Single Vehicle Type export Type ID:13-201-0001-7-001-001 - Please be advised that certain parameter values (such as "Comments") may not be fully ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Single Vehicle Type export Type ID:13-201-0001-7-001-001 Please be advised that certain parameter values (such as “Comments”) may not be fully displayed if they are too long.
Section 1: General Information
0. Identification of the type
0.1 0.2 0.4 Type ID: 13-201-0001-7-001-001
0.3 Date of record: 2021-07-08
1. General Information
Vierteilger elektrischer Triebwagen Desiro ML, Ausführung
1.1 Type name:
S-Bahn (Rh 4746) mit PZB
1.2 Alternative type name:
4.1.1 Number of driving cabs: 2
1.3 Manufacturer:
1.3.1 Manufacturer identification data:
1.3.1.1 Name of organisation: Siemens Mobility Gmbh
1.3.1.2 Registered business number:
1.3.1.3 Organisation code:
1.3.2 Manufacturer contact data:
1.3.2.1 Address of organisation, street and number:
1.3.2.2 Town:
1.3.2.3 Country code:
1.3.2.4 Post code:
1.3.2.5 E-mail address:
Registration Method: New Variant of a registered Type Directive 2008/57/EC
Registered Vehicle Type: 13-201-0001-7-001
1.4 Category: Traction vehicles
1.5 Subcategory: Self-propelled passenger trainset
Platform: Desiro ML
Section 2: Conformity with TSI
2.1 Conformity with TSI and Sections not complied with:
CR LOC & PAS (Dec 2011/291/EU)
CCS TSI (Regulation (EU) N° 2016/919)
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / INDUSI I60
Noise (Dec 2011/229/EU)
HS+CR SRT (Dec 2008/163/EC)
HS+CR PRM (Dec 2008/164/EC)
CR LOC & PAS (Dec 2011/291/EU)
CCS TSI (Regulation (EU) N° 2016/919)
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / PZB 90
Noise (Dec 2011/229/EU)
HS+CR SRT (Dec 2008/163/EC)
HS+CR PRM (Dec 2008/164/EC)CR LOC & PAS (Dec 2011/291/EU)
CCS TSI (Regulation (EU) N° 2016/919)
1435mm / AC 25kV-50Hz / INDUSI I60
Noise (Dec 2011/229/EU)
HS+CR SRT (Dec 2008/163/EC)
HS+CR PRM (Dec 2008/164/EC)
CR LOC & PAS (Dec 2011/291/EU)
CCS TSI (Regulation (EU) N° 2016/919)
1435mm / AC 25kV-50Hz / PZB 90
Noise (Dec 2011/229/EU)
HS+CR SRT (Dec 2008/163/EC)
HS+CR PRM (Dec 2008/164/EC)
2.3 Applicable specific cases (specific cases conformity with which has been assessed)
2.2 Reference of ‘EC type examination certificates’
Reference of ‘EC type examination certificates’ - if module
SB applied - and/or ‘design verification certificate’ - if 1991/1/SB/2020/RST/DEEN/CRF-10044-2
module SH1 applied
Reference of ‘EC type examination certificates’ - if module
SB applied - and/or ‘design verification certificate’ - if 1991/1/SB/2020/RST/DEEN/PRM-10042-2
module SH1 applied
Reference of ‘EC type examination certificates’ - if module
SB applied - and/or ‘design verification certificate’ - if 1991/1/SB/2020/RST/DEEN/NOI-10040-2
module SH1 applied
Reference of ‘EC type examination certificates’ - if module
SB applied - and/or ‘design verification certificate’ - if 1991/1/SB/2020/RST/DEEN/SRT-10037-2
module SH1 applied
Reference of ‘EC type examination certificates’ - if module
SB applied - and/or ‘design verification certificate’ - if 1010/6/SH1/2021/CCO/DEEN/TRRC1543546/V01
module SH1 applied
Reference of ‘EC type examination certificates’ - if module
SB applied - and/or ‘design verification certificate’ - if 1010/2/SH1/2021/CCO/DEEN/TRRC2553542/V01
module SH1 applied
Section 3: Authorisations
European Union
AT(Austria)+CH(Grenzbahnhöfe gemäß: Schweizerische
Eidgenossenschaft: BGBl. Nr.
138/1865idgF)+HU(Grenzbahnhöfe gemäß: Republik
Ungarn: BGBl. Nr. 307/1979 idgF)+IT(Grenzbahnhöfe
gemäß:Italienische Republik: BGBl. Nr. 473/1976
3.0 Area Of Use:
idgF)+CZ(Grenzbahnhöfe gemäß: Tschechische Republik:
BGBl. Nr.41/1964 idgF)+SI(Grenzbahnhöfe gemäß:
Republik Slowenien: BGBl. Nr. 100/1965
idgF)+SK(Grenzbahnhöfegemäß: Slowakische Republik:
BGBl. III Nr. 32/2000 idgF), DE(Germany)
3.1.1 Member state of authorisation: Austria(AT), Germany(DE)
3.1.2.1 Status: Valid
3.1.2.2 Validity of Authorisation (until):
3.1.2.3 Coded conditions for use and other restrictions:
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / INDUSI I60
2 Geographical restriction2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1) 2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435 2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice 2.5 B System on board 2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60 2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90 2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1- 4+6 2.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio Germany - UIC 751 3 Environmental restrictions 3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1 1435mm / AC 15kV-16.7Hz / PZB 90 2 Geographical restriction 2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1) 2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435 2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice 2.5 B System on board 2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60 2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90 2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1- 4+6 2.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio Germany - UIC 751 3 Environmental restrictions 3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1 1435mm / AC 25kV-50Hz / INDUSI I60 2 Geographical restriction 2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1) 2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435 2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice 2.5 B System on board 2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60 2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90 2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1- 4+6 2.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio Germany - UIC 751 3 Environmental restrictions 3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1 1435mm / AC 25kV-50Hz / PZB 90 2 Geographical restriction
2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1)
2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435
2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice
2.5 B System on board
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90
2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1-
4+6
2.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio
Germany - UIC 751
3 Environmental restrictions
3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1
3.1.2.4 Non-coded conditions for use and other restrictions:
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / INDUSI I60
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (RST
subsystem) Das Verwendungsgebiet der Fahrzeuge ist ist
auf eine Schieneneinbauneigung von 1:40 begrenzt.
