BESP-Dienstbesprechung 17. November 2021, online - FI Mag. Gerhard Angerer - bildung-noe.gv.at

 
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BESP-Dienstbesprechung
17. November 2021, online

FI Mag. Gerhard Angerer
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         Team Bewegungserziehung und Sport
         https://www.bildung-noe.gv.at/Schule-und-Unterricht/Bewegung-und-Sport.html

Mag. Gerhard Angerer
Fachinspektor für Bewegungserziehung und Sport
Mobil: 0664/1600357
E-Mail: gerhard.angerer@bildung-noe.gv.at

Sylvia Pistracher - Sekretariat
Referat für Bewegungserziehung und Sport - Sekretariat
Telefon: 02742/280-4571
E-Mail: sylvia.pistracher@bildung-noe.gv.at

Georg Furtmüller – NÖMS Sport Böheimkirchen
Fachreferent für Bewegung und Sport NÖ APS
Mobil: 0680 3287393
E-Mail: georg.furtmueller@bildung-noe.gv.at

Roman Grießler – NÖMS Sport St. Pölten
Fachreferent für Bewegung und Sport NÖ APS
Mobil: 0676 6284896
E-Mail: roman.griessler@bildung-noe.gv.at
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Rechtliche Grundlagen

•   Erlass „Sichere Schule“ – Schulbetrieb im SJ 21/22 (3. Auflage)
•   COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (BMBWF)
•   NÖ COVID-19-Schulverordnung 2021/22
    (Risikostufen für die NÖ Schulen)

•   Teilweise 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BMSGPK)
     o § 1 (3) sowie § 20 (1) Z 1.
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Unterricht in Bewegung und Sport vs. Spazierengehen

•   Grundsätzlich im Freien - so weit als möglich
•   Bei Risikostufe 1 (Indoor): häufigere Durchlüftung der Räume
•   Bei Risikostufe 2 und 3: Sicherheitsabstand (1 m) in geschlossenen
    Räumen (kein Unterschied zwischen Risikostufe 2 & 3)
•   Es gelten die Regelungen betreffend MNS/FFP2-Maske für die jeweilige
    Schulstufe

d.h. Ballsport, Teamsportarten, Schwimmen, Helfen und Sichern usw. bei
kurzfristiger Unterschreitung zulässig.
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Unterricht in Bewegung und Sport an dislozierten Sportstätten

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung § 1 (3)

„Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung (Corona-
Testpass/Ninja-Pass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht
gemäß Schulpflichtgesetz unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt.
Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO
2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser
Woche.“

d.h. Für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler gelten also die Nachweise nach § 4
C-SchVO (somit auch der Antigentest) als 2G im Sinne der Covid-19-
Schutzmaßnahmenverordnung.
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Unterricht in Bewegung und Sport an dislozierten Sportstätten

Frage?
Was gilt aber nun für nicht geimpfte und nicht genesene Lehrer/innen sowie nicht
schulpflichtige Schüler/innen (zumeist ab der 10. Schulstufe)

…im Regelunterricht (Schwimmbad, Sporthalle, Eislaufplatz,…?)
…bei Schul- bzw schulbezogenen Veranstaltungen?

wenn, die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
eigentlich folgendes vorsieht...
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Unterricht in Bewegung und Sport an dislozierten Sportstätten

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – Ausnahmen

§ 20. (1) Diese Verordnung gilt nicht
1. für (…) elementare Bildungseinrichtungen (…) Schulen gemäß dem
    Schulorganisationsgesetz (…)und dem Privatschulgesetz, land- und
    forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im
    Rahmen des Regelunterrichts (…)

Was kann diese AUSNAHME ermöglichen???
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Unterricht in Bewegung und Sport an dislozierten Sportstätten

Bisherige Erfahrungen…

Am „Hausrecht“ führt kein Weg vorbei…

d.h. man ist vom Betreiber abhängig!

Positive Rückmeldungen: BSFZ Südtadt, Mödlinger Bad, Krems,
Aqua City St. Pölten
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Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und
Personen/Externe (schulfremde Personen)

•   Risikostufe 1/Risikostufe2
    3 G Nachweis und Tragen eines MNS während des gesamten
    Aufenthalts

•   Risikostufe 3
    keine Unterrichtsangebote mit Externen bzw. Kooperationen

AUSNAHME: Für Bewegungscoaches im Modell Kigebe FIX gelten die
Regelungen wie für das Lehr- und Verwaltungspersonal,
gem. § 3(7) C-SchVO 2021/22 (vgl. Risikomatrix des BMBWF)
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Schulraumüberlassung C-SchVO 2021/22

§ 28 (2) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

1. kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem
   Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt und

2. alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß § 4
gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen
während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.

d.h. seitens der Schule ist ein 3G-Nachweis erforderlich!

