Fachforum 8 Greenfield- und Brownfieldprojekte - Oktober 2012, Berlin Wegweiser Investitionskonferenz Recht in Russland - Dr. Thomas Mundry ...
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11. Oktober 2012, Berlin Wegweiser Investitionskonferenz Recht in Russland Fachforum 8 Greenfield- und Brownfieldprojekte Dr. Thomas Mundry, Partner
Inhalt ■ Investitionsvertrag Bedeutung und Regelungsgegenstand ■ Erwerb des Grundstücks von der öffentlichen Hand: Gestaltungsmöglichkeiten und Verfahren ■ Erwerb des Grundstücks aus privater Hand: Kauf des Grundstücks (asset deal) vs. Kauf der Eigentümergesellschaft (share deal) ■ Due Diligence Grundstück, Gebäude und Eigentümergesellschaft ■ Produktionsgesellschaft ■ Planen und Bauen ■ Erschließung des Grundstücks: Strom, Gas, Wärme und (Ab-)Wasser
Grundlagen ■ Investitionsvertrag wird regelmäßig mit der Administration geschlossen, die für den Ort des Produktionsaufbaus zuständig ist ■ Abschluss wird regelmäßig von Administration initiiert, um den Investor zu bestimmten Handlungen zu verpflichten ■ Investor erhält mehr Sicherheit bezüglich Versprechen der Behörden, dennoch erfordern viele Zusagen, um rechtlich durchsetzbar zu sein, weitere rechtliche Dokumentation ■ Investitionsvertrag ist regelmäßig Bedingung für Umsetzung des Projekts ■ Administrationen sind oft bereit, Zugeständnisse zu machen. Daher sollte der Investor versuchen, den Inhalt des Investitionsvertrags zu verhandeln
Typische Verpflichtungen des Investors ■ Erstellung eines Plans über das Projekt, der von der Administration zu genehmigen ist ■ Bestimmtes Investitionsvolumen ■ Schaffung einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen ■ Finanzierung des Projekts ■ Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ■ Erstellung der Verbindungen für Versorgungsleistungen (Strom, Gas, Wärme, Abwasser) auf dem Grundstück bis zu den Anschlusspunkten der Versorgungsträger ■ Beleuchtung des Grundstücks
Typische Verpflichtungen der Administration ■ Bestimmung des Preises für die Rechte am Produktionsgrundstück ■ Vorbereitung des Grundstücks und der Infrastruktur für die Versorgung (Strom, Wasser, Gas, Wärme, Abwasser), z.B. – Ebnung des Grundstücks – Versorgungsleitungen und Versorgungsanschlüsse – Änderung der Landkategorie – ggf. Erwerb der Rechte vom derzeitigen Rechtsinhaber ■ Steuervorteile (regelmäßig nur zulässig, soweit gesetzlich vorgesehen) ■ Unterstützung beim Erhalt von Zoll- und Steuervorteilen (z.B. beim Import von Sachanlagegegenständen) ■ Bau von Zufahrtsstraßen oder Eisenbahnanschlüssen ■ Unterstützung beim Erhalt von Genehmigungen für den Bau des Produktionsgebäudes (insbes. Baugenehmigung und staatliche Abnahme des Produktionsgebäudes)
Erwerb des Grundstücks im Rahmen einer Auktion ■ Möglich nur für bereits im Kataster erfassten Grundstücke ■ Startpreis anhand eines Wertgutachtens ■ Öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibungsbedingungen ■ Teilnahmeantrag ■ Vorschuss – mindestens 20% des Startpreises ■ Mindestens 2 Teilnehmer ■ Protokoll über Ausschreibungsergebnisse ■ Vertragsabschluß und Registrierung
Erwerb der Mietrechte ohne Auktion (mit Option zum Erwerb vom Eigentum am Grundstück und Gebäude ■ Möglich nur für noch nicht im Kataster erfasste Grundstücke, die bebaut werden sollen ■ Ab 01.12.2012 darf dieses Verfahren nicht mehr für Gebiete angewendet werden, für die noch keine Bebauungs- und Bodennutzungsregeln erlassen sind ■ Verfahren: – Föderation – Wahl des Grundstücks durch die Gemeinde, Benachrichtigung der Bevölkerung, Inhabern von Nachbargrundstücken und allen interessierten Personen, Abstimmung mit den Behörden und Organisationen – Beschluss über die vorläufige Zustimmung zu der Ortsauswahl (zusammen mit dem Akt über die Grundstücksauswahl) – gültig für 3 Jahre – Umlegung und Katastererfassung des Grundstücks auf Kosten des Antragstellers – Abschluss des Mietvertrages über das Grundstück und Registrierung des Vertrages
