Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse

 
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Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
Das Fachmagazin der ÖGK für Dienstgeberinnen und Dienstgeber

                                                                             rausg     abe:
                                                                       Sonde
                                                                                  a
                                                                           Praktik
                                                                                 01   .2022
                                                                          Stand:

Praktika:
Welche Beschäftigungs­formen
möglich sind

   Grundsätze                   Versichertengruppen            Beurteilung
   Ausbildungsverhältnisse      Merkmale und Beispiele         Versicherungs- und Arbeitsrecht
Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
INHALTSVERZEICHNIS

INHALT

GRUNDSÄTZE                                                                                         EXKURS
    4 Ausbildungsverhältnisse im ASVG                                                             18 Sonderregelungen

VERSICHERTENGRUPPEN                                                                               18 Praktikantinnen und Praktikanten mit Hochschulbildung

                                                                                                                                                   18
    5 Überblick

    5 Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter sowie
      ­Ferialangestellte

                                                                                                                                                             Foto: Rido/Shutterstock.com
                                                     5
                                                         Foto: Robert Kneschke/Shutterstock.com

                                                                                                  19 Praktikantinnen und Praktikanten in Ausbildung

                                                                                                  19 Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten

                                                                                                  20 Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich
                                                                                                     Wirtschaftstreuhand

    8 Pflichtpraktikum mit Taschengeld
                                                                                                  20 Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich
                                                                                                     Ziviltechnik
11 Pflichtpraktikum ohne Taschengeld

                                                                                                  21 Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltswärter
13 Berufsorientierung (Schnupperlehre)

                                                                                                   ANHANG
15 Volontariat
                                                                                                  22 Abkürzungsverzeichnis

                                                                                                  22 Impressum

2       DGSERVICE
Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
VORWORT
                                                                           Newsletter statt News later!

                                                                            TIPP

                                                                                                                     Foto: Feng Yu/Shutterstock.com
 Liebe Leserin,
­lieber ­Leser,
                                                                           ... statt News later!
viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende gehen in den
Sommerferien arbeiten, um Geld zu verdienen, Erfahrungen zu sam-           Newsletter gibt es wie Sand am Meer,
meln oder ein verpflichtendes Praktikum zu absolvieren.                    aber einen Newsletter für Dienstgebe-
                                                                           rinnen und Dienstgeber gibt es nur
Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber sehen sich vor Beginn einer           einen. Und dieser informiert Dienst-
solchen Tätigkeit vor allem mit der Frage konfrontiert, ob eine entspre-   geberinnen und Dienstgeber, Lohn-
chende Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat oder nicht.        verrechnerinnen und Lohnverrechner
Dazu ist in erster Linie klarzustellen: Ferialjob ist nicht Ferialjob!     sowie Steuerberaterinnen und
                                                                           Steuerberater über wichtige Neuig-
Diesen Umstand haben wir zum Anlass genommen, um für Sie in unserer        keiten aus dem Melde-, Versicherungs-
Sonderausgabe des „DGservice“-Magazins die verschiedenen Beschäf-          und Beitragswesen. Kompetent und
tigungsformen, deren arbeits- und sozialversicherungsrechtliche            kostenlos.
Beurteilung auf den ersten Blick vielleicht nicht immer klar erscheint,
genauer zu beleuchten.                                                     Der Newsletter

Wir hoffen, dass Ihnen der Praxisleitfaden gute Dienste erweist.           • informiert über aktuelle Sachverhalte
                                                                             und gesetzliche Änderungen,
Ihre „DGservice“-Redaktion
                                                                           • bietet Orientierung bei der Anwen-
                                                                             dung sozialversicherungsrechtlicher
                                                                             Bestimmungen,

                                                                           • unterstützt bei der Umsetzung von
                                                                             Gesetzestexten,

                                                                           • ist eine solide Arbeitsgrundlage für
                                                                             Dienstgeberinnen und Dienstgeber
                                                                             und

                                                                           • ist einfach zu abonnieren und ebenso
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                                                                           Wir freuen uns, auch Sie im großen
Autoren: Mag. Wolfgang Böhm, Hannes Holzinger                              Kreis unserer Newsletter-Leserinnen
                                                                           und -Leser begrüßen zu dürfen!

                                                                                      Webtipp:
                                                                                      www.gesundheitskasse.at/
                                                                                      dienstgeber-newsletter

                                                                                                 DGSERVICE                                 3
Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
GRUNDSÄTZE

Ausbildungsverhältnisse im ASVG
Die österreichische Sozialversicherung ist bekanntlich als Pflichtversicherungssystem aufgebaut. Das
bedeutet, dass die Versicherung unabhängig von Wissen und Willen der jeweiligen Person eintritt,
sofern der im Gesetz definierte Sachverhalt vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung oder
den Inhalt eines allenfalls abgeschlossenen Vertrages an. Vielmehr ist auf die Gestaltung der Tätigkeit
im betrieblichen Ablauf Bedacht zu nehmen.

Grundsätzlich besteht für jedes Be-
schäftigungsverhältnis ein entspre-
chender Versicherungsschutz, dessen
Umfang, je nach vorliegendem Sachver-

                                                                                                                                    Foto: megaflopp/Shutterstock.com
halt, unterschiedlich ausfällt. Dies gilt
auch für die diversen praxisorientierten
Ausbildungsverhältnisse.

Unterscheidung
Das Allgemeine Sozialversicherungsge-
setz (ASVG) unterscheidet unter ande-
rem zwischen Ferialarbeiterinnen und
Ferialarbeitern sowie Ferialangestellten,
Pflichtpraktikantinnen und Pflichtprak-
tikanten mit und ohne Taschengeld,
Schülerinnen und Schülern während           spielsweise von einem Volontariat auszu-   setzungen vorliegen, der gesetzlichen
einer Berufsorientierung sowie Volontä-     gehen ist. Eine endgültige Zuordnung zu    Unfallversicherung für Schülerinnen
rinnen und Volontären.                      einem Versicherungstatbestand hat je-      und Schüler bzw. Studierende. Diese
                                            doch stets anhand der jeweiligen Merk-     wird aus Mitteln des Familienlastenaus-
Im Hinblick auf besondere Ausbildungs-      male der Beschäftigung zu erfolgen.        gleichsfonds finanziert. Es sind daher
erfordernisse existieren darüber hinaus                                                weder Meldungen zur Sozialversiche-
noch verschiedene Sonderregelungen          Umfang des Versicherungs-                  rung zu erstatten noch Beiträge seitens
für bestimmte Berufsgruppen, wie zum        schutzes                                   des Betriebes zu entrichten.
Beispiel für Krankenpflegeschülerinnen
und Krankenpflegeschüler.                   Für sämtliche praxisorientierte Ausbil-    Bei allen anderen praxisorientierten Aus-
                                            dungsverhältnisse besteht zumindest        bildungsverhältnissen hat die jeweilige
Bei der grundlegenden Unterschei-           ein Schutz in der Unfallversicherung.      Dienstgeberin bzw. der jeweilige Dienst-
dung der einzelnen Versicherungstat-        Entgeltliche Tätigkeiten bedingen eine     geber die gesetzlichen Meldebestimmun-
bestände haben sich folgende Fragen         Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und   gen einzuhalten bzw. ist entsprechend
als Faustregel bewährt:                     Arbeitslosenversicherung, sofern der       dem Versicherungsumfang verpflichtet,
                                            beitragspflichtige Verdienst die Gering-   die anfallenden Sozialversicherungsbei-
• Steht bei der zu beurteilenden Tä-        fügigkeitsgrenze übersteigt.               träge termingerecht zu entrichten. Für die
  tigkeit der Ausbildungszweck im                                                      Durchführung der Pflichtversicherung
  Vordergrund oder überwiegt die tat-       Für manche Ausbildungsverhältnisse         ist grundsätzlich die Österreichische Ge-
  sächliche Arbeitsleistung?                wird der Umfang der Pflichtversiche-       sundheitskasse (ÖGK) zuständig.
                                            rung ungeachtet eines etwaigen Ver-
• Besteht hinsichtlich des Beschäfti-       dienstes und dessen Höhe durch das         Für Volontärinnen und Volontäre gelan-
  gungsbildes ein organisatorischer         ASVG geregelt. So unterliegen ange-        gen abweichend dazu eigene Melde-
  und inhaltlicher Unterschied zu den       hende Krankenpflegerinnen und Kran-        und Abrechnungsbestimmungen zur
  übrigen im Betrieb tätigen Personen?      kenpfleger der Kranken-, Unfall- und       Anwendung. Die Pflichtversicherung
                                            Pensionsversicherung auch dann, wenn       dieser speziellen Personengruppe wird
• Wird Entgelt bzw. Taschengeld aus-        ihr monatliches Taschengeld die Ge-        durch die Allgemeine Unfallversiche-
  bezahlt oder werden Sachbezüge            ringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.     rungsanstalt (­AUVA) durchgeführt.
  gewährt?
                                            Meldungen und Abrechnung                   Anmeldung vor Arbeitsantritt
• Ist die (Hoch)Schulausbildung abge-
  schlossen oder dauert sie noch an?        Pflichtpraktikantinnen und Pflichtprak-    Vergessen Sie nicht, dass erforderliche
                                            tikanten ohne Taschen­geld sowie Schü-     Anmeldungen zur Pflichtversicherung
Die Antworten darauf lassen bereits eine    lerinnen und Schüler während einer Be-     – wie auch bei sämtlichen anderen Be-
erste oberflächliche Einschätzung zu, ob    rufsorientierung unterliegen, sofern die   schäftigungsverhältnissen – immer vor
ein Dienstverhältnis besteht oder bei-      im Folgenden beschriebenen Voraus-         Arbeitsantritt zu erstatten sind.

