Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer - Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Richtlinie für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer Band I: Rechtliche Grundlagen, Vorgaben und Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung
I MPressuM Herausgeber Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg www .bue .hamburg .de V .i .S .d .P .: Jan Dube Konzept & Text: Behörde für Umwelt und Energie Amt für Umweltschutz Abteilung Wasserwirtschaft U1 BWS GmbH Gotenstraße 14, 20097 Hamburg Planula Neue Große Bergstraße, 22767 Hamburg Projektberatung Umwelt + Nachhaltigkeit Neelandstieg 14a, 21147 Hamburg Gestaltung: Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Veröffentlichung im Internet unter www .hamburg .de/gewaesserunterhaltung Stand: September 2015, 1 . Auflage Kontakt: wasserwirtschaft@bue .hamburg .de 2/3
I nhaltsverzeichnis 1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.1 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.1.1 Wasserrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.1.2 Naturschutzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.1.3 Umweltschadensgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2.2 Zuständigkeiten und Organisation der Gewässerunterhaltung in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2.2.1 Zuständigkeiten für die Gewässerunterhaltung in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2.2.2 O rganisation der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern in der Unterhaltungspflicht der FHH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 3 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung – Pflege und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3.1 Generelle Vorgaben zur Gewässerunterhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3.2 Unterhaltung von Fließgewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 3.2.1 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung in der Gewässersohle von Fließgewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 3.2.2 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung an Gewässerufern von Fließgewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 3.2.3 Maßnahmen der Gewässerentwicklung im Gewässerumfeld von Fließgewässern . . . . . 30 3.3 Unterhaltung von Marschengewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 3.3.1 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in der Gewässersohle von Marschengewässern . . 33 3.3.2 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Gewässerufern von Marschengewässern . . . . . 36 3.3.3 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Gewässerumfeld von Marschengewässern . . . 38 4 Verfahren in Konfliktfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 4.1 Dokumentation der vom Regelfall abweichenden Unterhaltungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . 39 4.2 Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei vom Regelfall abweichenden Unterhaltungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 4.3 Gewässerunterhaltungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
t aBellen und a BBIldungen Tab . 1: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in der Gewässersohle von Fließgewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Tab . 2: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung in der Gewässersohle von Fließgewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Tab . 3: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Böschungsbereich von Fließgewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Tab . 4: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung an Gewässerufern von Fließgewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Tab . 5: Maßnahmen der Gewässerentwicklung im Gewässerumfeld von Fließgewässern . . . . . . . . . . 31 Tab . 6: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in Marschengewässern . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Tab . 7: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung in der Gewässersohle von Marschengewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Tab . 8: Zeitliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Böschungsbereich von Marschengewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Tab . 9: Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung an den Gewässerufern von Marschengewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Tab . 10: Maßnahmen der Gewässerentwicklung im Gewässerumfeld von Marschengewässern . . . . . . 38 Abb . 1: Das Mähboot erlaubt, auf die Böschungsmahd zu verzichten . Idealerweise belässt man als Uferschutz einen Krautsaum (TSCHÖPE 2010–2012) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Abb . 2: Der Mähkorb als wichtigstes Arbeitsinstrument kann auch behutsam bis filigran eingesetzt werden, so dass eine naturverträgliche Unterhaltung möglich ist . Links: Belassen eines schmalen Saumes; rechts: Krautung des kompletten Profils (TSCHÖPE 2010–2012) . . . . . . . . . 22 Abb . 3: Beispiel: Schaffung von turbulenten Rinnen in Fließgewässern (TSCHÖPE 2010–2012) . . . . . . 24 Abb . 4: Entwicklung des Fließgewässercharakters durch Verengung des Niedrigwasser-Profils und Erzeugung von Schattendruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Abb . 5: Beispiel: Balance aus Vorflutsicherung und ökologischer Entwicklung (TSCHÖPE 2010–2012) . 25 Abb . 6: Kastenprofil: Erhaltung von Teilen der vorhandenen Vegetationsstrukturen . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Abb . 7: Marschengraben: beidseitige Mahd mit Sohlkrautung unter Belassen eines unteren Ufersaumes und Teilen der Böschungsvegetation (einseitig) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 4/5
A nlagen Übersichtskarten Anl. 1: Fließgewässertypen ohne Elbe und Hafen Anl. 2: Übersichtsdarstellung der Unterhaltungstypen Anl. 3: Schutzgebiete (Naturschutz-, FFH- und EG-Vogelschutzgebiete) Texte und Tabellen Anl. 4: Baumschutzverordnung Anl. 5: Liste der von der Gewässerunterhaltung potenziell in Hamburg betroffenen besonders/streng geschützten Arten Anl. 6: Gesetzlich geschützte Biotope (Anlage zu § 14 HmbBNatSchAG?) Anl. 7: Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Anl. 8: Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege Anl. 9: Zuständige Wasserbehörden, Zuständigkeiten für Naturschutz, Bodenschutz und Abfallwirtschaft Anl. 10: Fischsterben und wassergefährdende Vorgänge Anl. 11: Rattenbekämpfung Anl. 12: Meldungen von Bisambefall und Bibervorkommen Anl. 13: Steckbriefe der Fließgewässertypen in Hamburg Anl. 14: Maßnahmenblatt punktuelles Abflachen von Uferbereichen Anl. 15: Maßnahmenblatt Totholzdargebot Anl. 16: Maßnahmenblatt Entwicklung von Gehölzen Anl. 17: Maßnahmenblatt Anbinden von Nebengewässern Anl. 18: Wiederansiedlung von Wasserpflanzen Anl. 19: Liste der Gewässer mit besonders schützenswerten Tier- und Pflanzenbeständen Anl. 20: Kategorisierung nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach Lebensraumpotenzial Anl. 21: Ökonomische und ökologische Bewertung von Geräten zur Gewässerunterhaltung Anl. 22: Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken Anl. 23: Wasserpflanzensteckbriefe Anl. 24: Maßnahmen zur Prävention und Minimierung des Erlensterbens Anl. 25: Problem-Neophyten (invasive Arten) Anl. 26: Kosten-Nutzen-Betrachtung zur Pflege und Entwicklung von Fließgewässern Anl. 27: Dokumentation abweichender Unterhaltungsmaßnahmen (Vorschlag für einen Dokumentations- vordruck)
