SACHEINLAGEGRÜNDUNG IM REVIDIERTEN AKTIENRECHT - Praxisempfehlungen aus notarieller Sicht
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R E C HT LU KAS M Ü LLE R P H I L I P P E J. A. K A I S E R DIEGO BENZ SACHEINLAGEGRÜNDUNG IM REVIDIERTEN AKTIENRECHT Praxisempfehlungen aus notarieller Sicht Das revidierte Aktienrecht vom 19. Juni 2020 bringt Neuerungen bezüglich Liberie rung des Aktienkapitals. Bedeutsam ist die Streichung der Bestimmungen zur (be absichtigten) Sachübernahme, die die Beurkundungsdokumentation beeinflusst. Diese Sachübernahme ist weder im Gründungsbericht noch in der Prüfungsbestä tigung zu erwähnen. Seit die Stampa-Erklärung nicht mehr separat erfolgen muss, bestehen höhere Anforderungen an die Belehrungspflichten der Urkundspersonen. 1. EINLEITUNG wesentlichen ausländischen Währung festzulegen. Der Zeit Das revidierte Aktienrecht vom 19. Juni 2020 bringt zahlrei punkt der Handelsregistereintragung ist für die Bewertung che Neuerungen für Aktiengesellschaften, Gründer, Reviso der geleisteten Einlage nicht mehr relevant [5]. Zum Zeit ren und Notare mit sich. Der vorliegende Artikel skizziert die punkt des Errichtens der Gesellschaft muss das in ausländi Gründung der Aktiengesellschaft mit Fokus auf die Sach scher Währung festgelegte Aktienkapital mindestens einem einlage aus Sicht der beurkundungsrechtlichen Aspekte und Gegenwert von CHF 100 000 entsprechen. Die Buchführung nimmt Bezug auf die Dokumentationspflichten, die für die und die Rechnungslegung haben dabei in derselben (auslän erfolgreiche Eintragung im Handelsregister zu beachten dischen) Währung zu erfolgen [6]. Im Übrigen wird der Bun sind. Mit Inkrafttreten dieser Neuerungen ab 1. Januar 2022 desrat gemäss Art. 621 Abs. 2 revOR die zulässigen Währun werden die Bestimmungen zur Kapitalaufbringung der AG gen festlegen. Sofern das in Schweizer Franken festgelegte geändert. Die Anforderungen an die Sacheinlage, die sich in Aktienkapital mit ausländischer Währung liberiert wird, der Handelsregisterpraxis etabliert haben, werden ins Ge sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentli setz aufgenommen [1]. Zudem wird die Regelung der (be chen Urkunde anzugeben, und Art. 633 Abs. 3 revOR ist zu absichtigten) Sachübernahme aufgehoben [2]. Sodann wird beachten. Als Bareinlagen gelten Einzahlungen in der Wäh die Liberierung durch Verrechnung neu – und zwar im Sinne rung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen der bisherigen herrschenden Lehre – geregelt [3]. Zudem wird in einer anderen frei konvertierbaren staatlichen Währung. die Frist für die ordentliche Kapitalerhöhung von drei auf Einzahlungen mittels Kryptowährungen sind – solange sechs Monate verlängert. Dabei ist nach der neuen Regelung diese nicht als frei konvertierbare Währung gelten – nicht nicht mehr der Eintrag ins Handelsregister, sondern die zulässig [7]. Die Liberierungsverpflichtung ist erfüllt, wenn Anmeldung beim Handelsregisteramt für die Wahrung die der geleistete Betrag zum Zeitpunkt der Errichtung wertmäs ser Frist massgebend [4]. sig der Einzahlungsverpflichtung entspricht [8]. Bei Sachein lagen muss das Handelsregisteramt unter Berücksichtigung 2. ÜBERBLICK ZUR GRÜNDUNG seiner Kognitionsbefugnis grundsätzlich von der inhalt DER AKTIENGESELLSCHAFT lichen Richtigkeit der Belege und somit auch von der Ange Im revidierten Aktienrecht beträgt das Aktienkapital weiter messenheit der Bewertung ausgehen [9]. hin mindestens CHF 100 000. Es ist nach neuem Recht zu Für die öffentliche Beurkundung kann grundsätzlich eine lässig, das Aktienkapital in einer für die Geschäftstätigkeit beliebige Urkundsperson in der Schweiz, welche ihr Büro LUKAS MÜLLER, PHILIPPE J. A. KAISER, PROF. DR. OEC. HSG, LIC. IUR. HSG, RECHTS ASSISTENZPROFESSOR ANWALT, NOTAR, PARTNER, FÜR WIRTSCHAFTSRECHT, KAISER ODERMATT UND UNIVERSITÄT ST. GALLEN, PARTNER RECHTSANWALT, PARTNER, KAISER ODERMATT UND PARTNER JUNI | 2021 E X P E R T F O C U S 281
