Richtlinien zur Durchführung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes in der Stadt Essen ...
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Richtlinien zur Durchführung der
zusätzlichen außerschulischen
Lernförderung im Rahmen des
Bildungs- und Teilhabepaketes
in der Stadt Essen
gültig ab dem Schuljahr 2021/2022Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
1. Gesetzestext Seite 4
2. Die Lernförderung im Rahmen
des Bildungs- und Teilhabepaketes Seite 5
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis Seite 6
2. Ausgestaltung der Lernförderung in der Stadt Essen
1. Modulübersicht „Lernförderung“ Seite 8
2. Dauer der Lernförderung Seite 9
3. Angemessenheit und Umfang
der fächerbezogenen Lernförderung Seite 10
4. LRS und Dyskalkulie Seite 13
5. „Kompaktangebote“ Seite 16
6. Lernförderung im Modul „Deutsch als Fremdsprache“ Seite 18
7. Bescheinigungen Seite 20
8. Weitere Formulare Seite 21
9. Antragstellung Seite 22
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2Inhaltsübersicht
3. Durchführung/Inanspruchnahme der Lernförderung
1. Bewilligte Stundenkontingente Seite 27
2. Bewilligte Unterrichtseinheiten Seite 28
3. Anbieterdatenbank Seite 29
4. Anbieter/innen von Lernförderung Seite 30
5. Aufnahmeverfahren Anbieterdatenbank Seite 31
6. Geeignetheit von Lernförderanbietern Seite 32
7. Abrechnung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung Seite 33
8. Qualifikationseinstufung Seite 35
9. Vergütung der Lernförderung Seite 39
10. Anwesenheitsnachweise Seite 42
11. Ergänzende Hinweise zum Verfahrensablauf Seite 43
12. Auskünfte an Dritte Seite 44
13. Ansprechpartner Seite 45
14. Anhang Seite 46
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3Gesetzestext
§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur
bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine
allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
(Schülerinnen und Schüler).
(…)
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene
Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die
nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
zuletzt geändert durch StaFamG mit Wirkung zum 01.08.2019
4Die Lernförderung im Rahmen des
Bildungs- und Teilhabepakets
Voraussetzung für eine solche Lernförderung ist es, dass das Erreichen der nach
den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele
gefährdet ist. Hierzu gehören i.d.R.
• die Versetzung in die nächste Klassenstufe,
• in Abschlussklassen weiterführender Schulen das Erreichen des
Schulabschlusses,
• die Erreichung eines höheren Leistungsniveaus
• die Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt.
5Anspruchsberechtigter Personenkreis
Dem Grunde nach anspruchsberechtigt können folgende Personen sein:
• Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen,
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine
Ausbildungsvergütung erhalten (abweichend: SGB XII)
• und eine der folgenden Leistungen beziehen:
– Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder
– Sozialhilfe nach dem SGB XII oder
– Kinderzuschlag in Verbindung mit Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
• der alleinige Bezug von Kindergeld ist nicht ausreichend
– Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder
– Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
6Ausgestaltung der Lernförderung in der Stadt Essen
Modulübersicht „Lernförderung“
• fächerbezogene Lernförderung
– für max. zwei Unterrichtsfächer Bescheinigung
• Sprachspezifische Lernförderung
– „Deutsch als Fremdsprache“ Bescheinigung
• Kompaktangebote
– kurzzeitige intensive Förderung Bescheinigung
8Dauer der Lernförderung
• Grundsätzlich handelt es sich bei der außerschulischen Lernförderung um
eine kurzfristige Förderung um vorübergehende Lernschwächen zu
beheben.
Es wird somit von einer regulären Förderdauer von max. einem Schuljahr
ausgegangen.
