Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 171 - Stadt Garching
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 171 „Kommunikationszone“ Universitätsstadt Garching, Lkr. München für den Bereich zwischen südlich der Ludwig-Prandtl-Straße, westlich der Geothermie-Heizzentrale der Energie-Wende-Garching, nördlich von Brauneckweg und Untere Straßäcker und östlich der Freisinger Landstraße (St2350). Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 120 „Untere Straßäcker“ und des Bebauungsplans Nr. 97 „Am Riemerfeld Nr. 2“ Datum: 13.04.2021 Festsetzungen durch Text
A. Festsetzung durch Planzeichen (siehe Planteil) B. Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen durch Planzeichnung (siehe Planteil) C. Hinweise durch Planzeichen (siehe Planteil) D. Festsetzungen durch Text Die Stadt Garching erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der §§ 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: § 1 Bebauungsplan mit Grünordnung Für den in der Planzeichnung festgesetzten Geltungsbereich (Bereich südlich der Ludwig-Prandtl- Straße, westlich der Geothermie-Heizzentrale der Energie-Wende-Garching, nördlich des Brauneckwegs und der Unteren Straßäcker, sowie östlich der Freisinger Landstraße (St2350)) wird der Bebauungsplan Nr. 171 „Kommunikationszone“ mit integriertem Grünordnungsplan erlassen. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung mit Stand vom 13.04.2021 und diesem Satzungstext. Der Bebauungsplan Nr. 171 ersetzt in seinem Geltungsbereich Teilbereiche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 120 „Untere Straßäcker“ sowie des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 97 „Am Riemerfeld Nr.2“. § 2 Art der baulichen Nutzung (1) Festgesetzt werden 27 Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis einschließlich WA 27) sowie 3 Flächen für Gemeinbedarf (Gemeinbedarfsfläche (1) „sozialen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen“, Gemeinbedarfsfläche (2) „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“, Gemeinbedarf (3) „Grundschule, Kindertageseinrichtung, Freizeiteinrichtung). Das Allgemeine Wohngebiet WA 2 besteht aus den Teilbaugebieten WA 2(1) und WA 2(2), das Allgemeine Wohngebiet WA 3 besteht aus den Teilbaugebieten WA 3(1) und WA 3(2), das Allgemeine Wohngebiet WA 4 besteht aus den Teilbaugebieten WA 4(1), WA 4(2) und WA 4(3), das Allgemeine Wohngebiet WA 5 besteht aus den Teilbaugebieten WA 5(1) und WA 5(2), das Allgemeine Wohngebiet WA 10 besteht aus den Teilbaugebieten WA 10(1), WA 10(2) und WA 10(3), das Allgemeine Wohngebiet WA 11 besteht aus den Teilbaugebieten WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3) und WA 11(4), das Allgemeine Wohngebiet WA 12 besteht aus den Teilbaugebieten WA 12(1), WA 12(2), WA 12(3) und WA 12(4), das Allgemeine Wohngebiet WA 13 besteht aus den Teilbaugebieten WA 13(1), WA 13(2) und WA 13(3), das Allgemeine Wohngebiet WA 14 besteht aus den Teilbaugebieten WA 14(1), WA 14(2) und WA 14(3), das Allgemeine Wohngebiet WA 19 besteht aus den Teilbaugebieten WA 19(1) und WA 19(2), das Allgemeine Wohngebiet WA 23 besteht aus den Teilbaugebieten WA 23(1) und WA 23(2), das Allgemeine Wohngebiet WA 24 besteht aus den Teilbaugebieten WA 24(1) und WA 24(2), und das Allgemeine Wohngebiet WA 27 besteht aus den Teilbaugebieten WA 27(1), WA 27(2) und 27(3),
(2) In allen Allgemeinen Wohngebieten richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach § 4 BauNVO. In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe) und nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen) unzulässig: WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 10(1), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 19(1), WA 19(2), WA 24(1) WA 24(2), WA 26, WA 27(1), WA 27(2) und WA 27(3). In allen Allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO nicht zum Bestandteil der Satzung gemacht. (3) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 und den Teilbaugebieten WA 2(2) und WA 3(2) dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB gilt im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 die vorstehende Regelung nicht für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss innerhalb der in der Planzeichnung mit KITA bezeichneten Fläche. (4) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 dürfen nur Wohngebäude für Studenten (Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) errichtet werden. (5) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 ist innerhalb der in der Planzeichnung mit KITA bezeichneten Fläche im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss ausschließlich eine Anlage für soziale Zwecke, in der Form einer Kindertagesbetreuungseinrichtung zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 sind Außenspielflächen für die Kindertagesbetreuungseinrichtung zulässig. (6) Die Fläche für Gemeinbedarf (1) „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Kindertageseinrichtung einschließlich der diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräumen und den zugehörigen Stellplätzen. Wohnungen für Bedienstete von Gemeinbedarfseinrichtungen der Stadt Garching sind bis zu einer gesamten maximalen Geschossfläche von 610 m² zulässig. (7) Die Fläche für Gemeinbedarf (2) „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für Freizeitsport einschließlich der diese Nutzungen ergänzenden Einrichtungen wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräume, einer Hausmeisterwohnung und den zugehörigen Stellplätzen. Mit diesen Nutzungen im Zusammenhang stehende unselbstständige gastronomische Anlagen und Einrichtungen sind zulässig. (8) Die Fläche für Gemeinbedarf (3) „Grundschule, Kindertageseinrichtung, Freizeiteinrichtung“ dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Grundschule einschließlich Tagesheim, sowie von Kindertageseinrichtung, Spielplätzen, einer Sporthalle und Freisportflächen, die jeweils auch der außerschulischen Nutzung dienen können, sowie der diese Nutzungen ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräume, einer Hausmeisterwohnung und Stellplätzen. § 3 Maß der baulichen Nutzung (1) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten darf die im Plan festgesetzte, höchstzulässige Geschossfläche (GF) durch Kinderwagen- und Fahrradabstellräume sowie Müllräume, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Hauseingang in das Erdgeschoss integriert sind um maximal 50 m² je eigenständiger baulicher Anlage und insgesamt um maximal 5 % überschritten werden: WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA 10(2), WA 10(3), WA 12(2), WA 12(3), WA 14(1), WA 14(2), WA 14(3), WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA 23(2) und WA 25. (2) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben gemäß § 21 a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die Flächen von gebäudeintegrierten Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen unberücksichtigt. (3) Werden in den