Singapore Airlines Travel Guard Versicherungsbedingungen

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  Singapore Airlines Travel Guard Versicherungsbedingungen

    Assistance im Ausland:
    Kontaktieren Sie uns unter +41 43 333 37 58 und halten Sie Ihre Versicherungspolicen Nummer
    bereit wenn Sie Hilfe benötigen (24/7/365). E-Mail: DE.assistance@aig.com.

    Schäden:
    Rufen Sie uns unter +41 43 333 37 00 an oder schreiben Sie uns auf claimsCH@aig.com innerhalb
    von 24 Stunden nach Eintreten des Verlustes oder Schadens (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00
    Uhr).

    Vertragsverwaltung:
    Tel: +41 43 333 37 75; E-Mail: DE.travelclaims@aig.com (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr).

CH_SIA_PW_DE_2020-04
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der
       AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                           (AVB-SIA 2020 CH)

Versicherungsüberblick und Definitionen
Bitte entnehmen Sie Ihrer Versicherungspolice und Ihrem Produktinformationsblatt Einzelheiten über Ihr Reiseversicherungs-
Produkt und die dadurch vereinbarten Leistungsbausteine sowie den versicherten Personenkreis.

Für folgende Leistungsbausteine besteht je nach abgeschlossenem Reiseversicherungs-Produkt Deckung:

A.   Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
B.   Reise-Abbruchkosten-Versicherung
C.   Reiseunterbrechung
D.   Verpasster Abflug
E.   Flugverspätung
F.   Gepäckverspätung
G.   Reise-Gepäckversicherung
H.   Auslandsreise-Krankenversicherung
I.   Reise-Unfallversicherung
J.   Hijack und Kidnapping
K.   Raubüberfall-Versicherung
L.   Beistandsleistung auf Reisen und Notfall-Assistance
M.   Reise-Assistance

Definitionen für die in den AVB-SIA 2020 CH verwendeten Begriffe:

Dienstleister            bedeutet AIG Travel Guard; Tel. +41 43 333 37 58; Email DE.assistance@aig.com. Der Dienstleister
                         erbringt Dienstleistungen in den Bereichen „Schadenregulierung“ und „Assistance“.

Ehepartner               ist, wer mit dem Versicherungsnehmer verheiratet ist. Als Ehepartner gilt auch der Lebenspartner des
                         Versicherungsnehmers, der mit dem Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt
                         oder, bei Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wer seit mehr als sechs Monaten unter
                         derselben Anschrift wie der Versicherungsnehmer gemeldet ist und dort wohnt.

Geltungsbereich:         weltweit*

                         Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb dieser Versicherung für Reisen nach, innerhalb oder
                         durch Kuba, Iran, Syrien, Nord Korea oder die autonome Republik Krim.

Öffentliches             Bus, Reisebus, Fähre, Schiff oder Zug, die nach einem veröffentlichten Zeitplan betrieben werden.
Verkehrsmittel:

Reise:                   Als versicherte Reise gilt die auf der Buchungsbestätigung genannte Flugreise.

Reiseantritt:            Für Flugreisen gilt, dass die Reise mit dem Check-in angetreten wird. Bei einem Vorabend-Check-in
                         gilt die Reise mit der Sicherheitskontrolle als angetreten.
                         In allen anderen Leistungsbausteinen der Reiseversicherung ist die Reise mit dem Verlassen der
                         Wohnung angetreten.

Reisegepäck:             Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Personen, die diese bei der Reise mit
                         sich führen oder für die Reise aufgegeben haben.

Risikopersonen           sind die Angehörigen der versicherten Person (Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister,
                         Enkel, Schwiegerkinder und Schwäger) und diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige
                         oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen, sowie versicherte Personen
                         untereinander (max. 6 Personen), die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben.

Selbstbehalt:            ist im Rahmen eines mitversicherten Leistungsbausteins ein Selbstbehalt vereinbart, so wird dieser
                         vom errechneten Entschädigungsbetrag abgezogen.

                                                 AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                           Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                     Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

CH_SIA_PW_DE_2020-04                                                                                                       Seite 2 von 27
Sie                    Versicherungsnehmer und Vertragspartner der AIG Europe S.A.

Versicherte Personen   sin die im Versicherungsschein benannten Personen, sofern diese Ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz
                       haben.

Versicherte Reise      Reise, bei deren Buchung diese Versicherung spezifisch für die gebuchte Reise online von der
                       Fluggesellschaft angeboten und erworben wird.

VVG                    Schweizerisches Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag von 1908.

Versicherungsdauer:    In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz am Buchungsdatum der
                       Reise und endet mit dem Reiseantritt.
                       Bei den übrigen Versicherungsbausteinen beginnt der Versicherungsschutz an dem im
                       Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Antritt der Reise, und endet zum
                       vereinbarten Zeitpunkt (spätestens mit Beendigung der Reise).

Wertgegenstände:       Als Wertgegenstände gelten Antiquitäten, Ferngläser, Teleskope, Pelze, Edelmetalle, Edelsteine,
                       Schmuck, Parfum, Uhren, Seidenstoffe.

                                             AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                       Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                 Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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Teil A – Gemeinsame Bedingungen

Die §§ 1-14 des Artikels „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“ gelten für alle Bestimmungen in „Teil B – Besondere
Bedingungen“ der Reiseversicherungen A. - M. der AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon (nachfolgend
„AIG Europe S.A.“).

§1     Versicherungsnehmer / Versicherte Personen

Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und ist als solcher in der Versicherungspolice genannt.

Versicherungsschutz besteht nur für Personen mit Hauptwohnsitz in die Schweiz und nicht für Personen mit Wohnsitz
außerhalb die Schweiz.

§2     Geltungsbereich

2.1.   Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.
2.2.   Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit (mit Ausnahme der in § 3 genannten Länder). Wege von und zur
       Arbeitsstätte der versicherten Person gelten nicht als Reise.
2.3.   Versicherungsschutz wird gewährt für Reisen bis zu einer maximalen Reisedauer von 180 Tagen. Bei einer längeren
       Reisedauer besteht der Versicherungsschutz für die ersten 180 Tage.

