Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers - Das Wichtigste für Gesellschafter
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Dr. Joachim Reiff Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers Das Wichtigste für Gesellschafter und Geschäftsführer 10 Fragen und Antworten Bildquelle: www.fotolia.com
Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers Das Wichtigste für Gesellschafter und Geschäftsführer Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 1. Welche Gründe berechtigen zur Abberufung 3 2. Welche Fristen und Förmlichkeiten sind bei der Abberufung zu beachten? 4 a) Frist 4 b) Ordnungsgemäße Beschlussfassung 4 c) Zuständiges Abberufungsorgan 5 d) Abberufungserklärung 5 e) Eintragung in das Handelsregister 5 3. Welche Wirkungen hat die Abberufung? 6 4. Endet mit der Abberufung automatisch der Dienstvertrag? 6 5. Muss der Geschäftsführer nach der Abberufung weiterbeschäftigt werden? 6 6. Wann und wie kann ein Geschäftsführer sein Amt niederlegen? 7 7. Welche Fristen und Förmlichkeiten sind bei der Kündigung zu beachten? 8 a) Kündigungsfrist 8 b) Ordnungsgemäße Beschlussfassung 8 c) Zuständiges Kündigungsorgan 9 d) Kündigungserklärung 9 e) Notwendigkeit einer Abmahnung? 9 f) Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist 9 8. Welche Gründe berechtigen zur außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft? 10 9. Welche Gründe berechtigen zur außerordentlichen Kündigung durch den Geschäftsführer? 10 10. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Geschäftsführer gegen eine Kündigung? 11 Fazit 12 Seite 2 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Einleitung 1.Welche Gründe berechtigen zur Abberufung? Sind Gesellschafter mit der Amtsführung ihres Ge- schäftsführers nicht einverstanden, stellt sich schnell Grundsätzlich ist die Bestellung jederzeit widerruflich. die Frage nach den Reaktionsmöglichkeiten. Häufig ist Eines besonderen Grundes bedarf es hierfür nicht. Al- das Vertrauen in den Geschäftsführer beeinträchtigt lerdings kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, oder zerstört, so dass nur noch eine Beendigung bleibt. dass für eine Abberufung ein „wichtiger Grund“ vorlie- Doch wann und wie beendet man die Zusammenarbeit gen muss. rechtssicher? Praxistipp: Im Unterschied zum „gewöhnlichen Arbeitneh-mer“ ist Die Beschränkung der Abrufbarkeit auf „wichtige Grün- das Rechtsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur de“ muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Eine GmbH dual ausgestaltet: Der Geschäftsführer ist durch Reglung im Geschäftsführeranstellungsvertrag genügt eine sog. organschaftliche Bestellung zum Geschäftsfüh- nicht. Der zu bestellende Geschäftsführer sollte daher rer „ernannt“. Dieser Bestellung liegt ein Dienstvertrag vor seiner Bestellung darauf achten, dass sich – sofern zu Grunde, der die Rechte und Pflichten des Geschäfts- gewünscht – eine Beschränkung des Widerrufsrechtes führers vertraglich regelt. im Gesellschaftsvertrag befindet. Ist dies nicht der Fall, kann hierauf hingewirkt werden. Worauf ist aufgrund dieser Dualität zu achten? Was be- deutet dies für eine Trennung? Kann ein Geschäftsführer „Wichtige Gründe“ sind in der Regel grobe Pflicht- jederzeit abberufen werden oder müssen bestimmte verletzungen oder Unfähigkeit zur ord-nungsgemäßen Gründe vorliegen? Reicht die Abberufung für eine so- Geschäftsführung. Für den Maßstab der groben Pflicht- fortige Beendigung der Zusammenarbeit aus? Welches verletzung werden in der Regel jene Gründe herange- Verfahren und welche Fristen gibt es? Endet der An- zogen werden, die eine außerordentliche Kündigung des stellungsvertrag automatisch mit der Abberufung? Kann Dienstverhältnisses rechtfertigen. Der Gesellschaft darf der Geschäftsführer jederzeit sein Amt niederlegen? bei Würdigung aller Umstände und unter Berücksichti- Fehler bei der Trennung müssen unter Umständen teu- gung der widerstreitenden Interessen