Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung

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Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
Richtlinie für die Unterhaltung
der Hamburger Gewässer
Band I:
Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen
für die Gewässerunterhaltung
Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
I MPressuM

      Herausgeber
      Freie und Hansestadt Hamburg
      Behörde für Umwelt und Energie
      Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg

      www .bue .hamburg .de

      V .i .S .d .P .: Jan Dube

      Konzept & Text:
      Behörde für Umwelt und Energie
      Amt für Umweltschutz
      Abteilung Wasserwirtschaft U1

      BWS GmbH
      Gotenstraße 14, 20097 Hamburg

      Planula
      Neue Große Bergstraße, 22767 Hamburg

      Projektberatung Umwelt + Nachhaltigkeit
      Neelandstieg 14a, 21147 Hamburg

      Gestaltung:
      Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung

      Veröffentlichung im Internet unter
      www .hamburg .de/gewaesserunterhaltung

      Stand: September 2015, 1 . Auflage

      Kontakt:
      wasserwirtschaft@bue .hamburg .de

2/3
Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
I nhaltsverzeichnis

1   Einleitung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7

2   Grundlagen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9

    2.1 Rechtliche Grundlagen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9

		             2.1.1 Wasserrecht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9

		             2.1.2 Naturschutzrecht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11

		             2.1.3 Umweltschadensgesetz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15

    2.2 Zuständigkeiten und Organisation der Gewässerunterhaltung in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . 15

		             2.2.1 Zuständigkeiten für die Gewässerunterhaltung in Hamburg .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16

		             2.2.2 O
                      rganisation der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern
                     in der Unterhaltungspflicht der FHH .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 17

3   Maßnahmen der Gewässerunterhaltung – Pflege und Entwicklung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19

    3.1 Generelle Vorgaben zur Gewässerunterhaltung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19

    3.2 Unterhaltung von Fließgewässern .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24

		             3.2.1 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung in der Gewässersohle
                      von Fließgewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26

		             3.2.2 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung an Gewässerufern
                      von Fließgewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 29

		             3.2.3 Maßnahmen der Gewässerentwicklung im Gewässerumfeld von Fließgewässern .  .  .  .  . 30

    3.3 Unterhaltung von Marschengewässern .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 31

		 3.3.1 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in der Gewässersohle von Marschengewässern .  . 33

		 3.3.2 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Gewässerufern von Marschengewässern .  .  .  .  . 36

		             3.3.3 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Gewässerumfeld von Marschengewässern .  .  . 38

4   Verfahren in Konfliktfällen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 39

    4.1 Dokumentation der vom Regelfall abweichenden Unterhaltungsmaßnahmen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 39

    4.2	Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei vom Regelfall abweichenden
         Unterhaltungsmaßnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 40

    4.3 Gewässerunterhaltungsplan  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 41
Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
t aBellen                              und               a BBIldungen

      Tab . 1: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in der Gewässersohle
               von Fließgewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27

      Tab . 2: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung in der Gewässersohle
               von Fließgewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28

      Tab . 3: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Böschungsbereich
               von Fließgewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 29

      Tab . 4: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung an Gewässerufern
               von Fließgewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 30

      Tab . 5: Maßnahmen der Gewässerentwicklung im Gewässerumfeld von Fließgewässern .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 31

      Tab . 6: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in Marschengewässern .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 34

      Tab . 7: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung in der Gewässersohle
               von Marschengewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 35

      Tab . 8: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Böschungsbereich
               von Marschengewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 36

      Tab . 9: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung an den Gewässerufern
               von Marschengewässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 37

      Tab . 10: Maßnahmen der Gewässerentwicklung im Gewässerumfeld von Marschengewässern .  .  .  .  .  . 38

      Abb . 1: Das Mähboot erlaubt, auf die Böschungsmahd zu verzichten . Idealerweise
               belässt man als Uferschutz einen Krautsaum (TSCHÖPE 2010–2012)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21

      Abb . 2: Der Mähkorb als wichtigstes Arbeitsinstrument kann auch behutsam bis filigran eingesetzt
               werden, so dass eine naturverträgliche Unterhaltung möglich ist . Links: Belassen eines
               schmalen Saumes; rechts: Krautung des kompletten Profils (TSCHÖPE 2010–2012) .  .  .  .  .  .  .  .  . 22

      Abb . 3: Beispiel: Schaffung von turbulenten Rinnen in Fließgewässern (TSCHÖPE 2010–2012)  .  .  .  .  .  . 24

      Abb . 4: Entwicklung des Fließgewässercharakters durch Verengung des Niedrigwasser-Profils
               und Erzeugung von Schattendruck  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25

      Abb . 5: Beispiel: Balance aus Vorflutsicherung und ökologischer Entwicklung (TSCHÖPE 2010–2012)  . 25

      Abb . 6: Kastenprofil: Erhaltung von Teilen der vorhandenen Vegetationsstrukturen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 33

      Abb . 7: Marschengraben: beidseitige Mahd mit Sohlkrautung unter Belassen eines unteren
               Ufersaumes und Teilen der Böschungsvegetation (einseitig)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 35

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Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
A nlagen

Übersichtskarten

Anl. 1: Fließgewässertypen ohne Elbe und Hafen

Anl. 2: Übersichtsdarstellung der Unterhaltungstypen

Anl. 3: Schutzgebiete (Naturschutz-, FFH- und EG-Vogelschutzgebiete)

Texte und Tabellen

Anl. 4: Baumschutzverordnung

Anl. 5:	Liste der von der Gewässerunterhaltung potenziell in Hamburg betroffenen besonders/streng
         geschützten Arten

Anl. 6: Gesetzlich geschützte Biotope (Anlage zu § 14 HmbBNatSchAG?)

Anl. 7: Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft

Anl. 8: Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Anl. 9: Zuständige Wasserbehörden, Zuständigkeiten für Naturschutz, Bodenschutz und Abfallwirtschaft

Anl. 10: Fischsterben und wassergefährdende Vorgänge

Anl. 11: Rattenbekämpfung

Anl. 12: Meldungen von Bisambefall und Bibervorkommen

Anl. 13: Steckbriefe der Fließgewässertypen in Hamburg

Anl. 14: Maßnahmenblatt punktuelles Abflachen von Uferbereichen

Anl. 15: Maßnahmenblatt Totholzdargebot

Anl. 16: Maßnahmenblatt Entwicklung von Gehölzen

Anl. 17: Maßnahmenblatt Anbinden von Nebengewässern

Anl. 18: Wiederansiedlung von Wasserpflanzen

Anl. 19: Liste der Gewässer mit besonders schützenswerten Tier- und Pflanzenbeständen

Anl. 20: Kategorisierung nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach Lebensraumpotenzial

Anl. 21: Ökonomische und ökologische Bewertung von Geräten zur Gewässerunterhaltung

Anl. 22: Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken

Anl. 23: Wasserpflanzensteckbriefe

Anl. 24: Maßnahmen zur Prävention und Minimierung des Erlensterbens

Anl. 25: Problem-Neophyten (invasive Arten)

Anl. 26: Kosten-Nutzen-Betrachtung zur Pflege und Entwicklung von Fließgewässern

Anl. 27:	Dokumentation abweichender Unterhaltungsmaßnahmen (Vorschlag für einen Dokumentations-
          vordruck)
Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
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Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
1	E inleitung

