Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 171 - Stadt Garching

 
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Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 171
„Kommunikationszone“
Universitätsstadt Garching, Lkr. München

für den Bereich zwischen
südlich der Ludwig-Prandtl-Straße,
westlich der Geothermie-Heizzentrale der Energie-Wende-Garching,
nördlich von Brauneckweg und Untere Straßäcker
und
östlich der Freisinger Landstraße (St2350).

Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 120 „Untere Straßäcker“
und des Bebauungsplans Nr. 97 „Am Riemerfeld Nr. 2“

Datum:
13.04.2021

Festsetzungen durch Text
A.         Festsetzung durch Planzeichen (siehe Planteil)
B.         Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen durch Planzeichnung (siehe Planteil)
C.         Hinweise durch Planzeichen (siehe Planteil)
D.         Festsetzungen durch Text

Die Stadt Garching erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
und der §§ 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des
Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
(BayNatSchG) folgende Satzung:

§ 1 Bebauungsplan mit Grünordnung
Für den in der Planzeichnung festgesetzten Geltungsbereich (Bereich südlich der Ludwig-Prandtl-
Straße, westlich der Geothermie-Heizzentrale der Energie-Wende-Garching, nördlich des
Brauneckwegs und der Unteren Straßäcker, sowie östlich der Freisinger Landstraße (St2350)) wird
der Bebauungsplan Nr. 171 „Kommunikationszone“ mit integriertem Grünordnungsplan erlassen.

Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung mit Stand vom 13.04.2021 und diesem
Satzungstext.

Der Bebauungsplan Nr. 171 ersetzt in seinem Geltungsbereich Teilbereiche des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nr. 120 „Untere Straßäcker“ sowie des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr.
97 „Am Riemerfeld Nr.2“.

§ 2 Art der baulichen Nutzung
(1) Festgesetzt werden 27 Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis einschließlich WA 27) sowie 3
      Flächen für Gemeinbedarf (Gemeinbedarfsfläche (1) „sozialen Zwecken dienenden Gebäude
      und Einrichtungen“, Gemeinbedarfsfläche (2) „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
      Einrichtungen“, Gemeinbedarf (3) „Grundschule, Kindertageseinrichtung, Freizeiteinrichtung).

     Das Allgemeine Wohngebiet WA 2 besteht aus den Teilbaugebieten WA 2(1) und WA 2(2),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 3 besteht aus den Teilbaugebieten WA 3(1) und WA 3(2),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 4 besteht aus den Teilbaugebieten WA 4(1), WA 4(2) und WA
     4(3),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 5 besteht aus den Teilbaugebieten WA 5(1) und WA 5(2), das
     Allgemeine Wohngebiet WA 10 besteht aus den Teilbaugebieten WA 10(1), WA 10(2) und WA
     10(3),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 11 besteht aus den Teilbaugebieten WA 11(1), WA 11(2), WA
     11(3) und WA 11(4),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 12 besteht aus den Teilbaugebieten WA 12(1), WA 12(2), WA
     12(3) und WA 12(4),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 13 besteht aus den Teilbaugebieten WA 13(1), WA 13(2) und
     WA 13(3),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 14 besteht aus den Teilbaugebieten WA 14(1), WA 14(2) und
     WA 14(3),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 19 besteht aus den Teilbaugebieten WA 19(1) und WA 19(2),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 23 besteht aus den Teilbaugebieten WA 23(1) und WA 23(2),
     das Allgemeine Wohngebiet WA 24 besteht aus den Teilbaugebieten WA 24(1) und WA 24(2),
     und das Allgemeine Wohngebiet WA 27 besteht aus den Teilbaugebieten WA 27(1), WA 27(2)
     und 27(3),
(2)   In allen Allgemeinen Wohngebieten richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach §
      4 BauNVO.

      In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind die Nutzungen nach §
      4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
      Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe) und nach § 4 Abs. 2 Nr. 3
      BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
      ausgeschlossen) unzulässig:
      WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 10(1), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA
      12(4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 19(1), WA 19(2), WA 24(1) WA 24(2), WA 26, WA
      27(1), WA 27(2) und WA 27(3).

      In allen Allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5
      BauNVO nicht zum Bestandteil der Satzung gemacht.

(3)   Im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 und den Teilbaugebieten WA 2(2) und WA 3(2) dürfen nur
      Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert
      werden können. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB gilt im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 die
      vorstehende Regelung nicht für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss innerhalb der in
      der Planzeichnung mit KITA bezeichneten Fläche.

(4)   Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 dürfen nur Wohngebäude für Studenten (Personengruppen
      mit besonderem Wohnbedarf gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) errichtet werden.

(5)   Im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 ist innerhalb der in der Planzeichnung mit KITA
      bezeichneten Fläche im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss ausschließlich eine Anlage für
      soziale Zwecke, in der Form einer Kindertagesbetreuungseinrichtung zulässig. Im Allgemeinen
      Wohngebiet WA 15 sind Außenspielflächen für die Kindertagesbetreuungseinrichtung
      zulässig.

(6)   Die Fläche für Gemeinbedarf (1) „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
      dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Kindertageseinrichtung
      einschließlich der diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und
      Nebenräumen und den zugehörigen Stellplätzen. Wohnungen für Bedienstete von
      Gemeinbedarfseinrichtungen der Stadt Garching sind bis zu einer gesamten maximalen
      Geschossfläche von 610 m² zulässig.

(7)   Die Fläche für Gemeinbedarf (2) „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
      dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für Freizeitsport
      einschließlich der diese Nutzungen ergänzenden Einrichtungen wie Verwaltungs-, Lager- und
      Nebenräume, einer Hausmeisterwohnung und den zugehörigen Stellplätzen. Mit diesen
      Nutzungen im Zusammenhang stehende unselbstständige gastronomische Anlagen und
      Einrichtungen sind zulässig.

(8)   Die Fläche für Gemeinbedarf (3) „Grundschule, Kindertageseinrichtung, Freizeiteinrichtung“
      dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Grundschule einschließlich
      Tagesheim, sowie von Kindertageseinrichtung, Spielplätzen, einer Sporthalle und
      Freisportflächen, die jeweils auch der außerschulischen Nutzung dienen können, sowie der
      diese Nutzungen ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräume,
      einer Hausmeisterwohnung und Stellplätzen.

§ 3 Maß der baulichen Nutzung
(1) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten darf die im Plan
     festgesetzte, höchstzulässige Geschossfläche (GF) durch Kinderwagen-               und
     Fahrradabstellräume sowie Müllräume, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Hauseingang in das Erdgeschoss integriert sind um maximal 50 m² je eigenständiger baulicher
      Anlage und insgesamt um maximal 5 % überschritten werden:
      WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA
      10(2), WA 10(3), WA 12(2), WA 12(3), WA 14(1), WA 14(2), WA 14(3), WA 15, WA 16, WA 17,
      WA 18, WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA 23(2) und WA 25.

(2)   Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben gemäß § 21 a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die Flächen
      von gebäudeintegrierten Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen
      unberücksichtigt.

