SCHUTZKONZEPT TRAININGSBETRIEB - BASKETBALLCLUB ALTE KANTI AARAU - PROBASKET
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Route d’Englisberg 5 T +41 26 469 06 00 info@swiss.basketball
CH-1763 Granges-Paccot F +41 26 469 06 10 www.swiss.basketball
Committee
Erik Lehamnn
erik.lehmann@swissbasketball.ch
-
SWISS BASKETBALL
Schutzkonzept für den Trainings- und Wettkampfbetrieb
ab 13. September 2021
Rahmenbedingungen
Gemäss den Vorgaben des Bundes gelten ab dem 13. September 2021 folgende Bestimmungen:
Covid-Zertifikat (geimpft – genesen – getestet)
- Für Veranstaltungen im Innenbereich (Sportveranstaltungen, Vereinsanlässe) gilt
Zertifikatspflicht.
o Die Zertifikatspflicht gilt für Personen ab 16 Jahren.
o Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind nicht zertifikatspflichtig.
o Die Organisationen (Vereine, Veranstalter) haben die Aufgabe, die Covid-Zertifikate
von Teilnehmenden und Besucher*innen zu überprüfen.
o Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats überprüft werden kann,
steht die «COVID Certificate Check»-App kostenlos zur Verfügung.
o Ausgenommen von der Zertifikatspflicht im Innenbereich* sind regelmässige
Trainings mit maximal 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen
alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen
durchgeführt werden.
- Trainings und Wettkämpfe im Aussenbereich dürfen ohne Einschränkung auf das Covid-
Zertifikat durchgeführt werden (Ausnahme: siehe Kapitel 5. Veranstaltungen). Es gelten
zudem weiterhin die nachfolgenden Grundsätze
* gilt nur für Sportanlagen, in denen nicht generell eine Zertifikatspflicht besteht.Route d’Englisberg 5 T +41 26 469 06 00 info@swiss.basketball
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Erik Lehamnn
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Folgende Grundsätze müssen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zwingend
eingehalten werden:
1. Nur symptomfrei ins Training und an den Wettkampf
Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT am Trainings- und Wettkampfbetrieb
teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, resp. gehen sich testen.
2. Maskenpflicht und Abstand halten
Für Aktivitäten im Aussenbereich und für Aktivitäten im Innenbereich ohne Zertifikatspflicht:
- Auf Shakehands und Abklatschen soll weiterhin verzichtet werden.
- In Innenräumen, wo die sportliche Aktivität nicht ausgeübt wird, wie Garderoben, Tribünen,
Gänge etc. gilt eine Gesichtsmaskenpflicht
- Für alle ab 12 Jahren, die nicht direkt am Training beteiligt sind (insbesondere Eltern), gilt in
Innenräumen eine Gesichtsmaskenpflicht.
3. Gründlich Hände waschen
Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände vor und nach dem
Training gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld.
4. Bedingungen für Trainings
Trainings im Aussenbereich können ohne Einschränkung ausgeübt werden. Trainings in
Innenräumen sind für beständige Gruppen von maximal 30 Personen möglich, welche regelmässig
und in abgetrennten Räumlichkeiten zusammen trainieren.
5. Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen in Innenräumen gibt es eine Zertifikatspflicht. Draussen dürfen ohne Zertifikat
bei Sitzpflicht maximal 1000 Personen und ohne Sitzpflicht maximal 500 Personen anwesend sein.
Achtung: Erlaubt der Organisator die Konsumation von Speisen und Getränken in
Innenräumen, so gilt in diesen Zertifikatspflicht.Route d’Englisberg 5 T +41 26 469 06 00 info@swiss.basketball
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Committee
Erik Lehamnn
erik.lehmann@swissbasketball.ch
6. Präsenzlisten führen
Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt der Verein für sämtliche Trainingseinheiten (indoor
und outdoor) Präsenzlisten. Die Person, die das Training leitet, ist verantwortlich für die
Vollständigkeit und die Korrektheit der Liste und dass diese dem/der Corona-Beauftragten in
vereinbarter Form zur Verfügung steht (vgl. Punkt 7). In welcher Form die Liste geführt wird
(Doodle, App, Excel, usw.), ist dem Verein freigestellt.