Die Richtlinie zur Unterhaltung von Gewässern        Die Richtlinie soll darstellen, wie die primären
stellt die Vorgaben und Grundlagen für die Ge-       Ziele der Gewässerunterhaltung:
wässerunterhaltung in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg dar. Eine Neuauflage wurde             •   Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses,
aufgrund veränderter gesetzlicher Rahmenbe-          •   Hochwasserschutz und die
dingungen erforderlich.                              •   Berücksichtigung der angrenzenden Flächen-
                                                         nutzungen
Die Richtlinie gilt für die nach Wasserrecht zu
unterhaltenden Fließ- und Marschengewässer           so realisiert werden können, dass die naturna-
sowie für die Hochwasserrückhaltebecken in der       hen Fließgewässer der Freien und Hansestadt
Freien und Hansestadt Hamburg. Die Elbe so-          Hamburg geschützt und die strukturell beein-
wie die Hafenbecken und -kanäle im Hamburger         trächtigten Fließgewässer möglichst naturnah
Hafen werden nicht betrachtet, da ihre Unterhal-     entwickelt werden können. Dabei sollen auch
tung sich grundsätzlich von der der anderen Ge-      Gräben stärker zur Sicherung und Entwicklung
wässer unterscheidet.                                von Biodiversität genutzt werden.

Sie ist bindend für nachgeordnete Dienststellen.     Die Erarbeitung der Richtlinie erfolgte durch die
Darüber hinaus wird allen weiteren Unterhal-         Behörde für Umwelt und Energie der Freien und
tungspflichtigen die Einhaltung der Richtlinie für   Hansestadt Hamburg (BUE) im Rahmen eines
eine rechtssichere Durchführung der Gewässe-         Moderationsprozesses mit Vertretung der Bezir-
runterhaltung empfohlen.                             ke, des Wasserverbandstages, der Wasser- und
                                                     Bodenverbände und der Naturschutzverbände.
Gewässerunterhaltung findet heute in einem
erheblich erweiterten Kontext statt. Sie hat die     Hinweise zur Struktur der Richtlinie
wasserrechtlichen Vorgaben und die Nutzungs-         Die Richtlinie gliedert sich in zwei Bände und ei-
verhältnisse ebenso zu berücksichtigen wie die       nen Anhang. Hierdurch wird die Überschaubar-
naturschutzrechtlichen Anforderungen.                keit und Lesbarkeit der erarbeiteten Materialien
                                                     zu dem komplexen Thema der Gewässerunter-
Die Gewässerunterhaltung dient der Aufgabe,          haltung erleichtert.
die Abflussleistung eines Gewässers zur Ent-
wässerung angeschlossener Gebiete zu erhal-          Band I stellt als zentraler Teil der Richtlinie die
ten und die Funktion des Gewässers als Teil des      rechtlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten und
Naturhaushaltes zu gewährleisten. Somit spielt       die Organisation der Gewässerunterhaltung,
die Gewässerunterhaltung für die Pflege und          die Vorgaben und Maßnahmen der Gewässer­
Entwicklung der Gewässer eine grundlegende           unterhaltung sowie die Verfahren in Konfliktfäl-
Rolle. Durch geeignete Maßnahmen soll sicher-        len zwischen erforderlicher Unterhaltung und
gestellt werden, dass der ordnungsgemäße             Natur- und Artenschutz dar.
Abfluss abgeführt werden kann und dass gleich-
zeitig die ökologische Funktionsfähigkeit des Ge-
wässers erhalten und gefördert wird.
Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
Band II der Richtlinie behandelt die fachlichen
      Grundlagen und Rahmenbedingungen für die
      Gewässerunterhaltung . Hier werden die wasser-
      wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewäs-
      serunterhaltung sowie die wesentlichen öko-
      logischen Charakteristika von Fließgewässern
      und Marschengewässern beschrieben . Darüber
      hinaus werden die daraus resultierenden Grund-
      sätze der Gewässerentwicklung im Hinblick auf
      Naturhaushalt und Artenschutz erläutert .

      In den Anlagen finden sich ergänzende und in-
      formative Materialien, die Hinweise und Erläu-
      terungen zu verschiedenen Fragestellungen der
      Gewässerunterhaltung in Hamburg beinhalten,
      u . a . auch die Benennung von Dienststellen bzw .
      Ansprechpartnern für bestimmte Themenberei-
      che im Zusammenhang mit der Gewässerunter-
      haltung .

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Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
2	G rundlagen

2.1    Rechtliche Grundlagen                         Für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum
Für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer          (2016 bis 2021) werden nach heutigem Kennt-
sind folgende rechtliche Grundlagen und Rah-         nisstand die Handlungsschwerpunkte u. a. bei
menbedingungen zu beachten.                          der Anpassung der Gewässerunterhaltung und
                                                     der Aufstellung weitergehender Gewässerent-
2.1.1 Wasserrecht                                    wicklungskonzepte liegen.
Mit der am 22. Dezember 2000 in Kraft getrete-
nen EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde           Die gesetzlichen Regelwerke des Wasserrechts
der Rahmen des europäischen Wasserrechts             in Deutschland sind das Wasserhaushaltsge-
neu geregelt. Der ganzheitliche Ansatz der Richt-    setz (WHG) und die Länder-Wassergesetze. Das
linie betrachtet Ökologie und Lebensraum eben-       WHG regelt die Gewässerunterhaltung in den §§
so wie Wasserqualität und Wassermenge. Auf           39 bis 42. Daneben gelten die Bestimmungen
Bundesebene wurde die europäische Richtlinie         des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG).
mit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
und dem Beschluss der Verordnung zum Schutz          Gemäß § 39 WHG umfasst die Unterhaltung ei-
der Oberflächengewässer in nationales Recht          nes oberirdischen Gewässers seine Pflege und
und in den Bundesländern durch Änderung der          Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflich-
jeweiligen Ländergesetze in Landesrecht umge-        tung (Unterhaltungslast). „Zur Gewässerunter-
setzt und dabei festgelegt, dass sich die Unter-     haltung gehören insbesondere:
haltung an wesentlichen Umsetzungsschritten
der WRRL, insbesondere den jeweiligen Be-            1.	 die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur
wirtschaftungszielen und dem Maßnahmenpro-           Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserab-
gramm, auszurichten hat.                             flusses,

