Praktika: Welche Beschäftigungs formen möglich sind - Österreichische Gesundheitskasse
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Das Fachmagazin der ÖGK für Dienstgeberinnen und Dienstgeber rausg abe: Sonde a Praktik 01 .2022 Stand: Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind Grundsätze Versichertengruppen Beurteilung Ausbildungsverhältnisse Merkmale und Beispiele Versicherungs- und Arbeitsrecht
INHALTSVERZEICHNIS INHALT GRUNDSÄTZE EXKURS 4 Ausbildungsverhältnisse im ASVG 18 Sonderregelungen VERSICHERTENGRUPPEN 18 Praktikantinnen und Praktikanten mit Hochschulbildung 18 5 Überblick 5 Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte Foto: Rido/Shutterstock.com 5 Foto: Robert Kneschke/Shutterstock.com 19 Praktikantinnen und Praktikanten in Ausbildung 19 Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten 20 Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Wirtschaftstreuhand 8 Pflichtpraktikum mit Taschengeld 20 Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Ziviltechnik 11 Pflichtpraktikum ohne Taschengeld 21 Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltswärter 13 Berufsorientierung (Schnupperlehre) ANHANG 15 Volontariat 22 Abkürzungsverzeichnis 22 Impressum 2 DGSERVICE
VORWORT Newsletter statt News later! TIPP Foto: Feng Yu/Shutterstock.com Liebe Leserin, lieber Leser, ... statt News later! viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende gehen in den Sommerferien arbeiten, um Geld zu verdienen, Erfahrungen zu sam- Newsletter gibt es wie Sand am Meer, meln oder ein verpflichtendes Praktikum zu absolvieren. aber einen Newsletter für Dienstgebe- rinnen und Dienstgeber gibt es nur Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber sehen sich vor Beginn einer einen. Und dieser informiert Dienst- solchen Tätigkeit vor allem mit der Frage konfrontiert, ob eine entspre- geberinnen und Dienstgeber, Lohn- chende Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat oder nicht. verrechnerinnen und Lohnverrechner Dazu ist in erster Linie klarzustellen: Ferialjob ist nicht Ferialjob! sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater über wichtige Neuig- Diesen Umstand haben wir zum Anlass genommen, um für Sie in unserer keiten aus dem Melde-, Versicherungs- Sonderausgabe des „DGservice“-Magazins die verschiedenen Beschäf- und Beitragswesen. Kompetent und tigungsformen, deren arbeits- und sozialversicherungsrechtliche kostenlos. Beurteilung auf den ersten Blick vielleicht nicht immer klar erscheint, genauer zu beleuchten. Der Newsletter Wir hoffen, dass Ihnen der Praxisleitfaden gute Dienste erweist. • informiert über aktuelle Sachverhalte und gesetzliche Änderungen, Ihre „DGservice“-Redaktion • bietet Orientierung bei der Anwen- dung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, • unterstützt bei der Umsetzung von Gesetzestexten, • ist eine solide Arbeitsgrundlage für Dienstgeberinnen und Dienstgeber und • ist einfach zu abonnieren und ebenso einfach wieder abzubestellen. Wir freuen uns, auch Sie im großen Autoren: Mag. Wolfgang Böhm, Hannes Holzinger Kreis unserer Newsletter-Leserinnen und -Leser begrüßen zu dürfen! Webtipp: www.gesundheitskasse.at/ dienstgeber-newsletter DGSERVICE 3
GRUNDSÄTZE Ausbildungsverhältnisse im ASVG Die österreichische Sozialversicherung ist bekanntlich als Pflichtversicherungssystem aufgebaut. Das bedeutet, dass die Versicherung unabhängig von Wissen und Willen der jeweiligen Person eintritt, sofern der im Gesetz definierte Sachverhalt vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung oder den Inhalt eines allenfalls abgeschlossenen Vertrages an. Vielmehr ist auf die Gestaltung der Tätigkeit im betrieblichen Ablauf Bedacht zu nehmen. Grundsätzlich besteht für jedes Be- schäftigungsverhältnis ein entspre- chender Versicherungsschutz, dessen Umfang, je nach vorliegendem Sachver- Foto: megaflopp/Shutterstock.com halt, unterschiedlich ausfällt. Dies gilt auch für die diversen praxisorientierten Ausbildungsverhältnisse. Unterscheidung Das Allgemeine Sozialversicherungsge- setz (ASVG) unterscheidet unter ande- rem zwischen Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeitern sowie Ferialangestellten, Pflichtpraktikantinnen und Pflichtprak- tikanten mit und ohne Taschengeld, Schülerinnen und Schülern während spielsweise von einem Volontariat auszu- setzungen vorliegen, der gesetzlichen einer Berufsorientierung sowie Volontä- gehen ist. Eine endgültige Zuordnung zu Unfallversicherung für Schülerinnen rinnen und Volontären. einem Versicherungstatbestand hat je- und Schüler bzw. Studierende. Diese doch stets anhand der jeweiligen Merk- wird aus Mitteln des Familienlastenaus- Im Hinblick auf besondere Ausbildungs- male der Beschäftigung zu erfolgen. gleichsfonds finanziert. Es sind daher erfordernisse existieren darüber hinaus weder Meldungen zur Sozialversiche- noch verschiedene Sonderregelungen Umfang des Versicherungs- rung zu erstatten noch Beiträge seitens für bestimmte Berufsgruppen, wie zum schutzes des Betriebes zu entrichten. Beispiel für Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler. Für sämtliche praxisorientierte Ausbil- Bei allen anderen praxisorientierten Aus- dungsverhältnisse besteht zumindest bildungsverhältnissen hat die jeweilige Bei der grundlegenden Unterschei- ein Schutz in der Unfallversicherung. Dienstgeberin bzw. der jeweilige Dienst- dung der einzelnen Versicherungstat- Entgeltliche Tätigkeiten bedingen eine geber die gesetzlichen Meldebestimmun- bestände haben sich folgende Fragen Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und gen einzuhalten bzw. ist entsprechend als Faustregel bewährt: Arbeitslosenversicherung, sofern der dem Versicherungsumfang verpflichtet, beitragspflichtige Verdienst die Gering- die anfallenden Sozialversicherungsbei- • Steht bei der zu beurteilenden Tä- fügigkeitsgrenze übersteigt. träge termingerecht zu entrichten. Für die tigkeit der Ausbildungszweck im Durchführung der Pflichtversicherung Vordergrund oder überwiegt die tat- Für manche Ausbildungsverhältnisse ist grundsätzlich die Österreichische Ge- sächliche Arbeitsleistung? wird der Umfang der Pflichtversiche- sundheitskasse (ÖGK) zuständig. rung ungeachtet eines etwaigen Ver- • Besteht hinsichtlich des Beschäfti- dienstes und dessen Höhe durch das Für Volontärinnen und Volontäre gelan- gungsbildes ein organisatorischer ASVG geregelt. So unterliegen ange- gen abweichend dazu eigene Melde- und inhaltlicher Unterschied zu den hende Krankenpflegerinnen und Kran- und Abrechnungsbestimmungen zur übrigen im Betrieb tätigen Personen? kenpfleger der Kranken-, Unfall- und Anwendung. Die