Hygieneplan der Diesterwegschule Wiesbaden - Stand 08.06.2021

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Hygieneplan der Diesterwegschule Wiesbaden - Stand 08.06.2021
Hygieneplan der
Diesterwegschule Wiesbaden

        Stand 08.06.2021
Hygieneplan der Diesterwegschule Wiesbaden - Stand 08.06.2021
Inhalt
1. Einleitende Worte .......................................................................................... 3
2. Pflicht zur regelmäßigen Testung mittels Corona-Schnelltests ....................... 3
3. Hygienemaßnahmen ...................................................................................... 4
  3.1. Umgang mit Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung .............................................................. 4
  3.2 Persönliche Hygiene ...................................................................................................................... 5
  3.3 Raumhygiene ................................................................................................................................. 7
  3.4 Hygiene im Sanitärbereich ............................................................................................................ 9
  3.5. Infektionsschutz außerhalb der festen Lerngruppen ................................................................... 9

4. Wegeführung ............................................................................................... 10
5. Informationen zum Sport- und Musikunterricht ........................................... 11
6. Schulverpflegung und Nahrungsmittelzubereitung ...................................... 11
7. Konferenzen und Versammlungen ............................................................... 11
8. Schulfeiern ................................................................................................... 12
9. Meldepflicht ................................................................................................. 12
Anhang ............................................................................................................. 12

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1. Einleitende Worte
Das   Coronavirus    ist   von    Mensch     zu   Mensch     übertragbar.   Der
Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion, die vor allem direkt über die
Schleimhäute der Atemwege erfolgt. Darüber hinaus ist auch indirekt über die
Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie Augenbindehaut in
Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Um sich und andere vor
Infektionen   zu    schützen,    ist   die   Einhaltung    von   grundlegenden
Hygienemaßnahmen notwendig. Die Diesterwegschule hat nachfolgenden
Hygieneplan für die Schulgemeinde aufgestellt, der stets aktualisiert und an den
Verlauf des Infektionsgeschehens angepasst wird.
Nach aktuellem Beschluss sind die Wiesbadener Schulen zum 02.06.2021 in den
eingeschränkten Regelbetrieb zurückgekehrt. Es gelten weiterhin die bisher
bekannten Vorschriften und Maßnahmen. Die pädagogischen Mitarbeiter*innen
gehen bei der Umsetzung der Hygienemaßnahmen mit gutem Beispiel voran und
sorgen dafür, dass die Schüler*innen diese ernst nehmen und ebenfalls
umsetzen.

2. Pflicht zur regelmäßigen Testung mittels Corona-Schnelltests
Seit dem 19.04.2021 besteht für alle Mitarbeiter*innen und Schüler*innen die
Pflicht zur regelmäßigen Testung auf COVID-19 mittels Schnelltest. Sofern sich
die Schüler*innen nicht im Klassenverband oder in der Frühbetreuung testen,
müssen die Eltern die aktuellen Testergebnisse jeweils vor Beginn des
Unterrichts digital zusenden oder ihren Kindern per Ranzenpost mitgeben. Die
Testergebnisse sind immer 72 Stunden lang gültig.

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3. Hygienemaßnahmen
3.1. Umgang mit Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung
Personen mit einer Symptomatik, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeutet,
dürfen das Schulgelände nicht betreten. Kinder, die eindeutig krank sind,
besuchen – wie auch schon vor der Corona-Pandemie – die Schule nicht.
Außerdem gilt ein Besuchsverbot der Schule, wenn mindestens eines der für
COVID-19 typischen Symptome auftritt:
   • Fieber (ab 38,0°C) — Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte
      Durchführung der Temperaturmessung.
   • Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung
      verursacht, wie z.B. Asthma) — ein leichter oder gelegentlicher Husten
      oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen
      Ausschluss führen.
   • Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung
      eines Schnupfens)
   • Alle Symptome müssen akut auftreten (Symptome einer chronischen
      Erkrankung sind nicht relevant).
   • Wer nur einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Schule besuchen.
   • Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein
      Ausschlussgrund.

Treten solche Symptome während der Unterrichtszeit auf, werden die
betreffenden Schüler*innen isoliert und die Sorgeberechtigten informiert. Es
wird empfohlen, mit dem behandelnden Hausarzt oder dem Kassenärztlichen
Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) Kontakt aufzunehmen.
Der / die betroffene Schüler*in darf erst wieder in den Präsenzunterricht
zurückkehren, wenn die Bescheinigung eines Arztes oder des Gesundheitsamts

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vorliegt, die bestätigt, dass der / die Schüler*in untersucht und ein Verdachtsfall
ausgeschlossen wurde.
Gesunde Kinder dürfen die Schule nicht besuchen, wenn …
   - Angehörige      des   gleichen    Haushaltes    (Geschwister,    Eltern,   …)
      Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen.
   - Angehörige des gleichen Haushaltes einer Quarantäne durch das
      Gesundheitsamt unterliegen.

