Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers - Das Wichtigste für Gesellschafter

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Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers - Das Wichtigste für Gesellschafter
Dr. Joachim Reiff

                              Die Abberufung und Kündigung
                              des GmbH-Geschäftsführers
                              Das Wichtigste für Gesellschafter
                              und Geschäftsführer                     10
                                                                  Fragen und
                                                                  Antworten
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Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers - Das Wichtigste für Gesellschafter
Die Abberufung und Kündigung
des GmbH-Geschäftsführers
Das Wichtigste für Gesellschafter und Geschäftsführer

Inhaltsverzeichnis

Einleitung                                                                                                               3
1.      Welche Gründe berechtigen zur Abberufung                                                                         3
2.      Welche Fristen und Förmlichkeiten sind bei der Abberufung zu beachten?                                           4
        a)    Frist                                                                                                      4
        b)    Ordnungsgemäße Beschlussfassung                                                                            4
        c)    Zuständiges Abberufungsorgan                                                                               5
        d)    Abberufungserklärung                                                                                       5
        e)    Eintragung in das Handelsregister                                                                          5
3.      Welche Wirkungen hat die Abberufung?                                                                             6
4.      Endet mit der Abberufung automatisch der Dienstvertrag?                                                          6
5.      Muss der Geschäftsführer nach der Abberufung weiterbeschäftigt werden?                                           6
6.      Wann und wie kann ein Geschäftsführer sein Amt niederlegen?                                                      7
7.      Welche Fristen und Förmlichkeiten sind bei der Kündigung zu beachten?                                            8
        a)    Kündigungsfrist                                                                                            8
        b)    Ordnungsgemäße Beschlussfassung                                                                            8
        c)    Zuständiges Kündigungsorgan                                                                                9
        d)    Kündigungserklärung                                                                                        9
        e)    Notwendigkeit einer Abmahnung?                                                                             9
        f)    Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist                                                                      9
8.      Welche Gründe berechtigen zur außerordentlichen
        Kündigung durch die Gesellschaft?                                                                               10
9.      Welche Gründe berechtigen zur außerordentlichen
        Kündigung durch den Geschäftsführer?                                                                            10
10. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der
        Geschäftsführer gegen eine Kündigung?                                                                           11
Fazit                                                                                                                   12

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                            Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff
                    Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt.
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                  Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Einleitung                                                          1.Welche Gründe berechtigen
                                                                    zur Abberufung?
Sind Gesellschafter mit der Amtsführung ihres Ge-
schäftsführers nicht einverstanden, stellt sich schnell             Grundsätzlich ist die Bestellung jederzeit widerruflich.
die Frage nach den Reaktionsmöglichkeiten. Häufig ist               Eines besonderen Grundes bedarf es hierfür nicht. Al-
das Vertrauen in den Geschäftsführer beeinträchtigt                 lerdings kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden,
oder zerstört, so dass nur noch eine Beendigung bleibt.             dass für eine Abberufung ein „wichtiger Grund“ vorlie-
Doch wann und wie beendet man die Zusammenarbeit                    gen muss.
rechtssicher?
                                                                    Praxistipp:
Im Unterschied zum „gewöhnlichen Arbeitneh-mer“ ist                 Die Beschränkung der Abrufbarkeit auf „wichtige Grün-
das Rechtsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur                  de“ muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Eine
GmbH dual ausgestaltet: Der Geschäftsführer ist durch               Reglung im Geschäftsführeranstellungsvertrag genügt
eine sog. organschaftliche Bestellung zum Geschäftsfüh-             nicht. Der zu bestellende Geschäftsführer sollte daher
rer „ernannt“. Dieser Bestellung liegt ein Dienstvertrag            vor seiner Bestellung darauf achten, dass sich – sofern
zu Grunde, der die Rechte und Pflichten des Geschäfts-              gewünscht – eine Beschränkung des Widerrufsrechtes
führers vertraglich regelt.                                         im Gesellschaftsvertrag befindet. Ist dies nicht der Fall,
                                                                    kann hierauf hingewirkt werden.
Worauf ist aufgrund dieser Dualität zu achten? Was be-
deutet dies für eine Trennung? Kann ein Geschäftsführer             „Wichtige Gründe“ sind in der Regel grobe Pflicht-
jederzeit abberufen werden oder müssen bestimmte                    verletzungen oder Unfähigkeit zur ord-nungsgemäßen
Gründe vorliegen? Reicht die Abberufung für eine so-                Geschäftsführung. Für den Maßstab der groben Pflicht-
fortige Beendigung der Zusammenarbeit aus? Welches                  verletzung werden in der Regel jene Gründe herange-
Verfahren und welche Fristen gibt es? Endet der An-                 zogen werden, die eine außerordentliche Kündigung des
stellungsvertrag automatisch mit der Abberufung? Kann               Dienstverhältnisses rechtfertigen. Der Gesellschaft darf
der Geschäftsführer jederzeit sein Amt niederlegen?                 bei Würdigung aller Umstände und unter Berücksichti-
Fehler bei der Trennung müssen unter Umständen teu-                 gung der widerstreitenden Interessen der Verbleib des
er bezahlt werden, können gar zur Existenzgefährdung                Organs in seiner bisherigen Stellung bis zum Ablauf sei-
der Gesellschaft führen und sollten daher dringend ver-             ner Amtszeit nicht mehr zugemutet werden.
mieden werden. Hinzukommen kann ein – auch in der
Öffentlichkeit wahrnehmbarer – Reputationsverlust für               Wichtige Gründe sind nach der Rechtsprechung
alle Beteiligten.                                                   beispielsweise:
                                                                    • Beteiligung an strafbaren Handlungen
Im Folgenden sollen daher die typischen Fragen beant-               • Spesenbetrug
wortet werden. Behandelt wird ausschließlich die mit-               • Schuldhafte Insolvenzverschleppung
bestimmungsfreie GmbH ohne Aufsichtsrat.