(3)   Werden in den Teilbaugebieten WA 19(1) und WA 24(1) Stellplätze gebäudeintegriert errichtet,
      so darf die zulässige Geschossfläche je Hauseinheit der Hausgruppe bzw. des Doppelhauses
      (GF) um die Größe des Stellplatzes überschritten werden, maximal jedoch um 25 m² je
      Stellplatz.

(4)   Auf dem jeweiligen Baugrundstück darf die im Plan für die einzelnen Gebäude festgesetzte,
      höchstzulässige Grundflache (GR) durch die in § 6(2) zugelassenen Terrassen und
      untergeordneten Bauteile (Balkone und Erker, mit einer maximalen Tiefe von 1,5 m und einer
      Breite von insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge) um bis zu
      maximal 16 % überschritten werden.

(5)   Auf dem jeweiligen Baugrundstück darf die im Plan für die einzelnen Gebäude festgesetzte,
      höchstzulässige Grundflache (GR) durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO

      -   auf den Baugrundstücken in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1
          bis WA 27 um 100%, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8;

      -   auf den Baugrundstücken in den Gemeinbedarfsflächen 1 und 2 um 100%, höchstens
          jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8;

      -   auf dem Baugrundstück in den Gemeinbedarfsfläche 3 bis zu einer Grundfläche von
          insgesamt 17.200 m2, davon durch Frei- und Sportflächen maximal bis zu 6.400 m2

      überschritten werden.

      In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1 bis WA 5 und WA 10 bis WA 26
      darf auf den jeweiligen Baugrundstücken die im Plan für die einzelnen Gebäude festgesetzten,
      höchstzulässigen Grundflächen (GR) durch Tiefgaragen oder Gemeinschaftstiefgaragen
      weiter bis zu vollständigen Ausnutzung der im Plan festgesetzten Umgrenzung von Flächen
      für Tiefgaragen oder Gemeinschaftstiefgaragen überschritten werden.

§ 4 Mindestmaße für Baugrundstücke
(1) Für die Teilbaugebiete WA 19(1) und 24(1) wird eine Mindestbreite von Baugrundstücken von
     7,0 m festgesetzt.
(2)   Für die Allgemeinen Wohngebiete, WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 13, WA 26 und die
      Teilbaugebiete WA 10(1), WA 12(1), WA 12(4), WA 19(2), WA 24(2) wird eine Mindestbreite
      von Baugrundstücken von 5,0 m festgesetzt.

§5 Bauweise
(1) In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten darf das dritte Vollgeschoss
     jeder Hauseinheit von Hausgruppen bzw. Doppelhäusern nicht mehr als die Hälfte der Fläche
     des darunterliegenden Geschosses betragen. Das dritte Vollgeschoss ist in Bauräumen ohne
Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklung an mindestens einer Fassade und maximal
      zwei Fassaden gegenüber der Fassadenaußenkante des darunter liegenden Geschosses
      zurückzusetzen:
      WA 6, WA 7, WA 10(1), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(4), WA 13
      (1), WA 13(2) und WA 13(3).

(2)   In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten darf das dritte Vollgeschoss
      jedes Gebäudes von Doppelhäusern und Hausgruppen nicht mehr als 75% der Fläche des
      darunterliegenden Geschosses betragen. Das dritte Vollgeschoss jedes Gebäudes von
      Doppelhäusern und Hausgruppe ist an mindestens einer Fassade und maximal zwei
      Fassaden gegenüber der Fassadenaußenkante des darunter liegenden Geschosses
      zurückzusetzen:
      WA 19(1), WA 19(2), WA 24(1), WA 24(2) und WA 26.

(3)   In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten ist das vierte Vollgeschoss
      um mindestens 3,0 m von einer zur öffentlichen Grünfläche orientierten Fassadenaußenkante
      des darunter liegenden Geschosses

       -   bei Gebäuden bis zu 24,0 m Gebäudelänge auf der gesamten Gebäudelänge,

       -   bei Gebäuden von mehr als 24,0 m Gebäudelänge mindestens auf der Hälfte der
           jeweiligen Gebäudelänge,

      zurückzusetzen:
      WA 15, WA 17, WA 18, WA 20, WA 22, WA 23(1), WA 23(2) und WA 25.

(4)   In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten dürfen die im Plan festgesetzten Rampen der
      Gemeinschaftsanlage grenzständig auf eigenem Grundstück in der festgesetzten Länge und
      der zulässigen Wandhöhe errichtet werden: WA 10, WA 11, WA 12, WA 13, WA 19, WA 24 und
      WA 26.

§ 6 Überbaubare und unterbaubare Grundstücksfläche
(1) Die festgesetzten Baulinien dürfen nicht überschritten werden. Von den festgesetzten Baulinien
    ist das Zurücksetzen der Erdgeschossfassaden bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig.

(2)   In allen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten können die Baugrenzen im
      Erdgeschoss, durch Terrassen bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m und einer Länge von bis zu
      max. 5,0 m je Terrasse und zugehörige Terrassentrennwände nach § 15 Abs. 4 überschritten
      werden. In allen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten dürfen die Baugrenzen durch
      untergeordnete Bauteile, wie Balkone und Erker, mit einer maximalen Tiefe von 1,5 m und
      einer Breite von insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge,
      überschritten werden.

(3)   Innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen sind
      neben    Kfz-Stellplätzen unterirdisch  auch     Keller- und   Technikräume     sowie
      Fahrradabstellräume und Müllsammelräume zulässig.

§ 7 Höhenentwicklung
(1) Die festgesetzte Wandhöhe errechnet sich aus dem Maß des im Plan festgesetzten
     Höhenbezugspunktes in m ü.NN. für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet bzw. Teilbaugebiet
     und die jeweilige Gemeinbedarfsfläche und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut bei
Satteldächern oder mit dem oberen Abschluss der Wand, einschließlich der Attika bei
      Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern (Oberkante des Pultdachfirstes).

(2)   In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten gelten jeweils für die Höhe
      der Fertigfußböden der Wohnungen entlang der Baulinien eine Mindesthöhe von 0,5 m und
      eine Maximalhöhe von 1,0 m über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt in m ü.NN:
      WA 1, WA 2(2), WA 3(2), WA 4(3), WA 5(1) und WA 5(2).

§ 8 Abstandsflächen
 (1) Die sich durch die Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Bauräume und
       Wandhöhen      ergebenden        Abstandsflächentiefen    gehen den gesetzlichen
       Abstandsflächentiefen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vor.

§ 9 Dachform, Dachaufbauten, Technische Anlagen, Dachterrassen, Antennen- und
Satellitenanlagen
(1) In allen Flächen für den Gemeinbedarf und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und
      Teilbaugebieten sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Pultdächer bis max. 10°
      Dachneigung zulässig:
      WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA
      6, WA 7, WA 10(1), WA 10(2), WA 10(3), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1),
      WA 12(2), WA 12(3), WA 12(4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 14(1), WA 14(2), WA 14(3),
      WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 19(1), WA 19(2), WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA
      23(2), WA 24(1), WA 24(2), WA 25 und WA 26.

