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Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Kanton Zürich Städeli & Partner GmbH Kantonales Steueramt Zürich Treuhand | Steuern | Revision Division Dienstleistungen STAF – Einführung per 1.1.2020 – Umsetzung in den Kantonen Karin Städeli, Städeli & Partner GmbH Hans Ulrich Meuter, Chef DivD Eva Mäki-Joder, StK mbA DivD STAF - Inhalt 2 Inhalt Überblick Aufhebung der kantonalen Statusgesellschaften und Folge daraus Obligatorische Massnahmen des Bundesrechts für natürliche Personen Kantonale Massnahmen im Einzelnen: Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand Abzug für Eigenfinanzierung Ermässigung auf dem Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) Ermässigung auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt Entlastungsbegrenzung Auswirkungen auf die interkantonalen Verrechnungspreise © Fachkongress Steuern 2019 1
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Überblick 3 Überblick Entwicklung der Unternehmenssteuerreform Zentrale Massnahmen der STAF Welche Kantone haben welche Massnahmen ergriffen Überblick 4 Entwicklung der STAF auf Ebene Bund 12.02.2017 Abstimmung USR III (abgelehnt) 09.06.2017 Bundesrat verabschiedet Eckwerte der SV 17 21.03.2018 Bundesrat verabschiedet Botschaft zur SV 17 16.05.2018 WAK-S schlägt Verknüpfung mit der AHV-Sanierung vor 07.06.2018 Ständerat stimmt Entwurf der WAK-S zu 12.09.2018 Nationalrat stimmt der STAF zu 28.09.2018 Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV- Finanzierung (STAF) 17.01.2019 Referendum ist zustande gekommen 19.05.2019 Volksabstimmung (angenommen) Tritt per 1.1.2020 in Kraft © Fachkongress Steuern 2019 2
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Überblick 5 Zentrale Massnahmen der STAF Ausgewogenheit garantieren Aufhebung der Regelungen für Erhöhung der Dividendenbesteuerung kantonale Statusgesellschaften - Bund: 70% - Kantone: mind. 50% Überblick 6 Zentrale Massnahmen der STAF Ausgewogenheit garantieren Aufhebung der Regelungen für Erhöhung der Dividendenbesteuerung kantonale Statusgesellschaften - Bund: 70% - Kantone: mind. 50% © Fachkongress Steuern 2019 3
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Überblick 7 Senkung kt. Gewinnsteuersatz Steuersatz nach Steuersatz nach Steuersatz inkl. Steuersatz inkl. Steuersatz vor Steuersatz vor Entlastungs- Entlastungs- begrenzung begrenzung STAF STAF STAF STAF AG 18.61% 18.61% 11.10% NW 12.66% 11.97% 9.12% AI 14.16% 12.66% 10.31% OW 12.74% 12.74% 9.36% AR 13.04% 13.04% 10.51% SG 17.40% 14.50% 11.95% BE 21.64% 21.64% 12.38% SH 15.82% 12.33%-14.26% 9.86%-10.14% BL 20.70% 13.45% 10.73% SO 21.38% n/a n/a BS 22.18% 13.04% 11.03% SZ 15.02% 14.13% 9.82% FR 19.56% 13.72% 12.60% TG 16.37% 13.40% 10.70% GE 24.16% 13.99% 13.47% TI 20.55% 16.51%-19.05% 14.09% GL 15.65% 12.40% 11.97% UR 14.92% 12.64% 10.30% GR 16.12% 14.02% 9.78% VD 21.37% 13.99% 9.77% JU 20.40% 15%-17% 10.11%-10.79% VS 21.56% 16.98% 12.64% LU 12.32% 12.32% 9.23% ZG 14.35% 11.91% 9.10% NE 15.61% 13.57% 11.36% ZH 21.15% 18.19% 11.21% Überblick 8 Gewinnsteuersatz ohne Instrumente 10 9 8 7 6 Steuersatz vor STAF 5 Steuersatz nach STAF 4 3 2 1 0 11% 12% 13% 14% 15% 16% 17% 18% 19% 20% 21% 22% 23% 24% © Fachkongress Steuern 2019 4
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Überblick 9 Ergriffene Massnahmen Kantone F&E (max. 50%) F&E (max. 50%) Zusatzabzug Zusatzabzug Entlastungs- Entlastungs- begrenzung begrenzung (max. 90%) (max. 70%) (max. 90%) (max. 70%) Patentbox Patentbox AG 90% 50% 70% NW 90% nein 70% AI 10% nein 50% OW 90% 50% 70% AR 50% 50% 50% SG 50% 40% 40% BE 90% 50% 70% SH 90% 25% 50%/70% BL 90% 20% 50% SO n/a n/a n/a BS 90% nein 40% SZ 90% 50% 70% FR 90% 50% 20% TG 40% 30% 50% GE 10% 50% 9% TI 90% 50% 30% GL 10% nein 10% UR 30% nein 50% GR 70% nein 70% VD 10%/90% 50% 70% JU 90% 50% 70% VS 90% 50% 50% LU 10% nein 20%/70% ZG 90% 50% 70% NE 20% 50% 40% ZH 90% 50% 70% Überblick 10 Ergriffene Massnahmen Kantone F&E (max. 50%) F&E (max. 50%) Zusatzabzug Zusatzabzug Entlastungs- Entlastungs- begrenzung begrenzung (max. 90%) (max. 70%) (max. 90%) (max. 70%) nach STAF nach STAF Steuersatz Steuersatz Patentbox Patentbox AG 90% 50% 70% 18.61% NW 90% nein 70% 11.97% AI 10% nein 50% 12.66% OW 90% 50% 70% 12.74% AR 50% 50% 50% 13.04% SG 50% 40% 40% 14.50% BE 90% 50% 70% 21.64% SH 90% 25% 50%/70% 12.33%-14.26% BL 90% 20% 50% 13.45% SO n/a n/a n/a n/a BS 90% nein 40% 13.04% SZ 90% 50% 70% 14.13% FR 90% 50% 20% 13.72% TG 40% 30% 50% 13.40% GE 10% 50% 9% 13.99% TI 90% 50% 30% 16.51%-19.05% GL 10% nein 10% 12.40% UR 30% nein 50% 12.64% GR 70% nein 70% 14.02% VD 10%/90% 50% 70% 13.99% JU 90% 50% 70% 15%-17% VS 90% 50% 50% 16.98% LU 10% nein 20%/70% 12.32% ZG 90% 50% 70% 11.91% NE 20% 50% 40% 13.57% ZH 90% 50% 70% 18.19% © Fachkongress Steuern 2019 5