Teilbaugebieten WA 19(1) und WA 24(1) Stellplätze gebäudeintegriert errichtet, so darf die zulässige Geschossfläche je Hauseinheit der Hausgruppe bzw. des Doppelhauses (GF) um die Größe des Stellplatzes überschritten werden, maximal jedoch um 25 m² je Stellplatz. (4) Auf dem jeweiligen Baugrundstück darf die im Plan für die einzelnen Gebäude festgesetzte, höchstzulässige Grundflache (GR) durch die in § 6(2) zugelassenen Terrassen und untergeordneten Bauteile (Balkone und Erker, mit einer maximalen Tiefe von 1,5 m und einer Breite von insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge) um bis zu maximal 16 % überschritten werden. (5) Auf dem jeweiligen Baugrundstück darf die im Plan für die einzelnen Gebäude festgesetzte, höchstzulässige Grundflache (GR) durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO - auf den Baugrundstücken in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1 bis WA 27 um 100%, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; - auf den Baugrundstücken in den Gemeinbedarfsflächen 1 und 2 um 100%, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; - auf dem Baugrundstück in den Gemeinbedarfsfläche 3 bis zu einer Grundfläche von insgesamt 17.200 m2, davon durch Frei- und Sportflächen maximal bis zu 6.400 m2 überschritten werden. In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1 bis WA 5 und WA 10 bis WA 26 darf auf den jeweiligen Baugrundstücken die im Plan für die einzelnen Gebäude festgesetzten, höchstzulässigen Grundflächen (GR) durch Tiefgaragen oder Gemeinschaftstiefgaragen weiter bis zu vollständigen Ausnutzung der im Plan festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen oder Gemeinschaftstiefgaragen überschritten werden. § 4 Mindestmaße für Baugrundstücke (1) Für die Teilbaugebiete WA 19(1) und 24(1) wird eine Mindestbreite von Baugrundstücken von 7,0 m festgesetzt. (2) Für die Allgemeinen Wohngebiete, WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 13, WA 26 und die Teilbaugebiete WA 10(1), WA 12(1), WA 12(4), WA 19(2), WA 24(2) wird eine Mindestbreite von Baugrundstücken von 5,0 m festgesetzt. §5 Bauweise (1) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten darf das dritte Vollgeschoss jeder Hauseinheit von Hausgruppen bzw. Doppelhäusern nicht mehr als die Hälfte der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Das dritte Vollgeschoss ist in Bauräumen ohne
Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklung an mindestens einer Fassade und maximal zwei Fassaden gegenüber der Fassadenaußenkante des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen: WA 6, WA 7, WA 10(1), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(4), WA 13 (1), WA 13(2) und WA 13(3). (2) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten darf das dritte Vollgeschoss jedes Gebäudes von Doppelhäusern und Hausgruppen nicht mehr als 75% der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Das dritte Vollgeschoss jedes Gebäudes von Doppelhäusern und Hausgruppe ist an mindestens einer Fassade und maximal zwei Fassaden gegenüber der Fassadenaußenkante des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen: WA 19(1), WA 19(2), WA 24(1), WA 24(2) und WA 26. (3) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten ist das vierte Vollgeschoss um mindestens 3,0 m von einer zur öffentlichen Grünfläche orientierten Fassadenaußenkante des darunter liegenden Geschosses - bei Gebäuden bis zu 24,0 m Gebäudelänge auf der gesamten Gebäudelänge, - bei Gebäuden von mehr als 24,0 m Gebäudelänge mindestens auf der Hälfte der jeweiligen Gebäudelänge, zurückzusetzen: WA 15, WA 17, WA 18, WA 20, WA 22, WA 23(1), WA 23(2) und WA 25. (4) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten dürfen die im Plan festgesetzten Rampen der Gemeinschaftsanlage grenzständig auf eigenem Grundstück in der festgesetzten Länge und der zulässigen Wandhöhe errichtet werden: WA 10, WA 11, WA 12, WA 13, WA 19, WA 24 und WA 26. § 6 Überbaubare und unterbaubare Grundstücksfläche (1) Die festgesetzten Baulinien dürfen nicht überschritten werden. Von den festgesetzten Baulinien ist das Zurücksetzen der Erdgeschossfassaden bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. (2) In allen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten können die Baugrenzen im Erdgeschoss, durch Terrassen bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m und einer Länge von bis zu max. 5,0 m je Terrasse und zugehörige Terrassentrennwände nach § 15 Abs. 4 überschritten werden. In allen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten dürfen die Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie Balkone und Erker, mit einer maximalen Tiefe von 1,5 m und einer Breite von insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge, überschritten werden. (3) Innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen sind neben Kfz-Stellplätzen unterirdisch auch Keller- und Technikräume sowie Fahrradabstellräume und Müllsammelräume zulässig. § 7 Höhenentwicklung (1) Die festgesetzte Wandhöhe errechnet sich aus dem Maß des im Plan festgesetzten Höhenbezugspunktes in m ü.NN. für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet bzw. Teilbaugebiet und die jeweilige Gemeinbedarfsfläche und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut bei
Satteldächern oder mit dem oberen Abschluss der Wand, einschließlich der Attika bei Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern (Oberkante des Pultdachfirstes). (2) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten gelten jeweils für die Höhe der Fertigfußböden der Wohnungen entlang der Baulinien eine Mindesthöhe von 0,5 m und eine Maximalhöhe von 1,0 m über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt in m ü.NN: WA 1, WA 2(2), WA 3(2), WA 4(3), WA 5(1) und WA 5(2). § 8 Abstandsflächen (1) Die sich durch die Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Bauräume und Wandhöhen ergebenden Abstandsflächentiefen gehen den gesetzlichen Abstandsflächentiefen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vor. § 9 Dachform, Dachaufbauten, Technische Anlagen, Dachterrassen, Antennen- und Satellitenanlagen (1) In allen Flächen für den Gemeinbedarf und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Pultdächer bis max. 10° Dachneigung zulässig: WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA 6, WA 7, WA 10(1), WA 10(2), WA 10(3), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(2), WA 12(3), WA 12(4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 14(1), WA 14(2), WA 14(3), WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 19(1), WA 19(2), WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA 23(2), WA 24(1), WA 24(2), WA 25 und WA 26. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 und WA 9 sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von mindestens 30° bis maximal 40° zulässig. Für Garagen, erdgeschossige Anbauten und sonstige Nebengebäude sind auch Flachdächer zulässig. (3) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 27 sind nur Satteldächer mit mittigem First und mit einer Dachneigung von mindestens 20° bis maximal 40° zulässig. Für Garagen, erdgeschossige Anbauten und sonstige Nebengebäude sind auch Flachdächer zulässig. (4) In allen Gemeinbedarfsflächen und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Flachdächer ab einer Fläche von 100 m² mindestens extensiv mit einer durchwurzelbaren Gesamtschichtdicke von mindestens 12 cm (einschließlich Dränschicht) zu begrünen: WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA 10(2), WA 10(3), WA12(2), WA 12(3), WA 14(1), WA 14(2), WA 14(3), WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA 23(2) und WA 25. Dies gilt nicht bei Anordnung von nutzbaren Freibereichen (Dachterrassen und Dachgärten) und notwendigen technischen Anlagen. (5) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Flachdächer bei Hausgruppen ab einer Fläche von 50 m² extensiv mit einer durchwurzelbaren Gesamtschichtdicke von mindestens 12 cm (einschließlich Dränschicht) zu begrünen: WA 6, WA 7, WA 10(1), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 19(1), WA 19(2), WA 24(1), WA 24(2) und WA 26. Dies gilt nicht bei Anordnung von nutzbaren Freibereichen (Dachterrassen und Dachgärten) und notwendigen technischen Anlagen.
(6) Nutzbare Freibereiche auf den Dächern der obersten Geschosse sind nur in den Gemeinbedarfsflächen und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten zulässig: WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5 (2), WA 14(1), WA 14(2), WA 14(3), WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA 23(2) und WA 25. Sie sind auf mindestens 40% ihrer Fläche intensiv zu begrünen. Die Flächen sind mit Rasen, Stauden und Sträuchern zu begrünen oder mit Nutzpflanzen zu bepflanzen. Der Anteil dieser nutzbaren Freibereiche an der gesamten Dachfläche des obersten Geschosses darf 50% nicht überschreiten. In den übrigen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind nutzbare Freibereiche nur bei zurückgesetzten Geschossen auf Dächern der Geschosse unterhalb des obersten Geschosses zulässig. (7) Technische Anlagen auf den Dächern sind nur zulässig, sofern sie den Nutzungen in den jeweiligen Gebäuden und den darunter angeordneten Untergeschossen dienen, ihrer Art und ihrem Zweck nach mit der Nutzung der darunter liegenden Gebäude und dem dazugehörigen Untergeschoss in Zusammenhang stehen. (8) In den Bereichen mit Festsetzung Flachdach und flach geneigtes Pultdach bis max. 10° Dachneigung - sind Dachaufbauten um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten der Fassaden des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen; - sind technische Anlagen, soweit technisch möglich, im Zusammenhang mit Dachaufbauten für Treppenhäuser anzuordnen, in diese zu integrieren oder zusammenzufassen und mit einem Sichtschutz zu umgeben; - dürfen Dachaufbauten und technische Anlagen eine Höhe von 3,0 m über ihrem Durchstoßpunkt durch die Dachfläche und eine Grundfläche von maximal 15 % des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten; eine Überschreitung auf insgesamt bis zu 30 % für Anlagen für kontrollierte Wohnraumlüftung ist zulässig; - sind technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung ohne Flächenbegrenzung zulässig; ihre Höhe wird auf 1,5 m über der Oberkante der Dachfläche beschränkt; sie sind mit einer Dachbegrünung zu kombinieren; - in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4, WA 5 WA 10(2), WA 10(3), WA 12 (2), WA 12(3), WA 14, WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 20, WA 21, WA 22, WA 23, WA 25 sind mindestens 50 % der Dachflächen über dem obersten Geschoss mit PV-Anlagen zu belegen. - dürfen folgende Dachaufbauten die im Plan festgesetzten Wandhöhen überschreiten: Dachausstiege zu Dachterrassen und Dachgärten einschließlich Abstellräume mit einer maximalen Grundfläche von 20 m², Geländer und Absturzsicherungen, Wind-, Sonnen- und Sichtschutzkonstruktionen sowie notwendigen technische Dachaufbauten inkl. Sichtschutz. (9) In den Bereichen mit Festsetzung Satteldach - sind Dachaufbauten und technische Anlagen innerhalb des Satteldaches anzuordnen;
- sind technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung ohne Flächenbegrenzung zulässig; sie müssen die gleiche Neigung wie die Dachfläche aufweisen und dürfen an keiner Seite über den Rand der Dachfläche hinausragen; sie dürfen die jeweils festgesetzte Wandhöhe um 0,3 m überschreiten; - in den Allgemeinen Wohngebieten WA 8, WA 9 und Teilbaugebieten 27(1) mit (3) sind mindestens 50 % der Dachflächen über dem obersten Geschoss mit PV-Anlagen zu belegen. Notwendige Dachfenster oder -ausstiege werden hiervon ausgenommen. (10) Antennen- und Satellitenanlagen sind ausschließlich auf den Dächern zulässig. (11) Die zu begrünenden Dachflächen sind mit einem Regenwasser-Retentionsvolumen von mind. 50l/m² auszustatten. § 10 Nebenanlagen, Müllaufstellflächen (1) Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind außerhalb der Bauräume ausschließlich in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise kann von den festgesetzten Standorten kann in der Lage geringfügig abgewichen werden, soweit der Ersatzstandort hinsichtlich der grünplanerischen Funktion gleichwertig ist mit den städtebaulichen und grünordnerischen Zielen der Planung vereinbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Von Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind folgende Nebenanlagen: a) bis zu 50% der gemäß §11 notwendigen Fahrradabstellplätze, b) notwendige Fahrradabstellplätze für die Kindertageseinrichtung, c) oberirdische Nebenanlagen und Spielgeräte für die Kindertageseinrichtung, d) oberirdische Nebenanlagen gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO (Kinderspielplätze). e) Nebenanlagen für Gartengeräte in den WA 6, 7, 8, 9, 10(1), WA 11, WA 12 (1), WA 12 (4), WA 13 WA 19, WA 24, WA 26 und WA 27. f) Nebenanlagen für Gartengeräte in den WA 10(2), 10(3), 12 (2), 12(3) 6 in Verbindung mit Wohnungsgärten. (3) Eine Überdachung der in Absatz 2 Buchstabe a) und b) bezeichneten Nebenlagen ist bis zu einer maximalen Höhe von 3,0 m bezogen auf den im Plan festgesetzten Höhenbezugspunkt für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet oder die jeweilige Gemeinbedarfsfläche und nur als Flachdach, zulässig. (4) Nebenanlagen für Gartengeräte gemäß Absatz 2 Buchstabe e) sind nur mit einer Fläche von maximal 5 m2 in Form von - Gartenschränken an jeweiligen den Terrassentrennwänden mit einer maximalen Höhe von 2,5 m bezogen auf den für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt oder - Geräteschuppen an der gebäudeabgewandten Grenze des Wohnungsgartens, mit einer Mindesttiefe von 1,5 m und einer maximalen Wandhöhe von 2,5 m bezogen auf den für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt zulässig und nur eine pro Wohnungsgarten (Sondereigentum gemäß Aufteilungsplan) zulässig.
