Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Textfestsetzungen - Stadt Zweibrücken
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Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" Textfestsetzungen Fassung: Entwurf Stand: 15.09.2021
Stadt Zweibrücken 30.07.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Textfestsetzungen – Entwurf Seite 2 I. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25.02.2021 (BGBl. I S. 306). Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung der Bekannt- machung vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert am 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert am 03.02.2021 (GVBl. S. 66). Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert am 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295). Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert am 17.12.2020 (GVBl. S. 728). Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert am 27.03.2018 (GVBI. S. 55, 57). Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287). Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I, S. 3146 ff.)
Stadt Zweibrücken 30.07.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Textfestsetzungen – Entwurf Seite 3 II. BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung – Sondergebiet (SO) "Möbeleinzelhandel" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 3 BauNVO) Das Sondergebiet mit der Bezeichnung SO - "Möbeleinzelhandel“ wird als sonstiges Son- dergebiet (SO) festgesetzt (§ 11 Abs. 3 BauNVO). Es dient der Unterbringung von großflächigen Betrieben des Möbeleinzelhandels. Zulässig sind: 1.1 Betriebe des Möbeleinzelhandels mit mindestens 16.000 m² Verkaufsfläche und insge- samt bis zu 30.000 m² Verkaufsfläche. Die Summe der Verkaufsflächen für zentrenrele- vante Randsortimente wird auf 10% der Gesamtverkaufsfläche und maximal 2.900 m² festgesetzt. 1.1.1 Innerhalb der definierten Verkaufsfläche sind nur die nachfolgend aufgeführten Sorti- mente gem Pkt. 1.1 zulässig: Nicht zentrenrelevantes Kernsortiment Möbel, Korb, Kork- und Flechtwaren Nicht zentrenrelevantes Randsortiment: Teppiche, Läufer, Kelims (gewebte Teppiche) Lampen- und Leuchten Kinderautositze Matratzen und Bettwaren Zentrenrelevantes Randsortiment: Verkaufsfläche in m² Heimtextilien bis zu 800 m² Dekostoffe, Gardinen bis zu 800 m² Glas, Porzellan, Feinkeramik bis zu 500 m² Bilder, Rahmen, Kunstgewerbe bis zu 600 m² Haushaltswaren bis zu 800 m² Kinderwagen, Baby- und Kleinkindartikel bis zu 500 m² Kleinteilige Restnutzungen bis zu 200 m²
Stadt Zweibrücken 30.07.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Textfestsetzungen – Entwurf Seite 4 1.1.1.1 Die Summe der Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente „Heimtexti- lien“ und „Dekostoffe, Gardinen“ darf insgesamt 900 m² Verkaufsfläche nicht über- schreiten. 1.1.1.2 Die rechnerische Summe der oben genannten maximalen Verkaufsflächen für die einzelnen zentrenrelevante Randsortimente ist größer als die zulässige Gesamtver- kaufsfläche von 2.900 m² für zentrenrelevante Randsortimente. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtverkaufsfläche gem. Pkt. 1.1 für zentrenrelevante Randsor- timente von 2.900 m² ist allerdings nicht zulässig. 1.2 Jahreszeitlich begrenzte, temporäre Verkaufsflächen (Verkaufszelt) auf den Stellplätzen unter Beachtung der Ziffer 4.2 im Rahmen der zulässigen Gesamtverkaufsfläche sind für nicht zentrenrelevante Sortimente (entsprechend der Sortimentsliste des Einzelhan- delskonzeptes 2008 der Stadt Zweibrücken) zulässig. 1.3 Gastronomische Betriebe sind zulässig. 1.4 Nebenräume, Büroflächen, Technikräume und Lagerflächen innerhalb des Betriebes für den Möbeleinzelhandel sind zulässig. 1.5 Verkaufsfläche ist die gesamte dem Kunden zugängliche Fläche des Einzelhandelsbe- triebes, die dem Verkauf dient, einschließlich der Gänge und Treppen in den Verkaufs- räumen, der Standflächen für Einrichtungsgegenstände, der Kassen- und Vorkassen- zone, Bedienungstheken und die dahinter befindlichen der Bedienung dienenden Flä- chen, Schaufenster und sonstige Flächen, die dem Kunden zugänglich sind sowie Frei- verkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt wird. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Nebenflächen der Einzelhandelsbetriebe (z.B. Perso- nalräume, Toiletten) und Kinderspiel- und Kinderbetreuungsplätze. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16-21a BauNVO) 2.1 Grundflächenzahl In dem Teilbereich mit der Bezeichnung Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ wird eine Grundflächenzahl gem. Planzeichnung festgesetzt. Im Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ kann die zulässige Grundfläche durch die Grund- flächen von ebenerdigen Stellplätzen mit ihren Zufahrten im Sinne des § 14 BauNVO nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO bis zu einer Grundflä- chenzahl von 0,95 überschritten werden. 2.2 Höhe der baulichen Anlagen Im Geltungsbereich ist die zulässige Höhe der baulichen Anlagen durch die maximale Höhe baulicher Anlagen (GHmax - bezogen auf den Schnittpunkt zwischen aufgehender Wand und Dachhaut) in Meter ü. NHN gemäß Planeinschrieb in den Nutzungsschablo- nen festgesetzt. Technische Aufbauten und Anlagen dürfen diese zulässige Höhe um bis zu 3,0 m überschreiten. Alle technischen Aufbauten müssen mindestens 3,0 m von der Außenwand abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser/ Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der Wilkstraße zugewandt ist. 3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) 3.1 Für den Geltungsbereich wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als abwei- chende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. 3.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt.
