SCHRIFTENREIHE ENERGIESYSTEME DER ZUKUNFT - Union der ...

Die Seite wird erstellt Michaela Funke
 
WEITER LESEN
SCHRIFTENREIHE
ENERGIESYSTEME DER ZUKUNFT

September 2014
Analyse

          Rechtliche Rahmenbedingungen für
          die Reform der Förderung erneuerbarer
          Energien in Deutschland
          Rüdiger Wolfrum (Hrsg.)

          „Energiesysteme der Zukunft“ ist ein Projekt von:

          Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina
          acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
          Union der deutschen Akademien der Wissenschaften
Impressum

Herausgeber
em. Prof. Dr. Rüdiger Wolfrum
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg
Im Neuenheimer Feld 535
69120 Heidelberg
E-Mail: sekrewol@mpil.de

Autoren
Prof. Dr. Ulrich Büdenbender                    Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz         Prof. Dr. Wolfgang Löwer
Technische Universität Dresden                  Universität Bonn                          Universität Bonn

Prof. Dr. Markus Ludwigs                        Prof. Dr. Marian Paschke                  Prof. Dr. Peter-Tobias Stoll
Julius-Maximilians-Universität Würzburg         Universität Hamburg                       Universität Göttingen

em. Prof. Dr. Rüdiger Wolfrum
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg

Reihenherausgeber
acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V. (Federführung)
Residenz München, Hofgartenstraße 2, 80539 München | www.acatech.de

Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.
– Nationale Akademie der Wissenschaften –
Jägerberg 1 , 06108 Halle (Saale) | www.leopoldina.org

Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V.
Geschwister-Scholl-Straße 2, 55131 Mainz | www.akademienunion.de

Redaktion/Koordination
Philipp Großkurth, Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

Gestaltung und Satz
unicommunication.de, Berlin

Stand: Februar 2014

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des
Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der
Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben - auch bei nur auszugsweiser Verwendung - vorbehalten.

Das Akademienprojekt
Das Akademienprojekt „Energiesysteme der Zukunft“ erarbeitet Stellungnahmen und Analysen zur Gestaltung der
Energiewende. Stellungnahmen enthalten Handlungsoptionen für die Transformation des Energiesystems und wer-
den nach externer Begutachtung vom Kuratorium des Akademienprojekts verabschiedet. Analysen sind Ergebnisbe-
richte von Arbeitsgruppen. Die inhaltliche Verantwortung für Analysen liegt bei den Autoren. Sofern eine Analyse
Bewertungen enthält, geben diese die persönliche Meinung der Autoren wieder.
Rechtliche Rahmenbedingungen für
die Reform der Förderung erneuerbarer
Energien in Deutschland
Rüdiger Wolfrum (Hrsg.)

Schriftenreihe Energiesysteme der Zukunft
4   Inhaltsverzeichnis

    Inhaltsverzeichnis

          Abkürzungsverzeichnis����������������������������������������������������������������������������� 6

          Vorbemerkung������������������������������������������������������������������������������������������ 7

    1.    Wettbewerbsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������� 8

          1.1. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)�������������������������������������� 8
          1.2. Europäisches Recht zur Förderung erneuerbarer Energien������������������������������������� 9
          1.3. Rechtspflicht zu europaweitem Wettbewerb��������������������������������������������������������� 11

    2.    Beihilferechtliche Rahmenbedingungen������������������������������������������������ 12

      2.1.      Bindung des EEG an das unionale Beihilferecht����������������������������������������������������� 12
      2.2.      Generelle beihilferechtliche Bewertung des EEG-Fördersystems�������������������������� 15
    		          2.2.1. Beihilfeverbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV��������������������������������� 15
    		          2.2.2. Ausnahmetatbestand des Art. 107 Abs. 3 AEUV���������������������������������������� 17
    		          2.2.3. Bedeutung der Leitlinien und Bewertung des Änderungsprozesses���������� 18
      2.3.      Zulässigkeit der Sonderregeln für die stromintensive Wirtschaft�������������������������� 20
      2.4.      Zeitliche Perspektive der EEG-Reform aus beihilferechtlicher Sicht����������������������� 22

    3.    Vertrauensschutz für Altanlagen������������������������������������������������������������ 25

          3.1. Vertrauenstatbestand�������������������������������������������������������������������������������������������� 25
          3.2. Grenzen des Vertrauensschutzes�������������������������������������������������������������������������� 26
Inhaltsverzeichnis           5

4.   Die internationale Dimension����������������������������������������������������������������� 30

     4.1.   Vorgaben des Subventionsrechts der WTO������������������������������������������������������������ 30
     4.2.   Investitionsschutzrecht������������������������������������������������������������������������������������������ 32
     4.3.   Schutz bestehender Investition������������������������������������������������������������������������������ 32
     4.4.   Grundsatz der fairen und gerechten Behandlung�������������������������������������������������� 33
     4.5.   Schutz zukünftiger Investitionen���������������������������������������������������������������������������� 33

     Fazit�������������������������������������������������������������������������������������������������������� 34

     Addendum���������������������������������������������������������������������������������������������� 35

     Literaturverzeichnis�������������������������������������������������������������������������������� 36

     Zitierte Gesetze, Richtlinien und Entscheidungen���������������������������������� 37

     Über das Akademienprojekt������������������������������������������������������������������� 39
6   Abkürzungsverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    a.a.O.                  am angegebenen Ort
    ABl.                    Amtsblatt
    Abs.                    Absatz
    AEUV                    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    Art.                    Artikel
    BGBl.                   Bundesgesetzblatt
    BIT                     Bilateral Investment Treaty, bilaterale Übereinkommen zum Schutz von
                            ausländischen Investitionen
    BNetzA                  Bundesnetzagentur
    BVerfG                  Bundesverfassungsgericht
    BVerfGG                 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
    DVBl.                   Deutsches Verwaltungsblatt
    EC                      European Commission, Europäische Kommission
    ECHVertr                Vertrag über die Energiecharta
    EE                      Erneuerbare Energien
    EEG                     Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
    EuG                     Gericht der Europäischen Union
    EuGH                    Gerichtshof
    EuR                     Europarecht (Zeitschrift)
    EUV                     Vertrag über die Europäische Union
    GATS                    General Agreement on Trade in Services, Allgemeines Abkommen über den
                            Handel mit Dienstleistungen
    GATT                    General Agreement on Tariffs and Trade, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
    GG                      Grundgesetz
    ICTSD                   International Centre for Trade and Sustainable Development
    KEF                     Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
    lit.                    littera, Buchstabe
    Rn.                     Randnummer
    Rs.                     Rechtssache
    S.A.                    Société Anonyme (Frankreich), etwa vergleichbar mit der deutschen
                            Aktiengesellschaft (AG)
    SCM                     Agreement on Subsidies and Countervailing Duties, SCM-Übereinkommen,
                            Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichszölle
    Slg.                    Sammlung
    StromNEV                Stromnetzentgeltverordnung
    VwVfG                   Verwaltungsverfahrensgesetz
    WTO                     World Trade Organisation, Welthandelsorganisation
Vorbemerkung      7

Vorbemerkung

Das Energiesystem der Bundesrepublik hat sich im letzten Jahrzehnt nachhaltig ge-
wandelt. Die Förderung der erneuerbaren Energien (EE) wurde maßgeblich durch das
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und seine Vorgänger gestaltet.
Das EEG schaffte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen beschleunigten Aus-
bau, wobei die Förderung durch ein Umlagesystem von den Endverbrauchern getra-
gen wurde. Diese Grundidee wurde auch von anderen Staaten aufgegriffen.

Neben dem fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien hatte das EEG noch
weitere Auswirkungen. Die Kosten der Förderung erhöhten sich ebenso. Im Strom-
sektor kam es zu massiven strukturellen Veränderungen. Gleichzeitig blieb eine Ver-
ringerung der Treibhausgasemissionen bislang aus.

