IHR LEITFADEN ZUR ARBEITSMEDIZINISCHEN BETREUUNG IN DER EKD - Informationen, Wege und Lösungen

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IHR LEITFADEN ZUR
ARBEITSMEDIZINISCHEN
BETREUUNG IN DER EKD
Informationen, Wege und Lösungen
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Inhaltsverzeichnis

 1. Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 4
 1.1. Umfang des arbeitsmedizinischen Betreuungsvertrages mit der BAD GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
 1.2. Ansprechpersonen in der arbeitsmedizinischen Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7
 2. Arbeitsmedizinische Beratung – Aufgaben der Betriebsärztin und des Betriebsarztes . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8
 3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der
    evangelischen Kirche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10
 3.1. Der Weg zur arbeitsmedizinischen Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11
 3.2. Arbeitsmedizinische Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12
    3.2.1. Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             Seite 13
    3.2.2. Vorsorgekartei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          Seite 13
    3.2.3. Auftragsformular für arbeitsmedizinische Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     Seite 14
    3.2.4. Vorsorgebescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 Seite 14
 3.3. Beratungs- und Vorsorgeanlässe für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche . . . . . . . . . . . . . . .                                                      Seite 15
    3.3.1. Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       Seite 16
    3.3.2. Soziale Beratung – stationär und mobil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          Seite 18
      3.3.3. Stationäre und ambulante Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 19
      3.3.4. Betreuung und Umgang mit Vorschulkindern, Kindern und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Seite 22
      3.3.5. Küster-, Mesner- und Hausmeistertätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 27
      3.3.6. Arbeiten im Büro und mobile Bildschirmtätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 Seite 30
      3.3.7. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   Seite 31
      3.3.8. Grünpflegetätigkeiten, Arbeiten auf dem Friedhof und im Forst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         Seite 33
      3.3.9. Kirchenmusik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          Seite 38
     3.3.10. Tätigkeiten im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  Seite 40
 4. Mitwirkung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 Seite 42
 4.1. Mutterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Seite 43
     4.1.1. Infektionsgefährdungen für Schwangere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            Seite 43
     4.1.2. Mutterschutzuntersuchungen bei Infektionsgefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          Seite 44
 4.2. Betriebliche Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        Seite 46
     4.2.1. Arbeitsmedizinische Beratung zur Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten . . . . . . . . . . . .                                                            Seite 46
     4.2.2. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     Seite 48
 4.3. Jugendarbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            Seite 48
 5. Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Seite 50
 5.1. Definitionen Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      Seite 50
 5.2. Muster einer Vorsorgebescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       Seite 51
 5.3. Bescheinigung zur Mutterschutzuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               Seite 52
 5.4. B asis- Check und Einstiegsscreening zur Ersteinschätzung von wesentlich erhöhten
       Muskel-Skelett-Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                Seite 54
 5.5. Überblick der arbeitsmedizinischen Betreuungsleistungen durch die BAD GmbH im Rahmen
       des Betreuungsvertrages mit der EKD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       Seite 54
 5.6. Gesetze, Verordnungen und Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         Seite 57
 5.7. Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Seite 58
 6. Weiterführende Informationen im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         Seite 59
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1. Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche

In der kirchlichen Arbeitswelt existieren vielfältige Einflüsse und Belastungen, die die
Gesundheit der Mitarbeitenden1 gefährden können. Jeder kirchliche Arbeitgeber ist gesetzlich
verpflichtet, zu ermitteln, welche Gefährdungen bei der Arbeit für seine Mitarbeitenden
bestehen, um daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (Gefährdungsbeurteilung).

Damit der Arbeitgeber den Zusammenhang von arbeits-               Diese arbeitsmedizinische Beratung dient direkt der
bedingten Gefährdungen und den daraus erwachsen-                  Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.
den Belastungen bei einzelnen Tätigkeiten beurteilen              Arbeitsmedizinische Vorsorge und die individuelle Be-
kann, lässt er sich bei der Gefährdungsbeurteilung im             treuung der Mitarbeitenden und Verantwortlichen sind
Hinblick auf arbeitsmedizinische Aspekte von einem                Schutzmaßnahmen für die Gesunderhaltung bei der
Betriebsarzt/einer Betriebsärztin beraten.                        Arbeit.

1
    „ Mitarbeitende“ und „Beschäftigte“ werden in dieser Broschüre synonym verwendet.
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5

Dieser Leitfaden soll

>e
  inen Überblick über die Inhalte der arbeitsmedizini-     > bei der Beauftragung arbeitsmedizinischer Leistun-
 schen Betreuung innerhalb der evangelischen Kirche           gen (z. B. die zielgerichtete Vorsorge für Mitarbei-
 geben,                                                       tende) unterstützen.

> kirchlichen Arbeitgebern bei der Ermittlung von ty-
   pischen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten in der
 evangelischen Kirche zur Seite stehen und

Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche umfasst die folgenden Bereiche:

            Beratung                                 Vorsorge                               Mitwirkung

  > Arbeitsplatzbegehung                  > individuelle Beratung                  > Mutterschutz
  > Beratung von Arbeitgebern,            > U ntersuchung                          > Wiedereingliederung von
     Mitarbeitervertretungen und           > Impfangebot, Impfung                      Langzeiterkrankten
     Mitarbeitenden                                                                  > Jugendarbeitsschutz
  > Arbeitsschutzausschuss
  > Informationsveranstaltun-
     gen, u. a. für Kirchen-
     gemeinden
  > und mehr

1.1. Umfang des arbeitsmedizinischen Betreuungsvertrages mit der
      BAD GmbH

Seit 1998 besteht für die arbeitsmedizinische Betreuung ein Vertrag zwischen der Evangeli-
schen Kirche in Deutschland (EKD) und der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik
GmbH.

Dieser Vertrag gilt im Bereich der EKD

> f ür alle evangelischen Kirchengemeinden mit deren
   unselbstständigen Einrichtungen und

> f ür Verwaltungen, Einrichtungen und Werke der Glied-    Grundlagen des Betreuungsvertrages sind unter
  kirchen der EKD.                                          anderem

Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B.       > das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das die Aufga-
als GmbH oder e. V.) gehören in der Regel nicht dazu.         ben der Betriebsärzte/Betriebsärztinnen festlegt und
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1. Arbeitsmedizin in der evangelischen Kirche

> das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das der Siche-        Für Ehrenamtliche ist die Beratung zum Arbeitsplatz
 rung der Gesundheit aller Beschäftigten dient, sowie       enthalten; eine gegebenenfalls erforderliche arbeits-
                                                            medizinische Vorsorge muss außerhalb des Vertrages
> wichtige Gesetze, Verordnungen und berufsgenossen-       zwischen der kirchlichen Einrichtung und der BAD
 schaftliche Vorschriften zum Schutz der Beschäftig-        GmbH abgerechnet werden.
 ten vor Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, z. B.
                                                            Eine Übersicht zu den gesetzlich notwendigen und ver-
   • die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge      traglich vereinbarten arbeitsmedizinischen Leistungen
      (ArbMedVV),                                           ist im Anhang 5.5 zu finden.
   • das Mutterschutzgesetz (MuSchG),
   • die Sozialgesetzbücher V und IX, die u. a. die Wie-   Nicht Bestandteil des Betreuungsvertrages mit der BAD
     dereingliederung Langzeiterkrankter regeln und         GmbH sind Leistungen, die über die Anforderungen des
   • das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).             Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetzes hinaus-
                                                            gehen:
Im Rahmen des Betreuungsvertrages werden folgende
Personen betreut                                            > Leistungen für Kurzzeitpraktikant*innen und Prak-
                                                             tikant*innen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) und
> alle angestellten und verbeamteten Mitarbeiter*in-        Bundesfreiwilligendienst (BFD). Im rechtlichen Sinne
  nen,                                                       handelt es sich bei diesem Personenkreis nicht um
                                                             Beschäftigte der evangelischen Kirche.
> alle Pfarrer*innen und Pastor*innen sowie
                                                            > Begutachtungen mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
> Praktikant*innen, die eine Ausbildung zur/zum Erzie-        und Erstellung einer Prognose mit möglichen arbeits-
   her*in, Kinderpfleger*in oder zum/zur Sozialpädago-         rechtlichen Konsequenzen. Diese dienen nicht dem
 gischen Assistenten*in absolvieren.                           Arbeitsschutz und der Prävention von Erkrankungen.

