Statuten Tauchclub Delphin Schaffhausen 2021

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Statuten Tauchclub Delphin Schaffhausen 2021
Statuten Tauchclub Delphin Schaffhausen 2021

1.Teil   Zweck und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Tauch-Club Delphin Schaffhausen», nachstehend «Club» genannt,
besteht seit 1968 eine Körperschaft im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
Der Sitz befindet sich in Schaffhausen.

Art. 2
Der Club bezweckt die Förderung und Ausübung des Tauchsportes in all seinen Belangen.
Der Club organisiert Zusammenkünfte, Wettbewerbe und andere Veranstaltungen, die den
Interessen des Clubs förderlich sind.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

2.Teil   Organe

Art. 3
Die Organe des Clubs sind:
    a) Die Generalversammlung (GV)
    b) Der Vorstand
    c) Die Tauchkommission (TK)
    d) Die Rechnungsrevisoren

   a) Die Generalversammlung

Art. 4
Die ordentliche GV hat jährlich bis Ende März stattzufinden. Sie muss mindestens 30 Tage
vorher vom Vorstand schriftlich (per E-Mail oder Post), unter Aufzählung der Traktanden
einberufen werden. Ihr fallen folgende Befugnisse zu:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV.
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Tauchleiters.
    3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts.
    4. Genehmigung des Budgets.
    5. Genehmigung des Beitrags- und Gebührenreglements.
    6. Aufnahme von Neumitgliedern. Ausschluss von Mitgliedern.
    7. Wahl des Präsidenten, sowie der weiteren Vorstandsmitglieder.
    8. Wahl der Rechnungsrevisoren.
    9.        Revision der Statuten.
    10.       Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs.
Art. 5
Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind die Ehren- Aktiv- und Senioren -
Mitglieder des Clubs.
Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen.

Art. 6
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind dem Vorstand schriftlich (per
E-Mail oder Post) und begründet spätestens 15 Tage vor der GV einzureichen. Später
eingehende Anträge können von der GV nicht behandelt werden. Von dieser Regelung
ausgenommen sind Anträge zur Änderung der Reihenfolge der Traktanden.

Art. 7
Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand in gleicher Form wie die ordentliche GV
einberufen werden; ebenso hat der Vorstand auf schriftliches Begehren von einem Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder eine ausserordentliche GV einzuberufen. Dabei gelten die
gleichen Vorschriften, wie für die ordentliche GV. Eine ausserordentliche GV wird im
Protokoll als solche ausgewiesen.

     b) Der Vorstand

Art. 8
Der Vorstand des Clubs setzt sich aus höchstens 7 stimmberechtigten Mitgliedern
zusammen, die durch die GV für eine einjährige Amtsdauer gewählt werden und wieder
wählbar sind. Es sind folgende Ämter zu besetzen:
    a) Präsident
    b) Vizepräsident
    c) Aktuar
    d) Kassier
    e) Materialverwalter
    f) Tauchleiter

Vakanzen sind zulässig.

Art. 9
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen. Er
vertritt den Club nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident,
Vizepräsident und der Kassier zu zweien. Der Vorstand wählt die Mitglieder der
Tauchkommission auf Antrag des Tauchleiters.

Art. 10
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

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Art. 11
Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes und die GV und sorgt für den Vollzug der
gefassten Beschlüsse. Er hat den Jahresbericht zu verfassen.
Der Vizepräsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
Der Aktuar besorgt die Korrespondenz mit Ausnahme derjenigen des Kassiers und des
Tauchleiters.
Der Kassier besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und Gebühren gemäss Beitrags – und
Gebührenreglement. Er führt die Rechnung und unterbreitet der GV alljährlich die
Jahresrechnung und das Budget.
Der Materialverwalter ist für das ganze Clubmaterial verantwortlich. Seinen Weisungen ist
Folge zu leisten.
Die Aufgaben des Tauchleiters sind in Artikel 12 geregelt.

     c) Die Tauchkommission

Art. 12
Die Tauchkommission (TK) wird durch den Tauchleiter geführt. Der Tauchleiter schlägt dem
Vorstand die Mitglieder der Tauchkommission vor. Im Weiteren ist der Tauchleiter
ermächtigt, für spezielle Aufgaben diesbezügliche Spezialisten zu beauftragen.
Er hat alljährlich ein Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden der GV abzufassen.
Der Tauchleiter erfasst jährlich statistisch die gemeldeten Tauchgänge der Mitglieder und
informiert hierüber an der GV.
Die Tauchkommission unterstützt den Tauchleiter. Als Basis für den Tauchbetrieb gelten die
Standards des Brevet D*/CMAS Schweiz.

     d) Die Rechnungsrevisoren

Art. 13
Die Rechnungsrevisoren (zwei ordentliche und ein Suppleant) werden von der GV für eine
einjährige Amtsdauer gewählt. Sie kontrollieren die Jahresrechnung und Geschäftsführung
des Kassiers. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Revisorenbericht mit Anträgen.