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Überblick 11 Entlastungsbegrenzung Abzug zierung Eigenfinan- Patentbox Abzug F&E Steuermix Aufhebung Statusgesellschaften 12 Aufhebung der kantonalen Statusgesellschaften und Folgen daraus Aufdeckungslösung (altrechtlich) Sondersteuerlösung (neurechtlich) Kombination Aufdeckungs- und Sondersteuerlösung Regelung für stille Reserven bei Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland © Fachkongress Steuern 2019 6
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 13 Aufdeckungslösung Aufhebung Statusgesellschaften 14 Allgemeines Grundsatz Gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven, welche zwischen Beginn und Ende des Status entstanden sind. Wann In der letzten Steuerperiode vor Statusverlust (spätestens am Ende der letzten Periode vor Inkrafttreten STAF) Betrifft nur StSt, Gesellschaften wurde auf Ebene Bund jeweils ordentlich besteuert. Die Aufdeckung und anschliessende Abschreibung erfolgt nur in der Steuerbilanz (= Steuererklärung) und wird handelsrechtlich nicht gebucht. © Fachkongress Steuern 2019 7
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 15 Umfang der Aufdeckung Holding Domizil Gemischte Liegenschaften Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich besteuert) Inlandsbezogene Keine Aufdeckung (bisher immer Aktiven ordentlich besteuert) Auslandsbezogene im Umfang der steuer- Aktiven freien Quote Qualifizierten Aufdeckung beschränkt auf die Differenz zwischen Beteiligungen Gestehungskosten und Gewinnsteuerwert. Verkehrswert > Gestehungskosten Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis zu Gestehungskosten (sprich bisherige Abschreibungen) Verkehrswert < Gestehungskosten Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis auf den Verkehrswert (sprich stille Reserven) Aufhebung Statusgesellschaften 16 Beteiligungen im Detail Verkehrswert Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten wird auch unter der ordentlichen Besteuerung mittels Beteiligungsabzug indirekt freigestellt Gestehungskosten In diesem Umfang wurde die Beteiligung bisher abgeschrieben. Da die Abschreibung bisher direkt freigestellt wurde, kann in diesem Umfang eine Aufwertung erfolgen Gewinnsteuert (=Buchwert) Gestehungskosten bleiben unverändert © Fachkongress Steuern 2019 8
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 17 Beteiligungen im Detail Gestehungskosten Bisherige Abschreibung Reduktion der Gestehungs- der Beteiligung kosten auf den Verkehrswert Verkehrswert In diesem Umfang kann eine Aufwertung erfolgen. Diese stillen Reserven sind auf die Werterholung der Beteiligung zurückzuführen. Gewinnsteuert (=Buchwert) Aufhebung Statusgesellschaften 18 Konsequenzen auf Vorjahresverluste Holdinggesellschaften: Kein Vortrag nicht verrechneter Vorjahresverluste Domizil- und gemischte Gesellschaften: Kein Vortrag der auslandsbezogenen Vorjahresverluste im Umfang der steuerfreien Quote. Beispiel: Steuerbare Quote auslandsbezogenes Ergebnis 15% 15% der nicht verrechneten auslandsbezogenen Vorjahresverluste können vorgetragen werden 85% der auslandsbezogenen Vorjahresverluste verfallen Verluste der Schweizer Sparte können vollständig vorgetragen werden © Fachkongress Steuern 2019 9
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 19 Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven / Goodwill Die Abschreibung des aufgedeckten Mehrwertes erfolgt steuerwirksam in der Steuerbilanz (nicht in der Handelsbilanz). Die aufgedeckten stillen Reserven werden in globo abgeschrieben; keine Aufteilung auf einzelne Positionen. Die Höhe der Abschreibung kann jährlich frei gewählt werden (dynamisch), wobei folgendes zu beachten gilt: Maximaldauer 10 Jahre Entlastungsbegrenzung muss eingehalten werden Im 10. Jahr vollständige Abschreibung des noch verbleibenden Goodwills, Rest verfällt Da nach STAF die aufgedeckte stille Reserve im Kapital nicht mehr besteuert wird, bedarf es für deren Nachvollzug eine Schattenrechnung. Aufhebung Statusgesellschaften 20 Sondersteuerlösung nach Art. 78g StHG © Fachkongress Steuern 2019 10