                                                            > Sozial- oder beamtenrechtliche Untersuchungen

                                                            > Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen (Definitio-
                                                             nen im Anhang 5.1)

                                                            > Unterweisungen und Untersuchungen zum Infektions-
                                                               schutzgesetz

                                                            > Mitwirkungen der Betriebsärzt*innen bei der Gre-
                                                               mienarbeit des betrieblichen Eingliederungsmanage-
                                                               ments.

                                                            Sollte die BAD GmbH mit oben genannten Leistungen
                                                            beauftragt werden, müssen kirchliche Einrichtungen
                                                            diese als kostenpflichtige Zusatzleistungen in Auftrag
                                                            geben und die Kosten tragen (Auftragsformular).
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1.2. Ansprechpersonen in der arbeitsmedizinischen Betreuung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten über ihre zuständigen Ansprechpersonen für den
Arbeits- und Gesundheitsschutz informiert werden, z. B. durch einen Aushang.

Welches regionale BAD-Gesundheitszentrum ist für Sie       Wer ist Ihre erste Ansprechperson im BAD-Gesund-
zuständig?                                                 heitszentrum?

Auskunft bekommen Sie:                                     Wenn Sie mit Ihrem BAD-Gesundheitszentrum Kontakt
                                                           aufnehmen, wird Ihr erster Ansprechpartner bzw. ihre
> durch Ihren/e Koordinator/in für Arbeitsmedizin der     erste Ansprechpartnerin eine arbeitsmedizinische As-
   BAD GmbH                                                sistenz sein.

> durch Ihren/e Koordinator/in für Arbeits- und Gesund-   Die arbeitsmedizinische Assistenz unterstützt die Be-
  heitsschutz der Gliedkirchen                             triebsärzt*innen bei der Terminkoordination und Ver-
                                                           waltungstätigkeit sowie bei der Durchführung arbeits-
> durch die EFAS                                          medizinischer Vorsorgen. Sie betreut Kunden auch
                                                           eigenständig vor Ort oder im Gesundheitszentrum.
> r und um die Uhr über die Postleitzahl-Eingabe auf      So führt sie selbstständig arbeitsmedizinische Untersu-
   www.bad-gmbh.de                                         chungen durch, u. a. Gesichtsfeldmessung, Hör-, Seh-
                                                           und Lungenfunktionstest.
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2. A
    rbeitsmedizinische Beratung – Aufgaben der
   Betriebsärztin und des Betriebsarztes

Zum Schutz der Mitarbeitenden muss der Arbeitgeber bei bestimmten Fragen des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin ein-
binden.

Im Arbeitssicherheitsgesetz ist ein umfangreicher Auf-   Hierfür sollen sie unter anderem die Arbeitsplätze be-
gabenkatalog für die Betriebsärzte und Betriebsärztin-   gehen, im Arbeitsschutzausschuss mitwirken und bei
nen festgelegt. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei     der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder der Gestal-
der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick    tung von Arbeitsplätzen eingebunden werden.
auf physische und psychische Belastungen bei der
Arbeit.
IHR LEITFADEN ZUR ARBEITSMEDIZINISCHEN BETREUUNG IN DER EKD - Informationen, Wege und Lösungen
9

Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen stehen auch            Sie sollen auf Vertrauensbasis sowohl für den Arbeitge-
den Mitarbeitenden und den Mitarbeitervertretungen             ber als auch für die Mitarbeitenden tätig werden.
für arbeitsmedizinische Fragestellungen zur Verfügung.         Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und
Im Rahmen der Beratung informieren die Betriebsärzte           geben keine Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden
und Betriebsärztinnen über mögliche Gesundheitsge-             ohne deren Einverständnis an den Arbeitgeber weiter.
fahren bei der Arbeit und werben für gesunderhalten-
des Verhalten. In ihrer Fachkunde sind sie weisungsfrei.       Die Überprüfung von Arbeitsunfähigkeiten von Mitar-
                                                               beitenden (Krankschreibungen) ist nicht ihre Aufgabe.

Beratungsleistung des Betriebsarztes/           Zielgruppe                     Bemerkungen
der Betriebsärztin

Unterstützung bei der Erstellung                Arbeitgeber
der Gefährdungsbeurteilung

beratende Tätigkeit im                          Arbeitgeber                   Mitglied im Arbeitsschutzausschuss
Arbeitsschutzausschuss                                                         entsprechend ASiG

arbeitsmedizinische Beratung zu                 Arbeitgeber und                 uch Beratung zum Arbeitsplatz von
                                                                               a
Gefährdungen und Belastungen,                   Verantwortliche,               ehrenamtlichen Mitarbeitenden
wie z. B. Infektionsgefahren,                   Mitarbeitervertretung
psychische Belastungen und
natürliche UV-Strahlung

Beratung zur Arbeitsplatzgestaltung,            Arbeitgeber,
dem Einsatz von Arbeitsmitteln und              Mitarbeitende,
Schutzmaßnahmen                                 Mitarbeitervertretung

Begehungen der Arbeitsstätten                   Arbeitgeber,                   z um Kennenlernen der kirchlichen
                                                Mitarbeitende                   Arbeitsplätze und aus besonderem
                                                                                Anlass, z. B. bei der Umgestaltung von
                                                                                Arbeitsplätzen

Beteiligung an Informations-                    Verantwortliche,               I nformationen zu arbeitsmedizinisch
veranstaltungen                                 Mitarbeitende                   relevanten Themen
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3. G
    efährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische
   Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen
   Kirche

Der Arbeitgeber ermittelt und beurteilt mit Unterstützung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit 2
und der Betriebsärzte*innen die konkreten Gefährdungen und leitet daraus Präventions- bzw.
Schutzmaßnahmen ab.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Präventions-               Im Folgenden werden die für die Kirche typischen
maßnahme, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung                    Tätigkeitsbereiche mit ihren möglichen Gefährdungen
ergibt.                                                              aufgezeigt und Anlässe für eine arbeitsmedizinische
                                                                     Vorsorge benannt.

2
    O
     rtskraft für Arbeitssicherheit ist eine Funktionsbezeichnung in der evangelischen Kirche. Sie umfasst entweder die Quali-
    fikation zur Ortskraft oder zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
11

3.1. Der Weg zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

    Arbeitgeber ermittelt personen-         Arbeitgeber trägt die notwendigen
1   oder arbeitsplatzbezogene           5   Vorsorgen für den/die Mitarbeitende/n in
    Gefährdungen.                           die Vorsorgekartei (siehe Kapitel 3.2.2) ein.

    Arbeitgeber wertet mit betriebs-        Arbeitgeber informiert den/die Mitarbei-
    ärztlicher und sicherheitstechni-       tende/n über die notwendigen Vorsorgen
2
    scher Unterstützung die vorhande-   6   und durch wen sie durchgeführt werden. Er
    nen Gefährdungen aus.                   trägt die notwendigen Vorsorgen in das Auf-
                                            tragsformular ein.