Erwerb der Rechte am Grundstück durch Gebäudeeigentümer ■ Eigentümer eines Gebäudes auf dem gemieteten staatlichen Grundstück hat das Vorrecht zur Privatisierung oder zu langfristige Miete ■ Maximal Kaufpreis = Katasterwert gemäß der staatlichen Bewertung ■ Preis- und Zahlungsverfahren: – für föderale Grundstücke – Föderation – für Grundstücke des Bundeslandes und Grundstücke aus „nicht geteilten Eigentum“ – Bundesland – für munizipale Grundstücke – Gemeinde ■ Frist für Abschluss des Kaufvertrags – 1 Monat ■ Staatliche Registrierung des Kaufvertrags
Erwerb des Grundstücks aus privater Hand: Kauf des Grundstücks (asset deal) vs. Kauf der Eigentümergesellschaft (share deal)
Gestaltungsmöglichkeiten – Asset Deal ■ Alternativen – Erwerb der einzelnen Gegenstände – Registrierung des Unternehmens als Immobilienkomplex (regelmäßig nicht empfehlenswert wegen Dauer des Registrierungsprozesses und Bewertungsfragen) ■ Produktionsgrundstück, Produktionsgebäude – Übertragung als Immobilien – Registrierung des neuen Eigentümers erforderlich ■ Produktionsanlagen – Übertragung als bewegliche Sachen ■ Vertragsdokumentation – Getrennte Verträge bezüglich Immobilien und beweglichen Sachen – Genaue Listung der einzelnen zu übertragenden beweglichen Sachen – Rahmenvereinbarung möglich und sinnvoll
Gestaltungsmöglichkeiten – Share Deal ■ Erwerb der Anteile an Produktionsgesellschaft – Erwerb einer Beteiligung (Joint Venture) – Erwerb aller Anteile ■ Erwerb der Anteile an OOO erfordert notarielle Beglaubigung. Vertrag wird vom Notar bei zuständiger Steuerbehörde zur Registrierung eingereicht ■ Vertrag über Kauf der Aktien erfordert nur einfache Schriftform. Neuer Aktieninhaber ist im Aktionärsregister zu registrieren ■ Weitere mögliche Erwerbsanforderungen – Zustimmung der anderen Gesellschafter – Verzicht der anderen Gesellschafter auf Vorkaufsrecht – Einzahlung der Anteile oder Aktien – Familienrechtliche Erfordernisse (z.B. Zustimmung der Ehefrau)
Share Deal vs. Asset Deal Vorteile Share Deal vs. Vorteile Asset Deal ■ Keine Registrierung des ■ Kein Erwerb der Risiken des Abtretungsvertrags im Produktionsunternehmens Immobilienregister (Steuern, Gründung, Erwerb der immobilie, Lizenzen) ■ Kein Anfall der russischen Mehrwertsteuer ■ Keine Due Diligence bezüglich Produktionsgesellschaft ■ Viele Lizenzen und erforderlich (aber Vorliegen Genehmigungen (z.B. gesellschaftsinterner Baugenehmigung, Genehmigungen und Anzeichen Betriebslizenzen) bleiben dem für Bankrottverfahren sollten in Unternehmen erhalten jedem Fall geprüft werden) ■ Kein Abschluß vieler ■ Keine notarielle Beglaubigung Einzelverträge erforderlich ■ Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an den Immobilien möglich
Verbindung von Asset und Share Deal ■ Häufig verwendete Gestaltung – Derzeitiger Unternehmensinhaber gründet russische Gesellschaft und überträgt Assets an die russische Gesellschaft – Investor prüft im Rahmen einer Due Diligence die Gründung der russischen Gesellschaft und die Übertragung der Assets – Bei positivem Ergebnis der Due Diligence erwirbt Investor die Anteile an der russischen Gesellschaft ■ Vorteile – Keine Übernahme der Risiken des bisherigen Unternehmens – Rechte der Gesellschaft bezüglich Assets können durch angemessene Dokumentation rechtssicher begründet werden – Geringer Aufwand für Investor – Bisheriger Unternehmensinhaber erhält Zahlung als Vergütung für Anteile
Due Diligence Grundstück, Gebäude und Eigentümergesellschaft
Immobilienregister, Kataster ■ Registrierungsurkunde (nicht bei staatlichen Grundstücken) – Inhalt – Eckdaten der Immobilie – Eigentümer – Grundlage für Eigentumserwerb – Belastungen – Kein öffentlicher Glaube des Immobilienregisters, da Eintragungen auf dem Gerichtswege angefochten werden können. – Gutgläubiger Erwerb gesetzlich anerkannt ■ Katasterpaß – Genaue Beschreibung der Immobilie und deren Lage – Landkategorie, Nutzungszweck von Grundstücken – Angaben zur Zugehörigkeit zu Zonen (z.B. sanitäre Zonen) ■ BTI-Plan bei Gebäuden – Technische Eckdaten eines Gebäudes – Wird in Kürze abgeschafft.
