarztes/der Betriebsärztin statt. Sie dient der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von gesundheitliche Gefährdung besteht. Die ArbMedVV Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. schreibt für bestimmte Tätigkeiten die arbeitsmedizini- sche Vorsorge vor. Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterteilt sich in: Angebotsvorsorgen > m üssen bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber schriftlich an- geboten werden. > Das Angebot muss vor der Tätigkeitsaufnahme erfolgen. > Die Teilnahme ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Pflichtvorsorgen > m üssen bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber veranlasst wer- den. > Die Pflichtvorsorge muss vor Tätigkeitsaufnahme erfolgen. > Die Teilnahme der Mitarbeitenden ist Beschäftigungsvoraussetzung. > Die ArbMedVV sieht vor, dass der Arbeitgeber allen Mitarbeitenden, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge zu Biostoffen erhalten haben, beim Ausscheiden aus der Einrichtung oder beim Wechsel der Tätigkeiten noch- mals eine Angebotsvorsorge anbietet. Wunschvorsorgen > hat der Arbeitergeber zu ermöglichen, wenn die Beschäftigten eine Gesundheits- gefährdung durch die Arbeit vermuten und die Gefährdungsbeurteilung diese nicht ausschließt. In der Regel finden die arbeitsmedizinischen Vorsorgen Wenn Sie Fragen zum Ablauf oder Umfang der in den regional zuständigen Gesundheitszentren der arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, berät Sie BAD GmbH statt. Von der Beauftragung einer Vorsorge Ihr Betriebsarzt bzw. Ihre Betriebsärztin oder die durch den Arbeitgeber bis zur Durchführung im arbeits- medizinischen Zentrum sollen nicht mehr als 42 Tage arbeitsmedizinische Assistenz. vergehen. Nur bei Mutterschutzuntersuchungen erfolgt dies zeitnäher. Von der Beauftragung bis zur Durchfüh- rung sind hier von der BAD GmbH 14 Tage einzuhalten.
13 3.2.1. Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge Eine arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein > Eine körperliche oder klinische Untersuchung (z. B. Beratungsgespräch beschränken, weil sich der Umfang Sehtest, Blutabnahme), wenn sie für die ärztliche Be- der Vorsorge an der Gefährdung orientiert. ratung erforderlich und der/die Mitarbeitende damit einverstanden ist. Deshalb klärt der Betriebsarzt/die In der Regel umfasst eine arbeitsmedizinische Betriebsärztin die Mitarbeitenden über den Inhalt, Vorsorge: Zweck und Risiken der Untersuchung auf. > Eine systematische Befragung des Mitarbeiters bzw. > Ein Impfangebot bei Tätigkeiten mit Infektionsgefähr- der Mitarbeiterin nach seiner/ihrer gesundheitlichen dung, wenn das Infektionsrisiko für die Mitarbeiten- Vorgeschichte, aktuellen Beschwerden und nach den den gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Arbeitsplatzbedingungen. Bei Zustimmung des/der Mitarbeitenden wird im Rah- men der Vorsorge die Impfung durchgeführt. > Ein ärztliches Beratungsgespräch, welches den Mit- arbeitenden/die Mitarbeitende über persönliche Die individuelle Beratung von Mitarbeitenden und die Gesundheitsrisiken bei der Arbeit aufklärt. Der Be- arbeitsmedizinische Vorsorge unterliegen der ärztli- triebsarzt/die Betriebsärztin informiert und berät die chen Schweigepflicht. Mitarbeitenden zu allen Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Aus dieser Arbeits- anamnese kann der Betriebsarzt/die Betriebsärztin Gefährdungen bei der Arbeit und daraus folgende Schutzmaßnahmen ableiten. 3.2.2. Vorsorgekartei Die Vorsorgekartei dient dazu, die arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren und zu dokumentieren. Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung ermittelt der Arbeitgeber, welche arbeitsmedizinische Vorsorgen für die Mitarbeitenden notwendig sind und trägt diese planend in die Vorsorgekartei ein. Wurde eine arbeits- medizinische Vorsorge durchgeführt, werden die Anga- ben aus der Vorsorgebescheinigung für den jeweiligen Mitarbeitenden in die Kartei übertragen. Die Vorsorgekartei enthält neben den Personenanga- > das Datum der Vorsorge, ben (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift) > die Art der Vorsorge (Pflicht, Angebot oder Wunsch) > den Anlass der Vorsorge (z. B. Tätigkeiten mit Infek- und tionsgefährdung in der vorschulischen Kinderbetreu- ung), > den Zeitpunkt für die nächste Folgevorsorge.
