Verteilungswirkungen der Anträge zum Steuerreformgesetz 2020 und Pensionsanpassungsgesetz 2020 - Anfragebeantwortung des Budgetdienstes

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Budgetdienst

Anfragebeantwortung des Budgetdienstes

Verteilungswirkungen der Anträge zum
Steuerreformgesetz 2020 und
Pensionsanpassungsgesetz 2020

                                         18. September 2019
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Inhaltsverzeichnis
1     Anfrage .......................................................................................................................... 5

2     Zusammenfassung ......................................................................................................... 6

3     Darstellung der gesetzlichen Regelungen ...................................................................... 8

    3.1     Maßnahmen Steuerreformgesetz 2020 ................................................................... 9

    3.2     Maßnahmen Pensionsanpassungsgesetz 2020 .....................................................11

    3.3     Finanzielle Auswirkungen .......................................................................................12

4     Entlastungshöhe unterschiedlicher Gruppen .................................................................15

    4.1     Entlastungswirkung nach Einkommenshöhe ..........................................................15

    4.2     Ausgleichszulage und Pensionsbonus ...................................................................21

5     Verteilungswirkungen der geplanten Maßnahmen .........................................................25

6     Methodenanhang ..........................................................................................................28

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Abkürzungsverzeichnis
ASVG                             Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

EStG                             Einkommensteuergesetz

GOG                              Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
                                 (Geschäftsordnungsgesetz)

iHv                              in Höhe von

KV                               Krankenversicherung

Mio.                             Millionen

Mrd.                             Milliarden

rd.                              rund

SV                               Sozialversicherung

SVA                              Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

SVB                              Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:      Finanzielle Auswirkungen der dargestellten Maßnahmen ................................13

Tabelle 2:      Entlastung PensionistInnen nach Einkommenshöhe .......................................17

Tabelle 3:      Entlastung ArbeitnehmerInnen nach Einkommenshöhe ..................................18

Tabelle 4:      Entlastung Selbständige und LandwirtInnen nach Einkommenshöhe ..............20

Tabelle 5:      Auswirkungen bei Ausgleichszulagen- und PensionsbonusbezieherInnen ......23

Grafikverzeichnis
Grafik 1:    Verlauf Entlastungswirkung nach Gruppen und Nettoeinkommenshöhe .............15

Grafik 2:    Verteilungswirkung .............................................................................................26

Grafik 3:    Verteilungswirkung innerhalb der Quintile ...........................................................27

                                                                                                                       4 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

1         Anfrage
Der Abg. Mag. Bruno Rossmann, Mitglied des Budgetausschusses, ersuchte den
Budgetdienst um eine Kurzstudie zu den Verteilungswirkungen, die sich aus der Entlastung
niedriger Einkommen aufgrund des Initiativantrags zum Steuerreformgesetz 2020 (984/A) und
des § 27-Antrags zum Pensionsanpassungsgesetz 2020, ergeben.1 Die darin enthaltenen
Maßnahmen wären nicht isoliert zu betrachten, da PensionistInnen in Kombination der beiden
Anträge doppelt entlastet würden, während dies für Erwerbstätige nicht der Fall sei. Auch die
Ungleichbehandlung von ArbeitnehmerInnen, PensionistInnen und Selbstständigen bzw.
BäuerInnen innerhalb des Steuerreformgesetzes erschwert die Einschätzung der daraus
resultierenden Verteilungswirkungen. Der Abgeordnete ersucht daher um die Beantwortung
folgender Fragen:

           Welche        Auswirkungen          auf      das     verfügbare   Einkommen   unterschiedlicher
            Einkommensgruppen haben die Maßnahmen „zur Entlastung niedriger Einkommen“
            des Steuerreformgesetzes 2020 (Erhöhung der Absetzbeträge, Erhöhung der
            Rückerstattung der SV-Beiträge sowie Senkung der KV-Beiträge für Selbstständige
            und LandwirtInnen) und des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 insgesamt?

           Wie stellt sich die Entlastungshöhe für unterschiedliche Einkommen (100 EUR
            Schritte), getrennt nach „ArbeitnehmerInnen“, „PensionistInnen“ und „Selbstständige
            und LandwirtInnen“ dar?

1
    Die vollständige Anfrage ist am Ende dieser Kurzstudie angeschlossen.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

2      Zusammenfassung
Die vorliegende Kurzstudie zu einer Anfrage des Abg. Mag. Bruno Rossmann stellt die
Auswirkungen auf das verfügbare Einkommen unterschiedlicher Einkommensgruppen dar, die
sich aus den im Budgetausschuss eingebrachten Anträgen zur Entlastung niedriger
Einkommen im Steuerreformgesetz 2020 und im Pensionsanpassungsgesetz 2020 ergeben.

Die    in    die   Analyse        einbezogenen      Maßnahmen         aus     dem     vorgeschlagenen
Steuerreformgesetz 2020            umfassen      die    Erhöhung       des     Verkehrs-      und       des
Pensionistenabsetzbetrages, die Erhöhung der SV-Rückerstattung für ArbeitnehmerInnen und
PensionistInnen, die Senkung des KV-Beitrags für Selbständige und LandwirtInnen sowie
Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen. Weiters fließt die mit
dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 geplante Pensionserhöhung in die Analyse ein, die
eine Erhöhung niedriger Pensionen über den gesetzlich vorgesehenen Anpassungsfaktor von
1,8 % hinaus vorsieht.

Die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen treten zum Teil bereits ab
2020 ein, teilweise kommt es erst ab 2021 zu budgetären Effekten, weil einige Maßnahmen
über   den    Veranlagungsweg         wirksam     werden.    Insgesamt       verschlechtert    sich     der
Nettofinanzierungssaldo im Jahr 2020 um rd. 0,5 Mrd. EUR. Bei den einnahmenseitigen
Maßnahmen führen im Jahr 2020 vor allem die Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages
und die Senkung der KV-Beiträge für Selbständige und LandwirtInnen zu Mindereinzahlungen
iHv 110 Mio. EUR bzw. 100 Mio. EUR. Die über den Anpassungsfaktor hinausgehende
Pensionserhöhung        bewirkt     Mehrausgaben       iHv 344 Mio. EUR        bei   der   gesetzlichen
Pensionsversicherung und iHv 23 Mio. EUR bei den BeamtInnenpensionen. Die stärkere
Pensionserhöhung und der Wegfall der Steuerbefreiung von Ausgleichszulagen führen
demgegenüber zu Mehreinnahmen von insgesamt rd. 100 Mio. EUR pro Jahr bei Lohnsteuer
und Krankenversicherungsbeiträgen.

Im Jahr 2021 steigt das Nettoentlastungsvolumen aus den Maßnahmen auf rd. 0,9 Mrd. EUR
an. Zu weiteren Mindereinnahmen kommt es durch die Erhöhung der SV-Rückerstattung für
PensionistInnen und den Wegfall der Gegenrechnung (Abzug) von Ausgleichszulagen im
Rahmen der SV-Rückerstattung (130 Mio. EUR) sowie durch die höhere SV-Rückerstattung
für ArbeitnehmerInnen und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (310 Mio. EUR). Vom
gesamten Entlastungsvolumen entfällt mit 57 % der Großteil auf PensionistInnen, während auf
ArbeitnehmerInnen 35 % und auf Selbständige und LandwirtInnen 8 % entfallen. Die
Maßnahmen sollen nur vom Bund getragen werden, die vorgesehenen Pauschalbeträge zur
Neutralisierung der finanziellen Auswirkungen auf den Finanzausgleich erscheinen nach den
Berechnungen des Budgetdienstes zu hoch.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Bei Pensionen bis 2.500 EUR brutto pro Monat kommt es durch die geplanten Maßnahmen
zu einer Entlastung, die sich aus der steuerlichen Entlastung und der über den
Anpassungsfaktor hinausgehenden Pensionserhöhung zusammensetzt. Insgesamt erhöht
sich das Nettoeinkommen von PensionistInnen bis zu dieser Einkommensgrenze um bis zu
rd. 430 EUR pro Jahr, wobei die Entlastung für Pensionen von etwas über 1.000 EUR brutto
pro Monat am höchsten ist. Die Entlastung liegt damit über jener der ArbeitnehmerInnen.

