ENTWURF - GROSSE KREISSTADT SCHWANDORF

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GROSSE KREISSTADT SCHWANDORF

    18. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
             MIT LANDSCHAFTSPLAN

              „SONDERGEBIET PHOTOVOLTAIK
                    OBERWEIHERHAUS“

                        ENTWURF

Datum         Stand     Bauträger          Planung
11.07.2019    Entwurf   Marco Mulzer       Architekturbüro Steidl
                        Oberweiherhaus 1   Nordgaustraße 5
                        92421 Schwandorf   92431 Neunburg vorm Wald
                                           T: 09672/2380
                                           E: kontakt@architekturbuero-steidl.de
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“                                                         Seite 2 von 17

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL A: Planzeichnung ..................................................................................................................... 4
TEIL B: Begründung ......................................................................................................................... 5
   1.      Anlass und Erfordernis der Planung............................................................................................... 5
        1.1 Anlass der Planung ....................................................................................................................... 5
        1.2 Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................... 5
        1.3 Bestandskräftiger Flächennutzungsplan ...................................................................................... 5
   2.      Planungsvorgaben – Rahmenbedingungen der Planung ............................................................... 5
        2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2013)...................................................................... 5
        2.2 Regionalplan 6 Oberpfalz-Nord (RP6) .......................................................................................... 7
   3.      Wesentliche Belange der Planung ................................................................................................. 7
        3.1 Sondergebiet ................................................................................................................................ 7
        3.2 Verkehrserschließung .................................................................................................................. 7
        3.3 Ver- und Entsorgung .................................................................................................................... 7
        3.4 Oberflächengewässer und Niederschlagswasser ........................................................................ 8
        3.5 Immissionsschutz (Lärm und Blendwirkung) ............................................................................... 8
        3.6 Begrenzte Nutzungsdauer und Folgenutzung.............................................................................. 8
        3.7 Bodendenkmäler.......................................................................................................................... 8
        3.8 Gelände und Boden ..................................................................................................................... 8
        3.9 Bauverbotszone an der Bundesautobahn ................................................................................... 9
        3.10 Gründordnung ........................................................................................................................... 9
TEIL C: Umweltbericht................................................................................................................... 10
   1. Einleitung ......................................................................................................................................... 10
        1.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................... 10
        1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes ...................................................................... 10
        1.3 Inhalt und wichtige Ziele des Flächennutzungsplans................................................................. 10
   2. Bestandsaufnahme, Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen..................................... 10
        2.1 Schutzgut Wasser ....................................................................................................................... 10
        2.2 Schutzgut Mensch (Lärm) .......................................................................................................... 10
        2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen .................................................................................................... 11
        2.4 Schutzgut Boden ........................................................................................................................ 11
        2.5 Schutzgut Landschaftsbild ......................................................................................................... 13

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                                                                                                            Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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   3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................................ 13
   4. Vermeidung, Minimierung und Eingriffsregelung ........................................................................... 13
      4.1 Schutzgut Wasser ....................................................................................................................... 13
      4.2 Schutzgut Mensch (Lärm) .......................................................................................................... 13
      4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen .................................................................................................... 13
      4.4 Schutzgut Boden ........................................................................................................................ 13
      4.5 Schutzgut Landschaftsbild ......................................................................................................... 14
   5. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung .............................................................................................. 14
   6. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring).................................................................................. 15
   7. Allgemein verständliche Zusammenfassung.................................................................................... 15
TEIL D: Anlagen............................................................................................................................. 17
   1. Gutachten über Lichtimmission durch Sonnenreflexion ................................................................. 17

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                                                                                                      Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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Herr Marco Mulzer, Oberweiherhaus 1, 92421 Schwandorf, beabsichtigt eine Freiflächen-
Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auf der Flurnummer
879 (Teilfläche) der Gemarkung Klardorf, Große Kreisstadt Schwandorf zu errichten. Dabei setzt
sich die Gesamtfläche der Anlage aus 1,7 ha für die eigentliche Aufstellfläche für
Photovoltaikmodule, 0,4 ha für die Eingrünung zusammen, sowie 376 m² für die Zuwegung.
Im Parallelverfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 12.April
2010 soll ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ aufgestellt
werden. Während die Fläche im Geltungsbereich in der gültigen Fassung des
Flächennutzungsplans als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist, sieht die 18. FNP-Änderung
die Ausweisung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO `Photovoltaik` für die `Nutzung und
Förderung solarer Strahlungsenergie im Gebiet der Großen Kreisstadt Schwandorf vor.

