Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Textfestsetzungen - Stadt Zweibrücken

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Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Textfestsetzungen - Stadt Zweibrücken
Stadt
Zweibrücken

Bebauungsplan

"BH 32 Möbel Martin"

Textfestsetzungen

Fassung: Entwurf

Stand: 15.09.2021
Stadt Zweibrücken                                                                 30.07.2021
 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"   Textfestsetzungen – Entwurf                     Seite 2

I.   RECHTSGRUNDLAGEN
 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
 3634), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden
 ist
 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
 BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), die durch
 Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist.
 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
 (Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990
 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
 geändert worden ist.
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009
 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699).
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG) in
 der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020).
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
 (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25.02.2021 (BGBl. I S. 306).
 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung der Bekannt-
 machung vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert am 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328).
 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert am 03.02.2021 (GVBl. S. 66).
 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.2003 (GVBl.
 S. 41), zuletzt geändert am 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295).
 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert am 17.12.2020 (GVBl. S. 728).
 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
 22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert am 27.03.2018 (GVBI. S. 55, 57).
 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung
 vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
 26.06.2020 (GVBl. S. 287)
 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
 25.07.2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287).
 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
 Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl.
 I, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I, S. 3146
 ff.)
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II.     BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

  1      Art der baulichen Nutzung – Sondergebiet (SO) "Möbeleinzelhandel" (§ 9 Abs. 1
         Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 3 BauNVO)

         Das Sondergebiet mit der Bezeichnung SO - "Möbeleinzelhandel“ wird als sonstiges Son-
         dergebiet (SO) festgesetzt (§ 11 Abs. 3 BauNVO).
         Es dient der Unterbringung von großflächigen Betrieben des Möbeleinzelhandels.
         Zulässig sind:
  1.1     Betriebe des Möbeleinzelhandels mit mindestens 16.000 m² Verkaufsfläche und insge-
          samt bis zu 30.000 m² Verkaufsfläche. Die Summe der Verkaufsflächen für zentrenrele-
          vante Randsortimente wird auf 10% der Gesamtverkaufsfläche und maximal 2.900 m²
          festgesetzt.
  1.1.1     Innerhalb der definierten Verkaufsfläche sind nur die nachfolgend aufgeführten Sorti-
            mente gem Pkt. 1.1 zulässig:

      Nicht zentrenrelevantes Kernsortiment

      Möbel, Korb, Kork- und Flechtwaren

      Nicht zentrenrelevantes Randsortiment:

      Teppiche, Läufer, Kelims (gewebte Teppiche)