R E C HT Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht nicht zwingend am Sitz der Gesellschaft haben muss, die öf schaft sicherstellen, somit insb. Post, Zahlungsbefehle oder fentlichen Urkunden erstellen [10]. Das Beurkundungsverfah Verfügungen und Gerichtsentscheidungen entgegenneh ren hat sich bereits mit dem Inkrafttreten des modernisier men. Im Falle eines eigenen Rechtsdomizils bedarf es eines ten Handelsregisterrechts auf den 1. Januar 2021 verändert. eigenen Lokals (i. S. v. Eigentum, Miete, Untermiete etc.), Das hat damit zu tun, dass die separate Stampa-Erklärung welches der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit bildet nicht mehr verlangt wird. Stattdessen ist diese Erklärung in und an das Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden der öffentlichen Urkunde der Urkundsperson aufzunehmen. können. Ist dies nicht gegeben [11], verstossen die G esellschaft Damit verändern sich die Belehrungspflichten der Urkunds oder die Gründer potenziell gegen das Täuschungsverbot ge personen. mäss Art. 929 Abs. 1 OR und erfüllen womöglich Straftatbe stände; z. B. Art. 251 StGB, Art. 253 StGB oder Art. 153 StGB. 2.1 Notwendige Urkunden. Nach wie vor bedarf die Grün Bei fehlender Plausibilität oder bei der Angabe, dass «eigene dung einer öffentlichen Beurkundung des Gründerwillens, Büros» vorliegen, kann das Handelsregisteramt eine weitere wobei auch die Statuten der sich in Gründung befindenden Prüfung durchführen und Unterlagen wie Mietverträge oder Gesellschaft zu bestimmen sind. Des Weiteren bedarf es der Grundbuchauszüge verlangen [12]: Lex-Koller-Erklärung zuhanden des Handelsregisters, zu p Zeichnungsmuster mit beglaubigten Unterschriften, falls sammen mit der Handelsregisteranmeldung sowie weiterer die Unterschriften der einzutragenden (zeichnungsberech Belege, womit nachfolgend (als Checkliste) in Übereinstim tigten) Personen nicht auf der Handelsregisteranmeldung mung mit Art. 43 HRegV folgende Dokumente, welche für beglaubigt werden [13]. eine Gründung einer AG mit Namenaktien benötigt werden, pAllfällige Ausweiskopien der im Handelsregister einzutra aufgelistet werden können: genden Personen (auch derjenigen, welche kein Zeichnungs p Öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt («Grün recht führen), sofern in der Unterschriftenbeglaubigung die dungsurkunde») gemäss Art. 629 revOR. Art des Ausweises mit Ausweisnummer nicht genannt wird – p Statuten mit Beglaubigungsverbal, dass es sich um die von diese Ausweiskopien stellen keine der Öffentlichkeit zugäng den Gründern gutgeheissene Fassung handelt. lichen Belege dar [14]. pAnnahmeerklärungen der Verwaltungsräte der AG, sofern die Annahme nicht mündlich anlässlich der Gründung oder Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder be durch Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung er sondere Vorteile, so müssen die in Art. 634 revOR aufgeführ folgt. ten Belege zusätzlich eingereicht werden: pAnnahmeerklärung der Revisionsstelle bei deren Wahl re p Die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen; spektive das Formular «Revisionsverzicht» für den Fall des der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Opting-out. Die Erklärung kann anlässlich der Gründung in Gründungsbericht sowie der öffentlichen Urkunde erfolgen. Einige Handelsregister p Die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich be ämter verlangen zusätzlich die identische Verzichtserklärung aufsichtigten Revisionsunternehmens, eines zugelassenen (in einem separaten Formular). Revisionsexperten oder eines zugelassenen Revisors. p Das Protokoll des Verwaltungsrats über seine Konstituie rung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung Nach revidiertem Aktienrecht vom 19. Juni 2020 mit Inkraft der Zeichnungsbefugnisse, sofern die Handelsregisteranmel treten ab 1. Januar 2022 ist die (beabsichtigte) Sachübernahme, dung nicht von allen Verwaltungsräten unterzeichnet wird im Gegensatz zum bisherigen Recht, kein qualifizierter Tat (Zirkularbeschluss). bestand der Liberierung mehr. Entsprechend ist die bishe p Sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde bei rige (beabsichtigte) Sachübernahme nicht mehr öffentlich zu der Bareinlage nicht genannt wird, eine Bescheinigung ge beurkunden. Somit gibt es im Hinblick auf die Gründung mäss Art. 633 revOR, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bank oder Kapitalerhöhung keinen Sachübernahmevertrag mit institut die Einlagen hinterlegt sind. den erforderlichen Beilagen. Dabei ist zu