Das geplante Sondergebiet `Photovoltaik` liegt auf dem Grundstück mit der Flurnummer 879 in
der Gemarkung Klardorf im östlichen Gemeindegebiet der Großen Kreisstadt Schwandorf in der
Region 6 Oberpfalz Nord im Regierungsbezirk Oberpfalz. Der Geltungsbereich liegt circa 150
Meter östlich des Weilers Oberweiherhaus, direkt an der Bundesautobahn A93.
Die Gesamtfläche der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans beträgt 2,1 ha. Dabei
setzt sich die Gesamtfläche der Anlage aus 1,7 ha für die eigentliche Aufstellfläche für
Photovoltaikmodule, und 0,4 ha für die Eingrünung zusammen. Zudem noch 376 m² für die
Zuwegung.
Die Topografie ist für die Fernwirkung der Solarmodule in der Landschaft relevant, sowie für
eine eventuell negativ wirkende Blendwirkung der Solarmodule, insbesondere in Richtung der
Verkehrsachse und umliegenden Siedlungen. Durch die geplante Anordnung und Ausrichtung
wird diesem Aspekt bereits entgegengewirkt. Das sehr leicht westhängige Gelände liegt auf
357m üNN im Osten und Norden und fällt im Westen auf 356m üNN.

Der aktuelle Flächennutzungsplan in der Fassung vom 12.April 2010 stellt für das
Planungsgebiet auf dem Grundstück mit der Flurnummer 879 Gemarkung Klardorf eine Fläche
für die Landwirtschaft dar. Das Grundstück wird nordwestlich durch die Bundesautobahn A93
begrenzt und auf allen anderen Seiten durch Ackerland.

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zeigt die generellen Ziele hinsichtlich Ordnung
und Entwicklung auf. In der derzeit gültigen Version von 2013 werden folgende
planungsrelevante Ziele vorgegeben:
  ▪    Das Plangebiet gehört lt. Strukturkarte Anh. 2 zum `ländlichen Teilraum, dessen
       Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll` und liegt zudem an der übergeordneten

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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       Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung.
  ▪    (Aus Punkt 1.3.1) `Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden,
       insbesondere durch […] Die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien´
  ▪    (Aus Punkt 2.2.4) `Die Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu
       entwickeln.
  ▪    (Aus Punkt) 2.2.5 `Der ländliche Raum soll so entwickelt und geordnet werden, dass er
       seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern und weiter
       entwickeln kann, [… und] er seine landschaftliche Vielfalt sichern kann´
  ▪    (Aus Punkt 5.4.1) `Die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte,
       multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft und eine nachhaltige
       Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung
       mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden
       Rohstoffen, sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen und einer attraktiven
       Kulturlandschaft und regionale Wirtschaftskreisläufe sollen erhalten, unterstützt und
       weiterentwickelt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten
       werden.´
  ▪    (Aus Punkt 6.1) `Die Energieversorgung soll durch den Um- und Ausbau der
       Energieinfrastruktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere
       - Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,
       - Energienetze sowie
       - Energiespeicher.
  ▪    (Aus Punkt ) 6.2.3 `Freiflächen– Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten
       Standorten realisiert werden.´
  ▪    (Anmerkung: Zu 6.2.3 (B) Freiflächen – Photovoltaikanlagen können das Landschafts- und
       Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile
       zu (vgl. 7.1.3). Deshalb sollen Freiflächen- Photovoltaikanlagen auf vorbelastete Standorte
       gelenkt werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen
       (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte.
  ▪    Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP – 6.2 („Ausbau und Nutzung
       erneuerbaren Energien“) ist es ein Ziel der Raumordnung Erneuerbare Energien verstärkt
       zu erschließen und zu nutzen. Nach der Begründung zu diesem Ziel hat die Ausweisung der
       entsprechenden Flächen raumverträglich unter Abwägung aller berührten fachlichen
       Belange (u. a. von Natur und Landschaft, Siedlungsentwicklung) zu erfolgen. Freiflächen-
       Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden, wozu
       u.a. Verkehrswege - wie im vorliegenden Fall gegeben- zählen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass laut Landesentwicklungsprogramm neben der
Beachtung der Nachhaltigkeit von Entwicklungen, die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt
gefördert werden soll.

Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern soll die Zersiedelung der Landschaft
verhindert werden und Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Bei der Darstellung eines Sondergebiets Photovoltaik
liegt allerdings keine klassische Neubaufläche mit schwerwiegender Zersiedlungswirkung
vor, da die bauliche Nutzung nicht durch Gebäude, sondern durch sonstige bauliche
Anlagen erfolgt und keine Gewerbe- und Wohnbauten vorgesehen sind. Die Fläche kann
zudem gleichzeitig extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Es wird in Aussicht gestellt, die
Fläche zusätzlich mit Viehhaltung (z.B. Schafzucht) zu belegen.
Durch die direkte Angliederung an den bestehenden Eingriffen in Natur und Landschaft durch
die Autobahn, ist die Ausweisung zudem nicht als Neuansatz in der freien Natur zu betrachten.
Ebenso trägt die geringe Entfernung von 150m zur nächsten Siedlungseinheit (Oberweiherhaus)
dazu bei, dass zumindest eine indirekte Anbindung vorliegt.

