Fachforum 8 Greenfield- und Brownfieldprojekte - Oktober 2012, Berlin Wegweiser Investitionskonferenz Recht in Russland - Dr. Thomas Mundry ...

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Fachforum 8 Greenfield- und Brownfieldprojekte - Oktober 2012, Berlin Wegweiser Investitionskonferenz Recht in Russland - Dr. Thomas Mundry ...
11. Oktober 2012, Berlin
Wegweiser Investitionskonferenz Recht in Russland

Fachforum 8
Greenfield- und
Brownfieldprojekte

Dr. Thomas Mundry, Partner
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Inhalt

■ Investitionsvertrag Bedeutung und Regelungsgegenstand
■ Erwerb des Grundstücks von der öffentlichen Hand:
  Gestaltungsmöglichkeiten und Verfahren
■ Erwerb des Grundstücks aus privater Hand: Kauf des Grundstücks
  (asset deal) vs. Kauf der Eigentümergesellschaft (share deal)
■ Due Diligence Grundstück, Gebäude und Eigentümergesellschaft
■ Produktionsgesellschaft
■ Planen und Bauen
■ Erschließung des Grundstücks: Strom, Gas, Wärme und (Ab-)Wasser
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Investitionsvertrag
Bedeutung und
Regelungsgegenstand
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Grundlagen

■ Investitionsvertrag wird regelmäßig mit der Administration geschlossen,
  die für den Ort des Produktionsaufbaus zuständig ist
■ Abschluss wird regelmäßig von Administration initiiert, um den Investor zu
  bestimmten Handlungen zu verpflichten
■ Investor erhält mehr Sicherheit bezüglich Versprechen der Behörden,
  dennoch erfordern viele Zusagen, um rechtlich durchsetzbar zu sein,
  weitere rechtliche Dokumentation
■ Investitionsvertrag ist regelmäßig Bedingung für Umsetzung des Projekts
■ Administrationen sind oft bereit, Zugeständnisse zu machen. Daher sollte
  der Investor versuchen, den Inhalt des Investitionsvertrags zu verhandeln
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Typische Verpflichtungen des Investors

■ Erstellung eines Plans über das Projekt, der von der Administration zu
  genehmigen ist
■ Bestimmtes Investitionsvolumen
■ Schaffung einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen
■ Finanzierung des Projekts
■ Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen
■ Erstellung der Verbindungen für Versorgungsleistungen (Strom, Gas,
  Wärme, Abwasser) auf dem Grundstück bis zu den Anschlusspunkten der
  Versorgungsträger
■ Beleuchtung des Grundstücks
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Typische Verpflichtungen der Administration

■ Bestimmung des Preises für die Rechte am Produktionsgrundstück
■ Vorbereitung des Grundstücks und der Infrastruktur für die Versorgung
  (Strom, Wasser, Gas, Wärme, Abwasser), z.B.
  – Ebnung des Grundstücks
  – Versorgungsleitungen und Versorgungsanschlüsse
  – Änderung der Landkategorie
  – ggf. Erwerb der Rechte vom derzeitigen Rechtsinhaber
■ Steuervorteile (regelmäßig nur zulässig, soweit gesetzlich vorgesehen)
■ Unterstützung beim Erhalt von Zoll- und Steuervorteilen (z.B. beim Import
  von Sachanlagegegenständen)
■ Bau von Zufahrtsstraßen oder Eisenbahnanschlüssen
■ Unterstützung beim Erhalt von Genehmigungen für den Bau des
  Produktionsgebäudes (insbes. Baugenehmigung und staatliche Abnahme
  des Produktionsgebäudes)
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Erwerb des Grundstücks
von der öffentlichen Hand:
Gestaltungsmöglichkeiten
und Verfahren
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Erwerb des Grundstücks im Rahmen einer Auktion

