Verteilungswirkungen der Anträge zum Steuerreformgesetz 2020 und Pensionsanpassungsgesetz 2020 - Anfragebeantwortung des Budgetdienstes
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Budgetdienst Anfragebeantwortung des Budgetdienstes Verteilungswirkungen der Anträge zum Steuerreformgesetz 2020 und Pensionsanpassungsgesetz 2020 18. September 2019
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Inhaltsverzeichnis 1 Anfrage .......................................................................................................................... 5 2 Zusammenfassung ......................................................................................................... 6 3 Darstellung der gesetzlichen Regelungen ...................................................................... 8 3.1 Maßnahmen Steuerreformgesetz 2020 ................................................................... 9 3.2 Maßnahmen Pensionsanpassungsgesetz 2020 .....................................................11 3.3 Finanzielle Auswirkungen .......................................................................................12 4 Entlastungshöhe unterschiedlicher Gruppen .................................................................15 4.1 Entlastungswirkung nach Einkommenshöhe ..........................................................15 4.2 Ausgleichszulage und Pensionsbonus ...................................................................21 5 Verteilungswirkungen der geplanten Maßnahmen .........................................................25 6 Methodenanhang ..........................................................................................................28 2 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Abkürzungsverzeichnis ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz EStG Einkommensteuergesetz GOG Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz) iHv in Höhe von KV Krankenversicherung Mio. Millionen Mrd. Milliarden rd. rund SV Sozialversicherung SVA Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVB Sozialversicherungsanstalt der Bauern 3 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Finanzielle Auswirkungen der dargestellten Maßnahmen ................................13 Tabelle 2: Entlastung PensionistInnen nach Einkommenshöhe .......................................17 Tabelle 3: Entlastung ArbeitnehmerInnen nach Einkommenshöhe ..................................18 Tabelle 4: Entlastung Selbständige und LandwirtInnen nach Einkommenshöhe ..............20 Tabelle 5: Auswirkungen bei Ausgleichszulagen- und PensionsbonusbezieherInnen ......23 Grafikverzeichnis Grafik 1: Verlauf Entlastungswirkung nach Gruppen und Nettoeinkommenshöhe .............15 Grafik 2: Verteilungswirkung .............................................................................................26 Grafik 3: Verteilungswirkung innerhalb der Quintile ...........................................................27 4 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen 1 Anfrage Der Abg. Mag. Bruno Rossmann, Mitglied des Budgetausschusses, ersuchte den Budgetdienst um eine Kurzstudie zu den Verteilungswirkungen, die sich aus der Entlastung niedriger Einkommen aufgrund des Initiativantrags zum Steuerreformgesetz 2020 (984/A) und des § 27-Antrags zum Pensionsanpassungsgesetz 2020, ergeben.1 Die darin enthaltenen Maßnahmen wären nicht isoliert zu betrachten, da PensionistInnen in Kombination der beiden Anträge doppelt entlastet würden, während dies für Erwerbstätige nicht der Fall sei. Auch die Ungleichbehandlung von ArbeitnehmerInnen, PensionistInnen und Selbstständigen bzw. BäuerInnen innerhalb des Steuerreformgesetzes erschwert die Einschätzung der daraus resultierenden Verteilungswirkungen. Der Abgeordnete ersucht daher um die Beantwortung folgender Fragen: Welche Auswirkungen auf das verfügbare Einkommen unterschiedlicher Einkommensgruppen haben die Maßnahmen „zur Entlastung niedriger Einkommen“ des Steuerreformgesetzes 2020 (Erhöhung der Absetzbeträge, Erhöhung der Rückerstattung der SV-Beiträge sowie Senkung der KV-Beiträge für Selbstständige und LandwirtInnen) und des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 insgesamt? Wie stellt sich die Entlastungshöhe für unterschiedliche Einkommen (100 EUR Schritte), getrennt nach „ArbeitnehmerInnen“, „PensionistInnen“ und „Selbstständige und LandwirtInnen“ dar? 1 Die vollständige Anfrage ist am Ende dieser Kurzstudie angeschlossen. 