Richtlinien zur Durchführung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes in der Stadt Essen ...
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Richtlinien zur Durchführung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes in der Stadt Essen gültig ab dem Schuljahr 2021/2022
Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1. Gesetzestext Seite 4 2. Die Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes Seite 5 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis Seite 6 2. Ausgestaltung der Lernförderung in der Stadt Essen 1. Modulübersicht „Lernförderung“ Seite 8 2. Dauer der Lernförderung Seite 9 3. Angemessenheit und Umfang der fächerbezogenen Lernförderung Seite 10 4. LRS und Dyskalkulie Seite 13 5. „Kompaktangebote“ Seite 16 6. Lernförderung im Modul „Deutsch als Fremdsprache“ Seite 18 7. Bescheinigungen Seite 20 8. Weitere Formulare Seite 21 9. Antragstellung Seite 22 Per Klick gelangen Sie zu den entsprechenden Folien 2
Inhaltsübersicht 3. Durchführung/Inanspruchnahme der Lernförderung 1. Bewilligte Stundenkontingente Seite 27 2. Bewilligte Unterrichtseinheiten Seite 28 3. Anbieterdatenbank Seite 29 4. Anbieter/innen von Lernförderung Seite 30 5. Aufnahmeverfahren Anbieterdatenbank Seite 31 6. Geeignetheit von Lernförderanbietern Seite 32 7. Abrechnung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung Seite 33 8. Qualifikationseinstufung Seite 35 9. Vergütung der Lernförderung Seite 39 10. Anwesenheitsnachweise Seite 42 11. Ergänzende Hinweise zum Verfahrensablauf Seite 43 12. Auskünfte an Dritte Seite 44 13. Ansprechpartner Seite 45 14. Anhang Seite 46 Per Klick gelangen Sie zu den entsprechenden Folien 3
Gesetzestext § 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). (…) (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an. zuletzt geändert durch StaFamG mit Wirkung zum 01.08.2019 4
Die Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets Voraussetzung für eine solche Lernförderung ist es, dass das Erreichen der nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele gefährdet ist. Hierzu gehören i.d.R. • die Versetzung in die nächste Klassenstufe, • in Abschlussklassen weiterführender Schulen das Erreichen des Schulabschlusses, • die Erreichung eines höheren Leistungsniveaus • die Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt. 5
Anspruchsberechtigter Personenkreis Dem Grunde nach anspruchsberechtigt können folgende Personen sein: • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten (abweichend: SGB XII) • und eine der folgenden Leistungen beziehen: – Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder – Sozialhilfe nach dem SGB XII oder – Kinderzuschlag in Verbindung mit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder • der alleinige Bezug von Kindergeld ist nicht ausreichend – Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder – Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 6
Ausgestaltung der Lernförderung in der Stadt Essen
Modulübersicht „Lernförderung“ • fächerbezogene Lernförderung – für max. zwei Unterrichtsfächer Bescheinigung • Sprachspezifische Lernförderung – „Deutsch als Fremdsprache“ Bescheinigung • Kompaktangebote – kurzzeitige intensive Förderung Bescheinigung 8
Dauer der Lernförderung • Grundsätzlich handelt es sich bei der außerschulischen Lernförderung um eine kurzfristige Förderung um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Es wird somit von einer regulären Förderdauer von max. einem Schuljahr ausgegangen. Falls die Defizite weiterhin bestehen und von der Lehrkraft bescheinigt werden, kann eine Weiterbewilligung erfolgen Kriterium: Förderung nur in Fächern möglich die im letzten Zeugnis mit der Note „befriedigend“ oder schlechter bewertet wurden • Der Beantragungs-/Bewilligungszeitraum ist stets auf das aktuelle Schuljahr begrenzt 9