3.2 Persönliche Hygiene
Folgende Maßnahmen zur persönlichen Hygiene sind von allen Personen
unbedingt einzuhalten:
         o Nach aktuellem Beschluss des Hessischen Kultusministeriums
             besteht an allen hessischen Schulen auf dem gesamten
             Schulgelände für alle Personen ab 6 Jahren eine Masken-Pflicht.
             Nach Möglichkeit sollen in allen Jahrgangsstufen medizinische
             Gesichtsmasken getragen werden. 5-Jährige sollen bitte ebenfalls
             eine Maske tragen.
         o Die Mund-Nasen-Bedeckung darf abgenommen werden, …
                ▪ zur Nahrungsaufnahme in Pausen- und Essenszeiten
                ▪ wenn der Schule ein ärztliches Attest in Papierform vorliegt,
                   das den offiziellen Vorgaben entspricht
   - Einhalten von mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen Personen.
         o Innerhalb der festen Lerngruppen muss der Mindestabstand nun,
             aufgrund der vollen Klassenstärken, nicht mehr eingehalten
             werden. Es soll aber kein Körperkontakt bestehen, sofern er sich
             nicht zwingend aus pädagogischen Gründen ergibt.

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o Schüler*innen sollen den Mindestabstand zu Schüler*innen
        anderer Lerngruppen einhalten. Die Lehrkräfte weisen darauf hin
        und setzen die Einhaltung des Abstandes, soweit möglich, durch.
- Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute
  berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
- Zwischen Personen erfolgt kein Körperkontakt, d. h. keine Berührungen,
  keine Umarmungen und kein Händeschütteln.
- Einhalten einer gründlichen Händehygiene (nach dem Betreten des
  Klassenraums, vor dem Essen, vor und nach dem Toilettengang). Die
  Händehygiene     erfolgt    durch   systematisches    und   eingeübtes
  Händewaschen mit Seife für 20-30 Sekunden.           Ausnahme: Soweit
  Händewaschen nicht möglich ist, kann unter Anleitung und Aufsicht der
  Lehrkraft eine Handdesinfektion mit viruswirksamen Mitteln erfolgen.
- Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe
  möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, sondern
  ggf. Ellenbogen benutzen.
- Einhalten der Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die
  Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim
  Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten,
  am besten wegdrehen.

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3.3 Raumhygiene
Die Raumhygiene ist in allen Klassenräumen, Fachräumen, Aufenthaltsräumen,
Verwaltungsräumen, Lehrerzimmern und Fluren einzuhalten. Nachfolgende
Maßnahmen sind zu befolgen:
Klassenräume: Der Unterricht findet nun wieder mit voller Klassenstärke statt.
Der Mindestabstand muss innerhalb der festen Lerngruppen nicht mehr
eingehalten werden.
Garderobe: Die Garderobenräume sind gesperrt und werden nicht genutzt.

Lehrerzimmer: Der Mindestabstand und die Hygieneregeln werden von allen
Lehrkräften eingehalten. Jeder trägt die Verantwortung mit und ist angehalten,
im Falle von leeren Seifenspendern oder Einmaltüchern beim Hausmeister
Nachschub zu holen. Gemeinsam benutzte Gegenstände oder Oberflächen
sollen nach eigenem Ermessen der Lehrkräfte nach der Benutzung selbst
abgewischt werden.

Regelmäßige und korrekte Lüftung: Um die Innenraumluft auszutauschen wird
alle 20 Minuten eine Stoßlüftung oder Querlüftung bei vollständig geöffneten
Fenstern durchgeführt. Diese erfolgt jeweils über 3-5 Minuten. Nach aktuellen
Erkenntnissen ist es jedoch ratsam, die Fenster in den wärmeren Monaten auch
über längere Zeiträume geöffnet zu lassen und so einen dauerhaften
Luftaustausch zu ermöglichen.
Fenster, die aus Sicherheitsgründen verschlossen sind, werden für diesen Zweck
von der Lehrkraft aufgeschlossen und anschließend von ihr wieder verschlossen.
Die Lüftung erfolgt unter Aufsicht. Wichtig: Jede Lehrkraft, trägt Verantwortung
dafür,   dass   sich    zu   keiner   Zeit       Schüler*innen    unbeaufsichtigt   bei
aufgeschlossenen       Fenstern   aufhalten       und   dass     die   Fenster   wieder
ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Bezüglich der Fensterschlüssel wenden

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sich die Lehrkräfte an den Hausmeister. Eine Kipplüftung ist weitgehend
wirkungslos!