4    DGSERVICE
Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
VERSICHERTENGRUPPEN

Überblick
Die jeweiligen Versicherungstatbestände schließen eine mehrfache Pflichtversicherung für ein und
dieselbe Tätigkeit aus. In der Praxis ergibt sich dabei folgende Prüfreihenfolge:

• Ferialarbeiterin bzw. Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte bzw. Ferialangestellter,

• Pflichtpraktikantin bzw. Pflichtpraktikant mit Taschengeld,

• Pflichtpraktikantin bzw. Pflichtpraktikant ohne Taschengeld,

• Schülerin bzw. Schüler während einer Berufsorientierung,

• Volontärin bzw. Volontär.

     HINWEIS
   Für folgende berufsgruppenspezifische Ausbildungsverhältnisse existieren im ASVG Sonderbestimmungen:

   • Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die zur Ausübung des angestrebten Berufes eine praktische
     Ausbildung benötigen (etwa Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten),

   • Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder zu
     einem medizinischen Assistenzberuf stehen sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie,

   • Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten,

   • Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Wirtschaftstreuhand,

   • Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Ziviltechnik,

   • Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter.

Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter
sowie Ferialangestellte
Viele Betriebe beschäftigen in den           nis unterscheidet. Das Unternehmen           Dienstnehmerin bzw. Dienst-
Sommermonaten Schülerinnen und               erwartet eine konkrete Arbeitsleistung,      nehmer – Definition
Schüler sowie Studierende als Aushilfs-      es gibt die Regeln vor und kontrolliert
kräfte. Auch wenn man oft von Ferial-        auch deren Einhaltung. Im Gegenzug           Bei klassischen Dienstnehmerinnen und
praktikantinnen und Ferialpraktikanten       ist der Betrieb verpflichtet, ein entspre-   Dienstnehmern handelt es sich um Per-
spricht: In der Regel sind es Ferialarbei-   chendes Entgelt zu bezahlen. Damit           sonen, die in einem Verhältnis persön-
terinnen und Ferialarbeiter sowie Feria-     liegen die Kriterien eines klassischen       licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
langestellte, die als normale Dienstneh-     Dienstverhältnisses vor. Lohnsteuer-         gegen Entgelt beschäftigt werden (§ 4
merin bzw. Dienstnehmer tätig werden.        pflicht besteht ebenfalls.                   Abs. 2 ASVG).

Warum Dienstnehmerin bzw.                    Ob es sich um Schülerinnen und Schü-         Ein Überwiegen dieser Merkmale ge-
Dienstnehmer?                                ler oder Studierende handelt, die eine       genüber jenen der selbständigen Aus-
                                             vom Lehrplan oder der Studienordnung         übung der Erwerbstätigkeit reicht für
Weil sich ein Ferialjob nicht von einem      vorgeschriebene Tätig­keit ausüben,          den Bestand eines klassischen Dienst-
herkömmlichen Beschäftigungsverhält-         spielt keine Rolle.                          verhältnisses aus.

                                                                                                             DGSERVICE          5
Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
VERSICHERTENGRUPPEN

Merkmale
Eine Beschäftigung in persönlicher
Abhängigkeit liegt vor, wenn die tä-
tig werdende Person im Rahmen ihrer
Arbeitsleistung Ordnungsvorschriften

                                                                                                                                  Foto: Monkey Business Images/Shutterstock.com
hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und
des arbeitsbezogenen Verhaltens un-
terliegt. Die Arbeitsabläufe sowie die
Arbeitsfolge orientieren sich somit pri-
mär an den Bedürfnissen des Betriebes.

Der Dienstgeberin bzw. dem Dienst-
geber kommt ein Weisungs- und Kon-
trollrecht zu. Dabei ist es unerheblich,
in welchem Ausmaß sie bzw. er von die-
sem Recht auch tatsächlich Gebrauch
macht. Ständige Weisungen und Kon-
trollen sind dabei nicht notwendig –
das Vorliegen der stillen Autorität der
Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers
genügt.
                                            ist und keine Befugnis besteht, sich von    Sozialversicherung
Die organisatorische Eingliederung in       Dritten vertreten zu lassen.
den Betrieb bzw. in die betrieblichen                                                   • Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung
Abläufe ist ein weiteres Merkmal für ein    Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor,       als Dienstnehmerin bzw. Dienstneh-
klassisches Dienstverhältnis. Diese äu-     wenn der Dienstnehmerin bzw. dem              mer zu erstatten.
ßert sich zum Beispiel insofern, als der    Dienstnehmer keine Verfügungsmacht
Dienstnehmerin bzw. dem Dienstneh-          über die zur Ausübung der Tätigkeit         • Je nach Höhe des Entgeltes tritt
mer ein Arbeitsplatz (Schreibtisch und      erforderlichen Betriebsmittel (PC/            eine Vollversicherung (Krankenver-
so weiter) zugewiesen wird, sie bzw. er     Laptop, Büromöbel, Maschinen und so           sicherung, Unfallversicherung, Pen-
Zeitaufzeichnungen zu führen hat oder       weiter) besitzt. Sie bzw. er ist zur Ver-     sionsversicherung) und Arbeitslosen-
sie bzw. er telefonisch im Betrieb er-      richtung der vereinbarten Arbeiten            versicherung oder als geringfügig
reichbar ist.                               nur in der Lage, wenn ihr bzw. ihm die        beschäftigte Dienstnehmerin bzw.
                                            Dienst­geberin bzw. der Dienst­geber die      geringfügig beschäftigter Dienstneh-
Wesentlich ist jedenfalls, dass die ver-    wesentlichen Betriebsmittel zur Verfü-        mer eine Teilversicherung in der Un-
einbarte Tätigkeit persönlich auszuüben     gung stellt.                                  fallversicherung nach dem ASVG ein.