    Arbeitgeber leitet technische/or-
3   ganisatorische/personenbezogene         Arbeitgeber beauftragt mit dem ausgefüll-
    Schutzmaßnahmen ein.                    ten Auftragsformular den Betriebsarzt bzw.
                                        7
                                            die Betriebsärztin und erteilt alle erforder-
                                            lichen Auskünfte zum Arbeitsplatz.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge
4
    erforderlich?
                                            Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin berät die
                                        8   Mitarbeitenden zur Wechselwirkung von
                                            Arbeit und Gesundheit.
          Nein              Ja

                                            Arbeitgeber und Mitarbeiter*in erhalten von
                                        9   Betriebsarzt/Betriebsärztin Vorsorgebe-
                                            scheinigung ohne Ergebnismitteilung.

                                           Arbeitgeber trägt die Angaben der Vorsorge-
                                        10 bescheinigung in die Vorsorgekartei ein und
                                           kann damit die Folgevorsorgen planen.
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche

3.2. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge (gemäß ArbMedVV) dient dem individuellen Gesundheits-
schutz der Mitarbeitenden bei der Arbeit. Sie darf technische und organisatorische Arbeits-
schutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten           Sie ermöglicht die Früherkennung arbeitsbedingter
Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des           Gesundheitsstörungen und die Feststellung, ob bei
Betriebsarztes/der Betriebsärztin statt. Sie dient der       Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte
Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von           gesundheitliche Gefährdung besteht. Die ArbMedVV
Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit.          schreibt für bestimmte Tätigkeiten die arbeitsmedizini-
                                                             sche Vorsorge vor.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterteilt sich in:

     Angebotsvorsorgen           > m
                                    üssen bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber schriftlich an-
                                    geboten werden.
                                 > Das Angebot muss vor der Tätigkeitsaufnahme erfolgen.
                                 > Die Teilnahme ist für die Mitarbeitenden freiwillig.

     Pflichtvorsorgen            > m
                                    üssen bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber veranlasst wer-
                                   den.
                                 > 
                                   Die Pflichtvorsorge muss vor Tätigkeitsaufnahme erfolgen.
                                 > 
                                   Die Teilnahme der Mitarbeitenden ist Beschäftigungsvoraussetzung.

                                 > 
                                   Die ArbMedVV sieht vor, dass der Arbeitgeber allen Mitarbeitenden, die im
                                   Rahmen ihrer Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge zu Biostoffen erhalten haben,
                                   beim Ausscheiden aus der Einrichtung oder beim Wechsel der Tätigkeiten noch-
                                   mals eine Angebotsvorsorge anbietet.

     Wunschvorsorgen             > 
                                   hat der Arbeitergeber zu ermöglichen, wenn die Beschäftigten eine Gesundheits-
                                   gefährdung durch die Arbeit vermuten und die Gefährdungsbeurteilung diese nicht
                                   ausschließt.

                                                             In der Regel finden die arbeitsmedizinischen Vorsorgen
Wenn Sie Fragen zum Ablauf oder Umfang der                   in den regional zuständigen Gesundheitszentren der
arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, berät Sie               BAD GmbH statt. Von der Beauftragung einer Vorsorge
Ihr Betriebsarzt bzw. Ihre Betriebsärztin oder die           durch den Arbeitgeber bis zur Durchführung im arbeits-
                                                             medizinischen Zentrum sollen nicht mehr als 42 Tage
arbeitsmedizinische Assistenz.
                                                             vergehen. Nur bei Mutterschutzuntersuchungen erfolgt
                                                             dies zeitnäher. Von der Beauftragung bis zur Durchfüh-
                                                             rung sind hier von der BAD GmbH 14 Tage einzuhalten.
13

3.2.1. Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein        > Eine körperliche oder klinische Untersuchung (z. B.
Beratungsgespräch beschränken, weil sich der Umfang         Sehtest, Blutabnahme), wenn sie für die ärztliche Be-
der Vorsorge an der Gefährdung orientiert.                  ratung erforderlich und der/die Mitarbeitende damit
                                                            einverstanden ist. Deshalb klärt der Betriebsarzt/die
In der Regel umfasst eine arbeitsmedizinische               Betriebsärztin die Mitarbeitenden über den Inhalt,
Vorsorge:                                                   Zweck und Risiken der Untersuchung auf.

> Eine systematische Befragung des Mitarbeiters bzw.      > Ein Impfangebot bei Tätigkeiten mit Infektionsgefähr-
 der Mitarbeiterin nach seiner/ihrer gesundheitlichen       dung, wenn das Infektionsrisiko für die Mitarbeiten-
 Vorgeschichte, aktuellen Beschwerden und nach den          den gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
 Arbeitsplatzbedingungen.                                   Bei Zustimmung des/der Mitarbeitenden wird im Rah-
                                                            men der Vorsorge die Impfung durchgeführt.
> Ein ärztliches Beratungsgespräch, welches den Mit-
  arbeitenden/die Mitarbeitende über persönliche           Die individuelle Beratung von Mitarbeitenden und die
  Gesundheitsrisiken bei der Arbeit aufklärt. Der Be-      arbeitsmedizinische Vorsorge unterliegen der ärztli-
  triebsarzt/die Betriebsärztin informiert und berät die   chen Schweigepflicht.
  Mitarbeitenden zu allen Wechselwirkungen zwischen
  ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Aus dieser Arbeits-
 anamnese kann der Betriebsarzt/die Betriebsärztin
 Gefährdungen bei der Arbeit und daraus folgende
 Schutzmaßnahmen ableiten.

3.2.2. Vorsorgekartei

Die Vorsorgekartei dient dazu, die arbeitsmedizinische
Vorsorge zu organisieren und zu dokumentieren.

Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung ermittelt der
Arbeitgeber, welche arbeitsmedizinische Vorsorgen
für die Mitarbeitenden notwendig sind und trägt diese
planend in die Vorsorgekartei ein. Wurde eine arbeits-
medizinische Vorsorge durchgeführt, werden die Anga-
ben aus der Vorsorgebescheinigung für den jeweiligen
Mitarbeitenden in die Kartei übertragen.

Die Vorsorgekartei enthält neben den Personenanga-         > das Datum der Vorsorge,
ben (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift)
                                                           > die Art der Vorsorge (Pflicht, Angebot oder Wunsch)
> den Anlass der Vorsorge (z. B. Tätigkeiten mit Infek-      und
  tionsgefährdung in der vorschulischen Kinderbetreu-
  ung),                                                    > den Zeitpunkt für die nächste Folgevorsorge.
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche

Wird die Vorsorgekartei von einer übergeordneten          Die Vorsorgekartei enthält keine Angaben zum Gesund-
Stelle geführt (Kirchenkreis, Dekanat, Propstei oder      heitszustand der Mitarbeitenden. Sie kann elektronisch
ähnliches), muss die Anschrift des Einsatzortes der       geführt werden. Bei größeren Einrichtungen (ab ca. 20
Mitarbeitenden (örtlicher Arbeitgeber) mit aufgeführt     Beschäftigten) bietet sich z. B. die Verwendung einer
werden.                                                   Excel-Datei an.

                                                          Scheidet ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin aus dem
                                                          Arbeitsverhältnis aus, erhält er/sie die Daten der Vor-
Ein Muster einer Vorsorgekartei können Sie auf der        sorgekartei in Kopie. Der Arbeitgeber löscht anschlie-
EFAS-Homepage (www.efas-online.de)                        ßend die Daten des/der Mitarbeitenden.
herunterladen.