Reinigung: Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude –
Anforderungen an die Reinigung) wird beachtet. Sie definiert Grundsätze für
eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter
Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden
der   Gebäudereinigung      und    rechtlicher   Anforderungen     durch     das
Infektionsschutzgesetz.
Die Reinigung von Oberflächen steht in der Schule im Vordergrund, selbst wenn
es sich um Oberflächen handelt, denen eine antimikrobielle Eigenschaft
zugeschrieben wird. Eine angemessene Reinigung ist ausreichend, und eine
routinemäßige Flächendesinfektion wird durch das RKI zum jetzigen Zeitpunkt
nicht empfohlen. Falls im Einzelfall eine Desinfektion notwendig ist, wird diese
als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt. Lehrkräfte holen
sich in diesem Fall Desinfektionsmittel, das in kaltes Wasser gegeben wird. Eine
Sprühdesinfektion (Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung)
oder Raumbegasung wird nicht durchgeführt. Es wird ein Flächen-
desinfektionsmittel verwendet, das keine Nachreinigung erforderlich macht.
Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen aus pädagogisch-didaktischen
Gründen ist möglich. Allerdings muss dabei die Handhygiene und persönliche
Hygiene (nicht an Mund oder Nase fassen) besonders beachtet werden. Tablets
und Computertastaturen / -mäuse werden nach der Benutzung gereinigt. Falls
kein geeignetes Reinigungsmittel oder -tuch zur Verfügung steht, ist auch hier
die Handhygiene durch vorheriges Händewaschen und die persönliche Hygiene
während der Nutzung des Geräts unbedingt einzuhalten.

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3.4 Hygiene im Sanitärbereich
Ansammlungen in den Toilettenräumen sind, soweit möglich, zu vermeiden. In
allen Toilettenräumen muss ausreichend Flüssigseife vorhanden sowie der
Handtuchspender stets funktionstüchtig und gefüllt sein. Jeder ist dazu
angehalten, leere Seifenspender und Handtuchspender umgehend an den
Hausmeister zu melden, damit diese aufgefüllt werden.

Es erfolgt eine tägliche Reinigung der Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken
und Fußböden. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist
nach Entfernung der Kontamination eine prophylaktische Scheuer-Wisch-
Desinfektion mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch
erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.

3.5. Infektionsschutz außerhalb der festen Lerngruppen
Besonders außerhalb der festen Lerngruppen gilt die Einhaltung des
Mindestabstandes. Für das Ankommen und Verlassen des Schulgeländes, die
notwendigen Bewegungen in den Schulgebäuden sowie für die Hofpausen muss
der Mindestabstand unbedingt beachtet werden. Hier trägt jede*r –
Schüler*innen, Lehrkräfte, pädagogisches Personal und Eltern – die
Verantwortung mit. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss bei Bewegungen auf
dem Schulgelände von allen Personen getragen werden.
Weiterhin gilt, dass Schüler*innen das Schulgelände nach Unterrichtsschluss
unmittelbar verlassen, sofern sie nicht in der Betreuung angemeldet sind oder
Förderstunden besuchen.

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4. Wegeführung
In den Treppenhäusern und auf den Böden sind Markierungen angebracht, die
die Wegeführung vorgeben. Jede Lehrkraft ist dazu angehalten, die
Markierungen und Beschilderungen regelmäßig zu kontrollieren und
gegebenenfalls zu erneuern. Alle Personen sind dazu angehalten, an den
Eingängen und auf den Fluren auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu
achten.
Im Treppenhaus laufen alle Personen auf der jeweils rechten Seite hoch und
herunter. Jeder hat darauf zu achten, dass auch hier der Mindestabstand
eingehalten wird.

Um die Anzahl an Personen in der Schule möglichst gering zu halten und die
Mindestabstände einhalten zu können, bitten wir weiterhin in besonderem
Maße darum, dass sich nur Schüler*innen, Lehrkräfte und Mitarbeiter*innen
der Schule auf dem Schulgelände aufhalten. Eltern verabschieden ihre Kinder
bitte außerhalb des Schulgeländes und nehmen sie dort wieder in Empfang.
Eltern gehen mit gutem Beispiel voran und halten auch vor der Schule die
Abstandsregeln zu anderen Erwachsenen und Kindern ein.

