SPORT IN ZEITEN VON SARS-COV-2 - UPDATE VOM 13. MAI 2020 - MSF OLCHING

Die Seite wird erstellt Kenneth Ott
 
WEITER LESEN
Sport in Zeiten von Sars-CoV-2

     Update vom 13. Mai 2020
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

• Finanzen – allgemeine Vereinstätigkeiten
  Mitgliedsbeiträge - Live Stream – Gema
• Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
  Veranstaltung - Haftung
• Handlungsempfehlungen für Sportvereine
  Gruppen - Hygiene
  Wer darf trainieren - Präventionssport
  Sportcamps - Ehrenamtliche
  FSJler
Finanzen – allgemeine Vereinstätigkeiten

Können Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag aufgrund der Einstellung
der Aktivitäten zurückfordern?
•Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel dazu, die laufenden Kosten des Vereins zu
decken. Diese Beiträge sind von der Kalkulation her vor allem für die Kosten, die
ganzjährig anfallen. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt nur einen Teil der
mitgliedschaftlichen Rechte dar. S. Seite 5 FAQ vom 13.05.2020
•Eine freiwillige Beitragskürzung des Vereins muss gewährleisten, dass das
notwendige jährliche Mindestbeitragsaufkommen sichergestellt ist. Hier gibt es
nach Rücksprache mit dem Innenministerium keine Ausnahmen.
•Bei Kursen, für die ein gesonderter Kursbeitrag fällig wird, oder bei einem vom
Verein unabhängig nutzbaren Zusatzangebot, wie einem Fitnessstudio oder einer
Kletterhalle, ist der Beitrag (anteilsmäßig) zurückzuzahlen. Bei Abteilungsbeiträgen
sind die Satzungen der einzelnen Vereine zu beachten.
•Es besteht kein Sonderkündigungsrecht für Mitglieder.
Finanzen – allgemeine Vereinstätigkeiten

• Das Livestreamen sollte vorab der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
  angezeigt werden. Durch eine Übergangsregelung vorerst bis einschließlich 31.
  Mai können die Veranstaltungen dann sofort ohne Zusatzkosten gestreamt
  werden. Anmeldung über
  Https://www.blm.de/aktivitaeten/zulassung.organisation/internet-
  radio_undtv/anzeige-streaming-corona.cfm

• Vereine, die sich entschließen dauerhaft Sportangebote mittels Live-Streaming
  zu verbreiten, müssen vorab einen Genehmigungsantrag bei der BLM
  einreichen. Dieser wird individuell beurteilt.

• Die GEMA hat informiert, dass für die Zeit, in der aufgrund behördlicher
  Anordnung im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen ist, keine Pflicht zur
  Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Weitere Informationen Seite 6 FAQ vom
  13.05.2020.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

  Dies ist KEINE Empfehlung unsererseits sondern
  entspricht der Allgemeinverfügung

•Kontaktbeschränkungen und Distanzgebot gelten fort.
Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte
zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des
eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren. Wo immer es möglich ist, ist ein
Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m
einzuhalten.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Veranstaltungen im Verein

• Die Bayerische Landesregierung hat jegliche
  Veranstaltungen und Versammlungen vorerst
  untersagt. Mit dem Ende der Ausgangsbeschränkung
  ist hiervon keine Abweichung erfolgt.

• Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der
  zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden,
  soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher
  Sicht vertretbar ist.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Haftungsfragen

• Der Vereinsvorstand vertritt den Verein gerichtlich und
  außergerichtlich §26 Abs. 2 S. 1 BGB. Durch Handlungen des
  Vorstandes für den Verein wird daher grundsätzlich der Verein als
  juristische Person berechtigt und verpflichtet.
  Schuldhafte Pflichtverletzungen des Vorstandes führen daher bei
  entsprechend kausalem Schaden grundsätzlich zu einer Haftung
  des Vereins!
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Haftungsfragen (Ausschnitte aus dem BGB)
•….§26 Abs. 2 S. 1 BGB. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Vorstandes
führen daher bei entsprechend kausalem Schaden grundsätzlich zu einer
Haftung des Vereins!

