Singapore Airlines Travel Guard Versicherungsbedingungen
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Click here for English Cliquez ici pour la version française Singapore Airlines Travel Guard Versicherungsbedingungen Assistance im Ausland: Kontaktieren Sie uns unter +41 43 333 37 58 und halten Sie Ihre Versicherungspolicen Nummer bereit wenn Sie Hilfe benötigen (24/7/365). E-Mail: DE.assistance@aig.com. Schäden: Rufen Sie uns unter +41 43 333 37 00 an oder schreiben Sie uns auf claimsCH@aig.com innerhalb von 24 Stunden nach Eintreten des Verlustes oder Schadens (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr). Vertragsverwaltung: Tel: +41 43 333 37 75; E-Mail: DE.travelclaims@aig.com (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr). CH_SIA_PW_DE_2020-04
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon (AVB-SIA 2020 CH) Versicherungsüberblick und Definitionen Bitte entnehmen Sie Ihrer Versicherungspolice und Ihrem Produktinformationsblatt Einzelheiten über Ihr Reiseversicherungs- Produkt und die dadurch vereinbarten Leistungsbausteine sowie den versicherten Personenkreis. Für folgende Leistungsbausteine besteht je nach abgeschlossenem Reiseversicherungs-Produkt Deckung: A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung B. Reise-Abbruchkosten-Versicherung C. Reiseunterbrechung D. Verpasster Abflug E. Flugverspätung F. Gepäckverspätung G. Reise-Gepäckversicherung H. Auslandsreise-Krankenversicherung I. Reise-Unfallversicherung J. Hijack und Kidnapping K. Raubüberfall-Versicherung L. Beistandsleistung auf Reisen und Notfall-Assistance M. Reise-Assistance Definitionen für die in den AVB-SIA 2020 CH verwendeten Begriffe: Dienstleister bedeutet AIG Travel Guard; Tel. +41 43 333 37 58; Email DE.assistance@aig.com. Der Dienstleister erbringt Dienstleistungen in den Bereichen „Schadenregulierung“ und „Assistance“. Ehepartner ist, wer mit dem Versicherungsnehmer verheiratet ist. Als Ehepartner gilt auch der Lebenspartner des Versicherungsnehmers, der mit dem Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder, bei Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wer seit mehr als sechs Monaten unter derselben Anschrift wie der Versicherungsnehmer gemeldet ist und dort wohnt. Geltungsbereich: weltweit* Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb dieser Versicherung für Reisen nach, innerhalb oder durch Kuba, Iran, Syrien, Nord Korea oder die autonome Republik Krim. Öffentliches Bus, Reisebus, Fähre, Schiff oder Zug, die nach einem veröffentlichten Zeitplan betrieben werden. Verkehrsmittel: Reise: Als versicherte Reise gilt die auf der Buchungsbestätigung genannte Flugreise. Reiseantritt: Für Flugreisen gilt, dass die Reise mit dem Check-in angetreten wird. Bei einem Vorabend-Check-in gilt die Reise mit der Sicherheitskontrolle als angetreten. In allen anderen Leistungsbausteinen der Reiseversicherung ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten. Reisegepäck: Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Personen, die diese bei der Reise mit sich führen oder für die Reise aufgegeben haben. Risikopersonen sind die Angehörigen der versicherten Person (Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder und Schwäger) und diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen, sowie versicherte Personen untereinander (max. 6 Personen), die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben. Selbstbehalt: ist im Rahmen eines mitversicherten Leistungsbausteins ein Selbstbehalt vereinbart, so wird dieser vom errechneten Entschädigungsbetrag abgezogen. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 2 von 27
Sie Versicherungsnehmer und Vertragspartner der AIG Europe S.A. Versicherte Personen sin die im Versicherungsschein benannten Personen, sofern diese Ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben. Versicherte Reise Reise, bei deren Buchung diese Versicherung spezifisch für die gebuchte Reise online von der Fluggesellschaft angeboten und erworben wird. VVG Schweizerisches Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag von 1908. Versicherungsdauer: In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz am Buchungsdatum der Reise und endet mit dem Reiseantritt. Bei den übrigen Versicherungsbausteinen beginnt der Versicherungsschutz an dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Antritt der Reise, und endet zum vereinbarten Zeitpunkt (spätestens mit Beendigung der Reise). Wertgegenstände: Als Wertgegenstände gelten Antiquitäten, Ferngläser, Teleskope, Pelze, Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Parfum, Uhren, Seidenstoffe. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 3 von 27
Teil A – Gemeinsame Bedingungen Die §§ 1-14 des Artikels „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“ gelten für alle Bestimmungen in „Teil B – Besondere Bedingungen“ der Reiseversicherungen A. - M. der AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon (nachfolgend „AIG Europe S.A.“). §1 Versicherungsnehmer / Versicherte Personen Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und ist als solcher in der Versicherungspolice genannt. Versicherungsschutz besteht nur für Personen mit Hauptwohnsitz in die Schweiz und nicht für Personen mit Wohnsitz außerhalb die Schweiz. §2 Geltungsbereich 2.1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich. 2.2. Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit (mit Ausnahme der in § 3 genannten Länder). Wege von und zur Arbeitsstätte der versicherten Person gelten nicht als Reise. 