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche Wird die Vorsorgekartei von einer übergeordneten Die Vorsorgekartei enthält keine Angaben zum Gesund- Stelle geführt (Kirchenkreis, Dekanat, Propstei oder heitszustand der Mitarbeitenden. Sie kann elektronisch ähnliches), muss die Anschrift des Einsatzortes der geführt werden. Bei größeren Einrichtungen (ab ca. 20 Mitarbeitenden (örtlicher Arbeitgeber) mit aufgeführt Beschäftigten) bietet sich z. B. die Verwendung einer werden. Excel-Datei an. Scheidet ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhält er/sie die Daten der Vor- Ein Muster einer Vorsorgekartei können Sie auf der sorgekartei in Kopie. Der Arbeitgeber löscht anschlie- EFAS-Homepage (www.efas-online.de) ßend die Daten des/der Mitarbeitenden. herunterladen. 3.2.3. Auftragsformular für arbeitsmedizinische Leistungen Für die Beauftragung der arbeitsmedizinischen Vorsor- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung füllt der gen und Untersuchungen durch die BAD GmbH steht ein Arbeitgeber das Auftragsformular aus und gibt dieses Auftragsformular zur Verfügung. Das Formular umfasst den Mitarbeitenden zur Vorsorge bzw. zur Untersu- alle im arbeitsmedizinischen Leitfaden aufgeführten chung mit oder sendet es vorab an das zuständige Ge- Leistungen, die im Rahmen des Betreuungsvertrages sundheitszentrum der BAD GmbH. mit der BAD GmbH vereinbart sind. Mit den Informationen auf dem ausgefüllten Auftrags- formular kann sich die Betriebsärztin oder der Betriebs- arzt ein Bild vom Tätigkeitsbereich und den ermittelten Das jeweils aktuelle Auftragsformular kann von der Gefährdungen machen. Die Angaben bilden die Basis EFAS-Homepage (www.efas-online.de) für ein ärztliches Beratungsgespräch mit den Beschäf- heruntergeladen werden. tigten. 3.2.4. Vorsorgebescheinigung Über die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vor- Die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie dem Ar- sorge erhält der Arbeitgeber und der/die Beschäftigte beitgeber die Ergebnisse aus der Vorsorge mitteilen. von dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin eine Beschei- nigung. Ein Muster ist im Anhang 5.2 zu finden. Die Fristen zur Zweit- und Folgevorsorge legen immer der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin fest. Sie wer- Diese Bescheinigung beinhaltet nur den Anlass, das den dem Arbeitgeber und der bzw. dem Beschäftigten Datum der durchgeführten Vorsorge und die Frist für die in der Vorsorgebescheinigung mitgeteilt. Der Arbeitge- Folgevorsorge. ber überträgt die Frist in die Vorsorgekartei und über- wacht den Termin für die nächste Vorsorge.
15 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1) Erstvorsorge > innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit Zweitvorsorge > nach 12 Monaten Ausnahmen: > Feuchtarbeit nach spätestens 6 Monaten > Auslandstätigkeit nach spätestens 24 Monaten (Tropen, Subtropen und Aufent- halte unter besonderen klimatischen Bedingungen sowie Infektionsgefahren) Folgevorsorge > nach 36 Monaten 3.3. Beratungs- und Vorsorgeanlässe für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche Die folgenden Kapitel beschreiben typische Gefährdungen für die Tätigkeitsbereiche in der evan- gelischen Kirche sowie die daraus resultierenden Beratungsleistungen der Betriebsärzte*innen. Mögliche arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe werden rücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus erfordern aufgeführt und in einer Tabelle mit den daraus ergeben- weitreichende Gefährdungslagen, wie zum Beispiel den Angebots- und Pflichtvorsorgen zusammengefasst. eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, ange- passte Beurteilungen und Schutzmaßnahmen. Die hier beschriebenen Gefährdungen sind nicht ab- schließend. Vor Ort können sich aus den individuellen Tätigkeitsprofilen und Arbeitsbedingungen weitere Gefährdungen ergeben, die bei der Beurteilung be-
