Reglement über die Auf-nahme in das Burgerrecht - Burgergemeinde Interlaken
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Burgergemeinde Interlaken Reglement über die Auf- nahme in das Burgerrecht Ausgabe 2007 Fassung vom 9. Juni 2021
Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Interlaken Die Burgerversammlung, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a des Ge- meindegesetzes (GG) und des Gesetzes über das Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht (KBüG) sowie Artikel 14 a des Organisationsreglements der Bur- gergemeinde Interlaken vom 20. Juli 2016, beschliesst: Allgemeines Grundsätzliches Art. 1 Dieses Reglement bestimmt die Aufnahme in das Burgerrecht. Vorbe- halten bleiben die Bestimmungen der Gesetze des Bundes und des Kantons über Erteilung und Verlust des Burgerrechts. Zuständigkeit Art. 2 Über ein Gesuch um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts ent- scheidet die Burgerversammlung auf Antrag des Burgerrates. Erwerb des Burgerrechts Erteilung und Zusiche- Art. 3 Die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Interlaken er- rung folgt durch a. Erteilung des Burgerrechts an Gesuchstellende, die in einer anderen Ge- meinde des Kantons Bern heimatberechtigt sind; b. Zusicherung des Burgerrechts an Gesuchstellende, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter Vorbehalt des Erwerbs des Kantons- bürgerrechts. Erleichterte Voraus- Art. 4 Frauen, die das Burgerrecht durch Heirat verloren haben, können unter setzungen erleichterten Voraussetzungen wieder eingeburgert werden. Auf die Erforder- nisse gemäss Art. 9 und 12 kann nach Ermessen des Burgerrates teilweise verzichtet werden. Eintreten / Rechtsan- Art. 5 1 Auf das Einburgerungsgesuch wird eingetreten, wenn der Nachweis spruch erbracht ist, dass a. die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind oder b. eine enge Verbundenheit zur Burgergemeinde besteht. 2 Die Erteilung und Zusicherung des Burgerrechts stehen in freiem Ermessen der Burgergemeinde Interlaken. Die Gesuchstellenden haben selbst bei Erfül- lung aller Bedingungen keinen Rechtsanspruch auf Einburgerung. Familienangehörige Art. 6 1 Ehepaare und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft le- ben, können ein gemeinsames Gesuch einreichen. Sie werden in der Regel gleichzeitig eingeburgert. 2 Die Einburgerung eines Elternteils erstreckt sich auch auf die in das Gesuch einbezogenen unmündigen Kinder. Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Unmündige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingeburgert wer- den. Seite 2
Bürgerrecht der Ein- Art. 7 Das Burgerrecht schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Ein- wohnergemeinde wohnergemeinde ein. Erfordernisse Allgemeines Art. 8 Bedingung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in das Burgerrecht ist die Erfüllung der durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung verlangten Voraussetzungen. Persönliche Erforder- Art. 9 1 Für die Aufnahme und Zusicherung in das Burgerrecht sind erforder- nisse lich: a. ein ununterbrochener Wohnsitz in einer der stimmberechtigten Gemeinden gemäss Artikel 4 des Organisationsreglements der Burgergemeinde Inter- laken von mindestens zweijähriger Dauer; 1 b. Verbundenheit zur Burgergemeinde; c. ein guter Leumund; d. die Handlungsfähigkeit. Unmündige können das Gesuch um Einburgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. 2 Erfüllen die Gesuchstellenden die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a nicht, so können sie in das Burgerrecht aufgenommen werden, wenn sie auf andere Weise die Verbundenheit zur Burgergemeinde nachweisen; dies zum Beispiel durch: a. langjährigen Arbeits- oder Ausbildungsort in der Burgergemeinde; b. familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Burgerinnen oder Bur- gern; c. besonderes Engagement zu Gunsten der Burgergemeinde; d. langjähriges Arbeitsverhältnis im Dienste der Burgergemeinde. 3 Die Wohnsitzerfordernisse gelten grundsätzlich nicht für unmündige Kinder, die im Zeitpunkt der Einburgerung noch nicht mündig geworden sind. Einkaufssumme Grundlagen Art. 10 1 Für die Aufnahme in das Burgerrecht entrichten die Gesuchstellen- den eine von der Burgerversammlung auf Antrag des Burgerrates im Einzel- fall festzusetzende Einkaufssumme. 2 Gebühren bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind getrennt von der Ein- kaufssumme der Burgergemeinde zu betrachten. 3 Erstreckt sich das Gesuch auf unmündige Kinder, entrichten diese keine Einkaufssumme, auch wenn sie während des Verfahrens mündig werden. 4 Bei folgenden Personen wird keine Einkaufssumme erhoben: a. Frauen, die das Burgerrecht durch Heirat verloren haben; b. Ehemänner von Burgerinnen der Burgergemeinde Interlaken; c. Kinder von Burgerinnen der Burgergemeinde Interlaken; d. Kinder von Burgern der Burgergemeinde Interlaken zu welchen ein Kin- desverhältnis besteht; e. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Burgerin oder einem Burger der Burgergemeinde Interlaken leben. 1 Geändert gemäss Burgerversammlung vom 9. Juni 2021 Seite 3