1 E inleitung Die Richtlinie zur Unterhaltung von Gewässern Die Richtlinie soll darstellen, wie die primären stellt die Vorgaben und Grundlagen für die Ge- Ziele der Gewässerunterhaltung: wässerunterhaltung in der Freien und Hanse- stadt Hamburg dar. Eine Neuauflage wurde • Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses, aufgrund veränderter gesetzlicher Rahmenbe- • Hochwasserschutz und die dingungen erforderlich. • Berücksichtigung der angrenzenden Flächen- nutzungen Die Richtlinie gilt für die nach Wasserrecht zu unterhaltenden Fließ- und Marschengewässer so realisiert werden können, dass die naturna- sowie für die Hochwasserrückhaltebecken in der hen Fließgewässer der Freien und Hansestadt Freien und Hansestadt Hamburg. Die Elbe so- Hamburg geschützt und die strukturell beein- wie die Hafenbecken und -kanäle im Hamburger trächtigten Fließgewässer möglichst naturnah Hafen werden nicht betrachtet, da ihre Unterhal- entwickelt werden können. Dabei sollen auch tung sich grundsätzlich von der der anderen Ge- Gräben stärker zur Sicherung und Entwicklung wässer unterscheidet. von Biodiversität genutzt werden. Sie ist bindend für nachgeordnete Dienststellen. Die Erarbeitung der Richtlinie erfolgte durch die Darüber hinaus wird allen weiteren Unterhal- Behörde für Umwelt und Energie der Freien und tungspflichtigen die Einhaltung der Richtlinie für Hansestadt Hamburg (BUE) im Rahmen eines eine rechtssichere Durchführung der Gewässe- Moderationsprozesses mit Vertretung der Bezir- runterhaltung empfohlen. ke, des Wasserverbandstages, der Wasser- und Bodenverbände und der Naturschutzverbände. Gewässerunterhaltung findet heute in einem erheblich erweiterten Kontext statt. Sie hat die Hinweise zur Struktur der Richtlinie wasserrechtlichen Vorgaben und die Nutzungs- Die Richtlinie gliedert sich in zwei Bände und ei- verhältnisse ebenso zu berücksichtigen wie die nen Anhang. Hierdurch wird die Überschaubar- naturschutzrechtlichen Anforderungen. keit und Lesbarkeit der erarbeiteten Materialien zu dem komplexen Thema der Gewässerunter- Die Gewässerunterhaltung dient der Aufgabe, haltung erleichtert. die Abflussleistung eines Gewässers zur Ent- wässerung angeschlossener Gebiete zu erhal- Band I stellt als zentraler Teil der Richtlinie die ten und die Funktion des Gewässers als Teil des rechtlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten und Naturhaushaltes zu gewährleisten. Somit spielt die Organisation der Gewässerunterhaltung, die Gewässerunterhaltung für die Pflege und die Vorgaben und Maßnahmen der Gewässer Entwicklung der Gewässer eine grundlegende unterhaltung sowie die Verfahren in Konfliktfäl- Rolle. Durch geeignete Maßnahmen soll sicher- len zwischen erforderlicher Unterhaltung und gestellt werden, dass der ordnungsgemäße Natur- und Artenschutz dar. Abfluss abgeführt werden kann und dass gleich- zeitig die ökologische Funktionsfähigkeit des Ge- wässers erhalten und gefördert wird.
Band II der Richtlinie behandelt die fachlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Gewässerunterhaltung . Hier werden die wasser- wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewäs- serunterhaltung sowie die wesentlichen öko- logischen Charakteristika von Fließgewässern und Marschengewässern beschrieben . Darüber hinaus werden die daraus resultierenden Grund- sätze der Gewässerentwicklung im Hinblick auf Naturhaushalt und Artenschutz erläutert . In den Anlagen finden sich ergänzende und in- formative Materialien, die Hinweise und Erläu- terungen zu verschiedenen Fragestellungen der Gewässerunterhaltung in Hamburg beinhalten, u . a . auch die Benennung von Dienststellen bzw . Ansprechpartnern für bestimmte Themenberei- che im Zusammenhang mit der Gewässerunter- haltung . 8/9
2 G rundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen Für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum Für die Unterhaltung der Hamburger Gewässer (2016 bis 2021) werden nach heutigem Kennt- sind folgende rechtliche Grundlagen und Rah- nisstand die Handlungsschwerpunkte u. a. bei menbedingungen zu beachten. der Anpassung der Gewässerunterhaltung und der Aufstellung weitergehender Gewässerent- 2.1.1 Wasserrecht wicklungskonzepte liegen. Mit der am 22. Dezember 2000 in Kraft getrete- nen EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde Die gesetzlichen Regelwerke des Wasserrechts der Rahmen des europäischen Wasserrechts in Deutschland sind das Wasserhaushaltsge- neu geregelt. Der ganzheitliche Ansatz der Richt- setz (WHG) und die Länder-Wassergesetze. Das linie betrachtet Ökologie und Lebensraum eben- WHG regelt die Gewässerunterhaltung in den §§ so wie Wasserqualität und Wassermenge. Auf 39 bis 42. Daneben gelten die Bestimmungen Bundesebene wurde die europäische Richtlinie des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG). mit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und dem Beschluss der Verordnung zum Schutz Gemäß § 39 WHG umfasst die Unterhaltung ei- der Oberflächengewässer in nationales Recht nes oberirdischen Gewässers seine Pflege und und in den Bundesländern durch Änderung der Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflich- jeweiligen Ländergesetze in Landesrecht umge- tung (Unterhaltungslast). „Zur Gewässerunter- setzt und dabei festgelegt, dass sich die Unter- haltung gehören insbesondere: haltung an wesentlichen Umsetzungsschritten der WRRL, insbesondere den jeweiligen Be- 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur wirtschaftungszielen und dem Maßnahmenpro- Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserab- gramm, auszurichten hat. flusses, Ein wesentliches Element der Umsetzung der 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch WRRL in Hamburg stellt der „Bewirtschaftungs- Erhaltung und Neuanpflanzung einer standort- plan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG für gerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe“ der Ufer für den Wasserabfluss, vom 11. November 2009 mit dem darin zusam- mengefassten Maßnahmenprogramm dar. Der 3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren ergänzende Beitrag der Freien und Hansestadt Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zu- Hamburg zum Bewirtschaftungsplan nach Arti- fahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, kel 13 der WRRL der Flussgebietsgemeinschaft Elbe beinhaltet als Maßnahmen für den ersten 4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Bewirtschaftungszeitraum (2010 bis 2015) u. a. Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesonde- Schulungen zur Gewässerunterhaltung, die re als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Beratung der Landwirte zur schonenden Ge- Pflanzen, wässerunterhaltung sowie die Erstellung eines Konzeptes mit Maßnahmen zur naturnahen und 5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zu- nachhaltigen Grabenentwicklung im Rahmen ei- stand, der hinsichtlich der Abführung oder Rück- ner ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung. haltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen
und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnis- Im Gegensatz zu den Fließgewässern beinhaltet sen entspricht .“ der Entwicklungsaspekt nach § 39 (1) WHG bei den Marschengewässern ein grundsätzliches Er- Ein wesentlicher Gedanke ist dabei, die Be- fordernis der Pflege, um diesen Gewässertypus wirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31 WHG zu und seine Funktion zu erhalten . erreichen und die Anforderungen des Maßnah- menprogrammes nach § 82 WHG zu erfüllen . Bei Maßnahmen zur Gewässerentwicklung Dies beinhaltet das Erreichen des „guten öko- (vgl . dazu auch in Band II das Kap . Naturnahe logischen Zustandes“ respektive des „guten Gewässerentwicklung) oder umfangreichen ökologischen Potenzials“ und des „guten che- Grundinstandsetzungsmaßnahmen ist eine mischen Zustandes“ in den Gewässern . Es gilt scharfe Grenzziehung zwischen Unterhaltung ein Verschlechterungsverbot für die biologischen und Ausbau oft schwierig. Im Zweifelsfall ist und chemischen Qualitätskomponenten bzw . vorab eine Zustimmung von der zuständi- die Verpflichtung auch im Rahmen der Gewäs- gen Wasserbehörde einzuholen. Dies gilt ins- serunterhaltung bei erheblich veränderten oder besondere bei Änderungen der Gewässertiefe künstlichen Gewässern ein „gutes ökologisches und der Profilaufweitung (sofern die beim Aus- Potenzial“ und einen „guten chemischen Zu- bau genehmigten Sohltiefen und Profilbreiten stand“ zu erhalten oder hierfür zu sorgen (§ 27 verändert werden) und bei Laufveränderung (z . (2) WHG) . Die Unterhaltung hat sich demnach B . Schaffung eines Mäanders, Nebengerinnes an den Zielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie o . ä .) . (WRRL) unter Berücksichtigung der Abflusssi- cherung, des Hochwasserschutzes und der um- Zu unterhaltende Gewässer gebenden Nutzung auszurichten . Diese Zielvor- Zu unterhalten sind: gabe korrespondiert mit den Zielvorgaben des Naturschutzrechtes . • alle Gewässer 1 . Ordnung (HWaG § 36 i . V . mit der Anlage zu HWaG § 2 Nr . 1), bei schiffbaren Eine wesentliche Charakteristik von Gewässern, Gewässern erstreckt sich die Unterhaltungs- das gilt insbesondere für Fließgewässer, ist ihre pflicht für die Aufrechterhaltung der Schiff- Dynamik . Daher entsprechen prophylaktische, fahrt nur auf Fahrrinnen, die der durchgehen- also regelmäßig wiederkehrende „automati- den Schifffahrt dienen (HWaG § 35, Absatz 3) . sche“ konventionelle Regelunterhaltungen nicht • alle Gewässer 2 . Ordnung (HWaG, §§ 37 und mehr den Anforderungen . Extremereignisse sind 38) . nicht vorrangig der Maßstab für den Anspruch an die Gewässerunterhaltung . Maßnahmen zur Gewässer in diesem Sinne sind nur oberirdische Anpassung an den Klimawandel sind langfristig Gewässer (vgl . WHG § 1 und HWaG §1): vorausschauend zu berücksichtigen . Für Ham- burg gilt i . d . R . die Bemessung für ein 5-jähr- • Wasserläufe (offen/verrohrt; natürlich; erheb- lich auftretendes Hochwasserereignis (HQ5) . lich verändert, künstlich) Die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung des • Absetzteiche, naturnahe Reinigungsanlagen, Ausbauzustandes gibt es nicht mehr . Der Un- Versickerungsanlagen, soweit es sich um Ge- terhaltungspflichtige ist daher nicht verpflichtet, wässer im Sinne des Wasserrechts handelt automatisch z . B . Uferschäden zu beseitigen, • Hochwasserrückhaltebecken (RHB), Seen, wenn dies den Erfordernissen einer eigendyna- Teiche, Bracks, und übrige Stillgewässer . mischen Gewässerentwicklung entgegensteht . 10/11
Die im HWaG § 1, Abs. 2 genannten Gewässer sammenhang mit einer Gewässernutzung im unterliegen, wenn sie von wasserwirtschaft- engeren Sinne stehen (z. B. Ein- und Auslauf- lich untergeordneter Bedeutung sind, nicht der bauwerke von Hochwasserrückhaltebecken, wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht. Eine Stege, Wassertreppen, Pegelanlagen u. ä.). Unterhaltungspflicht für diese Gewässer nach • Arbeits- und Schauwege einschließlich Ein- anderen Vorschriften (z. B. Hamburgisches We- zäunung sowie Schutzstreifen. Sie sind gegesetz) bleibt unberührt. grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksei- Zu unterhaltende Gewässerteile gentümers zu unterhalten. Die Gewässerunterhaltung bezieht sich grund- Wenn sie als öffentlicher Weg nach dem sätzlich auf das Gewässerbett, auf das Ufer (Ge- Hamburgischen Wegegesetz gewidmet sind wässerböschung mit Böschungsfuß bis zur Bö- (z. B. Wanderwege), müssen sie nach den schungsoberkante) und, sofern vorhanden, auch Vorschriften dieses Gesetzes unterhalten auf den Gewässerrandstreifen. werden. Arbeits- und Schauwege als Wanderwege in- Wo eine Böschungsoberkante fehlt, tritt an nerhalb öffentlicher Grünanlagen sind keine ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasser- Wege im Sinne des Hamburgischen Wegege- standes (HWaG § 3). Über diese eigentliche setzes. Gewässerunterhaltung hinaus sind Flächen Bei Arbeits- und Schauwegen, die nicht dem (Gewässernebenflächen), die mit dem Gewäs- öffentlichen Verkehr gewidmet sind, müssen ser ein gemeinsames Flurstück bilden, von der Einzäunungen, die das Betreten von allgemei- Stelle mit zu unterhalten, der die Gewässerun- nen Verkehrsflächen aus verhindern sollen, terhaltung obliegt. Dies gilt nicht für öffentliche mit unterhalten werden. Einzäunungen au- Wanderwege und Parkanlagen. Die wasser- ßerhalb der Gewässerparzelle gehören nicht rechtlichen Vorschriften über