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche 3.3.1. Seelsorge Die evangelische Seelsorge umfasst viele Tätigkeits- Krankenhausseelsorger*innen begleiten Menschen je bereiche des gesellschaftlichen Lebens. Vorrangig liegt nach Wunsch während ihres Krankenhausaufenthaltes. die Hauptaufgabe von Pastor*innen bzw. Pfarrer*innen sowie von Diakon*innen in der gemeindlichen Seel- Die Notfallseelsorge ist ein Dienst, der seelsorglichen sorge. Darüber hinaus gibt es aber auch Seelsorger*in- und seelischen Beistand den Personen anbietet, die nen, die in Krankenhäusern, in Gefängnissen und bei durch eine aktuelle Krise bzw. traumatische Ereignisse Notfalleinsätzen tätig sind. (Unfall, Brand, Tod von Angehörigen) betroffen sind. Die gemeindliche Seelsorge ist geprägt durch seel- Die Gefängnisseelsorger*innen begleiten Menschen im sorgerische Gespräche (u. a. Tauf-, Hochzeits- oder Gefängnis - Gefangene und Mitarbeitende. Sie führen Trauergespräche), durch die theologische Gestaltung Einzelgespräche unter dem Schutz des Seelsorge- von Gottesdiensten an Sonn- und Festtagen, durch geheimnisses, sie feiern mit den Gefangenen Gottes- Konfirmanden- sowie Kinder- und Jugendarbeit, durch dienste in unterschiedlichen Formen und sie begleiten Segenshandlungen, durch Sterbebegleitung und Be- diese bei Ausführungen und Ausgängen, beispiels- erdigungen. weise bei Bestattungen. Darüber hinaus können sie Kommunikationsbrücken zu Angehörigen sein. Der Präparanden- bzw. Konfirmand*innen-Unterricht wird in den Räumen der Kirchengemeinde von Pas- Die Tätigkeiten der Seelsorger*innen können zu psy- tor*innen und Pfarrer*innen oder Diakon*innen gestal- chischen Fehlbelastungen durch erhöhten Arbeits- und tet und durchgeführt. Die Konfirmandenzeit umfasst in Zeitdruck, durch Wissensteilhabe aufgrund der seel- der Regel auch eine mehrtägige Konfirmandenfreizeit. sorgerischen Schweigepflicht oder zu körperlichen Ver- Pastorinnen und Pfarrer sind darüber hinaus gemein- letzungen durch Aggressionen von Gesprächspartnern sam mit Diakon*innen und Ehrenamtlichen in die Vor- und von betreuten Personen führen. Aus diesen Ge- bereitung sowie Durchführung von Kindergottesdiens- fährdungen lassen sich in der Regel keine arbeitsmedi- ten eingebunden. zinischen Vorsorgeanlässe ableiten. Daher sollte den Seelsorger*innen die Möglichkeit der Wunschvorsorge angeboten werden, wenn sie den Eindruck haben, dass ihre berufliche Tätigkeit ihre Gesundheit negativ beein- trächtigt. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin beraten den Arbeitgeber und die Mitarbeitenden im Hinblick auf die psychischen Belastungen. Bei Tätigkeiten in der gemeindlichen Seelsorge, in der Krankenhaus- und Notfallseelsorge sowie bei der Ge- fängnisseelsorge gibt es in der Regel keine Gefährdun- gen, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge zur Infekti- onsgefährdung zur Folge haben. Bei diesen Tätigkeiten kommt es im Allgemeinen nicht zu einem ausreichend engen körperlichen Kontakt, der zu einer Infektion füh- ren könnte.
17 Zwar können bei seelsorgerisch begleiteten Personen in der Krankenhaus-, Gefängnis- und Notfallseelsorge Die EFAS hat in Zusammenarbeit mit dem arbeits- möglicherweise Infektionskrankheiten wie Hepatitis medizinischen Dienstleister Informationsveran- B, Hepatitis C oder HIV bestehen, aber für eine An- staltungen für Pastor*innen und Pfarrer*innen steckung müsste das infektiöse Blut in den Körper der entwickelt, die die Themen arbeitsmedizinische Beschäftigten gelangen. In Krankenhäusern müssen Beratung und Vorsorge, Umgang mit Stress sowie die Seelsorger*innen bei der Betreuung von infektiö- Erste Hilfe umfassen. Diese können bei Interesse sen Personen die Hygienemaßnahmen einhalten3. Eine Übertragung von Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV wird über den/die landeskirchliche/n Koordinator*in dadurch vermieden. Möglich ist auch das Vorkommen für Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert einer Tuberkulose-Erkrankung (Tröpfcheninfektion). Für werden. eine Ansteckung ist aber ein langanhaltender, enger körperlicher Kontakt erforderlich. Bei der Konfirmanden-, Kinder- und Jugendarbeit ist ein Die Tätigkeiten am Computer können, je nach Aus- räumlich enger Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stattung des Bildschirmarbeitsplatzes, zu Rücken- und möglich. Dabei können die Mitarbeitenden einem Ri- Nackenverspannungen sowie zu einer übermäßigen siko gegenüber bestimmten luftübertragbaren Infekti- Belastung der Augen führen. Daher ist eine ergonomi- onskrankheiten wie Masern, Mumps, Röteln und Wind- sche Beratung und eine Untersuchung der Augen zur pocken ausgesetzt sein. Dieses liegt jedoch nicht über Bildschirmarbeit durch den Betriebsarzt bzw. durch die dem Risiko der Allgemeinbevölkerung. Eine Ausnahme Betriebsärztin wichtig. Der Arbeitgeber bietet den Mit- besteht bei Schwangeren (siehe dazu Kapitel 