Falls die Defizite weiterhin bestehen und von der Lehrkraft bescheinigt werden,
kann eine Weiterbewilligung erfolgen
Kriterium: Förderung nur in Fächern möglich die im letzten Zeugnis mit der Note „befriedigend“
oder schlechter bewertet wurden
• Der Beantragungs-/Bewilligungszeitraum ist stets auf das aktuelle Schuljahr
begrenzt
9Angemessenheit & Umfang der
fächerbezogenen Lernförderung
• Grundschule/Förderschule
(frühestens ab dem zweiten
Halbjahr der 1. Klasse*): fachbezogener Nachhilfeunterricht
in max. zwei Unterrichtsfächern
pro Fach max. 40 Unterrichtseinheiten/SJ
• Weiterführende Schule
(ab 5. Klasse): fachbezogener Nachhilfeunterricht
in max. zwei Unterrichtsfächern
pro Fach max. 40 Unterrichtseinheiten/SJ
*Eine Förderung im ersten Halbjahr in der ersten Klasse ist grundsätzlich nicht möglich.
Ab Beginn der 1. Klasse kann lediglich das Kompaktangebot und „Deutsch als Fremdsprache“ in
Anspruch genommen werden.
10Angemessenheit & Umfang der
fächerbezogenen Lernförderung
• Die Erforderlichkeit bzw. der Bedarf an Lernförderung ist durch die Schule
bzw. durch die entsprechende Lehrkraft zu bescheinigen
• Auf der Bescheinigung sind die Unterrichtsfächer (max. zwei) anzugeben, in
denen ein Lernförderbedarf besteht
• Des Weiteren ist die Note des letzten Halbjahreszeugnis des betreffenden
Unterrichtsfach anzugeben
– Für die Klassen 1-3, sowie für die Förderschulen wird mangels Benotung hierauf verzichtet
• Generell ist der Lernförderbedarf für jedes Unterrichtsfach entsprechend kurz
zu begründen, z.B. durch Nennung der entsprechenden Defizite
11Angemessenheit & Umfang der
fächerbezogenen Lernförderung
• Die Kostenübernahme erfolgt im angemessenen Rahmen.
Angemessen = bis zu 4 UE/Woche
• Sollte im begründeten Einzelfall eine Erhöhung der
wöchentlichen Stundenzahl notwendig sein, ist rechtzeitig vor
Inanspruchnahme mit einer kurzen, schriftlichen Begründung
die Genehmigung der gewährenden Stelle einzuholen.
Das JobCenter behält sich vor Rechnungen mit
unangemessenen Stundenkontingenten zu kürzen.
12LRS und Dyskalkulie
• Das Lehren des Lesens und Schreibens ist Aufgabe der
Schule, entweder
im Rahmen des regulären Unterrichts oder
durch eine zusätzliche Fördermaßnahme (Förderkurse)
• Eine Förderung über BuT erfolgt nur in den Fällen in
denen die zusätzliche schulische Fördermaßnahme nicht
ausreicht
Die Feststellung der LRS/Dys., sowie des zusätzlichen
außerschulischen Bedarfs, erfolgt über die Schule
13LRS und Dyskalkulie
• Sollte eine Lese-Rechtsschreib-Schwäche oder Dyskalkulie
festgestellt werden, kann anstelle eines Fachs auch „LRS“ oder „Dys.“
im Rahmen der Lernförderung gefördert werden
• Der Gesamtumfang bleibt allerdings bei max. 80 UE pro Schuljahr.
Die 80 UE können aufgrund des besonderen Förderbedarfs auch nur für
LRS/Dys. genutzt werden.
Sollte zusätzlich zu LRS/Dys. noch eine Fächerförderung nötig sein, sind
die 80 UE entsprechend aufzuteilen.