Angemessenheit & Umfang der fächerbezogenen Lernförderung • Grundschule/Förderschule (frühestens ab dem zweiten Halbjahr der 1. Klasse*): fachbezogener Nachhilfeunterricht in max. zwei Unterrichtsfächern pro Fach max. 40 Unterrichtseinheiten/SJ • Weiterführende Schule (ab 5. Klasse): fachbezogener Nachhilfeunterricht in max. zwei Unterrichtsfächern pro Fach max. 40 Unterrichtseinheiten/SJ *Eine Förderung im ersten Halbjahr in der ersten Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Ab Beginn der 1. Klasse kann lediglich das Kompaktangebot und „Deutsch als Fremdsprache“ in Anspruch genommen werden. 10
Angemessenheit & Umfang der fächerbezogenen Lernförderung • Die Erforderlichkeit bzw. der Bedarf an Lernförderung ist durch die Schule bzw. durch die entsprechende Lehrkraft zu bescheinigen • Auf der Bescheinigung sind die Unterrichtsfächer (max. zwei) anzugeben, in denen ein Lernförderbedarf besteht • Des Weiteren ist die Note des letzten Halbjahreszeugnis des betreffenden Unterrichtsfach anzugeben – Für die Klassen 1-3, sowie für die Förderschulen wird mangels Benotung hierauf verzichtet • Generell ist der Lernförderbedarf für jedes Unterrichtsfach entsprechend kurz zu begründen, z.B. durch Nennung der entsprechenden Defizite 11
Angemessenheit & Umfang der fächerbezogenen Lernförderung • Die Kostenübernahme erfolgt im angemessenen Rahmen. Angemessen = bis zu 4 UE/Woche • Sollte im begründeten Einzelfall eine Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl notwendig sein, ist rechtzeitig vor Inanspruchnahme mit einer kurzen, schriftlichen Begründung die Genehmigung der gewährenden Stelle einzuholen. Das JobCenter behält sich vor Rechnungen mit unangemessenen Stundenkontingenten zu kürzen. 12
LRS und Dyskalkulie • Das Lehren des Lesens und Schreibens ist Aufgabe der Schule, entweder im Rahmen des regulären Unterrichts oder durch eine zusätzliche Fördermaßnahme (Förderkurse) • Eine Förderung über BuT erfolgt nur in den Fällen in denen die zusätzliche schulische Fördermaßnahme nicht ausreicht Die Feststellung der LRS/Dys., sowie des zusätzlichen außerschulischen Bedarfs, erfolgt über die Schule 13
LRS und Dyskalkulie • Sollte eine Lese-Rechtsschreib-Schwäche oder Dyskalkulie festgestellt werden, kann anstelle eines Fachs auch „LRS“ oder „Dys.“ im Rahmen der Lernförderung gefördert werden • Der Gesamtumfang bleibt allerdings bei max. 80 UE pro Schuljahr. Die 80 UE können aufgrund des besonderen Förderbedarfs auch nur für LRS/Dys. genutzt werden. Sollte zusätzlich zu LRS/Dys. noch eine Fächerförderung nötig sein, sind die 80 UE entsprechend aufzuteilen. Der Bedarf ist durch den Antrag Lernförderung (1) und das Zusatzformular LRS / Dyskalkulie (1a) zu beantragen 14
LRS und Dyskalkulie • Die LRS/Dys.-Förderung darf nur von päd. oder therapeutischen Fachkräften oder Lehrkräften durchgeführt werden Spezielle LRS/Dys.-Schulungen für Lehrende reichen i.d.R. nicht aus und bedürfen einer Prüfung/Genehmigung durch den FB 40 • Aufgrund des besonderen Förderbedarf sollte die LRS/Dys.-Förderung in Einzelförderung, bzw. maximal in einer Zweier-Gruppe durchgeführt werden Bei der Einteilung einer Zweier-Gruppe ist auf einen ähnlichen Förderbedarf /Leistungsstand der Kinder zu achten • Es gelten gesonderte Kostensätze (s. Aufstellung auf S. 40) 15