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•   Unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen             2.Welche Fristen und Förmlichkeiten
•   Weigerung, mit Beirat oder weiteren Geschäftsfüh-               sind bei der Abberufung zu beachten?
    rern im Interesse der GmbH und auf Grundlage
    der Geschäftsordnung zusammen zu arbeiten                       a) Frist
•   Nichtbefolgung bindender Beschlüsse der Gesell-                 Erhält die Gesellschafterversammlung von einem wich-
    schafterversammlung                                             tigen Grund Kenntnis, ist die Gesellschaft grundsätzlich
•   Eigenmächtige Veräußerung von Gesellschaftsantei-               verpflichtet, die Bestellung zu widerrufen.
    len oder Anteilen einer Toch-tergesellschaft                    Eine bestimmte Frist, insbesondere die Zweiwochen-
•   Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot                             frist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kün-
•   Weigerung der Gesellschaft oder den Gesellschaf-                digung, ist nicht einzuhalten. Zu beachten ist allerdings,
    tern auf berechtigtes Verlangen, Auskunft zu geben              dass das Abberufungsrecht verwirkt werden kann, wenn
•   Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-               der Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens der Gesell-
    mögen des Geschäftsführers                                      schafterversammlung darauf schließen durfte, dass sein
                                                                    Verhalten geduldet werde und keine Abberufung erfolgt.
Nicht anerkannt ist hingegen der bloße Vertrauensver-
lust der Gesellschafter in den Geschäftsführer. Ob der              Praxistipp:
Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat oder der Ge-               Versucht die Gesellschafterversammlung zunächst mit
sellschaft ein Schaden entstanden ist, ist ebenfalls be-            dem Geschäftsführer eine einvernehmliche Beendigung
deutungslos.                                                        und scheitern die Verhandlungen hierüber, sollte die Ab-
                                                                    berufung spätestens in der nächsten Gesellschaftersit-
Besonderheiten bestehen beim Gesellschafter-Ge-                     zung entschieden und zeitnah hiernach vorgenommen
schäftsführer. Bei diesem reicht das Vorliegen eines                werden. Anderenfalls kann das Abberufungsrecht ver-
wichtigen Grundes alleine nicht aus. Hinzukommen                    wirkt werden.
muss, dass ein „milderes Mittel“ nicht möglich ist, weil
dieses der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern             b) Ordnungsgemäße Beschlussfassung
nicht zugemutet werden kann oder der betreffende                    Die Entscheidung über die Abberufung wird in der
Gesellschafter-Geschäftsführer hierzu nicht bereit ist.             Regel von der Gesellschafterversammlung getroffen.
Als milderes Mittel sind denkbar die Einräumung einer               Beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis oder Gesamtvertre-                  GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH
tungsmacht anstelle Einzelge-schäftsführung/ Einzelver-             zuständig, nicht die Gesellschafter der KG.
tretungsmacht oder die Reduzierung der Geschäftsfüh-
rungsbefugnis auf das gesetzliche Mindestmaß.                       Hierbei ist darauf zu achten, dass das gesetzlich und
                                                                    gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene Verfahren der
                                                                    Beschlussfassung eingehalten wird. Schon die Einberu-
                                                                    fung der notwendigen Gesellschafterversammlung muss
                                                                    fehlerfrei sein, damit die Abberufung wegen formeller