                                                                                        • Beschäftigtengruppen: Arbeiter, An-
                                                                                          gestellte, Land- und Forstarbeiter
    BEISPIEL                                                                              bzw. geringfügig beschäftigte Arbei-
                                                                                          ter, Angestellte, Land- und Forst-
                 Eine Firma stellt für Juli und August einen Studenten als                arbeiter.
                 Aushilfskraft für das Lager an, da viele Mitarbeiterinnen und
                 Mitarbeiter während dieser Zeit auf Urlaub sind. Vom Studen-           Arbeitsrecht
                 ten wird erwartet, dass er kräftig mitanpackt, pünktlich zur
                 Arbeit erscheint und die Anweisungen des Lagerleiters befolgt.         Für Ferialarbeiterinnen und Ferialar-
                 Er muss auch die vorgegebenen Arbeitsabläufe und die                   beiter sowie Ferialangestellte gelangen
                 Sicherheitsbestimmungen des Betriebes einhalten. Als                   sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmun-
                 Gegenleistung hat er Anspruch auf jene Entlohnung, die für             gen zur Anwendung.
                 diese Tätigkeit im Kollektivvertrag vorgesehen ist.
                                                                                        • Es besteht Anspruch auf zumindest
                 Beurteilung: Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines                   jenes Entgelt (dazu zählen auch Son-
                 klassischen Dienstverhältnisses gegen Entgelt. Der Lagerleiter           derzahlungen), das laut Kollektivver-
                 tritt dabei als weisungs- und kontrollberechtigter Vorgesetzter          trag bzw. den gesetzlichen Bestim-
                 auf. Neben den Vor­gaben hinsichtlich Arbeitszeit und der                mungen für die Tätigkeit vorgesehen
                 Anweisungen, welche Arbeiten wie zu erledigen sind, ist auch             ist.
                 klar, dass der Ferialarbeiter die verein­barte Tätigkeit persönlich
                 zu verrichten hat. Der Student ist organisatorisch in den Betrieb      • Ferialarbeiterinnen und Ferialar-
                 eingegliedert. So hat er die internen Sicherheitsbestimmungen            beitern sowie Ferialangestellten ge-
                 sowie die organisatorischen Arbeitsabläufe (etwa verpflichtende          bührt Urlaub, Entgeltfortzahlung im
                 Zeitaufzeichnungen) des Betriebes einzuhalten.                           Krankheitsfall, Feiertagsentgelt und
                                                                                          so weiter.

6    DGSERVICE
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VERSICHERTENGRUPPEN

• Die Beiträge zur Betrieblichen Vor-     Spezialtatbestand Land- und                 Hinsichtlich der Praktikantinnen- bzw.
  sorge (BV) in der Höhe von 1,53         Forstwirtschaft                             Praktikantenentschädigung ist auf den
  Prozent der Beitragsgrundlage sind                                                  jeweiligen bundes­landspezifischen Kol-
  durch die Dienstgeberin bzw. den        Landwirtschaftliche Praktika werden         lektivvertrag Bedacht zu nehmen.
  Dienstgeber zu leisten, wenn die Be-    grundsätzlich in Form eines Dienstver-
  schäftigung länger als einen Monat      hältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG absol-      Spezialtatbestand Hotel- und
  dauert. (Anmerkung: Wird inner-         viert.                                      Gastgewerbe
  halb von zwölf Monaten erneut bei
  derselben Dienstgeberin bzw. dem-       Sollte in Einzelfällen zwischen den Par-    Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewer-
  selben Dienstgeber zu arbeiten be-      teien dieses Ausbildungsverhältnisses       be begründen ausschließlich ein klassi-
  gonnen, setzt die Beitragspflicht für   ein Volontariat vereinbart werden, ist      sches Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2
  die Betriebliche Vorsorge bereits       unbedingt mit der Schule Rücksprache        ASVG. Ein Volontariat ist ausgeschlos-
  mit dem ersten Tag ein – unabhän-       zu halten, ob damit noch der Ausbil-        sen. Es besteht Anspruch auf ein Entgelt
  gig von der Dauer der Dienstverhält-    dungszweck erfüllt wird und eine An-        in der Höhe der jeweils geltenden kollek-
  nisse.)                                 rechnung stattfinden kann.                  tivvertraglichen Bestimmungen.

    AUF EINEN BLICK

  • Begriff: Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    gegen Entgelt beschäftigt.

  • Merkmale: Persönliche Arbeitsleistungspflicht, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie des
    arbeitsbezogenen Verhaltens, Kontrollunterworfenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Arbeit mit Betriebs-
    mitteln der Dienst­geberin bzw. des Dienstgebers.

     Ob die Tätigkeit vom Lehrplan oder der Studienordnung vorgeschrieben wird, spielt keine Rolle!

  • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Ja

  • Lohnsteuerpflicht: Ja

  • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 2 ASVG

  Sozialversicherung
  • Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der ÖGK zu erstatten.

  • Beschäftigten­gruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter – entweder als geringfügig Beschäftigte bzw.
    geringfügig Beschäftigter oder als Vollversicherte bzw. Vollversicherter.

  • Beitragsgrundlage: Die Beiträge sind von jenen Geld- und/oder Sachbezügen zu leisten, auf die die Dienstnehmerin
    bzw. der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die sie bzw. er auf Grund dessen darüber hinaus
    von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einer bzw. einem Dritten erhält.

  • Versicherungs­umfang: Je nach Entgelthöhe tritt Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung,
    ­Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung oder nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.

  Arbeitsrecht
  • Ansprüche: Wie sonstige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer; insbesondere Sonderzahlungen, Urlaub, Entgeltfort-
    zahlung im Krankheitsfall und so weiter.

  • Betriebliche V
                 ­ orsorge: Der BV-Beitrag ist zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert
    („Zwölf-Monatsregel“).

                                                                                                          DGSERVICE          7
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VERSICHERTENGRUPPEN

Pflichtpraktikum mit Taschengeld
Die sozialversicherungsrechtlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses liegen nicht vor.

Im Rahmen von schulischen oder uni-
versitären Ausbildungen ist vielfach
vorgesehen, dass Schülerinnen und
Schüler sowie Studierende ihr theo-
retisches Wissen durch praktische Er-
fahrungen im Berufsleben ergänzen.

Der Inhalt und die Dauer dieser ver-
pflichtenden Berufspraktika sind dabei
in den jeweiligen Ausbildungsvor-
schriften (Studienordnung bzw. Lehr-
plan) konkret definiert und gegenüber
der (Fach)Hochschule oder der Schule
auch nachzuweisen.

Anstelle einer Tätigkeit als Ferialarbeite-
rin bzw. Ferialarbeiter oder Ferialanges-
tellte bzw. Ferialangestellter wird aller-
dings vereinbart, dass die Praktikantin

                                                                                                                                       Foto: goodluz/Shutterstock.com
bzw. der Praktikant im Betrieb lediglich
Ein­drücke sammeln kann und sich auf
ihre bzw. seine Initiative hin entspre-
chend den Ausbildungsvorschriften
praktisch betätigen darf. Dabei wird sie
bzw. er von den Verantwortlichen im Be-
trieb begleitet und entsprechend unter-
stützt.

