Das Sicherheitspaket 2018 - JKU ePUB

 
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Das Sicherheitspaket 2018 - JKU ePUB
Eingereicht von
                                         Daniela Binder

                                         Angefertigt am

Das Sicherheitspaket
                                         Institut für Verwaltungsrecht
                                         und Verwaltungslehre

        2018
                                         Beurteiler / Beurteilerin
                                         Univ.-Prof. Dr. Andreas
                                         Hauer

                                         Mitbetreuung
                                         Univ.-Ass. Dr. Florian
                                         Kronschläger

                                         September 2019

 Diplomarbeit
 zur Erlangung des akademischen Grades

 Magistra der Rechtswissenschaften
 im Diplomstudium

 Rechtswissenschaften
Eidesstattliche Erklärung

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt
bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht
habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.

Linz, am 23.09.2019

Daniela Binder

23. September 2019           Das Sicherheitspaket 2018 (Daniela Binder)       Seite 2 von 77
Abkürzungsverzeichnis

 AB                                                                                 Ausschussbericht

 Abs                                                                                           Absatz

 Art                                                                                            Artikel

 ASFINAG             Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

 bay                                                                                        bayerisch

 BGBl                                                                              Bundesgesetzblatt

 BlgNR               Beilage, -n zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates

 BMI                                                                 Bundesministerium für Inneres

 BR                                                                                        Bundesrat

 BStMG                                                                      Bundesstraßenmautgesetz

 BVerfG                                                                     Bundesverfassungsgericht

 B-VG                                                                       Bundesverfassungsgesetz

 BvR                                                                          Verfassungsbeschwerde

 d                                                                                            deutsch

 DSG 2000                                                                          Datenschutzgesetz

 DSGVO                                                                 Datenschutzgrundverordnung

 EG                                                                         Europäische Gemeinschaft

 EGMR                                         Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

 EMRK                                                 Europäische Menschenrechtskonvention

 ErläutRV                                                  Erläuterungen zur Regierungsvorlage

 etc                                                                                         et cetera

 EU                                                                                Europäische Union

 EuGH                                                                        Europäischer Gerichtshof

 ff                                                                             und der, die folgenden

 FPÖ                                                                   Freiheitliche Partei Österreich

 gem                                                                                           gemäß

23. September 2019             Das Sicherheitspaket 2018 (Daniela Binder)                     Seite 3 von 77
GG                                                                             Grundgesetz

 GP                                                                   Gesetzgebungsperiode

 GPS                                                               Globales Positionssystem

 GRC                                                                      Grundrechtecharta

 GVBI                                                       Gesetz- und Verordnungsblatt

 idF                                                                          in der Fassung

 IS                                                                      Islamistischer Staat

 iVm                                                                       in Verbindung mit

 IVO                                                                Identifikationsverordnung

 JAP                                Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung

 KFZ                                                                           Kraftfahrzeug

 lit                                                                                     litera

 LKW                                                                         Lastkraftwagen

 ME                                                                        Ministerialentwurf

 Nr                                                                                 Nummer

 ÖJZ                                                     Österreichische Juristen Zeitung

 ÖVP                                                              Österreichische Volkspartei

 PAG                                                                  Polizeiaufgabengesetz

 PKW                                                                    Personenkraftwagen

 RL                                                                                 Richtlinie

 RV                                                                       Regierungsvorlage

 Rz                                                                                Randzahl

 S                                                                                        Satz

 SPG                                                                 Sicherheitspolizeigesetz

 SPÖ                                                                  Sozialpartei Österreich

 StAG                                                             Staatsanwaltschaftsgesetz

 StF                                                                          Stammfassung

 StGB                                                                      Strafgesetzgbuch

23. September 2019   Das Sicherheitspaket 2018 (Daniela Binder)                      Seite 4 von 77
StPO                                                                    Strafprozessordnung

 StVO                                                                 Straßenverkehrsordnung

 SUV                                                                      Sport Utility Vehicle

 TKG                                                                Telekommunikationsgesetz

 ua                                                          und andere, -s / unter anderem

 VfGH                                                                  Verfassungsgerichtshof

 VfSlg               Sammlung der Erkenntnisse und wichtigen Beschlüsse des
                                                   Verfassungsgerichtshofes
 vgl                                                             vergleiche

 Z                                                                                        Ziffer

 zB                                                                              zum Beispiel

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................ 3

I. Einführung ................................................................................... 8
   A. Anlassgesetzgebung ............................................................................................ 8

   B. Politischer Diskurs ...............................................................................................13

   C. Maßnahmen ........................................................................................................16

      1. Vergleich alte – neue Rechtslage .....................................................................17

   D. Grundsätze des Sicherheitspolizeirechts .............................................................25

II. Hauptteil ................................................................................... 30
   A. Vereinbarkeit mit Grundrechten ...........................................................................30

      1. Ausbau der Kennzeichenüberwachung ............................................................30

         a. Recht auf Achtung des Privatlebens .............................................................30

            aa. Schutzbereich .........................................................................................30

            aa. Eingriff .....................................................................................................32

            aa. Rechtfertigung .........................................................................................35

         b. Recht auf Datenschutz..................................................................................43

            bb. Schutzbereich .........................................................................................43

            bb. Eingriff .....................................................................................................45

            bb. Rechtfertigung .........................................................................................46

      2. Registrierung von Prepaid-SIM-Karten .............................................................48

         a. Recht auf Achtung des Privatlebens .............................................................48

            aa. Schutzbereich .........................................................................................48

            aa. Eingriff .....................................................................................................49

            aa. Rechtfertigung .........................................................................................49

      3. Herausgabepflicht für vorhandenes Videomaterial ...........................................52

         a. Recht auf Achtung des Privatlebens .............................................................52

            aa. Schutzbereich .........................................................................................52

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aa. Eingriff .....................................................................................................53

            aa. Rechtfertigung .........................................................................................54

      4. Anlassdatenspeicherung ..................................................................................58

         a. Recht auf Datenschutz..................................................................................58

            aa. Schutzbereich .........................................................................................59

            aa. Eingriff .....................................................................................................61

            aa. Rechtfertigung .........................................................................................61

III. Schluss .................................................................................... 70
   A. Resümee .............................................................................................................70

IV. Literaturverzeichnis................................................................ 77

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I. Einführung
A. Anlassgesetzgebung

Im Jahr 2018 beschäftigte sich die amtierende Bundesregierung mit einem sehr
umfassenden Sicherheitspaket. Das Paket umfasst einen strafrechtlichen- und
strafprozessrechtlichen Teil sowie einen verwaltungsrechtlichen Teil. Gegenstand dieser
Diplomarbeit ist vorwiegend die Behandlung des verwaltungsrechtlichen Teils aus
verfassungsrechtlicher Sicht. Der strafrechtliche Teil des Pakets wurde umgesetzt durch
das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 20181. Mit diesem Gesetz kam es zu
Novellierungen in der Strafprozessordnung2, im Staatsanwaltschaftsgesetz3 und im
Telekommunikationsgesetz4. Das Bundesgesetz5, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz,
die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert
werden,       brachten   Novellen        im     Bereich        des       Sicherheitspolizeigesetzes6,        der
Straßenverkehrsordnung 19607 und des Telekommunikationsgesetzes 20038 und setzt
damit die verwaltungsrechtlichen Aspekte des Sicherheitspakets um.