Der Bedarf ist durch den Antrag Lernförderung (1) und das
Zusatzformular LRS / Dyskalkulie (1a) zu beantragen
14LRS und Dyskalkulie
• Die LRS/Dys.-Förderung darf nur von päd. oder therapeutischen
Fachkräften oder Lehrkräften durchgeführt werden
Spezielle LRS/Dys.-Schulungen für Lehrende reichen i.d.R. nicht aus und
bedürfen einer Prüfung/Genehmigung durch den FB 40
• Aufgrund des besonderen Förderbedarf sollte die LRS/Dys.-Förderung
in Einzelförderung, bzw. maximal in einer Zweier-Gruppe
durchgeführt werden
Bei der Einteilung einer Zweier-Gruppe ist auf einen ähnlichen
Förderbedarf /Leistungsstand der Kinder zu achten
• Es gelten gesonderte Kostensätze (s. Aufstellung auf S. 40)
15„Kompaktangebote“
Kurzfristige Intensiv- Förderung
Das „Kompaktangebot“ kann zusätzlich zur regulären Fächerförderung immer dann gestellt werden, wenn
• die Versetzung gefährdet ist und die über den Antrag Nr. bewilligten Stunden nicht
ausreichend sind (z.B. für Nachprüfungen oder zentrale Abschlussprüfungen)
Dem Formular ist das letzte Zeugnis und eine Stellungnahme der Schule beizufügen
• längere entschuldigte Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit (ab 4 Wochen zusammenhängend)
aufgetreten sind und die über den Antrag Nr. bewilligten Stunden nicht ausreichend sind
Dem Formular ist ein ärztliches Attest beizufügen
• eine zusätzliche Förderung zur Vorbereitung auf die ZAPs oder Abiturprüfungen notwendig ist
• schulpflichtige Kinder (Seiteneinsteiger) auf einen Schulplatz warten und eine
Sprachförderung benötigen
Kann ausschließlich durch den Fachbereich Schule bescheinigt werden
• zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werdende Kinder mit Zuwanderungsgeschichte
ohne Deutschkenntnisse eine Sprachförderung benötigen
für Kurse in den Sommerferien vor Einschulung
16„Kompaktangebote“
Kurzfristige Intensiv- Förderung
Art und Umfang der Förderung
• Intensivkurs
• 40 Stunden pro Schuljahr
• Die Bewilligung der Leistung erfolgt frühestens rückwirkend zum ersten des Monats in dem der
Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch ab dem 18.08.2021.
• Der Bewilligungszeitraum endet am 24.06.2022.
Die Förderung ist nach Beginn innerhalb eines kurzen, unmittelbar zusammenhängenden
Zeitraums von acht Wochen abzuschließen
Abweichende Regelung für Sommerferienkurse für schulpflichtig werdende Kinder
(Seiteneinsteiger):
– Intensivkurs (Förderung ist innerhalb von sechs Wochen abzuschließen)
– 40 Stunden
17Lernförderung im Modul
„Deutsch als Fremdsprache“
Der „Antrag auf zusätzliche außerschulische Lernförderung im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“
kann zusätzlich zur regulären Fächerförderung immer dann gestellt werden, wenn
• Leistungen aus folgenden Rechtskreisen bezogen werden:
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II),
Kindergeld mit Kinderzuschlag nach dem BKGG
oder Wohngeld nach dem WoGG
• die Muttersprache des Kindes nicht deutsch ist und
• ein Bedarf an Sprachförderung besteht
Achtung: Kein Anspruch auf „DaF“ beim Bezug Leistungen nach den AsylbLG oder SGB XII
18Lernförderung im Modul
„Deutsch als Fremdsprache“
Umfang der Förderung:
• 80 Stunden pro Schuljahr
– Für den ersten und zweiten Antrag auf „Deutsch als Fremdsprache“
• 40 Stunden pro Schuljahr
– Für den dritten und vierten Antrag auf „Deutsch als Fremdsprache“
Dauer der Förderung:
• DaF-Förderung wird gewährt, so lange ein Bedarf an Sprachförderung besteht,
generell jedoch höchstens vier Jahre
– Auch wenn nicht im gesamten Schuljahr Förderung in Anspruch genommen wurde, gilt die Förderung
für das betreffende Schuljahr als komplett in Anspruch genommen
• Die Jahre müssen hierbei nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden
19Bescheinigungen
Für das Schuljahr 2020/2021 gibt es folgende Bescheinigungen im Kontext der
zusätzlichen außerschulischen Lernförderung:
Bescheinigung Bescheinigung über den Bedarf
von zusätzlicher außerschulischer Lernförderung (Fächerförderung)
Bescheinigung a Zusatzformular LRS/Dyskalkulie (mit Bescheinigung einzureichen
Bescheinigung Bescheinigung zur Bewilligung eines
Kompaktangebotes zur zusätzlichen Lernförderung
im Rahmen des BuT
Bescheinigung Bescheinigung zur Beantragung von außerschulischer
Lernförderung im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“
20weitere Formulare
Weitere Formulare im Zusammenhang mit der zusätzlichen außerschulischen
Lernförderung:
Formular Anbieterwechsel Anbieterwechsel bei einer bereits bestehenden
Bewilligung für das aktuelle Schuljahr
Formular „Anwesenheitsnachweis“ zum Nachweis über die durchgeführten
Unterrichtseinheiten im Rahmen der
Lernförderung
Die Bescheinigungen und Formulare stehen online unter
www.essen.de/bildungspaket zur Verfügung
21Antragstellung / Beginn der Förderung
• Gem. § 37 SGB II werden die Leistungen auf Antrag und nicht vor Antragstellung
erbracht. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt
wurde.
