SPORT IN ZEITEN VON SARS-COV-2 - UPDATE VOM 13. MAI 2020 - MSF OLCHING
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Sport in Zeiten von Sars-CoV-2 Update vom 13. Mai 2020
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb • Finanzen – allgemeine Vereinstätigkeiten Mitgliedsbeiträge - Live Stream – Gema • Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Veranstaltung - Haftung • Handlungsempfehlungen für Sportvereine Gruppen - Hygiene Wer darf trainieren - Präventionssport Sportcamps - Ehrenamtliche FSJler
Finanzen – allgemeine Vereinstätigkeiten Können Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag aufgrund der Einstellung der Aktivitäten zurückfordern? •Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel dazu, die laufenden Kosten des Vereins zu decken. Diese Beiträge sind von der Kalkulation her vor allem für die Kosten, die ganzjährig anfallen. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. S. Seite 5 FAQ vom 13.05.2020 •Eine freiwillige Beitragskürzung des Vereins muss gewährleisten, dass das notwendige jährliche Mindestbeitragsaufkommen sichergestellt ist. Hier gibt es nach Rücksprache mit dem Innenministerium keine Ausnahmen. •Bei Kursen, für die ein gesonderter Kursbeitrag fällig wird, oder bei einem vom Verein unabhängig nutzbaren Zusatzangebot, wie einem Fitnessstudio oder einer Kletterhalle, ist der Beitrag (anteilsmäßig) zurückzuzahlen. Bei Abteilungsbeiträgen sind die Satzungen der einzelnen Vereine zu beachten. •Es besteht kein Sonderkündigungsrecht für Mitglieder.
Finanzen – allgemeine Vereinstätigkeiten • Das Livestreamen sollte vorab der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien angezeigt werden. Durch eine Übergangsregelung vorerst bis einschließlich 31. Mai können die Veranstaltungen dann sofort ohne Zusatzkosten gestreamt werden. Anmeldung über Https://www.blm.de/aktivitaeten/zulassung.organisation/internet- radio_undtv/anzeige-streaming-corona.cfm • Vereine, die sich entschließen dauerhaft Sportangebote mittels Live-Streaming zu verbreiten, müssen vorab einen Genehmigungsantrag bei der BLM einreichen. Dieser wird individuell beurteilt. • Die GEMA hat informiert, dass für die Zeit, in der aufgrund behördlicher Anordnung im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen ist, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Weitere Informationen Seite 6 FAQ vom 13.05.2020.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Dies ist KEINE Empfehlung unsererseits sondern entspricht der Allgemeinverfügung •Kontaktbeschränkungen und Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer es möglich ist, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Veranstaltungen im Verein • Die Bayerische Landesregierung hat jegliche Veranstaltungen und Versammlungen vorerst untersagt. Mit dem Ende der Ausgangsbeschränkung ist hiervon keine Abweichung erfolgt. • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Haftungsfragen • Der Vereinsvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich §26 Abs. 2 S. 1 BGB. Durch Handlungen des Vorstandes für den Verein wird daher grundsätzlich der Verein als juristische Person berechtigt und verpflichtet. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Vorstandes führen daher bei entsprechend kausalem Schaden grundsätzlich zu einer Haftung des Vereins!
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Haftungsfragen (Ausschnitte aus dem BGB) •….§26 Abs. 2 S. 1 BGB. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Vorstandes führen daher bei entsprechend kausalem Schaden grundsätzlich zu einer Haftung des Vereins! •….Haftung gegenüber Mitgliedern….Haftungsbeschränkung des §31 a BGB bei unentgeltlicher Tätigkeit sowie die gleichfalls angeführten Grundsätze zu Vorsatz und Fahrlässigkeit! •…. Haftung gegenüber Dritten…. §26 Abs. 2 S.1 BGB führen Pflichtverletzungen des Vorstandes in aller Regel nicht zu einer persönlichen Haftung des Vorstands, sondern zu einer solchen des Vereins. Wichtige Ausnahme § 823 BGB unerlaubte Handlung gegenüber Dritten.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Haftungsfragen – (BLSV Rechtsabteilung) übertragen auf die gegenwärtige Situation wird daher seitens der Vereine bzw. des Vorstandes zu fordern sein, dass •behördliche Auflagen nicht nur an Mitglieder/Dritte zu kommunizieren sind, sondern diese auch tatsächlich wie von staatlicher Seite gefordert umgesetzt werden müssen UND ein zusätzlicher Kontrollmechanismus eingeführt wird, der die Einhaltung der Vorgaben sicherstellt. •Die Kommunikation der zu ergreifenden Maßnahmen verbunden mit der Aufforderung zur Einhaltung kann dabei z.B. durch Aushang auf der Anlage, Anschreiben an die Mitglieder, Veröffentlichung auf der Homepage etc. erfolgen. •Weiter sind die staatlich geforderten Auflagen, die zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind, nach Bekanntwerden penibel umzusetzen.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Haftungsfragen – (BLSV Rechtsabteilung) Um das Haftungsrisiko, im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zu minimieren, wird zu beachten sein: •Es muss im Rahmen von Training eine Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln installiert werden. Z.B. Anhalten der Trainer, auf die Einhaltung der Regeln zu achten, Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und ähnliches. •Gerade im Hinblick auf die Umsetzung und Überwachung der staatlich angeordneten Maßnahmen besteht für den Vorstand die Möglichkeit der Delegation, z.B. auf einen Sicherheitsbeauftragten. Etwaige Pflichtverletzungen eines solchen müsste sich der Vorstand nur dann zurechnen lassen, wenn der Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde (insbesondere was die notwendige Zuverlässigkeit betrifft) oder dessen Tätigkeiten seitens des Vorstandes nicht hinreichend überwacht wurden. •Soweit die staatlichen Vorgaben umgesetzt und ordnungsgemäß überwacht werden, dürfte das Haftungsrisiko im Ergebnis überschaubar sein.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Handlungsempfehlungen für Sportvereine (Link letzte Seite) •Individualsportarten dürfen zum 11.05.2020 wieder aufgenommen werden •Es gilt die vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen- verordnung der Bayerischen Staatsregierung. S. nächste Folie, was ist zu beachten!