Wie bereits erwähnt ist Gegenstand dieser Diplomarbeit der verwaltungsrechtliche
Aspekt des Sicherheitspakets. Aus Gründen der Vollständigkeit soll an dieser Stelle auch
der strafrechtliche Teil des Sicherheitspakets kurz umrissen werden. Schwerpunkte der
Regierungsvorlage9 waren in erster Linie Änderungen im Strafprozess, eine verbesserte
Strafverfolgung und der Ausgleich von Gesetzesdefiziten. Mitunter ein Mittelpunkt war
die Schaffung der Überwachung von verschlüsselten Nachrichten. Dieses Thema spielt
eine     wichtige    Rolle,   weil     verschlüsselte           Kommunikation        die   bisher      übliche
Kommunikation, die sich durch Telefonanrufe oder das Schreiben von Kurznachrichten
ausgezeichnet hat, zu einem großen Teil verdrängt hat. Dies brachte teilweise
Schwierigkeiten im Bereich der Strafverfolgung. Deswegen brauchte es eine gesetzliche

1 Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das
  Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018),
  BGBl l 27/2018.
2 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 (WV) idF BGBl l 70/2018.
3   Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden
  (Staatsanwaltschaftsgesetz-StAG), BGBl 164/1986 idF BGBl l 32/2018.
4 Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird

  (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl 70/2003 idF BGBl l 111/2018.
5 Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und

  das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden, BGBl l 29/2018.
6 Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der

  Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl 566/1991 idF BGBl l 56/2018.
7 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden

  (Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960), BGBl 159/1960 idF BGBL l 18/2019.
8 Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird

  (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl 70/2003 idF BGBl l 111/2018.
9 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVl GP, 1 ff.

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Grundlage, um sich dem technologischen Fortschritt anzupassen. Damit hat man eine
Möglichkeit geschaffen, um auf zwischenmenschliche Kommunikationsvorgänge via
WhatsApp, Instagram, Telegram, und weitere Messenger-Dienste zuzugreifen.10 In der
Praxis soll das so durchgeführt werden, dass in Räume eingedrungen wird, Behältnisse
durchsucht werden dürfen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt
werden können, um so ein bestimmtes Programm installieren zu können, welches die
Kommunikation        in   Messenger-Diensten            dann        überwachen   soll.   In     diesem
Zusammenhang könnte auch eine Installation aus der Ferne, nämlich ein sogenanntes
„remote“, erfolgen.11 Für diese Ermittlungsmaßnahme wurde eine Legisvakanz bis 1.
April 2020 vorgeschlagen, da es bis dato am technischen Fortschritt, so wie an der
nötigen Software und an den notwendigen Programmen, zur Umsetzung dieser
Maßnahme mangelt.12 Die Einführung dieser Maßnahme führte bei vielen Kritikern zur
Besorgnis einer Massenüberwachung. Die Regierung stellt allerdings klar, dass diese
Ermittlungsmaßnahme nur dann zur Anwendung gelangen darf, wenn ein konkretes
Strafverfahren aufgrund eines konkreten Verdachts geführt wird. Es darf kein Mittel zur
Massenüberwachung sein.13 Ein anderer, aber ebenso wichtiger Aspekt der
strafprozessrechtlichen Reform war das Vorgehen gegen den Terrorismus. Man
erweiterte deswegen die Möglichkeiten für den Einsatz optischer und akustischer
Überwachung von Personen, die einer terroristischen Straftat beschuldigt werden. In
Zukunft sollen daher auch jene Personen akustisch und optisch überwacht werden
können, die in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung oder der Ausbildung für
terroristische Zwecke stehen.14

Fortführend soll auf die Beweggründe für die Ausarbeitung des Sicherheitspakets
eingegangen werden. Die Gesetzesmaterialien lassen ein paar wenige, aber doch
aussagekräftige Gründe für die erarbeiteten Novellen erkennen. Das Sicherheitspaket
sollte dazu beitragen, dass die Sicherheit im Allgemeinen gestärkt wird, nicht nur in
objektiver-, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Ein weiteres wichtiges Anliegen war
den Ausbau der technischen Ermittlungsmöglichkeiten zu forcieren. Es ging aber auch
darum, den Bürgern ein sicheres Gefühl durch die Aktion „gemeinsam sicher“ zu
vermitteln. Die Intention dahinter ist, das Volk an der Suche nach Lösungen für
sicherheitsrelevante, regionale, Belange zu beteiligen. Bezieht man die Menschen in die
sie betreffenden Situationen ein, soll dies das subjektive Sicherheitsgefühl stärken und
die Gemeinschaft soll von gemeinsam durchdachten Lösungsansätzen profitieren

10 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVl GP, 2.
11 Vgl Lehofer, Regierungsvorlagen zum Sicherheitspaket, ÖJZ 2018, 193.
12 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVl GP, 3.
13 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVl GP, 2.
14 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVl GP, 17.

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können. Ein anderer Punkt für die Schaffung des Sicherheitspakets war der, dass die
Regierung eine Adaption in Bezug auf die Kostenersatzpflicht für sicherheitspolizeiliche
Einsätze wollte. Letztlich spielte während der Ausarbeitung des Sicherheitspakets auch
die Umsetzung des Regierungsprogrammes eine tragende Rolle. Dabei stand im Fokus
die     Schaffung     der   notwendigen          Voraussetzung                für   die   Umsetzung      der
Videoüberwachung und der Kennzeichenerfassung sowie die Registrierung von
Prepaid-Wertkarten und die Anlassspeicherung von Telekommunikationsdaten.15

Anschließend ein paar eigene Gedanken und Ansätze der Autorin zum Thema
Anlassgesetzgebung. Barcelona, London, Nizza, Paris oder Berlin, um nur ein paar
wenige Orte zu nennen, die Schauplatz für Terroranschlägen des IS geworden sind.
Erlebt und vor allem überlebt man einen solchen Anschlag auf das eigene Leben, kann
man vielleicht leichter verstehen und nachvollziehen, weshalb es zur Verschärfung der
gesetzlichen Lage in Österreich gekommen ist. Diverse Gespräche mit Menschen,
unabhängig von Alter, Bildung, Geschlecht oder anderen sozialen Merkmalen brachten
die Erkenntnis, dass es immer wieder die gleichen Themen sind, die die Menschen
beschäftigen und ängstlich stimmen. Es sind dies Ängste über die derzeitigen
Entwicklungen und Zustände in Bezug auf die Sicherheitslage. Gewaltdelikte, religiöse
Auseinandersetzungen, Raubüberfälle, Misshandlungen, nächtliche Überfälle auf
Frauen, die zunehmende Bereitschaft für das Mitführen von Waffen und Messern,
steigender Drogenhandel und Drogenkonsum, mafiöse Strukturen im Bereich des
Glückspiels und der Zwangsprostitution, Wohnungseinbrüche, Ehrenmorde. Diese
Aufzählung würde sich beliebig lange fortführen lassen. Diese Gegebenheiten sind
Fakten und spielen sich täglich in unserem Land ab. Die Brutalität, die Respektlosigkeit,
der Neid und die stark ausgeprägte Gewaltbereitschaft sind Phänomene, auf die reagiert
und eingegangen werden muss. Klar ist, dass auch Gesetze an ihre Grenzen stoßen
und sich durchaus nicht alles mit Gesetzen verbessern lässt. Aber klar muss sein, dass
es eine gewisse gesetzliche Grundlage benötigt, auf der man aufbauen kann. Teilweise
fehlen solche Grundlagen und das war nach Meinung der Autorin mitunter ein Grund,
warum dieses Sicherheitspaket entstanden ist. Die Beunruhigungen über die
Sicherheitslage in Österreich ist damit nicht nur ein Thema, mit dem sich die Politik
kritisch beschäftigt, sondern es sind auch die Bürger dieses Landes, die auf
Veränderung hoffen.