• Die Lernförderung kann dementsprechend erst ab Antragstellung rückwirkend zum
Ersten des Monats bewilligt werden
Beispiel:
– Antragseingang: 17.11.2021
– Bewilligungsbeginn: 01.11.2021
• Anträge können zur Fristwahrung zunächst auch formlos oder per Globalantrag
gestellt werden, sofern die Bescheinigung erst später eingereicht werden kann. In
diesem Fall ist der Beginn der Lernförderung auf der Bescheinigung zu vermerken,
damit eine Bewilligung zum Förderbeginn erfolgen kann.
22Antragstellung / Beginn der Förderung
Änderung im Rahmen des KitaFinHÄndG:
• Pflicht zur Antragstellung vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.
• Lernförderung gilt mit der Hauptleistung als mit beantragt
Betrifft nur SGB II, SGB XII und AsylbLG-Fälle
• Aber: Keine Änderung an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen
• Bedarf muss weiterhin durch die Schule bescheinigt werden
• Anspruch besteht erst ab Feststellung des Bedarfs
Bedeutung für die Praxis:
• Lernförderung kann rückwirkend ab Feststellung des Bedarfs bewilligt werden.
• Fristwahrende Antragstellung (z.B. durch Globalantrag) in o.g. Rechtskreisen nicht
mehr nötig
• In Wohngeld/Kinderzuschlags-Fällen sind die Leistungen weiterhin gesondert zu
beantragen
23Antragstellung
• Die Lehrkraft prüft und bescheinigt durch das Ausfüllen des Antragsformulars den
Bedarf auf Lernförderung des Kindes.
• Auf dem Antragsformular ist die Unterschrift eines erziehungsberechtigten
Elternteils erforderlich
Die Einreichung des Antrages ist grundsätzlich frühestens am ersten Schultag
des Schuljahres (18.08.2021) möglich
24Antragstellung
Anträge können postalisch, per E-Mail, Fax oder Einwurf in den Hausbriefkasten beim
Team Bildung und Teilhabe eingereicht werden:
JobCenter Essen Süd I
-Bildung und Teilhabe-
Bismarckstr. 36
45128 Essen
E-Mail: Bildung-und-Teilhabe@jobcenter.essen.de
Fax: 0201/889156705
Hinweis: Sollte aus persönlichen Gründen die Einreichung der Unterlagen über einen
Dritten notwendig werden, ist die Ausstellung einer Eingangsbestätigung aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich
25Durchführung/ Inanspruchnahme der Lernförderung
Bewilligte Stundenkontingente
• sind als Budget zu verstehen und können je nach Bedarf innerhalb des Bewilligungszeitraumes
in Anspruch genommen werden
– Generell werden vier Unterrichtseinheiten/Woche als angemessen betrachtet
– Bei größeren, regelmäßigen Abweichungen wird eine Begründung benötigt
– Weitere Informationen dazu auf Seite 12
• können bis maximal drei Wochen nach Ferienbeginn im Sommer abgerechnet werden.
• eine weitere Übertragung in das folgende Schuljahr ist nicht möglich. Nicht in Anspruch
genommene Stunden verfallen.
• Ein bereits erteilter Bewilligungsbescheid kann auch rückwirkend aufgehoben werden, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (z. B. wenn die Familie aus dem
Leistungsbezug fällt).
