SCHUTZKONZEPT ÖFFENTLICHE KONZERTE IM MOODS - Version vom 01.07.2021 - Moods Club
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SCHUTZKONZEPT ÖFFENTLICHE KONZERTE IM MOODS Version vom 01.07.2021 EINLEITUNG Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, welche Vorgaben vom Moods zur Umsetzung geplant sind, um gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage wieder Veranstaltungen sitzend im Innenbereich durchführen zu können, mit Gastrobetrieb. Im Wesentlichen geht es darum das Übertragungsrisiko bei Künstlerinnen und Künstlern, Gästen sowie allen an Veranstaltungen mitwirkenden Personen zu minimieren. Für den Schutz der Mitarbeitenden im Bereich Gastronomie ist das Schutzkonzept von GastroSuisse massgebend. Bereits geltende gesetzliche Hygiene- und Schutzrichtlinien müssen weiterhin eingehalten werden (z.B. im Lebensmittelbereich oder in Bezug auf die V-NISSG). Im Übrigen gelten sämtliche Bestimmungen der COVID-19 Verordnung besondere Lage und der kantonalen Bestimmungen des Kantons Zürich. Dieses Schutzkonzept ist gültig bis auf Widerruf. Es wird im Verlauf des «Exit-Prozesses» den sich verändernden Regelungen der Behörden angepasst. HALTUNG Wie es in anderen Bereichen schon erfolgreich funktioniert (z.B. beim Schallschutz) setzt das COVID-19 Schutzkonzept auf die Eigenverantwortung der Gäste. Den Gästen wird bewusst gemacht, dass sie auch Verantwortung gegenüber anderen Personen mittragen.
GRUNDREGELN ● Für die Gäste gilt eine Sitzplicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden. ● Einzelpersonen und Personengruppen werden an nummerierten Tischen platziert. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 4 Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern. Es gibt 1er- 2-er 3-er und 4-er Tische, für die man online ein Ticket buchen kann. ● Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. ● Die Getränke werden den Gästen an den Tisch serviert. An der Bar wird es keine Bedienung geben. Die Barkarte ist über einen QR-Code einsehbar und Bestellungen können dort direkt digital getätigt werden. ● Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 4 Personen betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern. ● Wie in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt eine Maskentragpflicht. Ausgenommen sind Gäste, wenn sie an ihrem angewiesenen Tisch sitzen. ● Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von einem Gast pro Tisch erheben, gemäss Vorgaben des Kantons Zürich ● Vor dem Eingang wird der Boden mit 1.5 Meter-Abständen markiert. ● Die Lüftung vom Moods ist eine eingebaute Wärmerückgewinnungsanlage (Rotationswärmetauscher). Gemäss Covid-19 Leitfaden von Suissetec (3.04.2020) Bei ordnungsgemäss arbeitenden Rotationswärmetauschern, die mit Spülsektoren ausgestattet und korrekt aufgestellt sind, liegen die Leckraten etwa im Bereich von 1-2 %. Bei bestehenden Systemen sollte die Leckage unter 5 % liegen und muss durch eine Erhöhung der Aussenluftventilation gemäss EN 16798-3:2017 ausgeglichen werden. Das Funktionieren der Anlage wird regelmässig kontrolliert. Gemäss Empfehlung des Leifadens, wird die Belüftung nie ausgeschaltet, auch wenn kein Publikum anwesend ist. ● Gäste und Mitarbeiter*innen sind über die Schutzmassnahmen informiert. ● Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von häufig genutzten Räumlichkeiten (z.B. Toiletten). ● Kranke Mitarbeiter*innen dürfen nicht zur Arbeit erscheinen und werden angewiesen, die gültigen Handlungsempfehlungen des BAG oder des Kantonsarztes zu befolgen. ● Information für die Mitarbeiter*innen und andere betroffene Personen über die Vorgaben und Massnahmen, sowie den Einbezug der MA bei deren Umsetzung. ● Im Moods ist Carine Zuber, Direktorin, die für die Einhaltung und Umsetzung des Schutzkonzepts verantwortlich.