die Gewässerun- dazu. terhaltung (z. B. Duldungspflichten nach WHG • Tragende Bauteile an Bauwerken in, an oder § 41 und Regelungen über die Kosten der Un- über einem Gewässer sind nach DIN 1076 re- terhaltungsarbeiten) sind nur auf die eigentliche gelmäßig zu überprüfen. Gewässerunterhaltung anwendbar. • Baumkontrollen sind im Rahmen der Ver- kehrssicherungspflicht (s. o.) vorzunehmen. Neben der Pflege und Entwicklung der Gewäs- Regelmäßige Baumkontrollen entlang von sersohle, des Ufers und des Gewässerumfelds Gewässern sind vor allem in innerörtlichen sind folgende Teile eines Gewässers zu unter- und in stark von Publikum frequentierten Be- halten: reichen (öffentliche Fuß- und Radwege, Wald- parkplätze, Waldspielplätze, Badeplätze und • Gewässereinfassungen bei Gewässern 1. öffentliche Zugänge zu Gewässern) notwen- Ordnung. dig. Gewässereinfassungen, die ganz oder über- wiegend im Interesse des Anliegers errich- 2.1.2 Naturschutzrecht tet wurden, sind von den Eigentümern oder Gewässer sind Lebensstätten und Biotope vie- Besitzern des Grundstücks zu unterhalten ler wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Die (HWaG §§ 36 Absatz 1 u. 42 Absatz 1). arten- und biotopschutzrechtlichen Verbote des • Anlagen in, an oder über einem Gewässer: Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten Sie sind von der FHH nur dann zu unterhalten, daher für die Unterhaltung aller Gewässer, auch wenn sie im Eigentum der FHH und im Zu- wenn diese nicht in einem Naturschutz-, Land-
schaftsschutz, FFH- oder EG-Vogelschutzgebiet Allerdings gelten die Verbote des Gehölz- und liegen . Die arten- und biotopschutzrechtlichen Röhrichtschnitts in der Zeit vom 01 . März bis Verbote sind bundesrechtlich vorgegeben und zum 30 September nicht uneingeschränkt (für können weder durch den Landesgesetzgeber den Einsatz von Grabenfräsen gibt es keine Aus- noch durch den Senat oder die Wasserbehörden nahmen) . Der Gesetzgeber hat für wichtige Pra- außer Kraft gesetzt werden . xisfälle Ausnahmen zugelassen: Verstöße gegen diese Verbote können als Ord- Nach § 39 Abs . 5 S . 2 Nr . 1 BNatSchG gelten die nungswidrigkeiten verfolgt werden, in beson- Verbote nicht für solche Maßnahmen, die von ders schwerwiegenden Fällen auch Straftaten einer Behörde, wie z . B . der Wasserbehörde an- darstellen . Bei Beachtung der Vorgaben die- geordnet werden . ser Gewässerunterhaltungsrichtlinie ist bei der regelmäßigen Unterhaltung allerdings Auch Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse ein Verstoß gegen die Verbote des Arten- liegen und nicht auf andere Weise oder zu ande- und Biotopschutzrechts ausgeschlossen. rer Zeit durchgeführt werden können, sind vom Umfangreiche Grundinstandsetzungen von Verbotstatbestand ausgenommen, wenn sie Gewässern, mit erheblicher Vertiefung der Gewässersohle und wesentlicher Verbreite- • behördlich durchgeführt werden (§ 39 Abs . rung des Gewässerquerschnittes sollten al- 5 S . 2 Nr . 2a BNatSchG) . Auch Wasser- und lerdings im Vorfeld mit der BUE, Referat Ar- Bodenverbände nehmen als öffentlich rechtli- ten- und Biotopschutz abgestimmt werden, che Körperschaften Aufgaben der öffentlichen um Verbotsverletzungen zu vermeiden. Verwaltung wahr und sind daher nach § 1 Abs . 2 des Hamburgischen Verwaltungsver- Allgemeiner Artenschutz fahrensgesetzes als Behörden im Sinne die- Um für alle wild lebenden Tiere und Pflanzen ses Gesetzes anzusehen . Sie können von den einen Mindestschutz zu gewährleisten, enthält Beschränkungen der Verbote des allgemeinen § 39 BNatSchG eine Reihe von Verboten, die Artenschutzes abweichen, wenn dies im Rah- auch für die Gewässerunterhaltung relevant sein men einer qualifizierten Abwägung (Wasser- können . Danach ist es verboten, abfluss-, Natur- und Artenschutz) erfolgt und dies alternativlos ist . • Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom Die Entscheidung ist von den Unterhaltungs- 1 . März bis zum 30 . September abzuschnei- pflichtigen schriftlich zu dokumentieren und den oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs . 5 zu begründen (s . Anl . 27) und auf Verlangen S . 1 Nr . 2 BNatSchG), der zuständigen Behörde vorzulegen . Geeig- • Röhrichte in der Zeit vom 1 . März bis zum nete Instrumente, um diesen Begründungs-/ 30 . September zurückzuschneiden, außer- Dokumentationspflichten nachzukommen, halb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in werden in Kap . 4 erläutert Abschnitten zurückgeschnitten werden (§ 39 • behördlich durch eine Genehmigung zugelas- Abs . 5 S . 1 Nr . 3 BNatSchG), sen sind (§ 39 Abs . 5 S . 2 Nr . 2b BNatSchG), • ständig wasserführende Gräben mit Graben- die qualifiziert den Artenschutz abgearbeitet fräsen zu räumen, wenn dadurch der Natur- hat oder haushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich • sie der Verkehrssicherheit (§ 39 Abs . 5 S . 2 Nr . beeinträchtigt wird (§ 39 Abs . 5 S . 1 Nr . 4 2c BNatSchG) dienen . BNatSchG) . 12/13
Unberührt von diesen Freistellungen sind aber -verminderung in die Beurteilung einzubeziehen die Vorschriften der Baumschutzverordnung zu (BVerwGE 130, 299 Rdnr. 219). Werden die in beachten (s. Anl. 4). der Gewässerunterhaltungsrichtlinie dargestell- ten Maßnahmen zur Risikovermeidung einge- Besonderer Artenschutz halten, führt die Gewässerunterhaltung nicht zu Neben dem Grundschutz des allgemeinen Arten- einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos schutzes für alle wild lebenden Tier- und Pflan- für geschützte Tierarten und verstößt damit nicht zenarten stehen die Zugriffsverbote des beson- gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.1 deren Artenschutzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), BNatschG. die für besonders und streng geschützte Arten gelten. Eine Auflistung der in den Gewässern Störungsverbot vorkommenden besonders und streng geschütz- Nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG ist es verbo- ten Arten ist dieser Richtlinie als Anlage beige- ten, wild lebende Tiere der streng geschützten fügt (s. Anl. 5) Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- Tötungsverbot winterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu Nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ist es verboten, stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn wild lebenden Tieren der besonders geschützten sich durch die Störung der Erhaltungszustand Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen der lokalen Population einer Art verschlechtert. oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder Die Gewässerunterhaltung wird zwar häufig zu zu zerstören. Durch die Regelungen der Un- Störungen von Tierarten führen. Bei