Die Rahmenbedingungen für die Förderung erneuerbarer Energien haben sich deut-
lich geändert. Gegenüber der Ausgangslage bei Einführung des EEG müssen neuere
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beachtet werden – die uni-
onsrechtliche Kompetenzlage hat sich verändert. Darüber hinaus ändern sich derzeit
die Richtlinien der Europäischen Kommission. Beides zusammen genommen bedeu-
tet, dass die Förderung der erneuerbaren Energien in Deutschland europarechtskon-
form reformiert werden muss.1

Diese Analyse erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber bei
einer Reform zu beachten hat. Diese lassen sich in Fragen des europäischen Wettbe-
werbsrechts (Kapitel 1), des Beihilferechts (Kapitel 2), des Vertrauensschutzes (Kapi-
tel 3) und des internationalen Investitionsrechts (Kapitel 4) unterscheiden.

Das Papier nimmt keine abschließende Bewertung von Reformoptionen vor. Es soll
vielmehr aufgezeigt werden, welche Hürden bei einer Reform zu überwinden sind. Die
wichtigsten Ergebnisse werden anschließend in einem Fazit zusammengefasst.

1 Diese Analyse wurde im Januar 2014 verfasst und im März 2014 aktualisiert. Die Ergebnisse wurden im Rahmen des
  Akademienprojekts „Energiesysteme der Zukunft“ vorgestellt und diskutiert.
8   Wettbewerbsrechtliche Aspekte

    1. Wettbewerbsrechtliche Aspekte

    1.1 Das Gesetz für den Vorrang                     innerdeutschen Stromerzeugung, son-
        Erneuerbarer Energien (EEG)                    dern auch in Bezug auf Stromimporte aus
                                                       den EU-Nachbarstaaten. Im Falle ausge-
    Das geltende Gesetz für den Vorrang Er-            schöpfter Netzkapazität tritt somit sogar
    neuerbarer Energien (EEG) bewirkt einen            die Stromeinspeisung aus Kraftwerken
    umfassenden Dirigismus im Bereich der              unter Einsatz regenerativer Energien in
    Stromerzeugung unter weitestgehendem               der EU zurück. Konventionelle Kraftwer-
    Ausschluss des Wettbewerbs. Elektrizität           ke im Inland wie in der EU werden durch
    aus erneuerbaren Energien ist seitens der          den Vorrang erneuerbarer Energien in
    Netzbetreiber vorrangig, das heißt sie ist         eine Reserveposition gedrängt – mit allen
    vor allen Arten konventioneller Stromer-           daraus resultierenden wirtschaftlichen
    zeugung abzunehmen, zu übertragen und              Konsequenzen.
    zu verteilen (§ 8 Abs. 1 S. 1 EEG). Dies gilt
    für alle regenerativen Energien gleicher-
                                                         § 16 Abs. 1 S. 1 Gesetz für den Vorrang
    maßen, ohne dass diese untereinander
                                                              Erneuerbarer Energien (EEG)
    im Wettbewerb stünden. Übersteigt die
    Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren              Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen
    Energien die Aufnahmemöglichkeit der                 und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die
    Netze, entscheidet sich die Frage, welche            ausschließlich erneuerbare Energien oder Gru-
                                                         bengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe
    erneuerbaren Energien den Vorzug erhal-
                                                         der §§ 18 bis 33 vergüten.
    ten, nicht unter ökonomischen Aspekten.
    Maßgeblich ist vielmehr die Regelbarkeit
    der Stromaufnahme im Netz, was zur                     § 18 Abs. 1 Gesetz für den Vorrang
    Konsequenz hat, dass leichter regelbare                   Erneuerbarer Energien (EEG)
    Energien (zum Beispiel Windstrom an
                                                         Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Ab-
    Land) zugunsten schwieriger regelbarer
                                                         hängigkeit von der Bemessungsleistung oder
    Energien (zum Beispiel Photovoltaik)                 der installierten Leistung der Anlage vergütet
    vom Netz genommen werden.                            wird, bestimmt sich
                                                         1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach
       § 8 Abs. 1 S. 1 Gesetz für den Vorrang               der Bemessungsleistung der Anlage und
            Erneuerbarer Energien (EEG)                  2. bei dem § 32 jeweils anteilig nach der instal-
                                                            lierten Leistung der Anlage
      Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 ver-     im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden
      pflichtet, den gesamten angebotenen Strom          Schwellenwert.
      aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
      unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu über-
      tragen und zu verteilen.
                                                             Die wirtschaftliche Subvention der
                                                       erneuerbaren Energien erfolgt durch diffe-
          Das Gesamtsystem des EEG ist                 renzierte, an den unterschiedlichen Kosten
    rein national ausgerichtet und entfaltet           der einzelnen Energieformen ausgerich-
    die beschriebenen Wirkungen nicht nur              tete Vergütungssätze (§§ 16 ff. EEG), die
    gegenüber konventionellen Formen der               nach dem Umlagesystem der §§ 34 ff. EEG
Wettbewerbsrechtliche Aspekte                9

bis hin zu den Endverbrauchern verteilt            ­ eiterentwicklung des EEG.2 Nicht nur
                                                   W
werden können. Dies gilt im Ergebnis               die zukünftige Ausgestaltung, sondern
auch im Falle der Direktvermarktung nach           auch die geltende Fassung des EEG unter-
§§ 33a ff. EEG.                                    liegt dem Erfordernis der Vereinbarkeit
                                                   mit Europarecht.
      Das kurz zusammengefasste För-
derkonzept des EEG wirft die Frage der
Europarechtskonformität auf. Völlig zu             1.2 Europäisches Recht zur Förde-
Recht betonen der Koalitionsvertrag                    rung erneuerbarer Energien
vom 27.11.2013 zur Begründung der gro-
ßen Koalition zwischen CDU/CSU und                 Auf europäischer Ebene verfolgt die Richtli-
SPD sowie das vom Bundeskabinett am                nie 2009/28/EG vom 23.04.2009 die För-
22.01.2014 beschlossene Eckpunktepa-               derung erneuerbarer Energien. Art 3 Abs. 1
pier zur Reform des EEG das Erforder-              schreibt als Ausbauziel bis zum Jahr 2020
nis der Europarechtskonformität für die            vor, mindestens 20 Prozent des Bruttoend-
                                                   energieverbrauchs der Gemeinschaft durch
                                                   erneuerbare Energien zu decken. Daraus
  EU-Richtlinie 2009/28/EG Art. 3 Abs. 1
                                                   wird zugleich deutlich, dass die Richtlinie
  Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein ge-   sich nicht auf den Elektrizitätssektor be-
  mäß den Artikeln 5 bis 11 berechneter Anteil     schränkt. Die Kompetenz zur Ausgestaltung
  von Energie aus erneuerbaren Quellen am          des Fördersystems liegt nach Art. 3 Abs. 3
  Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 min-      S. 2 allein bei den Mitgliedstaaten.
  destens seinem nationalen Gesamtziel für den
  Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen
  in diesem Jahr gemäß der dritten Spalte der             Die Richtlinie kennt kein euro-
  Tabelle in Anhang I Teil A entspricht. Diese     parechtlich vorgegebenes einheitliches
  verbindlichen nationalen Gesamtziele müs-        Fördersystem. Dies ist Ausfluss von
  sen mit dem Ziel in Einklang stehen, bis 2020    Art. 194 des Vertrags über die Arbeitsweise
  mindestens 20 Prozent des Bruttoendenergie-
                                                   der Europäischen Union (AEUV), der trotz
  verbrauchs der Gemeinschaft durch Energie
  aus erneuerbaren Quellen zu decken. Um die       begrenzter europäischer energiepolitischer
  in diesem Artikel aufgestellten Ziele leichter   Befugnisse die Kompetenz der EU-Mit-
  erreichen zu können, fördern die Mitglied-       gliedstaaten zur Festlegung des jeweiligen
  staaten Energieeffizienz und Energieeinspa-      nationalen Energiemixes anerkennt.
  rungen.

