Sonderschulung im Kanton Zürich - Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der Angebote der Sonderschulung im Kanton Zürich - Schule Pfungen

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Sonderschulung im Kanton Zürich

Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der Angebote
der Sonderschulung im Kanton Zürich
2   Sonderschulung im Kanton Zürich

    Inhalt

    1. Ausgangslage                                          3    5. Finanzierung der Sonderschulung                       15
    1.1 Hintergrund und Auftrag                            3      5.1 	Kantonsbeiträge an die Sonder­schulen
    1.2 	Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen           3             im Kanton Zürich                                  15
    1.3 	Besonderer Bildungsbedarf                        4      5.2 	Personalressourcen                                 15
    1.4 	Definition und Abgrenzung des Sonderschulbereichs5      5.3 	Finanzierung von Tagessonderschulen mit
                                                                          kommunaler Trägerschaft                           15
                                                                   5.4 	Finanzierung von Tagessonder­schulen mit
    2. Zugang zur Sonderschulung und
                                                                          privater Trägerschaft                             15
    deren Überprüfung                                        6
                                                                   5.5 	Finanzierung von Schulheimen                       16
    2.1 	Abklärung des Bedarfs und Entscheid           6
                                                                   5.6 	Finanzierung von ISS, ISR und Sonderschulung
    2.2 	Überprüfung von Massnahmen der Sonderschulung 7                als Einzelunterricht                              16
    2.3 	Abschluss der Sonderschulung                  7         5.7 	Elternbeiträge                                     16
    2.4 	Ausschluss aus einer Sonderschule             7         5.8 	Transport                                          16
                                                                   5.9 	Ausserkantonale Platzierung                        16
    3. Formen der Sonderschulung                             8
    3.1 	Integrierte Sonderschulung                         8    6. Abschluss der obligatorischen Schulzeit
    3.1.1	Integrierte Sonderschulung in der                       von Jugendlichen mit Sonderschulstatus                   17
           Verantwortung einer Sonderschule (ISS)            8    6.1 	Abschluss der obligatorischen Schulzeit
    3.1.2	Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der            gemäss VSG                                        17
           Regelschule (ISR)                                  8   6.2 	Berufswahlvorbereitung in der Sonderschulung       17
    3.2 	Sonderschulung in Tages­sonderschulen und                6.3 	IV-Anmeldung vor Austritt aus der obligatorischen
            Schulheimen9                                                 Schulzeit für Beratungs- und Unterstützungs­
    3.2.1	Sonderschulung in Tagessonderschulen und                       leistungen18
           Tagessonderschulen in Schulheimen                 9
    3.2.2	Sonderschulung in Schulheimen                    10    7. Anhang: Liste der kantonalen Rechtsgrundlagen         19
    3.3 	Einzelunterricht                                  10
                                                                   8. Anhang: Glossar                                       20

    4. Rahmenbedingungen der Sonderschulung                 11    9. Anhang: Abkürzungen                                   23

    4.1 	Bewilligung                                       11
    4.2 	Offenlegungs- und Meldepflicht                    11
    4.3 	Förderplanung                                     11    Impressum
    4.4 	Beurteilung                                       12
    4.5 	Aufsicht                                          12    Sonderschulung im Kanton Zürich
                                                                   Grundlagen, Regelungen und Finanzierung
    4.5.1	Aufsicht der Bildungsdirektion                   12
                                                                   der Angebote der Sonderschulung im Kanton Zürich
    4.5.2	Aufsicht der Gemeinde                            13
    4.6 	Ausbildungsanforderungen für das Personal                Herausgeberin
            im Sonderschulbereich                           13    Bildungsdirektion Kanton Zürich
    4.7 	Schulärztliche und schulzahnärztliche Versorgung         Volksschulamt
            in Sonder­schulen                               13
                                                                   Gestaltung und Produktion
    4.8 	Bauliche Anforderungen und Hilfsmittel            14
                                                                   raschle & partner, www.raschlepartner.ch
    4.8.1	Sonderschulen, Schulheime                        14
    4.8.2	Integrierte Sonderschulung                       14    Bezugsadresse:
    4.8.3	Hilfsmittelbezug IV                              14    Volksschulamt, Walchestr. 21, 8090 Zürich
                                                                   Telefon 043 259 22 91, sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch

                                                                   1. Auflage Oktober 2012
                                                                   © Bildungsdirektion Kanton Zürich
3

1 Ausgangslage

1.1   Hintergrund und Auftrag                           gogischen Konzepts für den Kanton Zürich verab-
                                                        schiedet. Diese fanden ihren Niederschlag in der
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und          Verordnung über die sonderpädagogischen Mass-
der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanto-            nahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103).
nen (NFA) und dem damit verbundenen Rückzug
der Invalidenversicherung aus dem Sonderschul-          >> Die Sonderschulung ist mit den anderen
bereich hat der Bund die Verantwortung für die             sonder­pädagogischen Massnahmen in den
Sonderschulung vollumfänglich den Kantonen                 §§ 33 – 40 des Volksschulgesetzes (VSG)
übertragen. Diese sind aufgefordert aufzuzeigen,           g­eregelt.
wie sie die Bildung, Förderung und Betreuung von        >> Sonderschulungen aus disziplinarischen Grün-

Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und             den sind in § 53 VSG geregelt.
besonderen pädagogischen Bedürfnissen wahrzu-           >> Die allgemeinen Bestimmungen in den §§ 1– 4

nehmen gedenken. Der Kanton Zürich hat die ent-            der Verordnung über die sonderpädagogischen
sprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen             Massnahmen (VSM) gelten ebenfalls für die
und darin das sonderpädagogische Angebot, des-             Sonderschulung.
sen Finanzierung und das Zuweisungsverfahren            >> Die Einzelheiten und der Umfang der Sonder-

geregelt.                                                  schulung sind in den §§ 20– 23 VSM geregelt,
                                                           das Zuweisungs- und Überprüfungsverfahren in
Die Volksschule verfügt über ein differenziertes son-      den §§ 24– 28 VSM und die Ausbildungsvoraus-
                                                                         

derpädagogisches Angebot für die Förderung von             setzungen in § 29 VSM.
Schülerinnen und Schülern mit besonderen päda-          >> Die Finanzierung der Sonderschulung ist in

gogischen Bedürfnissen. Ein Teil dieses Angebots           §§ 64 und 65 VSG geregelt. Die Ausführungs-
stellt die Sonderschulung dar. Sie richtet sich an         bestimmungen dazu befinden sich in der
Kinder und Jugendliche mit hohem Förderbedarf,             Verordnung über die Finanzierung der Sonder-
die im Rahmen der bestehenden Angebote der                 schulung vom 5. Dezember 2007 (FinVO, LS
Regelschule nicht genügend gefördert werden kön-           412.106).
nen.                                                    >> Die Auflagen zur Bewilligung, die Offenlegungs-

                                                           pflicht und die Meldepflicht von Privatschulen
Die für den Bereich der Sonderschulung wesent-             in §§ 69 – 71 der Volksschulverordnung vom
                                                                    

lichen Rahmenbedingungen und Regelungen sind               28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) finden gemäss
im hier vorliegenden Dokument «Sonderschulung              § 21 Abs. 3 VSM auch für die Sonderschulen
im Kanton Zürich» festgehalten.                            Anwendung.
                                                        >> Die Aufsicht über die Sonderschulen ist im

                                                           Reglement über die Aufsicht über die Sonder-
1.2Inhaltliche und gesetzliche                             schulen vom 30. September 2009 (Aufsichtsre-
Grundlagen                                                 glement, LS 412.106.1) geregelt.
                                                        >> Die Evaluation von Sonderschulen ist im § 7