2.3. Versicherungsschutz wird gewährt für Reisen bis zu einer maximalen Reisedauer von 180 Tagen. Bei einer längeren Reisedauer besteht der Versicherungsschutz für die ersten 180 Tage. §3 Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes Nicht versichert sind: 3.1. Straftaten und deren Versuch. 3.2. Schäden, die ihren Ursprung in Streik, inneren Unruhen, Grenzschließungen und Kriegsereignissen, Epidemien oder anderen hoheitlichen Akten haben. 3.3. vorsätzlich herbeigeführte Schädigung des eigenen Körpers oder des Eigentums. 3.4. vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalls. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers einer der versicherten Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens im Sinne dieser Bestimmung als bewiesen. 3.5. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht wurden sowie Unfälle durch ABC-Waffen. 3.6. Teilnahme an professionellen oder halbprofessionellen Sportveranstaltungen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten inklusive Pferderennen. 3.7. Risikosportarten wie z.B. Skispringen, Bergsteigen, Free Climbing, Höhlenklettern, Heliski und -board, alle Wildwassersportarten, Luftsportarten und Tauchen in mehr als 30 Meter Tiefe. 3.8. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Reiseveranstalter, die Fluglinie oder jede andere Person oder Firma, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich ist, insolvent ist oder aus anderen Gründen der Erfüllung des Vertrages nicht nachkommt. 3.9. AIG hat die Sanktionsgesetze der USA einzuhalten. Aus diesem Grund besteht kein Versicherungsschutz für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Haftung, Leistungen oder Dienstleistungen, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit einer geplanten oder gegenwärtigen Reise nach, innerhalb von oder durch Kuba stehen. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Haftung für Personen wohnhaft auf Kuba. Kein Versicherungsschutz besteht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Haftung sollten Sie direkt oder indirekt als Einzelperson oder über eine Vereinigung in einer maßgeblichen Beobachtungsliste einer Regierung als Unterstützer von Terrorismus, Drogenhandel, Menschenhandel, Piraterie, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, organisierter Kriminalität, schädlichen Cyber- Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen, geführt werden. 3.10. Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb dieser Versicherung für geplante oder gegenwärtige Reisen nach, innerhalb von oder durch Kuba, Iran, Nord-Korea, Syrien oder die Krim-Region. 3.11. Der Versicherer bietet keinen Versicherungsschutz und ist nicht verpflichtet einen Anspruch zu regulieren oder eine sonstige Leistung im Rahmen dieses Vertrags zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz bzw. die Regulierung des Anspruchs oder die Gewährung der Leistung dazu führen würde den Versicherer, seine Muttergesellschaft oder das oberste ihn beherrschende Unternehmen einer Sanktion, einem Verbot oder einer Einschränkung auf der Grundlage einer Resolution der Vereinten Nationen oder von Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union, Deutschlands, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen würde. §4 Versicherungsprämie und Folgen verspäteter Zahlung 4.1. Die Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Versicherungspolice fällig. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 4 von 27
4.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die Prämie nicht rechtzeitig, so kann AIG Europe S.A. entsprechend den Vorschriften des VVG (Art. 20 und 21) den Versicherungsnehmer mahnen und bei erfolgloser Mahnung vom Versicherungsvertrag zurücktreten. §5 Obliegenheiten im Schadensfall 5.1. Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls 5.1.1. Die versicherte Person ist verpflichtet: • unnötige Kosten zu vermeiden und den Schaden möglichst gering zu halten und über die zu ergreifenden Maßnahmen die Weisung des Versicherers einzuholen und zu befolgen, wenn Gefahr im Verzuge ist (Minderungspflicht). • den Schaden unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht) und eine Schadenmeldung entsprechend § 9 der Gemeinsamen Bedingungen vorzunehmen und dabei insbesondere: - das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, - dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten; - jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen; - Originalbelege einzureichen und - die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist. 5.1.2. Im Schadensfall müssen unter anderem nachfolgend genannte Unterlagen eingereicht werden: • Sterbeurkunde im Todesfall; • Geburtsurkunde bei neu hinzukommenden Kindern bzw. Adoptionsbestätigung; • Dokumente, die den Verwandtschaftsgrad nachweisen; • alle weiteren vom Versicherer oder dessen Dienstleister zur Feststellung der Leistungspflicht angeforderten Unterlagen. 5.2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 5.2.1. Hat die versicherte Person ihre Minderungspflicht schuldhaft verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. 5.2.2. Hat die versicherte Person ihre Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die Entschädigung angemessen zu kürzen. 5.2.3. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person schriftlich auffordern, die erforderlichen Unterlagen innert 14 Tagen einzureichen, mit Androhung, dass ansonsten der Versicherungsanspruch entfällt. Die Frist läuft von dem Tage der schriftlichen Aufforderung an. §6 Entschädigungszahlung 6.1. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt innert vier Wochen, vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Versicherungsanspruchs überzeugen kann. 6.2. Sofern in Teil B. „Besondere Versicherungsbedingungen“ für einen Leistungsbaustein ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom errechneten Entschädigungsbetrag abgezogen §7 Ansprüche gegen Dritte (Anrechnung und Subrogation in der Schadenversicherung) 7.1. Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigungen im Schadensfall geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der der versicherten Person gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht. 7.2. Die versicherte Person ist für jede Handlung, durch die sie das Recht des Versicherers beeinträchtigt, verantwortlich. Die versicherte Person hat bei der Durchsetzung des Rechts durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 7.3. Die Bestimmung von Ziffer 7.1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen die versicherte Person einstehen muss. §8 Kürzung und Verlust des Anspruches auf Versicherungsschutz 8.1. Der Versicherer haftet nicht, wenn die versicherte Person das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. 8.2. Hat die versicherte Person das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 8.3. Hat die versicherte Person oder ihr Vertreter Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat sie ihm die einzureichenden Unterlagen zum Zweck der Täuschung zu spät oder gar nicht einreicht, so ist der Versicherer gegenüber der versicherten Person an den Vertrag nicht gebunden. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 5 von 27
§9 Verhalten im Schadensfall Die versicherte Person hat einen Schadensfall unverzüglich zu melden. Schadenmeldung Bitte kontaktieren Sie im Schadensfall: während der Reise: 24-Stunden Notruf-Zentrale Telefon: +41 43 333 37 58 E-Mail: DE.assistance@aig.com vor Antritt und nach Beendigung der Reise: AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Schadenabteilung Sägereistrasse 29, 8152 Glattbrugg Telefon: +41 43 333 37 00 (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr) E-Mail: claimsCH@aig.com Schadenformulare können unter der oben genannten E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angefordert werden. § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen 10.1. Hat die versicherte Person Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung oder aus einer Sozialversicherung, so ist der Versicherer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die diese Aufwendungen übersteigen. Diese Einschränkung gilt nicht für Todes- und Invaliditätsleistungen im Rahmen der Unfallversicherung. 10.2. Bei Doppelversicherung haftet (in der Schadenversicherung) jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht. § 11 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts. § 12 Dauer und Kündigung des Vertrags 12.1. Die Dauer des Versicherungsvertrags ergibt sich aus der ausgehändigten Versicherungspolice. Der Versicherungsvertrag endet automatisch zu dem in der Versicherungspolice genannten Ablaufdatum, ohne dass es einer Kündigung bedürfte. 12.2. Nach Eintritt eines Schadensfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch AIG Europe S.A. den Versicherungsvertrag kündigen, sofern eine Entschädigung beansprucht wird. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer sind in diesem Fall berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. § 13 Dauer des Versicherungsschutzes 13.1. Versicherungsschutz besteht für die Dauer des in der Versicherungspolice angegebenen Zeitraums, wobei der Vertragsrücktritt bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung vorbehalten bleibt. 13.2. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz am Buchungsdatum der Reise und endet mit dem Reiseantritt. 13.3. Bei den übrigen Versicherungsbausteinen beginnt der Versicherungsschutz an dem in der Versicherungspolice vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Antritt der Reise, und endet zum vereinbarten Zeitpunkt (spätestens mit Beendigung der Reise). § 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht 14.1. Bei Klagen des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist das Gericht am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person oder das Gericht am Sitz des Versicherers in Zürich, Schweiz zuständig. Bei Klagen des Versicherers ist das Gericht am schweizerischen Wohnsitz des beklagten Versicherungsnehmers oder der beklagten versicherten Person zuständig. Diese Regelung gilt nur, soweit es sich beim AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 6 von 27
Versicherungsnehmer oder der versicherten Person um einen Konsumenten im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung handelt. 14.2. Dieser Versicherungsvertrag untersteht Schweizer Recht. § 15 Mitteilungen 15.1 Mitteilungen des Versicherungsnehmers / der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 15.2 Mitteilungen an den Versicherer erfolgen an die unten angegebene Adresse. 15.3 Mitteilungen an den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person erfolgen gültig an die dem Versicherer bekannte letzte Adresse. 15.4 Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen nicht bevollmächtigt. § 16 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren AIG-Beschwerdemanagement Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, Ihrem Versicherungsschutz oder unserer sonstigen Leistungen nicht zufrieden sein, so haben Sie die Möglichkeit, uns dies schriftlich oder mündlich mitzuteilen. AIG Europe S.A., Luxembourg Sägereistrasse 29 CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00 Telefax: +41 (0) 43 333 37 99 Internet: www.aig.com AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 7 von 27
