Richtlinien zur Durchführung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes in der Stadt Essen ...

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Richtlinien zur Durchführung der
 zusätzlichen außerschulischen
 Lernförderung im Rahmen des
 Bildungs- und Teilhabepaketes
        in der Stadt Essen
   gültig ab dem Schuljahr 2021/2022
Inhaltsübersicht
1.    Allgemeines
     1.   Gesetzestext                                                          Seite 4
     2.   Die Lernförderung im Rahmen
          des Bildungs- und Teilhabepaketes                                     Seite 5
     3.   Anspruchsberechtigter Personenkreis                                   Seite 6

2.    Ausgestaltung der Lernförderung in der Stadt Essen
     1.   Modulübersicht „Lernförderung“                                        Seite 8
     2.   Dauer der Lernförderung                                               Seite 9
     3.   Angemessenheit und Umfang
          der fächerbezogenen Lernförderung                                     Seite 10
     4.   LRS und Dyskalkulie                                                   Seite 13
     5.   „Kompaktangebote“                                                     Seite 16
     6.   Lernförderung im Modul „Deutsch als Fremdsprache“                     Seite 18
     7.   Bescheinigungen                                                       Seite 20
     8.   Weitere Formulare                                                     Seite 21
     9.   Antragstellung                                                        Seite 22
                                                     Per Klick gelangen Sie zu den entsprechenden Folien

                                                                                                      2
Inhaltsübersicht
3. Durchführung/Inanspruchnahme der Lernförderung
    1. Bewilligte Stundenkontingente                                              Seite 27
    2. Bewilligte Unterrichtseinheiten                                            Seite 28
    3. Anbieterdatenbank                                                          Seite 29
    4. Anbieter/innen von Lernförderung                                           Seite 30
    5. Aufnahmeverfahren Anbieterdatenbank                                        Seite 31
    6. Geeignetheit von Lernförderanbietern                                       Seite 32
    7. Abrechnung der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung                 Seite 33
    8. Qualifikationseinstufung                                                   Seite 35
    9. Vergütung der Lernförderung                                                Seite 39
    10. Anwesenheitsnachweise                                                     Seite 42
    11. Ergänzende Hinweise zum Verfahrensablauf                                  Seite 43
    12. Auskünfte an Dritte                                                       Seite 44
    13. Ansprechpartner                                                           Seite 45
    14. Anhang                                                                    Seite 46

                                                     Per Klick gelangen Sie zu den entsprechenden Folien

                                                                                                      3
Gesetzestext
 § 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
   werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach
   Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur
   bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine
   allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
   (Schülerinnen und Schüler).

(…)

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene
   Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die
   nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
   erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

                                       zuletzt geändert durch StaFamG mit Wirkung zum 01.08.2019

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Die Lernförderung im Rahmen des
            Bildungs- und Teilhabepakets
Voraussetzung für eine solche Lernförderung ist es, dass das Erreichen der nach
den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele
gefährdet ist. Hierzu gehören i.d.R.

• die Versetzung in die nächste Klassenstufe,
• in Abschlussklassen weiterführender Schulen das Erreichen des
  Schulabschlusses,
• die Erreichung eines höheren Leistungsniveaus

• die Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt.

                                                                              5
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Dem Grunde nach anspruchsberechtigt können folgende Personen sein:

• Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen,
  das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine
  Ausbildungsvergütung erhalten (abweichend: SGB XII)

•   und eine der folgenden Leistungen beziehen:
     – Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder
     – Sozialhilfe nach dem SGB XII oder
     – Kinderzuschlag in Verbindung mit Kindergeld
       nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
         • der alleinige Bezug von Kindergeld ist nicht ausreichend
     – Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder
     – Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

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Ausgestaltung
der Lernförderung
in der Stadt Essen
Modulübersicht „Lernförderung“
• fächerbezogene Lernförderung
   – für max. zwei Unterrichtsfächer    Bescheinigung 

• Sprachspezifische Lernförderung
   – „Deutsch als Fremdsprache“         Bescheinigung 

• Kompaktangebote
   – kurzzeitige intensive Förderung    Bescheinigung 

                                                           8
Dauer der Lernförderung
• Grundsätzlich handelt es sich bei der außerschulischen Lernförderung um
  eine kurzfristige Förderung um vorübergehende Lernschwächen zu
  beheben.
     Es wird somit von einer regulären Förderdauer von max. einem Schuljahr
      ausgegangen.
     Falls die Defizite weiterhin bestehen und von der Lehrkraft bescheinigt werden,
      kann eine Weiterbewilligung erfolgen
         Kriterium: Förderung nur in Fächern möglich die im letzten Zeugnis mit der Note „befriedigend“
          oder schlechter bewertet wurden