§3     Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes

Nicht versichert sind:
3.1. Straftaten und deren Versuch.
3.2. Schäden, die ihren Ursprung in Streik, inneren Unruhen, Grenzschließungen und Kriegsereignissen, Epidemien oder
       anderen hoheitlichen Akten haben.
3.3. vorsätzlich herbeigeführte Schädigung des eigenen Körpers oder des Eigentums.
3.4. vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalls. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
       wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers einer der versicherten Person festgestellt, so gilt die
       vorsätzliche Herbeiführung des Schadens im Sinne dieser Bestimmung als bewiesen.
3.5. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht wurden sowie Unfälle durch ABC-Waffen.
3.6. Teilnahme an professionellen oder halbprofessionellen Sportveranstaltungen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen
       zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten inklusive Pferderennen.
3.7. Risikosportarten wie z.B. Skispringen, Bergsteigen, Free Climbing, Höhlenklettern, Heliski und -board, alle
       Wildwassersportarten, Luftsportarten und Tauchen in mehr als 30 Meter Tiefe.
3.8. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Reiseveranstalter, die Fluglinie oder jede andere Person oder Firma, die für
       die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich ist, insolvent ist oder aus anderen Gründen der Erfüllung
       des Vertrages nicht nachkommt.
3.9.    AIG hat die Sanktionsgesetze der USA einzuhalten. Aus diesem Grund besteht kein Versicherungsschutz für Verluste,
       Verletzungen, Schäden oder Haftung, Leistungen oder Dienstleistungen, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit
       einer geplanten oder gegenwärtigen Reise nach, innerhalb von oder durch Kuba stehen. Darüber hinaus besteht kein
       Versicherungsschutz für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Haftung für Personen wohnhaft auf Kuba.
       Kein Versicherungsschutz besteht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Haftung sollten Sie direkt oder indirekt als
       Einzelperson oder über eine Vereinigung in einer maßgeblichen Beobachtungsliste einer Regierung als Unterstützer von
       Terrorismus, Drogenhandel, Menschenhandel, Piraterie, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, organisierter
       Kriminalität, schädlichen Cyber- Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen, geführt werden.
3.10. Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb dieser Versicherung für geplante oder gegenwärtige Reisen nach, innerhalb
       von oder durch Kuba, Iran, Nord-Korea, Syrien oder die Krim-Region.
3.11. Der Versicherer bietet keinen Versicherungsschutz und ist nicht verpflichtet einen Anspruch zu regulieren oder eine
       sonstige Leistung im Rahmen dieses Vertrags zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz bzw. die Regulierung des
       Anspruchs oder die Gewährung der Leistung dazu führen würde den Versicherer, seine Muttergesellschaft oder das
       oberste ihn beherrschende Unternehmen einer Sanktion, einem Verbot oder einer Einschränkung auf der Grundlage
       einer Resolution der Vereinten Nationen oder von Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der
       Europäischen Union, Deutschlands, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen
       würde.

§4     Versicherungsprämie und Folgen verspäteter Zahlung

4.1.   Die Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Versicherungspolice fällig.

                                               AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                         Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                   Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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4.2.   Zahlt der Versicherungsnehmer die Prämie nicht rechtzeitig, so kann AIG Europe S.A. entsprechend den Vorschriften
       des VVG (Art. 20 und 21) den Versicherungsnehmer mahnen und bei erfolgloser Mahnung vom Versicherungsvertrag
       zurücktreten.

§5     Obliegenheiten im Schadensfall

5.1.   Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls
       5.1.1.   Die versicherte Person ist verpflichtet:
                • unnötige Kosten zu vermeiden und den Schaden möglichst gering zu halten und über die zu ergreifenden
                   Maßnahmen die Weisung des Versicherers einzuholen und zu befolgen, wenn Gefahr im Verzuge ist
                   (Minderungspflicht).
                • den Schaden unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht) und eine Schadenmeldung entsprechend § 9 der
                   Gemeinsamen Bedingungen vorzunehmen und dabei insbesondere:
                   - das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen,
                   - dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu
                       gestatten;
                   - jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen;
                   - Originalbelege einzureichen und
                   - die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die
                       Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist.
       5.1.2. Im Schadensfall müssen unter anderem nachfolgend genannte Unterlagen eingereicht werden:
                • Sterbeurkunde im Todesfall;
                • Geburtsurkunde bei neu hinzukommenden Kindern bzw. Adoptionsbestätigung;
                • Dokumente, die den Verwandtschaftsgrad nachweisen;
                • alle weiteren vom Versicherer oder dessen Dienstleister zur Feststellung der Leistungspflicht angeforderten
                   Unterlagen.

5.2.   Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
       5.2.1.   Hat die versicherte Person ihre Minderungspflicht schuldhaft verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die
                Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte.
       5.2.2.   Hat die versicherte Person ihre Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die
                Entschädigung angemessen zu kürzen.
       5.2.3.   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person schriftlich auffordern, die
                erforderlichen Unterlagen innert 14 Tagen einzureichen, mit Androhung, dass ansonsten der
                Versicherungsanspruch entfällt. Die Frist läuft von dem Tage der schriftlichen Aufforderung an.

§6     Entschädigungszahlung

6.1.   Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt innert vier Wochen, vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er Angaben erhalten
       hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Versicherungsanspruchs überzeugen kann.
6.2.   Sofern in Teil B. „Besondere Versicherungsbedingungen“ für einen Leistungsbaustein ein Selbstbehalt vereinbart ist,
       wird dieser vom errechneten Entschädigungsbetrag abgezogen

§7     Ansprüche gegen Dritte (Anrechnung und Subrogation in der Schadenversicherung)

7.1.   Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigungen im Schadensfall geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der
       der versicherten Person gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht.
7.2.   Die versicherte Person ist für jede Handlung, durch die sie das Recht des Versicherers beeinträchtigt, verantwortlich. Die
       versicherte Person hat bei der Durchsetzung des Rechts durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
7.3.   Die Bestimmung von Ziffer 7.1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig
       herbeigeführt worden ist, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen die
       versicherte Person einstehen muss.