1996 wurde im Kanton Zürich das Leitbild für das           geregelt.
sonderpädagogische Angebot vom damaligen                >> Der Kanton Zürich ist der Interkantonalen Ver-

Er­zie­hungsrat verabschiedet. Dieses Leitbild wurde       einbarung für sozialen Einrichtungen IVSE vom
im Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG,              13. Dezember 2002 beigetreten. Somit gelten
LS 412.100) umgesetzt. 2006 hat der Bildungsrat            diese Bestimmungen auch im Kanton Zürich.
zehn Leitsätze für die Entwicklung des sonderpäda­
4   Sonderschulung im Kanton Zürich

    Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich       1.3   Besonderer Bildungsbedarf
    in der Regelklasse unterrichtet (§ 33 Abs. 1 VSG).
    Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler in der       Die angemessene Bildung aller Kinder und
    Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich   Jugendlichen im Volksschulalter ist die gemein-
    nach den konkreten Umständen (§ 3 VSM). Die Son-       same Aufgabe des Kantons, der Gemeinden und
    derschulangebote orientieren sich an den Lernzie-      der Schulen. Bestimmte Schülerinnen und Schüler
    len und Fächern des Lehrplans. Sie berücksichtigen     benötigen zur Erreichung ihrer Bildungsziele gezielte
    dabei die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten    fachliche Unterstützung. Sie weisen einen «beson-
    der Schülerinnen und Schüler (§ 4 VSM). Damit wird     deren Bildungsbedarf» auf.
    auch der Forderung des Bundesgesetzes über die
    Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen         Als Schülerinnen und Schüler mit «besonderem
    mit Behinderung (Behindertengleichstellungsge-         Bildungsbedarf» werden Kinder und Jugendliche
    setz) vom 13. Dezember 2002 entsprochen: Dieses        bezeichnet, die ohne zusätzliche sonderpäda­
    beauftragt die Kantone, die Integration von behin-     gogische oder anderweitige Unterstützung ihnen
    derten Kindern und Jugendlichen in die Regel-          angemessene Entwicklungs- und Bildungsziele
    schule zu fördern, soweit dies möglich ist und dem     nicht erreichen können.1
    Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen
    dient (§ 20 Abs. 2).                                   Ein besonderer Bildungsbedarf kann eher gering-
                                                           fügig sein oder vorübergehend auftreten (z.B. bei
      www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →          einer leichten Lese-Rechtschreib-Schwäche). Er
    Sonderpädagogisches → Publikationen → Ange-            kann aber auch intensiv und dauernd vorhanden
    bote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen       sein (z.B. bei Vorliegen einer schweren mehrfachen
    pädagogischen Bedürfnissen (Ordner 3)                  Behinderung).

      www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen →
    Schulrecht → Gesetze und Verordnungen

    Eine zentrale Grundlage für die Ausgestaltung und
    Steuerung der Angebote im Bereich der Sonder-
    schulung bildet das kantonale Sonderschulkon-
    zept vom 21. Dezember 2011.

      www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
    → Sonderpädagogisches → Direktionsverfügung
    Sonderschulkonzept
5

1.4Definition und Abgrenzung des                        Als Orientierung zur Abgrenzung von Massnahmen
Sonderschulbereichs                                     der Sonderschulung – im Gegensatz zu anderen,
                                                        niederschwelligeren, sonderpädagogischen Mass-
Die Sonderschulung betrifft einen Teilbereich der       nahmen – kann auch die Definition der «Interkanto­
sonderpädagogischen Massnahmen. Schülerinnen            nalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf kann         Bereich der Sonderpädagogik» vom 25. Oktober
– wenn entsprechend grosse Beeinträchtigungen           2007 der Schweizerischen Konferenz der Kanto-
vorliegen – eine Massnahme der Sonderschulung           nalen Erziehungsdirektoren (EDK) hinzugezogen
zugesprochen werden. Betroffen sind rund 3 % der        werden (wobei mit dem Begriff «verstärkte Mass-
Schülerschaft.                                          nahmen» sinngemäss «Massnahmen der Sonder-
                                                        schulung» gemeint sind):
Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie,        >> Erweisen sich die vor der Einschulung oder die

Erziehung und Betreuung. Ein möglicher Anspruch            in der Regelschule getroffenen Massnahmen
auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Ein-          als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung
tritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der      des individuellen Bedarfs über die Anordnung
Schule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20.        von verstärkten Massnahmen zu entscheiden
Altersjahres (§ 36 Abs. 2 VSG).                            (§ 5 Abs. 1).
                                                        >> Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch

Massnahmen der Sonderschulung können in                    einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
verschiedenen Formen umgesetzt werden (Vgl.                a.    lange Dauer
§ 20–23 VSM):                                              b.    hohe Intensität
>> als Schulung in einer kommunalen oder                   c.	hoher Spezialisierungsgrad der Fach­
   privaten Sonderschuleinrichtung,                              personen, sowie
>> als integrierte Sonderschulung (entweder als            d.	einschneidende Konsequenzen auf
  «Integrierte Sonderschulung in der Verantwor-                  den Alltag, das soziale Umfeld oder den
   tung der Sonderschule» [ISS] oder als «Inte-                  Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen
   grierte Sonderschulung in der Verantwortung                   (§ 5 Abs. 2)
   der Regelschule» [ISR])
>> als Einzelunterricht.

Im Volksschulgesetz des Kantons Zürich wird der
Bereich der Sonderschulung wie folgt umschrie-
ben: Sonderschulung ist die Bildung von Kindern,
die in einer Regelklasse (mit den in der Gemeinde
vorhandenen sonderpädagogischen Unterstüt-
zungsmassnahmen) oder in einer Kleinklasse nicht
angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6
VSG). Die Gemeinden gewährleisten im Bedarfsfall                          1
                                                                            Definition in Anlehnung an die Interkantonale
                                                                          Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
die Sonderschulung (§ 35 VSG).
                                                                          Bereich der Sonderpädagogik (EDK, 2007, Art.
                                                                          1) sowie an Lienhard, Joller & Mettauer 2011, 13
  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →                             (Lienhard-Tuggener, Peter; Joller-Graf, Klaus;
                                                                          Mettauer Szaday, Belinda [2011]. Rezeptbuch
Sonderpädagogisches → Sonderschulung                                      schulische Integration. Auf dem Weg zu einer
                                                                          inklusiven Schule. Bern: Haupt).
6   Sonderschulung im Kanton Zürich