■ Möglich nur für bereits im Kataster erfassten Grundstücke
■ Startpreis anhand eines Wertgutachtens
■ Öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibungsbedingungen
■ Teilnahmeantrag
■ Vorschuss – mindestens 20% des Startpreises
■ Mindestens 2 Teilnehmer
■ Protokoll über Ausschreibungsergebnisse
■ Vertragsabschluß und Registrierung
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Erwerb der Mietrechte ohne Auktion (mit Option zum
Erwerb vom Eigentum am Grundstück und Gebäude
■ Möglich nur für noch nicht im Kataster erfasste Grundstücke, die bebaut werden
  sollen
■ Ab 01.12.2012 darf dieses Verfahren nicht mehr für Gebiete angewendet werden, für
  die noch keine Bebauungs- und Bodennutzungsregeln erlassen sind
■ Verfahren:
   – Föderation
   – Wahl des Grundstücks durch die Gemeinde, Benachrichtigung der Bevölkerung,
     Inhabern von Nachbargrundstücken und allen interessierten Personen,
     Abstimmung mit den Behörden und Organisationen
   – Beschluss über die vorläufige Zustimmung zu der Ortsauswahl (zusammen mit
     dem Akt über die Grundstücksauswahl) – gültig für 3 Jahre
   – Umlegung und Katastererfassung des Grundstücks auf Kosten des Antragstellers
   – Abschluss des Mietvertrages über das Grundstück und Registrierung des
     Vertrages
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Erwerb der Rechte am Grundstück durch
Gebäudeeigentümer
■ Eigentümer eines Gebäudes auf dem gemieteten staatlichen
  Grundstück hat das Vorrecht zur Privatisierung oder zu langfristige
  Miete
■ Maximal Kaufpreis = Katasterwert gemäß der staatlichen Bewertung
■ Preis- und Zahlungsverfahren:
  – für föderale Grundstücke – Föderation
  – für Grundstücke des Bundeslandes und Grundstücke aus „nicht
    geteilten Eigentum“ – Bundesland
  – für munizipale Grundstücke – Gemeinde
■ Frist für Abschluss des Kaufvertrags – 1 Monat
■ Staatliche Registrierung des Kaufvertrags
Erwerb des Grundstücks aus
privater Hand:
Kauf des Grundstücks
(asset deal) vs.
Kauf der
Eigentümergesellschaft
(share deal)
Gestaltungsmöglichkeiten – Asset Deal

■ Alternativen
  – Erwerb der einzelnen Gegenstände
  – Registrierung des Unternehmens als Immobilienkomplex (regelmäßig
    nicht empfehlenswert wegen Dauer des Registrierungsprozesses und
    Bewertungsfragen)
■ Produktionsgrundstück, Produktionsgebäude
  – Übertragung als Immobilien
  – Registrierung des neuen Eigentümers erforderlich
■ Produktionsanlagen
  – Übertragung als bewegliche Sachen
■ Vertragsdokumentation
  – Getrennte Verträge bezüglich Immobilien und beweglichen Sachen
  – Genaue Listung der einzelnen zu übertragenden beweglichen Sachen
  – Rahmenvereinbarung möglich und sinnvoll
Gestaltungsmöglichkeiten – Share Deal

■ Erwerb der Anteile an Produktionsgesellschaft
  – Erwerb einer Beteiligung (Joint Venture)
  – Erwerb aller Anteile
■ Erwerb der Anteile an OOO erfordert notarielle Beglaubigung. Vertrag
  wird vom Notar bei zuständiger Steuerbehörde zur Registrierung
  eingereicht
■ Vertrag über Kauf der Aktien erfordert nur einfache Schriftform. Neuer
  Aktieninhaber ist im Aktionärsregister zu registrieren
■ Weitere mögliche Erwerbsanforderungen
  – Zustimmung der anderen Gesellschafter
  – Verzicht der anderen Gesellschafter auf Vorkaufsrecht
  – Einzahlung der Anteile oder Aktien
  – Familienrechtliche Erfordernisse (z.B. Zustimmung der Ehefrau)
Share Deal vs. Asset Deal

      Vorteile Share Deal         vs.         Vorteile Asset Deal

■ Keine Registrierung des               ■ Kein Erwerb der Risiken des
  Abtretungsvertrags im                   Produktionsunternehmens
  Immobilienregister                      (Steuern, Gründung, Erwerb der
                                          immobilie, Lizenzen)
■ Kein Anfall der russischen
  Mehrwertsteuer                        ■ Keine Due Diligence bezüglich
                                          Produktionsgesellschaft
■ Viele Lizenzen und
                                          erforderlich (aber Vorliegen
  Genehmigungen (z.B.
                                          gesellschaftsinterner
  Baugenehmigung,
                                          Genehmigungen und Anzeichen
  Betriebslizenzen) bleiben dem
                                          für Bankrottverfahren sollten in
  Unternehmen erhalten
                                          jedem Fall geprüft werden)
■ Kein Abschluß vieler
                                        ■ Keine notarielle Beglaubigung
  Einzelverträge
                                          erforderlich
                                        ■ Gutgläubiger Erwerb des
                                          Eigentums an den Immobilien
                                          möglich
Verbindung von Asset und Share Deal

■ Häufig verwendete Gestaltung
  – Derzeitiger Unternehmensinhaber gründet russische Gesellschaft und
    überträgt Assets an die russische Gesellschaft
  – Investor prüft im Rahmen einer Due Diligence die Gründung der
    russischen Gesellschaft und die Übertragung der Assets
  – Bei positivem Ergebnis der Due Diligence erwirbt Investor die Anteile
    an der russischen Gesellschaft
■ Vorteile
  – Keine Übernahme der Risiken des bisherigen Unternehmens
  – Rechte der Gesellschaft bezüglich Assets können durch angemessene
    Dokumentation rechtssicher begründet werden
  – Geringer Aufwand für Investor
  – Bisheriger Unternehmensinhaber erhält Zahlung als Vergütung für
    Anteile
Due Diligence
Grundstück, Gebäude
und Eigentümergesellschaft
Immobilienregister, Kataster

