Sommersession 2021 - Der Schweizerische ...

Die Seite wird erstellt Sibylle-Eva Menzel
 
WEITER LESEN
Sommersession 2021 - Der Schweizerische ...
Sommersession 2021
№ 3/2021, 21. Mai 2021
Sessionsbrief SVV
Sommersession 2021

Ständerat
Chronologisches Programm
Datum       Nr.        Geschäft                                             Empfehlung          Seite
02.06       09.503     Pa. Iv. Fraktion RL. Stempelsteuer schrittweise      Gem. WAK-S            –
                       abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Entwurf 1)    (nicht sistieren)
            21.3440 Po. Rieder. Finanzierung der AHV durch eine             Ablehnung             –
                       Finanzmarkttransaktionssteuer
09.06       20.062     Kollektivanlagengesetz. Limited Qualified Investor   Annahme               3
                       Fund (L-QIF)
            18.4327 Mo. Heer. Negativzinsen der SNB                         Ablehnung             –
                       in die AHV
14.06       19.080     AHVG. Änderung (Modernisierung der Aufsicht)         Wird nach             –
                                                                            Kommissions-
                                                                            sitzung ergänzt
16.06       20.026     Zivilprozessordnung. Änderung                        Annahme gem.          4
                                                                            Ausführungen

Nationalrat
Chronologisches Programm
Datum       Nr.        Geschäft                                             Empfehlung          Seite
09.06       19.050     Stabilisierung der AHV (AHV 21)                      Annahme gem.          7
                                                                            Ausführungen
            21.3462 Mo. SGK-NR. Auftrag für nächste AHV-Reform              Annahme               –
16.06       21.3017 Mo. SGK-NR. Sichere Renten dank umfassend               Annahme               –
                       kompetenter Verwaltung der Pensionskassengelder

21. Mai 2021

SESSIONSBRIEF SVV – SOMMER 2021                                                                         2
Ständerat – Mittwoch, 9. Juni 2021

    20.062 Kollektivanlagengesetz. Limited Qualified Investor
    Fund (L-QIF)

    Die WAK-S hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 19./20. April 2021 in der Gesamtabstimmung
    mit 10 zu 1 Stimme bei 2 Enthaltungen zuhanden des Ständerates verabschiedet.

    Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV

    Der SVV begrüsst und unterstützt die Vorlage des Bundesrats, mit dieser Änderung des
    Kollektivanlagengesetzes (L-QIF) die rechtlichen Grundlagen für dieses spezifische Anlagegefäss
    für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz zu schaffen.

    Beurteilung
    Die Anpassung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) gemäss Botschaft bezweckt, dass neu auch
    in der Schweiz eine Fondskategorie geschaffen wird, die von der Bewilligungs- und
    Genehmigungspflicht befreit ist. Diese neue Fondskategorie «Limited Qualified Investor Fund»
    (L-QIF) soll qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern eine Schweizer Alternative zu ähnlichen
    ausländischen Produkten bieten. Dadurch könnten künftig wieder kollektive Kapitalanlagen in der
    Schweiz aufgelegt werden und ein grösserer Teil der Wertschöpfungskette würde in der Schweiz
    verbleiben. Somit würde die Attraktivität des Schweizer Fondsplatzes erhöht und damit ins-
    gesamt auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatz Schweiz gestärkt werden.

    Die Vorlage gemäss Botschaft wird entsprechend vom SVV vollumfänglich begrüsst. Ein
    zentrales Anliegen des SVV – dass gemäss Art. 10ter Abs. 3 E-KAG (i. V. m. Art. 4 Abs. 3 Bst. b
    FIDLEG) beaufsichtigte Versicherungsunternehmen neu als qualifizierte Anlegerinnen gelten –
    wurde berücksichtigt. Dies erlaubt es, dass die Versicherungsgesellschaften – als wichtiger
    Player im Finanzsektor – diese Fondskategorie ebenfalls anbieten und so für die Kundinnen und
    Kunden aus einem breiteren Angebot das passende Finanzinstrument auswählen können.

3
Ständerat – Mittwoch, 16. Juni 2021

20.026 Zivilprozessordnung. Änderung

Die RK-S hat die Detailberatung zur Revision der Zivilprozessordnung an ihrer Sitzung vom
12./13. April 2021 abgeschlossen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig
angenommen.

Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV

Der SVV unterstützt die Änderung der ZPO im Grundsatz. Namentlich begrüsst wird, dass der
Bundesrat angesichts des Vernehmlassungsergebnisses darauf verzichtet, die Frage des
kollektiven Rechtsschutzes im Rahmen der vorliegenden Vorlage weiterzuverfolgen.

