SACHEINLAGEGRÜNDUNG IM REVIDIERTEN AKTIENRECHT - Praxisempfehlungen aus notarieller Sicht

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R E C HT

LU KAS M Ü LLE R
P H I L I P P E J. A. K A I S E R
DIEGO BENZ

SACHEINLAGEGRÜNDUNG IM REVIDIERTEN
AKTIENRECHT
Praxisempfehlungen aus notarieller Sicht
Das revidierte Aktienrecht vom 19. Juni 2020 bringt Neuerungen bezüglich Liberie­
rung des Aktienkapitals. Bedeutsam ist die Streichung der Bestimmungen zur (be­
absichtigten) Sachübernahme, die die Beurkundungsdokumentation beeinflusst.
Diese Sachübernahme ist weder im Gründungsbericht noch in der Prüfungsbestä­
tigung zu erwähnen. Seit die Stampa-Erklärung nicht mehr separat erfolgen muss,
bestehen höhere Anforderungen an die Belehrungspflichten der Urkundspersonen.

1. EINLEITUNG                                                    wesentlichen ausländischen Währung festzulegen. Der Zeit­
Das revidierte Aktienrecht vom 19. Juni 2020 bringt zahlrei­     punkt der Handelsregistereintragung ist für die Bewertung
che Neuerungen für Aktiengesellschaften, Gründer, Reviso­        der geleisteten Einlage nicht mehr relevant [5]. Zum Zeit­
ren und Notare mit sich. Der vorliegende Artikel skizziert die   punkt des Errichtens der Gesellschaft muss das in ausländi­
Gründung der Aktiengesellschaft mit Fokus auf die Sach­          scher Währung festgelegte Aktienkapital mindestens einem
einlage aus Sicht der beurkundungsrechtlichen Aspekte und        Gegenwert von CHF 100 000 entsprechen. Die Buchführung
nimmt Bezug auf die Dokumentationspflichten, die für die         und die Rechnungslegung haben dabei in derselben (auslän­
erfolgreiche Eintragung im Handelsregister zu beachten           dischen) Währung zu erfolgen [6]. Im Übrigen wird der Bun­
sind. Mit Inkrafttreten dieser Neuerungen ab 1. Januar 2022      desrat gemäss Art. 621 Abs. 2 revOR die zulässigen Währun­
werden die Bestimmungen zur Kapitalaufbringung der AG            gen festlegen. Sofern das in Schweizer Franken festgelegte
geändert. Die Anforderungen an die Sacheinlage, die sich in      Aktienkapital mit ausländischer Währung liberiert wird,
der Handelsregisterpraxis etabliert haben, werden ins Ge­        sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentli­
setz aufgenommen [1]. Zudem wird die Regelung der (be­           chen Urkunde anzugeben, und Art. 633 Abs. 3 revOR ist zu
absichtigten) Sachübernahme aufgehoben [2]. Sodann wird          beachten. Als Bareinlagen gelten Einzahlungen in der Wäh­
die Liberierung durch Verrechnung neu – und zwar im Sinne        rung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen
der bisherigen herrschenden Lehre – geregelt [3]. Zudem wird     in einer anderen frei konvertierbaren staatlichen Währung.
die Frist für die ordentliche Kapitalerhöhung von drei auf       Einzahlungen mittels Kryptowährungen sind – solange
sechs Monate verlängert. Dabei ist nach der neuen Regelung       diese nicht als frei konvertierbare Währung gelten – nicht
nicht mehr der Eintrag ins Handelsregister, sondern die          zulässig [7]. Die Liberierungsverpflichtung ist erfüllt, wenn
Anmeldung beim Handelsregisteramt für die Wahrung die­           der geleistete Betrag zum Zeitpunkt der Errichtung wertmäs­
ser Frist massgebend [4].                                        sig der Einzahlungsverpflichtung entspricht [8]. Bei Sachein­
                                                                 lagen muss das Handelsregisteramt unter Berücksichtigung
2. ÜBERBLICK ZUR GRÜNDUNG                                        seiner Kognitionsbefugnis grundsätzlich von der inhalt­
DER AKTIENGESELLSCHAFT                                           lichen Richtigkeit der Belege und somit auch von der Ange­
Im revidierten Aktienrecht beträgt das Aktienkapital weiter­     messenheit der Bewertung ausgehen [9].
hin mindestens CHF 100 000. Es ist nach neuem Recht zu­             Für die öffentliche Beurkundung kann grundsätzlich eine
lässig, das Aktienkapital in einer für die Geschäftstätigkeit    beliebige Urkundsperson in der Schweiz, welche ihr Büro

                               LUKAS MÜLLER,                                          PHILIPPE J. A. KAISER,
                               PROF. DR. OEC. HSG,                                    LIC. IUR. HSG, RECHTS­
                               ASSISTENZPROFESSOR                                     ANWALT, NOTAR, PARTNER,
                               FÜR WIRTSCHAFTSRECHT,                                  KAISER ODERMATT UND
                               UNIVERSITÄT ST. GALLEN,                                PARTNER
                               RECHTSANWALT, PARTNER,
                               KAISER ODERMATT UND
                               PARTNER