■ Registrierungsurkunde (nicht bei staatlichen Grundstücken)
   – Inhalt
      – Eckdaten der Immobilie
      – Eigentümer
      – Grundlage für Eigentumserwerb
      – Belastungen
   – Kein öffentlicher Glaube des Immobilienregisters, da Eintragungen auf dem
     Gerichtswege angefochten werden können.
   – Gutgläubiger Erwerb gesetzlich anerkannt
■ Katasterpaß
   – Genaue Beschreibung der Immobilie und deren Lage
   – Landkategorie, Nutzungszweck von Grundstücken
   – Angaben zur Zugehörigkeit zu Zonen (z.B. sanitäre Zonen)
■ BTI-Plan bei Gebäuden
   – Technische Eckdaten eines Gebäudes
   – Wird in Kürze abgeschafft.
Unterlagen zum Nachweis der Rechte

■ Grundlage des Eigentumserwerbs
  – Kauf
  – Einlage in Satzungskapital
■ Grundlage für Erwerb eines Mietrechts
  – Mietvertrag
  – Vertrag zur Abtretung der Rechte aus Mietvertrag
  – Dreiseitiger Vertrag zur Übertragung der Position des Mieters
Wirksamkeit der Verträge zum Erwerb der Immobilie

■ Unterzeichnung
  – durch Generaldirektor oder
  – bevollmächtigte Person
■ Zustimmungsbeschlüsse von Gesellschaftsorganen
  – Großgeschäfte (bei Wert des Geschäfts von 25% oder mehr der
    Aktiva)
  – Interessiertheitsgeschäfte (bei personellen Verflechtungen der
    vertragsschließenden Parteien)
  – Weitere Erfordernisse in der Satzung
■ Bei natürlichen Personen ggf. Zustimmung des Ehepartners
Prüfung von Nutzungsbeschränkungen bei Grundstücken

■ Sieben Landkategorien, von denen nur zwei eine Nutzung zur Produktion
  erlauben
■ Nutzung innerhalb einer Landkategorie kann eingeschränkt sein durch:
  – Zugehörigkeit zu einer Zone
  – Städtebauliche Beschränkungen
  – Zulässigen Nutzungszweck.
■ Umwidmung von einer ungeeigneten Landkategorie kann unmöglich sein,
  Umwidmung regelmäßig schwierig und abhängig von lokalen und
  föderalen Behörden
■ Änderung des Nutzungszwecks regelmäßig leichter, aber auch sehr
  bürokratisch und abhängig von zuständigen Behörden
■ Sanitäre Zonen: Mindestabstand zu Wohnhäusern und ähnlichem
  erforderlich, Reduzierung möglich, aber sehr zeitintensiv
Umweltprüfung/Altlastenproblematik

■ Viele Grundstücke in Russland weisen erhebliche Altlasten auf,
  umweltrechtliche Bestimmungen oft nicht eingehalten
■ Zivilrechtliche Grundlagen für Haftung:
  – Haftung des Verursachers der Altlasten
  – Keine Zustandshaftung des Eigentümers einer Immobilie (!)
■ Aber: bei Altlasten und Rechtsverstößen kann später der Verdacht der
  Verursachung auf den neuen Eigentümer fallen, daher:
  – Umweltrechtliche Begutachtung vor Erwerb durchführen und
  – Ergebnis des Gutachten in Erwerbsvertrag festhalten
Häufige Schwierigkeiten

■ Nicht registrierte Belastungen
  – Dienstbarkeiten bez. Kabeln oder Wegen auf Grundstücken
  – Nicht eingetragene drohende Änderungen als Folge schwebender
    Rechtsstreitigkeiten
  – Mietverträge mit einer Dauer von weniger als einem Jahr
■ Eintragungsverbote
■ Staatliche Grundstücke
  – Keine Zuteilung zu Föderation, Gebiet oder Munizipalität
  – Vorübergehende gesetzliche Regelung: Verfügungsbefugnis der
    Munizipalität, soweit keine andere Regelung durch Gebiet
■ Privatisierung
  – Häufig nicht rechtsfehlerfrei
  – Risikoabwägung erforderlich
Verbesserung der Rechtssicherheit

■ Gutgläubiger Erwerb von Immobilien
  – Erwerb bei Registrierung auch von nichtberechtigter Person,
      – wenn Erwerber von fehlender Berechtigung nichts wusste oder
      – nichts wissen konnte.
  – Zulässigkeit durch Änderung des ZGB von 2004 anerkannt.
  – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation, wonach
    Erwerb vom Nichtberechtigten nicht wegen fehlender Berechtigung des
    Veräußerers als rechtswidriges Geschäft unwirksam ist
■ Verjährung
  – Mitte 2005 wurde die Verjährung des Anspruchs, die Nichtigkeit eines Vertrags
    geltend zu machen, auf drei Jahre verkürzt
  – Beginn der Verjährung an dem Tag, an dem die Durchführung des Vertrags
    begann
■ Wohnraum
  –    Nutzungsrecht steht regelmäßig allen für die Wohnung gemeldeten Personen
      (insbes. Familienangehörigen des Eigentümers) zu
  – Nach Änderung des ZGB von 2005 erlöschen bei Veräußerung regelmäßig die
    Nutzungsrechte der Familienangehörigen des Eigentümers
Bestehen der Eigentümergesellschaft

