Samtgemeinde Bodenwerder-Polle - Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 063"Sand-breite" - Planungsgruppe ...

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Samtgemeinde Bodenwerder-Polle - Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 063"Sand-breite" - Planungsgruppe ...
Samtgemeinde Bodenwerder-Polle
2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 063„Sand-
breite“

                              Begründung
                              Entwurf
                              Stand: 16.11.2021

                              Betreuung:

                              _____________

                                         planungsgruppe
                                         puche
                              stadtplanung umweltplanung consulting gmbh

                              371 FNP Begründung 2-a.docx
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IMPRESSUM:

Projekt:         2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des
                 Bebauungsplanes Nr. 063 „Sandbreite“ der Gemeinde Hehlen

Projektnummer:   20371

Kommune:         Samtgemeinde Bodenwerder-Polle
                 Münchhausenplatz 1
                 37619 Bodenwerder

Auftragnehmer:

                 Häuserstraße 1
                 37154 Northeim

Mitarbeiter:     Dipl.-Ing. Mathias Flörke, M.Sc.
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SAMTGEMEINDE BODENWERDER-POLLE
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                                                       2. Änderung des Flächennutzungsplanes

INHALTSVERZEICHNIS
1             Vorbemerkungen                                                               1
1.1           Rechtsgrundlagen                                                             1
1.2           Verfahren                                                                    1

2             Hintergrund der Planung                                                      2
2.1           Planungsanlass                                                               2
2.2           Planungserfordernis                                                          2
2.3           Ziele und Zwecke der Planung                                                 3
2.4           Änderungsinhalt                                                              4
2.5           Geltungsbereich                                                              6

3             Bedarfsnachweis und Innenentwicklung                                         7

4             Planungsalternativen                                                         8
4.1           Räumliche Alternativen des Planvorhabens                                     8
4.2           Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens                                   8
4.3           Nullvariante                                                                 8

5             Übergeordnete Planungen                                                      9
5.1           Regionales Raumordnungsprogramm                                              9

6             Auswirkungen der Planung auf die städtebauliche
              Entwicklung und Ordnung                                                    11
6.1           Lage                                                                        11
6.2           Städtebauliche Konzeption                                                   12
6.3           Nutzungen und Nutzungskonflikte                                             12
6.3.1         Schalltechnische Beurteilung                                                12
6.3.2         Störfallrechtliche Beurteilung                                              13
6.4           Technische Infrastruktur                                                    13
6.4.1         Verkehr und Erschließung                                                    13
6.4.2         Ver- und Entsorgung                                                         14
6.5           Eigentumsverhältnisse                                                       14

7             Umweltauswirkungen der Planung (Umweltbericht)                             14

8             Darstellungen                                                              14

9             Städtebauliche Werte, Kosten                                               15

10            Hinweise                                                                   15

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II
     2. Änderung des Flächennutzungsplanes

     10.1          Denkmalschutz                                                            15

     ABBILDUNGSVERZEICHNIS
     Abbildung 1: Bisherige Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan der
                  Samtgemeinde Bodenwerder-Polle mit Kennzeichnung des Plangebiets
                  (ohne Maßstab)                                                             6
     Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Entwurf der Neuaufstellung des RROP Holzminden
                  2020 mit Kennzeichnung (rot) des Plangebietes (ohne Maßstab)              11
     Abbildung 3: Lageplan des Vorhaben (nicht genordet, ohne Maßstab) Quelle: Architekt
                  Dr. Schoppe, September 2021                                               12

     TABELLENVERZEICHNIS
     Tabelle 1     Flächenbilanz                                                            15

                                                                    371 FNP Begründung 2-a.docx
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                                                      2. Änderung des Flächennutzungsplanes

1    Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist

         Das Baugesetzbuch (BauGB)
          in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt ge-
          ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl S. 1728),
         die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
          in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I, S. 3786),
         die Planzeichenverordnung (PlanzV)
          in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt
          geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057).

1.2 Verfahren
Der Verwaltungsausschuss der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle hat in seiner Sitzung am
16.09.2020 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB fand durch Auslegung des
Vorentwurfes mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im Rathaus der Samtgemeinde
Bodenwerder-Polle vom 22.04.2021 bis 21.05.2021 statt.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden
mit Schreiben vom 21.04.2021 gemäß § 4 (1) und § 2 (2) BauGB bis zum 21.05.2021 frühzeitig
beteiligt.

Der Verwaltungsausschuss der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle hat in seiner Sitzung am
__.__.____ dem Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Ent-
wurfsbegründung mit Umweltbericht zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß §
3 (2) BauGB beschlossen.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB des Entwurfs der 2. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle wurde nach Bekanntmachung am
__.__.____ vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wur-
den mit Schreiben vom __.__.____ gemäß § 4 (2) und § 2 (2) BauGB beteiligt.

Der Rat der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle hat in seiner Sitzung am __.__.____ die 2.
Änderung des Flächennutzungsplanes nach Prüfung der nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorge-
brachten Anregungen beschlossen.

