STEUERLICHE INNOVATIONSFÖRDERUNG IN DER FINANZINDUSTRIE

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STE U E R N

THOMAS NAB HOLZ
ILAN ROM

STEUERLICHE INNOVATIONSFÖRDERUNG
IN DER FINANZINDUSTRIE
Erste Praxiserfahrungen
Seit dem 1. Januar 2020 stehen die mit der Steuerreform STAF eingeführten Instru-
mente zur steuerlichen Innovationsförderung bereit. Weil er kein primärer Adressat
des F&E-Zusatzabzugs und der Patentbox war, ist es im Finanzsektor um diese
Massnahmen bisher sehr ruhig geblieben. Zu Unrecht, wie die Autoren im Folgen-
den ausführen.

1. BEDEUTUNG VON F&E UND PATENTEN IN DER                       dies jedoch bislang nicht geführt. Gemäss BAK Economics
 SCHWEIZERISCHEN FINANZINDUSTRIE                               befindet sich der schweizerische Finanzplatz im Vergleich
In den parlamentarischen Beratungen der steuerlichen In­       zu anderen führenden Finanzdienstleistungszentren mit
 novationsförderung im Rahmen der Steuerreform STAF lag        Bezug auf die Patentaktivität und Patentqualität nur im
 das Augenmerk auf Branchen mit traditionell intensivem        hinteren Mittelfeld [3]. Hier besteht Aufholbedarf, wie eine
Einsatz von Forschung und Entwicklung (F&E), wie bspw.         empirische Studie der ETH Zürich zur Patentaktivität der
 Maschinenindustrie, Chemie und Pharma. Bezüglich der          wichtigsten (Rück-)Versicherungsunternehmen im Zeitraum
­Finanzindustrie wurde verschiedentlich die Vermutung ge­      von 1992 bis 2013 zeigt. Sie weist einen kausalen Zusammen­
 äussert, dass F&E und insbesondere daraus resultierende       hang zwischen Patentaktivität von (Rück-)Versicherungs­
 Patente bloss eine untergeordnete Rolle spielen. Entspre­     unternehmen und deren Profitabilität bzw. Wettbewerbs­
 chend ging man davon aus, dass Finanzdienstleister insbe­     fähigkeit nach [4].
 sondere vom neuen Instrument der Patentbox kaum profitie­
 ren können [1].                                               2. NUTZUNG DER STEUERLICHEN
   Tatsächlich bietet jedoch gerade der Finanzsektor ein       INSTRUMENTE ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
 enormes Potenzial, durch Digitalisierung neue Angebote        IM FINANZSEKTOR
 auf den Markt zu bringen, bestehende Dienstleistungen ra­     Seit dem 1. Januar 2020 stehen mit dem zusätzlichen Abzug
 dikal zu verbessern und Prozesse zu automatisieren. Und ef­   von F&E-Aufwand und der Patentbox die beiden Instru­
 fektiv werden auch hohe und erfolgreiche Investitionen in     mente zur steuerlichen Innovationsförderung bereit. Die
 diesem Bereich getätigt. Junge Fintech-Unternehmen gra­       Kantone machen allerdings in unterschiedlichem Ausmass
 ben mit innovativen Angeboten den arrivierten Instituten      Gebrauch davon: Die Kantone der Westschweiz setzen zu­
Teile der Wertschöpfung ab und zwingen sie zu verstärkten      meist auf tiefe allgemeine Gewinnsteuersätze und kaum
 Innovationsanstrengungen. Andererseits eröffnen regulato­     auf die zusätzliche Innovationsförderung, während Zürich,
 rische Erleichterungen [2] den Finanzdienstleistern ihrer­    Bern und Aargau mit vergleichsweise hohen allgemeinen
 seits neue Geschäftsfelder und dürften deren F&E-Aktivitä­    Gewinnsteuersätzen den Spielraum beim F&E-Zusatzabzug
 ten zusätzlich befeuern.                                      und der Patentbox voll ausschöpfen. Indes haben schweiz­
   Technologische Innovationen stellen deshalb in der Fi­      weit erst wenige Finanzinstitute Schritte in Richtung eines
 nanzindustrie einen entscheidenden Erfolgsfaktor dar. Zu      Rulings unternommen, um sich diese Instrumente zunutze
vermehrten Patentanmeldungen aus dem Finanzsektor hat          zu machen. Einige dürften sich anlässlich der anstehenden

                     THOMAS NABHOLZ,                                                ILAN ROM,
                     LIC. OEC. HSG,                                                 LIC. OEC. PUBL.,
                     DIPL. STEUEREXPERTE,                                           DIPL. STEUEREXPERTE,
                     PARTNER,                                                       LL.M., UZH INTERNATIONAL
                     MEYERLUSTENBERGER                                              TAX LAW, DIRECTOR,
                     LACHENAL                                                       SWISS RE

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Steuerliche I nnovationsfö rderung in der F inanzindustrie                                                                  STE U E R N