erwähnen, dass in p Zentral ist auch die Domizilhaltererklärung im Falle einer der bisherigen Praxis regelmässig Sacheinlage- und Sach c/o-Adresse (Gewährung des Domizils durch einen Dritten). übernahmeverträge in einem einzigen Vertrag zusammen Der Domizilhalter muss effektiv das damit verbundene Leis gefasst worden sind [15]. tungsangebot gewähren und die Erreichbarkeit der Gesell Bis Ende 2020 musste der Verwaltungsrat die Handelsre gisteranmeldung persönlich unterzeichnen. Die Handels registeranmeldung war somit vertretungsfeindlich. Seit In DIEGO BENZ, krafttreten des modernisierten Handelsregisterrechts auf LIC. IUR, RECHTSANWALT, den 1. Januar 2021 kann die Unterzeichnung der Handelsre NOTAR, PARTNER, gisteranmeldung durch eine oder mehrere für die betroffene KAISER ODERMATT UND Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer PARTNER Zeichnungsberechtigung oder einen bevollmächtigten Drit ten erfolgen [16]. Der Verwaltungsrat kann damit bei der AG beispielsweise einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung, Pro kuristen, einen dem Verwaltungsrat nicht angehörenden Se kretär beauftragen [17]. Sofern eine Drittperson bevollmäch 282 E X P E R T F O C U S 2021 | JUNI
Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht R E C HT tigt wird, ist diese zwingend separate und auf die Anmel lich der Belehrungspflicht der Urkundsperson wird das revi dung spezifizierte Vollmacht durch den Verwaltungsrat zu dierte Aktienrecht nichts ändern. unterzeichnen und der Anmeldung beizulegen [18]. Jede für Mit Art. 629 Abs. 1 Ziff. 4 revOR ist die Belehrungspflicht die Gesellschaft zeichnungsberechtigte Person muss zudem der Urkundspersonen höher, als dies bis Ende 2020 der Fall ihre Unterschrift von einer Urkundsperson für das Handels war. Die Gründer respektive deren Stellvertreter, die bei der registeramt beglaubigen lassen, sofern die entsprechende Urkundsperson die Willenserklärungen abgeben, müssen er Person nicht persönlich beim Handelsregisteramt unter klären und wissen, dass nur die qualifizierten Liberierungs zeichnet [19]. tatbestände vorgenommen werden, die in der öffentlichen Urkunde erwähnt sind und dass Eintragungen in das Han 2.2 Strengere Belehrungspflichten der Urkundsperson. delsregister wahr sein müssen. Die um öffentliche Beurkun Der bisherige Inhalt der (separaten) Stampa-Erklärung ist seit dung ersuchenden Personen müssen wissen, was sie für eine 1. Januar 2021 Bestandteil der Gründungsurkunde [20]. Diese Erklärung abgeben und «warum sie gerade dieses und nicht Bestimmung wird im revidierten Aktienrecht vom 19. Juni etwas anderes tun» [21], dass eine Wahrheitspflicht gilt und 2020 in Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 revOR überführt, wobei die was für Rechtsfolgen mit der Erklärung respektive der feh beabsichtigte Sachübernahme, wie bereits erwähnt, gestri lerhaften Erklärung verbunden sind. Des Weiteren erfolgt chen wird. Im revidierten Aktienrecht wird es ebenfalls die Belehrung über potenzielle strafrechtliche Konsequen keine separate Stampa-Erklärung geben. zen bei falschen Angaben im Beurkundungsverfahren und Da die vom Gesetz vorgeschriebene Erklärung durch die bezüglich der Anmeldung von unwahren Tatsachen im Han Gründer für den Laien (oder auch für alle Beteiligten) kurz delsregister insb. betreffend Art. 153 StGB. Was bislang beim anmutet, sollte sich der Notar bezüglich der öffentlichen Handelsregister als separates Stampa-Erklärungsformular Beurkundung absichern. Der Notar sollte dokumentieren, einzureichen war, wird nun auch im revidierten Aktienrecht dass er die Gründer über die Stampa-Erklärung belehrt hat. vom 19. Juni 2020 im Verhältnis zwischen der Urkundsper Entsprechend ist die Unterzeichnung der «alten» Stampa-Er son und dem Gründer (resp. derjenigen Person, die stellver klärung zuhanden des Notars sinnvoll. Denn diese Stampa- tretend für den Gründer die entsprechenden Erklärungen Erklärung zuhanden des Notars hält detailliert die verschie bei der Urkundsperson abgibt) schriftlich festgehalten. denen qualifizierten Gründungstatbestände fest und um Die Stampa-Erklärung ist nicht nur in der Gründungsur schreibt diese für die Gründer. Mit der Unterzeichnung einer kunde festzuhalten, sondern auch in der Urkunde