„Kompaktangebote“ Kurzfristige Intensiv- Förderung Das „Kompaktangebot“ kann zusätzlich zur regulären Fächerförderung immer dann gestellt werden, wenn • die Versetzung gefährdet ist und die über den Antrag Nr. bewilligten Stunden nicht ausreichend sind (z.B. für Nachprüfungen oder zentrale Abschlussprüfungen) Dem Formular ist das letzte Zeugnis und eine Stellungnahme der Schule beizufügen • längere entschuldigte Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit (ab 4 Wochen zusammenhängend) aufgetreten sind und die über den Antrag Nr. bewilligten Stunden nicht ausreichend sind Dem Formular ist ein ärztliches Attest beizufügen • eine zusätzliche Förderung zur Vorbereitung auf die ZAPs oder Abiturprüfungen notwendig ist • schulpflichtige Kinder (Seiteneinsteiger) auf einen Schulplatz warten und eine Sprachförderung benötigen Kann ausschließlich durch den Fachbereich Schule bescheinigt werden • zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werdende Kinder mit Zuwanderungsgeschichte ohne Deutschkenntnisse eine Sprachförderung benötigen für Kurse in den Sommerferien vor Einschulung 16
„Kompaktangebote“ Kurzfristige Intensiv- Förderung Art und Umfang der Förderung • Intensivkurs • 40 Stunden pro Schuljahr • Die Bewilligung der Leistung erfolgt frühestens rückwirkend zum ersten des Monats in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch ab dem 18.08.2021. • Der Bewilligungszeitraum endet am 24.06.2022. Die Förderung ist nach Beginn innerhalb eines kurzen, unmittelbar zusammenhängenden Zeitraums von acht Wochen abzuschließen Abweichende Regelung für Sommerferienkurse für schulpflichtig werdende Kinder (Seiteneinsteiger): – Intensivkurs (Förderung ist innerhalb von sechs Wochen abzuschließen) – 40 Stunden 17
Lernförderung im Modul „Deutsch als Fremdsprache“ Der „Antrag auf zusätzliche außerschulische Lernförderung im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“ kann zusätzlich zur regulären Fächerförderung immer dann gestellt werden, wenn • Leistungen aus folgenden Rechtskreisen bezogen werden: Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), Kindergeld mit Kinderzuschlag nach dem BKGG oder Wohngeld nach dem WoGG • die Muttersprache des Kindes nicht deutsch ist und • ein Bedarf an Sprachförderung besteht Achtung: Kein Anspruch auf „DaF“ beim Bezug Leistungen nach den AsylbLG oder SGB XII 18
Lernförderung im Modul „Deutsch als Fremdsprache“ Umfang der Förderung: • 80 Stunden pro Schuljahr – Für den ersten und zweiten Antrag auf „Deutsch als Fremdsprache“ • 40 Stunden pro Schuljahr – Für den dritten und vierten Antrag auf „Deutsch als Fremdsprache“ Dauer der Förderung: • DaF-Förderung wird gewährt, so lange ein Bedarf an Sprachförderung besteht, generell jedoch höchstens vier Jahre – Auch wenn nicht im gesamten Schuljahr Förderung in Anspruch genommen wurde, gilt die Förderung für das betreffende Schuljahr als komplett in Anspruch genommen • Die Jahre müssen hierbei nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden 19
Bescheinigungen Für das Schuljahr 2020/2021 gibt es folgende Bescheinigungen im Kontext der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung: Bescheinigung Bescheinigung über den Bedarf von zusätzlicher außerschulischer Lernförderung (Fächerförderung) Bescheinigung a Zusatzformular LRS/Dyskalkulie (mit Bescheinigung einzureichen Bescheinigung Bescheinigung zur Bewilligung eines Kompaktangebotes zur zusätzlichen Lernförderung im Rahmen des BuT Bescheinigung Bescheinigung zur Beantragung von außerschulischer Lernförderung im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“ 20