371 FNP Begründung 2-a.docx
SAMTGEMEINDE BODENWERDER-POLLE
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    2. Änderung des Flächennutzungsplanes

    2    Hintergrund der Planung

    2.1 Planungsanlass
    Die PSL (Packaging, Services, Logistics) GmbH mit Sitz im Mastenweg 1 in Hehlen beabsich-
    tigt, ihren Betriebsstandort in der Gemeinde Hehlen in nördliche Richtung zu erweitern.

    Derzeit gibt es noch ca. 4000 m² Nettobauland in Reserve auf dem bestehenden Betriebs-
    grundstück. Der dynamische Expansionskurs des Unternehmens hält nach wie vor an. Des-
    halb müssen nun die Schritte für die weitere Entwicklung vorbereitet werden.

    Im Vorfeld hat die PSL Gmbh mit allen Anliegern des Betriebsgrundstücks gesprochen, um
    geeignete Erweiterungsflächen zu bekommen. Es bot sich lediglich eine einzige Kaufoption
    für das Flurstück 146/49, Flur 10, Gemarkung Hehlen.

    Diese Fläche befindet sich nördlich des Betriebsgrundstückes und hat eine Größe von ca. 1,0
    ha. Im Folgenden wird diese Fläche als Teilbereich 1 – Industriegebiet bezeichnet

    Gleichzeitig sollen im Flächennutzungsplan bisher als Industriegebiet dargestellte Flächen zu-
    rückgenommen werden, die nicht mehr als Industriegebiet entwickelbar sind. Dies betrifft
    Flächen östlich des Stammsitzes der PSL GmbH. Dort befinden sich ca. 4,0 ha große Flächen,
    die vom ortsansässigen Kieswerk als Abbau von Bodenschätzen genutzt wurden. Es ist ge-
    plant den Flächennutzungsplan in den betroffenen Bereichen an die tatsächliche Nutzung
    anzupassen und die Bauflächen zugunsten einer Darstellung als „Fläche Abbau Boden-
    schätze“ darzustellen.

    Zudem ist geplant, in diesem Bereich im Flächennutzungsplan bisher dargestellte landwirt-
    schaftliche Flächen mit einer Größe von ca. 4,8 ha an die reale Nutzung anzupassen. Diese
    Flächen waren nicht landwirtschaftlich genutzt und liegen ebenfalls in einem Bereich der
    durch den zum Abbau von Bodenschätzen geprägt ist. Um die Darstellungssystematik des
    wirksamen Flächennutzungsplanes zu wahren, werden diese insgesamt ca. 8,8 ha großen
    Flächen zusätzlich noch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage und Bade-
    platz“ überlagert. Im Folgenden wird diese Fläche als Teilbereich 2 –Abbaufläche Boden-
    schätze bezeichnet.

    2.2 Planungserfordernis
    Die Kommunen haben gemäß § 1 (3) BauGB Bauleitpläne aufzustellen bzw. zu ändern, so-
    bald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

    Einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans
    haben die Bürger aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht.

    Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebaulicher Rahmenplan) der
    Gemeinde. Er entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus sei-
    nen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind weder Rechtsansprüche, wie etwa bei
    einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, die
    aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen entstehen können, herzuleiten.

                                                                      371 FNP Begründung 2-a.docx
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                                                            2. Änderung des Flächennutzungsplanes

Innerhalb dieses Rahmens des genehmigten Flächennutzungsplanes kann die weitere Ent-
wicklung gesteuert werden, sobald es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der
Gemeinde erforderlich ist. Dabei können Veränderungen und Entwicklungen angepasst wer-
den, die zum Zeitpunkt der Erstellung des genehmigten Planes noch nicht vorhersehbar wa-
ren.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Normalverfahren ist gem. § 2 (4) BauGB für die Be-
lange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nummer 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung
durchzuführen und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.

Das Betriebsgrundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Industriegebiet darge-
stellt. Dort besteht der Bebauungsplan Nr. 060 „Mastenweg“ der Gemeinde Hehlen. Dieser
wurde in den Jahren 2017 und 2019 jeweils geändert, um den Anforderungen an die Ent-
wicklung des Unternehmens gerecht zu werden.

Die Erweiterungsfläche des Teilbereiches 1 – Industriegebiet liegt im planungsrechtlichen
Außenbereich. Der Flächennutzungsplan stellt bisher eine Fläche für die Landwirtschaft dar.

Die Fläche zur Rücknahme der Bauflächen des Teilbereiches 2 –Abbaufläche Bodenschätze
liegt ebenfalls im planungsrechtlichen Außenbereich. Der Flächennutzungsplan stellt bisher
für einen Teil eine Fläche für Industriegebiet (GI) dar. Gleichzeitig soll eine planerische Bereini-
gung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes erfolgen. Im Flächennutzungsplan sind
für Teilflächen im Änderungsbereich 2 auch noch landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Hier
erfolgt eine Bereinigung zugunsten der tatsächlichen Nutzung für den Abbau Bodenschätze.

Zur Baurechtssetzung und um die privaten und öffentlichen Belange in den Planungsprozess
einzubinden und eine gerechte Abwägung aller Belange führen zu können ist die Änderung
des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle und die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich. So kann eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherge-
stellt werden.