SCHUTZKONZEPT 1. HÄNDEHYGIENE Alle Personen an einer Veranstaltung reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Das Anfassen von Objekten und Oberflächen ist möglichst zu vermeiden. Massnahmen Die Gäste müssen sich beim Betreten der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können. Hygienestationen stehen auch auf den Toiletten bereit. Die Gäste werden gut sichtbar auf die geltenden Hygienemassnahmen aufmerksam gemacht. Alle Mitarbeiter*innen reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Dies insbesondere bei Ankunft sowie vor und nach bezogenen Arbeitsunterbrüchen. An Arbeitsplätzen, wo dies nicht möglich ist müssen Hände desinfiziert werden. Die Gäste müssen sich beim Verlassen der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können. 2. DISTANZ HALTEN & HYGIENEMASKEN Ein- und Auslassmanagement Mitarbeiter*innen und Gäste halten die verlangte Distanz und Schutzmassnahmen gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage ein. Massnahmen Wie in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt eine Maskentragpflicht. Ausgenommen sind Gäste, wenn sie an ihrem angewiesenen Tisch sitzen. Getränke dürfen auch nur sitzend konsumiert werden Der Personenfluss ist so zu lenken, dass die Distanz von 1.5 Metern zwischen allen Personen (ausgenommen Personengruppen) eingehalten werden kann. Vor dem Einlass wird der Boden mit «1.5 Meter Abstand» Klebeband markiert. Türöffnung ist jeweils eine halbe Stunde vor Anlassbeginn. Zu den WCs gelangt man mit dem Lift. Von den WCs zurück über die Treppe. Es wird auf bediente Garderobe verzichtet. Die maximal Anzahl Gäste begrenzt sich 2/3 der Sitzplatzkapazität. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen.
Während der Veranstaltung Massnahmen Es gibt nur Sitzplätze. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden. Einzelpersonen und Personengruppen werden an nummerierten Tischen platziert. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen Sitzplätze sind so zu belegen, dass eine Distanz von 1.5 Metern zwischen Einzelpersonen sowie Personengruppen eingehalten werden kann oder sie sind voneinander durch geeignete Abschrankungen getrennt. Wie in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt eine Maskentragpflicht. Ausgenommen sind Gäste, wenn sie an ihrem angewiesenen Tisch sitzen. Getränke dürfen auch nur sitzend konsumiert werden Die Getränke werden den Gästen serviert. An der Bar wird es keine Bedienung geben. Die Barkarte ist durch QR Code einlesbar. Bestellungen ebenfalls. Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zu Veranstaltungen verweigert. Mitarbeiter*innen tragen einer Maske. Wenn möglich, wird auf eine Pause verzichtet. Wenn nicht, ist ausreichend Zeit für Pausen vorzusehen, damit die Gäste, ohne die maximale Personenzahl in den Toiletten überschreiten zu müssen, WCs aufsuchen können. Arbeit mit unvermeidbarer Distanz unter der Distanzregel gemäss COVID-19-Verordnung Besondere Lagen Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten. Massnahmen In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen. Die Hygienemasken werden dem Personal zur Verfügung gestellt. Zwischen Künstler*innen und Gästen ist eine Distanz von 1.5 Metern einzuhalten oder es sind geeignete Abschrankungen zu einzusetzen. Bei SängerInnen / Blasinstrumente wird eine Distanz von 3 Meter eingehalten.
3. REINIGUNG Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Massnahmen Häufig berührte Oberflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert. Zur Reinigung kommen vorzugsweise Einwegtücher zum Einsatz. Auf den Toiletten kommen Einwegtücher zum Einsatz. Die Abfalleimer (z.B. Toiletten, Restaurationsbereich) werden in regelmässigen Abständen geleert. Seifenspender und Hygienestationen werden regelmässig aufgefüllt. Toiletten werden regelmässig gereinigt und nach jeder Veranstaltung desinfiziert. An den Ausgängen sind Abfalleimer und Desinfektionsstationen bereit zu stellen, damit sich die Gäste ihre Hygienemaske ausziehen, entsorgen und die Hände desinfizieren können. Desinfektionsstationen sind auch bei den Eingängen bereit zu stellen. Instrumente (Backline, DJ-Equipment) sowie weiteres Equipment (z.B. Mischpult) des Veranstalters, welche von mehreren Personen berührt werden, werden regelmässig desinfiziert. 4. BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN Ein angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen ist sicherzustellen. Massnahmen Die Mitarbeiter*innen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber zu melden, wenn sie einer Risikogruppe angehören. Die Abklärung, ob Mitarbeiter*innen besonders gefährdet sind findet durch freiwillige und vertrauliche Gespräche statt. Zur Risikogruppe zählende Arbeitnehmer*innen werden, wenn immer möglich, im Backoffice oder an wenig exponierten Positionen eingesetzt.