■ Rechtmäßige Registrierung
  – Urkunde über die Registrierung
  – Auszug aus dem Staatlichen Register der juristischen Personen und
    Einzelunternehmer
■ Inhalt des Staatlichen Registers:
  – Firmenname
  – Rechtsform
  – Sitz des Geschäftsführungsorgans (regelmäßig Generaldirektor)
  – Angaben zu den Gründern (bei AGs auch zum Verwalter des
    Aktionärsregisters)
  – Originale und notarielle Kopien der Gründungsunterlagen (insbes. der
    Satzung)
  – Höhe des Satzungskapitals
  – Angaben zum Geschäftsführungsorgans
■ Nicht geschützt: Vertrauen des Rechtsverkehrs in Richtigkeit des
  Staatlichen Registers (!)
Aufbringung und Erhaltung des Satzungskapitals

■ Aufbringungsfrist bei OOO und AO
  – Ein Jahr
  – Hälfte bei Registrierung (OOO) bzw. drei Monate danach (AO)
■ Rechtsfolgen bei Verstößen
  – Kapitalherabsetzung oder Liquidation
  – Nicht rechtzeitig eingezahlte Anteile oder Aktien gewähren kein
    Stimmrecht und kein Recht auf Gewinnanteile oder Dividenden
  – Nicht eingezahlte Aktien gehen auf AO über
  – AO muss innerhalb eines Jahres Satzungskapital herabsetzen oder
    Aktien zum Marktwert an Dritten verkaufen, andernfalls zwangsweise
    Liquidation möglich
  – Liegt Betrag der reinen Aktiva am Ende des zweiten oder jeden
    folgenden Jahres unter dem Betrag des Satzungskapitals, ist das
    Satzungskapital herabzusetzen oder, wenn Mindestsatzungskapital
    unterschritten wird, die Gesellschaft zu liquidieren
Produktionsgesellschaft
Organisationsform

■ Nichtrussische Gesellschaft mit russischer Filiale
  – unselbständiger Arm des Stammhauses
  – volle Haftung des Stammhauses für Verbindlichkeiten der Filiale
  – Stammhaus Vertragspartei und Empfänger von Zahlungen
■ Russische Gesellschaft
  – regelmäßig keine Haftung der Muttergesellschaft für Verbindlichkeiten
    der Tochtergesellschaft
  – selbständige Vertragspartei und Empfänger von Zahlungen
  – Zahlungen an Muttergesellschaft nur auf besonderer Grundlage:
     – Gewinnausschüttungen
     – Vertragsbeziehungen, z.B. Lizenzverträgen
Gesellschaftsformen

■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOO)
  – flexible Gestaltung der Gründungsunterlagen (insbes. der Satzung)
    möglich
  – Gesellschaftsinterne Vorgänge (z.B. Einberufung und Durchführung
    von Gesellschafterversammlungen, Kapitalerhöhungen) unbürokratisch
■ Aktiengesellschaft
  – strenge gesetzliche Reglementierung
  – interne Vorgänge erfordern große Bürokratie
  – Aktienausgaben beim Föderalen Dienst für Finanzmärkte zu
    registrieren
■ Formen der Aktiengesellschaft
  – Geschlossene Aktiengesellschaft (ZAO) – Bei Veräußerung von Aktien
    steht den anderen Aktionären ein Vorkaufsrecht zu
  – Offene Aktiengesellschaft (OAO) – Die Aktien können frei veräußert
    werden
Besteuerung von Zahlungen an deutsche Muttergesellschaft

■ Gewinnausschüttung (nach deutsch-russischem DBA)
  – Quellengewinnsteuer 15%
  – Quellengewinnsteuer 5%, wenn Kapitalanteil mind. 10% und
    Nominalbetrag mehr als 82.000 Euro
■ Zahlung von Lizenzgebühren
  – Quellengewinnsteuer 0% (nach DBA)
  – Mehrwertsteuer 18% (für Tochtergesellschaft abzugsfähig, wenn diese
    mehrwertsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbringt)
■ Zinsen keine Quellengewinnsteuer nach DBA
■ Für Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach DBA
  Sitzbescheinigung erforderlich
Finanzierung der Produktionsgesellschaft