                                                          Zu Unrecht wird allerdings teilwei-
  EU-Richtlinie 2009/28/EG Art. 3 Abs. 3           se der Standpunkt vertreten, die Richtlinie
                                                   2009/28/EG gehe als spezielle Regelung
  Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
  nannten Ziele können die Mitgliedstaaten un-
                                                   den wettbewerbsorientierten Richtlini-
  ter anderem folgende Maßnahmen anwenden:         en von 2009 vor und lasse damit um-
  a) Förderregelungen;
                                                   fassende Wettbewerbsausschlüsse zu.3
  b) Maßnahmen zur Kooperation zwischen ver-         Hier ist eine differenziertere Betrach-
     schiedenen Mitgliedstaaten und mit Dritt-     tung angebracht, denn an zahlreichen
     ländern im Hinblick auf die Erfüllung ihrer   Stellen verweist die Richtlinie 2009/28/
     nationalen Gesamtziele gemäß den Artikeln     EG auf die wettbewerbssichernden Richt-
     5 bis 11.
                                                   linien.4 Die Regelung der europarechtli-
  Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Ver-       chen Verpflichtung zur Begründung von
  trags haben die Mitgliedstaaten das Recht,
  gemäß den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie
  zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in     2 Große Koalition 2013.
  einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie     3 Haucap und Kühling 2012, S. 15.
  aus erneuerbaren Quellen fördern wollen.         4 Vgl. Richtlinie 2009/28/EG, Erwägungsgründe Nr. 7,
                                                     53, 54, 55, 60 sowie Art. 2j, 15 Abs. 1, 7, 8, 11, Art. 22
                                                     Abs. 1b.
10   Wettbewerbsrechtliche Aspekte

     Wettbewerb bleibt grundsätzlich unbe-               Förderinstrumentarium des EEG in ver-
     rührt. Schon aufgrund der europarecht-              gleichbarer Weise vornehmen, würde der
     lichen Normenhierarchie ist ein anderer             europaweite Wettbewerb in der Elektrizi-
     Befund ausgeschlossen: Das europäische              tätswirtschaft umfassend eingeschränkt
     Unionsrecht verpflichtet zum freien Wa-             und mit zunehmender Zeit in der EU na-
     renverkehr und damit zum Wettbewerb                 hezu bedeutungslos. Eine solche Wirkung
     im gemeinsamen Binnenmarkt auch                     kommt der Richtlinie 2009/28/EG weder
     für die Stromwirtschaft. Die Richtlinie             von ihrem Regelungsgehalt noch nach
     2009/72/EG konkretisiert dieses Prin-               dem Willen des Richtliniengebers zu. Da-
     zip hinsichtlich des Elektrizitätssektors.          raus folgt, dass die Förderung regenerati-
     Die Richtlinie 2009/28/EG gestattet die             ver Energien nach dem EEG keinen um-
     aus den Fördermechanismen für Erneu-                fassenden Wettbewerbsausschluss zulässt.
     erbare Energien resultierende begrenzte
     Einschränkung des Wettbewerbs, ak-                         Weitere Klärung des umstrittenen
     zeptiert durch Art. 3 Abs. 1, 2 sowie den           Verhältnisses der Richtlinie 2009/28/EG
     Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie                 zu den Binnenmarktrichtlinien von 2009
     2009/72/EG, nicht aber eine weitgehen-              und zur Warenverkehrsfreiheit aus Art.
     de Totalabsage an den Wettbewerb in                 34 AEUV könnte in Kürze das Vorabent­
     der Stromerzeugung als Konsequenz des               scheidungsersuchen eines schwedischen
     EEG.                                                Gerichts in der Rs. Ålands Vindkraft (C-
                                                         573/12) bringen. Den Hintergrund bil-
                                                         det das schwedische Quotenmodell zur
       EU- Richtlinie 2009/72/EG Erwägungs-
                                                         Förderung erneuerbarer Energien. Der
                    gründe 3 & 6
                                                         EuGH ist im Kern mit der Frage befasst,
       (3) Die Freiheiten, die der Vertrag den Bürgern   ob territoriale Beschränkungen von För-
           der Union garantiert — unter anderem der      derregelungen für erneuerbare Energien
           freie Warenverkehr, die Niederlassungsfrei-   sowohl mit der Richtlinie 2009/28/EG
           heit und der freie Dienstleistungsverkehr
                                                         als auch mit Art. 34 AEUV im Einklang
           – sind nur in einem vollständig geöffneten
           Markt erreichbar, der allen Verbrauchern
                                                         stehen. In seinen Schlussanträgen vom
           die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen    28.01.2014 stellt Generalanwalt Bot zwar
           Anbietern die freie Belieferung ihrer Kun-    zunächst unter Rekurs auf Art. 3 Abs. 3
           den gestattet.                                Uabs. 2 und Erwägungsgrund 25 fest,
       (6) Ein reibungslos funktionierender Elekt-       dass es die Richtlinie 2009/28/EG den
           rizitätsbinnenmarkt sollte die Erzeuger
                                                         Mitgliedstaaten erlaube, die Erteilung
           unter besonderer Beachtung der Länder
           und Regionen, die vom Energiemarkt der
                                                         grüner Zertifikate den in ihrem Hoheits-
           Gemeinschaft am stärksten isoliert sind,      gebiet belegenen Anlagen vorzubehalten
           durch geeignete Anreize zu Investitionen      (Rn. 37 ff.). Im Weiteren gelangt er dann
           in neue Energieerzeugung, einschließlich      aber zur Ungültigkeit dieses sekundär-
           aus erneuerbaren Quellen, veranlassen. Ein
                                                         rechtlichen Dispenses und zur Unverein-
           reibungslos funktionierender Markt sollte
                                                         barkeit einer territorialen Beschränkung
           auch die Verbraucher durch geeignete Maß-
           nahmen zu einer effizienteren Nutzung der     der Förderung erneuerbarer Energien mit
           Energie motivieren, wofür eine gesicherte     Art. 34 AEUV (Rn. 52 ff.). Mit Blick auf
           Energieversorgung Grundvoraussetzung ist.     die zeitlichen Wirkungen der Ungültig-
                                                         keitserklärung schlägt der Generalanwalt
                                                         vor, diese in entsprechender Anwendung
            Eine Kontrollüberlegung bestätigt            von Art. 264 Abs. 2 AEUV um 24 Mona-
     den Befund: Würden alle EU-Staaten,                 te ab Urteilsverkündung aufzuschieben,
     vergleichbar der Bundesrepublik Deutsch-            damit die gebotenen Änderungen an der
     land mit der Energiewende 2011, den                 Richtlinie 2009/28/EG vorgenommen
     Ausbau erneuerbarer Energien mit dem                werden können (Rn. 121).
Wettbewerbsrechtliche Aspekte             11

       Sollte der EuGH dem Generalan-       insbesondere § 39 EEG 2012 im Fall der
walt folgen, würde dies für die aktuel-     sogenannten Direktvermarktung einen
le Diskussion um die Reform des EEG         verringerten Satz der EEG-Umlage vor-
bedeuten, dass ab Eintritt der Urteils-     sieht, der nur dann zum Tragen kommt,
wirkungen die in § 2 EEG vorgesehene        wenn das Elektrizitätsversorgungsunter-
Beschränkung der Förderung auf An-          nehmen 50 Prozent seines Stromportfo-
lagen „im Bundesgebiet“ unionsrechts-       lios von inländischen Erzeugern von EE-
widrig wäre. Dies hätte zur Folge, dass     Strom bezogen hat [...]“.6
die Netzbetreiber und Letztverbraucher
in Deutschland auch Grünstromanlagen              Darüber hinaus hat die Kom-
aus anderen EU-Mitgliedstaaten fördern      mission zum jetzigen Stand der Dinge
müssten. Die hiermit verbundenen wirt-      Zweifel an der Vereinbarkeit des Förder-
schaftlichen Auswirkungen sollten bei der   mechanismus für Strom aus erneuerba-
Ausgestaltung des zukünftigen Fördermo-     ren Energiequellen und für Strom aus
dells berücksichtigt werden.                Grubengas, sofern der Finanzierungs-
                                            mechanismus Einfuhren betrifft, die im
                                            Rahmen des EEG förderfähig gewesen
1.3 Rechtspflicht zu europaweitem           wären, wenn sie in Deutschland erzeugt
    Wettbewerb                              worden wären.7