Im Zuge des Entstehens des Sicherheitspakets wurde untersucht, welche Maßnahmen
gesetzlich tatsächlich zur Verfügung stehen, um Bedrohungen, wie etwa durch

15   Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVl GP, 1.

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Terrorangriffe oder durch Angriffe der organisierten Kriminalität bestmöglich und vor
allem rechtzeitig abwehren zu können. Die Politik beschäftigte sich damit bereits im
Voraus der Novellierungen intensiv mit dem Thema Sicherheit und auch damit, welche
gesetzlichen Möglichkeiten die Rechtsordnung diesbezüglich hergibt und was
verbesserungsfähig wäre. Diese Annahmen ergeben sich deutlich aus den
Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber erwähnt im Vorblatt, dass der Bedarf, den
Schutz des Landes zu stärken und auszubauen eindeutig vorhanden ist. Deutlicher
macht die Situation noch, dass dies unter der Überschrift „Problemanalyse“ nachzulesen
ist. Wäre es nicht zu den Novellierungen im SPG, der StVO 1960 und dem TKG 2003
gekommen, so hätte es der Gesetzgeber verabsäumt „wesentliche Maßnahmen“ zu
setzen, um das Staatsgebiet sicherer zu machen.16 Eine derartige Auseinandersetzung
mit der gesetzlichen Lage vor und nach der Schaffung des Sicherheitspakets lässt
erkennen, dass die Frage der Notwendigkeit der Novellierungen durchgearbeitet wurde
und daraufhin eine saubere Abwägung zu Gunsten der nationalen Sicherheit getroffen
wurde.

Nun ist bekannt, dass der Beschluss dieses Pakets zu heftigen Widerständen und
Diskussionen innerhalb des Nationalrates führte. Die Opposition deklarierte das Paket
als Überwachungspaket der eigenen Bevölkerung.17 Dazu möchte die Autorin ein paar
wenige Gedanken formulieren. Die Definition eines Rechtsstaates wird für jeden von uns
ganz unterschiedlich sein. Die Anliegen, Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse
werden mitunter diese Definition beeinflussen. Aber das Bedürfnis nach Sicherheit und
Schutz ist mit Sicherheit in jedem von uns veranlagt. Um dieses Bedürfnis auch erfüllen
zu können, muss es Mittel geben, gegen jene Personen und Gruppen vorzugehen, die
diese Sicherheit gefährden. Das erfordert, dass der Staat Organe einrichtet die für
Sicherheit und Schutz sorgen. Doch allein das Vorhandensein solcher Organe macht die
Welt nicht sicherer vor Kriminellen und Terroristen. Es braucht Gesetze, die es erst
möglich machen, dass diese Organe auch tatsächlich handeln und einschreiten können.

Die Sicherheit in einem Rechtsstaat kann nur dann gewährleistet sein, wenn es Gesetze
gibt, die den Sicherheitsorganen auch die tatsächliche Möglichkeit geben, für die
Sicherheit tätig zu werden. Noch wichtiger ist es, die gesetzliche Lage an die jeweils
vorherrschende Sicherheitslage in einem Land anzupassen. Deswegen sind Reformen

16   Vgl Vorblatt 15 BlgNR XXVI. GP, 3 ff.
17https://www.parlament.gv.at/PAKT/AKT/SCHLTHEM/SCHLAG/J2018/033Nationalrat.shtml

  (Stand: 31.05.2019).

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und Novellierungen ein ganz wichtiges Instrumentarium, um das Weiterbestehen
unseres Rechtstaates zu unterstützen und zu sichern.

Um in einem gesicherten Rechtstaat, wo Freiheit und Recht eine sehr wichtige Rolle
spielen, leben zu können, muss vom Volk ein gewisser Beitrag geleistet werden. Dieser
Beitrag liegt darin, dass man für den eigenen Schutz gewisse Eingriffe, die unsere
Rechte beschränken könnten, hinnimmt und akzeptiert. Dafür erhält man aber auf der
anderen Seite eine Gewährleistung von Sicherheit und Gerechtigkeit. Im Zuge der
Recherchen ist die Autorin auf einen interessanten Artikel aus der österreichischen
Juristenzeitung gestoßen, weshalb sie daraus ein paar sehr gute Gedanken erwähnt.
Luxus kostet Geld. Ein Rechtstaat kostet demnach auch Geld. Geld in Form von
Aufbringung von Einsatz, Engagement, Mut, Wertschätzung, Einsicht, und Verständnis
von Seiten der Menschheit die in einem Staat leben. Ansonsten wäre der Luxus eines
Rechtsstaates erst gar nicht möglich. Am Anwaltstag 2018 wurde darauf hingewiesen,
dass die Justiz und ihre Organe beim Vorgehen sehr sensibel sein müssen und dass
diese Sensibilität auch zugenommen hat. Nichts darf wichtiger sein, als die Wahrung des
Rechtstaates. Weder eine Religion, der Extremismus oder Staatsräson. Die einzelnen,
verbrieften Rechte eines jeden Menschen stehen an der Spitze der Verfassung.18 Das
heißt aber auch, dass eine Rechtsbeschränkung eines Einzelnen nur dort vorgenommen
werden darf, wo es wirklich notwendig und erforderlich ist. Das ist nicht nur von der
Exekutive zu beachten, sondern hat bereits die Legislative bei der Schaffung neuer
Rechtsnormen zu erfüllen. Abgesehen davon hat sich im Laufe der Zeit ein sehr gutes
Rechtsschutzsystem etabliert um Missbräuche diesbezüglich zu verhindern. Deswegen
sollte das Staatsvolk auch nicht in Panik versetzt werden, dass dieses Paket einen
Überwachungsstaat schafft und damit den Rechtsstaat ablöst. Es soll durch dieses
Paket ein besserer Datenaustausch gewährleistet werden, sodass die Daten von
verdächtigen Personen einfacher zugänglich sind. Dies ist bei der immer öfter
anzutreffenden Situation von gefälschten Pässen und Identitäten auch durchaus
notwendig. Abgesehen davon ist die Lage in Österreich, was die Überwachung betrifft,
bei weiten noch nicht so wie sie zB in China ist. Dort gibt es bereits die Möglichkeit
Menschen mittels Gesichtscanns zu lesen. In kürzester Zeit weiß der Staat alles über
die Menschen. Tatsächliche und erschreckende Überwachung schafft nicht der Staat
durch seine Gesetze, sondern reiche Unternehmer wie Mark Zuckerberg indem
Facebook und Co. angeboten werden, wo sich die Menschen dann freiwillig einer
Überwachung ausliefern und alles Mögliche aus ihrem Leben bekannt geben und so
einen freiwilligen, unmittelbaren Einblick in die Privatsphäre und das Privatleben

