Hygieneplan der Diesterwegschule Wiesbaden - Stand 08.06.2021
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Inhalt 1. Einleitende Worte .......................................................................................... 3 2. Pflicht zur regelmäßigen Testung mittels Corona-Schnelltests ....................... 3 3. Hygienemaßnahmen ...................................................................................... 4 3.1. Umgang mit Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung .............................................................. 4 3.2 Persönliche Hygiene ...................................................................................................................... 5 3.3 Raumhygiene ................................................................................................................................. 7 3.4 Hygiene im Sanitärbereich ............................................................................................................ 9 3.5. Infektionsschutz außerhalb der festen Lerngruppen ................................................................... 9 4. Wegeführung ............................................................................................... 10 5. Informationen zum Sport- und Musikunterricht ........................................... 11 6. Schulverpflegung und Nahrungsmittelzubereitung ...................................... 11 7. Konferenzen und Versammlungen ............................................................... 11 8. Schulfeiern ................................................................................................... 12 9. Meldepflicht ................................................................................................. 12 Anhang ............................................................................................................. 12 2
1. Einleitende Worte Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion, die vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege erfolgt. Darüber hinaus ist auch indirekt über die Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Um sich und andere vor Infektionen zu schützen, ist die Einhaltung von grundlegenden Hygienemaßnahmen notwendig. Die Diesterwegschule hat nachfolgenden Hygieneplan für die Schulgemeinde aufgestellt, der stets aktualisiert und an den Verlauf des Infektionsgeschehens angepasst wird. Nach aktuellem Beschluss sind die Wiesbadener Schulen zum 02.06.2021 in den eingeschränkten Regelbetrieb zurückgekehrt. Es gelten weiterhin die bisher bekannten Vorschriften und Maßnahmen. Die pädagogischen Mitarbeiter*innen gehen bei der Umsetzung der Hygienemaßnahmen mit gutem Beispiel voran und sorgen dafür, dass die Schüler*innen diese ernst nehmen und ebenfalls umsetzen. 2. Pflicht zur regelmäßigen Testung mittels Corona-Schnelltests Seit dem 19.04.2021 besteht für alle Mitarbeiter*innen und Schüler*innen die Pflicht zur regelmäßigen Testung auf COVID-19 mittels Schnelltest. Sofern sich die Schüler*innen nicht im Klassenverband oder in der Frühbetreuung testen, müssen die Eltern die aktuellen Testergebnisse jeweils vor Beginn des Unterrichts digital zusenden oder ihren Kindern per Ranzenpost mitgeben. Die Testergebnisse sind immer 72 Stunden lang gültig. 3
3. Hygienemaßnahmen 3.1. Umgang mit Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung Personen mit einer Symptomatik, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeutet, dürfen das Schulgelände nicht betreten. Kinder, die eindeutig krank sind, besuchen – wie auch schon vor der Corona-Pandemie – die Schule nicht. Außerdem gilt ein Besuchsverbot der Schule, wenn mindestens eines der für COVID-19 typischen Symptome auftritt: • Fieber (ab 38,0°C) — Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung. • Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z.B. Asthma) — ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen. • Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens) • Alle Symptome müssen akut auftreten (Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant). • Wer nur einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Schule besuchen. • Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund. Treten solche Symptome während der Unterrichtszeit auf, werden die betreffenden Schüler*innen isoliert und die Sorgeberechtigten informiert. Es wird empfohlen, mit dem behandelnden Hausarzt oder dem Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) Kontakt aufzunehmen. Der / die betroffene Schüler*in darf erst wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren, wenn die Bescheinigung eines Arztes oder des Gesundheitsamts 4