§8     Kürzung und Verlust des Anspruches auf Versicherungsschutz

8.1.   Der Versicherer haftet nicht, wenn die versicherte Person das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
8.2.   Hat die versicherte Person das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
       einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
8.3.   Hat die versicherte Person oder ihr Vertreter Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen oder
       mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat sie ihm die einzureichenden
       Unterlagen zum Zweck der Täuschung zu spät oder gar nicht einreicht, so ist der Versicherer gegenüber der
       versicherten Person an den Vertrag nicht gebunden.

                                                AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                          Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                    Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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§9     Verhalten im Schadensfall

Die versicherte Person hat einen Schadensfall unverzüglich zu melden.
Schadenmeldung

Bitte kontaktieren Sie im Schadensfall:

während der Reise:         24-Stunden Notruf-Zentrale
                           Telefon: +41 43 333 37 58
                           E-Mail: DE.assistance@aig.com

vor Antritt und nach Beendigung der Reise:

           AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
           Schadenabteilung
           Sägereistrasse 29, 8152 Glattbrugg
           Telefon: +41 43 333 37 00 (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr)
           E-Mail:   claimsCH@aig.com

Schadenformulare können unter der oben genannten E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angefordert werden.

§ 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

10.1. Hat die versicherte Person Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung oder aus
      einer Sozialversicherung, so ist der Versicherer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur für die Aufwendungen
      leistungspflichtig, die diese Aufwendungen übersteigen. Diese Einschränkung gilt nicht für Todes- und
      Invaliditätsleistungen im Rahmen der Unfallversicherung.
10.2. Bei Doppelversicherung haftet (in der Schadenversicherung) jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in
      dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht.

§ 11 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts.

§ 12 Dauer und Kündigung des Vertrags

12.1. Die Dauer des Versicherungsvertrags ergibt sich aus der ausgehändigten Versicherungspolice. Der
      Versicherungsvertrag endet automatisch zu dem in der Versicherungspolice genannten Ablaufdatum, ohne dass es einer
      Kündigung bedürfte.
12.2. Nach Eintritt eines Schadensfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch AIG Europe S.A. den
      Versicherungsvertrag kündigen, sofern eine Entschädigung beansprucht wird. Der Versicherer und der
      Versicherungsnehmer sind in diesem Fall berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag
      zurückzutreten. Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der anderen
      Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.

§ 13 Dauer des Versicherungsschutzes

13.1. Versicherungsschutz besteht für die Dauer des in der Versicherungspolice angegebenen Zeitraums, wobei der
      Vertragsrücktritt bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung vorbehalten bleibt.
13.2. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz am Buchungsdatum der Reise und endet
      mit dem Reiseantritt.
13.3. Bei den übrigen Versicherungsbausteinen beginnt der Versicherungsschutz an dem in der Versicherungspolice
      vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Antritt der Reise, und endet zum vereinbarten Zeitpunkt (spätestens mit
      Beendigung der Reise).

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1. Bei Klagen des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist das Gericht am schweizerischen Wohnsitz des
      Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person oder das Gericht am Sitz des Versicherers in Zürich, Schweiz
      zuständig. Bei Klagen des Versicherers ist das Gericht am schweizerischen Wohnsitz des beklagten
      Versicherungsnehmers oder der beklagten versicherten Person zuständig. Diese Regelung gilt nur, soweit es sich beim

                                                AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                          Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                    Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

CH_SIA_PW_DE_2020-04                                                                                                      Seite 6 von 27
Versicherungsnehmer oder der versicherten Person um einen Konsumenten im Sinne der Schweizerischen
      Zivilprozessordnung handelt.
14.2. Dieser Versicherungsvertrag untersteht Schweizer Recht.

§ 15 Mitteilungen

15.1   Mitteilungen des Versicherungsnehmers / der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform
       (z.B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
15.2   Mitteilungen an den Versicherer erfolgen an die unten angegebene Adresse.
15.3   Mitteilungen an den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person erfolgen gültig an die dem Versicherer bekannte
       letzte Adresse.
15.4   Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen nicht bevollmächtigt.

§ 16    Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

AIG-Beschwerdemanagement
Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, Ihrem Versicherungsschutz oder unserer sonstigen Leistungen
nicht zufrieden sein, so haben Sie die Möglichkeit, uns dies schriftlich oder mündlich mitzuteilen.

       AIG Europe S.A., Luxembourg
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       Telefon: +41 (0) 43 333 37 00
       Telefax: +41 (0) 43 333 37 99
       Internet: www.aig.com

                                              AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                        Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                  Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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Teil B - Besondere Bedingungen

                                                                                                              maximale Versicherungssumme /
     Leistungsbausteine                 Erstattungsfähige Kosten
                                                                                                              Selbstbeteiligung

                                                                                                              ursprüngliche Flugkosten;
     Reise-Rücktrittskosten-
 A                                      Flugstornokosten                                                      Selbstbehalt 20% , min CHF 25 pro
     Versicherung
                                                                                                              Person
                                                                                                              ursprüngliche Flugkosten;
     Reise-Abbruchskosten-
 B                                      Rückreise-Mehrkosten                                                  Selbstbehalt 20% , min CHF 25 pro
     Versicherung
                                                                                                              Person
                                        Zusatzkosten für nicht genutzten                                      Versicherunssumme pro Person max.
 C   Reiseunterbrechung
                                        Anschlussflug und Nachreisekosten                                     CHF 5.000
                                                                                                              Versicherunssumme pro Person max.
 D   Verpasster Abflug                  Extrakosten für Anreise zum Flughafen
                                                                                                              CHF 600