18   Vgl Hopf, ÖJZ aktuell, ÖJZ 2018, 889.

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gewähren. Vor diesem Hintergrund stellt sich schon die Frage wie wichtig ist den
Menschen ihre Privatheit eigentlich noch und wie stark sich die Menschheit durch ihr
eigenes Verhalten tagtäglich freiwillig und ungezwungen überwachen lässt. Wenn man
bedenkt, dass Facebook nach seinem Datenskandal im Frühjahr 2018 noch mehr
Nutzerprofile verzeichnet hat und der Gewinn des Unternehmens angeblich um mehr als
die Hälfte gestiegen ist und kaum jemand sein Nutzerprofil gelöscht hat ist das fraglich.19

Was damit aufgezeigt werden soll ist, dass die Bedenken einer Überwachung durch
Gesetze den Bedenken einer Überwachung durch private Unternehmer untergeordnet
werden sollte, vor allem, weil die größte Überwachung, nämlich durch private Konzerne,
von den Menschen auf eine doch freiwillige Art und Weise akzeptiert wird.

Ein Rechtstaat setzt eine ordentliche Gesetzgebung voraus, allerdings auch eine
Gesetzgebung die sorgsam mit der Rechtssphäre der Bürger umgeht. Es soll kein
Polizeistaat, kein Richterstaat und schon gar kein Überwachungsstaat aus diesem
Rechtsstaat gemacht werden.20

Maßnahmen wie das Sicherheitspaket werden zwar den Extremismus und die
Gräueltaten von Terroristen nicht ganz verhindern können, aber zumindest wird mit einer
starken Sicherheitsverwaltung und diesem Paket dagegengehalten und das Vorgehen
der Kriminellen erschwert.

B. Politischer Diskurs

Aus dem Begleitschreiben zum Ministerialentwurf geht hervor, dass die Initiative zur
Novellierung der oben erwähnten Gesetze vom Ressort des Bundesministerium für
Inneres ausgegangen ist.21Die Recherchen auf der Webseite des österreichischen
Parlaments zeigen auf, dass die Österreichische Volkspartei (kurz ÖVP) und die
Freiheitliche Partei Österreich (kurz FPÖ) für das Gesetzesvorhaben gestimmt haben.
Die Opposition, damals bestehend aus der Sozialpartei Österreich (kurz SPÖ), den Neos
und der Liste Pilz, haben sich gegen den Gesetzesentwurf ausgesprochen. Die
Sitzungen im Nationalrat, im Zuge des parlamentarischen Verfahren zum Thema
Sicherheitspaket waren stets von heftigen Diskussionen und kontroversen Argumenten

19 Vgl Berka, Aktuelle Bedrohungen des Grundrechts auf Privatsphäre, ÖJZ 2018, 756.
20 Vgl Hopf, ÖJZ aktuell, ÖJZ 2018, 889.
21 Vgl Begleitschreiben 326/ME BlgNR XXV. GP, 1.

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begleitet. Um sich ein Bild davon machen zu können, wie die Diskussion der politischen
Parteien zum Thema Sicherheitspaket im Nationalrat abgelaufen ist, werden nun
einzelne Aussagen, die im Nationalrat gefallen sind aufgelistet und die von der Autorin
so auf der parlamentarischen Webseite gefunden wurden.22 Während sich ÖVP und
FPÖ einig waren, dass es sich bei den Maßnahmen, die sich aus den Novellierungen
ergeben um notwendige gesetzliche Schritte handle, so ist die Meinung der Opposition,
dass es sich beim Gesetzesvorhaben um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die
zudem einen Überwachungsstaat schaffen und damit zu weit in die Rechte und
Freiheiten der Bürger eingegriffen. Der damalige Bundesminister für Inneres Herbert
Kickl begrüßte die Erneuerungen durch das Sicherheitspaket und hob hervor, dass durch
die Schaffung dieses Pakets der Polizei nun notwendige Befugnisse zukommen, um so
dem Terrorismus und dem organisierten Verbrechen entgegenwirken zu können. Im
Zuge der Debatte warf die Opposition dem Innenminister immer wieder vor, dass durch
die Novellierung eine Art „Massenüberwachung“ geschaffen wird. Diesem Vorwurf
entgegnete Herbert Kickl allerdings und stellte klar, dass nicht die Masse, sprich die
österreichische Bevölkerung, Adressat dieser Maßnahmen sei, sondern jene Personen,
die die Masse und vor allem deren Sicherheit und Freiheiten gefährden. Auch Kickl’s
Parteikollegen der FPÖ sahen das neue Sicherheitspaket 2018 nicht als eine
Massenüberwachung an. Es solle als eine gelungene Balance zwischen Sicherheit und
Freiheit der Bürger angesehen werden. Zumal es für die Ausübung der neu
geschaffenen Maßnahmen gesetzlich genau vorgeschriebene Voraussetzungen gibt die
stets einzuhalten sind. Der Oppositionspartner SPÖ zweifelte daran, ob sich mit solchen
Maßnahmen tatsächlich die Sicherheitsprobleme lösen lassen werden. Die SPÖ merkte
zudem an, dass es sich um reine Täuschungsmaßnahmen handle, die bloß zur
Ablenkung von vorhandenen Defiziten geschaffen wurden. Stattdessen fordert die SPÖ
mehr Polizeibeamte und eine bessere Ausrüstung für die Berufsausübung23. Mehr
Personal im Polizeidienst war nicht nur die Forderung der SPÖ, sondern auch der
Volksanwaltschaft. Diese kritisierte in ihrem Jahresbericht 2018 den Personalmangel
und merkte an, dass der Soll-Zustand an vorhandenen Personal unterschritten wird. Im
Bericht wird allerdings auch positiv hervorgehoben, dass das Bundesministerium für
Inneres zusätzliche Nachbesetzungen, unter anderem aufgrund von Pensionierungen
anstrebt. Geplant ist eine Aufnahme von 4000 Exekutivbedienstete. Weiteres wird im
Bericht angemerkt, dass dabei wichtig ist, die Sicherheitsakademien für die polizeiliche

22   https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK0443/index.shtml (Stand:31.05.2019).
23   https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK0443/index.shtml (Stand:31.05.2019).

23. September 2019              Das Sicherheitspaket 2018 (Daniela Binder)      Seite 14 von 77
Ausbildung zu rüsten.24 Das BMI, damals noch unter der Leitung von Herbert Kickl setzte
die Forderungen der Volksanwaltschaft um. Es wurden Bewerbungskampagnen für den
Polizeidienst gestartet und man versuchte viele junge Menschen für die Polizeiarbeit zu
gewinnen. Aus dem Info- Magazin der Landespolizeidirektion Oberösterreich geht
hervor, dass hohe Personalaufnahmezahlen zu verzeichnen sind, die jetzt im Jahr 2019
spürbar werden. Allein im Bundesland Oberösterreich absolvierten im April 2018 490
Polizeischüler in der Sicherheitsakademie Linz ihre Ausbildung, wovon 300 Schüler
bereits jetzt ihren Außendienst versehen. Im Jahr 2019 sind weitere 250 Aufnahmeplätze
nur für Linz vorgesehen.25 Diese Zahlen zeigen, dass der Mangel an Personal im
Polizeidienst erkannt wurde und die Defizite durch vermehrte Personalaufnahme
bekämpft wird.