Ein wesentliches Element der Umsetzung der           2.	die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch
WRRL in Hamburg stellt der „Bewirtschaftungs-        Erhaltung und Neuanpflanzung einer standort-
plan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG für   gerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung
den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe“     der Ufer für den Wasserabfluss,
vom 11. November 2009 mit dem darin zusam-
mengefassten Maßnahmenprogramm dar. Der              3.	 die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren
ergänzende Beitrag der Freien und Hansestadt         Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zu-
Hamburg zum Bewirtschaftungsplan nach Arti-          fahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
kel 13 der WRRL der Flussgebietsgemeinschaft
Elbe beinhaltet als Maßnahmen für den ersten         4.	 die Erhaltung und Förderung der ökologischen
Bewirtschaftungszeitraum (2010 bis 2015) u. a.       Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesonde-
Schulungen zur Gewässerunterhaltung, die             re als Lebensraum von wild lebenden Tieren und
Beratung der Landwirte zur schonenden Ge-            Pflanzen,
wässerunterhaltung sowie die Erstellung eines
Konzeptes mit Maßnahmen zur naturnahen und           5.	die Erhaltung des Gewässers in einem Zu-
nachhaltigen Grabenentwicklung im Rahmen ei-         stand, der hinsichtlich der Abführung oder Rück-
ner ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung.             haltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen
Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnis-         Im Gegensatz zu den Fließgewässern beinhaltet
        sen entspricht .“                                     der Entwicklungsaspekt nach § 39 (1) WHG bei
                                                              den Marschengewässern ein grundsätzliches Er-
        Ein wesentlicher Gedanke ist dabei, die Be-           fordernis der Pflege, um diesen Gewässertypus
        wirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31 WHG zu           und seine Funktion zu erhalten .
        erreichen und die Anforderungen des Maßnah-
        menprogrammes nach § 82 WHG zu erfüllen .             Bei Maßnahmen zur Gewässerentwicklung
        Dies beinhaltet das Erreichen des „guten öko-         (vgl . dazu auch in Band II das Kap . Naturnahe
        logischen Zustandes“ respektive des „guten            Gewässerentwicklung) oder umfangreichen
        ökologischen Potenzials“ und des „guten che-          Grundinstandsetzungsmaßnahmen ist eine
        mischen Zustandes“ in den Gewässern . Es gilt         scharfe Grenzziehung zwischen Unterhaltung
        ein Verschlechterungsverbot für die biologischen      und Ausbau oft schwierig. Im Zweifelsfall ist
        und chemischen Qualitätskomponenten bzw .             vorab eine Zustimmung von der zuständi-
        die Verpflichtung auch im Rahmen der Gewäs-           gen Wasserbehörde einzuholen. Dies gilt ins-
        serunterhaltung bei erheblich veränderten oder        besondere bei Änderungen der Gewässertiefe
        künstlichen Gewässern ein „gutes ökologisches         und der Profilaufweitung (sofern die beim Aus-
        Potenzial“ und einen „guten chemischen Zu-            bau genehmigten Sohltiefen und Profilbreiten
        stand“ zu erhalten oder hierfür zu sorgen (§ 27       verändert werden) und bei Laufveränderung (z .
        (2) WHG) . Die Unterhaltung hat sich demnach          B . Schaffung eines Mäanders, Nebengerinnes
        an den Zielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie           o . ä .) .
        (WRRL) unter Berücksichtigung der Abflusssi-
        cherung, des Hochwasserschutzes und der um-           Zu unterhaltende Gewässer
        gebenden Nutzung auszurichten . Diese Zielvor-        Zu unterhalten sind:
        gabe korrespondiert mit den Zielvorgaben des
        Naturschutzrechtes .                                  •   alle Gewässer 1 . Ordnung (HWaG § 36 i . V . mit
                                                                  der Anlage zu HWaG § 2 Nr . 1), bei schiffbaren
        Eine wesentliche Charakteristik von Gewässern,            Gewässern erstreckt sich die Unterhaltungs-
        das gilt insbesondere für Fließgewässer, ist ihre         pflicht für die Aufrechterhaltung der Schiff-
        Dynamik . Daher entsprechen prophylaktische,              fahrt nur auf Fahrrinnen, die der durchgehen-
        also regelmäßig wiederkehrende „automati-                 den Schifffahrt dienen (HWaG § 35, Absatz 3) .
        sche“ konventionelle Regelunterhaltungen nicht        •   alle Gewässer 2 . Ordnung (HWaG, §§ 37 und
        mehr den Anforderungen . Extremereignisse sind            38) .
        nicht vorrangig der Maßstab für den Anspruch
        an die Gewässerunterhaltung . Maßnahmen zur           Gewässer in diesem Sinne sind nur oberirdische
        Anpassung an den Klimawandel sind langfristig         Gewässer (vgl . WHG § 1 und HWaG §1):
        vorausschauend zu berücksichtigen . Für Ham-
        burg gilt i . d . R . die Bemessung für ein 5-jähr-   •   Wasserläufe (offen/verrohrt; natürlich; erheb-
        lich auftretendes Hochwasserereignis (HQ5) .              lich verändert, künstlich)
        Die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung des       •   Absetzteiche, naturnahe Reinigungsanlagen,
        Ausbauzustandes gibt es nicht mehr . Der Un-              Versickerungsanlagen, soweit es sich um Ge-
        terhaltungspflichtige ist daher nicht verpflichtet,       wässer im Sinne des Wasserrechts handelt
        automatisch z . B . Uferschäden zu beseitigen,        •   Hochwasserrückhaltebecken (RHB), Seen,
        wenn dies den Erfordernissen einer eigendyna-             Teiche, Bracks, und übrige Stillgewässer .
        mischen Gewässerentwicklung entgegensteht .

10/11
Die im HWaG § 1, Abs. 2 genannten Gewässer                sammenhang mit einer Gewässernutzung im
unterliegen, wenn sie von wasserwirtschaft-               engeren Sinne stehen (z. B. Ein- und Auslauf-
lich untergeordneter Bedeutung sind, nicht der            bauwerke von Hochwasserrückhaltebecken,
wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht. Eine              Stege, Wassertreppen, Pegelanlagen u. ä.).
Unterhaltungspflicht für diese Gewässer nach          •   Arbeits- und Schauwege einschließlich Ein-
anderen Vorschriften (z. B. Hamburgisches We-             zäunung sowie Schutzstreifen. Sie sind
gegesetz) bleibt unberührt.                               grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen
                                                          Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksei-
Zu unterhaltende Gewässerteile                            gentümers zu unterhalten.
Die Gewässerunterhaltung bezieht sich grund-              Wenn sie als öffentlicher Weg nach dem
sätzlich auf das Gewässerbett, auf das Ufer (Ge-          Hamburgischen Wegegesetz gewidmet sind
wässerböschung mit Böschungsfuß bis zur Bö-               (z. B. Wanderwege), müssen sie nach den
schungsoberkante) und, sofern vorhanden, auch             Vorschriften dieses Gesetzes unterhalten
auf den Gewässerrandstreifen.                             werden.
                                                          Arbeits- und Schauwege als Wanderwege in-
Wo eine Böschungsoberkante fehlt, tritt an                nerhalb öffentlicher Grünanlagen sind keine
ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasser-           Wege im Sinne des Hamburgischen Wegege-
standes (HWaG § 3). Über diese eigentliche                setzes.
Gewässerunterhaltung hinaus sind Flächen                  Bei Arbeits- und Schauwegen, die nicht dem
(Gewässernebenflächen), die mit dem Gewäs-                öffentlichen Verkehr gewidmet sind, müssen
ser ein gemeinsames Flurstück bilden, von der             Einzäunungen, die das Betreten von allgemei-
Stelle mit zu unterhalten, der die Gewässerun-            nen Verkehrsflächen aus verhindern sollen,
terhaltung obliegt. Dies gilt nicht für öffentliche       mit unterhalten werden. Einzäunungen au-
Wanderwege und Parkanlagen. Die wasser-                   ßerhalb der Gewässerparzelle gehören nicht
rechtlichen Vorschriften über die Gewässerun-             dazu.
terhaltung (z. B. Duldungspflichten nach WHG          •   Tragende Bauteile an Bauwerken in, an oder
§ 41 und Regelungen über die Kosten der Un-               über einem Gewässer sind nach DIN 1076 re-
terhaltungsarbeiten) sind nur auf die eigentliche         gelmäßig zu überprüfen.
Gewässerunterhaltung anwendbar.                       •   Baumkontrollen sind im Rahmen der Ver-
                                                          kehrssicherungspflicht (s. o.) vorzunehmen.
Neben der Pflege und Entwicklung der Gewäs-               Regelmäßige Baumkontrollen entlang von
sersohle, des Ufers und des Gewässerumfelds               Gewässern sind vor allem in innerörtlichen
sind folgende Teile eines Gewässers zu unter-             und in stark von Publikum frequentierten Be-
halten:                                                   reichen (öffentliche Fuß- und Radwege, Wald-
                                                          parkplätze, Waldspielplätze, Badeplätze und
•   Gewässereinfassungen bei Gewässern 1.                 öffentliche Zugänge zu Gewässern) notwen-
    Ordnung.                                              dig.
    Gewässereinfassungen, die ganz oder über-
    wiegend im Interesse des Anliegers errich-        2.1.2 Naturschutzrecht
    tet wurden, sind von den Eigentümern oder         Gewässer sind Lebensstätten und Biotope vie-
    Besitzern des Grundstücks zu unterhalten          ler wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Die
    (HWaG §§ 36 Absatz 1 u. 42 Absatz 1).             arten- und biotopschutzrechtlichen Verbote des
•   Anlagen in, an oder über einem Gewässer:          Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten
    Sie sind von der FHH nur dann zu unterhalten,     daher für die Unterhaltung aller Gewässer, auch
    wenn sie im Eigentum der FHH und im Zu-           wenn diese nicht in einem Naturschutz-, Land-
schaftsschutz, FFH- oder EG-Vogelschutzgebiet        Allerdings gelten die Verbote des Gehölz- und
        liegen . Die arten- und biotopschutzrechtlichen      Röhrichtschnitts in der Zeit vom 01 . März bis
        Verbote sind bundesrechtlich vorgegeben und          zum 30 September nicht uneingeschränkt (für
        können weder durch den Landesgesetzgeber             den Einsatz von Grabenfräsen gibt es keine Aus-
        noch durch den Senat oder die Wasserbehörden         nahmen) . Der Gesetzgeber hat für wichtige Pra-
        außer Kraft gesetzt werden .                         xisfälle Ausnahmen zugelassen:

        Verstöße gegen diese Verbote können als Ord-         Nach § 39 Abs . 5 S . 2 Nr . 1 BNatSchG gelten die
        nungswidrigkeiten verfolgt werden, in beson-         Verbote nicht für solche Maßnahmen, die von
        ders schwerwiegenden Fällen auch Straftaten          einer Behörde, wie z . B . der Wasserbehörde an-
        darstellen . Bei Beachtung der Vorgaben die-         geordnet werden .
        ser Gewässerunterhaltungsrichtlinie ist bei
        der regelmäßigen Unterhaltung allerdings             Auch Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
        ein Verstoß gegen die Verbote des Arten-             liegen und nicht auf andere Weise oder zu ande-
        und Biotopschutzrechts ausgeschlossen.               rer Zeit durchgeführt werden können, sind vom
        Umfangreiche Grundinstandsetzungen von               Verbotstatbestand ausgenommen, wenn sie
        Gewässern, mit erheblicher Vertiefung der
        Gewässersohle und wesentlicher Verbreite-            •   behördlich durchgeführt werden (§ 39 Abs .
        rung des Gewässerquerschnittes sollten al-               5 S . 2 Nr . 2a BNatSchG) . Auch Wasser- und
        lerdings im Vorfeld mit der BUE, Referat Ar-             Bodenverbände nehmen als öffentlich rechtli-
        ten- und Biotopschutz abgestimmt werden,                 che Körperschaften Aufgaben der öffentlichen
        um Verbotsverletzungen zu vermeiden.                     Verwaltung wahr und sind daher nach § 1
                                                                 Abs . 2 des Hamburgischen Verwaltungsver-
        Allgemeiner Artenschutz                                  fahrensgesetzes als Behörden im Sinne die-
        Um für alle wild lebenden Tiere und Pflanzen             ses Gesetzes anzusehen . Sie können von den
        einen Mindestschutz zu gewährleisten, enthält            Beschränkungen der Verbote des allgemeinen
        § 39 BNatSchG eine Reihe von Verboten, die               Artenschutzes abweichen, wenn dies im Rah-
        auch für die Gewässerunterhaltung relevant sein          men einer qualifizierten Abwägung (Wasser-
        können . Danach ist es verboten,                         abfluss-, Natur- und Artenschutz) erfolgt und
                                                                 dies alternativlos ist .
        •   Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom             Die Entscheidung ist von den Unterhaltungs-
            1 . März bis zum 30 . September abzuschnei-          pflichtigen schriftlich zu dokumentieren und
            den oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs . 5       zu begründen (s . Anl . 27) und auf Verlangen
            S . 1 Nr . 2 BNatSchG),                              der zuständigen Behörde vorzulegen . Geeig-
        •   Röhrichte in der Zeit vom 1 . März bis zum           nete Instrumente, um diesen Begründungs-/
            30 . September zurückzuschneiden, außer-             Dokumentationspflichten        nachzukommen,
            halb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in           werden in Kap . 4 erläutert
            Abschnitten zurückgeschnitten werden (§ 39       •   behördlich durch eine Genehmigung zugelas-
            Abs . 5 S . 1 Nr . 3 BNatSchG),                      sen sind (§ 39 Abs . 5 S . 2 Nr . 2b BNatSchG),
        •   ständig wasserführende Gräben mit Graben-            die qualifiziert den Artenschutz abgearbeitet
            fräsen zu räumen, wenn dadurch der Natur-            hat oder
            haushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich    •   sie der Verkehrssicherheit (§ 39 Abs . 5 S . 2 Nr .
            beeinträchtigt wird (§ 39 Abs . 5 S . 1 Nr . 4       2c BNatSchG) dienen .
            BNatSchG) .