3.2.3. Auftragsformular für arbeitsmedizinische Leistungen

Für die Beauftragung der arbeitsmedizinischen Vorsor-     Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung füllt der
gen und Untersuchungen durch die BAD GmbH steht ein       Arbeitgeber das Auftragsformular aus und gibt dieses
Auftragsformular zur Verfügung. Das Formular umfasst      den Mitarbeitenden zur Vorsorge bzw. zur Untersu-
alle im arbeitsmedizinischen Leitfaden aufgeführten       chung mit oder sendet es vorab an das zuständige Ge-
Leistungen, die im Rahmen des Betreuungsvertrages         sundheitszentrum der BAD GmbH.
mit der BAD GmbH vereinbart sind.
                                                          Mit den Informationen auf dem ausgefüllten Auftrags-
                                                          formular kann sich die Betriebsärztin oder der Betriebs-
                                                          arzt ein Bild vom Tätigkeitsbereich und den ermittelten
Das jeweils aktuelle Auftragsformular kann von der        Gefährdungen machen. Die Angaben bilden die Basis
EFAS-Homepage (www.efas-online.de)                        für ein ärztliches Beratungsgespräch mit den Beschäf-
heruntergeladen werden.                                   tigten.

3.2.4. Vorsorgebescheinigung

Über die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vor-       Die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie dem Ar-
sorge erhält der Arbeitgeber und der/die Beschäftigte     beitgeber die Ergebnisse aus der Vorsorge mitteilen.
von dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin eine Beschei-
nigung. Ein Muster ist im Anhang 5.2 zu finden.           Die Fristen zur Zweit- und Folgevorsorge legen immer
                                                          der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin fest. Sie wer-
Diese Bescheinigung beinhaltet nur den Anlass, das        den dem Arbeitgeber und der bzw. dem Beschäftigten
Datum der durchgeführten Vorsorge und die Frist für die   in der Vorsorgebescheinigung mitgeteilt. Der Arbeitge-
Folgevorsorge.                                            ber überträgt die Frist in die Vorsorgekartei und über-
                                                          wacht den Termin für die nächste Vorsorge.
15

Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
(Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1)

     Erstvorsorge             > innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit

     Zweitvorsorge            > nach 12 Monaten

                              Ausnahmen:
                              > Feuchtarbeit nach spätestens 6 Monaten
                              > Auslandstätigkeit nach spätestens 24 Monaten (Tropen, Subtropen und Aufent-
                                 halte unter besonderen klimatischen Bedingungen sowie Infektionsgefahren)

     Folgevorsorge            > 
                                nach 36 Monaten

3.3. Beratungs- und Vorsorgeanlässe für Tätigkeitsbereiche in der
      evangelischen Kirche

Die folgenden Kapitel beschreiben typische Gefährdungen für die Tätigkeitsbereiche in der evan-
gelischen Kirche sowie die daraus resultierenden Beratungsleistungen der Betriebsärzte*innen.

Mögliche arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe werden       rücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus erfordern
aufgeführt und in einer Tabelle mit den daraus ergeben-   weitreichende Gefährdungslagen, wie zum Beispiel
den Angebots- und Pflichtvorsorgen zusammengefasst.       eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, ange-
                                                          passte Beurteilungen und Schutzmaßnahmen.
Die hier beschriebenen Gefährdungen sind nicht ab-
schließend. Vor Ort können sich aus den individuellen
Tätigkeitsprofilen und Arbeitsbedingungen weitere
Gefährdungen ergeben, die bei der Beurteilung be-
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche

3.3.1. Seelsorge

Die evangelische Seelsorge umfasst viele Tätigkeits-      Krankenhausseelsorger*innen begleiten Menschen je
bereiche des gesellschaftlichen Lebens. Vorrangig liegt   nach Wunsch während ihres Krankenhausaufenthaltes.
die Hauptaufgabe von Pastor*innen bzw. Pfarrer*innen
sowie von Diakon*innen in der gemeindlichen Seel-         Die Notfallseelsorge ist ein Dienst, der seelsorglichen
sorge. Darüber hinaus gibt es aber auch Seelsorger*in-    und seelischen Beistand den Personen anbietet, die
nen, die in Krankenhäusern, in Gefängnissen und bei       durch eine aktuelle Krise bzw. traumatische Ereignisse
Notfalleinsätzen tätig sind.                              (Unfall, Brand, Tod von Angehörigen) betroffen sind.

Die gemeindliche Seelsorge ist geprägt durch seel-        Die Gefängnisseelsorger*innen begleiten Menschen im
sorgerische Gespräche (u. a. Tauf-, Hochzeits- oder       Gefängnis - Gefangene und Mitarbeitende. Sie führen
Trauergespräche), durch die theologische Gestaltung       Einzelgespräche unter dem Schutz des Seelsorge-
von Gottesdiensten an Sonn- und Festtagen, durch          geheimnisses, sie feiern mit den Gefangenen Gottes-
Konfirmanden- sowie Kinder- und Jugendarbeit, durch       dienste in unterschiedlichen Formen und sie begleiten
Segenshandlungen, durch Sterbebegleitung und Be-          diese bei Ausführungen und Ausgängen, beispiels-
erdigungen.                                               weise bei Bestattungen. Darüber hinaus können sie
                                                          Kommunikationsbrücken zu Angehörigen sein.
Der Präparanden- bzw. Konfirmand*innen-Unterricht
wird in den Räumen der Kirchengemeinde von Pas-           Die Tätigkeiten der Seelsorger*innen können zu psy-
tor*innen und Pfarrer*innen oder Diakon*innen gestal-     chischen Fehlbelastungen durch erhöhten Arbeits- und
tet und durchgeführt. Die Konfirmandenzeit umfasst in     Zeitdruck, durch Wissensteilhabe aufgrund der seel-
der Regel auch eine mehrtägige Konfirmandenfreizeit.      sorgerischen Schweigepflicht oder zu körperlichen Ver-
Pastorinnen und Pfarrer sind darüber hinaus gemein-       letzungen durch Aggressionen von Gesprächspartnern
sam mit Diakon*innen und Ehrenamtlichen in die Vor-       und von betreuten Personen führen. Aus diesen Ge-
bereitung sowie Durchführung von Kindergottesdiens-       fährdungen lassen sich in der Regel keine arbeitsmedi-
ten eingebunden.                                          zinischen Vorsorgeanlässe ableiten. Daher sollte den
                                                          Seelsorger*innen die Möglichkeit der Wunschvorsorge
                                                          angeboten werden, wenn sie den Eindruck haben, dass
                                                          ihre berufliche Tätigkeit ihre Gesundheit negativ beein-
                                                          trächtigt.

                                                          Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin beraten den
                                                          Arbeitgeber und die Mitarbeitenden im Hinblick auf die
                                                          psychischen Belastungen.