Die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle wird den Flächennutzungsplan ändern. Den Aufstel-
lungsbeschluss dafür wurde im Samtgemeinderat am 16.09.2020 gefasst. Der Gemeinde
Hehlen obliegt dann die verbindliche Bauleitplanung mit Aufstellung des Bebauungsplanes.

2.3 Ziele und Zwecke der Planung
          Nördlich des bestehenden Betriebsstandortes der Firma PSL in Hehlen soll eine Be-
           triebserweiterung vorgenommen werden, um den anhaltenden Expansionskurs
           des Unternehmens gerecht zu werden.
          Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde und der Region.
          Stärkung des Wirtschaftsstandortes Hehlen.
          Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll zur Vorbereitung der verbindlichen
           Bauleitplanung dienen. Bislang werden die Flächen im Teilbereich 1 landwirt-
           schaftlich genutzt und im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen
           dargestellt. Zur Anpassung wird der Flächennutzungsplan geändert und die Fläche
           zukünftig als Industriegebiet (GI) dargestellt. Für den Bereich der Rücknahme der
           Bauflächen in Teilbereich 2 wird der Flächennutzungsplan geändert und künftig

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    2. Änderung des Flächennutzungsplanes

              statt Industriegebiet (GI) Flächen zum „Abbau von Bodenschätzen“ mit der
              Zweckbestimmung „Grünflächen“ und „Badeplatz“ darstellen.
             Zur Bereinigung der Darstellungen wird der Flächennutzungsplan in Teilbereich 2
              nicht mehr als landwirtschaftlich entwickelbare Flächen als „Abbau von Boden-
              schätzen“ mit der Zweckbestimmung „Grünflächen“ und „Badeplatz“ darstellen.
             Der ökologische Gesamtbestand der gemeindlichen Flächen soll positiv beeinflusst
              werden, da mit der Rücknahme von ca. 4,0 ha Flächen Industriegebiet auf Ebene
              des Flächennutzungsplanes keine industrielle Nutzung mehr auf den Flächen vor-
              bereitet werden kann.
             Ein Bebauungsplan soll zur planungsrechtlichen Sicherung und zur Umsetzung der
              Bauvorhaben aufgestellt werden.
             Die verkehrliche Erschließung erfolgt über den bestehenden Mastenweg.
             Im Plangebiet sind noch keine Ver- und Entsorgungssysteme vorhanden. Diese
              werden neu errichtet und an die vorhandenen Systeme angeschlossen.
             Durch fachgerechte Regenrückhaltemaßnahmen oder Versickerungsanlagen soll
              der durch die zusätzliche Flächenversiegelung entstehende Niederschlagswasser-
              abfluss auf den natürlichen Oberflächenabfluss begrenzt werden.
             Eventuell erforderliche Maßnahmen zur Optimierung der Systeme werden in Ab-
              stimmung mit den Ver- und Entsorgungsträgern ergriffen.
             Die Belange des Artenschutzes sollen durch einen artenschutzrechtlichen Fachbei-
              trag gewürdigt werden.
             Durch die Erstellung eines Schallgutachtens sollen die immissionsschutzrechtlichen
              Belange gewürdigt werden und die Auswirkungen auf schutzwürdige umliegende
              Nutzungen adäquat ermittelt werden. Notwendig werdende Maßnahmen werden
              innerhalb der Aufstellung des Bebauungsplanes festgesetzt.
             Die Belange von Boden, Natur und Landschaft werden im Rahmen einer Umwelt-
              prüfung gewürdigt und in einem Umweltbericht dokumentiert.

    2.4 Änderungsinhalt
    Teilbereich 1 – Industriegebiet

    Der bauplanungsrechtlich zu überplanende Bereich ist seit Aufstellung des Flächennutzungs-
    planes als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und wird als solche genutzt.

    Künftig soll der Flächennutzungsplan dahingehend geändert werden, dass die landwirt-
    schaftliche Fläche als Industriegebiet (GI) mit der Baumassenzahl 7,0 dargestellt wird.

    Es erfolgt daher eine Rücknahme der Darstellung einer ca. 1,0 ha großen landwirtschaftli-
    chen Fläche zugunsten einer Darstellung eines ca. 1,0 ha großen Industriegebietes (GI) mit
    der Baumassenzahl 7,0 vollständig auf den Flurstücken 146/36, 146/49, Flur 10, Gemarkung
    Hehlen und teilweise der Flurstücke 411/10 und 411/11, Flur 10, Gemarkung Hehlen.

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                                                        2. Änderung des Flächennutzungsplanes

Teilbereich 2 –Abbaufläche Bodenschätze

Der bauplanungsrechtlich zu überplanende Bereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan
als Industriegebiet (GI) mit der Baumassenzahl 7,0 und als Flächen für die Landwirtschaft
dargestellt.