der Verbleib des er bezahlt werden, können gar zur Existenzgefährdung Organs in seiner bisherigen Stellung bis zum Ablauf sei- der Gesellschaft führen und sollten daher dringend ver- ner Amtszeit nicht mehr zugemutet werden. mieden werden. Hinzukommen kann ein – auch in der Öffentlichkeit wahrnehmbarer – Reputationsverlust für Wichtige Gründe sind nach der Rechtsprechung alle Beteiligten. beispielsweise: • Beteiligung an strafbaren Handlungen Im Folgenden sollen daher die typischen Fragen beant- • Spesenbetrug wortet werden. Behandelt wird ausschließlich die mit- • Schuldhafte Insolvenzverschleppung bestimmungsfreie GmbH ohne Aufsichtsrat. Seite 3 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
• Unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen 2.Welche Fristen und Förmlichkeiten • Weigerung, mit Beirat oder weiteren Geschäftsfüh- sind bei der Abberufung zu beachten? rern im Interesse der GmbH und auf Grundlage der Geschäftsordnung zusammen zu arbeiten a) Frist • Nichtbefolgung bindender Beschlüsse der Gesell- Erhält die Gesellschafterversammlung von einem wich- schafterversammlung tigen Grund Kenntnis, ist die Gesellschaft grundsätzlich • Eigenmächtige Veräußerung von Gesellschaftsantei- verpflichtet, die Bestellung zu widerrufen. len oder Anteilen einer Toch-tergesellschaft Eine bestimmte Frist, insbesondere die Zweiwochen- • Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot frist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kün- • Weigerung der Gesellschaft oder den Gesellschaf- digung, ist nicht einzuhalten. Zu beachten ist allerdings, tern auf berechtigtes Verlangen, Auskunft zu geben dass das Abberufungsrecht verwirkt werden kann, wenn • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- der Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens der Gesell- mögen des Geschäftsführers schafterversammlung darauf schließen durfte, dass sein Verhalten geduldet werde und keine Abberufung erfolgt. Nicht anerkannt ist hingegen der bloße Vertrauensver- lust der Gesellschafter in den Geschäftsführer. Ob der Praxistipp: Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat oder der Ge- Versucht die Gesellschafterversammlung zunächst mit sellschaft ein Schaden entstanden ist, ist ebenfalls be- dem Geschäftsführer eine einvernehmliche Beendigung deutungslos. und scheitern die Verhandlungen hierüber, sollte die Ab- berufung spätestens in der nächsten Gesellschaftersit- Besonderheiten bestehen beim Gesellschafter-Ge- zung entschieden und zeitnah hiernach vorgenommen schäftsführer. Bei diesem reicht das Vorliegen eines werden. Anderenfalls kann das Abberufungsrecht ver- wichtigen Grundes alleine nicht aus. Hinzukommen wirkt werden. muss, dass ein „milderes Mittel“ nicht möglich ist, weil dieses der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern b) Ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht zugemutet werden kann oder der betreffende Die Entscheidung über die Abberufung wird in der Gesellschafter-Geschäftsführer hierzu nicht bereit ist. Regel von der Gesellschafterversammlung getroffen. Als milderes Mittel sind denkbar die Einräumung einer Beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis oder Gesamtvertre- GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH tungsmacht anstelle Einzelge-schäftsführung/ Einzelver- zuständig, nicht die Gesellschafter der KG. tretungsmacht oder die Reduzierung der Geschäftsfüh- rungsbefugnis auf das gesetzliche Mindestmaß. Hierbei ist darauf zu achten, dass das gesetzlich und gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene Verfahren der Beschlussfassung eingehalten wird. Schon die Einberu- fung der notwendigen Gesellschafterversammlung muss fehlerfrei sein, damit die Abberufung wegen formeller Seite 4 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Fehler im Nachhinein nicht angegriffen werden kann. In der Insolvenz verbleibt die Zuständigkeit bei dem sat- Praxistipp: zungsmäßig