weitere Formulare Weitere Formulare im Zusammenhang mit der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung: Formular Anbieterwechsel Anbieterwechsel bei einer bereits bestehenden Bewilligung für das aktuelle Schuljahr Formular „Anwesenheitsnachweis“ zum Nachweis über die durchgeführten Unterrichtseinheiten im Rahmen der Lernförderung Die Bescheinigungen und Formulare stehen online unter www.essen.de/bildungspaket zur Verfügung 21
Antragstellung / Beginn der Förderung • Gem. § 37 SGB II werden die Leistungen auf Antrag und nicht vor Antragstellung erbracht. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. • Die Lernförderung kann dementsprechend erst ab Antragstellung rückwirkend zum Ersten des Monats bewilligt werden Beispiel: – Antragseingang: 17.11.2021 – Bewilligungsbeginn: 01.11.2021 • Anträge können zur Fristwahrung zunächst auch formlos oder per Globalantrag gestellt werden, sofern die Bescheinigung erst später eingereicht werden kann. In diesem Fall ist der Beginn der Lernförderung auf der Bescheinigung zu vermerken, damit eine Bewilligung zum Förderbeginn erfolgen kann. 22
Antragstellung / Beginn der Förderung Änderung im Rahmen des KitaFinHÄndG: • Pflicht zur Antragstellung vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2023 ausgesetzt. • Lernförderung gilt mit der Hauptleistung als mit beantragt Betrifft nur SGB II, SGB XII und AsylbLG-Fälle • Aber: Keine Änderung an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen • Bedarf muss weiterhin durch die Schule bescheinigt werden • Anspruch besteht erst ab Feststellung des Bedarfs Bedeutung für die Praxis: • Lernförderung kann rückwirkend ab Feststellung des Bedarfs bewilligt werden. • Fristwahrende Antragstellung (z.B. durch Globalantrag) in o.g. Rechtskreisen nicht mehr nötig • In Wohngeld/Kinderzuschlags-Fällen sind die Leistungen weiterhin gesondert zu beantragen 23
Antragstellung • Die Lehrkraft prüft und bescheinigt durch das Ausfüllen des Antragsformulars den Bedarf auf Lernförderung des Kindes. • Auf dem Antragsformular ist die Unterschrift eines erziehungsberechtigten Elternteils erforderlich Die Einreichung des Antrages ist grundsätzlich frühestens am ersten Schultag des Schuljahres (18.08.2021) möglich 24
Antragstellung Anträge können postalisch, per E-Mail, Fax oder Einwurf in den Hausbriefkasten beim Team Bildung und Teilhabe eingereicht werden: JobCenter Essen Süd I -Bildung und Teilhabe- Bismarckstr. 36 45128 Essen E-Mail: Bildung-und-Teilhabe@jobcenter.essen.de Fax: 0201/889156705 Hinweis: Sollte aus persönlichen Gründen die Einreichung der Unterlagen über einen Dritten notwendig werden, ist die Ausstellung einer Eingangsbestätigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich 25
Durchführung/ Inanspruchnahme der Lernförderung
Bewilligte Stundenkontingente • sind als Budget zu verstehen und können je nach Bedarf innerhalb des Bewilligungszeitraumes in Anspruch genommen werden – Generell werden vier Unterrichtseinheiten/Woche als angemessen betrachtet – Bei größeren, regelmäßigen Abweichungen wird eine Begründung benötigt – Weitere Informationen dazu auf Seite 12 • können bis maximal drei Wochen nach Ferienbeginn im Sommer abgerechnet werden. • eine weitere Übertragung in das folgende Schuljahr ist nicht möglich. Nicht in Anspruch genommene Stunden verfallen. • Ein bereits erteilter Bewilligungsbescheid kann auch rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (z. B. wenn die Familie aus dem Leistungsbezug fällt). • Es wird geprüft, ob sämtliche unberechtigterweise ausgezahlte Kosten dann von der Anbieterin/von dem Anbieter zurückgezahlt werden müssen – Kostenschuldner für den Anbieter sind dann die Eltern 27
