Sonderschulung im Kanton Zürich - Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der Angebote der Sonderschulung im Kanton Zürich - Schule Pfungen
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Sonderschulung im Kanton Zürich Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der Angebote der Sonderschulung im Kanton Zürich
2 Sonderschulung im Kanton Zürich Inhalt 1. Ausgangslage 3 5. Finanzierung der Sonderschulung 15 1.1 Hintergrund und Auftrag 3 5.1 Kantonsbeiträge an die Sonderschulen 1.2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen 3 im Kanton Zürich 15 1.3 Besonderer Bildungsbedarf 4 5.2 Personalressourcen 15 1.4 Definition und Abgrenzung des Sonderschulbereichs5 5.3 Finanzierung von Tagessonderschulen mit kommunaler Trägerschaft 15 5.4 Finanzierung von Tagessonderschulen mit 2. Zugang zur Sonderschulung und privater Trägerschaft 15 deren Überprüfung 6 5.5 Finanzierung von Schulheimen 16 2.1 Abklärung des Bedarfs und Entscheid 6 5.6 Finanzierung von ISS, ISR und Sonderschulung 2.2 Überprüfung von Massnahmen der Sonderschulung 7 als Einzelunterricht 16 2.3 Abschluss der Sonderschulung 7 5.7 Elternbeiträge 16 2.4 Ausschluss aus einer Sonderschule 7 5.8 Transport 16 5.9 Ausserkantonale Platzierung 16 3. Formen der Sonderschulung 8 3.1 Integrierte Sonderschulung 8 6. Abschluss der obligatorischen Schulzeit 3.1.1 Integrierte Sonderschulung in der von Jugendlichen mit Sonderschulstatus 17 Verantwortung einer Sonderschule (ISS) 8 6.1 Abschluss der obligatorischen Schulzeit 3.1.2 Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der gemäss VSG 17 Regelschule (ISR) 8 6.2 Berufswahlvorbereitung in der Sonderschulung 17 3.2 Sonderschulung in Tagessonderschulen und 6.3 IV-Anmeldung vor Austritt aus der obligatorischen Schulheimen9 Schulzeit für Beratungs- und Unterstützungs 3.2.1 Sonderschulung in Tagessonderschulen und leistungen18 Tagessonderschulen in Schulheimen 9 3.2.2 Sonderschulung in Schulheimen 10 7. Anhang: Liste der kantonalen Rechtsgrundlagen 19 3.3 Einzelunterricht 10 8. Anhang: Glossar 20 4. Rahmenbedingungen der Sonderschulung 11 9. Anhang: Abkürzungen 23 4.1 Bewilligung 11 4.2 Offenlegungs- und Meldepflicht 11 4.3 Förderplanung 11 Impressum 4.4 Beurteilung 12 4.5 Aufsicht 12 Sonderschulung im Kanton Zürich Grundlagen, Regelungen und Finanzierung 4.5.1 Aufsicht der Bildungsdirektion 12 der Angebote der Sonderschulung im Kanton Zürich 4.5.2 Aufsicht der Gemeinde 13 4.6 Ausbildungsanforderungen für das Personal Herausgeberin im Sonderschulbereich 13 Bildungsdirektion Kanton Zürich 4.7 Schulärztliche und schulzahnärztliche Versorgung Volksschulamt in Sonderschulen 13 Gestaltung und Produktion 4.8 Bauliche Anforderungen und Hilfsmittel 14 raschle & partner, www.raschlepartner.ch 4.8.1 Sonderschulen, Schulheime 14 4.8.2 Integrierte Sonderschulung 14 Bezugsadresse: 4.8.3 Hilfsmittelbezug IV 14 Volksschulamt, Walchestr. 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 91, sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch 1. Auflage Oktober 2012 © Bildungsdirektion Kanton Zürich
3 1 Ausgangslage 1.1 Hintergrund und Auftrag gogischen Konzepts für den Kanton Zürich verab- schiedet. Diese fanden ihren Niederschlag in der Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und Verordnung über die sonderpädagogischen Mass- der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanto- nahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103). nen (NFA) und dem damit verbundenen Rückzug der Invalidenversicherung aus dem Sonderschul- >> Die Sonderschulung ist mit den anderen bereich hat der Bund die Verantwortung für die sonderpädagogischen Massnahmen in den Sonderschulung vollumfänglich den Kantonen §§ 33 – 40 des Volksschulgesetzes (VSG) übertragen. Diese sind aufgefordert aufzuzeigen, geregelt. wie sie die Bildung, Förderung und Betreuung von >> Sonderschulungen aus disziplinarischen Grün- Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und den sind in § 53 VSG geregelt. besonderen pädagogischen Bedürfnissen wahrzu- >> Die allgemeinen Bestimmungen in den §§ 1– 4 nehmen gedenken. Der Kanton Zürich hat die ent- der Verordnung über die sonderpädagogischen sprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen Massnahmen (VSM) gelten ebenfalls für die und darin das sonderpädagogische Angebot, des- Sonderschulung. sen Finanzierung und das Zuweisungsverfahren >> Die Einzelheiten und der Umfang der Sonder- geregelt. schulung sind in den §§ 20– 23 VSM geregelt, das Zuweisungs- und Überprüfungsverfahren in Die Volksschule verfügt über ein differenziertes son- den §§ 24– 28 VSM und die Ausbildungsvoraus- derpädagogisches Angebot für die Förderung von setzungen in § 29 VSM. Schülerinnen und Schülern mit besonderen päda- >> Die Finanzierung der Sonderschulung ist in gogischen Bedürfnissen. Ein Teil dieses Angebots §§ 64 und 65 VSG geregelt. Die Ausführungs- stellt die Sonderschulung dar. Sie richtet sich an bestimmungen dazu befinden sich in der Kinder und Jugendliche mit hohem Förderbedarf, Verordnung über die Finanzierung der Sonder- die im Rahmen der bestehenden Angebote der schulung vom 5. Dezember 2007 (FinVO, LS Regelschule nicht genügend gefördert werden kön- 412.106). nen. >> Die Auflagen zur Bewilligung, die Offenlegungs- pflicht und die Meldepflicht von Privatschulen Die für den Bereich der Sonderschulung wesent- in §§ 69 – 71 der Volksschulverordnung vom lichen Rahmenbedingungen und Regelungen sind 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) finden gemäss im hier vorliegenden Dokument «Sonderschulung § 21 Abs. 3 VSM auch für die Sonderschulen im Kanton Zürich» festgehalten. Anwendung. >> Die Aufsicht über die Sonderschulen ist im Reglement über die Aufsicht über die Sonder- 1.2Inhaltliche und gesetzliche schulen vom 30. September 2009 (Aufsichtsre- Grundlagen glement, LS 412.106.1) geregelt. >> Die Evaluation von Sonderschulen ist im § 7 1996 wurde im Kanton Zürich das Leitbild für das geregelt. sonderpädagogische Angebot vom damaligen >> Der Kanton Zürich ist der Interkantonalen Ver- Erziehungsrat verabschiedet. Dieses Leitbild wurde einbarung für sozialen Einrichtungen IVSE vom im Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, 13. Dezember 2002 beigetreten. Somit gelten LS 412.100) umgesetzt. 2006 hat der Bildungsrat diese Bestimmungen auch im Kanton Zürich. zehn Leitsätze für die Entwicklung des sonderpäda