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 21 Rechtliche Grundlage Art. 28 Abs. 2 bis 5 StHG Aufgehoben. Art. 78g StHG 1. Wurden juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. 2. Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. 3. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einbezogen. Aufhebung Statusgesellschaften 22 Allgemeines Im Gegensatz zum altrechtlichen Step up handelt es sich nicht um steuerlich wirksame Abschreibungen, sondern um die gesonderte Besteuerung (Sondersteuersatz) für in den nächsten fünf Jahren realisierte stille Reserven / Mehrwert. Bundesrat erlässt keine Verordnung (Auslegungsfragen) Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um die Konkretisierungen des Kantons Zürich Ordentliche Besteuerung 1.1.2020 Privilegierte Besteuerung resp. Sitz im Ausland Abschaffung Privileg 31.12.2024 Die während dieser Zeit …werden bei Realisation während der geschaffenen stillen Reserven… nächsten 5 Jahre gesondert besteuert © Fachkongress Steuern 2019 11
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 23 Bestimmung stille Reserven und Mehrwert Holding Domizil Gemischte Liegenschaften Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich besteuert) Inlandsbezogene Keine Aufdeckung (bisher immer Aktiven ordentlich besteuert) Auslandsbezogene im Umfang der steuer- Aktiven freien Quote Qualifizierten Aufdeckung bis maximal zu den Beteiligungen Gestehungskosten. Selbst geschaffener Mehrwert Aufhebung Statusgesellschaften 24 Bestimmung stille Reserven und Mehrwert Die Bestimmung des Mehrwertes (= selbstgeschaffener Goodwill) / stillen Reserven erfolgt im Zeitpunkt des Statusverlusts. Sie werden fortan in der Steuerbilanz geführt, bilden aber keinen Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals im Kt. Zürich, © Fachkongress Steuern 2019 12
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 25 Tatbestand der Realisation Echte Realisation Buchmässige Realisation Steuersystematische Realisation (Wegzug ins Ausland) Approximative Herangehensweise: Holding: 100% unterliegt der Sondersteuer Gemischte Gesellschaft (20/80): 80% unterliegt der Sondersteuer, 20% der ordentlichen Steuer Bei kontinuierlichen Verhältnisse: schätzungsweise Aufteilung in - und auslandbezogenes Ergebnis anhand des Durchschnitts der letzten drei Jahre Aufhebung Statusgesellschaften 26 Sondersteuer innert nächster fünf Jahre Die stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung werden während der nächsten fünf Jahre vom steuerbaren Reingewinn isoliert und der Sonderbesteuerung zugeführt. Der restliche Gewinn wird ordentlich besteuert. Beispiel Kanton Zürich (§ 2 Abs. 3 Übergangsbestimmungen): Der Sondersteuersatz beträgt 0,5 Prozent Stille Reserven, die nach dem 1.1.2025 aufgedeckt werden, werden zusammen mit dem übrigen Ergebnis zum ordentlichen Satz besteuert. Wahlmöglichkeit Anteil Aufdeckungs-/Sondersteuerlösung nur im Zeitpunkt des Statuswegfalls (Kt. ZH) Keine Aufrechnung im steuerbaren Eigenkapital © Fachkongress Steuern 2019 13
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 27 Festsetzung mittels Verfügung Besteuerung mittels Sondersteuersatz nur auf Antrag Die Feststellungsverfügung beinhaltet Anteil stille Reserven mit Auslandbezug Bisherige Besteuerungs- resp. Freistellungsquote Die Aufdeckung der stillen Reserven und die damit einhergehende Fest- stellungsverfügung erfolgt im Zeitpunkt des Verlusts des Sondersteuerstatus, nicht erst bei Realisation der stillen Reserven. Aufhebung Statusgesellschaften 28 Entlastungsbegrenzung Entlastungsbegrenzung – je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet (max. 70%) – ist zu beachten (nur bei der Aufdeckungslösung, nicht bei der Sondersteuerlösung). © Fachkongress Steuern 2019 14
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 29 Kombination Aufdeckungs- und Sondersteuerlösung (nur Ergebnis) Aufhebung Statusgesellschaften 30 Ergebnis im Vergleich Aufdeckungslösung: 324 / 2’850 (11.4%) Sondersteuerlösung: 437 / 2’850 (15,3%) Kombination: 313 / 2’850 (11%) © Fachkongress Steuern 2019 15
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 31 Regelung für stille Reserven bei Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland Aufhebung Statusgesellschaften 32 Zuzug aus dem Ausland Rechtsgrundlage: Art. 24c Abs. 2 - 4 StHG 2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. © Fachkongress Steuern 2019 16