Bewilligte Unterrichtseinheiten 1 Unterrichtseinheit (UE) = 60 Minuten • 30 Minuten = 0,5 Unterrichtseinheiten (UE) • 45 Minuten = 0,75 Unterrichtseinheiten (UE) • 60 Minuten = 1,0 Unterrichtseinheiten (UE) • 90 Minuten = 1,5 Unterrichtseinheiten (UE) • … • Auf den Rechnungen sind die entsprechenden UE anzugeben Die reinen Unterrichtszeiten können zusammengerechnet werden • Vor- und Nachbereitungszeiten werden generell nicht übernommen. Jedoch wird davon ausgegangen, dass ein geringer Teil der Unterrichtszeit auch für die Vor- und Nachbereitung aufgewandt wird 28
Anbieterdatenbank • zusätzliche außerschulische Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes kann ausschließlich von zuvor von der Stadt Essen geprüften und zugelassenen Lernförderanbietern durchgeführt und abgerechnet werden • Kosten für die Lernförderung, die von einem nicht zugelassenen Anbieter durchgeführt wurde, können vom JobCenter nicht übernommen werden 29
Anbieter/innen von Lernförderung Anbieter/innen von Lernförderung sind: 1.) kommerzielle Anbieter/innen 2.) private Anbieter/innen 3.) Vereine, Verbände u.ä. (z.B. Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Vereine oder Jugendberufshilfen [sofern sie im Rahmen der förderungsfähigen Bedarfe Angebote vorhalten]) 4.) Schulen bzw. Fördervereine der Schulen (im Rahmen von schulinternen Förderungen z.B. durch Oberstufenschüler/innen) 30
Aufnahmeverfahren Anbieterdatenbank • Interessierte Anbieter/innen beantragen eine Zulassung beim Team Bildung und Teilhabe • Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind auf www.essen.de/bildungspaket zu finden oder können auf Nachfrage zugesandt werden • Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine Prüfung des Antrages auf Zulassung als Lernförderanbieter • Im Rahmen einer abschließender Prüfung erfolgt die Entscheidung, ob eine Zulassung möglich ist und für welche Unterrichtsfächer/Jahrgangsstufen eine Zulassung erfolgen kann • Die Kosten können frühestens ab dem Zeitpunkt der Zulassung übernommen werden! 31
Geeignetheit von Lernförderanbietern • Zur Prüfung der Geeignetheit sind folgende Unterlagen vorzulegen: – ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis*, das nicht älter als drei Monate ist • alle drei Jahre ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen – ein fachspezifischer Qualifikationsnachweis – ein Konzept über die Durchführung der Lernförderung • Regelung für kommerzielle Anbieter/innen: – die Prüfung der Geeignetheit der Honorarkräfte von kommerziellen Anbietern/innen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Anstellungsträger – Das Vorliegen des Qualifikationsnachweises und des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist durch den Anbieter über eine personenscharfe Mitarbeiter/innen-Liste zu bestätigen. Die Liste ist jeweils in aktueller Form zu Beginn des Schuljahres einzureichen. Eine entsprechende Vorlage wird durch das Jobcenter zu Verfügung gestellt – Das JobCenter behält sich eine Überprüfung der Geeignetheit der angestellten Honorarkräfte vor. Die Nachweise darüber sind daher stets lückenlos zu führen und bei Bedarf im JobCenter einzureichen. *das Führungszeugnis muss hierbei eintragungsfrei sein = keine Eintragungen über die in § 72a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände 32
Abrechnung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung Zur schnelleren Bearbeitung der Rechnungen sind einige Angaben auf der Abrechnung unverzichtbar. Bitte geben Sie als Anbieter/in die daher folgenden Punkte stets an: • Vor- und Nachname des Kindes • BG-Nummer/Aktenzeichen des Kindes • Abrechnungszeitraum • Abgerechnete Stundenzahl (UE!) • Abgerechnete Kosten pro Stunde • geförderte Unterrichtsfächer • Hinweis auf die Qualifikation der Honorarkraft • Hinweis ob Einzelförderung oder Gruppenförderung stattfindet (inkl. der jeweiligen Gruppengröße) • Bankverbindung (IBAN und BIC) 33