Für ArbeitnehmerInnen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze steigt die
Entlastung rasch auf den bei ArbeitnehmerInnen vorgesehenen Höchstbetrag von 300 EUR
an und bleibt auf diesem Niveau bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwas über
1.500 EUR. Dies entspricht der Erhöhung der maximalen SV-Rückerstattung bzw. der Höhe
des    Zuschlags     zum      Verkehrsabsetzbetrag.          Durch   die    beim      Verkehrsabsetzbetrag
vorgesehene      Einschleifregelung          sinkt   die   Entlastung      bis   zu    einem   monatlichen
Bruttoeinkommen von knapp über 2.200 EUR, höhere Einkommen werden nicht entlastet.

Sowohl bei den PensionistInnen als auch bei den ArbeitnehmerInnen zielen die geplanten
Maßnahmen auf eine Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen ab. Bei Selbständigen
und    LandwirtInnen          steigt   die    Entlastung     hingegen      weitgehend      linear   bis     zur
Höchstbeitragsgrundlage an, bei der die maximale Nettoentlastung von 371 EUR pro Jahr
erreicht wird. Die Nettoentlastung resultiert aus niedrigeren KV-Beiträgen auf der einen Seite
und einer höheren Einkommensteuer auf der anderen Seite, weil sich durch die
Beitragssenkung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht.

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen sehen im
Wesentlichen vor, dass Ausgleichszulagen in Zukunft grundsätzlich steuerpflichtig sein sollen,
dass es aber zu keiner Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung
mehr     kommen       soll.     Dadurch       wird    eine    weitgehende        Gleichbehandlung          von
AusgleichszulagenbezieherInnen und Personen mit gleich hoher Eigenpension erreicht. Für
die Mehrheit der betroffenen Personen kommt es wegen der dadurch möglichen
SV-Rückerstattung zu einer Erhöhung der Nettoeinkommen.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Eine Analyse der Verteilungswirkungen auf Haushaltsebene zeigt, dass das verfügbare
Einkommen von Haushalten mit niedrigem Einkommen durch die Maßnahmen stärker
ansteigt, sodass es zu einem leichten Rückgang der Ungleichheit kommt. Der Anteil am
Gesamtentlastungsvolumen beträgt insgesamt 28 % im 1. Quintil und fällt mit wachsendem
Haushaltseinkommen auf 10 % im 5. Quintil. In allen Erwerbskategorien fällt die
durchschnittliche relative Entlastung mit wachsendem Einkommen. Sie geht bei Haushalten
mit einem/einer ArbeitnehmerIn als HauptverdienerIn von durchschnittlich 1,0 % im 1. Quintil
auf 0,1 % im 5. Quintil zurück. Bei PensionistInnen kommt es zu einem durchschnittlichen
Anstieg des verfügbaren Haushaltseinkommen zwischen 2,5 % im 1. Quintil und 0,1 % im
5. Quintil. Bei Selbständigen (inkl. LandwirtInnen) steigt das verfügbare Haushaltseinkommen
zwischen 1,0 % im 2. Quintil und 0,4 % im 5. Quintil an. In Absolutbeträgen verdoppelt sich
jedoch bei den Selbständigen die Entlastung von Haushalten im 5. Quintil gegenüber dem
1. Quintil.

3         Darstellung der gesetzlichen Regelungen
Der im Budgetausschuss am 12. September 2019 beschlossene Initiativantrag zum
Steuerreformgesetz 2020 (984/A)2 führt neben zahlreichen anderen Änderungen zu einer
steuerlichen Entlastung von PensionistInnen und ArbeitnehmerInnen mit niedrigem
Einkommen             und         zu     einer    allgemeinen         Senkung         des      KV-Beitrags         (ohne
Einkommensbegrenzung) für Selbständige und LandwirtInnen. Zudem kommt es zu einer
Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen, die ebenfalls eine
Auswirkung auf PensionistInnen mit niedrigem Einkommen hat. Mit dem Antrag
gemäß § 27 Geschäftsordnungsgesetz (GOG) wurde eine von der Pensionshöhe abhängige,
gestaffelte Pensionserhöhung zwischen 3,6 % und 1,8 % beschlossen.3

Beide Beschlüsse wirken sich auf die verfügbaren Haushaltseinkommen und somit auf die
Einkommensverteilung aus. Der Fokus der Anfragebeantwortung liegt auf der Analyse dieser
Verteilungswirkungen. Nachstehend werden zunächst die maßgeblichen gesetzlichen
Regelungen beschrieben und in den Folgekapiteln wird auf die Verteilungswirkungen und die
Entlastungshöhe             für    die    einzelnen     Gruppen        (PensionistInnen,        ArbeitnehmerInnen,
Selbständige und LandwirtInnen) eingegangen.

2
 Unter Berücksichtigung des eingebrachten Abänderungsantrags der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs,
Kolleginnen und Kollegen.
3
    Für Bruttopensionen ab 5.220 EUR monatlich ist eine Erhöhung mit einem Fixbetrag von 94 EUR pro Monat vorgesehen.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

3.1       Maßnahmen Steuerreformgesetz 2020

ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen, die niedrige Einkommen beziehen, sollen im
Rahmen des Einkommensteuergesetzes über eine höhere SV-Rückerstattung, einen höheren
Verkehrsabsetzbetrag und einen höheren Pensionistenabsetzbetrag entlastet werden.
Ursprünglich war im Ministerratsvortrag „Entlastung Österreich“ vom 11. Jänner 2019 eine
Entlastung von GeringverdienerInnen durch eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge
vorgesehen. Zu einer Senkung des KV-Beitrags soll es laut Initiativantrag bei den
Selbständigen und LandwirtInnen kommen, wobei jedoch keine Einkommensgrenzen
vorgesehen sind.

         Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag: Bis zu einem Einkommen von 15.500 EUR im
          Kalenderjahr soll der Verkehrsabsetzbetrag in Form eines Zuschlags um 300 EUR
          angehoben werden, bei Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR soll der
          Zuschlag gleichmäßig auf null eingeschliffen werden.4 Der Zuschlag soll nur im
          Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sodass es erst ab dem Jahr 2021 zu
          einer Auszahlung kommen kann.

         Erhöhung           SV-Rückerstattung                 ArbeitnehmerInnen:5                In      Zukunft        sollen
          ArbeitnehmerInnen eine um 300 EUR höhere SV-Rückerstattung erhalten. Die
          bisherige Deckelung mit maximal 50 % bestimmter Werbungskosten (insbesondere
          Sozialversicherungsbeiträge) bleibt unverändert bestehen. Dadurch erhöht sich der
          maximale Erstattungsbetrag auf 700 EUR bzw. auf 800 EUR für ArbeitnehmerInnen
          mit Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Da die SV-Rückerstattung nur im
          Veranlagungsweg geltend gemacht werden kann, wird die Erhöhung erst ab dem Jahr
          2021 zahlungswirksam.

         Erhöhung Pensionistenabsetzbetrag: Sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als
          auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für AlleinverdienerInnen sollen um
          200 EUR auf 600 EUR bzw. 964 EUR erhöht werden. Die Berücksichtigung soll wie
          bisher im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgen, daher führt diese Maßnahme bereits
          ab 2020 zu einer Entlastung, falls die betroffenen PensionistInnen Lohnsteuer zahlen.
          Die bestehende Einschleifregelung für Pensionsbezüge zwischen 17.000 EUR und

4
 Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag für Pendler erhöht sich dadurch auf 990 EUR, dieser vermindert sich zwischen Einkommen
von 12.200 EUR und 13.000 EUR gleichmäßig einschleifend auf 700 EUR.
5
 Bei niedrigen Einkünften, bei denen keine Steuerpflicht besteht, erfolgt eine Steuergutschrift (Negativsteuer) zur Rückerstattung
von Sozialversicherungsbeiträgen.