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Aufhebung Statusgesellschaften 33 Wegzug ins Ausland Rechtsgrundlage: Art. 24d StHG 1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. 2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. Oblig. Massnahmen nP 34 Oblig. Massnahmen des Bundesrechts für nat. Personen Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungs- verfahren Dividendenbesteuerung Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhung (Anpassung an das DBG) Transponierung (Wegfall 5%-Grenze) Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip © Fachkongress Steuern 2019 17
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 35 Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren Rechtsgrundlage: Art. 7 StHG 1. … Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Oblig. Massnahmen nP 36 Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren TB TS TB TS t. TB TS Bund X GL X SO X AG X GR X SZ X AI X JU X TG X AR X LU X TI X BE X NE X UR X BL X NW X VD X BS X OW X VS X FR X SG X ZG X GE X SH X ZH X TB = Teilbesteuerungsverfahren | TS = Teilsatzverfahren © Fachkongress Steuern 2019 18
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 37 Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren Teilsatzverfahren Die Dividende ist vollständig steuerbar und wird zu 100% für die Satzbestimmung des Gesamteinkommens berücksichtigt. Sie werden jedoch zu einem tieferen Steuersatz besteuert, als zu demjenigen, welcher für die übrigen Einkommen der steuerpflichtigen Person gültig ist. Teilbesteuerungsverfahren Nur ein gewisser Prozentanteil der Dividenden ist steuerbar. Oblig. Massnahmen nP 38 Dividendenbesteuerung Privatvermögen Rechtsgrundlage: Art. 7 StHG 1. … Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. © Fachkongress Steuern 2019 19
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 39 Dividendenbesteuerung Geschäftsvermögen Rechtsgrundlage: Art. 8 StHG 2quinquies Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren. Oblig. Massnahmen nP 40 Dividendenbesteuerung PV GV PV GV . PV GV Bund 70% 70% GL 70% 70% SO 60% 60% AG 50% 50% GR 70% 70% SZ 50% 50% AI 50% 50% JU 70% 70% TG 70% 70% AR 60% 60% LU 60% 60% TI 70% 70% BE 50% 50% NE 60% 60% UR 50% 50% BL 60% 60% NW 50% 50% VD 70% 70% BS 80% 80% OW 50% 50% VS 60% 50% FR 70% 70% SG 70% 70% ZG 50% 50% GE 70% 70% SH 60% 60% ZH 50% 50% © Fachkongress Steuern 2019 20
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 41 Gratisaktien, Gratisnennwert- erhöhungen u. dergleichen Rechtsgrundlage: Art. 7 StHG 1. … Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Ab 1.1.2020 müssen alle Kantone die Bundessteuerregelung bei den Gratisaktien übernehmen Oblig. Massnahmen nP 42 Gratisaktien, Gratisnennwert- erhöhungen u. dergleichen Gratisaktien, Gratispartizipationsscheine und Gratisliberierung aus Mitteln der Gesellschaft Ausgabe neuer Titel Erhöhung des Nennwertes bestehender Titel Beseitigung des Verlustes (nach einem Mantelhandel) aus den jährlichen Reingewinnen der Gesellschaft Verrechnungssteuerpflicht (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VSTG) im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses wenn der Verlustvortrag durch Geschäftsgewinn vermindert wird Einkommenssteuerpflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) i.d.R. im Zeitpunkt der Verrechnungssteuerpflicht ausser bei den Kantonen ZH, SZ, BL, AR und SG Übernahme der Bundesregelung per 1.1.2020 es sind Übergangsregelungen vorgesehen © Fachkongress Steuern 2019 21
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 43 Gratisaktien, Gratisnennwert- erhöhungen u. dergleichen In den Kantonen ZH, SZ, BL, AR Ausgabe von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen werden erst im Zeitpunkt des Rückkauf der eigenen Aktien durch das Unternehmen Liquidation des Unternehmen Beseitigung des Verlustes (nach einem Mantelhandel) aus den jährlichen Reingewinnen der Gesellschaft Im Kanton SG Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen: wie beim Bund Gratisaktien: wie ZH, SZ, BL, AR Oblig. Massnahmen nP 44 Transponierung Rechtsgrundlage: Art. 7a StHG 1. Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gilt auch: b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunterneh- mung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 7b übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. ALT: ...Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital... © Fachkongress Steuern 2019 22
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 45 Transponierung Mit dem Wegfall der 5% Grenze fällt somit auch Streubesitz wieder unter die Transponierungs-Regelung. Beispiel: Herr X ist zu 60% an einer AG beteiligt. Daneben hält er im Privatvermögen verschiedene Wertschriften (Streubesitz) in einem Depot. Die Wertschriften in seinem Depot verkauft er zum aktuellen Kurswert von CHF 10’707 an seine AG. Oblig. Massnahmen nP 46 Transponierung ≥ 50% AG AG Depotauszug Anzahl Kurswert Nennwert UBS 100 1’223 10 CS 100 1’080 4 Novartis 100 8’404 50 Total 10’707 64 Steuerbares Einkommen 10’643 © Fachkongress Steuern 2019 23