Die    Richtlinie     2009/72/EG    vom             Zwar ist nicht zu übersehen, dass
13.07.2009 verlangt zur Förderung des       jede Förderung erneuerbarer Energien
gemeinsamen Marktes für die Mitglied-       eine gewisse Beeinträchtigung des Wett-
staaten der EU eindeutig wettbewerbso-      bewerbs bedeutet. Sie darf jedoch nicht
rientierte Systeme der Elektrizitätswirt-   zu einer unzulässigen Diskriminierung
schaft. Nationalrechtliche Regelungen,      von EU-ausländischen Erzeugern von
die den Wettbewerb blockieren, sind         EE-Strom oder einer umfassenden Wett-
damit nicht vereinbar. Das EEG-Förder-      bewerbsblockade führen. Insbesondere
system bewirkt nicht nur auf nationaler     ist ein Ausschluss der Lieferung von Elek-
Ebene eine deutliche Einschränkung          trizität aus anderen EU-Staaten sowohl
des Wettbewerbs zwischen Elektrizität       aus wettbewerbsrechtlichem als auch
aus erneuerbaren Energien und in kon-       unter ökologischem Aspekt im Hinblick
ventioneller Stromerzeugung, sondern        auf die Gleichwertigkeit regenerativer
blockiert auch Stromexporte aus dem         Energien unabhängig vom Standort der
EU-Bereich nach Deutschland. Dies gilt      Erzeugung inakzeptabel.8 Die zukünftige
wegen der reinen nationalrechtlichen        Ausgestaltung des EEG muss zu einem
Ausrichtung des Vorrangsprinzips im         besseren (ausgewogeneren) Abgleich
EEG nicht nur für Elektrizität aus kon-     ökologischer und wettbewerbsorientier-
ventionellen Kraftwerken, sondern auch      ter Belange führen.
unter Einsatz regenerativer Energien in
der EU. Die letztgenannte Wirkung ist
von der Kommission im Rahmen ihres
Beschlusses vom 18.12.2013 zur förmli-
chen Eröffnung des EU-Beihilfeverfah-
rens aufgegriffen worden:5 „Die Kommis-
sion stellt fest, dass das EEG 2012 dem
ersten Anschein nach insofern eine dis-
kriminierende Wirkung haben dürfte, als     6 A.a.O., Rn. 247.
                                            7 Europäische Kommission 2014a.
                                            8 Büdenbender 2013, S. 83 ff.; ähnlich aus ökonomischer
5 Europäische Kommission 2014a.               Sicht Bettzüge 2013, S. 25 ff.
12   Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

     2. Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

     2.1 Bindung des EEG an das                          verschiedenen Energiequellen und die
         unionale Beihilferecht                          allgemeine Struktur seiner Energiever-
                                                         sorgung“ autonom zu regeln. In diesem
     Der deutsche Gesetzgeber ist im energie-            Rahmen besteht für die Mitgliedstaaten
     wirtschaftlichen Bereich und damit auch             ein Regelungsspielraum für autonome
     bei Regelung des EEG an das Beihilferecht           energiepolitische Regelungen. Die Vor-
     der Europäischen Union gebunden. Das                behaltsregelung schafft aber weder eine
     Europarecht nimmt die Energiewirtschaft             Grundlage für eine umfassende „Energie-
     und das Energiewirtschaftsrecht nicht               souveränität“ jedes Mitgliedstaates noch
     von der Geltung der Wettbewerbsregeln               definiert sie den mitgliedstaatlichen Re-
     im Allgemeinen und der beihilfenrechtli-            gelungsspielraum als wettbewerbs- oder
     chen Regelungen des Art. 107 AEUV sowie             beihilferechtlichen     Ausnahmebereich.
     des Stand-Still-Gebotes des Art. 108 Abs.           Die den Mitgliedstaaten zustehende Be-
     3 Satz 3 AEUV im Besonderen aus. Durch              fugnis ist von diesen in Übereinstimmung
     die Einführung des spezifischen Energie-            mit den unionsrechtlichen Wettbewerbs-
     titels durch den Lissabonner Vertrag und            und Beihilferegeln auszuüben.
     den damit anerkannten Vorbehalt zuguns-
     ten der mitgliedstaatlichen Energiepolitik                 Die beihilferechtlichen Anforde-
     (Art. 194 Abs. 2 AEUV) wurde die Geltung            rungen des Europarechts stehen im Hin-
     des Wettbewerbs- und Beihilferechts der             blick auf die Loyalitätspflichten gem. Art.
     Europäischen Union für den Bereich der              4 Abs. 3 UAbs. 2 Vertrag über die Euro-
     Energiewirtschaft weder gelockert noch              päische Union (EUV) und den daran an-
     infrage gestellt.                                   knüpfenden Grundsatz des Vorrangs des
                                                         Unionsrechts nicht zur Disposition der
                                                         Mitgliedstaaten und damit auch nicht zur
           Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die              Disposition des deutschen Gesetzgebers.
        Arbeitsweise der Europäischen Union              Der deutsche Gesetzgeber ist gehalten,
                       (AEUV)                            die Förderung der Erneuerbarer Energi-
       Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes
                                                         en unter strikter Beachtung der Vorgaben
       bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatli-   des unionalen Beihilferechts zu gestalten.
       chen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher
       Art, die durch die Begünstigung bestimmter
       Unternehmen oder Produktionszweige den                 Art. 194 Abs. 1-2 Vertrag über die
       Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen           Arbeitsweise der Europäischen Union
       drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, so-                        (AEUV)
       weit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
       beeinträchtigen.
                                                           Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste
                                                           der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
                                                           im Rahmen der Verwirklichung oder des Funk-
           Nach Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV               tionierens des Binnenmarkts und unter Berück-
     hat jeder Mitgliedstaat die Kompetenz,                sichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung
     die „Bedingungen für die Nutzung seiner               und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
     Energieressourcen, seine Wahl zwischen
Beihilferechtliche Rahmenbedingungen           13

                                                    EE-Richtlinie 2009 wird das EU-Beihil-
  a) Sicherstellung des Funktionierens des Ener-    ferecht vom sekundärrechtlichen Dispens
     giemarkts;                                     nicht erfasst.
  b) Gewährleistung der Energieversorgungssi-
     cherheit in der Union;
  c) Förderung der Energieeffizienz und von Ener-        Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 Vertrag über die
     gieeinsparungen sowie Entwicklung neuer                    Europäische Union (EUV)
     und erneuerbarer Energiequellen und
  d) Förderung der Interkonnektion der Energie-         Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten
     netze.                                             Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art
                                                        zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus
  Unbeschadet der Anwendung anderer Bestim-
                                                        den Verträgen oder den Handlungen der Orga-
  mungen der Verträge erlassen das Europäische
                                                        ne der Union ergeben.
  Parlament und der Rat gemäß dem ordentli-
  chen Gesetzgebungsverfahren die Maßnah-
  men, die erforderlich sind, um die Ziele nach
  Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser
  Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirt-                Die EE-Richtlinie 2009 erwähnt
  schafts- und Sozialausschusses und des Aus-       Instrumente, mit deren Einsatz die Mit-
  schusses der Regionen.                            gliedstaaten die Nutzung erneuerbarer
  Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des          Energien fördern können. Damit ist aber
  Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das       keine abschließende Harmonisierung der
  Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen       Förderregime erfolgt. Die Konformität
  für die Nutzung seiner Energieressourcen, sei-
                                                    mit den Beihilferegeln bleibt unbeschadet
  ne Wahl zwischen verschiedenen Energiequel-
  len und die allgemeine Struktur seiner Energie-   der Zulässigkeit der Fördermaßnahmen
  versorgung zu bestimmen.                          im Übrigen erhalten und hängt maßgeb-
                                                    lich von der Ausgestaltung der Förder-
                                                    maßnahmen ab.
       Die beihilferechtliche Kontrolle des
EEG ist unmittelbar an den Bestimmun-                      Ursprünglich wurde die Verein-
gen des europäischen Primärrechts, nicht            barkeit des in Deutschland durch das
aber anhand der Bestimmungen des Se-                Stromeinspeisegesetz eingeführten Ver-
kundärrechts vorzunehmen. EU-Sekun-                 gütungs- und Fördermodells für erneu-
därrecht – wie die Erneuerbare-Energi-              erbare Energien mit dem europäischen
en-Richtlinie 2009/28/EG – kann eine                Beihilfenrecht kaum infrage gestellt. Die
Harmonisierung mitgliedstaatlicher För-             seinerzeit ergangene Rechtsprechung des
derregime bewirken; es kann insbesonde-             Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in
re vom Primärrecht belassene Regelungs-             der Rechtssache (Rs.) PreussenElektra
spielräume ausfüllen oder die Beurteilung           stufte das Fördersystem nicht als „staatli-
beihilferechtlicher Ausnahme- und Abwä-             che oder aus staatlichen Mitteln gewährte
gungstatbestände etwa zugunsten der Zie-            Beihilfe“ im Sinne des Art. 107 AEUV ein.9
le des Umwelt- und Klimaschutzes durch              Nach verbreiteter Auffassung galt dieser
Richtlinienrecht abschließend ausfüllen.            Befund auch für das EEG.
Der derzeit geltenden EE-Richtlinie 2009
kommt eine abschließende Bedeutung in               Durch neuere Entwicklungen ist diese
diesem Sinn allerdings nicht zu. Gemäß              rechtliche Bewertung erschüttert und in-
Art. 3 Abs. 3 lit. a) der EE-Richtlinie 2009        frage gestellt worden:
können Mitgliedstaaten zur Erfüllung
ihrer europarechtlichen Pflichten För-              •    Die nach der „PreussenElektra“-Ent-
derregelungen erlassen. Die möglichen                    scheidung vom 13.03.2001 ergangene
Maßnahmen werden aber nur sehr allge-                    neuere Rechtsprechung des EuGH hat
mein benannt. Nach den ausdrücklichen
Regelungen in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der             9 EuGH 2001.
14              Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