Steuererklärung 2020 zumindest mit dem F&E-Zusatzabzug
näher auseinandersetzen.                                                       Abbildung 1: DEFINITION VON FORSCHUNG
   Während der F&E-Zusatzabzug über moderate Hürden zu                         UND EXPERIMENTELLER ENTWICKLUNG
erreichen ist, stellt die Patentbox höhere Anforderungen an                    GEMÄSS FRASCATI-HANDBUCH
die Implementierung. Wie an dieser Stelle bereits anschau­
lich gezeigt wurde [5], lassen sich die beiden Instrumente                     F&E ist schöpferische und systematische Arbeit zur Er­
auch kombinieren bzw. gestaffelt einführen. Auf Basis erster                   weiterung des Wissensstands […] und zur Entwicklung
konkreter Erfahrungen beleuchten die Autoren nachste­                          neuer Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens.
hend spezifische Fragen und Lösungsansätze, welche Fi­                           Um als F&E-Tätigkeit eingestuft zu werden, muss die
nanzdienstleister bei der Umsetzung antreffen.                                 Aktivität zumindest prinzipiell alle fünf Kernkriterien
                                                                               erfüllen:
3. ZUSÄTZLICHER ABZUG VON F&E-AUFWAND                                          p Gewinnung von neuen Erkenntnissen (neuartig)
3.1 Mechanik des F&E-Zusatzabzugs. Die Berechnungs­                            pAuf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und
modalitäten für den zusätzlichen Abzug von F&E-Aufwand                           Hypothesen beruhend (schöpferisch/kreativ)
sind in Art. 25a StHG geregelt. Dieser Artikel sieht bei den                   pUngewissheit bezogen auf das Endergebnis (ungewiss)
kantonalen Gewinnsteuern einen Zusatzabzug von maxi­                           pEinem Plan folgend und budgetiert (systematisch)
mal 50 % vor für bestimmte Aufwendungen eigener F&E-                           p Zu Ergebnissen führend, die reproduzierbar sind
Leistungen des Steuerpflichtigen (Abs. 3 lit. a) und für einen                    (übertragbar und/oder reproduzierbar)
Teil des Aufwands eingekaufter F&E-Leistungen (Abs. 3
lit. b). Kein entsprechender Zusatzabzug ist bei der direkten
Bundessteuer möglich.                                                     SV17 [6] weist ferner auf die einschlägigen Handbücher der
                                                                          OECD hin. Für Zwecke der Statistik und politischen Förde­
3.2 Qualifizierende F&E-Leistungen. Der zentrale erste                    rung von F&E setzt sich die OECD seit Langem mit Rastern
Schritt auf dem Weg zum F&E-Zusatzabzug besteht in der                    und Abgrenzungskriterien auseinander, um die Innovati­
Identifikation der qualifizierenden F&E-Tätigkeiten. Im                   onstätigkeiten getrennt von den übrigen Wertschöpfungs­
Unterschied zum sekundären Wirtschaftssektor bilden in                    prozessen zu erfassen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten flies­
der Finanzindustrie Abteilungen, die sich sinngemäss «F&E»                sen seit den 1960er-Jahren in die laufend aktualisierten
nennen, die Ausnahme. In der Praxis zeigt sich denn auch,                 OECD-Publikationen des Frascati-Handbuchs [7] und des
dass die Unternehmen und gerade die wissenschaftlichen                    Oslo-Handbuchs [8].
Fachleute in den Entwicklungsabteilungen die Messlatte                      Die SSK-Analyse vom 4. Juni 2020 [9] kommt zum Schluss,
tendenziell zu hoch ansetzen und ihre Tätigkeit vorschnell                dass bei jeder Art von Innovation grundsätzlich alle fünf
disqualifizieren. Es hat sich deshalb als wichtig erwiesen,               Frascati-Kriterien (siehe Abbildung 1) erfüllt sein müssen.
dass Steuerspezialisten den Sachverhalt in Kooperation mit                  In der Finanzindustrie erfolgen derzeit bedeutende Ent­
den Fachabteilungen erheben, dessen steuerrechtliche Be­                  wicklungen in der Automatisierung von Prozessen und im
urteilung aber nicht den Fachabteilungen überlassen.                      Ausschöpfen der Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz
  Der Schweizer Gesetzgeber erkannte früh die praktischen                 für neue Produkte. Bei dieser Art von Innovation geht es
Abgrenzungsprobleme, die sich den Steuerverantwortlichen                  um neue praktische Anwendungen durch Verwertung von
von Unternehmen und den Steuerverwaltungen, welche mit                    Forschungsergebnissen verschiedener wissenschaftlicher
F&E i. d. R. wenig vertraut sind, bei der Anwendung der                   Disziplinen wie Informatik, Physik, Geografie, Verhaltens­
neuen Steuerregimes stellen werden. Für die Patentbox gab                 forschung usw. An dieser Schnittstelle zwischen Wissen­
er den Steuerfachleuten ein einfaches Kriterium in die Hand:              schaft und Märkten wird kein «Neu-für-die-Welt»-Standard
das Vorliegen eines eingetragenen Patents oder vergleichba­               im Sinne von völlig neuen Erkenntnissen angelegt. Das
ren Rechts. Beim F&E-Zusatzabzug verweist Art. 25a Abs. 2                 Frascati-Handbuch verlangt, dass die F&E zu Erkenntnissen
StHG dagegen bloss auf die grobe, in der Praxis wenig hilf­               führt, welche für das Unternehmen neu sind und im betreffen-
reiche Definition von F&E in Art. 2 FIFG. Die Botschaft zur               den Wirtschaftszweig noch nicht genutzt werden [10]. Aufgrund