                                                                                                                          9 / 30
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         25.000 EUR (Pensionistenabsetzbetrag) bzw. 19.930 EUR und 25.000 EUR (erhöhter
         Pensionistenabsetzbetrag)              bleibt       bestehen.          Durch        den        höheren
         Pensionistenabsetzbetrag steigt die Zahl der PensionistInnen mit Anspruch auf
         SV-Rückerstattung (Negativsteuer). Diese wird ebenfalls erhöht (siehe nachstehend),
         allerdings wirkt sie erst im Jahr der Veranlagung (frühestens ab 2021).

        Erhöhung SV-Rückerstattung PensionistInnen: In Zukunft soll die maximale
         SV-Rückerstattung statt bisher 110 EUR höchstens 300 EUR betragen. Die Deckelung
         auf Basis bestimmter Werbungskosten (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge)
         soll von 50 % auf 75 % erhöht werden. Die Erhöhung führt erst ab dem Jahr 2021 zu
         Mindereinnahmen, weil auch bei den PensionistInnen die SV-Erstattung nur im
         Veranlagungsweg geltend gemacht werden kann.

        Senkung KV-Beitrag für Selbständige und LandwirtInnen: Die Beiträge zur
         Krankenversicherung sollen um 0,85 %-Punkte auf 6,8 % gesenkt werden, der
         Beitragsentfall wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
         und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) durch den Bund ersetzt. Dabei
         ist keine Einschränkung auf niedrige Einkommen vorgesehen, der maximale
         Entlastungsbetrag wird bei Einkommen ab der Höchstbeitragsgrundlage erreicht.

Neben diesen bereits in der ursprünglichen Fassung des Initiativantrags enthaltenen
Maßnahmen, wurde in der Sitzung des Budgetausschusses am 12. September 2019 ein
Abänderungsantrag           zum      Steuerreformgesetz 2020            eingebracht        und      mehrheitlich
angenommen6,          mit     dem      unter     anderem        die    steuerliche        Behandlung          von
Ausgleichszulagen neu geregelt wird. Damit korrespondierende Änderungen enthält auch
der Antrag gem. § 27 GOG zur Pensionsanpassung 2020. Die derzeit gültige Rechtslage sieht
vor, dass Ausgleichszulagen steuerfrei sind. Allerdings werden die Ausgleichszulagen bei der
SV-Rückerstattung           (Negativsteuer)         nach      § 33 Abs. 8 Z 3 EStG            gegengerechnet,
d.h. AusgleichszulagenbezieherInnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Negativsteuer.

In Zukunft sollen Ausgleichszulagen grundsätzlich steuerpflichtig sein und nur mehr der Anteil
der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei bleiben.
Zu einer tatsächlichen Steuerpflicht wird es aufgrund der zu geringen Höhe des
Ausgleichszulagenrichtsatzes in der Mehrheit der Fälle nicht kommen. Betroffen sein können
Paare mit Anspruch auf Ausgleichszulage und langzeitversicherte Personen mit Anspruch auf

6
 Es wurde eine getrennte Abstimmung des Gesetzesentwurfs unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags vorgenommen,
dabei kam es zu wechselnden Mehrheiten.

                                                                                                           10 / 30
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einen Pensionsbonus.7 Durch die Einführung der Steuerpflicht der Ausgleichszulagen erfolgt
künftig auch keine Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung
mehr (ausgenommen steuerfreie Beträge aus Richtsatzerhöhungen für Kinder). Zusätzlich soll
die taxative Aufzählung jener Einkünfte, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer
Betracht bleiben (§ 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht), um die SV-Rückerstattung erweitert
werden.

Insgesamt sollen diese Änderungen zu einer weitgehenden Gleichbehandlung von
AusgleichszulagenbezieherInnen und Personen mit gleich hoher Eigenpension führen. Um zu
erreichen, dass trotz der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage alle
AusgleichszulagenbezieherInnen                  finanziell      besser      gestellt      werden,       ist    auch      eine
außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare von derzeit 1.399 EUR
auf 1.472 EUR erforderlich. Pkt. 4.2 enthält diesbezüglich einige Beispielrechnungen, die die
geplanten Änderungen illustrieren.

3.2         Maßnahmen Pensionsanpassungsgesetz 2020
Seit dem Jahr 2004 orientiert sich die Pensionsanpassung grundsätzlich an der Entwicklung
der Verbraucherpreise, mit dem Ziel, die Kaufkraft der Pensionen aufrecht zu halten. Die
Pensionen werden, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner
eines       jeden     Jahres     mit    dem       Anpassungsfaktor           vervielfacht.       Grundlage         für   den
Anpassungsfaktor ist der Richtwert, der aus der durchschnittlichen Erhöhung der
Verbraucherpreise in den zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem
Anpassungsjahr vorangeht, berechnet wird. Von dem System einer regelmäßigen
Pensionserhöhung um den Anpassungsfaktor wurde in der Vergangenheit wiederholt
abgewichen. Im Zuge der Konsolidierungspakete ab 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011,
2. Stabilitätsgesetz 2012)8 wurden Pensionserhöhungen unterhalb des Anpassungsfaktors für
die       Jahre      2011,      2013       und       2014       beschlossen,           wodurch        ein      erhebliches
Konsolidierungsvolumen erzielt wurde. Die Pensionserhöhungen 2018 und 2019 sahen
hingegen, wie die geplante Pensionserhöhung 2020, einen Anstieg insbesondere für kleinere
und mittlere Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus vor.

7
  Der neu eingeführte Pensionsbonus für Personen mit mindesten 30 bzw. mindestens 40 Beitragsjahren ist eine Zulage zur
Bruttopension und einer allfälligen Ausgleichszulage. Alleinstehende PensionistInnen mit 30 Beitragsjahren aus Erwerbstätigkeit
(bzw. Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes oder einer Kindererziehung) erhalten damit im Jahr 2020 zumindest 1.099 EUR
brutto im Monat, PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren zumindest 1.339 EUR brutto im Monat und Paare im gemeinsamen
Haushalt zumindest 1.814 EUR. Im Gegensatz zur Ausgleichszulage ist der Pensionsbonus bereits gemäß geltender Rechtslage
steuerpflichtig (nicht aber eine allfällige Ausgleichszulage, die langzeitversicherte Personen mit geringem Einkommen vor
Anwendung des Pensionsbonus erhalten).
8
    Siehe auch die Studie des Budgetdienstes zur Umsetzung der Konsolidierungspakete und Offensivmaßnahmen ab 2011

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Für das Jahr 2020 ergibt sich ein Richtwert von 1,018, d.h. auf Grundlage des Richtwertes
würde es zu einer Pensionserhöhung um 1,8 % kommen. Die vorliegende und vom
Budgetausschuss               mehrheitlich            angenommene                Gesetzesvorlage              zum
Pensionsanpassungsgesetz 2020 sieht hingegen eine davon abweichende abgestufte
Erhöhung vor. Maßgeblich für den jeweiligen Erhöhungsfaktor ist dabei jeweils das
Gesamtpensionseinkommen:

        Pensionen bis 1.111 EUR monatlich sind mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen, d.h.
         diese Pensionen werden um 3,6 % erhöht.

        Für ein Pensionseinkommen zwischen 1.111 EUR und 2.500 EUR monatlich liegt die
         Erhöhung zwischen 3,6 % und 1,8 %, wobei der Erhöhungsfaktor linear absinkt.