Pflichtversicherung Pensionsversicherung auch dann, wenn dieser speziellen Personengruppe wird • Wird Entgelt bzw. Taschengeld aus- ihr monatliches Taschengeld die Ge- durch die Allgemeine Unfallversiche- bezahlt oder werden Sachbezüge ringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. rungsanstalt (AUVA) durchgeführt. gewährt? Meldungen und Abrechnung Anmeldung vor Arbeitsantritt • Ist die (Hoch)Schulausbildung abge- schlossen oder dauert sie noch an? Pflichtpraktikantinnen und Pflichtprak- Vergessen Sie nicht, dass erforderliche tikanten ohne Taschengeld sowie Schü- Anmeldungen zur Pflichtversicherung Die Antworten darauf lassen bereits eine lerinnen und Schüler während einer Be- – wie auch bei sämtlichen anderen Be- erste oberflächliche Einschätzung zu, ob rufsorientierung unterliegen, sofern die schäftigungsverhältnissen – immer vor ein Dienstverhältnis besteht oder bei- im Folgenden beschriebenen Voraus- Arbeitsantritt zu erstatten sind. 4 DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN Überblick Die jeweiligen Versicherungstatbestände schließen eine mehrfache Pflichtversicherung für ein und dieselbe Tätigkeit aus. In der Praxis ergibt sich dabei folgende Prüfreihenfolge: • Ferialarbeiterin bzw. Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte bzw. Ferialangestellter, • Pflichtpraktikantin bzw. Pflichtpraktikant mit Taschengeld, • Pflichtpraktikantin bzw. Pflichtpraktikant ohne Taschengeld, • Schülerin bzw. Schüler während einer Berufsorientierung, • Volontärin bzw. Volontär. HINWEIS Für folgende berufsgruppenspezifische Ausbildungsverhältnisse existieren im ASVG Sonderbestimmungen: • Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die zur Ausübung des angestrebten Berufes eine praktische Ausbildung benötigen (etwa Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten), • Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder zu einem medizinischen Assistenzberuf stehen sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie, • Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, • Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Wirtschaftstreuhand, • Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Ziviltechnik, • Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter. Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte Viele Betriebe beschäftigen in den nis unterscheidet. Das Unternehmen Dienstnehmerin bzw. Dienst- Sommermonaten Schülerinnen und erwartet eine konkrete Arbeitsleistung, nehmer – Definition Schüler sowie Studierende als Aushilfs- es gibt die Regeln vor und kontrolliert kräfte. Auch wenn man oft von Ferial- auch deren Einhaltung. Im Gegenzug Bei klassischen Dienstnehmerinnen und praktikantinnen und Ferialpraktikanten ist der Betrieb verpflichtet, ein entspre- Dienstnehmern handelt es sich um Per- spricht: In der Regel sind es Ferialarbei- chendes Entgelt zu bezahlen. Damit sonen, die in einem Verhältnis persön- terinnen und Ferialarbeiter sowie Feria- liegen die Kriterien eines klassischen licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit langestellte, die als normale Dienstneh- Dienstverhältnisses vor. Lohnsteuer- gegen Entgelt beschäftigt werden (§ 4 merin bzw. Dienstnehmer tätig werden. pflicht besteht ebenfalls. Abs. 2 ASVG). Warum Dienstnehmerin bzw. Ob es sich um Schülerinnen und Schü- Ein Überwiegen dieser Merkmale ge- Dienstnehmer? ler oder Studierende handelt, die eine genüber jenen der selbständigen Aus- vom Lehrplan oder der Studienordnung übung der Erwerbstätigkeit reicht für Weil sich ein Ferialjob nicht von einem vorgeschriebene Tätigkeit ausüben, den Bestand eines klassischen Dienst- herkömmlichen Beschäftigungsverhält- spielt keine Rolle. verhältnisses aus. DGSERVICE 5
VERSICHERTENGRUPPEN Merkmale Eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit liegt vor, wenn die tä- tig werdende Person im Rahmen ihrer Arbeitsleistung Ordnungsvorschriften Foto: Monkey Business Images/Shutterstock.com hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens un- terliegt. Die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsfolge orientieren sich somit pri- mär an den Bedürfnissen des Betriebes. Der Dienstgeberin bzw. dem Dienst- geber kommt ein Weisungs- und Kon- trollrecht zu. Dabei ist es unerheblich, in welchem Ausmaß sie bzw. er von die- sem Recht auch tatsächlich Gebrauch macht. Ständige Weisungen und Kon- trollen sind dabei nicht notwendig – das Vorliegen der stillen Autorität der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers genügt. ist und keine Befugnis besteht, sich von Sozialversicherung Die organisatorische Eingliederung in Dritten vertreten zu lassen. den Betrieb bzw. in die betrieblichen • Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung Abläufe ist ein weiteres Merkmal für ein Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, als Dienstnehmerin bzw. Dienstneh- klassisches Dienstverhältnis. Diese äu- wenn der Dienstnehmerin bzw. dem mer zu erstatten. ßert sich zum Beispiel insofern, als der Dienstnehmer keine Verfügungsmacht Dienstnehmerin bzw. dem Dienstneh- über die zur Ausübung der Tätigkeit • Je nach Höhe des Entgeltes tritt mer ein Arbeitsplatz (Schreibtisch und erforderlichen Betriebsmittel (PC/ eine Vollversicherung (Krankenver- so weiter) zugewiesen wird, sie bzw. er Laptop, Büromöbel, Maschinen und so sicherung, Unfallversicherung, Pen- Zeitaufzeichnungen zu führen hat oder weiter) besitzt. Sie bzw. er ist zur Ver- sionsversicherung) und Arbeitslosen- sie bzw. er telefonisch im Betrieb er- richtung der vereinbarten Arbeiten versicherung oder als geringfügig reichbar ist. nur in der Lage, wenn ihr bzw. ihm die beschäftigte Dienstnehmerin bzw. Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die geringfügig beschäftigter Dienstneh- Wesentlich ist jedenfalls, dass die ver- wesentlichen Betriebsmittel zur Verfü- mer eine Teilversicherung in der Un- einbarte Tätigkeit persönlich auszuüben gung stellt. fallversicherung nach dem ASVG ein. • Beschäftigtengruppen: Arbeiter, An- gestellte, Land- und Forstarbeiter BEISPIEL bzw. geringfügig beschäftigte Arbei- ter, Angestellte, Land- und Forst- Eine Firma stellt für Juli und August einen Studenten als arbeiter. Aushilfskraft für das Lager an, da viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während dieser Zeit auf Urlaub sind. Vom Studen- Arbeitsrecht ten wird erwartet, dass er kräftig mitanpackt, pünktlich zur Arbeit erscheint und die Anweisungen des Lagerleiters befolgt. Für Ferialarbeiterinnen und Ferialar- Er muss auch die vorgegebenen Arbeitsabläufe und die beiter sowie Ferialangestellte gelangen Sicherheitsbestimmungen des Betriebes einhalten. Als sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmun- Gegenleistung hat er Anspruch auf jene Entlohnung, die für gen zur Anwendung. diese Tätigkeit im Kollektivvertrag vorgesehen ist. • Es besteht Anspruch auf zumindest Beurteilung: Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines jenes Entgelt (dazu zählen auch Son- klassischen Dienstverhältnisses gegen Entgelt. Der Lagerleiter derzahlungen), das laut Kollektivver- tritt dabei als weisungs- und kontrollberechtigter Vorgesetzter trag bzw. den gesetzlichen Bestim- auf. Neben den Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und der mungen für die Tätigkeit vorgesehen Anweisungen, welche Arbeiten wie zu erledigen sind, ist auch ist. klar, dass der Ferialarbeiter die vereinbarte Tätigkeit persönlich zu verrichten hat. Der Student ist organisatorisch in den Betrieb • Ferialarbeiterinnen und Ferialar- eingegliedert. So hat er die internen Sicherheitsbestimmungen beitern sowie Ferialangestellten ge- sowie die organisatorischen Arbeitsabläufe (etwa verpflichtende bührt Urlaub, Entgeltfortzahlung im Zeitaufzeichnungen) des Betriebes einzuhalten. Krankheitsfall, Feiertagsentgelt und so weiter. 6 DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN • Die Beiträge zur Betrieblichen Vor- Spezialtatbestand Land- und Hinsichtlich der Praktikantinnen- bzw. sorge (BV) in der Höhe von 1,53 Forstwirtschaft Praktikantenentschädigung ist auf den Prozent der Beitragsgrundlage sind jeweiligen bundeslandspezifischen Kol- durch die Dienstgeberin bzw. den Landwirtschaftliche Praktika werden lektivvertrag Bedacht zu nehmen. Dienstgeber zu leisten, wenn die Be- grundsätzlich in Form eines Dienstver- schäftigung länger als einen Monat hältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG absol- Spezialtatbestand Hotel- und dauert. (Anmerkung: Wird inner- viert. Gastgewerbe halb von zwölf Monaten erneut bei derselben Dienstgeberin bzw. dem- Sollte in Einzelfällen zwischen den Par- Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewer- selben Dienstgeber zu arbeiten be- teien dieses Ausbildungsverhältnisses be begründen ausschließlich ein klassi- gonnen, setzt die Beitragspflicht für ein Volontariat vereinbart werden, ist sches Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 die Betriebliche Vorsorge bereits unbedingt mit der Schule Rücksprache ASVG. Ein Volontariat ist ausgeschlos- mit dem ersten Tag ein – unabhän- zu halten, ob damit noch der Ausbil- sen. Es besteht Anspruch auf ein Entgelt gig von der Dauer der Dienstverhält- dungszweck erfüllt wird und eine An- in der Höhe der jeweils geltenden kollek- nisse.) rechnung stattfinden kann. tivvertraglichen Bestimmungen. AUF EINEN BLICK • Begriff: Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegen Entgelt beschäftigt. • Merkmale: Persönliche Arbeitsleistungspflicht, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens, Kontrollunterworfenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Arbeit mit Betriebs- mitteln der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Ob die Tätigkeit vom Lehrplan oder der Studienordnung vorgeschrieben wird, spielt keine Rolle! • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Ja • Lohnsteuerpflicht: Ja • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 2 ASVG Sozialversicherung • Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der ÖGK zu erstatten. • Beschäftigtengruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter – entweder als geringfügig Beschäftigte bzw. geringfügig Beschäftigter oder als Vollversicherte bzw. Vollversicherter. • Beitragsgrundlage: Die Beiträge sind von jenen Geld- und/oder Sachbezügen zu leisten, auf die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die sie bzw. er auf Grund dessen darüber hinaus von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einer bzw. einem Dritten erhält. • Versicherungsumfang: Je nach Entgelthöhe tritt Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung oder nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein. Arbeitsrecht • Ansprüche: Wie sonstige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer; insbesondere Sonderzahlungen, Urlaub, Entgeltfort- zahlung im Krankheitsfall und so weiter. • Betriebliche V orsorge: Der BV-Beitrag ist zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert („Zwölf-Monatsregel“). DGSERVICE 7
VERSICHERTENGRUPPEN Pflichtpraktikum mit Taschengeld Die sozialversicherungsrechtlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses liegen nicht vor. Im Rahmen von schulischen oder uni- versitären Ausbildungen ist vielfach vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ihr theo- retisches Wissen durch praktische Er- fahrungen im Berufsleben ergänzen. Der Inhalt und die Dauer dieser ver- pflichtenden Berufspraktika sind dabei in den jeweiligen Ausbildungsvor- schriften (Studienordnung bzw. Lehr- plan) konkret definiert und gegenüber der (Fach)Hochschule oder der Schule auch nachzuweisen. Anstelle einer Tätigkeit als Ferialarbeite- rin bzw. Ferialarbeiter oder Ferialanges- tellte bzw. Ferialangestellter wird aller- dings vereinbart, dass die Praktikantin Foto: goodluz/Shutterstock.com bzw. der Praktikant im Betrieb lediglich Eindrücke sammeln kann und sich auf ihre bzw. seine Initiative hin entspre- chend den Ausbildungsvorschriften praktisch betätigen darf. Dabei wird sie bzw. er von den Verantwortlichen im Be- trieb begleitet und entsprechend unter- stützt. Ungeachtet dessen besteht weder eine Anwesenheits- bzw. Arbeitsver- pflichtung noch ist sie bzw. er generell Die Tätigkeit der Praktikantin bzw. des cherungsrechtlich wie österreichische verpflichtet, Weisungen zu befolgen. Praktikanten, für die sie bzw. er als An- Praktikantinnen und Praktikanten zu Die Betätigung kommt demzufolge vor- erkennung ein Taschengeld bekommt, behandeln. Pflichtpraktikantinnen und rangig der Praktikantin bzw. dem Prakti- wird unter der Anleitung der Dienstge- Pflichtpraktikanten aus Nicht-EU-Mit- kanten zugute – der Ausbildungszweck berin bzw. des Dienstgebers erbracht. gliedstaaten sind in allen Branchen als steht im Vordergrund. Andernfalls wäre eine Ausbildung im Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Sinne des Lehrplanes oder der Studien- zu erachten und anzumelden. Als Anerkennung für die von der Prak- ordnung gar nicht möglich. tikantin bzw. vom Praktikanten im eige- Lohnsteuerpflichtige Dienst- nen Interesse bewerkstelligten Arbei- Letztendlich werden Unternehmen in nehmerin bzw. lohnsteuer- ten wird vom Betrieb ein freiwilliges der Praxis auch kaum zulassen, dass sich pflichtiger Dienstnehmer – Taschengeld ausbezahlt. Obwohl kein Praktikantinnen und Praktikanten völlig Definition klassisches Dienstverhältnis in persön- ohne Anleitung und Beaufsichtigung im licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Betrieb betätigen und die vorhandene Nach dem ASVG gilt als Dienstnehme- gegen Entgelt vorliegt (keine Arbeits- Infrastruktur (Maschinen, Computer, rin bzw. Dienstnehmer jedenfalls auch, verpflichtung, keine Weisungen und so Telefonanlagen und so weiter) gänzlich wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit weiter), ist dennoch eine Anmeldung frei nutzen. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer 1988 (EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist. vorzunehmen. Durch das gewährte Taschengeld lie- gen lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerin- Warum Dienstnehmerin bzw. unselbständiger Tätigkeit vor. Die Prak- nen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Dienstnehmer? tikantin bzw. der Praktikant ist somit als Bestimmung sind natürliche Personen, Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer an- die Einkünfte aus nichtselbständiger Weil Personen, die lohnsteuerpflichtige zumelden. Arbeit (Arbeitslohn) beziehen. Bezüge erhalten, als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer im sozialversiche- Praktikantinnen und Praktikanten aus Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 rungsrechtlichen Sinn zu erachten sind. EU-Mitgliedstaaten sind sozialversi- Abs. 2 EStG 1988 dann vor, wenn die 8 DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitge- BEISPIEL ber ihre bzw. seine Arbeitskraft schul- det. Dies ist dann der Fall, wenn die Ein HTL-Schüler erhält die Möglichkeit, sein Pflichtpraktikum tätige Person in der Betätigung ihres in einem EDV-Unternehmen zu absolvieren, das sich unter geschäftlichen Willens unter der Lei- anderem mit der Installation von EDV-Netzwerken beschäftigt. tung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeit- gebers steht oder im geschäftlichen Er darf eine Gruppe von Außendienstmitarbeiterinnen und Organismus der Arbeitgeberin bzw. des Außendienstmitarbeitern begleiten, die für mehrere Projekte Arbeitgebers dessen Weisungen zu fol- zuständig ist. Auf seine Initiative hin unterstützt er die Mit- gen verpflichtet ist. arbeiterinnen und Mitarbeiter durch kleinere Hilfsarbeiten. Wenn zum Beispiel dringend Unterstützung gebraucht wird, Eine lohnsteuerpflichtige Dienstneh- hilft er beim Tragen des Materials.Er kann sich, sofern es die merin bzw. ein lohnsteuerpflichtiger Terminvorgaben des Projektteams erlauben, auch an kompli- Dienstnehmer im sozialversicherungs- zierteren Arbeiten versuchen. Dabei werden ihm die Arbeits- pflichtigen Sinn ist demnach eine Per- schritte genau erklärt und erläutert. son, die fremdbestimmte Arbeitsleis- tung erbringt und dafür Geld- und/oder Während dieser praktischen Tätigkeit wird er vom Vorarbeiter Sachbezüge erhält. der Projektgruppe angeleitet und ständig betreut. Dieser achtet insbesondere darauf, dass das im Lehrplan vorgesehene Spezialtatbestand: Erhält die Pflicht- Ausbildungsziel erreicht wird und die Sicherheitsvorschriften praktikantin bzw. der Pflichtpraktikant eingehalten werden. Weisungen, welche Arbeiten wann während des Klinisch-Praktischen Jah- auszuüben sind, erhält der Schüler nicht. res ein Taschengeld, liegt ein lohnsteu- erpflichtiges Dienstverhältnis vor. Es Ebenso hat er keine Arbeitszeit einzuhalten. Fallweise beendet besteht somit eine Pflichtversicherung er daher seine Tätigkeit nach Absprache mit dem Vorarbeiter nach dem ASVG sowie BV-Pflicht. auch früher. Für die Dauer des vierwöchigen Pflichtpraktikums erhält der Schüler vom Betrieb freiwillig ein Taschengeld in Merkmale Höhe von 300,00 Euro. Charakteristisch für eine (lohnsteuer- pflichtige)Praktikantin bzw. einen (lohn- steuerpflichtigen) Praktikanten mit Ta- schengeld ist: Foto: Jsnow my wolrd/Shutterstock.com • Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist nicht zur (persönlichen) Arbeits- leistung verpflichtet und erhält we- der Weisungen noch unterliegt er einer Kontrolle. • Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält als Anerkennung für ihre bzw. seine praktische Tätigkeit von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ein freiwilliges Taschengeld. • Die von ihr bzw. ihm ausgeübte praktische Tätigkeit ist im Lehrplan Beurteilung: In Relation zur tatsächlich vom Betrieb verwert- bzw. der Studienordnung vorge- baren Arbeitsleistung überwiegt bei der praktischen Tätigkeit schrieben. der Lern- und Ausbildungszweck. Während der gesamten Praktikumszeit – insbesondere bei den vom Schüler aus • Sie bzw. er betätigt sich entspre- Eigeninteresse verrichteten Arbeiten – steht er unter der chend dieser Fachrichtung. Anleitung des Vorarbeiters. • Während ihrer bzw. seiner Tätigkeit Durch das als Anerkennung für seine Mithilfe gewährte wird sie bzw. er von geeigneten Mit- Taschengeld liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis im arbeiterinnen und Mitarbeitern des Sinne des EStG 1988 vor, da er unter der (An)Leitung der Betriebes betreut bzw. angeleitet. Dienstgeberin tätig wird. • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung. DGSERVICE 9
VERSICHERTENGRUPPEN Sozialversicherung • Beschäftigtengruppen: Arbeiter, An- • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge gestellte, Land- und Forstarbeiter in der Höhe von 1,53 Prozent der • Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung bzw. geringfügig beschäftigte Arbei- Beitragsgrundlage sind durch die als Dienstnehmerin bzw. Dienstneh- ter, Angestellte, Land- und Forst- Dienstgeberin bzw. den Dienstge- mer zu erstatten. arbeiter. ber zu leisten, wenn die Beschäfti- gung länger als einen Monat dauert. • Je nach Höhe des Taschengeldes Arbeitsrecht (Anmerkung: Wird innerhalb von tritt eine Vollversicherung (Kranken- zwölf Monaten erneut bei dersel- versicherung, Unfallversicherung, • Es besteht grundsätzlich weder An- ben Dienstgeberin bzw. demselben Pensionsversicherung) und Arbeits- spruch auf Entgelt laut Kollektiv- Dienstgeber zu arbeiten begonnen, losenversicherung oder als gering- vertrag bzw. den gesetzlichen Be- setzt die BV-Pflicht bereits mit dem fügig beschäftigte Dienstnehme- stimmungen, noch gebührt Urlaub, ersten Tag ein – unabhängig von der rin bzw. geringfügig beschäftigter Feiertagsentgelt bzw. Krankenent- Dauer der Dienstverhältnisse.) Dienstnehmer eine Teilversicherung gelt. Achtung: Es gibt Kollektivver- in der Unfallversicherung nach dem träge, die die Pflichtpraktikantin bzw. ASVG ein. Dies auch dann, wenn auf den Pflichtpraktikanten sehr wohl Grund der geringen Bezüge keine berücksichtigen (etwa Landarbeite- Lohnsteuer abzuführen ist. rinnen und Landarbeiter!). AUF EINEN BLICK • Begriff: Praktikantinnen und Praktikanten mit Taschengeld sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit verrichten und von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine freiwillige Leistung (Taschengeld) erhalten. • Merkmale: Keine persönliche Arbeitsleistungspflicht, keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens, keine Kontrollunterworfenheit, keine Eingliederung in die Betriebs organisation. Ein freiwilliges Taschengeld wird vom Betrieb gewährt. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungs- zweck und nicht die Arbeitsleistung. Es muss sich nachweislich um Schülerinnen und Schüler oder Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die sich im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung betätigen. • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Ja • Lohnsteuerpflicht: Ja • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 EStG 1988 Sozialversicherung • Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der ÖGK zu erstatten. • Beschäftigtengruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter – entweder als geringfügig Beschäftigte bzw. geringfügig Beschäftigter oder als Vollversicherte bzw. Vollversicherter. • Beitragsgrundlage: Die Höhe der Beitragsgrundlage richtet sich nach dem freiwillig bezahlten Taschengeld. • Versicherungsumfang: Je nach Höhe des Taschengeldes tritt Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversiche- rung, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung oder nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein. Arbeitsrecht • Ansprüche: Nein • Betriebliche Vorsorge: Der BV-Beitrag ist zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert („Zwölf-Monatsregel“). 10 DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN Pflichtpraktikum ohne Taschengeld Es liegen weder die sozialversicherungsrechtlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses noch die Aus- zahlung von lohnsteuerpflichtigen Bezügen vor. Diese Personengruppe absolviert, wie die im vorherigen Abschnitt behandel- ten Praktikantinnen und Praktikanten mit Taschengeld, ein durch Studien- ordnung oder Lehrplan verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum. Die Schülerinnen und Schüler bzw. Stu- dierenden erhalten die Möglichkeit, sich Foto: Monkey Business Images/Shutterstock.com entsprechend den jeweiligen Ausbil- dungsvorschriften im Betrieb praktisch zu betätigen. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Die Pflichtpraktikantinnen und Pflicht- praktikanten werden weder in persön- licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig, noch erhalten sie ein Taschengeld. Ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn besteht für diese Personen demzufolge nicht. Pflichtversicherung liegt aber dennoch vor. Eine Anmeldung seitens der Dienst- geberin bzw. des Dienstgebers ist aller- rung für Schülerinnen und Schüler bzw. Unfallversicherung für dings nicht erforderlich. Studierende nach dem ASVG. Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende Warum? Die Beiträge dazu werden von der UVA aus Mitteln des Familienlasten- A Diese umfasst Unfälle und Berufs- Die Schülerinnen und Schüler bzw. Stu- ausgleichsfonds (FLAF) finanziert. Die krankheiten, die im örtlichen, zeitlichen dierenden unterliegen während ihrer Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber und ursächlichen Zusammenhang mit schulischen oder universitären Ausbil- unterliegt somit keiner Meldeverpflich- der die Versicherung begründenden dung der gesetzlichen Unfallversiche- tung. Schul(Universitäts)ausbildung s tehen. BEISPIEL Das Diplomstudium Psychologie sieht im zweiten Studienabschnitt ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von sechs Wochen zu je 40 Wochenstunden vor. Eine Studentin absolviert dieses in der Sparte Berufsberatung, indem sie unter anderem mit Schülerinnen und Schülern Persönlichkeitstests durchführt. Anschließend wertet sie die Testergebnisse mit einem Psychologen aus und bespricht diese gemeinsam mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Eltern. Die Termingestaltung und nähere Planung der Tests obliegt der Studentin. Sie stimmt sich regelmäßig mit ihrem Praktikumsbetreuer ab. Dabei wird sie im Hinblick auf ihre Tätigkeit ausschließlich fachlich unter- stützt. Selbstverständlich ist die Studentin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weisungen erhält sie keine. Beurteilung: Bei der nach eigener Terminplanung ausgeübten praktischen Tätigkeit überwiegt der Lern- und Ausbildungszweck. Die Praktikumsdauer orientiert sich an den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften der Studienordnung. Zwar finden regelmäßig Abstimmungsgespräche mit dem Praktikumsbe- treuer statt, diese beschränken sich jedoch ausschließlich auf die fachliche Betreuung der angehenden Psychologin. Wenngleich die Studentin diesbezüglich angeleitet wird, tritt mangels Gewährung eines Taschengeldes kein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein. DGSERVICE 11
VERSICHERTENGRUPPEN Darunter fallen auch Unfälle und Berufskrankheiten bei der Ausübung AUF EINEN BLICK einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen • Begriff: Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten ohne Taschengeld praktischen Tätigkeit. sind Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche prakti- Merkmale sche Tätigkeit ohne finanzielle Gegenleistung verrichten. Charakteristisch für diese Personen- • Merkmale: Keine persönliche Arbeitsleistungspflicht, keine Weisungsge- gruppe ist: bundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens, keine Kontrollunterworfenheit, keine Eingliederung in die Be- • Die Praktikantin bzw. der Praktikant triebsorganisation. ist nicht zur (persönlichen) Arbeits- leistung verpflichtet und erhält we- Der Betrieb gewährt kein Taschengeld. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Weisungen noch unterliegt er der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung. Es muss einer Kontrolle. sich nachweislich um Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende einer be- stimmten Fachrichtung handeln, die sich im Betrieb entsprechend dieser • Die ausgeübte praktische Tätigkeit Fachrichtung betätigen. ist im Lehrplan bzw. der Studienord- nung vorgeschrieben. • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein • Die Schülerin bzw. der Schüler oder • Lohnsteuerpflicht: Nein die Studentin bzw. der Student be- tätigt sich entsprechend dieser Fach • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG richtung. • Während der Tätigkeit wird sie bzw. Sozialversicherung er von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des B etriebes be- • Meldung: Nein treut bzw. angeleitet. • Beschäftigtengruppen: - • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck (und • Beitragsgrundlage: - nicht die Arbeitsleistung). • Versicherungsumfang: Unfallversicherungsschutz besteht ohne Beitrags- • Die Praktikantin bzw. der Praktikant leistung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers durch die gesetzliche erhält vom Betrieb weder Taschen- Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende. geld noch Sachbezüge. Sozialversicherung Arbeitsrecht • Es ist keine Anmeldung zur Sozialver- • Ansprüche: Nein sicherung notwendig. • Betriebliche V orsorge: Nein • Die Schülerin bzw. der Schüler oder die Studentin bzw. der Student unterliegt während der Dauer des Pflichtpraktikums ohne Beitragsleis- tung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende. News für Ihre Lohnverrechnung! Arbeitsrecht Stets aktuell und monatlich per E-Mail. • Es besteht weder Anspruch auf Ent- gelt laut Kollektivvertrag bzw. den gesetzlichen Bestimmungen, noch gebührt Urlaub, Feiertagsentgelt Einfach abonnieren unter bzw. Krankenentgelt. www.gesundheitskasse.at/dienstgeber-newsletter • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an. 12 DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN Berufsorientierung (Schnupperlehre) Es liegt weder ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn noch ein Pflichtpraktikum vor. Berufspraktische Tage und individu- elle Berufsorientierungs tage bieten Schülerinnen und Schülern die Mög- lichkeit, erste Einblicke in die Arbeits- welt und den jeweiligen Wunschberuf zu erhalten. Foto: Robert Kneschke/Shutterstock.com Sie liefern den Schülerinnen und Schü- lern einen Vergleich zwischen persön- licher Vorstellung und tatsächlicher beruflicher Realität. Darüber hinaus unterstützen sie die Dienstgeberinnen und Dienstgeber darin, geeignete Lehr- linge zu finden. Berufspraktische Tage oder individuelle Berufsorientierungstage, die als Schul- veranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen gelten, unterliegen der Pflichtversicherung in der Unfallver- sicherung. Eine Anmeldung seitens der Warum? Berufspraktiksche Tage Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist nicht erforderlich. Weil die Teilnahme an einer Schulveran- Berufspraktische Tage, die von der je- staltung, schulbezogenen Veranstaltung weiligen Schule (etwa Polytechnische Die Teilnahme an individuellen Berufs- oder individuellen Berufsorientierung nach Schule) organisiert und zeitgleich für orientierungstagen ist ab der 8. Schul- dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG) alle Schülerinnen und Schüler abgehal- stufe möglich, solange der Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung für ten werden, gelten als Schulveranstal- aufrecht ist. Schülerinnen und Schüler unterliegt. tungen und begründen den Schutz in der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler. BEISPIEL Während der Unterrichtszeit Eine Schülerin, die die letzte Klasse der Hauptschule besucht, ist Für die Absolvierung einer individuel- an dem Beruf einer pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin len Berufsorientierung während der (PKA) interessiert. Sie meldet sich daher bei der nächstgelege- Unterrichtszeit können Schülerinnen nen Apotheke in ihrer Heimatstadt zur Berufsorientierung an. und Schüler ab der 8. Schulstufe allge- mein bildender sowie berufsbildender Die meiste Zeit blickt sie dem angestammten Personal bei mittlerer und höherer Schulen an bis deren Tätigkeiten nur über die Schultern und stellt Fragen. Da zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr vom sie von sich aus jedoch auch etwas mitarbeiten möchte, Unterricht freigestellt werden (nicht unterstützt sie eine bereits ausgebildete PKA beim Einsortie- jedoch Schülerinnen und Schüler der ren der Ware sowie beim Gestalten der Schaufenster. Die fünf Berufsschule). Die Erlaubnis zum Fern- vereinbarten Berufsorientierungstage haben die Schülerin bleiben ist vom Klassenvorstand zu er- letztendlich in ihrem Wunsch bekräftigt, nach Abschluss der teilen. Hauptschule eine Ausbildung zur PKA zu beginnen. Außerhalb der Unterrichtszeit Beurteilung: Es handelt sich dabei um eine individuelle Berufsorientierung, die zwischen der Apothekenbesitzerin und Schülerinnen und Schüler im oder der Schülerin vereinbart wird. Letztere ist weder zur Arbeitsleis- nach dem 8. Schuljahr können mit Zu- tung verpflichtet noch an Arbeitszeiten gebunden. Es wird kein stimmung der bzw. des Erziehungs- Entgelt gewährt. Da sie lediglich freiwillig den einen oder berechtigten ohne Eingliederung in anderen Handgriff tätigt, besteht kein Dienstverhältnis. den Arbeitsprozess individuelle Be- Grundsätzlich soll die Schülerin ihren Wunschberuf einer PKA rufsorientierungstage außerhalb der durch bloßes Zuschauen, Fragenstellen und Ausprobieren Unterrichtszeit im Höchstausmaß von einfacher Handgriffe praxisbezogen kennenlernen. 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr in Anspruch nehmen. DGSERVICE 13
VERSICHERTENGRUPPEN Merkmale • Die individuelle Berufsorientierung Achtung: Wird für die Berufsorientie- außerhalb der Unterrichtszeit über- rung ein Taschengeld gewährt, besteht Charakteristisch für eine Berufsorientie- schreitet nicht die Dauer von 15 Lohnsteuerpflicht. Eine Anmeldung als rung ist: Tagen pro Unternehmen und Kalen- Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer ist derjahr. erforderlich. • Es liegt kein Dienstverhältnis in wirt- schaftlicher und persönlicher Abhän- • Die Initiative, eine individuelle Be- Sozialversicherung gigkeit gegen Entgelt vor (keine Ar- rufsorientierung zu absolvieren, geht beitspflicht, keine Gebundenheit an von der Schülerin bzw. vom Schüler • Es ist keine Anmeldung zur Sozialver- Arbeitszeiten, keine Eingliederung in oder von deren bzw. dessen Eltern sicherung notwendig. den Betrieb und so weiter). aus. • Die Schülerin bzw. der Schüler unter- • Die Schülerin bzw. der Schüler er- • Die bzw. der Erziehungsberechtigte liegt während der Berufsorientierung hält vom Betrieb weder Taschengeld hat der individuellen Berufsorientie- ohne Beitragsleistung durch die noch Sachbezüge. rung zugestimmt. Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber der gesetzlichen Unfallversicherung • Es handelt sich um Schülerinnen und • Es liegt eine Bestätigung vor, dass die für Schülerinnen- und Schüler. Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr. Schülerin bzw. der Schüler auf alle re- levanten Rechtsvorschriften (etwa Arbeitsrecht • Wurde die Schule abgebrochen oder jugendschutzrechtliche Bestimmun- beendet, sind berufspraktische Tage gen) hingewiesen wurde. • Es besteht weder Anspruch auf Ent- oder individuelle Berufsorientie- gelt laut Kollektivvertrag bzw. den rungstage nicht möglich. Tipp: Dokumentieren Sie Anwesen- gesetzlichen Bestimmungen, noch heit, Beginn und Ende der individuellen gebührt Urlaub, Feiertagsentgelt • Die individuelle Berufsorientierung Berufsorientierung und holen Sie eine bzw. Krankenentgelt. während der Unterrichtszeit ist an (schriftliche) Zustimmungserklärung höchstens fünf Tagen pro Unter- bei der bzw. dem Erziehungsberechtig- • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge richtsjahr möglich. ten ein. fallen nicht an. AUF EINEN BLICK • Begriff: Berufsorientierung bezeichnet ein kurzfristiges, praxisbezogenes und entgeltfreies Kennenlernen des Berufs- alltages durch Beobachten und Verrichten einfacher Tätigkeiten in einem Betrieb. • Merkmale: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, keine Bindung an Arbeitszeiten, keine Eingliederung in den Arbeitsprozess, der Betrieb gewährt kein Taschengeld. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: - Es handelt sich um Schülerinnen und Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr. - Wurde die Schule abgebrochen oder beendet, ist eine Berufsorientierung nicht möglich. - Individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit: Es muss sich um Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen handeln (Schülerinnen und Schüler der Berufsschule sind davon ausgenommen). Sie wird von einer Schule nach schulrechtlichen Vorschriften (berufspraktische Tage) zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes im Rahmen einer Schulveranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b SchUG – individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage pro Unterrichtsjahr – organisiert. - Individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit: Sie ist für Schülerinnen und Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern. - Die Initiative geht jeweils von der Schülerin bzw. vom Schüler oder deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten aus. - Die bzw. der Erziehungsberechtigte muss der individuellen Berufsorientierung zustimmen und trifft diesbezüglich mit dem Betrieb eine (schriftliche) Vereinbarung. - Es liegt eine Bestätigung vor, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen wurde. • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein • Lohnsteuerpflicht: Nein • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h in Verbindung mit § 175 Abs. 5 ASVG 14 DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN Sozialversicherung • Meldung: Nein • Beschäftigtengruppen: - • Beitragsgrundlage: - • Versicherungsumfang: Schülerinnen und Schüler sind während der Absolvierung berufspraktischen Tage oder individuellen Berufsorientierungstage ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers durch die gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler geschützt. Arbeitsrecht • Ansprüche: Nein • Betriebliche Vorsorge: Nein Volontariat Es liegt kein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende besteht nicht. Nicht nur Schülerinnen und Schüler so- wie Studierende haben Interesse, ihre theoretisch erworbenen Kenntnisse in der Berufswelt zu erweitern. Auch Teil- nehmerinnen und Teilnehmer an Aus- bildungen privater Veranstalterinnen und Veranstalter oder Erwachsenen- bildungseinrichtungen möchten den angestrebten Beruf aus eigenem Inter- esse oder im Zusammenhang mit einem Pflichtpraktikum auf Grund gesetzlicher Foto: as-artmedia/Shutterstock.com Vorschriften praxisnah kennenlernen. Pflichtpraktika außerhalb des Schul- oder Universitätsbereichs können, wenn alle anderen Voraussetzungen für ein Volontariat gegeben sind, in Form eines solchen absolviert werden. Eine Verpflichtung, ein Praktikum ent- sprechend dem Lehrplan, der Studien- ordnung oder sonstigen berufsrecht- lichen Vorschriften zu absolvieren, besteht nicht. tätigen können. Dabei besteht weder Die Ausbildung muss dem geplanten eine Arbeitsverpflichtung – der Aus- Volontariat entsprechen. Widrigen- Um einen Einblick in die Arbeitsab- bildungszweck steht im Vordergrund falls wird es seitens der AUVA nicht an- läufe zu erlangen, treten interessierte – noch wird Entgelt oder Taschengeld erkannt. Personen oftmals mit dem Ersuchen gewährt. Obwohl kein Dienstverhältnis an Betriebe heran, ob sie sich für eine vorliegt, ist dennoch eine Anmeldung Die Suche nach geeigneten Mitarbei- bestimmte Zeit im Betrieb freiwillig be- bei der AUVA notwendig. terinnen und Mitarbeitern in Form DGSERVICE 15
VERSICHERTENGRUPPEN einer Bewerberauswahl (Casting) oder einer Erprobung vor Arbeitsaufnahme BEISPIEL (Arbeit auf Probe) begründet kein Vo- lontariat. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der europäischen Ethnologie möchte eine Akademikerin ihre bislang theoreti- Warum? sche Ausbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit beim hiesigen Museum für Volkskunde ergänzen. Im Weil das Volontariat theoretische oder Zuge dieses Ausbildungsverhältnisses ist sie unentgeltlich tätig praktische im Vorfeld des Volontariates und nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. erworbene Kenntnisse voraussetzt, die durch das Volontariat vertieft und um In den dafür vorgesehenen zwei Wochen lernt sie den die praktische Anwendung ergänzt wer- Museumsbetrieb in der Praxis kennen und erwirbt Einblicke in den sollen. den kuratorischen Bereich, welcher unter anderem die Inventarisierung, Ausstellungsvorbereitungen sowie diverse Volontärin bzw. Volontär – Depotarbeiten umfasst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Definition des Museums vermitteln der Akademikerin Fachwissen für ihr mögliches späteres Berufsfeld. Geld- und/oder Sachbezüge Das ASVG verwendet den Begriff der erhält sie nicht. Volontärin bzw. des Volontärs zwar in mehreren Bestimmungen, definiert ihn allerdings nicht näher. Der Begriff Vo- lontärin bzw. Volontär wird aber stets als Sonderfall eines Dienst- oder Lehrver- hältnisses verstanden. Foto: Iakov Filimonov/Shutterstock.com Bei seiner Auslegung ist daher – so der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinen Entscheidungen – auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen. Merkmale Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der Tätigkeit einer Volontärin bzw. eines Volontärs eine Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Beurteilung: Zwischen dem Museum und der Akademikerin praktischen Ausbildung dient. Die Ini- wird