  Abbildung 2: FAKTOREN BEI DER BESTIMMUNG DES F&E-ZUSATZABZUGS

  F&E-Aufwand                                                                                                       Zusatzabzug
  Eigene F&E-Leistungen                     Personalaufwand  
                                                             3.3
   3.2
                                            Zuschlag 35 %
                                            Kontrollrechnung: Gesamtaufwand der Gesellschaft
                                                                                                        ×             max. 50 %
  Fremde F&E-Leistungen  
                         3.4                Durch schweiz. Dritte fakturiert
                                            Abzug 20 %
  Total                                     = Basis F&E-Zusatzabzug

     FEBRUAR | 2021 E X P E R T F O C U S                                                                                            81
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des klaren Bezugs der Botschaft SV17 auf das Frascati-Hand­     tragen. Da Zeiterfassungssysteme in der Finanzindustrie un­
buch gibt es keinen Anlass, von diesem Standard abzuwei­        üblich sind, müssen fundierte Schätzungen anhand von
chen. Die Anforderungen an den Nachweis, dass eine Inno­        Stellenbeschrieben und Befragungen herangezogen werden.
vation in einer Branche noch nicht genutzt wird, können aus
offensichtlichen Gründen nicht sehr hoch angesetzt werden.      3.4 Fremde F&E-Leistungen. Im Falle von Auftragsfor­
  Grossen Wert legen die Steuerverwaltungen ferner auf          schung teilt Art. 25a Abs. 4 StHG grundsätzlich dem Auf­
das Kriterium der Ungewissheit des Projekterfolgs. Dies         traggeber die subjektive Berechtigung zum F&E-Zusatzab­
steht in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die Be­       zug zu. Wenn jedoch ein Unternehmen F&E-Leistungen
reitschaft zu innovativen Investitionen zu fördern, indem       zugunsten eines Auftraggebers erbringt, welcher nicht in
über eine fiskalische Beteiligung an den Kosten deren Risiko    einem Kanton mit F&E-Zusatzabzug ansässig ist, kann es
gedämpft wird. Mit dem Nachweis gescheiterter Innovati­         den Zusatzabzug selbst geltend machen. Diese Konstellation
onsprojekte kann dieser Anforderung Genüge getan werden.        kommt bspw. bei F&E-Leistungen aus der Schweiz zuguns­
  In der Realität zeigt sich im Finanzsektor, dass die Beur­    ten ausländischer Konzerngesellschaften zum Tragen.
teilung einzelner Innovationsprojekte durch mechanisches          Zwischen Konzerngesellschaften können F&E-Leistungen
Durchdeklinieren der Frascati-Kriterien selten zu klaren, be­   grundsätzlich zu Vollkosten und einem angemessenen Ge­
lastbaren Ergebnissen führt. Wie so oft im Steuerrecht muss     winnaufschlag verrechnet werden. In der Praxis zeigt sich,
der Ansatz eher in Richtung eines Blicks auf die gesamten       dass dies aufseiten des Auftraggebers regelmässig zu einem
Umstände gehen. Wenn ein Unternehmen sich strategisch           viel höheren qualifizierenden Aufwand führt, als wenn er
der Innovation in einem bestimmten Bereich verschreibt,         die F&E selbst ausführte und nur den Personalaufwand gel­
diese Strategie mit substanziellen Investitionen in Entwick­    tend machen würde. Diesem Umstand ist bei der Ansiedlung
lungsteams mit hochqualifizierten Spezialisten umsetzt          von F&E-Teams innerhalb einer Gruppe steuerplanerisch
und deren Innovationsleistungen Anerkennung im Markt            Rechnung zu tragen.
finden, sei es durch erfolgreiche Lancierung neuartiger Pro­
dukte, durch Auszeichnungen oder sonstige Publizität,           4. PATENTBOX
sollten nach Auffassung der Verfasser die Voraussetzungen       4.1 Patentkategorien in der Finanzindustrie. Im Gegen­
des F&E-Zusatzabzugs grundsätzlich als erfüllt betrachtet       satz zur weit verbreiteten Ansicht, z. T. selbst unter Vertre­