4 Sonderschulung im Kanton Zürich Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich 1.3 Besonderer Bildungsbedarf in der Regelklasse unterrichtet (§ 33 Abs. 1 VSG). Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler in der Die angemessene Bildung aller Kinder und Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich Jugendlichen im Volksschulalter ist die gemein- nach den konkreten Umständen (§ 3 VSM). Die Son- same Aufgabe des Kantons, der Gemeinden und derschulangebote orientieren sich an den Lernzie- der Schulen. Bestimmte Schülerinnen und Schüler len und Fächern des Lehrplans. Sie berücksichtigen benötigen zur Erreichung ihrer Bildungsziele gezielte dabei die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten fachliche Unterstützung. Sie weisen einen «beson- der Schülerinnen und Schüler (§ 4 VSM). Damit wird deren Bildungsbedarf» auf. auch der Forderung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen Als Schülerinnen und Schüler mit «besonderem mit Behinderung (Behindertengleichstellungsge- Bildungsbedarf» werden Kinder und Jugendliche setz) vom 13. Dezember 2002 entsprochen: Dieses bezeichnet, die ohne zusätzliche sonderpäda beauftragt die Kantone, die Integration von behin- gogische oder anderweitige Unterstützung ihnen derten Kindern und Jugendlichen in die Regel- angemessene Entwicklungs- und Bildungsziele schule zu fördern, soweit dies möglich ist und dem nicht erreichen können.1 Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient (§ 20 Abs. 2). Ein besonderer Bildungsbedarf kann eher gering- fügig sein oder vorübergehend auftreten (z.B. bei www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → einer leichten Lese-Rechtschreib-Schwäche). Er Sonderpädagogisches → Publikationen → Ange- kann aber auch intensiv und dauernd vorhanden bote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen sein (z.B. bei Vorliegen einer schweren mehrfachen pädagogischen Bedürfnissen (Ordner 3) Behinderung). www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen → Schulrecht → Gesetze und Verordnungen Eine zentrale Grundlage für die Ausgestaltung und Steuerung der Angebote im Bereich der Sonder- schulung bildet das kantonale Sonderschulkon- zept vom 21. Dezember 2011. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Direktionsverfügung Sonderschulkonzept
5 1.4Definition und Abgrenzung des Als Orientierung zur Abgrenzung von Massnahmen Sonderschulbereichs der Sonderschulung – im Gegensatz zu anderen, niederschwelligeren, sonderpädagogischen Mass- Die Sonderschulung betrifft einen Teilbereich der nahmen – kann auch die Definition der «Interkanto sonderpädagogischen Massnahmen. Schülerinnen nalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf kann Bereich der Sonderpädagogik» vom 25. Oktober – wenn entsprechend grosse Beeinträchtigungen 2007 der Schweizerischen Konferenz der Kanto- vorliegen – eine Massnahme der Sonderschulung nalen Erziehungsdirektoren (EDK) hinzugezogen zugesprochen werden. Betroffen sind rund 3 % der werden (wobei mit dem Begriff «verstärkte Mass- Schülerschaft. nahmen» sinngemäss «Massnahmen der Sonder- schulung» gemeint sind): Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, >> Erweisen sich die vor der Einschulung oder die Erziehung und Betreuung. Ein möglicher Anspruch in der Regelschule getroffenen Massnahmen auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Ein- als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung tritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der des individuellen Bedarfs über die Anordnung Schule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. von verstärkten Massnahmen zu entscheiden Altersjahres (§ 36 Abs. 2 VSG). (§ 5 Abs. 1). >> Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch Massnahmen der Sonderschulung können in einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: verschiedenen Formen umgesetzt werden (Vgl. a. lange Dauer § 20–23 VSM): b. hohe Intensität >> als Schulung in einer kommunalen oder c. hoher Spezialisierungsgrad der Fach privaten Sonderschuleinrichtung, personen, sowie >> als integrierte Sonderschulung (entweder als d. einschneidende Konsequenzen auf «Integrierte Sonderschulung in der Verantwor- den Alltag, das soziale Umfeld oder den tung der Sonderschule» [ISS] oder als «Inte- Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen grierte Sonderschulung in der Verantwortung (§ 5 Abs. 2) der Regelschule» [ISR]) >> als Einzelunterricht. Im Volksschulgesetz des Kantons Zürich wird der Bereich der Sonderschulung wie folgt umschrie- ben: Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in einer Regelklasse (mit den in der Gemeinde vorhandenen sonderpädagogischen Unterstüt- zungsmassnahmen) oder in einer Kleinklasse nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Die Gemeinden gewährleisten im Bedarfsfall 1 Definition in Anlehnung an die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im die Sonderschulung (§ 35 VSG). Bereich der Sonderpädagogik (EDK, 2007, Art. 1) sowie an Lienhard, Joller & Mettauer 2011, 13 www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → (Lienhard-Tuggener, Peter; Joller-Graf, Klaus; Mettauer Szaday, Belinda [2011]. Rezeptbuch Sonderpädagogisches → Sonderschulung schulische Integration. Auf dem Weg zu einer inklusiven Schule. Bern: Haupt).