Es wird dringend gebeten, dass alle Schüler*innen die vorgegebenen
Unterrichtszeiten   pünktlich   einhalten   und   das    Schulgelände   nach
Unterrichtsschluss unmittelbar und auf direktem Weg verlassen. Die
Schüler*innen dürfen nicht auf andere Kinder warten oder auf dem Schulhof
verweilen.

An der Bushaltestelle halten alle Schüler*innen und Lehrkräfte die Abstands-
und Hygieneregeln ein.

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5. Informationen zum Sport- und Musikunterricht
Das Fach Musik kann unterrichtet werden, sofern die Lehrkräfte dabei die
besonderen hygienischen Bedingungen einhalten. Diese sind im Anhang zu
finden. In geschlossenen Räumen muss in der DWS auch weiterhin auf
Chorgesang, Musizieren mit Blasinstrumenten und Gesang verzichtet werden.
Der Sportunterricht darf nach aktuellem Stand wieder in geschlossenen Räumen
stattfinden. Hierzu ist unbedingt die Anlage im Anhang zu beachten.

6. Schulverpflegung und Nahrungsmittelzubereitung
Für die Schulverpflegung der bei Känguru angemeldeten Kinder gilt der
Hygieneplan der Schulbetreuung der gemeinnützigen Känguru Mobil GmbH.
Die Nahrungsmittelzubereitung und Lebensmittelverarbeitung im Unterricht ist
nicht möglich. Schüler*innen dürfen in den Essenspausen keine Lebensmittel
untereinander teilen oder tauschen.

7. Konferenzen und Versammlungen
Konferenzen, die in der Schule stattfinden, werden auf das notwendige Maß
begrenzt und nur unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln
durchgeführt. Videokonferenzen werden bevorzugt und das Kollegium ist
angehalten, an diesen teilzunehmen.
Für Versammlungen mit Eltern oder Schüler*innen muss stets vorher
Rücksprache mit der Schulleitung gehalten werden, da diese nur abgehalten
werden dürfen, sofern sie unabdingbar sind.
Besondere Regelungen der maßgeblichen Verordnungen zu befristeten
Möglichkeiten von Beschlussfassungen in elektronischer Form oder mittels
Videokonferenz sind zu beachten.
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8. Schulfeiern
Bezüglich der Durchführung von Schulfeiern gelten je nach aktueller
Inzidenzwerte unterschiedliche Vorgaben. Hierzu ist die Anlage „Regelungen zu
Abschluss- und Entlassungsfeiern im laufenden Schuljahr [...]“zu beachten.

9. Meldepflicht
Der Verdacht einer Erkrankung sowie das Auftreten von COVID-19-Fällen in der
Schule muss der Schulleitung gemeldet werden, die die Meldung wiederum an
das Gesundheitsamt und das Staatliche Schulamt weitergibt.

Anhang
Aktuelle Anlagen

                                      12
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern
                                    und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen,
                                      in Kindertagespflegestellen und in Schulen
                                                                                      - Hinweise für Eltern und Personal -

                                                                         Wann muss Ihr Kind zu Hause bleiben?
                                                       Wenn mindestens eines der folgenden Symptome vorliegt
                                 (alle Symptome müssen dabei akut auftreten / Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant):

                      Fieber ab 38,0°C                        Trockener Husten                        Verlust des Geschmacks-                        Schnupfen ohne weitere Krankheits-
                      Bitte auf korrekte                   (nicht durch chronische                         oder Geruchssinns                         zeichen ist, genauso wie leichter oder
                     Temperaturmessung                     Erkrankung verursacht,                      (nicht als Begleitsymptom                       gelegentlicher Husten bzw. Hals-
                        achten (Eltern)                        wie z. B. Asthma)                            eines Schnupfens)                           kratzen, kein Ausschlussgrund

                                                                    ja

                                     Benötigt Ihr Kind eine(n)                                                   ja          Der Arzt / die Ärztin entscheidet über
                                          Arzt / Ärztin?                                                                        einen Test auf das Coronavirus
                     Falls ja, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit Ihrem/ r                                                Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind die Einrichtung
                     Hausarzt / -ärztin bzw. Kinder- und Jugendarzt / -ärztin auf.                                                 zwischen Testabnahme und Mitteilung des
                                                                                                                                        Ergebnisses nicht besuchen darf.