      JUNI | 2021 E X P E R T F O C U S                                                                                  281
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nicht zwingend am Sitz der Gesellschaft haben muss, die öf­       schaft sicherstellen, somit insb. Post, Zahlungsbefehle oder
fentlichen Urkunden erstellen [10]. Das Beurkundungsverfah­       Verfügungen und Gerichtsentscheidungen entgegenneh­
ren hat sich bereits mit dem Inkrafttreten des modernisier­       men. Im Falle eines eigenen Rechtsdomizils bedarf es eines
ten Handelsregisterrechts auf den 1. Januar 2021 verändert.       eigenen Lokals (i. S. v. Eigentum, Miete, Untermiete etc.),
Das hat damit zu tun, dass die separate Stampa-Erklärung          welches der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit bildet
nicht mehr verlangt wird. Stattdessen ist diese Erklärung in      und an das Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden
der öffentlichen Urkunde der Urkundsperson aufzunehmen.           können. Ist dies nicht gegeben [11], verstossen die G
                                                                                                                      ­ esellschaft
Damit verändern sich die Belehrungspflichten der Urkunds­         oder die Gründer potenziell gegen das Täuschungsverbot ge­
personen.                                                         mäss Art. 929 Abs. 1 OR und erfüllen womöglich Straftatbe­
                                                                  stände; z. B. Art. 251 StGB, Art. 253 StGB oder Art. 153 StGB.
2.1 Notwendige Urkunden. Nach wie vor bedarf die Grün­            Bei fehlender Plausibilität oder bei der Angabe, dass «eigene
dung einer öffentlichen Beurkundung des Gründerwillens,           Büros» vorliegen, kann das Handels­registeramt eine weitere
wobei auch die Statuten der sich in Gründung befindenden          Prüfung durchführen und Unterlagen wie Mietverträge oder
Gesellschaft zu bestimmen sind. Des Weiteren bedarf es der        Grundbuchauszüge verlangen [12]:
Lex-Koller-Erklärung zuhanden des Handelsregisters, zu­           p Zeichnungsmuster mit beglaubigten Unterschriften, falls
sammen mit der Handelsregisteranmeldung sowie weiterer            die Unterschriften der einzutragenden (zeichnungsberech­
Belege, womit nachfolgend (als Checkliste) in Übereinstim­        tigten) Personen nicht auf der Handelsregisteranmeldung
mung mit Art. 43 HRegV folgende Dokumente, welche für             beglaubigt werden [13].
eine Gründung einer AG mit Namenaktien benötigt werden,           pAllfällige Ausweiskopien der im Handelsregister einzutra­
aufgelistet werden können:                                        genden Personen (auch derjenigen, welche kein Zeichnungs­
p Öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt («Grün­             recht führen), sofern in der Unterschriftenbeglaubigung die
dungsurkunde») gemäss Art. 629 revOR.                             Art des Ausweises mit Ausweisnummer nicht genannt wird –
p Statuten mit Beglaubigungsverbal, dass es sich um die von       diese Ausweiskopien stellen keine der Öffentlichkeit zugäng­
den Gründern gutgeheissene Fassung handelt.                       lichen Belege dar [14].
pAnnahmeerklärungen der Verwaltungsräte der AG, sofern
die Annahme nicht mündlich anlässlich der Gründung oder           Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder be­
durch Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung er­             sondere Vorteile, so müssen die in Art. 634 revOR aufgeführ­
folgt.                                                            ten Belege zusätzlich eingereicht werden:
pAnnahmeerklärung der Revisionsstelle bei deren Wahl re­          p Die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
spektive das Formular «Revisionsverzicht» für den Fall des        der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete
Opting-out. Die Erklärung kann anlässlich der Gründung in         Gründungsbericht sowie
der öffentlichen Urkunde erfolgen. Einige Handelsregister­        p Die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich be­
ämter verlangen zusätzlich die identische Verzichtserklärung      aufsichtigten Revisionsunternehmens, eines zugelassenen
(in einem separaten Formular).                                    Revisionsexperten oder eines zugelassenen Revisors.
p Das Protokoll des Verwaltungsrats über seine Konstituie­
rung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung      Nach revidiertem Aktienrecht vom 19. Juni 2020 mit Inkraft­
der Zeichnungsbefugnisse, sofern die Handelsregisteranmel­        treten ab 1. Januar 2022 ist die (beabsichtigte) Sachübernahme,
dung nicht von allen Verwaltungsräten unterzeichnet wird          im Gegensatz zum bisherigen Recht, kein qualifizierter Tat­
(Zirkularbeschluss).                                              bestand der Liberierung mehr. Entsprechend ist die bishe­
p Sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde bei         rige (beabsichtigte) Sachübernahme nicht mehr öffentlich zu
der Bareinlage nicht genannt wird, eine Bescheinigung ge­         beurkunden. Somit gibt es im Hinblick auf die Gründung
mäss Art. 633 revOR, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bank­   oder Kapitalerhöhung keinen Sachübernahmevertrag mit
institut die Einlagen hinterlegt sind.                            den erforderlichen Beilagen. Dabei ist zu erwähnen, dass in
p Zentral ist auch die Domizilhaltererklärung im Falle einer      der bisherigen Praxis regelmässig Sacheinlage- und Sach­
c/o-Adresse (Gewährung des Domizils durch einen Dritten).         übernahmeverträge in einem einzigen Vertrag zusammen­
Der Domizilhalter muss effektiv das damit verbundene Leis­        gefasst worden sind [15].
tungsangebot gewähren und die Erreichbarkeit der Gesell­            Bis Ende 2020 musste der Verwaltungsrat die Handelsre­
                                                                  gisteranmeldung persönlich unterzeichnen. Die Handels­
                                                                  registeranmeldung war somit vertretungsfeindlich. Seit In­
                      DIEGO BENZ,                                 krafttreten des modernisierten Handelsregisterrechts auf
                      LIC. IUR, RECHTSANWALT,                     den 1. Januar 2021 kann die Unterzeichnung der Handelsre­
                      NOTAR, PARTNER,                             gisteranmeldung durch eine oder mehrere für die betroffene
                      KAISER ODERMATT UND                         Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer
                      PARTNER                                     Zeichnungsberechtigung oder einen bevollmächtigten Drit­
                                                                  ten erfolgen [16]. Der Verwaltungsrat kann damit bei der AG
                                                                  beispielsweise einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung, Pro­
                                                                  kuristen, einen dem Verwaltungsrat nicht angehörenden Se­
                                                                  kretär beauftragen [17]. Sofern eine Drittperson bevollmäch­