6 Sonderschulung im Kanton Zürich 2 Zugang zur Sonderschulung und deren Überprüfung 2.1Abklärung des Bedarfs seinen individuellen Eigenschaften um und und Entscheid berücksichtigt die fördernden und hemmenden Faktoren im schulischen, sozialen und privaten Das Zuweisungsverfahren liegt grundsätzlich in Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Es der Verantwortung der Schulpflege. Entsprechend orientiert sich an verschiedenen international bedarf eine Sonderschulung stets der Zustimmung anerkannten Klassifikationssystemen, nament- der Schulpflege (§ 37 Abs. 2 VSG, § 26 Abs. 4 VSM). lich an der Internationalen Klassifikation der Die Prüfung einer Sonderschulung setzt eine Stand- Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesund- ortbestimmung mit dem Verfahren «Schulische heit (ICF) und an der Internationalen Klassifika- Standortgespräche» und eine schulpsychologische tion der Krankheiten (ICD). Abklärung voraus (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Die Abklä- rung wird in der Regel vom zuständigen schulpsy- Der schulpsychologische Dienst kann weitere chologischen Dienst durchgeführt. Unterlagen beiziehen und Abklärungen von weiteren Fachstellen veranlassen, wenn für die diagnostische >> Schulisches Standortgespräch: Im Rahmen Einschätzung beispielsweise auch medizinische der Regelschule sowie in Sonderschulen vom oder logopädische Fachkenntnisse notwendig sind. Typus A (Lern- und Verhaltensbehinderung, Steht eine stationäre Massnahme zur Diskussion, Sprachbehinderung) werden für das Verfahren sind in der Regel die Organe der Jugendfürsorge «Schulische Standortgespräche» die offiziellen einzubeziehen (§ 25 Abs. 2 – 6 VSM). Formulare verwendet, die auf der Website des Volksschulamtes zugänglich sind. In Sonder- Der schulpsychologische Dienst verfasst einen schulen vom Typus B (Körperbehinderung und Bericht mit einer Empfehlung über die Sonderschu- Mehrfachbehinderung, Sinnesbehinderung, lung. Integrative Formen der Sonderschulung sollen Autismus) und unter Umständen auch vom prioritär geprüft werden; eine allfällige separative Typus C (geistige Behinderung) können mit Massnahme erfordert eine spezielle Begründung. Zustimmung des Volksschulamtes, Abteilung Der schulpsychologische Bericht orientiert sich an Sonderpädagogisches, in begründeten Ausnah- der Struktur des standardisierten Abklärungsver- mefällen auch behinderungsspezifisch ange- fahrens, berücksichtigt die Vorgaben des Daten- passte Formulare zur Anwendung kommen. schutzes und zeigt den Entscheidungstragenden ihre Handlungsmöglichkeiten auf. Er wird den >> Schulpsychologische Abklärung: Diese Erziehungsberechtigten und der Auftrag gebenden wird entlang der Struktur des standardisierten Schulgemeinde zugestellt. Die Erziehungsberech- Abklärungsverfahrens 3 durchgeführt, sobald tigten beziehungsweise die Jugendlichen haben dieses Verfahren im Kanton Zürich eingeführt jederzeit das Recht zur Akteneinsicht. ist. Das Verfahren ist förderorientiert, d.h. es berücksichtigt die Stärken einer Schülerin oder Die Zuweisung zu einer Massnahme der Sonder- eines Schülers, geht respektvoll mit ihren oder schulung erfolgt nach Anhörung der Erziehungsbe- rechtigten (rechtliches Gehör) und wenn möglich im Konsens mit ihnen. In besonderen Fällen kann die 3 Das «standardisierte Abklärungsverfahren zur Schulpflege eine Sonderschulung ohne Einwilligung Ermittlung des individuellen Bedarfs» wurde im der Erziehungsberechtigten anordnen. Gegen den Auftrag der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) entwickelt und Beschluss der Schulpflege können die Eltern beim steht den Kantonen seit Frühling 2011 für die Bezirksrat rekurrieren (§ 75 Abs. 1 VSG). Implementierung zur Verfügung (vgl. www.sav- pes.ch).
7 Die konkreten Modalitäten für die Durchführung der zu. Im Bedarfsfall organisiert sie auf eigene Kosten Sonderschulmassnahme werden im Rahmen eines eine interkulturelle Vermittlung. Der interkulturellen Aufnahmevertrags zwischen der Schulpflege und Vermittlung und den Eltern oder Erziehungsberech- der Sonderschuleinrichtung festgehalten. Im Falle tigten stellt sie das Vorbereitungsformular wenn einer «Integrierten Sonderschulung in der Verant- möglich in der entsprechenden Sprache zur Ver- wortung der Regelschule» (ISR) werden die zu tref- fügung. Je nach Indikation werden die Organe der fenden Massnahmen schriftlich festgehalten. Jugendfürsorge in die Überprüfung mit einbezogen. Die verantwortliche Einrichtung respektive die www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht Regelschule stellt der Schulpflege geeignete Unter- → Sonderpädagogisches → Zuweisungsverfahren lagen zur Entscheidung über die Weiterführung der Sonderschulung zur Verfügung (in der Regel das www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Protokoll des schulischen Standortgesprächs sowie Sonderpädagogisches → Schulische Standortge- die Förderplanung respektive den Förderbericht). spräche (SSG) Diese Unterlagen werden im Schülerdossier in der Schulgemeinde aufbewahrt. www.vsa.zh.ch → Gesundheit & Prävention → Schulpsychologie 2.3 Abschluss der Sonderschulung www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Der Abschluss einer Sonderschulung während Sonderschulangebot → Aufnahmevertrag der obligatorischen Schulzeit (Reintegration in die Regelschule oder Umplatzierung in eine andere Sonderschule) erfolgt nach einem schulischen 2.2Überprüfung von Massnahmen der Standortgespräch und einem entsprechenden Sonderschulung Beschluss der Schulpflege unter Einhaltung der im Aufnahmevertrag vereinbarten Kündigungsfrist. Die Schulpflegen sorgen für die Überprüfung der angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit Der Abschluss einer Sonderschulung am Ende und Wirksamkeit (§ 40 VSG). Die Sonderschulung der obligatorischen Schulzeit wird in Kapitel 6 wird in dem Zeitpunkt überprüft, der in der Entschei- (Abschluss der obligatorischen Schulzeit von dung festgehalten ist, mindestens einmal jährlich. Jugendlichen mit Sonderschulstatus) beschrieben. Nach der Überprüfung entscheidet die Schulpflege über Aufhebung, Änderung oder Weiterführung der Massnahme (§ 28 VSM). 2.4Ausschluss aus einer Sonderschule Die mit der Schulung beauftragte Einrichtung respektive die Regelschule lädt die Erziehungs- Bei einem Ausschluss aus einer Sonderschule berechtigten und im Bedarfsfall weitere Beteiligte unterstützt die Sonderschule die einweisende Stelle (Therapie, Schulsozialarbeit etc.) sowie die von der bei der Suche nach einer geeigneten Übergangs- Schulpflege bezeichnete Kontaktperson zum schu- und Anschlusslösung. Ausschlüsse bevor eine lischen Standortgespräch ein und stellt den Erzie- geeignete Übergangslösung zur Verfügung steht, hungsberechtigten die Kurzinformation und das sind zu vermeiden. entsprechende Vorbereitungsformular rechtzeitig