(5) Nebenanlagen für Gartengeräte gemäß Absatz 2 Buchstabe f) sind nur mit einer Fläche von maximal 5 m2 in Form von - Gartenschränken an jeweiligen den Terrassentrennwänden mit einer maximalen Tiefe von 1m und mit einer maximalen Höhe von 2,5 m bezogen auf den für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt oder - Geräteschuppen an der gebäudeabgewandten Grenze des Wohnungsgartens, mit einer Mindesttiefe von 1,5 m und einer maximalen Wandhöhe von 2,5 m bezogen auf den für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt zulässig. (6) Aufstellflächen zur Müllbereitstellung am Abholtag sind ohne Einhausung und Überdachung anzulegen. § 11 Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Fahrradstellplätze ermittelt sich nach Anlage 1 der Satzung. (2) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten, sind die erforderlichen Fahrradabstellplätze zu mindestens 50% innerhalb der Gebäude oder innerhalb der Tiefgaragen nachzuweisen. Sie müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. (3) Werden, bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten, Fahrradabstellplätze für Wohnnutzungen außerhalb von Gebäuden angeordnet, sind diese zu mindestens 50% in eingehausten Sammelabstellanlagen zu errichten. Die oberirdischen Fahrradabstellanlagen sind mit Lademöglichkeiten für E-Bikes und ggf. Photovoltaikanlagen auszurüsten. (4) Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Satzung über die Herstellung von Garagen, Stellplätze und Abstellplätzen für Fahrräder sowie den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Garagen-, Fahrrad- und Stellplatzsatzung – GAFSTS), insbesondere für die Beschaffenheit und Anordnung der Fahrradstellplätzen. § 12 Kfz-Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten (1) In nachfolgenden Gemeinbedarfsflächen, Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Kfz-Stellplätze unterirdisch in Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen unterzubringen: Gemeinbedarfsfläche (1), Gemeinbedarfsfläche (2), WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA 10(1), WA 10(2), WA 10(3), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(2), WA 12(3), WA 12(4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 14 (1), WA 14 (2), WA 14 (3), WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 19(1), WA 19(2), WA 20, WA 21, WA 22, WA 23 (1), WA 23(2), WA 24(1), WA 24(2), WA 25 und WA 26. (2) In den Teilbaugebieten WA19 (1) und WA 24(1) dürfen Stellplätze oberirdisch innerhalb der festgesetzten Bauräume sowie innerhalb der dafür festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen nachgewiesen werden. (3) In nachfolgenden Gemeinbedarfsflächen, Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Kfz-Stellplätze oberirdisch innerhalb der festgesetzten Bauräume sowie innerhalb der dafür festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig: Gemeinbedarfsfläche (3), WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 27(1), WA 27(2) und WA 27(3). Ausnahmsweise sind in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 27(1), WA 27(2) und WA 27(3) oberirdische Stellplätze außerhalb der dafür festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig, soweit diese direkt danebenliegend errichtet werden und für den Nachweis notwendiger Stellplätze erforderlich sind (z.B. bei Einliegerwohnungen o.ä.).