12/13
Unberührt von diesen Freistellungen sind aber       -verminderung in die Beurteilung einzubeziehen
die Vorschriften der Baumschutzverordnung zu        (BVerwGE 130, 299 Rdnr. 219). Werden die in
beachten (s. Anl. 4).                               der Gewässerunterhaltungsrichtlinie dargestell-
                                                    ten Maßnahmen zur Risikovermeidung einge-
Besonderer Artenschutz                              halten, führt die Gewässerunterhaltung nicht zu
Neben dem Grundschutz des allgemeinen Arten-        einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos
schutzes für alle wild lebenden Tier- und Pflan-    für geschützte Tierarten und verstößt damit nicht
zenarten stehen die Zugriffsverbote des beson-      gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.1
deren Artenschutzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG),         BNatschG.
die für besonders und streng geschützte Arten
gelten. Eine Auflistung der in den Gewässern        Störungsverbot
vorkommenden besonders und streng geschütz-         Nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG ist es verbo-
ten Arten ist dieser Richtlinie als Anlage beige-   ten, wild lebende Tiere der streng geschützten
fügt (s. Anl. 5)                                    Arten und der europäischen Vogelarten während
                                                    der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-
Tötungsverbot                                       winterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
Nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ist es verboten,     stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
wild lebenden Tieren der besonders geschützten      sich durch die Störung der Erhaltungszustand
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen    der lokalen Population einer Art verschlechtert.
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder         Die Gewässerunterhaltung wird zwar häufig zu
zu zerstören. Durch die Regelungen der Un-          Störungen von Tierarten führen. Bei Beachtung
terhaltungsrichtlinie wird eine mögliche Tötung     der Vorgaben dieser Richtlinie werden diese Stö-
oder Verletzung von besonders oder streng ge-       rungen aber so reduziert, dass eine dauerhafte
schützten Tierarten auf das nicht vermeidbare       Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
Maß minimiert. Wenn trotz Durchführung dieser       lokalen Population der Art und damit eine Verlet-
Vermeidungsmaßnahmen bei der Gewässe-               zung des Verbotstatbestandes nicht zu befürch-
runterhaltung einzelne Tiere getötet oder Pflan-    ten ist.
zen aus der Natur entnommen werden, so ist
dies in Anlehnung an die für die Zulassung von      Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs-
öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen entwi-          und Ruhestätten
ckelten Grundsätze als Verwirklichung sozialad-     Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es darüber
äquater Risiken anzusehen, die nicht unter den      hinaus verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestät-
Verbotstatbestand fallen (Bundestagsdrucksa-        ten der wild lebenden Tiere der besonders ge-
che 16/5199, S. 21 und 16/12274).                   schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
                                                    beschädigen oder zu zerstören.
Das Tötungsverbot soll nicht zu einem unverhält-
nismäßigen Hindernis für die Gewässerunter-         Eine Gewässerunterhaltung nach den Vorgaben
haltung werden. Daher ist in Übertragung der        dieser Unterhaltungsrichtlinie wird in der Regel
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich-         nicht dazu führen, dass das zu unterhaltende
tes zu Kollisionsschäden an Straßen das Tötungs-    Gewässer als Lebensstätte für geschützte Tier-
verbot nur verletzt, wenn sich das Risiko einer     arten zerstört wird. Für Marschengewässer, Grä-
Tötung durch die Art und Weise der Gewässe-         ben und Rückhaltebecken wird eine Erhaltung
runterhaltung in signifikanter Weise erhöht. Da-    dieser Lebensstätten erst durch eine regelmä-
bei sind Maßnahmen zur Risikovermeidung oder        ßige Unterhaltung möglich. Zwar lässt sich eine
temporäre Beschädigung des Gewässers als              Gesetzlicher Biotopschutz
        Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Rahmen der          Neben den Tier- und Pflanzenarten selbst (Arten-
        Gewässerunterhaltung nicht ausschließen, je-          schutz) stellt das Naturschutzrecht auch deren
        doch kann durch die Einhaltung der Vorgaben der       Lebensräume (Biotope) unter Schutz . Gewässer
        Richtlinie verhindert werden, dass die Gewässe-       können, soweit sie natürlich oder naturnah ausge-
        runterhaltung zu einer dauerhaften und nachhal-       prägt sind, schützenswerte Lebensräume darstel-
        tigen Schädigung der ökologischen Funktion des        len . Daher stellt das Bundesnaturschutzgesetz
        Gewässers als Fortpflanzungs- und Ruhestätte          „natürliche oder naturnahe Bereiche fließender
        führt . Auch ein Verstoß des Beeinträchtigungs-       und stehender Binnengewässer einschließlich ih-
        verbots von Fortpflanzungs- und Ruhestätten           rer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden
        kann daher bei Einhaltung dieser Gewässerun-          natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie
        terhaltungsrichtlinie vermieden werden .              ihre natürlichen oder naturnahen Verlandungsbe-
                                                              reiche, Altarme und regelmäßig überschwemm-
        Zugriffsverbot auf Pflanzen                           ten Bereiche“ nach § 30 BNatSchG unter gesetz-
        Nach § 44 Abs . 1 Nr . 4 BNatSchG ist es verboten,    lichen Biotopschutz . Diese Vorschrift gilt auch für
        wild lebende Pflanzen der besonders geschütz-         künstlich geschaffene Gewässer, also auch für
        ten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der        das von Menschenhand geschaffene Be- und Ent-
        Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu        wässerungssystem mit seinen Grabenstrukturen
        beschädigen oder zu zerstören .                       soweit sie als natürliche oder naturnahe Gewäs-
                                                              ser eingestuft werden können .
        Die Gewässerunterhaltungsrichtlinie stellt si-
        cher, dass vermeidbare Entnahmen wildleben-           Die Kriterien, wann ein Gewässer in seiner Aus-
        der Pflanzen aus der Natur unterbleiben . So-         prägung hinsichtlich der Standortverhältnisse,
        weit dies für einzelne Pflanzen nicht vermieden       der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften als
        werden kann, ist dies als sozialadäquates Risiko      gesetzlich geschütztes Biotop einzustufen ist, er-
        hinzunehmen, das nicht unter das Zugriffsverbot       geben sich aus der Anlage zum Hamburgischen
        für Pflanzen fällt . Die Gewässerunterhaltungs-       Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzge-
        richtlinie gibt außerdem Vorgaben, die eine Zer-      setz (HmbBNatSchAG) . Die für die Einstufung
        störung der Gewässer als Standort für Pflanzen        von Gewässern maßgeblichen Kriterien der An-
        vermeiden und die Beschädigung auf temporäre          lage zum HmbBNatSchAG sind dieser Gewässe-
        Beeinträchtigungen reduziert .                        runterhaltungsrichtlinie beigefügt (s . Anl . 6) . Die
                                                              Gewässer, die nach diesen Kriterien aufgrund
        Ausnahmen:                                            einer Biotopkartierung der Behörde für Umwelt
        Können im Einzelfall die Vorgaben dieser Ge-          und Energie – Abteilung Naturschutz – als ge-
        wässerunterhaltungsrichtlinie nicht eingehalten       setzlich geschützte Biotope eingestuft wurden,
        werden und führt dies zu einem Verstoß gegen          sind dort nach § 30 Abs . 7 BNatSchG registriert
        die Zugriffsverbote des § 44 Abs . 1 BNatSchG,        und können auf Anfrage kartografisch bereitge-
        kann die Behörde für Umwelt und Energie unter         stellt werden .
        bestimmten Voraussetzungen zur Abwendung
        erheblicher wasserwirtschaftlicher Schäden Aus-       Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer
        nahmen nach § 45 Abs . 7 BNatSchG erteilen . Auf      sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetz-
        Grundlage eines Gewässerunterhaltungsplans            lich geschützter Biotope führen können, sind
        (s . Kap . 1) kann die Ausnahme über den Einzelfall   nach § 30 Abs . 2 BNatSchG verboten . Bei Be-
        hinaus auch für bestimmte regelmäßig wieder-          achtung dieser Gewässerunterhaltungsrichtlinie
        kehrende Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen .            kann vermieden werden, dass dieser Verbotstat-

