Sommersession 2021 - Der Schweizerische ...
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Sessionsbrief SVV Sommersession 2021 Ständerat Chronologisches Programm Datum Nr. Geschäft Empfehlung Seite 02.06 09.503 Pa. Iv. Fraktion RL. Stempelsteuer schrittweise Gem. WAK-S – abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Entwurf 1) (nicht sistieren) 21.3440 Po. Rieder. Finanzierung der AHV durch eine Ablehnung – Finanzmarkttransaktionssteuer 09.06 20.062 Kollektivanlagengesetz. Limited Qualified Investor Annahme 3 Fund (L-QIF) 18.4327 Mo. Heer. Negativzinsen der SNB Ablehnung – in die AHV 14.06 19.080 AHVG. Änderung (Modernisierung der Aufsicht) Wird nach – Kommissions- sitzung ergänzt 16.06 20.026 Zivilprozessordnung. Änderung Annahme gem. 4 Ausführungen Nationalrat Chronologisches Programm Datum Nr. Geschäft Empfehlung Seite 09.06 19.050 Stabilisierung der AHV (AHV 21) Annahme gem. 7 Ausführungen 21.3462 Mo. SGK-NR. Auftrag für nächste AHV-Reform Annahme – 16.06 21.3017 Mo. SGK-NR. Sichere Renten dank umfassend Annahme – kompetenter Verwaltung der Pensionskassengelder 21. Mai 2021 SESSIONSBRIEF SVV – SOMMER 2021 2
Ständerat – Mittwoch, 9. Juni 2021 20.062 Kollektivanlagengesetz. Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) Die WAK-S hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 19./20. April 2021 in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 1 Stimme bei 2 Enthaltungen zuhanden des Ständerates verabschiedet. Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV begrüsst und unterstützt die Vorlage des Bundesrats, mit dieser Änderung des Kollektivanlagengesetzes (L-QIF) die rechtlichen Grundlagen für dieses spezifische Anlagegefäss für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz zu schaffen. Beurteilung Die Anpassung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) gemäss Botschaft bezweckt, dass neu auch in der Schweiz eine Fondskategorie geschaffen wird, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit ist. Diese neue Fondskategorie «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) soll qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten bieten. Dadurch könnten künftig wieder kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden und ein grösserer Teil der Wertschöpfungskette würde in der Schweiz verbleiben. Somit würde die Attraktivität des Schweizer Fondsplatzes erhöht und damit ins- gesamt auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatz Schweiz gestärkt werden. Die Vorlage gemäss Botschaft wird entsprechend vom SVV vollumfänglich begrüsst. Ein zentrales Anliegen des SVV – dass gemäss Art. 10ter Abs. 3 E-KAG (i. V. m. Art. 4 Abs. 3 Bst. b FIDLEG) beaufsichtigte Versicherungsunternehmen neu als qualifizierte Anlegerinnen gelten – wurde berücksichtigt. Dies erlaubt es, dass die Versicherungsgesellschaften – als wichtiger Player im Finanzsektor – diese Fondskategorie ebenfalls anbieten und so für die Kundinnen und Kunden aus einem breiteren Angebot das passende Finanzinstrument auswählen können. 3
Ständerat – Mittwoch, 16. Juni 2021 20.026 Zivilprozessordnung. Änderung Die RK-S hat die Detailberatung zur Revision der Zivilprozessordnung an ihrer Sitzung vom 12./13. April 2021 abgeschlossen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV unterstützt die Änderung der ZPO im Grundsatz. Namentlich begrüsst wird, dass der Bundesrat angesichts des Vernehmlassungsergebnisses darauf verzichtet, die Frage des kollektiven Rechtsschutzes im Rahmen der vorliegenden Vorlage weiterzuverfolgen. Aus Sicht des SVV würde die vorliegende Vorlage auch Gelegenheit bieten, folgende zwei Bedürfnisse aus Sicht der Rechtsschutzversicherungen aufzugreifen: – Art. 160a: Ergänzung von Abs. 1 um die juristisch ausgebildeten Personen der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen sowie Streichung von Abs. 1 Bst. b. – Art. 204 Abs. 2: Ergänzung um die explizite Nennung der juristisch ausgebildeten Personen der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen als Begleitung in Schlichtungsverhandlungen. Beurteilung Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV hat sich