Abrechnung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung • Rechnungen werden ausschließlich für bereits erbrachte Leistungen ausgezahlt. Eine Übernahme der Kosten als Vorauszahlung ist nicht möglich • Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird darum gebeten so wenig Rechnungen wie möglich einzureichen Wenn möglich gerne: halbjährlich oder quartalsweise • Eine Abrechnung kann nur erfolgen, wenn die dazugehörigen Anwesenheitsnachweise vorliegen Rechnungen und Anwesenheitsnachweise sollten dementsprechend zeitgleich und gerne zusammen getackert eingereicht werden 34
Qualifikationseinstufung Die Vergütung bezieht sich auf die Qualifikation des Anbieters/des Lehrenden und auf die Form der Förderung. Eine Abrechnung der Lernförderung kann nur für solche Unterrichtsfächer erfolgen, in denen ein fachspezifischer Qualifikationsnachweis vorliegt. Die Qualifikation wird unterschieden in: • Schüler*innen • Student*innen • Nicht-pädagogische Fachkräfte • Pädagogische Fachkräfte • Lehrkräfte / Therapeutische Fachkräfte Die Qualifikationseinstufung wird durch das Team Bildung und Teilhabe überprüft: • Bei Einzelanbieter*innen durch Vorlage entsprechender Qualifikationsnachweise • Bei kommerziellen Anbieter*innen durch die Vorlage der Mitarbeiter*innen-Liste. Im Zweifel können die entsprechenden Unterlagen ebenfalls angefordert werden 35
Qualifikationseinstufung Die Qualifikationseinstufung wird in folgende Kategorien unterschieden: Schüler*innen Die Einstufung als Schüler*innen erfolgt für alle Personen, welche aktuell eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Eine Förderung durch Schüler*innen darf nur in Einzelförderung erfolgen. Student*innen Die Einstufung als Student*in erfolgt für alle Personen, welche an einer Fachhochschule/Universität als Student*innen eingeschrieben sind und noch keinen Abschluss erlangt haben. Student*innen, welche einen Studiengang belegen, welcher sich in Bachelor- und Masterstudiengang aufteilt, werden bis zum Abschluss des Masters als Student*innen eingestuft. Für die Besonderheiten bei Lehramtsstudentinnen/- studenten siehe unten. Nicht-pädagogische Fachkräfte Die Einstufung als nicht-pädagogische Fachkraft erfolgt für alle Personen, welche einen Berufs- oder Studienabschluss im nicht-pädagogischen Bereich erlangt haben (z.B. Ingenieur*innen oder Dolmetscher*innen). Im Umkehrschluss erfolgt die Einstufung als nicht-pädagogische Fachkraft somit für alle Personen, welche einen Abschluss erlangt haben, der nicht unter die Definition des pädagogischen Bereichs fällt (Definition siehe unten). 36
Qualifikationseinstufung Pädagogische Fachkräfte Für die Einstufung als pädagogische Fachkraft ist die Definition in § 1 der aktuell geltenden „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen“ ausschlaggebend. Demnach sind insbesondere Personen, die eine Ausbildung als Erzieher*in, Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in oder ein Studium im Bereich (Sozial-)Pädagogik oder Bildungs- oder Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen haben, als pädagogische Fachkräfte einzustufen. Auch Lehramtsstudent*innen, welche den Bachelor abgeschlossen haben, werden als pädagogische Fachkräfte eingestuft. Darüber hinaus können Personen, die über eine qualitativ und quantitativ mit einem Studium (mindestens BA) oder einer Berufsausbildung vergleichbare Qualifikation im pädagogischen Bereich verfügen, ebenfalls als pädagogische Fachkräfte eingestuft werden. Dies kann beispielsweise auf Psycholog*innen oder Logopäd*innen zutreffen. Lehrkräfte Die Einstufung als Lehrkraft erfolgt für alle Personen, welche das komplette Lehramtsstudium inklusive Referendariat abgeschlossen haben. Für die Einstufung von Lehramtsstudent*innen vor dem Abschluss siehe oben. Therapeutische Fachkräfte Die Einstufung als therapeutische Fachkraft erfolgt für alle Personen, welche die Berufsbezeichnung Psychotherapeut*in tragen dürfen. Dies kann beispielsweise auf Psycholog*innen, Sozialpädagog*innen oder Ärzt*innen mit einer therapeutischen Zusatzausbildung zutreffen. 37
