SARS-COV-2 - SCHUTZSTANDARD KINDERTAGESBETREUUNG - STAND: 25. SEPTEMBER 2020 - DGUV PUBLIKATIONEN
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
©phat1978 - stock.adobe.com Stand: 25. September 2020 SARS-CoV-2 – Schutzstandard Kindertagesbetreuung Download unter: www.dguv.de/publikationen Webcode: p021493 Betreuen in der Epidemie – mehr Sicherheit und Gesundheit in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Der SARS-CoV-2 Schutzstandard Kindertagesbetreuung Arbeit in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie bildet der berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse im Umgang SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministe- mit dem neuartigen Coronavirus und wird auf der Grundla- riums für Arbeit und Soziales (BMAS). ge von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Ent- In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel werden für den Zeit- wicklungen ständig angepasst. Gleichzeitig respektiert er, raum der Epidemie die Anforderungen der Verordnungen vor dem Hintergrund der föderalen Struktur und Zustän- zum Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich des Infektions- digkeiten in den Ländern, die daraus resultierenden schutzes konkretisiert. Darauf aufbauend formuliert der Handlungsspielräume. Bei der Umsetzung konkreter Maß- vorliegende SARS-CoV-2 - Schutzstandard Kindertagesbe- nahmen sind die landesspezifischen Vorgaben und Emp- treuung branchenspezifische Empfehlungen zur Umset- fehlungen der zuständigen Ministerien ergänzend zu be- zung von Schutzmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen rücksichtigen. In einigen Bundesländern stellen die und Kindertagespflege. Unfallversicherungsträger auch landesspezifische Hilfen zur Verfügung. SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des Bundesminis- teriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Informationen der Unfallkassen, Berufsgenossen- www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwer- schaften und Bundesländer punkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__ www.dguv.de Webcode: d2315 blob=publicationFile&v=2 Um diese Ziele zu erreichen, sollen bei der Festlegung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes für Kinderta- www.baua.de/DE/Services/Presse/Pressemitteilun- gesbetreuung folgende Aspekte berücksichtigt werden. gen/2020/08/pm029-20.html Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich dabei aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatori- schen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor per- 1/12
sonenbezogenen Maßnahmen. Zudem sind die Schutz- Soweit die Abstandsregel zwischen Erwachsenen nicht maßnahmen sachgerecht miteinander zu verknüpfen eingehalten werden kann, sollen diese Mund-Nase-Bede- (Paket): ckungen tragen. • Gestaltung der Arbeits- und Betreuungsumgebung, u. a. durch Sicherstellung ausreichender Lüftung und der Die folgenden Schutzmaßnahmen richten sich an alle in Abstandsregel zwischen Erwachsenen. der Kindertagesbetreuung befindlichen Personen wie • Kontaktreduzierung, u. a. durch Bildung von festen Beschäftigte, Kinder, Erziehungsberechtigte sowie sonsti- Gruppen. ge Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten. • Hygiene und Reinigung, durch u. a. regelmäßiges Hän- Für Kinder in Horten sollen in Abhängigkeit von den räum- dewaschen und Oberflächenreinigung lichen Voraussetzungen und der organisatorischen Ein- • allgemeine Verhaltensregeln, z. B. zu Hause bleiben bei bindung die altersgerechten Regelungen aus den Schutz- Krankheitssymptomen. standards Kindertagesbetreuung oder Schule umgesetzt werden. Maßnahmenkonzept Kindertagesbetreuung für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 Gefährdungsbeurteilung Verantwortlich für die Sicherheit und Ge- geseinrichtungen und in der Großtagespflege mit ange- sundheit von Beschäftigten und Kindern stellten pädagogischen Fachkräften zu überprüfen und in der Kindertagesbetreuung sind grund- ggf. zu aktualisieren sowie mit den betrieblichen sätzlich die Träger der Einrichtungen oder Interessenvertretungen abzustimmen. Dabei können die selbstständig tätigen Kindertagespfle- Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssi- gepersonen. cherheit unterstützen. Neben dem Ermitteln und Bewer- ten der Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit sind Rechtliche Grundlage bilden das staatliche Arbeitsschutz- die Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen recht und die Vorschriften der Unfallversicherungsträger. zur Vermeidung und Verminderung einer SARS-CoV-2 Aus- Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 (Un- breitung ein wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsbe- fallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“) urteilung. verpflichten den Arbeitgebenden bzw. den Unternehmer zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung und Ein Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte bzw. Versicher- haltung verhaltensbezogener Maßnahmen ist ein Mit te, d. h. auch für Kinder durchzuführen und bedarfsweise wirken aller Beteiligten erforderlich, um ein adäquates zu aktualisieren. Dies schließt die Verantwortung für die Sicherheitsbewusstsein zu entwickeln und aufrecht zu Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen im erhalten. Jeder einzelne muss im Rahmen seiner Möglich- Rahmen der Kindertagesbetreuung ein. Die Gefährdungs- keiten Verantwortung übernehmen. beurteilung ist aufgrund der Corona-Epidemie in Kinderta- Hygienepläne Auf Grundlage des Infektionsschutzgeset- werden in den einzelnen Bundesländern, zum Teil auch zes sind Kindertagesbetreuungseinrich- durch die Kommunen, zur Verfügung gestellt und sind an tungen u. a. verpflichtet, einen Hygiene- die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort anzupassen. plan zu erstellen. Musterhygienepläne 2/12
Krisenstab Der Träger oder die verantwortliche Per- Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirk- son hat sich stets über aktuelle Entwick- samkeit. Alternativ kann die Bildung eines Krisenstabs lungen und Anpassungen von Vorgaben oder -teams helfen, den besonderen Herausforderungen zu informieren und soll diese aktiv auf- mit der Corona-Epidemie begegnen zu können und ein- greifen und kommunizieren. richtungsspezifische Maßnahmen umzusetzen. Beteiligte sind z. B. Träger, Leitung, Beschäftigtenvertretung, Eltern- Existiert ein Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser vertretung, Betriebsärztin/Betriebsarzt, Fachkraft für zeitnah die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz- Arbeitssicherheit und ggf. weitere Personen. Besondere technische Maßnahmen Arbeitsplatzgestaltung Wichtigste Maßnahme ist die strikte Ein- Hinweisschilder und Bodenmarkierungen aufgebracht 1,5 m haltung der Abstandsregel (mindestens werden. Auch transparente Abtrennungen z. B. an der 1,5 m) zwischen Mitarbeiterinnen und Rezeption/Empfangstheke (soweit vorhanden) oder in Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten und Besprechungsbereichen können zu einer Verminderung sonstigen Erwachsenen. der Übertragungsgefahr von Infektionen beitragen. Zur Unterstützung des Abstandgebotes sollten in Berei- Die Anzahl der sich gleichzeitig im Leitungsbüro aufhal- chen mit Publikumsverkehr, d. h. vornehmlich im Ein- tenden Personen sollte soweit notwendig beschränkt gangsbereich und Leitungsbüro bei Bedarf ergänzend werden. Gemeinschaftsräume, Sanitärräume und Pausenräume Zur Vermeidung von Infektionen trägt die Eine sofortige gezielte Desinfektion von Flächen und regelmäßige Reinigung von (Hand-) Kon- Gegenständen ist nur bei sichtbarer Verunreinigung durch taktflächen, insbesondere Türklinken und Körpersekrete (z. B. Erbrochenes, Stuhl, Urin, Blut) not- Handläufen, mit einem handelsüblichen wendig. Haushaltsreiniger bei. Für die Reinigung und Hygiene der Hände sind an leicht Dies gilt vor allem in Gemeinschaftsräumen, Sanitärräu- erreichbaren Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser men und Pausenräumen. Zu den Gemeinschaftsräumen ausreichend hautschonende Flüssigseife und Einrichtun- zählen Gruppen-, Gruppennebenräume, Schlafräume, gen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhand- (Spiel-) Flure, Verpflegungsbereiche und Mehrzweckräu- tücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten; bei kindbezo- me usw. In U-3 Bereichen zählen zu den Kontaktflächen genen Handtüchern wird auf ausreichenden Abstand und auch Fußböden. regelmäßigen Wechsel geachtet. Wünschenswert wären daneben die Bereitstellung von Hautschutz- und Pflege- Die Reinigungsintervalle sind bedarfsgerecht anzupas- mitteln für Beschäftigte und Kinder. sen. Sanitärräume sind arbeitstäglich mindestens einmal zu reinigen. In Pausen- und/oder anderen für Besprechungen genutz- ten Räumen ist ein ausreichender Abstand zwischen den Die Anwendung von Desinfektionsmitteln bleibt auf die Beschäftigten sicherzustellen, z. B. durch ein entspre- im Hygieneplan vorgesehenen Tätigkeiten beschränkt. Es chendes Aufstellen der Möbel. sind keine routinemäßigen Flächendesinfektionsmaßnah- men (Böden, Möbel, Sanitärbereiche) erforderlich. Auch bei Flächen, die häufig berührt werden, reicht eine Reini- gung mit einem handelsüblichen Haushaltsreiniger aus. 3/12