•….Haftung gegenüber Mitgliedern….Haftungsbeschränkung des §31 a
BGB bei unentgeltlicher Tätigkeit sowie die gleichfalls angeführten
Grundsätze zu Vorsatz und Fahrlässigkeit!

•…. Haftung gegenüber Dritten…. §26 Abs. 2 S.1 BGB führen
Pflichtverletzungen des Vorstandes in aller Regel nicht zu einer
persönlichen Haftung des Vorstands, sondern zu einer solchen des
Vereins. Wichtige Ausnahme § 823 BGB unerlaubte Handlung
gegenüber Dritten.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

Haftungsfragen – (BLSV Rechtsabteilung) übertragen auf die gegenwärtige Situation
wird daher seitens der Vereine bzw. des Vorstandes zu fordern sein, dass

•behördliche Auflagen nicht nur an Mitglieder/Dritte zu kommunizieren sind,
sondern diese auch tatsächlich wie von staatlicher Seite gefordert umgesetzt
werden müssen UND ein zusätzlicher Kontrollmechanismus eingeführt wird, der
die Einhaltung der Vorgaben sicherstellt.

•Die Kommunikation der zu ergreifenden Maßnahmen verbunden mit der
Aufforderung zur Einhaltung kann dabei z.B. durch Aushang auf der Anlage,
Anschreiben an die Mitglieder, Veröffentlichung auf der Homepage etc. erfolgen.

•Weiter sind die staatlich geforderten Auflagen, die zum heutigen Zeitpunkt nicht
bekannt sind, nach Bekanntwerden penibel umzusetzen.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

Haftungsfragen –       (BLSV Rechtsabteilung) Um das Haftungsrisiko, im Zusammenhang
mit SARS-CoV-2 zu minimieren, wird zu beachten sein:

•Es muss im Rahmen von Training eine Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln
installiert werden. Z.B. Anhalten der Trainer, auf die Einhaltung der Regeln zu achten,
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und ähnliches.

•Gerade im Hinblick auf die Umsetzung und Überwachung der staatlich angeordneten
Maßnahmen besteht für den Vorstand die Möglichkeit der Delegation, z.B. auf einen
Sicherheitsbeauftragten. Etwaige Pflichtverletzungen eines solchen müsste sich der
Vorstand nur dann zurechnen lassen, wenn der Sicherheitsbeauftragte nicht
ordnungsgemäß ausgewählt wurde (insbesondere was die notwendige Zuverlässigkeit
betrifft) oder dessen Tätigkeiten seitens des Vorstandes nicht hinreichend überwacht
wurden.

•Soweit die staatlichen Vorgaben umgesetzt und ordnungsgemäß überwacht werden,
dürfte das Haftungsrisiko im Ergebnis überschaubar sein.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Handlungsempfehlungen für Sportvereine

(Link letzte Seite)

•Individualsportarten dürfen zum 11.05.2020 wieder aufgenommen
werden

•Es gilt die vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung der Bayerischen Staatsregierung. S. nächste Folie, was
ist zu beachten!
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
viertes Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Infektionsschutzmaßnahmen für Vereine
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Handlungsempfehlungen für Sportvereine
(Link letzte Seite)

•Erlaubt ist ein Training (kein Spiel) in fünfer Gruppen im FREIEN

•Mathematisches Beispiel:
         4 + 1 (Trainer) = 5
         5 + 1 (Trainer) = 6
•Einhaltung des Mindestabstands!

•Mannschaftsbezogene Sportarten, die einen Körperkontakt nicht
ausschließen lassen, wie Fußball, Volleyball, Basketball etc. dürfen
derzeit NICHT ausgeübt werden. Möglich ist ein kontaktloses
Training (Technik, Taktik, Konditionstraining)
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Handlungsempfehlungen

• Mehrere Kleingruppen auf einem Platz?