                                                          Bei Tätigkeiten in der gemeindlichen Seelsorge, in der
                                                          Krankenhaus- und Notfallseelsorge sowie bei der Ge-
                                                          fängnisseelsorge gibt es in der Regel keine Gefährdun-
                                                          gen, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge zur Infekti-
                                                          onsgefährdung zur Folge haben. Bei diesen Tätigkeiten
                                                          kommt es im Allgemeinen nicht zu einem ausreichend
                                                          engen körperlichen Kontakt, der zu einer Infektion füh-
                                                          ren könnte.
17

Zwar können bei seelsorgerisch begleiteten Personen
in der Krankenhaus-, Gefängnis- und Notfallseelsorge                   Die EFAS hat in Zusammenarbeit mit dem arbeits-
möglicherweise Infektionskrankheiten wie Hepatitis                     medizinischen Dienstleister Informationsveran-
B, Hepatitis C oder HIV bestehen, aber für eine An-                    staltungen für Pastor*innen und Pfarrer*innen
steckung müsste das infektiöse Blut in den Körper der
                                                                       entwickelt, die die Themen arbeitsmedizinische
Beschäftigten gelangen. In Krankenhäusern müssen
                                                                       Beratung und Vorsorge, Umgang mit Stress sowie
die Seelsorger*innen bei der Betreuung von infektiö-
                                                                       Erste Hilfe umfassen. Diese können bei Interesse
sen Personen die Hygienemaßnahmen einhalten3. Eine
Übertragung von Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV wird                 über den/die landeskirchliche/n Koordinator*in
dadurch vermieden. Möglich ist auch das Vorkommen                      für Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert
einer Tuberkulose-Erkrankung (Tröpfcheninfektion). Für                 werden.
eine Ansteckung ist aber ein langanhaltender, enger
körperlicher Kontakt erforderlich.

Bei der Konfirmanden-, Kinder- und Jugendarbeit ist ein           Die Tätigkeiten am Computer können, je nach Aus-
räumlich enger Kontakt mit Kindern und Jugendlichen               stattung des Bildschirmarbeitsplatzes, zu Rücken- und
möglich. Dabei können die Mitarbeitenden einem Ri-                Nackenverspannungen sowie zu einer übermäßigen
siko gegenüber bestimmten luftübertragbaren Infekti-              Belastung der Augen führen. Daher ist eine ergonomi-
onskrankheiten wie Masern, Mumps, Röteln und Wind-                sche Beratung und eine Untersuchung der Augen zur
pocken ausgesetzt sein. Dieses liegt jedoch nicht über            Bildschirmarbeit durch den Betriebsarzt bzw. durch die
dem Risiko der Allgemeinbevölkerung. Eine Ausnahme                Betriebsärztin wichtig. Der Arbeitgeber bietet den Mit-
besteht bei Schwangeren (siehe dazu Kapitel 4.1.1).               arbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen die Vorsorge
                                                                  zur Sehfähigkeit an. Wenn Lese- oder Allgemeinbrillen
Der Tätigkeitsbereich der Seelsorge umfasst auch                  nicht ausreichen, ist eine spezielle Sehhilfe für die Bild-
Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz, um Predigten für              schirmarbeit notwendig, die der Arbeitgeber seinen Be-
Gottesdienste oder andere Aktivitäten vorzubereiten               schäftigten zur Verfügung stellt.
sowie weitere Pfarramtstätigkeiten durchführen. Dies
erfolgt entweder an einem gut auszustattenden Büro-               Der Betriebsarzt /die Betriebsärztin und auch die Orts-
arbeitsplatz oder mobil mit Laptop an unterschiedli-              kraft beraten zur ergonomischen Einrichtung des Büro-
chen Orten.                                                       arbeitsplatzes und bei gesundheitlichen Beschwerden
                                                                  im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz.

Arbeitsmedizinischer               Kriterium für                 Kriterium für                  Leistung durch
Vorsorgeanlass                     Angebotsvorsorge              Pflichtvorsorge                den Betriebsarzt/
                                                                                                die Betriebsärztin

           Bildschirm-              rbeit an Bildschirm-
                                   A                                                            Anamnese, Beratung zu
           tätigkeit               geräten                                                      Belastungen der Augen
                                                                                                (insbesondere bei Fehl-
                                                                                                sichtigkeit), Untersuchung
                                                                                                der Sehfähigkeit und evtl.
                                                                                                Empfehlung für eine
                                                                                                Bildschirmarbeitsbrille

3
    D
     ie EFAS hat für die Krankenhausseelsorge arbeitsmedizinische Hinweise zur Infektionsgefährdung zusammengestellt:
    www.efas-online.de/informationen/arbeitsbereiche/beratung-und-seelsorge
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche

3.3.2. Soziale Beratung – stationär und mobil

Mitarbeiter*innen in den sozialen Beratungsstellen und     durch Dolmetscher*innen unterstützt werden. Entschei-
in der mobilen Sozialarbeit unterstützen Hilfesuchende     dend ist auch hier die Einhaltung hygienischer Maßnah-
bei sozialen Problemen. Das Beratungsangebot er-           men. Hierzu zählen sorgfältiges Händewaschen und
streckt sich über Schulden-, Familien- und Suchtbera-      ggf. das Tragen von Einmalhandschuhen. Gibt es keine
tung bis hin zur Obdachlosen- und Drogenberatung.          ausreichenden Handwaschmöglichkeiten vor Ort, muss
                                                           den Mitarbeitenden ein Händedesinfektionsmittel zur
Bei der mobilen sozialen Beratung in der Flüchtlings-      Verfügung gestellt werden. Der Betriebsarzt/die Be-
und Straßensozialarbeit bieten die Mitarbeitenden aus-     triebsärztin berät zu möglichen Infektionsrisiken und
gewählten Gruppen ein niederschwelliges und leicht         den erforderlichen hygienischen Maßnahmen.
zugängliches Beratungsangebot vor Ort an.
                                                           Was die Infektionsgefährdungen angeht, sind die Mit-
Die Beratung von Personen mit gravierenden Proble-         arbeiter*innen in der mobilen sozialen Beratung mit
men (wie z. B. häusliche Gewalt, Drogen- und Medika-       dem Standardimpfschutz Tetanus, Diphtherie, Kinder-
mentenmissbrauch) können die Mitarbeitenden psy-           lähmung, Keuchhusten, Masern, Mumps und Röteln
chisch belasten. Betriebsärztinnen und -ärzte beraten      ausreichend geschützt. Die Mitarbeitenden haben
zu möglichen Präventionsmaßnahmen.                         gegenüber der Allgemeinbevölkerung kein erhöhtes Ri-
                                                           siko. Die Wahrnehmung der allgemeinen Impfung durch
Bei Tätigkeiten in Beratungsstellen besteht im Allge-      den Hausarzt ist ausreichend.
meinen kein Infektionsrisiko. Zwar können bei Klienten
Infektionskrankheiten, wie Hepatitis B, Hepatitis C oder   Eine Vorsorge Bildschirmtätigkeit muss angeboten wer-
HIV, bestehen, aber für eine Ansteckung fehlt der Über-    den, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit mit PC oder
tragungsweg. Wichtig ist dennoch die Einhaltung hygi-      Laptop dokumentieren. Langes und ununterbrochenes
enischer Maßnahmen, wie z. B. gründliches und regel-       Sitzen, eine ungünstige Anordnung der Arbeitsmittel
mäßiges Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit          (Bildschirm, Tastatur, Maus), nicht auf die Körpergröße
den Klienten. Der Betriebsarzt und die Betriebsärztin      abgestimmte Büromöbel und fehlende Bewegung kön-
können hier mit entsprechender Beratung unterstützen.      nen gesundheitliche Probleme, wie z. B. Verspannun-
                                                           gen im Nacken und Rücken, auslösen.
Die Mitarbeitenden der Straßensozialarbeit wissen oft
nicht, was sie vor Ort erwartet. Sie müssen mit unzu-      Das ständige Schauen auf Bildschirmgeräte belastet
reichenden hygienischen Verhältnissen, mangelnden          die Augen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Mitarbei-
Sprachkenntnissen, Beschimpfungen und Gewaltan-            tenden an Bildschirmarbeitsplätzen eine Vorsorge zur
drohungen rechnen. Hier ist es wichtig, dass sie auf       Sehfähigkeit anbieten.
die unterschiedlichen Einsätze gut vorbereitet und ggf.
19

Wenn Lese- oder Allgemeinbrillen nicht ausreichen, ist     Der Betriebsarzt /die Betriebsärztin und auch die Orts-
eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit not-      kraft beraten zur ergonomischen Einrichtung des Büro-
wendig, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur       arbeitsplatzes und bei gesundheitlichen Beschwerden
Verfügung stellt.                                          im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz.