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Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht                                                                       R E C HT

tigt wird, ist diese zwingend separate und auf die Anmel­        lich der Belehrungspflicht der Urkundsperson wird das revi­
dung spezifizierte Vollmacht durch den Verwaltungsrat zu         dierte Aktienrecht nichts ändern.
unterzeichnen und der Anmeldung beizulegen [18]. Jede für           Mit Art. 629 Abs. 1 Ziff. 4 revOR ist die Belehrungspflicht
die Gesellschaft zeichnungsberechtigte Person muss zudem         der Urkundspersonen höher, als dies bis Ende 2020 der Fall
ihre Unterschrift von einer Urkundsperson für das Handels­       war. Die Gründer respektive deren Stellvertreter, die bei der
registeramt beglaubigen lassen, sofern die entsprechende         Urkundsperson die Willenserklärungen abgeben, müssen er­
Person nicht persönlich beim Handelsregisteramt unter­           klären und wissen, dass nur die qualifizierten Liberierungs­
zeichnet [19].                                                   tatbestände vorgenommen werden, die in der öffentlichen
                                                                 Urkunde erwähnt sind und dass Eintragungen in das Han­
2.2 Strengere Belehrungspflichten der Urkundsperson.             delsregister wahr sein müssen. Die um öffentliche Beurkun­
Der bisherige Inhalt der (separaten) Stampa-Erklärung ist seit   dung ersuchenden Personen müssen wissen, was sie für eine
1. Januar 2021 Bestandteil der Gründungsurkunde [20]. Diese      Erklärung abgeben und «warum sie gerade dieses und nicht
Bestimmung wird im revidierten Aktienrecht vom 19. Juni          etwas anderes tun» [21], dass eine Wahrheitspflicht gilt und
2020 in Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 revOR überführt, wobei die       was für Rechtsfolgen mit der Erklärung respektive der feh­
beabsichtigte Sachübernahme, wie bereits erwähnt, gestri­        lerhaften Erklärung verbunden sind. Des Weiteren erfolgt
chen wird. Im revidierten Aktienrecht wird es ebenfalls          die Belehrung über potenzielle strafrechtliche Konsequen­
keine separate Stampa-Erklärung geben.                           zen bei falschen Angaben im Beurkundungsverfahren und
   Da die vom Gesetz vorgeschriebene Erklärung durch die         bezüglich der Anmeldung von unwahren Tatsachen im Han­
Gründer für den Laien (oder auch für alle Beteiligten) kurz      delsregister insb. betreffend Art. 153 StGB. Was bislang beim
anmutet, sollte sich der Notar bezüglich der öffentlichen        Handelsregister als separates Stampa-Erklärungsformular
Beurkundung absichern. Der Notar sollte dokumentieren,           einzureichen war, wird nun auch im revidierten Aktienrecht
dass er die Gründer über die Stampa-Erklärung belehrt hat.       vom 19. Juni 2020 im Verhältnis zwischen der Urkundsper­
Entsprechend ist die Unterzeichnung der «alten» Stampa-Er­       son und dem Gründer (resp. derjenigen Person, die stellver­
klärung zuhanden des Notars sinnvoll. Denn diese Stampa-­        tretend für den Gründer die entsprechenden Erklärungen
Erklärung zuhanden des Notars hält detailliert die verschie­     bei der Urkundsperson abgibt) schriftlich festgehalten.
denen qualifizierten Gründungstatbestände fest und um­              Die Stampa-Erklärung ist nicht nur in der Gründungsur­
schreibt diese für die Gründer. Mit der Unterzeichnung einer     kunde festzuhalten, sondern auch in der Urkunde über die
solcher Stampa-Erklärung durch den Notar können die Grün­        Feststellungen des Verwaltungsrats bei der ordentlichen und
der zu einem späteren Zeitpunkt kaum den Einwand erhe­           genehmigten Kapitalerhöhung (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 revOR).
ben, sie seien nicht aufgeklärt worden. Der Gesetzgeber hat
somit dem Notar eine stärkere Aufklärungspflicht in Bezug        3. SACHEINLAGE IM REVIDIERTEN AKTIENRECHT
auf die Stampa-Erklärung in der öffentlichen Urkunde auf­        Das revidierte Aktienrecht kennt die Sacheinlage und die in
erlegt, da der Notar sich vergewissern muss, dass die Grün­      diesem Aufsatz nicht weiter zu besprechende Liberierung
der den Umfang und die Auswirkungen dieser Erklärung             durch Verrechnung sowie die Gewährung besonderer Vor­
verstanden haben. An den erhöhten Anforderungen bezüg­           teile zugunsten der Gründer oder anderer Personen als qua­