• Der Beantragungs-/Bewilligungszeitraum ist stets auf das aktuelle Schuljahr
  begrenzt

                                                                                                      9
Angemessenheit & Umfang der
           fächerbezogenen Lernförderung
•     Grundschule/Förderschule
      (frühestens ab dem zweiten
      Halbjahr der 1. Klasse*):               fachbezogener Nachhilfeunterricht
                                              in max. zwei Unterrichtsfächern
                                              pro Fach max. 40 Unterrichtseinheiten/SJ

•     Weiterführende Schule
      (ab 5. Klasse):                         fachbezogener Nachhilfeunterricht
                                              in max. zwei Unterrichtsfächern
                                              pro Fach max. 40 Unterrichtseinheiten/SJ

    *Eine Förderung im ersten Halbjahr in der ersten Klasse ist grundsätzlich nicht möglich.
    Ab Beginn der 1. Klasse kann lediglich das Kompaktangebot und „Deutsch als Fremdsprache“ in
    Anspruch genommen werden.

                                                                                                  10
Angemessenheit & Umfang der
       fächerbezogenen Lernförderung
• Die Erforderlichkeit bzw. der Bedarf an Lernförderung ist durch die Schule
  bzw. durch die entsprechende Lehrkraft zu bescheinigen

• Auf der Bescheinigung sind die Unterrichtsfächer (max. zwei) anzugeben, in
  denen ein Lernförderbedarf besteht

• Des Weiteren ist die Note des letzten Halbjahreszeugnis des betreffenden
  Unterrichtsfach anzugeben
    – Für die Klassen 1-3, sowie für die Förderschulen wird mangels Benotung hierauf verzichtet

• Generell ist der Lernförderbedarf für jedes Unterrichtsfach entsprechend kurz
  zu begründen, z.B. durch Nennung der entsprechenden Defizite

                                                                                            11
Angemessenheit & Umfang der
     fächerbezogenen Lernförderung
• Die Kostenübernahme erfolgt im angemessenen Rahmen.
    Angemessen = bis zu 4 UE/Woche

• Sollte im begründeten Einzelfall eine Erhöhung der
  wöchentlichen Stundenzahl notwendig sein, ist rechtzeitig vor
  Inanspruchnahme mit einer kurzen, schriftlichen Begründung
  die Genehmigung der gewährenden Stelle einzuholen.

 Das JobCenter behält sich vor Rechnungen mit
  unangemessenen Stundenkontingenten zu kürzen.

                                                           12
LRS und Dyskalkulie
• Das Lehren des Lesens und Schreibens ist Aufgabe der
  Schule, entweder
   im Rahmen des regulären Unterrichts oder
   durch eine zusätzliche Fördermaßnahme (Förderkurse)

• Eine Förderung über BuT erfolgt nur in den Fällen in
  denen die zusätzliche schulische Fördermaßnahme nicht
  ausreicht
   Die Feststellung der LRS/Dys., sowie des zusätzlichen
    außerschulischen Bedarfs, erfolgt über die Schule

                                                            13
LRS und Dyskalkulie
•   Sollte eine Lese-Rechtsschreib-Schwäche oder Dyskalkulie
    festgestellt werden, kann anstelle eines Fachs auch „LRS“ oder „Dys.“
    im Rahmen der Lernförderung gefördert werden

•   Der Gesamtumfang bleibt allerdings bei max. 80 UE pro Schuljahr.
       Die 80 UE können aufgrund des besonderen Förderbedarfs auch nur für
        LRS/Dys. genutzt werden.
       Sollte zusätzlich zu LRS/Dys. noch eine Fächerförderung nötig sein, sind
        die 80 UE entsprechend aufzuteilen.