                        ein erweitertes Verständnis des euro-                           •       Am 5. November 2013 hat die EU-
                        parechtlichen Beihilfebegriffs etab-                                    Kommission ein Paket von „Leitlini-
                        liert. Das Vorliegen des Tatbestands                                    en für staatliche Interventionen im
                        einer Beihilfe ist nicht (mehr) an den                                  Stromsektor“ und „Leitlinien für die
                        Einsatz staatlicher Haushaltsmittel ge-                                 Ausgestaltung von Fördersystemen
                        bunden. Nach dieser Rechtsprechung                                      für erneuerbare Energien“ verab-
                        können auch vom Staat veranlasste                                       schiedet, in denen eine beihilferecht-
                        und unter staatlicher Kontrolle von                                     liche Bewertung von Förderinstru-
                        Unternehmen verwaltete Sonderabga-                                      menten hervorgehoben wird, nach
                        ben/Umlagen als Beihilfe im Sinne des                                   der die Mitgliedstaaten zur Schaffung
                        Art. 107 AEUV angesehen werden.                                         marktorientierter Förderinstrumente
                •       Mit Beschluss vom 6.3.2013 hat die                                      angehalten werden.
                        Kommission ein Beihilfeverfahren er-                            •       Am 18. Dezember 2013 hat die Kom-
                        öffnet, welches sich auf die Regelung                                   mission ein förmliches Beihilfever-
                        des § 19 Abs. 2 StromNEV a.F. sowie                                     fahren wegen der Förderung strom-
                        die „§ 19-Umlage“ bezieht. Diese Son-                                   intensiver Unternehmen durch die
                        derumlage wird von den Verteiler-                                       Teilbefreiung von der EEG-Umlage
                        netzbetreibern erhoben und an ihren                                     eingeleitet und nach den vorläufigen
                        jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber                                    Feststellungen dabei die Vereinbar-
                        abgeführt, um die Erlösausfälle der                                     keit der gewährten Vorteile mit den
                        Übertragungsnetzbetreiber zu kom-                                       beihilferechtlichen Regeln infrage
                        pensieren. Die Kommission hat zur                                       gestellt. Die Bundesregierung hat am
                        Verfahrenseröffnung die Auffassung                                      28. Februar 2014 beim Gericht der
                        begründet, dass es sich bei der Son-                                    Europäischen Union gegen den Eröff-
                        derumlage um selektive Vorteile be-                                     nungsbeschluss Klage eingereicht.
                        gründende Mittel, die dem Staat zu-
                        rechenbar seien, und damit um eine                              Eine abschließende Entscheidung der
                        unzulässige Beihilfe im Sinne des Art.                          Kommission und der europäischen Ge-
                        107 AEUV handelt.10                                             richte zur Europarechtskonformität des

                                                               01.01.2009                                                18.12.2013
                                                    Neues EEG tritt in Kraft                        Beihilfeverfahren gegen das EEG
     7
                                               Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer          Eröffnung eines förmlichen Beihilfeverfahrens we-
                                           Energien vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074)        gen der Förderung stromintensiver Unternehmen
                                                        tritt am 01.01.2009 in Kraft.            durch die Teilbefreiung von der EEG-Umlage.
     6

     5                                          17.07.2008 EuGH Urteil                                  05.11.2013                            19.12.2013 EuGH Urteil
                                           Rechtssache C-206/06 Essent                               Neue Leitlinien                          Rechtssache C-262/12 Vent de Colère
                                         Der Beihilfetatbestand kann auch erfüllt              Neue Leitlinien zur Schaffung        Fördermittel, die nicht aus dem Staatshaushalt
     4                                   sein, wenn Unternehmen zur Mittelver-               marktorientierter Förderinstru-        fließen, stellen staatliche Mittel dar, wenn sie
                                            waltung staatlich beauftragt wurden.            mente durch die Mitgliedstaaten.        ständig unter staatlicher Kontrolle stehen.

     3
                             13.03.2001 EuGH Urteil                              06.03.2013 Beihilfeverfahren                                  28.02.2014
                             Rs. C-379/98 PreussenElektra                         (§ 19 Abs. 2 StromNEV a. F.)                                 Klage gegen Eröffnungsbeschl.
     2              Fördersystem des StrEG wird nicht als                      Sonderumlage (§ 19 Umlage) ist unzuläs-               Die Bundesregierung reicht beim Ge-
                    „staatliche oder aus staatlichen Mitteln                          sige Beihilfe nach Art. 107 AEUV.              richt der Europäischen Union gegen den
                    gewährte Beihilfe“ im Sinne des Art. 107                                                                         Eröffnungsbeschluss vom 18.12.2013
     1              AEUV eingestuft.                                                                                                 Klage ein.

         2000       2001    2002    2003     2004     2005     2006    2007    2008     2009     2010    2011    2012    2013       2014

     Abbildung 1: Ökonomische und europarechtliche Grunddaten der Einspeisung erneuerbarer Energien                            10

                10 ÜNB 2014, BDEW 2014, EuGH, Europäische Kommission.
Beihilferechtliche Rahmenbedingungen      15