Unterlagen zum Nachweis der Rechte ■ Grundlage des Eigentumserwerbs – Kauf – Einlage in Satzungskapital ■ Grundlage für Erwerb eines Mietrechts – Mietvertrag – Vertrag zur Abtretung der Rechte aus Mietvertrag – Dreiseitiger Vertrag zur Übertragung der Position des Mieters
Wirksamkeit der Verträge zum Erwerb der Immobilie ■ Unterzeichnung – durch Generaldirektor oder – bevollmächtigte Person ■ Zustimmungsbeschlüsse von Gesellschaftsorganen – Großgeschäfte (bei Wert des Geschäfts von 25% oder mehr der Aktiva) – Interessiertheitsgeschäfte (bei personellen Verflechtungen der vertragsschließenden Parteien) – Weitere Erfordernisse in der Satzung ■ Bei natürlichen Personen ggf. Zustimmung des Ehepartners
Prüfung von Nutzungsbeschränkungen bei Grundstücken ■ Sieben Landkategorien, von denen nur zwei eine Nutzung zur Produktion erlauben ■ Nutzung innerhalb einer Landkategorie kann eingeschränkt sein durch: – Zugehörigkeit zu einer Zone – Städtebauliche Beschränkungen – Zulässigen Nutzungszweck. ■ Umwidmung von einer ungeeigneten Landkategorie kann unmöglich sein, Umwidmung regelmäßig schwierig und abhängig von lokalen und föderalen Behörden ■ Änderung des Nutzungszwecks regelmäßig leichter, aber auch sehr bürokratisch und abhängig von zuständigen Behörden ■ Sanitäre Zonen: Mindestabstand zu Wohnhäusern und ähnlichem erforderlich, Reduzierung möglich, aber sehr zeitintensiv
Umweltprüfung/Altlastenproblematik ■ Viele Grundstücke in Russland weisen erhebliche Altlasten auf, umweltrechtliche Bestimmungen oft nicht eingehalten ■ Zivilrechtliche Grundlagen für Haftung: – Haftung des Verursachers der Altlasten – Keine Zustandshaftung des Eigentümers einer Immobilie (!) ■ Aber: bei Altlasten und Rechtsverstößen kann später der Verdacht der Verursachung auf den neuen Eigentümer fallen, daher: – Umweltrechtliche Begutachtung vor Erwerb durchführen und – Ergebnis des Gutachten in Erwerbsvertrag festhalten
Häufige Schwierigkeiten ■ Nicht registrierte Belastungen – Dienstbarkeiten bez. Kabeln oder Wegen auf Grundstücken – Nicht eingetragene drohende Änderungen als Folge schwebender Rechtsstreitigkeiten – Mietverträge mit einer Dauer von weniger als einem Jahr ■ Eintragungsverbote ■ Staatliche Grundstücke – Keine Zuteilung zu Föderation, Gebiet oder Munizipalität – Vorübergehende gesetzliche Regelung: Verfügungsbefugnis der Munizipalität, soweit keine andere Regelung durch Gebiet ■ Privatisierung – Häufig nicht rechtsfehlerfrei – Risikoabwägung erforderlich
Verbesserung der Rechtssicherheit ■ Gutgläubiger Erwerb von Immobilien – Erwerb bei Registrierung auch von nichtberechtigter Person, – wenn Erwerber von fehlender Berechtigung nichts wusste oder – nichts wissen konnte. – Zulässigkeit durch Änderung des ZGB von 2004 anerkannt. – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation, wonach Erwerb vom Nichtberechtigten nicht wegen fehlender Berechtigung des Veräußerers als rechtswidriges Geschäft unwirksam ist ■ Verjährung – Mitte 2005 wurde die Verjährung des Anspruchs, die Nichtigkeit eines Vertrags geltend zu machen, auf drei Jahre verkürzt – Beginn der Verjährung an dem Tag, an dem die Durchführung des Vertrags begann ■ Wohnraum – Nutzungsrecht steht regelmäßig allen für die Wohnung gemeldeten Personen (insbes. Familienangehörigen des Eigentümers) zu – Nach Änderung des ZGB von 2005 erlöschen bei Veräußerung regelmäßig die Nutzungsrechte der Familienangehörigen des Eigentümers