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (CCS
subsystem) Das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem darf nur
in der gültigen Konfiguration und unter Berücksichtigung
der beiliegenden Dokumentation verwendet werden. Der
Betrieb des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems darf nur mit
SIM-Karten erfolgen, für die eine EG-
Konformitätserklärung zur [TSI ZZS] (VERORDNUNG (EU)
2016/919) vorliegt. Unvollständige Umsetzung der
Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen
Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden
Anforderungsspezifikation (EIRENE SRS 16.0.0) Angabe
zur Verfügbarkeit gem. [TSI ZZS], Abschnitt 4.2.1.2: Die
berechnete mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern
eines fahrzeugseitigen ZZS Teilsystems, die das
Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen
Betriebszentrale und Triebfahrzeugführer unmöglich
machen, beträgt für die Kombination der
Einzelkomponenten (Funkeinheit mit Filtermodul, serielles
Interface und Bedieneinheit): • CR26 mit MT5E, IFS und
MMIC-1: 32421 Stunden MTBF Die Angaben sind für eine
angenommene tägliche Betriebszeit von 16h berechnet.
Die Prüfung der Konformität zu RSC-NP-CCS7.4a für DE
erfolgte auf Basis der für Sprachfunk relevanten NNTRs
DE ( Bekanntgabe 09 - AK ZZS, Ausgabe 5.2 vom
25.11.2020/01.12.2020) Neue Fahrzeuge dürfen nur
national und im Einklang mit den Bedingungen von Art.
7.4.2.1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/776 in Verkehr
gebracht werden.Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use DE: Nachfolgende Nutzungsbedingung bzw. sonstige Beschränkung wird durch die NSA EBA festgelegt: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug und die Einhaltung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 EIGV zu gewährleisten. Bestandteil dieser Instandhaltungsdokumentation ist ein nach DIN EN 17023 erstelltes Instandhaltungsprogramm. Bei beabsichtigten Änderungen oder abweichenden Handhabungen sind Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 EBO zu führen und aufzubewahren. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Fachgebiet 06 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkte 4.x und 3.3.5) – Bremseinrichtung: Die Bedingungen bezüglich Mehrfachtraktion, resultierend aus der Evaluierung der Anforderungserfüllung dieses Fachgebiets 06, werden mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 Stromabnehmer weitergehend eingeschränkt und daher hier nicht gesondert aufgeführt. Angaben beziehen sich auf Einsatzbedingungen aus der NNTR-Prüfbescheinigung (A6Z00049325477) im Fachgebiet 06: 1. Bei Ausfall/ Absperren von Bremskomponenten ist eine neue Bremsprobe/Bremsberechnung durchzuführen. Die abgesperrten Bremskomponenten sind zu dokumentieren und bei der Berechnung des Bremsgewichtes zu berücksichtigen. 2. Das Bremsvermögen im Schleppbetrieb ist gemäß den Fahrzeuganschriften zu bestimmen. 3. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit • einer ED-Bremse erfolgt keine Einschränkung, • eines Triebdrehgestells je Triebzug ist die maximale Geschwindigkeit auf 140 km/h, • beider ED-Bremsen eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 100 km/h, • beider ED-Bremsen und eines Triebdrehgestells eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt Anmerkung: Aus bremstechnischer Sicht ist es nicht notwendig für die nachgewiesene Zugkonfiguration (bis zu 3 Triebzüge mit mindestens einem und höchstens zwei 4-teiligen Triebzügen im Zugverband) eine Nutzungsbedingung bezüglich der Mehrfachtraktion festzulegen, da mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 „Stromabnehmer“ weitergehende Einschränkungen erforderlich wurden und sie daher nicht anwendbar ist (Siehe auch Nutzungsbedingungen im Fachgebiet 08). Fachgebiet 08 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkt 8.2) – Stromabnehmer: Die vorliegende Bewertung gilt ausschließlich für die Einfach- und Doppeltraktion des artreinen Dreiteilers sowie artreinen Vierteilers und für die Doppeltraktion von Drei- und Vierteiler in Mischtraktion mit jeweils maximal zwei am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern. Fachgebiet 12 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299:
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use AT: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug nach zu weisen. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden, zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Aus Sicherheitsgründen muss die Höchstgeschwindigkeit bei der Talfahrt Tauern-Südrampe (Abschnitt: Mallnitz-Obervellach bis Pusarnitz) mit abgesperrter pneumatischer Bremse eines Drehgestelles auf 140 km/h beschränkt werden. Weitere Beschränkung auf 120 km/h bei Talfahrt mit 50% ED-Bremse und Beschränkung bis 80 km/h bei ausgefallener (0%) EDBremse. Dreifachtraktion (4-4-4, 4-4-3, 4-3-4) Das Fahrzeug darf in Dreifachtraktion aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte nur als außergewöhnliche Sendung auf dem Netz der ÖBB-Infrastrutkur AG betrieben werden. Es dürfen für Österreich nur Genehmigungen für das Inverkehbringen von umgebauten Fahrzeugen, die diesem Fahrzeugtyp entsprechen und die bereits vor dem 01.11.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, erteilt werden. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen und umgebauten Fahrzeugen, die nach dem 31.10.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, und die diesem Fahrzeugtyp entsprechen, dürfen das Verwendungsgebiet Österreich nicht mit umfassen. Beschränkung aus der EG-Erklärung über die Konformität von Interoperabilitätskomponenten Nr. DE/00000000511591/2021/000010 Version 15.00 von Funkwerk vom 16.04.2021: Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EI RENE SRS 16.0.0) Hierfür müssen ggf. betriebliche Maßnahme gesetzt werden Es muss eine Abschleppkupplung auf dem Fahrzeug mitgeführt werden, welche den Übergang der Mittelpuffer Kupplung auf eine UIC Kupplung ermöglicht. Die Softwareversion 3.01 der Bremssteuergeräte der Mittel- bzw. Endwagen der TriebzugBaureihe Desiro Mainline 2.0 ist nicht abwärtskompatibel. Daher dürfen Fahrzeuge, die mit einer älteren Softwareversion ausgestattet sind, nicht mit solchen, die mit der aktuellen Softwareversion 3.01 ausgestattet sind, gekuppelt werden 1435mm / AC 15kV-16.7Hz / PZB 90 Non Coded Restrictions and Conditions of Use (RST subsystem) Das Verwendungsgebiet der Fahrzeuge ist ist auf eine Schieneneinbauneigung von 1:40 begrenzt.