    2 Zugang zur Sonderschulung
    und deren Überprüfung

    2.1Abklärung des Bedarfs                                  seinen individuellen Eigenschaften um und
    und Entscheid                                             berücksichtigt die fördernden und hemmenden
                                                              Faktoren im schulischen, sozialen und privaten
    Das Zuweisungsverfahren liegt grundsätzlich in            Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Es
    der Verantwortung der Schulpflege. Entsprechend           orientiert sich an verschiedenen international
    bedarf eine Sonderschulung stets der Zustimmung           anerkannten Klassifikationssystemen, nament-
    der Schulpflege (§ 37 Abs. 2 VSG, § 26 Abs. 4 VSM).       lich an der Internationalen Klassifikation der
    Die Prüfung einer Sonderschulung setzt eine Stand-        Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesund-
    ortbestimmung mit dem Verfahren «Schulische               heit (ICF) und an der Internationalen Klassifika-
    Standortgespräche» und eine schulpsychologische           tion der Krankheiten (ICD).
    Abklärung voraus (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Die Abklä-
    rung wird in der Regel vom zuständigen schulpsy-        Der schulpsychologische Dienst kann weitere
    chologischen Dienst durchgeführt.                       Unterlagen beiziehen und Abklärungen von weiteren
                                                            Fachstellen veranlassen, wenn für die diagnostische
    >>   Schulisches Standortgespräch: Im Rahmen            Einschätzung beispielsweise auch medizinische
         der Regelschule sowie in Sonderschulen vom         oder logopädische Fachkenntnisse notwendig sind.
         Typus A (Lern- und Verhaltensbehinderung,          Steht eine stationäre Massnahme zur Diskussion,
         Sprachbehinderung) werden für das Verfahren        sind in der Regel die Organe der Jugendfürsorge
         «Schulische Standortgespräche» die offiziellen     einzubeziehen (§ 25 Abs. 2 – 6 VSM).
         Formulare verwendet, die auf der Website des
         Volksschulamtes zugänglich sind. In Sonder-        Der schulpsychologische Dienst verfasst einen
         schulen vom Typus B (Körperbehinderung und         Bericht mit einer Empfehlung über die Sonderschu-
         Mehrfachbehinderung, Sinnesbehinderung,            lung. Integrative Formen der Sonderschulung sollen
         Autismus) und unter Umständen auch vom             prioritär geprüft werden; eine allfällige separative
         Typus C (geistige Behinderung) können mit          Massnahme erfordert eine spezielle Begründung.
         Zustimmung des Volksschulamtes, Abteilung          Der schulpsychologische Bericht orientiert sich an
         Sonderpädagogisches, in begründeten Ausnah-        der Struktur des standardisierten Abklärungsver-
         mefällen auch behinderungsspezifisch ange-         fahrens, berücksichtigt die Vorgaben des Daten-
         passte Formulare zur Anwendung kommen.             schutzes und zeigt den Entscheidungstragenden
                                                            ihre Handlungsmöglichkeiten auf. Er wird den
    >>   Schulpsychologische Abklärung: Diese               Erziehungsberechtigten und der Auftrag gebenden
         wird entlang der Struktur des standardisierten     Schulgemeinde zugestellt. Die Erziehungsberech-
         Abklärungsverfahrens 3 durchgeführt, sobald        tigten beziehungsweise die Jugendlichen haben
         dieses Verfahren im Kanton Zürich eingeführt       jederzeit das Recht zur Akteneinsicht.
         ist. Das Verfahren ist förderorientiert, d.h. es
         berücksichtigt die Stärken einer Schülerin oder    Die Zuweisung zu einer Massnahme der Sonder-
         eines Schülers, geht respektvoll mit ihren oder    schulung erfolgt nach Anhörung der Erziehungsbe-
                                                            rechtigten (rechtliches Gehör) und wenn möglich im
                                                            Konsens mit ihnen. In besonderen Fällen kann die
    3
     Das «standardisierte Abklärungsverfahren zur           Schulpflege eine Sonderschulung ohne Einwilligung
    Ermittlung des individuellen Bedarfs» wurde im
                                                            der Erziehungsberechtigten anordnen. Gegen den
    Auftrag der Schweizerischen Konferenz der
    Erziehungsdirektoren (EDK) entwickelt und               Beschluss der Schulpflege können die Eltern beim
    steht den Kantonen seit Frühling 2011 für die           Bezirksrat rekurrieren (§ 75 Abs. 1 VSG).
    Implementierung zur Verfügung (vgl. www.sav-
    pes.ch).
7

Die konkreten Modalitäten für die Durchführung der      zu. Im Bedarfsfall organisiert sie auf eigene Kosten
Sonderschulmassnahme werden im Rahmen eines             eine interkulturelle Vermittlung. Der interkulturellen
Aufnahmevertrags zwischen der Schulpflege und           Vermittlung und den Eltern oder Erziehungsberech-
der Sonderschuleinrichtung festgehalten. Im Falle       tigten stellt sie das Vorbereitungsformular wenn
einer «Integrierten Sonderschulung in der Verant-       möglich in der entsprechenden Sprache zur Ver-
wortung der Regelschule» (ISR) werden die zu tref-      fügung. Je nach Indikation werden die Organe der
fenden Massnahmen schriftlich festgehalten.             Jugendfürsorge in die Überprüfung mit einbezogen.
                                                        Die verantwortliche Einrichtung respektive die
  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht             Regelschule stellt der Schulpflege geeignete Unter-
→ Sonderpädagogisches → Zuweisungsverfahren             lagen zur Entscheidung über die Weiterführung der
                                                        Sonderschulung zur Verfügung (in der Regel das
  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →           Protokoll des schulischen Standortgesprächs sowie
Sonderpädagogisches → Schulische Standortge-            die Förderplanung respektive den Förderbericht).
spräche (SSG)                                           Diese Unterlagen werden im Schülerdossier in der
                                                        Schulgemeinde aufbewahrt.
  www.vsa.zh.ch → Gesundheit & Prävention →
Schulpsychologie
                                                        2.3   Abschluss der Sonderschulung
  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
→ Sonderpädagogisches → Sonderschulung →                Der Abschluss einer Sonderschulung während
Sonderschulangebot → Aufnahmevertrag                    der obligatorischen Schulzeit (Reintegration in die
                                                        Regelschule oder Umplatzierung in eine andere
                                                        Sonderschule) erfolgt nach einem schulischen
2.2Überprüfung von Massnahmen der                       Standortgespräch und einem entsprechenden
Sonderschulung                                          Beschluss der Schulpflege unter Einhaltung der im
                                                        Aufnahmevertrag vereinbarten Kündigungsfrist.
Die Schulpflegen sorgen für die Überprüfung der
angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit          Der Abschluss einer Sonderschulung am Ende
und Wirksamkeit (§ 40 VSG). Die Sonderschulung          der obligatorischen Schulzeit wird in Kapitel 6
wird in dem Zeitpunkt überprüft, der in der Entschei-   (Abschluss der obligatorischen Schulzeit von
dung festgehalten ist, mindestens einmal jährlich.      Jugendlichen mit Sonderschulstatus) beschrieben.
Nach der Überprüfung entscheidet die Schulpflege
über Aufhebung, Änderung oder Weiterführung der
Massnahme (§ 28 VSM).                                   2.4Ausschluss aus einer
                                                        Sonderschule
Die mit der Schulung beauftragte Einrichtung
respektive die Regelschule lädt die Erziehungs-         Bei einem Ausschluss aus einer Sonderschule
berechtigten und im Bedarfsfall weitere Beteiligte      unterstützt die Sonderschule die einweisende Stelle
(Therapie, Schulsozialarbeit etc.) sowie die von der    bei der Suche nach einer geeigneten Übergangs-
Schulpflege bezeichnete Kontaktperson zum schu-         und Anschlusslösung. Ausschlüsse bevor eine
lischen Standortgespräch ein und stellt den Erzie-      geeignete Übergangslösung zur Verfügung steht,
hungsberechtigten die Kurzinformation und das           sind zu vermeiden.
entsprechende Vorbereitungsformular rechtzeitig
8   Sonderschulung im Kanton Zürich

    3 Formen der Sonderschulung

    Sonderschulung kann in den folgenden Formen             allenfalls erforderlichen ergänzenden Tagesstruk-
    angeboten werden:                                       turen und den allenfalls notwendigen Transport –
    >> Integrierte Sonderschulung in der Verantwor-         unter Umständen unter Nutzung entsprechender
       tung einer Sonderschule (ISS)                        Angebote der Sonderschule.
    >> Integrierte Sonderschulung in der Verantwor-

       tung der Regelschule (ISR)                           Eine Variante der ISS besteht in Form der Teil­
    >> Sonderschulung in Tagessonderschulen und             integration. Dabei verbringt die Schülerin oder der
       Tagessonderschulen in Schulheimen                    Schüler bestimmte Schultage in der Sonderschule
    >> Sonderschulung in Schulheimen                        und bestimmte Schultage in der Regelschule. Die
    >> Einzelunterricht                                     entsprechenden Modalitäten sind zwischen der
                                                            Regel- und der Sonderschule klar zu vereinbaren.