Arbeitsmedizinischer           Kriterium für               Kriterium für               Leistung durch
Vorsorgeanlass                 Angebotsvorsorge            Pflichtvorsorge             den Betriebsarzt/
                                                                                       die Betriebsärztin

        Bildschirm-            Arbeit an Bildschirm-                                  Anamnese, Beratung zu
        tätigkeit              geräten                                                 Belastungen der Augen
                                                                                       (insbesondere bei Fehl-
                                                                                       sichtigkeit), Untersuchung
                                                                                       der Sehfähigkeit und evtl.
                                                                                       Empfehlung für eine
                                                                                       Bildschirmarbeitsbrille

3.3.3. S
        tationäre und ambulante Pflege

In der stationären und ambulanten Alten- und Kran-
kenpflege betreuen und pflegen die Pflegefachkräfte
ältere und hilfsbedürftige Menschen. Sie helfen bei der
Körperpflege, beim An- und Ausziehen, verabreichen
Medikamente und wechseln Verbände.

Bei den pflegerischen Tätigkeiten besteht die Gefahr
der Übertragung von Infektionserregern, insbesondere
bei regelmäßigem und direktem Kontakt mit Körper-
flüssigkeiten, z. B. bei der Gabe von Spritzen oder beim
Wechseln von Inkontinenzmaterial. Der Kontakt mit Blut
oder Speichel birgt ein Infektionsrisiko mit Hepatitis B
und C. Bei der Pflege von Kindern muss ein Schutz vor
Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln (MMR), Keuchhus-
ten und Windpocken bedacht werden.

Für die Gefährdungen durch Infektionserreger sieht der
Gesetzgeber eine Pflichtvorsorge im Hinblick auf Hepa-     Handschuhen sowie der Umgang mit Seifen, Reini-
titis A, MMR, Keuchhusten und Windpocken (bei Pflege       gungs- und Desinfektionsmitteln können zu einer Schä-
von Kindern) sowie zu Hepatitis B und C (bei regelmäßi-    digung der Haut führen. Rauhe Haut und Entzündungen
gem direkten Kontakt zu Körperausscheidungen) vor.         können die Folge sein. Dadurch wird die Barrierefunk-
                                                           tion der Haut gestört und Fremdstoffe (Allergene, Viren,
Viele Pflegetätigkeiten zählen zu den sogenannten          Bakterien) können leichter in die Haut eindringen.
Feuchtarbeiten. Das Tragen von flüssigkeitsdichten
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche

Bei anhaltend geschädigter Haut kann es häufiger zu                körperliche Belastung (Schläge, Bissverletzungen) dar-
Allergien kommen. Bei der Feuchtarbeit entscheidet die             stellen kann. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin
Dauer der belastenden Einwirkungen, ob die Mitarbei-               berät die Pflegekräfte zu psychischen und physischen
tenden eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erhalten.               Belastungen.

Fehlbelastungen beim Bewegen, Umlagern und Um-                     Pflegekräfte übernehmen auch organisatorische und
betten von zu Pflegenden können zu Verspannungen im                verwaltende Aufgaben. Sie dokumentieren u. a. am
Schulter­und Nackenbereich und zu Rückenbeschwer-                  Computer die Pflegemaßnahmen.
den führen. Unter andauernder Belastung können sich
daraus ernsthafte Erkrankungen des Muskel­-Skelett-                Die Tätigkeiten am Computer können, je nach Aus-
Systems entwickeln. Bei Tätigkeiten mit erhöhter                   stattung des Bildschirmarbeitsplatzes, zu Rücken- und
körperlicher Belastung muss der Arbeitgeber den Pfle-              Nackenverspannungen sowie zu einer übermäßigen
gekräften eine Angebotsvorsorge anbieten. Ob eine                  Belastung der Augen führen. Deshalb bietet der Arbeit-
erhöhte körperliche Belastung vorliegt, ermittelt der              geber den Mitarbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen
Arbeitgeber gemeinsam mit den Mitarbeitenden im                    die Vorsorge zur Sehfähigkeit an.
Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe des
Basis-Checks4.                                                     Wenn Lese- oder Allgemeinbrillen nicht ausreichend
                                                                   sind, ist eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit
Pflegekräfte unterstützen die Bewohner*innen in Alten-             notwendig, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten
und Pflegeheimen auch bei persönlichen und sozialen                zur Verfügung stellt.
Angelegenheiten und sind Ansprechpartner*innen für
die Angehörigen. Dies kann zu Konfliktsituationen füh-             Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin sowie die Orts-
ren, die sich negativ auf die psychische Verfassung der            kraft für Arbeitssicherheit beraten zur ergonomischen
Mitarbeitenden auswirken können. Mitunter verhalten                Einrichtung des Büroarbeitsplatzes und zu gesund-
sich die zu Pflegenden verbal und körperlich aggres-               heitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem
siv, welches ebenfalls eine erhebliche psychische und              Arbeitsplatz.

Arbeitsmedizinischer               Kriterium für                   Kriterium für                  Leistung durch
Vorsorgeanlass                     Angebotsvorsorge                Pflichtvorsorge                den Betriebsarzt/
                                                                                                  die Betriebsärztin

           Tätigkeiten mit                                        regelmäßiger Kontakt           Anamnese, Beratung zur
           Infektionsgefähr-                                       mit Körperflüssigkeiten        Gefährdung durch Infek-
           dung durch die                                          und Ausscheidungen             tionserreger und Impf-
           Pflege von                                                                             angebot Hep. B und ggf.
           Erwachsenen                                                                            Untersuchung auf Hep. C

           Tätigkeiten mit                                         regelmäßiger Kontakt           Anamnese, Beratung zur
           Infektionsgefähr-                                       mit Körperflüssigkeiten        Gefährdung durch Infek-
           dung durch die                                          und Ausscheidungen             tionserreger und Impfan-
           Pflege von Kin-                                                                        gebot bzgl. Hep. A, MMR,
           dern                                                                                   Keuchhusten und Wind-
                                                                                                  pocken

4
    M
     it dem Basis-Check erfolgt eine Ersteinschätzung, ob erhöhte körperliche Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen
    (siehe Anhang 5.4).
21

Arbeitsmedizinischer       Kriterium für              Kriterium für           Leistung durch
Vorsorgeanlass             Angebotsvorsorge           Pflichtvorsorge         den Betriebsarzt/
                                                                              die Betriebsärztin

        Tätigkeiten mit    Tätigkeiten mit erhöhter                           Anamnese, Beratung
        Muskel- und        körperlicher Belastung;                            zu Gefährdungen durch
        Skelettbelastung   ermittelt im Rahmen der                            erhöhte körperliche Be-
                           Gefährdungsbeurteilung                             lastungen und Angebot
                           mit Hilfe des Basis-                               einer körperlichen Unter-
                           Check bzw. der Leitmerk-                           suchung
                           malmethode, z. B:

                           > das Bewegen und Um-
                            betten von Personen
                            ohne Hilfsmittel > 14
                            Mal pro Tag