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Praxistipp:                                                         zungsmäßig vorgeschriebenen Organ und geht nicht auf
Es muss z.B. bei der Einberufung darauf geachtet wer-               den Insolvenzverwalter über.
den, dass das zuständige Organ einberuft, alle Gesell-
schafter geladen werden, die Ladung Angaben über Ort                d) Abberufungserklärung
und Zeit der Versammlung enthält, die Ladungsfristen                Ist die Abberufung wirksam beschlossen, ist sie gegen-
eingehalten werden und die Tagesordnung die Abberu-                 über dem Geschäftsführer zu kommunizieren. Einer
fung beinhaltet.                                                    solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn der Geschäfts-
                                                                    führer an der Gesellschafterversammlung, in der der
Verfahrensmängel bei der Einberufung können bspw.                   Abberufungsbeschluss gefasst wurde, teilgenommen hat.
nur geheilt werden, wenn alle Gesellschafter persönlich
anwesend oder wirksam vertreten sind und kein Ge-                   Praxistipp:
sellschafter den Formmängeln widerspricht.                          Vorbehaltlich anderer Formvorschriften im Gesell-
                                                                    schaftsvertrag ist auch eine mündliche Abberufungser-
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende                  klärung zulässig. Aus Beweisgründen sollte aber immer
Regelung, genügt für einen Abberufungsbeschluss eine                eine schriftliche Erklärung ausgesprochen und der Zu-
einfache Mehrheit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer               gang derselben bspw. durch Zeugen dokumentiert wer-
darf an dem Abberufungsbeschluss nur stimmberechtigt                den können.
mitwirken, wenn er nicht aus wichtigem Grund abberu-
fen werden soll. Aus seiner Stellung als Gesellschafter             e) Eintragung in das Handelsregister
resultiert, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei             Die Abberufung ist zur Eintragung in das Handelsregi-
der Abstimmung zumindest anwesend sein darf.                        ster anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden
                                                                    über die Beendigung entweder im Original oder in be-
c) Zuständiges Abberufungsorgan                                     glaubigter Abschrift beizufügen.
Die Abberufungszuständigkeit fällt in der Regel in den
Bereich des Organs, das den Geschäftsführer bestellt                Die Eintragung sollte möglichst schnell herbeigeführt
hatte. Dies dürfte die Gesellschafterver-sammlung sein,             werden, da sich ein Dritter, dem die Abberufung nicht
sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige De-              bekannt ist, auf das „Schweigen des Handelsregister“
legation (z.B. auf einen Bei-rat oder Aufsichtsrat) vor-            berufen kann. Diesem Dritten gegenüber gilt der abbe-
sieht.                                                              rufene Geschäftsführer noch als vertretungsberechtigt.

Einer Anhörung des Geschäftsführers vor dem Abberu-
fungsbeschluss bedarf es nicht. Etwas anderes kann gel-
ten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben
ist.

                                                                                                                         Seite 5

                                Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff
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3.Welche Wirkungen hat                                              4. Endet mit der Abberufung
die Abberufung?                                                     automatisch der Dienstvertrag?