über die solcher Stampa-Erklärung durch den Notar können die Grün Feststellungen des Verwaltungsrats bei der ordentlichen und der zu einem späteren Zeitpunkt kaum den Einwand erhe genehmigten Kapitalerhöhung (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 revOR). ben, sie seien nicht aufgeklärt worden. Der Gesetzgeber hat somit dem Notar eine stärkere Aufklärungspflicht in Bezug 3. SACHEINLAGE IM REVIDIERTEN AKTIENRECHT auf die Stampa-Erklärung in der öffentlichen Urkunde auf Das revidierte Aktienrecht kennt die Sacheinlage und die in erlegt, da der Notar sich vergewissern muss, dass die Grün diesem Aufsatz nicht weiter zu besprechende Liberierung der den Umfang und die Auswirkungen dieser Erklärung durch Verrechnung sowie die Gewährung besonderer Vor verstanden haben. An den erhöhten Anforderungen bezüg teile zugunsten der Gründer oder anderer Personen als qua JUNI | 2021 E X P E R T F O C U S 283
R E C HT Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht lifizierte Formen der Liberierung [22]. Anstatt durch Barzah Sacheinlage eingebracht werden soll. Sofern mittels Sachein lung mit einer frei konvertierbaren staatlichen Währung lage Grundstücke eingebracht werden sollen, die in verschie werden Sacheinlagen durch die Übertragung von Sachwer denen Kantonen liegen, genügt gemäss Art. 634 Abs. 3 revOR ten erfüllt [23]. eine einzige Urkunde, die durch die Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden muss (und nicht am Ort der 3.1 Sacheinlagefähige Vermögenswerte. Die bisherige Pra Liegenschaft). xis der Handelsregister zur Sacheinlagefähigkeit wird neu in Sofern es sich bei der Sacheinlegerin um eine im Handels Art. 634 revOR geregelt [24]. Demnach gelten Gegenstände register eingetragene Gesellschaft oder ein eintragungsfähi einer Sacheinlage als Deckung für das Aktienkapital, wenn ges Einzelunternehmen handelt, kann die Sacheinlage auch sie vier Voraussetzungen kumulativ erfüllen (Art. 634 Abs. 1 mittels einer Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG Ziff. 1 bis 4 revOR). Sie müssen zunächst als Aktiven bilan erfolgen. Der Vorteil der Vermögensübertragung liegt darin, ziert werden können. Diese Vorgabe verweist auf das Rech dass die Vermögenswerte gemäss Inventar auf dem Weg einer nungslegungsrecht mit den Voraussetzungen für die Akti partiellen Universalsukzession auf die zu gründende Gesell vierung (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 1 revOR i. V. m. Art. 959 Abs. 2 schaft übergehen. In diesem Fall ist anstelle des Sacheinlage OR) [25]. Weiter muss der sacheinlagefähige Gegenstand in vertrags der Vermögensübertragungsvertrag nach Art. 69 ff. das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden, und die FusG zu erstellen und entsprechend mitsamt den üblichen Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregis Belegen für die Gründung einer Gesellschaft dem Handels ter sofort über die Sacheinlage verfügen können [26]. Ob der register einzureichen [35]. Falls das Geschäft oder der Betriebs Vermögenswert übertragbar ist, bestimmt sich nach den auf teil nicht mit einer Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. den einzubringenden Vermögenswert anwendbaren Regeln FusG eingebracht wird, sondern mit einem Sacheinlagever (z. B. Sachen-, Patent-, Urheber-, Zessions-, Bucheffektenrecht trag, ist diesem Vertrag eine aktuelle Bilanz beizufügen, die oder das Registerwertrecht) [27]. Sofern ein Grundstück Ge nicht älter als sechs Monate sein sollte [36]. genstand einer Sacheinlage ist, muss die Gesellschaft darü ber einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das 3.3 Gründungsbericht. Das Gesetz verlangt mit Art. 635 Grundbuch erhalten [28]. Schliesslich muss der Gegenstand revOR nach wie vor, dass die Gründer im Gründungsbericht der Sacheinlage durch Übertragung auf Dritte verwertet wer Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinla den können [29]. gen und die Angemessenheit der Bewertung, den Bestand Sämtliche Vermögenswerte sind – vorausgesetzt, sie erfül und die Verrechenbarkeit der Schuld sowie die Begründung len die Voraussetzungen gemäss Art. 634 Abs. 1 revOR – zu und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von dem Wert in die Gesellschaft sacheinlagefähig, mit dem