ENTWURF - GROSSE KREISSTADT SCHWANDORF
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GROSSE KREISSTADT SCHWANDORF 18. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS MIT LANDSCHAFTSPLAN „SONDERGEBIET PHOTOVOLTAIK OBERWEIHERHAUS“ ENTWURF Datum Stand Bauträger Planung 11.07.2019 Entwurf Marco Mulzer Architekturbüro Steidl Oberweiherhaus 1 Nordgaustraße 5 92421 Schwandorf 92431 Neunburg vorm Wald T: 09672/2380 E: kontakt@architekturbuero-steidl.de
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 2 von 17 INHALTSVERZEICHNIS TEIL A: Planzeichnung ..................................................................................................................... 4 TEIL B: Begründung ......................................................................................................................... 5 1. Anlass und Erfordernis der Planung............................................................................................... 5 1.1 Anlass der Planung ....................................................................................................................... 5 1.2 Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................... 5 1.3 Bestandskräftiger Flächennutzungsplan ...................................................................................... 5 2. Planungsvorgaben – Rahmenbedingungen der Planung ............................................................... 5 2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2013)...................................................................... 5 2.2 Regionalplan 6 Oberpfalz-Nord (RP6) .......................................................................................... 7 3. Wesentliche Belange der Planung ................................................................................................. 7 3.1 Sondergebiet ................................................................................................................................ 7 3.2 Verkehrserschließung .................................................................................................................. 7 3.3 Ver- und Entsorgung .................................................................................................................... 7 3.4 Oberflächengewässer und Niederschlagswasser ........................................................................ 8 3.5 Immissionsschutz (Lärm und Blendwirkung) ............................................................................... 8 3.6 Begrenzte Nutzungsdauer und Folgenutzung.............................................................................. 8 3.7 Bodendenkmäler.......................................................................................................................... 8 3.8 Gelände und Boden ..................................................................................................................... 8 3.9 Bauverbotszone an der Bundesautobahn ................................................................................... 9 3.10 Gründordnung ........................................................................................................................... 9 TEIL C: Umweltbericht................................................................................................................... 10 1. Einleitung ......................................................................................................................................... 10 1.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................... 10 1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes ...................................................................... 10 1.3 Inhalt und wichtige Ziele des Flächennutzungsplans................................................................. 10 2. Bestandsaufnahme, Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen..................................... 10 2.1 Schutzgut Wasser ....................................................................................................................... 10 2.2 Schutzgut Mensch (Lärm) .......................................................................................................... 10 2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen .................................................................................................... 11 2.4 Schutzgut Boden ........................................................................................................................ 11 2.5 Schutzgut Landschaftsbild ......................................................................................................... 13 ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 3 von 17 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................................ 