4.1.1). arbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen die Vorsorge zur Sehfähigkeit an. Wenn Lese- oder Allgemeinbrillen Der Tätigkeitsbereich der Seelsorge umfasst auch nicht ausreichen, ist eine spezielle Sehhilfe für die Bild- Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz, um Predigten für schirmarbeit notwendig, die der Arbeitgeber seinen Be- Gottesdienste oder andere Aktivitäten vorzubereiten schäftigten zur Verfügung stellt. sowie weitere Pfarramtstätigkeiten durchführen. Dies erfolgt entweder an einem gut auszustattenden Büro- Der Betriebsarzt /die Betriebsärztin und auch die Orts- arbeitsplatz oder mobil mit Laptop an unterschiedli- kraft beraten zur ergonomischen Einrichtung des Büro- chen Orten. arbeitsplatzes und bei gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz. Arbeitsmedizinischer Kriterium für Kriterium für Leistung durch Vorsorgeanlass Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin Bildschirm- rbeit an Bildschirm- A Anamnese, Beratung zu tätigkeit geräten Belastungen der Augen (insbesondere bei Fehl- sichtigkeit), Untersuchung der Sehfähigkeit und evtl. Empfehlung für eine Bildschirmarbeitsbrille 3 D ie EFAS hat für die Krankenhausseelsorge arbeitsmedizinische Hinweise zur Infektionsgefährdung zusammengestellt: www.efas-online.de/informationen/arbeitsbereiche/beratung-und-seelsorge
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche 3.3.2. Soziale Beratung – stationär und mobil Mitarbeiter*innen in den sozialen Beratungsstellen und durch Dolmetscher*innen unterstützt werden. Entschei- in der mobilen Sozialarbeit unterstützen Hilfesuchende dend ist auch hier die Einhaltung hygienischer Maßnah- bei sozialen Problemen. Das Beratungsangebot er- men. Hierzu zählen sorgfältiges Händewaschen und streckt sich über Schulden-, Familien- und Suchtbera- ggf. das Tragen von Einmalhandschuhen. Gibt es keine tung bis hin zur Obdachlosen- und Drogenberatung. ausreichenden Handwaschmöglichkeiten vor Ort, muss den Mitarbeitenden ein Händedesinfektionsmittel zur Bei der mobilen sozialen Beratung in der Flüchtlings- Verfügung gestellt werden. Der Betriebsarzt/die Be- und Straßensozialarbeit bieten die Mitarbeitenden aus- triebsärztin berät zu möglichen Infektionsrisiken und gewählten Gruppen ein niederschwelliges und leicht den erforderlichen hygienischen Maßnahmen. zugängliches Beratungsangebot vor Ort an. Was die Infektionsgefährdungen angeht, sind die Mit- Die Beratung von Personen mit gravierenden Proble- arbeiter*innen in der mobilen sozialen Beratung mit men (wie z. B. häusliche Gewalt, Drogen- und Medika- dem Standardimpfschutz Tetanus, Diphtherie, Kinder- mentenmissbrauch) können die Mitarbeitenden psy- lähmung, Keuchhusten, Masern, Mumps und Röteln chisch belasten. Betriebsärztinnen und -ärzte beraten ausreichend geschützt. Die Mitarbeitenden haben zu möglichen Präventionsmaßnahmen. gegenüber der Allgemeinbevölkerung kein erhöhtes Ri- siko. Die Wahrnehmung der allgemeinen Impfung durch Bei Tätigkeiten in Beratungsstellen besteht im Allge- den Hausarzt ist ausreichend. meinen kein Infektionsrisiko. Zwar können bei Klienten Infektionskrankheiten, wie Hepatitis B, Hepatitis C oder Eine Vorsorge Bildschirmtätigkeit muss angeboten wer- HIV, bestehen, aber für eine Ansteckung fehlt der Über- den, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit mit PC oder tragungsweg. Wichtig ist dennoch die Einhaltung hygi- Laptop dokumentieren. Langes und ununterbrochenes enischer Maßnahmen, wie z. B. gründliches und regel- Sitzen, eine ungünstige Anordnung der Arbeitsmittel mäßiges Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit (Bildschirm, Tastatur, Maus), nicht auf die Körpergröße den Klienten. Der Betriebsarzt und die Betriebsärztin abgestimmte Büromöbel und fehlende Bewegung kön- können hier mit entsprechender Beratung unterstützen. nen gesundheitliche Probleme, wie z. B. Verspannun- gen im Nacken und Rücken, auslösen. Die Mitarbeitenden der Straßensozialarbeit wissen oft nicht, was sie vor Ort erwartet. Sie müssen mit unzu- Das ständige Schauen auf Bildschirmgeräte belastet reichenden hygienischen Verhältnissen, mangelnden die Augen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Mitarbei- Sprachkenntnissen, Beschimpfungen und Gewaltan- tenden an Bildschirmarbeitsplätzen eine Vorsorge zur drohungen rechnen. Hier ist es wichtig, dass sie auf Sehfähigkeit anbieten. die unterschiedlichen Einsätze gut vorbereitet und ggf.