Teil B - Besondere Bedingungen maximale Versicherungssumme / Leistungsbausteine Erstattungsfähige Kosten Selbstbeteiligung ursprüngliche Flugkosten; Reise-Rücktrittskosten- A Flugstornokosten Selbstbehalt 20% , min CHF 25 pro Versicherung Person ursprüngliche Flugkosten; Reise-Abbruchskosten- B Rückreise-Mehrkosten Selbstbehalt 20% , min CHF 25 pro Versicherung Person Zusatzkosten für nicht genutzten Versicherunssumme pro Person max. C Reiseunterbrechung Anschlussflug und Nachreisekosten CHF 5.000 Versicherunssumme pro Person max. D Verpasster Abflug Extrakosten für Anreise zum Flughafen CHF 600 Versicherungssumme pro Person und Verpflegung- und Beherbergungskosten ab Stunde max. CHF 150 (maximal CHF E Flugverspätung einer Flugverspätung von mehr als 6 Stunden 800 pro Person und Schadenfall); Selbstbehalt CHF 50 pro Person Versicherungssumme pro Person max. F Gepäckverspätung Kosten für notwendige Bedarfsartikel CHF 150 ; Selbstbehalt CHF 50 pro Person Versicherungssumme pro Person max. CHF 2.000 (max. CHF 200 pro Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Gegenstand/Paar/Set und CHF 250 für G Reise-Gepäckversicherung Gepäckstücken elektronische Geräte und Wertgegenstände); Selbstbehalt CHF 50 pro Person H Arztkosten im Ausland unlimitiert Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport Auslandsreise- Krankenversicherung Bestattung im Ausland oder CHF 30.000 Überführungskosten Selbstbehalt pro Person und Schadenfall CHF 100 I Todesfall-Leistung CHF 30.000 Reise-Unfallversicherung Invaliditäts-Leistung max. CHF 30.000 Pro Person und Tag CHF 400, max. J Hijack und Kidnapping CHF 12.000 pro Schadenfall Raub nach einer Geldabhebung am K Raubüberfall Pro Schadenfall max. CHF 1.000 Bankautomat Vorschuss bei Verlust von Reisedokumenten CHF 1.000 Beistandsleistungen auf L Reisen und Notfall-Assistance Vorschuss der Kaution für ein Strafverfahren CHF 3.000 im Ausland AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 8 von 27
maximale Versicherungssumme / Leistungsbausteine Erstattungsfähige Kosten Selbstbeteiligung Vorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten CHF 15.000 Krankenhaustagegeld bei vollstationärer pro Person und Tag CHF 50, max. CHF Behandlung 4.000 pro Schadenfall Länderinformationen, vorgeschriebene M Reise-Assistance Impfungen, allgemeine Reiseinformationen usw. A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung § 1 Versicherte Stornierung einer Reise vor Reiseantritt und versicherte Stornierungskosten Versicherte Reisestornierung vor Reiseantritt: 1.1. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für die Stornierung einer versicherten Reise, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. 1.2. Die Reisestornierung ist aber nur dann versichert, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolgt und der versicherten Person die planmäßige Durchführung der versicherten Reise deshalb nicht mehr zumutbar ist: 1.2.1. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung sowie Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft bzw. Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn der versicherten Person oder Risikoperson; 1.2.2. Bruch von Prothesen und Lockerungen von implantierten Gelenken der versicherten Person oder Risikoperson; 1.2.3. Impfunverträglichkeit einer versicherten Person; 1.2.4. erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens CHF 3.000,00 beträgt. 1.2.5. unerwartet schwere Erkrankung oder schwerer Unfall eines zur Reise angemeldeten Hundes; 1.2.6. Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Kopie des Arbeitsvertrages – inkl. Kontaktdaten des ehemaligen Arbeitgebers); 1.2.7. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, sofern dieser bei der Buchung der Reise arbeitslos gemeldet war (Kopie des Arbeitsvertrages); 1.2.8. Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung der versicherten Person oder Risikoperson an einer Schule/Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll; 1.2.9. Schülerreisen: unerwarteter endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z.B. wegen Schulwechsel oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse; 1.2.10. Diebstahl von Reisedokumenten/Ausweispapieren der versicherten Person am Tage (innerhalb 24 Stunden) vor dem geplanten Reiseantritt; 1.2.11. sofern nach Buchung und frühestens 6 Wochen vor Reiseantritt eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das gebuchte Zielgebiet aufgrund von inneren Unruhen, Epidemien, Quarantäne, Elementarereignisse besteht. Versicherte Stornierungskosten: 1.3. Bei einer versicherten Stornierung erstattet AIG Europe S.A. die vertraglich geschuldeten Stornierungskosten in einem beschränkten Umfang. 1.4. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen, die dem Reise-Vermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren). 1.5. Die beschränkte Versicherungsleistung und der Selbstbehalt ergeben sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten Bestandteil der Versicherungspolice bildet. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 9 von 27
§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in der „Reise-Rücktrittskosten-Versicherung“ folgende Obliegenheiten: Die versicherte Person ist verpflichtet, 2.1. nach Eintritt des versicherten Ereignisses die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Reiserücktrittskosten möglichst gering zu halten. 2.2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornierungskosten- Rechnung beim Versicherer einzureichen. 2.3. eine unerwartete schwere Erkrankung, einen schweren Unfall, eine Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen. AIG Europe S.A. hat das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. 2.4. bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen. 2.5. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses die Bestätigung des Arbeitslosenamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen. 2.6. bei Diebstahl von Dokumenten/Ausweispapieren ein polizeiliches Protokoll vorzulegen. 2.7. bei Wiederholung einer Prüfung bzw. endgültigem Austritt aus dem Klassenverband eine Bestätigung der Schule/Universität vorzulegen. 2.8. ausschließlich Originaldokumente einzureichen. Im Todesfall einer versicherten Person oder einer Risikoperson sind die Erben verpflichtet, eine Sterbeurkunde vorzulegen. Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen. § 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020 CH § 5 Ziffer 5.2. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 10 von 27