• Es wird geprüft, ob sämtliche unberechtigterweise ausgezahlte Kosten dann von der
Anbieterin/von dem Anbieter zurückgezahlt werden müssen
– Kostenschuldner für den Anbieter sind dann die Eltern
27Bewilligte Unterrichtseinheiten
1 Unterrichtseinheit (UE) = 60 Minuten
• 30 Minuten = 0,5 Unterrichtseinheiten (UE)
• 45 Minuten = 0,75 Unterrichtseinheiten (UE)
• 60 Minuten = 1,0 Unterrichtseinheiten (UE)
• 90 Minuten = 1,5 Unterrichtseinheiten (UE)
• …
• Auf den Rechnungen sind die entsprechenden UE anzugeben
Die reinen Unterrichtszeiten können zusammengerechnet werden
• Vor- und Nachbereitungszeiten werden generell nicht übernommen. Jedoch
wird davon ausgegangen, dass ein geringer Teil der Unterrichtszeit auch für
die Vor- und Nachbereitung aufgewandt wird
28Anbieterdatenbank
• zusätzliche außerschulische Lernförderung im Rahmen
des Bildungs- und Teilhabepaketes kann
ausschließlich von zuvor von der Stadt Essen
geprüften und zugelassenen Lernförderanbietern
durchgeführt und abgerechnet werden
• Kosten für die Lernförderung, die von einem nicht
zugelassenen Anbieter durchgeführt wurde, können
vom JobCenter nicht übernommen werden
29Anbieter/innen von Lernförderung
Anbieter/innen von Lernförderung sind:
1.) kommerzielle Anbieter/innen
2.) private Anbieter/innen
3.) Vereine, Verbände u.ä.
(z.B. Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Vereine oder
Jugendberufshilfen [sofern sie im Rahmen der
förderungsfähigen Bedarfe Angebote vorhalten])
4.) Schulen bzw. Fördervereine der Schulen
(im Rahmen von schulinternen Förderungen z.B. durch
Oberstufenschüler/innen)
30Aufnahmeverfahren Anbieterdatenbank
• Interessierte Anbieter/innen beantragen eine Zulassung beim Team Bildung und
Teilhabe
• Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind auf www.essen.de/bildungspaket zu
finden oder können auf Nachfrage zugesandt werden
• Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine Prüfung des Antrages auf
Zulassung als Lernförderanbieter
• Im Rahmen einer abschließender Prüfung erfolgt die Entscheidung, ob eine
Zulassung möglich ist und für welche Unterrichtsfächer/Jahrgangsstufen eine
Zulassung erfolgen kann
• Die Kosten können frühestens ab dem Zeitpunkt der Zulassung übernommen
werden!
31Geeignetheit von Lernförderanbietern
• Zur Prüfung der Geeignetheit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
– ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis*, das nicht älter als drei Monate ist
• alle drei Jahre ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen
– ein fachspezifischer Qualifikationsnachweis
– ein Konzept über die Durchführung der Lernförderung
• Regelung für kommerzielle Anbieter/innen:
– die Prüfung der Geeignetheit der Honorarkräfte von kommerziellen Anbietern/innen liegt in der
Verantwortung der jeweiligen Anstellungsträger
– Das Vorliegen des Qualifikationsnachweises und des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist durch
den Anbieter über eine personenscharfe Mitarbeiter/innen-Liste zu bestätigen. Die Liste ist jeweils in aktueller
Form zu Beginn des Schuljahres einzureichen. Eine entsprechende Vorlage wird durch das Jobcenter zu
Verfügung gestellt
– Das JobCenter behält sich eine Überprüfung der Geeignetheit der angestellten Honorarkräfte vor. Die
Nachweise darüber sind daher stets lückenlos zu führen und bei Bedarf im JobCenter einzureichen.
*das Führungszeugnis muss hierbei eintragungsfrei sein = keine Eintragungen über die in § 72a SGB VIII aufgeführten
Straftatbestände
32Abrechnung der zusätzlichen
außerschulischen Lernförderung
Zur schnelleren Bearbeitung der Rechnungen sind einige Angaben auf der
Abrechnung unverzichtbar. Bitte geben Sie als Anbieter/in die daher folgenden
Punkte stets an:
• Vor- und Nachname des Kindes
• BG-Nummer/Aktenzeichen des Kindes
• Abrechnungszeitraum
• Abgerechnete Stundenzahl (UE!)