      Lampen- und Leuchten

      Kinderautositze

      Matratzen und Bettwaren

      Zentrenrelevantes Randsortiment:                 Verkaufsfläche in m²

      Heimtextilien                                    bis zu 800 m²

      Dekostoffe, Gardinen                             bis zu 800 m²

      Glas, Porzellan, Feinkeramik                     bis zu 500 m²

      Bilder, Rahmen, Kunstgewerbe                     bis zu 600 m²

      Haushaltswaren                                   bis zu 800 m²

      Kinderwagen, Baby- und Kleinkindartikel          bis zu 500 m²

      Kleinteilige Restnutzungen                       bis zu 200 m²
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1.1.1.1 Die Summe der Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente „Heimtexti-
        lien“ und „Dekostoffe, Gardinen“ darf insgesamt 900 m² Verkaufsfläche nicht über-
        schreiten.
1.1.1.2 Die rechnerische Summe der oben genannten maximalen Verkaufsflächen für die
        einzelnen zentrenrelevante Randsortimente ist größer als die zulässige Gesamtver-
        kaufsfläche von 2.900 m² für zentrenrelevante Randsortimente. Eine Überschreitung
        der festgesetzten Gesamtverkaufsfläche gem. Pkt. 1.1 für zentrenrelevante Randsor-
        timente von 2.900 m² ist allerdings nicht zulässig.
1.2    Jahreszeitlich begrenzte, temporäre Verkaufsflächen (Verkaufszelt) auf den Stellplätzen
       unter Beachtung der Ziffer 4.2 im Rahmen der zulässigen Gesamtverkaufsfläche sind
       für nicht zentrenrelevante Sortimente (entsprechend der Sortimentsliste des Einzelhan-
       delskonzeptes 2008 der Stadt Zweibrücken) zulässig.
1.3    Gastronomische Betriebe sind zulässig.
1.4    Nebenräume, Büroflächen, Technikräume und Lagerflächen innerhalb des Betriebes für
       den Möbeleinzelhandel sind zulässig.
1.5    Verkaufsfläche ist die gesamte dem Kunden zugängliche Fläche des Einzelhandelsbe-
       triebes, die dem Verkauf dient, einschließlich der Gänge und Treppen in den Verkaufs-
       räumen, der Standflächen für Einrichtungsgegenstände, der Kassen- und Vorkassen-
       zone, Bedienungstheken und die dahinter befindlichen der Bedienung dienenden Flä-
       chen, Schaufenster und sonstige Flächen, die dem Kunden zugänglich sind sowie Frei-
       verkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt wird.
       Nicht zur Verkaufsfläche zählen Nebenflächen der Einzelhandelsbetriebe (z.B. Perso-
       nalräume, Toiletten) und Kinderspiel- und Kinderbetreuungsplätze.

2     Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16-21a BauNVO)

2.1    Grundflächenzahl
       In dem Teilbereich mit der Bezeichnung Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ wird eine
       Grundflächenzahl gem. Planzeichnung festgesetzt.
       Im Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ kann die zulässige Grundfläche durch die Grund-
       flächen von ebenerdigen Stellplätzen mit ihren Zufahrten im Sinne des § 14 BauNVO
       nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO bis zu einer Grundflä-
       chenzahl von 0,95 überschritten werden.
2.2    Höhe der baulichen Anlagen
       Im Geltungsbereich ist die zulässige Höhe der baulichen Anlagen durch die maximale
       Höhe baulicher Anlagen (GHmax - bezogen auf den Schnittpunkt zwischen aufgehender
       Wand und Dachhaut) in Meter ü. NHN gemäß Planeinschrieb in den Nutzungsschablo-
       nen festgesetzt. Technische Aufbauten und Anlagen dürfen diese zulässige Höhe um
       bis zu 3,0 m überschreiten.
       Alle technischen Aufbauten müssen mindestens 3,0 m von der Außenwand abrücken.
       Für Aufzugsmaschinenhäuser/ Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante
       verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der Wilkstraße zugewandt ist.

3     Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22
      und 23 BauNVO)

3.1    Für den Geltungsbereich wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als abwei-
       chende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig
       sind.
3.2    Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen
       festgesetzt.
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   4     Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22
         BauGB i. V. m. §§ 12 und Nr. 14 BauNVO)

   4.1     Untergeordnete Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO sind innerhalb der nicht überbau-
           baren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grund-
           stückslächen und den hierfür festgesetzten Flächen außerhalb der überbaubaren
           Grundstücksflächen zulässig.
   4.2     Auf den Stellplatzflächen sind temporäre Verkaufsstände (vgl. Festsetzung 1.2) zuläs-
           sig.
   4.3     Innerhalb des Sondergebiets sind überdachte Stellplätze mit Photovoltaikanlagen auf
           den Dachflächen zulässig, sofern die Überdachungskonstruktionen inkl. der Photovolta-
           ikanlagen eine maximale Höhe von 5,0 m nicht überschreiten.

   5     Anpflanzen von Bäumen und Bindungen für die Bepflanzung auf Stellplatzflächen
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. Nr. 13.2. BauNVO)

   5.1     Bestehende Grünflächen und Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang
           gleichwertig zu ersetzen.

   6     Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

   6.1     Anlagen zur Ver- und Entsorgung (Gas, Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation
           etc.) sind unterirdisch zu verlegen.

III.     BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

   1     Dachform und -neigung

   1.1     Zulässig sind Flachdächer mit Neigungen bis 5° oder flach geneigte Dächer bis maximal
           10°.
   1.2     Bei untergeordneten Gebäudeteilen (maximal 10% der gesamten Dachfächen des Ge-
           bäudes) sind abweichende Dachneigungen zulässig.