Ein weiteres Argument der SPÖ war, dass sich Terroristen nicht von den neu
geschaffenen Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung besonders beeindrucken
lassen. Stattdessen werden bloß imaginäre Bedrohungen heraufbeschwört, die in
Wahrheit gar nicht existieren und aus diesem Grund schon gar nicht solche Maßnahmen
zulassen, die derartig in die Sphäre, vor allem in das Privatleben und die Intimsphäre
unbeteiligter Dritte eingreift. Zuletzt wird von den Politikern der SPÖ angemerkt, dass
sich die Regierung nicht um die Konsequenzen bewusst sei und dass es sich hier um
die Bespitzelung der eigenen Bürger handle. Auch die Neos gaben eine Stellungnahme
ab. Sie erwähnten, dass es sich um einen Angriff auf die Grund- und Freiheitsrechte
handle. Die neu geschaffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig und wären nicht
gerechtfertigt. Außerdem warnten sie vor der Schaffung eines Überwachungsstaates
und zeigten auf, dass die neuen Befugnisse Missbrauchsmöglichkeiten bieten würden.
Dass die Privatsphäre massiv darunter leidet wurde ebenso angemerkt. Die Liste Pilz
zweifelt an der Effizienz der Maßnahmen und äußert sich auch zu den Kosten. Die
Befugnisse gehen mit hohen Kosten einher, die das Budget nicht tragen kann. Auch hier
wieder das Argument der ungerechtfertigten Überwachung und Gefährdung der Grund-
und Freiheitsrechte. Zum Schluss sprechen die Anhänger der Liste Pilz davon, dass mit
dem Sicherheitspaket nur scheinbare Sicherheit geschaffen wird.26

24 Vgl Jahresbericht der Volksanwaltschaft 2018, abrufbar unter
  https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/5snif/PK_Pressetext_Jahresbericht_VA_2018_gesa
  mt.pdf (Stand: 14.07.2019).
25 Vgl Pilsl, Polizei Oberösterreich, Info- Magazin der Landespolizeidirektion Oberösterreich 2018,

  5.
26 https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK0443/index.shtml (Stand:05.07.2018).

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Ob        diese      eben   aufgezeigten     Argumente,           vor      allem    im   Hinblick     auf     die
Verfassungswidrigkeit, auch tatsächliche Berechtigung finden und in geschützte grund-
und freiheitrechtliche Positionen der Gesellschaft eingreifen, soll anschließend im
Hauptteil dieser wissenschaftlichen Arbeit näher untersucht werden.

Interessant zu nennen, sind auch die Ziele, die die Regierung mit dem Beschluss des
Sicherheitspakets 2018 verfolgte. Den Erläuterungen zufolge, soll mit der Novelle, mit
der das SPG27, BStMG28, die StVO 196029 und das TKG 200330 geändert wurden, in
erster Linie die technischen Ermittlungsmöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden
erweitert werden. Ein weiteres Ziel ist, die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen
für       eine    konkrete     Umsetzung          einer       erweiterten          Videoüberwachung          und
Kennzeichenerfassung. Zusätzlich wollte man ein gesetzliches Regelungswerk schaffen
für die Registrierung von Prepaid-Wertkarten, um damit ein Ende für anonyme
Wertkarten zu setzen. Ein weiteres Anliegen, war die Umsetzung eines „Quick-Freeze“,
also einer anlassbezogenen Speicherung von Telekommunikationsdaten .31

C. Maßnahmen

Das Sicherheitspaket umfasst, wie bereits erwähnt, zwei Regierungsvorlagen. Beide
verfolgen inhaltlich unterschiedliche Ziele und Maßnahmen. Das Bundesgesetz mit dem
das SPG, die StVO 1960 und das TKG 2003 geändert wurden, zielt auf den Ausbau der
technischen Möglichkeiten im Bereich Ermittlung vom gerichtlich strafbaren Handlungen,
auf bürgernahe Polizeiarbeit zur Besserung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung und
einer Pflicht zur Kostentragung von mutwillig verursachten sicherheitspolizeilichen
Einsätzen.32 Zur Erreichung der oben genannten Ziele wurden folgende Maßnahmen im
SPG, der StVO 1960 und dem TKG 2003 geschaffen:

          eine Herausgabepflicht für bereits vorhandenes Videomaterial,

27 Bundesgesetz über die Organisationen der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der
    Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz-SPG), BGBl 1991/566.
28 Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz

    2002-BStMG), BGBl 2002/109.
29 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden

  (Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960) BGBl 1960/159.
30 Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird

  (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl 2003/70.
31 Vgl ErläutRV 326 BlgNR XXV. GP, 1.
32 Vgl Vorblatt 15 BlgNR XXVI. GP, 1.

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    die        Möglichkeit     zur      Verlängerung             der         Aufbewahrungsdauer        von
          Videoüberwachungen bestimmter Rechtsträger, die rechtmäßig den öffentlichen
          Raum überwachen,
         eine Registrierung der Identität jener Personen, die Prepaid–Wertkarten
          erwerben,
          und der Ausbau der Verkehrsüberwachung.33

Die Ziele der zweiten Regierungsvorlage, und damit des Bundesgesetzes mit dem es zu
Änderungen in der StPO 1975, im StAG und TKG 2003 gekommen ist, sind die
Umsetzung der Richtlinie Terrorismus34 und des Regierungsprogrammes der damaligen
Bundesregierung 2017-2022 unter der Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Strafverfolgungsbehörden, Änderungen im Strafverfahren zum Stärkung von Fairness
und      Effizienz      in   einem    Verfahren         und      die     nationale      Umsetzung     der     RL
Unschuldsvermutung35.36 Dafür wurden folgende Maßnahmen vorgesehen:

         neue Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten,
         Beschuldigte müssen sich zur Beschlagnahme von Briefen nicht wie bisher in
          Haft befinden,
         eine Anlassdatenspeicherung auch „Quick-Freeze“ genannt,
         erweiterte Möglichkeiten für die optische und akustische Überwachung,
         Änderungen im fünften Abschnitt des achten Hauptstücks der StPO 1975 zum
          Ausbau des Rechtsschutzes und einer besseren Verfahrenseffizienz,
         sowie weitere Änderungen in der StPO, die sich durch die Umsetzung der RL
          Unschuldsvermutung ergeben.37

33 Vgl Vorblatt 15 BlgNR XXVI. GP, 5 ff.
34 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
  zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des
  Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl L 88/6 vom 31. März
  2017.
35 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über

  die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in
  der Verhandlung in Strafverfahren, ABl L 65/1 vom 11. März 2016.
36 Vgl Vorblatt 17 BlgNR XXVI. GP, 1.
37 Vgl Vorblatt 17 BlgNR XXVI. GP, 1.

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1. Vergleich alte – neue Rechtslage

Es folgt eine kurze Gegenüberstellung der alten zur neuen Rechtslage des § 53 Abs 5
SPG, § 97 Abs 1a TKG 2003, § 99 Abs 2 Z 4 TKG 2003 und des § 54 Abs 4b SPG, um
die wesentlichen Änderungen und Neuerungen, die sich durch den Beschluss des
Sicherheitspakets ergeben zu veranschaulichen.