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bestand verletzt wird, denn die Vorgaben dieser       im Sinne des Umweltschadensgesetzes (Biodi-
Richtlinie stellen sicher, dass es zu keiner erheb-   versitätsschaden) jeder Schaden zu verstehen,
lichen Beeinträchtigung des Gewässers als Le-         der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das
bensraum für Tiere und Pflanzen kommt.                Erreichen oder die Beibehaltung des günstigen
                                                      Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder
Sollte eine Einhaltung der Vorgaben der Richtli-      Arten hat. Arten im Sinne des USchadG sind die
nie nicht möglich sein, kann auf Antrag von der       in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Vogel-
Behörde für Umwelt und Energie – Abteilung            schutzrichtlinie sowie in den Anhängen II und IV
Naturschutz – eine Ausnahme nach§ 30 Abs. 2           der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten.
BNatSchG zugelassen werden. Voraussetzung
ist allerdings, dass die Beeinträchtigung des Ge-     Natürliche Lebensräume im Sinne des USchadG
wässers durch Maßnahmen an anderer Stelle             sind die Lebensräume der Arten, die in Artikel 4
ausgeglichen werden kann.                             Absatz 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
                                                      sowie in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt
2.1.3 Umweltschadensgesetz                            werden sowie die natürlichen Lebensraumtypen
Mit dem Umweltschadensgesetz (USchadG)                von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I der
ist seit 2007 eine weitere rechtliche Regelung        FH-Richtlinie) und die Fortpflanzungs- und Ruhe-
in Kraft getreten, die auch die Unterhaltung der      stätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie auf-
Gewässer betrifft. Wenn bei einer beruflichen Tä-     geführten Arten.
tigkeit Schäden an der Biodiversität, an Gewäs-
sern oder dem Boden verursacht werden, ist            Dabei ist insbesondere zu beachten, dass dies
der Verursacher damit verpflichtet, Schadensbe-       unabhängig davon gilt, ob ein Schaden in einem
grenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch-            FFH- bzw. Vogelschutzgebiet eintritt oder außer-
zuführen. Ein Schaden im Sinne des Gesetzes           halb davon.
ist gemäß § 2 USchadG:
                                                      Gemäß § 90 WHG ist z. B. jeder Schaden mit
•   eine Schädigung von Arten und natürlichen         erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf:
    Lebensräumen nach Maßgabe des § 19
    BNatSchG (Biodiversitätsschäden),                 •   den ökologischen oder chemischen Zustand
•   eine Schädigung von Gewässern nach Maß-               eines Gewässers
    gabe von § 90 WHG,                                •   das ökologische Potenzial oder den chemi-
•   eine Schädigung des Bodens durch eine Be-             schen Zustand eines künstlichen oder erheb-
    einträchtigung der Bodenfunktion, die durch           lich veränderten Gewässers
    eine direkte oder indirekte Einbringung von
    Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder           ein Gewässerschaden im Sinne des USchadG.
    Mikroorganismen hervorgerufen wurde und
    Gefahren für die menschliche Gesundheit           2.2 Zuständigkeiten und Organi-
    verursacht.                                       sation der Gewässerunterhaltung in
                                                      Hamburg
Im Zusammenhang mit der Gewässerunterhal-             Im Folgenden werden die Zuständigkeiten der
tung sind dabei insbesondere mögliche Biodiver-       Gewässerunterhaltung in Hamburg und damit in
sitäts- und Gewässerschäden zu beachten.              Zusammenhang stehende Themenbereiche so-
                                                      wie die Organisation der Unterhaltungsarbeiten
Gemäß § 19 BNatSchG ist unter einer Schädi-           für die unterhaltungspflichtigen Dienststellen
gung von Arten und natürlichen Lebensräumen           der Stadt Hamburg dargestellt.
2.2.1 Zuständigkeiten für die Gewäs-                    Gewässer zweiter Ordnung, die nicht von den
        serunterhaltung in Hamburg                              Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten
        Gemäß § 36 (1) Hamburgisches Wassergesetz               sind, haben gemäß § 38 HWaG die Eigentümer
        (HWaG) sind die Gewässer erster Ordnung in Ham-         der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigen-
        burg von der Freien und Hansestadt Hamburg zu           tümer von Grundstücken und Anlagen zu unterhal-
        unterhalten (Ausnahmen Einfassungen u . Anlagen         ten, die Vorteile aus der Unterhaltung haben oder
        nach § 42 Nr .1, die im Interesse des Anliegers er-     sie erschweren . Für die FHH bedeutet Eigentum
        richtet wurden) . Die Zuständigkeit hierfür liegt bei   in diesem Fall das privatrechtliche Eigentum der
        der Behörde für Umwelt und Energie, bei der Ham-        FHH an dem Grundstück, auf dem das Gewässer
        burg Port Authority und den Bezirken . Die Wasser-      liegt . Dabei kann es sich um Verwaltungsvermö-
        behörde kann die Unterhaltungslast gemäß § 36 (2)       gen z . B . eines Bezirksamtes oder um allgemei-
        ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Ver-   nes Grundvermögen (Finanzbehörde) handeln .
        trag auf ein anderes Bundesland oder eine andere        Die Übernahme der Unterhaltungslast durch den
        Körperschaft öffentlichen Rechts übertragen .           Mieter/Pächter von fiskalischen Flächen ist was-
                                                                serrechtlich nur wirksam, wenn dies vertraglich
        Die Gewässer zweiter Ordnung sind in Hamburg            mit der grundstücksverwaltenden Dienststelle
        gemäß § 37 HWaG von den Wasser- und Boden-              vereinbart wurde (HWaG § 41, Absatz 1) .
        verbänden zu unterhalten, soweit das zu ihren
        satzungsgemäßen Aufgaben gehört (vgl . Kap .            Hinweis: Nur bei nachweisbarer wasserbehörd-
        2 .1 .1 Wasserrecht) . Dies schließt die Ausnah-        licher Zustimmung kann der Pächter wasserbe-
        meregelung für die Anordnung und Durchfüh-              hördlich zur Erfüllung seiner Unterhaltungslast
        rung von Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs . 5            angehalten werden; die Eintragung derartiger Ver-
        Satz 2 Nr . 1 und 2 BNatSchG ein (vgl . Kap . 2 .2 .2   einbarungen in das Wasserbuch ist zweckmäßig .
        Naturschutzrecht, Allgemeiner Artenschutz) .
        Diese ist als Ausnahme eng zu verstehen und in          Das innerbehördliche Verwaltungshandeln (so
        der Regel nur für Maßnahmen der – präventiven           z . B . die Zuständigkeiten für die Gewässerunter-
        und repressiven – Gefahrenabwehr einschlägig;           haltung oder für den Naturschutz) wird durch die
        für die Nr . 2 wird zudem vorausgesetzt, dass kei-      Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Ge-
        ne Alternativen im Hinblick auf die Zeit und die        biet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
        Art der Ausführung bestehen (s . auch Kap . 1) .        (s . Anl . 7) und die Anordnung über Zuständigkei-
                                                                ten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
        Die Wasser- und Bodenverbände sind öffentlich-          Landschaftspflege verbindlich geregelt (s . Anl . 8) .
        rechtliche Körperschaften und im Rahmen ihrer
        satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung auch der              Die zuständigen Wasserbehörden und Naturschutz-
        Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstellt . Sie        behörden sind in den Anlagen (s . Anl . 9) aufgeführt .
        werden von ehrenamtlichen Vorständen geleitet,          Zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtun-
        die im Sinne des Verbandsrechtes persönlich für         gen dürfen die Gewässer von diesen überwacht
        ihre ehrenamtliche Arbeit haften . Sie entscheiden      werden (WHG §§ 100, 101 u . HmbBNatSchAG § 2
        in den Fällen notwendiger Interessensabwägung,          in Verbindung zu BNatschG § 3, Absatz 2) .
        also insbesondere in Konfliktlagen zwischen
        wasserwirtschaftlichen und ökologischen Erfor-          Weitere Themen in Zusammenhang mit der Ge-
        dernissen, selbst; sie bestimmen auf Basis des          wässerunterhaltung, wie z . B .
        geltenden Rechts bzw . dieser Richtlinie Zeit und       • Bodenschutz (s . Anl . 9)
        Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer           • Fischsterben und wassergefährdende Vorgän-
        satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind .                 ge (s . Anl . 10)