Ungeachtet dessen besteht weder
eine Anwesenheits- bzw. Arbeitsver-
pflichtung noch ist sie bzw. er generell      Die Tätigkeit der Praktikantin bzw. des      cherungsrechtlich wie österreichische
verpflichtet, Weisungen zu befolgen.          Praktikanten, für die sie bzw. er als An-    Praktikantinnen und Praktikanten zu
Die Betätigung kommt demzufolge vor-          erkennung ein Taschengeld bekommt,           behandeln. Pflichtpraktikantinnen und
rangig der Praktikantin bzw. dem Prakti-      wird unter der Anleitung der Dienstge-       Pflichtpraktikanten aus Nicht-EU-Mit-
kanten zugute – der Ausbildungszweck          berin bzw. des Dienstgebers erbracht.        gliedstaaten sind in allen Branchen als
steht im Vordergrund.                         Andernfalls wäre eine Ausbildung im          Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
                                              Sinne des Lehrplanes oder der Studien-       zu erachten und anzumelden.
Als Anerkennung für die von der Prak-         ordnung gar nicht möglich.
tikantin bzw. vom Praktikanten im eige-                                                    Lohnsteuerpflichtige Dienst-
nen Interesse bewerkstelligten Arbei-         Letztendlich werden Unternehmen in           nehmerin bzw. lohnsteuer-
ten wird vom Betrieb ein freiwilliges         der Praxis auch kaum zulassen, dass sich     pflichtiger Dienstnehmer –
Taschengeld ausbezahlt. Obwohl kein           Praktikantinnen und Praktikanten völlig      Definition
klassisches Dienstverhältnis in persön-       ohne Anleitung und Beaufsichtigung im
licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit      Betrieb betätigen und die vorhandene         Nach dem ASVG gilt als Dienstnehme-
gegen Entgelt vorliegt (keine Arbeits-        Infrastruktur (Maschinen, Computer,          rin bzw. Dienstnehmer jedenfalls auch,
verpflichtung, keine Weisungen und so         Telefonanlagen und so weiter) gänzlich       wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
weiter), ist dennoch eine Anmeldung           frei nutzen.                                 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer                                                       1988 (EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist.
vorzunehmen.                                  Durch das gewährte Taschengeld lie-
                                              gen lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus       Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerin-
Warum Dienstnehmerin bzw.                     unselbständiger Tätigkeit vor. Die Prak-     nen und Arbeitnehmer im Sinne dieser
Dienstnehmer?                                 tikantin bzw. der Praktikant ist somit als   Bestimmung sind natürliche Personen,
                                              Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer an-         die Einkünfte aus nichtselbständiger
Weil Personen, die lohnsteuerpflichtige       zumelden.                                    Arbeit (Arbeitslohn) beziehen.
Bezüge erhalten, als Dienstnehmerin
bzw. Dienstnehmer im sozialversiche-          Praktikantinnen und Praktikanten aus         Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47
rungsrechtlichen Sinn zu erachten sind.       EU-Mitglied­staaten sind sozialversi-        Abs. 2 EStG 1988 dann vor, wenn die

8     DGSERVICE
Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
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Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitge-
                                            BEISPIEL
ber ihre bzw. seine Arbeitskraft schul-
det. Dies ist dann der Fall, wenn die             Ein HTL-Schüler erhält die Möglichkeit, sein Pflichtpraktikum
tätige Person in der Betätigung ihres             in einem EDV-Unternehmen zu absolvieren, das sich unter
geschäftlichen Willens unter der Lei-             anderem mit der Instal­lation von EDV-Netzwerken beschäftigt.
tung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeit-
gebers steht oder im geschäftlichen               Er darf eine Gruppe von Außendienstmitarbeiterinnen und
Organismus der Arbeitgeberin bzw. des             Außendienstmitarbeitern begleiten, die für mehrere Projekte
Arbeitgebers dessen Weisungen zu fol-             zuständig ist. Auf seine Initia­tive hin unterstützt er die Mit-
gen verpflichtet ist.                             arbeiterinnen und Mitarbeiter durch kleinere Hilfsarbeiten.
                                                  Wenn zum Beispiel dringend Unterstützung gebraucht wird,
Eine lohnsteuerpflichtige Dienstneh-              hilft er beim Tragen des Materials.Er kann sich, sofern es die
merin bzw. ein lohnsteuerpflichtiger              Terminvorgaben des Projektteams erlauben, auch an kompli-
Dienstnehmer im sozialversicherungs-              zierteren Arbeiten versuchen. Dabei werden ihm die Arbeits-
pflichtigen Sinn ist demnach eine Per-            schritte genau erklärt und erläutert.
son, die fremdbestimmte Arbeitsleis-
tung erbringt und dafür Geld- und/oder            Während dieser praktischen Tätigkeit wird er vom Vorarbeiter
Sachbezüge erhält.                                der Projektgruppe angeleitet und ständig betreut. Dieser
                                                  achtet insbesondere darauf, dass das im Lehrplan vorgesehene
Spezialtatbestand: Erhält die Pflicht-            Ausbildungsziel erreicht wird und die Sicherheitsvorschriften
praktikantin bzw. der Pflichtpraktikant           eingehalten werden. Weisungen, welche Arbeiten wann
während des Klinisch-Praktischen Jah-             auszuüben sind, erhält der Schüler nicht.
res ein Taschengeld, liegt ein lohnsteu-
erpflichtiges Dienstverhältnis vor. Es            Ebenso hat er keine Arbeitszeit einzuhalten. Fallweise beendet
besteht somit eine Pflichtversicherung            er daher seine Tätigkeit nach Absprache mit dem Vorarbeiter
nach dem ASVG sowie BV-Pflicht.                   auch früher. Für die Dauer des vierwöchigen Pflichtpraktikums
                                                  erhält der Schüler vom Betrieb freiwillig ein Taschen­geld in
Merkmale                                          Höhe von 300,00 Euro.

Charakteristisch für eine (lohnsteuer-
pflichtige)Praktikantin bzw. einen (lohn-
steuerpflichtigen) Praktikanten mit Ta-
schengeld ist:

                                                                                                                     Foto: Jsnow my wolrd/Shutterstock.com
• Die Praktikantin bzw. der Praktikant
  ist nicht zur (persönlichen) Arbeits-
  leistung verpflichtet und erhält we-
  der Weisungen noch unterliegt er
  einer Kontrolle.

• Die Praktikantin bzw. der Praktikant
  erhält als Anerkennung für ihre bzw.
  seine praktische Tätigkeit von der
  Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber
  ein freiwilliges Taschen­geld.

• Die von ihr bzw. ihm ausgeübte
  ­praktische Tätigkeit ist im Lehrplan           Beurteilung: In Relation zur tatsächlich vom Betrieb verwert-
   bzw. der Studienordnung vorge-                 baren Arbeitsleistung überwiegt bei der praktischen Tätigkeit
   schrieben.                                     der Lern- und Ausbildungszweck. Während der gesamten
                                                  Praktikumszeit – insbesondere bei den vom Schüler aus
• Sie bzw. er betätigt sich entspre-              Eigeninteresse verrichteten Arbeiten – steht er unter der
  chend dieser Fachrichtung.                      Anleitung des Vorarbeiters.

• Während ihrer bzw. seiner Tätigkeit             Durch das als Anerkennung für seine Mithilfe gewährte
  wird sie bzw. er von geeigneten Mit-            Taschengeld liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis im
  arbeiterinnen und Mitarbeitern des              Sinne des EStG 1988 vor, da er unter der (An)Leitung der
  Betriebes betreut bzw. angeleitet.              Dienstgeberin tätig wird.

• Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der
  Lern- und Ausbildungszweck und
  nicht die Arbeitsleistung.

                                                                                                  DGSERVICE                                     9
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VERSICHERTENGRUPPEN

Sozialversicherung                           • Beschäftigtengruppen: Arbeiter, An-       • Beiträge zur Betrieblichen ­Vorsorge
                                               gestellte, Land- und Forstarbeiter          in der Höhe von 1,53 Prozent der
• Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung        bzw. geringfügig beschäftigte Arbei-        Beitragsgrundlage sind durch die
  als Dienstnehmerin bzw. Dienstneh-           ter, Angestellte, Land- und Forst-          Dienstgeberin bzw. den Dienstge-
  mer zu erstatten.                            arbeiter.                                   ber zu leisten, wenn die Beschäfti-
                                                                                           gung länger als einen Monat dauert.
• Je nach Höhe des Taschengeldes             Arbeitsrecht                                  (Anmerkung: Wird innerhalb von
  tritt eine Vollversicherung (Kranken-                                                    zwölf Monaten erneut bei dersel-
  versicherung,      Unfallversicherung,     • Es besteht grundsätzlich weder An-          ben Dienstgeberin bzw. demselben
  Pensionsversicherung) und Arbeits-           spruch auf Entgelt laut Kollektiv-          Dienstgeber zu arbeiten begonnen,
  losenversicherung oder als gering-           vertrag bzw. den gesetzlichen Be-           setzt die BV-Pflicht bereits mit dem
  fügig beschäftigte Dienstnehme-              stimmungen, noch gebührt Urlaub,            ersten Tag ein – unabhängig von der
  rin bzw. geringfügig beschäftigter           Feiertagsentgelt bzw. Krankenent-           Dauer der Dienstverhältnisse.)
  Dienstnehmer eine Teilversicherung           gelt. Achtung: Es gibt Kollektivver-
  in der Unfallversicherung nach dem           träge, die die Pflichtpraktikantin bzw.
  ASVG ein. Dies auch dann, wenn auf           den Pflichtpraktikanten sehr wohl
  Grund der geringen Bezüge keine              berücksichtigen (etwa Landarbeite-
  Lohnsteuer abzuführen ist.                   rinnen und Landarbeiter!).