vorgeschriebenen Organ und geht nicht auf Es muss z.B. bei der Einberufung darauf geachtet wer- den Insolvenzverwalter über. den, dass das zuständige Organ einberuft, alle Gesell- schafter geladen werden, die Ladung Angaben über Ort d) Abberufungserklärung und Zeit der Versammlung enthält, die Ladungsfristen Ist die Abberufung wirksam beschlossen, ist sie gegen- eingehalten werden und die Tagesordnung die Abberu- über dem Geschäftsführer zu kommunizieren. Einer fung beinhaltet. solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn der Geschäfts- führer an der Gesellschafterversammlung, in der der Verfahrensmängel bei der Einberufung können bspw. Abberufungsbeschluss gefasst wurde, teilgenommen hat. nur geheilt werden, wenn alle Gesellschafter persönlich anwesend oder wirksam vertreten sind und kein Ge- Praxistipp: sellschafter den Formmängeln widerspricht. Vorbehaltlich anderer Formvorschriften im Gesell- schaftsvertrag ist auch eine mündliche Abberufungser- Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende klärung zulässig. Aus Beweisgründen sollte aber immer Regelung, genügt für einen Abberufungsbeschluss eine eine schriftliche Erklärung ausgesprochen und der Zu- einfache Mehrheit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gang derselben bspw. durch Zeugen dokumentiert wer- darf an dem Abberufungsbeschluss nur stimmberechtigt den können. mitwirken, wenn er nicht aus wichtigem Grund abberu- fen werden soll. Aus seiner Stellung als Gesellschafter e) Eintragung in das Handelsregister resultiert, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Die Abberufung ist zur Eintragung in das Handelsregi- der Abstimmung zumindest anwesend sein darf. ster anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Beendigung entweder im Original oder in be- c) Zuständiges Abberufungsorgan glaubigter Abschrift beizufügen. Die Abberufungszuständigkeit fällt in der Regel in den Bereich des Organs, das den Geschäftsführer bestellt Die Eintragung sollte möglichst schnell herbeigeführt hatte. Dies dürfte die Gesellschafterver-sammlung sein, werden, da sich ein Dritter, dem die Abberufung nicht sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige De- bekannt ist, auf das „Schweigen des Handelsregister“ legation (z.B. auf einen Bei-rat oder Aufsichtsrat) vor- berufen kann. Diesem Dritten gegenüber gilt der abbe- sieht. rufene Geschäftsführer noch als vertretungsberechtigt. Einer Anhörung des Geschäftsführers vor dem Abberu- fungsbeschluss bedarf es nicht. Etwas anderes kann gel- ten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist. Seite 5 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
3.Welche Wirkungen hat 4. Endet mit der Abberufung die Abberufung? automatisch der Dienstvertrag? Im Hinblick auf die Wirkung der wirksam zugegangenen Der Geschäftsführer ist ein Organ der Gesellschaft. Bei Abberufungserklärung ist zu unterscheiden: Organmitgliedern ist streng zwischen der Organ- und der Vertragsebene zu trennen (sog. Dualität). • Ist die Abberufung nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden, wird die Abberufung Die Abberufung führt nicht unmittelbar zur Beendigung mit Zugang der Erklärung wirksam. des Dienstvertrages. Eine automatische Kündigung des • Handelt es sich bei dem Abberufenen um einen Dienstvertrages mit Abberufung ist nur möglich, wenn Fremdgeschäftsführer und muss ein wichtiger eine wirksame Koppelungs- oder Gleichlaufklausel im Grund vorliegen, wird die Wirksamkeit der Abbe- Dienstvertrag enthalten ist. Eine solche kann ausdrück- rufung ab Zugang der Erklärung zunächst vermu- lich regeln, dass die Abberufung automatisch zur Been- tet, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt digung des Dienstvertrages führen soll. In einem solchen wird. Dies gilt auch, wenn objektiv kein wichtiger Fall bedarf es keiner weitergehenden Kündigungserklä- Grund vorliegt. Der Fremdgeschäftsführer kann rung mehr. den Beschluss nicht anfechten, sondern