Rektorats-beschluss vom 7. Juli 2021 - Universität Konstanz

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Rektorats-
beschluss vom
7. Juli 2021
Überprüfung der Pandemiemaßnahmen vor dem Hintergrund der neuen Coronaverordnung, Coronaverordnung
                                              Studienbetrieb und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Überprüfung der Pandemiemaßnahmen vor dem
Hintergrund der neuen Coronaverordnung,
Coronaverordnung Studienbetrieb und SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung

Beschlussantrag Nr. 1:

Nr. 2 des Rektoratsbeschlusses vom 17.6.2021 betreffend die Mindestfläche pro Beschäftig-
tem in Arbeitsräumen wird aufgehoben. Die Anforderungen an Arbeitsplätze richten sich im
Übrigen nach der Arbeitsstättenverordnung sowie den zur Ausführung der Arbeitsstättenver-
ordnung erlassenen technischen Regeln für Arbeitsplätze (ASR). Der Infektionsschutz ist
gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sicherzustellen. Personen mit Führungs-
verantwortung sind verpflichtet, sich über die geltenden Vorgaben zu informieren und deren
Einhaltung sicherzustellen.

Begründung:

Die verpflichtende Vorgabe der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, pro Beschäftigtem
10 m² Fläche bereitzustellen, ist mit Inkrafttreten der geänderten SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung entfallen. Es greifen nunmehr die allgemeinen Regelungen der
Arbeitsstättenverordnung sowie die zur Ausführung der Arbeitsstättenverordnung erlassenen
Technischen Regeln (ASR, s. dazu https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-
Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html). Darüber hinaus ist weiterhin der Infektions-
schutz gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sicherzustellen. Dies umfasst ins-
besondere:

      Überprüfung, ggf. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1)

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG muss hinsichtlich zusätzlich
erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüft und ggf. aktuali-
siert werden.

      Atemschutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz (§ 2 Abs. 2)

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1, dass ein Schutz der Beschäftigten durch
technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen
medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder gar Atemschutzmasken (z. B.
FFP2-Masken) durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber (an der
Universität erhältlich im Glaslager) bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Ar-
beitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu
tragen.
Überprüfung der Pandemiemaßnahmen vor dem Hintergrund der neuen Coronaverordnung, Coronaverordnung
                                              Studienbetrieb und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

      Bekanntmachung des Hygienekonzepts (§ 2 Abs. 3)

Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeits-
stätte zugänglich zu machen (an der Universität veröffentlicht unter Satzungen, Ord-
nungen, Richtlinien und auf den thematischen Coronaseiten). Die Führungskraft muss
ihre Beschäftigten über die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung unterweisen.

      Kontaktreduktion (§ 3)

Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu tref-
fen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von
Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
Es ist damit sinnvoll, externe wie interne Besprechungen - soweit möglich - auch zukünftig
virtuell durchzuführen. Dies müssen die Führungskräfte bei ihren Planungen berücksichtigen.

      Testpflicht (§ 4)

Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Be-
schäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal
pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten ist. Hierzu wird an der Universität Konstanz das
Screening vorgehalten. Testslots für einzelne Bereiche sind mit Professor Dan Dietrich ab-
zustimmen.

Beschlussantrag Nr. 2:

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass die vom Rektorat auf Basis der
Coronaverordnung vom 13. Mai 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2021,
sowie der Coronaverordnung Studienbetrieb vom 1. Dezember 2020, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10. Juni 2021, getroffenen Beschlüsse, insbesondere zur

      Zulassung von Veranstaltungen des Studienbetriebs in Präsenz mit Einhaltung des
       Mindestabstandes und weiteren Infektionsschutzmaßnahmen,
      Bereitstellung von studentischen Lern-, Arbeits- und Übeplätzen,
      Zulassung von Personen zu Universitätsgebäuden, die weder Mitglied noch Angehö-
       rige der Universität sind,
      zur Anwendung des 3G-Prinzips bei Veranstaltungen in Präsenz,
      zur Hygieneordnung sowie
      zum allgemeinen Hochschulsport

im Sommersemester 2021 weiterhin Anwendung finden.

Darüber hinausgehend beschließt das Rektorat, dass Lehrveranstaltungen in Präsenz nach
Maßgabe von § 8 Abs. 1 und 2 Coronaverordnung Studienbetrieb ab sofort zugelassen sind
und dass Prüfungen ab sofort auch nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Coronaverordnung Stu-
dienbetrieb durchgeführt werden können.