Im Falle der Schulraumüberlassung gilt MNS-Pflicht außerhalb der Räume, die von
der Schulraumüberlassung erfasst sind.
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FAQs        https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/corona_fua.html#va

Schul- und schulbezogene Veranstaltungen
ACHTUNG: „Faßmannzahl“ vs. „Mücksteinzahl“

•   Bei Risikostufe 1 und 2 sind Schulveranstaltungen sowie
    schulbezogene Veranstaltungen zulässig bei Risikostufe 3 finden keine
    statt.

•   Risikoanalyse downloadbar unter https://bit.ly/3tpKsce
    Bei Stufen 1 und 2 verpflichtend (C-SchVO, § 14, Novelle 15.10.21)
    Ist laufend dem jeweiligen Infektionsgeschehen anzupassen!
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FAQs Schul- und schulbezogene Veranstaltungen
•   Bei Schulveranstaltungen ist, egal ob im In- oder Ausland, der
    Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen.
    Dies umfasst allerdings aus logistischen Gründen
    NUR Antigentests, KEINE PCR-Tests.

•   Nach derzeitigen Bestimmungen (2G-Regel bei zB der Benützung von
    Seilbahnen, Beherbergungsbetrieben etc.) werden nicht geimpfte und
    nicht genesene nicht schulpflichtige Schüler/innen und Lehrer/innen
    nicht auf Schulveranstaltung fahren können.
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FAQs Schul- und schulbezogene Veranstaltungen
§ 4 Abs. 2 Z 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt: 2G-Regel

▪ Liftkartenausgabe über Schreiben der WKO, die Seilbahnen geregelt

    ▪ Ausgabe der Liftkarten (auch Mehrtageskarten!) durch „Dritte“
      (zB Lehrer/innen, Hotelbetreiber etc.) möglich.
    ▪ Der Betreiber entspricht seiner Sorgfalt, wenn er (vertraglich)
      sicherstellt, dass eine „2G bzw 3G-Kontrolle“ durch diesen erfolgt
      (der Dritte wird damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig.)
    ▪ Bundesweit einheitliche Regelung aller „Liftbetreiber“
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FAQs Schul- und schulbezogene Veranstaltungen
•   Ein Haftungsanspruch ließe sich nur bei Vorlage einer groben
    Fahrlässigkeit im Umgang mit der Risikoanalyse ableiten
    (es greift der Grundsatz der Amtshaftung)

•   Stornoregelungen sind wie folgt individuell auszuverhandeln:
    KEINE Stornozahlungen bei „behördlicher Untersagung“ der Schul-
    bzw. schulbezogenen Veranstaltung (zB Risikostufe 3, Quarantäne,
    Verkehrbeschränkung etc.)
    JUFA, Young Austria etc. akzeptieren diese Bedingungen!

•   Positiver Fall während einer Schulveranstaltung – Gesundheitsbehörde
    entscheidet über das weitere Procedere…
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FAQs Schulbezogene Veranstaltungen
Der Veranstalter von Schulwettkämpfen hat ein Präventionskonzept zu erstellen.

Vorlage ist vom Fachinspektorat für BESP zur Verfügung gestellt (siehe Sport-HP)
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          Ziele für das Schuljahr 2021/22
Info-Offensive
                                                              Was muss
Kenntnis der drei wichtigsten „BESP-Rundschreiben“           ICH wissen?
• RS 16/2014, RS 17/2014 & RS 22/2019
  (Unterricht & Schul- und schulbezogene Veranstaltungen)

             „Richtlinien“ zur Teilnahme am Unterrichtsgegenstand BESP
             Ein Erlassentwurf liegt vor - „Endredaktion nächste Woche!“

             Mappe mit Unterrichtsmaterialien für „passive“ Schüler/innen
             Autoren: Mag. Maria Hofstätter & Mag. Benjamin Schön
             (Fertigstellung, geplant Frühling 2022)
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Erlass: „Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport“

Die bisher vereinzelt geübte Praxis, dass Erziehungsberechtigte,
Ärzte, etc. „Entschuldigungen“ ausschließlich für den Unterricht
aus Bewegung und Sport auf Grund von Indisponiertheit des
Schülers/der Schülerin (Verkühlungen, Verletzungen etc.)
ausstellen, wodurch die Nicht-Teilnahme am BESP-Unterricht
bewirkt werden soll, haben keine rechtliche Grundlage und sind
daher unzulässig und nicht zu akzeptieren.