19 Wenn Lese- oder Allgemeinbrillen nicht ausreichen, ist Der Betriebsarzt /die Betriebsärztin und auch die Orts- eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit not- kraft beraten zur ergonomischen Einrichtung des Büro- wendig, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur arbeitsplatzes und bei gesundheitlichen Beschwerden Verfügung stellt. im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz. Arbeitsmedizinischer Kriterium für Kriterium für Leistung durch Vorsorgeanlass Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin Bildschirm- Arbeit an Bildschirm- Anamnese, Beratung zu tätigkeit geräten Belastungen der Augen (insbesondere bei Fehl- sichtigkeit), Untersuchung der Sehfähigkeit und evtl. Empfehlung für eine Bildschirmarbeitsbrille 3.3.3. S tationäre und ambulante Pflege In der stationären und ambulanten Alten- und Kran- kenpflege betreuen und pflegen die Pflegefachkräfte ältere und hilfsbedürftige Menschen. Sie helfen bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, verabreichen Medikamente und wechseln Verbände. Bei den pflegerischen Tätigkeiten besteht die Gefahr der Übertragung von Infektionserregern, insbesondere bei regelmäßigem und direktem Kontakt mit Körper- flüssigkeiten, z. B. bei der Gabe von Spritzen oder beim Wechseln von Inkontinenzmaterial. Der Kontakt mit Blut oder Speichel birgt ein Infektionsrisiko mit Hepatitis B und C. Bei der Pflege von Kindern muss ein Schutz vor Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln (MMR), Keuchhus- ten und Windpocken bedacht werden. Für die Gefährdungen durch Infektionserreger sieht der Gesetzgeber eine Pflichtvorsorge im Hinblick auf Hepa- Handschuhen sowie der Umgang mit Seifen, Reini- titis A, MMR, Keuchhusten und Windpocken (bei Pflege gungs- und Desinfektionsmitteln können zu einer Schä- von Kindern) sowie zu Hepatitis B und C (bei regelmäßi- digung der Haut führen. Rauhe Haut und Entzündungen gem direkten Kontakt zu Körperausscheidungen) vor. können die Folge sein. Dadurch wird die Barrierefunk- tion der Haut gestört und Fremdstoffe (Allergene, Viren, Viele Pflegetätigkeiten zählen zu den sogenannten Bakterien) können leichter in die Haut eindringen. Feuchtarbeiten. Das Tragen von flüssigkeitsdichten
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche Bei anhaltend geschädigter Haut kann es häufiger zu körperliche Belastung (Schläge, Bissverletzungen) dar- Allergien kommen. Bei der Feuchtarbeit entscheidet die stellen kann. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin Dauer der belastenden Einwirkungen, ob die Mitarbei- berät die Pflegekräfte zu psychischen und physischen tenden eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erhalten. Belastungen. Fehlbelastungen beim Bewegen, Umlagern und Um- Pflegekräfte übernehmen auch organisatorische und betten von zu Pflegenden können zu Verspannungen im verwaltende Aufgaben. Sie dokumentieren u. a. am Schulterund Nackenbereich und zu Rückenbeschwer- Computer die Pflegemaßnahmen. den führen. Unter andauernder Belastung können sich daraus ernsthafte Erkrankungen des Muskel-Skelett- Die Tätigkeiten am Computer können, je nach Aus- Systems entwickeln. Bei Tätigkeiten mit erhöhter stattung des Bildschirmarbeitsplatzes, zu Rücken- und körperlicher Belastung muss der Arbeitgeber den Pfle- Nackenverspannungen sowie zu einer übermäßigen gekräften eine Angebotsvorsorge anbieten. Ob eine Belastung der Augen führen. Deshalb bietet der Arbeit- erhöhte körperliche Belastung vorliegt, ermittelt der geber den Mitarbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen Arbeitgeber gemeinsam mit den Mitarbeitenden im die Vorsorge zur Sehfähigkeit an. Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe des Basis-Checks4. Wenn Lese- oder Allgemeinbrillen nicht ausreichend sind, ist eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit Pflegekräfte unterstützen die Bewohner*innen in Alten- notwendig, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten und Pflegeheimen auch bei persönlichen und sozialen zur Verfügung stellt. Angelegenheiten und sind Ansprechpartner*innen für die Angehörigen. Dies kann zu Konfliktsituationen füh- Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin sowie die Orts- ren, die sich negativ auf die psychische Verfassung der kraft für Arbeitssicherheit beraten zur ergonomischen Mitarbeitenden auswirken können. Mitunter verhalten Einrichtung des Büroarbeitsplatzes und zu gesund- sich die zu Pflegenden verbal und körperlich aggres- heitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem siv, welches ebenfalls eine erhebliche psychische und Arbeitsplatz. Arbeitsmedizinischer Kriterium für Kriterium für Leistung durch Vorsorgeanlass Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin Tätigkeiten mit regelmäßiger Kontakt Anamnese, Beratung zur Infektionsgefähr- mit Körperflüssigkeiten Gefährdung durch Infek- dung durch die und Ausscheidungen tionserreger und Impf- Pflege von angebot Hep. B und ggf. Erwachsenen Untersuchung auf Hep. C Tätigkeiten mit regelmäßiger Kontakt Anamnese, Beratung zur Infektionsgefähr- mit Körperflüssigkeiten Gefährdung durch Infek- dung durch die und Ausscheidungen tionserreger und Impfan- Pflege von Kin- gebot bzgl. Hep. A, MMR, dern Keuchhusten und Wind- pocken 4 M it dem Basis-Check erfolgt eine Ersteinschätzung, ob erhöhte körperliche Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen (siehe Anhang 5.4).