EEG in seiner geltenden Fassung mit dem                Ein allseits anerkannter Begriff der
Beihilferecht des AEUV steht noch aus.          Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV lässt
Angesichts der in der PreussenElektra-          sich zwar derzeit nicht feststellen. Nach der
Folge­judikatur konkretisierten Position        neueren europäischen Behörden- und vor
des EuGH und der neuen Leitlinienpolitik        allem Rechtsprechungspraxis besteht aber
der Kommission führt aus rechtswissen-          eine inzwischen gesicherte Tendenz, den
schaftlicher Sicht letztlich kein Weg an der    Beihilfebegriff und damit den grundsätz-
Erkenntnis vorbei, dass die Handlungsop-        lichen Beihilfeverbotstatbestand des Art.
tionen für eine Reform des EEG maßgeb-          107 AEUV erweitert auszulegen. Entschei-
lich durch das Beihilferecht der Art. 107 ff.   dend wird nicht mehr auf die staatliche
AEUV beeinflusst und begrenzt werden.           Mittelherkunft, sondern auf das Ausmaß
                                                der staatlichen Einflussnahme auf die Er-
                                                hebung und Verwaltung der infrage ste-
2.2 Generelle beihilferechtliche Be-            henden Mittel abgestellt.
    wertung des EEG-Fördersystems
                                                       In diesem Sinne hat die Rechtspre-
2.2.1 Beihilfeverbotstatbestand des Art. 107    chung des EuGH betont, dass Maßnah-
Abs. 1 AEUV                                     men, bei denen keine staatlichen Mittel
Die Rechtsfrage, ob die Förderung, die          übertragen werden, unter den Begriff
den Erzeugern von Strom aus erneuerba-          der Beihilfe fallen können. Art. 107 Abs.
ren Energiequellen auf der Grundlage des        1 AEUV erfasst nach der in den Rs. Es-
EEG gewährt wird, den Beihilfebegriff des       sent und Doux Élevage grundgelegten
Art. 107 AEUV erfüllt, wird in der rechts-      Rechtsprechung des EuGH sämtliche
wissenschaftlichen Literatur nicht (mehr)       Geldmittel, die die öffentlichen Stellen
einheitlich beantwortet und schon gar           tatsächlich zur Unterstützung der Unter-
nicht (mehr) uneingeschränkt verneint.          nehmen verwenden können, ohne dass es
Der Umstand, dass das Fördersystem des          darauf ankommt, dass diese Mittel dauer-
EEG im Ausgangspunkt auf Zahlungen              haft zum Vermögen des Staates gehören.
zwischen Privaten (Netzbetreiber/Anla-          In seiner am 19.12.2013 verkündeten
gebetreiber) beruht und keine staatlichen       Rechtsprechung in der Rs. Vent De Co-
Mittel beansprucht, bedeutete nach den          lère hat der EuGH diese Rechtspre-
hergebrachten Grundsätzen der Preussen-         chung gefestigt und bestätigt: „Auch
Elektra-Entscheidung des EuGH, dass die         wenn die der fraglichen Maßnahme
Anwendung des Beihilfetatbestandes des          entsprechenden Beträge nicht auf Dau-
Art. 107 AEUV nicht in Betracht kommt.          er dem Staat gehören,11 genügt folglich
                                                der Umstand, dass sie ständig unter
       Der europarechtliche Beihilfe-           staatlicher Kontrolle und somit den zu-
begriff erfasst aber schon nach seinem          ständigen nationalen Behörden zur Ver-
Wortlaut nicht nur die unmittelbar aus          fügung stehen, damit sie als staatliche
Haushaltsmitteln generierte staatliche          Mittel qualifiziert werden können.“12
Zuwendung als Beihilfe. In der Praxis des
EU-Beihilferechts steht die private Her-              In der Rs. Vent De Colère hat der
kunft der infrage stehenden Mittel einer        EuGH zu dem in Frankreich praktizierten
Anwendung der Beihilfenkontrolle nicht          Modell der Festlegung von Abnahmebe-
grundsätzlich im Wege. Als Zuwendung            dingungen für Strom aus Windkraftan-
„aus staatlichen Mitteln“ werden vielmehr       lagen entschieden, dass die Staatlichkeit
auch vom Staat veranlasste und unter            der Mittel im Sinne des europäischen
staatlicher Kontrolle von nicht staatlichen
Einrichtungen und Unternehmen verwal-           11 EuGH 2013a; EuGH 2008.
tete Mittel angesehen.                          12 EuGH 2013c.
16   Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

     ­ eihilferechts nicht voraussetzt, dass die
     B                                               •    schließlich bestehen staatliche Kon-
     Förderung der EE-Erzeuger beziehungs-                trollmechanismen, die staatlichen
     weise die Kompensation der Mehrbelas-                Behörden die Überwachung der Zah-
     tung der Netzbetreiber aus einem staat-              lungsströme ermöglichen.
     lich vereinnahmten Abgabenaufkommen
     erfolgt. Der EuGH hält es für ausreichend,      Unter Bezugnahme auf die Rechtspre-
     dass die Maßnahmen dem Staat zurechen-          chung des EuGH hat die Kommission
     bar seien, und hält diese Zurechenbarkeit       in dem am 6.3.2013 eröffneten Beihil-
     dann für gegeben, wenn der fragliche För-       feverfahren gegen die Bundesrepublik
     dermechanismus durch ein Gesetz einge-          Deutschland zur Netzentgeltbefreiung für
     führt wurde. Fördermittel, die nicht aus        stromintensive Unternehmen nach der
     dem Staatshaushalt fließen, stellen staat-      StromNEV a.F. entschieden, „dass es sich
     liche Mittel dar, wenn sie ständig unter        bei der von den Übertragungsnetzbetrei-
     staatlicher Kontrolle stehen. Insofern hat      bern verwalteten § 19-Umlage um staat-
     der EuGH insbesondere darauf abgehoben,         liche Mittel handelt und dass die aus der
     dass die Beiträge von allen Endverbrau-         § 19-Umlage finanzierte Befreiung eine
     chern erhoben würden, die Höhe der auf-         staatliche Beihilfe ist.“13
     erlegten Belastungen staatlich festgelegt
     werde, rechtliche Sanktionen für den Fall             Ebenso hat die Kommission in dem
     der Nichtzahlung vorgesehen seien und           am 18.12.2013 eröffneten Beihilfeverfah-
     durch die beauftragte Einrichtung kein Ge-      ren gegen die Bundesrepublik Deutsch-
     winn aus der Verwaltung der Fördermittel        land mit einer entsprechenden Begrün-
     erwirtschaftet werde. Nach den in der Rs.       dung festgestellt, dass die öffentliche
     Essent aufgestellten Grundsätzen ist nicht      Förderung, die den Erzeugern von EE-
     entscheidend, ob die Fördermittel durch         Strom auf der Grundlage des EEG 2012 in
     eine staatliche Stelle verwaltet werden; der    Form von Einspeisetarifen und Marktprä-
     Beihilfetatbestand kann auch erfüllt sein,      mien gewährt wird, eine Beihilfe im Sinne
     wenn Unternehmen zur Mittelverwaltung           des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Für
     staatlich beauftragt wurden.                    ausschlaggebend erachtet die Kommissi-
                                                     on auch in diesem Verfahren das Ausmaß
     Nach diesen Rechtsprechungsgrundsät-            der staatlichen Einflussnahme auf die
     zen unterliegen EE-Fördermaßnahmen,             Fördermittel.
     die eine Förderung ohne den Einsatz
     staatlicher Mittel vorsehen, unter den fol-            Im Rahmen einer „kleinen EEG-
     genden Anforderungen an den Inhalt und          Novelle“, die einzelne Elemente staat-
     das Ausmaß staatlicher Ingerenz der Kon-        licher Förderingerenz beseitigt oder
     trolle durch das Beihilferegime des Art.        minimiert, dürfte die Beachtung des Bei-
     107 AEUV:                                       hilferechts der Europäischen Union aller-
                                                     dings kaum zu gewährleisten sein. Wür-
     •   Der Staat auferlegt den Stromkun-           den etwa die Kontrollmechanismen der
         den eine Sonderumlage, mit der die          Bundesnetzagentur (BNetzA) beseitigt
         Vorteile der durch eine Ausnahme-           und auf eine nicht staatliche Einrichtung
         regelung begünstigten Unternehmen           – etwa nach dem Vorbild der staatlich un-
         kompensiert werden soll;                    abhängigen Kommission zur Ermittlung
     •   mit der Verwaltung der Umlage wer-          des Finanzbedarfs der Rundfunkanstal-
         den Unternehmen staatlich beauf-            ten (KEF) – verlagert und diese beauf-
         tragt;                                      tragt, die sachgerechte Verwaltung der
     •   der Staat stellt zudem die Regeln für die   EE-Fördermittel zu überwachen, wäre im
         Zweckbestimmung und ­Verwendung
         der Umlagemittel auf und                    13 Europäische Kommission 2013.
Beihilferechtliche Rahmenbedingungen   17