Im Hinblick auf die Wirkung der wirksam zugegangenen                Der Geschäftsführer ist ein Organ der Gesellschaft. Bei
Abberufungserklärung ist zu unterscheiden:                          Organmitgliedern ist streng zwischen der Organ- und
                                                                    der Vertragsebene zu trennen (sog. Dualität).
•   Ist die Abberufung nicht an das Vorliegen eines
    wichtigen Grundes gebunden, wird die Abberufung                 Die Abberufung führt nicht unmittelbar zur Beendigung
    mit Zugang der Erklärung wirksam.                               des Dienstvertrages. Eine automatische Kündigung des
•   Handelt es sich bei dem Abberufenen um einen                    Dienstvertrages mit Abberufung ist nur möglich, wenn
    Fremdgeschäftsführer und muss ein wichtiger                     eine wirksame Koppelungs- oder Gleichlaufklausel im
    Grund vorliegen, wird die Wirksamkeit der Abbe-                 Dienstvertrag enthalten ist. Eine solche kann ausdrück-
    rufung ab Zugang der Erklärung zunächst vermu-                  lich regeln, dass die Abberufung automatisch zur Been-
    tet, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt           digung des Dienstvertrages führen soll. In einem solchen
    wird. Dies gilt auch, wenn objektiv kein wichtiger              Fall bedarf es keiner weitergehenden Kündigungserklä-
    Grund vorliegt. Der Fremdgeschäftsführer kann                   rung mehr.
    den Beschluss nicht anfechten, sondern muss auf
    Wiederbestellung klagen. Der Fremdgeschäftsfüh-                 Achtung: Es sind die vertraglichen oder gesetzlichen
    rer kann den Beschluss auf seine Nichtigkeit – z.B.             Kündigungsfristen einzuhalten.
    wegen formeller Fehler - gerichtlich untersuchen
    lassen.                                                         Ob wirksam vereinbart werden kann, dass bei Abberu-
•   Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Ge-                    fung auch das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung
    schäftsführungssonderrecht gilt das gleiche wie                 endet, ist – soweit ersichtlich – noch nicht gerichtlich
    beim Fremdgeschäftsführer. Allerdings kann der                  entschieden. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung
    Gesellschafter-Geschäftsführer den Beschluss mit                hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Koppe-
    der Begründung anfechten, dass es am wichtigen                  lungsklausel stellt.
    Grund fehle.
•   Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer im Gesell-               5. Muss der Geschäftsführer nach
    schaftsvertrag mit einem Sonderrecht auf das Ge-
                                                                    der Abberufung weiterbeschäftigt
    schäftsführeramt ausgestattet und liegt kein wich-
    tiger Grund vor, wird die Abberufung nicht mit                  werden?
    Zugang der Erklärung wirksam. Das Amt endet erst,
    wenn das Vorliegen des wichtigen Grundes rechts-                Der Geschäftsführer schuldet in der Regel nur die Tä-
    kräftig festgestellt ist.                                       tigkeit als Leitungsorgan der Gesellschaft. Ohne ander-
                                                                    weitige Regelung ist er nicht verpflichtet, auf einer ande-
                                                                    ren Eben tätig zu werden. Inwiefern dies auch nach der

                                                                                                                         Seite 6

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Abberufung gilt, ist problematisch.                                  derlegung nicht notwendig. Die Niederlegungserklärung
Für den Vorstand einer AG hat der Bundesgerichts-                    hat gegenüber dem Bestellungsorgan, in der Regel der
hof entschieden, dass ein Vorstandsmitglied auch ohne                Gesellschafterversammlung, zu erfolgen. Es reicht die
ausdrückliche Vereinbarung bis zum Ablauf der Kündi-                 Erklärung gegenüber einem Gesellschafter.
gungsfrist verpflichtet ist, anderweitige Tätigkeiten aus-
zuüben, wenn er die Abberufung verschuldet hat und                   Sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitige
die angebotene leitende Stellung „angemessen“ sei.                   Form vorgeschrieben ist, kann sie auch mündlich erklärt
                                                                     werden. Aus Beweisgründen ist empfehlenswert, die Er-
Umstritten ist, ob der abgerufene Gesellschafter eine                klärung schriftlich und nachweisbar zuzustellen.
Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ver-
langen kann. Einigkeit besteht, dass der Geschäftsführer             Die Niederlegung ist sofort mit Zugang der Erklärung
nach Abberufung nicht als solcher beschäftigt werden                 wirksam. Daher kann die Niederlegung durchaus als
muss. In einem Urteil aus dem Jahr 1952 hatte der                    rechtsmissbräuchlich beurteilt werden: Legt bspw. der
Bundesgerichtshof einen Beschäftigungsanspruch erwo-                 Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH das Geschäfts-
gen, diesen im konkreten Fall aber wegen vorrangiger                 führeramt ohne wichtigen Grund nieder, ohne zugleich
schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft abgelehnt.                einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, ist die Nie-
                                                                     derlegung nach der Rechtsprechung einiger Oberlan-
Praxistipp:                                                          desgerichte rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam,
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit nach der Ab-                   da sie die GmbH handlungsunfähig macht. Gleiches kann
berufung könnte die Weiterbeschäftigung des Abberu-                  gelten, wenn zwar mehrere Gesellschafter vorhanden
fenen „in angemessener Position“ oder das Recht zur                  sind, diese aber aufgrund ihrer geringen Anteile keinen
Freistellung nach Abberufung in den Dienstvertrag aus-               maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft nehmen kön-
drücklich aufgenommen werden.                                        nen.