Die Universitätsverwaltung wird gebeten, mit Blick auf das Wintersemester eine Vorlage zur
Umsetzung der Neuregelung in § 8 Abs. 3 Coronaverordnung Studienbetrieb (Durchführung
von unterabständigen Lehrveranstaltungen in Präsenz) zu erarbeiten.
Überprüfung der Pandemiemaßnahmen vor dem Hintergrund der neuen Coronaverordnung, Coronaverordnung
                                              Studienbetrieb und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Begründung:

Die neu gefasste Coronaverordnung Studienbetrieb vom 30. Juni 2021 ordnet das
„Coronarecht“ systematisch neu. Der „Präsenz-Studienbetrieb“ ist nunmehr nicht mehr aus-
gesetzt, sondern nach Maßgabe der infektionsschutzgesetzlichen Regelungen einge-
schränkt. Lehrveranstaltungen, die bereits zuvor mit entsprechenden Schutzmaßnahmen in
Präsenz zulässig waren, bleiben weiter mit den bisher getroffenen Schutzmaßnahmen zu-
lässig.

Darüber hinausgehend nutzt das Rektorat die zusätzlichen Erleichterungen in der Verord-
nung betreffend die Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit Mindestabstand ohne
3G-Prinzip, sofern die sonstigen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 vorliegen,
sowie die Durchführung von Prüfungen mit Mindestabstand ohne 3G-Prinzip mit mehr als
100 Teilnehmenden im Raum bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in § 8 Abs. 1.

Neu ist, dass die Hochschulen „unterabständige Lehrveranstaltungen“ anbieten können, bei
denen Hörsäle und Lehrräume wieder dichter belegt werden können. Diese bedürfen einer
gesonderten Zulassung durch das Rektorat und sind mit der Pflicht zur 3G-Kontrolle, der
Maskenpflicht und der Pflicht zur Regelung im Hygienekonzept, das dem Gesundheitsamt
angezeigt werden muss, verbunden. Eine Blitzabfrage im Rahmen der Studiendekanerunde
zeigte, dass im Sommersemester kein Bedarf für unterabständige Veranstaltungen mehr
gesehen wird. Für das WS soll aber ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet werden. Die
Universitätsverwaltung wird hiermit beauftragt.

Beschlussantrag Nr. 3 (Änderung der Hygieneordnung):

Vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats wird III. Nr. 4 der Allgemeinen Hygieneord-
nung zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 vom 22. März 2021 (AB. Nr. 16/2021) wie folgt
neu gefasst:

„Die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen und vergleichbaren Masken ergibt sich
aus Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere aus der Coronaver-
ordnung Studienbetrieb. Darüber hinaus ordnet das Rektorat das Tragen von medizinischen
und vergleichbaren Masken in den Gängen und Aufenthaltsbereichen innerhalb der Universi-
tätsgebäude für alle, auch die Beschäftigten, an. Hierüber wird auf den Internetseiten der
Universität informiert. Überdies können sich Verpflichtungen hierzu aus Allgemeinverfügun-
gen der zuständigen Infektionsschutzbehörden oder aus individuellen Gefährdungsbeurtei-
lungen für bestimmte Veranstaltungen oder Tätigkeiten ergeben. Die Maskenpflicht besteht
nicht, wenn sie aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzu-
mutbar ist. Auf den sachgerechten Umgang mit der MNB (Auf- und Absetzen, kein Manipu-
lieren während des Tragens) wird durch die Universität auf den Internetseiten der AGU hin-
gewiesen.“

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Begründung:

Die Coronaverordnung Studienbetrieb unterstellt in § 4 Abs. 4 die Beschäftigten dem Rechts-
regime der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese enthält keine allgemeine Masken-
pflicht in Arbeits- und Betriebsstätten, sondern nur die Verpflichtung der Arbeitgeber, eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und sofern dies angemessen ist, darin Masken-
pflicht als Schutzmaßnahme festzulegen, § 2 Abs. 2.

Die Gefährdungslage für Beschäftigte unterscheidet sich nicht signifikant von der für die Stu-
dierenden, wenn sie im Hochschulgebäude unterwegs sind. Überdies bestehen Abgren-
zungsschwierigkeiten, beispielsweise bei studentischen Hilfskräften.

Aus diesem Grund wird ausdrücklich nochmals eine Maskenpflicht in den Gängen und Auf-
enthaltsbereichen innerhalb der Universitätsgebäude für alle, auch die Beschäftigten, ange-
ordnet. Das Rektorat ist hierzu darüber hinaus auch gemäß § 12 Coronaverordnung Stu-
dienbetrieb befugt.
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