Ergebnis eine positive Konformitätspro-       bewertungen in Eröffnungsbeschlüssen
gnose nicht rechtssicher gewährleistet.       eine besondere Brisanz (EuGH 2013b).
Dementsprechend hat die Kommission            Nach dieser Vorabent­     scheidung sind
im EEG-Beihilfeverfahren vom 6.3.2013         „die nationalen Gerichte, wenn die Kom-
festgestellt, dass allein die Ausgestaltung   mission das förmliche Prüfverfahren
des Überwachungsmechanismus „nichts           hinsichtlich einer in der Durchführung
an der Schlussfolgerung ändert, dass die      begriffenen Maßnahme eröffnet hat, ver-
Übertragungsnetzbetreiber mit der Ver-        pflichtet, alle erforderlichen Maßnah-
waltung staatlicher Mittel beauftragt         men zu treffen, um die Konsequenzen
worden sind, die sie nicht nach eigenem       aus einem eventuellen Verstoß gegen die
Ermessen verwenden können“ und dass           Pflicht zur Aussetzung der Durchführung
bereits aus diesem Grund die Fördermit-       dieser Maßnahme zu ziehen“ (Ziffer 42).
tel als unter staatlicher Kontrolle stehend   Vor diesem Hintergrund stellt sich somit
angesehen werden können.14                    die Frage: Gebietet das Stand-Still-Gebot
                                              des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, dass das
       Auch wenn die abschließende Be-        noch geltende EEG-Umlagen- und Be-
urteilung des Verfahrensausgangs in den       freiungssystem solange auszusetzen ist,
beiden Beihilfeverfahren zum § 19 Abs.        bis es die EU-Kommission nach dessen
2 StromNEV und zum Fördermodell des           beihilferechtskonformer Umgestaltung
EEG in seiner derzeitigen Form noch aus-      genehmigt hat?
steht, ist im Hinblick auf die durch die
Rechtsprechung des EuGH entwickelten                 Die Dramatik ist für den deutschen
Grundsätze zur Kontrolle von EE-Förder-       EEG-Reformgesetzgeber nicht zu unter-
maßnahmen festzustellen, dass nach dem        schätzen, bezieht doch die Rechtspre-
derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung       chung des EuGH zu parafiskalischen Ab-
die Konformität des EEG-Fördermodells         gaben- und Umlagenfinanzierungen von
mit dem unionalen Beihilferecht nicht ge-     Beihilferegelungen die Finanzierungs-
sichert ist.                                  quelle (hier: die EEG-Umlage) in das Ver-
                                              fahren der Beihilfenkontrolle und damit
       Entscheidend für eine positive Kon-    das Stand-Still-Gebot des Art. 108 Abs.
formitätsprognose ist nach der geltenden      3 Satz 3 AEUV der so refinanzierten Be-
Rechtslage eine Gesamtschau der Elemen-       günstigungen (hier: EEG-Umlagebefrei-
te staatlicher Ingerenz auf das Fördermo-     ungen energieintensiver Industrieunter-
dell. Insofern verspricht ein insgesamt       nehmen) ein (unter anderem EuGH 2003
staatsfernes, vorwiegend auf marktorien-      und EuGH 2013c).
tierte Instrumente setzendes Modell am
ehesten eine Vereinbarkeit mit dem Bei-       2.2.2 Ausnahmetatbestand des Art. 107
hilferecht der Europäischen Union. Der        Abs. 3 AEUV
Gesetzgeber ist deshalb gut beraten, die      Die legislativen Handlungsoptionen für
beihilferechtlichen Bedenken durch eine       eine Reform des EEG werden nicht nur
Neukonzeption des EEG auszuräumen.            dem Verbotstatbestand, sondern auch
                                              dem Ausnahmetatbestand des Art. 107
       Dabei ist der Druck auf den Ge-        Abs. 3 AEUV zugeordnet. Insofern brin-
setzgeber groß, denn der Eröffnungsbe-        gen die einschlägigen „Leitlinien der Ge-
schluss der Kommission vom 18.12.2013         meinschaft für staatliche Umweltschutz-
gewinnt durch das Grundsatzurteil des         beihilfen“ zum Ausdruck, dass staatliche
EuGH vom 21.11.2013 zur Bindung na-           Beihilfen für die EE-Förderung dann
tionaler Gerichte an die Kommissions-         gerechtfertigt sein können, „wenn die
                                              Kosten für die Energieerzeugung aus er-
14 Europäische Kommission 2013.               neuerbaren Energieträgern höher sind
18   Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

     als die Kosten für die Energieerzeugung               Strom aus erneuerbarer Energie auf der
     mittels weniger umweltfreundlicher                    Grundlage des EEG 2012 in Form von
     Energieträger und wenn es keine ver-                  Einspeisetarifen und Marktprämien ge-
     bindliche Gemeinschaftsnorm gibt, die                 währt wird, die Voraussetzungen der Aus-
     den Anteil erneuerbarer Energien für                  nahme vom Beihilfeverbot gem. Art. 107
     einzelne Unternehmen festlegt“.15 Damit               Abs. 3 lit. c) AEUV und der dazu erlasse-
     soll der Markteintritt für solche erneu-              nen Leitlinien für Beihilfen für den Um-
     erbare Energien ermöglicht werden, die                weltschutz erfüllt.
     infolge hoher Kosten der Energiegewin-
     nung zu wettbewerbsfähigen Preisen auf                2.2.3 Bedeutung der Leitlinien und Bewer-
     dem Markt nicht angeboten werden kön-                 tung des Änderungsprozesses
     nen.                                                  Die Leitlinien der Kommission können
                                                           nach ständiger Rechtsprechung der eu-
            In dem am 18.12.2013 eröffneten                ropäischen Gerichte nicht als Rechts-
     Beihilfeverfahren zum EEG 2012 hat die                norm qualifiziert werden, die die Ver-
     Kommission festgestellt, dass die öffent-             waltung auf jeden Fall zu beachten hat.
     liche Förderung, die den Erzeugern von                Sie enthalten lediglich allgemeine Re-
                                                           geln, die als Maßstab für künftige Ein-
                                                           zelfallentscheidungen gelten sollen, und
            Art. 107 Abs. 3 Vertrag über die
                                                           können daher aus sich heraus und für
         Arbeitsweise der Europäischen Union
                                                           sich allein keine verbindlichen Rechts-
                        (AEUV)
                                                           wirkungen erzeugen. Nach derselben
        Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können an-       Rechtsprechung stellen sie „jedoch eine
        gesehen werden:                                    Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis
        a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen    auf die zu befolgende Verwaltungspra-
           Entwicklung von Gebieten, in denen die Le-      xis enthält und von der die Verwaltung
           benshaltung außergewöhnlich niedrig ist         im Einzelfall nicht ohne Angabe von
           oder eine erhebliche Unterbeschäftigung         Gründen abweichen kann, die mit dem
           herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten
                                                           Grundsatz der Gleichbehandlung verein-
           Gebiete unter Berücksichtigung ihrer struk-
           turellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
                                                           bar sind“.16 Infolge dieser Selbstbindung
        b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben      kann eine Abweichung der Kommission
           von gemeinsamem europäischem Interes-           von den Leitlinien gegebenenfalls ei-
           se oder zur Behebung einer beträchtlichen       nen zu sanktionierenden Verstoß gegen
           Störung im Wirtschaftsleben eines Mit-          allgemeine Rechtsgrundsätze wie eben
           gliedstaats;
                                                           den der Gleichbehandlung oder des Ver-
        c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung ge-
                                                           trauensschutzes bedeuten. Anerkannt ist
           wisser Wirtschaftszweige oder Wirtschafts-
           gebiete, soweit sie die Handelsbedingun-
                                                           überdies, dass bereits Leitlinienentwürfe
           gen nicht in einer Weise verändern, die dem     als „vorbereitendes Soft Law“ eine vor-
           gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;             prägende Kraft in sich tragen.17
        d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der
           Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie            Bei der anstehenden Reform des
           die Handels- und Wettbewerbsbedingun-
                                                           EEG wird allerdings zu beachten sein,
           gen in der Union nicht in einem Maß beein-
           trächtigen, das dem gemeinsamen Interes-
                                                           dass eben diese Leitlinien mit dem gleich-
           se zuwiderläuft;                                falls am 18.12.2013 eingeleiteten Kon-
        e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat       sultationsverfahren einem Änderungs-
           durch einen Beschluss auf Vorschlag der         prozess unterworfen sind. Zu welchem
           Kommission bestimmt.                            Ergebnis dieser Prozess führen wird und