§ 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten in der Reise- Rücktrittskosten-Versicherung zusätzlich folgende Ausschlüsse: Keine Leistungspflicht besteht: 4.1.in Fällen, in denen eine Reise gebucht wurde, nachdem eine definitive Prognose über den Gesundheitszustand / die Schwangerschaft der versicherten Person oder der Risikoperson erstellt wurde. 4.2.bei folgenden Ursachen: Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen, als Folge einer dieser Gefahren ergeben; sowie politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. Dieser Versicherungsschutz versteht sich im Nachgang zu anderen Leistungen und Selbstbehalten im gesetzlich zulässigen Rahmen. B. Reise-Abbruch-Versicherung § 1 Versicherter Reise-Abbruch und versicherte Mehrkosten Versicherter Reise-Abbruch: 1.1. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz bei Abbruch einer versicherten Reise, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. 1.2. Der Reise-Abbruch ist aber nur dann versichert, wenn er aus einem der folgenden Gründe erfolgt und der versicherten Person die planmäßige Beendigung der Reise deshalb nicht mehr zumutbar ist: 1.2.1. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung sowie Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft bzw. Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn der versicherten Person oder Risikoperson; 1.2.2. Bruch von Prothesen und Lockerungen von implantierten Gelenken der versicherten Person oder Risikoperson; 1.2.3. Impfunverträglichkeit einer versicherten Person; 1.2.4. erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens CHF 3.000,00 beträgt. 1.2.5. unerwartet schwere Erkrankung oder schwerer Unfall eines zur Reise angemeldeten Hundes; 1.2.6. Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Kopie des Arbeitsvertrages – inkl. Kontaktdaten des ehemaligen Arbeitgebers); 1.2.7. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, sofern dieser bei der Buchung der Reise arbeitslos gemeldet war (Kopie des Arbeitsvertrages); 1.2.8. Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung der versicherten Person an einer Schule/Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll. Versicherter Ersatz der Reise-Abbruch-Kosten: 1.3. Bei einem versicherten Reise-Abbruch erstattet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang die nachweisbaren, entstandenen Mehrkosten der Rückreise. Als Maßstab der Erstattung gilt die Qualität der gebuchten, versicherten Flüge. Hin- und Rückflug müssen Bestandteil des Versicherungsschutzes sein. 1.4. AIG Europe S.A. erstattet zudem in einem beschränkten Umfang den anteiligen Wert der gebuchten und mitversicherten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Flugleistungen. 1.5. Die Leistungsbeschränkung und der Selbstbehalt ergeben sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten Bestandteil der Versicherungspolice bildet. § 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in der „Reise-Abbruch-Versicherung“ folgende Obliegenheiten: Die versicherte Person ist verpflichtet: 2.1. nach Eintritt des versicherten Ereignisses die Reise-Abbruch-Kosten möglichst gering zu halten. 2.2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen beim Dienstleister oder Versicherer einzureichen. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 11 von 27
2.3. eine unerwartete schwere Erkrankung, einen schweren Unfall, eine Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen. AIG Europe S.A. hat das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. 2.4. bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen. 2.5. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses die Bestätigung des Arbeitslosenamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen. 2.6. bei Wiederholung einer Prüfung bzw. endgültigem Austritt aus dem Klassenverband eine Bestätigung der Schule/Universität. 2.7. ausschließlich Originaldokumente einzureichen. Im Todesfall einer versicherten Person oder einer Risikoperson sind die Erben verpflichtet eine Sterbeurkunde vorzulegen. Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen. § 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020 CH § 5 Ziffer 5.2. § 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten in der „Reise- Abbruch-Versicherung“ zusätzlich folgende Ausschlüsse: Keine Leistungspflicht besteht: 4.1. in Fällen, in denen eine Reise gebucht wurde, nachdem eine definitive Prognose über den Gesundheitszustand der versicherten Person oder der Risikoperson erstellt wurde. 4.2. bei folgenden Ursachen: Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen, als Folge einer dieser Gefahren ergeben; sowie politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. Dieser Versicherungsschutz versteht sich im Nachgang zu anderen Leistungen und Selbstbehalten im gesetzlich zulässigen Rahmen. C. Reiseunterbrechung § 1 Versicherte Reiseunterbrechung und versicherte Unterbrechungskosten Versicherte Reiseunterbrechung: 1.1. Es besteht für die Unterbrechung einer versicherten Reise Versicherungsschutz, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. 