 Der Bedarf ist durch den Antrag Lernförderung (1) und das
  Zusatzformular LRS / Dyskalkulie (1a) zu beantragen

                                                                            14
LRS und Dyskalkulie

•   Die LRS/Dys.-Förderung darf nur von päd. oder therapeutischen
    Fachkräften oder Lehrkräften durchgeführt werden
       Spezielle LRS/Dys.-Schulungen für Lehrende reichen i.d.R. nicht aus und
        bedürfen einer Prüfung/Genehmigung durch den FB 40

•   Aufgrund des besonderen Förderbedarf sollte die LRS/Dys.-Förderung
    in Einzelförderung, bzw. maximal in einer Zweier-Gruppe
    durchgeführt werden
       Bei der Einteilung einer Zweier-Gruppe ist auf einen ähnlichen
        Förderbedarf /Leistungsstand der Kinder zu achten

•   Es gelten gesonderte Kostensätze (s. Aufstellung auf S. 40)

                                                                           15
„Kompaktangebote“
                             Kurzfristige Intensiv- Förderung
Das „Kompaktangebot“ kann zusätzlich zur regulären Fächerförderung immer dann gestellt werden, wenn

•   die Versetzung gefährdet ist und die über den Antrag Nr.  bewilligten Stunden nicht
    ausreichend sind (z.B. für Nachprüfungen oder zentrale Abschlussprüfungen)
         Dem Formular ist das letzte Zeugnis und eine Stellungnahme der Schule beizufügen

•   längere entschuldigte Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit (ab 4 Wochen zusammenhängend)
    aufgetreten sind und die über den Antrag Nr.  bewilligten Stunden nicht ausreichend sind
         Dem Formular ist ein ärztliches Attest beizufügen

•   eine zusätzliche Förderung zur Vorbereitung auf die ZAPs oder Abiturprüfungen notwendig ist

•   schulpflichtige Kinder (Seiteneinsteiger) auf einen Schulplatz warten und eine
    Sprachförderung benötigen
         Kann ausschließlich durch den Fachbereich Schule bescheinigt werden

•   zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werdende Kinder mit Zuwanderungsgeschichte
    ohne Deutschkenntnisse eine Sprachförderung benötigen
         für Kurse in den Sommerferien vor Einschulung

                                                                                                      16
„Kompaktangebote“
                      Kurzfristige Intensiv- Förderung

Art und Umfang der Förderung

•   Intensivkurs

•   40 Stunden pro Schuljahr

• Die Bewilligung der Leistung erfolgt frühestens rückwirkend zum ersten des Monats in dem der
  Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch ab dem 18.08.2021.
• Der Bewilligungszeitraum endet am 24.06.2022.
 Die Förderung ist nach Beginn innerhalb eines kurzen, unmittelbar zusammenhängenden
  Zeitraums von acht Wochen abzuschließen

Abweichende Regelung für Sommerferienkurse für schulpflichtig werdende Kinder
(Seiteneinsteiger):
      – Intensivkurs (Förderung ist innerhalb von sechs Wochen abzuschließen)
      – 40 Stunden

                                                                                           17
Lernförderung im Modul
              „Deutsch als Fremdsprache“
Der „Antrag auf zusätzliche außerschulische Lernförderung im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“
kann zusätzlich zur regulären Fächerförderung immer dann gestellt werden, wenn

•   Leistungen aus folgenden Rechtskreisen bezogen werden:
      Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II),
      Kindergeld mit Kinderzuschlag nach dem BKGG
      oder Wohngeld nach dem WoGG

•   die Muttersprache des Kindes nicht deutsch ist und

•   ein Bedarf an Sprachförderung besteht

 Achtung: Kein Anspruch auf „DaF“ beim Bezug Leistungen nach den AsylbLG oder SGB XII

                                                                                             18
Lernförderung im Modul
              „Deutsch als Fremdsprache“
Umfang der Förderung:
•   80 Stunden pro Schuljahr
     – Für den ersten und zweiten Antrag auf „Deutsch als Fremdsprache“

•   40 Stunden pro Schuljahr
     – Für den dritten und vierten Antrag auf „Deutsch als Fremdsprache“

Dauer der Förderung:
•   DaF-Förderung wird gewährt, so lange ein Bedarf an Sprachförderung besteht,
    generell jedoch höchstens vier Jahre
     –   Auch wenn nicht im gesamten Schuljahr Förderung in Anspruch genommen wurde, gilt die Förderung
         für das betreffende Schuljahr als komplett in Anspruch genommen
•   Die Jahre müssen hierbei nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden

                                                                                                     19
Bescheinigungen
Für das Schuljahr 2020/2021 gibt es folgende Bescheinigungen im Kontext der
zusätzlichen außerschulischen Lernförderung:

Bescheinigung     Bescheinigung über den Bedarf
                   von zusätzlicher außerschulischer Lernförderung (Fächerförderung)

Bescheinigung a Zusatzformular LRS/Dyskalkulie (mit Bescheinigung  einzureichen

Bescheinigung     Bescheinigung zur Bewilligung eines
                   Kompaktangebotes zur zusätzlichen Lernförderung
                   im Rahmen des BuT