Herausgabepflicht für bereits vorhandenes Videomaterial:

Die Herausgabepflicht von Videomaterial an die Sicherheitsbehörden wird in § 53 Abs 5
S3 SPG normiert. Bisher regelte diese Norm in § 53 Abs 5 S1 SPG nur eine
Verwendungserlaubnis für Sicherheitsbehörden, die ihnen von öffentlichen und privaten
Rechtsträgern, die zulässigerweise den öffentlichen Raum überwachen, freiwillig
übermittelten Daten zu verarbeiten. Jetzt hat der Gesetzgeber darüber hinaus eine
Pflicht für bestimmte Rechtsträger verankert, die aufgezeichneten Bild- und Tondaten
bei Verlangen der Behörden herauszugeben. Von dieser Pflicht zur Herausgabe von
Videomaterial sind öffentliche Rechtsträger, die den öffentlichen Raum rechtmäßig
überwachen und private Rechtsträger, denen ein öffentlicher Versorgungsauftrag
zukommt         umfasst.38 Mit der Bezeichnung „Öffentliche Rechtsträger“ sind solche
Rechtsträger gemeint, die durch einen hoheitlichen Akt wie Gesetze oder Verordnungen
eingerichtet sind. Private Rechtsträger, die in Vollzug von Gesetzen tätig sind, fallen
auch unter die Bezeichnung der „öffentlichen Rechtsträger“. Private Rechtsträger
hingegen sind grundsätzlich Einzelpersonen, Unternehmen, oder Vereine.39 Die Pflicht
zur Herausgabe von Videomaterial soll vor allem Verkehrsbetriebe treffen.40

Vor Beschluss des Sicherheitspakets, sah § 53 Abs 5 S1 SPG zwar eine Möglichkeit für
Sicherheitsbehörden vor, personenbezogene Bilddaten von öffentlichen und privaten
Rechtsträgern im Einzelfall zu verwenden. Es gab jedoch keine Pflicht für diese
Rechtsträger, das von ihnen aufgezeichnete Videomaterial bei Verlangen an die
Sicherheitsbehörden zu übermitteln.41 Damit waren die Sicherheitsbehörden von der
freiwilligen Kooperation der oben genannten Rechtsträger abhängig. Es lag sozusagen

38 Vgl Textgegenüberstellung 15 BlgNR XXVI. GP, 1.
39 Vgl Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar2 (2013) 519.
40 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
41 Vgl Textgegenüberstellung 15 BlgNR XXVI. GP, 1.

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in der Hand dieser Rechtsträger, ob die Sicherheitsbehörden einen Zugriff auf Bilddaten
hatten oder nicht. Vermutlich war das der Grund für die Schaffung einer
Herausgabepflicht, um damit einen raschen Zugriff auf die Aufzeichnungen von
Überwachungskameras im öffentlichen Raum abzusichern. Die Verwendung der
freiwillig übergebenen Bilddaten war beschränkt auf die Gründe der Abwehr gefährlicher
Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen und der Fahndung. Diese Beschränkung
wurde vom Gesetzgeber aufgehoben und die Verwendung der freiwillig übermittelten
Bild- und Tondaten sind nun für sämtliche Zwecke des § 53 Abs 1 SPG möglich. Der
Gesetzgeber          erweiterte   für    den       Bereich         der      freiwilligen   Übergabe      von
Videoaufzeichnung nicht nur die Verwendungszwecke, sondern auch das, das bisher
nur die Verwendung von Bildern möglich war und nun auch die Verwendung von
Tonaufnahmen berechtigt ist. Die gewählte Wortwahl durch den Gesetzgeber in § 53
Abs 5 S1 SPG hat sich teilweise geändert. Aus einer „Ermächtigung“ zur Verwendung
von personenbezogenen Bilddaten, wurde eine „Berechtigte Verwendung“.42 Das Wort
„Ermächtigung“ hat zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung von freiwillig
übermittelten personenbezogenen Daten nur dann möglich war, wenn ein Anlassfall
vorgelegen ist und zudem im Rahmen einer konkreten Aufgabe nach dem SPG ermittelt
wurde.43 Die Sicherheitsbehörden waren nur im Einzelfall, und nicht generell berechtigt
freiwillig übermittelte Daten zu verwenden. Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers,
hat sich durch die Neuverfassung des § 53 Abs 5 S1 SPG daran nichts geändert.44
Weshalb es zur Wortwahländerung in § 53 Abs 5 S1 SPG gekommen ist, ist fraglich. Die
Erläuterungen des Gesetzgebers erwähnen diesbezüglich nichts. Eine weitere
Wortwahländerung in § 53 Abs 5 S1 SPG fällt auf. Die alte Fassung sprach von
„rechtmäßiger Ermittlung von Daten“, die neue gefasste Norm verwendet den Ausdruck
„rechtmäßige Verarbeitung von Daten“.45 Auch diesbezüglich findet sich keine
Anmerkung in den Erläuterungen. Nach Meinung der Autorin ist die Änderung der
Terminologie vermutlich der Anpassung an das neue Datenschutzrecht und der dadurch
neu gewählten Begriffe geschuldet. Es könnte aber auch ein Indiz dafür sein, das mit der
veränderten Terminologie der Radius der zu verwendenden Daten weiter gespannt
wurde. Dass führt die Autorin darauf zurück, dass das Wort „verarbeiten“ mehr Daten
erfasst, als das Wort „ermitteln“.46 Grundsätzlich sind „verarbeitete“ Daten solche die
ermittelt, erfasst, gespeichert, aufbewahrt, geordnet, verglichen, verändert, verknüpft,
vervielfältigt, abgefragt, ausgegeben, benützt, überlassen, gesperrt, gelöscht oder sogar

42 Vgl Textgegenüberstellung 15 BlgNR XXVI. GP, 1.
43 Vgl Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar2 (2013) 517.
44 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
45 Vgl Textgegenüberstellung 15 BlgNR XXVI. GP, 1
46 Vgl Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar 2 (2013) 507.

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vernichtet werden.47 Vom Begriff der „Verarbeitung“ ausgenommen ist die Übermittlung
von Daten, sprich die Weitergabe an Dritte oder das Veröffentlichen dieser Daten.48 Die
Aufzählung zeigt, dass sich hinter dem Begriff des „Verarbeitens“ viele Arten von Daten
verbergen.