8 Sonderschulung im Kanton Zürich 3 Formen der Sonderschulung Sonderschulung kann in den folgenden Formen allenfalls erforderlichen ergänzenden Tagesstruk- angeboten werden: turen und den allenfalls notwendigen Transport – >> Integrierte Sonderschulung in der Verantwor- unter Umständen unter Nutzung entsprechender tung einer Sonderschule (ISS) Angebote der Sonderschule. >> Integrierte Sonderschulung in der Verantwor- tung der Regelschule (ISR) Eine Variante der ISS besteht in Form der Teil >> Sonderschulung in Tagessonderschulen und integration. Dabei verbringt die Schülerin oder der Tagessonderschulen in Schulheimen Schüler bestimmte Schultage in der Sonderschule >> Sonderschulung in Schulheimen und bestimmte Schultage in der Regelschule. Die >> Einzelunterricht entsprechenden Modalitäten sind zwischen der Regel- und der Sonderschule klar zu vereinbaren. 3.1 Integrierte Sonderschulung Die im Setting tätigen Lehr-, Fach- oder Hilfs- personen, die von der Sonderschule eingesetzt Die integrierte Sonderschulung erfolgt grundsätzlich werden, sind in jeder Form der ISS von der Son- in einer Regelklasse des entsprechenden Jahrgangs. derschule angestellt. In bestimmten Fällen können Wenn es sich ergibt, dass mehrere Kinder mit Son- Lehrpersonen der Sonderschule administrativ auch derschulstatus im gleichen Schulhaus auf der glei- durch den Kanton angestellt werden. chen Schulstufe zur Schule gehen, können sie im Rahmen der gleichen Klasse gefördert werden. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Inte- Die integrierte Sonderschulung erfolgt mit einer grierte Sonderschulung in der Verantwortung der angemessenen heilpädagogischen Unterstützung. Sonderschule (ISS) Die heilpädagogische Fachperson ist in Zusammen- arbeit mit der Klassenlehrperson für die Schulung 3.1.2 Integrierte Sonderschulung in der Ver und Förderung (Förderplanung) der Schülerin bzw. antwortung der Regelschule (ISR) des Schülers verantwortlich. Die Schulpflege beschliesst, die integrierte Sonder- schulung mit gemeindeeigenem Personal (heilpäda 3.1.1 Integrierte Sonderschulung in der gogische Fachpersonen, Therapie, Assistenz) Verantwortung einer Sonderschule (ISS) durchzuführen. Sie beauftragt die Schulleitung der Die Schulpflege beauftragt eine Sonderschule Regelschule mit der Ausgestaltung des Settings (Tagessonderschule oder Schulheim), die über eine und sorgt für die erforderliche Tagesstruktur und entsprechende kantonale Bewilligung für dieses den allenfalls notwendigen Transport. Angebot verfügt, mit der Durchführung der integrier ten Sonderschulung. Die Schülerin oder der Schüler Für die Förderung und Begleitung können – ergän- ist administrativ der Sonderschule zugeteilt, besucht zend zur heilpädagogischen Unterstützung – auch jedoch eine Regelklasse in der Regelschule am andere Fach- oder Hilfspersonen (Lehrpersonen, Wohnort respektive am Aufenthaltsort der Schülerin Therapeutinnen/Therapeuten, Sozialpädagoginnen/ oder der Schülers unter der Woche. Die Sonder- Sozialpädagogen, Pflegefachpersonen, Praktikan- schule trifft in Zusammenarbeit mit der Regelschule tinnen/Praktikanten, Klassenhilfen) eingesetzt wer- die notwendigen Massnahmen (Unterricht, Betreu- den, die die Tragfähigkeit der Regelklasse erhöhen ung, Therapie, Beratung, Tagesstrukturen gemäss und mit gewährleisten, dass das Kind oder der/die Grundangebot). Die Schulgemeinde sorgt für die Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf adä- quat gefördert wird.
9 Für eine adäquate Förderung und Betreuung des 3.2Sonderschulung in Tages Sonderschülers bzw. der Sonderschülerin kann es sonderschulen und Schulheimen auch sinnvoll sein, eine behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung durch eine speziali- Sonderschulen und Schulheime werden von Schü- sierte Sonderschule oder Fachstelle einzurichten. lerinnen und Schülern besucht, Die Beratung und Unterstützung richtet sich an die >> bei denen ein Bedarf an Sonderschulung diag Schülerin bzw. den Schüler und die involvierten nostisch festgestellt und von der Schulpflege Lehr- und Fachpersonen. Die Modalitäten sind zwi- verfügt wurde (vgl. Abschnitt 2.1) schen der Regelschule respektive der Gemeinde >> und bei denen nach der Prüfung von integra- und der Sonderschuleinrichtung bzw. Fachstelle zu tiven Schulungsformen entschieden wurde, regeln. dass eine Förderung im Rahmen einer Sonder- schuleinrichtung vorzuziehen sei. In aller Regel erforderlich ist Beratung und Unter- stützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderschulen und Schulheime haben entweder Körper- oder Sehbehinderung. Zum Tragen kommt eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft (z.B. lokale in diesen Fällen das Angebot «Beratung und Unter- Schulbehörde) oder eine privatrechtliche Träger- stützung (B + U) für Kinder und Jugendliche bei einer schaft (z.B. Stiftung). Körper- oder Sehbehinderung». Diese B + U wird erbracht durch bestimmte, kantonal bezeichnete Das Angebot (Unterricht, Betreuung und Thera- Sonderschul-Einrichtungen. pie) der Einrichtung ist in einem Rahmenkonzept beschrieben und wurde durch den Kanton bewilligt. Die Pflichten und Kompetenzen der Beteiligten in der ISR werden in der Beschreibung des Settings Sonderschülerinnen und -schüler haben Anspruch geregelt. Die beteiligten Lehrpersonen (Regellehr- auf den Transport zu Tagessonderschulen und personen, Lehrpersonen in schulischer Heilpäda Schulheimen, falls ein solcher notwendig ist. gogik) werden auf Kosten der Gemeinden durch den Kanton, allfällige Fach- oder Hilfspersonen 3.2.1 Sonderschulung in Tagessonderschu werden durch die Gemeinden angestellt respektive len und Tagessonderschulen in Schulheimen finanziert. Tagessonderschulen führen zielgruppenspezifische Angebote in den Bereichen Unterricht, Betreuung www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht (inkl. Pflege) und Therapie, nicht jedoch im Bereich → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → eines 24-Stunden-Angebotes. Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Anmerkung: Sonderschulangebot Die Konzepte ISS und ISR werden zusammenge- führt und als Konzept «Integrierte Sonderschulung» www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht neu auf der Website zur Verfügung stehen. → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Tagesstrukturen in Sonderschulen