Bescheinigung     Bescheinigung zur Beantragung von außerschulischer
                   Lernförderung im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“

                                                                                    20
weitere Formulare
Weitere Formulare im Zusammenhang mit der zusätzlichen außerschulischen
Lernförderung:

Formular Anbieterwechsel             Anbieterwechsel bei einer bereits bestehenden
                                     Bewilligung für das aktuelle Schuljahr

Formular „Anwesenheitsnachweis“      zum Nachweis über die durchgeführten
                                     Unterrichtseinheiten im Rahmen der
                                     Lernförderung

         Die Bescheinigungen und Formulare stehen online unter
               www.essen.de/bildungspaket zur Verfügung

                                                                                     21
Antragstellung / Beginn der Förderung
•   Gem. § 37 SGB II werden die Leistungen auf Antrag und nicht vor Antragstellung
    erbracht. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt
    wurde.

•   Die Lernförderung kann dementsprechend erst ab Antragstellung rückwirkend zum
    Ersten des Monats bewilligt werden
    Beispiel:
     – Antragseingang: 17.11.2021
     – Bewilligungsbeginn: 01.11.2021

•   Anträge können zur Fristwahrung zunächst auch formlos oder per Globalantrag
    gestellt werden, sofern die Bescheinigung erst später eingereicht werden kann. In
    diesem Fall ist der Beginn der Lernförderung auf der Bescheinigung zu vermerken,
    damit eine Bewilligung zum Förderbeginn erfolgen kann.

                                                                                        22
Antragstellung / Beginn der Förderung
 Änderung im Rahmen des KitaFinHÄndG:

 • Pflicht zur Antragstellung vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.
      • Lernförderung gilt mit der Hauptleistung als mit beantragt
       Betrifft nur SGB II, SGB XII und AsylbLG-Fälle

 • Aber: Keine Änderung an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen
      •   Bedarf muss weiterhin durch die Schule bescheinigt werden
      •   Anspruch besteht erst ab Feststellung des Bedarfs

 Bedeutung für die Praxis:
 • Lernförderung kann rückwirkend ab Feststellung des Bedarfs bewilligt werden.
 • Fristwahrende Antragstellung (z.B. durch Globalantrag) in o.g. Rechtskreisen nicht
    mehr nötig
 • In Wohngeld/Kinderzuschlags-Fällen sind die Leistungen weiterhin gesondert zu
    beantragen

                                                                                        23
Antragstellung
• Die Lehrkraft prüft und bescheinigt durch das Ausfüllen des Antragsformulars den
  Bedarf auf Lernförderung des Kindes.

• Auf dem Antragsformular ist die Unterschrift eines erziehungsberechtigten
  Elternteils erforderlich

     Die Einreichung des Antrages ist grundsätzlich frühestens am ersten Schultag
      des Schuljahres (18.08.2021) möglich

                                                                                 24
Antragstellung
Anträge können postalisch, per E-Mail, Fax oder Einwurf in den Hausbriefkasten beim
Team Bildung und Teilhabe eingereicht werden:

JobCenter Essen Süd I
-Bildung und Teilhabe-
Bismarckstr. 36
45128 Essen

E-Mail: Bildung-und-Teilhabe@jobcenter.essen.de
Fax: 0201/889156705

Hinweis: Sollte aus persönlichen Gründen die Einreichung der Unterlagen über einen
Dritten notwendig werden, ist die Ausstellung einer Eingangsbestätigung aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich

                                                                                     25
Durchführung/
Inanspruchnahme
der Lernförderung
Bewilligte Stundenkontingente
•   sind als Budget zu verstehen und können je nach Bedarf innerhalb des Bewilligungszeitraumes
    in Anspruch genommen werden
     –   Generell werden vier Unterrichtseinheiten/Woche als angemessen betrachtet
     –   Bei größeren, regelmäßigen Abweichungen wird eine Begründung benötigt
     –   Weitere Informationen dazu auf Seite 12

•   können bis maximal drei Wochen nach Ferienbeginn im Sommer abgerechnet werden.

•   eine weitere Übertragung in das folgende Schuljahr ist nicht möglich. Nicht in Anspruch
    genommene Stunden verfallen.

•   Ein bereits erteilter Bewilligungsbescheid kann auch rückwirkend aufgehoben werden, wenn
    die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (z. B. wenn die Familie aus dem
    Leistungsbezug fällt).