Für die Inanspruchnahme der neuen Bauflächen im Teilbereich 1 soll eine Fläche östlich des
Hauptsitzes der PSL GmbH mit einer Größe von ca. 4,0 ha als Industriegebiet (GI) zurückge-
nommen werden und stattdessen die Darstellung an die reale Nutzung angepasst werden.
Diese Flächen wurden bisher als Kiesbaugebiet genutzt und sollen gemäß existierenden Re-
kultivierungsplan entsprechend aufbereitet werden.

Künftig soll der Flächennutzungsplan dahingehend geändert werden, dass für die Fläche des
Industriegebietes (GI) eine Fläche „Abbau Bodenschätze“ dargestellt wird.

Es erfolgt daher eine Rücknahme der Darstellung einer ca. 4,0 ha großen Fläche als Industrie-
gebiet (GI) zugunsten einer Darstellung einer ca. 4,0 ha großen Fläche „Abbau Boden-
schätze“, überlagert mit Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Badeplatz,
auf dem Flurstück 134/20, Flur 9, Gemarkung Hehlen.

Um eine Bereinigung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu erhalten, werden für
die im Änderungsbereich östlich an die vorgenannten Flächen anschließenden und bisher im
Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für die Landwirtschaft künftig ebenfalls Flächen
„Abbau von Bodenschätzen“ gewählt. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ist auf
Grund der Abbautätigkeiten ausgeschlossen.

Es erfolgt daher eine Rücknahme der Darstellung einer ca. 4,8 ha großen landwirtschaftli-
chen Fläche zugunsten einer Darstellung einer ca. 4,8 ha großen Fläche „Abbau Boden-
schätze“, überlagert mit Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Badeplatz,
auf Teilflächen der Flurstücke 135/4 und 136/8, Flur 9, Gemarkung Hehlen.

Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird der im Parallelverfahren aufzu-
stellende Bebauungsplan aus den Plänen der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt. Eine
gewerbliche Baufläche, die sich an eine weitere gewerbliche Baufläche anschließt, wird als
verträglich angesehen. Die Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung unter anderem
auf die umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen werden in einem eigenständigen
Umweltbericht untersucht.

Mögliche Konflikte mit den nördlich des Plangebietes liegenden schutzwürdigen Wohnnut-
zungen im Norden werden durch die Klärung immissionsschutzrechtlicher und störfallrechtli-
cher Belange im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt (siehe Kapitel 6.3.1 und Kapitel
6.3.2).

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Konflikte durch die Flächennutzungsplanän-
derung hervorgerufen werden.

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    2. Änderung des Flächennutzungsplanes

    Abbildung 1: Bisherige Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Boden-
                 werder-Polle mit Kennzeichnung des Plangebiets (ohne Maßstab)

    2.5 Geltungsbereich
    Teilbereich 1 – Industriegebiet

    Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,0 ha und liegt in der Flur 10 der Gemarkung Hehlen.

    Es ist vollständig das Flurstück 146/36 und 146/49 sowie teilweise die Flurstücke 411/10 und
    411/11 betroffen.

    Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

       -   Im Norden durch die südliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 146/48.

       -   Im Osten durch die westliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 146/44 sowie durch
           Teilflächen der Straßenparzelle 411/11.

       -   Im Süden durch die nördliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 133/38 und des Flur-
           stücks 134/20 sowie durch Teilflächen des Flurstücks 411/7.

       -   Im Westen durch die östliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 146/35.

                                                                       371 FNP Begründung 2-a.docx
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Teilbereich 2 –Abbaufläche Bodenschätze

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 8,8 ha und liegt in der Flur 9 der Gemarkung Hehlen.

Es sind teilweise die Flurstücke 135/4 und 136/8 betroffen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

    -   Im Norden durch Teilflächen der Straßenparzelle 411/11.

    -   Im Osten durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 137/15, 137/17,
        137/36, 137/38, 137/40, 137/41 und 137/43.

    -   Im Süden durch die nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 134/7, 135/3 und
        137/44.

    -   Im Westen durch die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 133/38 und
        134/19.

Maßgeblich ist die Darstellung in der Planzeichnung des Flächennutzungsplanes im Maßstab
1.5.000.

3       Bedarfsnachweis und Innenentwicklung
Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.
1548) mit dem Ziel geändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stär-
ken. Insofern ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruch-
nahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. Der § 1 (5)
BauGB sieht zusätzlich vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnah-
men der Innenentwicklung erfolgen soll. In den ergänzenden Vorschriften zum Umwelt-
schutz wird gemäß § 1a (2) BauGB folgendes bestimmt:

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Ver-
ringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Mög-
lichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald o-
der für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt wer-
den. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 (7) zu berück-
sichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter
Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenent-
wicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand,
Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“

Für die Bauleitplanung bedeutet das, dass in den Begründungen zu Bauleitplänen darzulegen
ist, dass die planende Kommune Bemühungen unternommen hat, vor der Neuinanspruch-
nahme von den o.g. Flächen zunächst die Möglichkeiten der Innenentwicklung zu untersu-
chen und ausreichend auszuschöpfen.