7. Corona-Beauftragte/r des Vereins
Jede Organisation, welche Trainings anbietet, muss eine*n Corona-Beauftragte*n bestimmen.
Diese Person ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
Granges-Paccot, 13. September 2021
Erik LEHMANN
DECTProBasket
Nord-Ostschweizer Basketballverband
www.probasket.ch
Zugerstrasse 76B, 6340 Baar
info@probasket.ch
044 870 03 05
Ergänzung zum Swiss Basketball Schutzkonzept
Saison 21/22
Schutzkonzept BC Alte Kanti Aarau für die die Sportanlage Telli
A: Ergänzungen/Abweichungen zum Swiss Basketball Schutzkonzept
• Maskenpflicht bis zur erfolgreichen Zertifikatskontrolle beim
Halleneingang ab 12 Jahren
• Die Sportanlage darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt
werden.
B: COVID-Verantwortlicher
Jede Organisation muss eine/n Corona-Beauftragte/n bestimmen. Diese Person
ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen kommuniziert
werden. Bei unserem Verein ist dies Mike Bhend. Bei Fragen darf man sich
gerne direkt an ihn wenden (Tel. +41 79 674 74 62 oder kommunikation@bc-
aka.ch). Im Falle eines positiven Falls, muss der Trainer den Fall unverzüglich
dem Corona-Beauftragten melden.DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat Kommunikation 13. September 2021 SCHUTZKONZEPT COVID-19: Sportanlagen im kantonalen Besitz 1. Geltungsbereich Dieses Dokument ist ab Montag, 13. September 2021 gültig. Bis dahin gelten die bisherigen Rege- lungen. In kantonalem Besitz befinden sich die Sportanlagen der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS), der Kantonalen Schule für Berufsbildung, der Neuen und Alten Kantonsschule Aarau, der Kantonsschule Baden, der Kantonsschule Wettingen und der Kantonsschule Wohlen. Die Sportanla- gen der Kantonsschule Zofingen werden von einer gemeinsamen Betriebsgruppe der Stadt Zofingen und des Kantons Aargau betrieben, das vorliegende Schutzkonzept hat für jene Anlagen ebenfalls Gültigkeit. Für das Hallenbad Telli gilt ein separates Schutzkonzept. Das vorliegende Schutzkonzept kann durch den jeweiligen Betreiber vor Ort spezifiziert werden. 2. Betrieb der Sportanlagen in kantonalem Besitz Alle Sportanlagen in kantonalem Besitz sind gemäss den in diesem Dokument genannten Ausfüh- rungen geöffnet. Ebenso ist sowohl im Aussenbereich als auch Innenbereich der Leistungs- und Pro- fisport gemäss BAG, BASPO, Swiss Olympic und den Sportverbänden möglich. Duschen und Garderoben sind in den Sportanlagen in kantonalem Besitz für die zugelassenen Grup- pen grundsätzlich normal benutzbar. Ist eine Gruppe von der Zertifikatspflicht befreit, gilt jedoch Mas- kenpflicht für diese Räumlichkeiten für Personen ab 12 Jahren. Wenn immer möglich ist zudem der Abstand von 1.5m einzuhalten. Die Sportanlagen, Garderoben, Duschen, etc. werden entsprechend den normalen Richtlinien gerei- nigt. Es sind grundsätzlich keine ausserordentlichen Reinigungsmassnahmen und Desinfektionen vorgesehen. Der Betreiber vor Ort kann Anpassungen vornehmen. Die Reinigung von Sportgeräten ist Aufgabe des jeweiligen Besitzers des Sportgeräts (Betreiber der Sportanlage oder Trainingsver- anstalter). 3. Sportaktivitäten: Trainingsbetrieb und Wettkämpfe Der Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportanlagen in kantonalem Besitz ist grundsätzlich möglich. Es besteht keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Altersklassen und zwischen ver- schiedenen Leistungskategorien. Es gelten für alle die gleichen Bedingungen. Kontaktsportarten sind vollständig erlaubt.