Qualifikationseinstufung Die Lernförderung erfolgt in der Sekundarstufe I und II fächerspezifisch. Dementsprechend muss die Lernförderkraft in der Sekundarstufe I und II eine fächerspezifische Qualifikation nachweisen. Schüler*innen, die sich als Lernförderkräfte betätigen, können ihre fächerspezifische Qualifikation durch eine gute oder sehr gute Benotung des zu fördernden Fachs auf ihrem letzten Halbjahreszeugnis nachweisen. Alle anderen Lernförderkräfte können ihre fächerspezifische Qualifikation durch den Nachweis fächerspezifischer Fort- und Weiterbildungen, Studieninhalte, Ausbildungsinhalte oder Berufserfahrung nachweisen. Auch eine gute oder sehr gute Benotung der zu fördernden Fächer auf dem Zeugnis über die Hochschulreife genügt als Nachweis der fächerspezifischen Qualifikation, sofern es sich um Prüfungsfächer („Abiturfächer“) handelt. Der Nachweis über die fächerspezifische Qualifikation erfolgt grundsätzlich schriftlich in Form von Zeugnissen, Zertifikaten oder Bescheinigungen (Seminarbescheinigungen, Transcript of Records, spezifische Studien- oder Ausbildungsordnung) staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen. Ersatzweise kann die fächerspezifische Qualifikation auch in Form von Arbeitszeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Arbeitsgebers nachgewiesen werden, nicht aber durch Bescheinigungen des Lernförderanbieters selbst. In Ausnahmefällen kann die fächerbezogene Qualifikation auch durch eine detaillierte Darstellung der Arbeits-, Ausbildungs- oder Studieninhalte glaubhaft gemacht werden, sofern Zeugnisse, Zertifikate oder Bescheinigungen darüber aus nachvollziehbaren Gründen nicht beschafft oder vorgelegt werden können. Ausgebildete Lehrer*innen können in Ausnahmefällen auch Lernförderung in Fächern erteilen, für die sie nicht durch ihr Studienfach qualifiziert sind, sofern sie – beispielsweise durch eine Bestätigung der Schule – nachweisen können, dass sie in diesen Fächern bereits unterrichtet haben. 38
Vergütung der Lernförderung Einzelförderungen (je Unterrichtseinheit*) durch: Schüler/innen/Auszubildende (ab 16 Jahren) bis zu 15,00 €** Student/innen bis zu 20,00 €** Nicht – pädagogische Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung/Studium bis zu 23,00 €** Pädagogische Fachkräfte bis zu 25,00 €** Lehrkräfte / Therapeutische Fachkräfte bis zu 30,00 €** *eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt. 39
Vergütung der Lernförderung Gruppenförderungen (je Unterrichtseinheit*) durch: Student/innen bis zu 15,00 €** (max. 5 Teilnehmerinnen) Nicht – pädagogische Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung / Studium bis zu 17,50 €** (max. 5 Teilnehmer/innen) Pädagogische Fachkräfte bis zu 20,00 €** (max. 5 Teilnehmer/innen) Lehrkräfte/Therapeutische Fachkräfte bis zu 25,00 €** (max. 5 Teilnehmer/innen) Förderung in Kleingruppen durch Schüler/innen bzw. Auszubildende ist nicht vorgesehen und Bedarf vorher im Einzelfalle einer gesonderten Prüfung durch den Fachbereich Schule *eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt. 40