(4) Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Bauräume sowie innerhalb der dafür festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen zulässig. (5) Die Anzahl an notwendigen Kfz-Stellplätzen ermittelt sich nach Anlage 1 der Satzung. (6) Ab einer Anzahl von 20 notwendigen Stellplätzen sind bei jedem Stellplatz die baulichen Voraussetzungen für eine jederzeitige Ausstattung mit einer Elektroladestation vorzusehen, die mindestens die Anforderungen als Normalladepunkt für Elektroautos gemäß § 3 der Ladesäulenverordnung erfüllt. (7) Wird für eine Anlage ein qualifiziertes Mobilitätskonzept vorgelegt, so kann die Stellplatzpflicht für bis zu 25% der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze in einem Ablösungsvertrag gem. § 11 der Stellplatzsatzung durch Übernahme der Kosten für die Herstellung erfüllt werden. Ein qualifiziertes Mobilitätskonzept stellt eine Konzeption dar, die geeignet ist, die Nachfrage der Bewohner bzw. Nutzer der Anlage nach Stellplätzen für Kraftfahrzeuge dauerhaft zu reduzieren. Dazu zählen insbesondere: a) Die Teilnahme an einem Car-Sharing-Konzept b) Die Vorhaltung von Maßnahmen, welche die Nutzung von Fahrrädern besonders unterstützen (z.B. die Bereitstellung von E-Bikes, Lastenrädern oder Pedelecs über Bike-Sharing-Konzepte) oder die Errichtung von zusätzlichen Abstellflächen/-räumen (z.B. für Fahrradanhänger) c) Spezielle Angebote (z.B. Jobräder, ÖPNV-Abo). (8) In den Gemeinbedarfsflächen und in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Rampen zu Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen in die Gebäude zu integrieren. Davon abweichend sind Rampen zu Gemeinschaftstiefgaragen in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 10 (1), WA 10(2), WA 10(3), WA 11 (1), WA 11 (2), WA 11 (3), WA 11 (4), WA 12 (1), WA 12 (2), WA 12 (3), WA 12 (4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 19(1), WA 19(2), WA 24 (1), WA 24 (2) und WA 26 innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen gemäß Planzeichen 8.5 zulässig. (9) In der Gemeinbedarfsfläche (1) und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten mit Teilbaugebieten sind Zu- und Ausgänge zu Tiefgaragen und zu Gemeinschaftstiefgaragen in die Gebäude zu integrieren: WA 5, WA 14, WA 15, WA 17, WA 18, WA 20, WA 22, WA 23 und WA 25. In den Gemeinbedarfsflächen (2) und (3) sowie in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten mit Teilbaugebieten sind außerhalb von Gebäuden und den festgesetzten Bauräumen Zu- und Ausgänge zu Tiefgaragen und zu Gemeinschaftstiefgaragen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 15 m² und einer Höhe von maximal 3,0 m über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet oder die jeweilige Gemeinbedarfsfläche zulässig: WA 10, WA 11, WA 12, WA 13, WA 16, WA 19, WA 21, WA 24 und WA 26. (10) Tief-/Gemeinschaftstiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen sowie Sickermulden sind mindestens 0,8 m mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (11) Oberirdische Stellplätze, Garagenvorplätze, Garagen- und Tiefgaragenzufahrten und Eigentümerwege sind außerhalb von unterbauten Flächen in wasserdurchlässiger Bauweise zu erstellen. (12) Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Satzung über die Herstellung von Garagen, Stellplätze und Abstellplätzen für Fahrräder sowie den Stellplatzbedarf für
Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Garagen-, Fahrrad- und Stellplatzsatzung – GAFSTS), insbesondere für die Beschaffenheit, Anordnung, den Anforderungen von Menschen mit Behinderung, der Reduzierung der notwendigen Stellplätze und die Ablöse der Kraftfahrzeugstellplätze. § 13 Aufschüttungen und Abgrabungen (1) In allen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Aufschüttungen und Abgrabungen nicht zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für folgende Aufschüttungen und Abgrabungen: a) In den Allgemeinen Wohngebieten sind Aufschüttungen und Abgrabungen zum höhengleichen Anschluss an das Niveau der ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen, der öffentlichen Grünflächen und der Nachbargrundstücke im erforderlichen Maße zulässig. b) In den Allgemeinen Wohngebieten sind Aufschüttungen zur Geländemodellierung für die Herstellung von Außenspielflächen zulässig. c) Abgrabungen für Sickermulden sind bis zu einer Tiefe von 0,5 m zulässig. (3) In den Gemeinbedarfsflächen sind Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 1,0 m über/unter der festgesetzten Höhenkote zulässig. Aufschüttungen und Abgrabungen zur Geländemodellierung für die Herstellung von Außenspielflächen sind uneingeschränkt zulässig. (4) In den öffentlichen Grünflächen sind Aufschüttungen und Abgrabungen zur Geländemodellierung für die Herstellung von Außenspielflächen uneingeschränkt zulässig. (5) Vegetationsflächen sind mit einer humushaltigen Oberbodenschicht von mind. 20 cm herzustellen. § 14 Wohnungsgärten (1) In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1 bis WA 5, WA 14 bis WA 18, WA 20 bis WA 23, und WA 25 sind direkt den Wohnungen zugeordnete Wohnungsgärten mit einer Tiefe von maximal 5 m ab Gebäudekante zulässig. Es gelten die folgenden Beschränkungen: a) In den Teilbaugebieten WA 4(2) und WA 4(3) sind Wohnungsgärten entlang der den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Südfassaden und im Teilbaugebiet WA 4(1) entlang der Nordfassade nicht zulässig. b) Im Teilbaugebiet WA 5(2) sind Wohnungsgärten entlang der an den öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Ostfassaden nicht zulässig. c) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 17 und WA 22 sind Wohnungsgärten entlang der östlichen Fassaden nur zulässig, wenn der Abstand zwischen Bauraum und öffentlicher Grünfläche 5 m nicht unterschreitet und entlang der westlichen und nördlichen Fassaden sind Wohnungsgärten nur zulässig, wenn der Abstand zwischen Bauraum und Straßenbegrenzungslinie 5 m nicht unterschreitet. (2) In den übrigen Allgemeinen Wohngebieten sind Wohnungsgärten generell zulässig. Es gelten die folgenden Beschränkungen: d) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 10 sind Wohnungsgärten entlang der an den öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Nord- und Ostfassaden nicht zulässig.