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    2. Änderung des Flächennutzungsplanes

    Für das Plangebiet im Teilbereich 1 in der Gemarkung Hehlen wird landwirtschaftliche Fläche
    in Anspruch genommen, die jedoch auf Grund ihrer relativen Kleinflächigkeit keine signifi-
    kant negativen Auswirkungen auf die vorherrschende Agrarstruktur besitzt.

    Die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle verfolgt prioritär gemäß § 1 (5) BauGB die Strategie
    einer qualifizierten Innenentwicklung und hat sich bereits mit den Möglichkeiten der Innen-
    entwicklungspotenziale auseinandergesetzt. In Hehlen existieren nur vereinzelt Baulücken.
    Diese sind aufgrund ihrer Kleinflächigkeit nicht für die Ansiedlung der angedachten Struktu-
    ren des geplanten Industriegebietes geeignet. Die Betriebserweiterung lässt sich wirtschaft-
    lich nur in räumlicher Nähe zum bestehenden Betrieb realisieren.

    Angesichts der vorangegangenen Ausführungen stellt die Inanspruchnahme einer landwirt-
    schaftlichen Fläche im Teilbereich 1 zur Entwicklung und Stärkung der Wirtschaft die tragfä-
    higste Möglichkeit dar Bauland für gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und ist
    dementsprechend gegenüber der Vorgabe einer vorrangigen Innenentwicklung vertretbar.

    4    Planungsalternativen

    4.1 Räumliche Alternativen des Planvorhabens
    Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine langfristige Sicherung des Standorts
    der PSL GmbH in der Gemeinde erreicht werden. In diesem Zusammenhang erscheint nur
    eine direkte räumliche Nähe zum bestehenden Betrieb sinnvoll. Auf der bevorzugten Fläche
    direkt nördlich anschließend herrscht Flächenverfügbarkeit. Eine bauliche Entwicklung west-
    lich des Hauptsitzes scheidet derzeit wegen Lage in einem vorläufig gesicherten Über-
    schwemmungsgebiet aus, ebenso wie östlich angrenzende Flächen, da sich dort bereits
    Wasserflächen des Kiesabbaugeländes befinden. In der Konsequenz scheiden räumliche Pla-
    nungsalternativen auf Grund der o.g. Fakten und der nötigen Nähe zum Hauptsitz der PSL
    GmbH aus.

    4.2 Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens
    Die Erschließung des Plangebietes im Teilbereich 1 soll so ablaufen, dass der Erschließungs-
    aufwand möglichst gering ist. Das bedeutet auch, dass interne logistische Prozesse so rei-
    bungsloser auf Grund der räumlichen Nähe zum Hauptsitz ablaufen können. Alternativen
    wären mit einem höheren Erschließungsaufwand verbunden. Es bestünde die Möglichkeit ein
    Gewerbe- statt eines Industriegebietes auszuweisen. Für die geplante Produktion wird je-
    doch ein Industriegebiet mit höheren möglichen Schallleistungspegeln benötigt. Für Teilbe-
    reich 2 bestehen keine sinnvollen Alternativen, da lediglich die Darstellung an die bestehende
    Nutzung angepasst werden soll.

    4.3 Nullvariante
    Es besteht die Möglichkeit, die angestrebte Planung im Teilbereich 1 nicht durchzuführen. Bei
    Nichtdurchführung der Planung, könnten die Entwicklungsziele der Gemeinde Hehlen, die

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langfristige Standortsicherung der PSL GmbH und die Stärkung der Wirtschaftsstrukturen
im Gemeindegebiet nicht erreicht werden. Weitere gewerbliche Nutzungen könnten sich
nicht ansiedeln und entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten der Wirtschaft auf Ebene der
Bauleitplanung könnten nicht vorbereitet werden. Bei Nichtdurchführung würden die Flä-
chen in Teilbereich 1 perspektivisch nicht bebaubar, ein Eingriff in den Boden und das Land-
schaftsbild würde an dieser Stelle nicht vorbereitet. Die Flächen stünden weiterhin uneinge-
schränkt der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Für Teilbereich 2 könnten die Dar-
stellungen des Flächennutzungsplanes nicht bereinigt werden und nicht an die tatsächliche
Nutzung angepasst werden.

5       Übergeordnete Planungen

5.1 Regionales Raumordnungsprogramm
Der Landkreis Holzminden stellt sein Regionales Raumordnungsprogramm derzeit neu auf.
Das öffentliche Beteiligungsverfahren lief bis zum 26.02.2021. Im Entwurf mit Stand
08.12.2020 sind folgende Aussagen bezüglich der Gemeinde Hehlen und des Plangebietes im
Teilbereich 1 ablesbar:

       Die Gemeinde Hehlen ist als Standort für die Sicherung und Entwicklung von Arbeits-
        stätten dargestellt (Raumordnungsziffer 2.1.3 01)

       Die Gemeinde Hehlen ist als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Er-
        holung dargestellt (Raumordnungsziffer 2.1.3 02)

Das Plangebiet selber und seine Umgebungen werden wie folgt dargestellt:

       Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft (Raumordnungsziffer 3.1.2 05)

       Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft – auf Grund von besonderen Funktionen (Raumord-
        nungsziffer 3.2.1 02)