Verfahren Gesuch Art. 11 Gesuche um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts sind schriftlich bei der Burgerpräsidentin oder dem Burgerpräsidenten mit dem offi- ziellen kantonalen Formular einzureichen. Unterlagen Art. 12 1 Gesuchstellende haben dem Gesuch folgende Unterlagen beizule- gen: a. Wohnsitzbescheinigung; b. Personenstandsausweis (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehe- gatten), Partnerschaftsausweis (für eingetragene Partnerschaften); c. Auszug aus dem Zentralstrafregister; d. Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über hängige Verfah- ren und Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt worden sind; e. Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern, inkl. Mehrwertsteuern und Sozialversicherungsabgaben von Selbständigerwerbenden; f. letzte gültige Steuerveranlagung, sofern eine Einkaufssumme erhoben wird. 2 Für unmündige Kinder, die in das Gesuch eines Elternteils eingeschlossen werden, sind ein Personenstandsausweis sowie eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen. Prüfung und Antrag Art. 13 1 Der Burgerrat prüft das eingegangene Gesuch und würdigt die Per- durch den Burgerrat sönlichkeit der Gesuchstellenden und der Familienangehörigen sowie die Er- füllung der Aufnahmekriterien. Er prüft insbesondere auch deren Verbunden- heit mit der Burgergemeinde. Soweit notwendig können ergänzende Unterla- gen, Berichte und Auskünfte eingeholt werden. 2 Das Gesuch wird der Burgerversammlung mit einem Antrag des Burgerrates unterbreitet, wenn feststeht, dass alle gesetzlichen und reglementarischen Bedingungen erfüllt sind. 3 Ein ablehnender Antrag erfolgt nur nach Anhörung der betroffenen Person und sofern diese die Behandlung des Gesuches durch die Burgerversamm- lung ausdrücklich wünscht. Beschluss Art. 14 1 Die Burgerversammlung nimmt Kenntnis vom Antrag des Burger-ra- tes über die Erfüllung der Erfordernisse und würdigt die Bewerbung nach freiem Ermessen. Die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in geheimer Abstimmung. Wird die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der gesuchstellenden Person zu eröffnen. 2 Gesuchstellenden anderer Kantone wird das Burgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert. Weiterleitung des Ge- Art. 15 1 Hat die Burgerversammlung das Burgerrecht zugesichert oder erteilt, suches wird das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zugestellt. 2 Die Burgergemeinde stellt die anfallenden Gebühren auf Stufe Burgerge- meinde und allfällige Gebühren auf Stufe Kanton für beide Behörden Seite 4
gemeinsam in Rechnung, nachdem das Burgerrecht zugesichert bzw. erteilt oder rechtskräftig abgewiesen worden ist. 3 Das Verfahren nimmt erst dann seinen weiteren Verlauf, wenn sämtliche in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt sind. Vollzug der Aufnahme in das Burgerrecht Inkrafttreten des Bur- Art. 16 Das Burgerrecht tritt nach Bezahlung einer allfälligen Einkaufssumme gerrechts an die Burgergemeinde Interlaken rückwirkend in Kraft: a. bei der Aufnahme auf dem Weg der Erteilung mit dem rechtskräftigen Ein- burgerungsbeschluss der Burgerversammlung; b. bei der Aufnahme auf dem Weg der Zusicherung mit der rechtskräftigen Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Eröffnung Art. 17 1 Sobald die Einburgerungsunterlagen vom Amt für Migration und Per- sonenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern einge- troffen sind, wird den neu aufgenommenen Burgerinnen und Burgern ihre de- finitive Aufnahme schriftlich eröffnet. 2 Die Burgergemeinde fertigt die Einburgerungsurkunde aus. Diese Urkunde wird den Aufgenommenen von der Burgerpräsidentin oder dem Burgerpräsi- denten überreicht. Mit der Entgegennahme der Urkunde verpflichten sich die neu aufgenommenen Burgerinnen und Burger die Interessen und Bestrebun- gen der Burgergemeinde Interlaken und ihrer Burgerschaft zu wahren und zu unterstützen. Registrierung Art. 18 1 Die Erteilung des Burgerrechts ist dem Amt für Migration und Perso- nenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zu melden. Dies sorgt für die Eintragung im informatisierten Personenstands-register (In- fostar) und stellt den Verlust bisheriger Bürgerrechte fest. 2 Anschliessend kann beim zuständigen Zivilstandsamt im Hinblick auf die Registrierung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde ein Heimat- schein bestellt werden. Archivierung Art. 19 Die Einburgerungsakten werden durch den Zivilstands- und Bürger- der Akten rechtsdienst des Kantons Bern aufbewahrt. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 20 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Ge- meinden und Raumordnung in Kraft. Aufhebung Art. 21 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle widersprechen- bisherigen Rechts den Bestimmungen der Burgergemeinde Interlaken aufgehoben. Seite 5
Dieses Reglement ist anlässlich der Burgerversammlung vom 13. Juni 2007 beschlossen wor- den Präsident Burgerschreiberin Sig. Andreas Hirni Sig. Angela Weibel Auflagezeugnis Die unterzeichnende Burgerschreiberin der Burgergemeinde Interlaken bescheinigt, dass das vorliegende Reglement vom 14. Mai 2007 bis 13. Juni 2007 (dreissig Tagen vor der Behand- lung durch die Burgerversammlung) auf der Geimendeschreiberei der Einwohnergemeinde In- terlaken öffentlich aufgelegt war. Die Auflage wurde nach den gesetzlichen Vorschriften publi- ziert. Interlaken, 13. Juni 2007 Burgerschreiberin Sig. Angela Weibel Die Versammlung vom 9. Juni 2021 nahm die Änderung dieses Reglements an. Präsident Burgerschreiberin Sig. Andreas Hirni Sig. Sandra Zwahlen Auflagezeugnis Die Burgerschreiberin hat dieses Reglement vom 7. Mai 2021 bis 9. Juni 2021 am Informations- schalter der Gemeindeverwaltung Interlaken öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im amtli- chen Anzeiger Nr. 18 vom 6. Mai 2021 bekannt. Interlaken, 9. Juni 2021 Burgerschreiberin Sig. Sandra Zwahlen Seite 6
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