                                                           16 EuG 2008.
     15 Europäische Kommission 2008.                       17 Vgl. Schwarze 2011, S. 1, 17.
Beihilferechtliche Rahmenbedingungen   19

welche Änderungen die Leitlinien erfah-      ­ ünschenswerten Anteil erneuerbarer
                                             w
ren werden, lässt sich derzeit noch nicht    Energien in naher Zukunft hervorbringen,
exakt abschätzen. Aus dem bereits vorlie-    sodass in bestimmten Bereichen staatli-
genden Entwurf der neuen Leitlinien und      che Maßnahmen als notwendig angese-
aus den bereits verabschiedeten „Leit-       hen werden, um den gewünschten Anteil
linien für staatliche Interventionen im      der erneuerbaren Energien zu erreichen.
Stromsektor“ vom 5. November 2013, die       Die Mitgliedstaaten können sich danach
ihrerseits „Leitlinien zu Förderregelungen   für Interventionen entscheiden, um den
für erneuerbare Energien“ enthalten, lässt   im Aufbau begriffenen Sektor der erneu-
sich aber eine deutliche Tendenz ablesen,    erbaren Energie zu unterstützen.
dass die Ausnahmen vom Beihilfenrecht
für EE-Strom zukünftig restriktiver ge-             Ausgehend von diesen Erwägungen
handhabt werden sollen.                      formuliert die Kommission im Weiteren
                                             „Leitlinien zu Förderregelungen für er-
       In den „Leitlinien der Gemeinschaft   neuerbare Energien“. Gefordert werden
für staatliche Umweltschutzbeihilfen“        dort eine schrittweise Abkehr von Einspei-
aus dem Jahr 2008 wird insbesondere          severgütungen zugunsten von Einspeise-
die ausnahmsweise Zulässigkeit von Be-       prämien und Quotenvorgaben sowie eine
triebsbeihilfen für die Energieerzeugung     stärkere Ausrichtung der Förderung auf
aus erneuerbaren Energieträgern noch         den EU-Emissionshandel (European Uni-
umfänglich anerkannt, um die Differenz       on Emission Trading System, EU ETS).
zwischen den Erzeugungskosten und dem        Wettbewerbsbasierte Vergabemechanis-
Marktpreis des betreffenden Energieer-       men sollen darüber hinaus verstärkt zum
zeugnisses auszugleichen. Danach können      Einsatz kommen. Die Leitlinien enthalten
die Mitgliedstaaten „Betriebsbeihilfen als   darüber hinaus Best-Practice-Grundsätze
Ausgleich für die Differenz zwischen den     für Einspeisevergütungen und Quoten-
Kosten für die Erzeugung von Energie aus     verpflichtungen.
erneuerbaren Energieträgern (einschließ-
lich der Abschreibung des Mehraufwands              In vergleichbarer Weise bringt
für den Umweltschutz) und dem Markt-         der „Entwurf der Leitlinien für Umwelt-
preis des betreffenden Energieerzeugnis-     schutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“
ses gewähren“.18 Diese Betriebsbeihilfen     zum Ausdruck, dass die EE-Förderung
werden darüber hinaus lediglich dadurch      weiterhin gerechtfertigt ist. Die Kommis-
begrenzt, dass sie nur bis zur vollständi-   sion will aber ausweislich des Entwurfs
gen Abschreibung der Anlagen nach den        der Leitlinien in Zukunft die Beihilfenpo-
üblichen Bilanzierungsregeln gewährt         litik differenziert nach bereits verbreite-
werden dürfen.                               ten und weniger verbreiteten Technologi-
                                             en differenzieren.19
      In den „Leitlinien für staatliche
Interventionen im Stromsektor“ vom 5.        Zusammengefasst bringen die Leitlinien
November 2013 hat die EU-Kommis-             folgende Grundsätze zum Ausdruck:
sion unter Hinweis auf Art. 194 AEUV
die Förderung der Entwicklung neu-           •    Die staatliche finanzielle Unterstüt-
er und erneuerbarer Energiequellen als            zung sollte sich auf das notwendige
ein primärrechtlich verankertes Ziel der          Maß beschränken und dazu beitragen,
Energiepolitik betont. Die Kommissi-              dass erneuerbare Energien wettbe-
on hält es für unwahrscheinlich, dass             werbsfähig werden (Subsidiaritäts-
die Energiemärkte den gesellschaftlich            grundsatz).

18 Europäische Kommission 2008.              19 Europäische Kommission 2014b.
20   Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

     •   Förderregelungen sollten flexibel sein
         und sinkenden Erzeugungskosten              § 33b Gesetz für den Vorrang Erneuer-
         Rechnung tragen. Mit zunehmender                    barer Energien (EEG)
         Reife sollten die Technologien all-
                                                    Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den
         mählich den Marktpreisen ausgesetzt        folgenden Formen erfolgen:
         werden, und mit der Zeit sollte die
                                                    1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inan-
         Förderung ganz eingestellt werden             spruchnahme der Marktprämie nach § 33g
         (Flexibilitätsgrundsatz).                     oder
     •   Einspeisetarife sind durch Einspeise-      2. als Direktvermarktung zum Zweck der Ver-
         prämien oder andere Förderinstru-             ringerung der EEG-Umlage durch ein Elekt-
         mente wie Quotenvorgaben zu erset-            rizitätsversorgungsunternehmen nach § 39
                                                       Absatz 1 oder
         zen, die die Erzeuger zwingen, auf die
                                                    3. als sonstige Direktvermarktung.
         Marktpreise zu reagieren (Substituti-
         onsgrundsatz).

     Die danach bei der anstehenden Re-           2.3 Zulässigkeit der Sonderregeln für
     form des EEG zu beachtenden Grund-               die stromintensive Wirtschaft
     sätze der angeführten Leitlinien können
     nicht ohne erhebliche Umgestaltungen         Wie bereits angesprochen hat die Kom-
     des Fördermodells des EEG umgesetzt          mission in zwei gegen die Bundesrepublik
     werden. Das EEG in seiner derzeitigen        Deutschland eröffneten Beihilfeverfahren
     Fassung erfüllt die Grundsätze der Leit-     die (teilweise) Netzentgeltbefreiung und
     linien und der Best-Practice-Forderung       die Verringerung der EEG-Umlage für
     allenfalls in Ansätzen. Eine auf das not-    stromintensive Unternehmen nach den in
     wendige Maß beschränkte Förderung            den Eröffnungsbeschlüssen vorläufig ge-
     (Subsidiaritätsgrundsatz) sehen die §§       troffenen Feststellungen als europarechts-
     16 ff. EEG nicht vor. Dem Flexibilitäts-     widrige Beihilfe bewertet. Im Hinblick auf
     grundsatz der Leitlinien genügt die der-     die in diesen Verfahren schlüssig vorgetra-
     zeitige EEG-Förderung nur ansatzweise        genen Begründungserwägungen bestehen
     insofern, als die Fördersätze nach § 20      erhebliche beihilferechtliche Bedenken
     Abs. 2, 3 EEG degressiv angelegt und be-
     fristet sind.

                                                     § 40 Gesetz für den Vorrang Erneuer-
            Eine Marktpreisorientierung ist
                                                             barer Energien (EEG)
     in den Regeln zur Direktvermarktung
     zwar vorgesehen, deren Anwendung ist           Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
     aber in §§ 33 a ff. EEG 2012 umfassend         kontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnah-
     in das Belieben des Anlagenbetreibers          mestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitäts-
     gestellt. Eine Substitution der festen         versorgungsunternehmen an Letztverbraucher,
                                                    die stromintensive Unternehmen des produ-
     Einspeisevergütung durch eine flexible
                                                    zierenden Gewerbes mit hohem Stromver-
     Einspeiseprämie kennt das EEG in sei-          brauch oder Schienenbahnen sind, weiterge-
     ner geltenden Fassung gleichfalls nicht;       geben wird, entsprechend den §§ 41 und 42.
     dementsprechend genügt es auch weder           Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten
     den Best-Practice-Anforderungen an             dieser Unternehmen zu senken und so ihre in-
                                                    ternationale und intermodale Wettbewerbsfä-
     Einspeiseprämien noch den Anforderun-
                                                    higkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele
     gen an Einspeisequoten.                        des Gesetzes nicht gefährdet werden und die
                                                    Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit
                                                    der Stromverbraucherinnen und Stromver-
                                                    braucher vereinbar ist.
Sie können auch lesen