                                                                                                              Versicherungssumme pro Person und
                                        Verpflegung- und Beherbergungskosten ab                               Stunde max. CHF 150 (maximal CHF
 E   Flugverspätung
                                        einer Flugverspätung von mehr als 6 Stunden                           800 pro Person und Schadenfall);
                                                                                                              Selbstbehalt CHF 50 pro Person

                                                                                                              Versicherungssumme pro Person max.
 F   Gepäckverspätung                   Kosten für notwendige Bedarfsartikel                                  CHF 150 ;
                                                                                                              Selbstbehalt CHF 50 pro Person

                                                                                                              Versicherungssumme pro Person max.
                                                                                                              CHF 2.000 (max. CHF 200 pro
                                        Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von                              Gegenstand/Paar/Set und CHF 250 für
 G Reise-Gepäckversicherung
                                        Gepäckstücken                                                         elektronische Geräte und
                                                                                                              Wertgegenstände);
                                                                                                              Selbstbehalt CHF 50 pro Person

 H                                      Arztkosten im Ausland
                                                                                                              unlimitiert
                                        Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport
              Auslandsreise-
           Krankenversicherung
                                        Bestattung im Ausland oder
                                                                                                                                        CHF 30.000
                                        Überführungskosten
                                                                                                              Selbstbehalt pro Person und
                                                                                                              Schadenfall CHF 100
 I                                      Todesfall-Leistung                                                                              CHF 30.000
     Reise-Unfallversicherung
                                        Invaliditäts-Leistung                                                                      max. CHF 30.000
                                                                                                              Pro Person und Tag CHF 400, max.
 J   Hijack und Kidnapping
                                                                                                              CHF 12.000 pro Schadenfall
                                        Raub nach einer Geldabhebung am
 K   Raubüberfall                                                                                             Pro Schadenfall max. CHF 1.000
                                        Bankautomat

                                    Vorschuss bei Verlust von Reisedokumenten                                                               CHF 1.000
        Beistandsleistungen auf
 L
      Reisen und Notfall-Assistance Vorschuss der Kaution für ein Strafverfahren
                                                                                                                                            CHF 3.000
                                    im Ausland

                                              AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                        Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                  Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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maximale Versicherungssumme /
     Leistungsbausteine                  Erstattungsfähige Kosten
                                                                                                               Selbstbeteiligung

                                         Vorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten                                                     CHF 15.000

                                         Krankenhaustagegeld bei vollstationärer                               pro Person und Tag CHF 50, max. CHF
                                         Behandlung                                                            4.000 pro Schadenfall
                                         Länderinformationen, vorgeschriebene
M    Reise-Assistance                    Impfungen, allgemeine Reiseinformationen
                                         usw.

A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
§ 1 Versicherte Stornierung einer Reise vor Reiseantritt und versicherte Stornierungskosten

Versicherte Reisestornierung vor Reiseantritt:
1.1. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für die Stornierung einer versicherten Reise, sofern dieser
      Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist.
1.2. Die Reisestornierung ist aber nur dann versichert, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolgt und der
      versicherten Person die planmäßige Durchführung der versicherten Reise deshalb nicht mehr zumutbar ist:
      1.2.1. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung sowie Komplikationen einer bestehenden
               Schwangerschaft bzw. Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn der versicherten
               Person oder Risikoperson;
      1.2.2. Bruch von Prothesen und Lockerungen von implantierten Gelenken der versicherten Person oder
               Risikoperson;
      1.2.3. Impfunverträglichkeit einer versicherten Person;
      1.2.4. erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von Feuer,
               Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl). Als
               erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe
               mindestens CHF 3.000,00 beträgt.
      1.2.5. unerwartet schwere Erkrankung oder schwerer Unfall eines zur Reise angemeldeten Hundes;
      1.2.6. Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung
               des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Kopie des Arbeitsvertrages – inkl. Kontaktdaten des
               ehemaligen Arbeitgebers);
      1.2.7. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, sofern dieser bei der Buchung der Reise
               arbeitslos gemeldet war (Kopie des Arbeitsvertrages);
      1.2.8. Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung der versicherten Person oder Risikoperson an einer
               Schule/Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt
               oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
      1.2.9. Schülerreisen: unerwarteter endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten
               Reise, z.B. wegen Schulwechsel oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse;
      1.2.10. Diebstahl von Reisedokumenten/Ausweispapieren der versicherten Person am Tage (innerhalb 24 Stunden)
               vor dem geplanten Reiseantritt;
      1.2.11. sofern nach Buchung und frühestens 6 Wochen vor Reiseantritt eine offizielle Reisewarnung des
               Auswärtigen Amts für das gebuchte Zielgebiet aufgrund von inneren Unruhen, Epidemien, Quarantäne,
               Elementarereignisse besteht.

Versicherte Stornierungskosten:
1.3. Bei einer versicherten Stornierung erstattet AIG Europe S.A. die vertraglich geschuldeten Stornierungskosten in
       einem beschränkten Umfang.
1.4. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen, die dem Reise-Vermittler erst infolge der Stornierung geschuldet
       werden (z.B. Bearbeitungsgebühren).
1.5. Die beschränkte Versicherungsleistung und der Selbstbehalt ergeben sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen
       integrierten Bestandteil der Versicherungspolice bildet.

                                               AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                         Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                   Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls

Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in
der „Reise-Rücktrittskosten-Versicherung“ folgende Obliegenheiten:

Die versicherte Person ist verpflichtet,
2.1. nach Eintritt des versicherten Ereignisses die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Reiserücktrittskosten möglichst
       gering zu halten. 2.2.   den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornierungskosten-
       Rechnung beim Versicherer einzureichen.
2.3. eine unerwartete schwere Erkrankung, einen schweren Unfall, eine Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, sowie Bruch
       von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und
       Behandlungsdaten nachzuweisen. AIG Europe S.A. hat das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit durch ein
       fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.
2.4. bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen.
2.5. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
       die Bestätigung des Arbeitslosenamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue
       Arbeitsverhältnis vorzulegen.
2.6. bei Diebstahl von Dokumenten/Ausweispapieren ein polizeiliches Protokoll vorzulegen.
2.7. bei Wiederholung einer Prüfung bzw. endgültigem Austritt aus dem Klassenverband eine Bestätigung der
       Schule/Universität vorzulegen.
2.8. ausschließlich Originaldokumente einzureichen.