(2)   In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 und WA 9 sind nur Satteldächer mit einer
      Dachneigung von mindestens 30° bis maximal 40° zulässig. Für Garagen, erdgeschossige
      Anbauten und sonstige Nebengebäude sind auch Flachdächer zulässig.

(3)   Im Allgemeinen Wohngebiet WA 27 sind nur Satteldächer mit mittigem First und mit einer
      Dachneigung von mindestens 20° bis maximal 40° zulässig. Für Garagen, erdgeschossige
      Anbauten und sonstige Nebengebäude sind auch Flachdächer zulässig.

(4)   In allen Gemeinbedarfsflächen und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und
      Teilbaugebieten sind Flachdächer ab einer Fläche von 100 m² mindestens extensiv mit einer
      durchwurzelbaren Gesamtschichtdicke von mindestens 12 cm (einschließlich Dränschicht) zu
      begrünen:
      WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA
      10(2), WA 10(3), WA12(2), WA 12(3), WA 14(1), WA 14(2), WA 14(3), WA 15, WA 16, WA 17,
      WA 18, WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA 23(2) und WA 25.

      Dies gilt nicht bei Anordnung von nutzbaren Freibereichen (Dachterrassen und Dachgärten)
      und notwendigen technischen Anlagen.

(5)   In den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Flachdächer bei
      Hausgruppen ab einer Fläche von 50 m² extensiv mit einer durchwurzelbaren
      Gesamtschichtdicke von mindestens 12 cm (einschließlich Dränschicht) zu begrünen:
      WA 6, WA 7, WA 10(1), WA 11(1), WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(4), WA
      13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 19(1), WA 19(2), WA 24(1), WA 24(2) und WA 26.

      Dies gilt nicht bei Anordnung von nutzbaren Freibereichen (Dachterrassen und Dachgärten)
      und notwendigen technischen Anlagen.
(6)   Nutzbare Freibereiche auf den Dächern der obersten Geschosse sind nur in den
      Gemeinbedarfsflächen und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten
      zulässig:
      WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA 3(2), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5 (2), WA 14(1),
      WA 14(2), WA 14(3), WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 20, WA 21, WA 22, WA 23(1), WA
      23(2) und WA 25.

      Sie sind auf mindestens 40% ihrer Fläche intensiv zu begrünen. Die Flächen sind mit Rasen,
      Stauden und Sträuchern zu begrünen oder mit Nutzpflanzen zu bepflanzen. Der Anteil dieser
      nutzbaren Freibereiche an der gesamten Dachfläche des obersten Geschosses darf 50% nicht
      überschreiten.

      In den übrigen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind nutzbare Freibereiche
      nur bei zurückgesetzten Geschossen auf Dächern der Geschosse unterhalb des obersten
      Geschosses zulässig.

(7)   Technische Anlagen auf den Dächern sind nur zulässig, sofern sie den Nutzungen in den
      jeweiligen Gebäuden und den darunter angeordneten Untergeschossen dienen, ihrer Art und
      ihrem Zweck nach mit der Nutzung der darunter liegenden Gebäude und dem dazugehörigen
      Untergeschoss in Zusammenhang stehen.

(8)   In den Bereichen mit Festsetzung Flachdach und flach geneigtes Pultdach bis max. 10°
      Dachneigung

       -   sind Dachaufbauten um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten der Fassaden des
           darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen;

       -   sind technische Anlagen, soweit technisch möglich, im Zusammenhang mit
           Dachaufbauten für Treppenhäuser anzuordnen, in diese zu integrieren oder
           zusammenzufassen und mit einem Sichtschutz zu umgeben;

       -   dürfen Dachaufbauten und technische Anlagen eine Höhe von 3,0 m über ihrem
           Durchstoßpunkt durch die Dachfläche und eine Grundfläche von maximal 15 % des
           darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten; eine Überschreitung auf insgesamt
           bis zu 30 % für Anlagen für kontrollierte Wohnraumlüftung ist zulässig;

       -   sind technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung ohne Flächenbegrenzung
           zulässig; ihre Höhe wird auf 1,5 m über der Oberkante der Dachfläche beschränkt; sie
           sind mit einer Dachbegrünung zu kombinieren;

       -   in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4, WA 5
           WA 10(2), WA 10(3), WA 12 (2), WA 12(3), WA 14, WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA
           20, WA 21, WA 22, WA 23, WA 25 sind mindestens 50 % der Dachflächen über dem
           obersten Geschoss mit PV-Anlagen zu belegen.

       -   dürfen folgende Dachaufbauten die im Plan festgesetzten Wandhöhen überschreiten:
           Dachausstiege zu Dachterrassen und Dachgärten einschließlich Abstellräume mit einer
           maximalen Grundfläche von 20 m², Geländer und Absturzsicherungen, Wind-, Sonnen-
           und Sichtschutzkonstruktionen sowie notwendigen technische Dachaufbauten inkl.
           Sichtschutz.

(9)   In den Bereichen mit Festsetzung Satteldach

       -   sind Dachaufbauten und technische Anlagen innerhalb des Satteldaches anzuordnen;
-    sind technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung ohne Flächenbegrenzung
            zulässig; sie müssen die gleiche Neigung wie die Dachfläche aufweisen und dürfen an
            keiner Seite über den Rand der Dachfläche hinausragen; sie dürfen die jeweils
            festgesetzte Wandhöhe um 0,3 m überschreiten;

       -    in den Allgemeinen Wohngebieten WA 8, WA 9 und Teilbaugebieten 27(1) mit (3) sind
            mindestens 50 % der Dachflächen über dem obersten Geschoss mit PV-Anlagen zu
            belegen. Notwendige Dachfenster oder -ausstiege werden hiervon ausgenommen.

(10) Antennen- und Satellitenanlagen sind ausschließlich auf den Dächern zulässig.

(11) Die zu begrünenden Dachflächen sind mit einem Regenwasser-Retentionsvolumen von
     mind. 50l/m² auszustatten.

§ 10 Nebenanlagen, Müllaufstellflächen
(1) Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind außerhalb der Bauräume ausschließlich in den
     hierfür festgesetzten Flächen zulässig.

      Ausnahmsweise kann von den festgesetzten Standorten kann in der Lage geringfügig
      abgewichen werden, soweit der Ersatzstandort hinsichtlich der grünplanerischen Funktion
      gleichwertig ist mit den städtebaulichen und grünordnerischen Zielen der Planung vereinbar
      ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung
      nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2)   Von Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind folgende Nebenanlagen:

       a)   bis zu 50% der gemäß §11 notwendigen Fahrradabstellplätze,
       b)   notwendige Fahrradabstellplätze für die Kindertageseinrichtung,
       c)   oberirdische Nebenanlagen und Spielgeräte für die Kindertageseinrichtung,
       d)   oberirdische Nebenanlagen gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO (Kinderspielplätze).
       e)   Nebenanlagen für Gartengeräte in den WA 6, 7, 8, 9, 10(1), WA 11, WA 12 (1), WA 12
            (4), WA 13 WA 19, WA 24, WA 26 und WA 27.
       f)   Nebenanlagen für Gartengeräte in den WA 10(2), 10(3), 12 (2), 12(3) 6 in Verbindung
            mit Wohnungsgärten.