Bestehen der Eigentümergesellschaft ■ Rechtmäßige Registrierung – Urkunde über die Registrierung – Auszug aus dem Staatlichen Register der juristischen Personen und Einzelunternehmer ■ Inhalt des Staatlichen Registers: – Firmenname – Rechtsform – Sitz des Geschäftsführungsorgans (regelmäßig Generaldirektor) – Angaben zu den Gründern (bei AGs auch zum Verwalter des Aktionärsregisters) – Originale und notarielle Kopien der Gründungsunterlagen (insbes. der Satzung) – Höhe des Satzungskapitals – Angaben zum Geschäftsführungsorgans ■ Nicht geschützt: Vertrauen des Rechtsverkehrs in Richtigkeit des Staatlichen Registers (!)
Aufbringung und Erhaltung des Satzungskapitals ■ Aufbringungsfrist bei OOO und AO – Ein Jahr – Hälfte bei Registrierung (OOO) bzw. drei Monate danach (AO) ■ Rechtsfolgen bei Verstößen – Kapitalherabsetzung oder Liquidation – Nicht rechtzeitig eingezahlte Anteile oder Aktien gewähren kein Stimmrecht und kein Recht auf Gewinnanteile oder Dividenden – Nicht eingezahlte Aktien gehen auf AO über – AO muss innerhalb eines Jahres Satzungskapital herabsetzen oder Aktien zum Marktwert an Dritten verkaufen, andernfalls zwangsweise Liquidation möglich – Liegt Betrag der reinen Aktiva am Ende des zweiten oder jeden folgenden Jahres unter dem Betrag des Satzungskapitals, ist das Satzungskapital herabzusetzen oder, wenn Mindestsatzungskapital unterschritten wird, die Gesellschaft zu liquidieren
Produktionsgesellschaft
Organisationsform ■ Nichtrussische Gesellschaft mit russischer Filiale – unselbständiger Arm des Stammhauses – volle Haftung des Stammhauses für Verbindlichkeiten der Filiale – Stammhaus Vertragspartei und Empfänger von Zahlungen ■ Russische Gesellschaft – regelmäßig keine Haftung der Muttergesellschaft für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft – selbständige Vertragspartei und Empfänger von Zahlungen – Zahlungen an Muttergesellschaft nur auf besonderer Grundlage: – Gewinnausschüttungen – Vertragsbeziehungen, z.B. Lizenzverträgen
Gesellschaftsformen ■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOO) – flexible Gestaltung der Gründungsunterlagen (insbes. der Satzung) möglich – Gesellschaftsinterne Vorgänge (z.B. Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, Kapitalerhöhungen) unbürokratisch ■ Aktiengesellschaft – strenge gesetzliche Reglementierung – interne Vorgänge erfordern große Bürokratie – Aktienausgaben beim Föderalen Dienst für Finanzmärkte zu registrieren ■ Formen der Aktiengesellschaft – Geschlossene Aktiengesellschaft (ZAO) – Bei Veräußerung von Aktien steht den anderen Aktionären ein Vorkaufsrecht zu – Offene Aktiengesellschaft (OAO) – Die Aktien können frei veräußert werden
Besteuerung von Zahlungen an deutsche Muttergesellschaft ■ Gewinnausschüttung (nach deutsch-russischem DBA) – Quellengewinnsteuer 15% – Quellengewinnsteuer 5%, wenn Kapitalanteil mind. 10% und Nominalbetrag mehr als 82.000 Euro ■ Zahlung von Lizenzgebühren – Quellengewinnsteuer 0% (nach DBA) – Mehrwertsteuer 18% (für Tochtergesellschaft abzugsfähig, wenn diese mehrwertsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbringt) ■ Zinsen keine Quellengewinnsteuer nach DBA ■ Für Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach DBA Sitzbescheinigung erforderlich