werden. Erst wenn eine Gegenkontrolle anhand der Frascati-      tern der Finanzindustrie, dass Patente in der Finanzindus­
Kriterien ergäbe, dass wesentliche Elemente der Forschung       trie nur eine untergeordnete Rolle spielen, sind Innovation
fehlen, sollte eine Innovationstätigkeit disqualifiziert wer­   und Patentaktivität zentrale Erfolgsfaktoren der Finanz­
den. Unserer Erfahrung nach bieten die Steuerbehörden           industrie. Vor diesem Hintergrund dürfte die mittels STAF
Hand zu diesem Ansatz.                                          eingeführte Patentbox auch im Finanzsektor ein grösseres
                                                                Potenzial haben als bisher angenommen.
3.3 Personalaufwand F&E-Abteilungen. Als Konsequenz               Patente im Finanztechnologie-Bereich (sog. Fintech-Be­
der gesamtheitlichen Einschätzung von F&E-Tätigkeiten           reich) lassen sich vereinfacht in folgende Kategorien eintei­
anstelle einer Beurteilung von Einzelprojekten hat es sich in   len [12]:
der Praxis bewährt, den Personalaufwand fester Teams statt      p Payment Architecture: Fintech-Anwendungen im Bereich
projektbezogener Personalkosten als Basis für den F&E-Zu­       des Zahlungsverkehrs wie z. B. mobile Zahlungssysteme
satzabzug heranzuziehen. Neben dem Personalaufwand der          oder digitale Kryptowährungen;
eigentlichen «Forscher» qualifiziert auch derjenige des Per­    pWealth Management: Fintech-Anwendungen im Bereich
sonals in direkten Management- und Verwaltungsfunktio­          der Vermögensverwaltung wie z. B. Algorithmen für Anlage­
nen für die F&E-Teams. Zu den eigenen F&E-Leistungen ge­        empfehlungen;
zählt, und somit auch beim 35 %-Uplift mitberücksichtigt,       p Insurtech: Technologische Lösungen für den Versiche­
wird der Aufwand für externe Mitarbeitende, die bei den         rungsbereich wie z. B. digitale Versicherungsplattformen
F&E-Aktivitäten des Unternehmens mitwirken. Gemäss              für den automatisierten Abschluss von Versicherungsver­
Frascati-Handbuch zählt nämlich auch vollständig einge­         trägen;
bundenes externes F&E-Personal, das bei den F&E-Aktivitä­       p Regtech: Sammelbegriff für Innovationen mit Bezug zur
ten eines Unternehmens mitwirkt, zum F&E-Personal die­          Finanzmarktregulierung; diese unterstützen das Risikoma­
ses Unternehmens [11].                                          nagement und die Compliance Prozesse.
  Freilich widmen sich Innovationsteams oft nicht aus­
schliesslich F&E-Tätigkeiten, sondern nehmen bspw. auch         4.2 Bedeutung der Patentbox in der Finanzindustrie. Im
Funktionen im laufenden Einsatz und in der routinemässi­        Rahmen der STAF wurde die Patentbox als obligatorisches
gen Weiterentwicklung ihrer Produkte wahr. Ebenso nimmt         kantonales Steuerprivileg eingeführt. Dabei soll die auf
der Anteil des F&E-Managements i. d. R. auf höheren Füh­        Basis einer Spartenrechnung ermittelte Bemessungsgrund­
rungsstufen ab. Es scheint sich in gewissen Kantonen die        lage der Patentbox (sog. Boxengewinn) um bis zu 90 % re­
Ansicht durchzusetzen, dass Geschäftsleitungsmitglieder         duziert werden. Gemäss den kantonalen Umsetzungen be­
nicht für den Zusatzabzug berücksichtigt werden können.         wegt sich die Patentboxentlastung zwischen 10 % und 90 %.
Diesem Umstand ist pragmatisch durch pauschale Kürzun­          Die Mehrheit der Kantone folgt jedoch der Bundeslösung
gen des berücksichtigten Personalaufwands Rechnung zu           mit einem Entlastungsfaktor von 90 %.

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Steuerliche I nnovationsfö rderung in der F inanzindustrie                                                                               STE U E R N

  Tabelle 1: ÜBERSICHT DER GEWINNSTEUERSÄTZE IN AUSGEWÄHLTEN KANTONEN (IN DER
  REIHENFOLGE IHRER WERTSCHÖPFUNGSBEITRÄGE IM FINANZSEKTOR, WOBEI MEHR ALS
  DIE HÄLFTE DER WERTSCHÖPFUNG AUS DEN KANTONEN ZÜRICH UND GENF STAMMT) [13]