(3)   Eine Überdachung der in Absatz 2 Buchstabe a) und b) bezeichneten Nebenlagen ist bis zu
      einer maximalen Höhe von 3,0 m bezogen auf den im Plan festgesetzten Höhenbezugspunkt
      für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet oder die jeweilige Gemeinbedarfsfläche und nur als
      Flachdach, zulässig.

(4)   Nebenanlagen für Gartengeräte gemäß Absatz 2 Buchstabe e) sind nur mit einer Fläche von
      maximal 5 m2 in Form von

       -    Gartenschränken an jeweiligen den Terrassentrennwänden mit einer maximalen Höhe
            von 2,5 m bezogen auf den für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet festgesetzten
            Höhenbezugspunkt oder
       -    Geräteschuppen an der gebäudeabgewandten Grenze des Wohnungsgartens, mit einer
            Mindesttiefe von 1,5 m und einer maximalen Wandhöhe von 2,5 m bezogen auf den für
            das jeweilige Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt zulässig
       und nur eine pro Wohnungsgarten (Sondereigentum gemäß Aufteilungsplan) zulässig.
(5)   Nebenanlagen für Gartengeräte gemäß Absatz 2 Buchstabe f) sind nur mit einer Fläche von
      maximal 5 m2 in Form von

       -   Gartenschränken an jeweiligen den Terrassentrennwänden mit einer maximalen Tiefe
           von 1m und mit einer maximalen Höhe von 2,5 m bezogen auf den für das jeweilige
           Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt oder
       -   Geräteschuppen an der gebäudeabgewandten Grenze des Wohnungsgartens, mit einer
           Mindesttiefe von 1,5 m und einer maximalen Wandhöhe von 2,5 m bezogen auf den für
           das jeweilige Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt zulässig.
(6)   Aufstellflächen zur Müllbereitstellung am Abholtag sind ohne Einhausung und Überdachung
      anzulegen.

§ 11 Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Fahrradstellplätze ermittelt sich nach Anlage 1 der Satzung.

(2)   Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten, sind die erforderlichen Fahrradabstellplätze
      zu mindestens 50% innerhalb der Gebäude oder innerhalb der Tiefgaragen nachzuweisen. Sie
      müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.

(3)   Werden, bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten, Fahrradabstellplätze für
      Wohnnutzungen außerhalb von Gebäuden angeordnet, sind diese zu mindestens 50% in
      eingehausten Sammelabstellanlagen zu errichten. Die oberirdischen Fahrradabstellanlagen
      sind mit Lademöglichkeiten für E-Bikes und ggf. Photovoltaikanlagen auszurüsten.

(4)   Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Satzung über die Herstellung
      von Garagen, Stellplätze und Abstellplätzen für Fahrräder sowie den Stellplatzbedarf für
      Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Garagen-, Fahrrad- und Stellplatzsatzung – GAFSTS),
      insbesondere für die Beschaffenheit und Anordnung der Fahrradstellplätzen.

§ 12 Kfz-Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten
(1) In nachfolgenden Gemeinbedarfsflächen, Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten
     sind Kfz-Stellplätze unterirdisch in Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen unterzubringen:
     Gemeinbedarfsfläche (1), Gemeinbedarfsfläche (2), WA 1, WA 2(1), WA 2(2), WA 3(1), WA
     3(2), WA 4(1), WA 4(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2), WA 10(1), WA 10(2), WA 10(3), WA 11(1),
     WA 11(2), WA 11(3), WA 11(4), WA 12(1), WA 12(2), WA 12(3), WA 12(4), WA 13(1), WA 13(2),
     WA 13(3), WA 14 (1), WA 14 (2), WA 14 (3), WA 15, WA 16, WA 17, WA 18, WA 19(1), WA
     19(2), WA 20, WA 21, WA 22, WA 23 (1), WA 23(2), WA 24(1), WA 24(2), WA 25 und WA 26.

(2)   In den Teilbaugebieten WA19 (1) und WA 24(1) dürfen Stellplätze oberirdisch innerhalb der
      festgesetzten Bauräume sowie innerhalb der dafür festgesetzten Umgrenzung von Flächen für
      Stellplätze und Garagen nachgewiesen werden.

(3)   In nachfolgenden Gemeinbedarfsflächen, Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten
      sind Kfz-Stellplätze oberirdisch innerhalb der festgesetzten Bauräume sowie innerhalb der
      dafür festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig:
      Gemeinbedarfsfläche (3), WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 27(1), WA 27(2) und WA 27(3).

      Ausnahmsweise sind in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 6, WA 7, WA
      8, WA 9, WA 27(1), WA 27(2) und WA 27(3) oberirdische Stellplätze außerhalb der dafür
      festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig, soweit diese
      direkt danebenliegend errichtet werden und für den Nachweis notwendiger Stellplätze
      erforderlich sind (z.B. bei Einliegerwohnungen o.ä.).
(4)   Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Bauräume
      sowie innerhalb der dafür festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen und
      Gemeinschaftstiefgaragen zulässig.

(5)   Die Anzahl an notwendigen Kfz-Stellplätzen ermittelt sich nach Anlage 1 der Satzung.

(6)   Ab einer Anzahl von 20 notwendigen Stellplätzen sind bei jedem Stellplatz die baulichen
      Voraussetzungen für eine jederzeitige Ausstattung mit einer Elektroladestation vorzusehen,
      die mindestens die Anforderungen als Normalladepunkt für Elektroautos gemäß § 3 der
      Ladesäulenverordnung erfüllt.

(7)   Wird für eine Anlage ein qualifiziertes Mobilitätskonzept vorgelegt, so kann die Stellplatzpflicht
      für bis zu 25% der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze in einem Ablösungsvertrag gem. §
      11 der Stellplatzsatzung durch Übernahme der Kosten für die Herstellung erfüllt werden. Ein
      qualifiziertes Mobilitätskonzept stellt eine Konzeption dar, die geeignet ist, die Nachfrage der
      Bewohner bzw. Nutzer der Anlage nach Stellplätzen für Kraftfahrzeuge dauerhaft zu
      reduzieren. Dazu zählen insbesondere:

           a) Die Teilnahme an einem Car-Sharing-Konzept

           b) Die Vorhaltung von Maßnahmen, welche die Nutzung von Fahrrädern besonders
              unterstützen (z.B. die Bereitstellung von E-Bikes, Lastenrädern oder Pedelecs über
              Bike-Sharing-Konzepte) oder die Errichtung von zusätzlichen Abstellflächen/-räumen
              (z.B. für Fahrradanhänger)
           c) Spezielle Angebote (z.B. Jobräder, ÖPNV-Abo).