Aus Sicht des SVV würde die vorliegende Vorlage auch Gelegenheit bieten, folgende zwei
Bedürfnisse aus Sicht der Rechtsschutzversicherungen aufzugreifen:

 –   Art. 160a: Ergänzung von Abs. 1 um die juristisch ausgebildeten Personen der
     Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen sowie Streichung von Abs. 1 Bst. b.
 –   Art. 204 Abs. 2: Ergänzung um die explizite Nennung der juristisch ausgebildeten Personen
     der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen als Begleitung in
     Schlichtungsverhandlungen.

Beurteilung
Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV hat sich die am 1. Januar 2011 in
Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) bewährt. Der SVV hat sich im
Rahmen der Vernehmlassung denn auch nur für punktuelle Optimierungen ausgesprochen.
Insbesondere begrüsst der SVV, dass der Bundesrat angesichts des
Vernehmlassungsergebnisses darauf verzichtet hat, die Frage des kollektiven Rechtsschutzes im
Rahmen der vorliegenden Vorlage weiterzuverfolgen. Die nun vorliegende Vorlage wird vom SVV
grundsätzlich unterstützt. Wir ersuchen Sie jedoch um die Prüfung folgender Anpassungen:

Die Empfehlungen im Detail
(1) Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste / Verweigerungsrecht für die
     Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes

Der SVV empfiehlt die Ergänzung von Art. 160a Abs. 1 um die juristisch ausgebildeten Personen
der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen sowie die Streichung der in Art. 160a Abs.
1 Bst. b vorgesehenen Einschränkung. (Art. 167a gemäss RK-S).

                                                                                                 4
Der SVV begrüsst die mit der vorliegenden Revision angestrebte Einführung eines
    Berufsgeheimnisschutzes (Mitwirkungsverweigerungsrecht) für Unternehmensjuristen in
    Zivilprozessen. Damit wird endlich eine vergleichbare Regelung geschaffen, die Unternehmen vor
    allem auch bei prozessualen Auseinandersetzungen im Ausland schützt.

    Dieser Schutz sollte jedoch auch für Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen
    gelten. Im Unterschied zu den Nachbarstaaten haben die Rechtsschutzversicherungen in der
    Schweiz einen gesetzlichen Auftrag (Art. 161 Aufsichtsverordnung AVO), die Rechte der
    Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Sie nehmen damit eine rechtsstaatliche Funktion wahr,
    die entsprechend zu schützen ist. Für die Erfüllung dieses Auftrags ist es zentral, dass die
    Sachlage durch den Klienten wahrheitsgetreu dargelegt werden kann, ohne dass die Gefahr
    besteht, dass die Rechtsschutzversicherung auf gerichtliches Ersuchen die Akten herausgeben
    muss und ihre Juristen als Zeugen geladen werden. Mit der Aufnahme einer entsprechenden
    Bestimmung in die ZPO bietet sich die Gelegenheit, nicht nur den Schutz juristischer, sondern
    auch rechtssuchender natürlicher Personen sicherzustellen.

    Mit Blick auf die in Art. 160a Abs. 1 vorgesehenen Schranken des Verweigerungsrechts kann der
    SVV das Bedürfnis nach einer möglichst klaren Regelung nachvollziehen. Gleichzeitig
    berücksichtigt die in Bst. b vorgenommene Einschränkung nicht, dass in
    Versicherungsgesellschaften die Schadenerledigung, die auch Fälle mit anspruchsvollen
    juristischen Fragestellungen beinhaltet, organisatorisch im operativen Bereich und nicht in den
    Rechtsdiensten erfolgt – obwohl die Schadendienste fachlich quasi als «verlängerter Arm» der
    internen Rechtsdienste agieren. Inhaltlich bearbeiten die Schadenjuristen wichtige,
    schützenswerte unternehmensinterne Informationen, oft aber auch solche von Kunden, die nicht
    Dritten zugänglich gemacht werden dürfen. Aus diesen Überlegungen sollte das massgebliche
    Kriterium für den Schutz von Art. 160a ZPO einzig darin liegen, ob die Tätigkeit des
    schadenbearbeitenden Juristen als von einem Anwalt berufsspezifisch gelten würde. Irrelevant
    sollte hingegen die rein organisatorische Zuordnung der Juristen innerhalb einer Unternehmung
    sein.

    (2)     Persönliches Erscheinen in Schlichtungsverhandlungen

    Der SVV empfiehlt, Art. 204 Abs. 2 um die explizite Nennung der juristisch ausgebildeten
    Personen der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen als Begleitung zu ergänzen.

    Das primäre Ziel von Schlichtungsverhandlungen – der Abschluss eines Vergleichs zur
    Wiederherstellung des Rechtsfriedens – dient der Entlastung der Gerichte. Die Anwesenheit der
    Streitparteien trägt wesentlich zum Erreichen dieses Ziels bei. Dabei kann auch die Zulassung
    von Schadenjuristen von Rechtsschutzversicherungen grosse Vorteile bringen. So kann der
    versicherte Klient von Beginn weg richtig instruiert und beraten werden. Zudem kann die
    Rechtsschutzversicherung ihrem Klienten alternative Streitlösungen aufzeigen und letztlich

5
Prozessrisiken auskaufen oder der Gegenpartei andere Leistungen anbieten lassen und damit
eine gerichtliche Weiterführung des Streits verhindern. Dies entspricht Sinn und Zweck der
Durchführung von Schlichtungsverfahren.