die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) bewährt. Der SVV hat sich im Rahmen der Vernehmlassung denn auch nur für punktuelle Optimierungen ausgesprochen. Insbesondere begrüsst der SVV, dass der Bundesrat angesichts des Vernehmlassungsergebnisses darauf verzichtet hat, die Frage des kollektiven Rechtsschutzes im Rahmen der vorliegenden Vorlage weiterzuverfolgen. Die nun vorliegende Vorlage wird vom SVV grundsätzlich unterstützt. Wir ersuchen Sie jedoch um die Prüfung folgender Anpassungen: Die Empfehlungen im Detail (1) Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste / Verweigerungsrecht für die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes Der SVV empfiehlt die Ergänzung von Art. 160a Abs. 1 um die juristisch ausgebildeten Personen der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen sowie die Streichung der in Art. 160a Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Einschränkung. (Art. 167a gemäss RK-S). 4
Der SVV begrüsst die mit der vorliegenden Revision angestrebte Einführung eines Berufsgeheimnisschutzes (Mitwirkungsverweigerungsrecht) für Unternehmensjuristen in Zivilprozessen. Damit wird endlich eine vergleichbare Regelung geschaffen, die Unternehmen vor allem auch bei prozessualen Auseinandersetzungen im Ausland schützt. Dieser Schutz sollte jedoch auch für Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen gelten. Im Unterschied zu den Nachbarstaaten haben die Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz einen gesetzlichen Auftrag (Art. 161 Aufsichtsverordnung AVO), die Rechte der Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Sie nehmen damit eine rechtsstaatliche Funktion wahr, die entsprechend zu schützen ist. Für die Erfüllung dieses Auftrags ist es zentral, dass die Sachlage durch den Klienten wahrheitsgetreu dargelegt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Rechtsschutzversicherung auf gerichtliches Ersuchen die Akten herausgeben muss und ihre Juristen als Zeugen geladen werden. Mit der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die ZPO bietet sich die Gelegenheit, nicht nur den Schutz juristischer, sondern auch rechtssuchender natürlicher Personen sicherzustellen. Mit Blick auf die in Art. 160a Abs. 1 vorgesehenen Schranken des Verweigerungsrechts kann der SVV das Bedürfnis nach einer möglichst klaren Regelung nachvollziehen. Gleichzeitig berücksichtigt die in Bst. b vorgenommene Einschränkung nicht, dass in Versicherungsgesellschaften die Schadenerledigung, die auch Fälle mit anspruchsvollen juristischen Fragestellungen beinhaltet, organisatorisch im operativen Bereich und nicht in den Rechtsdiensten erfolgt – obwohl die Schadendienste fachlich quasi als «verlängerter Arm» der internen Rechtsdienste agieren. Inhaltlich bearbeiten die Schadenjuristen wichtige, schützenswerte unternehmensinterne Informationen, oft aber auch solche von Kunden, die nicht Dritten zugänglich gemacht werden dürfen. Aus diesen Überlegungen sollte das massgebliche Kriterium für den Schutz von Art. 160a ZPO einzig darin liegen, ob die Tätigkeit des schadenbearbeitenden Juristen als von einem Anwalt berufsspezifisch gelten würde. Irrelevant sollte hingegen die rein organisatorische Zuordnung der Juristen innerhalb einer Unternehmung sein. (2) Persönliches Erscheinen in Schlichtungsverhandlungen Der SVV empfiehlt, Art. 204 Abs. 2 um die explizite Nennung der juristisch ausgebildeten Personen der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen als Begleitung zu ergänzen. Das primäre Ziel von Schlichtungsverhandlungen – der Abschluss eines Vergleichs zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens – dient der Entlastung der Gerichte. Die Anwesenheit der Streitparteien trägt wesentlich zum Erreichen dieses Ziels bei. Dabei kann auch die Zulassung von Schadenjuristen von Rechtsschutzversicherungen grosse Vorteile bringen. So kann der versicherte Klient von Beginn weg richtig instruiert und beraten werden. Zudem kann die Rechtsschutzversicherung ihrem Klienten alternative Streitlösungen aufzeigen und letztlich 5