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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Der Vermeidung unerwünschter Siedlungsansätze im Außenbereich kann man ein hohes,
öffentliches Interesse am Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
gegenüberstellen: Insbesondere das in § 1 Abs. 2 EEG festgelegte gesetzgeberische Ziel besteht,
bis zum Jahr 2025 einen Anteil von 40-45 Prozent Erneuerbarer Energien an der
Stromerzeugung zu erreichen und den Anteil danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Mit der
Ausweisung kann die Stadt Schwandorf beitragen, im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und
zu entwickeln, sowie der Verantwortung auch für den allgemeinen Klimaschutz Rechnung zu
tragen. Die Stadt Schwandorf kann zudem das Erfordernis der Raumordnung, Erneuerbare
Energien einschließlich der Sonnenenergienutzung verstärkt zu erschließen und zu nutzen,
berücksichtigen.

Regionalpläne legen die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als
Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Daher sollten folgende Ziele des Regionalplan 6
für die Region Oberpfalz-Nord bei dem Vorhaben berücksichtigt werden.

Das Vorhaben kann zu den Erfordernissen B X 1 und B x 4 des Regionalplans Oberpfalz-Nord
beitragen, wonach der weitere Ausbau der Energieversorgung in allen Teilräumen der Region
ein ausreichendes, möglichst vielfältiges, preisgünstiges und umweltverträgliches
Energieangebot sicherstellen und darauf hingewirkt werden soll, dass erneuerbare Energien
verstärkt genutzt werden.
Gemäß der Zielkarte 2 `Siedlung und Versorgung` erfährt das Plangebiet keine
Einschränkungen durch Überlagerung durch Vorbehalts- oder Vorranggebiete. Weitere
Ziele des Regionalplan 6 – Oberpfalz Nord bleiben von dem Vorhaben unberührt.

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 2,1 ha (davon 0,4 ha Eingrünung) und wird derzeit
landwirtschaftlich genutzt. Es ist in der Dimension seiner Ausdehnung kleiner als die
benachbarte     Siedlungseinheit    Oberweiherhaus.       Da    der    Vorhabensträger    eine
Freiflächenphotovoltaikanlage errichten will, wird die Art der baulichen Nutzung des Gebietes
auf ein „Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Photovoltaik (PV) festgesetzt.
Neben dem Aufstellen der Modultische, ist auch die Errichtung betriebsbedingter Gebäude
notwendig. Die maximal festgesetzte Grundflächenzahl (gem. §19 BauNVO) im Sondergebiet
beträgt 0,6 und die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die Baugrenze innerhalb des
Geltungsbereiches festgesetzt. Die GRZ ergibt sich aus der von den Anlagen überdeckten Fläche,
für die unabhängig vom Modultyp bei Solaranlagen der Wert 0,6 angesetzt werden kann.

Das geplante Sondergebiet liegt zwischen der Bundesautobahn A93 im Nordwesten und der
Kreisstraße SAD2 im Südosten. Die Erschließung erfolgt über das untergeordnete Straßennetz
ausschließlich über Grundstücke des Vorhabenträgers, so dass die Autobahn von dem Vorhaben
verkehrstechnisch unberührt bleibt.

Die Einspeisung erfolgt unterirdisch. Sämtliche Kabelverläufe werden mit dem Netzbetreiber,
den Grundstückseigentümern und der zuständigen, anliegenden Gemeinden abgestimmt. Die
Einspeisung erfolgt bei einem bestehenden Einspeisepunkt auf Steinberger Gemeindegrund.

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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Oberflächengewässer sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Eine Versiegelung von Flächen
findet nur in sehr geringem Umfang statt. Das Planungsgebiet liegt außerhalb von festgesetzten
Überschwemmungsgebieten, aber innerhalb eines wassersensiblen Bereiches. Bei der Planung
und der Baumaßnahme wird dies berücksichtigt. Anfallendes Niederschlagswasser der
Photovoltaikmodule wird vor Ort versickert und nicht abgeleitet. So versickert es breitflächig.
Die Umwandlung von einer intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche in ein extensives
Grünland verringert die Grundwasserbelastung. Brauchwasser wird nicht benötigt,
Schmutzwasser wird nicht entstehen.