    3.1   Integrierte Sonderschulung                        Die im Setting tätigen Lehr-, Fach- oder Hilfs-
                                                            personen, die von der Sonderschule eingesetzt
    Die integrierte Sonderschulung erfolgt grundsätzlich    werden, sind in jeder Form der ISS von der Son-
    in einer Regelklasse des entsprechenden Jahrgangs.      derschule angestellt. In bestimmten Fällen können
    Wenn es sich ergibt, dass mehrere Kinder mit Son-       Lehrpersonen der Sonderschule administrativ auch
    derschulstatus im gleichen Schulhaus auf der glei-      durch den Kanton angestellt werden.
    chen Schulstufe zur Schule gehen, können sie im
    Rahmen der gleichen Klasse gefördert werden.               www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →
                                                            Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Inte-
    Die integrierte Sonderschulung erfolgt mit einer        grierte Sonderschulung in der Verantwortung der
    angemessenen heilpädagogischen Unterstützung.           Sonderschule (ISS)
    Die heilpädagogische Fachperson ist in Zusammen-
    arbeit mit der Klassenlehrperson für die Schulung       3.1.2 Integrierte Sonderschulung in der Ver­
    und Förderung (Förderplanung) der Schülerin bzw.        antwortung der Regelschule (ISR)
    des Schülers verantwortlich.                            Die Schulpflege beschliesst, die integrierte Sonder-
                                                            schulung mit gemeindeeigenem Personal (heilpäda­
    3.1.1 Integrierte Sonderschulung in der                 gogische Fachpersonen, Therapie, Assistenz)
    Verantwortung einer Sonderschule (ISS)                  durchzuführen. Sie beauftragt die Schulleitung der
    Die Schulpflege beauftragt eine Sonderschule            Regelschule mit der Ausgestaltung des Settings
    (Tagessonderschule oder Schulheim), die über eine       und sorgt für die erforderliche Tagesstruktur und
    entsprechende kantonale Bewilligung für dieses          den allenfalls notwendigen Transport.
    Angebot verfügt, mit der Durchführung der integrier­
    ten Sonderschulung. Die Schülerin oder der Schüler      Für die Förderung und Begleitung können – ergän-
    ist administrativ der Sonderschule zugeteilt, besucht   zend zur heilpädagogischen Unterstützung – auch
    jedoch eine Regelklasse in der Regelschule am           andere Fach- oder Hilfspersonen (Lehrpersonen,
    Wohnort respektive am Aufenthaltsort der Schülerin      Therapeutinnen/Therapeuten, Sozialpädagoginnen/
    oder der Schülers unter der Woche. Die Sonder-          Sozialpädagogen, Pflegefachpersonen, Praktikan-
    schule trifft in Zusammenarbeit mit der Regelschule     tinnen/Praktikanten, Klassenhilfen) eingesetzt wer-
    die notwendigen Massnahmen (Unterricht, Betreu-         den, die die Tragfähigkeit der Regelklasse erhöhen
    ung, Therapie, Beratung, Tagesstrukturen gemäss         und mit gewährleisten, dass das Kind oder der/die
    Grundangebot). Die Schulgemeinde sorgt für die          Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf adä-
                                                            quat gefördert wird.
9

Für eine adäquate Förderung und Betreuung des           3.2Sonderschulung in Tages­
Sonderschülers bzw. der Sonderschülerin kann es         sonderschulen und Schulheimen
auch sinnvoll sein, eine behinderungsspezifische
Beratung und Unterstützung durch eine speziali-         Sonderschulen und Schulheime werden von Schü-
sierte Sonderschule oder Fachstelle einzurichten.       lerinnen und Schülern besucht,
Die Beratung und Unterstützung richtet sich an die      >> bei denen ein Bedarf an Sonderschulung diag­

Schülerin bzw. den Schüler und die involvierten             nostisch festgestellt und von der Schulpflege
Lehr- und Fachpersonen. Die Modalitäten sind zwi-           verfügt wurde (vgl. Abschnitt 2.1)
schen der Regelschule respektive der Gemeinde           >> und bei denen nach der Prüfung von integra-

und der Sonderschuleinrichtung bzw. Fachstelle zu           tiven Schulungsformen entschieden wurde,
regeln.                                                     dass eine Förderung im Rahmen einer Sonder-
                                                            schuleinrichtung vorzuziehen sei.
In aller Regel erforderlich ist Beratung und Unter-
stützung von Schülerinnen und Schülern mit einer        Sonderschulen und Schulheime haben entweder
Körper- oder Sehbehinderung. Zum Tragen kommt           eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft (z.B. lokale
in diesen Fällen das Angebot «Beratung und Unter-       Schulbehörde) oder eine privatrechtliche Träger-
stützung (B + U) für Kinder und Jugendliche bei einer   schaft (z.B. Stiftung).
Körper- oder Sehbehinderung». Diese B + U wird
erbracht durch bestimmte, kantonal bezeichnete          Das Angebot (Unterricht, Betreuung und Thera-
Sonderschul-Einrichtungen.                              pie) der Einrichtung ist in einem Rahmenkonzept
                                                        beschrieben und wurde durch den Kanton bewilligt.
Die Pflichten und Kompetenzen der Beteiligten in
der ISR werden in der Beschreibung des Settings         Sonderschülerinnen und -schüler haben Anspruch
geregelt. Die beteiligten Lehrpersonen (Regellehr-      auf den Transport zu Tagessonderschulen und
personen, Lehrpersonen in schulischer Heilpäda­         Schulheimen, falls ein solcher notwendig ist.
gogik) werden auf Kosten der Gemeinden durch
den Kanton, allfällige Fach- oder Hilfspersonen         3.2.1 Sonderschulung in Tagessonderschu­
werden durch die Gemeinden angestellt respektive        len und Tagessonderschulen in Schulheimen
finanziert.                                             Tagessonderschulen führen zielgruppenspezifische
                                                        Angebote in den Bereichen Unterricht, Betreuung
   www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht            (inkl. Pflege) und Therapie, nicht jedoch im Bereich
→ Sonderpädagogisches → Sonderschulung →                eines 24-Stunden-Angebotes.
Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
der Regelschule (ISR)                                     www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
                                                        → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
Anmerkung:                                              Sonderschulangebot
Die Konzepte ISS und ISR werden zusammenge-
führt und als Konzept «Integrierte Sonderschulung»        www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
neu auf der Website zur Verfügung stehen.               → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
                                                        Tagesstrukturen in Sonderschulen
10   Sonderschulung im Kanton Zürich

