VERFAHREN ZUR UMSETZUNG DER TRIEBFAHRZEUG-FÜHRERSCHEINVERORDNUNG (TFV) - ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR DIE AUSBILDUNG
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Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeug- führerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstraße 6 53175 Bonn Die Bezeichnungen von Personen, Personengruppen, Funktionen usw. gelten im Folgenden - unabhängig vom jeweiligen grammatikalischen Geschlecht des gewählten Begriffs - selbstverständlich für alle Geschlechter in gleicher Weise. Version 2021-03-05
Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines................................................................................................................... 3 2 Anerkennungspflicht .................................................................................................... 4 3 Ausnahmen von der Anerkennungspflicht ................................................................ 4 4 Antrags- und Anerkennungsverfahren ....................................................................... 4 4.1 Teilbereiche .......................................................................................................... 5 4.2 Art und Umfang der Antragsunterlagen ................................................................ 5 4.3 Verlängerung der Anerkennung ............................................................................ 5 5 Beschränkte oder befristete Anerkennung, Widerruf ............................................... 6 6 Gebühren ....................................................................................................................... 6 7 Überwachung von Personen und Stellen für die Ausbildung .................................. 6 8 Erläuterungen zum Inhalt des Antragsformulars ...................................................... 6 8.1 Angaben zur Antragstellung ................................................................................. 6 8.2 Umfang des Antrags nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 TfV ........................................ 6 8.3 Nachweise nach § 14 Abs. 3 TfV .......................................................................... 7 8.4 Antragstellung für mehrere Ausbildungsstätten/Niederlassungen ........................ 7 8.5 Akten-/Geschäftszeichen des Antragstellers, soweit vorhanden .......................... 7 8.6 Gesamtzahl der Seiten des Antrags und der Anlagen .......................................... 7 8.7 Weitere Angaben und Erläuterungen ................................................................... 7 9 Datenschutzerklärung .................................................................................................. 7 Seite 2 Version 2021-03-05
1 Allgemeines Vorwort Diese Verfahrensbeschreibung ersetzt nicht die Beachtung der einschlägigen Gesetze, Vor- schriften und Regelwerke. Ziel dieser Verfahrensbeschreibung ist es, Antragsteller bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen zu unterstützen und das Verfahren transparent zu machen. Hierzu werden die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen beschrieben und der Ablauf des Bearbeitungsprozesses dargelegt. Einführung Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahn- rechtlicher Vorschriften am 30. Juli 2009 verabschiedet worden und am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Durch das „Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften“ und der damit verbundenen Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2497) wurde die Anerkennung von Schulungseinrichtungen für Eisenbahnpersonal novelliert. § 7d Satz 1 AEG lautet seither: „Wer[…]Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die er- forderlichen technischen Kenntnisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnis- se der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken gelten- den Notfallverfahren vermittelt werden,[…]bedarf der Anerkennung durch die zustän- dige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen Rechtsverordnung.“ Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat durch den Erlass einer Mantelverordnung mit der „Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV) und Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlun- gen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebühren- verordnung - BEGebV) eine solche Rechtsverordnung geschaffen. Die TfV sowie die vorgenannten Änderungen der BEGebV sind am 07. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden (BGBl. I Nr. 20, S. 705 ff vom 06. Mai 2011). Seite 3 Version 2021-03-05