Vergütung der Lernförderung LRS/Dys. (je Unterrichtseinheit*) durch: Pädagogische Fachkräfte - Einzelförderung bis zu 28,00 €** - Gruppe mit max. 2 Teilnehmer/innen bis zu 23,00 €** Lehrkräfte/Therapeutische Fachkräfte - Einzelförderung bis zu 33,00 €** - Gruppe mit max. 2 Teilnehmer/innen bis zu 28,00 €** Die gesonderten Kostensätze für eine LRS/Dyskalkulieförderung können ausschließlich von zuvor geprüften und zugelassen Anbietern durchgeführt werden. Vor Abrechnung ist daher ein gesondertes Konzept über die LRS/Dyskalkulieförderung zur Prüfung einzureichen. *eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt. 41
Anwesenheitsnachweise • Für jedes Kind ist vom Lernförderanbieter/in ein separater Nachweis über die tatsächliche Teilnahme an den erbrachten Unterrichtseinheiten zu führen – Anwesenheitsnachweise sind getrennt nach den jeweiligen Modulen zu erfassen (fächerspezifische Förderung, Deutsch als Fremdsprache und Kompaktangebot können nicht zusammen auf einem Nachweis zusammengefasst werden und sind auch gesondert abzurechnen!) • die Übermittlung der Anwesenheitsnachweises ist durch den jeweiligen Anbieter an das JobCenter Essen, Abteilung Bildung und Teilhabe, verpflichtend und ohne Aufforderung zu erbringen – eine Kopie verbleibt hierbei beim Anbieter • Anwesenheitsnachweise sind gesammelt mit der dazugehörigen Rechnung einzureichen • wichtig und unabdingbar: die Dozentin/der Dozent bestätigt durch rechtsverbindliche Unterschrift die Anwesenheit der Teilnehmer/innen. Der/die Institutsleiter/in oder eine von ihm/ihr bevollmächtigte Person prüft und bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben ebenfalls per Unterschrift. 42
Ergänzende Hinweise zum Verfahrensablauf • Schulen dürfen keine Kooperationsverträge mit Anbieter*innen der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung schließen • das Recht der Eltern/ Erziehungsberechtigten auf die freie Wahl des entsprechenden Angebotes muss berücksichtigt werden • die zusätzliche außerschulische Lernförderung darf nicht parallel zum Unterricht stattfinden. Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsschluss kann diese aber in den Räumlichkeiten der Schule erfolgen die Durchführung parallel zum OGS ist möglich • Die Kostenübernahme von zusätzlicher außerschulischer Lernförderung, welche durch nahestehende Personen (Angehörige, Verwandte, etc.) durchgeführt wird, ist nicht möglich 43
Auskünfte an Dritte • Aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen können generell keine Auskünfte an Dritte erteilt werden • Für Auskünfte an den Lernförderanbieter ist durch die Eltern als Antragsteller eine Schweigepflichtentbindung dem JobCenter vorzulegen • Für Nachfragen wenden Sie sich bitte unter Angabe des Aktenzeichens (BG-Nummer/Wohngeldnummer/Aktenzeichen) an das Teampostfach des Teams für Bildung und Teilhabe: bildung-und-teilhabe@jobcenter.essen.de • oder telefonisch an die BuT-Hotline (Tel.: 0201/88-57180) (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr) 44
Ansprechpartner / Kontakt • JobCenter Essen -Bildung und Teilhabe- Herr Stilleke (Bereichsleiter) Frau Gugelsberger (Teamleiterin) Herr Wolter (stellv. Teamleiter) Bismarckstr. 36 45128 Essen Fax: 0201/88-9156705 E-Mail: Bildung-und-Teilhabe@jobcenter.essen.de • Fachbereich Schule Herr Molitor Hollestr. 3 45127 Essen E-Mail: Jonas.Molitor@schulen.essen.de 45
Anhang Gesetzliche Grundlagen: • § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html • § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html • § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34.html • § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html 46
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