                                                                    nein                                                                                             ja
                                                                                                                   nein

                                      Ihr Kind bleibt zu Hause                                                                              Das Testergebnis ist ...
                                                                                                                  negativ

                                                                                                                                                                     positiv

                                 Ihr Kind ist mindestens 1 Tag                                                                       Mindestens 48 Stunden ohne
                                  symptomfrei und in gutem                                                                             Symptome und frühestens
                                       Allgemeinzustand                                                                              10 Tage nach Symptombeginn
                       Für Eltern zur Orientierung: So, wie mein Kind gestern                                                                 Bitte beachten Sie immer die
                      war, hätte es in die Kindertageseinrichtung, Kindertages-                                                            Vorgaben des Gesundheitsamtes.
                        pflegestelle oder Schule gehen können, also darf es
                                          heute wieder gehen.

                                                                    ja                                                                                               ja

                                                    Das Kind darf die jeweilige Einrichtung wieder besuchen.
                                                                                  Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.

                                                                                                                                                                          Mit freundlicher
                   Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein.        Genehmigung:
Stand: 1.12.2020
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern
                                  und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen,
                                    in Kindertagespflegestellen und in Schulen
                                                                   - Hinweise für Eltern und Personal -

                    Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Heraus-               die eindeutig krank sind, nicht in die Kindertagesein-
                    forderungen. Nach dem Lockdown stehen wir bei der Öffnung          richtung, Kindertagespflegestelle oder Schule gebracht
                    von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und         werden. Die Einschätzung, ob ihr Kind krank ist, treffen auch
                    Schulen weiterhin im Spannungsfeld zwischen der Aufgabe,           weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich
                    alle Beteiligten möglichst gut zu schützen und gleichzeitig        krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der
                    das Recht auf Bildung und staatliche Fürsorge für Kinder und       Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der
                    Jugendliche umzusetzen.                                            Kindertagespflegestelle bzw. der Schule erkranken, kann die
                                                                                       Einrichtung die Abholung veranlassen.
                    Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder,

                                                            Vorgehen bei Auftreten von Symptomen
                    Tritt bei Kindern oder Jugendlichen eines der folgenden für            Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns
                    COVID-19 typischen Symptome auf, gilt ein Ausschluss von               (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens)
                    der Teilnahme und ein Betretungsverbot:
                                                                                       Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer be-
                          Fieber (ab 38,0°C)
                                                                                       kannten chronischen Erkrankung sind nicht relevant.
                          Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durch-
                                                                                       Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich
                          führung der Temperaturmessung je nachdem, mit welcher
                                                                                       kein Ausschlussgrund.
                          Methode und welchem Gerät Sie die Temperatur messen.
                          Trockener Husten, d. h. ohne Schleim und nicht durch         Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres Kindes, ob sie
                          eine chronische Erkrankung wie z. B. Asthma verursacht.      telefonisch Kontakt zum / zur Hausarzt / -ärztin bzw. zum / zur
                          Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein ge-         Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufnehmen.
                          legentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen
                          Ausschluss.