                           > Arbeiten mit ge-
                              beugtem Rumpf von
                              mehr als 1 Stunde pro
                              Arbeitstag

        Feuchtarbeit       > 2 Stunden pro Tag        > 4 Stunden pro Tag     Anamnese, Beratung zur
                           Tragen flüssigkeits-       Tragen flüssigkeits-    Gefährdung der Haut durch
                           dichter Handschuhe,        dichter Handschuhe,     Arbeiten im feuchten Mi-
                           häufiges Händewaschen      häufiges Händewaschen   lieu und ggf. Untersuchung
                           oder Nutzung von Des-      oder Nutzung von Des-   der Haut
                           infektionsmitteln          infektionsmitteln

        Bildschirm-        Arbeit an Bildschirm-                              Anamnese, Beratung zu
        tätigkeit          geräten                                            Belastungen der Augen
                                                                              (insbesondere bei Fehl-
                                                                              sichtigkeit), Untersuchung
                                                                              der Sehfähigkeit und
                                                                              evtl. Empfehlung einer
                                                                              Bildschirmarbeitsbrille
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche

3.3.4. Betreuung und Umgang mit Vorschulkindern, Kindern und Jugendlichen

Die Betreuung von und der Umgang mit Kindern findet       Vorschulische Kinderbetreuung und Waldkinder-
in der evangelischen Kirche in unterschiedlichen Ein-     gärten
richtungen statt und reicht von Krippe, Kindertages-
stätte, Kindergarten, Hort, Schule bis hin zu Kirchen-    Die pädagogische Arbeit in diesen Einrichtungen
gemeinden, die Kinder- und Jugendfreizeiten anbieten.     hat zum Ziel, die Entwicklung des Kindes zu fördern.
In diesen Einrichtungen können unterschiedliche Ge-       Daraus ergibt sich ein enger Körperkontakt. Die Mit-
fährdungen und Belastungen für die Mitarbeitenden         arbeitenden helfen beim An- und Ausziehen, versorgen
bestehen.                                                 Wunden, helfen beim Toilettengang oder wechseln die
                                                          Windeln. Sie basteln und werken mit den Kindern oder
                                                          nehmen die Kinder beim Vorlesen auf den Schoß.

Seit März 2020 müssen Mitarbeitende, die in               Dabei ist ein Kontakt mit Infektionserregern möglich. In
Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertagesein-               erster Linie sind es Erreger sogenannter Kinderkrank-
richtungen und Kinderhorte, Schulen und Heime)            heiten, wie zum Beispiel Masern, Mumps, Röteln, Wind-
                                                          pocken und Keuchhusten, die durch Tröpfchen über-
tätig sind, einen Masernschutz nachweisen (In-
                                                          tragen werden. Außerdem ist bei häufigem Kontakt mit
fektionsschutzgesetz). Der Nachweis erfolgt mit
                                                          infektiösen Körperflüssigkeiten wie Urin und Stuhl eine
dem Impfpass oder durch eine Bescheinigung des
                                                          Übertragung von Hepatitis A möglich.
Hausarztes bzw. der Hausärztin. Der Arbeitgeber
hat diesen Nachweis zu dokumentieren. Bei fehlen-         Beim Umgang mit Kindern im Vorschulalter müssen
dem Nachweis informiert der Arbeitgeber das Ge-           die Mitarbeitenden eine arbeitsmedizinische Vorsorge
sundheitsamt. Weitere Informationen hält die EFAS         zu diesen Infektionskrankheiten erhalten (Pflichtvor-
unter www.efas-online.de bereit.                          sorge). Falls der/die Mitarbeitende keine oder eine un-
                                                          klare Immunität bezüglich dieser Krankheiten besitzt,
                                                          erhalten die Mitarbeitenden ein Impfangebot. Zur Fest-
                                                          stellung der Immunität wertet der Betriebsarzt/die Be-
                                                          triebsärztin den Impfpass aus. Eine Blutuntersuchung
                                                          ist nur bezüglich unklarer Windpocken-Immunität nötig.

                                                          Auch Praktikant*innen, die im Rahmen ihrer Ausbildung
                                                          zur Erzieherin, zum Sozialpädagogischen Assistenten
                                                          oder zur Kinderpflegerin in der Einrichtung tätig wer-
                                                          den, benötigen diese Vorsorge.

                                                          Der längere Aufenthalt in der freien Natur birgt die Ge-
                                                          fahr von Infektionen durch Zeckenbisse und kann eben-
                                                          falls ein Anlass für eine Vorsorge sein. Zecken können
                                                          Borreliose und in Endemiegebieten auch Frühsommer-
                                                          Meningoenzephalitis (FSME) übertragen. Im Rahmen
Die EFAS hält eine tabellarische Übersicht über die       der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten die Mit-
relevanten Infektionskrankheiten mit Hinweisen zur        arbeitenden eine Beratung zur Gefahr und zur Ersten
Übertragung, zum Verlauf sowie zu Schutzmaßnah-           Hilfe bei Zeckenbissen sowie zur Übertragung von
                                                          Borreliose und FSME. Gegen Borreliose gibt es keinen
men auf der Website www.efas-online.de bereit.
                                                          Impfstoff. Arbeiten die Mitarbeiter/innen in Gebieten, in
                                                          denen FSME durch Zecken übertragen werden können,
23

erhalten sie vom arbeitsmedizinischen Personal ein
Impfangebot.                                                             Eine Studie des Instituts für Arbeitsschutz der
                                                                         Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in
Die Arbeit des pädagogischen Personals findet auch im                    den Jahren 2014-2019 hat ermittelt, dass die indi-
Freien statt, deshalb muss die natürliche UV-Strahlung
                                                                         viduelle UV-Strahlenbelastung für Erzieher*innen
berücksichtigt werden. Intensive Sonnenbestrahlung
                                                                         bei 87 SED (Standard-Erythem-Dosis) im Jahr liegt.
(ab UV-Index 5) kann zu Hautkrebs führen. Der UV-In-
                                                                         Der Jahresreferenzwert von 300 SED wird damit
dex ist ein Maß für die zu erwartende UV-Belastung
und dient als Orientierungshilfe für Sonnenschutzmaß-                    deutlich unterschritten6 . In der Regel nimmt die
nahmen5. Organisatorische Maßnahmen lassen es zu,                        Arbeit im Freien im Kindergarten oder Krippe einen
auch im Hinblick auf das Kindeswohl, Tätigkeiten im                      Anteil von 40 % ein. Die Ergebnisse zeigen, dass in
Freien auf Tageszeiten mit geringerer UV-Belastung zu                    sonnenreichen Jahren die Erzieher*innen ihre Tä-
verlagern.                                                               tigkeiten im Freien minimiert haben.

Der Arbeitgeber hat im Interesse der Erzieher*innen
(und auch der Kinder) auf einen ausreichenden Sonnen-
schutz zu achten: In den Mittagsstunden im Schatten
oder in den Räumen der Kindertagesstätte aufhalten,
im Freien Beschattungsmöglichkeiten (z. B. Sonnen-
segel, Bäume) installieren bzw. nutzen sowie Hüte,
Sonnenbrille und entsprechende Bekleidung tragen.
Darüber hinaus ist Sonnencreme mit ausreichendem
Lichtschutzfaktor den Beschäftigten zur Verfügung zur
stellen.

Eine Angebotsvorsorge zur natürlichen UV-Strahlung ist
nur erforderlich, wenn

> im Zeitraum von April bis September,

> zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ,                                 Um festzustellen, ob eine arbeitsmedizinische Vor-
                                                                   sorge angeboten werden muss, muss der Arbeitgeber
> ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer                   eine Gefährdungsbeurteilung zur UV-Exposition durch-
   Stunde pro Arbeitstag und                                       führen.