Finanzierung der Produktionsgesellschaft ■ Einlage (Geld oder Sacheinlage) in das Satzungskapital – bei Gründung – im Rahmen einer Kapitalerhöhung ■ Darlehen in Rubel oder Fremdwährung – Darlehensvertrag – Transaktionspass erforderlich, sonst keine devisenrechtlichen Beschränkungen – Keine Quellensteuer auf Zinsen – Thin-Capitalisation-Rules (Verhältnis von Darlehen zu Eigenkapital darf das Verhältnis von 3 zu 1 nicht übersteigen) ■ Einlage in das Vermögen – Einlage gehört ähnlich wie eine Kapitalrücklage zum Eigenkapital, nicht aber zum Satzungskapital – Einlage wird an den Gesellschafter nicht zurückgezahlt, wirkt sich aber erhöhend auf den Wert etwaiger Gesellschafterguthaben bei Ausscheiden oder Liquidation der Gesellschaft aus
Struktur des Managements - Modell Generaldirektor Kollektives Exekutivorgan Aufsichtsrat (fakultativ) Gesellschafterversammlung
Geschäftsführung von OOO, ZAO und OAO ■ Generaldirektor – Höchstes Geschäftsführungsorgan – Recht zur (nahezu) unbeschränkten Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten ■ Kollegiales Geschäftsführungsorgan – Kann nur zusätzlich zum Generaldirektor gebildet werden – Zuständigkeitsbereich der Mitglieder muss in der Satzung bestimmt werden – Generaldirektor ist Vorsitzender – Vertretungsmacht nur aufgrund Vollmacht des Generaldirektors
Beschränkungen der Vertretungsmacht des Generaldirektors ■ Gesetzliche Beschränkungen (Beschluss des Aufsichtsrates oder der Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung erforderlich) bei: – Großgeschäften (ungewöhnliche Geschäfte mit Wert von mehr als 25% der Aktiva), – Interessiertheitsgeschäften (Geschäfte mit der Gesellschaft nahestehenden Personen) ■ Beschränkungen durch Satzung – Vier-Augen-Prinzip in Form der Zustimmung eines anderen Mitglieds des kollegialen Geschäftsführungsorgans möglich – Erfordernis der Zustimmung eines anderen Gesellschaftsorgans (z.B. kollegiales Geschäftsführungsorgan, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) zu bestimmten Geschäften ■ Rechtsfolgen der Verletzung der Beschlusserfordernisse: – Geschäft grundsätzlich wirksam – Geschäft kann auf Klage der Gesellschaft oder Gesellschafter durch Gericht für unwirksam erklärt werden, wenn andere Partei von der Verletzung nichts wußte oder nichts wissen musste
Hauptbuchhalter ■ Gesetzliche Verantwortung für: – Gestaltung der Buchführungsgrundsätze – Buchhaltung – Vorbereitung und fristgerechte Einreichung der Steuererkärungen und Erklärungen über andere öffentliche Abgaben – Übereinstimmung der Geschäfte der Gesellschaft mit russischem Recht – Kontrolle über das Vermögen der Gesellschaft und die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen – Mit-Unterzeichnung der Finanz- und Zahlungsunterlagen ■ Direkte Unterstellung unter Generaldirektor ■ Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Generaldirektor und dem Hauptbuchhalter kann der Generaldirektor den Hauptbuchhalter überstimmen. In diesem Fall ist er aber allein für die getroffene Entscheidung verantwortlich.