muss auf Wiederbestellung klagen. Der Fremdgeschäftsfüh- Achtung: Es sind die vertraglichen oder gesetzlichen rer kann den Beschluss auf seine Nichtigkeit – z.B. Kündigungsfristen einzuhalten. wegen formeller Fehler - gerichtlich untersuchen lassen. Ob wirksam vereinbart werden kann, dass bei Abberu- • Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Ge- fung auch das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung schäftsführungssonderrecht gilt das gleiche wie endet, ist – soweit ersichtlich – noch nicht gerichtlich beim Fremdgeschäftsführer. Allerdings kann der entschieden. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung Gesellschafter-Geschäftsführer den Beschluss mit hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Koppe- der Begründung anfechten, dass es am wichtigen lungsklausel stellt. Grund fehle. • Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer im Gesell- 5. Muss der Geschäftsführer nach schaftsvertrag mit einem Sonderrecht auf das Ge- der Abberufung weiterbeschäftigt schäftsführeramt ausgestattet und liegt kein wich- tiger Grund vor, wird die Abberufung nicht mit werden? Zugang der Erklärung wirksam. Das Amt endet erst, wenn das Vorliegen des wichtigen Grundes rechts- Der Geschäftsführer schuldet in der Regel nur die Tä- kräftig festgestellt ist. tigkeit als Leitungsorgan der Gesellschaft. Ohne ander- weitige Regelung ist er nicht verpflichtet, auf einer ande- ren Eben tätig zu werden. Inwiefern dies auch nach der Seite 6 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Abberufung gilt, ist problematisch. derlegung nicht notwendig. Die Niederlegungserklärung Für den Vorstand einer AG hat der Bundesgerichts- hat gegenüber dem Bestellungsorgan, in der Regel der hof entschieden, dass ein Vorstandsmitglied auch ohne Gesellschafterversammlung, zu erfolgen. Es reicht die ausdrückliche Vereinbarung bis zum Ablauf der Kündi- Erklärung gegenüber einem Gesellschafter. gungsfrist verpflichtet ist, anderweitige Tätigkeiten aus- zuüben, wenn er die Abberufung verschuldet hat und Sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitige die angebotene leitende Stellung „angemessen“ sei. Form vorgeschrieben ist, kann sie auch mündlich erklärt werden. Aus Beweisgründen ist empfehlenswert, die Er- Umstritten ist, ob der abgerufene Gesellschafter eine klärung schriftlich und nachweisbar zuzustellen. Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ver- langen kann. Einigkeit besteht, dass der Geschäftsführer Die Niederlegung ist sofort mit Zugang der Erklärung nach Abberufung nicht als solcher beschäftigt werden wirksam. Daher kann die Niederlegung durchaus als muss. In einem Urteil aus dem Jahr 1952 hatte der rechtsmissbräuchlich beurteilt werden: Legt bspw. der Bundesgerichtshof einen Beschäftigungsanspruch erwo- Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH das Geschäfts- gen, diesen im konkreten Fall aber wegen vorrangiger führeramt ohne wichtigen Grund nieder, ohne zugleich schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft abgelehnt. einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, ist die Nie- derlegung nach der Rechtsprechung einiger Oberlan- Praxistipp: desgerichte rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit nach der Ab- da sie die GmbH handlungsunfähig macht. Gleiches kann berufung könnte die Weiterbeschäftigung des Abberu- gelten, wenn zwar mehrere Gesellschafter vorhanden fenen „in angemessener Position“ oder das Recht zur sind, diese aber aufgrund ihrer geringen Anteile keinen Freistellung nach Abberufung in den Dienstvertrag aus- maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft nehmen kön- drücklich aufgenommen werden. nen. 6. Wann und wie kann ein Praxistipp: Die Niederlegung kann und sollte – sofern zumutbar – Geschäftsführer sein Amt für einen bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt wer- niederlegen? den. Hierdurch wird der Gesellschaft Gelegenheit gege- ben, Vorsorge