5. COVID-19-ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ Erkrankte Mitarbeiter*innen dürfen nicht arbeiten. Massnahmen Die Mitarbeiter*innen und die Künstler*innen bestätigen, dass sie nicht mit Krankheitssymptomen, die auf das Coronavirus hindeuten, zur Arbeit erscheinen. Mitarbeitende Personen, die entsprechende Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, sind aufzufordern, den Betrieb und/oder das Gelände umgehend zu verlassen und nach Hause zu gehen, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden auszugehen. Wird die COVID-19-Erkrankung bei Mitarbeitenden labordiagnostisch bestätigt, so ist eine Isolation für mindestens 10 Tage zu Hause notwendig– sofern der Allgemeinzustand gut ist und keine Hospitalisierung notwendig ist. Personen, die innerhalb 48 Stunden vor Auftreten der Symptome mit diesen COVID-19 erkrankten Mitarbeitenden in engem Kontakt waren, haben sich ebenfalls in Selbstquarantäne zu begeben. Die betroffenen Arbeitsbereiche der erkrankten Person sind umgehend zu desinfizieren. Der Veranstalter informiert die Mitarbeiter*innen transparent über die Gesundheitssituation im Betrieb. Dabei ist zu beachten, dass Gesundheitsdaten besonders schützenswerte Informationen sind. 6. BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten. Massnahmen Das Reinigungspersonal trägt neben Hygienemasken zusätzlich Schutzhandschuhe. Für Mitarbeiter*innen die mit Hygienemasken arbeiten, werden höhere Pausenfrequenzen eingeplant (Richtwert: alle 2 Stunden). Die Schutzmassnahmen (insbesondere auch die Distanzregel) gelten auch bei der An- und Weglieferung von Equipment, Waren und Abfällen. 7. INFORMATION Information an Gäste, Mitarbeiter*innen und andere betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen. Massnahmen Der Veranstalter weist Gäste, Mitarbeiter*innen und andere betroffene Personen auf die Hygiene- und Schutzmassnahmen hin. Bei Nichteinhaltung kann der Veranstaltender vom Hausrecht (Hausverbot) Gebrauch machen.
Im Vorfeld der Veranstaltung und während dem Einlass zur Spielstätte: ● Gäste werden über die korrekte Verwendung von Hygienemasken informiert. ● Gäste werden über spezifische Risikosituationen informiert. ● Den Gästen wird der Einsatz der SwissCovid App empfohlen. Während der Veranstaltung: ● Gäste werden in neuralgischen Bereichen, z.B. bei der Toilettenanlage, über die Schutzmassnahmen informiert. ● 8. MANAGEMENT Vorgaben, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen, anzupassen und zu kontrollieren. Massnahmen Zur Beantwortung von Fragen zum Thema Corona-Virus und den umzusetzenden Schutzmassnahmen wird ein/e COVID-19-Verantwortliche/r ernannt. Idealerweise übernimmt dieser die Funktion des Sicherheitsbeauftragten (SiBe). Der/die COVID-19-Verantwortliche hat in regelmässigen Abständen die Umsetzung und Einhaltung der an der Veranstaltung getroffenen Schutz- und Hygienemassnahmen zu kontrollieren und falls notwendig zu korrigieren. Der/die COVID-19-Verantwortliche stellt die Instruktion sowie Information der an der Veranstaltung tätigen Personen sicher. 9. CONTACT TRACING Umsetzung von Massnahmen, die im Ansteckungsverdachtsfall eine Rückverfolgung ermöglichen. Massnahmen Enge Kontakte müssen auf Aufforderung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch den Veranstaltenden/Betreiber während 14 Tagen nach der Veranstaltung ausgewiesen werden können. Folgende Angaben müssen erheben werden; Voranme, Name, PLZ, Telefon, Email. Die Daten der Präsenzliste dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden und müssen nach 14 Tagen gelöscht werden. Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für die Korrektheit der Angaben.
10. ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN Massnahmen Backstage- und Künstlerbereich gelten als Personalräume. Arbeitspausen werden bei Bedarf gestaffelt organisiert. Die Distanzregel und die Hygienenmaskenregel gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage muss eingehalten werden. Der Veranstalter verzichtet auf Gegenstände, die von mehreren Gästen geteilt werden (z.B. Salznüsse, Strohhalmbehälter). Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zu Veranstaltungen verweigert. 11. ABSCHLUSS Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitenden übermittelt und erläutert. Zürich, 28.06.2021 Carine Zuber, Direktorin
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