21 Arbeitsmedizinischer Kriterium für Kriterium für Leistung durch Vorsorgeanlass Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin Tätigkeiten mit Tätigkeiten mit erhöhter Anamnese, Beratung Muskel- und körperlicher Belastung; zu Gefährdungen durch Skelettbelastung ermittelt im Rahmen der erhöhte körperliche Be- Gefährdungsbeurteilung lastungen und Angebot mit Hilfe des Basis- einer körperlichen Unter- Check bzw. der Leitmerk- suchung malmethode, z. B: > das Bewegen und Um- betten von Personen ohne Hilfsmittel > 14 Mal pro Tag > Arbeiten mit ge- beugtem Rumpf von mehr als 1 Stunde pro Arbeitstag Feuchtarbeit > 2 Stunden pro Tag > 4 Stunden pro Tag Anamnese, Beratung zur Tragen flüssigkeits- Tragen flüssigkeits- Gefährdung der Haut durch dichter Handschuhe, dichter Handschuhe, Arbeiten im feuchten Mi- häufiges Händewaschen häufiges Händewaschen lieu und ggf. Untersuchung oder Nutzung von Des- oder Nutzung von Des- der Haut infektionsmitteln infektionsmitteln Bildschirm- Arbeit an Bildschirm- Anamnese, Beratung zu tätigkeit geräten Belastungen der Augen (insbesondere bei Fehl- sichtigkeit), Untersuchung der Sehfähigkeit und evtl. Empfehlung einer Bildschirmarbeitsbrille
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche 3.3.4. Betreuung und Umgang mit Vorschulkindern, Kindern und Jugendlichen Die Betreuung von und der Umgang mit Kindern findet Vorschulische Kinderbetreuung und Waldkinder- in der evangelischen Kirche in unterschiedlichen Ein- gärten richtungen statt und reicht von Krippe, Kindertages- stätte, Kindergarten, Hort, Schule bis hin zu Kirchen- Die pädagogische Arbeit in diesen Einrichtungen gemeinden, die Kinder- und Jugendfreizeiten anbieten. hat zum Ziel, die Entwicklung des Kindes zu fördern. In diesen Einrichtungen können unterschiedliche Ge- Daraus ergibt sich ein enger Körperkontakt. Die Mit- fährdungen und Belastungen für die Mitarbeitenden arbeitenden helfen beim An- und Ausziehen, versorgen bestehen. Wunden, helfen beim Toilettengang oder wechseln die Windeln. Sie basteln und werken mit den Kindern oder nehmen die Kinder beim Vorlesen auf den Schoß. Seit März 2020 müssen Mitarbeitende, die in Dabei ist ein Kontakt mit Infektionserregern möglich. In Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertagesein- erster Linie sind es Erreger sogenannter Kinderkrank- richtungen und Kinderhorte, Schulen und Heime) heiten, wie zum Beispiel Masern, Mumps, Röteln, Wind- pocken und Keuchhusten, die durch Tröpfchen über- tätig sind, einen Masernschutz nachweisen (In- tragen werden. Außerdem ist bei häufigem Kontakt mit fektionsschutzgesetz). Der Nachweis erfolgt mit infektiösen Körperflüssigkeiten wie Urin und Stuhl eine dem Impfpass oder durch eine Bescheinigung des Übertragung von Hepatitis A möglich. Hausarztes bzw. der Hausärztin. Der Arbeitgeber hat diesen Nachweis zu dokumentieren. Bei fehlen- Beim Umgang mit Kindern im Vorschulalter müssen dem Nachweis informiert der Arbeitgeber das Ge- die Mitarbeitenden eine arbeitsmedizinische Vorsorge sundheitsamt. Weitere Informationen hält die EFAS zu diesen Infektionskrankheiten erhalten (Pflichtvor- unter www.efas-online.de bereit. sorge). Falls der/die Mitarbeitende keine oder eine un- klare Immunität bezüglich dieser Krankheiten besitzt, erhalten die Mitarbeitenden ein Impfangebot. Zur Fest- stellung der Immunität wertet der Betriebsarzt/die Be- triebsärztin den Impfpass aus. Eine Blutuntersuchung ist nur bezüglich unklarer Windpocken-Immunität nötig. Auch Praktikant*innen, die im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin, zum Sozialpädagogischen Assistenten oder zur Kinderpflegerin in der Einrichtung tätig wer- den, benötigen diese Vorsorge. Der längere Aufenthalt in der freien Natur birgt die Ge- fahr von Infektionen durch Zeckenbisse und kann eben- falls ein Anlass für eine Vorsorge sein. Zecken können Borreliose und in Endemiegebieten auch Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) übertragen. Im Rahmen Die EFAS hält eine tabellarische Übersicht über die der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten die Mit- relevanten Infektionskrankheiten mit Hinweisen zur arbeitenden eine Beratung zur Gefahr und zur Ersten Übertragung, zum Verlauf sowie zu Schutzmaßnah- Hilfe bei Zeckenbissen sowie zur Übertragung von Borreliose und FSME. Gegen Borreliose gibt es keinen men auf der Website www.efas-online.de bereit. Impfstoff. Arbeiten die Mitarbeiter/innen in Gebieten, in denen FSME durch Zecken übertragen werden können,