•   Es wird geprüft, ob sämtliche unberechtigterweise ausgezahlte Kosten dann von der
    Anbieterin/von dem Anbieter zurückgezahlt werden müssen
     –   Kostenschuldner für den Anbieter sind dann die Eltern

                                                                                               27
Bewilligte Unterrichtseinheiten
1 Unterrichtseinheit (UE) = 60 Minuten

•   30 Minuten = 0,5 Unterrichtseinheiten (UE)
•   45 Minuten = 0,75 Unterrichtseinheiten (UE)
•   60 Minuten = 1,0 Unterrichtseinheiten (UE)
•   90 Minuten = 1,5 Unterrichtseinheiten (UE)
•   …

• Auf den Rechnungen sind die entsprechenden UE anzugeben
      Die reinen Unterrichtszeiten können zusammengerechnet werden

• Vor- und Nachbereitungszeiten werden generell nicht übernommen. Jedoch
  wird davon ausgegangen, dass ein geringer Teil der Unterrichtszeit auch für
  die Vor- und Nachbereitung aufgewandt wird

                                                                           28
Anbieterdatenbank

• zusätzliche außerschulische Lernförderung im Rahmen
  des Bildungs- und Teilhabepaketes kann
  ausschließlich von zuvor von der Stadt Essen
  geprüften und zugelassenen Lernförderanbietern
  durchgeführt und abgerechnet werden

• Kosten für die Lernförderung, die von einem nicht
  zugelassenen Anbieter durchgeführt wurde, können
  vom JobCenter nicht übernommen werden

                                                      29
Anbieter/innen von Lernförderung
Anbieter/innen von Lernförderung sind:

1.)    kommerzielle Anbieter/innen

2.)    private Anbieter/innen

3.)    Vereine, Verbände u.ä.
       (z.B. Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Vereine oder
       Jugendberufshilfen [sofern sie im Rahmen der
       förderungsfähigen Bedarfe Angebote vorhalten])

4.)    Schulen bzw. Fördervereine der Schulen
       (im Rahmen von schulinternen Förderungen z.B. durch
       Oberstufenschüler/innen)

                                                                30
Aufnahmeverfahren Anbieterdatenbank
•   Interessierte Anbieter/innen beantragen eine Zulassung beim Team Bildung und
    Teilhabe

•   Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind auf www.essen.de/bildungspaket zu
    finden oder können auf Nachfrage zugesandt werden

•   Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine Prüfung des Antrages auf
    Zulassung als Lernförderanbieter

•   Im Rahmen einer abschließender Prüfung erfolgt die Entscheidung, ob eine
    Zulassung möglich ist und für welche Unterrichtsfächer/Jahrgangsstufen eine
    Zulassung erfolgen kann

•   Die Kosten können frühestens ab dem Zeitpunkt der Zulassung übernommen
    werden!

                                                                                    31
Geeignetheit von Lernförderanbietern
•    Zur Prüfung der Geeignetheit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
       –   ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis*, das nicht älter als drei Monate ist
              •   alle drei Jahre ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen
       –   ein fachspezifischer Qualifikationsnachweis
       –   ein Konzept über die Durchführung der Lernförderung

•    Regelung für kommerzielle Anbieter/innen:
       –   die Prüfung der Geeignetheit der Honorarkräfte von kommerziellen Anbietern/innen liegt in der
           Verantwortung der jeweiligen Anstellungsträger
       –   Das Vorliegen des Qualifikationsnachweises und des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist durch
           den Anbieter über eine personenscharfe Mitarbeiter/innen-Liste zu bestätigen. Die Liste ist jeweils in aktueller
           Form zu Beginn des Schuljahres einzureichen. Eine entsprechende Vorlage wird durch das Jobcenter zu
           Verfügung gestellt
       –   Das JobCenter behält sich eine Überprüfung der Geeignetheit der angestellten Honorarkräfte vor. Die
           Nachweise darüber sind daher stets lückenlos zu führen und bei Bedarf im JobCenter einzureichen.