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 47 Kapitaleinlageprinzip Verrechnungssteuer Art. 5 Abs. 1bis – 1sexies VSTG Art. 4a Abs. 4 VSTG Kreisschreiben Nr. 29b in Vorbereitung Direkte Bundessteuer Art. 20 Abs. 3 – 7 DBG Kantone Art. 7b Abs. 1 – 5 StHG Regelung DBG und StHG sind identisch Oblig. Massnahmen nP 48 Kapitaleinlageprinzip Rechtsgrundlage: Art. 7b StHG 1. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2. Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. © Fachkongress Steuern 2019 24
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 49 Kapitaleinlageprinzip Rechtsgrundlage: Art. 7b StHG 3. Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3quater oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. im Falle der Liquidation der der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Oblig. Massnahmen nP 50 Kapitaleinlageprinzip Rechtsgrundlage: Art. 7b StHG 4. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. 5. Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. © Fachkongress Steuern 2019 25
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 51 Art. 7b Abs. 1 StHG Art. 5 Abs. 1bis VStG Absatz 1 (StHG) Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Absatz 1bis (VStG) Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten. Oblig. Massnahmen nP 52 Grundsatz Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet verbucht und offen ausgewiesen (KER) KER müssen durch ESTV bestätigt werden jede Veränderung der KER muss der ESTV gemeldet werden Beurteilung KER durch ESTV ist auch für die Kantone massgeblich Bei Ausschüttung von KER keine Verrechnungssteuer keine Einkommenssteuer Aber… © Fachkongress Steuern 2019 26
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 53 Art. 7b Abs. 2 StHG Absatz 2 (StHG) Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Oblig. Massnahmen nP 54 Art. 5 Abs. 1ter VStG Absatz 1ter (VStG) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen. © Fachkongress Steuern 2019 27
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 55 Grundsatz Betrifft nur an der Schweizer Börse kotierte Gesellschaften; zur Zeit 260 Gesellschaften Ausschüttungsregel Ausschüttungen aus KER (Reserven aus Kapitaleinlagen) mindestens im gleichen Umfang Ausschüttung aus den übrigen Reserven (50/50 Regel) nur sofern und bis zum Betrag, wie noch übrige Reserven vorhanden sind Handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven Bestand Eigenkapital gemäss ordentlicher Jahresbilanz ./. Aktien-, Genossenschafts- oder Stammkapital ./. durch ESTV bestätigte KER (Inland / Ausland) ./. max. möglicher Umfang der Gesetzlichen Reserve = handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserve Oblig. Massnahmen nP 56 Grundsatz – Beispiel 1 Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden. vor Gewinn- nach Gewinn- Eigenkapital Ausschüttung verwendung verwendung Aktienkapital 500 500 KER 2’000 -500 1’500 Gewinnreserven 800 -500 300 Total Eigenkapital 3’300 -1’000 2’300 Verrechnungssteuer Ausschüttung aus übrigen Reserven 500 Anpassung bestätigte KER - Anpassung übrige Reserven - Einkommenssteuer Ausschüttung aus übrigen Reserven 500 © Fachkongress Steuern 2019 28
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 57 Grundsatz – Beispiel 2 Es sollen TCHF 2’000 ausgeschüttet werden. vor Gewinn- nach Gewinn- Eigenkapital Ausschüttung verwendung verwendung Aktienkapital 500 500 KER 2’000 -1’200 800 Gewinnreserven 800 -800 0 Total Eigenkapital 3’300 -2’000 1’300 Verrechnungssteuer Ausschüttung aus übrigen Reserven 800 Anpassung bestätigte KER - Anpassung übrige Reserven - Einkommenssteuer Ausschüttung aus übrigen Reserven 800 Oblig. Massnahmen nP 58 Regelverletzung Auswirkung bei der Gesellschaft Verrechnungssteuer (Art. 5 Abs. 1ter VSTG) auf halber Differenz zwischen der Rückzahlung von KER und den übrigen Reserven max. bis zum Bestand der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven Korrektur der bestätigten KER durch die ESTV => Umbuchung in Handelsbilanz © Fachkongress Steuern 2019 29