Im Todesfall einer versicherten Person oder einer Risikoperson sind die Erben verpflichtet, eine Sterbeurkunde vorzulegen.

Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen.

§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020
CH § 5 Ziffer 5.2.

                                               AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                         Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                   Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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§ 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten in der Reise-
Rücktrittskosten-Versicherung zusätzlich folgende Ausschlüsse:

Keine Leistungspflicht besteht:
    4.1.in Fällen, in denen eine Reise gebucht wurde, nachdem eine definitive Prognose über den Gesundheitszustand /
    die Schwangerschaft der versicherten Person oder der Risikoperson erstellt wurde.
    4.2.bei folgenden Ursachen: Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
    Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von
    Kriegswerkzeugen, als Folge einer dieser Gefahren ergeben; sowie politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige
    bürgerliche Unruhen und Kernenergie.

Dieser Versicherungsschutz versteht sich im Nachgang zu anderen Leistungen und Selbstbehalten im gesetzlich zulässigen
Rahmen.

B. Reise-Abbruch-Versicherung

§ 1 Versicherter Reise-Abbruch und versicherte Mehrkosten

Versicherter Reise-Abbruch:
1.1. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz bei Abbruch einer versicherten Reise, sofern dieser Leistungsbaustein
      von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist.
1.2. Der Reise-Abbruch ist aber nur dann versichert, wenn er aus einem der folgenden Gründe erfolgt und der versicherten
      Person die planmäßige Beendigung der Reise deshalb nicht mehr zumutbar ist:
      1.2.1. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung sowie Komplikationen einer bestehenden
             Schwangerschaft bzw. Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn der versicherten Person
             oder Risikoperson;
      1.2.2. Bruch von Prothesen und Lockerungen von implantierten Gelenken der versicherten Person oder Risikoperson;
      1.2.3. Impfunverträglichkeit einer versicherten Person;
      1.2.4. erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von Feuer,
             Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl). Als
             erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens
             CHF 3.000,00 beträgt.
      1.2.5. unerwartet schwere Erkrankung oder schwerer Unfall eines zur Reise angemeldeten Hundes;
      1.2.6. Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung
             des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Kopie des Arbeitsvertrages – inkl. Kontaktdaten des ehemaligen
             Arbeitgebers);
      1.2.7. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, sofern dieser bei der Buchung der Reise
             arbeitslos gemeldet war (Kopie des Arbeitsvertrages);
      1.2.8. Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung der versicherten Person an einer Schule/Universität, sofern
             der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen
             nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.

Versicherter Ersatz der Reise-Abbruch-Kosten:
1.3. Bei einem versicherten Reise-Abbruch erstattet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang die nachweisbaren,
       entstandenen Mehrkosten der Rückreise. Als Maßstab der Erstattung gilt die Qualität der gebuchten, versicherten Flüge.
       Hin- und Rückflug müssen Bestandteil des Versicherungsschutzes sein.
1.4. AIG Europe S.A. erstattet zudem in einem beschränkten Umfang den anteiligen Wert der gebuchten und mitversicherten,
       jedoch nicht in Anspruch genommenen Flugleistungen.
1.5. Die Leistungsbeschränkung und der Selbstbehalt ergeben sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten
       Bestandteil der Versicherungspolice bildet.

§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in
der „Reise-Abbruch-Versicherung“ folgende Obliegenheiten:

Die versicherte Person ist verpflichtet:
2.1. nach Eintritt des versicherten Ereignisses die Reise-Abbruch-Kosten möglichst gering zu halten.
2.2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen beim Dienstleister oder Versicherer einzureichen.

                                               AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                         Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                   Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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2.3.   eine unerwartete schwere Erkrankung, einen schweren Unfall, eine Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, sowie Bruch
       von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und
       Behandlungsdaten nachzuweisen. AIG Europe S.A. hat das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit durch ein
       fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.
2.4.   bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen.
2.5.   bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
       die Bestätigung des Arbeitslosenamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue
       Arbeitsverhältnis vorzulegen.
2.6.   bei Wiederholung einer Prüfung bzw. endgültigem Austritt aus dem Klassenverband eine Bestätigung der
       Schule/Universität.
2.7.   ausschließlich Originaldokumente einzureichen.

Im Todesfall einer versicherten Person oder einer Risikoperson sind die Erben verpflichtet eine Sterbeurkunde vorzulegen.

Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen.

§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020
CH § 5 Ziffer 5.2.

§ 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten in der „Reise-
Abbruch-Versicherung“ zusätzlich folgende Ausschlüsse:

Keine Leistungspflicht besteht:
4.1. in Fällen, in denen eine Reise gebucht wurde, nachdem eine definitive Prognose über den Gesundheitszustand der
      versicherten Person oder der Risikoperson erstellt wurde.
4.2. bei folgenden Ursachen: Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
      Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von
      Kriegswerkzeugen, als Folge einer dieser Gefahren ergeben; sowie politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige
      bürgerliche Unruhen und Kernenergie.

Dieser Versicherungsschutz versteht sich im Nachgang zu anderen Leistungen und Selbstbehalten im gesetzlich zulässigen
Rahmen.