sie Gründern oder anderen Personen geben. Die Sachübernah aktiviert werden können. Dabei können Vermögenwerte wie men werden im revidierten Aktienrecht im Gründungsbericht etwa Mobiliar, Forderungen, Wertschriften oder Grundstü nicht mehr aufgeführt. Der Gründungsbericht bedarf der cke zum Bilanzwert eingebracht werden [30]. Schriftform und ist von den Gründern zu unterzeichnen [37]. Immaterielle Vermögenswerte sind ebenfalls sacheinlage Die Angemessenheit der Bewertung hat eine zentrale Be fähig, sofern diese die vorerwähnten Kriterien erfüllen. Regel deutung im Gründungsbericht. Die Gründer müssen sich mässig besteht die Herausforderung darin, zu zeigen, dass der nachvollziehbar unter Ausübung ihres pflichtgemässen Er immaterielle Vermögenswert ein Gegenstand des Rechtsver messens dazu äussern, wie sie unter Anwendung einer oder kehrs sein kann [31]. Goodwill ist sacheinlagefähig, sofern die mehrerer verschiedener Bewertungsmethoden zum Schluss ser gemeinsam mit anderen Vermögenswerten und Passiven gekommen sind, dass eine bestimmte Sacheinlage eine genü eines Betriebs oder Betriebsteils in eine AG eingebracht wird [32]. gende Deckung für die Einlageverpflichtung darstellt. Dabei Nicht sacheinlagefähig ist ein Gewinnvortrag einer Gesell können sich die Gründer auf Marktwerte stützen, wobei schaft als Bilanzposten, da dieser streng genommen die Vor bei börsenkotierten Papieren oder sofern ein anderer aktiver aussetzungen an die Aktivierung nicht erfüllt. Ebenfalls Markt dafür besteht, die Bewertung nicht problematisch ist. nicht sacheinlagefähig ist originär erarbeiteter Goodwill, Falls der Vermögenswert auf dem Markt einer grösseren Preis Know-how, das nicht in Gestalt eines Immaterialgüterrechts schwankung ausgesetzt ist, sollte sicherheitshalber eine ge vorliegt, oder eine blosse Patentanmeldung. Bei diesen Ge nügende Menge an Vermögenswerten vorhanden sein, damit genständen mangelt es in der Regel an der Aktivierbarkeit, der Preis der einzubringenden Vermögenswerte der Liberie der Verfügungsbefugnis der zu gründenden Gesellschaft rungsverpflichtung entspricht. Der Wert der Sacheinlage oder der Übertragbarkeit an Dritte [33]. Aufwendungen für muss zum Zeitpunkt der Errichtung gemäss Art. 629 Abs. 2 Forschungs- und Entwicklungskosten sind ebenfalls nur in revOR dem Ausgabebetrag entsprechen. Damit wird klarge Ausnahmefällen aktivierbar und sacheinlagefähig [34]. stellt, dass nur der Zeitpunkt des Errichtungsakts massge bend ist; nicht jener des Handelsregistereintrags [38]. 3.2 Sacheinlagevertrag. Die Sacheinlage ist gemäss Art. 634 Diese Anforderungen sind auch an den Kapitalerhöhungs Abs. 2 revOR schriftlich zu vereinbaren. Dieser Sacheinlage bericht sowie an den Bericht betreffend nachträgliche Libe vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Über rierung zu stellen. tragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist. Das heisst, dass gemäss Art. 634 Abs. 3 revOR eine öffentliche Urkunde 3.4 Prüfungsbestätigung. Der Prüfungsbericht muss durch nötig ist, wenn ein Grundstück in die Gesellschaft mittels einen zugelassenen Revisor geprüft werden [39]. Dieser Revi 284 E X P E R T F O C U S 2021 | JUNI
Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht R E C HT sor muss nicht mit jener bestellten Revisionsstelle des Errich sicht des Gesetzgebers insb. durch den Haftungstatbestand tungsakts identisch sein [40]. Der zugelassene Revisor prüft von Art. 754 i. V. m. Art. 717 Abs. 1 OR sowie den Rückerstat gemäss Art. 635 a revOR die Vollständigkeit und Richtigkeit tungsanspruch gemäss Art. 678 OR und dem Verbot der Ein des Gründungsberichts. Ein Gründungsbericht ist vollstän lagerückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR aufgefangen wer dig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Punkte verständ den [46]. Des Weiteren sollen strafrechtliche Bestimmungen lich und so ausführlich behandelt sind, damit der Leser ein sowie das 2013 in Kraft getretene Rechnungslegungsrecht die eigenes Urteil von der eingebrachten Sache und ihrem Wert Transparenz ebenso sicherstellen. Dies soll insb. durch die erhält. Darüber hinaus ist notwendig, dass der Gründungs klare Definition der Voraussetzungen der Aktivierung sowie bericht die