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (CCS subsystem) Das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem darf nur in der gültigen Konfiguration und unter Berücksichtigung der beiliegenden Dokumentation verwendet werden. Der Betrieb des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems darf nur mit SIM-Karten erfolgen, für die eine EG- Konformitätserklärung zur [TSI ZZS] (VERORDNUNG (EU) 2016/919) vorliegt. Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EIRENE SRS 16.0.0) Angabe zur Verfügbarkeit gem. [TSI ZZS], Abschnitt 4.2.1.2: Die berechnete mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen Betriebszentrale und Triebfahrzeugführer unmöglich machen, beträgt für die Kombination der Einzelkomponenten (Funkeinheit mit Filtermodul, serielles Interface und Bedieneinheit): • CR26 mit MT5E, IFS und MMIC-1: 32421 Stunden MTBF Die Angaben sind für eine angenommene tägliche Betriebszeit von 16h berechnet. Die Prüfung der Konformität zu RSC-NP-CCS7.4a für DE erfolgte auf Basis der für Sprachfunk relevanten NNTRs DE ( Bekanntgabe 09 - AK ZZS, Ausgabe 5.2 vom 25.11.2020/01.12.2020) Neue Fahrzeuge dürfen nur national und im Einklang mit den Bedingungen von Art. 7.4.2.1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/776 in Verkehr gebracht werden.
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use DE: Nachfolgende Nutzungsbedingung bzw. sonstige Beschränkung wird durch die NSA EBA festgelegt: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug und die Einhaltung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 EIGV zu gewährleisten. Bestandteil dieser Instandhaltungsdokumentation ist ein nach DIN EN 17023 erstelltes Instandhaltungsprogramm. Bei beabsichtigten Änderungen oder abweichenden Handhabungen sind Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 EBO zu führen und aufzubewahren. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Fachgebiet 06 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkte 4.x und 3.3.5) – Bremseinrichtung: Die Bedingungen bezüglich Mehrfachtraktion, resultierend aus der Evaluierung der Anforderungserfüllung dieses Fachgebiets 06, werden mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 Stromabnehmer weitergehend eingeschränkt und daher hier nicht gesondert aufgeführt. Angaben beziehen sich auf Einsatzbedingungen aus der NNTR-Prüfbescheinigung (A6Z00049325477) im Fachgebiet 06: 1. Bei Ausfall/ Absperren von Bremskomponenten ist eine neue Bremsprobe/Bremsberechnung durchzuführen. Die abgesperrten Bremskomponenten sind zu dokumentieren und bei der Berechnung des Bremsgewichtes zu berücksichtigen. 2. Das Bremsvermögen im Schleppbetrieb ist gemäß den Fahrzeuganschriften zu bestimmen. 3. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit • einer ED-Bremse erfolgt keine Einschränkung, • eines Triebdrehgestells je Triebzug ist die maximale Geschwindigkeit auf 140 km/h, • beider ED-Bremsen eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 100 km/h, • beider ED-Bremsen und eines Triebdrehgestells eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt Anmerkung: Aus bremstechnischer Sicht ist es nicht notwendig für die nachgewiesene Zugkonfiguration (bis zu 3 Triebzüge mit mindestens einem und höchstens zwei 4-teiligen Triebzügen im Zugverband) eine Nutzungsbedingung bezüglich der Mehrfachtraktion festzulegen, da mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 „Stromabnehmer“ weitergehende Einschränkungen erforderlich wurden und sie daher nicht anwendbar ist (Siehe auch Nutzungsbedingungen im Fachgebiet 08). Fachgebiet 08 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkt 8.2) – Stromabnehmer: Die vorliegende Bewertung gilt ausschließlich für die Einfach- und Doppeltraktion des artreinen Dreiteilers sowie artreinen Vierteilers und für die Doppeltraktion von Drei- und Vierteiler in Mischtraktion mit jeweils maximal zwei am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern. Fachgebiet 12 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299:
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use AT: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug nach zu weisen. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden, zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Aus Sicherheitsgründen muss die Höchstgeschwindigkeit bei der Talfahrt Tauern-Südrampe (Abschnitt: Mallnitz-Obervellach bis Pusarnitz) mit abgesperrter pneumatischer Bremse eines Drehgestelles auf 140 km/h beschränkt werden. Weitere Beschränkung auf 120 km/h bei Talfahrt mit 50% ED-Bremse und Beschränkung bis 80 km/h bei ausgefallener (0%) EDBremse. Dreifachtraktion (4-4-4, 4-4-3, 4-3-4) Das Fahrzeug darf in Dreifachtraktion aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte nur als außergewöhnliche Sendung auf dem Netz der ÖBB-Infrastrutkur AG betrieben werden. Es dürfen für Österreich nur Genehmigungen für das Inverkehbringen von umgebauten Fahrzeugen, die diesem Fahrzeugtyp entsprechen und die bereits vor dem 01.11.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, erteilt werden. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen und umgebauten Fahrzeugen, die nach dem 31.10.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, und die diesem Fahrzeugtyp entsprechen, dürfen das Verwendungsgebiet Österreich nicht mit umfassen. Beschränkung aus der EG-Erklärung über die Konformität von Interoperabilitätskomponenten Nr. DE/00000000511591/2021/000010 Version 15.00 von Funkwerk vom 16.04.2021: Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EI RENE SRS 16.0.0) Hierfür müssen ggf. betriebliche Maßnahme gesetzt werden Es muss eine Abschleppkupplung auf dem Fahrzeug mitgeführt werden, welche den Übergang der Mittelpuffer Kupplung auf eine UIC Kupplung ermöglicht. Die Softwareversion 3.01 der Bremssteuergeräte der Mittel- bzw. Endwagen der TriebzugBaureihe Desiro Mainline 2.0 ist nicht abwärtskompatibel. Daher dürfen Fahrzeuge, die mit einer älteren Softwareversion ausgestattet sind, nicht mit solchen, die mit der aktuellen Softwareversion 3.01 ausgestattet sind, gekuppelt werden 1435mm / AC 25kV-50Hz / INDUSI I60 Non Coded Restrictions and Conditions of Use (RST subsystem) Das Verwendungsgebiet der Fahrzeuge ist ist auf eine Schieneneinbauneigung von 1:40 begrenzt.