      AUF EINEN BLICK

     • Begriff: Praktikantinnen und Praktikanten mit Taschengeld sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die
       eine im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit verrichten und von
       der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine freiwillige Leistung (Taschengeld) erhalten.

     • Merkmale: Keine persönliche Arbeitsleistungspflicht, keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und
       -ort sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens, keine Kontrollunterworfenheit, keine Eingliederung in die Betriebs­
       organisation.

       Ein freiwilliges Taschengeld wird vom Betrieb gewährt. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungs-
       zweck und nicht die Arbeitsleistung. Es muss sich nachweislich um Schülerinnen und Schüler oder Studierende einer
       bestimmten Fachrichtung handeln, die sich im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung betätigen.

     • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Ja

     • Lohnsteuerpflicht: Ja

     • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 EStG 1988

     Sozialversicherung
     • Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der ÖGK zu erstatten.

     • Beschäftigten­gruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter – entweder als geringfügig Beschäftigte bzw.
       geringfügig Beschäftigter oder als Vollversicherte bzw. Vollversicherter.

     • Beitragsgrundlage: Die Höhe der Beitragsgrundlage richtet sich nach dem freiwillig bezahlten Taschengeld.

     • Versicherungs­umfang: Je nach Höhe des Taschengeldes tritt Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversiche-
       rung, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung oder nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.

     Arbeitsrecht
     • Ansprüche: Nein

     • Betriebliche ­Vorsorge: Der BV-Beitrag ist zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert
       („Zwölf-Monatsregel“).

10     DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN

Pflichtpraktikum ohne Taschengeld
Es liegen weder die sozialversicherungsrechtlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses noch die Aus-
zahlung von lohnsteuerpflichtigen Bezügen vor.

Diese Personengruppe absolviert, wie
die im vorherigen Abschnitt behandel-
ten Praktikantinnen und Praktikanten
mit Taschengeld, ein durch Studien-
ordnung oder Lehrplan verpflichtend
vorgeschriebenes Praktikum.

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Stu-
dierenden erhalten die Möglichkeit, sich

                                                                                                                                    Foto: Monkey Business Images/Shutterstock.com
entsprechend den jeweiligen Ausbil-
dungsvorschriften im Betrieb praktisch
zu betätigen. Der Ausbildungszweck
steht dabei im Vordergrund.

Die Pflichtpraktikantinnen und Pflicht-
praktikanten werden weder in persön-
licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegen Entgelt t­ätig, noch erhalten sie
ein Taschengeld. Ein Dienstverhältnis
im sozialversicherungsrechtlichen Sinn
besteht für diese Personen demzufolge
nicht.

Pflichtversicherung liegt aber dennoch
vor. Eine Anmeldung seitens der Dienst-
geberin bzw. des Dienstgebers ist aller-   rung für Schülerinnen und Schüler bzw.       Unfallversicherung für
dings nicht erforderlich.                  Studierende nach dem ASVG.                   Schüler­innen und Schüler bzw.
                                                                                        Studierende
Warum?                                     Die Beiträge dazu werden von der
                                           ­ UVA aus Mitteln des Familienlasten-
                                           A                                            Diese umfasst Unfälle und Berufs-
Die Schülerinnen und Schüler bzw. Stu-     ausgleichsfonds (FLAF) finanziert. Die       krankheiten, die im örtlichen, zeitlichen
dierenden unterliegen während ihrer        Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber           und ursächlichen Zusammenhang mit
schulischen oder universitären Ausbil-     unterliegt somit keiner Meldeverpflich-      der die Versicherung begründenden
dung der gesetzlichen Unfallversiche-      tung.                                        Schul(Universitäts)ausbildung s­ tehen.

    BEISPIEL
                 Das Diplomstudium Psychologie sieht im zweiten Studien­abschnitt ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von
                 sechs Wochen zu je 40 Wochenstunden vor. Eine Studentin absolviert dieses in der Sparte Berufsberatung,
                 indem sie unter anderem mit Schülerinnen und Schülern Persönlichkeitstests durchführt. Anschließend
                 wertet sie die Testergebnisse mit einem Psychologen aus und bespricht diese gemeinsam mit der Schülerin
                 bzw. dem Schüler und den Eltern.

                 Die Termingestaltung und nähere Planung der Tests obliegt der Studentin. Sie stimmt sich regelmäßig mit
                 ihrem Praktikumsbetreuer ab. Dabei wird sie im Hinblick auf ihre Tätigkeit ausschließlich fachlich unter-
                 stützt. Selbstverständlich ist die Studentin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weisungen erhält sie keine.

                 Beurteilung: Bei der nach eigener Terminplanung ausgeübten praktischen Tätigkeit überwiegt der
                 Lern- und Ausbildungszweck. Die Praktikumsdauer orientiert sich an den einschlägigen Ausbildungsvor-
                 schriften der Studienordnung. Zwar finden regelmäßig Abstimmungsgespräche mit dem Praktikumsbe-
                 treuer statt, diese beschränken sich jedoch ausschließlich auf die fachliche Betreuung der angehenden
                 Psychologin. Wenngleich die Studentin diesbezüglich angeleitet wird, tritt mangels Gewährung eines
                 Taschengeldes kein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein.

                                                                                                            DGSERVICE          11
VERSICHERTENGRUPPEN

Darunter fallen auch Unfälle und
Berufs­krankheiten bei der Ausübung
                                            AUF EINEN BLICK
einer im Rahmen des Lehrplanes bzw.
der Studienordnung vorgeschriebenen        • Begriff: Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten ohne Taschengeld
praktischen Tätigkeit.                       sind Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, die eine im Rahmen des
                                             Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche prakti-
Merkmale                                     sche Tätigkeit ohne finanzielle Gegenleistung verrichten.

Charakteristisch für diese Personen-       • Merkmale: Keine persönliche Arbeitsleistungspflicht, keine Weisungsge-
gruppe ist:                                  bundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie des arbeitsbezogenen
                                             Verhaltens, keine Kontrollunterworfenheit, keine Eingliederung in die Be-
• Die Praktikantin bzw. der Praktikant       triebsorganisation.
  ist nicht zur (persönlichen) Arbeits-
  leistung verpflichtet und erhält we-       Der Betrieb gewährt kein Taschengeld. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht
  der Weisungen noch unterliegt er           der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung. Es muss
  einer Kontrolle.                           sich nachweislich um Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende einer be-
                                             stimmten Fachrichtung handeln, die sich im Betrieb entsprechend dieser
• Die ausgeübte praktische Tätigkeit         Fachrichtung betätigen.
  ist im Lehrplan bzw. der Studienord-
  nung vorgeschrieben.                     • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein

• Die Schülerin bzw. der Schüler oder      • Lohnsteuerpflicht: Nein
  die Studentin bzw. der Student be-
  tätigt sich entsprechend dieser Fach­    • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG
  richtung.