13 4. Vermeidung, Minimierung und Eingriffsregelung ........................................................................... 13 4.1 Schutzgut Wasser ....................................................................................................................... 13 4.2 Schutzgut Mensch (Lärm) .......................................................................................................... 13 4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen .................................................................................................... 13 4.4 Schutzgut Boden ........................................................................................................................ 13 4.5 Schutzgut Landschaftsbild ......................................................................................................... 14 5. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung .............................................................................................. 14 6. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring).................................................................................. 15 7. Allgemein verständliche Zusammenfassung.................................................................................... 15 TEIL D: Anlagen............................................................................................................................. 17 1. Gutachten über Lichtimmission durch Sonnenreflexion ................................................................. 17 ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 4 von 17 ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 5 von 17 Herr Marco Mulzer, Oberweiherhaus 1, 92421 Schwandorf, beabsichtigt eine Freiflächen- Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auf der Flurnummer 879 (Teilfläche) der Gemarkung Klardorf, Große Kreisstadt Schwandorf zu errichten. Dabei setzt sich die Gesamtfläche der Anlage aus 1,7 ha für die eigentliche Aufstellfläche für Photovoltaikmodule, 0,4 ha für die Eingrünung zusammen, sowie 376 m² für die Zuwegung. Im Parallelverfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 12.April 2010 soll ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ aufgestellt werden. Während die Fläche im Geltungsbereich in der gültigen Fassung des Flächennutzungsplans als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist, sieht die 18. FNP-Änderung die Ausweisung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO `Photovoltaik` für die `Nutzung und Förderung solarer Strahlungsenergie im Gebiet der Großen Kreisstadt Schwandorf vor. Das geplante Sondergebiet `Photovoltaik` liegt auf dem Grundstück mit der Flurnummer 879 in der Gemarkung Klardorf im östlichen Gemeindegebiet der Großen Kreisstadt Schwandorf in der Region 6 Oberpfalz Nord im Regierungsbezirk Oberpfalz. Der Geltungsbereich liegt circa 150 Meter östlich des Weilers Oberweiherhaus, direkt an der Bundesautobahn A93. Die Gesamtfläche der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans beträgt 2,1 ha. Dabei setzt sich die Gesamtfläche der Anlage aus 1,7 ha für die eigentliche Aufstellfläche für Photovoltaikmodule, und 0,4 ha für die Eingrünung zusammen. Zudem noch 376 m² für die Zuwegung. Die Topografie ist für die Fernwirkung der Solarmodule in der Landschaft relevant, sowie für eine eventuell negativ wirkende Blendwirkung der Solarmodule, insbesondere in Richtung der Verkehrsachse und umliegenden Siedlungen. Durch die geplante Anordnung und Ausrichtung wird diesem Aspekt bereits entgegengewirkt. Das sehr leicht westhängige Gelände liegt auf 357m üNN im Osten und Norden und fällt im Westen auf 356m üNN. Der aktuelle Flächennutzungsplan in der Fassung vom 12.April 2010 stellt für das Planungsgebiet auf dem Grundstück mit der Flurnummer 879 Gemarkung Klardorf eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Das Grundstück wird nordwestlich durch die Bundesautobahn A93 begrenzt und auf allen anderen Seiten durch Ackerland. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zeigt die generellen Ziele hinsichtlich Ordnung und Entwicklung auf. In der derzeit gültigen Version von 2013 werden folgende planungsrelevante Ziele vorgegeben: ▪ Das Plangebiet gehört lt. Strukturkarte Anh. 2 zum `ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll` und liegt zudem an der übergeordneten ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 6 von 17 Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung. ▪ (Aus Punkt 1.3.1) `Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] Die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien´ ▪ (Aus Punkt 2.2.4) `Die Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu entwickeln. ▪ (Aus Punkt) 2.2.5 `Der ländliche Raum soll so entwickelt und geordnet werden, dass er seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern und weiter entwickeln kann, [… und] er seine landschaftliche Vielfalt sichern kann´ ▪ (Aus Punkt 5.4.1) `Die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft und eine nachhaltige Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen, sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen und einer attraktiven Kulturlandschaft und regionale Wirtschaftskreisläufe sollen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden.´ ▪ (Aus Punkt 6.1) `Die Energieversorgung soll durch den Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere - Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung, - Energienetze sowie - Energiespeicher. ▪ (Aus Punkt ) 6.2.3 `Freiflächen– Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.´ ▪ (Anmerkung: Zu 6.2.3 (B) Freiflächen – Photovoltaikanlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. 7.1.3). Deshalb sollen Freiflächen- Photovoltaikanlagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. ▪ Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP – 6.2 („Ausbau und Nutzung erneuerbaren Energien“) ist es ein Ziel der Raumordnung Erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Nach der Begründung zu diesem Ziel hat die Ausweisung der entsprechenden Flächen raumverträglich unter Abwägung aller berührten fachlichen Belange (u. a. von Natur und Landschaft, Siedlungsentwicklung) zu erfolgen. Freiflächen- Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden, wozu u.a. Verkehrswege - wie im vorliegenden Fall gegeben- zählen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass laut Landesentwicklungsprogramm neben der Beachtung der Nachhaltigkeit von Entwicklungen, die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt gefördert werden soll. Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden und Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Bei der Darstellung eines Sondergebiets Photovoltaik liegt allerdings keine klassische Neubaufläche mit schwerwiegender Zersiedlungswirkung vor, da die bauliche Nutzung nicht durch Gebäude, sondern durch sonstige bauliche Anlagen erfolgt und keine Gewerbe- und Wohnbauten vorgesehen sind. Die Fläche kann zudem gleichzeitig extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Es wird in Aussicht gestellt, die Fläche zusätzlich mit Viehhaltung (z.B. Schafzucht) zu belegen. Durch die direkte Angliederung an den bestehenden Eingriffen in Natur und Landschaft durch die Autobahn, ist die Ausweisung zudem nicht als Neuansatz in der freien Natur zu betrachten. Ebenso trägt die geringe Entfernung von 150m zur nächsten Siedlungseinheit (Oberweiherhaus) dazu bei, dass zumindest eine indirekte Anbindung vorliegt. ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 7 von 17 Der Vermeidung unerwünschter Siedlungsansätze im Außenbereich kann man ein hohes, öffentliches Interesse am Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gegenüberstellen: Insbesondere das in § 1 Abs. 2 EEG festgelegte gesetzgeberische Ziel besteht, bis zum Jahr 2025 einen Anteil von 40-45 Prozent Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erreichen und den Anteil danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Mit der Ausweisung kann die Stadt Schwandorf beitragen, im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie der Verantwortung auch für den allgemeinen Klimaschutz Rechnung zu tragen. Die Stadt Schwandorf kann zudem das Erfordernis der Raumordnung, Erneuerbare Energien einschließlich der Sonnenenergienutzung verstärkt zu erschließen und zu nutzen, berücksichtigen. Regionalpläne legen die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Daher sollten folgende Ziele des Regionalplan 6 für die Region Oberpfalz-Nord bei dem Vorhaben berücksichtigt werden. Das Vorhaben kann zu den Erfordernissen B X 1 und B x 4 des Regionalplans Oberpfalz-Nord beitragen, wonach der weitere Ausbau der Energieversorgung in allen Teilräumen der Region ein ausreichendes, möglichst vielfältiges, preisgünstiges und umweltverträgliches Energieangebot sicherstellen und darauf hingewirkt werden soll, dass erneuerbare Energien verstärkt genutzt werden. Gemäß der Zielkarte 2 `Siedlung und Versorgung` erfährt das Plangebiet keine Einschränkungen durch Überlagerung durch Vorbehalts- oder Vorranggebiete. Weitere Ziele des Regionalplan 6 – Oberpfalz Nord bleiben von dem Vorhaben unberührt. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 2,1 ha (davon 0,4 ha Eingrünung) und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es ist in der Dimension seiner Ausdehnung kleiner als die benachbarte Siedlungseinheit Oberweiherhaus. Da der Vorhabensträger eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichten will, wird die Art der baulichen Nutzung des Gebietes auf ein „Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Photovoltaik (PV) festgesetzt. Neben dem Aufstellen der Modultische, ist auch die Errichtung betriebsbedingter Gebäude notwendig. Die maximal festgesetzte Grundflächenzahl (gem. §19 BauNVO) im Sondergebiet beträgt 0,6 und die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die Baugrenze innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt. Die GRZ ergibt sich aus der von den Anlagen überdeckten Fläche, für die unabhängig vom Modultyp bei Solaranlagen der Wert 0,6 angesetzt werden kann. Das geplante Sondergebiet liegt zwischen der Bundesautobahn A93 im Nordwesten und der Kreisstraße SAD2 im Südosten. Die Erschließung erfolgt über das untergeordnete Straßennetz ausschließlich über Grundstücke des Vorhabenträgers, so dass die Autobahn von dem Vorhaben verkehrstechnisch unberührt bleibt. Die Einspeisung erfolgt unterirdisch. Sämtliche Kabelverläufe werden mit dem Netzbetreiber, den Grundstückseigentümern und der zuständigen, anliegenden Gemeinden abgestimmt. Die Einspeisung erfolgt bei einem bestehenden Einspeisepunkt auf Steinberger Gemeindegrund. ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 8 von 17 Oberflächengewässer sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Eine Versiegelung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Das Planungsgebiet liegt außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten, aber innerhalb eines wassersensiblen Bereiches. Bei der Planung und der Baumaßnahme wird dies berücksichtigt. Anfallendes Niederschlagswasser der Photovoltaikmodule wird vor Ort versickert und nicht abgeleitet. So versickert es breitflächig. Die Umwandlung von einer intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche in ein extensives Grünland verringert die Grundwasserbelastung. Brauchwasser wird nicht benötigt, Schmutzwasser wird nicht entstehen. Die Anlage verursacht keine nennenswerten Geräusche. Die Wechselrichter und der Transformator haben ohne Einhausung und Abdeckung einen Schallpegel von
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 9 von 17 Laut § 9 des Bundesfernstraßengesetztes sind Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bei Bundesautobahnen freizuhalten. In einem Ministerialschreiben der damaligen Obersten Baubehörde mit dem Zeichen IID4-43231-002/10 vom 19.05.2011 wird festgestellt, dass unter Erfüllung folgender Kriterien einem Vorhaben näher als 40 Meter zugestimmt werden kann: 1. Wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, also wenn der Streckenabschnitt nicht im Bedarfsplan im VB enthalten ist und wenn die Fläche nicht für eine zeitlich absehbare Ausbaumaßnahme im WB des Bedarfsplanes oder außerhalb des Bedarfsplanes ganz oder teilweise benötigt wird. 2. Betriebliche und verkehrliche Belange sind zu berücksichtigen. Da keine Ablehnungsgründe vorliegen und die Berücksichtigung betrieblicher und verkehrlicher Belange aufgrund des Blendgutachtens sichergestellt sind, kann die Entfernung zum Fahrbahnrand auf 20 Meter reduziert werden. Zudem kann der Bauverbotszone, welcher bereits in vielen Fällen bei Photovoltaikanlagen eine Abweichung erteilt wurde, ein hohes, öffentliches Interesse am Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien gegenübergestellt werden, insbesondere das in § 1 Abs. 2 EEG festgelegte gesetzgeberische Ziel, bis zum Jahr 2025 einen Anteil von 40-45 Prozent Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erreichen und den Anteil danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Mit der Ausweisung kann die Stadt Schwandorf dazu beitragen, im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie der Verantwortung auch für den allgemeinen Klimaschutz Rechnung zu tragen. Die Stadt Schwandorf kann zudem das Erfordernis der Raumordnung, Erneuerbare Energien einschließlich der Sonnenenergienutzung verstärkt zu erschließen und zu nutzen, berücksichtigen. Die Grünordnerischen und naturschutzrechtlichen sowie -fachlichen Belange werden im Detail in dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan berücksichtigt. Als Ausgleichsbedarf wurde eine Fläche von 3.517 m² errechnet. Dieser wird durch geeignete Maßnahmen auf einer Fläche von 3.898 m² innerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit der Freiflächenanlage erbracht. ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 10 von 17 Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist nach § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. In § 1a wird die Eingriffsregelung in das Bauleitplanverfahren integriert. Die Abarbeitung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des Umweltberichts. Die Grundstücksfläche befindet sich direkt an der Bundesautobahn A93, 250 Meter westlich des Weilers Oberweiherhaus in der Gemarkung Klardorf der Großen Kreisstadt Schwandorf. Es ist von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen, im Norden grenzt ein Waldstück an. Der beplante Teil des Grundstückes mit der Flurnummer 879 wird derzeit ackerbaulich genutzt. Mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Großen Kreisstadt Schwandorf soll für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage Baurecht geschaffen werden. Quellfassungen und Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht verzeichnet. Im direkten Umfeld (500 Meter) des Plangebiets befinden sich der Westliche- und Östliche Lohenweiher, sowie der Irlsee und der Schreckerbach. Weitere bedeutende Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Auf den geplanten Flächen wird die Versiegelung durch die Festsetzung, die Photovoltaikmodule mittels Aufständerung im Ramm-, Schraubverfahren oder aufliegende Betonplatten zu erstellen, sehr gering gehalten. Außerdem bildet sich relativ schnell unter den Modulen und auf den Um-/ und Durchfahrten eine Krautschicht aus einheimischen Gräsern und Kräutern heraus, was eine Aufwertung des Plangebiets hinsichtlich des Schutzgutes Wasser bewirkt. Im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser sind bau- und anlagebedingt keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Das Planungsgebiet liegt direkt östlich an der Bundesautobahn A93 und ist deshalb durch Lärmimmissionen stark vorbelastet. Die Fläche hat durch die landwirtschaftliche Nutzung als Ackerfläche keine Bedeutung für die naturbezogene Erholung. Für den Menschen resultieren aus der Planung, mit Ausnahme der Bauphase mit Anlieferung der Anlagenteile, keinerlei zusätzlichen Lärmimmissionen. Eventuelle elektromagnetische Strahlung von den Wechselrichtern unterschreitet nach wenigen Metern die Grenzwerte. Damit ist außerhalb des Zaunes von keiner Beeinträchtigung auszugehen. Es ist insgesamt von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen. ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 11 von 17 Die vorhandene Fläche wird aktuell als Acker genutzt. Auf der Fläche sind keine besonderen Artvorkommen verzeichnet. Eine Zerstörung von wichtigen Lebensräumen für Tiere ist aufgrund der derzeitigen Nutzung und der bestehenden Vegetation nicht zu erwarten. Nach der Karte „Potentielle Natürliche Vegetation Bayerns“ (Juli 2012) vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bestünde die natürliche Vegetation auf dem Plangebiet aus einem Pfeifengras-, Buchen- und Stieleichenwald im Komplex mit Hainsimsen-Buchenwald, örtlich mit Rauschbeeren- Kiefern-Moorwald. Die Vegetation ist gekennzeichnet durch einen kontinental getönten Feuchtkomplex (mit Kiefernbeteiligung) der Submontanstufe auf basenarmen, z.T. oligotrophen Sandstandorten. Im nassen Flügel überwiegt bei günstiger Nährstoff- und Basenversorgung die Schwarz-Erle, auf sehr armen Quarzsandböden kann auch die Wald-Kiefer beteiligt sein und den Übergang zu den Mooskiefernwäldern andeuten. Im Unterwuchs dominiert das Pfeifengras; vor allem im nassen Flügel sind die Bestände moosreich. Eingestreut sind nasse Standorte mit Schwarzerlen- Sumpfwald oder auch Walzenseggen- bzw. Torfmoos-Erlenbruchwald. Durch das Vorhaben ist unter den Modulreihen eine extensive Grünlandnutzung möglich. Hierbei wird auf Pflanzenschutzmittel und Düngung verzichtet. Auch für die Vogelwelt stellt die Schaffung von Kleinstrukturen und Rückzugsräumen eine Verbesserung des Lebensraums dar. Während der Bauphase sind potentielle Beeinträchtigungen der Tierwelt durch Vergrämung möglich. Auf Grund der kurzen Bauzeit von ein bis zwei Monaten wird diese nicht als erheblich eingestuft, da die Tiere auf benachbarte Flächen ausweichen können. Die Bodenabstände der umschließenden Zäune ermöglichen die spätere Nutzung der Anlage durch das Niederwild. Eingrünungen und Neuanpflanzungen entlang der Sondergebietsfläche sind im Bebauungsplan festgesetzt. Die Fläche unter den Modulen wird als extensive Wiese ausgebildet, sodass auch hier aus naturschutzfachlicher Sicht wertvollere Lebensräume entstehen, als bisher vorhanden. Die Fläche kann zudem gleichzeitig extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Es wird in Aussicht gestellt, die Fläche zusätzlich mit Viehhaltung (z.B. Schafzucht) zu belegen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen. Das Gebiet weist die natürliche Funktion eines Lebensraums für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen auf (Lebensraumfunktion). Nach der Alternativen Methode zur Bewertung ohne