e) In den Teilbaugebieten WA 11(2), WA 12(2), WA 12(3) und WA 13(3) sind Wohnungsgärten entlang der an die öffentliche Planstraße 4 angrenzenden Ostfassaden nicht zulässig. f) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 18, WA 20, WA 21 und WA 25 sowie im Teilbaugebieten WA 23(2) sind Wohnungsgärten entlang der an die öffentlichen Planstraßen 3, 5 und 6 angrenzenden Fassaden nur zulässig, wenn der Abstand zwischen Bauraum und Straßenbegrenzungslinie 5 m nicht unterschreitet. § 15 Einfriedungen (1) In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Einfriedungen nur in Verbindung mit Wohnungsgärten zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m zur Einfriedung der Freianlagen der KITA zulässig. Darüber hinaus sind in Vorgärten nur Hecken mit einer Höhe von max. 0,60 m zulässig. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 15, WA 17, WA 18, WA 20, WA 22, WA 23 und WA 25 sind Wohnungsgärten mit Hecken aus Laubgehölzen der Arten Carpinus betulus (Hainbuche) oder Fagus sylvatica (Rot-Buche) mit einer Höhe von 1,5 m einzufrieden. Zäune sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm an der Innenseite der Hecke in Heckenhöhe zulässig. (3) Sofern gem. Abs. 1 Einfriedungen zulässig sind, sind sie offen, ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm herzustellen. Ihre Höhe wird auf maximal 1,5 m beschränkt. Dabei sind Einfriedungen mit Hecken aus Laubgehölzen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m zu kombinieren, oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. Der Zaun ist an der Innenseite der Hecke bzw. Pflanzung anzuordnen. (4) Zur Abgrenzung von Terrassen sind Terrassentrennwände mit einer Länge von max. 3,0 m mit einer Höhe von max. 2,5 m, gemessen ab Rohfußboden des zugehörigen Wohngebäudes, entsprechend § 6 Abs. 2 zulässig. (5) In den Gemeinbedarfsflächen sind Einfriedungen als Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von max. 1,8 m zulässig. Diese sind mit Hecken aus Laubgehölzen zu begrünen. Schutzzäune für Sportanlagen sind bis zu einer Höhe von maximal 4,0 m zulässig. § 16 Schallimmissionsschutz (1) Schallschutzgrundrisse in der Fläche für Gemeinbedarf (2) „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und im Allgemeinen Wohngebiet Teilbaugebiet WA 4(1) Grundrisse sind in den im Plan mit dem Planzeichen 8.11 gekennzeichneten Bereichen so zu planen, dass sich in den gekennzeichneten Fassaden keine notwendigen, zur Raumbelüftung von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 erforderlichen, Fenster befinden. Fenster die ausschließlich der Belichtung des Raumes dienen, dürfen nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden können. Diese Fenster müssen mindestens ein Schalldämm-Maß von R′w = 40 dB (Schallschutzklasse 4) erreichen. (2) Schallschutzgrundrisse in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 In den Gebäudeteilen entlang der Verkehrswege sind, innerhalb eines Abstandes von 50,0 m von der Mitte der Fahrbahn der Freisinger Landstraße und innerhalb eines Abstandes von 20,0 m von der Mitte der Fahrbahn der Planstraßen 1 und 2, die Wohnungsgrundrisse so zu planen, dass mindestens 50 % der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nach DIN 4109 einer Wohnung ein Fenster in der vom Verkehrsweg abgewandten Fassade erhalten. Von dieser
Regelung ausgenommen ist studentisches Wohnen im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 soweit die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete, von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte sind geräuschmindernde Maßnahmen vor den jeweiligen betroffenen Fenstern anzuordnen, durch die eine Fensterlüftung möglich ist und hinter denen eine Pegelminderung von mindestens 7 dB(A) der Verkehrsgeräusche bei offenem Fenster bewirkt wird. (3) Baulicher Schallschutz Im Geltungsbereich sind in den nachfolgend bezeichneten Bereichen an allen Fassaden und Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Aufenthaltsräume nach DIN 4109 befinden, bei Errichtung und Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass nachfolgende Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen eingehalten werden. a) in der Fläche für Gemeinbedarf (2) „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“: Süd-, West- und Nordfassaden erf. R′w,ges ≥ 40 dB b) im Allgemeinen Wohngebiet WA 1: an den straßenzugewandten West- und Nordfassaden erf. R′w,ges ≥ 40 dB c) in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 5: an den straßenzugewandten Nord- und Ostfassaden erf. R′w,ges ≥ 40 dB an den nicht straßenzugewandten Fassaden innerhalb eines Abstandes von 20,0 m vom Rand der Straßenfläche erf. R′w,ges ≥ 35 dB d) im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 mit Teilbaugebiet WA 4(1): an den West-, Süd- und Ostfassaden innerhalb eines Abstandes von 20,0 m vom Rand der Straßenfläche erf. R′w,ges ≥ 35 dB e) an den im Plan mit Planzeichen 8.11 gekennzeichneten West- und Nordfassaden im Teilbaugebiet WA 4(1) erf. R′w,ges ≥ 40 dB f) im Allgemeinen Wohngebiet WA 10: an den straßenzugewandten Nord- und Ostfassaden erf. R′w,ges ≥ 35 dB g) in den Allgemeinen Wohngebieten WA 16 und WA 17: an den straßenzugewandten West-, Nord- und Ostfassaden innerhalb eines Abstandes von 10,0 m vom Rand der Straßenfläche erf. R′w,ges ≥ 35 dB h) in der Fläche für Gemeinbedarf (3): an den West-, Süd- und Ostfassaden innerhalb eines Abstandes von 20,0 m vom Rand der Straßenfläche erf. R′w,ges ≥ 35 dB Bei Außenbauteilen von Büroräumen gelten um jeweils 5 dB geringere Anforderungen. Von diesen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs.1 BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahrens mit einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass auch geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz und geringere Schalldämm-Maße unter Beachtung der gültigen baurechtlichen Anforderungen möglich sind. Alle Räume für die ein Schalldämm-Maß festgesetzt ist und die nicht über ein Fenster in den von der jeweiligen Lärmquelle abgewandten Fassaden belüftet werden können, müssen schalldämmende Belüftungseinrichtungen erhalten, die gewährleisten, dass in dem für den