1.2. Versicherungsschutz besteht aber nur, wenn die Reiseunterbrechung aus einem der Gründe erfolgt, die bei der Reise- Rücktrittskosten-Versicherung unter § 1, Ziffer 1.2.1. – 1.2.7. genannt sind, und der versicherten Person die planmäßige Fortsetzung der Reise deshalb nicht zumutbar ist. Versicherte Unterbrechungskosten: 1.3. Bei einer versicherten Reiseunterbrechung ersetzt AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang die Kosten für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund der notwendigen Reiseunterbrechung nicht in Anspruch genommene Flugleistungen, sofern es sich dabei um einen mitversicherten und nicht genutzten Anschlussflug handelt. 1.4. Zusätzlich werden anfallende Umbuchungskosten in einem beschränkten Umfang erstattet, die die versicherte Person aufbringen muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, zum ursprünglich geplanten Zielort zu gelangen. 1.5. Die beschränkte Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten Bestandteil der Versicherungspolice bildet. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 12 von 27
§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in der „Reiseunterbrechungs-Versicherung“ folgende Obliegenheiten: Die versicherte Person ist verpflichtet: 2.1. nach Eintritt des Schadensfalls die Reiseunterbrechungskosten möglichst gering zu halten. 2.2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen dem Versicherer einzureichen. 2.3. eine unerwartete schwere Erkrankung, einen schweren Unfall, eine Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen. 2.4. bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen. 2.5. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den die Bestätigung des Arbeitslosenamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen. 2.6. ausschließlich Originaldokumente einzureichen. Im Todesfall einer versicherten Person oder einer Risikoperson sind die Erben verpflichtet, eine Sterbeurkunde vorzulegen. § 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020 CH § 5 Ziffer 5.2. D. Verpasster Abflug § 1 Versichertes Verpassen des Abflugs und versicherte Kosten Versichertes Verpassen des Abflugs: 1.1. Es besteht im Rahmen einer versicherten Reise grundsätzlich Versicherungsschutz, wenn Sie Ihren ursprünglich gebuchten Flug nicht rechtzeitig zum Boarding erreichen können, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. 1.2. Versicherungsschutz besteht aber nur dann, wenn der Abflug aus einem der folgenden Gründe verpasst wird: 1.2.1. bei Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel dieses infolge schlechter Wetterbedingungen, eines Streiks/Arbeitskampfs oder eines Maschinenschadens ausfällt; 1.2.2. das für die Anreise benutzte Transportmittel auf dem Weg zum Flughafen unmittelbar in einen Unfall verwickelt wird; oder 1.2.3. der zur Anreise genutzte Personenkraftwagen (Pkw) auf dem Weg zum Flughafen eine Autopanne erleidet. Versicherte Kosten: 1.3. Bei einem versicherten Verpassen des Flugs übernimmt AIG Europe S.A. in beschränktem Umfang die notwendigen und angemessenen zusätzlichen Reise- und Unterbringungskosten, die Sie benötigen, um an Ihren für den gebuchten Abflug relevanten Bestimmungsort zu gelangen. 1.4. Die beschränkte Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierenden Bestandteil der Versicherungspolice bildet. § 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich beim „Verpassten Abflug“ folgende Obliegenheiten: Die versicherte Person ist verpflichtet: 2.1. zur Schadenbearbeitung der AIG Europe S.A. alle aussagefähigen Belege, die im Zusammenhang mit dem verpassten Abflug stehen, einzureichen. 2.2. insbesondere einen Nachweis über den gebuchten Flug (Buchungsbestätigung oder Flugticket) einzureichen; 2.3. insbesondere Rechnungen und Belege für ihre Ausgaben einzureichen; und AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 13 von 27
2.4. insbesondere ein offizielles Schreiben, das den Grund für ihre zu späte Ankunft und die Dauer der Verspätung bestätigt, einzureichen. Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen. § 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020 CH § 5 Ziffer 5.2. § 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse sind zusätzlich folgende Ausschlüsse zu berücksichtigen: Keine Leistungspflicht besteht: 4.1. für Schäden, die auf Naturkatastrophen (auch vom Wind verbreiteter Vulkanasche) beruhen; 4.2. für jegliche Ansprüche, bei denen Sie Ihre Anreise nicht rechtzeitig starten, um den für den gebuchten Abflug relevanten Flughafen zu der oder vor der empfohlenen Zeit für das Boarding zu erreichen. 4.3. für Schäden infolge eines Streiks/Arbeitskampfes, welcher mindestens 24 h vor gebuchtem Abflug verkündet wurde. 4.4. für jegliche Ansprüche in Bezug auf Ihr eigenes Fahrzeug, das einen mechanischen Schaden erleidet, wenn Sie nicht in der Lage sind, den Nachweis zu führen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet und unterhalten wurde. 4.5. bei der Anreise mit dem eigenen Pkw für Schäden infolge eines leeren Tanks, Öl- oder Kühlwasserstands, einer Reifenpanne oder leeren Batterien. 4.6. für jegliche Verspätung, die durch eine Schließung des Luftraums verursacht wird. E. Flugverspätung § 1 Versicherte Flugverspätung und versicherte Verspätungskosten Versicherte Flugverspätung: 1.1. Im Falle einer Flugverspätung von mehr als den vertraglich festgelegten Stunden gegenüber der ursprünglich planmäßigen Abflugzeit besteht im Rahmen einer versicherten Reise grundsätzlich Versicherungsschutz, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. 