       Östlich Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung Kies (Raumordnungsziffer 3.2.2 01)

       Westlich ist ein Vorranggebiet Hochwasserschutz (Raumordnungsziffer 3.2.4 09)

Entwicklungsaufgaben Arbeitsstätten, Erholung und Tourismus

Durch geeignete Planungen und Maßnahmen sollen dort die Bedingungen für Arbeitsstätten
besonders gestärkt und verbessert werden. (Raumordnungsziffer 2.1.3 01)

Durch geeignete Planungen und Maßnahmen sollen bei diesen Standorten die Voraussetzun-
gen für Erholung gestärkt und verbessert werden. (Raumordnungsziffer 2.1.3 02)

Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft

Gebiete, die für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eine hohe Bedeutung haben, sind
in der zeichnerischen Darstellung als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt.

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     2. Änderung des Flächennutzungsplanes

     Durch geeignete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollen die Gebiete erhalten und ent-
     wickelt werden. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen so abgestimmt
     werden, dass die Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beein-
     trächtigt werden (Raumordnungsziffer 3.1.2 05)

     Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft

     Flächen, für die eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist oder von Vorteil sein
     kann, werden als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen darge-
     stellt. (Raumordnungsziffer 3.2.1 02)

     Der Entwurf der RROP 2020 trifft darüber hinaus noch Grundsätze zur allgemeinen Sied-
     lungsflächenentwicklung und der Innenentwicklung:

     Siedlungsflächenentwicklung, Innenentwicklung

     Bei der Siedlungsflächenentwicklung soll die gewachsene Siedlungsstruktur, Verkehrsanbin-
     dung sowie Versorgungs- und soziale Infrastruktur angemessen berücksichtigt werden. Bau-
     flächen sollen sparsam im Flächenbedarf, Energieverbrauch und in den Infrastrukturfolgekos-
     ten geplant werden. (Raumordnungsziffer 2.1.2 01)

     Die Entwicklung von Arbeitsstätten, die über die Eigenentwicklung hinausgeht, soll sich auf
     die Zentralen Orte entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion und die Standorte für die Si-
     cherung und Entwicklung von Arbeitsstätten konzentrieren. Der Bedarf neuer Bauflächen ist
     im Rahmen der Bauleitplanung qualifiziert nachzuweisen. (Raumordnungsziffer 2.1.2 02)

     Bei der Siedlungsentwicklung sollen die Möglichkeiten der Innenentwicklung gegenüber einer
     Neuinanspruchnahme von Außenbereichsflächen bevorzugt genutzt werden. Um die Entwick-
     lungspotenziale der Ortskerne besser zu nutzen, sollen die Kommunen die Innenentwicklung
     mit geeigneten Maßnahmen unterstützen. Innerörtliche Freiflächen sollen durch eine nach-
     haltig orientierte Innenentwicklung soweit möglich erhalten und weiterentwickelt werden.
     (Raumordnungsziffer 2.1.2 04)

     In der Summe ergeben sich aus den Festlegungen im Entwurf des RROP 2020 des Landkrei-
     ses Holzminden keine der Planung grundsätzlich widersprechenden Belange. Das Raumord-
     nungsziel, dass die Bedingungen für Arbeitsstätten besonders gestärkt und verbessert wer-
     den sollen wird erfüllt.

     Auf Grund der Kleinflächigkeit des Plangebietes wird kein Konflikt mit dem Vorbehaltsgebiet
     Landwirtschaft gesehen. Das Vorbehaltsgebebiet kann seine Funktion auch nach Inan-
     spruchnahme der Fläche erfüllen. Hinsichtlich des Vorbehaltsgebietes Natur- und Landschaft
     sollen auf Ebene des Bebauungsplanes Maßnahmen zur landschaftsgerechten Eingrünung
     getroffen werden.

     Durch die notwendige räumliche Nähe zum vorhandenen Betriebsstandort kann die Sied-
     lungsentwicklung nicht durch Innenentwicklungsmaßnahmen erfolgen. Die Gemeinde hat
     sich nach Abwägung der Für und Wider für diesen Standort direkt angrenzenden an die be-
     stehenden Industriegebiete entschieden (siehe auch Kapitel 3).

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Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Entwurf der Neuaufstellung des RROP Holzminden 2020 mit Kenn-
             zeichnung (rot) des Plangebietes (ohne Maßstab)

6    Auswirkungen der Planung auf die städtebauli-
     che Entwicklung und Ordnung
Im Folgenden wird nur Teilbereich 1 als Eingriffsfläche beschrieben, da Teilbereich 2 mit der
Rücknahme des nicht mehr baulich entwickelbaren Industriegebietes und der Darstellung der
Flächen zum Abbau von Bodenschätzen keine relevanten negativen Auswirkungen auf die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfährt.

6.1 Lage
Das Plangebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Hehlen im Wesertal. Im Süden wird das Plan-
gebiet vom Mastenweg begrenzt, im Osten von ehemaligen Kiesabbauflächen und im Wes-
ten von landwirtschaftlichen Flächen, die zwischen der Ortschaft liegen. Nördlich des Plange-
bietes befinden sich vereinzelt landwirtschaftliche Betriebe mit Wohnnutzungen.