     3.2.2 Sonderschulung in Schulheimen                    3.3   Einzelunterricht
     Schulheime führen vergleichbare, zielgruppen-
     spezifische Angebote in den Bereichen Unterricht,      Die Sonderschulung als Einzelunterricht (§ 36 Abs.
     Betreuung (inkl. Pflege) und Therapie wie die Tages-   1 VSG) kommt in Ausnahmefällen in Betracht, wenn
     sonderschulen. Sie führen jedoch ein erweitertes       die Schülerin oder der Schüler nicht in einer Regel-
     Angebot für Schülerinnen und Schüler, bei denen        klasse unterrichtet werden kann (zum Beispiel zur
     die Notwendigkeit einer internen Schulung und          Überbrückung einer Wartezeit, bis ein Platz in einer
     einer sozialpädagogischen Betreuung (einschliess-      Sonderschule frei wird). Bei Verhaltensauffälligkeiten
     lich Übernachtung) aufgrund der Abklärungen der        ist der Einzelunterricht immer eine Überbrückungs-
     Schulpsychologie und allenfalls der Kinder- und        massnahme und dauert maximal 6 Monate (§ 23
     Jugendhilfe ausgewiesen ist. Je nach Einrichtung       VSM). Nebst der angemessenen Beschulung wird
     und Konzept besteht die Möglichkeit von Aufent-        sichergestellt, dass für die betreffende Schülerin
     halten mit unterschiedlicher Betreuungsdauer (z.B.     bzw. den betreffenden Schüler eine Beschäftigung,
     Betreuungsangebot an 365 Tagen im Jahr / nur an        Betreuung und Beaufsichtigung gewährleistet wird.
     Wochentagen während der Schulzeit / Übernach-          Dafür ist die Gemeinde zusammen mit den Eltern
     tung nur an zwei Tagen pro Schulwoche o.ä.).           zuständig.

     Einzelne stationäre Einrichtungen sind vom Bundes-     Die Sonderschulung als Einzelunterricht darf aus-
     amt für Justiz (BJ) anerkannt und müssen dessen        drücklich nicht als Disziplinarmassnahme angewen-
     Vorgaben einhalten.                                    det werden.

       www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht               www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
     → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →               → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
     Sonderschulangebot                                     Sonderschulangebot → Sonderschulung als Ein-
                                                            zelunterricht
       www.vsa.zh.ch Schule & Umfeld → Schul­
     psychologie → Download → Platzierung in
     Schulheimen
11

4 Rahmenbedingungen der Sonderschulung

4.1   Bewilligung                                      Meldepflicht in § 70 – 71 VSV auch für Sonderschu-
                                                       len (Tagessonderschulen und Schulheime).
Sonderschulen und Schulheime benötigen eine
Bewilligung der Direktion (§ 36 VSG). Diese wird       Die Sonderschulen geben der Bildungsdirektion
gemäss § 21 VSM erteilt, wenn                          bekannt:
>> die Sonderschule über ein von der Bildungsdi-       >> die Namen der Personen, die Eigentums- oder

   rektion genehmigtes Rahmenkonzept verfügt,             Mitwirkungsrechte in der Trägerschaft ausüben,
>> das an der Sonderschule tätige Personal über           insbesondere Teilhaber von Gesellschaften
   die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige             sowie Mitglieder von Vereinen und Genossen-
   Ausbildung verfügt,                                    schaften,
>> geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrich-         >> die Namen der Personen, die in der Schule

   tungen zur Verfügung stehen,                           pädagogische oder administrative Leitungs-
>> die Sonderschule allfällige bundesrechtliche           funktionen ausüben,
   Voraussetzungen erfüllt.                            >> Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen

                                                          Vereinigungen.
Im von der Bildungsdirektion genehmigten Konzept
sind die Angebote der Institution (namentlich in den   Die Sonderschulen melden der Bildungsdirektion
Bereichen Unterricht, Therapie und Betreuung) auf-     Änderungen unverzüglich.
geführt und umschrieben.
                                                       Die Bildungsdirektion führt über die Sonderschulen
Gemäss § 21 Abs. 3 VSM gelten die Bestimmungen         ein öffentliches Register.
für Privatschulen bezüglich Auflagen, Befristung und
Entzug von Bewilligungen in § 69 VSV auch für Son-     Die Schulen können überdies verpflichtet werden,
derschulen.                                            die oben genannten Angaben in geeigneter Weise
                                                       zu veröffentlichen und insbesondere in Werbe- und
Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden          Informationsbroschüren zu erwähnen (§ 70 VSV).
werden, insbesondere in Bezug auf die Lektionen­
tafel, die Ausbildung der Lehrpersonen und die         Nimmt eine Sonderschule Schülerinnen und Schü-
Räumlichkeiten. Die Bewilligung kann befristet wer-    ler auf oder entlässt sie diese, melden die zustän-
den. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht        digen Organe der Trägerschaft der Schule dies der
mehr gegeben, kann die Bewilligung auf Ende eines      Schulpflege des Wohnorts der betreffenden Schü-
Schuljahres – bzw. in wichtigen Fällen jederzeit –     lerinnen und Schüler (§ 71 VSV).
entzogen werden (§ 69 VSV).
                                                         www.vsa.zh.ch → Schulstufen & Schulen →
  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht            Sonderschulen → Sonderschulverzeichnis
→ Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
Konzepte von Sonderschuleinrichtungen
                                                       4.3   Förderplanung

4.2   Offenlegungs- und Meldepflicht                   Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil-
                                                       dungsbedarf und Sonderschulstatus sind in jedem
Gemäss § 21 Abs. 3 VSM gelten die Bestimmungen         Fall auf eine individuelle Förderplanung angewie-
für Privatschulen bezüglich Offenlegungspflicht und    sen – unabhängig davon, ob sie nach Regellehrplan
12   Sonderschulung im Kanton Zürich

     oder nach individuellen Lernzielen unterrichtet wer-   4.5   Aufsicht
     den. Die Förderplanung kann auf unterschiedliche
     Weise vorgenommen werden. In der von der Bil-          4.5.1 Aufsicht der Bildungsdirektion
     dungsdirektion zur Verfügung gestellten Broschüre      Die Direktion regelt die Aufsicht über die Sonder­
     «Förderplanung für Schülerinnen und Schüler mit        schulen (§ 36 VSG). Zuständig dafür sind das
     besonderen pädagogischen Bedürfnissen» sind            Volksschulamt und die interne Revision. Im Vorder­
     Rahmenbedingungen und konkrete Umsetzungs-             grund steht dabei die Einhaltung der Bewilligungs­
     beispiele zu finden.                                   voraussetzungen der Sonderschule und bei
                                                            Sonderschulen, die Staatsbeiträge erhalten, bzw.
       www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →          der IVSE unterstellt sind, die Überprüfung der
     Sonderpädagogisches → Publikationen → Bro-             Voraussetzungen der Beitragsberechtigung sowie
     schüre Förderplanung.                                  die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelver-
                                                            wendung.