    JUNI | 2021 E X P E R T F O C U S                                                                                     283
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lifizierte Formen der Liberierung [22]. Anstatt durch Barzah­         Sacheinlage eingebracht werden soll. Sofern mittels Sachein­
lung mit einer frei konvertierbaren staatlichen Währung               lage Grundstücke eingebracht werden sollen, die in verschie­
werden Sacheinlagen durch die Übertragung von Sachwer­                denen Kantonen liegen, genügt gemäss Art. 634 Abs. 3 revOR
ten erfüllt [23].                                                     eine einzige Urkunde, die durch die Urkundsperson am Sitz
                                                                      der Gesellschaft errichtet werden muss (und nicht am Ort der
3.1 Sacheinlagefähige Vermögenswerte. Die bisherige Pra­              Liegenschaft).
xis der Handelsregister zur Sacheinlagefähigkeit wird neu in            Sofern es sich bei der Sacheinlegerin um eine im Handels­
Art. 634 revOR geregelt [24]. Demnach gelten Gegenstände              register eingetragene Gesellschaft oder ein eintragungsfähi­
einer Sacheinlage als Deckung für das Aktienkapital, wenn             ges Einzelunternehmen handelt, kann die Sacheinlage auch
sie vier Voraussetzungen kumulativ erfüllen (Art. 634 Abs. 1          mittels einer Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG
Ziff. 1 bis 4 revOR). Sie müssen zunächst als Aktiven bilan­          erfolgen. Der Vorteil der Vermögensübertragung liegt darin,
ziert werden können. Diese Vorgabe verweist auf das Rech­             dass die Vermögenswerte gemäss Inventar auf dem Weg einer
nungslegungsrecht mit den Voraussetzungen für die Akti­               partiellen Universalsukzession auf die zu gründende Gesell­
vierung (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 1 revOR i. V. m. Art. 959 Abs. 2       schaft übergehen. In diesem Fall ist anstelle des Sacheinlage­
OR) [25]. Weiter muss der sacheinlagefähige Gegenstand in             vertrags der Vermögensübertragungsvertrag nach Art. 69 ff.
das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden, und die              FusG zu erstellen und entsprechend mitsamt den üblichen
Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregis­             Belegen für die Gründung einer Gesellschaft dem Handels­
ter sofort über die Sacheinlage verfügen können [26]. Ob der          register einzureichen [35]. Falls das Geschäft oder der Betriebs­
Vermögenswert übertragbar ist, bestimmt sich nach den auf             teil nicht mit einer Vermögensübertragung nach Art. 69 ff.
den einzubringenden Vermögenswert anwendbaren Regeln                  FusG eingebracht wird, sondern mit einem Sacheinlagever­
(z. B. Sachen-, Patent-, Urheber-, Zessions-, Bucheffektenrecht       trag, ist diesem Vertrag eine aktuelle Bilanz beizufügen, die
oder das Registerwertrecht) [27]. Sofern ein Grundstück Ge­           nicht älter als sechs Monate sein sollte [36].
genstand einer Sacheinlage ist, muss die Gesellschaft darü­
ber einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das              3.3 Gründungsbericht. Das Gesetz verlangt mit Art. 635
Grundbuch erhalten [28]. Schliesslich muss der Gegenstand             revOR nach wie vor, dass die Gründer im Gründungsbericht
der Sacheinlage durch Übertragung auf Dritte verwertet wer­           Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinla­
den können [29].                                                      gen und die Angemessenheit der Bewertung, den Bestand
   Sämtliche Vermögenswerte sind – vorausgesetzt, sie erfül­          und die Verrechenbarkeit der Schuld sowie die Begründung
len die Voraussetzungen gemäss Art. 634 Abs. 1 revOR – zu             und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von
dem Wert in die Gesellschaft sacheinlagefähig, mit dem sie            Gründern oder anderen Personen geben. Die Sachübernah­
aktiviert werden können. Dabei können Vermögenwerte wie               men werden im revidierten Aktienrecht im Gründungsbericht
etwa Mobiliar, Forderungen, Wertschriften oder Grundstü­              nicht mehr aufgeführt. Der Gründungsbericht bedarf der
cke zum Bilanzwert eingebracht werden [30].                           Schriftform und ist von den Gründern zu unterzeichnen [37].
  Immaterielle Vermögenswerte sind ebenfalls sacheinlage­               Die Angemessenheit der Bewertung hat eine zentrale Be­
fähig, sofern diese die vorerwähnten Kriterien erfüllen. Regel­       deutung im Gründungsbericht. Die Gründer müssen sich
mässig besteht die Herausforderung darin, zu zeigen, dass der         nachvollziehbar unter Ausübung ihres pflichtgemässen Er­
immaterielle Vermögenswert ein Gegenstand des Rechtsver­              messens dazu äussern, wie sie unter Anwendung einer oder
kehrs sein kann [31]. Goodwill ist sacheinlagefähig, sofern die­      mehrerer verschiedener Bewertungsmethoden zum Schluss
ser gemeinsam mit anderen Vermögenswerten und Passiven                gekommen sind, dass eine bestimmte Sacheinlage eine genü­
eines Betriebs oder Betriebsteils in eine AG eingebracht wird [32].   gende Deckung für die Einlageverpflichtung darstellt. Dabei
   Nicht sacheinlagefähig ist ein Gewinnvortrag einer Gesell­         können sich die Gründer auf Marktwerte stützen, wobei
schaft als Bilanzposten, da dieser streng genommen die Vor­           bei börsenkotierten Papieren oder sofern ein anderer aktiver
aussetzungen an die Aktivierung nicht erfüllt. Ebenfalls              Markt dafür besteht, die Bewertung nicht problematisch ist.
nicht sacheinlagefähig ist originär erarbeiteter Goodwill,            Falls der Vermögenswert auf dem Markt einer grösseren Preis­
Know-how, das nicht in Gestalt eines Immaterialgüterrechts            schwankung ausgesetzt ist, sollte sicherheitshalber eine ge­
vorliegt, oder eine blosse Patentanmeldung. Bei diesen Ge­            nügende Menge an Vermögenswerten vorhanden sein, damit
genständen mangelt es in der Regel an der Aktivierbarkeit,            der Preis der einzubringenden Vermögenswerte der Liberie­
der Verfügungsbefugnis der zu gründenden Gesellschaft                 rungsverpflichtung entspricht. Der Wert der Sacheinlage
oder der Übertragbarkeit an Dritte [33]. Aufwendungen für             muss zum Zeitpunkt der Errichtung gemäss Art. 629 Abs. 2
Forschungs- und Entwicklungskosten sind ebenfalls nur in              revOR dem Ausgabebetrag entsprechen. Damit wird klarge­
Ausnahmefällen aktivierbar und sacheinlagefähig [34].                 stellt, dass nur der Zeitpunkt des Errichtungsakts massge­
                                                                      bend ist; nicht jener des Handelsregistereintrags [38].
3.2 Sacheinlagevertrag. Die Sacheinlage ist gemäss Art. 634             Diese Anforderungen sind auch an den Kapitalerhöhungs­
Abs. 2 revOR schriftlich zu vereinbaren. Dieser Sacheinlage­          bericht sowie an den Bericht betreffend nachträgliche Libe­
vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Über­         rierung zu stellen.
tragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist. Das heisst,
dass gemäss Art. 634 Abs. 3 revOR eine öffentliche Urkunde            3.4 Prüfungsbestätigung. Der Prüfungsbericht muss durch
nötig ist, wenn ein Grundstück in die Gesellschaft mittels            einen zugelassenen Revisor geprüft werden [39]. Dieser Revi­