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (CCS subsystem) Das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem darf nur in der gültigen Konfiguration und unter Berücksichtigung der beiliegenden Dokumentation verwendet werden. Der Betrieb des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems darf nur mit SIM-Karten erfolgen, für die eine EG- Konformitätserklärung zur [TSI ZZS] (VERORDNUNG (EU) 2016/919) vorliegt. Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EIRENE SRS 16.0.0) Angabe zur Verfügbarkeit gem. [TSI ZZS], Abschnitt 4.2.1.2: Die berechnete mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen Betriebszentrale und Triebfahrzeugführer unmöglich machen, beträgt für die Kombination der Einzelkomponenten (Funkeinheit mit Filtermodul, serielles Interface und Bedieneinheit): • CR26 mit MT5E, IFS und MMIC-1: 32421 Stunden MTBF Die Angaben sind für eine angenommene tägliche Betriebszeit von 16h berechnet. Die Prüfung der Konformität zu RSC-NP-CCS7.4a für DE erfolgte auf Basis der für Sprachfunk relevanten NNTRs DE ( Bekanntgabe 09 - AK ZZS, Ausgabe 5.2 vom 25.11.2020/01.12.2020) Neue Fahrzeuge dürfen nur national und im Einklang mit den Bedingungen von Art. 7.4.2.1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/776 in Verkehr gebracht werden.
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use DE: Nachfolgende Nutzungsbedingung bzw. sonstige Beschränkung wird durch die NSA EBA festgelegt: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug und die Einhaltung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 EIGV zu gewährleisten. Bestandteil dieser Instandhaltungsdokumentation ist ein nach DIN EN 17023 erstelltes Instandhaltungsprogramm. Bei beabsichtigten Änderungen oder abweichenden Handhabungen sind Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 EBO zu führen und aufzubewahren. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Fachgebiet 06 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkte 4.x und 3.3.5) – Bremseinrichtung: Die Bedingungen bezüglich Mehrfachtraktion, resultierend aus der Evaluierung der Anforderungserfüllung dieses Fachgebiets 06, werden mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 Stromabnehmer weitergehend eingeschränkt und daher hier nicht gesondert aufgeführt. Angaben beziehen sich auf Einsatzbedingungen aus der NNTR-Prüfbescheinigung (A6Z00049325477) im Fachgebiet 06: 1. Bei Ausfall/ Absperren von Bremskomponenten ist eine neue Bremsprobe/Bremsberechnung durchzuführen. Die abgesperrten Bremskomponenten sind zu dokumentieren und bei der Berechnung des Bremsgewichtes zu berücksichtigen. 2. Das Bremsvermögen im Schleppbetrieb ist gemäß den Fahrzeuganschriften zu bestimmen. 3. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit • einer ED-Bremse erfolgt keine Einschränkung, • eines Triebdrehgestells je Triebzug ist die maximale Geschwindigkeit auf 140 km/h, • beider ED-Bremsen eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 100 km/h, • beider ED-Bremsen und eines Triebdrehgestells eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt Anmerkung: Aus bremstechnischer Sicht ist es nicht notwendig für die nachgewiesene Zugkonfiguration (bis zu 3 Triebzüge mit mindestens einem und höchstens zwei 4-teiligen Triebzügen im Zugverband) eine Nutzungsbedingung bezüglich der Mehrfachtraktion festzulegen, da mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 „Stromabnehmer“ weitergehende Einschränkungen erforderlich wurden und sie daher nicht anwendbar ist (Siehe auch Nutzungsbedingungen im Fachgebiet 08). Fachgebiet 08 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkt 8.2) – Stromabnehmer: Die vorliegende Bewertung gilt ausschließlich für die Einfach- und Doppeltraktion des artreinen Dreiteilers sowie artreinen Vierteilers und für die Doppeltraktion von Drei- und Vierteiler in Mischtraktion mit jeweils maximal zwei am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern. Fachgebiet 12 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299:
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use AT: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug nach zu weisen. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden, zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Aus Sicherheitsgründen muss die Höchstgeschwindigkeit bei der Talfahrt Tauern-Südrampe (Abschnitt: Mallnitz-Obervellach bis Pusarnitz) mit abgesperrter pneumatischer Bremse eines Drehgestelles auf 140 km/h beschränkt werden. Weitere Beschränkung auf 120 km/h bei Talfahrt mit 50% ED-Bremse und Beschränkung bis 80 km/h bei ausgefallener (0%) EDBremse. Dreifachtraktion (4-4-4, 4-4-3, 4-3-4) Das Fahrzeug darf in Dreifachtraktion aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte nur als außergewöhnliche Sendung auf dem Netz der ÖBB-Infrastrutkur AG betrieben werden. Es dürfen für Österreich nur Genehmigungen für das Inverkehbringen von umgebauten Fahrzeugen, die diesem Fahrzeugtyp entsprechen und die bereits vor dem 01.11.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, erteilt werden. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen und umgebauten Fahrzeugen, die nach dem 31.10.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, und die diesem Fahrzeugtyp entsprechen, dürfen das Verwendungsgebiet Österreich nicht mit umfassen. Beschränkung aus der EG-Erklärung über die Konformität von Interoperabilitätskomponenten Nr. DE/00000000511591/2021/000010 Version 15.00 von Funkwerk vom 16.04.2021: Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EI RENE SRS 16.0.0) Hierfür müssen ggf. betriebliche Maßnahme gesetzt werden Es muss eine Abschleppkupplung auf dem Fahrzeug mitgeführt werden, welche den Übergang der Mittelpuffer Kupplung auf eine UIC Kupplung ermöglicht. Die Softwareversion 3.01 der Bremssteuergeräte der Mittel- bzw. Endwagen der TriebzugBaureihe Desiro Mainline 2.0 ist nicht abwärtskompatibel. Daher dürfen Fahrzeuge, die mit einer älteren Softwareversion ausgestattet sind, nicht mit solchen, die mit der aktuellen Softwareversion 3.01 ausgestattet sind, gekuppelt werden 1435mm / AC 25kV-50Hz / PZB 90 Non Coded Restrictions and Conditions of Use (RST subsystem) Das Verwendungsgebiet der Fahrzeuge ist ist auf eine Schieneneinbauneigung von 1:40 begrenzt.