gleichen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände der Grundsätze zur ordnungsmässigen Buchführung und oder besonderen Vorteile nennt, die im Errichtungsakt auf Rechnungslegung geschehen [47]. geführt sind. Der Gründungsbericht ist richtig, wenn seine Das Ziel der abgeschafften Sachübernahmevorschriften be Angaben wahr und nicht irreführend sind. Die Bewertung stand darin, die Umgehung der Sacheinlagebestimmungen im Gründungsbericht muss vertretbar sein, damit der zuge zu verhindern. Wenn sich bspw. der einzige Gründer einer lassene Revisor die Bewertung als richtig bescheinigen kann. AG im Rahmen einer Bargründung verpflichtete, für die ge Bezüglich der qualifizierten Liberierungstatbestände wird zeichneten Aktien den Ausgabepreis von CHF 100 000 zu be sich der Prüfungsumfang im Vergleich zum bisherigen Recht zahlen, musste er die gezeichneten Aktien mit dem Bargeld reduzieren. Mit der Abschaffung der (beabsichtigten) Sach bezahlen. Sofern er unmittelbar nach der Ausgabe der Aktien übernahme wird der Revisor lediglich die im revidierten Ak der Gesellschaft für CHF 100 000 einen Vermögenswert des tienrecht bekannten qualifizierten Liberierungstatbestände Gründers abkaufte, erfüllte dies nach bisherigem Recht den prüfen. Tatbestand der Sachübernahme. Dieser Fall war problema tisch, sofern der Vermögenswert zu einem übersetzten Preis 3.5 Statutenbestimmung. Die Statuten müssen den Gegen verkauft und übertragen wurde [48]. In diesem Fall wurde stand der Sacheinlage, deren Bewertung, den Namen des Ein die Gesellschaft wertmässig ausgehöhlt. legers und die ihr zukommende Anzahl Aktien sowie allfäl In der Praxis führte die Abgrenzung zwischen einer der lige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft ausweisen [41]. qualifizierten Form unterliegenden (beabsichtigten) Sach Der Sacheinleger wird nach künftigem Recht nicht mehr im übernahme und einer gewöhnlichen Bareinlage immer wie Handelsregister ausgewiesen, sondern nur noch über den da der zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Nach bisherigem Recht zugehörenden Handelsregisterbeleg feststellbar sein [42]. Die hatte die Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Sachüber Statutenbestimmung zur Sacheinlage kann nach zehn Jah nahme die Nichtigkeit der Gründung zur Folge [49]. Diese ren gestrichen werden, sofern die Generalversammlung zu Rechtsunsicherheit, die mit der Ultima Ratio der potenziel diesem Zeitpunkt die Aufhebung der entsprechenden Statu len Nichtigkeit drohte, war aus Sicht der Praxis störend. Da tenbestimmung verlangt [43]. Die (beabsichtigte) Sachüber die Bestimmungen zur Sachübernahme mit dem revidierten nahme wird im revidierten Aktienrecht nicht mehr in den Aktienrecht aufgehoben wurden, müssen Sachübernahmen – Statuten erwähnt. wie von der Crone zutreffend ausführt – grundsätzlich zu lässig sein, ohne diese beurkundungs- und handelsregister 4. ABSCHAFFUNG DER SACHÜBERNAHME rechtlich auszuweisen, solange diese Sachübernahmen nicht Mit Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts wurde die rechtsmissbräuchlich erfolgen [50]. Auch mit der bisherigen (beabsichtigte) Sachübernahme abgeschafft. Somit stellt der Sachübernahme wird ein Bargeldbetrag eingezahlt, um das Tatbestand der (beabsichtigten) Sachübernahme keinen qua Aktienkapital zu liberieren. Die Barliberierung unterschei lifizierten Tatbestand mehr bei der Gründung oder Kapital det sich von der (beabsichtigten) Sachübernahme lediglich in erhöhung dar [44]. Die gleiche Anpassung wird bei der Grün der Hinsicht, dass bei der Sachübernahme eine der Gesell dungshaftung vorgenommen, bei welcher die Verantwort schaft (resp. den Gründern bzw. Aktionären) nahestehende lichkeit im Zusammenhang mit Schäden aus fehlerhaften Gesellschaft eine Transaktion abwickelt oder abwickeln wird, Sachübernahmen gestrichen wird [45]. Stattdessen sollen die nicht zu Marktkonditionen (Dealing at Arm’s length) er Schäden im Zusammenhang mit einer Gründung nach An folgt. Falls nach längerem Zeitablauf eine Transaktion zwi JUNI | 2021 E X P E R T F O C U S 285