hygienischen Mindestluftwechsel erforderlichen Zustand (Nennlüftung), die festgesetzten Anforderungen an den baulichen Schallschutz eingehalten werden. (4) Schallschutz für Außenwohnbereiche Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen, etc.) sind in der Nordfassade des nördlichen Baukörpers im Teilbaugebiet WA 4(1) nicht zulässig; ebenso sind Außenwohnflächen auf dem Dach dieses Gebäudes nicht zulässig. (5) Bauabfolge In den Teilbaugebieten WA 4(2) und WA 4(3) dürfen schutzbedürftige Nutzungen (schutzbedürftige Aufenthaltsräume nach DIN 4109) erst aufgenommen werden, wenn die schallabschirmende Wirkung des nordwestlichen Baukörpers im Teilbaugebiet WA 4(1) in Bezug auf die Notstromaggregate innerhalb des Flurstücks Nr. 1884/3 hergestellt ist. Alternativ kann der erforderliche Schallschutz durch technisch gleichwertige aktive Schallschutzmaßnahmen hergestellt werden (z.B. Schallschutzwand, Aufschüttungen). (6) Gebäude im Teilbaugebiet WA 4(1) darf die festgesetzte Wandhöhe als Mindestmaß in dem im Plan mit dem Planzeichen 8.11 gekennzeichneten Bereich unterschritten werden, sofern durch ergänzende Baumaßnahmen, wie z.B. Schallschutzwand i.V.m. Dachaufbauten, Glaswand etc., mit einer Schalldämmung von mindestens Rw ≥ 20 dB die lärmabschirmende Wirkung sichergestellt ist. Die ergänzenden Baumaßnahmen müssen die Unterschreitung der festgesetzten Wandhöhe als Mindestmaß kompensieren. Die Bebauung im nördlichen Bauraum des Teilbaugebietes WA 4(1) ist durchgehend und ohne Zwischenraum herzustellen. Im Falle von ergänzenden Baumaßnahmen müssen diese den Lückenschluss herstellen. § 17 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Die im Plan zwischen dem Teilbaugebiet WA 4(3) und der Gemeinbedarfsfläche 3 festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Platz) dient der Erschließung von angrenzenden, rückwärtigen Baugrundstücken, der Leitungsführung, als Wegeverbindung für den allgemeinen Fuß- und Radverkehr, dem Wenden und zeitweise Warten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie dem Aufenthalt und der Erholung der Anwohnerschaft. Eine entsprechende Möblierung ist zulässig. Auf allen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist das Einlegen von öffentlichen Versorgungsleitungen zulässig. § 18 Mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen) (1) Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „G“ festgesetzten Flächen werden als mit Gehrechten zugunsten der Stadt zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen) mit dem Zweck der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs durch Fußgänger festgesetzt. (2) Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „R“ festgesetzten Flächen werden als mit Fahrrechten zugunsten der Stadt zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen) mit dem Zweck der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs durch Radfahrer festgesetzt. (3) Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „L“ festgesetzten Flächen werden als mit Leitungsrechten zugunsten der Stadt zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen) mit dem Zweck der Sicherung der öffentlichen Ver- und Entsorgung durch Ver- und Entsorgungsunternehmen festgesetzt. Die Stadt kann die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten überlassen. Die mit Planzeichen 8.15 festgesetzten Flächen sind von Bebauung und Bewuchs (Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern) freizuhalten.
§ 19 Grünordnung (1) Die Bepflanzung und Begrünung ist entsprechend der planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind in der Wuchsordnung gleichwertig innerhalb der nächsten geeigneten Pflanzperiode nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sowie Aufstellflächen für Müllbehälter am Abholtag sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Von den Festsetzungen kann in Lage und Flächen geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für nicht überbaute Flächen innerhalb der festgesetzten Bauräume, sofern sie nicht zwingend für betriebliche Zwecke benötigt werden, gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (3) Die Mindestpflanzqualitäten der Gehölze betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung: - für Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 20 bis 25 cm Stammumfang, Hochstamm - für Bäume II, Ordnung (mittelgroße Bäume 10-20 m Höhe): 18 bis 20 cm Stammumfang - für Bäume III, Ordnung (Kleinbäume bis 10 m Höhe): 16 bis 18 cm Stammumfang - für Obstbäume: 12 bis 14 cm Stammumfang, Hochstamm (4) Bei Einzelbaumpflanzungen sind folgende Gesamtvolumina an spartenfreiem, durchwurzelbarem Raum vorzusehen: - für Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29 — 36 m3 - für Bäume II, Ordnung (mittelgroße Bäume 10-20 m Höhe): 21 — 28 m3 - für Bäume III, Ordnung (Kleinbäume bis 10 m Höhe): 13 — 20 m3 - für Obstbäume: 13 — 18 m³ (5) Für die Baugebiete gilt: a) Die nicht überbauten Bereiche der Baugrundstücke, die nicht als Zufahrten/Zugänge oder für Nebenanlagen benötigt werden, sind gärtnerisch als Rasen-, Wiesen- oder Pflanzflächen zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern gem. Pflanzliste zu bepflanzen. Das Anlegen von Steingärten, Schottergärten oder von Kunstrasen auf unbebauten Grundstücksflächen ist unzulässig. b) Pro angefangene 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer, oder mittelgroßer, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Dabei sind überwiegend heimische Arten zu verwenden. Auf den nicht über- und nicht unterbauten Grundstücksflächen sind vor allem große Laubbäume (Wuchsordnung I) zu pflanzen. (6) Unverschmutztes, gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen ist auf dem Grundstück zu versickern. Das Niederschlagswasser ist über die belebte Oberbodenschicht zu versickern. (7) Befestigte Freiflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung notwendig sind. Sie sind wasserdurchlässig herzustellen, soweit dies funktional möglich ist. (8) Die öffentlichen Verkehrsflächen im Planungsgebiet sind je Straßenabschnitt, mit einer einheitlichen Baumart zu bepflanzen.