3.1 Trainingsbetrieb:
• Aussenbereiche: Für sportliche Aktivitäten, die ausschliesslich in Aussenbereichen stattfinden,
bestehen keine Vorgaben.
• Innenbereiche: Bei Sportaktivitäten die in Innenbereichen oder wechselnd in Innen- und Aussen-
bereichen stattfinden, gilt grundsätzlich eine Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren für sämt-
liche Sportaktivitäten.
• Ausgenommen von der Zertifikatspflicht sind Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in
einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe ausgeübt werden. Die Gruppen dür-
fen sich dabei nicht mit anderen Gruppen oder Anlagenbenutzenden mischen können und die
Aktivität darf in Gruppen von höchstens 30 Personen ausgeübt werden. Die Teilnehmenden
müssen dem Organisator bekannt sein. Dies gilt nur für Gruppen, die regelmässig (beispiels-
weise wöchentlich) zusammen trainieren oder üben. Ausserdem muss in diesen Räumlichkei-
ten eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
• Kann eine Turnhalle durch Trennwände in mehrere Hallen unterteilt werden, können pro
Halle/Raum je max. 30 Personen gleichzeitig Sport treiben.
Ist bei einer Sportaktivität in Innenräumen (Turnhallen, etc.), eine Gruppe von der Zertifikatspflicht
ausgenommen, muss weiterhin eine Kontaktdatenerhebung (Contact Tracing) erfolgen und es gilt
eine Maskenpflicht in Räumlichkeiten, in denen die sportlichen Aktivitäten nicht ausgeübt werden
(Garderoben, Eingangsbereiche etc.) für Personen ab 12 Jahren.
Detaillierte Bestimmungen zu den Vorgaben für Sportaktivitäten sind dem FAQ des BASPO zu ent-
nehmen.
3.2 Wettkämpfe und Sportveranstaltungen
Für Wettkämpfe und weitere Sportveranstaltungen im Innenbereich der Sportanlagen in kantonalem
Besitz gilt grundsätzlich eine Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren. Dabei gelten grundsätzlich
keine Ausnahmen der Zertifikatspflicht. Die «30 Personen-Regel» bezieht sich nur auf beständige
Gruppen, die regelmässig zusammen trainieren und gilt daher nicht für Sportveranstaltungen und
Wettkämpfe (Matches, etc.), egal wie viele Personen vor Ort sind.
Für Veranstaltungen im Aussenbereich ist die Zertifikatspflicht weiterhin freiwillig. Dabei gelten je-
doch die bisherigen Schutzmassnahmen:
• Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, be-
trägt 1000;
• Besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen höchstens 1000 Besu-
cherinnen und Besucher eingelassen werden;
• stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung oder können sie sich frei
bewegen, so dürfen im Freien höchstens 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen wer-
den.
• Die Sportanlage darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
Detaillierte Bestimmungen zu den Vorgaben für Wettkämpfe und Sportveranstaltungen sind dem
FAQ des BASPO zu entnehmen.
Grossveranstaltungen
Sportveranstaltungen können durchgeführt werden. Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Perso-
nen besteht eine Bewilligungspflicht durch die kantonalen Behörden und sie dürfen nur mit Covid-
Zertifikat durchgeführt werden.
2 von 44. Schutzkonzepte der Trainings- und Wettkampfveranstalter
4.1 Grundsätze
Sämtliche Schutzkonzepte haben sich daran auszurichten, die allgemeinen Grundsätze zur Verhin-
derung der Weiterverbreitung des Coronavirus im Zusammenhang mit Sportaktivitäten umzusetzen.
Gruppen ab 6 Personen (inkl. Leiterpersonen) müssen ein Schutzkonzept haben. Ebenso benötigen
Sportanlagen-Betreiber ein Schutzkonzept. Diese Regelung ist altersunabhängig und gilt für sämtli-
che sportliche Aktivitäten auch ausserhalb von Vereinsstrukturen.
Jede an einer Sportaktivität teilnehmende Person, soll weiterhin seine Eigenverantwortung wahrneh-
men. Dabei gilt:
• Nur gesund und symptomfrei ins Training, an den Wettkampf, an die Veranstaltung. Sportlerinnen
und Sportler, Trainerinnen und Trainer sowie Gäste mit Krankheitssymptomen bleiben zu Hause.