Die Anlage verursacht keine nennenswerten Geräusche. Die Wechselrichter und der
Transformator haben ohne Einhausung und Abdeckung einen Schallpegel von
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Laut § 9 des Bundesfernstraßengesetztes sind Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu
40 Meter gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bei Bundesautobahnen
freizuhalten. In einem Ministerialschreiben der damaligen Obersten Baubehörde mit dem
Zeichen IID4-43231-002/10 vom 19.05.2011 wird festgestellt, dass unter Erfüllung folgender
Kriterien einem Vorhaben näher als 40 Meter zugestimmt werden kann:
1. Wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, also wenn der Streckenabschnitt nicht im
    Bedarfsplan im VB enthalten ist und wenn die Fläche nicht für eine zeitlich absehbare
    Ausbaumaßnahme im WB des Bedarfsplanes oder außerhalb des Bedarfsplanes ganz oder
    teilweise benötigt wird.
2. Betriebliche und verkehrliche Belange sind zu berücksichtigen.
Da keine Ablehnungsgründe vorliegen und die Berücksichtigung betrieblicher und verkehrlicher
Belange aufgrund des Blendgutachtens sichergestellt sind, kann die Entfernung zum
Fahrbahnrand auf 20 Meter reduziert werden.
Zudem kann der Bauverbotszone, welcher bereits in vielen Fällen bei Photovoltaikanlagen eine
Abweichung erteilt wurde, ein hohes, öffentliches Interesse am Ausbau der Stromerzeugung aus
Erneuerbaren Energien gegenübergestellt werden, insbesondere das in § 1 Abs. 2 EEG festgelegte
gesetzgeberische Ziel, bis zum Jahr 2025 einen Anteil von 40-45 Prozent Erneuerbarer Energien
an der Stromerzeugung zu erreichen und den Anteil danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
Mit der Ausweisung kann die Stadt Schwandorf dazu beitragen, im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2
BauGB eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, sowie der Verantwortung auch für den allgemeinen Klimaschutz
Rechnung zu tragen. Die Stadt Schwandorf kann zudem das Erfordernis der Raumordnung,
Erneuerbare Energien einschließlich der Sonnenenergienutzung verstärkt zu erschließen und zu
nutzen, berücksichtigen.

Die Grünordnerischen und naturschutzrechtlichen sowie -fachlichen Belange werden im Detail
in dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan berücksichtigt. Als Ausgleichsbedarf
wurde eine Fläche von 3.517 m² errechnet. Dieser wird durch geeignete Maßnahmen auf einer
Fläche von 3.898 m² innerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit der Freiflächenanlage
erbracht.

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist nach § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung
durchzuführen. In § 1a wird die Eingriffsregelung in das Bauleitplanverfahren integriert. Die
Abarbeitung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des Umweltberichts.

Die Grundstücksfläche befindet sich direkt an der Bundesautobahn A93, 250 Meter westlich des
Weilers Oberweiherhaus in der Gemarkung Klardorf der Großen Kreisstadt Schwandorf. Es ist
von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen, im Norden grenzt ein Waldstück an. Der beplante
Teil des Grundstückes mit der Flurnummer 879 wird derzeit ackerbaulich genutzt.

Mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Großen Kreisstadt Schwandorf soll für die
Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage Baurecht geschaffen werden.

Quellfassungen und Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht verzeichnet. Im direkten
Umfeld (500 Meter) des Plangebiets befinden sich der Westliche- und Östliche Lohenweiher,
sowie der Irlsee und der Schreckerbach. Weitere bedeutende Oberflächengewässer sind nicht
vorhanden.
Auf den geplanten Flächen wird die Versiegelung durch die Festsetzung, die Photovoltaikmodule
mittels Aufständerung im Ramm-, Schraubverfahren oder aufliegende Betonplatten zu erstellen,
sehr gering gehalten. Außerdem bildet sich relativ schnell unter den Modulen und auf den Um-/
und Durchfahrten eine Krautschicht aus einheimischen Gräsern und Kräutern heraus, was eine
Aufwertung des Plangebiets hinsichtlich des Schutzgutes Wasser bewirkt.
Im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser sind bau- und anlagebedingt keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten.

Das Planungsgebiet liegt direkt östlich an der Bundesautobahn A93 und ist deshalb durch
Lärmimmissionen stark vorbelastet. Die Fläche hat durch die landwirtschaftliche Nutzung als
Ackerfläche keine Bedeutung für die naturbezogene Erholung.
Für den Menschen resultieren aus der Planung, mit Ausnahme der Bauphase mit Anlieferung der
Anlagenteile, keinerlei zusätzlichen Lärmimmissionen.
Eventuelle elektromagnetische Strahlung von den Wechselrichtern unterschreitet nach wenigen
Metern die Grenzwerte. Damit ist außerhalb des Zaunes von keiner Beeinträchtigung
auszugehen.
Es ist insgesamt von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen.