R E C HT Sacheinlagegründung im revidierten Aktienrecht schen den Gesellschaftern und den Gründern abgewickelt 2021 in der öffentlichen Urkunde zu erwähnen. Dadurch sind wird, handelt es sich um eine Transaktion mit nahestehen die Ansprüche an die Belehrungspflichten der Urkundsper den Personen. Hierbei wäre es in der Praxis sehr schwierig sonen strenger geworden. In der Praxis sollten sich Urkunds nachzuweisen, dass ein solches Geschäft als Sachübernahme personen dokumentieren und separate Stampa-Erklärungen zu qualifizieren gewesen wäre. bezüglich der Aufklärungspflichten in den Akten behalten. Falls die Gesellschaft nach der Gründung einer nahestehen Des Weiteren ist auch die (beabsichtigte) Sachübernahme den Person einen Gegenstand zu einem übersetzten Preis ab kein qualifizierter Liberierungstatbestand mehr, der von der kauft, müssen die für die Gesellschaft handelnden Organe qualifizierten Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung nach Art. 754 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 717 Abs. 1 OR für den ent erfasst ist. Der Gründerbericht und die Prüfungsbestätigung stehenden Schaden verantwortlich gemacht werden [51]. Des sind im revidierten Recht – abgesehen von der nicht mehr Weiteren ist die Rückforderung der ausbezahlten Leistung existierenden (beabsichtigten) Sachübernahme – identisch. nach Art. 678 revOR notwendig. Im Übrigen könnte, wenn der Die Abschaffung der Sachübernahme ist zu begrüssen, wird Gründer oder Zeichner sich selbst einen Vermögenswert zu aber die Anforderungen an die Belehrungspflichten der Ur einem übersetzten Preis von der Gesellschaft abkaufen lässt, kundspersonen erhöhen. Falls das Gesellschaftsvermögen seine Liberierungsverpflichtung wieder aufleben. Schliess von Gründern bzw. Aktionären mit einer eigentlichen Um lich sind Transaktionen, die in einer Rückgewähr der Ein gehung der Sacheinlagevorschriften ausgehöhlt wird, müs lage resultieren, ohnehin nach Art. 680 Abs. 1 OR nichtig. sen aktienrechtliche Klagen greifen, wobei auch strafrecht liche Urkundendelikte zu prüfen sind. Insb. die Tatsache, 5. FAZIT dass strafrechtliche Konsequenzen bei der Erschleichung Das revidierte Aktienrecht überführt die bisherige Handels einer Falschbeurkundung drohen, verleihen eine verhältnis registerpraxis zu den Anforderungen an eine Sacheinlage ins mässige und wirksame Ex-ante-Kontrolle, um potenzielle Gesetz (Art. 634 Abs. 1 revOR). Die separate Stampa-Erklärung Missbräuche zu verhindern. n wurde als Formular abgeschafft und ist bereits seit 1. Januar Fussnoten: 1) Art. 634 revOR. Siehe zur bisherigen men unten in Abschnitt III.B bzw. in Art. 70 Abs. 2 nationalen Rechnungslegung, Zeitschrift für Ge Praxis: Eidgenössisches Amt für das Handelsregis FusG und Art. 634 Abs. 3 revOR. 11) Vgl. Champe sellschafts- und Kapitalmarktrecht 2008, 50 ff. ter, Mitteilungen betreffend Sacheinlage und Sach aux C., in: Siffert R./Turin N. (Hrsg.), Handelsregis 31) Vgl. von der Crone (Fn. 9), N 227 ff. 32) Vgl. Mül übernahme, 15. August 2001, REPRAX 2/2001, 60 f. terverordnung (HRegV), Handelsregisterverord ler (Fn. 30), 54 ff. 33) Vgl. Müller (Fn. 30), 56 ff. 2) Art. 634 revOR; vgl. Sethe R./Fahrländer L., Neu nung vom 17. Oktober 2007 (HRegV), Bern 2013, 34) Vgl. Müller L./Mühlemann M., Forschungs- erungen im Verantwortlichkeitsrecht, in: Sethe R./ Art. 117 N 12. 12) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), und Entwicklungskosten nach neuem Rechnungs Isler P. R. (Hrsg.): Verantwortlichkeit im Unter Art. 2 N 5 f. und Art. 117 N 10 ff. 13) Zur Beglaubi legungsrecht – Sind diese Kosten als Aufwände oder nehmensrecht X, Band 205, Zürich 2020, 221 ff. gung vgl. Art. 24 a und 24 b HRegV sowie die kanto als Aktiven zu erfassen?, Aktuelle Juristische Praxis 3) Art. 634a revOR; vgl. Forstmoser P./Küchler M., nalen Beurkundungs- bzw. Beglaubigungsvor 2013, 1639 ff. 35) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), Schweizerische Aktienrechtsreform: Die Schluss schriften. 14) Art. 10 HRegV. Die AHV-Versicherten Art. 43 N 40. 36) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), runde ist eingeläutet!, in: Jusletter 10. Februar 2020, nummer der im Handelsregister eingetragenen Art. 43 N 39. 37) Art. 43 Abs. 3 lit. c HRegV. 38) Vgl. Rz. 19. 4) Art. 650 Abs. 3 revOR. 