6. Wann und wie kann ein                                             Praxistipp:
                                                                     Die Niederlegung kann und sollte – sofern zumutbar –
Geschäftsführer sein Amt
                                                                     für einen bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt wer-
niederlegen?                                                         den. Hierdurch wird der Gesellschaft Gelegenheit gege-
                                                                     ben, Vorsorge zu treffen und. Hierdurch wird auch eine
Nicht nur die Gesellschaft kann ein Interesse haben, die             rechtliche Einordnung der Niederlegung als „zur Unzeit“
Bestellung und Zusammenarbeit zu beenden. Gleiches                   vermieden. Letzteres reduziert das Risiko der Unwirk-
kann für den Geschäftsführer gelten, weil z.B. das Haf-              samkeit der Niederlegung und einer Schadensersatzver-
tungsrisiko aufgrund der Lage des Unternehmens ein                   pflichtung des niederlegenden Geschäftsführers.
schnelles Ende der Tätigkeit erfordert.

Die Amtsniederlegung ist gesetzlich nicht geregelt.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist für die Nie-
                                                                                                                          Seite 7

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Für eine Gesellschaft ist es daher „ratsam“, eine Min-              Praxistipp:
destfrist für das Eintreten der Wirksamkeit der Nie-                Um eine Diskussion über die Dauer der Kündigungs-
derlegung zu vereinbaren. Dadurch bleibt Zeit für die               frist zu vermeiden, sollte deren Dauer klar vereinbart
Auswahl und Bestellung eines neuen Geschäftsführers.                werden. Aus Sicht des Geschäftsführers sind mangels
Der Anstellungsvertrag des niederlegenden Ge-schäfts-               Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes lange
führers bleibt unabhängig von der Niederlegung be-                  Kündigungsfristen empfehlenswert.
stehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser ebenfalls
ausdrücklich gekündigt wird oder eine wirksame Kop-                 Möchte die Gesellschaft das Dienstverhältnis auf-
pelung von Organstellung und Dienstverhältnis verein-               grund einer Abberufung sofort beenden, ist dies nur
bart wurde.                                                         möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ für eine Kün-
                                                                    digung des Dienstverhältnisses vorliegt (siehe hierzu
7. Welche Fristen und                                               unten Frage 8)

Förmlichkeiten sind bei der
                                                                    b) Ordnungsgemäße Beschlussfassung
Kündigung zu beachten?                                              Wie bei der Abberufung führen Beschlussmängel zur
                                                                    Unwirksamkeit der Kündigung. Die Gesellschafter ha-
a) Kündigungsfrist                                                  ben daher die gesetzlichen und vertraglichen Formvor-
Das Dienstverhältnis mit einem Geschäftsführer kann                 schriften einhalten.
grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen un-
ter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden.                  Hierbei ist insbesondere zu beachten:
Sieht der Dienstvertrag eine feste Laufzeit (z.B. von 5             • Wenn über eine fristlose Kündigung eines Gesell-
Jahren) vor, ist eine ordentliche Kündigung aber nur                    schafter-Geschäftsführers beschlossen werden soll,
möglich, wenn diese ausdrücklich im Dienstvertrag vor-                  ist dieser Gesellschafter trotz Stimmverbot ord-
gesehen ist.                                                            nungsgemäß zu laden.
                                                                    • In der Einladung muss der Zweck der Versammlung,
Die Dauer der Kündigungsfrist ist im Einzelnen umstrit-                 z.B. die „ fristlose Kündigung des Geschäftsführers
ten, sofern sie nicht im Dienstvertrag geregelt ist. Bei                X“, ausdrücklich angekündigt werden. Der Tages-
einem Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer kann                     ordnungspunkt „Verschiedenes“ reicht hierfür
das Dienstverhältnis nach überwiegender Meinung bis                     nicht aus.
zum 15. eines Monates zum Monatsende gekündigt                      • Der von der Kündigung betroffene Gesellschafter-
werden. Für nicht beherrschende Geschäftsführer, z.B.                   Geschäftsführer darf bei der Beschlussfassung über
Fremdgeschäftsführer, sollen die für Arbeitsverhältnisse                eine fristlose Kündigung nicht mitwirken. Dieses
geltenden Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetz-                    Stimmverbot gilt hingegen nicht für die fristgemäße
buches einschlägig sein.                                                Kündigung.
                                                                    • Das Erfordernis der Gesellschafterbeschlussfassung
                                                                        über die fristlose Kündigung gilt auch bei der Ein-