> an mindestens 50 Arbeitstagen                                   Die Tätigkeiten des pädagogischen Personals sind
                                                                   einerseits gekennzeichnet durch unterschiedliche Kör-
Tätigkeiten im Freien ausgeübt werden.                             perhaltungen und Bewegungen. Dies dient der Gesund-
                                                                   heit der Wirbelsäule. Andererseits kann das Tragen von
Finden die Tätigkeiten überwiegend im Schatten von                 Kleinkindern oder das Sitzen auf zu kleinen Stühlen
Bäumen statt, erhöht sich die Dauer auf mindestens                 und an zu kleinen Tischen zu Rückenbeschwerden füh-
zwei Stunden pro Arbeitstag.                                       ren.

5
    D
     as Bundesamt für Strahlenschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt und dem Deutschen Wetterdienst
    alle drei Tage eine UV-Index-Prognose (BfS UV-Prognose).

6
    G
     enesis UV-Studie des Institutes für Arbeitsschutz der DGUV; Standard Erythem Dosis: 1 SED reicht aus um bei Hauttyp 1
    (sehr hellhäutig, rote Haare) eine Hautrötung auszulösen; Erythem = Hautrötung
3. Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche

Die schädigenden Anteile bei der Arbeit werden durch               der belastenden Einwirkungen, ob die Mitarbeitenden
die Anschaffung adäquater Möbel und durch ergo-                    eine arbeitsmedizinische Vorsorge erhalten.
nomisches Heben und Tragen vermindert. Nur wenn
weiterhin wesentlich erhöhte körperliche Belastungen               Zum Aufgabengebiet des pädagogischen Personals ge-
vorliegen, muss der Arbeitgeber dem pädagogischen                  hört es auch, die Entwicklungen der Kinder in Entwick-
Personal eine Angebotsvorsorge anbieten. Ob diese                  lungsplänen zu dokumentieren sowie Lehreinheiten mit
erhöhte körperliche Belastung vorliegt, ermittelt der              den Kindern vorzubereiten. Dafür werden in den Ein-
Arbeitgeber gemeinsam mit den Mitarbeitenden im                    richtungen Computer oder Laptops genutzt.
Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung anhand des Ba-
sis-Checks7.                                                       In der Regel ist nur das Leitungsbüro ergonomisch für
                                                                   die Büroarbeit eingerichtet. Die Tätigkeiten am Compu-
Das Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen                   ter können, je nach Ausstattung des Bildschirmarbeits-
beim Windelwechseln, häufiges Händewaschen im                      platzes, zu Rücken- und Nackenverspannungen sowie
Laufe des Arbeitstages oder der Umgang mit Desinfek-               zu einer übermäßigen Belastung der Augen führen.
tionsmitteln (Hand- und Flächendesinfektion) gehören               Daher ist eine ergonomische Beratung und eine Unter-
zu den sogenannten Feuchtarbeiten. Die Haut der Mit-               suchung der Augen zur Bildschirmarbeit durch den
arbeitenden wird durch das Tragen von flüssigkeits-                Betriebsarzt bzw. durch die Betriebsärztin wichtig. Der
dichten Handschuhen, durch Seifen, durch Reinigungs-               Arbeitgeber bietet den Mitarbeitenden an Bildschirm-
und Desinfektionsmittel belastet. Sind die Hände                   arbeitsplätzen die Vorsorge zur Sehfähigkeit an. Wenn
häufig nass, schädigt das die Hautbarriere so stark,               Lese- oder Allgemeinbrillen nicht ausreichen, ist eine
dass Fremdstoffe leichter eindringen können. Dies führt            spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig,
oft zu Entzündungen und in einigen Fällen schließlich              die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung
zu Allergien. Bei der Feuchtarbeit entscheidet die Dauer           stellt.

Arbeitsmedizinischer               Kriterium für                   Kriterium für                  Leistung durch
Vorsorgeanlass                     Angebotsvorsorge                Pflichtvorsorge                den Betriebsarzt/
                                                                                                  die Betriebsärztin

           Tätigkeiten mit                                        enger Kontakt zu               Anamnese, Beratung zur
           Infektionsge-                                           Kindern                        Gefährdung durch Infekti-
           fährdung in der                                                                        onserreger und Impfange-
           vorschulischen                                                                         bot bzgl. Masern, Mumps,
           Kinderbetreuung                                                                        Röteln, Keuchhusten und
                                                                                                  Windpocken;

                                                                                                  ggf. Serologie zu Windpo-
                                                                                                  cken bei unklarem Immu-
                                                                                                  nitätsstatus

                                                                  regelmäßiges Windel-           Anamnese, Beratung zur
                                                                   wechseln sowie regel-          Gefährdung durch Infek-
                                                                   mäßiger Kontakt zu Urin        tionserreger und Impfan-
                                                                   und Kot (insbesondere          gebot Hepatitis A
                                                                   in der Krippe)

7
    M
     it dem Basis-Check erfolgt eine Ersteinschätzung, ob erhöhte körperliche Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen
    (siehe Anhang 5.4).
25

Arbeitsmedizinischer        Kriterium für               Kriterium für             Leistung durch
Vorsorgeanlass              Angebotsvorsorge            Pflichtvorsorge           den Betriebsarzt/
                                                                                  die Betriebsärztin

        Tätigkeiten mit                                 Betreuung eines mit       Anamnese, Beratung zur
        Infektionsge-                                   Hepatitis B infizierten   Gefährdung durch Infek-
        fährdung in der                                 Kindes                    tionserreger und Impfan-
        vorschulischen                                                            gebot Hepatitis B
        Kinderbetreuung

                                                        bei regelmäßiger Arbeit   Anamnese, Beratung zur
                                                        in Wäldern und im Frei-   Gefahr durch Zeckenbisse
                                                        gelände                   (Übertragung von Borre-
                                                                                  liose und FSME),
                                                                                  Impfangebot FSME in En-
                                                                                  demiegebieten

        Tätigkeiten im      Tätigkeit im Freien im                                Anamnese, Beratung zur
        Freien mit inten-   Zeitraum von April bis                                Belastung der Haut durch
        siver Belastung     September, zwischen                                   natürliche UV-Strahlung
        durch natürliche    10-15 Uhr MEZ ab einer                                und ggf. Untersuchung der
        UV-Strahlung        Dauer von mindestens                                  exponierten Hautstellen
                            einer Stunde pro Ar-
                            beitstag an mindestens
                            50 Arbeitstagen

        Tätigkeiten mit     Tätigkeiten mit wesent-                               Anamnese, Beratung
        Muskel- und         lich erhöhter körperli-                               zu Gefährdungen durch
        Skelettbelastung    cher Belastung; ermittelt                             erhöhte körperliche Be-
                            im Rahmen der Gefähr-                                 lastungen und Angebot
                            dungsbeurteilung mit                                  einer körperlichen Unter-
                            Hilfe des Basis-Check, z.                             suchung
                            B. Arbeiten mit gebeug-
                            tem Rumpf von mehr als
                            1 Stunde pro Arbeitstag

        Feuchtarbeit         –4 Stunden pro Tag
                            2                                                     Anamnese, Beratung zur
                            Tragen flüssigkeits-                                  Gefährdung der Haut durch
                            dichter Handschuhe,                                   Arbeiten im feuchten Mi-
                            häufiges Händewaschen                                 lieu und ggf. Untersuchung
                            und Umgang mit Desin-                                 der Haut
                            fektionsmitteln
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