Lüftung In allen Räumen muss ausreichend ge- Filter verfügen oder ein hoher Außenluftanteil zugeführt sundheitlich zuträgliche Atemluft vorhan- wird. Die Betriebszeiten sollen vor und nach der Nut- den sein. Durch verstärktes Lüften, d.h. zungszeit der Räume ausgeweitet werden, sofern kein insbesondere durch eine Erhöhung der Dauerbetrieb erfolgt. Frequenz, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder eine Erhöhung des Im Betrieb von RLT-Anlagen mit Außenluftanteil ist dieser Luftvolumenstroms, kann die Konzentration von mögli- möglichst zu erhöhen, um die Konzentration möglicher- cherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten weise virenbelasteter Aerosole zu reduzieren. Aerosolen reduziert werden. RLT-Anlagen in Sanitärräumen sollen während der Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzen- Öffnungszeiten der Einrichtungen dauerhaft betrieben tration herangezogen werden. Der allgemein als akzepta- werden. bel eingestufte Wert von 1.000 ppm sollte in der Zeit der Epidemie soweit wie möglich unterschritten werden. Mit Ein Umluftbetrieb von RLT-Anlagen ohne geeignete Filter der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeits- (z. B. H13- oder besser H14-Schwebstofffilter nach schutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration DIN EN 1822-1:2019-10) ist nach Möglichkeit zu vermeiden. in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen. Zur Überprüfung Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb (wie Ventilato- der Luftqualität kann der Einsatz einer CO2-Ampel oder ren, (Split-)Klimaanlagen oder Heizlüfter) soll in Gemein- eine CO2-Messung hilfreich sein. schaftsräumen i.d.R. nicht erfolgen, da keine Absenkung der Aerosolkonzentrationen durch Zuführung von Außen- Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. luft erfolgt. Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsflä- che der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und Kann in einem Raum keine ausreichend gesundheitlich dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. So soll z. B. in zuträgliche Atemluft sichergestellt werden, kann dieser Anlehnung an die Empfehlung der Arbeitsstättenregel nicht genutzt werden. ASR A3.6 für Büroräume mindestens alle 60 Minuten, bei Besprechungen mindestens alle 20 Minuten für 3 Minuten „Infektionsschutzgerechtes Lüften“, Empfehlungen der (im Winter) bis 10 Minuten (im Sommer) gelüftet werden. Bundesregierung www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema- In Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort sollte Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.html zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels ein Lüftungsplan für alle regelmäßig genutzten Räume der Infektionsschutzgerechtes Lüften - Hinweise und Maß- Einrichtung aufgestellt werden. nahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie, BAuA www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Luef- Geöffnete Fenster können eine Absturzgefahr darstellen, tung.html z. B. wenn Kinder auf Fensterbänke klettern. Dieser Gefahr muss mit einer angemessenen Aufsicht (z. B. ständige „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Beobachtung) begegnet werden. Innenraumarbeitsplätzen“ des Fachbereichs Verwaltung der DGUV www.dguv.de Webcode: p021576 Das Übertragungsrisiko über Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand CO2-App Institut für Arbeitsschutz (IFA) insgesamt als gering eingestuft, wenn sie über geeignete www.dguv.de Webcode: d1182599 Homeoffice Homeoffice kann ein Angebot für Beschäf- prozessen der Kinder etc.) sollten, wenn möglich, nicht tigte, die einer Risikogruppe angehören, in der Einrichtung, sondern im Homeoffice ausgeführt oder für Beschäftigte, die Betreuungs- werden. pflichten (z. B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachkommen müssen, sein. Für das Arbeiten im Homeoffice gelten das Arbeitsschutz- gesetz und das Arbeitszeitgesetz. Beschäftigte sind ent- Büroarbeiten (z. B. Ausarbeitung von Betreuungsangebo- sprechend zu unterweisen, insbesondere im Hinblick auf ten und Projekten, Dokumentationen von Entwicklungs- Arbeitszeiten, notwendige Dokumentation, ergonomische 4/12
Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung von Arbeitsmitteln, Tipps zum Homeoffice mit Kindern Sitzhaltung und Bewegungspausen. www.dguv.de Webcode: dp1317907 Auf den Webseiten der DGUV und der Initiative Neue Qua- Herausforderung Homeoffice lität der Arbeit (INQA) sind Empfehlungen für Arbeitgeben- www.kommmitmensch.de de und Beschäftigte zum sicheren und gesunden Arbeiten im Homeoffice zu finden. Was Sie über die Arbeit im Home-Office wissen müssen www.inqa.de Weitergehende Hinweise Home-Office: So bleibt die Arbeit sicher und gesund www.dguv.de Webcode: dp1317893 Dienstreisen und Besprechungen Die Zahl der Beschäftigten, die durch demischen Lage vor Ort sollen diese nach Möglichkeit Dienstreisen oder Besprechungen (z. B. durch Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel Teamsitzungen, Elternabende) einem ersetzt oder reduziert werden. zusätzlichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist auf das notwendige Maß zu Auch bei Besprechungen ist die Einhaltung der Abstands- begrenzen. In Abhängigkeit von der epi- regel sicher zu stellen. Besondere