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•   Rattenbekämpfung (s. Anl. 11)                   werden, sofern das Auftragsvolumen für eine
•   Meldungen von Bisambefall und Bibervor-         Einzelausschreibung nicht geeignet ist.
    kommen (s. Anl. 12)
                                                    c) Einzelauftrag
werden in den Anlagen behandelt.                    Bei größeren Unterhaltungs- und Pflegearbeiten
                                                    oder wenn es sinnvoll und zeitlich vertretbar ist,
2.2.2 Organisation der Unterhaltungs-               ähnliche Arbeiten an verschiedenen Gewässern
arbeiten an den Gewässern in der                    unmittelbar hintereinander auszuführen, sind
Unterhaltungspflicht der FHH                        die Arbeiten zur Erzielung eines wirtschaftlichen
Die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern in       Preises zusammenzufassen.
der Unterhaltungspflicht der FHH (s. Kap. 2.1.1
Wasserrecht) werden durchgeführt durch Behör-       Bei Gewässerabschnitten, die an Bachpaten ver-
denbedienstete wie Gewässerwarte oder durch         geben worden sind, bleibt die öffentlich-rechtliche
private Auftragnehmer.                              Unterhaltungspflicht bei der jeweils zuständigen
                                                    Dienststelle. Die Bachpaten sollen jedoch über
Die Gewässerwarte sollen im Rahmen ihrer Tätig-     Art, Umfang und Zeitpunkt der an „ihrem Gewäs-
keit auf einen guten Pflegezustand der Gewässer     ser“ vorgesehenen Pflege- und Entwicklungs-
achten und zur Abwehr von Gefahren für die Allge-   maßnahmen informiert werden. Genauso sind
meinheit beitragen (HWaG § 64, Absatz 1 und 2).     die Bachpaten verpflichtet, geplante Maßnahmen
                                                    mit der jeweiligen Dienststelle abzustimmen.
Unterhaltungsarbeiten, die mit dem Einsatz von
Material und Geräten verbunden sind, werden in      Die Kosten der Unterhaltung trägt die Stelle, in
der Regel von privaten Auftragnehmern durch-        deren Verwaltungsvermögen die Flächen sich
geführt. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die     befinden. Bei staatlichen Gewässern 2. Ord-
Vergaberichtlinien der Freien und Hansestadt        nung ist zu prüfen, ob sich andere nach HWaG
Hamburg anzuwenden. Unter Vertrag genom-            § 38 Unterhaltungspflichtige an den Kosten der
mene private Unternehmen sind zu verpflichten,      Unterhaltung zu beteiligen haben (HWaG § 39).
Ihnen bekannt gewordene Schäden der Auftrag         In Fällen von besonderer Erschwernis der Unter-
gebenden Stelle zügig zu melden; sie sind zur       haltung durch Inhaber von Anlagen, z.B. Stegen
Einhaltung der Vorgaben für die Gewässerun-         (HWaG § 42, Absatz 2) sowie bei Unterhaltungs-
terhaltung gemäß dieser Richtlinie vertraglich zu   maßnahmen, die durch Anlieger oder Eigentü-
verpflichten und stichprobenhaft zu überwachen.     mer von Grundstücken und Anlagen erschwert
                                                    werden, oder in Fällen, bei denen solche Eigen-
Es bestehen folgende Möglichkeiten der Beauf-       tümer Vorteile aus der Unterhaltung haben, ist
tragung:                                            darauf hinzuwirken, dass sich diese Eigentümer
                                                    an den Kosten für die zusätzliche/erschwerte
a) Unterhaltungsvertrag                             Unterhaltung beteiligen (HWaG § 38).
Die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen
(Mahd, Grundräumung, Räumung von Unrat) wer-        Gleiches gilt für die Kosten für die Beseitigung
den in der Regel über Jahresverträge abgewickelt.   von Hindernissen (HWaG § 44, Absatz 1).

b) Wasserbaukleinvertrag                            Bei Streitigkeiten muss die jeweils zuständige
Über den Unterhaltungsvertrag hinaus erforderli-    Wasserbehörde eine gütliche Einigung versu-
che Arbeiten können nach dem Wasserbauklein-        chen (HWaG § 43). Erst danach kann der Rechts-
vertrag in der jeweils gültigen Fassung erbracht    weg beschritten werden.
18/19
3	M assnahmen der G ewässerunterhaltung –
   P flege und E ntwicklung
Bei den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung                         Grundsatz bei guter Steuerung sich weitgehend
werden sowohl die Pflege als auch die Entwick-                     selbst frei halten und auf Eingriffe in die Gewäs-
lung der Gewässer berücksichtigt, soweit sie                       sersohle i. d. R. verzichtet werden kann, müssen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung relevant                        Marschengewässer zwingend grundgeräumt
sind. Die Darstellung der Maßnahmen für die                        werden. Dies sollte jedoch in abgestimmter und
Gewässerunterhaltung erfolgt nach einer ein-                       abgestufter Form im Rahmen eines Gesamtkon-
führenden Darstellung von allgemeingültigen                        zeptes geschehen, um eine möglichst große
Hinweisen und Vorgaben getrennt für die Un-                        Spannbreite unterschiedlicher Entwicklungs- und
terhaltungskategorien: Fließgewässer und Mar-                      Alterungsstufen im Gebiet vorzuhalten.
schengewässer (s. Übersichtskarte Anl. 2).
                                                                   Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
Typübergreifend sind Fließgewässer grundsätz-                      werden drei Gewässerbereichen zugeordnet1,
lich anders zu behandeln als Marschengewäs-                        die jeweils in den Kapiteln 3.2 und 3.3 behandelt
ser (z. B. Gräben, Fleete, Wettern). Dabei ist bei                 werden:
Grabenstrukturen vorab zu prüfen, ob es sich um
den Typ Marschengewässer oder ein degradier-                       •      Maßnahmen in der Gewässersohle (S)
tes Fließgewässer handelt. Letzteres ist als so-                   •      Maßnahmen an Gewässerufern (U)
genanntes künstliches oder erheblich veränder-                     •      Maßnahmen im Gewässerumfeld (G).
tes Gewässer im Sinne des Gesetzes in seinem
Fließgewässerpotenzial zu entwickeln. Beide                        Neben den dort aufgeführten Vorgaben und
Systeme benötigen grundsätzlich unterschiedli-                     Möglichkeiten zur Gewässerunterhaltung und
che Formen der Steuerung durch Unterhaltung.                       -pflege sind zahlreiche Gewässerentwicklungs-
                                                                   maßnahmen aufgezeigt, die sich positiv auf die
Naturnahe Fließgewässer sind von einer starken                     Gewässerökologie auswirken. Diese können
inneren Dynamik geprägt. Die verschiedenen                         auch von Verbänden und Privatpersonen durch-
fließgewässertypischen Strukturen verlagern                        geführt werden.
sich zwar ständig, die Summe bleibt aber, wenn
man einen längeren Abschnitt betrachtet, weit-                     3.1 Generelle Vorgaben zur Gewäs-
gehend konstant, so dass über längere Zeit-                        serunterhaltung
räume von insgesamt relativ stabilen Rahmen-                       Das Spannungsfeld, einen ordnungsgemäßen
bedingungen ausgegangen werden kann. An                            Abfluss zu ermöglichen ohne die Pflege und
naturnahen Fließgewässern besteht durch den                        Entwicklung dabei zu vernachlässigen, verlangt
Uferbewuchs ein hoher Schattendruck, und es                        vom Unterhaltenden eine gute Kenntnis der
entwickeln sich langfristig relativ stabile typspe-                jeweiligen Gewässerpotenziale. Eingriffe bzw.
zifische Pflanzengesellschaften.                                   Maßnahmen sind dabei immer in Bezug auf das
                                                                   Erreichen der Bewirtschaftungsziele auszurich-
Marschengewässer dagegen verändern sich                            ten. Eine generelle Räumung des Gewässers
stark im Laufe der Zeit. Dies gilt vor allem für den               von Ufer zu Ufer von allem, was Hindernis sein
Pflanzenbestand. Die Alterung erfolgt im Laufe                     könnte, ist daher ebenso wenig zeitgemäß wie
der natürlichen Sukzession und führt langfristig                   das Unterlassen von Maßnahmen ohne Planung
zur Verlandung. Während also Fließgewässer vom                     und Beobachtung.