Beachtung terhaltungsrichtlinie wird eine mögliche Tötung der Vorgaben dieser Richtlinie werden diese Stö- oder Verletzung von besonders oder streng ge- rungen aber so reduziert, dass eine dauerhafte schützten Tierarten auf das nicht vermeidbare Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Maß minimiert. Wenn trotz Durchführung dieser lokalen Population der Art und damit eine Verlet- Vermeidungsmaßnahmen bei der Gewässe- zung des Verbotstatbestandes nicht zu befürch- runterhaltung einzelne Tiere getötet oder Pflan- ten ist. zen aus der Natur entnommen werden, so ist dies in Anlehnung an die für die Zulassung von Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen entwi- und Ruhestätten ckelten Grundsätze als Verwirklichung sozialad- Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es darüber äquater Risiken anzusehen, die nicht unter den hinaus verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestät- Verbotstatbestand fallen (Bundestagsdrucksa- ten der wild lebenden Tiere der besonders ge- che 16/5199, S. 21 und 16/12274). schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Tötungsverbot soll nicht zu einem unverhält- nismäßigen Hindernis für die Gewässerunter- Eine Gewässerunterhaltung nach den Vorgaben haltung werden. Daher ist in Übertragung der dieser Unterhaltungsrichtlinie wird in der Regel Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich- nicht dazu führen, dass das zu unterhaltende tes zu Kollisionsschäden an Straßen das Tötungs- Gewässer als Lebensstätte für geschützte Tier- verbot nur verletzt, wenn sich das Risiko einer arten zerstört wird. Für Marschengewässer, Grä- Tötung durch die Art und Weise der Gewässe- ben und Rückhaltebecken wird eine Erhaltung runterhaltung in signifikanter Weise erhöht. Da- dieser Lebensstätten erst durch eine regelmä- bei sind Maßnahmen zur Risikovermeidung oder ßige Unterhaltung möglich. Zwar lässt sich eine
temporäre Beschädigung des Gewässers als Gesetzlicher Biotopschutz Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Rahmen der Neben den Tier- und Pflanzenarten selbst (Arten- Gewässerunterhaltung nicht ausschließen, je- schutz) stellt das Naturschutzrecht auch deren doch kann durch die Einhaltung der Vorgaben der Lebensräume (Biotope) unter Schutz . Gewässer Richtlinie verhindert werden, dass die Gewässe- können, soweit sie natürlich oder naturnah ausge- runterhaltung zu einer dauerhaften und nachhal- prägt sind, schützenswerte Lebensräume darstel- tigen Schädigung der ökologischen Funktion des len . Daher stellt das Bundesnaturschutzgesetz Gewässers als Fortpflanzungs- und Ruhestätte „natürliche oder naturnahe Bereiche fließender führt . Auch ein Verstoß des Beeinträchtigungs- und stehender Binnengewässer einschließlich ih- verbots von Fortpflanzungs- und Ruhestätten rer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden kann daher bei Einhaltung dieser Gewässerun- natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie terhaltungsrichtlinie vermieden werden . ihre natürlichen oder naturnahen Verlandungsbe- reiche, Altarme und regelmäßig überschwemm- Zugriffsverbot auf Pflanzen ten Bereiche“ nach § 30 BNatSchG unter gesetz- Nach § 44 Abs . 1 Nr . 4 BNatSchG ist es verboten, lichen Biotopschutz . Diese Vorschrift gilt auch für wild lebende Pflanzen der besonders geschütz- künstlich geschaffene Gewässer, also auch für ten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der das von Menschenhand geschaffene Be- und Ent- Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu wässerungssystem mit seinen Grabenstrukturen beschädigen oder zu zerstören . soweit sie als natürliche oder naturnahe Gewäs- ser eingestuft werden können . Die Gewässerunterhaltungsrichtlinie stellt si- cher, dass vermeidbare Entnahmen wildleben- Die Kriterien, wann ein Gewässer in seiner Aus- der Pflanzen aus der Natur unterbleiben . So- prägung hinsichtlich der Standortverhältnisse, weit dies für einzelne Pflanzen nicht vermieden der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften als werden kann, ist dies als sozialadäquates Risiko gesetzlich geschütztes Biotop einzustufen ist, er- hinzunehmen, das nicht unter das Zugriffsverbot geben sich aus der Anlage zum Hamburgischen für Pflanzen fällt . Die Gewässerunterhaltungs- Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzge- richtlinie gibt außerdem Vorgaben, die eine Zer- setz (HmbBNatSchAG) . Die für die Einstufung störung der Gewässer als Standort für Pflanzen von Gewässern maßgeblichen Kriterien der An- vermeiden und die Beschädigung auf temporäre lage zum HmbBNatSchAG sind dieser Gewässe- Beeinträchtigungen reduziert . runterhaltungsrichtlinie beigefügt (s . Anl . 6) . Die Gewässer, die nach diesen Kriterien aufgrund Ausnahmen: einer Biotopkartierung der Behörde für Umwelt Können im Einzelfall die Vorgaben dieser Ge- und Energie – Abteilung Naturschutz – als ge- wässerunterhaltungsrichtlinie nicht eingehalten setzlich geschützte Biotope eingestuft wurden, werden und führt dies zu einem Verstoß gegen sind dort nach § 30 Abs . 7 BNatSchG registriert die Zugriffsverbote des § 44 Abs . 1 BNatSchG, und können auf Anfrage kartografisch bereitge- kann die Behörde für Umwelt und Energie unter stellt werden . bestimmten Voraussetzungen zur Abwendung erheblicher wasserwirtschaftlicher Schäden Aus- Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer nahmen nach § 45 Abs . 7 BNatSchG erteilen . Auf sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetz- Grundlage eines Gewässerunterhaltungsplans lich geschützter Biotope führen können, sind (s . Kap . 1) kann die Ausnahme über den Einzelfall nach § 30 Abs . 2 BNatSchG verboten . Bei Be- hinaus auch für bestimmte regelmäßig wieder- achtung dieser Gewässerunterhaltungsrichtlinie kehrende Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen . kann vermieden werden, dass dieser Verbotstat- 14/15