organisatorische Maßnahmen Organisation der Kinderbetreuung Abstandsregel Die Abstandsregel (mindestens 1,5 m zu auch aufgrund individueller Dispositionen Nähe und Kör- 1,5 m anderen Personen) gilt grundsätzlich auch perkontakt unverzichtbar. Kinder brauchen eine bezie- in der Kindertagesbetreuung. Diese Anfor- hungsvolle Nähe zu ihren vertrauten Betreuungsperso- derung muss von pädagogischen Fachkräf- nen. Mit der Betreuungsarbeit sind enge Körperkontakte ten, Tagespflegepersonen und sonstigen zum Beispiel bei der Pflege und Umkleide, beim Trösten Beschäftigten im Kontakt untereinander, aber auch allgemein zur Beziehungs- und Bindungssi- im Kontakt zu Erziehungsberechtigten sowie im Kontakt cherheit unumgänglich, so dass die Einhaltung des Min- zu anderen Personen beachtet werden. Auch Erziehungs- destabstands von 1,5 m nicht konsequent eingehalten berechtigte und sonstige Personen sind umgekehrt ange- werden kann. halten, den Mindestabstand gegenüber anderen Erwach- senen und fremden Kindern einzuhalten. Zudem darf von Kindern in Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege nicht erwartet werden, dass sie diszi- Für die pädagogische Arbeit mit Kindern sind in Abhängig- pliniert mit solch einer Distanz untereinander agieren, da keit vom Alter (insbesondere bei kleinen Kindern) oder sie häufig die Nähe zueinander suchen. Gestaltung der Gruppen Kinder sollten unter Berücksichtigung der In der Kindertagespflege soll soweit als möglich auf eine landesspezifischer Regelungen zur Kinder- strikte Trennung von privaten Räumen geachtet werden, tagesbetreuung möglichst in festen Grup- die nicht zwingend für die Betreuung benötigt werden. In pen betreut werden. Eine Durchmischung der Großtagespflege sollte wie in Kindertageseinrichtun- ist soweit als möglich zu vermeiden. gen nicht gruppenübergreifend gearbeitet werden. Ebenso sollte zur Vermeidung von Infektionsketten ein Personalwechsel möglichst vermieden werden. 5/12
Übergabe von Kindern (Bringen und Abholen) Die Erziehungsberechtigten oder sonstigen Begleitperso- Beim Bringen und Abholen der Kinder soll darauf geachtet nen sollten sich beim Bringen und Holen der Kinder nicht werden, dass die Beschäftigten den Mindestabstand von länger als notwendig in der Kindertageseinrichtung oder 1,5 m zu den Erziehungsberechtigten oder sonstigen Be- Kindertagespflege aufhalten. Wenn organisatorisch vor- gleitpersonen soweit es das Alter, der Entwicklungsstand teilhaft und die emotionale Situation es zulässt, können und das Befinden des Kindes erlauben, einhalten. Kinder z. B. an der Eingangstür in Empfang genommen werden, so dass das Gebäude nicht betreten werden muss. Auch bei Übergabegesprächen zwischen Erziehungsbe- rechtigten oder sonstigen Begleitpersonen und pädagogi- Die Kinder sollen nur von einzelnen Personen gebracht schen Fachkräften ist auf die Abstandsregel zu achten. und abgeholt werden. Je nach technischen Voraussetzungen und Besprechungs- inhalten sollten sonstige Gespräche soweit als möglich per Telefon oder Videotelefonat durchgeführt werden. Außengelände Aktivitäten sollten wann immer möglich Außenbereichen ggf. durch zeitversetzte Nutzung), um an der frischen Luft stattfinden, wozu die auch hier gruppenübergreifende Kontakte zu vermeiden. Nutzung des Außengeländes möglicher- weise intensiviert werden kann. Soweit öffentliche Spielplätze genutzt werden, sollte dies ebenso gruppenweise und zeitversetzt erfolgen. Ziel ist, Der Aufenthalt auf der Freifläche sollte dass keine Durchmischung der Gruppen untereinander unter Beibehaltung der Gruppen gesteuert werden (z. B. sowie mit anderen Personen erfolgt. Überfüllte Spielplät- durch Flatterbänder und Nutzungsregeln, bei kleinen ze sollen demzufolge nicht angesteuert werden. Veranstaltungen und Ausflüge Veranstaltungen und Feste mit externen Personen und vorstellbar, als Ziele mit einem konzentrierten Personen- größerem Personenaufkommen sowie Ausflüge können aufkommen, die ggf. mit (öffentlichen) Verkehrsmitteln nur unter Beachtung der in den Ländern bzw. in den je- angesteuert werden müssen. weiligen Kommunen geltenden allgemeinen Regelungen zum Schutz vor SARS-CoV-2 Infektionen geplant und aus- Etwaige gruppeninterne Veranstaltungen können hin- geführt werden. gegen in den vorhandenen Räumen durchgeführt werden. Auf die Anwesenheit von anderen Personen (z. B. Erzie- Kleinere Spaziergänge und fußläufig bestreitbare Ausflü- hungsberechtigten, Großeltern, Geschwistern, Pädagogen, ge in die Natur (Wiesen, Wälder, Parks) sind daher eher Künstler, etc.) sollte soweit wie möglichverzichtet werden. Personaleinsatz Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Arbeitge- Hierbei können sich die Träger der Kindertageseinrichtun- benden von Kindertagespflegepersonen haben sicherzu- gen oder Arbeitgebenden durch ihre Betriebsärztin / ihren stellen, dass