10 Sonderschulung im Kanton Zürich 3.2.2 Sonderschulung in Schulheimen 3.3 Einzelunterricht Schulheime führen vergleichbare, zielgruppen- spezifische Angebote in den Bereichen Unterricht, Die Sonderschulung als Einzelunterricht (§ 36 Abs. Betreuung (inkl. Pflege) und Therapie wie die Tages- 1 VSG) kommt in Ausnahmefällen in Betracht, wenn sonderschulen. Sie führen jedoch ein erweitertes die Schülerin oder der Schüler nicht in einer Regel- Angebot für Schülerinnen und Schüler, bei denen klasse unterrichtet werden kann (zum Beispiel zur die Notwendigkeit einer internen Schulung und Überbrückung einer Wartezeit, bis ein Platz in einer einer sozialpädagogischen Betreuung (einschliess- Sonderschule frei wird). Bei Verhaltensauffälligkeiten lich Übernachtung) aufgrund der Abklärungen der ist der Einzelunterricht immer eine Überbrückungs- Schulpsychologie und allenfalls der Kinder- und massnahme und dauert maximal 6 Monate (§ 23 Jugendhilfe ausgewiesen ist. Je nach Einrichtung VSM). Nebst der angemessenen Beschulung wird und Konzept besteht die Möglichkeit von Aufent- sichergestellt, dass für die betreffende Schülerin halten mit unterschiedlicher Betreuungsdauer (z.B. bzw. den betreffenden Schüler eine Beschäftigung, Betreuungsangebot an 365 Tagen im Jahr / nur an Betreuung und Beaufsichtigung gewährleistet wird. Wochentagen während der Schulzeit / Übernach- Dafür ist die Gemeinde zusammen mit den Eltern tung nur an zwei Tagen pro Schulwoche o.ä.). zuständig. Einzelne stationäre Einrichtungen sind vom Bundes- Die Sonderschulung als Einzelunterricht darf aus- amt für Justiz (BJ) anerkannt und müssen dessen drücklich nicht als Disziplinarmassnahme angewen- Vorgaben einhalten. det werden. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Sonderschulangebot Sonderschulangebot → Sonderschulung als Ein- zelunterricht www.vsa.zh.ch Schule & Umfeld → Schul psychologie → Download → Platzierung in Schulheimen
11 4 Rahmenbedingungen der Sonderschulung 4.1 Bewilligung Meldepflicht in § 70 – 71 VSV auch für Sonderschu- len (Tagessonderschulen und Schulheime). Sonderschulen und Schulheime benötigen eine Bewilligung der Direktion (§ 36 VSG). Diese wird Die Sonderschulen geben der Bildungsdirektion gemäss § 21 VSM erteilt, wenn bekannt: >> die Sonderschule über ein von der Bildungsdi- >> die Namen der Personen, die Eigentums- oder rektion genehmigtes Rahmenkonzept verfügt, Mitwirkungsrechte in der Trägerschaft ausüben, >> das an der Sonderschule tätige Personal über insbesondere Teilhaber von Gesellschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige sowie Mitglieder von Vereinen und Genossen- Ausbildung verfügt, schaften, >> geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrich- >> die Namen der Personen, die in der Schule tungen zur Verfügung stehen, pädagogische oder administrative Leitungs- >> die Sonderschule allfällige bundesrechtliche funktionen ausüben, Voraussetzungen erfüllt. >> Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen. Im von der Bildungsdirektion genehmigten Konzept sind die Angebote der Institution (namentlich in den Die Sonderschulen melden der Bildungsdirektion Bereichen Unterricht, Therapie und Betreuung) auf- Änderungen unverzüglich. geführt und umschrieben. Die Bildungsdirektion führt über die Sonderschulen Gemäss § 21 Abs. 3 VSM gelten die Bestimmungen ein öffentliches Register. für Privatschulen bezüglich Auflagen, Befristung und Entzug von Bewilligungen in § 69 VSV auch für Son- Die Schulen können überdies verpflichtet werden, derschulen. die oben genannten Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen und insbesondere in Werbe- und Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden Informationsbroschüren zu erwähnen (§ 70 VSV). werden, insbesondere in Bezug auf die Lektionen tafel, die Ausbildung der Lehrpersonen und die Nimmt eine Sonderschule Schülerinnen und Schü- Räumlichkeiten. Die Bewilligung kann befristet wer- ler auf oder entlässt sie diese, melden die zustän- den. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht digen Organe der Trägerschaft der Schule dies der mehr gegeben, kann die Bewilligung auf Ende eines Schulpflege des Wohnorts der betreffenden Schü- Schuljahres – bzw. in wichtigen Fällen jederzeit – lerinnen und Schüler (§ 71 VSV). entzogen werden (§ 69 VSV). www.vsa.zh.ch → Schulstufen & Schulen → www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht Sonderschulen → Sonderschulverzeichnis → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Konzepte von Sonderschuleinrichtungen 4.3 Förderplanung 4.2 Offenlegungs- und Meldepflicht Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil- dungsbedarf und Sonderschulstatus sind in jedem Gemäss § 21 Abs. 3 VSM gelten die Bestimmungen Fall auf eine individuelle Förderplanung angewie- für Privatschulen bezüglich Offenlegungspflicht und sen – unabhängig davon, ob sie nach Regellehrplan
12 Sonderschulung im Kanton Zürich oder nach individuellen Lernzielen unterrichtet wer- 4.5 Aufsicht den. Die Förderplanung kann auf unterschiedliche Weise vorgenommen werden. In der von der Bil- 4.5.1 Aufsicht der Bildungsdirektion dungsdirektion zur Verfügung gestellten Broschüre Die Direktion regelt die Aufsicht über die Sonder «Förderplanung für Schülerinnen und Schüler mit schulen (§ 36 VSG). Zuständig dafür sind das besonderen pädagogischen Bedürfnissen» sind Volksschulamt und die interne Revision. Im Vorder Rahmenbedingungen und konkrete Umsetzungs- grund steht dabei die Einhaltung der Bewilligungs beispiele zu finden. voraussetzungen der Sonderschule und bei Sonderschulen, die Staatsbeiträge erhalten, bzw. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → der IVSE unterstellt sind, die Überprüfung der Sonderpädagogisches → Publikationen → Bro- Voraussetzungen der Beitragsberechtigung sowie schüre Förderplanung. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelver- wendung. 4.4 Beurteilung Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschul- amt zusammen, erteilen ihm Auskünfte und stellen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil- die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu dungsbedarf haben – wie alle anderen Schülerinnen gehören insbesondere und Schüler auch – Anrecht auf eine ihnen ange- >> das Schulprogramm und der Jahresbericht, messene Form der Beurteilung ihrer schulischen >> die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren Leistungen. Sie erhalten ein Zeugnis mit Noten in Ausbildungsvoraussetzungen und Tätigkeiten, denjenigen Fächern, in denen sie gemäss den Stu- >> die Liste der Schülerinnen und Schüler mit fen- respektive Klassenlehrzielen unterrichtet wer- Angaben zur Form der Sonderschulung, Daten den oder einen Lernbericht. Wurden in einzelnen zum Ein- und Austritt sowie mit Angabe der oder mehreren Fächern individuelle Lernziele verein- Anschlusslösung bei Austritt bart, die wesentlich von den Lehrplanzielen abwei- >> sowie, falls vorhanden, der Bericht der Fach- chen, wird auf eine entsprechende Note verzichtet. stelle für Schulbeurteilung oder einer anderen Die individuellen Lernziele und die Einschätzung der Evaluationsstelle und allfällig daraus resultie- Erreichung dieser Ziele werden in einem Lernbericht rende Massnahmenentscheide der Trägerschaft. festgehalten. Ein Besuch der Sonderschulen durch die mit der Für Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volksschul- gelten deren Beurteilungs- und Zeugnisregelungen. amtes erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Weitere Informationen sind in der Broschüre «Beur- teilungs- und Schullaufbahnentscheide» sowie in Sonderschulen mit Staatsbeitragsberechtigung stel- der Wegleitung «Beurteilung von Schülerinnen und len zusätzliche Unterlagen gemäss der Verordnung Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürf- über die Finanzierung der Sonderschulung und den nissen» auf der Website des VSA zu finden. Vorgaben des Volksschulamtes zur Verfügung. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt jährlich. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Zeugnisse & Absenzen Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufge- deckt, kann das Volksschulamt den Sonderschulen Auflagen machen, den Staatsbeitrag kürzen oder