284                                                                                                       E X P E R T F O C U S 2021 | JUNI
Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht                                                                        R E C HT

sor muss nicht mit jener bestellten Revisionsstelle des Errich­   sicht des Gesetzgebers insb. durch den Haftungstatbestand
tungsakts identisch sein [40]. Der zugelassene Revisor prüft      von Art. 754 i. V. m. Art. 717 Abs. 1 OR sowie den Rückerstat­
gemäss Art. 635 a revOR die Vollständigkeit und Richtigkeit       tungsanspruch gemäss Art. 678 OR und dem Verbot der Ein­
des Gründungsberichts. Ein Gründungsbericht ist vollstän­         lagerückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR aufgefangen wer­
dig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Punkte verständ­        den [46]. Des Weiteren sollen strafrechtliche Bestimmungen
lich und so ausführlich behandelt sind, damit der Leser ein       sowie das 2013 in Kraft getretene Rechnungs­legungsrecht die
eigenes Urteil von der eingebrachten Sache und ihrem Wert         Transparenz ebenso sicherstellen. Dies soll insb. durch die
erhält. Darüber hinaus ist notwendig, dass der Gründungs­         klare Definition der Voraussetzungen der Aktivierung sowie
bericht die gleichen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände        der Grundsätze zur ordnungsmässigen Buchführung und
oder besonderen Vorteile nennt, die im Errichtungsakt auf­        Rechnungslegung geschehen [47].
geführt sind. Der Gründungsbericht ist richtig, wenn seine           Das Ziel der abgeschafften Sachübernahmevorschriften be­
Angaben wahr und nicht irreführend sind. Die Bewertung            stand darin, die Umgehung der Sacheinlagebestimmungen
im Gründungsbericht muss vertretbar sein, damit der zuge­         zu verhindern. Wenn sich bspw. der einzige Gründer einer
lassene Revisor die Bewertung als richtig bescheinigen kann.      AG im Rahmen einer Bargründung verpflichtete, für die ge­
Bezüglich der qualifizierten Liberierungstatbestände wird         zeichneten Aktien den Ausgabepreis von CHF 100 000 zu be­
sich der Prüfungsumfang im Vergleich zum bisherigen Recht         zahlen, musste er die gezeichneten Aktien mit dem Bargeld
reduzieren. Mit der Abschaffung der (beabsichtigten) Sach­        bezahlen. Sofern er unmittelbar nach der Ausgabe der Aktien
übernahme wird der Revisor lediglich die im revidierten Ak­       der Gesellschaft für CHF 100 000 einen Vermögenswert des
tienrecht bekannten qualifizierten Liberierungstatbestände        Gründers abkaufte, erfüllte dies nach bisherigem Recht den
prüfen.                                                           Tatbestand der Sachübernahme. Dieser Fall war problema­
                                                                  tisch, sofern der Vermögenswert zu einem übersetzten Preis
3.5 Statutenbestimmung. Die Statuten müssen den Gegen­            verkauft und übertragen wurde [48]. In diesem Fall wurde
stand der Sacheinlage, deren Bewertung, den Namen des Ein­        die Gesellschaft wertmässig ausgehöhlt.
legers und die ihr zukommende Anzahl Aktien sowie allfäl­            In der Praxis führte die Abgrenzung zwischen einer der
lige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft ausweisen [41].     qualifizierten Form unterliegenden (beabsichtigten) Sach­
Der Sacheinleger wird nach künftigem Recht nicht mehr im          übernahme und einer gewöhnlichen Bareinlage immer wie­
Handelsregister ausgewiesen, sondern nur noch über den da­        der zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Nach bisherigem Recht
zugehörenden Handelsregisterbeleg feststellbar sein [42]. Die     hatte die Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Sachüber­
Statutenbestimmung zur Sacheinlage kann nach zehn Jah­            nahme die Nichtigkeit der Gründung zur Folge [49]. Diese
ren gestrichen werden, sofern die Generalversammlung zu           Rechtsunsicherheit, die mit der Ultima Ratio der potenziel­
diesem Zeitpunkt die Aufhebung der entsprechenden Statu­          len Nichtigkeit drohte, war aus Sicht der Praxis störend. Da
tenbestimmung verlangt [43]. Die (beabsichtigte) Sachüber­        die Bestimmungen zur Sachübernahme mit dem revidierten
nahme wird im revidierten Aktienrecht nicht mehr in den           Aktienrecht aufgehoben wurden, müssen Sachübernahmen –
Statuten erwähnt.                                                 wie von der Crone zutreffend ausführt – grundsätzlich zu­
                                                                  lässig sein, ohne diese beurkundungs- und handelsregister­
4. ABSCHAFFUNG DER SACHÜBERNAHME                                  rechtlich auszuweisen, solange diese Sachübernahmen nicht
Mit Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts wurde die          rechtsmissbräuchlich erfolgen [50]. Auch mit der bisherigen
(beabsichtigte) Sachübernahme abgeschafft. Somit stellt der       Sachübernahme wird ein Bargeldbetrag eingezahlt, um das
Tatbestand der (beabsichtigten) Sachübernahme keinen qua­         Aktienkapital zu liberieren. Die Barliberierung unterschei­
lifizierten Tatbestand mehr bei der Gründung oder Kapital­        det sich von der (beabsichtigten) Sachübernahme lediglich in
erhöhung dar [44]. Die gleiche Anpassung wird bei der Grün­       der Hinsicht, dass bei der Sachübernahme eine der Gesell­
dungshaftung vorgenommen, bei welcher die Verantwort­             schaft (resp. den Gründern bzw. Aktionären) nahestehende
lichkeit im Zusammenhang mit Schäden aus fehlerhaften             Gesellschaft eine Transaktion abwickelt oder abwickeln wird,
Sachübernahmen gestrichen wird [45]. Stattdessen sollen           die nicht zu Marktkonditionen (Dealing at Arm’s length) er­
Schäden im Zusammenhang mit einer Gründung nach An­               folgt. Falls nach längerem Zeitablauf eine Transaktion zwi­

    JUNI | 2021 E X P E R T F O C U S                                                                                      285
R E C HT                                                                                                         Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht

schen den Gesellschaftern und den Gründern abgewickelt                                  2021 in der öffentlichen Urkunde zu erwähnen. Dadurch sind
wird, handelt es sich um eine Transaktion mit nahestehen­                               die Ansprüche an die Belehrungspflichten der Urkundsper­
den Personen. Hierbei wäre es in der Praxis sehr schwierig                              sonen strenger geworden. In der Praxis sollten sich Urkunds­
nachzuweisen, dass ein solches Geschäft als Sachübernahme                               personen dokumentieren und separate Stampa-Erklärungen
zu qualifizieren gewesen wäre.                                                          bezüglich der Aufklärungspflichten in den Akten behalten.
   Falls die Gesellschaft nach der Gründung einer nahestehen­                           Des Weiteren ist auch die (beabsichtigte) Sachübernahme
den Person einen Gegenstand zu einem übersetzten Preis ab­                              kein qualifizierter Liberierungstatbestand mehr, der von der
kauft, müssen die für die Gesellschaft handelnden Organe                                qualifizierten Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung
nach Art. 754 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 717 Abs. 1 OR für den ent­                        erfasst ist. Der Gründerbericht und die Prüfungsbestätigung
stehenden Schaden verantwortlich gemacht werden [51]. Des                               sind im revidierten Recht – abgesehen von der nicht mehr
Weiteren ist die Rückforderung der ausbezahlten Leistung                                existierenden (beabsichtigten) Sachübernahme – identisch.
nach Art. 678 revOR notwendig. Im Übrigen könnte, wenn der                              Die Abschaffung der Sachübernahme ist zu begrüssen, wird
Gründer oder Zeichner sich selbst einen Vermögenswert zu                                aber die Anforderungen an die Belehrungspflichten der Ur­
einem übersetzten Preis von der Gesellschaft abkaufen lässt,                            kundspersonen erhöhen. Falls das Gesellschaftsvermögen
seine Liberierungsverpflichtung wieder aufleben. Schliess­                              von Gründern bzw. Aktionären mit einer eigentlichen Um­
lich sind Transaktionen, die in einer Rückgewähr der Ein­                               gehung der Sacheinlagevorschriften ausgehöhlt wird, müs­
lage resultieren, ohnehin nach Art. 680 Abs. 1 OR nichtig.                              sen aktienrechtliche Klagen greifen, wobei auch strafrecht­
                                                                                        liche Urkundendelikte zu prüfen sind. Insb. die Tatsache,
5. FAZIT                                                                                dass strafrechtliche Konsequenzen bei der Erschleichung
Das revidierte Aktienrecht überführt die bisherige Handels­                             einer Falschbeurkundung drohen, verleihen eine verhältnis­
registerpraxis zu den Anforderungen an eine Sacheinlage ins                             mässige und wirksame Ex-ante-Kontrolle, um potenzielle
Gesetz (Art. 634 Abs. 1 revOR). Die separate Stampa-Erklärung                           Missbräuche zu verhindern.                               n
wurde als Formular abgeschafft und ist bereits seit 1. Januar