ausreichend Personal zur Betreuung anwe- Betriebsarzt beraten lassen. send ist. Hierbei ist insbesondere abzuwägen, ob und in Bei der Kindertagespflege im Haushalt einer Kindertages- welchem Umfang Beschäftigte in der Betreuung der Kin- pflegeperson sollte im Einzelfall die Gefährdung einer in der eingesetzt werden, bei denen ein höheres Risiko für dieser häuslichen Gemeinschaft lebenden Person mit einen schweren Krankheitsverlauf besteht, und ob indivi- einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsver- duelle Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Eine generelle lauf Beachtung finden. Einstufung in eine Risikogruppe ist nach RKI nicht mög- lich. Weiterhin sollten Personen, die pflegebedürftige Hinweise zu Personen mit einem erhöhten Risiko für einen Angehörige mit Grunderkrankungen im häuslichen Umfeld schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sind zu finden auf der betreuen, berücksichtigt werden. Website des RKI (www.rki.de). 6/12
Besondere Hygienemaßnahmen Kindertageseinrichtungen und einige dere Bereitstellung geeigneter Einmalhandschuhe, von Kindertagespflegestellen verfügen über geeigneten Händedesinfektionsmitteln, Wischdesinfek- einen Hygieneplan, in dem alle Maßnah- tion des Wickelbereichs) umgesetzt werden. men zur Infektionshygiene festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind grundsätz- Ergänzend werden folgende Hygienemaßnahmen empfoh- lich auch gegen SARS-CoV-2 wirksam. Zur len: Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen sollten Träger, Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen insbeson- • Wechsel von speicheldurchnässter Kleidung eines Kin- dere alle hygienerelevanten Bereiche (neben den Gemein- des unter Verwendung von Einmalhandschuhen; Lage- schaftsräumen, Sanitärräumen und Pausenräumen auch rung und Übergabe an die Erziehungsberechtigten er- Küchen) überprüfen. Unter Umständen sind ergänzende folgt in einem flüssigkeitsdichten Behältnis (z. B. Hygienemaßnahmen notwendig, die soweit erforderlich Plastikbeutel) mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt wer- den sollten oder von diesem veranlasst werden. • Wechsel von Kleidung der Beschäftigten, die mit Kör- perflüssigkeiten der Kinder kontaminiert ist; Lagerung Soweit nicht bereits vorgeschrieben, sollte ergänzend in einem flüssigkeitsdichten Behältnis (z. B. Plastikbeu- idealerweise ein Reinigungs- und Desinfektionsplan er- tel), Waschen bei mindestens 60 °C mit Vollwaschmittel stellt werden, in dem festgelegt wird, wer wann welche Reinigungstätigkeit wie und mit welchen Mitteln durchzu- • Kindbezogene Schlafplätze einrichten: regelmäßige und führen hat. anlassbezogene Reinigung der Bettwäsche bei mindes- tens 60 °C mit Vollwaschmittel Hinsichtlich des Wickelns sollte überprüft werden, ob die sich unabhängig von der SARS-CoV-2 Epidemie aus der Hinweise und Empfehlungen zur Reinigung und Biostoffverordnung und der Technischen Regel Biologi- esinfektion von Oberflächen sind zu finden auf der D sche Arbeitsstoffe (TRBA) 250 im Rahmen der Gefähr- Website des RKI (www.rki.de). dungsbeurteilung abzuleitenden Maßnahmen (insbeson- Erste Hilfe Die Grundversorgung in Bezug auf Erst- Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ersten Hilfe helferinnen bzw. Ersthelfern muss sicher- www.dguv.de Webcode: d1182760 gestellt sein. Es muss jederzeit unverzüg- lich Erste Hilfe geleistet werden können. Handlungshilfen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur www.dguv.de Webcode: d1182819 Ersten Hilfe während der Corona-Epide- mie und Handlungshilfen sind auf der Website des DGUV Fachbereichs „Erste Hilfe“ zu finden. Weitere organisatorische Maßnahmen Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände Arbeitsmittel der Beschäftigten wie z. B. Gebrauchsgegenstände (z. B. Spielzeug, Beschäftigungs- Schreibutensilien sind nach Möglichkeit material für Kinder) sollen gruppenbezogen verwendet personenbezogen zu verwenden. werden; das Augenmerk liegt auf einer bedarfsgerechten Reinigung ggf. über das übliche Maß hinaus. Die gemeinsam genutzten Arbeitsmittel (z. B. Telefon, Tastaturen) müssen mit Trinkgläser, Besteck und Essgeschirr soll soweit wie mög- handelsüblichen Haushaltsreinigern regelmäßig gereinigt lich nur von einer Person benutzt werden. werden. Sogenannte Bällebäder u. ä. sollten gesperrt werden. 7/12