13 die Bildungsdirektion kann die Betriebsbewilligung Schulheims, ob die Ausbildungsanforderungen entziehen, insbesondere wenn erfüllt sind. Zum leitenden Personal gehören ins- >> die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung besondere die Gesamtleitung, die Schulleitung, notwendigen Unterlagen verweigert, die Internatsleitung und die Therapieleitung. Die >> die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist Bildungsdirektion legt die Ausbildungsanforde- erfüllt werden oder rungen fest. Im Einzelfall kann das Volksschulamt >> schwerwiegende Mängel vorliegen (§ 6 Auf- gemäss § 29 VSM einer Person eine gleichwertige sichtsreglement). Ausbildung anerkennen oder die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit erteilen. 4.5.2 Aufsicht der Gemeinde Die zuweisenden Gemeinden sind zuständig für die www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht Aufsicht über den Unterricht, die Therapie und die → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Erziehung und Betreuung der von ihnen zugewie- Personal in Sonderschulen senen Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen und nehmen die Aufsicht über die Sonderschulung in Form von Einzelunterricht wahr (§ 2 und 3 Auf- 4.7 Schulärztliche und schulzahnärzt sichtsreglement). Die Schulpflege gewährleistet liche Versorgung in Sonderschulen ausserdem die Aufsicht über die integrierte Son- derschulung in der Verantwortung der Regelschule Wie alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule (ISR). Sie kann dafür den schulpsychologischen unterliegen auch die Schülerinnen und Schüler einer Dienst beiziehen und ihm diesbezügliche Aufgaben Sonderschule mit dem Zuweisungsbeschluss der übertragen. Schulpflege der Gesundheitsgesetzgebung § 20 Abs. 1 VSG und § 50 Abs. 1 Gesundheitsgesetz www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht (GesG, LS 810.1). Die Prävention und die ärzt- → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → liche Überwachung der Gesundheit (schulärztliche Aufsicht Untersuchung gemäss § 20 Abs. 2 VSG und §§ 17 und 18 Volksschulverordnung) liegen in der Verant- wortung der Schulpflege der Wohnortsgemeinde. 4.6Ausbildungsanforderungen für das Die Gemeinden haben bei Kindern, die eine Son- Personal im Sonderschulbereich derschuleinrichtung besuchen, dafür zu sorgen, dass sie schulärztlich untersucht und präventiv Klassenlehrpersonen in der Sonderschulung benö- medizinisch aufgeklärt und instruiert werden. Diese tigen ein von der Schweizerischen Konferenz der Aufgabe kann die Gemeinde an die Sonderschul kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aner- einrichtung delegieren. kanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik. Die übrigen in Sonderschulen tätigen Fachpersonen Für die jährliche schulzahnärztliche Untersuchung müssen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der Sonderschülerinnen und -schüler gemäss § 7 der Gesundheitsgesetzgebung oder dem Bundes- der Verordnung über die Schul- und Volkszahn- amt für Berufsbildung und Technologie (BBT) aner- pflege (VSVZ, LS 818.22) sind ebenfalls die Schul- kannte Ausbildung verfügen. gemeinden verantwortlich. Das Volksschulamt prüft vor der Anstellung des www.vsa.zh.ch → Schule & Umfeld → Gesund- leitenden Personals einer Sonderschule und eines heit & Prävention → Schulärztlicher Dienst
14 Sonderschulung im Kanton Zürich 4.8Bauliche Anforderungen 4.8.2 Integrierte Sonderschulung und Hilfsmittel Für Regelschulen gelten grundsätzlich die Emp- fehlungen für Schulhausanlagen. Bei der Integra- Bei sämtlichen Neu- oder Umbauten, für die eine tion von behinderten Schülerinnen und Schülern in Baubewilligung erforderlich ist, müssen das Eid- die Regelschule sind, entsprechend dem Bedarf, genössische «Behindertengleichstellungsgesetz» spezifische und auf die Situation angepasste Vor- BehiG und die kantonalen Bauvorschriften erfüllt kehrungen zu treffen. Den Schulbehörden ist der werden. Weitere Informationen hierzu sind bei der Beizug von spezialisierten Beratungsstellen (bei- Bauberatung der Behindertenkonferenz Zürich spielsweise der Behindertenkonferenz, vgl. oben) erhältlich. empfohlen. www.bkz.ch 4.8.3 Hilfsmittelbezug IV Versicherte der IV haben im Rahmen einer vom Bun- 4.8.1 Sonderschulen, Schulheime desrat aufgestellten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, Einrichtungen der Sonderschulung haben bezüglich die für die Schulung, Ausbildung und funktionelle der Behindertengerechtigkeit erhöhten Anforderun- Angewöhnung benötigt werden. Näheres hierzu gen zu genügen. Dem Zweck dienende, geeignete ist dem Merkblatt Hilfsmittel der IV 4.03, Stand 1. Räumlichkeiten sind ein zentrales Kriterium für die Januar 2008, zu entnehmen. Die Finanzierung von Bewilligung von Einrichtungen. Die Richtlinien für Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler, die nicht den Bau von Sonderschulen und Schulheimen bei der IV versichert sind, ist im Einzelfall (Kranken- legen die Anforderungen und Raumrichtwerte, die kassen, Stiftungen, etc.) zu regeln. dem Unterricht, den Therapien und der Betreuung dienen, sowohl in betrieblicher als auch in baulicher www.ahv-iv.info Hinsicht fest. Sie verweisen auf Verfahrensvor- schriften und bilden die Grundlage für die Ausrich- tung von Investitionsbeiträgen. Einrichtungen ohne Anspruch auf Investitionsbeiträge berücksichtigen die betrieblichen und baulichen Anforderungen der Richtlinien als Standards für die Gewährung und Überprüfung der Betriebsbewilligung. Für Sonderschulheime mit einer Anerkennung durch das Bundesamt für Justiz gilt zusätzlich das «Hand- buch für Bauten des Straf- und Massnahmenvoll- zuges». Das Hochbauamt der Baudirektion ist für baufach- liche Begutachtungen und Fragen zuständig. Das Volksschulamt steht diesem bei pädagogischen Fragen zur Seite und ist für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen verantwortlich.