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb viertes Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Infektionsschutzmaßnahmen für Vereine
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Handlungsempfehlungen für Sportvereine (Link letzte Seite) •Erlaubt ist ein Training (kein Spiel) in fünfer Gruppen im FREIEN •Mathematisches Beispiel: 4 + 1 (Trainer) = 5 5 + 1 (Trainer) = 6 •Einhaltung des Mindestabstands! •Mannschaftsbezogene Sportarten, die einen Körperkontakt nicht ausschließen lassen, wie Fußball, Volleyball, Basketball etc. dürfen derzeit NICHT ausgeübt werden. Möglich ist ein kontaktloses Training (Technik, Taktik, Konditionstraining)
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Handlungsempfehlungen • Mehrere Kleingruppen auf einem Platz? • Entsprechende Abstandsregeln innerhalb der Kleingruppen in diesem Fall mehr als 1,5 Meter zwischen den Gruppen • Fitnessstudios bleiben geschlossen. Kontaktloses Training im Freien, in der Kleingruppe (5 Personen) ist möglich • Die Freigabe von Sportanlagen liegt in der Hand der Kommunen. Bitte Rücksprache halten. • Keine Warteschlangen, kein Aufeinandertreffen der Gruppen
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Handlungsempfehlungen Hygieneregeln während des Trainings (Link letzte Seite) •Das Training mit Geräten bedarf der besonderen Berücksichtigung der Hygieneregeln. Genutzte Geräte, auch Bälle sind sofort nach dem Gebrauch zu reinigen - Reinigungsliste führen •Der Verein stellt Desinfektionsmittel für Flächendesinfektion und Handdesinfektion zur Verfügung. Die Desinfektionsmittel stehen dem Trainer zur Verfügung. Sie wandern NICHT von Hand zu Hand. Der Einsatz erfolgt über den Trainer/Übungsleiter
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Handlungsempfehlungen Wer darf trainieren – was muss beachtet werden? (Link letzte Seite) •Es dürfen nur Personen das Training aufnehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Siehe nächste Folie •Personen von Risikogruppen wird die Rücksprache mit ihrem Arzt empfohlen •Führen von Anwesenheitslisten ist eine Notwendigkeit um unter Umständen eine Infektionskette nachvollziehen zu können
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Handlungsempfehlungen
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Präventionskurse • Gestartete Präventionskurse (vor dem 25.03.) können zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Ende 31.12.2020. • Es besteht die Möglichkeit, vorausgesetzt die Teilnehmer sind einverstanden, Kurse die noch starten oder ab dem 25.03. gestartet sind mit Liveübertragung unter Beachtung der Vorschriften der ZPP (Zentrale Prüfstelle Prävention) durchzuführen. Ende dieser Kurse ist der 30.09.2020. Zertifizierte Onlineanbieter nutzen, Datenschutzrechtlichen Zustimmungen beachten. • Eine Abrechnung und Bestätigung für erfolgte Stunden ist möglich, wenn eine Fortsetzung nicht erfolgen kann.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Sportcamps • Für Stornierungen im Zeitraum nach dem 10. Mai gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. • Neue Buchungen für Sportcamps können ab sofort entgegengenommen werden. • Buchungen werden unter dem Vorbehalt, wie sich die Lage entwickelt und abhängig von den politischen Entscheidungen und der Entscheidung des BLSV-Präsidiums entgegengenommen.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Ehrenamtliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Pflege der Vereinssportanlagen •Möglichkeit besteht. Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten •Es darf zu keiner Gruppenbildung kommen
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb Freiwilligendienste •Freiwilligendienstleistende sind ab dem 16. März bis einschließlich 17. Mai 2020 freizustellen. •Aufgrund der Öffnung des Trainingsbetriebs ab dem 11. Mai wurden die Einsatzstellen informiert. •Freiwilligendienst-Leistende dürfen nicht aus dem Home-Office arbeiten.
Links zu Fragen und Informationen Weiter informierende Links www.blsv.de/coronavirus Https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/ https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/c oronavirus/fag.htm#reisen https://wwttps://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php https://www.blsv.de/blsv/blsv/sportfachverbaende.html
Danke für die Teilnahme und Eure Aufmerksamkeit! Für Fragen stehen wir, wie bisher, gerne zur Verfügung.
Sie können auch lesen