(9) Die öffentlichen Grünflächen sind mit standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen und mit Rasen bzw. Wiesen zu begrünen. Spielplätze für alle Altersgruppen sind zu integrieren. Zulässig ist die Anlage besonderer Gestaltungselemente, wie z.B. Schmuckpflanzungen, Wasserflächen, Brunnen, Kunstobjekte. (10) Im Bereich der mit „A1“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist eine Obstwiese herzustellen und zu erhalten. Die Fläche ist mit einer geeigneten kräuterreichen autochthonen Saatgutmischung einzusäen und mit Obstbäumen regionaltypischer Sorten zu bepflanzen (Pflanzdichte im Mittel 1 Baum je 100 m², Pflanzabstand zwischen den Bäumen beträgt 8 – 12 m). Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen: • Zweimal jährlich Mahd und Abfuhr, Zeitpunkt Ende Juni und Ende Oktober, • keine Kunstdüngung sowie Silagesickerstoffe, Abwasser- oder Klärschlamm, keine Pflanzenschutzmittel. (11) Im Bereich der mit „A2“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist eine Extensive Blühfläche herzustellen und zu erhalten. Die Fläche ist mit der Blühmischung „B48 – Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur ‚Lebendiger Acker trocken‘“ gem. Vorgabe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Stand 14.12.2017, einzusäen. Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen: • Einmalige Mahd im ausgehenden Winter (vor Beginn der Brutzeit der Feldvögel Mitte März) und Abfuhr des Mähgutes. • Alle zwei Jahre erfolgt eine Neueinsaat von 50% der Fläche mit Blühflächensaatgut (B48) abwechselnd im westlichen und östlichen Teil des Flurstücks. • Keine Düngung sowie Silagesickerstoffe, Abwasser- oder Klärschlamm, keine Pflanzenschutzmittel. Dauerhafte naturschutzfachliche Kontrolle / Monitoring. (12) Im Bereich der mit „A3“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist Extensives Grünland und ein Feldgehölz herzustellen und zu erhalten. 2.000 m² der Fläche sind mit der Blühmischung „B48 – Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur ‚Lebendiger Acker trocken‘“ gem. Vorgabe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Stand 14.12.2017, einzusäen. Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen: • Einmalige Mahd im ausgehenden Winter (vor Beginn der Brutzeit der Feldvögel Mitte März) und Abfuhr des Mähgutes. • Eine Fläche von 1.000 m² ist als Feldgehölz flächig mit heimischen autochthonen Straucharten und vereinzelten autochthonen Baumarten im Pflanzabstand 2 m x 2 m zu bepflanzen. • Keine Düngung sowie Silagesickerstoffe, Abwasser- oder Klärschlamm, keine Pflanzenschutzmittel. Dauerhafte naturschutzfachliche Kontrolle / Monitoring. Straucharten: Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rhamnus catharticus Echter Kreuzdorn Rosa canina Hundsrose Rosa spec. weitere Wildrosen, z. B. Rosa rubiginosa Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Baumarten: Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rot-Buche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus robur Stiel-Eiche (13) Im Bereich der mit „A4“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist eine extensive Blühfläche herzustellen und zu erhalten. Die gesamte Fläche ist mit der Blühmischung „B48 – Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur ‚Lebendiger Acker trocken‘“ gem. Vorgabe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Stand 14.12.2017, einzusäen. Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen: • Einmalige Mahd im ausgehenden Winter (vor Beginn der Brutzeit der Feldvögel Mitte März) und Abfuhr des Mähgutes. • Alle zwei Jahre erfolgt eine Neueinsaat von 50% der Fläche mit Blühflächensaatgut (B48) abwechselnd im westlichen und östlichen Teil des Flurstücks. • Keine Düngung sowie keine Ausbringung von Silagesickerstoffen, Abwasser- oder Klärschlamm und kein Einsatz von Bioziden. Dauerhafte naturschutzfachliche Kontrolle / Monitoring.
ANLAGE 1 Der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeug und Fahrräder ist wie folgt zu ermitteln: Kraftfahrzeuge Nutzung 1 Wohnen 1.1 Mehrfamilienhäuser Wohnungen mit 1 Aufenthaltsraum 1 Stellplatz bis einschl. 50 m2 Wohnfläche 2 Stellplätze über 50 m² Wohnfläche 2 Aufenthaltsräumen 1 Stellplatz bis einschl. 65 m2 Wohnfläche 2 Stellplätze über 65 m² Wohnfläche ab 3 Aufenthaltsräumen 2 Stellplätze 1.2 Einzelhaus-/Reihenhaus-/ 2 Stellplätze je WE Doppelhausbebauung: 1.3 Studentenwohnen 1 Stellplatz je 5 Betten 1.4 Geförderter Wohnungsbau 1 Stellplatz je Wohnung 2 Nichtwohnnutzung Büros, Verwaltungs-, 1 Stellplatz je 60 m2 GF oder 30 m2 Geschäfts- Verkaufsfläche2) und Praxisräume: 3 Gemeinbedarfsflächen 3.1 Kindertageseinrichtung 1 Stellplatz je 30 Kinder, mindesten 2 Stellplätze 3.2 Freibad 1 Stellplatz je 300 m2 Grundstücksfläche 3.3 Hallenbad 1 Stellplatz je 10 Kleideranlagen, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherstellplätze 3.4 Gaststätte 1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche 3.5 Schule 1 Stellplatz je Klasse 3.6 Sporthalle 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherstellplätze
Fahrräder Nutzung 1 Wohnen 1.1 Wohnen 1 Stellplatz je Aufenthaltsraum1) 1.2 Studentenwohnen 1 Stellplatz je WE 1.3 Geförderter Wohnungsbau 1 Stellplatz je Aufenthaltsraum1) 2 Nichtwohnnutzung 2.1 Büros, Verwaltungs-, 1 Stellplatz je 80 m2 Hauptnutzfläche2), Geschäfts- jedoch mindestens 3 und Praxisräume: 2.2 Verkaufsstätten 1 Stellplatz je 40 m² Verkaufsfläche2), jedoch mindestens 3 2.3 Gewerbliche Anlagen 1 Stellplatz je 60 m² Ausstellungs- und Verkaufsfläche2) 2.4 Handwerksbetriebe und 1 Stellplatz je 150 m² Hauptnutzfläche2) Lagerräume jedoch mindestens 3 2.5 Gaststätten 1 Stellplatz je 40 m² Nettogastraumfläche2) 3 Gemeinbedarfsflächen Gemeinbedarfsfläche (1) 1 Stellplatz je 80 m2 Hauptnutzfläche2), jedoch mindestens 3 Gemeinbedarfsfläche (2) 1 Fahrradstellplätze je 10 Kleiderablagen Gemeinbedarfsfläche (3) 10 Fahrradstellplätze je Klasse 1) Als Aufenthaltsräume im Sinne dieser Satzung gelten die nach Art. 2 Abs. 5 BayBO 2) Die Nutzungsflächen sind nach der DIN 277 in der aktuellen Fassung Anwendung zu berechnen. 3) Als Wohnfläche im Sinne der Satzung ist die Nutzfläche nach der DIN 277 für Wohnen und Aufenthalt zu verstehen.
Sie können auch lesen