5) Art. 621 Abs. 1 Personen ist ebenfalls nicht öffentlich; Art. 936 Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Obli und Abs. 2 revOR; Botschaft des Bundesrats zur Abs. 1 OR. 15) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), Art. 45 gationenrechts (Aktienrecht) vom 23. November Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom N 8 f.; Müller L., Zur Sachübernahme: Funktion, 2016, BBl 2017, 487 f. 39) Art. 635 a revOR. 40) Vgl. 23. November 2016, BBl 2017, 481. 6) Art. 621 Abs. 2 Voraussetzungen, Rechtsfolgen bei Verletzung und von der Crone (Fn. 9), N 237. 41) Art. 634 Abs. 4 revOR. 7) Vgl. Müller L./Ong M., Aktuelles zum Revisionsvorschlag, Aktuelle Juristische Praxis 2012, revOR. 42) Art. 634 Abs. 4 revOR. von der Crone Recht der Kryptowährungen, Aktuelle Juristische 1420 f. 16) Art. 17 f. HRegV. 17) Gesetz oder Verord (Fn. 9), N 237. 43) Art. 634 Abs. 4 revOR. 44) Vgl. Praxis 2020, 212; Müller L./Reutlinger M./Kaiser nung können vorsehen, dass die Anmeldung durch von der Crone (Fn. 9), N 243 ff. 45) Art. 753 Ziff. 1 P. J. A., Entwicklungen in der Regulierung von vir eine bestimmte Person zu unterzeichnen und des revOR. 46) Vgl. Botschaft des Bundesrats zur Än tuellen Währungen in der Schweiz und der Euro halb keine Bevollmächtigung möglich ist (so z. B. derung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom päischen Union, EuZ 2018, 85; Siffert R./Petrović in Art. 652h, 653h, 720, 727 a Abs. 5, 737 und 740 23. November 2016, BBl 2017, 433; Sethe/Fahrländer S./Jakšić T., Payment of the capital contribution of Abs. 2 OR; Art. 62 Abs. 5 HRegV) 18) Siehe hierzu (Fn. 2), 221 ff.; Meier-Hayoz A./Forstmoser P./Sethe a company limited by shares in a cryptocurrency, auch Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10. Dezem R., Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Reprax 2/2020, 129 ff. 8) Vgl. so Art. 621 Abs. 2 ber 2020. 19) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), Art. 17 Bern 2018, § 16 N 95. 47) Vgl. Botschaft des Bundes revOR für die Liberierung des auf Fremdwährung N 2 f. 20) Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 OR; siehe auch Art. 47 rats zur Änderung des Obligationenrechts (Akti lautende Aktienkapital; siehe auch Müller L./ Abs. 2 lit. e HRegV; OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), enrecht) vom 23. November 2016, BBl 2017, 433 f. Stoltz T./Kallenbach T. A., Liberierung des Aktien Art. 43 N 29 ff. und Art. 46 N 39 ff. 21) Brückner C., 48) Vgl. Müller (Fn. 15), 1412 f.; Watter R., Bemer kapitals mittels Kryptowährung, Aktuelle Juristi Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, kungen zur Unlogik der Sacheinlage- und Sach sche Praxis 2017, 1318 ff. 9) Vgl. Meisterhans C., Prü N 1729 ff. 22) Art. 633 ff. revOR. 23) Vgl. OFK HRegV- übernahmevorschriften im Schweizer Aktienrecht, fungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handels Vogel (Fn. 9), Art. 43 N 25 f. 24) Vgl. von der Crone Aktuelle Juristische Praxis 1994, 147 f. 49) Vgl. registerbehörde, Diss. Zürich, Zürich 1996, 392 ff.; (Fn. 9), N 225 ff. 25) Siehe auch Art. 957 ff. OR; vgl. BGE 83 II 284 E. 4. 50) Vgl. von der Crone (Fn. 9), OFK HRegV-Vogel A., Art. 43 N 39, in: Vogel A., von der Crone (Fn. 9), N 227 ff. 26) Art. 634 Abs. 1 N 244 ff. 51) Vgl. Müller/Henry D. P., Transaktionen Handelsregisterverordnung, Orell Füssli Kommen Ziff. 2 revOR. 27) Vgl. OFK HRegV-Vogel (Fn. 9), mit nahestehenden Personen im Unternehmensall tar, Zürich 2020 (zit. OFK HRegV-Vogel); von der Art. 43 N 39; von der Crone (Fn. 9), N 65 ff.; Müller/ tag – Eine praxisorientierte Perspektive und Crone H. C., Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, N 65 ff. Stoltz/Kallenbach (Fn. 8), 1331. 28) Art. 634 Abs. 1 Empfehlungen, in: Müller M. P. A./Forrer L./Zuur 10) Vgl. Müller L./Kaiser P. J. A./Benz D., Die öffent Ziff. 3 revOR. 29) Art. 634 Abs. 1 Ziff. 4 revOR vgl. F. (Hrsg.), Das Aktienrecht im Wandel – Zum liche Beurkundung bei elektronischen und virtu von der Crone (Fn. 9), N 227 ff. 30) Vgl. Müller L., 50. Geburtstag von Hans-Ueli Vogt. Zürich/St. Gal ellen Generalversammlungen sowie Zirkularbe Die Sacheinlagefähigkeit von immateriellem An len 2020, 45 ff. schlüssen, REPRAX 2020, 225 ff. Siehe die Ausnah lagevermögen und Goodwill im Lichte der inter 286 E X P E R T F O C U S 2021 | JUNI
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