C. Reiseunterbrechung
§ 1 Versicherte Reiseunterbrechung und versicherte Unterbrechungskosten

Versicherte Reiseunterbrechung:
1.1. Es besteht für die Unterbrechung einer versicherten Reise Versicherungsschutz, sofern dieser Leistungsbaustein von
      Ihrer Versicherungspolice erfasst ist.
1.2. Versicherungsschutz besteht aber nur, wenn die Reiseunterbrechung aus einem der Gründe erfolgt, die bei der Reise-
      Rücktrittskosten-Versicherung unter § 1, Ziffer 1.2.1. – 1.2.7. genannt sind, und der versicherten Person die
      planmäßige Fortsetzung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.

Versicherte Unterbrechungskosten:
1.3. Bei einer versicherten Reiseunterbrechung ersetzt AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang die Kosten für
       gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund der notwendigen Reiseunterbrechung nicht in
       Anspruch genommene Flugleistungen, sofern es sich dabei um einen mitversicherten und nicht genutzten
       Anschlussflug handelt.
1.4. Zusätzlich werden anfallende Umbuchungskosten in einem beschränkten Umfang erstattet, die die versicherte Person
       aufbringen muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, zum ursprünglich geplanten
       Zielort zu gelangen.
1.5. Die beschränkte Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten
       Bestandteil der Versicherungspolice bildet.

                                               AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                         Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                   Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls

Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in
der „Reiseunterbrechungs-Versicherung“ folgende Obliegenheiten:

Die versicherte Person ist verpflichtet:
2.1. nach Eintritt des Schadensfalls die Reiseunterbrechungskosten möglichst gering zu halten.
2.2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen dem Versicherer einzureichen.
2.3. eine unerwartete schwere Erkrankung, einen schweren Unfall, eine Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, sowie Bruch
      von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und
      Behandlungsdaten nachzuweisen.
2.4. bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen.
2.5. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
      den die Bestätigung des Arbeitslosenamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue
      Arbeitsverhältnis vorzulegen.
2.6. ausschließlich Originaldokumente einzureichen.

Im Todesfall einer versicherten Person oder einer Risikoperson sind die Erben verpflichtet, eine Sterbeurkunde vorzulegen.

§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA
2020 CH § 5 Ziffer 5.2.

D. Verpasster Abflug

§ 1 Versichertes Verpassen des Abflugs und versicherte Kosten

Versichertes Verpassen des Abflugs:
1.1. Es besteht im Rahmen einer versicherten Reise grundsätzlich Versicherungsschutz, wenn Sie Ihren ursprünglich
      gebuchten Flug nicht rechtzeitig zum Boarding erreichen können, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer
      Versicherungspolice erfasst ist.
1.2. Versicherungsschutz besteht aber nur dann, wenn der Abflug aus einem der folgenden Gründe verpasst wird:
       1.2.1. bei Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel dieses infolge schlechter Wetterbedingungen, eines
               Streiks/Arbeitskampfs oder eines Maschinenschadens ausfällt;
       1.2.2. das für die Anreise benutzte Transportmittel auf dem Weg zum Flughafen unmittelbar in einen Unfall
               verwickelt wird; oder
       1.2.3. der zur Anreise genutzte Personenkraftwagen (Pkw) auf dem Weg zum Flughafen eine Autopanne erleidet.

Versicherte Kosten:
1.3. Bei einem versicherten Verpassen des Flugs übernimmt AIG Europe S.A. in beschränktem Umfang die notwendigen und
      angemessenen zusätzlichen Reise- und Unterbringungskosten, die Sie benötigen, um an Ihren für den gebuchten Abflug
      relevanten Bestimmungsort zu gelangen.
1.4. Die beschränkte Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierenden
      Bestandteil der Versicherungspolice bildet.

§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich
beim „Verpassten Abflug“ folgende Obliegenheiten:

Die versicherte Person ist verpflichtet:
2.1. zur Schadenbearbeitung der AIG Europe S.A. alle aussagefähigen Belege, die im Zusammenhang mit dem verpassten
       Abflug stehen, einzureichen.
2.2. insbesondere einen Nachweis über den gebuchten Flug (Buchungsbestätigung oder Flugticket) einzureichen;
2.3. insbesondere Rechnungen und Belege für ihre Ausgaben einzureichen; und

                                              AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                        Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                  Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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2.4.   insbesondere ein offizielles Schreiben, das den Grund für ihre zu späte Ankunft und die Dauer der Verspätung bestätigt,
       einzureichen.

Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen.

§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020
CH § 5 Ziffer 5.2.

§ 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes

Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse sind zusätzlich
folgende Ausschlüsse zu berücksichtigen:

Keine Leistungspflicht besteht:
4.1. für Schäden, die auf Naturkatastrophen (auch vom Wind verbreiteter Vulkanasche) beruhen;
4.2. für jegliche Ansprüche, bei denen Sie Ihre Anreise nicht rechtzeitig starten, um den für den gebuchten Abflug relevanten
      Flughafen zu der oder vor der empfohlenen Zeit für das Boarding zu erreichen.
4.3. für Schäden infolge eines Streiks/Arbeitskampfes, welcher mindestens 24 h vor gebuchtem Abflug verkündet wurde.
4.4. für jegliche Ansprüche in Bezug auf Ihr eigenes Fahrzeug, das einen mechanischen Schaden erleidet, wenn Sie nicht in
      der Lage sind, den Nachweis zu führen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet und unterhalten wurde.
4.5. bei der Anreise mit dem eigenen Pkw für Schäden infolge eines leeren Tanks, Öl- oder Kühlwasserstands, einer
      Reifenpanne oder leeren Batterien.
4.6. für jegliche Verspätung, die durch eine Schließung des Luftraums verursacht wird.