  Kantone             Ordentlicher Ge-             Entlastungs­          Gewinnsteuersatz                Entlastungs­        Privilegierter
                    winnsteuersatz 2020               faktor                Patentbox                    begrenzung        Gewinnsteuersatz
                     (Hauptort effektiv)            Patentbox           (ohne Entlastungs­                                 (mit Entlastungs­
                                                                      begrenzung und Nexus-                             begrenzung und Nexus-
                                                                        Quotient von 100 %)                               Quotient von 100 %)
  Zürich *                     19,7 %                   90 %                      9,2 %                        70 %             11,7 %
  Genf                         14,0 %                   10 %                     13,4 %                          9%             13,5 %
  Waadt                        13,8 %                   60 %                     10,3 %                        60 %             10,9 %
  Bern                         21,1 %                   90 %                      9,4 %                        70 %             12,2 %
  Basel-Stadt                  13,0 %                   90 %                      8,4 %                        40 %             11,0 %
  Luzern                      12,3 %                    10 %                     11,9 %                        20 %             11,9 %
  St. Gallen                   14,5 %                   50 %                     11,3 %                        40 %             12,0 %
  Aargau                       18,6 %                   90 %                      9,0 %                        70 %             11,4 %
  Zug                          11,9 %                   90 %                      8,3 %                        70 %              9,1 %
  Schwyz **                    14,1 %                   90 %                      8,5 %                        70 %              9,8 %
  * Reduktion des ordentlichen Gewinnsteuersatzes in Zürich von 21,2 % auf 19,7 % im Jahr 2021.
  ** Aufgrund der Relevanz des Finanzplatzes Pfäffikon bezieht sich der Gewinnsteuersatz auf die Gemeinde Freienbach.

In Kantonen mit relativ hohen ordentlichen Gewinnsteuer­                          sich mit den Steuerbehörden auf eine Patentboxbesteuerung
sätzen, namentlich Zürich, Bern und Aargau, wirkt sich na­                        zu einigen.
turgemäss die Patentbox stärker aus. Diese Kantone haben
denn auch den Spielraum der STAF-Massnahmen voll aus­                            4.3 Mechanik des Steuerabzuges für Gewinne aus Paten-
geschöpft, im Gegensatz etwa zu Genf und Luzern, welche                          ten. Der Steuerabzug für Gewinne aus Patenten und ver­
die Patentbox nur mit der Minimalentlastung von 10 % im­                         gleichbaren Rechten ergibt sich aus der Multiplikation der
plementieren.                                                                    drei Faktoren gemäss Abbildung 3.
  Trotz ihrer steuerlichen Attraktivität scheint die Patent­
box in der Finanzindustrie noch nicht angekommen zu sein.                        4.4 Bestimmung des Boxengewinns. Der Boxengewinn
Dem Vernehmen nach ist es in den Kantonen, aus welchen                           lässt sich grundsätzlich über den patentbezogenen Ansatz
über 85 % der Wertschöpfung der Finanzindustrie kommen,                          (sog. direkte Methode) oder indirekt über den produktbezo­
noch keinem der etablierten Finanzdienstleister gelungen,                        genen Ansatz (indirekte Methode) ermitteln. Bei Finanz­

  Abbildung 3: FAKTOREN BEI DER BESTIMMUNG DES ABZUGS VOM REINGEWINN
  FÜR GEWINNE AUS PATENTEN

                  Ermittlung des Boxengewinns
                               4.2
        Direkte Methode                     Indirekte Methode
         (Nettomethode)                      (Residualmethode)
  Patentbezogen, d. h.                  Produktbezogen, d. h. Patente                        Bestimmung
  i. d. R. bei Lizenzvergabe            in verkauften Produkten/                            Nexus-Quotient
  oder Patentverkauf                    Dienstleistungen enthalten                                4.3
  Ertrag aus Patent                     Gesamtgewinn                               Qualifizierende Aufwendungen             Entlastungsfaktor
   Relevanter Aufwand                   Finanzergebnis                     ×      für Patententwicklung × 1,3         ×
                                                                                                                                max. 90 %
                                         Liegenschaftenerfolg
                                                                                      Gesamtaufwand für Patent­
                                         Ergebnis aus nicht qualifi­
                                                                                            entwicklung
                                           zierenden Leistungen
                                         Gewinne aus Routinefunkti­
                                           onen (6 % der Umsatzkosten)
                                         Markenentgelt
  = Boxengewinn                         = Boxengewinn