     4.4   Beurteilung                                      Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschul-
                                                            amt zusammen, erteilen ihm Auskünfte und stellen
     Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil-           die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu
     dungsbedarf haben – wie alle anderen Schülerinnen      gehören insbesondere
     und Schüler auch – Anrecht auf eine ihnen ange-        >> das Schulprogramm und der Jahresbericht,

     messene Form der Beurteilung ihrer schulischen         >> die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren

     Leistungen. Sie erhalten ein Zeugnis mit Noten in         Ausbildungsvoraussetzungen und Tätigkeiten,
     denjenigen Fächern, in denen sie gemäss den Stu-       >> die Liste der Schülerinnen und Schüler mit

     fen- respektive Klassenlehrzielen unterrichtet wer-       Angaben zur Form der Sonderschulung, Daten
     den oder einen Lernbericht. Wurden in einzelnen           zum Ein- und Austritt sowie mit Angabe der
     oder mehreren Fächern individuelle Lernziele verein-      Anschlusslösung bei Austritt
     bart, die wesentlich von den Lehrplanzielen abwei-     >> sowie, falls vorhanden, der Bericht der Fach-

     chen, wird auf eine entsprechende Note verzichtet.        stelle für Schulbeurteilung oder einer anderen
     Die individuellen Lernziele und die Einschätzung der      Evaluationsstelle und allfällig daraus resultie-
     Erreichung dieser Ziele werden in einem Lernbericht       rende Massnahmenentscheide der Trägerschaft.
     festgehalten.
                                                            Ein Besuch der Sonderschulen durch die mit der
     Für Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule        Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volksschul-
     gelten deren Beurteilungs- und Zeugnisregelungen.      amtes erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.
     Weitere Informationen sind in der Broschüre «Beur-
     teilungs- und Schullaufbahnentscheide» sowie in        Sonderschulen mit Staatsbeitragsberechtigung stel-
     der Wegleitung «Beurteilung von Schülerinnen und       len zusätzliche Unterlagen gemäss der Verordnung
     Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürf-          über die Finanzierung der Sonderschulung und den
     nissen» auf der Website des VSA zu finden.             Vorgaben des Volksschulamtes zur Verfügung. Die
                                                            Prüfung der Unterlagen erfolgt jährlich.
       www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →
     Zeugnisse & Absenzen                                   Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufge-
                                                            deckt, kann das Volksschulamt den Sonderschulen
                                                            Auflagen machen, den Staatsbeitrag kürzen oder
13

die Bildungsdirektion kann die Betriebsbewilligung    Schulheims, ob die Ausbildungsanforderungen
entziehen, insbesondere wenn                          erfüllt sind. Zum leitenden Personal gehören ins-
>> die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung   besondere die Gesamtleitung, die Schulleitung,
   notwendigen Unterlagen verweigert,                 die Internatsleitung und die Therapieleitung. Die
>> die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist   Bildungsdirektion legt die Ausbildungsanforde-
   erfüllt werden oder                                rungen fest. Im Einzelfall kann das Volksschulamt
>> schwerwiegende Mängel vorliegen (§ 6 Auf-          gemäss § 29 VSM einer Person eine gleichwertige
   sichtsreglement).                                  Ausbildung anerkennen oder die Zulassung zu einer
                                                      Unterrichtstätigkeit erteilen.
4.5.2 Aufsicht der Gemeinde
Die zuweisenden Gemeinden sind zuständig für die        www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
Aufsicht über den Unterricht, die Therapie und die    → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
Erziehung und Betreuung der von ihnen zugewie-        Personal in Sonderschulen
senen Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen
und nehmen die Aufsicht über die Sonderschulung
in Form von Einzelunterricht wahr (§ 2 und 3 Auf-     4.7 Schulärztliche und schulzahnärzt­
sichtsreglement). Die Schulpflege gewährleistet       liche Versorgung in Sonder­schulen
ausserdem die Aufsicht über die integrierte Son-
derschulung in der Verantwortung der Regelschule      Wie alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule
(ISR). Sie kann dafür den schulpsychologischen        unterliegen auch die Schülerinnen und Schüler einer
Dienst beiziehen und ihm diesbezügliche Aufgaben      Sonderschule mit dem Zuweisungsbeschluss der
übertragen.                                           Schulpflege der Gesundheitsgesetzgebung § 20
                                                      Abs. 1 VSG und § 50 Abs. 1 Gesundheitsgesetz
  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht           (GesG, LS 810.1). Die Prävention und die ärzt-
→ Sonderpädagogisches → Sonderschulung →              liche Überwachung der Gesundheit (schulärztliche
Aufsicht                                              Untersuchung gemäss § 20 Abs. 2 VSG und §§ 17
                                                      und 18 Volksschulverordnung) liegen in der Verant-
                                                      wortung der Schulpflege der Wohnortsgemeinde.
4.6Ausbildungsanforderungen für das                   Die Gemeinden haben bei Kindern, die eine Son-
Personal im Sonderschulbereich                        derschuleinrichtung besuchen, dafür zu sorgen,
                                                      dass sie schulärztlich untersucht und präventiv­
Klassenlehrpersonen in der Sonderschulung benö-       medizinisch aufgeklärt und instruiert werden. Diese
tigen ein von der Schweizerischen Konferenz der       Aufgabe kann die Gemeinde an die Sonderschul­
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aner-           einrichtung delegieren.
kanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik. Die
übrigen in Sonderschulen tätigen Fachpersonen         Für die jährliche schulzahnärztliche Untersuchung
müssen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK,      der Sonderschülerinnen und -schüler gemäss § 7
der Gesundheitsgesetzgebung oder dem Bundes-          der Verordnung über die Schul- und Volkszahn-
amt für Berufsbildung und Technologie (BBT) aner-     pflege (VSVZ, LS 818.22) sind ebenfalls die Schul-
kannte Ausbildung verfügen.                           gemeinden verantwortlich.

Das Volksschulamt prüft vor der Anstellung des          www.vsa.zh.ch → Schule & Umfeld → Gesund-
leitenden Personals einer Sonderschule und eines      heit & Prävention → Schulärztlicher Dienst
14   Sonderschulung im Kanton Zürich

     4.8Bauliche Anforderungen                               4.8.2 Integrierte Sonderschulung
     und Hilfsmittel                                         Für Regelschulen gelten grundsätzlich die Emp-
                                                             fehlungen für Schulhausanlagen. Bei der Integra-
     Bei sämtlichen Neu- oder Umbauten, für die eine         tion von behinderten Schülerinnen und Schülern in
     Baubewilligung erforderlich ist, müssen das Eid-        die Regelschule sind, entsprechend dem Bedarf,
     genössische «Behindertengleichstellungsgesetz»          spezifische und auf die Situation angepasste Vor-
     BehiG und die kantonalen Bauvorschriften erfüllt        kehrungen zu treffen. Den Schulbehörden ist der
     werden. Weitere Informationen hierzu sind bei der       Beizug von spezialisierten Beratungsstellen (bei-
     Bauberatung der Behindertenkonferenz Zürich             spielsweise der Behindertenkonferenz, vgl. oben)
     erhältlich.                                             empfohlen.

       www.bkz.ch                                            4.8.3 Hilfsmittelbezug IV
                                                             Versicherte der IV haben im Rahmen einer vom Bun-
     4.8.1 Sonderschulen, Schulheime                         desrat aufgestellten Liste Anspruch auf Hilfsmittel,
     Einrichtungen der Sonderschulung haben bezüglich        die für die Schulung, Ausbildung und funktionelle
     der Behindertengerechtigkeit erhöhten Anforderun-       Angewöhnung benötigt werden. Näheres hierzu
     gen zu genügen. Dem Zweck dienende, geeignete           ist dem Merkblatt Hilfsmittel der IV 4.03, Stand 1.
     Räumlichkeiten sind ein zentrales Kriterium für die     Januar 2008, zu entnehmen. Die Finanzierung von
     Bewilligung von Einrichtungen. Die Richtlinien für      Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler, die nicht
     den Bau von Sonderschulen und Schulheimen               bei der IV versichert sind, ist im Einzelfall (Kranken-
     legen die Anforderungen und Raumrichtwerte, die         kassen, Stiftungen, etc.) zu regeln.
     dem Unterricht, den Therapien und der Betreuung
     dienen, sowohl in betrieblicher als auch in baulicher     www.ahv-iv.info
     Hinsicht fest. Sie verweisen auf Verfahrensvor-
     schriften und bilden die Grundlage für die Ausrich-
     tung von Investitionsbeiträgen. Einrichtungen ohne
     Anspruch auf Investitionsbeiträge berücksichtigen
     die betrieblichen und baulichen Anforderungen der
     Richtlinien als Standards für die Gewährung und
     Überprüfung der Betriebsbewilligung.