Betreuungszeit- und Pausengestaltung Wenn es in bestimmten Bereichen erfah- Pausenraum), soll mit besonderen organisatorischen Re- rungsgemäß zu Personenansammlungen gelungen einrichtungsspezifisch entgegengewirkt wer- kommen kann, die die Einhaltung des den. Dies kann z. B. durch versetzte Betreuungszeiten für Abstandgebotes unter Erwachsenen abseh- einzelne Gruppen oder versetzte Pausenzeiten für Be- bar erschweren (z. B. Eingang, Garderoben, schäftigte erfolgen. Zutritt fremder Personen Generell sollen Personenkontakte auf das Nötigste be- Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2 Infektionen zu schränkt werden. Dies betrifft auch den Zutritt fremder unterweisen (z. B. Abstandsregel, Verwendung von MNB, Personen wie Handwerker und Dienstleister. Hygienemaßnahmen). Um eine Nachverfolgung von Infek- tionsketten zu ermöglichen wird darüber hinaus die Doku- Soweit es sich nicht nur um Kurzzeitkontakte handelt, mentation dieser Kontakte empfohlen. sind diese hinsichtlich der in der Einrichtung geltenden Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle Beschäftigte, Kinder und sonstige Personen mit Sympto- Der weitere Umgang mit Verdachtsfällen wie auch mit men einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine tatsächlichen Erkrankungsfällen in den Einrichtungen hat SARS-CoV-2-Infektion haben der Tagesbetreuung fernzu- unter Berücksichtigung landesspezifischer Regelungen bleiben. und in Abstimmung oder auf Veranlassung des vor Ort zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, wel- che sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot Nicht jede Person mit einer Atemwegsinfektion ist auto- ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den matisch ein konkreter Verdachtsfall. Aktuelle Kriterien zur Träger oder die Leitung der Einrichtung aufzufordern, die Einstufung als Verdachtsfall einer COVID-19 Erkrankung Tageseinrichtung unverzüglich zu verlassen und sich gege- werden auf der Website des RKI beschrieben: benenfalls in ärztliche Behandlung zu geben. Kinder soll- ten so schnell wie möglich von einer erziehungsberechtig- Empfehlungen des RKI zur Meldung von Verdachtsfällen ten oder sonstigen befugten Person abgeholt werden. www.rki.de Psychische Belastungen durch Corona minimieren Die Auswirkungen und Bedrohungen der Corona-Krise • kontinuierliche und gezielte Informationen über die kann bei Beschäftigten Ängste hervorrufen. Weitere zu be- aktuelle Situation und die Maßnahmen, rücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belas- tung können unter anderem Veränderungen der Arbeits- • verantwortungsbewusster Umgang mit Beschäftigten, organisation, der Arbeitsplatz- oder Arbeitszeitgestaltung, die einer Risikogruppe angehören, der Art und Weise der Kommunikation und Kooperation bei der Arbeit, eine hohe Arbeitsintensität oder Konflikte • kollegialen Austausch ermöglichen, mit Angehörigen der betreuten Kinder sein. • Auffanggespräche zwischen Führungskräften und Be- Diese zusätzlichen psychischen Belastungsfaktoren müs- schäftigten durchführen, sen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksich- tigt und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergriffen • Einsatz kollegialer Erstbetreuung werden. Für eine fortlaufende Beobachtung der Auswirkungen auf Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sollen hierzu können sein: insbesondere die Führungskräfte, d. h. vornehmlich die • eine klar vorgegebene Aufgabenstellung, klar abge- Leitungen der Einrichtungen, sensibilisiert werden. grenzte Verantwortungsbereiche, klare Zuständigkeits- regelungen und eine klare Prioritätensetzung, 8/12
Weiterführende Informationen stellen die DGUV, die Un- Fachbereich AKTUELL: FBGIB-005 „Psychische Belas- fallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die BGW tung und Beanspruchung von Beschäftigten während der und die Initiative Neue Qualität der Arbeit zur Verfügung: Coronavirus-Pandemie“ www.dguv.de/publikationen Webcode: p021545 Informationen der Unfallkassen sowie der BGW finden Sie auf Ihrer Länderseite INQA: Psychische Gesundheit in der Covid-19-Pandemie www.dguv.de Webcode: d1182652 www.inqa.de Besondere personenbezogene Maßnahmen Mund-Nase-Bedeckungen Zum Schutz vor SARS-CoV-2 kommen je Der Einsatz von MNB für Kinder ist, mit dem Hinweis auf nach Infektionsgefahr unterschiedliche die Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch wie Spie- Schutzartikel zum Einsatz. Unterschieden len und Tauschen sowie häufiges ins Gesicht fassen und werden dabei im wesentlichen Mund-Na- der damit zu befürchtenden Risikoerhöhung, jedoch nicht se-Bedeckungen (MNB), die aus handels- zu befürworten. üblichen Stoffen hergestellt werden (soge- nannte „Community-Masken“) und solche, die aufgrund Beschäftigte, Erziehungsberechtigte und sonstige er- der Erfüllung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und wachsene Personen sollen, wenn der Mindestabstand technischer Normen Schutzmasken mit spezifizierter von 1,5 m untereinander nicht eingehalten werden kann, Schutzwirkung darstellen (Medizinischer Mund-Nasen- MNB oder alternativ MNS tragen. Vorrang hat aber das Schutz (MNS) oder Filtrierende Halbmasken mit unter- Einhalten der Abstandsregel. schiedlicher Schutzwirkung (FFP1 bis 3)). Wenn vorhersehbar der Mindestabstand von 1,5 m nicht Das Tragen von Atemschutzmasken (FFP-Masken) ist