Fussnoten: 1) Art. 634 revOR. Siehe zur bisherigen        men unten in Abschnitt III.B bzw. in Art. 70 Abs. 2         nationalen Rechnungslegung, Zeitschrift für Ge­
Praxis: Eidgenössisches Amt für das Handelsregis­         FusG und Art. 634 Abs. 3 revOR. 11) Vgl. Champe­            sellschafts- und Kapitalmarktrecht 2008, 50 ff.
ter, Mitteilungen betreffend Sacheinlage und Sach­        aux C., in: Siffert R./Turin N. (Hrsg.), Handelsregis­      31) Vgl. von der Crone (Fn. 9), N 227 ff. 32) Vgl. Mül­
übernahme, 15. August 2001, REPRAX 2/2001, 60 f.          terverordnung (HRegV), Handelsregisterverord­               ler (Fn. 30), 54 ff. 33) Vgl. Müller (Fn. 30), 56 ff.
2) Art. 634 revOR; vgl. Sethe R./Fahrländer L., Neu­      nung vom 17. Oktober 2007 (HRegV), Bern 2013,               34) Vgl. Müller L./Mühlemann M., Forschungs-
erungen im Verantwortlichkeitsrecht, in: Sethe R./        Art. 117 N 12. 12) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9),            und Entwicklungskosten nach neuem Rechnungs­
Isler P. R. (Hrsg.): Verantwortlichkeit im Unter­         Art. 2 N 5 f. und Art. 117 N 10 ff. 13) Zur Beglaubi­       legungsrecht – Sind diese Kosten als Aufwände oder
nehmensrecht X, Band 205, Zürich 2020, 221 ff.            gung vgl. Art. 24 a und 24 b HRegV sowie die kanto­         als Aktiven zu erfassen?, Aktuelle Juristische Praxis
3) Art. 634a revOR; vgl. Forstmoser P./Küchler M.,        nalen Beurkundungs- bzw. Beglaubigungsvor­                  2013, 1639 ff. 35) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9),
Schweizerische Aktienrechtsreform: Die Schluss­           schriften. 14) Art. 10 HRegV. Die AHV-Versicherten­         Art. 43 N 40. 36) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9),
runde ist eingeläutet!, in: Jusletter 10. Februar 2020,   nummer der im Handelsregister eingetragenen                 Art. 43 N 39. 37) Art. 43 Abs. 3 lit. c HRegV. 38) Vgl.
Rz. 19. 4) Art. 650 Abs. 3 revOR. 5) Art. 621 Abs. 1      Personen ist ebenfalls nicht öffentlich; Art. 936           Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Obli­
und Abs. 2 revOR; Botschaft des Bundesrats zur            Abs. 1 OR. 15) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), Art. 45        gationenrechts (Aktienrecht) vom 23. November
Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom         N 8 f.; Müller L., Zur Sachübernahme: Funktion,             2016, BBl 2017, 487 f. 39) Art. 635 a revOR. 40) Vgl.
23. November 2016, BBl 2017, 481. 6) Art. 621 Abs. 2      Voraussetzungen, Rechtsfolgen bei Verletzung und            von der Crone (Fn. 9), N 237. 41) Art. 634 Abs. 4
revOR. 7) Vgl. Müller L./Ong M., Aktuelles zum            Revisionsvorschlag, Aktuelle Juristische Praxis 2012,       revOR. 42) Art. 634 Abs. 4 revOR. von der Crone
Recht der Kryptowährungen, Aktuelle Juristische           1420 f. 16) Art. 17 f. HRegV. 17) Gesetz oder Verord­       (Fn. 9), N 237. 43) Art. 634 Abs. 4 revOR. 44) Vgl.
Praxis 2020, 212; Müller L./Reutlinger M./Kaiser          nung können vorsehen, dass die Anmeldung durch              von der Crone (Fn. 9), N 243 ff. 45) Art. 753 Ziff. 1
P. J. A., Entwicklungen in der Regulierung von vir­       eine bestimmte Person zu unterzeichnen und des­             revOR. 46) Vgl. Botschaft des Bundesrats zur Än­