E. Flugverspätung

§ 1 Versicherte Flugverspätung und versicherte Verspätungskosten

Versicherte Flugverspätung:
1.1. Im Falle einer Flugverspätung von mehr als den vertraglich festgelegten Stunden gegenüber der ursprünglich
      planmäßigen Abflugzeit besteht im Rahmen einer versicherten Reise grundsätzlich Versicherungsschutz, sofern dieser
      Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist.
1.2. Die Flugverspätung ist aber nur dann versichert, wenn sie aus einem der folgenden Gründe resultiert:
      1.2.1. Verspätungen nach Streichung des gebuchten Fluges weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug durch die
             Flughafenbehörde oder durch sonstige hoheitliche Verfügungen;
      1.2.2. Blockade oder Streik des Personals der Fluggesellschaft, bei welcher die versicherte Person gebucht hatte, sofern
             der Streik oder die Blockade nicht mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abflug öffentlich bekannt gegeben
             wurde;
      1.2.3. technischem Defekt des Flugzeuges, mit dem die versicherte Person befördert werden sollte, wenn kein Ersatzflug
             zur Verfügung gestellt wurde.
1.3. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf reguläre Linien- und Charterflüge.

Versicherte Verspätungskosten:
1.4. Bei einer versicherten Flugverspätung erstattet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang die Kosten für
       Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelaufenthalt sowie die Beförderung vom Flughafen zu einem nahe gelegenen
       Beherbergungsbetrieb und zurück.
1.5. Sofern die am Schadensfall beteiligten Fluggesellschaften der versicherten Person finanzielle oder andere
       Kompensationen (z.B. Hotelübernachtung) anbieten, werden diese auf den bestehenden Versicherungsschutz der AIG
       Europe S.A. angerechnet.
1.6. Die Leistungsbeschränkung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten Bestandteil der
       Versicherungspolice bildet.

§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in
der „Flugverspätungs-Versicherung“ folgende Obliegenheiten:

Die versicherte Person ist verpflichtet:
2.1. zur Schadenbearbeitung der AIG Europe S.A. alle aussagefähigen Belege, die im Zusammenhang mit der
       Flugverspätung stehen, einzureichen.

                                               AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                         Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                   Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

CH_SIA_PW_DE_2020-04                                                                                                     Seite 14 von 27
2.2.   insbesondere eine Kopie des Flugtickets des betreffenden Fluges und den dazugehörigen Passagierabschnitt der
       Bordkarte einzureichen.
2.3.   insbesondere eine Bescheinigung der Fluggesellschaft über die Flugverspätung einzureichen.
2.4.   insbesondere Belege über erfolgte Kompensationen seitens der betreffenden Fluggesellschaften einzureichen.

Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen.

§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020
CH § 5 Ziffer 5.2.

§ 4 Selbstbehalt

Bei jedem Schadensfall trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von CHF 50.

F. Gepäckverspätung
§ 1 Versicherte Gepäcksverspätung und versicherte Verspätungskosten

Versicherte Gepäckverspätung:
1.1. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für die Gepäcksverspätung bei versicherten Reisen, wenn dieser
       Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice gedeckt ist.
1.2. Die Gepäcksverspätung ist aber nur dann versichert, sofern das Reisegepäck mehr als die vertraglich festgelegten
       Stunden nach der Ankunftszeit der versicherten Person oder überhaupt nicht am Flughafen eintrifft.
1.3. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass das Gepäck ordnungsgemäß bei der Fluggesellschaft, mit der die
       versicherte Person reiste, aufgegeben und registriert wurde und sich in deren Obhut befand.

Versicherte Verspätungskosten:
1.4. Bei der versicherten Gepäcksverspätung leistet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang Ersatz für dringend
       erforderliche Bedarfsartikel, Bekleidungs- und Toilettenartikel.
1.5. Die beschränkte Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen integrierten Bestandteil
       der Versicherungspolice bildet.

§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalls

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in
der „Gepäcksverspätungs-Versicherung“ folgende Obliegenheiten:

Die versicherte Person ist verpflichtet:
2.1. die Fluggesellschaft bzw. das Transportunternehmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn das Gepäck nicht
      fristgerecht ausgeliefert wird.
2.2. AIG Europe S.A. unverzüglich nach der Rückkehr über die Gepäckverspätung zu unterrichten.
2.3. alle Einkaufsbelege, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung stehen, eine Kopie des Flugtickets, die
      Bescheinigung des Transportunternehmens über die Dauer der Gepäckverspätung, der Passagierabschnitt der
      Bordkarte und alle Gepäckscheine unter Angabe der Versicherungspolicen Nummer vorzulegen.

Abhängig von den Umständen können weitere Nachweise nötig sein, um Ihren Anspruch zu belegen.

§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020
CH § 5 Ziffer 5.2.

§ 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Neben den in „Teil A – Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten zusätzlich in
der „Gepäckverspätungs-Versicherung“ folgende zusätzlichen Ausschlüsse:

                                              AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                        Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
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Keine Leistungspflicht besteht,
4.1.  wenn die versicherte Person die Gepäckverspätung oder den Gepäckverlust verschuldet nicht unverzüglich bei der
      betreffenden Fluggesellschaft anzeigt.
4.2. für Anschaffungen, die die versicherte Person später als 4 Tage nach ihrer Ankunft tätigt.
4.3. wenn sich die Gepäckverspätung auf der Rückreise zum ständigen Wohnort der versicherten Person ereignet.
4.4. für Anschaffungen, die die versicherte Person nach Auslieferung des Gepäcks tätigt.
4.5.  im Falle der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen hoheitlichen Eingriffen.

§ 5 Selbstbehalt

Bei jedem Schadensfall trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von CHF 50.

G. Reise-Gepäckversicherung
§ 1 Versichertes Reisegepäck und versicherte Kosten

Versichertes Reisegepäck:
1.1. Das Reisegepäck ist bei einer versicherten Reise grundsätzlich versichert, sofern dieser Leistungsbaustein von Ihrer
      Versicherungspolice erfasst ist.
1.2. Versicherungsschutz besteht dann, wenn mitgeführtes Reisegepäck durch strafbare Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl),
      Unfall des benutzten Transportmittels (z. B. Verkehrsunfall), Feuer und Elementarereignisse (z. B. Überschwemmung)
      abhandenkommt oder beschädigt wird.
1.3. Versicherungsschutz besteht weiter dann, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird,
      während es sich in Gewahrsam eines Transportunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer
      Gepäckaufbewahrung befindet.
1.4. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person. Als Reisegepäck gelten Gegenstände des persönlichen
       Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken.