1.2. Die Flugverspätung ist aber nur dann versichert, wenn sie aus einem der folgenden Gründe resultiert: 1.2.1. Verspätungen nach Streichung des gebuchten Fluges weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug durch die Flughafenbehörde oder durch sonstige hoheitliche Verfügungen; 1.2.2. Blockade oder Streik des Personals der Fluggesellschaft, bei welcher die versicherte Person gebucht hatte, sofern der Streik oder die Blockade nicht mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abflug öffentlich bekannt gegeben wurde; 1.2.3. technischem Defekt des Flugzeuges, mit dem die versicherte Person befördert werden sollte, wenn kein Ersatzflug zur Verfügung gestellt wurde. 1.3. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf reguläre Linien- und Charterflüge. Versicherte Verspätungskosten: 1.4. Bei einer versicherten Flugverspätung erstattet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang die Kosten für Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelaufenthalt sowie die Beförderung vom Flughafen zu einem nahe gelegenen Beherbergungsbetrieb und zurück. 1.5. Sofern die am Schadensfall beteiligten Fluggesellschaften der versicherten Person finanzielle oder andere Kompensationen (z.B. Hotelübernachtung) anbieten, werden diese auf den bestehenden Versicherungsschutz der AIG Europe S.A. angerechnet. 1.6. Die Leistungsbeschränkung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten Bestandteil der Versicherungspolice bildet. § 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in der „Flugverspätungs-Versicherung“ folgende Obliegenheiten: Die versicherte Person ist verpflichtet: 2.1. zur Schadenbearbeitung der AIG Europe S.A. alle aussagefähigen Belege, die im Zusammenhang mit der Flugverspätung stehen, einzureichen. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 14 von 27
2.2. insbesondere eine Kopie des Flugtickets des betreffenden Fluges und den dazugehörigen Passagierabschnitt der Bordkarte einzureichen. 2.3. insbesondere eine Bescheinigung der Fluggesellschaft über die Flugverspätung einzureichen. 2.4. insbesondere Belege über erfolgte Kompensationen seitens der betreffenden Fluggesellschaften einzureichen. Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen. § 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020 CH § 5 Ziffer 5.2. § 4 Selbstbehalt Bei jedem Schadensfall trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von CHF 50. F. Gepäckverspätung § 1 Versicherte Gepäcksverspätung und versicherte Verspätungskosten Versicherte Gepäckverspätung: 1.1. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für die Gepäcksverspätung bei versicherten Reisen, wenn dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice gedeckt ist. 1.2. Die Gepäcksverspätung ist aber nur dann versichert, sofern das Reisegepäck mehr als die vertraglich festgelegten Stunden nach der Ankunftszeit der versicherten Person oder überhaupt nicht am Flughafen eintrifft. 1.3. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass das Gepäck ordnungsgemäß bei der Fluggesellschaft, mit der die versicherte Person reiste, aufgegeben und registriert wurde und sich in deren Obhut befand. Versicherte Verspätungskosten: 1.4. Bei der versicherten Gepäcksverspätung leistet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang Ersatz für dringend erforderliche Bedarfsartikel, Bekleidungs- und Toilettenartikel. 1.5. Die beschränkte Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten Bestandteil der Versicherungspolice bildet. § 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in der „Gepäcksverspätungs-Versicherung“ folgende Obliegenheiten: Die versicherte Person ist verpflichtet: 2.1. die Fluggesellschaft bzw. das Transportunternehmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn das Gepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird. 2.2. AIG Europe S.A. unverzüglich nach der Rückkehr über die Gepäckverspätung zu unterrichten. 2.3. alle Einkaufsbelege, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung stehen, eine Kopie des Flugtickets, die Bescheinigung des Transportunternehmens über die Dauer der Gepäckverspätung, der Passagierabschnitt der Bordkarte und alle Gepäckscheine unter Angabe der Versicherungspolicen Nummer vorzulegen. Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen. § 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020 CH § 5 Ziffer 5.2. § 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkungen des Versicherungsschutzes Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten zusätzlich in der „Gepäckverspätungs-Versicherung“ folgende zusätzlichen Ausschlüsse: AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 15 von 27
Keine Leistungspflicht besteht, 4.1. wenn die versicherte Person die Gepäckverspätung oder den Gepäckverlust verschuldet nicht unverzüglich bei der betreffenden Fluggesellschaft anzeigt. 4.2. für Anschaffungen, die die versicherte Person später als 4 Tage nach ihrer Ankunft tätigt. 4.3. wenn sich die Gepäckverspätung auf der Rückreise zum ständigen Wohnort der versicherten Person ereignet. 4.4. für Anschaffungen, die die versicherte Person nach Auslieferung des Gepäcks tätigt. 4.5. im Falle der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen hoheitlichen Eingriffen. § 5 Selbstbehalt Bei jedem Schadensfall trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von CHF 50. G. Reise-Gepäckversicherung § 1 Versichertes Reisegepäck und versicherte Kosten Versichertes Reisegepäck: 1.1. Das Reisegepäck ist bei einer versicherten Reise grundsätzlich versichert, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. 