tuellen Währungen in der Schweiz und der Euro­            halb keine Bevollmächtigung möglich ist (so z. B.           derung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom
päischen Union, EuZ 2018, 85; Siffert R./Petrović        in Art. 652h, 653h, 720, 727 a Abs. 5, 737 und 740          23. November 2016, BBl 2017, 433; Sethe/Fahrländer
S./Jakšić T., Payment of the capital contribution of     Abs. 2 OR; Art. 62 Abs. 5 HRegV) 18) Siehe hierzu           (Fn. 2), 221 ff.; Meier-Hayoz A./Forstmoser P./Sethe
a company limited by shares in a cryptocurrency,          auch Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10. Dezem­              R., Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl.,
Reprax 2/2020, 129 ff. 8) Vgl. so Art. 621 Abs. 2         ber 2020. 19) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), Art. 17         Bern 2018, § 16 N 95. 47) Vgl. Botschaft des Bundes­
revOR für die Liberierung des auf Fremdwährung            N 2 f. 20) Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 OR; siehe auch Art. 47   rats zur Änderung des Obligationenrechts (Akti­
lautende Aktienkapital; siehe auch Müller L./             Abs. 2 lit. e HRegV; OFK HRegV-Vogel (Fn. 9),               enrecht) vom 23. November 2016, BBl 2017, 433 f.
Stoltz T./Kallenbach T. A., Liberierung des Aktien­       Art. 43 N 29 ff. und Art. 46 N 39 ff. 21) Brückner C.,      48) Vgl. Müller (Fn. 15), 1412 f.; Watter R., Bemer­
kapitals mittels Kryptowährung, Aktuelle Juristi­         Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993,             kungen zur Unlogik der Sacheinlage- und Sach­
sche Praxis 2017, 1318 ff. 9) Vgl. Meisterhans C., Prü­   N 1729 ff. 22) Art. 633 ff. revOR. 23) Vgl. OFK HRegV-      übernahmevorschriften im Schweizer Aktienrecht,
fungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handels­          Vogel (Fn. 9), Art. 43 N 25 f. 24) Vgl. von der Crone       Aktuelle Juristische Praxis 1994, 147 f. 49) Vgl.
registerbehörde, Diss. Zürich, Zürich 1996, 392 ff.;      (Fn. 9), N 225 ff. 25) Siehe auch Art. 957 ff. OR; vgl.     BGE 83 II 284 E. 4. 50) Vgl. von der Crone (Fn. 9),
OFK HRegV-Vogel A., Art. 43 N 39, in: Vogel A.,           von der Crone (Fn. 9), N 227 ff. 26) Art. 634 Abs. 1        N 244 ff. 51) Vgl. Müller/Henry D. P., Transaktionen
Handelsregisterverordnung, Orell Füssli Kommen­           Ziff. 2 revOR. 27) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9),            mit nahestehenden Personen im Unternehmensall­
tar, Zürich 2020 (zit. OFK HRegV-Vogel); von der          Art. 43 N 39; von der Crone (Fn. 9), N 65 ff.; Müller/      tag – Eine praxisorientierte Perspektive und
Crone H. C., Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, N 65 ff.   Stoltz/Kallenbach (Fn. 8), 1331. 28) Art. 634 Abs. 1        Empfehlungen, in: Müller M. P. A./Forrer L./Zuur
10) Vgl. Müller L./Kaiser P. J. A./Benz D., Die öffent­   Ziff. 3 revOR. 29) Art. 634 Abs. 1 Ziff. 4 revOR vgl.       F. (Hrsg.), Das Aktienrecht im Wandel – Zum
liche Beurkundung bei elektronischen und virtu­           von der Crone (Fn. 9), N 227 ff. 30) Vgl. Müller L.,        50. Geburtstag von Hans-Ueli Vogt. Zürich/St. Gal­
ellen Generalversammlungen sowie Zirkularbe­              Die Sacheinlagefähigkeit von immateriellem An­              len 2020, 45 ff.
schlüssen, REPRAX 2020, 225 ff. Siehe die Ausnah­         lagevermögen und Goodwill im Lichte der inter­

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