zu treffen und. Hierdurch wird auch eine Nicht nur die Gesellschaft kann ein Interesse haben, die rechtliche Einordnung der Niederlegung als „zur Unzeit“ Bestellung und Zusammenarbeit zu beenden. Gleiches vermieden. Letzteres reduziert das Risiko der Unwirk- kann für den Geschäftsführer gelten, weil z.B. das Haf- samkeit der Niederlegung und einer Schadensersatzver- tungsrisiko aufgrund der Lage des Unternehmens ein pflichtung des niederlegenden Geschäftsführers. schnelles Ende der Tätigkeit erfordert. Die Amtsniederlegung ist gesetzlich nicht geregelt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist für die Nie- Seite 7 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Für eine Gesellschaft ist es daher „ratsam“, eine Min- Praxistipp: destfrist für das Eintreten der Wirksamkeit der Nie- Um eine Diskussion über die Dauer der Kündigungs- derlegung zu vereinbaren. Dadurch bleibt Zeit für die frist zu vermeiden, sollte deren Dauer klar vereinbart Auswahl und Bestellung eines neuen Geschäftsführers. werden. Aus Sicht des Geschäftsführers sind mangels Der Anstellungsvertrag des niederlegenden Ge-schäfts- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes lange führers bleibt unabhängig von der Niederlegung be- Kündigungsfristen empfehlenswert. stehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser ebenfalls ausdrücklich gekündigt wird oder eine wirksame Kop- Möchte die Gesellschaft das Dienstverhältnis auf- pelung von Organstellung und Dienstverhältnis verein- grund einer Abberufung sofort beenden, ist dies nur bart wurde. möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ für eine Kün- digung des Dienstverhältnisses vorliegt (siehe hierzu 7. Welche Fristen und unten Frage 8) Förmlichkeiten sind bei der b) Ordnungsgemäße Beschlussfassung Kündigung zu beachten? Wie bei der Abberufung führen Beschlussmängel zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Gesellschafter ha- a) Kündigungsfrist ben daher die gesetzlichen und vertraglichen Formvor- Das Dienstverhältnis mit einem Geschäftsführer kann schriften einhalten. grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen un- ter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Hierbei ist insbesondere zu beachten: Sieht der Dienstvertrag eine feste Laufzeit (z.B. von 5 • Wenn über eine fristlose Kündigung eines Gesell- Jahren) vor, ist eine ordentliche Kündigung aber nur schafter-Geschäftsführers beschlossen werden soll, möglich, wenn diese ausdrücklich im Dienstvertrag vor- ist dieser Gesellschafter trotz Stimmverbot ord- gesehen ist. nungsgemäß zu laden. • In der Einladung muss der Zweck der Versammlung, Die Dauer der Kündigungsfrist ist im Einzelnen umstrit- z.B. die „ fristlose Kündigung des Geschäftsführers ten, sofern sie nicht im Dienstvertrag geregelt ist. Bei X“, ausdrücklich angekündigt werden. Der Tages- einem Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer kann ordnungspunkt „Verschiedenes“ reicht hierfür das Dienstverhältnis nach überwiegender Meinung bis nicht aus. zum 15. eines Monates zum Monatsende gekündigt • Der von der Kündigung betroffene Gesellschafter- werden. Für nicht beherrschende Geschäftsführer, z.B. Geschäftsführer darf bei der Beschlussfassung über Fremdgeschäftsführer, sollen die für Arbeitsverhältnisse eine fristlose Kündigung nicht mitwirken. Dieses geltenden Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetz- Stimmverbot gilt hingegen nicht für die fristgemäße buches einschlägig sein. Kündigung. • Das Erfordernis der Gesellschafterbeschlussfassung über die fristlose Kündigung gilt auch bei der Ein- Seite 8 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Mann-GmbH. Beschlüsse des Alleingesellschafters Zur Kündigung muss ein nachweisbarer Gesell- sind unverzüglich nach Beschlussfassung in einer schafterbeschluss gefasst werden. Ein gangbarer Weg Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeich- des Beschlussnachweises ist die Unterzeichnung der