vorliegt, die bestätigt, dass der / die Schüler*in untersucht und ein Verdachtsfall ausgeschlossen wurde. Gesunde Kinder dürfen die Schule nicht besuchen, wenn … - Angehörige des gleichen Haushaltes (Geschwister, Eltern, …) Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen. - Angehörige des gleichen Haushaltes einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt unterliegen. 3.2 Persönliche Hygiene Folgende Maßnahmen zur persönlichen Hygiene sind von allen Personen unbedingt einzuhalten: o Nach aktuellem Beschluss des Hessischen Kultusministeriums besteht an allen hessischen Schulen auf dem gesamten Schulgelände für alle Personen ab 6 Jahren eine Masken-Pflicht. Nach Möglichkeit sollen in allen Jahrgangsstufen medizinische Gesichtsmasken getragen werden. 5-Jährige sollen bitte ebenfalls eine Maske tragen. o Die Mund-Nasen-Bedeckung darf abgenommen werden, … ▪ zur Nahrungsaufnahme in Pausen- und Essenszeiten ▪ wenn der Schule ein ärztliches Attest in Papierform vorliegt, das den offiziellen Vorgaben entspricht - Einhalten von mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen Personen. o Innerhalb der festen Lerngruppen muss der Mindestabstand nun, aufgrund der vollen Klassenstärken, nicht mehr eingehalten werden. Es soll aber kein Körperkontakt bestehen, sofern er sich nicht zwingend aus pädagogischen Gründen ergibt. 5
o Schüler*innen sollen den Mindestabstand zu Schüler*innen anderer Lerngruppen einhalten. Die Lehrkräfte weisen darauf hin und setzen die Einhaltung des Abstandes, soweit möglich, durch. - Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen. - Zwischen Personen erfolgt kein Körperkontakt, d. h. keine Berührungen, keine Umarmungen und kein Händeschütteln. - Einhalten einer gründlichen Händehygiene (nach dem Betreten des Klassenraums, vor dem Essen, vor und nach dem Toilettengang). Die Händehygiene erfolgt durch systematisches und eingeübtes Händewaschen mit Seife für 20-30 Sekunden. Ausnahme: Soweit Händewaschen nicht möglich ist, kann unter Anleitung und Aufsicht der Lehrkraft eine Handdesinfektion mit viruswirksamen Mitteln erfolgen. - Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, sondern ggf. Ellenbogen benutzen. - Einhalten der Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen. 6
3.3 Raumhygiene Die Raumhygiene ist in allen Klassenräumen, Fachräumen, Aufenthaltsräumen, Verwaltungsräumen, Lehrerzimmern und Fluren einzuhalten. Nachfolgende Maßnahmen sind zu befolgen: Klassenräume: Der Unterricht findet nun wieder mit voller Klassenstärke statt. Der Mindestabstand muss innerhalb der festen Lerngruppen nicht mehr eingehalten werden. Garderobe: Die Garderobenräume sind gesperrt und werden nicht genutzt. Lehrerzimmer: Der Mindestabstand und die Hygieneregeln werden von allen Lehrkräften eingehalten. Jeder trägt die Verantwortung mit und ist angehalten, im Falle von leeren Seifenspendern oder Einmaltüchern beim Hausmeister Nachschub zu holen. Gemeinsam benutzte Gegenstände oder Oberflächen sollen nach eigenem Ermessen der Lehrkräfte nach der Benutzung selbst abgewischt werden. Regelmäßige und korrekte Lüftung: Um die Innenraumluft auszutauschen wird alle 20 Minuten eine Stoßlüftung oder Querlüftung bei vollständig geöffneten Fenstern durchgeführt. Diese erfolgt jeweils über 3-5 Minuten. Nach aktuellen Erkenntnissen ist es jedoch ratsam, die Fenster in den wärmeren Monaten auch über längere Zeiträume geöffnet zu lassen und so einen dauerhaften Luftaustausch zu ermöglichen. Fenster, die aus Sicherheitsgründen verschlossen sind, werden für diesen Zweck von der Lehrkraft aufgeschlossen und anschließend von ihr wieder verschlossen. Die Lüftung erfolgt unter Aufsicht. Wichtig: Jede Lehrkraft, trägt Verantwortung dafür, dass sich zu keiner Zeit Schüler*innen unbeaufsichtigt bei aufgeschlossenen Fenstern aufhalten und dass die Fenster wieder ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Bezüglich der Fensterschlüssel wenden 7