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (CCS subsystem) Das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem darf nur in der gültigen Konfiguration und unter Berücksichtigung der beiliegenden Dokumentation verwendet werden. Der Betrieb des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems darf nur mit SIM-Karten erfolgen, für die eine EG- Konformitätserklärung zur [TSI ZZS] (VERORDNUNG (EU) 2016/919) vorliegt. Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EIRENE SRS 16.0.0) Angabe zur Verfügbarkeit gem. [TSI ZZS], Abschnitt 4.2.1.2: Die berechnete mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen Betriebszentrale und Triebfahrzeugführer unmöglich machen, beträgt für die Kombination der Einzelkomponenten (Funkeinheit mit Filtermodul, serielles Interface und Bedieneinheit): • CR26 mit MT5E, IFS und MMIC-1: 32421 Stunden MTBF Die Angaben sind für eine angenommene tägliche Betriebszeit von 16h berechnet. Die Prüfung der Konformität zu RSC-NP-CCS7.4a für DE erfolgte auf Basis der für Sprachfunk relevanten NNTRs DE ( Bekanntgabe 09 - AK ZZS, Ausgabe 5.2 vom 25.11.2020/01.12.2020) Neue Fahrzeuge dürfen nur national und im Einklang mit den Bedingungen von Art. 7.4.2.1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/776 in Verkehr gebracht werden.
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use DE: Nachfolgende Nutzungsbedingung bzw. sonstige Beschränkung wird durch die NSA EBA festgelegt: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug und die Einhaltung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 EIGV zu gewährleisten. Bestandteil dieser Instandhaltungsdokumentation ist ein nach DIN EN 17023 erstelltes Instandhaltungsprogramm. Bei beabsichtigten Änderungen oder abweichenden Handhabungen sind Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 EBO zu führen und aufzubewahren. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Fachgebiet 06 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkte 4.x und 3.3.5) – Bremseinrichtung: Die Bedingungen bezüglich Mehrfachtraktion, resultierend aus der Evaluierung der Anforderungserfüllung dieses Fachgebiets 06, werden mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 Stromabnehmer weitergehend eingeschränkt und daher hier nicht gesondert aufgeführt. Angaben beziehen sich auf Einsatzbedingungen aus der NNTR-Prüfbescheinigung (A6Z00049325477) im Fachgebiet 06: 1. Bei Ausfall/ Absperren von Bremskomponenten ist eine neue Bremsprobe/Bremsberechnung durchzuführen. Die abgesperrten Bremskomponenten sind zu dokumentieren und bei der Berechnung des Bremsgewichtes zu berücksichtigen. 2. Das Bremsvermögen im Schleppbetrieb ist gemäß den Fahrzeuganschriften zu bestimmen. 3. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit • einer ED-Bremse erfolgt keine Einschränkung, • eines Triebdrehgestells je Triebzug ist die maximale Geschwindigkeit auf 140 km/h, • beider ED-Bremsen eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 100 km/h, • beider ED-Bremsen und eines Triebdrehgestells eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt Anmerkung: Aus bremstechnischer Sicht ist es nicht notwendig für die nachgewiesene Zugkonfiguration (bis zu 3 Triebzüge mit mindestens einem und höchstens zwei 4-teiligen Triebzügen im Zugverband) eine Nutzungsbedingung bezüglich der Mehrfachtraktion festzulegen, da mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 „Stromabnehmer“ weitergehende Einschränkungen erforderlich wurden und sie daher nicht anwendbar ist (Siehe auch Nutzungsbedingungen im Fachgebiet 08). Fachgebiet 08 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkt 8.2) – Stromabnehmer: Die vorliegende Bewertung gilt ausschließlich für die Einfach- und Doppeltraktion des artreinen Dreiteilers sowie artreinen Vierteilers und für die Doppeltraktion von Drei- und Vierteiler in Mischtraktion mit jeweils maximal zwei am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern. Fachgebiet 12 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299:
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable
for Area of Use AT: Der Halter / das EVU hat eine
Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten,
die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den
Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der
jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung
zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret
benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für
das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug
nach zu weisen. Durch geeignete
Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der
Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten
(u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei
müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm
für die Radsätze zu definierenden, zerstörungsfreien
Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden
Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer
Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen
sicherstellen. Aus Sicherheitsgründen muss die
Höchstgeschwindigkeit bei der Talfahrt Tauern-Südrampe
(Abschnitt: Mallnitz-Obervellach bis Pusarnitz) mit
abgesperrter pneumatischer Bremse eines Drehgestelles
auf 140 km/h beschränkt werden. Weitere Beschränkung
auf 120 km/h bei Talfahrt mit 50% ED-Bremse und
Beschränkung bis 80 km/h bei ausgefallener (0%)
EDBremse. Dreifachtraktion (4-4-4, 4-4-3, 4-3-4) Das
Fahrzeug darf in Dreifachtraktion aufgrund der
Überschreitung der Grenzwerte nur als außergewöhnliche
Sendung auf dem Netz der ÖBB-Infrastrutkur AG betrieben
werden. Es dürfen für Österreich nur Genehmigungen für
das Inverkehbringen von umgebauten Fahrzeugen, die
diesem Fahrzeugtyp entsprechen und die bereits vor dem
01.11.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben,
erteilt werden. Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von neuen Fahrzeugen und umgebauten Fahrzeugen, die
nach dem 31.10.2020 eine Zulassung als 3 Teiler
besessen haben, und die diesem Fahrzeugtyp
entsprechen, dürfen das Verwendungsgebiet Österreich
nicht mit umfassen. Beschränkung aus der EG-Erklärung
über die Konformität von Interoperabilitätskomponenten Nr.