     FEBRUAR | 2021 E X P E R T F O C U S                                                                                                        83
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dienstleistern dürften Patente vorab dazu eingesetzt werden,      dukt zugewiesenen Vollkosten des ordentlich besteuerten
um auf innovative Weise «traditionelle» Ertragsarten wie         Bereichs zugewiesen werden müssen [16]. Damit soll sicher­
Kommissionen, Vermögensverwaltungsgebühren oder Ver­             gestellt werden, dass der Gewinn aus Routinefunktionen
sicherungsprämien zu generieren. Für die Finanzindustrie         nicht privilegiert besteuert wird. I. d. R. verlangen die
drängt sich deshalb grundsätzlich die indirekte Methode          ­Steuerbehörden, dass ein solcher Kostenaufschlag auch für
auf. Ferner sprechen folgende Gründe für die Ermittlung des       sämtliche Routinefunktionen von Finanzdienstleistern
Boxengewinns auf Basis der indirekten Methode:                    angewandt wird. So sollen die Versicherer, nach Ansicht der
p Regulatorische Rahmenbedingungen: Die FINMA be­                 Steuerbehörden, einen Kostenaufschlag von 6 % auf den
schränkt grundsätzlich die zulässigen Tätigkeiten von Ban­        Schadenszahlungen anwenden. Ferner beträgt das Marken­
ken und Versicherungen. So darf bspw. bei einer Versiche­         entgelt, welches der ordentlichen Besteuerung unterworfen
rung versicherungsfremdes Geschäft nur von untergeordne­         wird, pauschal rund 1 % des Boxenumsatzes [17] (z. B. die
ter Bedeutung sein und erfordert eine FINMA-Bewilligung.         über eine digitale Versicherungsplattform vereinnahmten
Vor diesem Hintergrund ist es unüblich für Banken und Ver­       Versicherungsprämien). Sofern jedoch nachgewiesen werden
sicherungen, für die Verwertung ihrer Patente Lizenzen mit       kann, dass bereits ein effektives marktübliches Markenent­
Dritten und/oder Gruppengesellschaften zu vereinbaren.           gelt auf diesen Umsatz entrichtet wird, muss kein weiteres
p Mehrwertsteuerliche Überlegungen: Beim grössten Teil           Markenentgelt erhoben werden. Während der Ansatz beim
der Erträge von Banken und Versicherungen handelt es             Markenentgelt Sinn macht, erscheint ein 6 %-Kostenauf­
sich in der Schweiz und in Europa um von der MWST ausge­          schlag auf Schadenszahlungen nach Meinung der Verfasser
nommene Leistungen (z. B. Zinserträge, Versicherungsprä­         verfehlt. Es sind nicht die Schäden, welche die Routine-Wert­
mien) [14]. Damit stellt die Vorsteuer für Banken und Versi­      schöpfung generieren, sondern das Vertrags- und Schaden­
cherungen weitgehend eine endgültige Belastung dar. Sie          management. Somit sollten auch nur die Kosten der Letzteren
verzichten deshalb i. d. R. darauf, separate mehrwertsteuer­     für den Aufschlag berücksichtigt werden.
pflichtige Lizenzen an Gruppengesellschaften oder Kunden            Als Untervariante der direkten Methode kann der Boxen­
in der Finanzindustrie zu verrechnen.                            gewinn eines Finanzdienstleisters auch auf Basis des Fremd­
                                                                 vergleichsgrundsatzes bestimmt werden [18]. Die Höhe des
Bei der Umsetzung der indirekten Methode zur Bestim­              qualifizierenden Lizenzertrages richtet sich bei dieser Me­
mung des Boxengewinns eines Unternehmens der Finanz­             thode nach dem Lizenzertrag, welchen der Lizenzgeber von
industrie auf Basis der Patentbox-Verordnung besteht je­          einem unabhängigen Lizenznehmer für die Verwertung
doch zusätzlicher Klärungsbedarf:                                 der patentierten Technologie hätte vereinnahmen können.
Die Patentbox-Verordnung hält fest, dass, falls der Boxen­       Auf Basis einer Transferpreisstudie lässt sich dabei bestim­
gewinn nicht auf Produktebene bestimmt werden kann,              men, wie hoch solche Lizenzen, aus der Verwertung von ver­
vom Gesamtgewinn des Unternehmens vor Steueraufwand              gleichbaren Patenten zwischen unabhängigen Dritten, aus­
ausgegangen werden kann [15]. Dabei sollen sämtliche nicht       fallen würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Be­
mit den Patenten in Verbindung stehenden Erträge aus dem          stimmung des Boxengewinns von der gesamten, durch das
Boxengewinn herausgerechnet werden (d. h. Finanz-, Lie­          Patent ausgelösten Wertschöpfung (vor dem zuordenbaren
genschaften-, Beteiligungserfolg, übrige nicht auf Patente       Aufwand) auszugehen ist. Bei einer Transferpreisstudie ist
entfallende Erträge). Während diese Bestimmung für das            deshalb sicherzustellen, dass nicht nur der Gewinn des Li­
Geschäftsmodell der Maschinen-, Chemie- und Pharmain­            zenzgebers, sondern auch derjenige des Lizenznehmers Be­
dustrie Sinn ergibt, greift sie für Unternehmen der Finanz­      rücksichtigung findet. Dieser Ansatz wird auch vom Bun­
industrie zu kurz. Die erfolgreiche Kommerzialisierung            desrat gestützt, da gemäss Botschaft SV17 auch der Lizenz­
von Patenten in der Finanzindustrie setzt voraus, dass sämt­     nehmer (einer Exklusivlizenz) die Patentbesteuerung in
liche mit der Innovation zusammenhängenden Erträge (z. B.        Anspruch nehmen kann [19]. Bei dieser Untervariante han­
Anlage der vorschüssig vereinnahmten Prämien bei Versiche­        delt es sich um einen praktikablen und einfachen Ansatz. Er
rungen) auch als Teil der Wertschöpfung aus dem Patent an­       reduziert den Compliance- und Dokumentationsaufwand
erkannt werden. So sollte bspw. bei einem Versicherer, der       für Unternehmen, aber auch den Prüfungsaufwand für die
über patentgeschützte Plattformlösungen Prämien gene­             Steuerbehörden. Damit steht er im Einklang mit der vom
riert, nicht nur das versicherungstechnische Ergebnis in         Bundesrat in der Botschaft geforderten Reduktion der tech­
den Boxengewinn fliessen, sondern zumindest teilweise            nischen Komplexität und Fokussierung auf Praktikabilität
auch das damit verbundene Anlageergebnis. Dieses reflek­          sowohl aufseiten der Steuerbehörden als auch aufseiten der
tiert nicht, wie in anderen Branchen, den Ertrag aus ausser­     Unternehmen.
betrieblichen Mitteln, sondern solchen aus Finanzanlagen,
die direkt mit dem patentbasierten Versicherungsgeschäft         4.5 Bestimmung des Nexus-Quotienten. Die Patentbox
verbunden sind. Ein vollumfänglicher Ausschluss solcher          richtet sich am «modifizierten Nexusansatz» der OECD
Erträge von der privilegierten Besteuerung trüge den Eigen­      aus. Mittels modifiziertem Nexusansatz wird sichergestellt,
heiten des Geschäftsmodells der Finanzindustrie zu wenig         dass nur diejenigen Erträge privilegiert besteuert werden,
Rechnung.                                                        welche auf qualifizierenden F&E-Aufwendungen beruhen.
   Die Patentbox-Verordnung hält ferner fest, dass für die Be­   Dabei gilt, je mehr qualifizierende F&E-Aufwendungen dem
stimmung des Boxengewinns vorgängig 6 % der dem Pro­             Schweizer Unternehmen zugerechnet werden können, desto