sich die Lehrkräfte an den Hausmeister. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos! Reinigung: Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) wird beachtet. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz. Die Reinigung von Oberflächen steht in der Schule im Vordergrund, selbst wenn es sich um Oberflächen handelt, denen eine antimikrobielle Eigenschaft zugeschrieben wird. Eine angemessene Reinigung ist ausreichend, und eine routinemäßige Flächendesinfektion wird durch das RKI zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen. Falls im Einzelfall eine Desinfektion notwendig ist, wird diese als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt. Lehrkräfte holen sich in diesem Fall Desinfektionsmittel, das in kaltes Wasser gegeben wird. Eine Sprühdesinfektion (Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung) oder Raumbegasung wird nicht durchgeführt. Es wird ein Flächen- desinfektionsmittel verwendet, das keine Nachreinigung erforderlich macht. Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen aus pädagogisch-didaktischen Gründen ist möglich. Allerdings muss dabei die Handhygiene und persönliche Hygiene (nicht an Mund oder Nase fassen) besonders beachtet werden. Tablets und Computertastaturen / -mäuse werden nach der Benutzung gereinigt. Falls kein geeignetes Reinigungsmittel oder -tuch zur Verfügung steht, ist auch hier die Handhygiene durch vorheriges Händewaschen und die persönliche Hygiene während der Nutzung des Geräts unbedingt einzuhalten. 8
3.4 Hygiene im Sanitärbereich Ansammlungen in den Toilettenräumen sind, soweit möglich, zu vermeiden. In allen Toilettenräumen muss ausreichend Flüssigseife vorhanden sowie der Handtuchspender stets funktionstüchtig und gefüllt sein. Jeder ist dazu angehalten, leere Seifenspender und Handtuchspender umgehend an den Hausmeister zu melden, damit diese aufgefüllt werden. Es erfolgt eine tägliche Reinigung der Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination eine prophylaktische Scheuer-Wisch- Desinfektion mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen. 3.5. Infektionsschutz außerhalb der festen Lerngruppen Besonders außerhalb der festen Lerngruppen gilt die Einhaltung des Mindestabstandes. Für das Ankommen und Verlassen des Schulgeländes, die notwendigen Bewegungen in den Schulgebäuden sowie für die Hofpausen muss der Mindestabstand unbedingt beachtet werden. Hier trägt jede*r – Schüler*innen, Lehrkräfte, pädagogisches Personal und Eltern – die Verantwortung mit. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss bei Bewegungen auf dem Schulgelände von allen Personen getragen werden. Weiterhin gilt, dass Schüler*innen das Schulgelände nach Unterrichtsschluss unmittelbar verlassen, sofern sie nicht in der Betreuung angemeldet sind oder Förderstunden besuchen. 9
4. Wegeführung In den Treppenhäusern und auf den Böden sind Markierungen angebracht, die die Wegeführung vorgeben. Jede Lehrkraft ist dazu angehalten, die Markierungen und Beschilderungen regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu erneuern. Alle Personen sind dazu angehalten, an den Eingängen und auf den Fluren auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Im Treppenhaus laufen alle Personen auf der jeweils rechten Seite hoch und herunter. Jeder hat darauf zu achten, dass auch hier der Mindestabstand eingehalten wird. Um die Anzahl an Personen in der Schule möglichst gering zu halten und die Mindestabstände einhalten zu können, bitten wir weiterhin in besonderem Maße darum, dass sich nur Schüler*innen, Lehrkräfte und Mitarbeiter*innen der Schule auf dem Schulgelände aufhalten. Eltern verabschieden ihre Kinder bitte außerhalb des Schulgeländes und nehmen sie dort wieder in Empfang. Eltern gehen mit gutem Beispiel voran und halten auch vor der Schule die Abstandsregeln zu anderen Erwachsenen und Kindern ein. Es wird dringend gebeten, dass alle Schüler*innen die vorgegebenen Unterrichtszeiten pünktlich einhalten und das Schulgelände nach Unterrichtsschluss unmittelbar und auf direktem Weg verlassen. Die Schüler*innen dürfen nicht auf andere Kinder warten oder auf dem Schulhof verweilen. An der Bushaltestelle halten alle Schüler*innen und Lehrkräfte die Abstands- und Hygieneregeln ein. 10