*das Führungszeugnis muss hierbei eintragungsfrei sein = keine Eintragungen über die in § 72a SGB VIII aufgeführten
Straftatbestände

                                                                                                                        32
Abrechnung der zusätzlichen
          außerschulischen Lernförderung
    Zur schnelleren Bearbeitung der Rechnungen sind einige Angaben auf der
    Abrechnung unverzichtbar. Bitte geben Sie als Anbieter/in die daher folgenden
    Punkte stets an:

•     Vor- und Nachname des Kindes
•     BG-Nummer/Aktenzeichen des Kindes
•     Abrechnungszeitraum
•     Abgerechnete Stundenzahl (UE!)
•     Abgerechnete Kosten pro Stunde
•     geförderte Unterrichtsfächer
•     Hinweis auf die Qualifikation der Honorarkraft
•     Hinweis ob Einzelförderung oder Gruppenförderung stattfindet (inkl. der
      jeweiligen Gruppengröße)
•     Bankverbindung (IBAN und BIC)

                                                                                    33
Abrechnung der zusätzlichen
    außerschulischen Lernförderung
•   Rechnungen werden ausschließlich für bereits erbrachte Leistungen
    ausgezahlt.
      Eine Übernahme der Kosten als Vorauszahlung ist nicht möglich

•   Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird darum gebeten so
    wenig Rechnungen wie möglich einzureichen
      Wenn möglich gerne: halbjährlich oder quartalsweise

•   Eine Abrechnung kann nur erfolgen, wenn die dazugehörigen
    Anwesenheitsnachweise vorliegen
      Rechnungen und Anwesenheitsnachweise sollten dementsprechend
      zeitgleich und gerne zusammen getackert eingereicht werden

                                                                       34
Qualifikationseinstufung
Die Vergütung bezieht sich auf die Qualifikation des Anbieters/des Lehrenden und auf die Form der Förderung.
Eine Abrechnung der Lernförderung kann nur für solche Unterrichtsfächer erfolgen, in denen ein
fachspezifischer Qualifikationsnachweis vorliegt.

Die Qualifikation wird unterschieden in:

•   Schüler*innen

•   Student*innen

•   Nicht-pädagogische Fachkräfte

•   Pädagogische Fachkräfte

•   Lehrkräfte / Therapeutische Fachkräfte

Die Qualifikationseinstufung wird durch das Team Bildung und Teilhabe überprüft:
• Bei Einzelanbieter*innen durch Vorlage entsprechender Qualifikationsnachweise
• Bei kommerziellen Anbieter*innen durch die Vorlage der Mitarbeiter*innen-Liste. Im Zweifel können die
    entsprechenden Unterlagen ebenfalls angefordert werden

                                                                                                           35
Qualifikationseinstufung
Die Qualifikationseinstufung wird in folgende Kategorien unterschieden:

Schüler*innen
Die Einstufung als Schüler*innen erfolgt für alle Personen, welche aktuell eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Eine Förderung durch Schüler*innen
darf nur in Einzelförderung erfolgen.

Student*innen
Die Einstufung als Student*in erfolgt für alle Personen, welche an einer Fachhochschule/Universität als
Student*innen eingeschrieben sind und noch keinen Abschluss erlangt haben. Student*innen, welche
einen Studiengang belegen, welcher sich in Bachelor- und Masterstudiengang aufteilt, werden bis zum
Abschluss des Masters als Student*innen eingestuft. Für die Besonderheiten bei Lehramtsstudentinnen/-
studenten siehe unten.

Nicht-pädagogische Fachkräfte
Die Einstufung als nicht-pädagogische Fachkraft erfolgt für alle Personen, welche einen Berufs- oder
Studienabschluss im nicht-pädagogischen Bereich erlangt haben (z.B. Ingenieur*innen oder
Dolmetscher*innen). Im Umkehrschluss erfolgt die Einstufung als nicht-pädagogische Fachkraft somit für
alle Personen, welche einen Abschluss erlangt haben, der nicht unter die Definition des pädagogischen
Bereichs fällt (Definition siehe unten).

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Qualifikationseinstufung
Pädagogische Fachkräfte
Für die Einstufung als pädagogische Fachkraft ist die Definition in § 1 der aktuell geltenden „Vereinbarung zu den
Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der
Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen“
ausschlaggebend.
Demnach sind insbesondere Personen, die eine Ausbildung als Erzieher*in, Heilpädagog*in oder
Heilerziehungspfleger*in oder ein Studium im Bereich (Sozial-)Pädagogik oder Bildungs- oder
Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen haben, als pädagogische Fachkräfte einzustufen. Auch
Lehramtsstudent*innen, welche den Bachelor abgeschlossen haben, werden als pädagogische Fachkräfte
eingestuft.
Darüber hinaus können Personen, die über eine qualitativ und quantitativ mit einem Studium (mindestens BA)
oder einer Berufsausbildung vergleichbare Qualifikation im pädagogischen Bereich verfügen, ebenfalls als
pädagogische Fachkräfte eingestuft werden. Dies kann beispielsweise auf Psycholog*innen oder Logopäd*innen
zutreffen.