        Pensionen zwischen 2.500 EUR und 5.220 EUR monatlich werden um 1,8 % erhöht.

        Liegt das Pensionseinkommen über 5.220 EUR monatlich beträgt die Erhöhung
         94 EUR pro Monat, wodurch es für Pensionen ab dieser Grenze zu einer Erhöhung
         von weniger als 1,8 % kommt.

        Die Ausgleichszulagenrichtsätze sollen um 3,6 % erhöht werden.

        Auch die Renten in der Sozialentschädigung9 sollen um 3,6 %erhöht werden.

3.3      Finanzielle Auswirkungen

Die dargestellten Maßnahmen verschlechtern den Finanzierungssaldo des Bundes zum Teil
bereits ab 2020, jene Maßnahmen, die erst im Veranlagungsweg wirksam werden, führen
hingegen erst ab 2021 zu budgetären Kosten. In der nachstehenden Tabelle werden die
finanziellen Auswirkungen dargestellt, die ausgewiesenen Werte beruhen größtenteils auf
eigenen Berechnungen des Budgetdienstes (die Anträge selbst enthalten dazu keine
konkreten Angaben). Nur die Mehrausgaben durch die Pensionsanpassung 2020 wurden den
Gesetzesmaterialien entnommen und erscheinen plausibel.

9
 Dies betrifft Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Impfschadengesetz, dem
Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Tabelle 1:         Finanzielle Auswirkungen der dargestellten Maßnahmen

                                                                                                           in Mio. EUR   2020      2021
 Entlastung niedriger Einkommen (Steuerreformgesetz 2020)
  Erhöhung Pensionistenabsetzbetrag                                                                                         -110      -110
  Erhöhung SV-Rückerstattung für PensionistInnen *)                                                                                   -130
  Erhöhung SV-Rückerstattung und Verkehrsabsetzbetrag für ArbeitnehmerInnen                                                           -310
  Senkung KV-Beitrag für Selbständige und LandwirtInnen                                                                     -100      -100
  Höhere Einkommensteuer durch KV-Beitragssenkung                                                                                       30
 Pensionsanpassungsgesetz 2020
  Mehrausgaben durch Erhöhung der Pensionen über den Anpassungsfaktor                                                        344       335
  Mehrausgaben durch Erhöhung der Beamtenpensionen über den Anpassungsfaktor                                                  23        22
  Mehrausgaben durch außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare                                       10        10
  Mehreinnahmen (Lohnsteuer und SV-Beiträge) durch außertourliche Pensionserhöhung und Steuerpflicht Ausgleichszulage        100        95
                                                                                            Nettofinanzierung gesamt        -487      -892

*) Diese Position enthält auch die zusätzliche SV-Rückerstattung, die sich aus dem Wegfall der Gegenrechnung von
Ausgleichszulagen im Rahmen der SV-Rückerstattung ergibt.

Quelle: Eigene Berechnungen, Rechnungsabschlüsse der SVA bzw. SVB für das Jahr 2017, Erläuterungen zum
Pensionsanpassungsgesetz 2020

Insgesamt verschlechtert sich der Nettofinanzierungssaldo durch die dargestellten
Maßnahmen im Jahr 2020 um etwa 0,5 Mrd. EUR. Bei den steuerlichen Maßnahmen führen
im Jahr 2020 vor allem die Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages und die Senkung der
KV-Beiträge für Selbständige und LandwirtInnen zu Mindereinzahlungen iHv 110 Mio. EUR
bzw. 100 Mio. EUR.10 Auf der Auszahlungsseite bewirkt die über den Anpassungsfaktor
(1,018) hinausgehende Pensionserhöhung laut Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
Mehrausgaben iHv 344 Mio. EUR im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung und
iHv 23 Mio. EUR bei den Beamtenpensionen.11 Der fiskalische Effekt der Pensionserhöhung
nimmt jährlich etwas ab, weil einige davon betroffene Personen versterben. Einnahmenseitig
führt die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Pensionserhöhung zu Mehreinnahmen
bei der Lohnsteuer und den Krankenversicherungsbeiträgen. Ebenso kommt es zu
Mehreinnahmen bei der Lohnsteuer durch den Wegfall der Steuerbefreiung von
Ausgleichszulagen. Der geschätzte Gesamteffekt beträgt rd. 100 Mio. EUR pro Jahr.

Die außertourliche Ausgleichszulagenrichtsatzerhöhung für Paare führt ab 2020 zu
Mehrausgaben von ungefähr 10 Mio. EUR pro Jahr. Neben der Richtsatzerhöhung selbst führt
hier die durch die Erhöhung bedingte (leicht) steigende Anzahl der Anspruchsberechtigten zu
Mehrausgaben.

10
  Die Mindereinzahlungen der Selbständigen und LandwirtInnen im Jahr 2020 entstehen aus geringeren Vorauszahlungen, die
Abrechnung erfolgt erst im folgenden Jahr bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids.
11
   Diese Beträge beziehen sich auf die Mehrkosten gegenüber einer allgemeinen Pensionserhöhung um 1,8 %. Die Kosten
insgesamt (gegenüber einem Szenario ohne Pensionserhöhung) betragen gem. den Begleitmaterialien im Bereich der
gesetzlichen Pensionsversicherung 1,064 Mrd. EUR und bei den Beamtenpensionen 192 Mio. EUR.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Im Jahr 2021 steigt das Nettoentlastungsvolumen auf rd. 0,9 Mrd. EUR an. Die Erhöhung der
SV-Rückerstattung für PensionistInnen und der Wegfall der Gegenrechnung von
Ausgleichszulagen im Rahmen der SV-Rückerstattung führen ab 2021 zu Mindereinnahmen
von 130 Mio. EUR. Die höhere SV-Rückerstattung für ArbeitnehmerInnen und der Zuschlag
zum Verkehrsabsetzbetrag bewirken Mindereinnahmen iHv 310 Mio. EUR pro Jahr.12 Durch
die Senkung der KV-Beiträge für Selbständige und LandwirtInnen wird es ab dem Jahr 2021
zu Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer von ungefähr 30 Mio. EUR kommen, weil sich
durch die Beitragssenkung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht. Die
bereits 2020 budgetwirksamen Maßnahmen wirken im Jahr 2021 entsprechend weiter. Vom
gesamten Entlastungsvolumen entfällt mit 57 % der Großteil auf die PensionistInnen, 35 % auf
die ArbeitnehmerInnen und 8 % auf Selbständige und LandwirtInnen.

In der Analyse des Budgetdienstes zu den im Budgetausschuss am 12. September 2019
behandelten Initiativanträgen13 wurde für die Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages mit
200 Mio. EUR ein um 90 Mio. EUR höheres Volumen ausgewiesen, für die Erhöhung der
SV-Rückerstattung (ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen) und des Verkehrsabsetzbetrags
wurde mit 400 Mio. EUR hingegen ein um 40 Mio. EUR niedrigeres Volumen angegeben.
Diese Beträge wurden nicht wie in der gegenständlichen Analyse durch eigene Berechnungen
ermittelt, sondern entsprachen der geplanten Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, die
eine alleinige Kostentragung dieser Maßnahmen durch den Bund vorsieht. Diese soll dadurch
erreicht werden, dass vor Aufteilung der Einkommensteuer die Auswirkungen der Maßnahmen
durch Pauschalbeträge neutralisiert werden. Die vorgesehene Erhöhung der Ertragsanteile im
Jahr 2020 um 200 Mio. EUR erscheint nach den vom Budgetdienst nun durchgeführten
Berechnungen als deutlich zu hoch. Nach seinen Berechnungen wäre auch ab dem Jahr 2021
nur eine geringere Aufstockung der Ertragsanteile erforderlich, um eine Kostentragung durch
den Bund zu gewährleisten. Zusätzlich bewirken die Mehreinnahmen bei der Lohnsteuer aus
der außertourlichen Pensionserhöhung und aus der Einkommensteuer infolge der
KV-Beitragssenkung höhere Ertragsanteile der Länder und Gemeinden, die in dieser
Betrachtung nicht berücksichtigt sind.