(8)   In den Gemeinbedarfsflächen und in den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind
      Rampen zu Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen in die Gebäude zu integrieren. Davon
      abweichend sind Rampen zu Gemeinschaftstiefgaragen in den Allgemeinen Wohngebieten
      und Teilbaugebieten WA 10 (1), WA 10(2), WA 10(3), WA 11 (1), WA 11 (2), WA 11 (3), WA 11
      (4), WA 12 (1), WA 12 (2), WA 12 (3), WA 12 (4), WA 13(1), WA 13(2), WA 13(3), WA 19(1),
      WA 19(2), WA 24 (1), WA 24 (2) und WA 26 innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen gemäß
      Planzeichen 8.5 zulässig.

(9)   In der Gemeinbedarfsfläche (1) und in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten mit
      Teilbaugebieten sind Zu- und Ausgänge zu Tiefgaragen und zu Gemeinschaftstiefgaragen in
      die Gebäude zu integrieren:
      WA 5, WA 14, WA 15, WA 17, WA 18, WA 20, WA 22, WA 23 und WA 25.

      In den Gemeinbedarfsflächen (2) und (3) sowie in den folgenden Allgemeinen Wohngebieten
      mit Teilbaugebieten sind außerhalb von Gebäuden und den festgesetzten Bauräumen Zu- und
      Ausgänge zu Tiefgaragen und zu Gemeinschaftstiefgaragen mit einer Grundfläche von jeweils
      maximal 15 m² und einer Höhe von maximal 3,0 m über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt
      für das jeweilige Allgemeine Wohngebiet oder die jeweilige Gemeinbedarfsfläche zulässig:
      WA 10, WA 11, WA 12, WA 13, WA 16, WA 19, WA 21, WA 24 und WA 26.

(10) Tief-/Gemeinschaftstiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und
     Zuwegungen sowie Sickermulden sind mindestens 0,8 m mit fachgerechtem Bodenaufbau zu
     überdecken.

(11) Oberirdische Stellplätze, Garagenvorplätze, Garagen- und Tiefgaragenzufahrten und
     Eigentümerwege sind außerhalb von unterbauten Flächen in wasserdurchlässiger Bauweise
     zu erstellen.

(12) Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Satzung über die Herstellung
     von Garagen, Stellplätze und Abstellplätzen für Fahrräder sowie den Stellplatzbedarf für
Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Garagen-, Fahrrad- und Stellplatzsatzung – GAFSTS),
      insbesondere für die Beschaffenheit, Anordnung, den Anforderungen von Menschen mit
      Behinderung, der Reduzierung der notwendigen Stellplätze und die Ablöse der
      Kraftfahrzeugstellplätze.

§ 13 Aufschüttungen und Abgrabungen
(1) In allen Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Aufschüttungen und
      Abgrabungen nicht zulässig.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für folgende Aufschüttungen und Abgrabungen:
       a)     In den Allgemeinen Wohngebieten sind Aufschüttungen und Abgrabungen zum
              höhengleichen Anschluss an das Niveau der ausgebauten öffentlichen
              Verkehrsflächen, der öffentlichen Grünflächen und der Nachbargrundstücke im
              erforderlichen Maße zulässig.
       b)     In den Allgemeinen Wohngebieten sind Aufschüttungen zur Geländemodellierung für
              die Herstellung von Außenspielflächen zulässig.
       c) Abgrabungen für Sickermulden sind bis zu einer Tiefe von 0,5 m zulässig.
(3)   In den Gemeinbedarfsflächen sind Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 1,0 m über/unter
      der festgesetzten Höhenkote zulässig. Aufschüttungen und Abgrabungen zur
      Geländemodellierung für die Herstellung von Außenspielflächen sind uneingeschränkt
      zulässig.

(4)   In den öffentlichen Grünflächen sind Aufschüttungen und Abgrabungen zur
      Geländemodellierung für die Herstellung von Außenspielflächen uneingeschränkt zulässig.

(5)   Vegetationsflächen sind mit einer humushaltigen Oberbodenschicht von mind. 20 cm
      herzustellen.

§ 14 Wohnungsgärten
(1) In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 1 bis WA 5, WA 14 bis WA 18, WA
     20 bis WA 23, und WA 25 sind direkt den Wohnungen zugeordnete Wohnungsgärten mit einer
     Tiefe von maximal 5 m ab Gebäudekante zulässig. Es gelten die folgenden Beschränkungen:

        a)   In den Teilbaugebieten WA 4(2) und WA 4(3) sind Wohnungsgärten entlang der den
             öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Südfassaden und im Teilbaugebiet WA 4(1)
             entlang der Nordfassade nicht zulässig.

        b)   Im Teilbaugebiet WA 5(2) sind Wohnungsgärten entlang der an den öffentlichen
             Verkehrsflächen liegenden Ostfassaden nicht zulässig.

        c)   In den Allgemeinen Wohngebieten WA 17 und WA 22 sind Wohnungsgärten entlang
             der östlichen Fassaden nur zulässig, wenn der Abstand zwischen Bauraum und
             öffentlicher Grünfläche 5 m nicht unterschreitet und entlang der westlichen und
             nördlichen Fassaden sind Wohnungsgärten nur zulässig, wenn der Abstand zwischen
             Bauraum und Straßenbegrenzungslinie 5 m nicht unterschreitet.

(2)   In den übrigen Allgemeinen Wohngebieten sind Wohnungsgärten generell zulässig. Es gelten
      die folgenden Beschränkungen:

        d)   Im Allgemeinen Wohngebiet WA 10 sind Wohnungsgärten entlang der an den
             öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Nord- und Ostfassaden nicht zulässig.
e)   In den Teilbaugebieten WA 11(2), WA 12(2), WA 12(3) und WA 13(3) sind
             Wohnungsgärten entlang der an die öffentliche Planstraße 4 angrenzenden
             Ostfassaden nicht zulässig.

        f)   In den Allgemeinen Wohngebieten WA 18, WA 20, WA 21 und WA 25 sowie im
             Teilbaugebieten WA 23(2) sind Wohnungsgärten entlang der an die öffentlichen
             Planstraßen 3, 5 und 6 angrenzenden Fassaden nur zulässig, wenn der Abstand
             zwischen Bauraum und Straßenbegrenzungslinie 5 m nicht unterschreitet.

§ 15 Einfriedungen
(1) In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten sind Einfriedungen nur in Verbindung
      mit Wohnungsgärten zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 15 sind Einfriedungen bis zu
      einer Höhe von 1,80 m zur Einfriedung der Freianlagen der KITA zulässig. Darüber hinaus sind
      in Vorgärten nur Hecken mit einer Höhe von max. 0,60 m zulässig.

(2)   In den Allgemeinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WA 15, WA 17, WA 18, WA 20, WA 22,
      WA 23 und WA 25 sind Wohnungsgärten mit Hecken aus Laubgehölzen der Arten Carpinus
      betulus (Hainbuche) oder Fagus sylvatica (Rot-Buche) mit einer Höhe von 1,5 m einzufrieden.
      Zäune sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10
      cm an der Innenseite der Hecke in Heckenhöhe zulässig.

(3)   Sofern gem. Abs. 1 Einfriedungen zulässig sind, sind sie offen, ohne durchgehenden Sockel
      und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm herzustellen. Ihre Höhe wird auf maximal
      1,5 m beschränkt.
      Dabei sind Einfriedungen mit Hecken aus Laubgehölzen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5
      m zu kombinieren, oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. Der Zaun ist an der Innenseite der
      Hecke bzw. Pflanzung anzuordnen.