ent- eingehalten werden kann und es die emotionale Situation sprechend durchzuführender Gefährdungsbeurteilung in zulässt, wird im Umgang mit Kindern empfohlen, eine der Regel nur dann erforderlich, wenn Beschäftigte ein MNB zu tragen. Die Entscheidung über das Tragen bei der besonders hohes Risiko haben, sich mit dem Corona-Virus Betreuung von Kindern obliegt grundsätzlich den Trägern zu infizieren und direkten Kontakt zu infizierten Personen und pädagogischen Fachkräften, die einvernehmliche oder infektiösem Material haben, beispielsweise im Ge- Lösungen entwickeln sollten, bzw. den Kindertagespflege- sundheitswesen oder bei der Labordiagnostik. Personen, personen. Dabei sollte berücksichtigt werden, ob beson- die Atemschutzmasken tragen, sind zu schulen und es muss ders gefährdete Kinder die Einrichtung besuchen. eine arbeitsmedizinische Vorsorge sichergestellt werden. Nachfolgend eine Übersicht für Beispiele des situations- Der Einsatz von MNB kann bei sachgerechtem / ordnungs- bedingten Einsatzes von MNB: gemäßen Umgang einen Beitrag zur Verringerung des In- fektionsrisikos leisten. Alternativ zu MNB kann auch MNS getragen werden. Situation mit Kontakt zwischen Personen Mund-Nase-Bedeckung (MNB) Beschäftigte und Erziehungsberechtigte und sonstige Tragen von MNB, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten erwachsene Personen untereinander werden kann. Vorrangig ist der Mindestabstand einzuhalten Beschäftigte im Kontakt untereinander Tragen von MNB, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Vorrangig ist der Mindestabstand einzuhalten Kinder im Kontakt untereinander Keine MNB, da Gefahr des unsachgemäßen Umgangs und damit einher- gehender Risikoerhöhung Kinder nehmen Kontakt mit Beschäftigten auf Tragen von MNB durch Beschäftigte empfohlen, wenn das Unterschreiten des Mindestabstandes vorhersehbar und planbar ist Beschäftigte im Kontakt zu Kindern Tragen von MNB durch Beschäftigte empfohlen, wenn das Unterschreiten des Mindestabstandes vorhersehbar und planbar ist Pflegerische Tätigkeiten der Beschäftigten im Kontakt Tragen der MNB durch Beschäftigte empfohlen mit den Kindern (z. B. Wickeln, Erste-Hilfe-Maßnahmen) 9/12
Vor dem Anlegen der MNB sollten die Hände gründlich Um Beschäftigten bei den ggf. festgelegten Betreuungs- gewaschen werden. Die MNB sollte Nase und Mund bede- aufgaben eine MNB zur Verfügung zu stellen, sollte ein cken und an den Seiten eng anliegen. Beim Anlegen ist Vorrat bereitgehalten werden. darauf zu achten, dass die Innenseite nicht berührt wird. Die MNB ist auszutauschen, wenn diese durch Atemluft Wissenswertes und Hinweise zum Tragen von Mund- durchfeuchtet ist. Beim Abnehmen sollte die MNB mög- Nasen-Bedeckungen sind auf den Websites der BZgA lichst nur an den Bändern berührt werden, um einen Hän- und des RKI zu finden: dekontakt mit der möglicherweise kontaminierten Außen- seite zu vermeiden. Nach der Nutzung sollte die MNB bis Merkblatt Mund-Nasen-Bedeckung (BZgA) (PDF, 213 KB) zur Reinigung bei mindestens 60° C mit Vollwaschmittel www.infektionsschutz.de in einem flüssigkeitsdichten Beutel (z. B. Plastikbeutel) aufbewahrt werden. Informationen zur Mund-Nasen-Bedeckung (RKI) www.rki.de Unterweisung, aktive Kommunikation mit Eltern und sonstigen Personen sowie Kindern Um die Handlungssicherheit zu erhöhen, • Gestaltung der Gruppen, Bringen und Abholen der Kin- sind alle Beschäftigten in Kindertagesein- der, Nutzung des Außengeländes richtungen und Großtagespflege über die einrichtungsspezifischen Präventions- • Umgang mit Arbeitsmaterialien und und Arbeitsschutzmaßnahmen zur SARS- Gebrauchsgegenständen CoV 2-Epidemie vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen sowie bei Ände- • Zutritt fremder Personen rungen hierzu zu unterweisen. • Handhabung von MNB Der Träger der Einrichtung oder die verantwortliche Person stellt sicher, dass die besonderen Schutzmaßnahmen • Symptome und Umgang mit Verdachtsfällen und Verhaltensregeln soweit relevant darüber hinaus al- len Erziehungsberechtigten und sonstigen Personen, die • Unterstützungsangebote bei persönlichen Problemen die Einrichtung betreten, durch verständliche Hinweise oder Krisen – auch durch Hinweisschilder, Aushänge usw. –, vermit- telt werden. Ein wiederkehrender Austausch mit den Er- Hilfreiche Informationen für Unterweisungen finden Sie ziehungsberechtigten wird empfohlen. bei der BZgA und BGW: Mögliche Themen der Unterweisung sind: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.bzga.de • Aktueller Wissensstand zu SARS-CoV-2, Ansteckungsri- siko, Risiko einer Neuerkrankung bei Rückkehr genese- BGW-Sonderseiten zu Corona ner Personen, die an SARS-CoV-2 erkrankt waren www.bgw-online.de • Abstandsregelung Ersthelferinnen und Ersthelfer sind über das Verhalten im Notfall zu unterweisen. In der aktuellen Situation sind ins- • Kontaktbeschränkungen