12
  Dabei wurde unterstellt, dass das gesamte über den Veranlagungsweg wirksame Entlastungsvolumen bereits 2021 realisiert
wird. Hier dürfte es zum Teil auch zu Verschiebungen in die Folgejahre kommen, wenn die Veranlagung erst zu einem späteren
Zeitpunkt durchgeführt wird.
13
     Siehe Analyse des Budgetdienstes zu den Initiativanträgen zu Steuergesetzen.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

4      Entlastungshöhe unterschiedlicher Gruppen

4.1      Entlastungswirkung nach Einkommenshöhe

Durch die dargestellten Entlastungsmaßnahmen werden ArbeitnehmerInnen, PensionistInnen
sowie Selbständige und LandwirtInnen in unterschiedlichem Ausmaß entlastet. In der
nachstehenden Grafik wird der Verlauf der Entlastung für diese Gruppen durch die
vorgeschlagenen Maßnahmen in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen (gemäß geltender
Rechtslage) dargestellt:14

Grafik 1:        Verlauf Entlastungswirkung nach Gruppen und Nettoeinkommenshöhe

Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC 2016

14
  Eine Darstellung auf Basis des Nettoeinkommens erlaubt einen besseren Vergleich zwischen den Gruppen als eine Darstellung
auf Basis der Bruttoeinkommen, da die Abzüge im Bereich der SV stark zwischen ArbeitnehmerInnen, Selbständigen und
PensionistInnen differieren.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Die Pensionseinkommen steigen durch die geplanten Maßnahmen bis zu einem jährlichen
Nettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) von knapp 28.000 EUR an. Bis zu dieser
Einkommenshöhe             liegt    die     Gesamtentlastung                 auch    über     der   Entlastung           für
ArbeitnehmerInnen15. Die Entlastung der PensionistInnen setzt sich dabei aus der steuerlichen
Entlastung (Erhöhung SV-Rückerstattung um 190 EUR bzw. Pensionistenabsetzbetrag um
200 EUR) und der über den Anpassungsfaktor hinausgehenden Pensionserhöhung (für
Monatsbruttopensionen unter 2.500 EUR pro Monat) zusammen. Für sehr hohe Pensionen
(ab 5.220 EUR brutto pro Monat) kommt es durch die vorgesehene Erhöhung um einen
Fixbetrag gegenüber einer Erhöhung um den Anpassungsfaktor zu einer Schlechterstellung.

Für ArbeitnehmerInnen mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze kommt es
zu keiner Entlastung, ab der Geringfügigkeitsgrenze steigt die Entlastung auf maximal
300 EUR pro Jahr an. Ab einem Jahresnettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) von
rd. 22.600 EUR            kommt       es      durch       die      geplanten          Maßnahmen           zu         keiner
Einkommensveränderung mehr. Die Entlastung von weniger als 300 EUR für Einkommen
knapp      über     der     Geringfügigkeitsgrenze           ist       auf     die   Deckelung      der    maximalen
SV-Rückerstattung mit 50 % der maßgeblichen Werbungskosten zurückzuführen. Auch die
Einschleifregelung für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag für Einkommen zwischen
15.500 EUR und 21.500 EUR16 ist aus der Grafik erkennbar.

Sowohl bei den PensionistInnen als auch bei den ArbeitnehmerInnen zielen die geplanten
Maßnahmen auf eine Entlastung kleinerer und mittlerer Einkommen ab. Die Entlastung von
Selbständigen und LandwirtInnen ist hingegen bis zur Höchstbeitragsgrundlage weitgehend
proportional       zum       Einkommen,          die     Entlastungshöhe             steigt    dadurch         bis      zur
Höchstbeitragsgrundlage kontinuierlich an. Der Entlastungseffekt geht jeweils bei Erreichen
der    nächsten       Steuerstufe       leicht    zurück,       weil     die    Bemessungsgrundlage             für     die
Einkommensteuer durch die Reform ansteigt und es durch den höheren Grenzsteuersatz zu
einem gegenläufigen Effekt bei der Einkommensteuer kommt.

15
   Die Darstellung umfasst den Effekt der geplanten Maßnahmen gegenüber der geltenden Rechtslage. Nicht in den
Berechnungen berücksichtigt ist die reguläre gesetzlich vorgesehene Pensionserhöhung entsprechend dem Anpassungsfaktor
von 1,8 %, ebenso wie kollektivvertragliche Lohnerhöhungen der ArbeitnehmerInnen, die von den Kollektivvertragspartnern
festgelegt werden.
16
  Die Einschleifregelung bezieht sich auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen und nicht auf das in der Grafik abgebildete
Nettoeinkommen, das auch die sonstigen Bezüge mitumfasst.

                                                                                                                     16 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

In der nachstehenden Tabelle wird die Entlastung von PensionistInnen nach deren
Einkommenshöhe ausgewiesen:

Tabelle 2:         Entlastung PensionistInnen nach Einkommenshöhe

                                                         PensionistInnen
                               Geltende Rechtslage              Reform                Veränderung durch Reform
                                      Einkommen-                                                     Einkommen-
                        SV-Beiträge                                         zusätzliche SV-Beiträge
                                         steuer     Nettoein-   Nettoein-                               steuer     Nettoein-
   Bruttopension        (inkl. sonst.                                        Pensions- (inkl. sonst.
                                      (inkl. sonst. kommen      kommen                               (inkl. sonst. kommen
                          Bezüge)                                           anpassung    Bezüge)
                                        Bezüge)                                                        Bezüge)
   in EUR     in EUR                                              in EUR
 pro Monat   pro Jahr               in EUR pro Jahr              pro Jahr                    in EUR pro Jahr
       400     5.600            286          -110      5.424       5.626             99            5           -108      202
       500     7.000            357          -110      6.753       7.033            124            6           -162      280
       600     8.400            428          -110      8.082       8.413            149            8           -190      331
       700     9.800            500          -110      9.410       9.765            173            9           -190      354
       800    11.200            571          -110     10.739      11.117            198           10           -190      378
       900    12.600            643          -110     12.067      12.469            223           11           -190      401
     1.000    14.000            714          -110     13.396      13.821            248           13           -190      425
     1.100    15.400            785            -7     14.622      15.013            272           14           -134      392
     1.200    16.800            857           335     15.609      16.008            283           14           -131      399
     1.300    18.200            928           647     16.625      17.034            283           14           -140      409
     1.400    19.600          1.000           943     17.657      18.064            281           14           -141      407
     1.500    21.000          1.071         1.240     18.689      19.074            274           14           -125      385
     1.600    22.400          1.142         1.609     19.648      19.977            265           13            -78      329
     1.700    23.800          1.214         2.076     20.510      20.802            252           13            -54      292
     1.800    25.200          1.285         2.543     21.372      21.626            235           12            -31      254
     1.900    26.600          1.357         3.010     22.233      22.447            215           11            -10      213
     2.000    28.000          1.428         3.477     23.095      23.266            191           10             10      171
     2.100    29.400          1.499         3.944     23.957      24.083            164            8             29      126
     2.200    30.800          1.571         4.411     24.818      24.905            133            7             39       87
     2.300    32.200          1.642         4.821     25.737      25.801             99            5             29       65
     2.400    33.600          1.714         5.231     26.655      26.695             61            3             18       40
     2.500    35.000          1.785         5.641     27.574      27.587             20            1              6       13
     3.000    42.000          2.142         7.908     31.950      31.950              0            0              0        0
     3.500    49.000          2.499        10.357     36.144      36.144              0            0              0        0
     4.000    56.000          4.424        12.227     39.349      39.349              0            0              0        0
     4.500    63.000          4.977        14.603     43.420      43.420              0            0              0        0
     5.000    70.000          5.530        16.979     47.491      47.491              0            0              0        0
     5.500    77.000          5.994        19.437     51.570      51.544            -45           -1            -19      -26
     6.000    84.000          6.204        22.288     55.508      55.413           -169           -5            -69      -95
     6.500    91.000          6.414        25.140     59.446      59.281           -293           -9           -120     -165
     7.000    98.000          6.624        27.992     63.384      63.150           -417          -13           -170     -234