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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Die vorhandene Fläche wird aktuell als Acker genutzt. Auf der Fläche sind keine besonderen
Artvorkommen verzeichnet.
Eine Zerstörung von wichtigen Lebensräumen für Tiere ist aufgrund der derzeitigen Nutzung
und der bestehenden Vegetation nicht zu erwarten. Nach der Karte „Potentielle Natürliche
Vegetation Bayerns“ (Juli 2012) vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bestünde die natürliche
Vegetation auf dem Plangebiet aus einem Pfeifengras-, Buchen- und Stieleichenwald im Komplex
mit Hainsimsen-Buchenwald, örtlich mit Rauschbeeren- Kiefern-Moorwald. Die Vegetation ist
gekennzeichnet durch einen kontinental getönten Feuchtkomplex (mit Kiefernbeteiligung) der
Submontanstufe auf basenarmen, z.T. oligotrophen Sandstandorten. Im nassen Flügel überwiegt
bei günstiger Nährstoff- und Basenversorgung die Schwarz-Erle, auf sehr armen
Quarzsandböden kann auch die Wald-Kiefer beteiligt sein und den Übergang zu den
Mooskiefernwäldern andeuten. Im Unterwuchs dominiert das Pfeifengras; vor allem im nassen
Flügel sind die Bestände moosreich. Eingestreut sind nasse Standorte mit Schwarzerlen-
Sumpfwald oder auch Walzenseggen- bzw. Torfmoos-Erlenbruchwald.
Durch das Vorhaben ist unter den Modulreihen eine extensive Grünlandnutzung möglich. Hierbei
wird auf Pflanzenschutzmittel und Düngung verzichtet. Auch für die Vogelwelt stellt die
Schaffung von Kleinstrukturen und Rückzugsräumen eine Verbesserung des Lebensraums dar.
Während der Bauphase sind potentielle Beeinträchtigungen der Tierwelt durch Vergrämung
möglich. Auf Grund der kurzen Bauzeit von ein bis zwei Monaten wird diese nicht als erheblich
eingestuft, da die Tiere auf benachbarte Flächen ausweichen können.
Die Bodenabstände der umschließenden Zäune ermöglichen die spätere Nutzung der Anlage
durch das Niederwild.
Eingrünungen und Neuanpflanzungen entlang der Sondergebietsfläche sind im Bebauungsplan
festgesetzt. Die Fläche unter den Modulen wird als extensive Wiese ausgebildet, sodass auch hier
aus naturschutzfachlicher Sicht wertvollere Lebensräume entstehen, als bisher vorhanden. Die
Fläche kann zudem gleichzeitig extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Es wird in
Aussicht gestellt, die Fläche zusätzlich mit Viehhaltung (z.B. Schafzucht) zu belegen.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen.

Das Gebiet weist die natürliche Funktion eines Lebensraums für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen auf (Lebensraumfunktion). Nach der Alternativen Methode zur Bewertung
ohne Konzeptbodenkarte des Leitfadens des bayerischen Landesamtes für Umwelt „Schutzgut
Boden in der Planung“ wird zu folgenden Punkten Stellung genommen:

Standort, Relief
Das Plangebiet liegt im östlichen Gemeindegebiet der Stadt Schwandorf. Das sehr leicht
westhängige Gelände liegt auf 357m üNN im Osten und Norden und fällt im Westen auf 356m
üNN.

Potenzielle natürliche Vegetation
Nach der Karte „Potentielle Natürliche Vegetation Bayerns“ (Juli 2012) vom Bayerischen
Landesamt für Umwelt bestünde die natürliche Vegetation auf dem Plangebiet aus einem
Pfeifengras-, Buchen- und Stieleichenwald im Komplex mit Hainsimsen-Buchenwald, örtlich mit
Rauschbeeren- Kiefern-Moorwald.

Vernetzungsfunktion
Die Vernetzungsfunktion des Plangebietes wird durch die starke Barriere, welche sich durch die
direkte Lage an der Bundesautobahn ergibt, als sehr gering eingestuft. Das Plangebiet nimmt
lediglich eine Randlage im Raum ein.

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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Wiederherstellbarkeit des Standortes
Die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage ist auf 20 Jahre ab Inbetriebnahme festgelegt. Nach

Aufgabe der energetischen Nutzung wird die Anlage komplett zurückgebaut und die Fläche
wieder in die landwirtschaftliche Nutzung überführt. Aus diesem Grund handelt es sich im
Gegensatz zu herkömmlichen Bebauungen nur um eine „temporäre“ Flächennutzung, die keinen
endgültigen Flächenverlust bedeutet, wodurch der Standort wiederhergestellt werden kann.

Aktueller Nutzungstyp
Derzeit wird das Plangebiet intensiv ackerbaulich genutzt.

Rückhaltevermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen und für wasserlösliche Stoffe
Das Plangebiet ist Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen. Nach der Methode II 1.3a des Leitfadens des bayerischen Landesamtes für
Umwelt „Schutzgut Boden in der Planung“ wird die Bewertung mittels Klassenzeichen aus der
Bodenschätzungsübersichtskarte 1:25.000 bewertet. Demzufolge liegt das Planungsgebiet auf
einem Boden mit anlehmigem Sand.
Eine Bodenprobe entnommen am 20.10.2018 im betreffenden Plangebiet hat zudem bestätigt,
dass es sich um einen Mineralboden mit schwach lehmigem Sand handelt. Der pH-Wert liegt bei
5,5, die Kalkversorgung ist niedrig. (Untersuchung durch Bodenlabor Geier, 09.11.2018)

Nach der Übersichtsbodenkarte 1:25.000 liegt der Untergrund des Planungsgebietes im Bereich
72a. Dieser Bereich besteht fast ausschließlich aus Gley-Braunerde aus (skelettführendem) Sand
(Talsediment). Gley-Braunerde ist ein durch Grundwasser beeinflusster Boden, welche oft in
grundwassernahen Senken und Mulden zu finden sind. Die reliktische Gley-Braunerde aus Sand
ist ein mittelgründiger, gut durchwurzelbarer Boden mit geringer bis mittlerer Lagerungsdichte.
Die Nährstoffvorräte der Reinsande sind gering. Die Wasserhaltefähigkeit des Bodens liegt
ebenfalls niedrig. Unabhängig von der Nutzung sind alle grundwasserbeeinflussten Böden durch
Grundwasserabsenkung          gefährdet.     Infolgedessen     werden      durch     verstärkte
Humusmineralisierung und Verwitterung Nährstoffe freigesetzt, die wegen oft zu geringer
Speicherkapazität der sandigen Ausgangssubstrate nicht vollständig gebunden werden und
daher häufig der raschen Auswaschung des Bodens unterliegen. Der Baumbewuchs der
benachbarten Waldgebiete durch Eichen, Birken und insbesondere durch einen älteren
Kiefernbestand bestätigt diese trockene, sandige Beschaffenheit auch im Unterboden.

Archivfunktion
Im Planungsgebiet sind Bodendenkmäler (Endpaläolithische Freilandstation, vorgeschichtliche
Siedlung) verzeichnet. Aus diesem Grund ist dem Planungsgebiet eine hohe Archivfunktion
einzurechnen. Zur Zeit der Urkatasteraufnahme liegt das Plangebiet teilweise als bewaldeter
Bereich im Hirtloheholz, welcher in Teilen in Nordöstlicher Richtung des Plangebiets Bestand
hat.

Nutzungsfunktion
Seit mehreren Jahrzehnten wird das Plangebiet intensiv ackerbaulich genutzt.

Auswirkungen
Folgende Bau-, Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes
Boden sind zu benennen:
1. Die bauliche Anlage nimmt eine weitere bisher landwirtschaftliche Fläche in Anspruch und
    versiegelt diese punktuell durch die Aufständerung der Anlage.
2. Während der Bauphase der Anlage können partiell auf dem Plangebiet Verdichtungen des
    Bodens entstehen.
Erwähnenswerte Auswirkungen durch den Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen sind
nicht bekannt. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen werden unter

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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4.4 Schutzgut Boden aufgezeigt.
Durch die forstwirtschaftliche, spätere ackerbauliche Nutzung und durch die Lage direkt an der
Bundesautobahn A93 ist das Gebiet um das Planungsgebiet anthropogen stark beeinflusst und
verändert.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

Das Planungsgebiet liegt direkt östlich an der Bundesautobahn A93, wodurch das
Landschaftsbild stark vorbelastet ist. Die Fläche hat durch die landwirtschaftliche Nutzung auch
keine landschaftsprägende Eigenschaft. Durch die Eingrünung werden die negativen
Auswirkungen auf das Landschaftsbild verringert.
Die Auswirkung auf das Schutzgut Landschaftsbild sind als gering einzustufen.

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung in diesem
Bereich beibehalten werden. Schadstoffeinträge durch Dünger und Pestizide würden negative
Auswirkungen für den Boden und das Grundwasser bedeuten. Die geplante Eingrünung der
Anlage mit Sträuchern, Bäumen und artenreicher Wiesensaat würde keine positiven Effekte zum
Biotop beitragen.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung,
Minimierung und Eingriffsregelung, sowie zum Ausgleich zu treffen.

Um die Versiegelung des Bodens möglichst gering zu halten, ist unter den Modulen auf die
Bildung eines extensiven Dauergrünlandes hinzuwirken.