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 59 Regelverletzung Auswirkung beim Anteilsinhaber (beschränkt auf seiner Dividende) Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG) Symmetrische Ausschüttung zwingend auf halber Differenz zwischen der Rückzahlung von KER und den übrigen Reserven max. bis zum Bestand der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven Oblig. Massnahmen nP 60 Regelverletzung – Beispiel 1 Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden. Aus- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand schüttung Aktienkapital 500 500 500 KER 2’000 -1’000 1’000 500 1’500 Gewinnreserven 800 800 -500 300 Total Eigenkapital 3’300 -1’000 2’300 0 2’300 Verrechnungssteuer 1’000 x 50% = 500 Anpassung bestätigte KER 2’000 – (1’000 x 50%) = 1’500 Anpassung übrige Reserven 800 – (1’000 x 50%) = 300 Einkommenssteuer 1’000 x 50% = 500 © Fachkongress Steuern 2019 30
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 61 Regelverletzung – Beispiel 2 Es sollen TCHF 2’000 ausgeschüttet werden. Aus- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand schüttung Aktienkapital 500 500 500 KER 2’000 -2’000 0 800 800 Gewinnreserven 800 800 -800 0 Total Eigenkapital 3’300 -2’000 1’300 0 1’300 Verrechnungssteuer 2’000 x 50% = 1’000; max. 800 Anpassung bestätigte KER 2’000 – (2’000 x 50%) = 1’000 - 200 = 800 Anpassung übrige Reserven 800 – (2’000 x 50%) = -200 => 0 Einkommenssteuer 2’000 x 50% = 1’000 – 200 = 800 Oblig. Massnahmen nP 62 Art. 7 Abs. 3 StHG Absatz 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3quater oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. im Falle der Liquidation der der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. © Fachkongress Steuern 2019 31
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 63 Art. 5 Abs. 1quater VStG Absatz 1quater Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind; d. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland Oblig. Massnahmen nP 64 Art. 5 Abs. 1quinquies VStG Absatz 1quinquies Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden. © Fachkongress Steuern 2019 32
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 65 Grundsatz – Ausland KER Unterscheidung zwischen Inland-KER und Ausland-KER Inland-KER Offene Kapitaleinlagen aus dem Inland Reserven ab dem 31. Dezember 1996 Ausland-KER Offene Kapitaleinlagen aus dem Ausland durch grenzüberschreitende Umstrukturierungen nach dem 24. Februar 2008 (Reserven kommen von ausländischen Gesellschaften) Sitzverlegung in die Schweiz; Reserven am 24. Februar 2008 bereits vorhanden Aufhebung Statusgesellschaften 66 Grundsatz – Ausnahme Ausland-KER verbucht und offen ausgewiesen (KER) separater Ausweis von Inland-KER und Ausland-KER (2 Konti) im Jahresabschluss Meldung jeder Veränderung an die ESTV Die Ausschüttungsregel nach Art. 7b Abs. 2 StHG und Art. 5 Abs. 1ter VStG ist nicht anwendbar bei Ausschüttung von Ausland-KER bei Liquidation oder Verlegung der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland (nur VStG) bei Ausschüttung von KER an juristische Personen mit einer Mindestbeteiligung von 10% an der ausschüttenden Gesellschaft (nur VStG) © Fachkongress Steuern 2019 33
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 67 Regelverletzung – Beispiel Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden. Aus- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand schüttung Aktienkapital 500 500 500 KER Inland 1’000 -700 300 200 500 KER Ausland 1’000 -300 700 700 Gewinnreserven 800 800 -200 600 Total Eigenkapital 3’300 -1’000 2’300 0 2’300 Ausschüttung der Ausland-KER von TCHF 300 fällt unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 1quater Bst. a/b VStG, Art. 7 Abs. 3 Bst. a/b StHG und Art. 20 Abs. 5 Bst. a/b DBG) und hat keine Steuerfolgen. Überhöhte Ausschüttung Inland-KER ist überhöht: 700 – 300 = 400 davon 50% (also 200) führen zu Steuerfolgen) Oblig. Massnahmen nP 68 Regelverletzung – Beispiel Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden. Aus- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand schüttung Aktienkapital 500 500 500 KER Inland 1’000 -700 300 200 500 KER Ausland 1’000 -300 700 700 Gewinnreserven 800 800 -200 600 Total Eigenkapital 3’300 -1’000 2’300 0 2’300 Verrechnungssteuer 700 – 300 => 400 x 50% = 200 Anpassung Inland-KER 700 – 200 = 500 Anpassung übrige Reserven 800 – 200 = 600 Einkommenssteuer 700 – 300 => 400 x 50% = 200 © Fachkongress Steuern 2019 34