Erschlossen wird das Plangebiet wie auch schon der Hauptsitz der PSL GmbH durch den
Mastenweg, der über die Schloßstraße die Verbindung zur Ortschaft und dort zur B 83 her-
stellt.

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     2. Änderung des Flächennutzungsplanes

     6.2 Städtebauliche Konzeption
     Das Plangebiet soll für die nötigen betrieblichen Erweiterungen der Fa. PSL GmbH genutzt
     werden. Es existiert bereits ein konkretes Bebauungskonzept für die Fläche. Angedacht ist
     ein Hallengebäude in Nord-Süd Ausrichtung mit einer 8 m breiten Umfahrungsmöglichkeit
     und im südlichen Bereich ein Parkplatz für Pkws. Die gesamte Anlage wird durch einen 5m
     breiten Grünstreifen im Norden, Westen und Osten eingerahmt Der Hallenbau zeichnet sich
     durch zwei verschiedene Zonierungen aus, die die Halle im Verhältnis von ca. 50/50 aufteilt.
     Diese Aufteilung resultiert an Hand der Ergebnisse des Schallgutachtens, welches im Kapitel
     6.3.1 vorgestellt wird. Im südlichen Bereich mit räumlichen Bezug zum Stammsitz der PSL
     GmbH wird die Produktion eingerichtet, während im Norden Richtung der schützenswerten
     Wohnnutzungen nur Lagernutzung vorgesehen ist. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnnut-
     zungen außerhalb des Plangebietes wurde erkannt und entsprechend berücksichtigt. Dem
     Trennungsgrundsatz als planerisches Optimierungsgebot wird damit Rechnung getragen.

     Abbildung 3: Lageplan des Vorhaben (nicht genordet, ohne Maßstab) Quelle: Architekt Dr. Schoppe,
                  September 2021

     6.3 Nutzungen und Nutzungskonflikte
     Das Plangebiet wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. Nördlich befinden schutzwür-
     dige Wohnnutzungen, die im Rahmen der Bauleitplanung besonders Beachtung finden müs-
     sen. Aus diesem Grund wurde ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben.

     6.3.1 Schalltechnische Beurteilung
     Zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes wurde ein schalltechnisches
     Gutachten1 erstellt. Das Gutachten setzt sich sowohl mit den Immissionen auf das Plange-
     biet durch umliegenden Gewerbe- und Verkehrslärm sowie Vorbelastungen aus den umlie-

     1
      Schalltechnisches Gutachten zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sandbreite“ in Hehlen (Landkreis Holz-
     minden); GeräuscheRechner PartG mbH, Beratende Ingenieure Arps & Wempe, Hildesheim, 06.09.2021

                                                                                 371 FNP Begründung 2-a.docx
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                                                       2. Änderung des Flächennutzungsplanes

genden Nutzungen auseinander. Weiterhin behandelt es die potenziell durch das Gewerbe-
gebiet auf die umliegenden schutzwürdigen Nutzungen ausgehenden Emissionen. Das Gut-
achten dient als Grundlage für die Ausarbeitung der Festsetzungen im Bebauungsplan. Auf
Ebene des Bebauungsplanes werden Maßnahmen zum Immissionsschutz getroffen. Es wird
auf den im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 063 „Sandbreite“ verwiesen.

6.3.2 Störfallrechtliche Beurteilung
Das Plangebiet rückt an schutzbedürftige Wohnnutzungen im Norden heran. Dies macht
eine Auseinandersetzung mit den schutzwürdigen Nutzungen und den nötigen Abständen
zu Betriebsbereichen notwendig.

Sowohl in Industriegebieten, als auch in Gewerbegebieten könnten nach BauNVO Vorhaben
angesiedelt werden, die unter die in § 50 BImSchG genannten Betriebe und Anlagen fallen.
Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Richtline 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswir-
kungen u.a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete, wich-
tige Verkehrswege und Freizeitgebiete so weit wie möglich vermieden werden können.

Für die Beachtung des § 50 BImSchG dient der Leitfaden (2. überarbeitete Fassung) der Kom-
mission für Anlagensicherheit (KAS-18): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbe-
reichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bau-
leitplanung“.

Dieser beinhaltet Achtungsabstände für verschiedene Stoffgruppen. Selbst der kleinstmögli-
che, dort genannte Achtungsabstand für Gefahrstoff-Orte (Klasse 1) zu den zu schützenden
Nutzungen beträgt 200 m und könnte daher im gesamten Plangebiet nicht eingehalten
werden.

Es ist daher beabsichtigt, Störfallbetriebe auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung von
vorneherein auszuschließen, um das Störpotenzial im Plangebiet so gering wie möglich zu
halten. Vor allem aufgrund der nahegelegenen schutzwürdigen Wohnnutzungen im Norden
wird dieser Ausschluss vorgenommen.