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Steuerliche I nnovationsfö rderung in der F inanzindustrie   STE U E R N

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höher fallen die Steuersparnisse aus. Der Nexus-Quotient                          Als Teil ihrer Innovationsstrategie investieren etablierte Fi­
kann insgesamt jedoch höchstens 100 % betragen, wobei                              nanzdienstleister vermehrt in FinTech-Startups. Durch sol­
sich Zähler und Nenner wie folgt berechnen:                                        che Kooperationsmöglichkeiten verschaffen sich Finanz­
p Zähler: Im Zähler werden der eigene selbst getragene F&E-                        dienstleister Zugriff auf neue Technologien und Patente.
Aufwand sowie der Aufwand für die Auftragsforschung durch                         Eine interessante steuerliche Frage in Bezug auf den Nexus-
schweizerische Konzerngesellschaften oder durch Dritte                             Quotienten ergibt sich, wenn Patente im Rahmen von Um­
(in- und ausländisch) berücksichtigt. Ferner wird im Zähler                        strukturierungen von Startups auf etablierte Finanzdienst­
ein genereller Zuschlag (sog. Uplift) von 30 % angewandt.                          leister übertragen werden. Nach Meinung der Verfasser
p Nenner: Im Nenner werden zusätzlich zum Zähler die                               kann die empfangende Gesellschaft auch die Nexus-Quoti­
F&E-Aufwendungen von Konzerngesellschaften und Be­                                 enten der betreffenden Patente übernehmen. Damit kön­
triebsstätten im Ausland sowie die Aufwendungen für den                            nen solche Patente – im Gegensatz zu gekauften – einen
Erwerb von Patenten berücksichtigt.                                               ­Patentboxabzug bewirken.