Anmerkung: Die in der jeweiligen Zeile angenommene Bruttopension ist jene Pension, die bei geltender Rechtslage
(Pensionserhöhung um 1,8 %) im Jahr 2020 zustünde. Liegt diese im Jahr 2020 bei 2.500 EUR, so beträgt die für die
Pensionserhöhung relevante Pension im Jahr 2019 rd. 2.456 EUR, sodass es noch zu einer zusätzlichen Pensionserhöhung von
20 EUR kommt (Einschleifgrenze 2.500 EUR). Für Pensionen ab 4.000 EUR werden den Berechnungen BeamtInnenpensionen
zugrunde gelegt, für die zwar ein niedriger KV-Beitrag gilt aber zusätzlich ein Pensionssicherungsbeitrag eingehoben wird.

Quelle: Eigene Berechnungen

Durch die gestaffelte Pensionserhöhung kommt es für Pensionen bis 2.500 EUR brutto zu
einer stärkeren Erhöhung als bei einer Erhöhung um den Anpassungsfaktor, wobei der Effekt
der zusätzlichen Pensionsanpassung aufgrund der vorgesehenen Einschleifregelung für den
Erhöhungsfaktor bei Pensionen zwischen 1.200 EUR und 1.300 EUR am größten ist. Für sehr
hohe Pensionen ab 5.220 EUR kommt es durch die Erhöhung dieser Pensionen um einen

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

fixen   Betrag          zu   einem     Einkommensverlust        gegenüber       einer       Erhöhung      um    den
Anpassungsfaktor. Verstärkt wird die Entlastung der niedrigen Pensionen durch die geplante
Erhöhung der SV-Rückerstattung und des Pensionistenabsetzbetrages. Insgesamt erhöht sich
das Nettoeinkommen von PensionistInnen mit einer Pension unter 2.500 EUR um bis zu
rd. 430 EUR pro Jahr, wobei der Anstieg des Nettoeinkommens für Pensionen von etwas über
1.000 EUR brutto am höchsten ist.

In der nachstehenden Tabelle wird die Entlastung von ArbeitnehmerInnen nach deren
Einkommenshöhe ausgewiesen:

Tabelle 3:       Entlastung ArbeitnehmerInnen nach Einkommenshöhe

                                                   ArbeitnehmerInnen
                               Geltende Rechtslage              Reform          Veränderung durch Reform
                               Einkommen-                                                 Einkommen-
                 SV-Beiträge                                                SV-Beiträge
                                  steuer     Nettoein-          Nettoein-                    steuer     Nettoein-
 Bruttoeinkommen (inkl. sonst.                                              (inkl. sonst.
                               (inkl. sonst. kommen             kommen                    (inkl. sonst. kommen
                   Bezüge)                                                    Bezüge)
                                 Bezüge)                                                    Bezüge)
   in EUR     in EUR                                              in EUR
 pro Monat   pro Jahr                in EUR pro Jahr             pro Jahr               in EUR pro Jahr
       400     5.600               0             0      5.600      5.600                0            0           0
       500     7.000           1.048          -400      6.352      6.476                0         -124         124
       600     8.400           1.258          -400      7.542      7.771                0         -229         229
       700     9.800           1.468          -400      8.732      9.032                0         -300         300
       800    11.200           1.677          -400      9.923     10.223                0         -300         300
       900    12.600           1.887          -400     11.113     11.413                0         -300         300
     1.000    14.000           2.097          -400     12.303     12.603                0         -300         300
     1.100    15.400           2.307          -397     13.491     13.791                0         -300         300
     1.200    16.800           2.516          -124     14.408     14.708                0         -300         300
     1.300    18.200           2.726           182     15.292     15.592                0         -300         300
     1.400    19.600           2.936           474     16.190     16.490                0         -300         300
     1.500    21.000           3.145           739     17.116     17.416                0         -300         300
     1.600    22.400           3.355         1.004     18.041     18.311                0         -270         270
     1.700    23.800           3.565         1.269     18.967     19.185                0         -219         219
     1.800    25.200           4.026         1.478     19.696     19.875                0         -179         179
     1.900    26.600           4.516         1.751     20.333     20.473                0         -140         140
     2.000    28.000           4.754         2.109     21.138     21.228                0          -90          90
     2.100    29.400           5.285         2.376     21.738     21.791                0          -53          53
     2.200    30.800           5.537         2.730     22.533     22.537                0           -4           4
     2.300    32.200           5.789         3.084     23.327     23.327                0            0           0
     2.400    33.600           6.040         3.438     24.122     24.122                0            0           0
     2.500    35.000           6.292         3.792     24.916     24.916                0            0           0
     3.000    42.000           7.550         5.561     28.889     28.889                0            0           0
     3.500    49.000           8.809         7.554     32.637     32.637                0            0           0
     4.000    56.000          10.067         9.667     36.266     36.266                0            0           0
     4.500    63.000          11.326        11.780     39.894     39.894                0            0           0
     5.000    70.000          12.584        13.893     43.523     43.523                0            0           0
     5.500    77.000          13.515        16.128     47.357     47.357                0            0           0
     6.000    84.000          13.515        18.716     51.769     51.769                0            0           0
     6.500    91.000          13.515        21.656     55.829     55.829                0            0           0
     7.000    98.000          13.515        24.596     59.889     59.889                0            0           0

Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC 2016

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Wie bereits aus der grafischen Darstellung ersichtlich, kommt es bei Einkommen unterhalb der
Geringfügigkeitsgrenze zu keiner Veränderung des Nettoeinkommens. Bei Einkommen über
der Geringfügigkeitsgrenze steigt die Entlastung rasch auf die bei ArbeitnehmerInnen maximal
mögliche Entlastung durch die Reform von 300 EUR an und bleibt auf diesem Niveau bis zu
einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwas über 1.500 EUR. Für höhere Einkommen
sinkt die Nettoentlastung, bedingt durch die für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
vorgesehene Einschleifregelung ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von knapp über
2.200 EUR, auf 0 EUR ab. Die Entlastung erfolgt beim gewählten Modell zur Gänze über die
Einkommensteuer.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

In der nachstehenden Tabelle wird die Entlastung von Selbständigen und LandwirtInnen nach
deren Einkommenshöhe ausgewiesen:

Tabelle 4:           Entlastung Selbständige und LandwirtInnen nach Einkommenshöhe

                                                            Selbständige
                                   Geltende Rechtslage                 Reform           Veränderung durch Reform