     Für Sonderschulheime mit einer Anerkennung durch
     das Bundesamt für Justiz gilt zusätzlich das «Hand-
     buch für Bauten des Straf- und Massnahmenvoll-
     zuges».

     Das Hochbauamt der Baudirektion ist für baufach-
     liche Begutachtungen und Fragen zuständig. Das
     Volksschulamt steht diesem bei pädagogischen
     Fragen zur Seite und ist für die Ausrichtung von
     Staatsbeiträgen verantwortlich.
15

5 Finanzierung der Sonderschulung

5.1Kantonsbeiträge an die Sonder­                     >> Typus B: Schülerinnen und Schüler mit inten-
schulen im Kanton Zürich                                 siven Förder- und Pflegebedürfnissen (Körper-
                                                         und Mehrfachbehinderung, Sinnesbehinderung,
Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsbe-       Autismus)
rechtigung von Sonderschulen und Schulheimen.         >> Typus C: Schülerinnen und Schüler mit beson-

Der Kanton richtet Kostenanteile an Tagessonder-         deren Förderbedürfnissen (geistige Behinderung)
schulen und Schulheime aus, die über eine Bewil-
ligung verfügen und einem öffentlichen Bedürfnis        www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
entsprechen. Ein öffentliches Bedürfnis besteht,      → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
wenn die Einrichtung in die kantonale Ange-           Pensenpool
botsstruktur passt und nicht genügend Plätze in
vergleichbaren, bereits beitragsberechtigten Son-
derschulen oder Schulheimen vorhanden sind (§ 5       5.3Finanzierung von Tagessonder­
FinVO).                                               schulen mit kommunaler Trägerschaft

Kantonale Beiträge können an die Betriebskosten       Der Kanton beteiligt sich zu 50 % an den beitrags-
sowie für Investitionen erfolgen. Letztere erfolgen   berechtigten Personalkosten. Beitragsberechtigt
nur auf separaten Antrag. Investitionen im Zusam-     sind die Kosten für Stellen gemäss genehmigtem
menhang mit integrierter Sonderschulung wer-          Pensenpool. Voraussetzung ist allerdings, dass
den nicht mitfinanziert und gehen zulasten der        diese Stellen im Rahmen der kantonalen Lohnvor-
Gemeinde.                                             gaben liegen.

Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung     Für die Finanzierung von Investitionen ist die Träger-
der Leistungen des Trägers, des Bundes und von        schaft (Gemeinde oder Zweckverband) der Sonder-
Dritten festgesetzt. Die Beitragsgewährung kann       schule zuständig.
mit Auflagen verbunden oder vom Abschluss einer
Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.
Die Auflagen oder Leistungsvereinbarungen können      5.4Finanzierung von Tagessonder­
insbesondere den Unterricht, das Personal und die     schulen mit privater Trägerschaft
Höhe von Schulgeldern betreffen. Die Direktion
kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen          Der Kanton richtet Beiträge an die beitragsberech-
und bestimmen, dass Beiträge unter einem Min-         tigten Personalkosten aus. Hierzu gehören auch die
destbetrag nicht ausgerichtet werden (§ 65 VSG).      Kosten für die Therapien gemäss § 9 VSM und für
                                                      die im Rahmenkonzept bewilligten Therapien.

5.2   Personalressourcen                              Er beteiligt sich an weiteren Betriebskosten, die für
                                                      die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen
Bei Sonderschulen werden für die Bemessung der        einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsfüh-
Personalressourcen drei Kategorien resp. Typen        rung anfallen. Im Rahmen dieser beitragsberech-
unterschieden:                                        tigten Kosten übernimmt der Kanton das Defizit
>> Typus A: Schülerinnen und Schüler mit beson-       nach Abzug der von der zuweisenden Gemeinde
   deren Strukturbedürfnissen (Lern- und Verhal-      zu zahlenden Versorgertaxe gemäss Versorger­
   tensbehinderung, Sprachbehinderung)                taxenverfügung und allfälliger Leistungen Dritter.
16   Sonderschulung im Kanton Zürich

     An Investitionen für Mobilien und Immobilien betei-     5.7
     ligt sich der Kanton auf Antrag bis zur Hälfte der      Elternbeiträge
     beitragsberechtigten Kosten.
                                                             Erziehungsberechtigte übernehmen die von der
                                                             Wohngemeinde erhobenen Verpflegungsbeiträge
     5.5   Finanzierung von Schulheimen                      und allfällige Nebenkosten (wie beispielsweise Klei-
                                                             dung, Taschengeld). Für die Verpflegungsbeiträge
     Der Kanton beteiligt sich an den Betriebskosten bis     legt die Bildungsdirektion Höchstansätze fest.
     zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.

     An Investitionen für Mobilien und Immobilien (Schul-    5.8   Transport
     bauten) beteiligt sich der Kanton auf Antrag bis zur
     Hälfte, bei Wohnbauten bis zur vollen Höhe der bei-     Ein allfälliger Bedarf an Transport wird im Zuwei-
     tragsberechtigten Kosten.                               sungsverfahren ermittelt und zuhanden der ent-
                                                             scheidenden Stelle vorgeschlagen. Verantwortlich
                                                             für die Organisation und die Finanzierung des indi-
     5.6Finanzierung von ISS, ISR und                        viduell erforderlichen Transports ist die zuweisende
     Sonderschulung als Einzelunterricht                     Gemeinde. Organisiert eine Sonderschule oder ein
                                                             Schulheim in ihrem Auftrag den Transport, stellt sie
     Die integrierte Sonderschulung in der Verantwor-        der zuweisenden Gemeinde Rechnung.
     tung einer Sonderschule (ISS) wird über einen
     Gemeindebeitrag (Versorgertaxe/Schulgeld) sowie
     bei Beitragsberechtigung über einen kantonalen          5.9   Ausserkantonale Platzierung
     Kostenanteil finanziert.
                                                             Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem
     Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung         anderen Kanton geschult, erfolgt die Finanzierung
     einer Regelschule (ISR) wird von der Gemeinde           gemäss den Regelungen der Interkantonalen Ver-
     finanziert. Die Gesetzesgrundlage, die eine Kosten-     einbarung für Sonderschuleinrichtungen (IVSE). Die
     beteiligung durch den Kanton ermöglicht, ist in Erar-   Finanzierung erfolgt auch hier durch Gemeinde und
     beitung.                                                Kanton.