Persönliche Haftung des Gesellschafters im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft ■ Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der Registrierung der Gesellschaft begründet worden sind. Gesellschaft kann solche Verbindlichkeiten nach Registrierung durch Beschluss der Gesellschafter übernehmen ■ Persönliche Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe des nicht erbrachten Teils der Einlage ■ Bei Überwertung von Sacheinlagen dreijährige persönliche subsidiäre Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichem und angegebenen Wert
Haftung von „Muttergesellschaften“ ■ Gesellschafter ist Muttergesellschaft, wenn er aufgrund Beteiligung, Vertrags oder anderer Umstände die Möglichkeit hat, die Tätigkeit der Tochtergesellschaft zu bestimmen ■ Haftung der Muttergesellschaft gegenüber Gläubigern der Tochtergesellschaft – Subsidiäre Haftung bei verschuldetem Bankrott der Tochtergesellschaft, wenn Vermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht ausreicht (im Falle der AO nur bei Veranlassung zu Handlungen in dem Wissen, dass diese zum Bankrott führen) – Haftung bei Recht zur Erteilung von verbindlichen Weisungen (bei AO nur, soweit in Vertrag oder Satzung der Tochtergesellschaft niedergelegt): – Voraussetzung: Erteilung einer Weisung – Rechtsfolge: gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten aus Geschäften, die die Tochtergesellschaft aufgrund der Weisung eingegangen ist ■ Haftung der Muttergesellschaft gegenüber Minderheitsgesellschaftern für die der Tochtergesellschaft zugefügten Schäden
Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung ■ Zivilrechtliche Haftung für Schäden, verursacht durch seine Entscheidung oder Abstimmung, Haftung ausgeschlossen wenn betreffendes Mitglied: – gegen die Entscheidung gestimmt hat, – an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, – nur eine Entscheidung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung ausgeführt hat ■ Verwaltungsrechtliche Haftung (Geldbusse bis zu 5,000 Rubel) für bestimmte Vereltzungen der Geschäftsführungspflichten, insbes. der folgenden: – Verwahrung von Unterlagen, – Zahlung von Steuern oder anderen Abgaben. ■ Strafrechtliche Haftung (Geldstrage bis zu 1 Million Rubel oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Berufsverbot oder Durchführung bestimmter Tätigkeiten für eine Frist von bis zu 3 Jahren) für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen: – Vorsätzlich herbeigeführter oder fingierter Bankrott – Rechtswidrige Handlungen im Rahmen eines Bankrottverfahrens, – Mißbrauch der Befugnisse.
Planen und Bauen
Beteiligte ■ Bauherr (Investor) – Eigentümer oder Mieter des Baugrundstücks ■ Technischer Besteller – technische Aufsicht, Beantragung der Genehmigungen (im Namen des Bauherren), Beauftragung des Generalplaners, Generalauftragnehmers, Landingenieurs, Abnahme des Produktionsgebäudes ■ Generalplaner – Planung, Autorenaufsicht, ggf. Beantragung der Genehmigungen (im Namen des Bauherren) ■ Generalauftragnehmer – Bau, ggf. Beantragung des Genehmigungen (im Namen des Bauherren) ■ Ingenieur für Baukontrolle ■ Subunternehmer ■ Landingenieure – Ingenieurtechnische Untersuchungen
Wesentliche Strukturierungsmöglichkeiten Bauherr Bauherr Technische Besteller*: Technischer Besteller* - Genehmigungen; - Technische Aufsicht; - Autorenaufsicht; GU* GP* - Organisation; - Haftung für Qualität GU* GP* * Zwingende Mitgliedschaft in Selbstregulierungsorganisation (SRO)
Selbstregulierungsorganisationen (SRO) ■ Mitgliedschaft in SRO – statt Lizenzierung seit 2010 ■ SRO – eine Vereinigung der Unternehmen in Bereichen Bau, Bauplanung und Ingenieurtechnische Untersuchungen: – feste Mitgliedschaft – Kompensationsfond und Versicherungsbedingungen – erstellt Zulassungen für die bestimmten Arbeiten, die das Sicherheit eines Kapitalbauobjektes beeinflussen ■ Zulassung erforderlich für: – alle Arbeiten, die die Sicherheit eines Kapitalbauobjektes beeinflussen (Liste des Ministerium für regionale Entwicklung Nr. 624 vom 30.12.2009): – Planungsarbeiten und Organisation der Planungsarbeiten – Bauarbeiten, Organisation der Bauarbeiten, Kontrolle der Bauarbeiten – Ingenieurtechnische Untersuchungen