                                                                                                                         Seite 8

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Mann-GmbH. Beschlüsse des Alleingesellschafters                 Zur Kündigung muss ein nachweisbarer Gesell-
    sind unverzüglich nach Beschlussfassung in einer                schafterbeschluss gefasst werden. Ein gangbarer Weg
    Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeich-                    des Beschlussnachweises ist die Unterzeichnung der
    nen. Der Protokollierung bedarf es nicht, wenn die              Kündigung durch sämtliche Gesellschafter.
    Kündigung unverzüglich nach Beschlussfassung in
    schriftlicher Form ausgesprochen wird.                          Wir die Kündigung durch einen Stellvertreter der Ge-
                                                                    sellschaft unterzeichnet, sollte dieser ein Original seiner
c) Zuständiges Kündigungsorgan                                      Bevollmächtigung (Unterzeichnung durch alle Gesell-
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, ist            schafter!) vorlegen. Anderenfalls besteht die Gefahr der
die Gesellschafterversammlung für den Ausspruch der                 unverzüglichen Zurückweisung der Kündigung mit der
Kündigung zuständig.                                                Folge der Unwirksamkeit der Kündigung.

Im Falle einer Insolvenzeröffnung wird das Dienstver-               e) Notwendigkeit einer Abmahnung?
hältnis nicht automatisch aufgehoben. Soll es gekündigt             Einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündi-
werden, ist hierfür der Insolvenzverwalter zuständig.               gung des Geschäftsführervertrages bedarf es nicht.

d) Kündigungserklärung                                              f) Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist
Sieht der Dienstvertrag keine wirksame Koppe-ungs-                  Die außerordentliche Kündigung muss binnen zwei Wo-
klausel vor, ist die Kündigung durch die Gesellschafter             chen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen zugehen.
ausdrücklich zu erklären.                                           Entscheidend ist die Kenntnis des Kündigungsberech-
                                                                    tigten. Sofern die Kündigungsbefugnis nicht auf ein an-
Sofern der Dienstvertrag keine Schriftform für die Kün-             deres Organ (z.B. Beirat) übertragen wurde, ist auf die
digung vorschreibt, kann die Kündigung auch mündlich                Kenntnis der Gesellschafterversammlung abzustellen.
erklärt werden. Da hier nicht das strikte Schriftformer-            Die Kenntniserlangung eines Gesellschafters bzw. aller
fordernis für Arbeitsverhältnisse gilt, kann eine Kündi-            Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversamm-
gung auch per Telefax erklärt werden.                               lung löst die Ausschlussfrist nicht aus.

Praxistipp:                                                         Der Fristbeginn der Ausschlussfrist kann aber nicht
Gegebenenfalls muss die Gesellschaft den Zugang der                 unterlaufen werden, indem die Einberufung der Gesell-
Kündigung und den Zugangszeitpunkt darlegen und be-                 schafterversammlung verzögert wird. Sobald ein zur
weisen. Da bei der fristlosen Kündigung eine Zweiwo-                Einberufung Berechtigter Kenntnis erlangt, hat er eine
chenfrist zum Ausspruch der Kündigung läuft, sollte eine            Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei unange-
schriftliche Kündigung ausgesprochen und der Zugang                 messener Verzögerung gilt als Fristbeginn der Zeitpunkt,
der Kündigung, z.B. durch Zeugen oder Zustellbestäti-               zu dem die Gesellschafterversammlung bei zumutbarer
gung des Gekündigten, dokumentiert werden.                          Beschleunigung einen Beschluss hätte fällen können.