5 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen 2 Zusammenfassung Die vorliegende Kurzstudie zu einer Anfrage des Abg. Mag. Bruno Rossmann stellt die Auswirkungen auf das verfügbare Einkommen unterschiedlicher Einkommensgruppen dar, die sich aus den im Budgetausschuss eingebrachten Anträgen zur Entlastung niedriger Einkommen im Steuerreformgesetz 2020 und im Pensionsanpassungsgesetz 2020 ergeben. Die in die Analyse einbezogenen Maßnahmen aus dem vorgeschlagenen Steuerreformgesetz 2020 umfassen die Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionistenabsetzbetrages, die Erhöhung der SV-Rückerstattung für ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen, die Senkung des KV-Beitrags für Selbständige und LandwirtInnen sowie Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen. Weiters fließt die mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 geplante Pensionserhöhung in die Analyse ein, die eine Erhöhung niedriger Pensionen über den gesetzlich vorgesehenen Anpassungsfaktor von 1,8 % hinaus vorsieht. Die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen treten zum Teil bereits ab 2020 ein, teilweise kommt es erst ab 2021 zu budgetären Effekten, weil einige Maßnahmen über den Veranlagungsweg wirksam werden. Insgesamt verschlechtert sich der Nettofinanzierungssaldo im Jahr 2020 um rd. 0,5 Mrd. EUR. Bei den einnahmenseitigen Maßnahmen führen im Jahr 2020 vor allem die Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages und die Senkung der KV-Beiträge für Selbständige und LandwirtInnen zu Mindereinzahlungen iHv 110 Mio. EUR bzw. 100 Mio. EUR. Die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Pensionserhöhung bewirkt Mehrausgaben iHv 344 Mio. EUR bei der gesetzlichen Pensionsversicherung und iHv 23 Mio. EUR bei den BeamtInnenpensionen. Die stärkere Pensionserhöhung und der Wegfall der Steuerbefreiung von Ausgleichszulagen führen demgegenüber zu Mehreinnahmen von insgesamt rd. 100 Mio. EUR pro Jahr bei Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeiträgen. Im Jahr 2021 steigt das Nettoentlastungsvolumen aus den Maßnahmen auf rd. 0,9 Mrd. EUR an. Zu weiteren Mindereinnahmen kommt es durch die Erhöhung der SV-Rückerstattung für PensionistInnen und den Wegfall der Gegenrechnung (Abzug) von Ausgleichszulagen im Rahmen der SV-Rückerstattung (130 Mio. EUR) sowie durch die höhere SV-Rückerstattung für ArbeitnehmerInnen und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (310 Mio. EUR). Vom gesamten Entlastungsvolumen entfällt mit 57 % der Großteil auf PensionistInnen, während auf ArbeitnehmerInnen 35 % und auf Selbständige und LandwirtInnen 8 % entfallen. Die Maßnahmen sollen nur vom Bund getragen werden, die vorgesehenen Pauschalbeträge zur Neutralisierung der finanziellen Auswirkungen auf den Finanzausgleich erscheinen nach den Berechnungen des Budgetdienstes zu hoch. 6 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Bei Pensionen bis 2.500 EUR brutto pro Monat kommt es durch die geplanten Maßnahmen zu einer Entlastung, die sich aus der steuerlichen Entlastung und der über den Anpassungsfaktor hinausgehenden Pensionserhöhung zusammensetzt. Insgesamt erhöht sich das Nettoeinkommen von PensionistInnen bis zu dieser Einkommensgrenze um bis zu rd. 430 EUR pro Jahr, wobei die Entlastung für Pensionen von etwas über 1.000 EUR brutto pro Monat am höchsten ist. Die Entlastung liegt damit über jener der ArbeitnehmerInnen. Für ArbeitnehmerInnen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze steigt die Entlastung rasch auf den bei ArbeitnehmerInnen vorgesehenen Höchstbetrag von 300 EUR an und bleibt auf diesem Niveau bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwas über 1.500 EUR. Dies entspricht der Erhöhung der maximalen SV-Rückerstattung bzw. der Höhe des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag. Durch die beim Verkehrsabsetzbetrag vorgesehene Einschleifregelung sinkt die Entlastung bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von knapp über 2.200 EUR, höhere Einkommen werden nicht entlastet. Sowohl bei den PensionistInnen als auch bei den ArbeitnehmerInnen zielen die geplanten Maßnahmen auf eine Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen ab. Bei Selbständigen und LandwirtInnen steigt die Entlastung hingegen weitgehend linear bis zur Höchstbeitragsgrundlage an, bei der die maximale Nettoentlastung von 371 EUR pro Jahr erreicht wird. Die Nettoentlastung resultiert aus niedrigeren KV-Beiträgen auf der einen Seite und einer höheren Einkommensteuer auf der anderen Seite, weil sich durch die Beitragssenkung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht. Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen sehen im Wesentlichen vor, dass Ausgleichszulagen in Zukunft grundsätzlich steuerpflichtig sein sollen, dass es aber zu keiner Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung mehr kommen soll. Dadurch wird eine weitgehende Gleichbehandlung von AusgleichszulagenbezieherInnen und Personen mit gleich hoher Eigenpension erreicht. Für die Mehrheit der betroffenen Personen kommt es wegen der dadurch möglichen SV-Rückerstattung zu einer Erhöhung der Nettoeinkommen. 7 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Eine Analyse der Verteilungswirkungen auf Haushaltsebene zeigt, dass das verfügbare Einkommen von Haushalten mit niedrigem Einkommen durch die Maßnahmen stärker ansteigt, sodass es zu einem leichten Rückgang der Ungleichheit kommt. Der Anteil am Gesamtentlastungsvolumen beträgt insgesamt 28 % im 1. Quintil und fällt mit wachsendem Haushaltseinkommen auf 10 % im 5. Quintil. In allen Erwerbskategorien fällt die durchschnittliche relative Entlastung mit wachsendem Einkommen. Sie geht bei Haushalten mit einem/einer ArbeitnehmerIn als HauptverdienerIn von durchschnittlich 1,0 % im 1. Quintil auf 0,1 % im 5. Quintil zurück. Bei PensionistInnen kommt es zu einem durchschnittlichen Anstieg des verfügbaren Haushaltseinkommen zwischen 2,5 % im 1. Quintil und 0,1 % im 5. Quintil. Bei Selbständigen (inkl. LandwirtInnen) steigt das verfügbare Haushaltseinkommen zwischen 1,0 % im 2. Quintil und 0,4 % im 5. Quintil an. In Absolutbeträgen verdoppelt sich jedoch bei den Selbständigen die Entlastung von Haushalten im 5. Quintil gegenüber dem 1. Quintil. 3 Darstellung der gesetzlichen Regelungen Der im Budgetausschuss am 12. September 2019 beschlossene Initiativantrag zum Steuerreformgesetz 2020 (984/A)2 führt neben zahlreichen anderen Änderungen zu einer steuerlichen Entlastung von PensionistInnen und ArbeitnehmerInnen mit niedrigem Einkommen und zu einer allgemeinen Senkung des KV-Beitrags (ohne Einkommensbegrenzung) für Selbständige und LandwirtInnen. Zudem kommt es zu einer Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen, die ebenfalls eine Auswirkung auf PensionistInnen mit niedrigem Einkommen hat. Mit dem Antrag gemäß § 27 Geschäftsordnungsgesetz (GOG) wurde eine von der Pensionshöhe abhängige, gestaffelte Pensionserhöhung zwischen 3,6 % und 1,8 % beschlossen.3 Beide Beschlüsse wirken sich auf die verfügbaren Haushaltseinkommen und somit auf die Einkommensverteilung aus. Der Fokus der Anfragebeantwortung liegt auf der Analyse dieser Verteilungswirkungen. Nachstehend werden zunächst die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen beschrieben und in den Folgekapiteln wird auf die Verteilungswirkungen und die Entlastungshöhe für die einzelnen Gruppen (PensionistInnen, ArbeitnehmerInnen, Selbständige und LandwirtInnen) eingegangen. 2 Unter Berücksichtigung des eingebrachten Abänderungsantrags der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen. 3 Für Bruttopensionen ab 5.220 EUR monatlich ist eine Erhöhung mit einem Fixbetrag von 94 EUR pro Monat vorgesehen. 8 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen 3.1 Maßnahmen Steuerreformgesetz 2020 ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen, die niedrige Einkommen beziehen, sollen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes über eine höhere SV-Rückerstattung, einen höheren Verkehrsabsetzbetrag und einen höheren Pensionistenabsetzbetrag entlastet werden. Ursprünglich war im Ministerratsvortrag „Entlastung Österreich“ vom 11. Jänner 2019 eine Entlastung von GeringverdienerInnen durch eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge vorgesehen. Zu einer Senkung des KV-Beitrags soll es laut Initiativantrag bei den Selbständigen und LandwirtInnen kommen, wobei jedoch keine Einkommensgrenzen vorgesehen sind. Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag: Bis zu einem Einkommen von 15.500 EUR im Kalenderjahr soll der Verkehrsabsetzbetrag in Form eines Zuschlags um 300 EUR angehoben werden, bei Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR soll der Zuschlag gleichmäßig auf null eingeschliffen werden.4 Der Zuschlag soll nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sodass es erst ab dem Jahr 2021 zu einer Auszahlung kommen kann. Erhöhung SV-Rückerstattung ArbeitnehmerInnen:5 In Zukunft sollen ArbeitnehmerInnen eine um 300 EUR höhere SV-Rückerstattung erhalten. Die bisherige Deckelung mit maximal 50 % bestimmter Werbungskosten (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) bleibt unverändert bestehen. Dadurch erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag auf 700 EUR bzw. auf 800 EUR für ArbeitnehmerInnen mit Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Da die SV-Rückerstattung nur im Veranlagungsweg geltend gemacht werden kann, wird die Erhöhung erst ab dem Jahr 2021 zahlungswirksam. Erhöhung Pensionistenabsetzbetrag: Sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für AlleinverdienerInnen sollen um 200 EUR auf 600 EUR bzw. 964 EUR erhöht werden. Die Berücksichtigung soll wie bisher im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgen, daher führt diese Maßnahme bereits ab 2020 zu einer Entlastung, falls die betroffenen PensionistInnen Lohnsteuer zahlen. Die bestehende Einschleifregelung für Pensionsbezüge zwischen 17.000 EUR und 4 Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag für Pendler erhöht sich dadurch auf 990 EUR, dieser vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 EUR und 13.000 EUR gleichmäßig einschleifend auf 700 EUR. 5 Bei niedrigen Einkünften, bei denen keine Steuerpflicht besteht, erfolgt eine Steuergutschrift (Negativsteuer) zur Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. 9 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen 25.000 EUR (Pensionistenabsetzbetrag) bzw. 19.930 EUR und 25.000 EUR (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) bleibt bestehen. Durch den höheren Pensionistenabsetzbetrag steigt die Zahl der PensionistInnen mit Anspruch auf SV-Rückerstattung (Negativsteuer). Diese wird ebenfalls erhöht (siehe nachstehend), allerdings wirkt sie erst im Jahr der Veranlagung (frühestens ab 2021). Erhöhung SV-Rückerstattung PensionistInnen: In Zukunft soll die maximale SV-Rückerstattung statt bisher 110 EUR höchstens 300 EUR betragen. Die Deckelung auf Basis bestimmter Werbungskosten (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) soll von 50 % auf 75 % erhöht werden. Die Erhöhung führt erst ab dem Jahr 2021 zu Mindereinnahmen, weil auch bei den PensionistInnen die SV-Erstattung nur im Veranlagungsweg geltend gemacht werden kann. Senkung KV-Beitrag für Selbständige und LandwirtInnen: Die Beiträge zur Krankenversicherung sollen um 0,85 %-Punkte auf 6,8 % gesenkt werden, der Beitragsentfall wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) durch den Bund ersetzt. Dabei ist keine Einschränkung auf niedrige Einkommen vorgesehen, der maximale Entlastungsbetrag wird bei Einkommen ab der Höchstbeitragsgrundlage erreicht. Neben diesen bereits in der ursprünglichen Fassung des Initiativantrags enthaltenen Maßnahmen, wurde in der Sitzung des Budgetausschusses am 12. September 2019 ein Abänderungsantrag zum Steuerreformgesetz 2020 eingebracht und mehrheitlich angenommen6, mit dem unter anderem die steuerliche Behandlung von Ausgleichszulagen neu geregelt wird. Damit korrespondierende Änderungen enthält auch der Antrag gem. § 27 GOG zur Pensionsanpassung 2020. Die derzeit gültige Rechtslage sieht vor, dass Ausgleichszulagen steuerfrei sind. Allerdings werden die Ausgleichszulagen bei der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG gegengerechnet, d.h. AusgleichszulagenbezieherInnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Negativsteuer. In Zukunft sollen Ausgleichszulagen grundsätzlich steuerpflichtig sein und nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei bleiben. Zu einer tatsächlichen Steuerpflicht wird es aufgrund der zu geringen Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes in der Mehrheit der Fälle nicht kommen. Betroffen sein können Paare mit Anspruch auf Ausgleichszulage und langzeitversicherte Personen mit Anspruch auf 6 Es wurde eine getrennte Abstimmung des Gesetzesentwurfs unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags vorgenommen, dabei kam es zu wechselnden Mehrheiten. 