Stadt Zweibrücken 30.07.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Textfestsetzungen – Entwurf Seite 5 4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i. V. m. §§ 12 und Nr. 14 BauNVO) 4.1 Untergeordnete Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO sind innerhalb der nicht überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grund- stückslächen und den hierfür festgesetzten Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4.2 Auf den Stellplatzflächen sind temporäre Verkaufsstände (vgl. Festsetzung 1.2) zuläs- sig. 4.3 Innerhalb des Sondergebiets sind überdachte Stellplätze mit Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen zulässig, sofern die Überdachungskonstruktionen inkl. der Photovolta- ikanlagen eine maximale Höhe von 5,0 m nicht überschreiten. 5 Anpflanzen von Bäumen und Bindungen für die Bepflanzung auf Stellplatzflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. Nr. 13.2. BauNVO) 5.1 Bestehende Grünflächen und Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 6 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 6.1 Anlagen zur Ver- und Entsorgung (Gas, Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation etc.) sind unterirdisch zu verlegen. III. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Dachform und -neigung 1.1 Zulässig sind Flachdächer mit Neigungen bis 5° oder flach geneigte Dächer bis maximal 10°. 1.2 Bei untergeordneten Gebäudeteilen (maximal 10% der gesamten Dachfächen des Ge- bäudes) sind abweichende Dachneigungen zulässig. 2 Werbeanlagen 2.1 Werbeanlagen dürfen die zulässige Gesamthöhe der baulichen Anlagen nicht über- schreiten. 2.2 An der Südwestseite zur Autobahn hin sind Werbeanlagen nur am Gebäude zulässig. In den anderen Bereichen sind, außer am Gebäude, max. 8 freistehende Werbeanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils max. 4,0 m zulässig. 3.3 Im Geltungsbereich sind 3 Fahnenstaffel á fünf Fahnen mit einer jeweiligen Höhe von bis zu 13 m zulässig. IV. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1. Schutzstreifen der Bundesautobahn (BAB) 8 gem. Bundesfernstraßengesetz In der Planzeichung werden die danach zu berücksichtigende Bauverbotszone sowie die Baubeschränkungszone zeichnerisch dargestellt. 2. Überschwemmungsgebiet Schwarzbach-Hornbach In der Planzeichnung wird das Überschwemungsgebiet zeichnerisch dargestellt.
Stadt Zweibrücken 30.07.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Textfestsetzungen – Entwurf Seite 6 V. HINWEISE OHNE FESTSETZUNGSCHARAKTER 1. Bodenfunde und Denkmalschutz Kommen bei Erdarbeiten archäologische Funde zu Tage, so sind diese gem. den Bestim- mungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes dem Landesamt für Denkmalpflge zu melden. Die Bestimmungen des Denkmalschutzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI., 1978, S. 159 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11. 2008 (GVBI., 2008, S. 301) sowie durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBI. S. 245) besagen, dass jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden ist, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen ist und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern sind. Absatz 1 entbindet Bauträger/ Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesar- chäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabun- gen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heu- tigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/ Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich 2. Kampfmittelfunden Kampfmittelfunde jeglicher Art können im Plangebiet, im Hinblick auf die starke Bombar- dierung von Zweibrücken im 2. Weltkrieg, grundsätzlich niemals vollständig ausgeschlos- sen werden. Entsprechende Kampfmitteluntersuchungen (historische Erkundung, Gefähr- dungsabschätzung, technische Erfassungen und Sondierungen in der Örtlichkeit etc.) wer- den im Vorfeld von Baumaßnahmen daher ausdrücklich empfohlen. Sollten bei Baumaß- nahmen Kampfmittel aufgefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Fund ist der nächsten Polizeidienststelle bzw. der Leit- und Koordinierungsstelle des Kampfmit- telräumdienstes unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die gültigen Regeln bezüg- lich der allgemeinen Vorgehensweise bei Baugrund-, Boden- und Grundwassererkundun- gen des Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz zu beachten. 3. Radonbelastung Aufgrund der geologischen Verhältnisse wird auf eine mögliche Radonbelastung in der Bodenluft hingewiesen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches in dem lokal erhöh- tes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Sofern noch Neubauten geplant sind, wird dringend empfohlen, orientierende Radonmes- sungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, on und in welchem Ausmaß Bau- maßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollte. Die Ergebnisse der Radonmessungen sind dem Landesamt für Geologie und Bergbau mit- zuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen. Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmes- sung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das LGB. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden. Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).
Stadt Zweibrücken 30.07.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Textfestsetzungen – Entwurf Seite 7 4. Hochwasserschutz Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes überschneidet sich im südwestlichen Teilbe- reich mit besagtem ÜSG. Auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes wird hingewiesen. Die Schutzvorschriften nach § 78 WHG und § 83f LWG sind zu beachten. Hier ist im Besonderen auf § 78 Abs. 3 WHG zu verweisen. Nach diesem kann die Errich- tung oder Erweiterung von baulichen Anlagen nur genehmigt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben: die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Ver- lust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird. Die Anforderungen an eine hochwasserangepasste Bauweise nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 WHG sind zu berücksichtigen
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