eine Vereinbarung über ein unentgeltliches Volontariat tiative hierzu geht in der Regel von der getroffen. Volontärin bzw. vom Volontär selbst aus. Charakteristisch ist weiters die Unent- Es wird ausdrücklich festgehalten, dass damit kein Dienstver- geltlichkeit der Tätigkeit. hältnis begründet wird und somit auch keine Arbeitspflicht für die Volontärin besteht. Sie ist zudem nicht in den Betrieb Volontärin bzw. Volontär ist, wer in ei- eingegliedert und an keine Arbeitszeiten gebunden. Sie nem Betrieb mit Erlaubnis der Betriebs- verpflichtet sich jedoch, etwaige Geschäftsgeheimnisse zu inhaberin bzw. des Betriebsinhabers wahren und die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen- Die Tätigkeit dient ausschließlich dazu, die betrieblichen lernen will und sich gewisse praktische Einrichtungen zum Erwerb bzw. zur Erweiterung von Kennt Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen nissen für die Praxis kennenzulernen. darf. Die Volontärin bzw. der Volontär ist hierbei weder an eine bestimmte Tätig- keit gebunden noch ist sie bzw. er zur Arbeitsleistung verpflichtet. tär nicht an die betriebliche Arbeitszeit Das Beschäftigungsbild der Volontärin Wesentliches Kriterium für ein Volon- bzw. sonstige Vorgaben gebunden ist. bzw. des Volontärs muss sich sowohl tariat ist die fehlende organisatorische organisatorisch als auch inhaltlich ganz Eingliederung in das Unternehmen. Es besteht keine Verpflichtung, be- klar von der Tätigkeit der übrigen im stimmte Arbeiten zu verrichten. Eine Unternehmen beschäftigten Dienst- Die notwendige Ungebundenheit ge- weisungs- und kontrollunterworfene nehmerinnen und Dienstnehmer un- genüber dem Betrieb äußert sich inso- Eingliederung in den Arbeitsprozess terscheiden. fern, als die Volontärin bzw. der Volon- liegt demzufolge nicht vor. 16 DGSERVICE
VERSICHERTENGRUPPEN Achtung: Bei Hilfsarbeiten bzw. ein- Sozialversicherung Arbeitsrecht fachen angelernten Tätigkeiten ist der Zweck der Ausbildung zu hinterfragen. • Die Volontärin bzw. der Volontär un- • Es besteht weder Anspruch auf Ent- Übersteigt ein Volontariat eine be- terliegt der Teilversicherung in der gelt laut Kollektivvertrag bzw. den stimmte Dauer oder wird es auf unbe- Unfallversicherung. gesetzlichen Bestimmungen, noch stimmte Zeit eingegangen, ist zu prüfen, gebührt Urlaub, Feiertagsentgelt ob nicht ein Dienstverhältnis vorliegt. • Sie bzw. er ist daher vor Arbeitsan- bzw. Krankenentgelt. tritt direkt bei der AUVA zur Versi- Es sind immer die tatsächlichen Verhält- cherung zu melden. • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge nisse im Betrieb und nicht die ursprüng- fallen nicht an. liche Absicht bei Beschäftigungsauf- • Erhält die Volontärin bzw. der Volon- nahme relevant. tär Taschengeld oder sonstige Bezü- ge, ist sie bzw. er als Dienstnehmerin In der Praxis stellen Volontärinnen bzw. Dienstnehmer bei der ÖGK an- und Volontäre eher die Ausnahme dar. zumelden. AUF EINEN BLICK • Begriff: Volontärinnen und Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwen- dung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt (etwa Taschengeld) für kurze Zeit in einem Betrieb betätigen. • Merkmale: Keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit, keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, keine organisatorische Eingliederung in das Unternehmen. Das Volontariat ist ein Ausbildungsverhältnis (und kein Dienstverhältnis), welches überwiegend der Volontärin bzw. dem Volontär zugute kommt. • Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein • Lohnsteuerpflicht: Nein • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG Sozialversicherung • Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der AUVA zu erstatten. • Beschäftigtengruppen: - • Beitragsgrundlage: - • Versicherungsumfang: Volontärinnen und Volontäre unterliegen der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Arbeitsrecht • Ansprüche: Nein • Betriebliche V orsorge: Nein DGSERVICE 17
EXKURS Sonderregelungen Einige Berufe erfordern während der oder im Anschluss an die theoretische Ausbildung den Nachweis einer praktischen Tätigkeit, um die angestrebte Berufsberechtigung zu erlangen. Nachstehend ein Überblick über die diesbezüglich im ASVG bestehenden Sonderregelungen. Praktikantinnen und Praktikanten mit Hochschulbildung Manche Personen, die ihr Studium er- folgreich abgeschlossen haben, be- nötigen für ihren zukünftigen Beruf eine vorgeschriebene praktische Aus- bildung. Dabei handelt es sich etwa um Rechtspraktikantinnen und Rechts- praktikanten, Unterrichtspraktikantin- nen und Unterrichtspraktikanten bzw. Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung zur klinischen Psychologin bzw. zum klinischen Psychologen. Im Regelfall wird dieses Praktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses er- bracht und unterliegt dementspre- chend der Pflichtversicherung. Foto: Rido/Shutterstock.com Liegt in Einzelfällen kein Dienstverhält- nis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, ist dennoch eine Anmeldung zu erstatten. Warum? Weil Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hoch- • Die Beiträge sind in der Beschäftig- • Arbeiterkammerumlage und Wohn- schulbildung erfordernden Beruf nach tengruppe Qualifizierte Praktikan- bauförderungsbeitrag fallen nicht Abschluss dieser Hochschulausbildung ten (bzw. Qualifizierte Praktikanten an. beschäftigt sind, nach § 4 Abs. 1 Z 4 – Bund, Land, Gemeinde) abzurech- ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. d Arbeitslosen- nen. • Der Zuschlag nach dem Insol- versicherungsgesetz 1977 (AlVG) jeden- venz-Entgeltsicherungsgesetz ist zu falls der Kranken-, Unfall-, Pensions- und • Als Beitragsgrundlage sind jene Be- entrichten (Ausnahme: Dienstgebe- Arbeitslosenversicherung unterliegen. züge heranzuziehen, die die bzw. der rin bzw. Dienstgeber ist Bund, Land Pflichtversicherte vom Träger jener oder Gemeinde). Sozialversicherung Einrichtung erhält, in der die Ausbil- dung erfolgt. • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge • Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung fallen nicht an (Ausnahme: Verwal- zu erstatten. • Sollten keine Bezüge gebühren bzw. tungspraktikantinnen und Verwal- bezahlt werden, gilt als Beitrags- tungspraktikanten des Bundes). • Pflichtversicherung besteht in der grundlage der im § 44 Abs. 6 lit. c Kranken-, Unfall-, Pensions- und ASVG als täglicher Arbeitsverdienst Arbeitslosenversicherung. Die Ge- festgelegte Betrag von täglich 30,49 ringfügigkeitsgrenze ist nicht zu be- Euro bzw. monatlich 914,70 Euro achten. (2022). 18 DGSERVICE
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