23 erhalten sie vom arbeitsmedizinischen Personal ein Impfangebot. Eine Studie des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in Die Arbeit des pädagogischen Personals findet auch im den Jahren 2014-2019 hat ermittelt, dass die indi- Freien statt, deshalb muss die natürliche UV-Strahlung viduelle UV-Strahlenbelastung für Erzieher*innen berücksichtigt werden. Intensive Sonnenbestrahlung bei 87 SED (Standard-Erythem-Dosis) im Jahr liegt. (ab UV-Index 5) kann zu Hautkrebs führen. Der UV-In- Der Jahresreferenzwert von 300 SED wird damit dex ist ein Maß für die zu erwartende UV-Belastung und dient als Orientierungshilfe für Sonnenschutzmaß- deutlich unterschritten6 . In der Regel nimmt die nahmen5. Organisatorische Maßnahmen lassen es zu, Arbeit im Freien im Kindergarten oder Krippe einen auch im Hinblick auf das Kindeswohl, Tätigkeiten im Anteil von 40 % ein. Die Ergebnisse zeigen, dass in Freien auf Tageszeiten mit geringerer UV-Belastung zu sonnenreichen Jahren die Erzieher*innen ihre Tä- verlagern. tigkeiten im Freien minimiert haben. Der Arbeitgeber hat im Interesse der Erzieher*innen (und auch der Kinder) auf einen ausreichenden Sonnen- schutz zu achten: In den Mittagsstunden im Schatten oder in den Räumen der Kindertagesstätte aufhalten, im Freien Beschattungsmöglichkeiten (z. B. Sonnen- segel, Bäume) installieren bzw. nutzen sowie Hüte, Sonnenbrille und entsprechende Bekleidung tragen. Darüber hinaus ist Sonnencreme mit ausreichendem Lichtschutzfaktor den Beschäftigten zur Verfügung zur stellen. Eine Angebotsvorsorge zur natürlichen UV-Strahlung ist nur erforderlich, wenn > im Zeitraum von April bis September, > zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ, Um festzustellen, ob eine arbeitsmedizinische Vor- sorge angeboten werden muss, muss der Arbeitgeber > ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer eine Gefährdungsbeurteilung zur UV-Exposition durch- Stunde pro Arbeitstag und führen. > an mindestens 50 Arbeitstagen Die Tätigkeiten des pädagogischen Personals sind einerseits gekennzeichnet durch unterschiedliche Kör- Tätigkeiten im Freien ausgeübt werden. perhaltungen und Bewegungen. Dies dient der Gesund- heit der Wirbelsäule. Andererseits kann das Tragen von Finden die Tätigkeiten überwiegend im Schatten von Kleinkindern oder das Sitzen auf zu kleinen Stühlen Bäumen statt, erhöht sich die Dauer auf mindestens und an zu kleinen Tischen zu Rückenbeschwerden füh- zwei Stunden pro Arbeitstag. ren. 5 D as Bundesamt für Strahlenschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt und dem Deutschen Wetterdienst alle drei Tage eine UV-Index-Prognose (BfS UV-Prognose). 6 G enesis UV-Studie des Institutes für Arbeitsschutz der DGUV; Standard Erythem Dosis: 1 SED reicht aus um bei Hauttyp 1 (sehr hellhäutig, rote Haare) eine Hautrötung auszulösen; Erythem = Hautrötung
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche Die schädigenden Anteile bei der Arbeit werden durch der belastenden Einwirkungen, ob die Mitarbeitenden die Anschaffung adäquater Möbel und durch ergo- eine arbeitsmedizinische Vorsorge erhalten. nomisches Heben und Tragen vermindert. Nur wenn weiterhin wesentlich erhöhte körperliche Belastungen Zum Aufgabengebiet des pädagogischen Personals ge- vorliegen, muss der Arbeitgeber dem pädagogischen hört es auch, die Entwicklungen der Kinder in Entwick- Personal eine Angebotsvorsorge anbieten. Ob diese lungsplänen zu dokumentieren sowie Lehreinheiten mit erhöhte körperliche Belastung vorliegt, ermittelt der den Kindern vorzubereiten. Dafür werden in den Ein- Arbeitgeber gemeinsam mit den Mitarbeitenden im richtungen Computer oder Laptops genutzt. Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung anhand des Ba- sis-Checks7. In der Regel ist nur das Leitungsbüro ergonomisch für die Büroarbeit eingerichtet. Die Tätigkeiten am Compu- Das Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen ter können, je nach Ausstattung des Bildschirmarbeits- beim Windelwechseln, häufiges Händewaschen im platzes, zu Rücken- und Nackenverspannungen sowie Laufe des Arbeitstages oder der Umgang mit Desinfek- zu einer übermäßigen Belastung der Augen führen. tionsmitteln (Hand- und Flächendesinfektion) gehören Daher ist eine ergonomische Beratung und eine Unter- zu den sogenannten Feuchtarbeiten. Die Haut der Mit- suchung der Augen zur Bildschirmarbeit durch den arbeitenden wird durch das Tragen von flüssigkeits- Betriebsarzt bzw. durch die Betriebsärztin wichtig. Der dichten Handschuhen, durch Seifen, durch Reinigungs- Arbeitgeber bietet den Mitarbeitenden an Bildschirm- und Desinfektionsmittel belastet. Sind die Hände arbeitsplätzen die Vorsorge zur Sehfähigkeit an. Wenn häufig nass, schädigt das die Hautbarriere so stark, Lese- oder Allgemeinbrillen nicht ausreichen, ist eine dass Fremdstoffe leichter eindringen können. Dies führt spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig, oft zu Entzündungen und in einigen Fällen schließlich die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung zu Allergien. Bei der Feuchtarbeit entscheidet die Dauer stellt. Arbeitsmedizinischer Kriterium für Kriterium für Leistung durch Vorsorgeanlass Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin Tätigkeiten mit enger Kontakt zu Anamnese, Beratung zur Infektionsge- Kindern Gefährdung durch Infekti- fährdung in der onserreger und Impfange- vorschulischen bot bzgl. Masern, Mumps, Kinderbetreuung Röteln, Keuchhusten und Windpocken; ggf. Serologie zu Windpo- cken bei unklarem Immu- nitätsstatus regelmäßiges Windel- Anamnese, Beratung zur wechseln sowie regel- Gefährdung durch Infek- mäßiger Kontakt zu Urin tionserreger und Impfan- und Kot (insbesondere gebot Hepatitis A in der Krippe) 7 M it dem Basis-Check erfolgt eine Ersteinschätzung, ob erhöhte körperliche Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen (siehe Anhang 5.4).
25 Arbeitsmedizinischer Kriterium für Kriterium für Leistung durch Vorsorgeanlass Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin Tätigkeiten mit Betreuung eines mit Anamnese, Beratung zur Infektionsge- Hepatitis B infizierten Gefährdung durch Infek- fährdung in der Kindes tionserreger und Impfan- vorschulischen gebot Hepatitis B Kinderbetreuung bei regelmäßiger Arbeit Anamnese, Beratung zur in Wäldern und im Frei- Gefahr durch Zeckenbisse gelände (Übertragung von Borre- liose und FSME), Impfangebot FSME in En- demiegebieten Tätigkeiten im Tätigkeit im Freien im Anamnese, Beratung zur Freien mit inten- Zeitraum von April bis Belastung der Haut durch siver Belastung September, zwischen natürliche UV-Strahlung durch natürliche 10-15 Uhr MEZ ab einer und ggf. Untersuchung der UV-Strahlung Dauer von mindestens exponierten Hautstellen einer Stunde pro Ar- beitstag an mindestens 50 Arbeitstagen Tätigkeiten mit Tätigkeiten mit wesent- Anamnese, Beratung Muskel- und lich erhöhter körperli- zu Gefährdungen durch Skelettbelastung cher Belastung; ermittelt erhöhte körperliche Be- im Rahmen der Gefähr- lastungen und Angebot dungsbeurteilung mit einer körperlichen Unter- Hilfe des Basis-Check, z. suchung B. Arbeiten mit gebeug- tem Rumpf von mehr als 1 Stunde pro Arbeitstag Feuchtarbeit –4 Stunden pro Tag 2 Anamnese, Beratung zur Tragen flüssigkeits- Gefährdung der Haut durch dichter Handschuhe, Arbeiten im feuchten Mi- häufiges Händewaschen lieu und ggf. Untersuchung und Umgang mit Desin- der Haut fektionsmitteln
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