Konzeptbodenkarte des Leitfadens des bayerischen Landesamtes für Umwelt „Schutzgut Boden in der Planung“ wird zu folgenden Punkten Stellung genommen: Standort, Relief Das Plangebiet liegt im östlichen Gemeindegebiet der Stadt Schwandorf. Das sehr leicht westhängige Gelände liegt auf 357m üNN im Osten und Norden und fällt im Westen auf 356m üNN. Potenzielle natürliche Vegetation Nach der Karte „Potentielle Natürliche Vegetation Bayerns“ (Juli 2012) vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bestünde die natürliche Vegetation auf dem Plangebiet aus einem Pfeifengras-, Buchen- und Stieleichenwald im Komplex mit Hainsimsen-Buchenwald, örtlich mit Rauschbeeren- Kiefern-Moorwald. Vernetzungsfunktion Die Vernetzungsfunktion des Plangebietes wird durch die starke Barriere, welche sich durch die direkte Lage an der Bundesautobahn ergibt, als sehr gering eingestuft. Das Plangebiet nimmt lediglich eine Randlage im Raum ein. ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 12 von 17 Wiederherstellbarkeit des Standortes Die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage ist auf 20 Jahre ab Inbetriebnahme festgelegt. Nach Aufgabe der energetischen Nutzung wird die Anlage komplett zurückgebaut und die Fläche wieder in die landwirtschaftliche Nutzung überführt. Aus diesem Grund handelt es sich im Gegensatz zu herkömmlichen Bebauungen nur um eine „temporäre“ Flächennutzung, die keinen endgültigen Flächenverlust bedeutet, wodurch der Standort wiederhergestellt werden kann. Aktueller Nutzungstyp Derzeit wird das Plangebiet intensiv ackerbaulich genutzt. Rückhaltevermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen und für wasserlösliche Stoffe Das Plangebiet ist Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen. Nach der Methode II 1.3a des Leitfadens des bayerischen Landesamtes für Umwelt „Schutzgut Boden in der Planung“ wird die Bewertung mittels Klassenzeichen aus der Bodenschätzungsübersichtskarte 1:25.000 bewertet. Demzufolge liegt das Planungsgebiet auf einem Boden mit anlehmigem Sand. Eine Bodenprobe entnommen am 20.10.2018 im betreffenden Plangebiet hat zudem bestätigt, dass es sich um einen Mineralboden mit schwach lehmigem Sand handelt. Der pH-Wert liegt bei 5,5, die Kalkversorgung ist niedrig. (Untersuchung durch Bodenlabor Geier, 09.11.2018) Nach der Übersichtsbodenkarte 1:25.000 liegt der Untergrund des Planungsgebietes im Bereich 72a. Dieser Bereich besteht fast ausschließlich aus Gley-Braunerde aus (skelettführendem) Sand (Talsediment). Gley-Braunerde ist ein durch Grundwasser beeinflusster Boden, welche oft in grundwassernahen Senken und Mulden zu finden sind. Die reliktische Gley-Braunerde aus Sand ist ein mittelgründiger, gut durchwurzelbarer Boden mit geringer bis mittlerer Lagerungsdichte. Die Nährstoffvorräte der Reinsande sind gering. Die Wasserhaltefähigkeit des Bodens liegt ebenfalls niedrig. Unabhängig von der Nutzung sind alle grundwasserbeeinflussten Böden durch Grundwasserabsenkung gefährdet. Infolgedessen werden durch verstärkte Humusmineralisierung und Verwitterung Nährstoffe freigesetzt, die wegen oft zu geringer Speicherkapazität der sandigen Ausgangssubstrate nicht vollständig gebunden werden und daher häufig der raschen Auswaschung des Bodens unterliegen. Der Baumbewuchs der benachbarten Waldgebiete durch Eichen, Birken und insbesondere durch einen älteren Kiefernbestand bestätigt diese trockene, sandige Beschaffenheit auch im Unterboden. Archivfunktion Im Planungsgebiet sind Bodendenkmäler (Endpaläolithische Freilandstation, vorgeschichtliche Siedlung) verzeichnet. Aus diesem Grund ist dem Planungsgebiet eine hohe Archivfunktion einzurechnen. Zur Zeit der Urkatasteraufnahme liegt das Plangebiet teilweise als bewaldeter Bereich im Hirtloheholz, welcher in Teilen in Nordöstlicher Richtung des Plangebiets Bestand hat. Nutzungsfunktion Seit mehreren Jahrzehnten wird das Plangebiet intensiv ackerbaulich genutzt. Auswirkungen Folgende Bau-, Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Boden sind zu benennen: 1. Die bauliche Anlage nimmt eine weitere bisher landwirtschaftliche Fläche in Anspruch und versiegelt diese punktuell durch die Aufständerung der Anlage. 2. Während der Bauphase der Anlage können partiell auf dem Plangebiet Verdichtungen des Bodens entstehen. Erwähnenswerte Auswirkungen durch den Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nicht bekannt. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen werden unter ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 13 von 17 4.4 Schutzgut Boden aufgezeigt. Durch die forstwirtschaftliche, spätere ackerbauliche Nutzung und durch die Lage direkt an der Bundesautobahn A93 ist das Gebiet um das Planungsgebiet anthropogen stark beeinflusst und verändert. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft. Das Planungsgebiet liegt direkt östlich an der Bundesautobahn A93, wodurch das Landschaftsbild stark vorbelastet ist. Die Fläche hat durch die landwirtschaftliche Nutzung auch keine landschaftsprägende Eigenschaft. Durch die Eingrünung werden die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild verringert. Die Auswirkung auf das Schutzgut Landschaftsbild sind als gering einzustufen. Bei Nichtdurchführung der Planung würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung in diesem Bereich beibehalten werden. Schadstoffeinträge durch Dünger und Pestizide würden negative Auswirkungen für den Boden und das Grundwasser bedeuten. Die geplante Eingrünung der Anlage mit Sträuchern, Bäumen und artenreicher Wiesensaat würde keine positiven Effekte zum Biotop beitragen. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Minimierung und Eingriffsregelung, sowie zum Ausgleich zu treffen. Um die Versiegelung des Bodens möglichst gering zu halten, ist unter den Modulen auf die Bildung eines extensiven Dauergrünlandes hinzuwirken. Der Betrieb der Photovoltaikanlage läuft ohne nennenswerte Lärmimmissionen ab. Mit der Umsetzung der Planung geht eine als gering einzustufende Versiegelung einher. Aufgrund des Entwicklungsziels ist dieser unvermeidbar und wird im Bezug auf die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als unerheblich eingeschätzt Für das Schutzgut Boden bringt die Umwandlung von einer intensiv landwirtschaftlichen Fläche in ein extensives Grünland mit der Anlage von Sträuchern und Stauden eine eher positive Auswirkung auf die Funktionssteigerung als Rückhaltekörper im Wasserkreislauf, als Filter für Umweltschadstoffe sowie als Raum für natürliche Vegetation und Erosionsschutz. Dennoch werden folgende Maßnahmen zur Minimierung der Eingriffsfolgen aufgezeigt: 1. Direkte Anbindung an ein durch die Bundesautobahn A93 belastetes Gebiet, sowie indirekte Anbindung an den Siedlungsbereich der Hofstelle in Oberweiherhaus. 2. Die Versiegelung ist bei aufgeständerten Freiflächen-Photovoltaikanlagen ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 14 von 17 konstruktionsbedingt sehr gering, wodurch der Boden nur punktuell durchdrungen wird. 3. Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden ist zu schonen, bei Baumaßnahmen getrennt abzutragen, fachgerecht zwischen zu lagern, vor Verdichtung zu schützen und wieder seiner Nutzung zuzuführen. 4. Um Verdichtung vorzubeugen, soll das Gelände nur bei trockenen Boden- und Witterungsverhältnissen befahren werden, da ansonsten eventuell durch feuchten Boden erschwerte Bedingungen auftreten können. 5. Während der Baumaßnahme ist auf die Schonung bzw. Wiederherstellung des belebten Oberbodens und grundwasserschützenden Deckschichten zu achten. Bodenaushubmaterial soll möglichst direkt im Baugebiet wiedereingesetzt werden. 6. Die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage ist auf 20 Jahre ab Inbetriebnahme festgelegt. Nach Aufgabe der energetischen Nutzung wird die Anlage komplett zurückgebaut und die Fläche wieder in die landwirtschaftliche Nutzung überführt. Aus diesem Grund handelt es sich im Gegensatz zu herkömmlichen Bebauungen nur um eine „temporäre“ Flächennutzung, die keinen endgültigen Flächenverlust bedeutet. 7. Die Modultische werden vorzugsweise im Ramm- oder Schraubverfahren gesetzt, wodurch eine Versiegelung des Bodens mit Betonfundamenten vermieden wird. Eine Überbauung des Bodens findet nur im Bereich der Wechselrichter-/ Trafostationen statt. Ausgleichsmaßnahmen werden in 5.Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung beschrieben. Durch die genannten Maßnahmen kann der Eingriff und die Auswirkung auf das Schutzgut Boden geringgehalten werden. Zwar ist der Eingriff in das Landschaftsbild durch eine Freiflächenanlage unvermeidbar, doch wird die Auswirkung durch die direkte Lage des Photovoltaikparks an der Bundesautobahn A 93 als unerheblich erachtet. Die Eingriffsregelung wurde nach dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, 2. Erweiterte Auflage Januar 2003 erstellt. Im ersten Schritt werden nun alle Flächen bewertet, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen und einen Eingriff erfahren können. Entsprechend dem ersten Arbeitsschritt werden die Flächen unterschiedlicher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild differenziert und die Flächenverteilung untersucht. Da es sich ausschließlich um intensiv landwirtschaftliches Ackerland handelt, eine Bewertung schnell durchgeführt. Es handelt sich durchgängig um ein Gebiet der Kategorie 1 – Gebiet mit geringer Bedeutung. Die Flächennutzungen verteilen sich wie folgt: Flächenverteilung vor dem Eingriff Fläche in