5. Informationen zum Sport- und Musikunterricht Das Fach Musik kann unterrichtet werden, sofern die Lehrkräfte dabei die besonderen hygienischen Bedingungen einhalten. Diese sind im Anhang zu finden. In geschlossenen Räumen muss in der DWS auch weiterhin auf Chorgesang, Musizieren mit Blasinstrumenten und Gesang verzichtet werden. Der Sportunterricht darf nach aktuellem Stand wieder in geschlossenen Räumen stattfinden. Hierzu ist unbedingt die Anlage im Anhang zu beachten. 6. Schulverpflegung und Nahrungsmittelzubereitung Für die Schulverpflegung der bei Känguru angemeldeten Kinder gilt der Hygieneplan der Schulbetreuung der gemeinnützigen Känguru Mobil GmbH. Die Nahrungsmittelzubereitung und Lebensmittelverarbeitung im Unterricht ist nicht möglich. Schüler*innen dürfen in den Essenspausen keine Lebensmittel untereinander teilen oder tauschen. 7. Konferenzen und Versammlungen Konferenzen, die in der Schule stattfinden, werden auf das notwendige Maß begrenzt und nur unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln durchgeführt. Videokonferenzen werden bevorzugt und das Kollegium ist angehalten, an diesen teilzunehmen. Für Versammlungen mit Eltern oder Schüler*innen muss stets vorher Rücksprache mit der Schulleitung gehalten werden, da diese nur abgehalten werden dürfen, sofern sie unabdingbar sind. Besondere Regelungen der maßgeblichen Verordnungen zu befristeten Möglichkeiten von Beschlussfassungen in elektronischer Form oder mittels Videokonferenz sind zu beachten. 11
8. Schulfeiern Bezüglich der Durchführung von Schulfeiern gelten je nach aktueller Inzidenzwerte unterschiedliche Vorgaben. Hierzu ist die Anlage „Regelungen zu Abschluss- und Entlassungsfeiern im laufenden Schuljahr [...]“zu beachten. 9. Meldepflicht Der Verdacht einer Erkrankung sowie das Auftreten von COVID-19-Fällen in der Schule muss der Schulleitung gemeldet werden, die die Meldung wiederum an das Gesundheitsamt und das Staatliche Schulamt weitergibt. Anhang Aktuelle Anlagen 12
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen - Hinweise für Eltern und Personal - Wann muss Ihr Kind zu Hause bleiben? Wenn mindestens eines der folgenden Symptome vorliegt (alle Symptome müssen dabei akut auftreten / Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant): Fieber ab 38,0°C Trockener Husten Verlust des Geschmacks- Schnupfen ohne weitere Krankheits- Bitte auf korrekte (nicht durch chronische oder Geruchssinns zeichen ist, genauso wie leichter oder Temperaturmessung Erkrankung verursacht, (nicht als Begleitsymptom gelegentlicher Husten bzw. Hals- achten (Eltern) wie z. B. Asthma) eines Schnupfens) kratzen, kein Ausschlussgrund ja Benötigt Ihr Kind eine(n) ja Der Arzt / die Ärztin entscheidet über Arzt / Ärztin? einen Test auf das Coronavirus Falls ja, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit Ihrem/ r Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind die Einrichtung Hausarzt / -ärztin bzw. Kinder- und Jugendarzt / -ärztin auf. zwischen Testabnahme und Mitteilung des Ergebnisses nicht besuchen darf. nein ja nein Ihr Kind bleibt zu Hause Das Testergebnis ist ... negativ positiv Ihr Kind ist mindestens 1 Tag Mindestens 48 Stunden ohne symptomfrei und in gutem Symptome und frühestens Allgemeinzustand 10 Tage nach Symptombeginn Für Eltern zur Orientierung: So, wie mein Kind gestern Bitte beachten Sie immer die war, hätte es in die Kindertageseinrichtung, Kindertages- Vorgaben des Gesundheitsamtes. pflegestelle oder Schule gehen können, also darf es heute wieder gehen. ja ja Das Kind darf die jeweilige Einrichtung wieder besuchen. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Mit freundlicher Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein. Genehmigung: Stand: 1.12.2020
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen - Hinweise für Eltern und Personal - Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Heraus- die eindeutig krank sind, nicht in die Kindertagesein- forderungen. Nach dem Lockdown stehen wir bei der Öffnung richtung, Kindertagespflegestelle oder Schule gebracht von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und werden. Die Einschätzung, ob ihr Kind krank ist, treffen auch Schulen weiterhin im Spannungsfeld zwischen der Aufgabe, weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich alle Beteiligten möglichst gut zu schützen und gleichzeitig krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der das Recht auf Bildung und staatliche Fürsorge für Kinder und Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Jugendliche umzusetzen. Kindertagespflegestelle bzw. der Schule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen. Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, Vorgehen bei Auftreten von Symptomen Tritt bei Kindern oder Jugendlichen eines der folgenden für Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns COVID-19 typischen Symptome auf, gilt ein Ausschluss von (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens) der Teilnahme und ein Betretungsverbot: Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer be- Fieber (ab 38,0°C) kannten chronischen Erkrankung sind nicht relevant. Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durch- Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich führung der Temperaturmessung je nachdem, mit welcher kein Ausschlussgrund. Methode und welchem Gerät Sie die Temperatur messen. Trockener Husten, d. h. ohne Schleim und nicht durch Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres Kindes, ob sie eine chronische Erkrankung wie z. B. Asthma verursacht. telefonisch Kontakt zum / zur Hausarzt / -ärztin bzw. zum / zur Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein ge- Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufnehmen. legentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen Ausschluss. Vorgehen bei der Wiederzulassung zur Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle bzw. der Schule Wird kein Kontakt zu einem/r Arzt / Ärztin aufgenommen, mindestens einen Tag symptomfrei und wieder in gutem muss das Kind oder der Jugendliche mindestens einen Tag Allgemeinzustand bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein, / des Arztes. bevor es / er wieder in die Betreuung oder Schule darf. Für Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das Eltern hat sich in diesem Zusammenhang folgende Faust- Kind oder der Jugendliche muss mindestens 48 Stunden regel gut bewährt: o, wie mein Kind heute war, hätte es in symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptom- die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder beginn die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle Schule gehen können, also darf es morgen wieder gehen. bzw. Schule wieder besuchen. Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet Generell gilt: Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrich- die behandelnde Ärztin / der Arzt über die Durchführung eines tung oder der Kindertagespflege sind kein negativer Virus- SARS-CoV-2-Tests zum Coronavirus-Nachweis. Wird kein Test nachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig. Sofern durchgeführt, gelten die oben genannten Voraussetzungen es die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder (mindestens ein Tag symptomfrei und wieder in gutem Schule im Zweifelsfall für erforderlich hält, kann sie sich eine Allgemeinzustand) für die Wiederzulassung bzw. die schriftliche Bestätigung durch die Eltern vorlegen lassen, dass individuellen Vorgaben der Ärztin / des Arztes. Wird ein Test nach ärztlicher Aussage die Teilnahme wieder möglich ist. durchgeführt, bleiben die Kinder oder Jugendlichen bis zur Die Bestätigung der ärztlichen Aussage durch eine Mitteilung des Ergebnisses zu Hause. erziehungsberechtigte Person ist in der Regel ausreichend. Ist das Testergebnis negativ, gelten wiederum die oben ge- Dazu kann auch das beiliegende Formular verwendet werden nannten Voraussetzungen für die Wiederzulassung: Weitere Hinweise Geschwister dürfen die Kindertageseinrichtung, positiven Testergebnisses unterliegt Vorgaben und Regelungen Kindertagespflegestelle oder Schule nicht besuchen, sofern sie des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten. Eine selbst oder ein anderer Angehöriger des gleichen Hausstandes Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankung erforderlich sein. Sie spiegeln den Stand vom 1. Dezember 2020 verursacht) oder Verlust des Geschmacks- und Geruchsinns, in Hessen wider. aufweisen. Dies gilt ebenfalls, wenn ein anderer Angehöriger des gleichen Hausstandes einer Quarantäne aufgrund eines Stand: 1.12.2020 Mit freundlicher Genehmigung:
Bescheinigung zur Wiederzulassung in die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule (Auszufüllen von den Eltern) Bei meinem Kind ist nach Aussage der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes: Name der Ärztin / des Arztes vom Datum eine Wiederzulassung in die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle bzw. Schule zum Datum wieder möglich. Datum Unterschrift des / der Erziehungsberechtigten Stand: 1.12.2020 Mit freundlicher Genehmigung:
Vorgehensweise für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen im Zusammenhang mit Coronafällen Betrifft kranke oder infizierte Personen Ein Kind bzw. Jugendlicher oder eine in Nachweis des Coronavirus bei einer in der Es wird ein COVID- der Kindertageseinrichtung, Kindertages- Kindertageseinrichtung, Kinder- 19-Krankheits- pflegestelle oder Schule tätige Person tagespflegestelle, Schule tätigen Person verdacht festgestellt zeigt Krankheitssymptome, oder einem Kind bzw. Jugendlichen insbesondere Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht) Verlust des Geschmacks- und Geruchsinns Vorgehen siehe Abbildung Kontaktaufnahme mit dem Gesund- Kontaktaufnahme mit Umgang mit Krankheits- und heitsamt zur Besprechung des weiteren dem Gesundheitsamt Erkältungssymptomen bei Vorgehens (und ggf. Meldung Kindern und Jugendlichen Vorbereitung einer Namens- und nach § 6 IfSG, sofern in Kindertageseinrichtungen, Adressliste der betroffenen Personen: nicht bereits durch in Kindertagespflegestellen Gruppe inkl. Kontaktdaten der den Arzt erfolgt) und in bzw. analog erziehungsberechtigten Personen für dort tätige Personen. (Telefon-Nr., E-Mail), pädagogisches Personal (Telefon-Nr., E-Mail), ggf. weitere in der Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Schule tätige Personen (Telefon-Nr., E-Mail), damit das Gesundheitsamt auf dieser Basis die Kontaktpersonenermittlung einleiten kann. Hinweis: Es gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot für die betroffene Person oder das betroffene Kind bzw. den Jugendlichen Mit freundlicher Genehmigung:
Regelungen zu Abschluss- und Entlassfeiern im laufenden Schuljahr sowie Einschulungs- und Aufnahmefeiern im Schuljahr 2021/2022 während der Corona-Pandemie (nachfolgend Schulfeiern genannt) Durch die Einführung der Bundesnotbremse im Infektionsschutzgesetz und die damit verbundenen Regelungen für die Unterrichtsorganisation sowie den vorgegebenen Stufen zur Unterrichtsorganisation (siehe dazu Ministerschreiben vom 12. Mai 2021) kommt es aktuell regional zu differenten Ausgestaltungen des Schulbetriebs. Damit verbunden stellen sich die hessischen Schulen u.a. die Frage, wie Schulfeiern verantwortungsvoll organisiert werden können. Neben dem Infektionsschutzgesetz gelten als rechtliche Vorgaben des Landes insbesondere die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und die Corona-Einrichtungsschutzverordnung, die auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Hygieneplan Corona für Schulen in Hessen in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Nachfolgend werden die aktuell (Stand: 29.05.2021) geltenden Regelungen aufgeführt. Wie bereits erwähnt, kann es zu regionalen, aber auch landes- und bundesweiten Anpassungen kommen. Jeweils vor der Durchführung von Veranstaltungen ist zu prüfen, ob die aufgeführten Regelungen noch gelten. Inzidenzwert von mehr als 100 Infektionen je 100.000 Einwohner Für Landkreise und kreisfreie Städte gilt ab dem übernächsten Tag, wenn sie zuvor an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100 überschritten haben, die bundesrechtliche Notbremse nach § 28b IfSG. Veranstaltungen wie Schulfeiern sind nicht möglich. Stufe 1 hessischer Stufenplan Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 100 wieder unterschritten wurde. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Dann gelten ab dem übernächsten Tag wieder ausschließlich die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV). Unter Einhaltung der geltenden infektionsrechtlichen Regelungen sind Schulfeiern im Freien möglich. Stufe 2 hessischer Stufenplan Nach hessischem Stufenplan ergeben sich weitere Lockerungen auch im Zusammenhang mit Schulfeiern, wenn der Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an weiteren aufeinanderfolgenden 14 Tagen 100 Infektionen je 100.000 Einwohner oder an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 50 Infektionen je 100.000 Einwohner unterschreitet.