                             Vorgehen bei der Wiederzulassung zur Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung,
                                                  der Kindertagespflegestelle bzw. der Schule
                    Wird kein Kontakt zu einem/r Arzt / Ärztin aufgenommen,            mindestens einen Tag symptomfrei und wieder in gutem
                    muss das Kind oder der Jugendliche mindestens einen Tag            Allgemeinzustand bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin
                    fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein,              / des Arztes.
                    bevor es / er wieder in die Betreuung oder Schule darf. Für
                                                                                       Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das
                    Eltern hat sich in diesem Zusammenhang folgende Faust-
                                                                                       Kind oder der Jugendliche muss mindestens 48 Stunden
                    regel gut bewährt: o, wie mein Kind heute war, hätte es in
                                                                                       symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptom-
                    die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder
                                                                                       beginn die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle
                    Schule gehen können, also darf es morgen wieder gehen.
                                                                                       bzw. Schule wieder besuchen.
                    Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet      Generell gilt: Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrich-
                    die behandelnde Ärztin / der Arzt über die Durchführung eines      tung oder der Kindertagespflege sind kein negativer Virus-
                    SARS-CoV-2-Tests zum Coronavirus-Nachweis. Wird kein Test          nachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig. Sofern
                    durchgeführt, gelten die oben genannten Voraussetzungen            es die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder
                    (mindestens ein Tag symptomfrei und wieder in gutem                Schule im Zweifelsfall für erforderlich hält, kann sie sich eine
                    Allgemeinzustand) für die Wiederzulassung bzw. die                 schriftliche Bestätigung durch die Eltern vorlegen lassen, dass
                    individuellen Vorgaben der Ärztin / des Arztes. Wird ein Test      nach ärztlicher Aussage die Teilnahme wieder möglich ist.
                    durchgeführt, bleiben die Kinder oder Jugendlichen bis zur         Die Bestätigung der ärztlichen Aussage durch eine
                    Mitteilung des Ergebnisses zu Hause.                               erziehungsberechtigte Person ist in der Regel ausreichend.
                    Ist das Testergebnis negativ, gelten wiederum die oben ge-         Dazu kann auch das beiliegende Formular verwendet werden
                    nannten Voraussetzungen für die Wiederzulassung:
                                                                        Weitere Hinweise
                   Geschwister       dürfen       die      Kindertageseinrichtung,    positiven Testergebnisses unterliegt Vorgaben und Regelungen
                   Kindertagespflegestelle oder Schule nicht besuchen, sofern sie     des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten. Eine
                   selbst oder ein anderer Angehöriger des gleichen Hausstandes       Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer
                   Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber,              Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit
                   trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankung                erforderlich sein. Sie spiegeln den Stand vom 1. Dezember 2020
                   verursacht) oder Verlust des Geschmacks- und Geruchsinns,          in Hessen wider.
                   aufweisen. Dies gilt ebenfalls, wenn ein anderer Angehöriger
                   des gleichen Hausstandes einer Quarantäne aufgrund eines
Stand: 1.12.2020

                                                                                                                               Mit freundlicher
                                                                                                                               Genehmigung:
Bescheinigung zur Wiederzulassung in die
                        Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle
                                         oder Schule
                                           (Auszufüllen von den Eltern)

                                             Bei meinem Kind

                   ist nach Aussage der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes:

                                           Name der Ärztin / des Arztes

                                                     vom

                                                     Datum

                           eine Wiederzulassung in die Kindertageseinrichtung,
                                 Kindertagespflegestelle bzw. Schule zum

                                                     Datum

                                             wieder möglich.

                              Datum                          Unterschrift des / der Erziehungsberechtigten
Stand: 1.12.2020

                                                                                                 Mit freundlicher
                                                                                                 Genehmigung:
Vorgehensweise für Kindertageseinrichtungen,
                          Kindertagespflegestellen und Schulen
                           im Zusammenhang mit Coronafällen

                                Betrifft kranke oder infizierte Personen

 Ein Kind bzw. Jugendlicher oder eine in    Nachweis des Coronavirus bei einer in der         Es wird ein COVID-
der Kindertageseinrichtung, Kindertages-         Kindertageseinrichtung, Kinder-                19-Krankheits-
  pflegestelle oder Schule tätige Person     tagespflegestelle, Schule tätigen Person        verdacht festgestellt
       zeigt Krankheitssymptome,               oder einem Kind bzw. Jugendlichen
insbesondere Fieber, trockener Husten
  (nicht durch chronische Erkrankung
 verursacht) Verlust des Geschmacks-
            und Geruchsinns

Vorgehen siehe Abbildung                       Kontaktaufnahme mit dem Gesund-                Kontaktaufnahme mit
 Umgang mit Krankheits- und                    heitsamt zur Besprechung des weiteren          dem Gesundheitsamt
Erkältungssymptomen bei                        Vorgehens                                      (und ggf. Meldung
Kindern und Jugendlichen                       Vorbereitung einer Namens- und                 nach § 6 IfSG, sofern
in Kindertageseinrichtungen,                   Adressliste der betroffenen Personen:          nicht bereits durch
in Kindertagespflegestellen                    Gruppe inkl. Kontaktdaten der                  den Arzt erfolgt)
und in            bzw. analog                  erziehungsberechtigten Personen
für dort tätige Personen.                      (Telefon-Nr., E-Mail),
                                               pädagogisches Personal
                                               (Telefon-Nr., E-Mail),
                                               ggf. weitere in der Kindertageseinrichtung,
                                               Kindertagespflegestelle, Schule tätige
                                               Personen (Telefon-Nr., E-Mail),
                                               damit das Gesundheitsamt auf dieser
                                               Basis die Kontaktpersonenermittlung
                                               einleiten kann.