(4)   Zur Abgrenzung von Terrassen sind Terrassentrennwände mit einer Länge von max. 3,0 m mit
      einer Höhe von max. 2,5 m, gemessen ab Rohfußboden des zugehörigen Wohngebäudes,
      entsprechend § 6 Abs. 2 zulässig.

(5)   In den Gemeinbedarfsflächen sind Einfriedungen als Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von
      max. 1,8 m zulässig. Diese sind mit Hecken aus Laubgehölzen zu begrünen. Schutzzäune für
      Sportanlagen sind bis zu einer Höhe von maximal 4,0 m zulässig.

§ 16 Schallimmissionsschutz
(1) Schallschutzgrundrisse in der Fläche für Gemeinbedarf (2) „sportlichen Zwecken dienende
      Gebäude und Einrichtungen“ und im Allgemeinen Wohngebiet Teilbaugebiet WA 4(1)
      Grundrisse sind in den im Plan mit dem Planzeichen 8.11 gekennzeichneten Bereichen so zu
      planen, dass sich in den gekennzeichneten Fassaden keine notwendigen, zur Raumbelüftung
      von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 erforderlichen, Fenster befinden.
      Fenster die ausschließlich der Belichtung des Raumes dienen, dürfen nur zu
      Reinigungszwecken geöffnet werden können. Diese Fenster müssen mindestens ein
      Schalldämm-Maß von R′w = 40 dB (Schallschutzklasse 4) erreichen.

(2)   Schallschutzgrundrisse in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5
      In den Gebäudeteilen entlang der Verkehrswege sind, innerhalb eines Abstandes von 50,0 m
      von der Mitte der Fahrbahn der Freisinger Landstraße und innerhalb eines Abstandes von 20,0
      m von der Mitte der Fahrbahn der Planstraßen 1 und 2, die Wohnungsgrundrisse so zu planen,
      dass mindestens 50 % der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nach DIN 4109 einer
      Wohnung ein Fenster in der vom Verkehrsweg abgewandten Fassade erhalten. Von dieser
Regelung ausgenommen ist studentisches Wohnen im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 soweit
      die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete, von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) nicht
      überschritten werden. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte sind geräuschmindernde
      Maßnahmen vor den jeweiligen betroffenen Fenstern anzuordnen, durch die eine
      Fensterlüftung möglich ist und hinter denen eine Pegelminderung von mindestens 7 dB(A) der
      Verkehrsgeräusche bei offenem Fenster bewirkt wird.

(3)   Baulicher Schallschutz
      Im Geltungsbereich sind in den nachfolgend bezeichneten Bereichen an allen Fassaden und
      Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Aufenthaltsräume nach DIN 4109 befinden,
      bei Errichtung und Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz vor
      Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass nachfolgende Anforderungen an die
      Luftschalldämmung von Außenbauteilen eingehalten werden.

       a) in der Fläche für Gemeinbedarf (2) „sportlichen Zwecken
          dienende Gebäude und Einrichtungen“:
          Süd-, West- und Nordfassaden                         erf. R′w,ges ≥ 40 dB

       b) im Allgemeinen Wohngebiet WA 1:
          an den straßenzugewandten West- und Nordfassaden            erf. R′w,ges ≥ 40 dB

       c) in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 5:
          an den straßenzugewandten Nord- und Ostfassaden         erf. R′w,ges ≥ 40 dB
          an den nicht straßenzugewandten Fassaden innerhalb eines
          Abstandes von 20,0 m vom Rand der Straßenfläche         erf. R′w,ges ≥ 35 dB

       d) im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 mit Teilbaugebiet WA 4(1):
          an den West-, Süd- und Ostfassaden innerhalb eines
          Abstandes von 20,0 m vom Rand der Straßenfläche         erf. R′w,ges ≥ 35 dB

       e) an den im Plan mit Planzeichen 8.11 gekennzeichneten
          West- und Nordfassaden im Teilbaugebiet WA 4(1)             erf. R′w,ges ≥ 40 dB

       f)   im Allgemeinen Wohngebiet WA 10:
            an den straßenzugewandten Nord- und Ostfassaden           erf. R′w,ges ≥ 35 dB

       g) in den Allgemeinen Wohngebieten WA 16 und WA 17:
          an den straßenzugewandten West-, Nord- und Ostfassaden
          innerhalb eines Abstandes von 10,0 m vom Rand der
          Straßenfläche                                          erf. R′w,ges ≥ 35 dB

       h) in der Fläche für Gemeinbedarf (3):
          an den West-, Süd- und Ostfassaden innerhalb eines
          Abstandes von 20,0 m vom Rand der Straßenfläche             erf. R′w,ges ≥ 35 dB

      Bei Außenbauteilen von Büroräumen gelten um jeweils 5 dB geringere Anforderungen.

      Von diesen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs.1 BauGB im Einzelfall abgewichen werden,
      wenn im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahrens mit
      einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass auch geringere Anforderungen
      an den baulichen Schallschutz und geringere Schalldämm-Maße unter Beachtung der gültigen
      baurechtlichen Anforderungen möglich sind.

      Alle Räume für die ein Schalldämm-Maß festgesetzt ist und die nicht über ein Fenster in den
      von der jeweiligen Lärmquelle abgewandten Fassaden belüftet werden können, müssen
      schalldämmende Belüftungseinrichtungen erhalten, die gewährleisten, dass in dem für den
hygienischen Mindestluftwechsel erforderlichen Zustand (Nennlüftung), die festgesetzten
      Anforderungen an den baulichen Schallschutz eingehalten werden.

(4)   Schallschutz für Außenwohnbereiche
      Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen, etc.) sind in der Nordfassade des nördlichen
      Baukörpers im Teilbaugebiet WA 4(1) nicht zulässig; ebenso sind Außenwohnflächen auf dem
      Dach dieses Gebäudes nicht zulässig.

(5)   Bauabfolge
      In den Teilbaugebieten WA 4(2) und WA 4(3) dürfen schutzbedürftige Nutzungen
      (schutzbedürftige Aufenthaltsräume nach DIN 4109) erst aufgenommen werden, wenn die
      schallabschirmende Wirkung des nordwestlichen Baukörpers im Teilbaugebiet WA 4(1) in
      Bezug auf die Notstromaggregate innerhalb des Flurstücks Nr. 1884/3 hergestellt ist. Alternativ
      kann    der     erforderliche  Schallschutz   durch    technisch     gleichwertige       aktive
      Schallschutzmaßnahmen hergestellt werden (z.B. Schallschutzwand, Aufschüttungen).