• Abgerechnete Kosten pro Stunde
• geförderte Unterrichtsfächer
• Hinweis auf die Qualifikation der Honorarkraft
• Hinweis ob Einzelförderung oder Gruppenförderung stattfindet (inkl. der
jeweiligen Gruppengröße)
• Bankverbindung (IBAN und BIC)
33Abrechnung der zusätzlichen
außerschulischen Lernförderung
• Rechnungen werden ausschließlich für bereits erbrachte Leistungen
ausgezahlt.
Eine Übernahme der Kosten als Vorauszahlung ist nicht möglich
• Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird darum gebeten so
wenig Rechnungen wie möglich einzureichen
Wenn möglich gerne: halbjährlich oder quartalsweise
• Eine Abrechnung kann nur erfolgen, wenn die dazugehörigen
Anwesenheitsnachweise vorliegen
Rechnungen und Anwesenheitsnachweise sollten dementsprechend
zeitgleich und gerne zusammen getackert eingereicht werden
34Qualifikationseinstufung
Die Vergütung bezieht sich auf die Qualifikation des Anbieters/des Lehrenden und auf die Form der Förderung.
Eine Abrechnung der Lernförderung kann nur für solche Unterrichtsfächer erfolgen, in denen ein
fachspezifischer Qualifikationsnachweis vorliegt.
Die Qualifikation wird unterschieden in:
• Schüler*innen
• Student*innen
• Nicht-pädagogische Fachkräfte
• Pädagogische Fachkräfte
• Lehrkräfte / Therapeutische Fachkräfte
Die Qualifikationseinstufung wird durch das Team Bildung und Teilhabe überprüft:
• Bei Einzelanbieter*innen durch Vorlage entsprechender Qualifikationsnachweise
• Bei kommerziellen Anbieter*innen durch die Vorlage der Mitarbeiter*innen-Liste. Im Zweifel können die
entsprechenden Unterlagen ebenfalls angefordert werden
35Qualifikationseinstufung
Die Qualifikationseinstufung wird in folgende Kategorien unterschieden:
Schüler*innen
Die Einstufung als Schüler*innen erfolgt für alle Personen, welche aktuell eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Eine Förderung durch Schüler*innen
darf nur in Einzelförderung erfolgen.
Student*innen
Die Einstufung als Student*in erfolgt für alle Personen, welche an einer Fachhochschule/Universität als
Student*innen eingeschrieben sind und noch keinen Abschluss erlangt haben. Student*innen, welche
einen Studiengang belegen, welcher sich in Bachelor- und Masterstudiengang aufteilt, werden bis zum
Abschluss des Masters als Student*innen eingestuft. Für die Besonderheiten bei Lehramtsstudentinnen/-
studenten siehe unten.
Nicht-pädagogische Fachkräfte
Die Einstufung als nicht-pädagogische Fachkraft erfolgt für alle Personen, welche einen Berufs- oder
Studienabschluss im nicht-pädagogischen Bereich erlangt haben (z.B. Ingenieur*innen oder
Dolmetscher*innen). Im Umkehrschluss erfolgt die Einstufung als nicht-pädagogische Fachkraft somit für
alle Personen, welche einen Abschluss erlangt haben, der nicht unter die Definition des pädagogischen
Bereichs fällt (Definition siehe unten).
36Qualifikationseinstufung
Pädagogische Fachkräfte
Für die Einstufung als pädagogische Fachkraft ist die Definition in § 1 der aktuell geltenden „Vereinbarung zu den
Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der
Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen“
ausschlaggebend.
Demnach sind insbesondere Personen, die eine Ausbildung als Erzieher*in, Heilpädagog*in oder
Heilerziehungspfleger*in oder ein Studium im Bereich (Sozial-)Pädagogik oder Bildungs- oder
Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen haben, als pädagogische Fachkräfte einzustufen. Auch
Lehramtsstudent*innen, welche den Bachelor abgeschlossen haben, werden als pädagogische Fachkräfte
eingestuft.
Darüber hinaus können Personen, die über eine qualitativ und quantitativ mit einem Studium (mindestens BA)
oder einer Berufsausbildung vergleichbare Qualifikation im pädagogischen Bereich verfügen, ebenfalls als
pädagogische Fachkräfte eingestuft werden. Dies kann beispielsweise auf Psycholog*innen oder Logopäd*innen
zutreffen.