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 69 Art. 7 Abs. 4 StHG Art. 5 Abs. 1sexies VStG Absatz 4 (StHG) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. Absatz 1sexies (VStG) Die Absätze 1ter–1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. Oblig. Massnahmen nP 70 Grundsatz – Gratiskapitalerhöhung und Gratisnennwerterhöhung Kapitalerhöhung und Nennwerterhöhung zu Lasten der Reserven bei an einer Schweizer Börse kotierten Unternehmen Ausschüttungsregeln sind anwendbar zu Lasten der Inland-KER Ausschüttungsregeln sind nicht anwendbar zu Lasten der übrigen Reserven zu Lasten der Ausland KER © Fachkongress Steuern 2019 35
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 71 Regelverletzung – Beispiel Das Aktienkapital soll um TCHF 1’000 erhöht werden. Kapital- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand erhöhung Aktienkapital 500 1’000 1’500 1’500 KER Inland 1’000 -700 300 200 500 KER Ausland 1’000 -300 700 700 Gewinnreserven 800 800 -200 600 Total Eigenkapital 3’300 0 3’300 0 3’300 Kapitalerhöhung mit Ausland-KER von TCHF 300 fällt unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 1quater Bst. a/b VStG, Art. 7 Abs. 3 Bst. a/b StHG und Art. 20 Abs. 5 Bst. a/b DBG) und hat keine Steuerfolgen. Kapitalerhöhung mit Inland-KER (>50% der Reserveentnahme) ist überhöht: 700 – 300 = 400 davon 50% (also 200) führen zu Steuerfolgen) Oblig. Massnahmen nP 72 Regelverletzung – Beispiel Das Aktienkapital soll um TCHF 1’000 erhöht werden. Kapital- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand erhöhung Aktienkapital 500 1’000 1’500 1’500 KER Inland 1’000 -700 300 200 500 KER Ausland 1’000 -300 700 700 Gewinnreserven 800 800 -200 600 Total Eigenkapital 3’300 0 3’300 0 3’300 Verrechnungssteuer 700 – 300 => 400 x 50% = 200 Anpassung Inland-KER 700 – 200 = 500 Anpassung übrige Reserven 800 – 200 = 600 Einkommenssteuer 700 – 300 => 400 x 50% = 200 © Fachkongress Steuern 2019 36
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 73 Art. 7 Abs. 5 StHG Absatz 5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. Oblig. Massnahmen nP 74 Art. 4a Abs. 4 VStG Absatz 4 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1–3 den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen dementsprechend korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen. © Fachkongress Steuern 2019 37
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 75 Grundsatz – Rückkauf eigener Aktien Teilliquidation aufgrund Rückkauf eigener Aktien Kapitalherabsetzung Überschreitung der maximalen Quote von 10% (20% bei vinkulierten Namenaktien) nach OR Überschreitung der maximalen Haltedauer von 6 bzw. 12 Jahren nach Art. 4 Abs. 2 und 3 VStG Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 VStG) und Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 7 Abs. 1bis StHG) auf Differenz zwischen Erwerbspreis und einbezahltem Nennwert Oblig. Massnahmen nP 76 Grundsatz – Rückkauf eigener Aktien Teilliquidationsregel für an einer Schweizer Börse kotiertes Unternehmen mind. die Hälfte des Liquidationsüberschusses zu Lasten der KER (Inland- oder Ausland-KER) höchstens im Umfang der gesamten KER (Inland- und Ausland-KER) Verletzung der Teilliquidationsregel Korrektur der KER (in erster Linie) und der Ausland-KER (in zweiter Linie), dass Teilliquidationsregel eingehalten ist übrige Reserven werden entsprechend um den zu tiefen Anteil an KER (Inland- und Ausland-KER) korrigiert Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer nur auf dem Anteil aus übriger Reserven © Fachkongress Steuern 2019 38
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Oblig. Massnahmen nP 77 Regelverletzung – Beispiel Kapitalherabsetzung um TCHF 10 (Nennwert). Dafür wurden eigene Aktien für TCHF 1’000 über die 2. Handelslinie erworben. Kapital- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand herabsetzung Aktienkapital 500 -10 490 490 KER Inland 1’000 -190 810 -305 505 KER Ausland 1’000 1’000 1’000 Gewinnreserven 800 -800 0 305 305 Total Eigenkapital 3’300 -1’000 2’300 0 2’300 Bei Kaptalherabsetzung muss KER mind. mit 50% der Reserven belastet werden Erwerbspreis (1’000) ./. Nennwert (10) = Liquidationsgewinn (990); 50% des Liquidationsgewinnes sind 495 Oblig. Massnahmen nP 78 Regelverletzung – Beispiel Das Aktienkapital soll um TCHF 1’000 erhöht werden. Kapital- Eigenkapital Bestand Bestand Korrektur Bestand herabsetzung Aktienkapital 500 -10 490 490 KER Inland 1’000 -190 810 -305 505 KER Ausland 1’000 1’000 1’000 Gewinnreserven 800 -800 0 305 305 Total Eigenkapital 3’300 -1’000 2’300 0 2’300 Verrechnungssteuer 990 x 50% = 495 Anpassung Inland-KER 990 x 50% = 495, 1’000 – 495 = 505 Anpassung übrige Reserven 990 x 50% = 495, 800 – 495 = 305 Einkommenssteuer 990 x 50% = 495 © Fachkongress Steuern 2019 39