DE/00000000511591/2021/000010 Version 15.00 von
Funkwerk vom 16.04.2021: Unvollständige Umsetzung der
Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen
Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden
Anforderungsspezifikation (EI RENE SRS 16.0.0) Hierfür
müssen ggf. betriebliche Maßnahme gesetzt werden Es
muss eine Abschleppkupplung auf dem Fahrzeug
mitgeführt werden, welche den Übergang der Mittelpuffer
Kupplung auf eine UIC Kupplung ermöglicht. Die
Softwareversion 3.01 der Bremssteuergeräte der Mittel-
bzw. Endwagen der TriebzugBaureihe Desiro Mainline 2.0
ist nicht abwärtskompatibel. Daher dürfen Fahrzeuge, die
mit einer älteren Softwareversion ausgestattet sind, nicht
mit solchen, die mit der aktuellen Softwareversion 3.01
ausgestattet sind, gekuppelt werden
3.1.3.1.1 Date of the original authorisation: 2021-07-07
3.1.3.2.2 Date of the last modification: 2021-08-23
3.1.3.2.3 Authorisation holder:3.1.3.2.3.1 Authorisation holder identification data:
3.1.3.2.3.1.1 Name of organisation: Siemens Mobility GmbH
3.1.3.2.3.1.2 Registered business number: HRB 237219
3.1.3.2.3.1.3 Organisation code:
3.1.3.2.3.2 Authorisation holder contact data:
3.1.3.2.3.2.1 Address of organisation, street and number: Siemenspromenade 5
3.1.3.2.3.2.2 Town: Erlangen
3.1.3.2.3.2.3 Country code: D
3.1.3.2.3.2.4 Post code: 91058
3.1.3.2.3.2.5 E-mail address: zulassung-lm.mobility@siemens.com
3.1.3.2.4 Authorisation document reference: EU8020210119
3.1.3.2.5 Certificate of verification : Reference of type
examination or design examination type:
L&P: 1991/1/SB/2020/RST/DEEN/CRF-10044-2
1991/1/SB/2020/RST/DEEN/NOI-10040-2
1991/1/SB/2020/RST/DEEN/PRM-10042-2
1991/1/SB/2020/RST/DEEN/SRT-10037-2
CCS: 1010/6/SH1/2021/CCO/DEEN/TRRC1543546/V01
3.1.3.2.6 Parameters for which conformity to applicable
national rules has been assessed:
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / INDUSI I60 / AT
0.0 None
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / PZB 90 / AT
0.0 None
1435mm / AC 25kV-50Hz / INDUSI I60 / AT
0.0 None
1435mm / AC 25kV-50Hz / PZB 90 / AT
0.0 None
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / INDUSI I60 / DE
0.0 None
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / PZB 90 / DE
0.0 None
1435mm / AC 25kV-50Hz / INDUSI I60 / DE
0.0 None
1435mm / AC 25kV-50Hz / PZB 90 / DE
0.0 None
3.1.3.2.7 Comments:
3.1.3.2.8 Reference to the written declaration by the C030_A6Z00049087108_000_D_Erklärung des
proposer referred to in Article 3(11) of Regulation (EU) Vorschlagenden zur Anwendung der CSM DML 4-
402/2013: Teiler_PZB_BL04.95.pdf3.1.3.1 Initial Registration
3.1.2.3 Coded conditions for use and other restrictions:
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / INDUSI I60
2 Geographical restriction
2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1)
2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435
2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice
2.5 B System on board
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90
2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1-
4+6
2.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio
Germany - UIC 751
3 Environmental restrictions
3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / PZB 90
2 Geographical restriction
2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1)
2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435
2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice
2.5 B System on board
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90
2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1-
4+6
2.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio
Germany - UIC 751
3 Environmental restrictions
3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1
1435mm / AC 25kV-50Hz / INDUSI I60
2 Geographical restriction
2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1)
2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435
2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice
2.5 B System on board
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90
2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1-
4+62.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio
Germany - UIC 751
3 Environmental restrictions
3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1
1435mm / AC 25kV-50Hz / PZB 90
2 Geographical restriction
2.1 Kinematic gauge (coding WAG TSI): GA, (G2,G1)
2.2 Wheelset gauge: 2.2.4 Gauge 1435
2.4 ERTMS on board: 2.4.2 GSM-R voice
2.5 B System on board
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.153 INDUSI I60
2.5.1 Class B signalling system: 2.5.156 PZB 90
2.5.2 Class B radio system: 2.5.202 UIC Radio Chapter 1-
4+6
2.5.2 Class B radio system: 2.5.219 Analogue Radio
Germany - UIC 751
3 Environmental restrictions
3.1 Climatic zone: 3.1.1 T1
3.1.2.4 Non-coded conditions for use and other restrictions:
1435mm / AC 15kV-16.7Hz / INDUSI I60
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (RST
subsystem) Das Verwendungsgebiet der Fahrzeuge ist ist
auf eine Schieneneinbauneigung von 1:40 begrenzt.