m² Acker 21.481 Im zweiten Schritt wird nun die Auswirkungen des Eingriffs und Weiterentwicklung der Planung des Sondergebiets „Photovoltaikpark Oberweiherhaus“ betrachtet. Die Flächennutzung teilt sich in der Planung wie folgt auf: ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 15 von 17 Flächenverteilung nach dem Eingriff Fläche in m² Photovoltaikpark/Aufstellfläche 17.209 Eingrünung, Hecken, Sträucher, Gehölz 3.896 Zuwegung, Feldweg 376 Flächenbewertung nach dem Eingriff Aufgrund des Charakters von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bedarf es eines genügenden lichten Abstandes der Module, um die optimale Menge an Sonnenstrahlen aufzufangen und einen bestmöglichsten Ertrag zu erwirtschaften. Der Versiegelungsgrad ist im Gegensatz zu Hochbauten deutlich geringer, da die Modulunterkonstruktion nur punktuell verankert wird. Im dritten Schritt wird nun der Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen berechnet. Hierzu wird das ursprüngliche Plangebiet mit der Situation aus der Planung verglichen. Der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ zeigt für die einzelnen Beeinträchtigungsintensitäten Spannungsweiten von Kompensationsfaktoren auf. In Bezug auf Qualität und Umfang der durchgeführten Maßnahmen kann hier der entsprechende Faktor bestimmt werden. Unter der Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Erfordernisse bezüglich der Anlage und Pflege einer extensiven Wiesenfläche wird der Kompensationsfaktor mit 0,2 für die Eingriffsfläche (Photovoltaikpark = 17.209 m²) festgesetzt, sowie auch für den Feldweg (376 m²) Somit entsteht ein notwendiger Ausgleich von 17.585 m² * 0,2 = 3.517 m² In einem letzten Schritt sollen nun die Ausgleichsflächen bestimmt werden. Der Ausgleich im Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikpark Oberweiherhaus“ soll vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes umgesetzt werden. Die Größe des Ausgleichs berechnet sich aus dem Ergebnis des Kompensationsumfangs von 3.517 m² abzüglich der Größe der geplanten Eingrünung (zuvor: Ackerfläche) mit Sträuchern und Hecken auf extensiver Wiesenfläche: 3.896 m² Nach Anrechnung der Ausgleichsflächen resultiert eine Differenz von 379 m². Die nötigen Ausgleichsflächen sind somit abgedeckt. Die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) sollen auf bisher nicht vorhersehbare Auswirkungen abzielen. Da bei Durchführung entsprechender Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die einzelnen Schutzgüter zu rechnen ist, können sich Maßnahmen zum Monitoring auf die Kontrolle der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen während der Bauphase und auf die Pflege und Entwicklung der Ausgleichsflächen beschränken. Das Planungsgebiet wird momentan landwirtschaftlich genutzt und stellt demnach keinen besonderen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar. Durch die Planung und die damit verbundene Entwicklung eines extensiven Grünlandes, sowie diverser Gehölzpflanzungen wird im Vergleich zur derzeitigen Nutzung ein wertvollerer Lebensraum für Tiere und Pflanzen geschaffen. Zudem kann das Gebiet zusätzlich für Viehhaltung (z.B. Schafzucht) verwendet werden. Aufgrund der Unterlassung von Düngung und Pflanzenschutz sind die Auswirkungen auf das Schutzgut, Tiere ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“ Seite 16 von 17 und Pflanzen, sowie für Boden eher als positiv zu beurteilen. Durch die direkte Lage an der Bundesautobahn ist die zusätzliche negative Auswirkung auf das Landschaftsbild durch die geplante Photovoltaikanlage als gering einzuschätzen, somit auch die Auswirkung auf das Schutzgut Mensch. Mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch lassen sich aufgrund der Entfernung zu den benachbarten Siedlungen und den geplanten Maßnahmen zur Eingrünung minimieren. Das Vorhaben kann insbesondere als Beitrag zu einer Umstellung auf erneuerbare Energiequellen gewertet werden und trägt somit auch zur regionalen Wertschöpfung bei. Die Summe aller Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben ist von geringer Erheblichkeit, betrachtet man die Vorbelastung der Landschaft durch die Autobahn und berücksichtigt man außerdem die wirksamen Maßnahmen zur Eingrünung der Anlage. Schutzgut Baubedingte Anlage- und Auswirkungen betriebsbedingte Auswirkungen Wasser Gering Gering Mensch (Lärm) Mittel Gering Tiere und Pflanzen Gering Gering Boden Mittel Gering Landschaftsbild Mittel Gering Im Ergebnis sind die Auswirkungen der 18. Änderung des Flächennutzungsplans als umweltverträglich zu werten. Es sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. ARCHITEKTURBÜRO STEIDL Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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