Lehrkräfte
Die Einstufung als Lehrkraft erfolgt für alle Personen, welche das komplette Lehramtsstudium inklusive
Referendariat abgeschlossen haben. Für die Einstufung von Lehramtsstudent*innen vor dem Abschluss siehe oben.

Therapeutische Fachkräfte
Die Einstufung als therapeutische Fachkraft erfolgt für alle Personen, welche die Berufsbezeichnung
Psychotherapeut*in tragen dürfen. Dies kann beispielsweise auf Psycholog*innen, Sozialpädagog*innen oder
Ärzt*innen mit einer therapeutischen Zusatzausbildung zutreffen.

                                                                                                               37
Qualifikationseinstufung
Die Lernförderung erfolgt in der Sekundarstufe I und II fächerspezifisch. Dementsprechend muss die
Lernförderkraft in der Sekundarstufe I und II eine fächerspezifische Qualifikation nachweisen.

Schüler*innen, die sich als Lernförderkräfte betätigen, können ihre fächerspezifische Qualifikation durch eine gute
oder sehr gute Benotung des zu fördernden Fachs auf ihrem letzten Halbjahreszeugnis nachweisen.

Alle anderen Lernförderkräfte können ihre fächerspezifische Qualifikation durch den Nachweis fächerspezifischer
Fort- und Weiterbildungen, Studieninhalte, Ausbildungsinhalte oder Berufserfahrung nachweisen. Auch eine gute
oder sehr gute Benotung der zu fördernden Fächer auf dem Zeugnis über die Hochschulreife genügt als Nachweis
der fächerspezifischen Qualifikation, sofern es sich um Prüfungsfächer („Abiturfächer“) handelt.

Der Nachweis über die fächerspezifische Qualifikation erfolgt grundsätzlich schriftlich in Form von Zeugnissen,
Zertifikaten oder Bescheinigungen (Seminarbescheinigungen, Transcript of Records, spezifische Studien- oder
Ausbildungsordnung) staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen. Ersatzweise kann die fächerspezifische
Qualifikation auch in Form von Arbeitszeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Arbeitsgebers nachgewiesen
werden, nicht aber durch Bescheinigungen des Lernförderanbieters selbst. In Ausnahmefällen kann die
fächerbezogene Qualifikation auch durch eine detaillierte Darstellung der Arbeits-, Ausbildungs- oder
Studieninhalte glaubhaft gemacht werden, sofern Zeugnisse, Zertifikate oder Bescheinigungen darüber aus
nachvollziehbaren Gründen nicht beschafft oder vorgelegt werden können.

Ausgebildete Lehrer*innen können in Ausnahmefällen auch Lernförderung in Fächern erteilen, für die sie nicht
durch ihr Studienfach qualifiziert sind, sofern sie – beispielsweise durch eine Bestätigung der Schule –
nachweisen können, dass sie in diesen Fächern bereits unterrichtet haben.

                                                                                                               38
Vergütung der Lernförderung
Einzelförderungen (je Unterrichtseinheit*) durch:
Schüler/innen/Auszubildende (ab 16 Jahren) bis zu 15,00 €**

Student/innen                               bis zu 20,00 €**

Nicht – pädagogische Fachkräfte mit
abgeschlossener Berufsausbildung/Studium    bis zu 23,00 €**

Pädagogische Fachkräfte                     bis zu 25,00 €**

Lehrkräfte / Therapeutische Fachkräfte      bis zu 30,00 €**

*eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten      **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt.

                                                                                         39
Vergütung der Lernförderung
Gruppenförderungen (je Unterrichtseinheit*) durch:
Student/innen                                  bis zu 15,00 €**
(max. 5 Teilnehmerinnen)

Nicht – pädagogische Fachkräfte mit
abgeschlossener Berufsausbildung / Studium                                                bis zu 17,50 €**
(max. 5 Teilnehmer/innen)

Pädagogische Fachkräfte                                                                   bis zu 20,00 €**
(max. 5 Teilnehmer/innen)

Lehrkräfte/Therapeutische Fachkräfte                                                      bis zu 25,00 €**
(max. 5 Teilnehmer/innen)

Förderung in Kleingruppen durch Schüler/innen bzw. Auszubildende ist nicht vorgesehen und Bedarf vorher im Einzelfalle einer gesonderten Prüfung durch den
Fachbereich Schule

*eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten                                                   **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt.

