Steuerreform und AHV-Finanzierung Worum geht es eigentlich? - Donnerstag, 21. Februar 2019 Hotel Radisson Blu Luzern - IHZ
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Steuerreform und AHV-Finanzierung Worum geht es eigentlich? Donnerstag, 21. Februar 2019 Hotel Radisson Blu Luzern
Steuerreform und AHV-Finanzierung Konrad Graber BDO AG Partner und Mitglied des Verwaltungsrates Ständerat 2
Beschlusslage • Februar 2017: Stimmvolk lehnt Unternehmenssteuerreform III ab. • März 2018: Botschaft des Bundesrates an das Parlament für eine neue Vorlage: Steuervorlage 17 (SV17) • Juni 2018: Beschluss des Ständerates zu einer Reform der Unternehmensbesteuerung und der • AHV-Finanzierung (STAF) • September 2018: Beschluss des Nationalrates / Differenzbereinigung • 26. September 2018 – Schlussabstimmung: NR: 112 zu 67 bei 11 Enthaltungen SR: 39 zu 4 bei 2 Enthaltungen 3
Ziele und Strategie Strategie der SV17 Abschaffung der kantonalen • Einhaltung internationaler politischer Steuerstatus Verpflichtungen Mix aus neuen Sonderregelungen • Internationale Wettbewerbsfähigkeit und Gewinnsteuersenkungen sicherstellen Anpassungen im • Abbildung der neuen steuerpolitischen Finanzausgleich Realitäten Ausgewogenheit und • Steuereinnahmen sichern sozialer Ausgleich • Innenpolitische Mehrheitsfähigkeit sichern 4
Entlastungsbegrenzung Steuerbarer Gewinn Altrechtl. Step-up Eckwerte Abzug für Eigenfinan- Patent- zierung • Obligatorisch für die Kantone box • Sonderregelungen sollen nicht zu einer F&E- Abzüge Nullbesteuerung führen mind. 30% des steuerbaren Gewinns 5
Anpassungen Ständerat • AHV-Anpassung: Pro Steuerfranken – ein AHV-Franken • Anhebung der Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber • Erhöhung des Beitrags aus der Mehrwertsteuer • Erhöhung des Bundesbeitrags • Abzug für Eigenfinanzierung • Ermässigung bei der Kapitalsteuer • Dividendenbesteuerung (70 % Bundessteuer / mind. 50 % Kantone) • Anpassungen Kapitaleinlageprinzip • Erhöhung der AHV-Finanzierung statt Erhöhung der Familienzulagen 8
Anpassungen Ständerat • Abzug für Eigenfinanzierung • Kann von Kantonen eingeführt werden, die an ihrem Hauptort einen Gewinnsteuersatz von mindestens 18% aufweisen (kumuliert Bund/Kanton/Gemeinde) • Ermässigung Kapitalsteuer • Auch Eigenkapital, das auf konzerninterne Darlehen entfällt, kann privilegiert besteuert werden (freiwillig für die Kantone) 9
Anpassungen Ständerat • Kapitaleinlageprinzip • Nur Gesellschaften, die an Schweizer Börsen kotiert sind • Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven (KER) bleibt steuerfrei, soweit die Gesellschaft im gleichen Umfang Dividenden ausschüttet • Ausnahmen für Zuzüge und für konzerninterne Rückzahlungen • Gleiche Voraussetzungen gelten, wenn KER in Aktienkapital umgewandelt werden • Gilt für bestehende wie auch für neu geschaffene KER • Bei einer Teilliquidation müssen KER mindestens in gleichem Umfang wie übriges Reserven vernichtet werden • Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, korrigiert die ESTV den Bestand an KER 10
Anpassungen Ständerat • Finanzierung AHV • Erhöhung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge um 0.3% (je 0.15 %) = CHF 1’180 Mio. • Vollumfängliche Zuweisung des «Demografieprozents» der Mehrwertsteuer = CHF 520 Mio. • Erhöhung des Bundesbeitrags = CHF 300 Mio. • Total CHF 2 Mia. 11
Die Reform AHV 21 zur Stabilisierung der AHV in der Vernehmlassung 12
AHV 21: die Massnahmen im Überblick • Vereinheitlichung des Referenzalters 65/65 • Schrittweise Erhöhung des Frauenalters • jährlich um drei Monate, ab dem 2. Jahr des Inkrafttretens der Reform Auch in der beruflichen Vorsorge • Ausgleichmassnahmen für die Frauen • Zwei Varianten in der Vernehmlassung • Flexibilisierung zwischen 62 und 70 Auch in der beruflichen Vorsorge • Anreiz für Arbeit über 65 • Zusatzfinanzierung • Erhöhung der Mehrwertsteuer um 1,5%-Punkte • Reduzierte Erhöhung der Mehrwertsteuer, wenn das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung angenommen wird 13
Schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters 14
Die neue Rentenformel 15
Flexibilisierung der Pensionierung • Einführung eines flexiblen Bezuges der Altersleistungen zwischen 62 und 70 Jahren in der AHV und in der BV • Vorbezug max. 3 Jahre • Aufschub max. 5 Jahre • Schrittweiser Übergang vom Erwebsleben in den Altersrücktritt • Teilrenten möglich zwischen 20% bis 80% • Kürzungssätze und Aufschubszuschläge an die Lebenserwartung angepasst 16
Zusatzfinanzierung zur finanziellen Stabilisierung der AHV • Erhöhung der Mehrwertsteuer • um 1,5%-Punkte ohne Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) • um 0,7%-Punkte mit STAF • Proportionale Anhebung (ohne STAF) • Normalsatz: 7,7% auf 9,2% • Sondersatz Beherbergung: 3,7% auf 4,4% • Reduzierter Satz: 2,5% auf 3,0% • Unbefristet, ab Inkrafttreten der Reform 17
Massnahmen der STAF zugunsten der AHV • Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,3% • 0,15% Arbeitgeber / 0,15% Arbeitnehmende 2020: 1,2 Milliarden Franken • 100% des Demografieprozents gehen an die AHV • Heute gehen 17% an den Bund 2020: 520 Millionen Franken • Erhöhung des Bundesbeitrags an die AHV • von 19,55% auf 20,2% der jährlichen Ausgaben 2020: 300 Millionen Franken Zusatzfinanzierung total: 2 Mrd. Franken / Jahr 18
Stabilisierung der AHV für das nächste Jahrzehnt 19
Zeitplan für die STAF • Am 28. September vom Parlament gutgeheissen • Referendum • Ablauf Frist: 17.01.2019 • Volksabstimmung • Termin: 19.05.2019 • Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2020 20
Anpassungen Nationalrat • KEP «technisch verbessern» • «Gemeindeartikel» Schlussabstimmung 26. September 2018 Referendumsfrist 17. Januar 2019 Volksabstimmung 19. Mai 2019 21
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