• Hygieneregeln beachten. Vor und nach dem Training Händewaschen.
• Fakultatives Maskentragen, wo möglich Abstand zu anderen einhalten
• Regelmässiges testen, freiwilliges impfen
Detaillierte weitere Bestimmungen zu den Vorgaben für Sportaktivitäten sind dem FAQ des BASPO
zu entnehmen.
4.2 Ausarbeitung und Umsetzung der Schutzkonzepte
Auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben und/oder der Vorgaben des jeweiligen Verbands muss
jeder Trainings- und Wettkampfveranstalter ein auf seine Trainings/seinen Wettkampf angepasstes
Schutzkonzept erstellen. Die Schutzkonzepte müssen vorgewiesen werden können, bspw. im Rah-
men einer Kontrolle. Es erfolgt keine vorgängige Prüfung der Schutzkonzepte durch den Kanton oder
den Betreiber der Sportanlage.
Wer als Sportgruppe keinem übergeordneten Verband angeschlossen ist, hat ein eigenes Schutz-
konzept zu erstellen. Individualsportlerinnen und -sportler müssen bis zu einer Gruppengrösse von 5
Personen keine Schutzkonzepte erstellen.
Es ist Aufgabe des Trainings-/Wettkampfveranstalters sicherzustellen, dass alle Teilnehmenden,
Trainerinnen und Trainer, Sportlerinnen und Sportler, Eltern (für Nachwuchstrainings) detailliert über
das Schutzkonzept informiert sind, die geltenden Schutzmassnahmen kennen und einhalten.
Sollte eine Sportanlage mehrere verschiedene Nutzergruppen haben, so muss die Einhaltung und
Umsetzung der Schutzkonzepte zwischen den Nutzergruppen koordiniert werden.
4.3 Contact Tracing
Das Sammeln der Kontaktdaten ist aus Datenschutzgründen nur zulässig, wenn die betroffenen Per-
sonen darüber informiert sind und die Massnahme verhältnismässig ist, also Massnahmen wie Ab-
standhalten oder allenfalls das Tragen von Masken nicht möglich sind.
5. Kontaktpersonen
Als Kontaktpersonen dienen für jede Sportanlage die folgenden Personen:
3 von 4Sportanlagen Zuständig Tel. E-Mail
BFGS Keine Nutzung der Anlage durch Externe
KSB Nick Furrer 062 834 68 50 Nick.Furrer@ag.ch
Alte Kantonsschule Daniel Giger 062 834 64 00 Daniel.Giger@ag.ch
Aarau
Neue Kantonsschule Silvia Kneuss 062 837 94 91 Silvia.Kneuss@ag.ch
Aarau
Kantonsschule Baden Elena Aiello 056 200 04 07 Elena.Aiello@ag.ch
Kantonsschule Wettingen Lukas Baer 056 437 24 05 Lukas.Baer@ag.ch
Kantonsschule Wohlen Ariane Huber 056 618 49 34 Ariane.Huber@ag.ch
Kantonsschule Zofingen Daniel Gubler 062 745 55 10 daniel.gubler@bzz-be-
trieb.ch
6. Auskunft
KANTON AARGAU
Departement Bildung, Kultur und Sport
Abteilung Hochschulen und Sport
Sektion Sport
E-Mail: sport@ag.ch
4 von 4Sport
Rathausgasse 1
5000 Aarau
T 062 836 05 56
E lisa.diggelmann@aarau.ch
www.aarau.ch
Schutzkonzept Sportanlagen Stadt Aarau 13. September 2021
1. Ausgangslage
Am 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen beschlossen, um die Aus-
weitung des Corona-Virus einzudämmen. Mit dem Inkrafttreten der "Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie" mit Stand
vom 10. September 2021 wurde dieses Schutzkonzept per 13. September 2021 ange-
passt.
Die Stadt Aarau ist Betreiberin von Sportanlagen und legt hiermit das geforderte Schutz-
konzept vor. Es basiert auf den «Rahmenvorgaben für Schutzkonzepte in Sportaktivitäten»
des Bundesamts für Sport (BASPO), des Bundesamts für Gesundheit (BAG), Swiss Olympic
und Kanton Aargau.