Lehrkräfte
Die Einstufung als Lehrkraft erfolgt für alle Personen, welche das komplette Lehramtsstudium inklusive
Referendariat abgeschlossen haben. Für die Einstufung von Lehramtsstudent*innen vor dem Abschluss siehe oben.
Therapeutische Fachkräfte
Die Einstufung als therapeutische Fachkraft erfolgt für alle Personen, welche die Berufsbezeichnung
Psychotherapeut*in tragen dürfen. Dies kann beispielsweise auf Psycholog*innen, Sozialpädagog*innen oder
Ärzt*innen mit einer therapeutischen Zusatzausbildung zutreffen.
37Qualifikationseinstufung
Die Lernförderung erfolgt in der Sekundarstufe I und II fächerspezifisch. Dementsprechend muss die
Lernförderkraft in der Sekundarstufe I und II eine fächerspezifische Qualifikation nachweisen.
Schüler*innen, die sich als Lernförderkräfte betätigen, können ihre fächerspezifische Qualifikation durch eine gute
oder sehr gute Benotung des zu fördernden Fachs auf ihrem letzten Halbjahreszeugnis nachweisen.
Alle anderen Lernförderkräfte können ihre fächerspezifische Qualifikation durch den Nachweis fächerspezifischer
Fort- und Weiterbildungen, Studieninhalte, Ausbildungsinhalte oder Berufserfahrung nachweisen. Auch eine gute
oder sehr gute Benotung der zu fördernden Fächer auf dem Zeugnis über die Hochschulreife genügt als Nachweis
der fächerspezifischen Qualifikation, sofern es sich um Prüfungsfächer („Abiturfächer“) handelt.
Der Nachweis über die fächerspezifische Qualifikation erfolgt grundsätzlich schriftlich in Form von Zeugnissen,
Zertifikaten oder Bescheinigungen (Seminarbescheinigungen, Transcript of Records, spezifische Studien- oder
Ausbildungsordnung) staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen. Ersatzweise kann die fächerspezifische
Qualifikation auch in Form von Arbeitszeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Arbeitsgebers nachgewiesen
werden, nicht aber durch Bescheinigungen des Lernförderanbieters selbst. In Ausnahmefällen kann die
fächerbezogene Qualifikation auch durch eine detaillierte Darstellung der Arbeits-, Ausbildungs- oder
Studieninhalte glaubhaft gemacht werden, sofern Zeugnisse, Zertifikate oder Bescheinigungen darüber aus
nachvollziehbaren Gründen nicht beschafft oder vorgelegt werden können.
Ausgebildete Lehrer*innen können in Ausnahmefällen auch Lernförderung in Fächern erteilen, für die sie nicht
durch ihr Studienfach qualifiziert sind, sofern sie – beispielsweise durch eine Bestätigung der Schule –
nachweisen können, dass sie in diesen Fächern bereits unterrichtet haben.
38Vergütung der Lernförderung
Einzelförderungen (je Unterrichtseinheit*) durch:
Schüler/innen/Auszubildende (ab 16 Jahren) bis zu 15,00 €**
Student/innen bis zu 20,00 €**
Nicht – pädagogische Fachkräfte mit
abgeschlossener Berufsausbildung/Studium bis zu 23,00 €**
Pädagogische Fachkräfte bis zu 25,00 €**
Lehrkräfte / Therapeutische Fachkräfte bis zu 30,00 €**
*eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt.
39Vergütung der Lernförderung
Gruppenförderungen (je Unterrichtseinheit*) durch:
Student/innen bis zu 15,00 €**
(max. 5 Teilnehmerinnen)
Nicht – pädagogische Fachkräfte mit
abgeschlossener Berufsausbildung / Studium bis zu 17,50 €**
(max. 5 Teilnehmer/innen)
Pädagogische Fachkräfte bis zu 20,00 €**
(max. 5 Teilnehmer/innen)
Lehrkräfte/Therapeutische Fachkräfte bis zu 25,00 €**
(max. 5 Teilnehmer/innen)
Förderung in Kleingruppen durch Schüler/innen bzw. Auszubildende ist nicht vorgesehen und Bedarf vorher im Einzelfalle einer gesonderten Prüfung durch den
Fachbereich Schule
*eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt.