nen. Der Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Kündigung durch sämtliche Gesellschafter. Kündigung unverzüglich nach Beschlussfassung in schriftlicher Form ausgesprochen wird. Wir die Kündigung durch einen Stellvertreter der Ge- sellschaft unterzeichnet, sollte dieser ein Original seiner c) Zuständiges Kündigungsorgan Bevollmächtigung (Unterzeichnung durch alle Gesell- Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, ist schafter!) vorlegen. Anderenfalls besteht die Gefahr der die Gesellschafterversammlung für den Ausspruch der unverzüglichen Zurückweisung der Kündigung mit der Kündigung zuständig. Folge der Unwirksamkeit der Kündigung. Im Falle einer Insolvenzeröffnung wird das Dienstver- e) Notwendigkeit einer Abmahnung? hältnis nicht automatisch aufgehoben. Soll es gekündigt Einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündi- werden, ist hierfür der Insolvenzverwalter zuständig. gung des Geschäftsführervertrages bedarf es nicht. d) Kündigungserklärung f) Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist Sieht der Dienstvertrag keine wirksame Koppe-ungs- Die außerordentliche Kündigung muss binnen zwei Wo- klausel vor, ist die Kündigung durch die Gesellschafter chen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen zugehen. ausdrücklich zu erklären. Entscheidend ist die Kenntnis des Kündigungsberech- tigten. Sofern die Kündigungsbefugnis nicht auf ein an- Sofern der Dienstvertrag keine Schriftform für die Kün- deres Organ (z.B. Beirat) übertragen wurde, ist auf die digung vorschreibt, kann die Kündigung auch mündlich Kenntnis der Gesellschafterversammlung abzustellen. erklärt werden. Da hier nicht das strikte Schriftformer- Die Kenntniserlangung eines Gesellschafters bzw. aller fordernis für Arbeitsverhältnisse gilt, kann eine Kündi- Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversamm- gung auch per Telefax erklärt werden. lung löst die Ausschlussfrist nicht aus. Praxistipp: Der Fristbeginn der Ausschlussfrist kann aber nicht Gegebenenfalls muss die Gesellschaft den Zugang der unterlaufen werden, indem die Einberufung der Gesell- Kündigung und den Zugangszeitpunkt darlegen und be- schafterversammlung verzögert wird. Sobald ein zur weisen. Da bei der fristlosen Kündigung eine Zweiwo- Einberufung Berechtigter Kenntnis erlangt, hat er eine chenfrist zum Ausspruch der Kündigung läuft, sollte eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei unange- schriftliche Kündigung ausgesprochen und der Zugang messener Verzögerung gilt als Fristbeginn der Zeitpunkt, der Kündigung, z.B. durch Zeugen oder Zustellbestäti- zu dem die Gesellschafterversammlung bei zumutbarer gung des Gekündigten, dokumentiert werden. Beschleunigung einen Beschluss hätte fällen können. Seite 9 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Praxistipp: Folgende Verhaltensweisen können daher eine außeror- Werden nach Ausspruch einer außerordentlichen Kün- dentliche Kündigung bedingen: digung weitere Kündigungsgründe bekannt, sollte noch- mals ein Kündigungsbeschluss gefasst und eine weitere • Missachtung rechtmäßiger Weisungen der Gesell- Kündigung – vorsorglich unter Aufrechterhaltung der schafter bisherigen Kündigung – ausgesprochen werden. • Verletzung von Berichtspflichten oder Auskunfts- verweigerungen 8. Welche Gründe berechtigen zur • Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegenüber Gesell- schaftern außerordentlichen Kündigung durch • Vorsätzliche Täuschung eines Ausschusses oder die Gesellschaft? vorsätzliche Fehlinformation • Neuordnung der Geschäftspolitik unter Umgehung „Wichtige Gründe“, die zu einer außerordentlichen der Gesellschafter Kündigung berechtigen, liegen in der Regel im Verhal- • Ungerechtfertigte Amtsniederlegung ten des Organs. Dies sind primär Verletzungen der Ge- • Straftaten zu Lasten der Gesellschaft schäftsführungs- oder Treuepflicht oder Verstöße gegen • Wettbewerbshandlungen während der Amtszeit, gesetzliche