bestand verletzt wird, denn die Vorgaben dieser im Sinne des Umweltschadensgesetzes (Biodi- Richtlinie stellen sicher, dass es zu keiner erheb- versitätsschaden) jeder Schaden zu verstehen, lichen Beeinträchtigung des Gewässers als Le- der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das bensraum für Tiere und Pflanzen kommt. Erreichen oder die Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Sollte eine Einhaltung der Vorgaben der Richtli- Arten hat. Arten im Sinne des USchadG sind die nie nicht möglich sein, kann auf Antrag von der in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Vogel- Behörde für Umwelt und Energie – Abteilung schutzrichtlinie sowie in den Anhängen II und IV Naturschutz – eine Ausnahme nach§ 30 Abs. 2 der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten. BNatSchG zugelassen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beeinträchtigung des Ge- Natürliche Lebensräume im Sinne des USchadG wässers durch Maßnahmen an anderer Stelle sind die Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 ausgeglichen werden kann. Absatz 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt 2.1.3 Umweltschadensgesetz werden sowie die natürlichen Lebensraumtypen Mit dem Umweltschadensgesetz (USchadG) von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I der ist seit 2007 eine weitere rechtliche Regelung FH-Richtlinie) und die Fortpflanzungs- und Ruhe- in Kraft getreten, die auch die Unterhaltung der stätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie auf- Gewässer betrifft. Wenn bei einer beruflichen Tä- geführten Arten. tigkeit Schäden an der Biodiversität, an Gewäs- sern oder dem Boden verursacht werden, ist Dabei ist insbesondere zu beachten, dass dies der Verursacher damit verpflichtet, Schadensbe- unabhängig davon gilt, ob ein Schaden in einem grenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch- FFH- bzw. Vogelschutzgebiet eintritt oder außer- zuführen. Ein Schaden im Sinne des Gesetzes halb davon. ist gemäß § 2 USchadG: Gemäß § 90 WHG ist z. B. jeder Schaden mit • eine Schädigung von Arten und natürlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf: Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 BNatSchG (Biodiversitätsschäden), • den ökologischen oder chemischen Zustand • eine Schädigung von Gewässern nach Maß- eines Gewässers gabe von § 90 WHG, • das ökologische Potenzial oder den chemi- • eine Schädigung des Bodens durch eine Be- schen Zustand eines künstlichen oder erheb- einträchtigung der Bodenfunktion, die durch lich veränderten Gewässers eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder ein Gewässerschaden im Sinne des USchadG. Mikroorganismen hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit 2.2 Zuständigkeiten und Organi- verursacht. sation der Gewässerunterhaltung in Hamburg Im Zusammenhang mit der Gewässerunterhal- Im Folgenden werden die Zuständigkeiten der tung sind dabei insbesondere mögliche Biodiver- Gewässerunterhaltung in Hamburg und damit in sitäts- und Gewässerschäden zu beachten. Zusammenhang stehende Themenbereiche so- wie die Organisation der Unterhaltungsarbeiten Gemäß § 19 BNatSchG ist unter einer Schädi- für die unterhaltungspflichtigen Dienststellen gung von Arten und natürlichen Lebensräumen der Stadt Hamburg dargestellt.
2.2.1 Zuständigkeiten für die Gewäs- Gewässer zweiter Ordnung, die nicht von den serunterhaltung in Hamburg Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten Gemäß § 36 (1) Hamburgisches Wassergesetz sind, haben gemäß § 38 HWaG die Eigentümer (HWaG) sind die Gewässer erster Ordnung in Ham- der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigen- burg von der Freien und Hansestadt Hamburg zu tümer von Grundstücken und Anlagen zu unterhal- unterhalten (Ausnahmen Einfassungen u . Anlagen ten, die Vorteile aus der Unterhaltung haben oder nach § 42 Nr .1, die im Interesse des Anliegers er- sie erschweren . Für die FHH bedeutet Eigentum richtet wurden) . Die Zuständigkeit hierfür liegt bei in diesem Fall das privatrechtliche Eigentum der der Behörde für Umwelt und Energie, bei der Ham- FHH an dem Grundstück, auf dem das Gewässer burg Port Authority und den Bezirken . Die Wasser- liegt . Dabei kann es sich um Verwaltungsvermö- behörde kann die Unterhaltungslast gemäß § 36 (2) gen z . B . eines Bezirksamtes oder um allgemei- ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Ver- nes Grundvermögen (Finanzbehörde) handeln . trag auf ein anderes Bundesland oder eine andere Die Übernahme der Unterhaltungslast durch den Körperschaft öffentlichen Rechts übertragen . Mieter/Pächter von fiskalischen Flächen ist was- serrechtlich nur wirksam, wenn dies vertraglich Die Gewässer zweiter Ordnung sind in Hamburg mit der grundstücksverwaltenden Dienststelle gemäß § 37 HWaG von den Wasser- und Boden- vereinbart wurde (HWaG § 41, Absatz 1) . verbänden zu unterhalten, soweit das zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (vgl . Kap . Hinweis: Nur bei nachweisbarer wasserbehörd- 2 .1 .1 Wasserrecht) . Dies schließt die Ausnah- licher Zustimmung kann der Pächter wasserbe- meregelung für die Anordnung und Durchfüh- hördlich zur Erfüllung seiner Unterhaltungslast rung von Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs . 5 angehalten werden; die Eintragung derartiger Ver- Satz 2 Nr . 1 und 2 BNatSchG ein (vgl . Kap . 2 .2 .2 einbarungen in das Wasserbuch ist zweckmäßig . Naturschutzrecht, Allgemeiner Artenschutz) . Diese ist als Ausnahme eng zu verstehen und in Das innerbehördliche Verwaltungshandeln (so der Regel nur für Maßnahmen der – präventiven z . B . die Zuständigkeiten für die Gewässerunter- und repressiven – Gefahrenabwehr einschlägig; haltung oder für den Naturschutz) wird durch die für die Nr . 2 wird zudem vorausgesetzt, dass kei- Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Ge- ne Alternativen im Hinblick auf die Zeit und die biet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Art der Ausführung bestehen (s . auch Kap . 1) . (s . Anl . 7) und die Anordnung über Zuständigkei- ten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Die Wasser- und Bodenverbände sind öffentlich- Landschaftspflege verbindlich geregelt (s . Anl . 8) . rechtliche Körperschaften und im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung auch der Die zuständigen Wasserbehörden und Naturschutz- Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstellt . Sie behörden sind in den Anlagen (s . Anl . 9) aufgeführt . werden von ehrenamtlichen Vorständen geleitet, Zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtun- die im Sinne des Verbandsrechtes persönlich für gen dürfen die Gewässer von diesen überwacht ihre ehrenamtliche Arbeit haften . Sie entscheiden werden (WHG §§ 100, 101 u . HmbBNatSchAG § 2 in den Fällen notwendiger Interessensabwägung, in Verbindung zu BNatschG § 3, Absatz 2) . also insbesondere in Konfliktlagen zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Erfor- Weitere Themen in Zusammenhang mit der Ge- dernissen, selbst; sie bestimmen auf Basis des wässerunterhaltung, wie z . B . geltenden Rechts bzw . dieser Richtlinie Zeit und • Bodenschutz (s . Anl . 9) Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer • Fischsterben und wassergefährdende Vorgän- satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind . ge (s . Anl . 10) 16/17