    Hinweis: Es gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot für die
            betroffene Person oder das betroffene Kind bzw. den Jugendlichen

                                                                                               Mit freundlicher
                                                                                               Genehmigung:
Regelungen zu Abschluss- und Entlassfeiern im laufenden Schuljahr sowie
   Einschulungs- und Aufnahmefeiern im Schuljahr 2021/2022 während der
            Corona-Pandemie (nachfolgend Schulfeiern genannt)

Durch die Einführung der Bundesnotbremse im Infektionsschutzgesetz und die damit
verbundenen Regelungen für die Unterrichtsorganisation sowie den vorgegebenen
Stufen zur Unterrichtsorganisation (siehe dazu Ministerschreiben vom 12. Mai 2021)
kommt es aktuell regional zu differenten Ausgestaltungen des Schulbetriebs.
Damit verbunden stellen sich die hessischen Schulen u.a. die Frage, wie Schulfeiern
verantwortungsvoll organisiert werden können.
Neben dem Infektionsschutzgesetz gelten als rechtliche Vorgaben des Landes
insbesondere die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und die
Corona-Einrichtungsschutzverordnung, die auf das Infektionsschutzgesetz gestützten
Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Hygieneplan
Corona für Schulen in Hessen in der jeweils aktuell geltenden Fassung.
Nachfolgend werden die aktuell (Stand: 29.05.2021) geltenden Regelungen
aufgeführt. Wie bereits erwähnt, kann es zu regionalen, aber auch landes- und
bundesweiten Anpassungen kommen.
Jeweils vor der Durchführung von Veranstaltungen ist zu prüfen, ob die aufgeführten
Regelungen noch gelten.
Inzidenzwert von mehr als 100 Infektionen je 100.000 Einwohner
Für Landkreise und kreisfreie Städte gilt ab dem übernächsten Tag, wenn sie zuvor an
drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100 überschritten haben, die
bundesrechtliche Notbremse nach § 28b IfSG. Veranstaltungen wie Schulfeiern sind
nicht möglich.
Stufe 1 hessischer Stufenplan
Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen
kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 100 wieder
unterschritten wurde. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der
maßgeblichen Tage. Dann gelten ab dem übernächsten Tag wieder ausschließlich die
Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV).
Unter Einhaltung der geltenden infektionsrechtlichen Regelungen sind Schulfeiern im
Freien möglich.
Stufe 2 hessischer Stufenplan
Nach hessischem Stufenplan ergeben sich weitere Lockerungen auch im
Zusammenhang mit Schulfeiern, wenn der Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer
kreisfreien Stadt an weiteren aufeinanderfolgenden 14 Tagen 100 Infektionen je
100.000 Einwohner oder an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen den
Inzidenzwert von 50 Infektionen je 100.000 Einwohner unterschreitet.
Stufe 2
                                               Stufe 1
                                                                            (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen
                               (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden
                                                                            unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden
                                          Tagen unter 100)
                                                                                          Tagen unter 50)

Können Schulfeiern in       Schulfeiern sind ausschließlich im Freien       Schulfeiern sind auch in geschlossenen
Klassenräumen, Turnhallen   zulässig.                                       Räumen möglich.
oder Aulen durchgeführt
werden?

Wie viele Personen sind     Die Teilnehmerzahl von 100 Teilnehmerinnen      Die Teilnehmerzahl von 200 Teilnehmerinnen
maximal zu Schulfeiern      und Teilnehmern im Freien darf nicht            und Teilnehmern im Freien darf nicht
zugelassen?                 überschritten werden.                           überschritten werden.
                            Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde       In Ausnahmen kann die zuständige Behörde
                            eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung   eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung
                            der kontinuierlichen Überwachung der            der kontinuierlichen Überwachung der
                            Einhaltung der übrigen                          Einhaltung der übrigen
                            infektionsschutzrechtlichen Voraussetzungen     infektionsschutzrechtlichen Voraussetzungen
                            gestatten.                                      gestatten.
                            Weiter gilt: Geimpfte oder genesene Personen    Weiter gilt: Geimpfte oder genesene Personen
                            im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5   im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5
                            der COVID-19-Schutzmaßnahmen-                   der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
                            Ausnahmenverordnung werden bei der              Ausnahmenverordnung werden bei der
                            Teilnehmerzahl nicht eingerechnet.              Teilnehmerzahl nicht eingerechnet.
                                                                            Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
                                                                            sind auch ohne Genehmigung der zuständigen
                                                                            Behörde unter den Voraussetzungen des § 1
                                                                            Abs. 2b Satz 1 der CoKoBeV zulässig.
Stufe 2
                                                  Stufe 1
                                                                                (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen
                                  (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden
                                                                                unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden
                                             Tagen unter 100)
                                                                                              Tagen unter 50)