Versicherte Kosten:
1.5. Bei versichertem Reisegepäck leistet AIG Europe S.A. in einem beschränkten Umfang Entschädigung.
1.6. Im Schadensfall wird grundsätzlich der Zeitwert ersetzt. Zeitwert ist der Betrag, der allgemein erforderlich ist, neue
      Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung,
      Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages. Für beschädigte Gegenstände/Sachen werden die notwendigen
      Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert erstattet. Für Film-, Band-, Ton-
      und Datenträger wird der Materialwert erstattet.
1.7. Die beschränkte Versicherungsleistung und der Selbstbehalt ergeben sich aus dem Produktinformationsblatt, das einen
      integrierenden Bestandteil der Versicherungspolice bildet. Die vereinbarte Versicherungssumme gilt je versicherte
      Person und je Schadensfall.

§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 5 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Obliegenheiten gelten zusätzlich in
der „Reisegepäckversicherung“ folgende Obliegenheiten:

Die versicherte Person ist wie folgt verpflichtet:
3.1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden infolge strafbarer Handlungen unverzüglich der nächst zuständigen /
       nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste der abhanden gekommenen Gegenstände
       anzuzeigen und sich die Anzeige bestätigen zu lassen und dem Versicherer bzw. dem Dienstleister zur Verfügung zu
       stellen.
3.2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Transportunternehmen oder dem Beherbergungsbetrieb
       unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer bzw. dem Dienstleister ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
3.3. Bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden ist das Transportunternehmen nach der Feststellung unverzüglich unter
       Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, aufzufordern, den
       Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
3.4. Der Eigentumsnachweis ist durch die Übersendung des Originalkaufbelegs / der Rechnung erforderlich.

                                              AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                        Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                  Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

CH_SIA_PW_DE_2020-04                                                                                                    Seite 16 von 27
§ 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“ der AVB-SIA 2020
CH § 5 Ziffer 5.2.

§ 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung des Versicherungsschutzes

Neben den in „Teil A - Gemeinsame Bedingungen“, § 3 der AVB-SIA 2020 CH aufgeführten Ausschlüsse gelten zusätzlich in
der „Reise-Gepäckversicherung“ folgende zusätzlichen Ausschlüsse:

Keine Leistungspflicht besteht in folgenden Fällen:
4.1. Als aufgegebenes Reisegepäck sind Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör vom Versicherungsschutz
      ausgeschlossen.
4.2. Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör bis insgesamt 50 % der
      Versicherungssumme versichert.
4.3. Schmucksachen und Kostbarkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie werden in einem
      ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt
      mitgeführt.
4.4. EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs)
      sowie Software sind insgesamt bis zu 12,5 % der Versicherungssumme versichert.
4.5. Sportgeräte inkl. Zubehör sind bis zu 25% der Versicherungssumme versichert. Soweit sie sich in bestimmungsgemäßen
      Gebrauch befinden, sind Sportgeräte nicht versichert.
4.6. Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn es sich in einem fest
      umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs befindet. AIG Europe S.A.
      haftet nur dann, wenn der Schaden nachweislich tagsüber zwischen 06.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist, oder das
      Kraftfahrzeug in einer abgeschlossenen Garage abgestellt wurde. Schadenfälle bei Fahrtunterbrechungen, die länger als
      zwei Stunden dauern, sind nicht versichert.
4.7. Bargeld, Schecks aller Art, Wertpapiere, Kunstgegenstände sowie Fahrkarten, Ausweispapier und sonstige Dokumente,
      Zahnprothesen, Hörgeräte und Gegenstände des beruflichen Bedarfs aller Art sind nicht versichert.
      Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
4.8. AIG Europe S.A. leistet bei Wertgegenständen ausschließlich im Falle von Diebstahl, Raub und räuberischer Erpressung
      Schadenersatz. Die Leistung ist auf 10 % der Versicherungssumme je Schadensfall beschränkt. Edelsteine und/oder
      Edelmetall sowie Schmuck gelten nur als versichert, wenn sie am Körper getragen oder in einem Safe aufbewahrt
      werden.
4.9. Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen sind nur im Falle einer Beschädigung aufgrund eines Unfalls versichert.
4.10. Nicht versichert sind Schäden, verursacht durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten
      Sachen, Abnutzung oder Verschleiß; wie z. B. Auslaufen und dadurch verursachte Beschädigung, innerer Verderb,
      ungenügende Beschaffenheit oder mangelhafter Verschluss des Gepäcks.

§ 5 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt CHF 50,00 je Schadensfall und versicherte Person.

H. Auslandsreise-Kranken- und Unfallversicherung
§ 1 Versicherte Ereignisse

1.1.   Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen von versicherten Reisen bei akut auftretenden Krankheiten
       oder Unfällen und für Krankentransporte im Ausland sowie für Überführungskosten im Todesfall, sofern dieser
       Leistungsbaustein von Ihrer Versicherungspolice erfasst ist. Als Ausland gelten alle Länder außer der Schweiz.
1.2.   Die Aufwendungen sind aber nur dann ersatzpflichtig, wenn die aus medizinischer Sicht erforderlichen Maßnahmen
       infolge der Krankheit oder des Unfalls durch einen zugelassenen Arzt angeordnet wurden.
1.3.   Der Begriff „Unfall“ hat dieselbe Bedeutung wie bei der Reise-Unfallversicherung (Buchstabe I, §1). Der Begriff
       „Krankheit“ entspricht der Bedeutung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht.

                                              AIG Europe S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung Opfikon
                                                        Sägereistrasse 29, CH-8152 Glattbrugg
                                  Telefon: +41 (0) 43 333 37 00, Telefax: +41 (0) 43 333 37 99, Internet: www.aig.com

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