Der Betrieb der Photovoltaikanlage läuft ohne nennenswerte Lärmimmissionen ab.

Mit der Umsetzung der Planung geht eine als gering einzustufende Versiegelung einher.
Aufgrund des Entwicklungsziels ist dieser unvermeidbar und wird im Bezug auf die
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als unerheblich eingeschätzt

Für das Schutzgut Boden bringt die Umwandlung von einer intensiv landwirtschaftlichen Fläche
in ein extensives Grünland mit der Anlage von Sträuchern und Stauden eine eher positive
Auswirkung auf die Funktionssteigerung als Rückhaltekörper im Wasserkreislauf, als Filter für
Umweltschadstoffe sowie als Raum für natürliche Vegetation und Erosionsschutz. Dennoch
werden folgende Maßnahmen zur Minimierung der Eingriffsfolgen aufgezeigt:
    1. Direkte Anbindung an ein durch die Bundesautobahn A93 belastetes Gebiet, sowie
       indirekte Anbindung an den Siedlungsbereich der Hofstelle in Oberweiherhaus.
    2. Die Versiegelung ist bei aufgeständerten Freiflächen-Photovoltaikanlagen

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                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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         konstruktionsbedingt sehr gering, wodurch der Boden nur punktuell durchdrungen
         wird.
    3.   Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden ist zu schonen, bei
         Baumaßnahmen getrennt abzutragen, fachgerecht zwischen zu lagern, vor Verdichtung
         zu schützen und wieder seiner Nutzung zuzuführen.
    4.   Um Verdichtung vorzubeugen, soll das Gelände nur bei trockenen Boden- und
         Witterungsverhältnissen befahren werden, da ansonsten eventuell durch feuchten
         Boden erschwerte Bedingungen auftreten können.
    5.   Während der Baumaßnahme ist auf die Schonung bzw. Wiederherstellung des belebten
         Oberbodens       und    grundwasserschützenden        Deckschichten      zu    achten.
         Bodenaushubmaterial soll möglichst direkt im Baugebiet wiedereingesetzt werden.
    6.   Die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage ist auf 20 Jahre ab Inbetriebnahme festgelegt.
         Nach Aufgabe der energetischen Nutzung wird die Anlage komplett zurückgebaut und
         die Fläche wieder in die landwirtschaftliche Nutzung überführt. Aus diesem Grund
         handelt es sich im Gegensatz zu herkömmlichen Bebauungen nur um eine „temporäre“
         Flächennutzung, die keinen endgültigen Flächenverlust bedeutet.
    7.   Die Modultische werden vorzugsweise im Ramm- oder Schraubverfahren gesetzt,
         wodurch eine Versiegelung des Bodens mit Betonfundamenten vermieden wird. Eine
         Überbauung des Bodens findet nur im Bereich der Wechselrichter-/ Trafostationen statt.

Ausgleichsmaßnahmen werden in 5.Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung beschrieben.
Durch die genannten Maßnahmen kann der Eingriff und die Auswirkung auf das Schutzgut Boden
geringgehalten werden.

Zwar ist der Eingriff in das Landschaftsbild durch eine Freiflächenanlage unvermeidbar, doch
wird die Auswirkung durch die direkte Lage des Photovoltaikparks an der Bundesautobahn A 93
als unerheblich erachtet.

Die Eingriffsregelung wurde nach dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für
Landesentwicklung und Umweltfragen „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, 2.
Erweiterte Auflage Januar 2003 erstellt.

Im ersten Schritt werden nun alle Flächen bewertet, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans
liegen und einen Eingriff erfahren können. Entsprechend dem ersten Arbeitsschritt werden die
Flächen unterschiedlicher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild differenziert und die
Flächenverteilung untersucht. Da es sich ausschließlich um intensiv landwirtschaftliches
Ackerland handelt, eine Bewertung schnell durchgeführt. Es handelt sich durchgängig um ein
Gebiet der Kategorie 1 – Gebiet mit geringer Bedeutung. Die Flächennutzungen verteilen sich wie
folgt:

 Flächenverteilung vor dem Eingriff                                                                      Fläche in m²
 Acker                                                                                                          21.481

Im zweiten Schritt wird nun die Auswirkungen des Eingriffs und Weiterentwicklung der Planung
des Sondergebiets „Photovoltaikpark Oberweiherhaus“ betrachtet. Die Flächennutzung teilt sich
in der Planung wie folgt auf:

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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 Flächenverteilung nach dem Eingriff                                                                     Fläche in m²
 Photovoltaikpark/Aufstellfläche                                                                               17.209
 Eingrünung, Hecken, Sträucher, Gehölz                                                                           3.896
 Zuwegung, Feldweg                                                                                                 376

Flächenbewertung nach dem Eingriff
Aufgrund des Charakters von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bedarf es eines genügenden
lichten Abstandes der Module, um die optimale Menge an Sonnenstrahlen aufzufangen und einen
bestmöglichsten Ertrag zu erwirtschaften. Der Versiegelungsgrad ist im Gegensatz zu Hochbauten
deutlich geringer, da die Modulunterkonstruktion nur punktuell verankert wird.