• Während der Tätigkeit wird sie bzw.      Sozialversicherung
  er von geeigneten Mitarbeiterinnen
  und Mitarbeitern des B ­ etriebes be-    • Meldung: Nein
  treut bzw. angeleitet.
                                           • Beschäftigten­gruppen: -
• Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der
  Lern- und Ausbildungszweck (und          • Beitragsgrundlage: -
  nicht die Arbeitsleistung).
                                           • Versicherungs­umfang: Unfallversicherungsschutz besteht ohne Beitrags-
• Die Praktikantin bzw. der Praktikant       leistung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers durch die gesetzliche
  erhält vom Betrieb weder Taschen-          Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende.
  geld noch Sachbezüge.

Sozialversicherung                         Arbeitsrecht
• Es ist keine Anmeldung zur Sozialver-    • Ansprüche: Nein
  sicherung notwendig.
                                           • Betriebliche V
                                                          ­ orsorge: Nein
• Die Schülerin bzw. der Schüler oder
  die Studentin bzw. der Student
  unterliegt während der Dauer des
  Pflichtpraktikums ohne Beitragsleis-
  tung durch die Dienstgeberin bzw.
  den Dienstgeber der gesetzlichen
  Unfallversicherung für Schülerinnen
  und Schüler bzw. Studierende.
                                           News für Ihre Lohnverrechnung!
Arbeitsrecht
                                           Stets aktuell und monatlich per E-Mail.
• Es besteht weder Anspruch auf Ent-
  gelt laut Kollektivvertrag bzw. den
  gesetzlichen Bestimmungen, noch
  gebührt Urlaub, Feiertagsentgelt         Einfach abonnieren unter
  bzw. Krankenentgelt.
                                           www.gesundheitskasse.at/dienstgeber-newsletter
• Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge
  fallen nicht an.

12   DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN

Berufsorientierung (Schnupperlehre)
Es liegt weder ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn noch ein Pflichtpraktikum vor.

Berufspraktische Tage und individu-
elle Berufsorientierungs­   tage bieten
Schüler­innen und Schülern die Mög-
lichkeit, erste Einblicke in die Arbeits-
welt und den jeweiligen Wunschberuf
zu erhalten.

                                                                                                                                     Foto: Robert Kneschke/Shutterstock.com
Sie liefern den Schüler­innen und Schü-
lern einen Vergleich zwischen persön-
licher Vorstellung und tatsächlicher
beruflicher Realität. Darüber hinaus
unterstützen sie die Dienstgeberinnen
und Dienstgeber darin, geeignete Lehr-
linge zu finden.

Berufspraktische Tage oder individuelle
Berufsorientierungstage, die als Schul-
veranstaltungen oder schulbezogene
Veranstaltungen gelten, unterliegen
der Pflichtversicherung in der Unfallver-
sicherung. Eine Anmeldung seitens der        Warum?                                       Berufspraktiksche Tage
Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist
nicht erforderlich.                          Weil die Teilnahme an einer Schulveran-      Berufspraktische Tage, die von der je-
                                             staltung, schulbezogenen Veranstaltung       weiligen Schule (etwa Polytechnische
Die Teilnahme an individuellen Berufs-       oder individuellen Berufsorientierung nach   Schule) organisiert und zeitgleich für
orientierungstagen ist ab der 8. Schul-      dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG)           ­alle Schülerinnen und Schüler abgehal-
stufe möglich, solange der Schulbesuch       der gesetzlichen Unfallversicherung für       ten werden, gelten als Schulveranstal-
aufrecht ist.                                Schüler­innen und Schüler unterliegt.         tungen und begründen den Schutz in
                                                                                           der Unfallversicherung für Schülerinnen
                                                                                           und Schüler.

    BEISPIEL                                                                              Während der Unterrichtszeit
                  Eine Schülerin, die die letzte Klasse der Hauptschule besucht, ist      Für die Absolvierung einer individuel-
                  an dem Beruf einer pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin            len Berufsorientierung während der
                  (PKA) interessiert. Sie meldet sich daher bei der nächstgelege-         Unterrichtszeit können Schülerinnen
                  nen Apotheke in ihrer Heimatstadt zur Berufsorientierung an.            und Schüler ab der 8. Schulstufe allge-
                                                                                          mein bildender sowie berufsbildender
                  Die meiste Zeit blickt sie dem angestammten Personal bei                mittlerer und höherer Schulen an bis
                  deren Tätigkeiten nur über die Schultern und stellt Fragen. Da          zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr vom
                  sie von sich aus jedoch auch etwas mitarbeiten möchte,                  Unterricht freigestellt werden (nicht
                  unterstützt sie eine bereits ausgebildete PKA beim Einsortie-           jedoch Schülerinnen und Schüler der
                  ren der Ware sowie beim Gestalten der Schaufenster. Die fünf            Berufsschule). Die Erlaubnis zum Fern-
                  vereinbarten Berufsorientierungstage haben die Schülerin                bleiben ist vom Klassenvorstand zu er-
                  letztendlich in ihrem Wunsch bekräftigt, nach Abschluss der             teilen.
                  Hauptschule eine Ausbildung zur PKA zu beginnen.
                                                                                          Außerhalb der Unterrichtszeit
                  Beurteilung: Es handelt sich dabei um eine individuelle
                  Berufsorientierung, die zwischen der Apothekenbesitzerin und            Schülerinnen und Schüler im oder
                  der Schülerin vereinbart wird. Letztere ist weder zur Arbeitsleis-      nach dem 8. Schuljahr können mit Zu-
                  tung verpflichtet noch an Arbeitszeiten gebunden. Es wird kein          stimmung der bzw. des Erziehungs-
                  Entgelt gewährt. Da sie lediglich freiwillig den einen oder             berechtigten ohne Eingliederung in
                  anderen Handgriff tätigt, besteht kein Dienstverhältnis.                den Arbeitsprozess individuelle Be-
                  Grundsätzlich soll die ­Schülerin ihren Wunschberuf einer PKA           rufsorientierungstage außerhalb der
                  durch bloßes Zuschauen, Fragenstellen und Ausprobieren                  Unterrichtszeit im Höchstausmaß von
                  einfacher Handgriffe praxisbezogen kennenlernen.                        15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr
                                                                                          in Anspruch nehmen.

                                                                                                             DGSERVICE         13
VERSICHERTENGRUPPEN

Merkmale                                     • Die individuelle Berufsorientierung       Achtung: Wird für die Berufsorientie-
                                               außerhalb der Unterrichtszeit über-       rung ein Taschengeld gewährt, besteht
Charakteristisch für eine Berufsorientie-      schreitet nicht die Dauer von 15          Lohnsteuerpflicht. Eine Anmeldung als
rung ist:                                      ­Tagen pro Unternehmen und Kalen-         Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer ist
                                               derjahr.                                  erforderlich.
• Es liegt kein Dienstverhältnis in wirt-
  schaftlicher und persönlicher Abhän-       • Die Initiative, eine individuelle Be-     Sozialversicherung
  gigkeit gegen Entgelt vor (keine Ar-         rufsorientierung zu absolvieren, geht
  beitspflicht, keine Gebundenheit an          von der Schülerin bzw. vom Schüler        • Es ist keine Anmeldung zur Sozialver-
  Arbeitszeiten, keine Eingliederung in        oder von deren bzw. dessen Eltern           sicherung notwendig.
  den Betrieb und so weiter).                  aus.
                                                                                         • Die Schülerin bzw. der Schüler unter-
• Die Schülerin bzw. der Schüler er-         • Die bzw. der Erziehungsberechtigte          liegt während der Berufsorientierung
  hält vom Betrieb weder Taschengeld           hat der individuellen Berufsorientie-       ohne Beitragsleistung durch die
  noch Sachbezüge.                             rung zugestimmt.                            Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber
                                                                                           der gesetzlichen Unfallversicherung
• Es handelt sich um Schülerinnen und        • Es liegt eine Bestätigung vor, dass die     für Schülerinnen- und Schüler.
  Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.       Schülerin bzw. der Schüler auf alle re-
                                               levanten Rechtsvorschriften (etwa         Arbeitsrecht
• Wurde die Schule abgebrochen oder            jugendschutzrechtliche Bestimmun-
  beendet, sind berufspraktische ­Tage         gen) hingewiesen wurde.                   • Es besteht weder Anspruch auf Ent-
  oder individuelle Berufsorientie-                                                        gelt laut Kollektivvertrag bzw. den
  rungstage nicht möglich.                   Tipp: Dokumentieren Sie Anwesen-              gesetzlichen Bestimmungen, noch
                                             heit, Beginn und Ende der individuellen       gebührt Urlaub, Feiertagsentgelt
• Die individuelle Berufsorientierung        Berufsorientierung und holen Sie eine         bzw. Krankenentgelt.
  während der Unterrichtszeit ist an         (schriftliche)  Zustimmungserklärung
  höchstens fünf Tagen pro Unter-            bei der bzw. dem Erziehungsberechtig-       • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge
  richtsjahr möglich.                        ten ein.                                      fallen nicht an.