                                                                                                                                                             40
Vergütung der Lernförderung
LRS/Dys. (je Unterrichtseinheit*) durch:
Pädagogische Fachkräfte
- Einzelförderung                                         bis zu 28,00 €**
- Gruppe mit max. 2 Teilnehmer/innen                      bis zu 23,00 €**

Lehrkräfte/Therapeutische Fachkräfte
- Einzelförderung                                         bis zu 33,00 €**
- Gruppe mit max. 2 Teilnehmer/innen                      bis zu 28,00 €**

Die gesonderten Kostensätze für eine LRS/Dyskalkulieförderung können ausschließlich von zuvor geprüften
und zugelassen Anbietern durchgeführt werden. Vor Abrechnung ist daher ein gesondertes Konzept über
die LRS/Dyskalkulieförderung zur Prüfung einzureichen.

*eine Unterrichtseinheit = 60 Minuten                    **Alle aufgeführten Preise sind inkl. MwSt.

                                                                                                       41
Anwesenheitsnachweise
•   Für jedes Kind ist vom Lernförderanbieter/in ein separater Nachweis über die tatsächliche
    Teilnahme an den erbrachten Unterrichtseinheiten zu führen
     – Anwesenheitsnachweise sind getrennt nach den jeweiligen Modulen zu erfassen
         (fächerspezifische Förderung, Deutsch als Fremdsprache und Kompaktangebot
         können nicht zusammen auf einem Nachweis zusammengefasst werden und sind
         auch gesondert abzurechnen!)

•   die Übermittlung der Anwesenheitsnachweises ist durch den jeweiligen Anbieter an das
    JobCenter Essen, Abteilung Bildung und Teilhabe, verpflichtend und ohne Aufforderung
    zu erbringen – eine Kopie verbleibt hierbei beim Anbieter

•   Anwesenheitsnachweise sind gesammelt mit der dazugehörigen Rechnung einzureichen

•   wichtig und unabdingbar: die Dozentin/der Dozent bestätigt durch rechtsverbindliche
    Unterschrift die Anwesenheit der Teilnehmer/innen. Der/die Institutsleiter/in oder eine
    von ihm/ihr bevollmächtigte Person prüft und bestätigt die Richtigkeit der gemachten
    Angaben ebenfalls per Unterschrift.

                                                                                              42
Ergänzende Hinweise zum
                   Verfahrensablauf
•   Schulen dürfen keine Kooperationsverträge mit Anbieter*innen der zusätzlichen
    außerschulischen Lernförderung schließen

•   das Recht der Eltern/ Erziehungsberechtigten auf die freie Wahl des entsprechenden
    Angebotes muss berücksichtigt werden

• die zusätzliche außerschulische Lernförderung darf nicht parallel zum Unterricht
  stattfinden. Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsschluss kann diese aber in
  den Räumlichkeiten der Schule erfolgen
 die Durchführung parallel zum OGS ist möglich

•   Die Kostenübernahme von zusätzlicher außerschulischer Lernförderung, welche
    durch nahestehende Personen (Angehörige, Verwandte, etc.) durchgeführt wird, ist
    nicht möglich

                                                                                      43
Auskünfte an Dritte
• Aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen können generell keine Auskünfte
  an Dritte erteilt werden

• Für Auskünfte an den Lernförderanbieter ist durch die Eltern als
  Antragsteller eine Schweigepflichtentbindung dem JobCenter vorzulegen

• Für Nachfragen wenden Sie sich bitte unter Angabe des Aktenzeichens
  (BG-Nummer/Wohngeldnummer/Aktenzeichen) an das Teampostfach des
  Teams für Bildung und Teilhabe:
  bildung-und-teilhabe@jobcenter.essen.de

• oder telefonisch an die BuT-Hotline (Tel.: 0201/88-57180)
  (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr)

                                                                          44
Ansprechpartner / Kontakt
•   JobCenter Essen -Bildung und Teilhabe-
     Herr Stilleke (Bereichsleiter)
     Frau Gugelsberger (Teamleiterin)
     Herr Wolter (stellv. Teamleiter)

    Bismarckstr. 36
    45128 Essen
    Fax: 0201/88-9156705
    E-Mail: Bildung-und-Teilhabe@jobcenter.essen.de

•   Fachbereich Schule
     Herr Molitor

    Hollestr. 3
    45127 Essen
    E-Mail: Jonas.Molitor@schulen.essen.de

                                                      45
Anhang
Gesetzliche Grundlagen:

•   § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
      http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html

•   § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
      http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html

•   § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34.html

•   § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
      https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html

                                                               46
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