• Rattenbekämpfung (s. Anl. 11) werden, sofern das Auftragsvolumen für eine • Meldungen von Bisambefall und Bibervor- Einzelausschreibung nicht geeignet ist. kommen (s. Anl. 12) c) Einzelauftrag werden in den Anlagen behandelt. Bei größeren Unterhaltungs- und Pflegearbeiten oder wenn es sinnvoll und zeitlich vertretbar ist, 2.2.2 Organisation der Unterhaltungs- ähnliche Arbeiten an verschiedenen Gewässern arbeiten an den Gewässern in der unmittelbar hintereinander auszuführen, sind Unterhaltungspflicht der FHH die Arbeiten zur Erzielung eines wirtschaftlichen Die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern in Preises zusammenzufassen. der Unterhaltungspflicht der FHH (s. Kap. 2.1.1 Wasserrecht) werden durchgeführt durch Behör- Bei Gewässerabschnitten, die an Bachpaten ver- denbedienstete wie Gewässerwarte oder durch geben worden sind, bleibt die öffentlich-rechtliche private Auftragnehmer. Unterhaltungspflicht bei der jeweils zuständigen Dienststelle. Die Bachpaten sollen jedoch über Die Gewässerwarte sollen im Rahmen ihrer Tätig- Art, Umfang und Zeitpunkt der an „ihrem Gewäs- keit auf einen guten Pflegezustand der Gewässer ser“ vorgesehenen Pflege- und Entwicklungs- achten und zur Abwehr von Gefahren für die Allge- maßnahmen informiert werden. Genauso sind meinheit beitragen (HWaG § 64, Absatz 1 und 2). die Bachpaten verpflichtet, geplante Maßnahmen mit der jeweiligen Dienststelle abzustimmen. Unterhaltungsarbeiten, die mit dem Einsatz von Material und Geräten verbunden sind, werden in Die Kosten der Unterhaltung trägt die Stelle, in der Regel von privaten Auftragnehmern durch- deren Verwaltungsvermögen die Flächen sich geführt. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die befinden. Bei staatlichen Gewässern 2. Ord- Vergaberichtlinien der Freien und Hansestadt nung ist zu prüfen, ob sich andere nach HWaG Hamburg anzuwenden. Unter Vertrag genom- § 38 Unterhaltungspflichtige an den Kosten der mene private Unternehmen sind zu verpflichten, Unterhaltung zu beteiligen haben (HWaG § 39). Ihnen bekannt gewordene Schäden der Auftrag In Fällen von besonderer Erschwernis der Unter- gebenden Stelle zügig zu melden; sie sind zur haltung durch Inhaber von Anlagen, z.B. Stegen Einhaltung der Vorgaben für die Gewässerun- (HWaG § 42, Absatz 2) sowie bei Unterhaltungs- terhaltung gemäß dieser Richtlinie vertraglich zu maßnahmen, die durch Anlieger oder Eigentü- verpflichten und stichprobenhaft zu überwachen. mer von Grundstücken und Anlagen erschwert werden, oder in Fällen, bei denen solche Eigen- Es bestehen folgende Möglichkeiten der Beauf- tümer Vorteile aus der Unterhaltung haben, ist tragung: darauf hinzuwirken, dass sich diese Eigentümer an den Kosten für die zusätzliche/erschwerte a) Unterhaltungsvertrag Unterhaltung beteiligen (HWaG § 38). Die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen (Mahd, Grundräumung, Räumung von Unrat) wer- Gleiches gilt für die Kosten für die Beseitigung den in der Regel über Jahresverträge abgewickelt. von Hindernissen (HWaG § 44, Absatz 1). b) Wasserbaukleinvertrag Bei Streitigkeiten muss die jeweils zuständige Über den Unterhaltungsvertrag hinaus erforderli- Wasserbehörde eine gütliche Einigung versu- che Arbeiten können nach dem Wasserbauklein- chen (HWaG § 43). Erst danach kann der Rechts- vertrag in der jeweils gültigen Fassung erbracht weg beschritten werden.
18/19
3 M assnahmen der G ewässerunterhaltung – P flege und E ntwicklung Bei den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung Grundsatz bei guter Steuerung sich weitgehend werden sowohl die Pflege als auch die Entwick- selbst frei halten und auf Eingriffe in die Gewäs- lung der Gewässer berücksichtigt, soweit sie sersohle i. d. R. verzichtet werden kann, müssen im Rahmen der Gewässerunterhaltung relevant Marschengewässer zwingend grundgeräumt sind. Die Darstellung der Maßnahmen für die werden. Dies sollte jedoch in abgestimmter und Gewässerunterhaltung erfolgt nach einer ein- abgestufter Form im Rahmen eines Gesamtkon- führenden Darstellung von allgemeingültigen zeptes geschehen, um eine möglichst große Hinweisen und Vorgaben getrennt für die Un- Spannbreite unterschiedlicher Entwicklungs- und terhaltungskategorien: Fließgewässer und Mar- Alterungsstufen im Gebiet vorzuhalten. schengewässer (s. Übersichtskarte Anl. 2). Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung Typübergreifend sind Fließgewässer grundsätz- werden drei Gewässerbereichen zugeordnet1, lich anders zu behandeln als Marschengewäs- die jeweils in den Kapiteln 3.2 und 3.3 behandelt ser (z. B. Gräben, Fleete, Wettern). Dabei ist bei werden: Grabenstrukturen vorab zu prüfen, ob es sich um den Typ Marschengewässer oder ein degradier- • Maßnahmen in der Gewässersohle (S) tes Fließgewässer handelt. Letzteres ist als so- • Maßnahmen an Gewässerufern (U) genanntes künstliches oder erheblich veränder- • Maßnahmen im Gewässerumfeld (G). tes Gewässer im Sinne des Gesetzes in seinem Fließgewässerpotenzial zu entwickeln. Beide Neben den dort aufgeführten Vorgaben und Systeme benötigen grundsätzlich unterschiedli- Möglichkeiten zur Gewässerunterhaltung und che Formen der Steuerung durch Unterhaltung. -pflege sind zahlreiche Gewässerentwicklungs- maßnahmen aufgezeigt, die sich positiv auf die Naturnahe Fließgewässer sind von einer starken Gewässerökologie auswirken. Diese können inneren Dynamik geprägt. Die verschiedenen auch von Verbänden und Privatpersonen durch- fließgewässertypischen Strukturen verlagern geführt werden. sich zwar ständig, die Summe bleibt aber, wenn man einen längeren Abschnitt betrachtet, weit- 3.1 Generelle Vorgaben zur Gewäs- gehend konstant, so dass über längere Zeit- serunterhaltung räume von insgesamt relativ stabilen Rahmen- Das Spannungsfeld, einen ordnungsgemäßen bedingungen ausgegangen werden kann. An Abfluss zu ermöglichen ohne die Pflege und naturnahen Fließgewässern besteht durch den Entwicklung dabei zu vernachlässigen, verlangt Uferbewuchs ein hoher Schattendruck, und es vom Unterhaltenden eine gute Kenntnis der entwickeln sich langfristig relativ stabile typspe- jeweiligen Gewässerpotenziale. Eingriffe bzw. zifische Pflanzengesellschaften. Maßnahmen sind dabei immer in Bezug auf das Erreichen der Bewirtschaftungsziele auszurich- Marschengewässer dagegen verändern sich ten. Eine generelle Räumung des Gewässers stark im Laufe der Zeit. Dies gilt vor allem für den von Ufer zu Ufer von allem, was Hindernis sein Pflanzenbestand. Die Alterung erfolgt im Laufe könnte, ist daher ebenso wenig zeitgemäß wie der natürlichen Sukzession und führt langfristig das Unterlassen von Maßnahmen ohne Planung zur Verlandung. Während also Fließgewässer vom und Beobachtung. 1 Die Zuordnung erfolgt in Anlehnung an das DWA-Merkblatt 610, S. 80 f.