Nun noch ein paar Worte zur Herausgabepflicht an sich. Wen diese Pflicht trifft wurde
bereits erwähnt. Wann die Pflicht zum Tragen kommt bedarf noch einer näheren
Betrachtung. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die aufgezeichneten Bild,- und
Tondaten für die Vorbeugung wahrscheinlicher oder für die Abwehr gefährlicher Angriffe
sowie der Abwehr krimineller Verbindungen und für Fahndungszwecke von den
Sicherheitsbehörden verarbeitet werden dürfen.49 Der Gesetzeswortlaut lässt die
Erkenntnis zu, dass es sich hierbei um eine taxative Aufzählung von Gründen handelt.
Diese Erkenntnis wird durch die Erläuterungen auch bestätigt.50 Die Verarbeitung von
Daten durch die Sicherheitsbehörden im Rahmen der Herausgabepflicht setzt einen
konkreten Anlassfall voraus. Damit soll klargestellt werden, dass die Herausgabepflicht
nur der Erfüllung einer konkreten Aufgabe nach dem SPG dienen darf. Wird dem
Verlangen zur Herausgabe von Videomaterial entweder gar nicht oder nicht
unverzüglich, sprich ohne unnötigen Aufschub entsprochen, so begeht der betroffene
Rechtsträger eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs 1 Z 7 SPG und wird mit einer
Geldstrafe bis zu € 500 geahndet.51 Der Rechtsschutz für die Maßnahme ergibt sich aus
§ 91c Abs 1 SPG.52 Demnach sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet, den
Rechtsschutzbeauftragten von der Anwendung dieser Maßnahme in Kenntnis zu setzten
und eine Begründung dafür abzugeben.53

Registrierung von Prepaid-SIM-Karten:

Der Gesetzgeber hat in § 97 Abs 1a TKG 2003 eine neu eingeführte, verpflichtende
Registrierung von Prepaid-SIM-Karten, kurz Wertkarten eingeführt. Bisher war eine
persönliche          Identifizierung     ausschließlich            im      Rahmen   von   Vertragstarifen
vorgeschrieben.54 Wird eine Wertkarte neu erworben, so hat man sich durch Angabe
bestimmter Stammdaten beim Mobilfunkanbieter registrieren zu lassen. Für bereits
bestehende Wertkartenverträge wird eine Übergangfrist bis zum ersten 1. September

47 Vgl Hauer/ Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar3 (2005) 586.
48 Vgl Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz (2005) 198.
49 Vgl Textgegenüberstellung 15 BlgNR XXVI. GP, 1.
50 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
51 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
52 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
53 § 91c Abs 1 SPG.
54 https://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/politik/wertkartenregistrierung.html

  (Stand:02.07.2019).

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2019 vorgesehen. Die anonyme Nutzung von Wertkarten endet damit ab dem genannten
Zeitpunkt.55 Wie die Identifizierung der Kunden zu vollziehen ist, hängt von Anbieter und
Vertriebsweg ab. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
sowie das Bundesministerium für Inneres, haben mit der Identifikationsverordnung (kurz
IVO) mehrere Verfahren festgelegt, die zur Identifikationsfeststellung geeignet sind. 56
Die IVO sieht als mögliche Verfahren, zur Identifikation von Teilnehmern die Vorlage
eines amtlichen Lichtbildausweises, die Bestätigung der Identität durch ein Kredit- oder
Finanzinstitut, oder ein Photoident-Verfahren vor.57 Auch juristische Personen als
Teilnehmer unterliegen der Registrierungspflicht. Die Registrierung bei juristischen
Personen erfolgt durch einen Registerauszug, der den Namen, die Rechtsform, die
Vertretungsbefugnis und den Aufrechten Bestand der juristischen Person darlegt.
Zusätzlich findet die Identifikation der jeweils vertretungsbefugten, natürlichen Person
gem §§ 3, 4 oder 5 IVO statt.58 Die Daten, die bei der Registrierung der persönlichen
Identität erhoben werden, werden unter dem Begriff „Stammdaten“ geführt. Dazu findet
sich in § 92 Abs 3 Z3 KG 2003 eine Legaldefinition. Demnach sind Stammdaten, alle
auch personenbezogene Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder
Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur
Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind. Zu den
Stammdaten zählen Name, akademischer Grad, Anschrift, Teilnehmernummer,
Informationen zum Inhalt des Vertrages sowie zur Art des Vertrages, Bonität und das
Geburtsdatum.59 Die Registrierungspflicht umfasst davon allerdings nur Name,
akademischer         Grad   und       das        Geburtsdatum.60               Nach   Beendigung      des
Vertragsverhältnisses zwischen Teilnehmer und Telekommunikationsanbieter sind die
registrierten Daten grundsätzlich wieder zu löschen.61 Der Gesetzgeber rechtfertigt die
Einführung der Registrierungspflicht mit einer gezielten Kriminalitätsprävention und einer
besseren Verbrechensaufklärung. Das Beenden der anonymen Nutzung von Wertkarten
soll dazu führen, dass damit gegen Kriminalität, Verbrechen, Terrorvorbereitungen,
Drogen- und Menschenhandel oder das organisierte Verbrechen vorgegangen wird. Ein
weiterer Grund für die Einführung der Registrierungspflicht von Wertkarten war die
Annahme, dass sich damit die Fahndungserfolge und die vollständige Aufklärung von
Verbrechen verbessern soll. Auch andere EU-Staaten, darunter Deutschland,

55 § 97 Abs 1a TKG 2003.
56Verordnung    des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verfahren zur
  Identifikation von Teilnehmern (Identifikationsverordnung – IVO), BGBl II 7/2019.
57 Vgl § 3 bis § 5 IVO.
58 Vgl § 6 IVO.
59 Vgl § 92 Abs 3 Z3 lit a bis g TKG 2003.
60 Vgl § 97 Abs 1a TKG 2003.
61 Vgl § 97 Abs 2 TKG 2003.

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Frankreich, Italien, Spanien, Belgien oder Griechenland haben bereits eine Wertkarten
Registrierungspflicht.62

Einführung einer Anlassdatenspeicherung:

Die Anlassdatenspeicherung kurz „Quick-Freeze“ ist eine Ermittlungsmaßnahme aus
der StPO.63 Die Staatsanwaltschaft hat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das
Recht, eine Anordnung zu erlassen, mit der Telekommunikationsbetreiber vorläufig von
der Löschungsverpflichtung nach dem TKG, ausgenommen sind.64 Grundsätzlich sind
Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die von ihnen gespeicherten Verkehrsdaten
ihrer Kunden nach Beendigung der Verbindung zu löschen.65 Lediglich bei Vorliegen
vom Gesetz definierter Gründe, ist eine Ausnahme von der Löschungsverpflichtung
gestattet. Vor dem Beschluss des Sicherheitspakets war die Ausnahme von der
Löschungspflicht der Telekommunikationsanbieter nach dem TKG nur gestattet, wenn
ein Einspruch gegen die Abrechnung erhoben wird, Rechnungen nicht beglichen werden
oder ein Verfahren zur Höhe des Entgelts anhängig ist.66 Eine weitere solche Ausnahme
hat der Gesetzgeber jetzt in § 99 Abs 2 Z4 TKG 2003 erlassen. Demnach sind die
Telekommunikationsanbieter,                 wie         bereits           erwähnt,      aufgrund          einer
staatsanwaltschaftlichen Anordnung für eine bestimmte Dauer verpflichtet, die
gespeicherten Daten nicht zu löschen. Wie lange die Daten nicht zu löschen sind, legt
der Staatsanwalt für jeden Einzelfall ganz individuell fest. Die Speicherfrist darf jedoch
eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.67 Möchte die Staatsanwaltschaft
zusätzlich neben der Speicherung auf die nicht gelöschten Daten zugreifen, weil aus
einem Anfangsverdacht, ein konkreter Verdacht des Begehens einer gerichtlich
strafbaren Handlung wurde, so Bedarf dies einer Bewilligung durch das Gericht.68 Die
Telekommunikationsanbieter haben ihrer Löschungsverpflichtung zu entsprechen
sobald die Anordnung der Staatsanwaltschaft außer Kraft tritt weil es an einem konkreten
Verdacht mangelt, der Staatsanwalt eine Löschung anordnet, die in der Anordnung
festgelegte          Speicherdauer       abgelaufen,            oder       die    Staatsanwaltschaft         die
Anlassdatenspeicherung beendet hat.69 Aufgrund der neu eingeführten Ziffer 23 in § 99
Abs 2 TKG mussten auch die Verwaltungsstrafbestimmung dementsprechend mit einer

62 https://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/politik/wertkartenregistrierung.html
  (Stand:02.07.2019).
63 Vgl § 135 Abs 2b StPO.
64 Vgl § 99 Abs 2 Z4 TKG 2003.
65 Vgl §99 Abs 1 TKG 2003.
66 Vgl § 99 Abs 2 Z 1 bis Z 3 TKG 2003.
67 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVI. GP, 6.
68 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVI. GP, 7.
69 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVI. GP, 7.