Vorbereitung der Bauplanung ■ Vorbereitung der Bauplanung: – Ingenieurtechnische Untersuchungen des Baugrundstücks: Feldmessung, geologische Untersuchung, ökologische Untersuchung usw. – Einholung der technischen Bedingungen für die Erschließung – Einholung der Bebauungsplans des Baugrundstücks bei der Gemeinde – Sanitärschutzzone vorbestimmen (50, 100, 300, 500 oder 1000 Meter) – Sammeln weiterer technischen Ausgangsdaten ■ Häufige Thematik: Planungsbeginn vor Gründung der Produktionsgesellschaft – Planungsvertrag kann mit deutscher Muttergesellschaft abgeschlossen werden – Dokumentation über das Planungsergebnis kann in Satzungskapital der Produktionsgesellschaft eingelegt werden
Bauplanung ■ Planungsunterlagen: – Vorprojekt – Projektdokumentation, einschließlich: – Sanitärschutzzone – Deklaration der Industriesicherheit – Naturschutzbestimmungen – Erschließungsbedingungen – Arbeitsdokumentation ■ Staatliche Expertise (für bestimmte Objekte zwingend): – Projektdokumentation und Ergebnisse der Ingenieurtechnischen Untersuchungen – Dauer – 60 Tage ■ NEU: ab 1 April 2012 auch Nichtstaatliche Expertise ist möglich: – akkreditierte Unternehmen oder zugelassene Ingenieure
Baugenehmigung ■ Voraussetzung – positive Stellungnahme der staatlichen oder nichtstaatlichen Expertise der Projektdokumentation ■ Wird nur dem Bauherren erteilt (Beantragung aufgrund einer Vollmacht möglich) ■ Dauer – 10 Tage (in der Praxis – viel länger) ■ Häufige Thematik: Bau vor dem Erhalt der Baugenehmigung: – Erhalt der Baugenehmigung für Vorbereitungsarbeiten (nicht überall möglich) – Ordnungswidrigkeit – Geldbuße bis 1 Mio. RUB und Betriebsunterbrechung bis 90 Tagen – Schwarzbau: – Eigentumsregistrierung nur für Grundstückseigentümer – Expertise und Gerichtsbeschluss erforderlich ■ Vor Beginn der Bauarbeiten – Anmeldung bei der Bauaufsichtsbehörde
Preisänderung Bauvertrag ■ Der Auftraggeber ist berechtigt, die technische Dokumentation jederzeit zu ändern, vorausgesetzt dass: – die Natur der Arbeiten nicht geändert wird – die Kosten der zusätzlichen Arbeiten 10% der Gesamtbaukosten gemäß dem Smeta nicht übersteigen ■ Weitere Änderungen durch den Auftraggeber – aufgrund zusätzlicher Vereinbarung ■ Änderungen auf Verlangen des Auftragnehmers: – die Baukosten haben sich um mehr als 10% erhöht – diese Erhöhung ist vom Auftragnehmer nicht zu vertreten (z.B. allgemeine Erhöhung der Materialkosten)
Garantie- und Gewährleistungsfristen ■ Vertragliche Garantie: – in der Regel 5-10 Jahre je nach Komplexität des Bauobjektes ■ Gesetzliche Gewährleistung (Mangelentdeckungsfrist) – darf im Vertrag nicht verkürzt werden – Planungsvertrag – während des gesamten Bauzeit und Betrieb des Gebäudes – Bauvertrag – 5 Jahre ■ Beginn der Garantie und Gewährleistung: ab der Abnahme des Arbeitsergebnisses (kann verträglich geändert werden) ■ Wichtig: wenn die Garantiefrist kürzer als gesetzliche Gewährleistungsfrist ist, haftet der Auftragnehmer für die Mängel, die bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entdeckt worden sind, sofern diese Mängel vor der Übergabe des Arbeitsergebnisses entstanden sind
Verjährung ■ Verjährungsfristen: – Planungsvertrag – 1 Jahr – Bauvertrag – 3 Jahre ■ Verjährungsfrist wird nur auf die direkte Ansprüche wegen mangelhaften Arbeiten angewendet (z.B. gilt nicht für die Ansprüche wegen verspätete Mangelbeseitigung) ■ Beginn der Verjährung: – wenn vertragliche Garantiefrist bestimmt ist – ab der Mangelanzeige, vorausgesetzt, dass diese bis zum Ende der Garantiefrist erfolgt – bei Fehlen einer vertraglichen Garantiefrist: ab Abnahme des gesamten Bauwerks (wohl richtig: ab dem Zeitpunkt, in dem Mängel entdeckt wurden oder Mängel entdeckt werden müssen) – Rechtsprechung: – Höchstarbitrazhgericht: die Verjährung wird nicht angewendet, wenn die Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entdeckt sind – andere Gerichte: die Verjährung wird angewendet unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen
Erschließung des Grundstücks: Strom, Gas, Wärme und (Ab-)Wasser
Anschluss von Strom ■ 1. Etappe: Technologischer Anschluss (6 Monaten – 4 Jahre) ■ 2. Etappe: Vertrag über die technische Wartung ■ 3. Etappe: Vertrag über die Stromversorgung
Technologischer Anschluss ■ Verfahren: – Antragsstellung and den Stromanbieter – Entwurf des Anschlussvertrags und Ausstellung der technischen Bedingungen für den Anschluss – Abschluss des Anschlussvertrages – Erfüllung der technischen Bedingungen durch den Antragssteller (Bau von Stromstation usw.) – Prüfung der Erfüllung der technischen Bedingungen (Stromversorger) – Kontrolle der Stromgeräte des Antragsstellers durch die Behörde (technische Aufsicht) – Einschalten des Stroms – Akt über den technologischen Anschluss und Akt über die Abnahme der Arbeiten – Inbetriebnahmegenehmigung von der technischen Aufsichtsbehörde
Anschluss ans Stromnetz Dritter ■ Aktuell für Industrielle Parks ■ Anschlusspreis wird individuell berechnet ■ Verfahren: – Vertrag über die Umverteilung des Stroms mit dem Dritten – Vertrag über den mittelbaren technologischen Anschluss mit dem Dritten – Benachrichtigung des Stromversorgers
Anschluss von Wasser, Abwasser, Wärme, Abwasserreinigung ■ 1. Etappe: Erhalt der technischen Bedingungen – gültig für mind. 2 Jahre – enthalten die Anschlussstellen ■ 2. Etappe: Abschluss des Vertrages über den technologischen Anschluss des Bauobjektes and die Netze – Antragsstellung – Abschluss des Vertrages über den technologischen Anschluss – Erfüllung des Vertrages: Maßnahmen für tatsächlichen Anschluss – Anschluss des Bauobjekts an die Wassernetze, Unterzeichnung des Aktes über den technologischen Anschluss – Erfüllung der Bedingungen für die Wasserversorgung: Reinigung der Geräte, hygienisches Gutachten, technisches Gutachten usw. ■ 3. Etappe: Abschluss des Vertrages über Wasserversorgung und Ableitung der Abwasser ■ Dauer: 18 Monaten
Anschluss ans Wassernetz Dritter ■ Netzinhaber stellt die technischen Bedingungen für den Netzanschluss aus ■ Investor und Netzinhaber schließen einen Vertrag über den technologischen Anschluss ab ■ Netzinhaber schließt mit dem Wasserversorger einen Vertrag über die Gewährung der zusätzlichen Kapazitäten ■ Option: dreiseitiger Vertrag über den technologischen Anschluss zwischen dem Investor, dem Netzinhaber und dem Wasserversorger
Anschluss von Gas ■ Gesamtdauer: 1,5 bis 3 Jahre ■ 1. Etappe: – Erhalt der Erlaubnis für die Gasnutzung („Brennstofffreigabe“) von Behörde des Bundeslandes (bis 10 Tausend Tonnen per Jahr) – gültig für max. 5 Jahre – Erhalt der technischen Bedingungen für den Anschluss ■ 2. Etappe: Abschluss des Vertrages für den Anschluss an Gasnetz ■ 3. Etappe: Entwicklung des Gasversorgungsplans und deren Registrierung: innerhalb 24 Monaten ab der 1. Etappe ■ 4. Etappe: Einrichten und Inbetriebnahme der Gasnutzungsgeräte durch die Behörde (technische Aufsicht) ■ 5. Etappe: – Abschluss des Gasliefervertrags mit dem Gasversorger – Abschluss des Gastransportvertrages mit dem Gastransport- oder Gasverteilerunternehmen ■ 6. Etappe: Untersuchung der Gasnutzungsgeräte, Einschalten des Gases ■ 7. Etappe: Betrieb der Gasnutzungsgeräte: Registrierung als gefährliches Objekt, Lizenzierung
Kontakte Experte für ■ Greenfield- & Brownfield-Projekte ■ Mergers & Acquisitions ■ Gesellschaftsrecht Dr. Mundry lebt und arbeitet seit 1994 in Russland. Er verfügt über eine fundierte Erfahrung im Bereich Investitionen, Finanzierungen und sonstigen Projekten westlicher und russischer Unternehmen in der Dr. Thomas Mundry Russischen Föderation. Der Schwerpunkt seiner Rechtsanwalt Tätigkeit liegt auf Greenfield und Brownfield-Projekten, Partner aber auch im Bereich M&A Gebiet sowie der Gründung von Joint Ventures. Noerr Moskau +7 495 7995696 Pressestimmen: thomas.mundry@noerr.com ■ Who's Who Legal CIS empfiehlt Dr. Thomas Mundry als führenden Anwalt für den Bereich Bau- & Immobilienrecht in Russland
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