Prozessrisiken auskaufen oder der Gegenpartei andere Leistungen anbieten lassen und damit eine gerichtliche Weiterführung des Streits verhindern. Dies entspricht Sinn und Zweck der Durchführung von Schlichtungsverfahren. Art. 204 Abs. 2 ZPO sieht die Möglichkeit vor, sich in Schlichtungsverfahren von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Trotz dem Nutzen, der die Anwesenheit von Juristen von Rechtsschutzversicherungen in Schlichtungsverhandlungen bringen kann, ist die heutige Praxis nicht einheitlich geregelt. Die vorliegende Revision bietet die Möglichkeit, in diesem Feld Klarheit zu schaffen. Es ist nicht das Ziel, dabei das Anwaltsmonopol im Sinne der berufsmässigen Vertretung (Art. 68 Abs. 2 ZPO) in Frage zu stellen. Mit Blick auf den oben dargelegten Nutzen, den die Anwesenheit von Rechtsschutzjuristen im Rahmen von Schlichtungsverhandlungen aber bringen kann, sollte diesen die Begleitung im Rahmen der vorgerichtlichen Streitbeilegung einheitlich offenstehen. Dabei ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Schlichtungsverhandlung klar, dass sich die betroffenen Juristen im Hintergrund halten. Um eine einheitliche Regelung zu ermöglichen, die gleichzeitig den Unterschied zur berufsmässigen Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO sicherstellt, regt der SVV an, Art. 204 Abs. 2 um die explizite Nennung der juristisch ausgebildeten Personen der Schadendienste von Rechtsschutzversicherungen zu ergänzen. Mit dieser Nennung wird auch die Abgrenzung zu den heute schon erlaubten Vertrauenspersonen klar. 6
Nationalrat – Mittwoch, 9. Juni 2021 19.050 Stabilisierung der AHV (AHV 21) Der Ständerat hat die Stabilisierung der AHV (AHV 21) am 15. März 2021 behandelt. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) hat die Vorberatung des Geschäfts am 6. Mai 2021 abgeschlossen. Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV empfiehlt: − die Vorlage zur Stabilisierung der AHV auf der Basis der Beschlüsse des Ständerats anzu- nehmen, − die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N anzunehmen. Ausgangslage Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 19. Mai 2019 die AHV- Steuervorlage (STAF) angenommen. Die Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte per 1. Januar 2020 verschaffte der AHV zusätzliche Einnahmen von über 2 Milliarden Franken pro Jahr. Der Bundesrat hat jedoch wiederholt und zu Recht festgehalten, dass eine strukturelle Reform der AHV unumgänglich bleibt. Beurteilung Mit dem Ziel, dass die «Stablilisierung der AHV» dem Anspruch an eine strukturelle Reform bzw . an einen ersten Schritt hin zu einer nachhaltigen Ausgestaltung der AHV gerecht wird, empfiehlt der SVV: − Vereinheitlichung des Referenzalters für Frauen und Männer auf 65 Jahre; − Ausgleichsmassnahmen im Umfang von maximal rund 400 Millionen Franken pro Jahr für die ersten sechs vom Referenzalter 65 betroffenen Frauen-Jahrgänge; − Ablehnung der von der SGK-N vorgeschlagenen Bestimmung, wonach die Ausgleichsmassnahmen nicht an die Einnahmen zur Berechnung allfälliger Ergänzungsleistungen angerechnet werden sollen; − Flexibilisierung des Rentenbezugs; − Erhöhung des Freibetrags für das nach Erreichen des Referenzalters erzielte Erwerbseinkommen auf 2’000 Franken pro Monat (dies auch dann, wenn Erwerbstätige im Rentenalter auf den Freibetrag verzichten können, wie dies die SGK-N vorschlägt); − Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der nach dem Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge; 7
− Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,3 Prozentpunkte und Verknüpfung mit der Erhöhung des Referenzrentenalters der Frauen. Wie bereits in der Beschreibung der Ausgangslage erwähnt, bleibt eine tiefergreifende strukturelle Reform der AHV auch nach der Reform «AHV 21» unumgänglich. Dementsprechend empfiehlt der SVV, die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N zur Annahme. 8
Kontaktperson Schweizerischer Versicherungsverband SVV Anne Cécile Vonlanthen-Oesch Leiterin Bereich Public Affairs annececile.vonlanthen@svv.ch Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14, Postfach, CH-8022 Zürich +41 44 208 28 80 Direkt +41 44 208 28 28 Zentrale svv.ch 9
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