2. Zielsetzung
Ziel der Stadt Aarau ist es Sport und Bewegung zu ermöglichen. Bei der Umsetzung muss
die Covid-Verordnung vom 29. Oktober 2020 sowie die Ergänzung vom 8. September
2021 berücksichtigt werden, so dass ein angemessener Schutz der Gesundheit sowohl der
Nutzerinnen und Nutzer als auch des Betriebspersonals gewährleistet werden kann. Hier-
bei setzt die Stadt Aarau in hohem Masse auf die Eigenverantwortung der Nutzerin-
nen und Nutzer der Sportanlagen.
3. Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
3.1 Allgemein
Sämtliche Vorgaben des Bundesrates sowie des Kantons Aargau inkl. der Hygiene- und
Abstandsvorschriften des BAG sind von den Nutzerinnen und Nutzer einzuhalten:
Nur gesund und symptomfrei in die Sportanlage: Athletinnen und Athleten, Traine-
rinnen und Trainer mit Krankheitssymptomen dürfen nicht am Training oder Veranstal-
tungen teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, rufen ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin an
und befolgen deren Anweisungen.
Sportlerinnen und Sportler mit Jahrgang 2001 oder jünger: Keine Einschränkungen
im Trainings- und Wettkampfbetrieb. Vor und nach dem Training/Wettkampf müssen
Kinder ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Gesichtsmaske tra-
gen.
Sportlerinnen und Sportler mit Jahrgang 2000: Distanz halten VOR und NACH dem
Training. Der Mindestabstand von 1.5m ist auf dem gesamten Areal der Sportanlage
einzuhalten.
Einhaltung der Hygieneregeln des BAG: Vor und nach dem Training die Hände
gründlich mit Seife waschen.Seite 2 von 3
Trainings mit mehr als 30 Personen oder nicht beständigen Gruppen 1 in Innen-
räumen ab 16 Jahren: Es wird von allen Teilnehmenden ein gültiges Zertifikat benö-
tigt. Für die Kontrolle ist der jeweilige Verein verantwortlich.
Veranstaltungen in Innenräumen: Personen ab 16 Jahren erhalten den Zugang in die
Innenräume nur bei Vorweisen eines gültigen Zertifikats. Für die Kontrolle ist der / die
Veranstalter*in verantwortlich.
Präsenzlisten führen bei Aktivitäten in Innenräumen in beständigen Gruppen von
max. 30 Personen: Kontakte zwischen Personen ab 16 Jahren müssen auf Aufforde-
rung der Gesundheitsbehörde während 14 Tagen ausgewiesen werden können. Für
sämtliche Belegungen sind deshalb elektronische Präsenzlisten zu führen.
Bezeichnung einer verantwortlichen Person: Wer ein Training plant und durchführt,
muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung der geltenden
Rahmenbedingungen zuständig ist.
Besucherinnen und Besucher: Die Details sind weiter unten unter Punkt 3.3 Wett-
kampfbetrieb ersichtlich.
Kontrolle Zertifikat: Ist eine Zertifikatspflicht vorgeschrieben, muss jede Person vor
dem Zugang zur Anlage kontrolliert werden. Der Verein oder der/die Veranstalter*in
ist für den Vollzug der Kontrolle zuständig.
3.2 Trainingsbetrieb
In Innenräumen bei beständigen Gruppen mit maximal 30 Personen: Kontakte zwi-
schen Personen ab 16 Jahren müssen auf Aufforderung der Gesundheitsbehörde wäh-
rend 14 Tagen ausgewiesen werden können. Für sämtliche Belegungen sind deshalb
elektronische Präsenzlisten zu führen. Wenn möglich sollen die Fenster der Turnhallen
regelmässig geöffnet werden. Zudem gilt für Personen ab 12 Jahren in den Garderoben
eine Maskenpflicht. Diese kann während dem Duschen nicht vollzogen werden, wes-
halb während dem Duschen der 1.5 Meter Abstand eingehalten werden muss.