■ Einlage (Geld oder Sacheinlage) in das Satzungskapital
  – bei Gründung
  – im Rahmen einer Kapitalerhöhung
■ Darlehen in Rubel oder Fremdwährung
  – Darlehensvertrag
  – Transaktionspass erforderlich, sonst keine devisenrechtlichen
    Beschränkungen
  – Keine Quellensteuer auf Zinsen
  – Thin-Capitalisation-Rules (Verhältnis von Darlehen zu Eigenkapital darf
    das Verhältnis von 3 zu 1 nicht übersteigen)
■ Einlage in das Vermögen
  – Einlage gehört ähnlich wie eine Kapitalrücklage zum Eigenkapital, nicht
    aber zum Satzungskapital
  – Einlage wird an den Gesellschafter nicht zurückgezahlt, wirkt sich aber
    erhöhend auf den Wert etwaiger Gesellschafterguthaben bei
    Ausscheiden oder Liquidation der Gesellschaft aus
Struktur des Managements - Modell

                    Generaldirektor

               Kollektives Exekutivorgan

                Aufsichtsrat (fakultativ)

               Gesellschafterversammlung
Geschäftsführung von OOO, ZAO und OAO

■ Generaldirektor
  – Höchstes Geschäftsführungsorgan
  – Recht zur (nahezu) unbeschränkten Vertretung der Gesellschaft
    gegenüber Dritten
■ Kollegiales Geschäftsführungsorgan
  – Kann nur zusätzlich zum Generaldirektor gebildet werden
  – Zuständigkeitsbereich der Mitglieder muss in der Satzung bestimmt
    werden
  – Generaldirektor ist Vorsitzender
  – Vertretungsmacht nur aufgrund Vollmacht des Generaldirektors
Beschränkungen der Vertretungsmacht des
Generaldirektors
■ Gesetzliche Beschränkungen (Beschluss des Aufsichtsrates oder der
  Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung erforderlich) bei:
  – Großgeschäften (ungewöhnliche Geschäfte mit Wert von mehr als 25%
    der Aktiva),
  – Interessiertheitsgeschäften (Geschäfte mit der Gesellschaft
    nahestehenden Personen)
■ Beschränkungen durch Satzung
  – Vier-Augen-Prinzip in Form der Zustimmung eines anderen Mitglieds
    des kollegialen Geschäftsführungsorgans möglich
  – Erfordernis der Zustimmung eines anderen Gesellschaftsorgans (z.B.
    kollegiales Geschäftsführungsorgan, Aufsichtsrat,
    Gesellschafterversammlung) zu bestimmten Geschäften
■ Rechtsfolgen der Verletzung der Beschlusserfordernisse:
  – Geschäft grundsätzlich wirksam
  – Geschäft kann auf Klage der Gesellschaft oder Gesellschafter durch
    Gericht für unwirksam erklärt werden, wenn andere Partei von der
    Verletzung nichts wußte oder nichts wissen musste
Hauptbuchhalter

■ Gesetzliche Verantwortung für:
  – Gestaltung der Buchführungsgrundsätze
  – Buchhaltung
  – Vorbereitung und fristgerechte Einreichung der Steuererkärungen und
    Erklärungen über andere öffentliche Abgaben
  – Übereinstimmung der Geschäfte der Gesellschaft mit russischem
    Recht
  – Kontrolle über das Vermögen der Gesellschaft und die
    ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen
  – Mit-Unterzeichnung der Finanz- und Zahlungsunterlagen
■ Direkte Unterstellung unter Generaldirektor
■ Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Generaldirektor und
  dem Hauptbuchhalter kann der Generaldirektor den Hauptbuchhalter
  überstimmen. In diesem Fall ist er aber allein für die getroffene
  Entscheidung verantwortlich.
Persönliche Haftung des Gesellschafters im
Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft

■ Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der
  Registrierung der Gesellschaft begründet worden sind.
  Gesellschaft kann solche Verbindlichkeiten nach Registrierung
  durch Beschluss der Gesellschafter übernehmen
■ Persönliche Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe
  des nicht erbrachten Teils der Einlage
■ Bei Überwertung von Sacheinlagen dreijährige persönliche
  subsidiäre Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe der
  Differenz zwischen tatsächlichem und angegebenen Wert
Haftung von „Muttergesellschaften“

■ Gesellschafter ist Muttergesellschaft, wenn er aufgrund Beteiligung, Vertrags oder
  anderer Umstände die Möglichkeit hat, die Tätigkeit der Tochtergesellschaft zu
  bestimmen
■ Haftung der Muttergesellschaft gegenüber Gläubigern der Tochtergesellschaft
   – Subsidiäre Haftung bei verschuldetem Bankrott der Tochtergesellschaft, wenn
     Vermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht ausreicht (im Falle
     der AO nur bei Veranlassung zu Handlungen in dem Wissen, dass diese zum
     Bankrott führen)
   – Haftung bei Recht zur Erteilung von verbindlichen Weisungen (bei AO nur, soweit
     in Vertrag oder Satzung der Tochtergesellschaft niedergelegt):
      – Voraussetzung: Erteilung einer Weisung
      – Rechtsfolge: gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten aus
        Geschäften, die die Tochtergesellschaft aufgrund der Weisung eingegangen
        ist
■ Haftung der Muttergesellschaft gegenüber Minderheitsgesellschaftern für die
  der Tochtergesellschaft zugefügten Schäden
Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung

■ Zivilrechtliche Haftung für Schäden, verursacht durch seine Entscheidung oder
  Abstimmung, Haftung ausgeschlossen wenn betreffendes Mitglied:
   – gegen die Entscheidung gestimmt hat,
   – an der Abstimmung nicht teilgenommen hat,
   – nur eine Entscheidung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder
     Aktionärsversammlung ausgeführt hat
■ Verwaltungsrechtliche Haftung (Geldbusse bis zu 5,000 Rubel) für bestimmte
  Vereltzungen der Geschäftsführungspflichten, insbes. der folgenden:
   – Verwahrung von Unterlagen,
   – Zahlung von Steuern oder anderen Abgaben.
■ Strafrechtliche Haftung (Geldstrage bis zu 1 Million Rubel oder Freiheitsstrafe bis
  zu 10 Jahren oder Berufsverbot oder Durchführung bestimmter Tätigkeiten für eine
  Frist von bis zu 3 Jahren) für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen:
   – Vorsätzlich herbeigeführter oder fingierter Bankrott
   – Rechtswidrige Handlungen im Rahmen eines Bankrottverfahrens,
   – Mißbrauch der Befugnisse.
Planen und Bauen
Beteiligte

■ Bauherr (Investor) – Eigentümer oder Mieter des Baugrundstücks
■ Technischer Besteller – technische Aufsicht, Beantragung der
  Genehmigungen (im Namen des Bauherren), Beauftragung des
  Generalplaners, Generalauftragnehmers, Landingenieurs, Abnahme des
  Produktionsgebäudes
■ Generalplaner – Planung, Autorenaufsicht, ggf. Beantragung der
  Genehmigungen (im Namen des Bauherren)
■ Generalauftragnehmer – Bau, ggf. Beantragung des Genehmigungen (im
  Namen des Bauherren)
■ Ingenieur für Baukontrolle
■ Subunternehmer
■ Landingenieure – Ingenieurtechnische Untersuchungen
Wesentliche Strukturierungsmöglichkeiten

              Bauherr                                     Bauherr

      Technische Besteller*:                             Technischer
                                                          Besteller*
      - Genehmigungen;
      - Technische Aufsicht;
      - Autorenaufsicht;                              GU*            GP*
      - Organisation;
      - Haftung für Qualität

        GU*               GP*

* Zwingende Mitgliedschaft in Selbstregulierungsorganisation (SRO)
Selbstregulierungsorganisationen (SRO)

■ Mitgliedschaft in SRO – statt Lizenzierung seit 2010
■ SRO – eine Vereinigung der Unternehmen in Bereichen Bau, Bauplanung
  und Ingenieurtechnische Untersuchungen:
   – feste Mitgliedschaft
   – Kompensationsfond und Versicherungsbedingungen
   – erstellt Zulassungen für die bestimmten Arbeiten, die das Sicherheit
     eines Kapitalbauobjektes beeinflussen
■ Zulassung erforderlich für:
   – alle Arbeiten, die die Sicherheit eines Kapitalbauobjektes beeinflussen
     (Liste des Ministerium für regionale Entwicklung Nr. 624 vom
     30.12.2009):
      – Planungsarbeiten und Organisation der Planungsarbeiten
      – Bauarbeiten, Organisation der Bauarbeiten, Kontrolle der
        Bauarbeiten
      – Ingenieurtechnische Untersuchungen
Vorbereitung der Bauplanung

■ Vorbereitung der Bauplanung:
  – Ingenieurtechnische Untersuchungen des Baugrundstücks:
    Feldmessung, geologische Untersuchung, ökologische Untersuchung
    usw.
  – Einholung der technischen Bedingungen für die Erschließung
  – Einholung der Bebauungsplans des Baugrundstücks bei der Gemeinde
  – Sanitärschutzzone vorbestimmen (50, 100, 300, 500 oder 1000 Meter)
  – Sammeln weiterer technischen Ausgangsdaten
■ Häufige Thematik: Planungsbeginn vor Gründung der
  Produktionsgesellschaft
  – Planungsvertrag kann mit deutscher Muttergesellschaft abgeschlossen
    werden
  – Dokumentation über das Planungsergebnis kann in Satzungskapital der
    Produktionsgesellschaft eingelegt werden
Bauplanung

■ Planungsunterlagen:
  – Vorprojekt
  – Projektdokumentation, einschließlich:
      – Sanitärschutzzone
      – Deklaration der Industriesicherheit
      – Naturschutzbestimmungen
      – Erschließungsbedingungen
  – Arbeitsdokumentation
■ Staatliche Expertise (für bestimmte Objekte zwingend):
  – Projektdokumentation und Ergebnisse der Ingenieurtechnischen
    Untersuchungen
  – Dauer – 60 Tage
■ NEU: ab 1 April 2012 auch Nichtstaatliche Expertise ist möglich:
  – akkreditierte Unternehmen oder zugelassene Ingenieure
Baugenehmigung