   2     Werbeanlagen

   2.1     Werbeanlagen dürfen die zulässige Gesamthöhe der baulichen Anlagen nicht über-
           schreiten.
   2.2     An der Südwestseite zur Autobahn hin sind Werbeanlagen nur am Gebäude zulässig.
           In den anderen Bereichen sind, außer am Gebäude, max. 8 freistehende Werbeanlagen
           mit einer Gesamthöhe von jeweils max. 4,0 m zulässig.
   3.3    Im Geltungsbereich sind 3 Fahnenstaffel á fünf Fahnen mit einer jeweiligen Höhe
          von bis zu 13 m zulässig.

IV.      NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
   1. Schutzstreifen der Bundesautobahn (BAB) 8 gem. Bundesfernstraßengesetz
         In der Planzeichung werden die danach zu berücksichtigende Bauverbotszone sowie die
         Baubeschränkungszone zeichnerisch dargestellt.
   2. Überschwemmungsgebiet Schwarzbach-Hornbach
      In der Planzeichnung wird das Überschwemungsgebiet zeichnerisch dargestellt.
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V.       HINWEISE OHNE FESTSETZUNGSCHARAKTER
     1. Bodenfunde und Denkmalschutz
         Kommen bei Erdarbeiten archäologische Funde zu Tage, so sind diese gem. den Bestim-
         mungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes dem Landesamt für Denkmalpflge zu
         melden. Die Bestimmungen des Denkmalschutzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI.,
         1978, S. 159 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11. 2008 (GVBI., 2008, S. 301)
         sowie durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBI. S. 245) besagen, dass jeder
         zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden ist, die Fundstelle soweit
         als möglich unverändert zu lassen ist und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu
         sichern sind.
         Absatz 1 entbindet Bauträger/ Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung
         jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.
         Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesar-
         chäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabun-
         gen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heu-
         tigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit
         Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind
         von Seiten der Bauherren/ Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich

     2. Kampfmittelfunden
        Kampfmittelfunde jeglicher Art können im Plangebiet, im Hinblick auf die starke Bombar-
        dierung von Zweibrücken im 2. Weltkrieg, grundsätzlich niemals vollständig ausgeschlos-
        sen werden. Entsprechende Kampfmitteluntersuchungen (historische Erkundung, Gefähr-
        dungsabschätzung, technische Erfassungen und Sondierungen in der Örtlichkeit etc.) wer-
        den im Vorfeld von Baumaßnahmen daher ausdrücklich empfohlen. Sollten bei Baumaß-
        nahmen Kampfmittel aufgefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Fund
        ist der nächsten Polizeidienststelle bzw. der Leit- und Koordinierungsstelle des Kampfmit-
        telräumdienstes unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die gültigen Regeln bezüg-
        lich der allgemeinen Vorgehensweise bei Baugrund-, Boden- und Grundwassererkundun-
        gen des Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz zu beachten.

     3. Radonbelastung
        Aufgrund der geologischen Verhältnisse wird auf eine mögliche Radonbelastung in der
        Bodenluft hingewiesen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches in dem lokal erhöh-
        tes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde.
        Sofern noch Neubauten geplant sind, wird dringend empfohlen, orientierende Radonmes-
        sungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, on und in welchem Ausmaß Bau-
        maßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollte.
        Die Ergebnisse der Radonmessungen sind dem Landesamt für Geologie und Bergbau mit-
        zuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte
        von Rheinland-Pfalz beitragen.

         Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmes-
         sung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das LGB. Informationen zum Thema
         Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des
         Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.

         Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt
         für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).
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4. Hochwasserschutz
    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes überschneidet sich im südwestlichen Teilbe-
    reich mit besagtem ÜSG.
    Auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes wird
    hingewiesen. Die Schutzvorschriften nach § 78 WHG und § 83f LWG sind zu beachten.
    Hier ist im Besonderen auf § 78 Abs. 3 WHG zu verweisen. Nach diesem kann die Errich-
    tung oder Erweiterung von baulichen Anlagen nur genehmigt werden, wenn im Einzelfall
    das Vorhaben:
           die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Ver-
            lust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
           den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
           den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
           hochwasserangepasst ausgeführt wird.
    Die Anforderungen an eine hochwasserangepasste Bauweise nach § 78 Abs. 3
    Nr. 4 WHG sind zu berücksichtigen
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