Pflichten. Auf ein Verschulden kommt es Aufbau eines Konkurrenzunternehmens nicht. • Ausnutzen geschäftlicher Möglichkeiten der Gesell- schaft für private Interessen Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sind • Einsatz von Material der Gesellschaft für private stets die Interessen der Gesellschaft und die Interes- Zwecke sen des Geschäftsführers abzuwägen. Folgende Aspekte • Unberechtigte Auszahlung einer Tantieme sind hier beiderseits zu berücksichtigen: • Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung • Falsche oder fehlende Buchführung • Bisherige Dauer und Verlauf des Dienstverhältnisses • Aufstellung falscher oder irreführender Bilanzen • Verdienste des Geschäftsführers um die Gesellschaft • Fehlerhafte Vorbereitung des Jahresabschlusses • Alter des Geschäftsführers und hypothetische Dau- • Schwere Erkrankung (insbesondere, wenn ordent- er des Dienstvertrages liche Kündigung ausgeschlossen) • Soziale Folgen der Kündigung für das Organ • Gewicht und Folgen der Pflichtverletzung: Entste- 9.Welche Gründe berechtigen zur hung eines Schadens, Störung des Betriebsfriedens, Reputationsverlust für das Unternehmen in der Öf- außerordentlichen Kündigung durch fentlichkeit den Geschäftsführer? Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers hat gegenüber den Gesellschaftern zu erfolgen. Nach dem Bundesgerichtshof genügt es, wenn die Zustellung Seite 10 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
der Erklärung nur gegenüber einem Gesellschafter er- Musste der Geschäftsführer das Dienstverhältnis durch folgt. Eine Zustellung gegenüber allen Gesellschaftern ist die Gesellschaft veranlasst kündigen, hat er wegen der nicht notwendig. dadurch erlittenen Nachteile einen Schadensersatzan- spruch. Der zu ersetzende Schaden liegt primär in der Bezüglich der Form gilt das bereits Gesagte entspre- entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen chend: Sofern eine schriftliche Kündigung im Vertrag Kündigungsfrist. nicht vorgegeben ist, ist auch eine mündliche Kündigung wirksam. Aus Beweisgründen sollte von einer solchen 10.Welche allerdings abgesehen werden. Rechtsschutzmöglichkeiten hat Die fristlose Kündigung ist wirksam, wenn Tatsachen der Ge-schäftsführer gegen eine vorliegen, die dem Geschäftsführer eine Fortsetzung Kündigung? des Dienstvertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Ende der Befristung unter Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen. Geschäftsführer findet, scheidet eine Kündigungsschutz- In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung die Wirk- klage beim Arbeitsgericht aus. samkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Ge- schäftsführers bejaht: Vielmehr hat der gekündigte Geschäftsführer eine Kla- ge, gerichtet auf Unwirksamkeit der Kündigung und • Anordnung gesetzeswidriger Maßnahmen durch Fortbestand des Dienstverhältnisses bei der ordent- Gesellschafterversammlung lichen Gerichtsbarkeit zu erheben. Eine Klage sollte bei • Unberechtigte Entziehung oder Einschränkung der der Kammer für Handelssachen des örtlich zuständigen Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis Landgerichts eingereicht werden. • Unwirksame Kündigung durch Gesellschaft • Zuweisung eines unzumutbaren Aufgabenbereichs Eine bestimmte Klagefrist, analog der Frist zur Erhebung • Systematisches Vorenthalten von für die ordnungs- der Kündigungsschutzklage, gibt es nicht. Es sollte aber gemäße Geschäftsführung notwendigen Informati- dringend darauf geachtet werden, dass das Klagerecht onen durch Untätigkeit und mangelndes Vorgehen gegen die • Haltlose Vorwürfe in beleidigender Form durch Ge- Kündigung nicht verwirkt. sellschafter • Willkürliche Verweigerung der Entlastung und Umstritten ist die Situation des Geschäftsführers bei rechtswidriges Verweigern der Bezüge einer GmbH & Co.KG. Nach umstrittener Ansicht des • Ungenügende Unterstützung durch Gesellschafter, Bundesarbeitsgerichts ist für ein Vertragsverhältnis des z.B. durch unzureichende Kapitalausstattung Geschäftsführers mit der KG das Kündigungsschutzge- • Zeitliche und gesundheitliche Überforderung des setz anzuwenden und die Zuständigkeit der Arbeitsge- Geschäftsführers richtsbarkeit gegeben. Seite 11 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Der besondere Kündigungsschutz, z.B. bei Vorliegen ei- Fazit ner Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder wegen Elternzeit gilt für Geschäftsführer nicht. Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers mit zahlreichen Praxistipp: Fallstricken versehen sind. Kann der Geschäftsführer geltend machen, dass neben dem gekündigten Dienstverhältnis noch ein weiteres Abhängig davon, ob es sich um einen Mehrheits-Ge- Vertragsverhältnis, nämlich ein „ruhendes Arbeitsver- sellschafter-Geschäftsführer, einen Minderheiten-Ge- hältnis bestand, ist hierfür die Arbeitsgerichtsbarkeit zu- sellschafter-Geschäftsführer, einen Gesellschafterge- ständig. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschäftsfüh- schäftsführer mit Sondergeschäftsführungsrecht oder rer vor seiner Bestellung als „schlichter“ Arbeitnehmer einen Fremdgeschäftsführer handelt, sind die einzelnen angestellt war. Allerdings bejaht die Rechtsprechung in gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen einer den seltensten Fällen ein solches Arbeitsverhältnis, da wirksamen Abberufung und Kündigung sorgfältig „abzu- dies meist im Zuge der Bestellung aufgehoben wird. arbeiten“. Hierbei können viele Fehler gemacht werden, Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat gegenüber der ordent- die bspw. zu einem teuren und langwierigen Gerichts- lichen Gerichtsbarkeit zwei nicht zu unterschätzende verfahren, zu einem Gesichtsverlust und zu erheblichen Vorteile: Zum einen wird sehr zügig ein Gütetermin finanziellen Nachteilen führen können. anberaumt und zum anderen trägt jede Partei in der ersten Instanz – unabhängig vom Obsiegen oder Unter- Gleiches gilt bei der Niederlegung durch einen Ge- liegen – die eigenen Prozesskosten. schäftsführer. Auch hier lauern Fehlerquellen, die zu einer Unwirksamkeit der Niederlegung und daher zu einer Schadensersatzverpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH führen können. Seite 12 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Autor: Dr. Joachim Reiff Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tel. +49 69 9150999-0 Fax +49 69 9150999-99 info@westendlaw.de http://www.westendlaw.de Seite 13 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Weitere kostenlose Ebooks zum Arbeitsrecht: Der Aufhebungsvertrag – alles was Sie über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhält- nisses wissen müssen Arbeitsrecht in der Wirtschaftskrise – die 20 häufigsten Fragen und Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Aufhebungsvertrag, zur betriebsbedingten Kündigung, Abfindung und zum Kündi- gungsverfahren Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers - Das Wichtigste für Gesellschafter und Geschäftsführer Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages Die verhaltensbedingte Kündigung – Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zur verhaltensbe- dingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Die personenbedingte Kündigung – Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zur personenbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Mutterschutz und Elternzeit – Das Wichtigste zum Mutterschutz und zur Elternzeit während des Arbeitsverhältnisses Instrumente des Arbeitgebers in der Krise – 10 arbeitsrechtliche Handlungsoptionen und ihre wirksame Umsetzung unter http://www.westendlaw.de/publikationen Seite 14 Urheber: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt. westendLaw Partnerschaft Karthal Päsel Reiff | Eschersheimer Landstraße 60/62 | 60322 Frankfurt am Main Tel. 069/9150999-0 | Fax 069/9150999-99 | info@westendlaw.de | http://www.westendlaw.de
Sie können auch lesen