1.2. Versicherungsschutz besteht dann, wenn mitgeführtes Reisegepäck durch strafbare Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl), Unfall des benutzten Transportmittels (z. B. Verkehrsunfall), Feuer und Elementarereignisse (z. B. Überschwemmung) abhandenkommt oder beschädigt wird. 1.3. Versicherungsschutz besteht weiter dann, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich in Gewahrsam eines Transportunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. 1.4. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person. Als Reisegepäck gelten Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken. Versicherte Kosten: 1.5. Bei versichertem Reisegepäck leistet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang Entschädigung. 1.6. Im Schadensfall wird grundsätzlich der Zeitwert ersetzt. Zeitwert ist der Betrag, der allgemein erforderlich ist, neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages. Für beschädigte Gegenstände/Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert erstattet. Für Film-, Band-, Ton- und Datenträger wird der Materialwert erstattet. 1.7. Die beschränkte Versicherungsleistung und der Selbstbehalt ergeben sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierenden Bestandteil der Versicherungspolice bildet. Die vereinbarte Versicherungssumme gilt je versicherte Person und je Schadensfall. § 2 Zusätzliche Obliegenheiten Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in der „Reisegepäckversicherung“ folgende Obliegenheiten: Die versicherte Person ist wie folgt verpflichtet: 3.1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden infolge strafbarer Handlungen unverzüglich der nächst zuständigen / nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste der abhanden gekommenen Gegenstände anzuzeigen und sich die Anzeige bestätigen zu lassen und dem Versicherer bzw. dem Dienstleister zur Verfügung zu stellen. 3.2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Transportunternehmen oder dem Beherbergungsbetrieb unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer bzw. dem Dienstleister ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. 3.3. Bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden ist das Transportunternehmen nach der Feststellung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. 3.4. Der Eigentumsnachweis ist durch die Übersendung des Originalkaufbelegs / der Rechnung erforderlich. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 16 von 27
§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020 CH § 5 Ziffer 5.2. § 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten zusätzlich in der „Reise-Gepäckversicherung“ folgende zusätzlichen Ausschlüsse: Keine Leistungspflicht besteht in folgenden Fällen: 4.1. Als aufgegebenes Reisegepäck sind Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 4.2. Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert. 4.3. Schmucksachen und Kostbarkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie werden in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt. 4.4. EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) sowie Software sind insgesamt bis zu 12,5 % der Versicherungssumme versichert. 4.5. Sportgeräte inkl. Zubehör sind bis zu 25% der Versicherungssumme versichert. Soweit sie sich in bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden, sind Sportgeräte nicht versichert. 4.6. Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn es sich in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs befindet. AIG Europe S.A. haftet nur dann, wenn der Schaden nachweislich tagsüber zwischen 06.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist, oder das Kraftfahrzeug in einer abgeschlossenen Garage abgestellt wurde. Schadenfälle bei Fahrtunterbrechungen, die länger als zwei Stunden dauern, sind nicht versichert. 4.7. Bargeld, Schecks aller Art, Wertpapiere, Kunstgegenstände sowie Fahrkarten, Ausweispapier und sonstige Dokumente, Zahnprothesen, Hörgeräte und Gegenstände des beruflichen Bedarfs aller Art sind nicht versichert. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. 4.8. AIG Europe S.A. leistet bei Wertgegenständen ausschließlich im Falle von Diebstahl, Raub und räuberischer Erpressung Schadenersatz. Die Leistung ist auf 10 % der Versicherungssumme je Schadensfall beschränkt. Edelsteine und/oder Edelmetall sowie Schmuck gelten nur als versichert, wenn sie am Körper getragen oder in einem Safe aufbewahrt werden. 4.9. Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen sind nur im Falle einer Beschädigung aufgrund eines Unfalls versichert. 4.10. Nicht versichert sind Schäden, verursacht durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß; wie z. B. Auslaufen und dadurch verursachte Beschädigung, innerer Verderb, ungenügende Beschaffenheit oder mangelhafter Verschluss des Gepäcks. § 5 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt CHF 50,00 je Schadensfall und versicherte Person. H. Auslandsreise-Kranken- und Unfallversicherung § 1 Versicherte Ereignisse 1.1. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen von versicherten Reisen bei akut auftretenden Krankheiten oder Unfällen und für Krankentransporte im Ausland sowie für Überführungskosten im Todesfall, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. Als Ausland gelten alle Länder außer der Schweiz. 1.2. Die Aufwendungen sind aber nur dann ersatzpflichtig, wenn die aus medizinischer Sicht erforderlichen Maßnahmen infolge der Krankheit oder des Unfalls durch einen zugelassenen Arzt angeordnet wurden. 1.3. Der Begriff „Unfall“ hat dieselbe Bedeutung wie bei der Reise-Unfallversicherung (Buchstabe I, §1). Der Begriff „Krankheit“ entspricht der Bedeutung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht. AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com CH_SIA_PW_DE_2020-04 Seite 17 von 27
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