In Innenräumen bei mehr als 30 Personen oder nicht beständigen Gruppen: Es wird
von allen Teilnehmenden ab 16 Jahren ein gültiges Zertifikat benötigt. Für die Kontrol-
le ist der jeweilige Verein verantwortlich.
In Aussenräumen: Dürfen Trainings uneingeschränkt durchgeführt werden.
3.3 Wettkampfbetrieb
Für den Wettkampf- / Veranstaltungsbetrieb müssen die Vorgaben vom Bund resp.
Kanton Aargau berücksichtigt und umgesetzt werden.
Meisterschaftsbetrieb und Wettkämpfe für Personen über 16 Jahren in Innenräumen
sind nur mit Zertifikatspflicht möglich.
Im Aussenbereich sind maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer ab 16
Personen eine Zertifikatspflicht. Der jeweilige Verein ist für die Kontrolle verantwort-
lich.
Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Zuschauerinnen und Zuschauer benötigen eine
Sonderbewilligung von Seiten Stadt Aarau und Kanton Aargau.
1
Unter beständige Gruppen werden klassische Vereinstrainings definiert, welche jeweils trotz Ferienabwesenheiten in vordefinier-
ten Gruppen trainieren etc. Nicht beständige Gruppen sind z.B. Group Fitness-Angebote.Seite 3 von 3
3.4 Reinigung / Garderoben, Duschen und WC-Anlagen
Die Garderoben stehen zur Verfügung. In den Garderoben gilt für die unter Punkt 3.2
erwähnten Ausnahmen der Zertifikatspflicht eine Maskenpflicht. Diese kann während
dem Duschen nicht vollzogen werden, weshalb während dem Duschen der 1.5 Meter
Abstand eingehalten werden muss.
Die Anlagen werden normal gereinigt. Zusätzlich werden die Anlagen mind. einmal pro
Tag desinfiziert.
4. Verantwortung
4.1 Allgemein
Die Verantwortung bzgl. Umsetzung und Einhaltung obliegt den Vereinen / Trainings-
gruppen. Alle Beteiligten haben sich zu jeder Zeit an die vom Bundesrat und vom BAG so-
wie vom Kanton Aargau festgelegten Vorschriften zu halten. Die Nutzung der Sportanla-
ge erfolgt auf eigene Gefahr bzw. eigenes Risiko.
4.2 Informationspflicht der Sportanbieter (Vereine, Veranstalter etc.)
Es ist Aufgabe der Sportanbieter sicherzustellen, dass alle Trainerinnen und Trainer, Sport-
lerinnen und Sportler und Eltern (für Nachwuchstrainings) detailliert über das Schutzkon-
zept ihrer Sportart informiert sind und dies einhalten. Die Trainerinnen und Trainer, Sport-
lerinnen und Sportler sind für die Einhaltung der Schutzmassnahmen selber
verantwortlich.
Wird ein positiver Corona-Fall festgestellt, muss die Sektion Sport umgehend infor-
miert werden.
4.3 Schutzkonzepte
Nutzerinnen und Nutzer müssen für ihre Trainings und Wettkämpfe ein Schutzkonzept auf
Grundlage der Rahmenvorgaben von Swiss Olympic erstellen. Die Schutzkonzepte müssen
bei Bedarf der Gesundheitsbehörde vorgewiesen werden können.
Die Vereine müssen der Sektion Sport ihr Schutzkonzept vorgängig nicht einreichen.
5. Kontrolle und Durchsetzung
Es können Kontrollen erfolgen. Darum ist es für die Sportanbieter (Vereine, Veranstalter
etc.) unerlässlich, das Schutzkonzept mit der elektronischen Präsenzliste mit sich zu füh-
ren.
Den Anweisungen des Personals auf den Anlagen ist Folge zu leisten. Ein Verstoss gegen
die übergeordneten Vorgaben, die Schutzkonzepte oder die Anweisungen des Personals
kann einen Verweis von der Anlage zur Folge haben. Bei wiederholtem Vorkommen kann
die Nutzungserlaubnis für die Sportanlage per sofort, bei Vereinen für alle folgenden Bele-
gungen, entzogen werden.
Stand 10. September 2021/ldiSie können auch lesen