                                           Einkommen- Nettoein-       Nettoein-                    Einkommen- Nettoein-
         Einkünfte          SV-Beiträge                                             SV-Beiträge
                                              steuer  kommen          kommen                          steuer  kommen
       in EUR     in EUR                                                in EUR
     pro Monat   pro Jahr                 in EUR pro Jahr              pro Jahr                   in EUR pro Jahr
          400      4.800          2.081               0       2.719         2.766           -47                0      47
          500      6.000          2.124               0       3.876         3.927           -51                0      51
          600      7.200          2.235               0       4.965         5.027           -61                0      61
          700      8.400          2.446               0       5.954         6.025           -71                0      71
          800      9.600          2.778               0       6.822         6.903           -82                0      82
          900     10.800          3.111               0       7.689         7.781           -92                0      92
        1.000     12.000          3.443               0       8.557         8.659          -102                0     102
        1.100     13.200          3.775               0       9.425         9.537          -112                0     112
        1.200     14.400          4.107               0      10.293        10.415          -122                0     122
        1.300     15.600          4.439               0      11.161        11.293          -133                0     133
        1.400     16.800          4.771               0      12.029        12.171          -143                0     143
        1.500     18.000          5.103              40      12.857        12.976          -153               33     120
        1.600     19.200          5.436             229      13.536        13.663          -163               36     128
        1.700     20.400          5.768             417      14.215        14.350          -173               38     136
        1.800     21.600          6.100             606      14.894        15.037          -184               40     144
        1.900     22.800          6.432             795      15.573        15.725          -194               42     152
        2.000     24.000          6.764             984      16.252        16.412          -204               44     160
        2.100     25.200          7.096           1.173      16.931        17.099          -214               47     168
        2.200     26.400          7.429           1.361      17.610        17.786          -224               49     176
        2.300     27.600          7.761           1.550      18.289        18.473          -235               51     184
        2.400     28.800          8.093           1.739      18.968        19.143          -245               70     175
        2.500     30.000          8.425           1.999      19.576        19.754          -255               78     177
        3.000     36.000         10.086           3.320      22.594        22.807          -306               93     213
        3.500     42.000         11.747           4.653      25.601        25.833          -357              125     232
        4.000     48.000         13.407           6.171      28.421        28.683          -408              146     262
        4.500     54.000         15.068           7.968      30.964        31.230          -459              193     266
        5.000     60.000         16.729           9.791      33.480        33.776          -510              214     296
        5.500     66.000         18.390          11.613      35.997        36.322          -561              236     325
        6.000     72.000         20.051          13.436      38.514        38.869          -612              257     355
        6.500     78.000         20.931          15.586      41.483        41.854          -639              268     371
        7.000     84.000         20.931          18.106      44.963        45.334          -639              268     371

Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC 2016

Bei den Selbständigen und LandwirtInnen kommt es aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage17
auch bei sehr geringen Einkünften zu einer Entlastung durch die Beitragssenkung. Sobald die
Einkünfte die Mindestbeitragsgrundlage überschreiten, steigt die Nettoentlastung weitgehend

17
  Während bei den ArbeitnehmerInnen auf Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze keine SV-Beiträge entfallen, gibt
es bei den Selbständigen und LandwirtInnen eine Mindestbeitragsgrundlage und somit einen Mindestbetrag an zu entrichtenden
SV-Beiträgen.

                                                                                                                    20 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

linear bis zur Höchstbeitragsgrundlage an, bei der die maximale Nettoentlastung von 371 EUR
pro Jahr erreicht wird. Die Nettoentlastung resultiert aus niedrigeren KV-Beiträgen auf der
einen Seite und einer höheren Einkommensteuer auf der anderen Seite, da sich durch die
Beitragssenkung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht.

4.2      Ausgleichszulage und Pensionsbonus

Bei der Beziehung von Ausgleichszulagen bzw. Pensionsbonus kommt es zu zusätzlichen
Auswirkungen, die in der obigen Tabelle nicht dargestellt sind und nachfolgend für
hypothetische PensionistInnenhaushalte berechnet werden. Hierbei werden die Auswirkungen
gemäß dem Steuerreformgesetz 2020 und dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 der
geltenden Rechtslage 2020 gegenübergestellt. Das Szenario „geltende Rechtslage“ beinhaltet
den im Juli 2019 beschlossenen und ab dem Jahr 2020 gültigen Pensionsbonus.18 Im
Reformszenario werden folgende Änderungen berücksichtigt:

        Zusätzliche Erhöhung der Pension (+1,8 % der Bruttopension 2019 für Pensionen bis
         1.111 EUR und dann wie oben beschrieben bis auf +0 % absinkend)

        Erhöhung der Pensionistenabsetzbeträge um 200 EUR pro Jahr

        Erhöhung der maximalen SV-Rückerstattung auf 300 EUR pro Jahr bzw. 75 % der
         relevanten Werbungskosten

        Außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare auf 1.472 EUR
         pro Monat

        Zusätzliche Erhöhung der Richtsätze bei den Ausgleichszulagen um 1,8 % des Werts
         2019

        Wegfall der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage und Wegfall der Gegenrechnung
         (Abzug) bei der SV-Rückerstattung

18
  Der Pensionsbonus ist eine Zulage zur Bruttopension und einer allfälligen Ausgleichszulage. Alleinstehende PensionistInnen
mit 30 Beitragsjahren aus Erwerbstätigkeit (bzw. Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes oder einer Kindererziehung) erhalten
damit zumindest 1.080 EUR brutto im Monat, PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren zumindest 1.315 EUR brutto im Monat und
Paare im gemeinsamen Haushalt zumindest 1.782 EUR. Im Gegensatz zur Ausgleichszulage ist der Pensionsbonus nicht von
der Einkommensteuer befreit.

                                                                                                                     21 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Die im Juli 2019 beschlossene Einführung des Pensionsbonus bewirkt, dass PensionistInnen
mit 40 Beitragsjahren ab dem Jahr 2020 bei bestehender Rechtslage zumindest eine
Bruttopension von 1.315 EUR erhalten. Bei PensionistInnen ohne Ausgleichszulage bewirkt
dies, dass Lohnsteuer anfällt und sich eine monatliche Nettopension von rd. 1.200 EUR ergibt.
Demgegenüber werden PensionistInnen mit niedriger Pension und 40 Beitragsjahren besser
gestellt, weil Ausgleichszulagen nach geltender Rechtslage steuerfrei bezogen werden. Bei
einer monatlichen Bruttopension von 700 EUR ergibt sich dann beispielsweise eine
rd. 50 EUR höhere Nettopension als etwa bei einer Bruttopension von 1.250 EUR. Diese
Ungleichbehandlung wird durch den Wegfall der Steuerbefreiung von Ausgleichszulagen im
Steuerreformgesetz 2020 behoben.

Bei Paaren mit Anspruch auf Ausgleichszulage würde es durch den Wegfall der
Steuerbefreiung      jedoch    zu   einer     Schlechterstellung     kommen,      sofern    sie   keinen
Pensionsbonus beziehen (weniger als 40 Beitragsjahre). Um dies zu vermeiden, wird der
entsprechende Ausgleichszulagenrichtsatz außertourlich um rd. 5,2 % auf 1.472 EUR pro
Monat erhöht.

Mit dem Wegfall der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage kommt es zu einer weitgehenden
Gleichstellung von BezieherInnen von Ausgleichzulagen und Personen mit gleich hoher
Eigenpension. Die jährliche Nettopension bei Anspruch auf Ausgleichszulage beträgt dann
rd. 13.100 EUR bei Alleinstehenden bzw. rd. 19.000 EUR bei Paaren mit einem/einer
alleinigen PensionsbezieherIn. Bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren erhöht sich die jährliche
Nettopension auf rd. 14.600 EUR bei alleinstehenden PensionistInnen, bei 40 Beitragsjahren
auf   rd. 17.000 EUR.      Paare    mit     einem/einer   alleinigen    PensionsbezieherIn,       der/die
40 Beitragsjahre aufweist, erhalten dann rd. 21.900 EUR netto pro Jahr.