Art. 204 Abs. 2 ZPO sieht die Möglichkeit vor, sich in Schlichtungsverfahren von einem
Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Trotz dem Nutzen, der die
Anwesenheit von Juristen von Rechtsschutzversicherungen in Schlichtungsverhandlungen
bringen kann, ist die heutige Praxis nicht einheitlich geregelt. Die vorliegende Revision bietet die
Möglichkeit, in diesem Feld Klarheit zu schaffen.

Es ist nicht das Ziel, dabei das Anwaltsmonopol im Sinne der berufsmässigen Vertretung (Art. 68
Abs. 2 ZPO) in Frage zu stellen. Mit Blick auf den oben dargelegten Nutzen, den die Anwesenheit
von Rechtsschutzjuristen im Rahmen von Schlichtungsverhandlungen aber bringen kann, sollte
diesen die Begleitung im Rahmen der vorgerichtlichen Streitbeilegung einheitlich offenstehen.
Dabei ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Schlichtungsverhandlung klar, dass sich die
betroffenen Juristen im Hintergrund halten. Um eine einheitliche Regelung zu ermöglichen, die
gleichzeitig den Unterschied zur berufsmässigen Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO sicherstellt,
regt der SVV an, Art. 204 Abs. 2 um die explizite Nennung der juristisch ausgebildeten Personen
der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen zu ergänzen. Mit dieser Nennung wird
auch die Abgrenzung zu den heute schon erlaubten Vertrauenspersonen klar.

                                                                                                       6
Nationalrat – Mittwoch, 9. Juni 2021

    19.050 Stabilisierung der AHV (AHV 21)

    Der Ständerat hat die Stabilisierung der AHV (AHV 21) am 15. März 2021 behandelt. Die
    Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) hat die Vorberatung
    des Geschäfts am 6. Mai 2021 abgeschlossen.

    Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV

    Der SVV empfiehlt:
    −    die Vorlage zur Stabilisierung der AHV auf der Basis der Beschlüsse des Ständerats anzu-
         nehmen,
    −    die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N anzunehmen.

    Ausgangslage
    Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 19. Mai 2019 die AHV-
    Steuervorlage (STAF) angenommen. Die Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte per
    1. Januar 2020 verschaffte der AHV zusätzliche Einnahmen von über 2 Milliarden Franken pro
    Jahr. Der Bundesrat hat jedoch wiederholt und zu Recht festgehalten, dass eine strukturelle
    Reform der AHV unumgänglich bleibt.

    Beurteilung
    Mit dem Ziel, dass die «Stablilisierung der AHV» dem Anspruch an eine strukturelle Reform bzw .
    an einen ersten Schritt hin zu einer nachhaltigen Ausgestaltung der AHV gerecht wird, empfiehlt
    der SVV:
    −    Vereinheitlichung des Referenzalters für Frauen und Männer auf 65 Jahre;
    −    Ausgleichsmassnahmen im Umfang von maximal rund 400 Millionen Franken pro Jahr für
         die ersten sechs vom Referenzalter 65 betroffenen Frauen-Jahrgänge;
    −    Ablehnung der von der SGK-N vorgeschlagenen Bestimmung, wonach die
         Ausgleichsmassnahmen nicht an die Einnahmen zur Berechnung allfälliger
         Ergänzungsleistungen angerechnet werden sollen;
    −    Flexibilisierung des Rentenbezugs;
    −    Erhöhung des Freibetrags für das nach Erreichen des Referenzalters erzielte
         Erwerbseinkommen auf 2’000 Franken pro Monat (dies auch dann, wenn Erwerbstätige im
         Rentenalter auf den Freibetrag verzichten können, wie dies die SGK-N vorschlägt);
    −    Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der nach dem Erreichen des
         Referenzalters geleisteten Beiträge;

7
−    Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,3 Prozentpunkte und Verknüpfung mit der Erhöhung
     des Referenzrentenalters der Frauen.

Wie bereits in der Beschreibung der Ausgangslage erwähnt, bleibt eine tiefergreifende
strukturelle Reform der AHV auch nach der Reform «AHV 21» unumgänglich. Dementsprechend
empfiehlt der SVV, die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N zur
Annahme.

                                                                                          8
Kontaktperson Schweizerischer Versicherungsverband SVV

    Anne Cécile Vonlanthen-Oesch
    Leiterin Bereich Public Affairs

    annececile.vonlanthen@svv.ch

    Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14, Postfach, CH-8022 Zürich

    +41 44 208 28 80 Direkt
    +41 44 208 28 28 Zentrale

    svv.ch

9
Sie können auch lesen