15 5 Finanzierung der Sonderschulung 5.1Kantonsbeiträge an die Sonder >> Typus B: Schülerinnen und Schüler mit inten- schulen im Kanton Zürich siven Förder- und Pflegebedürfnissen (Körper- und Mehrfachbehinderung, Sinnesbehinderung, Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsbe- Autismus) rechtigung von Sonderschulen und Schulheimen. >> Typus C: Schülerinnen und Schüler mit beson- Der Kanton richtet Kostenanteile an Tagessonder- deren Förderbedürfnissen (geistige Behinderung) schulen und Schulheime aus, die über eine Bewil- ligung verfügen und einem öffentlichen Bedürfnis www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht entsprechen. Ein öffentliches Bedürfnis besteht, → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → wenn die Einrichtung in die kantonale Ange- Pensenpool botsstruktur passt und nicht genügend Plätze in vergleichbaren, bereits beitragsberechtigten Son- derschulen oder Schulheimen vorhanden sind (§ 5 5.3Finanzierung von Tagessonder FinVO). schulen mit kommunaler Trägerschaft Kantonale Beiträge können an die Betriebskosten Der Kanton beteiligt sich zu 50 % an den beitrags- sowie für Investitionen erfolgen. Letztere erfolgen berechtigten Personalkosten. Beitragsberechtigt nur auf separaten Antrag. Investitionen im Zusam- sind die Kosten für Stellen gemäss genehmigtem menhang mit integrierter Sonderschulung wer- Pensenpool. Voraussetzung ist allerdings, dass den nicht mitfinanziert und gehen zulasten der diese Stellen im Rahmen der kantonalen Lohnvor- Gemeinde. gaben liegen. Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung Für die Finanzierung von Investitionen ist die Träger- der Leistungen des Trägers, des Bundes und von schaft (Gemeinde oder Zweckverband) der Sonder- Dritten festgesetzt. Die Beitragsgewährung kann schule zuständig. mit Auflagen verbunden oder vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Auflagen oder Leistungsvereinbarungen können 5.4Finanzierung von Tagessonder insbesondere den Unterricht, das Personal und die schulen mit privater Trägerschaft Höhe von Schulgeldern betreffen. Die Direktion kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen Der Kanton richtet Beiträge an die beitragsberech- und bestimmen, dass Beiträge unter einem Min- tigten Personalkosten aus. Hierzu gehören auch die destbetrag nicht ausgerichtet werden (§ 65 VSG). Kosten für die Therapien gemäss § 9 VSM und für die im Rahmenkonzept bewilligten Therapien. 5.2 Personalressourcen Er beteiligt sich an weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen Bei Sonderschulen werden für die Bemessung der einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsfüh- Personalressourcen drei Kategorien resp. Typen rung anfallen. Im Rahmen dieser beitragsberech- unterschieden: tigten Kosten übernimmt der Kanton das Defizit >> Typus A: Schülerinnen und Schüler mit beson- nach Abzug der von der zuweisenden Gemeinde deren Strukturbedürfnissen (Lern- und Verhal- zu zahlenden Versorgertaxe gemäss Versorger tensbehinderung, Sprachbehinderung) taxenverfügung und allfälliger Leistungen Dritter.
16 Sonderschulung im Kanton Zürich An Investitionen für Mobilien und Immobilien betei- 5.7 ligt sich der Kanton auf Antrag bis zur Hälfte der Elternbeiträge beitragsberechtigten Kosten. Erziehungsberechtigte übernehmen die von der Wohngemeinde erhobenen Verpflegungsbeiträge 5.5 Finanzierung von Schulheimen und allfällige Nebenkosten (wie beispielsweise Klei- dung, Taschengeld). Für die Verpflegungsbeiträge Der Kanton beteiligt sich an den Betriebskosten bis legt die Bildungsdirektion Höchstansätze fest. zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten. An Investitionen für Mobilien und Immobilien (Schul- 5.8 Transport bauten) beteiligt sich der Kanton auf Antrag bis zur Hälfte, bei Wohnbauten bis zur vollen Höhe der bei- Ein allfälliger Bedarf an Transport wird im Zuwei- tragsberechtigten Kosten. sungsverfahren ermittelt und zuhanden der ent- scheidenden Stelle vorgeschlagen. Verantwortlich für die Organisation und die Finanzierung des indi- 5.6Finanzierung von ISS, ISR und viduell erforderlichen Transports ist die zuweisende Sonderschulung als Einzelunterricht Gemeinde. Organisiert eine Sonderschule oder ein Schulheim in ihrem Auftrag den Transport, stellt sie Die integrierte Sonderschulung in der Verantwor- der zuweisenden Gemeinde Rechnung. tung einer Sonderschule (ISS) wird über einen Gemeindebeitrag (Versorgertaxe/Schulgeld) sowie bei Beitragsberechtigung über einen kantonalen 5.9 Ausserkantonale Platzierung Kostenanteil finanziert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung anderen Kanton geschult, erfolgt die Finanzierung einer Regelschule (ISR) wird von der Gemeinde gemäss den Regelungen der Interkantonalen Ver- finanziert. Die Gesetzesgrundlage, die eine Kosten- einbarung für Sonderschuleinrichtungen (IVSE). Die beteiligung durch den Kanton ermöglicht, ist in Erar- Finanzierung erfolgt auch hier durch Gemeinde und beitung. Kanton. Die Sonderschulung als Einzelunterricht wird aus- www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen → schliesslich von der Gemeinde finanziert. Sonderschulfinanzierung www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen → Staatsbeiträge