3.Teil Mitgliedschaft

Art. 14
Der Club umfasst folgende Mitgliederkategorien:
    a) Ehrenmitglieder
    b) Aktivmitglieder
    c) Seniorenmitglieder
    d) Juniorenmitglieder
    e) Passivmitglieder

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a)    Ehrenmitglieder

Art. 15
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich im Club in
ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die GV. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag und von allen Pflichten
befreit. Sie haben aber alle Rechte des Aktivmitglieds.

     b)    Aktivmitglieder

Art. 16
Aktivmitglied kann werden, wer nach ZGB Art.14 volljährig ist und mindestens ein CMAS D*
Brevet oder äquivalent besitzt. Jedes Aktivmitglied erhält einen Schlüssel zum Clublokal.
Jedes Aktivmitglied ist angehalten an der GV Teil zu nehmen und vor der ordentlichen GV
dem Tauchleiter zur Tauchstatistik seine jährliche Anzahl der Tauchgänge mitzuteilen.
Die Teilnahme an Anlässen, die der Finanzierung des Clubs dienen wird von Aktivmitgliedern
erwartet. Dazu gehört auch das Führen der Clubbeiz.

     c)    Seniorenmitglieder

Art. 17
Seniorenmitglied kann eine Person werden, die das sechzigste Altersjahr erreicht hat, seit
mindestens 15 Jahren Aktivmitglied im Club ist und schriftlich (E-Mail oder Post) beim
Vorstand diesen Status beantragt. Der Vorstand entscheidet anhand der Voraussetzungen
dieses Artikels.
Ein Seniorenmitglied hat alle Rechte und Pflichten, die ein Aktivmitglied hat. Nur wird von
Seniorenmitgliedern keine Teilnahme an Anlässen, die der Finanzierung des Clubs dienen,
auch nicht das Führen der Clubbeiz erwartet, sie sind aber herzlich dazu eingeladen.

     d) Juniorenmitglied

Art. 18
Juniormitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr erreicht hat und ein D* CMAS Brevet
oder äquivalent besitzt und eine elterliche Ermächtigung vorweisen kann.
Juniorenmitglieder erhalten keinen Schlüssel zum Clublokal und es wird keine Teilnahme an
Anlässen die der Finanzierung des Clubs dienen, auch nicht das Führen der Clubbeiz
erwartet.
Jedes Juniormitglied ist angehalten vor der ordentlichen GV dem Tauchleiter zur
Tauchstatistik seine jährliche Anzahl der Tauchgänge mitzuteilen.
Juniorenmitglieder haben kein Stimmrecht an der GV.
Der Mitgliederbeitrag für Juniormitglieder ist reduziert.
Mit dem Erreichen des 18. Altersjahres erfolgt automatisch der Wechsel zum Aktivmitglied,
wobei keine Eintrittsgebühr erhoben wird.

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e) Passivmitglieder

Art. 19
Passivmitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden, die den Club
unterstützen wollen. Sie können von den Organisatoren zu geeigneten Clubanlässen
eingeladen werden.

Art. 20
Die Aufnahme/Annahme als Aktiv- Junioren- und Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag durch die
GV. Die Anmeldung erfolgt an den Vorstand, welcher bis zur nächsten GV einen
provisorischen Mitgliederstatus erteilen kann.

Art. 21
Mitglieder, die Ihren Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommen, können auf Antrag
durch die GV aus dem Club ausgeschlossen werden.

Art. 22
Austrittserklärungen müssen dem Vorstand schriftlich (E-Mail oder Post) bis spätestens am
31. Januar vorliegen. Erfolgt die Anzeige nach diesem Datum, ist für das laufende Jahr der
Jahresbeitrag geschuldet.

4.Teil Finanzen

Art. 23
Es können folgende Beiträge und Gebühren erhoben werden:
    a) Jahresbeiträge
    b) Eintrittsgebühren
    c) Mietgebühren
Die Beiträge und Gebühren sind in einem Beitrags-und Gebührenreglement festgehalten.

Art. 24
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen (gemäss Art. 71 ZGB),
Überschüssen der Vereinsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen
und Vermächtnissen.

Art. 25
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 26
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine
persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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5.Teil      Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 27
Der Verein lässt die Buchführung im Sinne von Art.69b Abs. 4 ZGB prüfen.

Art. 28
Die Teilnahme an sämtlichen Tauchgängen und Anlässen erfolgt auf eigene Verantwortung
und eigenes Risiko. Versicherungen sind Sache der Mitglieder. Der Club, insbesondere die
Leiter von tauchsportlichen Unternehmungen, können nicht für Unfälle haftbar gemacht
werden.

Art. 29
Änderungen der Statuten benötigen eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 30
Für den Beschluss über die Auflösung des Clubs ist eine Zweidrittel-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Art. 31
Im Fall der Auflösung des Clubs wählt die Generalversammlung Liquidatoren. Die GV
bestimmt abschliessend über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens.

Art. 32
Für die Verwendung des Clubnamens, sowie dessen Signete ist ein Vorstandsbeschluss
erforderlich.

Art. 33
Mitgliederlisten und Personaldaten unterstehen dem Datenschutz. Sie dürfen nur für
clubinternen Gebrauch verwendet werden.

Art. 34
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gilt Art.52 – 79 des ZGB.

Art.35
Diese Statuten treten am Tag ihrer Abnahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Sie ersetzen sämtliche vorhergehenden Statuten.

Schaffhausen, 6.09.2021

Claudia Tanner                                 Martin Usteri
Aktuarin                                       Präsident

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