                                                                                                   22 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

Die folgende Tabelle stellt die geltende Rechtslage und die Veränderungen durch die Reform
für beispielhafte PensionistInnen dar:

Tabelle 5:               Auswirkungen bei Ausgleichszulagen- und PensionsbonusbezieherInnen

                                                               Geltende Rechtslage                            Reform                 Veränderung durch Reform

                                             Ausgleichs-                  SV-      Einkommen-                                                 SV-      Einkommen-
                                    Brutto-
                                             zulage und                Beiträge       steuer     Nettoein- Nettoein-                       Beiträge       steuer         Nettoein-
                                   pension                 Brutto                                                        Brutto *)
                                              Pensions-              (inkl. sonst. (inkl. sonst. kommen kommen                           (inkl. sonst. (inkl. sonst.     kommen
                                  (Haushalt)
                                               bonus                   Bezüge)       Bezüge)                                               Bezüge)       Bezüge)
                                    in EUR      in EUR                                                         in EUR
                                  pro Monat   pro Monat                    in EUR pro Jahr                    pro Jahr                         in EUR pro Jahr
                                        950            0    13.298           678              -110   12.730   13.143            235                12             -190        413
alleinstehend
                                        700          250    13.298           678                 0   12.620   13.143            235                12             -300        523
                                      1.000           80    15.120           771               -75   14.424   14.624              0                 0             -200        200
alleinstehend, 30 Beitragsjahre
                                        700          380    15.120           771                 0   14.349   14.624              0                 0             -275        275
                                      1.250           65    18.410           939               691   16.780   16.980              0                 0             -200        200
alleinstehend, 40 Beitragsjahre
                                        700          615    18.410           939                 6   17.465   16.980              0                 0              485       -485 **)
Paar                                  1.424            0    19.938         1.017              651    18.271   18.965            670                34             -58        694
 (eine Pension)                       1.000          424    19.938         1.017                0    18.921   18.965            670                34             592         44
Paar, 40 Beitragsjahre                1.600          182    24.948         1.272             1.988   21.687   21.873                 0              0             -186        186
 (eine Pension)                       1.000          782    24.948         1.272               454   23.221   21.873                 0              0            1.348     -1.348 **)

*) Die Brutto-Veränderung setzt sich aus der Pensionsanpassung (inkl. Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze) und der
Veränderung des Pensionsbonus zusammen. Da eine erstmalige Valorisierung der Richtsätze beim Pensionsbonus im Jahr 2021
vorgesehen ist, reduziert die zusätzliche Pensionsanpassung den ausbezahlten Pensionsbonus (Differenz zu 1.080 EUR,
1.315 EUR bzw. 1.782 EUR) im selben Ausmaß und die Gesamtveränderung beträgt 0 EUR.

**) „Geltende Rechtslage“ inkludiert den im Juli 2019 beschlossenen und ab dem Jahr 2020 gültigen Pensionsbonus. Von dessen
Einführung profitieren AusgleichszulagenbezieherInnen stärker als PensionistInnen mit gleich hoher Eigenpension, da die
Ausgleichszulage derzeit steuerfrei ist. Bei einer Gesamtbetrachtung der Reform im Juli 2019 und der vorliegenden
Gesetzesentwürfe kommt es zu keiner Schlechterstellung von PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren.

Quelle: Eigene Berechnung

Alleinstehende PensionistInnen mit weniger als 30 Beitragsjahren und einer Bruttopension
bis 1.500 EUR werden jährlich zwischen rd. 400 EUR und rd. 500 EUR entlastet. Die
Entlastung fällt dabei größer aus, wenn sie aufgrund einer geringeren Bruttopension eine
Ausgleichszulage beziehen. Die eingeführte Steuerpflicht für die Ausgleichszulage ist wegen
des geringen Einkommens nicht relevant, bewirkt jedoch eine mögliche SV-Rückerstattung
(„Negativsteuer“) bis zu 300 EUR. Das jährliche Nettoeinkommen ist dabei bei den in der
Tabelle angeführten monatlichen Bruttopensionen iHv 950 EUR bzw. 700 EUR mit
rd. 13.100 EUR gleich hoch. PensionistInnen mit zumindest 30 Beitragsjahren aus einer
Erwerbstätigkeit erhalten eine Nettoentlastung iHv 200 EUR pro Jahr, sodass sich ein
jährliches Nettoeinkommen von rd. 14.600 EUR ergibt. Dies entspricht der Erhöhung des
Pensionistenabsetzbetrags, weil beim im Juli 2019 eingeführten Pensionsbonus eine
erstmalige Valorisierung im Jahr 2021 vorgesehen ist. Für AusgleichszulagenbezieherInnen
ergibt sich eine etwas höhere Entlastung, da die Ausgleichszulage nicht mehr von der
SV-Rückerstattung abgezogen wird.

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Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen

PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren erhalten eine jährliche Entlastung iHv 200 EUR, sofern
sie keine Ausgleichszulage beziehen (Bruttopension zumindest rd. 950 EUR pro Monat), da
der Pensionistenabsetzbetrag entsprechend angehoben wird. Bei BezieherInnen von
Ausgleichszulagen kann es zu einer Belastung kommen, da die bezogene Ausgleichszulage
nun steuerpflichtig wird. Diese Gruppe hat jedoch überproportional von der Einführung des
Pensionsbonus profitiert, welcher bei den Berechnungen in obiger Tabelle bereits in der (im
Jahr 2020) geltenden Rechtslage enthalten ist. Betrachtet man den Pensionsbonus und die
nun vorgelegten Gesetzesänderungen als Gesamtreform, kommt es auch bei den
AusgleichszulagenbezieherInnen zu einer deutlichen Entlastung. Ohne die nun geplante
Reform mit dem Wegfall der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage würde ein/eine
PensionsbezieherIn mit einer Bruttopension iHv 700 EUR jährlich rd. 700 EUR mehr erhalten
als ein/eine PensionsbezieherIn mit einer Bruttopension iHv 1.250 EUR. Dieser Unterschied
entfällt nach der Steuerreform und beide Personen erhalten rd. 17.000 EUR netto pro Jahr.

Bei Paaren mit niedrigen Einkommen hängt das Haushaltsnettoeinkommen von der Verteilung
der Bruttoeinkommen auf die beiden Partner ab. In der Beispielrechnung in obiger Tabelle wird
davon ausgegangen, dass lediglich eine Person die Pension bezieht.19 Paare, die bisher nur
eine geringe Ausgleichszulage beziehen, werden stärker entlastet, weil der Richtsatz im
Rahmen der Reform außertourlich erhöht wird. Bei einer angenommenen monatlichen
Bruttopension iHv 1.424 EUR im Jahr 2020, welche bei geltender Rechtslage dem Richtsatz
der Ausgleichszulage entspricht, kommt es zu einer jährlichen Entlastung iHv rd. 700 EUR.
Diese Entlastung reduziert sich bei einer geringeren Bruttopension, weil die nunmehr
steuerpflichtige Ausgleichszulage zu einem gegenläufigen Effekt führt. Das jährliche
Nettoeinkommen beträgt rd. 19.000 EUR, unabhängig von einem möglichen Bezug der
Ausgleichszulage. Falls der/die PensionsbezieherIn zumindest 40 Beitragsjahre aufweist,
kommt es durch den Pensionsbonus zu einem höheren Nettoeinkommen iHv rd. 21.900 EUR.
Dies bedeutet eine jährliche Nettoentlastung von knapp 200 EUR falls keine Ausgleichszulage
bezogen wird (ab rd. 1.420 EUR Bruttopension). Bei AusgleichszulagenbezieherInnen tritt ein
ähnlicher Effekt wie bei alleinstehenden PensionistInnen mit mehr als 40 Beitragsjahren auf,
weil die Ausgleichszulage steuerpflichtig wird. Allerdings profitierte auch diese Gruppe
überproportional von der Einführung des Pensionsbonus iHv knapp 400 EUR pro Monat.
Daher würde ohne die geplante Reform ein Beispielhaushalt mit einer monatlichen

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  Bei einer gleichmäßigeren Verteilung der Gesamtpension auf die beiden Partner kann wegen der Progression im Steuersystem
eine geringere Einkommensteuer bzw. höhere Rückerstattung von SV-Beiträgen anfallen. Das jährliche
Haushaltsnettoeinkommen fällt dann höher aus als in der Tabelle angegeben.

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