1 Die Zuordnung erfolgt in Anlehnung an das DWA-Merkblatt 610, S. 80 f.
Es gilt das Grundprinzip:                                Gewässern z . B . Libellen als besonders ge-
        So viel wie nötig – so wenig wie möglich.                schützte Arten vorkommen können . Es ist
                                                                 ferner zu bedenken, dass auch in diesen Ge-
        Unabhängig von dem jeweiligen Unterhal-                  wässern gem . Art . 3 WRRL das gute ökologi-
        tungstyp erfordert die Gewässerunterhaltung              sche Potenzial erreicht werden soll . Hier sind
        die Beachtung der jeweiligen örtlichen Gege-             Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die
        benheiten . Dabei sind insbesondere folgende             laut WHG ebenfalls Aufgabe und Ziel der Ge-
        Aspekte zu beachten:                                     wässerunterhaltung sind, durchzuführen .
                                                             •   Die Kombination N-2 / W-II (mittlere was-
        •   Wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte (hyd-           serwirtschaftliche und mittlere natur-
            raulische Leistungsfähigkeit, Gefälleverhält-        schutzfachliche Bedeutung) erfordert eine
            nisse etc .)                                         Einzelfallbetrachtung, da Konflikte mit dem
        •   Nutzung der angrenzenden Flächen und Scha-           Artenschutz auftreten können . Es müssen
            denspotenzial                                        z . B . geeignete konfliktarme Unterhaltungs-
        •   Lebensraumpotenzial und naturschutzrechtli-          methoden gewählt werden, um Beeinträchti-
            che Vorgaben (Naturschutzgebiete, FFH- und           gungen von besonders bzw . streng geschütz-
            EG-Vogelschutzgebiete (s . Anl . 3), besonders       ten Arten zu vermeiden oder zu minimieren .
            geschützte Biotope, Vorkommen besonders              Können die Vorgaben zum Artenschutz nicht
            und streng geschützter Arten) . In diesem Zu-        eingehalten werden, ist entsprechend den
            sammenhang ist auch die Liste der Gewäs-             Vorgaben in Kap . 4 zu verfahren .
            ser mit besonders schützenswerten Tier- und      •   Gewässer mit höchster (N-1) oder mittlerer
            Pflanzenbeständen zu beachten (s . Anl . 19) .       (N-2) naturschutzfachlicher Bedeutung ha-
                                                                 ben bereits eine entsprechende „ökologische
        Als allgemeine Hilfestellung für die Berücksichti-       Wertigkeit“ . Hier treten bei Unterhaltungs-
        gung dieser Aspekte bei der Umsetzung der Ge-            maßnahmen oftmals Konflikte mit dem
        wässerunterhaltungsmaßnahmen vor Ort wurde               Natur- und Artenschutz auf . Problematisch
        eine Kategorisierung der zu unterhaltenden Ge-           ist es, wenn sie gleichzeitig bedeutsam hin-
        wässer nach wasserwirtschaftlichen Gesichts-             sichtlich der Vorflutfunktion sind (Kategorie
        punkten und nach Lebensraumpotenzialen vor-              W-I) und intensiv, von den regelhaften Vorga-
        genommen (s . Anl . 20), die die zu erwartenden          ben abweichend, unterhalten werden müs-
        Konflikte zwischen wasserwirtschaftlichen und            sen . Können die Vorgaben zum Artenschutz
        naturschutzfachlichen Anforderungen darstellt            nicht eingehalten werden, ist entsprechend
        und Hinweise auf die daraus abzuleitenden An-            den Vorgaben in Kap . 4 zu verfahren .
        forderungen an die Gewässerunterhaltung gibt:
                                                             Allgemein ist bei der Gewässerunterhaltung fol-
        •   Bei Gewässern der niedrigsten wasserwirt-        gendes zu beachten:
            schaftlichen Bedeutung (Kategorie W-III),
            sind in der Regel Konflikte mit dem Natur-       Die Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen sind
            und Artenschutz vermeidbar . Die Unterhal-       dem jeweiligen Gewässer individuell anzupas-
            tung kann generell auf ein Mindestmaß redu-      sen und durch überlegte Auswahl des Unter-
            ziert werden .                                   haltungszeitpunktes durchzuführen . Nachteilige
        •   Auch bei Gewässern mit der geringsten na-        Auswirkungen auf Fauna und Flora sind zu ver-
            turschutzfachlichen Bedeutung (Kategorie         meiden (vgl . § 39 WHG) .
            N-3) können Konflikte mit dem Artenschutz
            auftreten, da selbst in sehr strukturarmen

20/21
Abb. 1: Das Mähboot erlaubt, auf die Böschungsmahd zu verzichten. Idealerweise belässt man als Uferschutz
einen Krautsaum (TSCHÖPE 2010–2012)

Schon einige wenige, aber besonders effektive            Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vor-
Maßnahmen (z. B. Stehenlassen einzelner Kraut­           schriften sind folgende Eckpunkte zu beachten:
inseln, „unsaubere Räumung“, s. Abb. 1) bei der
Unterhaltung können dazu führen, dass eine               1) Richtiger Zeitpunkt
Vielzahl betroffener Arten wirksam geschont              Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG gilt in der Zeit
wird. Insbesondere gilt dies für die einseitige          zwischen dem 1. März und dem 30. September
Mahd und das abschnittweise Vorgehen.                    (Schonzeit) das Verbot, Bäume und andere Ge-
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