• Entsprechende Abstandsregeln innerhalb der Kleingruppen in
  diesem Fall mehr als 1,5 Meter zwischen den Gruppen

• Fitnessstudios bleiben geschlossen. Kontaktloses Training im
  Freien, in der Kleingruppe (5 Personen) ist möglich

• Die Freigabe von Sportanlagen liegt in der Hand der Kommunen.
  Bitte Rücksprache halten.

• Keine Warteschlangen, kein Aufeinandertreffen der Gruppen
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Handlungsempfehlungen
Hygieneregeln während des Trainings

(Link letzte Seite)

•Das Training mit Geräten bedarf der besonderen Berücksichtigung
der Hygieneregeln. Genutzte Geräte, auch Bälle sind sofort nach dem
Gebrauch zu reinigen
         - Reinigungsliste führen

•Der Verein stellt Desinfektionsmittel für Flächendesinfektion und
Handdesinfektion zur Verfügung. Die Desinfektionsmittel stehen
dem Trainer zur Verfügung. Sie wandern NICHT von Hand zu Hand.
Der Einsatz erfolgt über den Trainer/Übungsleiter
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Handlungsempfehlungen

Wer darf trainieren – was muss beachtet werden?
(Link letzte Seite)

•Es dürfen nur Personen das Training aufnehmen, die bestimmte
Bedingungen erfüllen. Siehe nächste Folie

•Personen von Risikogruppen wird die Rücksprache mit ihrem Arzt
empfohlen

•Führen von Anwesenheitslisten ist eine Notwendigkeit um unter
Umständen eine Infektionskette nachvollziehen zu können
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Handlungsempfehlungen
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Präventionskurse
• Gestartete Präventionskurse (vor dem 25.03.) können zu einem
  späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Ende
  31.12.2020.

• Es besteht die Möglichkeit, vorausgesetzt die Teilnehmer sind
  einverstanden, Kurse die noch starten oder ab dem 25.03.
  gestartet sind mit Liveübertragung unter Beachtung der
  Vorschriften der ZPP (Zentrale Prüfstelle Prävention)
  durchzuführen. Ende dieser Kurse ist der 30.09.2020. Zertifizierte
  Onlineanbieter nutzen, Datenschutzrechtlichen Zustimmungen
  beachten.

• Eine Abrechnung und Bestätigung für erfolgte Stunden ist
  möglich, wenn eine Fortsetzung nicht erfolgen kann.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb
Sportcamps

• Für Stornierungen im Zeitraum nach dem 10. Mai gelten die
  Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

• Neue Buchungen für Sportcamps können ab sofort
  entgegengenommen werden.

• Buchungen werden unter dem Vorbehalt, wie sich die Lage
  entwickelt und abhängig von den politischen Entscheidungen und
  der Entscheidung des BLSV-Präsidiums entgegengenommen.
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

Ehrenamtliche Maßnahmen zur Instandsetzung und
Pflege der Vereinssportanlagen

•Möglichkeit besteht. Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten

•Es darf zu keiner Gruppenbildung kommen
Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

Freiwilligendienste

•Freiwilligendienstleistende sind ab dem 16. März bis einschließlich
17. Mai 2020 freizustellen.

•Aufgrund der Öffnung des Trainingsbetriebs ab dem 11. Mai wurden
die Einsatzstellen informiert.

•Freiwilligendienst-Leistende dürfen nicht aus dem Home-Office
arbeiten.
Links zu Fragen und Informationen

Weiter informierende Links

www.blsv.de/coronavirus

Https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/

https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/c
oronavirus/fag.htm#reisen

https://wwttps://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

https://www.blsv.de/blsv/blsv/sportfachverbaende.html
Danke für die Teilnahme und Eure
            Aufmerksamkeit!

Für Fragen stehen wir, wie bisher, gerne zur
                Verfügung.
Sie können auch lesen