40Vergütung der Lernförderung
LRS/Dys. (je Unterrichtseinheit*) durch:
Pädagogische Fachkräfte
- Einzelförderung bis zu 28,00 €**
- Gruppe mit max. 2 Teilnehmer/innen bis zu 23,00 €**
Lehrkräfte/Therapeutische Fachkräfte
- Einzelförderung bis zu 33,00 €**
- Gruppe mit max. 2 Teilnehmer/innen bis zu 28,00 €**
Die gesonderten Kostensätze für eine LRS/Dyskalkulieförderung können ausschließlich von zuvor geprüften
und zugelassen Anbietern durchgeführt werden. Vor Abrechnung ist daher ein gesondertes Konzept über
die LRS/Dyskalkulieförderung zur Prüfung einzureichen.
*eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt.
41Anwesenheitsnachweise
• Für jedes Kind ist vom Lernförderanbieter/in ein separater Nachweis über die tatsächliche
Teilnahme an den erbrachten Unterrichtseinheiten zu führen
– Anwesenheitsnachweise sind getrennt nach den jeweiligen Modulen zu erfassen
(fächerspezifische Förderung, Deutsch als Fremdsprache und Kompaktangebot
können nicht zusammen auf einem Nachweis zusammengefasst werden und sind
auch gesondert abzurechnen!)
• die Übermittlung der Anwesenheitsnachweises ist durch den jeweiligen Anbieter an das
JobCenter Essen, Abteilung Bildung und Teilhabe, verpflichtend und ohne Aufforderung
zu erbringen – eine Kopie verbleibt hierbei beim Anbieter
• Anwesenheitsnachweise sind gesammelt mit der dazugehörigen Rechnung einzureichen
• wichtig und unabdingbar: die Dozentin/der Dozent bestätigt durch rechtsverbindliche
Unterschrift die Anwesenheit der Teilnehmer/innen. Der/die Institutsleiter/in oder eine
von ihm/ihr bevollmächtigte Person prüft und bestätigt die Richtigkeit der gemachten
Angaben ebenfalls per Unterschrift.
42Ergänzende Hinweise zum
Verfahrensablauf
• Schulen dürfen keine Kooperationsverträge mit Anbieter*innen der zusätzlichen
außerschulischen Lernförderung schließen
• das Recht der Eltern/ Erziehungsberechtigten auf die freie Wahl des entsprechenden
Angebotes muss berücksichtigt werden
• die zusätzliche außerschulische Lernförderung darf nicht parallel zum Unterricht
stattfinden. Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsschluss kann diese aber in
den Räumlichkeiten der Schule erfolgen
die Durchführung parallel zum OGS ist möglich
• Die Kostenübernahme von zusätzlicher außerschulischer Lernförderung, welche
durch nahestehende Personen (Angehörige, Verwandte, etc.) durchgeführt wird, ist
nicht möglich
43Auskünfte an Dritte
• Aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen können generell keine Auskünfte
an Dritte erteilt werden
• Für Auskünfte an den Lernförderanbieter ist durch die Eltern als
Antragsteller eine Schweigepflichtentbindung dem JobCenter vorzulegen
• Für Nachfragen wenden Sie sich bitte unter Angabe des Aktenzeichens
(BG-Nummer/Wohngeldnummer/Aktenzeichen) an das Teampostfach des
Teams für Bildung und Teilhabe:
bildung-und-teilhabe@jobcenter.essen.de
• oder telefonisch an die BuT-Hotline (Tel.: 0201/88-57180)
(Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr)
44Ansprechpartner / Kontakt
• JobCenter Essen -Bildung und Teilhabe-
Herr Stilleke (Bereichsleiter)
Frau Gugelsberger (Teamleiterin)
Herr Wolter (stellv. Teamleiter)
Bismarckstr. 36
45128 Essen
Fax: 0201/88-9156705
E-Mail: Bildung-und-Teilhabe@jobcenter.essen.de
• Fachbereich Schule
Herr Molitor
Hollestr. 3
45127 Essen
E-Mail: Jonas.Molitor@schulen.essen.de
45Anhang
Gesetzliche Grundlagen:
• § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html
• § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html
• § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34.html
• § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html
46Sie können auch lesen