2 Anerkennungspflicht Personen und Stellen, die Triebfahrzeugführer und sonstiges, mit sicherheitsrelevanten be- trieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal ausbilden möchten, müssen sich durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) anerkennen lassen. Zu diesem Adressatenkreis gehören Betriebsbeamte analog § 47 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), insbeson- dere Triebfahrzeugführer. Ausbildung beinhaltet auch die Fort- und Weiterbildung dieser Personale. Bezüglich der Ausbildung von Triebfahrzeugführern sei auf § 14 TfV verwiesen. Wer Trieb- fahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. 3 Ausnahmen von der Anerkennungspflicht Von der Anerkennungspflicht ausgenommen sind öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG oder denen eine Sicherheitsgenehmigung gemäß § 7c AEG erteilt worden ist oder die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt hat. Ebenfalls von der Anerkennungspflicht ausgenommen sind staatliche Schulen, die zum Ei- senbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst ausbilden. Anerkannte Stellen wählen das eigene Personal für die Ausbildung eigenverantwortlich aus. 4 Antrags- und Anerkennungsverfahren Die Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung ist mit dem Vordruck „Antrag auf Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß § 14 Triebfahrzeug- führerschein-Verordnung“ beim Eisenbahn-Bundesamt Zentrale Referat 34 - Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstr. 6 53175 Bonn zu beantragen. Sofern die Anerkennung einer Stelle beantragt wird, hat diese nach der An- erkennung eigenverantwortlich sicherzustellen, dass alle eingesetzten Ausbilder die Voraus- setzungen und Anforderungen nach § 14 TfV erfüllen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraus- setzungen ist das EBA unverzüglich zu informieren. Seite 4 Version 2021-03-05
4.1 Teilbereiche Anträge können für die in § 14 Absatz 2 TfV genannten Teilbereiche gestellt werden. 4.2 Art und Umfang der Antragsunterlagen Die im Antragsformular genannten Hinweise sind zu beachten und die dort genannten Nachweise dem Antrag beizufügen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Neben den anderen aus dem Antragsformular ersichtlichen Erteilungsvoraussetzungen ist das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems oder eines vergleichbaren Verfah- rens (QMS) eine Erteilungsvoraussetzung (§§ 14 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 3 TfV). Ohne ein QMS kann keine Anerkennung als Ausbilder oder Ausbildungsorganisation ausgesprochen werden. Dies gilt ausdrücklich sowohl für Ausbildungsorganisationen als auch für Einzelper- sonen. Als Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems werden Zertifizierungen nach ISO 9001 und DIN 29990 akzeptiert, sofern sie von einer dafür akkreditierten Stelle ausge- stellt wurden. Eine Zertifizierung ist jedoch keine Pflicht. Es steht eine Datei „Anforderungs- liste QMS“ zum Download zur Verfügung, in der die maßgeblichen Anforderungen an einen Ausbilder bzw. eine Ausbildungsorganisation für Triebfahrzeugführer hinsichtlich eines QMS festgehalten sind. Alternativ zu einem Zertifikat einer akkreditierten Stelle kann mit dem An- trag die Anforderungsliste QMS zusammen mit den relevanten Auszügen aus dem Manage- menthandbuch eingereicht werden. Ausbildungsorganisationen oder Ausbilder, die durch eine fachkundige Stelle gemäß Akkre- ditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sind, können die Nachweise dem Antrag beifügen. Eine Zertifizierung nach AZAV deckt die an ein QMS einer Ausbildungsorganisation/eines Ausbilders für Triebfahrzeugführer zu stellenden Anforderun- gen nur teilweise ab, weshalb ein solches Zertifikat als alleiniger Nachweis eines QMS nicht geeignet ist. 4.3 Verlängerung der Anerkennung Für die Verlängerung der Anerkennung ist dasselbe Formular wie bei der erstmaligen Aner- kennung zu verwenden. Inhaltliche Unterschiede sind nicht zu beachten. Um einen nahtlosen Übergang der Anerkennungszeiträume zu gewährleisten bzw. um eine zeitliche Unterbrechung der Anerkennung zu verhindern, ist der Antrag auf Verlängerung frühzeitig zu stellen, jedoch mindestens sechs Wochen vor Ende des Anerkennungszeitrau- mes. Seite 5 Version 2021-03-05