6.4 Technische Infrastruktur

6.4.1 Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet wird über Schloßstraße und Mastenweg an die Ortsdurchfahrt der Bundes-
straße B 83 angebunden. Der Mastenweg wird auch bereits für die Erschließung des beste-
henden Betriebsstandortes genutzt. Ein Teilbereich des Mastenweges wurde in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen, falls bauliche Veränderungen nötig wer-
den. Verkehrsträchtige Nutzungen (Gewerbebetriebe des Einzelhandels) sollen im parallel
aufzustellenden Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass
das neue Baugebiet die zusätzlichen Verkehre durch den Mastenweg problemlos aufgenom-
men werden können.

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14
     2. Änderung des Flächennutzungsplanes

     Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Situation werden derzeit nicht erwartet.

     6.4.2 Ver- und Entsorgung
     Die Topographie des Plangebietes wird im Wesentlichen durch ein leichtes Gefälle von Nord
     nach Süd bestimmt. Es fällt leicht von Süden nach Norden von ca. 77 m auf 76 m. Die Ent-
     wässerung im Plangebiet kann in Richtung des natürlichen Gefälles erfolgen. Die Entsorgung
     des Regenwassers des Plangebietes kann über die Straße Mastenweg mit Anbindung an die
     vorhandenen Kanäle erfolgen. Im Plangebiet selber befinden sich keine Anlagen oder Leitun-
     gen für die Ver- und Entsorgung. Eine Versorgung des Plangebietes mit den notwendigen
     Energie-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen kann über die vorhandenen Leitungen
     süd-westlich des Plangebietes erfolgen. Die ggf. entsprechenden notwendig werdenden Lei-
     tungstrassen werden im Zuge der Erschließung verlegt. Die Möglichkeiten und technischen
     Notwendigkeiten sind im Laufe des Fortschritts der Erschließungsplanung mit den entspre-
     chenden Versorgungsunternehmen abzustimmen.

     Es wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Kapazitätsprobleme bestehen, das neue Bau-
     gebiet an die vorhandenen Strukturen anzuschließen. Durch die Versiegelung auf den Flächen
     des Plangebietes ist mit einer Verschärfung der Abfluss-Situation des Regenwassers zu rech-
     nen. Zur Abflussentschärfung werden entsprechend Rückhaltemaßnahmen nötig um das
     zusätzlich anfallende Oberflächenwasser kontrolliert an die Vorflut abzugeben. Es wird im
     Bebauungsplan eine Festsetzung zur Rückhaltung des Niederschlagswassers aufgenommen.

     Nach Herstellung der nötigen Anschlüsse im Rahmen der Erschließungsplanung kann die
     Ver- und Entsorgung somit gesichert werden.

     6.5 Eigentumsverhältnisse
     Die Flächen im Geltungsbereich des Plangebietes befinden sich noch in Eigentum mehrerer
     Grundeigentümer. Im weiteren Verfahrensverlauf werden durch den Antragsteller mögliche
     Optionen geprüft.

     7    Umweltauswirkungen der Planung (Umweltbe-
          richt)
     Um die Belange von Natur und Landschaft in angemessenem Maße zu berücksichtigen,
     wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Das Ergebnis der Umwelt-
     prüfung ist im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dokumentiert. Der Umweltbericht ist die-
     ser Begründung als eigenständiges Dokument beigefügt.

     8 Darstellungen
     Die Darstellung im Flächennutzungsplan, die durch diese 2. Änderung hervorgerufen wird,
     ergibt sich entsprechend ihrer städtebaulichen Zielsetzungen. Es werden für die Änderungs-
     bereiche folgende Darstellungen gewählt:

                                                                     371 FNP Begründung 2-a.docx
SAMTGEMEINDE BODENWERDER-POLLE
                                                                                                 15
                                                         2. Änderung des Flächennutzungsplanes

           Darstellung eines ca. 1,0 ha großen Industriegebietes (GI) mit der Baumassenzahl
            7,0
           Darstellung einer ca. 8,8 ha großen Fläche „Abbau Bodenschätze“ überlagert mit
            Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage und Badeplatz“

9     Städtebauliche Werte, Kosten
Tabelle 1    Flächenbilanz

 Plangebietsgrößen

 Industriegebiet (GI)                              Ca. 1,0 ha

 Flächen für „Abbau von Bodenschätzen“ über-       Ca. 8,8 ha
 lagert mit Grünflächen mit der Zweckbestim-
 mung „Parkanlage und Badeplatz“

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen dem Samtgemeinde Bodenwer-
der-Polle keine unmittelbaren Kosten, die über die üblichen Verwaltungskosten hinausge-
hen.

10 Hinweise

10.1 Denkmalschutz
Aus der Umgebung des Plangebietes Teilbereich 1 „Industriegebiet“ sind archäologische Bo-
denfunde bekannt, die auf eine vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen. Daher ist poten-
ziell im Plangebiet mit Bodenfunden zu rechnen. Es sind die Bestimmungen des Niedersäch-
sischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten.

Bodenwerder, den __.__._____
Samtgemeinde Bodenwerder-Polle
Der Bürgermeister

_______________

(Rode)

371 FNP Begründung 2-a.docx
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