(6)   Gebäude im Teilbaugebiet WA 4(1) darf die festgesetzte Wandhöhe als Mindestmaß in dem
      im Plan mit dem Planzeichen 8.11 gekennzeichneten Bereich unterschritten werden, sofern
      durch ergänzende Baumaßnahmen, wie z.B. Schallschutzwand i.V.m. Dachaufbauten,
      Glaswand etc., mit einer Schalldämmung von mindestens Rw ≥ 20 dB die lärmabschirmende
      Wirkung sichergestellt ist. Die ergänzenden Baumaßnahmen müssen die Unterschreitung der
      festgesetzten Wandhöhe als Mindestmaß kompensieren. Die Bebauung im nördlichen
      Bauraum des Teilbaugebietes WA 4(1) ist durchgehend und ohne Zwischenraum herzustellen.
      Im Falle von ergänzenden Baumaßnahmen müssen diese den Lückenschluss herstellen.

§ 17 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Die im Plan zwischen dem Teilbaugebiet WA 4(3) und der Gemeinbedarfsfläche 3 festgesetzte
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Platz) dient der Erschließung von angrenzenden,
rückwärtigen Baugrundstücken, der Leitungsführung, als Wegeverbindung für den allgemeinen Fuß-
und Radverkehr, dem Wenden und zeitweise Warten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie
dem Aufenthalt und der Erholung der Anwohnerschaft. Eine entsprechende Möblierung ist zulässig.
Auf allen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist das Einlegen von öffentlichen
Versorgungsleitungen zulässig.

§ 18 Mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen)
(1) Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „G“ festgesetzten Flächen werden als mit
     Gehrechten zugunsten der Stadt zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen) mit dem
     Zweck der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs durch Fußgänger festgesetzt.

(2)   Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „R“ festgesetzten Flächen werden als mit
      Fahrrechten zugunsten der Stadt zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen) mit dem
      Zweck der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs durch Radfahrer festgesetzt.

(3)   Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „L“ festgesetzten Flächen werden als mit
      Leitungsrechten zugunsten der Stadt zu belastende Flächen (Dienstbarkeitsflächen) mit dem
      Zweck der Sicherung der öffentlichen Ver- und Entsorgung durch Ver- und
      Entsorgungsunternehmen festgesetzt. Die Stadt kann die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten
      überlassen. Die mit Planzeichen 8.15 festgesetzten Flächen sind von Bebauung und Bewuchs
      (Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern) freizuhalten.
§ 19 Grünordnung
(1) Die Bepflanzung und Begrünung ist entsprechend der planlichen und textlichen Festsetzungen
     herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind in der Wuchsordnung
     gleichwertig innerhalb der nächsten geeigneten Pflanzperiode nachzupflanzen.
     Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige
     Zugänge und Zufahrten sowie Aufstellflächen für Müllbehälter am Abholtag sind von den
     Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.

(2)   Von den Festsetzungen kann in Lage und Flächen geringfügig abgewichen werden, soweit die
      Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt
      werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den
      öffentlichen Belangen vereinbar ist.

      Für nicht überbaute Flächen innerhalb der festgesetzten Bauräume, sofern sie nicht zwingend
      für betriebliche Zwecke benötigt werden, gelten die angrenzenden grünordnerischen
      Festsetzungen entsprechend.

(3)   Die Mindestpflanzqualitäten der Gehölze betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung:
         - für Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 20 bis 25 cm Stammumfang,
             Hochstamm
         - für Bäume II, Ordnung (mittelgroße Bäume 10-20 m Höhe): 18 bis 20 cm
             Stammumfang
         - für Bäume III, Ordnung (Kleinbäume bis 10 m Höhe): 16 bis 18 cm Stammumfang
         - für Obstbäume: 12 bis 14 cm Stammumfang, Hochstamm

(4)   Bei Einzelbaumpflanzungen sind folgende Gesamtvolumina an spartenfreiem,
      durchwurzelbarem Raum vorzusehen:
                  - für Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29 — 36 m3
                  - für Bäume II, Ordnung (mittelgroße Bäume 10-20 m Höhe): 21 — 28 m3
                  - für Bäume III, Ordnung (Kleinbäume bis 10 m Höhe): 13 — 20 m3
                  - für Obstbäume: 13 — 18 m³

(5)   Für die Baugebiete gilt:

         a) Die nicht überbauten Bereiche der Baugrundstücke, die nicht als Zufahrten/Zugänge
            oder für Nebenanlagen benötigt werden, sind gärtnerisch als Rasen-, Wiesen- oder
            Pflanzflächen zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern gem. Pflanzliste zu
            bepflanzen. Das Anlegen von Steingärten, Schottergärten oder von Kunstrasen auf
            unbebauten Grundstücksflächen ist unzulässig.

         b) Pro angefangene 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein
            großer, oder mittelgroßer, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Dabei sind
            überwiegend heimische Arten zu verwenden. Auf den nicht über- und nicht unterbauten
            Grundstücksflächen sind vor allem große Laubbäume (Wuchsordnung I) zu pflanzen.

(6)   Unverschmutztes, gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen
      Flächen ist auf dem Grundstück zu versickern. Das Niederschlagswasser ist über die belebte
      Oberbodenschicht zu versickern.

(7)   Befestigte Freiflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte
      Grundstücksnutzung notwendig sind. Sie sind wasserdurchlässig herzustellen, soweit dies
      funktional möglich ist.

(8)   Die öffentlichen Verkehrsflächen im Planungsgebiet sind je Straßenabschnitt, mit einer
      einheitlichen Baumart zu bepflanzen.
(9)   Die öffentlichen Grünflächen sind mit standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu
      bepflanzen und mit Rasen bzw. Wiesen zu begrünen. Spielplätze für alle Altersgruppen sind
      zu integrieren. Zulässig ist die Anlage besonderer Gestaltungselemente, wie z.B.
      Schmuckpflanzungen, Wasserflächen, Brunnen, Kunstobjekte.

(10) Im Bereich der mit „A1“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
     Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist eine Obstwiese herzustellen und zu erhalten. Die
     Fläche ist mit einer geeigneten kräuterreichen autochthonen Saatgutmischung einzusäen und
     mit Obstbäumen regionaltypischer Sorten zu bepflanzen (Pflanzdichte im Mittel 1 Baum je 100
     m², Pflanzabstand zwischen den Bäumen beträgt 8 – 12 m).

      Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen:

         •   Zweimal jährlich Mahd und Abfuhr, Zeitpunkt Ende Juni und Ende Oktober,

         •   keine Kunstdüngung sowie Silagesickerstoffe, Abwasser- oder Klärschlamm, keine
             Pflanzenschutzmittel.

(11) Im Bereich der mit „A2“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
     Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist eine Extensive Blühfläche herzustellen und zu
     erhalten. Die Fläche ist mit der Blühmischung „B48 – Blühflächen an Waldrändern und in der
     Feldflur ‚Lebendiger Acker trocken‘“ gem. Vorgabe der Bayerischen Landesanstalt für
     Landwirtschaft, Stand 14.12.2017, einzusäen.

      Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen:

         •   Einmalige Mahd im ausgehenden Winter (vor Beginn der Brutzeit der Feldvögel Mitte
             März) und Abfuhr des Mähgutes.

         •    Alle zwei Jahre erfolgt eine Neueinsaat von 50% der Fläche mit Blühflächensaatgut
             (B48) abwechselnd im westlichen und östlichen Teil des Flurstücks.