     Die Sonderschulung als Einzelunterricht wird aus-         www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen →
     schliesslich von der Gemeinde finanziert.               Sonderschulfinanzierung
                                                               www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen →
                                                             Staatsbeiträge
17

6 Abschluss der obligatorischen Schulzeit
von Jugendlichen mit Sonderschulstatus

Beim Wechsel von der obligatorischen Schule zur        6.2Berufswahlvorbereitung in der
Berufsbildung respektive in das nachschulische         Sonderschulung
Leben ergeben sich besondere Herausforderungen.
Aus diesem Grund ist es notwendig, dieser Phase        Beim Übergang von der Sonderschulung in die
die notwendige Beachtung zu schenken.                  Berufsbildung ist es für die Jugendlichen wichtig,
                                                       dass mit Beginn der zweiten Klasse der Sekun-
                                                       darstufe I die Berufswahlvorbereitung an die Hand
6.1Abschluss der obligatorischen                       genommen wird. Dabei ist die Zusammenarbeit von
Schulzeit gemäss VSG                                   Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen der
                                                       Sonderschulung und Fachstellen wie schulpsycho-
Der Anspruch auf Sonderschulung besteht gemäss         logischer Dienst, Berufsberatung und Schulsozial-
Volksschulgesetz (§ 36 Abs. 2 VSG) längstens bis       arbeit von entscheidender Bedeutung.
zur Vollendung des 20. Altersjahres. Eine Sonder-
schulung ist dann als abgeschlossen zu betrach-        Die Berufswahlvorbereitung im Rahmen der Sonder-
ten, wenn die Schülerin oder der Schüler in der        schulung hat zum Ziel, den Übertritt in die Berufs-
Lage ist, eine den Fähigkeiten entsprechende           bildung zu begleiten und die Kompetenzen hierzu
Berufsbildung oder ein geschütztes Arbeits- resp.      zu stärken. Anschlusslösungen können ein öffent-
Beschäftigungs­angebot zu ergreifen. Sofern also die   liches Berufsvorbereitungsjahr, ein anderweitiges
Weiterführung der Sonderschulung über die Dauer        Brückenangebot, eine berufliche Grundbildung mit
der obligatorischen Schulzeit hinaus für eine geeig-   eidg. Abschluss, eine geschützte Ausbildung oder
nete Anschlussmöglichkeit erforderlich ist, besteht    ein geschützter Arbeitsplatz (Beschäftigung/Werk-
der Anspruch auf eine verlängerte Sonderschulung.      statt) sein. Wichtige Elemente der Berufswahlvorbe-
18   Sonderschulung im Kanton Zürich

     reitung sind die Förderplanung auf der Grundlage      schulen) durch die Erziehungsberechtigten (SVA
     gezielter Leistungserfassung sowie Standortge-        Zürich,    www.svazurich.ch). Das Merkblatt «IV-
     spräche unter Einbezug der Berufsberatung (öffent-    Anmeldung vor Austritt aus der Sekundarstufe I»
     lichen Laufbahnberatung oder IV-Berufsberatung).      gibt nähere Informationen hierzu.
     Massgeblich sind die Orientierung am Lehrplan der
     Regelschule auf der Sekundarstufe I, die Rahmen-          ww.lotse.zh.ch/spf → Schnittstelle Schul­aus­
     bedingungen der «Neugestaltung der 3. Sek» sowie      tritt: IV-Anmeldung
     die «Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen
     Berufsberatung, Sekundarschule und Schulsozial-
     arbeit». Je nach Anschlusslösung sind die Bestim-
     mungen der öffentlichen beruflichen Grundbildung
     oder diejenigen der Invalidenversicherung für eine
     erstmalige berufliche Ausbildung zu beachten. Ist
     für Schülerinnen und Schüler aus der integrier-
     ten und separierten Sonderschulung der Eintritt
     in die Berufsbildung am Ende der obligatorischen
     Schulzeit nicht möglich, so bieten spezialisierte
     Einrichtungen im Rahmen der verlängerten Sonder­
     schulung eine vertiefte Möglichkeit der Berufswahl-
     vorbereitung an.

     6.3 IV-Anmeldung vor Austritt aus der
     obligatorischen Schulzeit für Bera­
     tungs- und Unterstützungsleistungen

     Bei Vorliegen einer Invalidität müssen Beratungs-
     und Unterstützungsleistungen von der Invaliden­
     ver­s icherung (IV) finanziert werden. Gemäss
     Bun­desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
     Art. 16) haben Jugendliche, die noch nicht erwerbs-
     tätig waren und denen infolge Invalidität bei der
     beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang
     zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz
     dieser Kosten durch die Invalidenversicherung. Frü-
     hestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des
     18. Altersjahres folgt, besteht möglicherweise auch
     ein Anspruch auf eine IV-Rente.

     Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leis-
     tungen der IV ist eine Anmeldung bei der kanto-
     nalen Sozialversicherungsanstalt anfangs der 2.
     Klasse der Sekundarstufe (Regel- und Sonder-
19

7 Anhang: Liste der kantonalen Rechtsgrundlagen

LS-Nr.      Kürzel       Rechtsgrundlage                    Artikel

412.100     VSG          Volksschulgesetz                   33 – 40
                         vom 7. Februar 2005                47 – 49
                                                            53
                                                            64 und 65

412.101     VSV          Volksschulverordnung               49 – 53
                         vom 28. Juni 2006                  69 – 71

412.103     VSM          Verordnung über die sonder­        1–4
                         pädagogischen Massnahmen           20 – 23
                         vom 11. Juli 2007                  24 – 28
                                                            29

412.106     FinVO        Verordnung über die Finanzierung   alle
                         der Sonderschulung
                         vom 5. Dezember 2007

412.106.1   Aufsichts­   Reglement über die Aufsicht        alle
            reglement    über die Sonderschulen
                         vom 30. September 2009
20   Sonderschulung im Kanton Zürich

     8 Anhang: Glossar

     Behinderung                       Behinderung bezeichnet die dauerhafte und gra-
                                       vierende Beeinträchtigung der schulischen Teilhabe
                                       einer Schülerin oder eines Schülers, verursacht
                                       durch das Zusammenspiel ungünstiger Umwelt-
                                       faktoren (Barrieren) und Eigenschaften des Kindes
                                       oder Jugendlichen, die die Überwindung der Bar­
                                       rieren erschweren oder unmöglich machen.
     Besonderer                        Als Schülerinnen und Schüler mit besonderem
     Bildungsbedarf                    Bildungsbedarf werden Kinder und Jugendliche
                                       bezeichnet, die ohne zusätzliche sonderpädago-
                                       gische oder anderweitige Unterstützung ihnen
                                       angemessene Entwicklungs- und Bildungsziele
                                       nicht erreichen können.
     Einzelunterricht                  Schülerinnen und Schüler, die nicht in einer Klasse
                                       unterrichtet werden können, erhalten in Ausnahme-
                                       fällen Einzelunterricht.
     Förderplan, Förderplanung         Basierend auf den im → Schulischen Standortge-
                                       spräch festgelegten Förderzielen werden im Förder-
                                       plan Lernziele und daraus abgeleitete Massnahmen
                                       oder Unterrichtselemente (Inhalte, Formen etc.) fest-
                                       gelegt.
     Integration                       Die schulische Integration erfolgt durch den gemein-
                                       samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern
                                       mit und ohne besondere pädagogische Bedürf-
                                       nisse.
     Integrierte Sonderschulung (IS)   Schülerinnen respektive Schüler mit Sonderschul-
                                       status werden im Rahmen einer Regelklasse geför-
                                       dert. Zur Unterstützung stehen Fachpersonen in
                                       Schulischer Heilpädagogen und/oder weitere Per-
                                       sonen zur Verfügung. Integrierte Sonderschulung
                                       kann entweder als → ISS oder → ISR durchgeführt
                                       werden.
     Regelschule                       Schule der obligatorischen Bildungsstufen, in denen
                                       die Schülerinnen und Schüler in Regelklassen ein-
                                       geteilt sind. Die Schulgemeinde muss im Rahmen
                                       der Regelschule IF und Therapien anbieten, kann
                                       besondere Klassen führen und Begabtenförderung
                                       anbieten.
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