besondere die Maßnahmen des Eigenschutzes zu beachten. • Fernhalten der Hände aus dem Gesicht Der Fachbereich Erste Hilfe weist darauf hin, dass es im Falle der Reanimation im Ermessen der handelnden Per- • Händewaschen: Alle Beschäftigten, Kinder und sonsti- son liegt, auf die Beatmung notfalls zu verzichten, bis gen Personen, die die Einrichtung für einen längeren gegebenenfalls eine geeignete Beatmungshilfe zur Verfü- Aufenthalt betreten, sollen sich nach dem Betreten und gung steht: im weiteren Tagesverlauf anlassbezogen mit Flüssigsei- fe für ca. 20-30 Sekunden gründlich die Hände waschen. Hinweise zur Beatmung im Falle einer Reanimation www.dguv.de Webcode: d1182760 • Husten- und Niesetikette; Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge, nicht in die Hand. Sehr wichtig ist außerdem, den Kindern alters- und ent- Sofortige Entsorgung benutzter Taschentücher mög- wicklungsangemessen Verhaltensregeln (bspw. Händewa- lichst in geschlossenen Behältnissen. schen, Hust- und Niesetikette) zu vermitteln. 10/12
Unterstützende Medien und Plakate – auch in Fremdspra- Informationen der Bundesregierung in Fremdsprachen chen – stellen z. B. die BZgA, die Bundesregierung und www.bundesregierung.de das Institut für Hygiene und öffentliche Gesundheit am Universitätsklinikum Bonn zur Verfügung: Hygienetipps für Kinder (Eine Initiative des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit am Universitätsklini- BZgA: Medien für Bildungseinrichtungen und Kinder kum Bonn) www.infektionsschutz.de www.hygiene-tipps-fuer-kids.de Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen Die notwendige arbeitsmedizinische Vor- Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt berät und unterstützt sorge ist den Beschäftigten auch in der den Arbeitgebenden bei der Umsetzung seiner Verpflich- Zeit der Epidemie zu ermöglichen bezie- tungen im Kontext der Sicherheit und des Gesundheits- hungsweise anzubieten. Darüber hinaus schutzes bei der Arbeit und weist auf Zugangswege zu können sich Beschäftigte individuell im Tests auf SARS-CoV-2 hin. Rahmen der Wunschvorsorge von der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt beraten lassen, auch zu Zurückkehrende sollen vorab Informationen darüber be- besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung kommen, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS- oder einer individuellen Disposition. Psychosoziale Belas- CoV-2-Epidemie in der Kindertagesbetreuung getroffen tungen z. B. durch die veränderte Arbeitsorganisation wurden. Dies schließt gegebenenfalls eine entsprechende können eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr darstel- Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten ein. Um len und ebenfalls ein Anlass für Wunschvorsorge sein. Unsicherheiten zu begegnen, sind Informationen zum aktuellen Wissensstand, insbesondere zum Ansteckungs- Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeits- risiko oder dem Risiko einer Neuerkrankung, von Bedeu- platz und schlägt dem Träger bzw. den Arbeitgebenden tung. geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Eltern von Kindern, die das Risiko eines schweren Krank- heitsverlaufs haben, also insbesondere Kinder mit chroni- Gegebenenfalls kann der Betriebsarzt / die Betriebsärztin schen Vorerkrankungen oder Behinderungen, wird emp- der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel fohlen, Kontakt zum zuständigen Kinderarzt aufnehmen empfehlen. Der Arbeitgebende erfährt davon nur, wenn um sich im Hinblick auf die Kindertagesbetreuung beraten der / die Betroffene ausdrücklich einwilligt. zu lassen. Die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vor- sorge kann auch telefonisch erfolgen; einige Betriebsärz- te/Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäf- tigten an. Weg zur Kita Grundsätzlich steht Beschäftigten und den Sorgeberech- Coronavirus – Hinweise für den Kita- und Schulweg tigten die Wahl des präferierten Verkehrsmittels auf dem www.dguv.de/publikationen Webcode: p021481 Weg zur Kita frei. Hinweise für einen sicheren und gesunden Weg zur Kita in Zeiten der Corona-Epidemie finden sich in den „Coronavi- us (SARS-CoV-2) – Empfehlungen für den Kita- und Schul- weg“ des Sachgebiets „Verkehrssicherheit in Bildungsein- richtungen“ der DGUV. 11/12
Erstausgabe: 22. Mai 2020 Aktualisierungen 25. September 2020: » Anpassung und Aktualisierung an die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 08.08.2020 insbesondere in den Abschnitten -Lüftung -Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle -Arbeitsmedizinische Vorsorge » redaktionelle Änderungen Aktualisierungen 5. Juni 2020: » Hinweis, dass Einmalhandtücher sowohl aus Papier als auch aus Textil sein können » Redaktionelle Änderungen Herausgegeben von Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de 12/12
Sie können auch lesen