      AUF EINEN BLICK

     • Begriff: Berufsorientierung bezeichnet ein kurzfristiges, praxisbezogenes und entgeltfreies Kennenlernen des Berufs-
       alltages durch Beobachten und Verrichten einfacher Tätigkeiten in einem Betrieb.

     • Merkmale: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, keine Bindung an Arbeitszeiten, keine Eingliederung in den
       Arbeitsprozess, der Betrieb gewährt kein Taschengeld.

       Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
       - Es handelt sich um Schülerinnen und Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.
       - Wurde die Schule abgebrochen oder beendet, ist eine Berufsorientierung nicht möglich.
       - Individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit: Es muss sich um Schülerinnen und Schüler ab der
         8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen handeln (Schülerinnen und
         Schüler der Berufsschule sind davon ausgenommen). Sie wird von einer Schule nach schulrechtlichen Vorschriften
         (berufspraktische Tage) zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes im Rahmen einer Schulveranstaltung oder
         als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b SchUG – individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan
         aufbauend, maximal fünf Tage pro Unterrichtsjahr – organisiert.
       - Individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit: Sie ist für Schülerinnen und Schüler im oder nach dem
         8. Schuljahr möglich und darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
       - Die Initiative geht jeweils von der Schülerin bzw. vom Schüler oder deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten aus.
       - Die bzw. der Erziehungsberechtigte muss der individuellen Berufsorientierung zustimmen und trifft diesbezüglich
         mit dem Betrieb eine (schriftliche) Vereinbarung.
       - Es liegt eine Bestätigung vor, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen
         wurde.

     • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein

     • Lohnsteuerpflicht: Nein

     • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h in Verbindung mit § 175 Abs. 5 ASVG

14     DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN

  Sozialversicherung
  • Meldung: Nein

  • Beschäftigten­gruppen: -

  • Beitragsgrundlage: -

  • Versicherungs­umfang: Schülerinnen und Schüler sind während der Absolvierung berufspraktischen Tage oder
    ­individuellen Berufsorientierungstage ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers durch die
     ­gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler geschützt.

  Arbeitsrecht
  • Ansprüche: Nein

  • Betriebliche ­Vorsorge: Nein

Volontariat
Es liegt kein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor. Eine Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende besteht nicht.

Nicht nur Schülerinnen und Schüler so-
wie Studierende haben Interesse, ihre
theo­retisch erworbenen Kenntnisse in
der Berufswelt zu erweitern. Auch Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer an Aus-
bildungen privater Veranstalterinnen
und Veranstalter oder Erwachsenen-
bildungseinrichtungen möchten den
angestrebten Beruf aus eigenem Inter-
esse oder im Zusammenhang mit einem
Pflichtpraktikum auf Grund gesetzlicher
                                                                                                                                Foto: as-artmedia/Shutterstock.com

Vorschriften praxisnah kennenlernen.

Pflichtpraktika außerhalb des Schul-
oder Universitätsbereichs können,
wenn alle anderen Voraussetzungen für
ein Volontariat gegeben sind, in Form
eines solchen absolviert werden.

Eine Verpflichtung, ein Praktikum ent-
sprechend dem Lehrplan, der Studien-
ordnung oder sonstigen berufsrecht-
lichen Vorschriften zu absolvieren,
besteht nicht.                             tätigen können. Dabei besteht weder       Die Ausbildung muss dem geplanten
                                           eine Arbeitsverpflichtung – der Aus-      Volontariat entsprechen. Widrigen-
Um einen Einblick in die Arbeitsab-        bildungszweck steht im Vordergrund        falls wird es seitens der AUVA nicht an-
läufe zu erlangen, treten interessierte    – noch wird Entgelt oder Taschengeld      erkannt.
Personen oftmals mit dem Ersuchen          gewährt. Obwohl kein Dienstverhältnis
an Betriebe heran, ob sie sich für eine    vorliegt, ist dennoch eine Anmeldung      Die Suche nach geeigneten Mitarbei-
bestimmte Zeit im Betrieb freiwillig be-   bei der AUVA notwendig.                   terinnen und Mitarbeitern in Form

                                                                                                        DGSERVICE         15
VERSICHERTENGRUPPEN

einer Bewerberauswahl (Casting) oder
einer Erprobung vor Arbeitsaufnahme
                                                 BEISPIEL
(Arbeit auf Probe) begründet kein Vo-
lontariat.                                                     Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der ­europäischen
                                                               Ethnologie möchte eine Akademikerin ihre bislang theoreti-
Warum?                                                         sche Ausbildung durch eine entsprechende praktische
                                                               Tätigkeit beim hiesigen Museum für Volkskunde ergänzen. Im
Weil das Volontariat theoretische oder                         Zuge dieses Ausbildungsverhältnisses ist sie unentgeltlich tätig
praktische im Vorfeld des Volontariates                        und nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet.
erworbene Kenntnisse voraussetzt, die
durch das Volontariat vertieft und um                          In den dafür vorgesehenen zwei Wochen lernt sie den
die praktische Anwendung ergänzt wer-                          Museums­betrieb in der Praxis kennen und erwirbt Einblicke in
den sollen.                                                    den kuratorischen Bereich, welcher unter anderem die
                                                               Inventarisierung, Ausstellungsvorbereitungen sowie diverse
 Volontärin bzw. Volontär –                                    Depotarbeiten umfasst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
­Definition                                                    des Museums vermitteln der Akademikerin Fach­wissen für ihr
                                                               mögliches späteres Berufsfeld. Geld- und/oder Sachbezüge
Das ASVG verwendet den Begriff der                             erhält sie nicht.
Volontärin bzw. des Volontärs zwar in
mehreren Bestimmungen, definiert ihn
allerdings nicht näher. Der Begriff Vo-
lontärin bzw. Volontär wird aber stets als
Sonderfall eines Dienst- oder Lehrver-
hältnisses verstanden.

                                                                                                                                  Foto: Iakov Filimonov/Shutterstock.com
Bei seiner Auslegung ist daher – so
der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
in ­
   seinen Entscheidungen – auf das
arbeitsrechtliche Begriffsverständnis
abzustellen.