■ Voraussetzung – positive Stellungnahme der staatlichen oder
  nichtstaatlichen Expertise der Projektdokumentation
■ Wird nur dem Bauherren erteilt (Beantragung aufgrund einer Vollmacht
  möglich)
■ Dauer – 10 Tage (in der Praxis – viel länger)
■ Häufige Thematik: Bau vor dem Erhalt der Baugenehmigung:
   – Erhalt der Baugenehmigung für Vorbereitungsarbeiten (nicht überall
     möglich)
   – Ordnungswidrigkeit – Geldbuße bis 1 Mio. RUB und
     Betriebsunterbrechung bis 90 Tagen
   – Schwarzbau:
      – Eigentumsregistrierung nur für Grundstückseigentümer
      – Expertise und Gerichtsbeschluss erforderlich
■ Vor Beginn der Bauarbeiten – Anmeldung bei der Bauaufsichtsbehörde
Preisänderung Bauvertrag

■ Der Auftraggeber ist berechtigt, die technische Dokumentation jederzeit zu
  ändern, vorausgesetzt dass:
  – die Natur der Arbeiten nicht geändert wird
  – die Kosten der zusätzlichen Arbeiten 10% der Gesamtbaukosten
    gemäß dem Smeta nicht übersteigen
■ Weitere Änderungen durch den Auftraggeber – aufgrund zusätzlicher
  Vereinbarung
■ Änderungen auf Verlangen des Auftragnehmers:
  – die Baukosten haben sich um mehr als 10% erhöht
  – diese Erhöhung ist vom Auftragnehmer nicht zu vertreten (z.B.
    allgemeine Erhöhung der Materialkosten)
Garantie- und Gewährleistungsfristen

■ Vertragliche Garantie:
  – in der Regel 5-10 Jahre je nach Komplexität des Bauobjektes
■ Gesetzliche Gewährleistung (Mangelentdeckungsfrist) – darf im Vertrag
  nicht verkürzt werden
  – Planungsvertrag – während des gesamten Bauzeit und Betrieb des
    Gebäudes
  – Bauvertrag – 5 Jahre
■ Beginn der Garantie und Gewährleistung: ab der Abnahme des
  Arbeitsergebnisses (kann verträglich geändert werden)
■ Wichtig: wenn die Garantiefrist kürzer als gesetzliche
  Gewährleistungsfrist ist, haftet der Auftragnehmer für die Mängel, die bis
  zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entdeckt worden sind,
  sofern diese Mängel vor der Übergabe des Arbeitsergebnisses entstanden
  sind
Verjährung

■ Verjährungsfristen:
   – Planungsvertrag – 1 Jahr
   – Bauvertrag – 3 Jahre
■ Verjährungsfrist wird nur auf die direkte Ansprüche wegen mangelhaften Arbeiten
  angewendet (z.B. gilt nicht für die Ansprüche wegen verspätete Mangelbeseitigung)
■ Beginn der Verjährung:
   – wenn vertragliche Garantiefrist bestimmt ist – ab der Mangelanzeige,
     vorausgesetzt, dass diese bis zum Ende der Garantiefrist erfolgt
   – bei Fehlen einer vertraglichen Garantiefrist: ab Abnahme des gesamten Bauwerks
     (wohl richtig: ab dem Zeitpunkt, in dem Mängel entdeckt wurden oder Mängel
     entdeckt werden müssen)
   – Rechtsprechung:
      – Höchstarbitrazhgericht: die Verjährung wird nicht angewendet, wenn die
        Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entdeckt sind
      – andere Gerichte: die Verjährung wird angewendet unabhängig von den
        gesetzlichen Gewährleistungsfristen
Erschließung des
Grundstücks:
Strom, Gas, Wärme und
(Ab-)Wasser
Anschluss von Strom

■ 1. Etappe: Technologischer Anschluss (6 Monaten – 4 Jahre)
■ 2. Etappe: Vertrag über die technische Wartung
■ 3. Etappe: Vertrag über die Stromversorgung
Technologischer Anschluss

■ Verfahren:
  – Antragsstellung and den Stromanbieter
  – Entwurf des Anschlussvertrags und Ausstellung der technischen
    Bedingungen für den Anschluss
  – Abschluss des Anschlussvertrages
  – Erfüllung der technischen Bedingungen durch den Antragssteller (Bau
    von Stromstation usw.)
  – Prüfung der Erfüllung der technischen Bedingungen (Stromversorger)
  – Kontrolle der Stromgeräte des Antragsstellers durch die Behörde
    (technische Aufsicht)
  – Einschalten des Stroms
  – Akt über den technologischen Anschluss und Akt über die Abnahme
    der Arbeiten
  – Inbetriebnahmegenehmigung von der technischen Aufsichtsbehörde
Anschluss ans Stromnetz Dritter