Müssen Teilnehmerinnen und     Die Teilnahme an Schulfeiern ist nur mit einem   Bei Veranstaltungen im Freien wir ein
Teilnehmer der Schulfeiern     Negativnachweis gestattet.                       Negativnachweis empfohlen.
einen Negativnachweis          Als Negativnachweis gilt:                        Eine Pflicht für einen Negativnachweis besteht
erbringen?                         - Impfnachweis                               nicht.
                                   - Genesenennachweis                          Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
                                   - Testnachweis (die zugrundeliegende         ist ein Negativnachweis Voraussetzung für die
                                       Testung darf maximal 24 Stunden          Teilnahme.
                                       zurückliegen)
                               Die Erbringung eines Negativnachweises gilt
                               nicht für Kinder unter 6 Jahren.
Ist bei der Teilnahme an       Die Teilnahme an der Veranstaltung ist nur mit
Schulfeiern eine Mund-Nasen-   einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich.
Bedeckung zu tragen?           Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die
                               aufgrund einer gesundheitlichen                                  Siehe Stufe 1
                               Beeinträchtigung oder Behinderung keine
                               Mund-Nasen-Bedeckung tragen können sind
                               davon ausgenommen.
Ist bei der Durchführung von   Das Abstandgebot von 1,5 m ist für alle
Schulfeiern das Abstandgebot   Teilnehmerinnen und Teilnehmer
                                                                                                Siehe Stufe 1
zu beachten?                   (ausgenommen gleicher Hausstand)
                               sicherzustellen.
Stufe 2
                                                  Stufe 1
                                                                                 (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen
                                  (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden
                                                                                 unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden
                                             Tagen unter 100)
                                                                                               Tagen unter 50)

Muss eine Gästeregistrierung   Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind
erfolgen?                      verpflichtet, ihre Kontaktdaten vollständig und
                               wahrheitsgemäß im Vorfeld der Veranstaltung
                               abzugeben, sodass eine Nachverfolgung von
                               Infektionen ermöglicht wird.
                               Die Daten sind für die Dauer eines Monats ab                     Siehe Stufe 1
                               Beginn der Veranstaltung geschützt vor
                               Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen
                               Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an
                               diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach
                               Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform
                               zu löschen oder zu vernichten.
Was ist bei der Erstellung     Der an der Schule geltende Hygieneplan,
eines Hygienekonzepts für      zumindest aber der für die
Schulfeiern zu beachten?       Schulfeiern relevante Passus, muss allen
                               Teilnehmerinnen und
                               Teilnehmern der Schulfeier vor der
                               Veranstaltung zugesandt werden,
                               damit sich diese darauf vorbereiten und die
                               geltenden Regeln einhalten können.                               Siehe Stufe 1
                               Weiter gilt zu beachten:
                                   - Aufhängen von Piktogrammen mit
                                       Hygieneregeln im Veranstaltungsbereich
                                   - Organisation des Zu- und Ausgangs
                                   - feste Zuweisung von Plätzen
                                   - geltende Abstandsregelungen für alle
                                       sichtbar markieren
Stufe 2
                                              Stufe 1
                                                                            (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen
                              (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden
                                                                            unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden
                                         Tagen unter 100)
                                                                                          Tagen unter 50)
                                                                            Siehe Stufe 1
Ist der Ausschank von       Der Ausschank von Getränken und die
Getränken und die Ausgabe   Ausgabe von Speisen sind so zu organisieren,
von Speisen möglich?        dass notwendige Kontakte minimiert werden
                            (kleine Flaschen, verzehrfertiges
                            Gebäck …). Weiter sollte darauf geachtet
                            werden, Warteschlangen zu vermeiden und
                            sicherzustellen, dass das Abstandsgebot
                            jederzeit eingehalten werden kann.
                            Der Verzehr von Getränken und Speisen ist nur
                            am zugewiesenen Platz möglich.
Sind Aufführungen von       Es wird empfohlen, von der Aufführung von       Siehe Stufe 1
Musikstücken möglich?       Musikstücken abzusehen.
                            Gemeinschaftliches Singen ist untersagt.
                            Instrumentalstücke (mit Ausnahme von
                            Blasinstrumenten) sind möglich
                            Auch bei der Aufführung von Redebeiträgen ist
                            auf die Einhaltung des Mindestabstands zu
                            achten.
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