         •   Keine Düngung sowie Silagesickerstoffe, Abwasser- oder Klärschlamm, keine
             Pflanzenschutzmittel. Dauerhafte naturschutzfachliche Kontrolle / Monitoring.

(12) Im Bereich der mit „A3“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
     Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist Extensives Grünland und ein Feldgehölz
     herzustellen und zu erhalten. 2.000 m² der Fläche sind mit der Blühmischung „B48 –
     Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur ‚Lebendiger Acker trocken‘“ gem. Vorgabe der
     Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Stand 14.12.2017, einzusäen.

      Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen:

         •   Einmalige Mahd im ausgehenden Winter (vor Beginn der Brutzeit der Feldvögel Mitte
             März) und Abfuhr des Mähgutes.

         •   Eine Fläche von 1.000 m² ist als Feldgehölz flächig mit heimischen autochthonen
             Straucharten und vereinzelten autochthonen Baumarten im Pflanzabstand 2 m x 2 m
             zu bepflanzen.

         •   Keine Düngung sowie Silagesickerstoffe, Abwasser- oder Klärschlamm, keine
             Pflanzenschutzmittel. Dauerhafte naturschutzfachliche Kontrolle / Monitoring.

        Straucharten:
        Cornus sanguinea             Blutroter Hartriegel
        Corylus avellana             Haselnuss
Crataegus monogyna           Eingriffeliger Weißdorn
       Euonymus europaeus           Pfaffenhütchen
       Ligustrum vulgare            Gemeiner Liguster
       Lonicera xylosteum                 Heckenkirsche
       Prunus spinosa               Schlehe
       Rhamnus catharticus          Echter Kreuzdorn
       Rosa canina                  Hundsrose
       Rosa spec.                   weitere Wildrosen, z. B. Rosa rubiginosa
       Sambucus nigra               Schwarzer Holunder
       Viburnum lantana             Wolliger Schneeball

       Baumarten:
       Acer campestre               Feld-Ahorn
       Carpinus betulus             Hainbuche
       Fagus sylvatica              Rot-Buche
       Prunus avium                 Vogel-Kirsche
       Quercus robur                Stiel-Eiche

(13) Im Bereich der mit „A4“ bezeichneten Fläche „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
     Entwicklung von Natur und Landschaft“ ist eine extensive Blühfläche herzustellen und zu
     erhalten. Die gesamte Fläche ist mit der Blühmischung „B48 – Blühflächen an Waldrändern
     und in der Feldflur ‚Lebendiger Acker trocken‘“ gem. Vorgabe der Bayerischen Landesanstalt
     für Landwirtschaft, Stand 14.12.2017, einzusäen.

     Die Pflege der Wiesenfläche hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen:

         •   Einmalige Mahd im ausgehenden Winter (vor Beginn der Brutzeit der Feldvögel Mitte
             März) und Abfuhr des Mähgutes.

         •   Alle zwei Jahre erfolgt eine Neueinsaat von 50% der Fläche mit Blühflächensaatgut
             (B48) abwechselnd im westlichen und östlichen Teil des Flurstücks.

         •   Keine Düngung sowie keine Ausbringung von Silagesickerstoffen, Abwasser- oder
             Klärschlamm und kein Einsatz von Bioziden. Dauerhafte naturschutzfachliche
             Kontrolle / Monitoring.
ANLAGE 1

Der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeug und Fahrräder ist wie folgt zu ermitteln:

Kraftfahrzeuge
                        Nutzung

 1                      Wohnen

1.1                     Mehrfamilienhäuser
                        Wohnungen mit
                        1 Aufenthaltsraum              1 Stellplatz bis einschl. 50 m2 Wohnfläche
                                                       2 Stellplätze über 50 m² Wohnfläche
                        2 Aufenthaltsräumen            1 Stellplatz bis einschl. 65 m2 Wohnfläche
                                                       2 Stellplätze über 65 m² Wohnfläche
                        ab 3 Aufenthaltsräumen         2 Stellplätze

1.2                     Einzelhaus-/Reihenhaus-/       2 Stellplätze je WE
                        Doppelhausbebauung:
1.3                     Studentenwohnen                1 Stellplatz je 5 Betten

1.4                     Geförderter Wohnungsbau        1 Stellplatz je Wohnung

2                       Nichtwohnnutzung

                        Büros, Verwaltungs-,           1 Stellplatz je 60 m2 GF oder 30 m2
                        Geschäfts-                     Verkaufsfläche2)
                        und Praxisräume:
3                       Gemeinbedarfsflächen

3.1                     Kindertageseinrichtung         1 Stellplatz je 30 Kinder, mindesten 2
                                                       Stellplätze
3.2                     Freibad                        1 Stellplatz je 300 m2 Grundstücksfläche

3.3                     Hallenbad                      1 Stellplatz je 10 Kleideranlagen,
                                                       zusätzlich 1 Stellplatz je 15
                                                       Besucherstellplätze
3.4                     Gaststätte                     1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche

3.5                     Schule                         1 Stellplatz je Klasse

3.6                     Sporthalle                     1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche,
                                                       zusätzlich 1 Stellplatz je 15
                                                       Besucherstellplätze
Fahrräder
                            Nutzung

     1                      Wohnen

 1.1                        Wohnen                           1 Stellplatz je Aufenthaltsraum1)

 1.2                        Studentenwohnen                  1 Stellplatz je WE

 1.3                        Geförderter Wohnungsbau          1 Stellplatz je Aufenthaltsraum1)

 2                          Nichtwohnnutzung

 2.1                        Büros, Verwaltungs-,             1 Stellplatz je 80 m2 Hauptnutzfläche2),
                            Geschäfts-                       jedoch mindestens 3
                            und Praxisräume:

 2.2                        Verkaufsstätten                  1 Stellplatz je 40 m² Verkaufsfläche2),
                                                             jedoch mindestens 3
 2.3                        Gewerbliche Anlagen              1 Stellplatz je 60 m² Ausstellungs- und
                                                             Verkaufsfläche2)
 2.4                        Handwerksbetriebe und            1 Stellplatz je 150 m² Hauptnutzfläche2)
                            Lagerräume                       jedoch mindestens 3
 2.5                        Gaststätten                      1 Stellplatz je 40 m² Nettogastraumfläche2)

 3                          Gemeinbedarfsflächen

                            Gemeinbedarfsfläche (1)          1 Stellplatz je 80 m2 Hauptnutzfläche2),
                                                             jedoch mindestens 3
                            Gemeinbedarfsfläche (2)          1 Fahrradstellplätze je 10 Kleiderablagen

                            Gemeinbedarfsfläche (3)          10 Fahrradstellplätze je Klasse

1)   Als Aufenthaltsräume im Sinne dieser Satzung gelten die nach Art. 2 Abs. 5 BayBO

2)
     Die Nutzungsflächen sind nach der DIN 277 in der aktuellen Fassung Anwendung zu berechnen.

3)
  Als Wohnfläche im Sinne der Satzung ist die Nutzfläche nach der DIN 277 für Wohnen und Aufenthalt zu
verstehen.
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