Schüler/innen haben immer (auch nachmittags) im Unterricht
anwesend zu sein, sofern nicht ein gesetzeskonformer Grund
eine Abwesenheit rechtfertigt.
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Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) regelt diese Fälle sehr klar

§ 45 (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a. bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3) unvorhersehbares Ereignis
b. bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4) vorhersehbares Ereignis
c. bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen
(§ 11 Abs. 6) zB mehrere Wochen, ein Semester, ein ganzes Jahr
NUR durch Schulleiter/in möglich!!!

Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler/innen ist § 9 SchPflG
anzuwenden.

Für Schüler/innen, die dem Unterricht aus keinem der oben genannten
Gründe fernbleiben, werden die betreffenden Unterrichtsstunden als
unentschuldigte Stunden gewertet.
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Eingeschränkte Teilnahme am Unterricht aus Bewegung und Sport

Sind Schüler/innen (…) im Unterricht anwesend, können
jedoch an den motorischen Anteilen des Unterrichts aus
Bewegung und Sport wegen kurzfristiger Einschränkungen
(Indisponiertheit wie zB Erkältungen, Verletzungen, ...) nicht
teilnehmen, haben sie dennoch den BESP-Unterricht zu
besuchen, da die BESP-Lehrpläne nicht nur motorische
Leistungen, sondern auch kognitive und personale
Kompetenzen beinhalten.

Seitens der Lehrkraft sind die beim Schüler/bei der Schülerin
vorliegenden Beeinträchtigungen jedoch zu berücksichtigen
und den betroffenen Schüler/innen der körperlichen
Verfassung entsprechende Arbeitsaufträge zu erteilen.
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Indisponierte Schüler/innen können beispielsweise…

…als Schiedsrichter/innen oder Spielbeobachter/innen
fungieren (Regelkunde = Sozialkompetenz)
…sich Fachwissen aneignen…(zB Jonglieren = Fachkompetenz)
…an eigenen motorischen Defiziten arbeiten
(zB Rumpfkrafttraining, Beweglichkeitstraining etc. =
Fachkompetenz), sofern dies der gesundheitliche Status der
Schülerin/des Schülers zulässt.
…es besteht auch die Möglichkeit, im Bereich der
Selbstkompetenz eigene Trainingsprogramme oder im Bereich
der Methodenkompetenz zusätzliche Übungen ausarbeiten zu
lassen.
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Weitere Inhalte des Erlasses…

§ 20 (4) SchUG
Sonderbestimmungen für Bildungsanstalten für
Elementarpädagogik bzw. Sozialpädagogik

§ 18 (6) SchUG
Leistungsbeurteilung bei einer körperlichen Behinderung

§ 18 (8) SchUG
Leistungsbeurteilung bei mangelnden Anlagen und
mangelnden körperlichen Fähigkeiten
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  www.schulsport-plus.at
     schulsport_plus

• Neues Selbstverständnis im BESP-Unterricht
  Wegfallen der „Turnbefreiung durch Erziehungsberechtigte etc.“
• Leistungsbeurteilung auch bei „tw. passiver“ Teilnahme
• Einsatzbereich:
    • Passive Schüler/innen im Sportunterricht
    • Fachfremde Supplierstunden
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                      Allgemeine Infos
• HLG – für ungeprüfte Bewegungserzieher/innen
• Sämtliche Bewegungsprojekte per Erlass/Infomail
• Konzept für tägliche Bewegungseinheit
  (bei BM Kogler & BM Faßmann)
• Schulwettkämpfe laut Vorgaben des BMBWF & Bidi
  (bis zur Risikostufe 2 durchführbar)
• Vielseitigkeitsbewerb – „Active Kids“ (5. und 6. Sch.St.)
  (Klassenbewerb!!!)
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                  Allgemeine Infos
• Neue Lehrpläne Primarstufe & SEK I in Vorbereitung
• Schwimmoffensive – Schwerpunkt BMBWF und ÖJRK
• Homeschooling Challenge mit Nora & Josef von
  Sportlexicon, hier nochmals der Link zur Playlist:
  https://www.youtube.com/playlist?list=PLvP13g82kPBAXk
  cF1cLc-4h8O96SpDFto
• VS - „Kiddy Cup“ NEU GESTALTET!!!
  Introvideo, Demovideos, Wertungsblatt, Übungsauswahl
  (für ALLE machbar…), Urkunden für alle Kinder,…
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