Es gilt das Grundprinzip: Gewässern z . B . Libellen als besonders ge- So viel wie nötig – so wenig wie möglich. schützte Arten vorkommen können . Es ist ferner zu bedenken, dass auch in diesen Ge- Unabhängig von dem jeweiligen Unterhal- wässern gem . Art . 3 WRRL das gute ökologi- tungstyp erfordert die Gewässerunterhaltung sche Potenzial erreicht werden soll . Hier sind die Beachtung der jeweiligen örtlichen Gege- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die benheiten . Dabei sind insbesondere folgende laut WHG ebenfalls Aufgabe und Ziel der Ge- Aspekte zu beachten: wässerunterhaltung sind, durchzuführen . • Die Kombination N-2 / W-II (mittlere was- • Wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte (hyd- serwirtschaftliche und mittlere natur- raulische Leistungsfähigkeit, Gefälleverhält- schutzfachliche Bedeutung) erfordert eine nisse etc .) Einzelfallbetrachtung, da Konflikte mit dem • Nutzung der angrenzenden Flächen und Scha- Artenschutz auftreten können . Es müssen denspotenzial z . B . geeignete konfliktarme Unterhaltungs- • Lebensraumpotenzial und naturschutzrechtli- methoden gewählt werden, um Beeinträchti- che Vorgaben (Naturschutzgebiete, FFH- und gungen von besonders bzw . streng geschütz- EG-Vogelschutzgebiete (s . Anl . 3), besonders ten Arten zu vermeiden oder zu minimieren . geschützte Biotope, Vorkommen besonders Können die Vorgaben zum Artenschutz nicht und streng geschützter Arten) . In diesem Zu- eingehalten werden, ist entsprechend den sammenhang ist auch die Liste der Gewäs- Vorgaben in Kap . 4 zu verfahren . ser mit besonders schützenswerten Tier- und • Gewässer mit höchster (N-1) oder mittlerer Pflanzenbeständen zu beachten (s . Anl . 19) . (N-2) naturschutzfachlicher Bedeutung ha- ben bereits eine entsprechende „ökologische Als allgemeine Hilfestellung für die Berücksichti- Wertigkeit“ . Hier treten bei Unterhaltungs- gung dieser Aspekte bei der Umsetzung der Ge- maßnahmen oftmals Konflikte mit dem wässerunterhaltungsmaßnahmen vor Ort wurde Natur- und Artenschutz auf . Problematisch eine Kategorisierung der zu unterhaltenden Ge- ist es, wenn sie gleichzeitig bedeutsam hin- wässer nach wasserwirtschaftlichen Gesichts- sichtlich der Vorflutfunktion sind (Kategorie punkten und nach Lebensraumpotenzialen vor- W-I) und intensiv, von den regelhaften Vorga- genommen (s . Anl . 20), die die zu erwartenden ben abweichend, unterhalten werden müs- Konflikte zwischen wasserwirtschaftlichen und sen . Können die Vorgaben zum Artenschutz naturschutzfachlichen Anforderungen darstellt nicht eingehalten werden, ist entsprechend und Hinweise auf die daraus abzuleitenden An- den Vorgaben in Kap . 4 zu verfahren . forderungen an die Gewässerunterhaltung gibt: Allgemein ist bei der Gewässerunterhaltung fol- • Bei Gewässern der niedrigsten wasserwirt- gendes zu beachten: schaftlichen Bedeutung (Kategorie W-III), sind in der Regel Konflikte mit dem Natur- Die Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen sind und Artenschutz vermeidbar . Die Unterhal- dem jeweiligen Gewässer individuell anzupas- tung kann generell auf ein Mindestmaß redu- sen und durch überlegte Auswahl des Unter- ziert werden . haltungszeitpunktes durchzuführen . Nachteilige • Auch bei Gewässern mit der geringsten na- Auswirkungen auf Fauna und Flora sind zu ver- turschutzfachlichen Bedeutung (Kategorie meiden (vgl . § 39 WHG) . N-3) können Konflikte mit dem Artenschutz auftreten, da selbst in sehr strukturarmen 20/21
Abb. 1: Das Mähboot erlaubt, auf die Böschungsmahd zu verzichten. Idealerweise belässt man als Uferschutz einen Krautsaum (TSCHÖPE 2010–2012) Schon einige wenige, aber besonders effektive Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vor- Maßnahmen (z. B. Stehenlassen einzelner Kraut schriften sind folgende Eckpunkte zu beachten: inseln, „unsaubere Räumung“, s. Abb. 1) bei der Unterhaltung können dazu führen, dass eine 1) Richtiger Zeitpunkt Vielzahl betroffener Arten wirksam geschont Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG gilt in der Zeit wird. Insbesondere gilt dies für die einseitige zwischen dem 1. März und dem 30. September Mahd und das abschnittweise Vorgehen. (Schonzeit) das Verbot, Bäume und andere Ge-
Sie können auch lesen