Merkmale
Lehre und Rechtsprechung verstehen
unter der Tätigkeit einer Volontärin bzw.
eines Volontärs eine Beschäftigung, die
nicht in erster Linie Betriebsin­teressen,
sondern im Wesentlichen Zwecken der                            Beurteilung: Zwischen dem Museum und der Akademikerin
praktischen Ausbildung dient. Die Ini-                         wird eine Vereinbarung über ein unentgeltliches Volontariat
tiative hierzu geht in der Regel von der                       getroffen.
Volontärin bzw. vom Volontär selbst aus.
Charakteristisch ist weiters die Unent-                        Es wird ausdrücklich festgehalten, dass damit kein Dienstver-
geltlichkeit der Tätigkeit.                                    hältnis begründet wird und somit auch keine Arbeitspflicht für
                                                               die Volontärin besteht. Sie ist zudem nicht in den Betrieb
Volontärin bzw. Volontär ist, wer in ei-                       eingegliedert und an keine Arbeits­zeiten gebunden. Sie
nem Betrieb mit Erlaubnis der Betriebs-                        verpflichtet sich jedoch, etwaige Geschäfts­geheimnisse zu
inhaberin bzw. des Betriebsinhabers                            wahren und die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
die dort bestehenden maschinellen
oder sonstigen Einrichtungen kennen-                           Die Tätigkeit dient ausschließlich dazu, die betrieblichen
lernen will und sich gewisse praktische                        Einrichtungen zum Erwerb bzw. zur Erweiterung von Kennt­
Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen                           nissen für die Praxis kennenzulernen.
darf. Die Volontärin bzw. der Volontär ist
hierbei weder an eine bestimmte Tätig-
keit gebunden noch ist sie bzw. er zur
Arbeitsleistung verpflichtet.
                                             tär nicht an die betriebliche Arbeitszeit   Das Beschäftigungsbild der Volontärin
Wesentliches Kriterium für ein Volon-        bzw. sonstige Vorgaben gebunden ist.        bzw. des Volontärs muss sich sowohl
tariat ist die fehlende organisatorische                                                 organisatorisch als auch inhaltlich ganz
Eingliederung in das Unternehmen.            Es besteht keine Verpflichtung, be-         klar von der Tätigkeit der übrigen im
                                             stimmte Arbeiten zu verrichten. Eine        Unternehmen beschäftigten Dienst-
Die notwendige Ungebundenheit ge-            weisungs- und kontrollunterworfene          nehmerinnen und Dienstnehmer un-
genüber dem Betrieb äußert sich inso-        Eingliederung in den Arbeitsprozess         terscheiden.
fern, als die Volontärin bzw. der Volon-     liegt demzufolge nicht vor.

16   DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN

Achtung: Bei Hilfsarbeiten bzw. ein-       Sozialversicherung                         Arbeitsrecht
fachen angelernten Tätigkeiten ist der
Zweck der Ausbildung zu hinterfragen.      • Die Volontärin bzw. der Volontär un-     • Es besteht weder Anspruch auf Ent-
Übersteigt ein Volontariat eine be-          terliegt der Teilversicherung in der       gelt laut Kollektivvertrag bzw. den
stimmte Dauer oder wird es auf unbe-         Unfallversicherung.                        gesetzlichen Bestimmungen, noch
stimmte Zeit eingegangen, ist zu prüfen,                                                gebührt Urlaub, Feiertagsentgelt
ob nicht ein Dienstverhältnis vorliegt.    • Sie bzw. er ist daher vor Arbeitsan-       bzw. Krankenentgelt.
                                             tritt direkt bei der AUVA zur Versi-
Es sind immer die tatsächlichen Verhält-     cherung zu melden.                       • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge
nisse im Betrieb und nicht die ursprüng-                                                fallen nicht an.
liche Absicht bei Beschäftigungsauf-       • Erhält die Volontärin bzw. der Volon-
nahme relevant.                              tär Taschengeld oder sonstige Bezü-
                                             ge, ist sie bzw. er als Dienstnehmerin
In der Praxis stellen Volontärinnen          bzw. Dienstnehmer bei der ÖGK an-
und Volontäre eher die Ausnahme dar.         zumelden.

    AUF EINEN BLICK

  • Begriff: Volontärinnen und Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwen-
    dung von meist ­theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt (etwa Taschengeld)
    für kurze Zeit in einem Betrieb betätigen.

  • Merkmale: Keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit, keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, keine organisatorische
    Eingliederung in das Unter­nehmen. Das Volontariat ist ein Ausbildungsverhältnis (und kein Dienstverhältnis), welches
    überwiegend der Volontärin bzw. dem Volontär zugute kommt.

  • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein

  • Lohnsteuerpflicht: Nein

  • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG

  Sozialversicherung
  • Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der AUVA zu erstatten.

  • Beschäftigten­gruppen: -

  • Beitragsgrundlage: -

  • Versicherungs­umfang: Volontärinnen und Volontäre unterliegen der Teilversicherung in der Unfallversicherung.

  Arbeitsrecht
  • Ansprüche: Nein

  • Betriebliche V
                 ­ orsorge: Nein

                                                                                                         DGSERVICE          17
EXKURS

Sonderregelungen
Einige Berufe erfordern während der oder im Anschluss an die theoretische Ausbildung den Nachweis
einer praktischen Tätigkeit, um die angestrebte Berufsberechtigung zu erlangen. Nachstehend ein
Überblick über die diesbezüglich im ASVG bestehenden Sonderregelungen.

Praktikantinnen und Praktikanten
mit Hochschulbildung
Manche Personen, die ihr Studium er-
folgreich abgeschlossen haben, be-
nötigen für ihren zukünftigen Beruf
eine vorgeschriebene praktische Aus-
bildung. Dabei handelt es sich etwa um
Rechtspraktikantinnen und Rechts-
praktikanten, Unterrichtspraktikantin-
nen und Unterrichtspraktikanten bzw.
Psychologinnen und Psychologen in
Ausbildung zur klinischen Psychologin
bzw. zum klinischen Psychologen.

Im Regelfall wird dieses Praktikum im
Rahmen eines Dienstverhältnisses er-
bracht und unterliegt dementspre-
chend der Pflichtversicherung.

                                                                                                                                Foto: Rido/Shutterstock.com
Liegt in Einzelfällen kein Dienstverhält-
nis im sozialversicherungsrechtlichen
Sinn vor, ist dennoch eine Anmeldung
zu erstatten.

Warum?
Weil Personen, die zum Zwecke der
vorgeschriebenen Ausbildung für den
künftigen, eine abgeschlossene Hoch-         • Die Beiträge sind in der Beschäftig-     • Arbeiterkammerumlage und Wohn-
schulbildung erfordernden Beruf nach           tengruppe Qualifizierte Praktikan-         bauförderungsbeitrag fallen nicht
Abschluss dieser Hochschulausbildung           ten (bzw. Qualifizierte Praktikanten       an.
beschäftigt sind, nach § 4 Abs. 1 Z 4          – Bund, Land, Gemeinde) abzurech-
ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. d Arbeitslosen-     nen.                                     • Der Zuschlag nach dem Insol-
versicherungsgesetz 1977 (AlVG) jeden-                                                    venz-Entgeltsicherungsgesetz ist zu
falls der Kranken-, Unfall-, Pensions- und   • Als Beitragsgrundlage sind jene Be-        entrichten (Ausnahme: Dienstgebe-
Arbeitslosenversicherung unterliegen.          züge heranzuziehen, die die bzw. der       rin bzw. Dienstgeber ist Bund, Land
                                               Pflichtversicherte vom Träger jener        oder Gemeinde).
Sozialversicherung                             Einrichtung erhält, in der die Ausbil-
                                               dung erfolgt.                            • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge
• Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung                                                   fallen nicht an (Ausnahme: Verwal-
  zu erstatten.                              • Sollten keine Bezüge gebühren bzw.         tungspraktikantinnen und Verwal-
                                               bezahlt werden, gilt als Beitrags-         tungspraktikanten des Bundes).
• Pflichtversicherung besteht in der           grundlage der im § 44 Abs. 6 lit. c
  Kranken-, Unfall-, Pensions- und             ASVG als täglicher Arbeitsverdienst
  Arbeitslosenversicherung. Die Ge-            festgelegte Betrag von täglich 30,49
  ringfügigkeitsgrenze ist nicht zu be-        Euro bzw. monatlich 914,70 Euro
  achten.                                      (2022).

18   DGSERVICE
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