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Zusatzabzug F&E-Aufwand 79 Kantonale Massnahme: Zusatzabzug F&E-Aufwand Funktionsweise Welche Kantone setzen wie um Beispiel Zusatzabzug F&E-Aufwand 80 Situation in Europa © Fachkongress Steuern 2019 40
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Zusatzabzug F&E-Aufwand 81 Art. 25a StHG 1. Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen. 2. Als Forschungs- und Entwicklungsaufwand gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissensbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation. 3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a. Dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwandes, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person; b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. 4. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. Zusatzabzug F&E-Aufwand 82 Allgemeines Abzug gilt für Unternehmen und selbständig Erwerbstätige gleichermassen (Art. 10a StHG verweist auf Art. 25a StHG). Gilt nur für StSt; im DBG nicht vorgesehen. Gesetz ist genügend konkret; bedarf keiner Präzisierung auf Verordnungsstufe. Rücklagen für künftige F&E-Aufträge an Dritte können weiterhin getätigt werden.* Input-Förderung; Abzug unabhängig davon, ob die F&E-Bemühungen Früchte tragen [im Gegensatz zur Patentbox, welche als Output- Förderung aufgegleist ist]. * Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG: Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. © Fachkongress Steuern 2019 41
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Zusatzabzug F&E-Aufwand 83 Grundlagen (Abs. 1) Art. 25a Abs. 1 StHG «Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.» Zusatzabzug F&E-Aufwand 84 Grundlagen «Kantone können» Fakultative Massnahme; Kantone entscheiden selbst über Implementierung im kant. Recht «auf Antrag» Abzug wird nicht von Amtes wegen gewährt; es bedarf Antrag der steuerpflichtigen Person (Steuerbilanz/Hilfsformular) «direkt oder indirekt Abzugsfähig ist nicht nur der eigene F&E- durch Dritte» Aufwand, sondern auch die eingekauften Leistungen «im Inland» Massgebend ist, dass die F&E-Leistung in der Schweiz erfolgt ist; Rechnungssteller ist CH- Gesellschaft «max. 50%» Obergrenze für den Zusatzabzug; kantonal unterschiedliche Ansätze möglich. © Fachkongress Steuern 2019 42
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Zusatzabzug F&E-Aufwand 85 Begriff F&E (Abs. 2) Art. 25a Abs. 2 StHG «Als Forschungs- und Entwicklungsaufwand gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissensbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.» Art. 2 FIFG In diesem Gesetz bedeuten: a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst namentlich: 1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist, 2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind; b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate. Zusatzabzug F&E-Aufwand 86 Begriff F&E FIFG stützt sich auf das Frascati-Handbuch 2015 der OECD (Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten zu Forschung und experimentelle Entwicklung) Kapitel 2 legt den Schwerpunkt auf di Definition von F&E. Fünf Kriterien zur Bestimmung, ob es sich bei einer Aktivität um F&E- Tätigkeiten handelt: Demzufolge muss die Tätigkeit 1. neuartig 2. schöpferisch 3. ungewiss in Bezug auf das Ergebnis 4. systematisch 5. übertragbar und/oder reproduzierbar sein. © Fachkongress Steuern 2019 43
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli STAF – Umsetzung in den Kantonen Zusatzabzug F&E-Aufwand 87 Berechnung (Abs. 3) Art. 25a Abs. 3 StHG «Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a. Dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwandes, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person; b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.» Zusatzabzug F&E-Aufwand 88 Berechnung Personalaufwand F&E Ausgangslage bildet der direkte Personalaufwand für F&E-Personal (Lohn und Sozialversicherungsbeiträge). Nicht notwendig, dass diese in separater Unternehmenseinheit gebündelt sind. Nachweis der Kosten obliegt der Unternehmung. Die übrigen Aufwendungen (Sachkosten für F&E) werden pauschal mit einem Zuschlag von 35% abgegolten bis max. Gesamtaufwand. Geltendmachung effektiver Kosten nicht möglich. F&E-Dienstleistungen Dritter Grundlage bildet der Rechnungsbetrag einer inländischen Drittfirma (auch innerhalb Konzern. Davon werden 80% herangezogen © Fachkongress Steuern 2019 44
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