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weiteren Ziffer ergänzt werden.70 Demnach fallen empfindliche Verwaltungsstrafen an,
wenn die Daten trotz Anordnung der Staatsanwaltschaft gelöscht werden, oder die Daten
nach Beendigung des Ausnahmegrundes von der Löschungspflicht nicht gelöscht
werden. Der Gesetzgeber hat in den Materialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
es sich bei der Anlassdatenspeicherung um keine anlasslose Massenspeicherung von
Kommunikationsdaten handle und damit keine Vorratsdatenspeicherung über die
Hintertür eingeführt wird.71

Ausbau der Kennzeichenerkennungssysteme:

Die Verwendung von Kennzeichenerkennungsgeräten wurde im Jahr 2005 mit einer
SPG-Novelle72 eingeführt. Diese Maßnahme ist damit nicht zur Gänze neu. Der
Gesetzgeber hat allerdings, aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit, einen
Ausbau der Verkehrsüberwachung beschlossen. Die Maßnahme, um die es geht wird
geregelt in § 54 Abs 4b SPG. Ein Vergleich der Wortwahl der alten und neuen Fassung
zeigt auf, dass bisher das Wort „Kennzeichenerkennungsgerät“ verwendet wurde. Das
sind elektronische Kamera- und Computersysteme, die ein automatisches Erfassen von
Fahrzeugkennzeichen ermöglichen und diese anschließend mit Fahndungsdateien
abgeglichen werden.73 Mittels einer speziellen Software lassen sich automatisch, aus
den aufgenommenen Bildern die Kennzeichen auslesen, die dann mit Fahndungsdaten
abgeglichen werden können. Gibt es eine Übereinstimmung von erfassten Kennzeichen
und den Daten der Fahndungsevidenz, wird ein optischer oder akustischer Alarm
ausgelöst. Das Problem sah man allerdings darin, dass nur ein Erfassen des
Kennzeichens rechtlich gedeckt war. Somit durfte das Gerät weder Fahrzeug noch
Insassen erfassen.74 Vermutlich hat sich der Gesetzgeber aus diesen Gründen für eine
geänderte Terminologie und Überarbeitung der gesamten Norm entschieden. In der
neuen Fassung hat der Gesetzgeber nun diese Wortterminologie weggelassen und hat
stattdessen einen neuen Begriff verwendet. Die Norm des § 54 Abs 4b SPG regelt
nämlich nun die Verwendung von „ bildverarbeitenden technischen Einrichtungen“.75
Durch die Novellierung ist jetzt ein Zugriff auf weitere Informationen, als bloß auf das
Kennzeichen möglich. Die Sicherheitsbehörden können nun auch Informationen zum
Fahrzeug, insbesondere zur Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype und Fahrzeugfarbe, für die

70 Vgl § 109 Abs 3 Z 23 TKG 2003.
71 Vgl ErläutRV 17 BlgNR XXVI. GP, 7.
72 Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das

  Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die
  Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das
  Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005), BGBl I 151/2004.
73 Vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar 4 (2011) 591.
74 Vgl Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar 2 (2013) 548.
75 Vgl Textgegenüberstellung 15 BlgNR XXVI. GP, 2.

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Fahndung verarbeiten. Im Trefferfall stehen zudem Informationen zum Fahrzeuglenker
zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu Verfügung.76 Was ebenso
auffällt ist, dass bisher der Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten auf maximal ein
Monat         beschränkt         war.77       Das          bedeutete,            dass   ein   derartiges
Kennzeichenerfassungsgerät nicht länger als maximal ein Monat, an einem bestimmten
Ort eingesetzt werden durfte. Nach Ablauf des Monats musste das Gerät an einem
anderen Ort verwendet werden.78 Diese Anordnung hat der Gesetzgeber in der neuen
Fassung des § 54 Abs 4b SPG nicht übernommen. Zu Strafverfolgungszwecken ist ein
Speichern der erfassten Daten, von maximal zwei Wochen vorgesehen. Ergibt sich kein
Verdacht einer gerichtlich-, strafbaren Handlung, sind die Daten zu löschen.79 Die
Anwendung dieser Ermittlungsmaßnahme, durch die Sicherheitsbehörden unterliegt
einer nachprüfenden Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten gem § 91c Abs 1 SPG.
Die Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten eine Meldung zu
erstatten, in der sie Angaben, zur Löschung der Daten und Angaben zu den
verarbeiteten Daten machen.80 Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass
insgesamt zehn Stück stationäre und 20 Stück mobile Kennzeichenerkennungssysteme
für Österreich geplant sind.81 Nach Meinung der Autorin ist die geplante Anzahl dieser
Geräte recht überschaubar. Vermutlich wird sich die Platzierung der zehn stationären
Kennzeichenerkennungssysteme unter Verbrechern relativ rasch herumsprechen,
sodass, vor allem kriminelle Banden, die sich auf Autodiebstähle spezialisiert haben,
geeignete Ausweichrouten zur Verbringung des Diebesguts suchen werden. Weiters
wird von der Autorin vermutet, dass es in der praktischen Umsetzung der
Verkehrsüberwachung ähnliche Probleme geben könnte, wie sie bei Radargeräten und
Laserpistolen bekannt sind. Die Sicherheitsbehörden haben seit längerem mit dem
Problem der sogenannten Radar- oder Laserblocker zu kämpfen. Dabei handelt es sich
um      Geräte,      die   die    technischen          Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen
beeinflussen oder sogar stören können. Diese Störung kann dazu führen, dass die
Messung eines Fahrzeuges für eine gewisse Dauer, etwa von bis zu fünf Sekunden lang,
völlig unmöglich macht, weil diese Geräte aktiv Lichtwellen bzw. Radarfrequenzen
aussenden. Diese Geräte geben ein akustisches und optisches Warnsignal im
Fahrzeuginneren ab, wodurch die Lenker vor Radargeräten oder Laserpistolen gewarnt
werden, und dadurch ihre Geschwindigkeit der jeweils erlaubten Geschwindigkeit
anpassen können. Allein in Oberösterreich haben die Sicherheitsbehörden im Jahr 2018

76 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
77 Vgl Textgegenüberstellung 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
78 Vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar 4 (2011) 591.
79 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2.
80 Vgl ErläutRV 15 BlgNR XXVI. GP, 2 ff.
81 Vgl Vorblatt 15 BlgNR XXVI. GP, 12.

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