■ Aktuell für Industrielle Parks
■ Anschlusspreis wird individuell berechnet
■ Verfahren:
   – Vertrag über die Umverteilung des Stroms mit dem Dritten
   – Vertrag über den mittelbaren technologischen Anschluss mit dem
     Dritten
   – Benachrichtigung des Stromversorgers
Anschluss von Wasser, Abwasser, Wärme,
Abwasserreinigung
■ 1. Etappe: Erhalt der technischen Bedingungen
  – gültig für mind. 2 Jahre
  – enthalten die Anschlussstellen
■ 2. Etappe: Abschluss des Vertrages über den technologischen Anschluss
  des Bauobjektes and die Netze
  – Antragsstellung
  – Abschluss des Vertrages über den technologischen Anschluss
  – Erfüllung des Vertrages: Maßnahmen für tatsächlichen Anschluss
  – Anschluss des Bauobjekts an die Wassernetze, Unterzeichnung des
    Aktes über den technologischen Anschluss
  – Erfüllung der Bedingungen für die Wasserversorgung: Reinigung der
    Geräte, hygienisches Gutachten, technisches Gutachten usw.
■ 3. Etappe: Abschluss des Vertrages über Wasserversorgung und
  Ableitung der Abwasser
■ Dauer: 18 Monaten
Anschluss ans Wassernetz Dritter

■ Netzinhaber stellt die technischen Bedingungen für den Netzanschluss
  aus
■ Investor und Netzinhaber schließen einen Vertrag über den
  technologischen Anschluss ab
■ Netzinhaber schließt mit dem Wasserversorger einen Vertrag über die
  Gewährung der zusätzlichen Kapazitäten
■ Option: dreiseitiger Vertrag über den technologischen Anschluss zwischen
  dem Investor, dem Netzinhaber und dem Wasserversorger
Anschluss von Gas

■ Gesamtdauer: 1,5 bis 3 Jahre
■ 1. Etappe:
   – Erhalt der Erlaubnis für die Gasnutzung („Brennstofffreigabe“) von Behörde des
     Bundeslandes (bis 10 Tausend Tonnen per Jahr) – gültig für max. 5 Jahre
   – Erhalt der technischen Bedingungen für den Anschluss
■ 2. Etappe: Abschluss des Vertrages für den Anschluss an Gasnetz
■ 3. Etappe: Entwicklung des Gasversorgungsplans und deren Registrierung: innerhalb
  24 Monaten ab der 1. Etappe
■ 4. Etappe: Einrichten und Inbetriebnahme der Gasnutzungsgeräte durch die Behörde
  (technische Aufsicht)
■ 5. Etappe:
   – Abschluss des Gasliefervertrags mit dem Gasversorger
   – Abschluss des Gastransportvertrages mit dem Gastransport- oder
     Gasverteilerunternehmen
■ 6. Etappe: Untersuchung der Gasnutzungsgeräte, Einschalten des Gases
■ 7. Etappe: Betrieb der Gasnutzungsgeräte: Registrierung als gefährliches Objekt,
  Lizenzierung
Kontakte

                          Experte für

                            ■ Greenfield- & Brownfield-Projekte
                            ■ Mergers & Acquisitions
                            ■ Gesellschaftsrecht
                          Dr. Mundry lebt und arbeitet seit 1994 in Russland. Er
                          verfügt über eine fundierte Erfahrung im Bereich
                          Investitionen, Finanzierungen und sonstigen Projekten
                          westlicher und russischer Unternehmen in der
Dr. Thomas Mundry         Russischen Föderation. Der Schwerpunkt seiner
Rechtsanwalt              Tätigkeit liegt auf Greenfield und Brownfield-Projekten,
Partner                   aber auch im Bereich M&A Gebiet sowie der Gründung
                          von Joint Ventures.
Noerr Moskau
+7 495 7995696            Pressestimmen:
thomas.mundry@noerr.com     ■ Who's Who Legal CIS empfiehlt
                              Dr. Thomas Mundry als führenden Anwalt für den
                              Bereich Bau- & Immobilienrecht in Russland
Standorte

Alicante                          Budapest                      Kiew                     New York
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03002 Alicante                    1011 Budapest                 01001 Kiew               885 Third Avenue, Suite 2406
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Charlottenstraße 57               01097 Dresden                 25 Old Broad Street      Na Poříčí 1079/3a
10117 Berlin                      Deutschland                   London EC2N 1HQ          110 00 Prag 1
Deutschland                       T +49 351 816600              Vereinigtes Königreich   Tschechische Republik
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                                  Düsseldorf
Bratislava                        Noerr LLP                     Moskau                   Warschau
Noerr s.r.o.                      Victoriaplatz 2               Noerr OOO                Noerr Sp. z o.o. Spiering Sp. k.
AC Diplomat                       40477 Düsseldorf              1-ya Brestskaya ul. 29   Al. Armii Ludowej 26
Palisády 29/A                     Deutschland                   125047 Moscow            00-609 Warschau
81106 Bratislava                  T +49 211 499860              Russische Föderation     Polen
Slowakische Republik                                            T +7 495 7995696         T +48 22 5793060
T +421 2 59101010                 Frankfurt am Main
                                  Noerr LLP                     München
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                                                                                         www.noerr.com
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