Für eine detaillierte Darstellung und Besprechung des Ne­                         5. SCHLUSSFOLGERUNGEN
xus-Quotienten sei auf die an dieser Stelle publizierten Arti­                    Die neuen Instrumente der steuerlichen Innovationsförde­
kel von P. Uebelhart und B. Bellwald verwiesen [20]. Aus den                      rung geben den Finanzdienstleistern einen Anlass, ihre In­
Praxiserfahrungen lässt sich für schweizerische Finanz­                           novations- und Patentstrategien zu schärfen. Verteilte F&E-
dienstleister festhalten, dass sich die Bestimmung des Ne­                        Aktivitäten sind ggf. neu zu organisieren und auch nach
xus-Quotienten (sowie der historischen F&E-Kosten für den                         steuerlichen Gesichtspunkten zu optimieren. Gerade die
Boxeneintritt) als schwierig erweist. Dies liegt v. a. darin be­                  Patentbox und ihr Nexusansatz erfordern eine langfristige
gründet, dass Finanzdienstleister – im Gegensatz z. B. zur                        (Voraus-)Planung der F&E-Aktivitäten.
Pharmaindustrie – ihre F&E-Aufwendungen nicht als sepa­                             Die Stellung des schweizerischen Finanzplatzes wird in
rate Position in ihrer Erfolgsrechnung rapportieren. Als                          Zukunft stark von dessen Innovationskraft abhängen. Aus
pragmatischer Ansatz könnte der Personalaufwand derjeni­                          standortpolitischer Sicht ist zu hoffen, dass die Steuerbehör­
gen Teams herangezogen werden, welche die dem Patent zu­                          den – auch in Zeiten grösserer Anspannungen des Finanz­
grunde liegenden F&E-Aktivitäten betreiben, sowie ein An­                         haushalts – die Anstrengungen der Finanzindustrie unter­
teil der involvierten IT-Mitarbeiter. Dies bedingt, dass die                      stützen, F&E-Aktivitäten in der Schweiz auszuüben. Prag­
Mitarbeiter, welche die F&E-Aktivitäten ausüben, in separa­                       matische Lösungen öffnen den Zugang zu den neuen
ten Abteilungen arbeiten und deren Kosten in separaten                            Förderinstrumenten und vermeiden unverhältnismässigen
Kostenstellen erfasst werden. Um neben dem Personalauf­                           Compliance- und Prüfungsaufwand für alle Beteiligten.
wand auch Gemeinkosten zu berücksichtigen, könnte ana­                            Der sich abzeichnende Weg sollte deshalb konsequent weiter­
log zum F&E-Zusatzabzug ein Zuschlag von 35 % angewandt                           gegangen werden.                                          n
werden.

Fussnoten: 1) Vgl. statt vieler: Pressekonferenz des   Frascati-Handbuch, 7. Auflage, 2015: Leitlinien für   wicklungsaufwand, EF 2020/9, 646 ff. 10) Frascati-
Zürcher Regierungsrats anlässlich des Starts der       die Erhebung und Meldung von Daten über For­          Handbuch, (Fn. 7), Ziff. 2.15. 11) Frascati-Hand­
Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform            schung und experimentelle Entwicklung, Mes­           buch, (Fn. 7), Ziff. 5.6, 5.9 und 5.18. 12) Vgl. Finanz­
III vom 29. November 2016. 2) Innovationsförde­        sung von wissenschaftlichen, technologischen und      platz Zürich 2019/2020, Monitor, Prognosen, Der
rung durch Art. 1b BankG (in Kraft seit 1. Januar      Innovationstätigkeiten. 8) OECD (2005), Oslo Ma­      Finanzplatz zwischen Krisenbewältigung und
2019) sowie Art. 11 E-VAG (in parlamentarischer        nual: Guidelines for Collecting and Interpreting      Zukunftssicherung, S. 37. 13) Vgl. Volkswirtschaft­
Debatte, Inkrafttreten erwartet per 1. Januar 2022).   Innovation Data, 3. Auflage, 2005. Inzwischen er­     liche Bedeutung des Schweizer Finanzsektors, Er­
3) Vgl. Finanzplatz Zürich 2019/2020, Monitor, Pro­    schienen in der 4. Auflage, 2018, für Zwecke des      gebnisse 2019, BAK Economics, S. 10. 14) Vgl. Art. 21
gnosen, Der Finanzplatz zwischen Krisenbewälti­        F&E-Zusatzabzugs stützen sich die Steuerverwal­       Abs. 2 Ziff. 18 u. 19 MWSTG sowie Art. 135 Abs. 1
gung und Zukunftssicherung, S. 41. 4) Val. R&D         tungen jedoch auf die 3. Auflage, welche zum Pub­     lit. a) bis lit. f) EU-Richtlinie 2006/112. 15) Vgl.
Technological Development and Performance in           likationszeitpunkt der Botschaft zur SV17 galt.       Art. 3 Patentbox-Verordnung. 16) Vgl. Patentbox-
the Reinsurance Industry; A study commissioned         9) Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz        Verordnung, Erläuterungsbericht vom 13. Novem­
by Swiss Re Institute. 5) Uebelhart/Bellwald,          vom 4. Juni 2020 zum zusätzlichen Abzug von For­      ber 2019. 17) Vgl. Merkblatt Patentbox vom 22. Ok­
Die neue Schweizer Patentbox – eine Übersicht,         schungs- und Entwicklungsaufwand nach den             tober 2020, Ziff. 3.2, Zürcher Steuerbuch Nr. 64b.1.
EF 2019/11, 842 ff. 6) Botschaft vom 21. März 2018     Art. 10a und Art. 25a des Steuerharmonisierungs­      18) Vgl. Botschaft SV17, (Fn. 6), BBl 2018, S. 2551.
zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17),     gesetzes («SSK-Analyse»); vgl. auch Eichenberger/     19) Vgl. Botschaft SV17, (Fn. 6), BBl 2018, S. 2588.
BBl 2018 2552 (Botschaft SV17). 7) OECD (2018),        Mirkovic, Zusatzabzug für Forschungs- und Ent­        20) Uebelhart/Bellwald, (Fn. 5), EF 2019, 842 ff.

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