                                                                                                                         Seite 9

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Praxistipp:                                                         Folgende Verhaltensweisen können daher eine außeror-
Werden nach Ausspruch einer außerordentlichen Kün-                  dentliche Kündigung bedingen:
digung weitere Kündigungsgründe bekannt, sollte noch-
mals ein Kündigungsbeschluss gefasst und eine weitere               •    Missachtung rechtmäßiger Weisungen der Gesell-
Kündigung – vorsorglich unter Aufrechterhaltung der                      schafter
bisherigen Kündigung – ausgesprochen werden.                        •    Verletzung von Berichtspflichten oder Auskunfts-
                                                                         verweigerungen
8. Welche Gründe berechtigen zur                                    •    Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegenüber Gesell-
                                                                         schaftern
außerordentlichen Kündigung durch
                                                                    •    Vorsätzliche Täuschung eines Ausschusses oder
die Gesellschaft?                                                        vorsätzliche Fehlinformation
                                                                    •    Neuordnung der Geschäftspolitik unter Umgehung
„Wichtige Gründe“, die zu einer außerordentlichen                        der Gesellschafter
Kündigung berechtigen, liegen in der Regel im Verhal-               •    Ungerechtfertigte Amtsniederlegung
ten des Organs. Dies sind primär Verletzungen der Ge-               •    Straftaten zu Lasten der Gesellschaft
schäftsführungs- oder Treuepflicht oder Verstöße gegen              •    Wettbewerbshandlungen während der Amtszeit,
gesetzliche Pflichten. Auf ein Verschulden kommt es                      Aufbau eines Konkurrenzunternehmens
nicht.                                                              •    Ausnutzen geschäftlicher Möglichkeiten der Gesell-
                                                                         schaft für private Interessen
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sind                  •    Einsatz von Material der Gesellschaft für private
stets die Interessen der Gesellschaft und die Interes-                   Zwecke
sen des Geschäftsführers abzuwägen. Folgende Aspekte                •    Unberechtigte Auszahlung einer Tantieme
sind hier beiderseits zu berücksichtigen:                           •    Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung
                                                                    •    Falsche oder fehlende Buchführung
•   Bisherige Dauer und Verlauf des Dienstverhältnisses             •    Aufstellung falscher oder irreführender Bilanzen
•   Verdienste des Geschäftsführers um die Gesellschaft             •    Fehlerhafte Vorbereitung des Jahresabschlusses
•   Alter des Geschäftsführers und hypothetische Dau-               •    Schwere Erkrankung (insbesondere, wenn ordent-
    er des Dienstvertrages                                               liche Kündigung ausgeschlossen)
•   Soziale Folgen der Kündigung für das Organ
•   Gewicht und Folgen der Pflichtverletzung: Entste-
                                                                    9.Welche Gründe berechtigen zur
    hung eines Schadens, Störung des Betriebsfriedens,
    Reputationsverlust für das Unternehmen in der Öf-               außerordentlichen Kündigung durch
    fentlichkeit                                                    den Geschäftsführer?

                                                                    Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers
                                                                    hat gegenüber den Gesellschaftern zu erfolgen. Nach
                                                                    dem Bundesgerichtshof genügt es, wenn die Zustellung
                                                                                                                         Seite 10