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (CCS
subsystem) Das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem darf nur
in der gültigen Konfiguration und unter Berücksichtigung
der beiliegenden Dokumentation verwendet werden. Der
Betrieb des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems darf nur mit
SIM-Karten erfolgen, für die eine EG-
Konformitätserklärung zur [TSI ZZS] (VERORDNUNG (EU)
2016/919) vorliegt. Unvollständige Umsetzung der
Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen
Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden
Anforderungsspezifikation (EIRENE SRS 16.0.0) Angabe
zur Verfügbarkeit gem. [TSI ZZS], Abschnitt 4.2.1.2: Die
berechnete mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern
eines fahrzeugseitigen ZZS Teilsystems, die das
Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen
Betriebszentrale und Triebfahrzeugführer unmöglich
machen, beträgt für die Kombination der
Einzelkomponenten (Funkeinheit mit Filtermodul, serielles
Interface und Bedieneinheit): • CR26 mit MT5E, IFS und
MMIC-1: 32421 Stunden MTBF Die Angaben sind für eine
angenommene tägliche Betriebszeit von 16h berechnet.
Die Prüfung der Konformität zu RSC-NP-CCS7.4a für DE
erfolgte auf Basis der für Sprachfunk relevanten NNTRs
DE ( Bekanntgabe 09 - AK ZZS, Ausgabe 5.2 vom
25.11.2020/01.12.2020) Neue Fahrzeuge dürfen nur
national und im Einklang mit den Bedingungen von Art.
7.4.2.1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/776 in Verkehr
gebracht werden.Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use DE: Nachfolgende Nutzungsbedingung bzw. sonstige Beschränkung wird durch die NSA EBA festgelegt: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug und die Einhaltung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 EIGV zu gewährleisten. Bestandteil dieser Instandhaltungsdokumentation ist ein nach DIN EN 17023 erstelltes Instandhaltungsprogramm. Bei beabsichtigten Änderungen oder abweichenden Handhabungen sind Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 EBO zu führen und aufzubewahren. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Fachgebiet 06 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkte 4.x und 3.3.5) – Bremseinrichtung: Die Bedingungen bezüglich Mehrfachtraktion, resultierend aus der Evaluierung der Anforderungserfüllung dieses Fachgebiets 06, werden mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 Stromabnehmer weitergehend eingeschränkt und daher hier nicht gesondert aufgeführt. Angaben beziehen sich auf Einsatzbedingungen aus der NNTR-Prüfbescheinigung (A6Z00049325477) im Fachgebiet 06: 1. Bei Ausfall/ Absperren von Bremskomponenten ist eine neue Bremsprobe/Bremsberechnung durchzuführen. Die abgesperrten Bremskomponenten sind zu dokumentieren und bei der Berechnung des Bremsgewichtes zu berücksichtigen. 2. Das Bremsvermögen im Schleppbetrieb ist gemäß den Fahrzeuganschriften zu bestimmen. 3. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit • einer ED-Bremse erfolgt keine Einschränkung, • eines Triebdrehgestells je Triebzug ist die maximale Geschwindigkeit auf 140 km/h, • beider ED-Bremsen eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 100 km/h, • beider ED-Bremsen und eines Triebdrehgestells eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt Anmerkung: Aus bremstechnischer Sicht ist es nicht notwendig für die nachgewiesene Zugkonfiguration (bis zu 3 Triebzüge mit mindestens einem und höchstens zwei 4-teiligen Triebzügen im Zugverband) eine Nutzungsbedingung bezüglich der Mehrfachtraktion festzulegen, da mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 „Stromabnehmer“ weitergehende Einschränkungen erforderlich wurden und sie daher nicht anwendbar ist (Siehe auch Nutzungsbedingungen im Fachgebiet 08). Fachgebiet 08 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkt 8.2) – Stromabnehmer: Die vorliegende Bewertung gilt ausschließlich für die Einfach- und Doppeltraktion des artreinen Dreiteilers sowie artreinen Vierteilers und für die Doppeltraktion von Drei- und Vierteiler in Mischtraktion mit jeweils maximal zwei am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern. Fachgebiet 12 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299:
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use AT: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug nach zu weisen. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden, zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Aus Sicherheitsgründen muss die Höchstgeschwindigkeit bei der Talfahrt Tauern-Südrampe (Abschnitt: Mallnitz-Obervellach bis Pusarnitz) mit abgesperrter pneumatischer Bremse eines Drehgestelles auf 140 km/h beschränkt werden. Weitere Beschränkung auf 120 km/h bei Talfahrt mit 50% ED-Bremse und Beschränkung bis 80 km/h bei ausgefallener (0%) EDBremse. Dreifachtraktion (4-4-4, 4-4-3, 4-3-4) Das Fahrzeug darf in Dreifachtraktion aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte nur als außergewöhnliche Sendung auf dem Netz der ÖBB-Infrastrutkur AG betrieben werden. Es dürfen für Österreich nur Genehmigungen für das Inverkehbringen von umgebauten Fahrzeugen, die diesem Fahrzeugtyp entsprechen und die bereits vor dem 01.11.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, erteilt werden. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen und umgebauten Fahrzeugen, die nach dem 31.10.2020 eine Zulassung als 3 Teiler besessen haben, und die diesem Fahrzeugtyp entsprechen, dürfen das Verwendungsgebiet Österreich nicht mit umfassen. Beschränkung aus der EG-Erklärung über die Konformität von Interoperabilitätskomponenten Nr. DE/00000000511591/2021/000010 Version 15.00 von Funkwerk vom 16.04.2021: Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EI RENE SRS 16.0.0) Hierfür müssen ggf. betriebliche Maßnahme gesetzt werden Es muss eine Abschleppkupplung auf dem Fahrzeug mitgeführt werden, welche den Übergang der Mittelpuffer Kupplung auf eine UIC Kupplung ermöglicht. Die Softwareversion 3.01 der Bremssteuergeräte der Mittel- bzw. Endwagen der TriebzugBaureihe Desiro Mainline 2.0 ist nicht abwärtskompatibel. Daher dürfen Fahrzeuge, die mit einer älteren Softwareversion ausgestattet sind, nicht mit solchen, die mit der aktuellen Softwareversion 3.01 ausgestattet sind, gekuppelt werden 1435mm / AC 15kV-16.7Hz / PZB 90 Non Coded Restrictions and Conditions of Use (RST subsystem) Das Verwendungsgebiet der Fahrzeuge ist ist auf eine Schieneneinbauneigung von 1:40 begrenzt.