Stufe 2 Stufe 1 (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100) Tagen unter 50) Können Schulfeiern in Schulfeiern sind ausschließlich im Freien Schulfeiern sind auch in geschlossenen Klassenräumen, Turnhallen zulässig. Räumen möglich. oder Aulen durchgeführt werden? Wie viele Personen sind Die Teilnehmerzahl von 100 Teilnehmerinnen Die Teilnehmerzahl von 200 Teilnehmerinnen maximal zu Schulfeiern und Teilnehmern im Freien darf nicht und Teilnehmern im Freien darf nicht zugelassen? überschritten werden. überschritten werden. Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde In Ausnahmen kann die zuständige Behörde eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Einhaltung der übrigen infektionsschutzrechtlichen Voraussetzungen infektionsschutzrechtlichen Voraussetzungen gestatten. gestatten. Weiter gilt: Geimpfte oder genesene Personen Weiter gilt: Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung werden bei der Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet. Teilnehmerzahl nicht eingerechnet. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 der CoKoBeV zulässig.
Stufe 2 Stufe 1 (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100) Tagen unter 50) Müssen Teilnehmerinnen und Die Teilnahme an Schulfeiern ist nur mit einem Bei Veranstaltungen im Freien wir ein Teilnehmer der Schulfeiern Negativnachweis gestattet. Negativnachweis empfohlen. einen Negativnachweis Als Negativnachweis gilt: Eine Pflicht für einen Negativnachweis besteht erbringen? - Impfnachweis nicht. - Genesenennachweis Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen - Testnachweis (die zugrundeliegende ist ein Negativnachweis Voraussetzung für die Testung darf maximal 24 Stunden Teilnahme. zurückliegen) Die Erbringung eines Negativnachweises gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren. Ist bei der Teilnahme an Die Teilnahme an der Veranstaltung ist nur mit Schulfeiern eine Mund-Nasen- einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Bedeckung zu tragen? Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Siehe Stufe 1 Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können sind davon ausgenommen. Ist bei der Durchführung von Das Abstandgebot von 1,5 m ist für alle Schulfeiern das Abstandgebot Teilnehmerinnen und Teilnehmer Siehe Stufe 1 zu beachten? (ausgenommen gleicher Hausstand) sicherzustellen.
Stufe 2 Stufe 1 (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100) Tagen unter 50) Muss eine Gästeregistrierung Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind erfolgen? verpflichtet, ihre Kontaktdaten vollständig und wahrheitsgemäß im Vorfeld der Veranstaltung abzugeben, sodass eine Nachverfolgung von Infektionen ermöglicht wird. Die Daten sind für die Dauer eines Monats ab Siehe Stufe 1 Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Was ist bei der Erstellung Der an der Schule geltende Hygieneplan, eines Hygienekonzepts für zumindest aber der für die Schulfeiern zu beachten? Schulfeiern relevante Passus, muss allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Schulfeier vor der Veranstaltung zugesandt werden, damit sich diese darauf vorbereiten und die geltenden Regeln einhalten können. Siehe Stufe 1 Weiter gilt zu beachten: - Aufhängen von Piktogrammen mit Hygieneregeln im Veranstaltungsbereich - Organisation des Zu- und Ausgangs - feste Zuweisung von Plätzen - geltende Abstandsregelungen für alle sichtbar markieren
Stufe 2 Stufe 1 (Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100) Tagen unter 50) Siehe Stufe 1 Ist der Ausschank von Der Ausschank von Getränken und die Getränken und die Ausgabe Ausgabe von Speisen sind so zu organisieren, von Speisen möglich? dass notwendige Kontakte minimiert werden (kleine Flaschen, verzehrfertiges Gebäck …). Weiter sollte darauf geachtet werden, Warteschlangen zu vermeiden und sicherzustellen, dass das Abstandsgebot jederzeit eingehalten werden kann. Der Verzehr von Getränken und Speisen ist nur am zugewiesenen Platz möglich. Sind Aufführungen von Es wird empfohlen, von der Aufführung von Siehe Stufe 1 Musikstücken möglich? Musikstücken abzusehen. Gemeinschaftliches Singen ist untersagt. Instrumentalstücke (mit Ausnahme von Blasinstrumenten) sind möglich Auch bei der Aufführung von Redebeiträgen ist auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten.
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