17 6 Abschluss der obligatorischen Schulzeit von Jugendlichen mit Sonderschulstatus Beim Wechsel von der obligatorischen Schule zur 6.2Berufswahlvorbereitung in der Berufsbildung respektive in das nachschulische Sonderschulung Leben ergeben sich besondere Herausforderungen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dieser Phase Beim Übergang von der Sonderschulung in die die notwendige Beachtung zu schenken. Berufsbildung ist es für die Jugendlichen wichtig, dass mit Beginn der zweiten Klasse der Sekun- darstufe I die Berufswahlvorbereitung an die Hand 6.1Abschluss der obligatorischen genommen wird. Dabei ist die Zusammenarbeit von Schulzeit gemäss VSG Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen der Sonderschulung und Fachstellen wie schulpsycho- Der Anspruch auf Sonderschulung besteht gemäss logischer Dienst, Berufsberatung und Schulsozial- Volksschulgesetz (§ 36 Abs. 2 VSG) längstens bis arbeit von entscheidender Bedeutung. zur Vollendung des 20. Altersjahres. Eine Sonder- schulung ist dann als abgeschlossen zu betrach- Die Berufswahlvorbereitung im Rahmen der Sonder- ten, wenn die Schülerin oder der Schüler in der schulung hat zum Ziel, den Übertritt in die Berufs- Lage ist, eine den Fähigkeiten entsprechende bildung zu begleiten und die Kompetenzen hierzu Berufsbildung oder ein geschütztes Arbeits- resp. zu stärken. Anschlusslösungen können ein öffent- Beschäftigungsangebot zu ergreifen. Sofern also die liches Berufsvorbereitungsjahr, ein anderweitiges Weiterführung der Sonderschulung über die Dauer Brückenangebot, eine berufliche Grundbildung mit der obligatorischen Schulzeit hinaus für eine geeig- eidg. Abschluss, eine geschützte Ausbildung oder nete Anschlussmöglichkeit erforderlich ist, besteht ein geschützter Arbeitsplatz (Beschäftigung/Werk- der Anspruch auf eine verlängerte Sonderschulung. statt) sein. Wichtige Elemente der Berufswahlvorbe-
18 Sonderschulung im Kanton Zürich reitung sind die Förderplanung auf der Grundlage schulen) durch die Erziehungsberechtigten (SVA gezielter Leistungserfassung sowie Standortge- Zürich, www.svazurich.ch). Das Merkblatt «IV- spräche unter Einbezug der Berufsberatung (öffent- Anmeldung vor Austritt aus der Sekundarstufe I» lichen Laufbahnberatung oder IV-Berufsberatung). gibt nähere Informationen hierzu. Massgeblich sind die Orientierung am Lehrplan der Regelschule auf der Sekundarstufe I, die Rahmen- ww.lotse.zh.ch/spf → Schnittstelle Schulaus bedingungen der «Neugestaltung der 3. Sek» sowie tritt: IV-Anmeldung die «Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen Berufsberatung, Sekundarschule und Schulsozial- arbeit». Je nach Anschlusslösung sind die Bestim- mungen der öffentlichen beruflichen Grundbildung oder diejenigen der Invalidenversicherung für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu beachten. Ist für Schülerinnen und Schüler aus der integrier- ten und separierten Sonderschulung der Eintritt in die Berufsbildung am Ende der obligatorischen Schulzeit nicht möglich, so bieten spezialisierte Einrichtungen im Rahmen der verlängerten Sonder schulung eine vertiefte Möglichkeit der Berufswahl- vorbereitung an. 6.3 IV-Anmeldung vor Austritt aus der obligatorischen Schulzeit für Bera tungs- und Unterstützungsleistungen Bei Vorliegen einer Invalidität müssen Beratungs- und Unterstützungsleistungen von der Invaliden vers icherung (IV) finanziert werden. Gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, Art. 16) haben Jugendliche, die noch nicht erwerbs- tätig waren und denen infolge Invalidität bei der beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch die Invalidenversicherung. Frü- hestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, besteht möglicherweise auch ein Anspruch auf eine IV-Rente. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leis- tungen der IV ist eine Anmeldung bei der kanto- nalen Sozialversicherungsanstalt anfangs der 2. Klasse der Sekundarstufe (Regel- und Sonder-
19 7 Anhang: Liste der kantonalen Rechtsgrundlagen LS-Nr. Kürzel Rechtsgrundlage Artikel 412.100 VSG Volksschulgesetz 33 – 40 vom 7. Februar 2005 47 – 49 53 64 und 65 412.101 VSV Volksschulverordnung 49 – 53 vom 28. Juni 2006 69 – 71 412.103 VSM Verordnung über die sonder 1–4 pädagogischen Massnahmen 20 – 23 vom 11. Juli 2007 24 – 28 29 412.106 FinVO Verordnung über die Finanzierung alle der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 412.106.1 Aufsichts Reglement über die Aufsicht alle reglement über die Sonderschulen vom 30. September 2009
20 Sonderschulung im Kanton Zürich 8 Anhang: Glossar Behinderung Behinderung bezeichnet die dauerhafte und gra- vierende Beeinträchtigung der schulischen Teilhabe einer Schülerin oder eines Schülers, verursacht durch das Zusammenspiel ungünstiger Umwelt- faktoren (Barrieren) und Eigenschaften des Kindes oder Jugendlichen, die die Überwindung der Bar rieren erschweren oder unmöglich machen. Besonderer Als Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf Bildungsbedarf werden Kinder und Jugendliche bezeichnet, die ohne zusätzliche sonderpädago- gische oder anderweitige Unterstützung ihnen angemessene Entwicklungs- und Bildungsziele nicht erreichen können. Einzelunterricht Schülerinnen und Schüler, die nicht in einer Klasse unterrichtet werden können, erhalten in Ausnahme- fällen Einzelunterricht. Förderplan, Förderplanung Basierend auf den im → Schulischen Standortge- spräch festgelegten Förderzielen werden im Förder- plan Lernziele und daraus abgeleitete Massnahmen oder Unterrichtselemente (Inhalte, Formen etc.) fest- gelegt. Integration Die schulische Integration erfolgt durch den gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne besondere pädagogische Bedürf- nisse. Integrierte Sonderschulung (IS) Schülerinnen respektive Schüler mit Sonderschul- status werden im Rahmen einer Regelklasse geför- dert. Zur Unterstützung stehen Fachpersonen in Schulischer Heilpädagogen und/oder weitere Per- sonen zur Verfügung. Integrierte Sonderschulung kann entweder als → ISS oder → ISR durchgeführt werden. Regelschule Schule der obligatorischen Bildungsstufen, in denen die Schülerinnen und Schüler in Regelklassen ein- geteilt sind. Die Schulgemeinde muss im Rahmen der Regelschule IF und Therapien anbieten, kann besondere Klassen führen und Begabtenförderung anbieten.
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