Im dritten Schritt wird nun der Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen berechnet.
Hierzu wird das ursprüngliche Plangebiet mit der Situation aus der Planung verglichen.
Der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ zeigt für die einzelnen
Beeinträchtigungsintensitäten Spannungsweiten von Kompensationsfaktoren auf. In Bezug auf
Qualität und Umfang der durchgeführten Maßnahmen kann hier der entsprechende Faktor
bestimmt werden.

Unter der Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Erfordernisse bezüglich der Anlage und
Pflege einer extensiven Wiesenfläche wird der Kompensationsfaktor mit 0,2 für die Eingriffsfläche
(Photovoltaikpark = 17.209 m²) festgesetzt, sowie auch für den Feldweg (376 m²)
Somit entsteht ein notwendiger Ausgleich von 17.585 m² * 0,2 = 3.517 m²

In einem letzten Schritt sollen nun die Ausgleichsflächen bestimmt werden. Der Ausgleich im
Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikpark Oberweiherhaus“ soll vollständig im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes umgesetzt werden. Die Größe des Ausgleichs berechnet
sich aus dem Ergebnis des Kompensationsumfangs von 3.517 m² abzüglich der Größe der
geplanten Eingrünung (zuvor: Ackerfläche) mit Sträuchern und Hecken auf extensiver
Wiesenfläche: 3.896 m²
Nach Anrechnung der Ausgleichsflächen resultiert eine Differenz von 379 m². Die nötigen
Ausgleichsflächen sind somit abgedeckt.

Die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) sollen auf bisher nicht
vorhersehbare Auswirkungen abzielen. Da bei Durchführung entsprechender Vermeidungs-,
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen Auswirkungen der geplanten
Bebauung auf die einzelnen Schutzgüter zu rechnen ist, können sich Maßnahmen zum Monitoring
auf die Kontrolle der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen während der Bauphase und auf die
Pflege und Entwicklung der Ausgleichsflächen beschränken.

Das Planungsgebiet wird momentan landwirtschaftlich genutzt und stellt demnach keinen
besonderen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar. Durch die Planung und die damit verbundene
Entwicklung eines extensiven Grünlandes, sowie diverser Gehölzpflanzungen wird im Vergleich
zur derzeitigen Nutzung ein wertvollerer Lebensraum für Tiere und Pflanzen geschaffen. Zudem
kann das Gebiet zusätzlich für Viehhaltung (z.B. Schafzucht) verwendet werden. Aufgrund der
Unterlassung von Düngung und Pflanzenschutz sind die Auswirkungen auf das Schutzgut, Tiere
                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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und Pflanzen, sowie für Boden eher als positiv zu beurteilen.

Durch die direkte Lage an der Bundesautobahn ist die zusätzliche negative Auswirkung auf das
Landschaftsbild durch die geplante Photovoltaikanlage als gering einzuschätzen, somit auch die
Auswirkung auf das Schutzgut Mensch.
Mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch lassen sich aufgrund der Entfernung zu den
benachbarten Siedlungen und den geplanten Maßnahmen zur Eingrünung minimieren.
Das Vorhaben kann insbesondere als Beitrag zu einer Umstellung auf erneuerbare Energiequellen
gewertet werden und trägt somit auch zur regionalen Wertschöpfung bei.
Die Summe aller Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben ist von geringer
Erheblichkeit, betrachtet man die Vorbelastung der Landschaft durch die Autobahn und
berücksichtigt man außerdem die wirksamen Maßnahmen zur Eingrünung der Anlage.

             Schutzgut                               Baubedingte                           Anlage- und
                                                    Auswirkungen                         betriebsbedingte
                                                                                          Auswirkungen
                  Wasser                                   Gering                             Gering
              Mensch (Lärm)                                Mittel                             Gering
            Tiere und Pflanzen                             Gering                             Gering
                  Boden                                    Mittel                             Gering
             Landschaftsbild                               Mittel                             Gering

Im Ergebnis sind die Auswirkungen der 18. Änderung des Flächennutzungsplans als
umweltverträglich zu werten. Es sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die
Schutzgüter zu erwarten.

                                                                                         ARCHITEKTURBÜRO STEIDL
                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
18.Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Oberweiherhaus“                              Seite 17 von 17

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                                                                                  Architekten, Stadtplaner und Innenarchitekten
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