5 Beschränkte oder befristete Anerkennung, Widerruf Das EBA kann die Anerkennung von Personen und Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere bei der erstmaligen Anerkennung zeitlich begrenzen oder auf bestimmte Teilbereiche beschränken oder widerrufen. 6 Gebühren Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TfV Gebühren gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV). Die Gebüh- ren für das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbil- dung werden nach Anlage 1 Abschnitt 10 Nr. 10.4 BEGebV berechnet und betragen 850 Euro. 7 Überwachung von Personen und Stellen für die Ausbildung Das EBA kann u.a. Vertreter zur Teilnahme an den Ausbildungen entsenden, um die Quali- tätssicherung der Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1e Nr. 3. AEG i.V.m. § 17 Abs. 4 TfV und § 19 Abs. 1 TfV zu überwachen. Das EBA kann auch gemäß § 5a Abs. 2 Ziffer 1 AEG gegenüber Personen und Stellen für die Ausbildung die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind. 8 Erläuterungen zum Inhalt des Antragsformulars 8.1 Angaben zur Antragstellung Hier sind die geforderten Angaben einzutragen. Wenn die Anerkennung als Stelle angestrebt wird, ist das entsprechende Auswahlkästchen anzukreuzen. 8.2 Umfang des Antrags nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 TfV Die Anerkennung als Ausbilder/Stelle ist für die genannten Teilbereiche möglich. Außerdem kann die Anerkennung auch für die Ausbildung von sonstigem Eisenbahnpersonal beantragt erden, das sicherheitsrelevante Aufgaben innehat. Die inhaltliche Prüfung ist identisch. Es wird auf § 7d Allgemeines Eisenbahngesetz verwiesen. Seite 6 Version 2021-03-05
8.3 Nachweise nach § 14 Abs. 3 TfV Die hier formulierten Anforderungen und Nachweise ergeben sich aus der TfV. Sofern zutref- fend, sind die Nachweise für jeden beschäftigten Ausbilder vorzulegen. Es wird auf die obi- gen Ausführungen zum Thema „Qualitätsmanagementsystem“ verwiesen. Bei den einzureichenden Führungszeugnissen muss es sich um Führungszeugnisse zur Vor- lage bei einer Behörde handeln (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz). Einfache Füh- rungszeugnisse, die nicht ausdrücklich zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind, werden nicht akzeptiert. Weiterhin müssen eingereichte Führungszeugnisse als Verwendungszweck „Antrag auf Anerkennung nach § 14 TfV“ tragen, andernfalls ist eine Zuordnung zum Antrag nicht sichergestellt. 8.4 Antragstellung für mehrere Ausbildungsstätten/Niederlassungen Die Anerkennung kann als Stelle für mehrere Niederlassungen beantragt werden. Hierbei sind für jede Niederlassung die unter Punkt Nr. 1 geforderten Angaben zu machen. Sollten – neben anderen Veränderungen – nach Erlass des Anerkennungsbescheids weitere Nieder- lassungen Teil der Stelle sein oder werden, ist diese Veränderung dem Eisenbahn- Bundesamt mitzuteilen und eine Erweiterung der Anerkennung auf diese Niederlassungen zu beantragen. 8.5 Akten-/Geschäftszeichen des Antragstellers, soweit vorhanden Die Angabe eines Akten- oder Geschäftszeichens ist freiwillig. 8.6 Gesamtzahl der Seiten des Antrags und der Anlagen Die geforderten Angaben dienen der Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und Anlagen. 8.7 Weitere Angaben und Erläuterungen Hier können weitere relevante Erläuterungen und Hinweise angeführt werden. 9 Datenschutzerklärung Sämtliche personenbezogenen Daten, die das EBA zum Zweck der Erfüllung der aus Richt- linie 2007/59/EG „über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Zü- ge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen“ abgeleiteten Aufgaben erhebt, werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbei- tet. Sie werden von der Register führenden Stelle im EBA ausschließlich für die oben ange- führten Zwecke und für die Verwaltung des Registers verwendet. Seite 7 Version 2021-03-05
Betroffene Personen haben ein Auskunftsrecht auf ihre personenbezogenen Daten im elekt- ronischen Register und das Recht auf Berichtigung der Daten, die fehlerhaft oder unvollstän- dig sind. Betroffene Personen können sich bei Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten an die Stelle wenden, die als Datenkontrollstelle fungiert: Eisenbahn-Bundesamt Zentrale Referat 34 Heinemannstr. 6 53175 Bonn Betroffene Personen haben zudem das Recht, sich jederzeit an den Datenschutz- beauftragten des EBA zu wenden: Eisenbahn-Bundesamt Zentrale behördlicher Datenschutzbeauftragte Heinemannstr. 6 53175 Bonn E-Mail: Datenschutzbeauftragte@eba.bund.de Seite 8 Version 2021-03-05
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