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der Erklärung nur gegenüber einem Gesellschafter er-                 Musste der Geschäftsführer das Dienstverhältnis durch
folgt. Eine Zustellung gegenüber allen Gesellschaftern ist           die Gesellschaft veranlasst kündigen, hat er wegen der
nicht notwendig.                                                     dadurch erlittenen Nachteile einen Schadensersatzan-
                                                                     spruch. Der zu ersetzende Schaden liegt primär in der
Bezüglich der Form gilt das bereits Gesagte entspre-                 entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen
chend: Sofern eine schriftliche Kündigung im Vertrag                 Kündigungsfrist.
nicht vorgegeben ist, ist auch eine mündliche Kündigung
wirksam. Aus Beweisgründen sollte von einer solchen                  10.Welche
allerdings abgesehen werden.
                                                                     Rechtsschutzmöglichkeiten hat
Die fristlose Kündigung ist wirksam, wenn Tatsachen                  der Ge-schäftsführer gegen eine
vorliegen, die dem Geschäftsführer eine Fortsetzung                  Kündigung?
des Dienstvertrages bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist oder bis zum Ende der Befristung unter               Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf
Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen.                   Geschäftsführer findet, scheidet eine Kündigungsschutz-
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung die Wirk-                 klage beim Arbeitsgericht aus.
samkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Ge-
schäftsführers bejaht:                                               Vielmehr hat der gekündigte Geschäftsführer eine Kla-
                                                                     ge, gerichtet auf Unwirksamkeit der Kündigung und
•   Anordnung gesetzeswidriger Maßnahmen durch                       Fortbestand des Dienstverhältnisses bei der ordent-
    Gesellschafterversammlung                                        lichen Gerichtsbarkeit zu erheben. Eine Klage sollte bei
•   Unberechtigte Entziehung oder Einschränkung der                  der Kammer für Handelssachen des örtlich zuständigen
    Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis                      Landgerichts eingereicht werden.
•   Unwirksame Kündigung durch Gesellschaft
•   Zuweisung eines unzumutbaren Aufgabenbereichs                    Eine bestimmte Klagefrist, analog der Frist zur Erhebung
•   Systematisches Vorenthalten von für die ordnungs-                der Kündigungsschutzklage, gibt es nicht. Es sollte aber
    gemäße Geschäftsführung notwendigen Informati-                   dringend darauf geachtet werden, dass das Klagerecht
    onen                                                             durch Untätigkeit und mangelndes Vorgehen gegen die
•   Haltlose Vorwürfe in beleidigender Form durch Ge-                Kündigung nicht verwirkt.
    sellschafter
•   Willkürliche Verweigerung der Entlastung und                     Umstritten ist die Situation des Geschäftsführers bei
    rechtswidriges Verweigern der Bezüge                             einer GmbH & Co.KG. Nach umstrittener Ansicht des
•   Ungenügende Unterstützung durch Gesellschafter,                  Bundesarbeitsgerichts ist für ein Vertragsverhältnis des
    z.B. durch unzureichende Kapitalausstattung                      Geschäftsführers mit der KG das Kündigungsschutzge-
•   Zeitliche und gesundheitliche Überforderung des                  setz anzuwenden und die Zuständigkeit der Arbeitsge-
    Geschäftsführers                                                 richtsbarkeit gegeben.

                                                                                                                          Seite 11

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Der besondere Kündigungsschutz, z.B. bei Vorliegen ei-               Fazit
ner Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder wegen
Elternzeit gilt für Geschäftsführer nicht.                           Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Abberufung
                                                                     und Kündigung eines Geschäftsführers mit zahlreichen
Praxistipp:                                                          Fallstricken versehen sind.
Kann der Geschäftsführer geltend machen, dass neben
dem gekündigten Dienstverhältnis noch ein weiteres                   Abhängig davon, ob es sich um einen Mehrheits-Ge-
Vertragsverhältnis, nämlich ein „ruhendes Arbeitsver-                sellschafter-Geschäftsführer, einen Minderheiten-Ge-
hältnis bestand, ist hierfür die Arbeitsgerichtsbarkeit zu-          sellschafter-Geschäftsführer, einen Gesellschafterge-
ständig. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschäftsfüh-             schäftsführer mit Sondergeschäftsführungsrecht oder
rer vor seiner Bestellung als „schlichter“ Arbeitnehmer              einen Fremdgeschäftsführer handelt, sind die einzelnen
angestellt war. Allerdings bejaht die Rechtsprechung in              gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen einer
den seltensten Fällen ein solches Arbeitsverhältnis, da              wirksamen Abberufung und Kündigung sorgfältig „abzu-
dies meist im Zuge der Bestellung aufgehoben wird.                   arbeiten“. Hierbei können viele Fehler gemacht werden,
Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat gegenüber der ordent-                 die bspw. zu einem teuren und langwierigen Gerichts-
lichen Gerichtsbarkeit zwei nicht zu unterschätzende                 verfahren, zu einem Gesichtsverlust und zu erheblichen
Vorteile: Zum einen wird sehr zügig ein Gütetermin                   finanziellen Nachteilen führen können.
anberaumt und zum anderen trägt jede Partei in der
ersten Instanz – unabhängig vom Obsiegen oder Unter-                 Gleiches gilt bei der Niederlegung durch einen Ge-
liegen – die eigenen Prozesskosten.                                  schäftsführer. Auch hier lauern Fehlerquellen, die zu
                                                                     einer Unwirksamkeit der Niederlegung und daher zu
                                                                     einer Schadensersatzverpflichtung des Geschäftsführers
                                                                     gegenüber der GmbH führen können.

                                                                                                                          Seite 12

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Autor:

Dr. Joachim Reiff
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel. +49 69 9150999-0
Fax +49 69 9150999-99
info@westendlaw.de
http://www.westendlaw.de

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