Non Coded Restrictions and Conditions of Use (CCS subsystem) Das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem darf nur in der gültigen Konfiguration und unter Berücksichtigung der beiliegenden Dokumentation verwendet werden. Der Betrieb des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems darf nur mit SIM-Karten erfolgen, für die eine EG- Konformitätserklärung zur [TSI ZZS] (VERORDNUNG (EU) 2016/919) vorliegt. Unvollständige Umsetzung der Anforderungen bezüglich Rufverdrängung wegen Inkonsistenzen in der zugrunde liegenden Anforderungsspezifikation (EIRENE SRS 16.0.0) Angabe zur Verfügbarkeit gem. [TSI ZZS], Abschnitt 4.2.1.2: Die berechnete mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen Betriebszentrale und Triebfahrzeugführer unmöglich machen, beträgt für die Kombination der Einzelkomponenten (Funkeinheit mit Filtermodul, serielles Interface und Bedieneinheit): • CR26 mit MT5E, IFS und MMIC-1: 32421 Stunden MTBF Die Angaben sind für eine angenommene tägliche Betriebszeit von 16h berechnet. Die Prüfung der Konformität zu RSC-NP-CCS7.4a für DE erfolgte auf Basis der für Sprachfunk relevanten NNTRs DE ( Bekanntgabe 09 - AK ZZS, Ausgabe 5.2 vom 25.11.2020/01.12.2020) Neue Fahrzeuge dürfen nur national und im Einklang mit den Bedingungen von Art. 7.4.2.1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/776 in Verkehr gebracht werden.
Non coded Conditions of Use and Restrictions applicable for Area of Use DE: Nachfolgende Nutzungsbedingung bzw. sonstige Beschränkung wird durch die NSA EBA festgelegt: Der Halter / das EVU hat eine Betriebs- und Instandhaltungsdokumentation vorzuhalten, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung • der den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen, • der jeweiligen Betriebsbedingungen, • der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Fahrweg und • der konkret benutzten Infrastruktur jederzeit den sicheren Betrieb für das in der Genehmigung aufgeführte Eisenbahnfahrzeug und die Einhaltung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 EIGV zu gewährleisten. Bestandteil dieser Instandhaltungsdokumentation ist ein nach DIN EN 17023 erstelltes Instandhaltungsprogramm. Bei beabsichtigten Änderungen oder abweichenden Handhabungen sind Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 EBO zu führen und aufzubewahren. Durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebssicherheit der Radsätze über die gesamte Nutzungszeit zu gewährleisten (u.a. hinsichtlich der Pressverbindung Rad/Welle). Dabei müssen unter anderem die im Instandhaltungsprogramm für die Radsätze zu definierenden zerstörungsfreien Prüfungen die den Nachweisen zugrundeliegenden Belastungen berücksichtigen und die Identifizierung einer Materialschädigung rechtzeitig vor einem Bauteilversagen sicherstellen. Fachgebiet 06 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkte 4.x und 3.3.5) – Bremseinrichtung: Die Bedingungen bezüglich Mehrfachtraktion, resultierend aus der Evaluierung der Anforderungserfüllung dieses Fachgebiets 06, werden mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 Stromabnehmer weitergehend eingeschränkt und daher hier nicht gesondert aufgeführt. Angaben beziehen sich auf Einsatzbedingungen aus der NNTR-Prüfbescheinigung (A6Z00049325477) im Fachgebiet 06: 1. Bei Ausfall/ Absperren von Bremskomponenten ist eine neue Bremsprobe/Bremsberechnung durchzuführen. Die abgesperrten Bremskomponenten sind zu dokumentieren und bei der Berechnung des Bremsgewichtes zu berücksichtigen. 2. Das Bremsvermögen im Schleppbetrieb ist gemäß den Fahrzeuganschriften zu bestimmen. 3. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit • einer ED-Bremse erfolgt keine Einschränkung, • eines Triebdrehgestells je Triebzug ist die maximale Geschwindigkeit auf 140 km/h, • beider ED-Bremsen eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 100 km/h, • beider ED-Bremsen und eines Triebdrehgestells eines Triebzugs ist die maximale Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt Anmerkung: Aus bremstechnischer Sicht ist es nicht notwendig für die nachgewiesene Zugkonfiguration (bis zu 3 Triebzüge mit mindestens einem und höchstens zwei 4-teiligen Triebzügen im Zugverband) eine Nutzungsbedingung bezüglich der Mehrfachtraktion festzulegen, da mit der Evaluierung im Fachgebiet 08 „Stromabnehmer“ weitergehende Einschränkungen erforderlich wurden und sie daher nicht anwendbar ist (Siehe auch Nutzungsbedingungen im Fachgebiet 08). Fachgebiet 08 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299: Checklistenpunkt 8.2) – Stromabnehmer: Die vorliegende Bewertung gilt ausschließlich für die Einfach- und Doppeltraktion des artreinen Dreiteilers sowie artreinen Vierteilers und für die Doppeltraktion von Drei- und Vierteiler in Mischtraktion mit jeweils maximal zwei am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern. Fachgebiet 12 (neue Nummerierung gemäß (EU) 2015/2299:
Sie können auch lesen