10 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen einen Pensionsbonus.7 Durch die Einführung der Steuerpflicht der Ausgleichszulagen erfolgt künftig auch keine Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung mehr (ausgenommen steuerfreie Beträge aus Richtsatzerhöhungen für Kinder). Zusätzlich soll die taxative Aufzählung jener Einkünfte, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht bleiben (§ 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht), um die SV-Rückerstattung erweitert werden. Insgesamt sollen diese Änderungen zu einer weitgehenden Gleichbehandlung von AusgleichszulagenbezieherInnen und Personen mit gleich hoher Eigenpension führen. Um zu erreichen, dass trotz der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage alle AusgleichszulagenbezieherInnen finanziell besser gestellt werden, ist auch eine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare von derzeit 1.399 EUR auf 1.472 EUR erforderlich. Pkt. 4.2 enthält diesbezüglich einige Beispielrechnungen, die die geplanten Änderungen illustrieren. 3.2 Maßnahmen Pensionsanpassungsgesetz 2020 Seit dem Jahr 2004 orientiert sich die Pensionsanpassung grundsätzlich an der Entwicklung der Verbraucherpreise, mit dem Ziel, die Kaufkraft der Pensionen aufrecht zu halten. Die Pensionen werden, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der Richtwert, der aus der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise in den zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, berechnet wird. Von dem System einer regelmäßigen Pensionserhöhung um den Anpassungsfaktor wurde in der Vergangenheit wiederholt abgewichen. Im Zuge der Konsolidierungspakete ab 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, 2. Stabilitätsgesetz 2012)8 wurden Pensionserhöhungen unterhalb des Anpassungsfaktors für die Jahre 2011, 2013 und 2014 beschlossen, wodurch ein erhebliches Konsolidierungsvolumen erzielt wurde. Die Pensionserhöhungen 2018 und 2019 sahen hingegen, wie die geplante Pensionserhöhung 2020, einen Anstieg insbesondere für kleinere und mittlere Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus vor. 7 Der neu eingeführte Pensionsbonus für Personen mit mindesten 30 bzw. mindestens 40 Beitragsjahren ist eine Zulage zur Bruttopension und einer allfälligen Ausgleichszulage. Alleinstehende PensionistInnen mit 30 Beitragsjahren aus Erwerbstätigkeit (bzw. Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes oder einer Kindererziehung) erhalten damit im Jahr 2020 zumindest 1.099 EUR brutto im Monat, PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren zumindest 1.339 EUR brutto im Monat und Paare im gemeinsamen Haushalt zumindest 1.814 EUR. Im Gegensatz zur Ausgleichszulage ist der Pensionsbonus bereits gemäß geltender Rechtslage steuerpflichtig (nicht aber eine allfällige Ausgleichszulage, die langzeitversicherte Personen mit geringem Einkommen vor Anwendung des Pensionsbonus erhalten). 8 Siehe auch die Studie des Budgetdienstes zur Umsetzung der Konsolidierungspakete und Offensivmaßnahmen ab 2011 11 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Für das Jahr 2020 ergibt sich ein Richtwert von 1,018, d.h. auf Grundlage des Richtwertes würde es zu einer Pensionserhöhung um 1,8 % kommen. Die vorliegende und vom Budgetausschuss mehrheitlich angenommene Gesetzesvorlage zum Pensionsanpassungsgesetz 2020 sieht hingegen eine davon abweichende abgestufte Erhöhung vor. Maßgeblich für den jeweiligen Erhöhungsfaktor ist dabei jeweils das Gesamtpensionseinkommen: Pensionen bis 1.111 EUR monatlich sind mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen, d.h. diese Pensionen werden um 3,6 % erhöht. Für ein Pensionseinkommen zwischen 1.111 EUR und 2.500 EUR monatlich liegt die Erhöhung zwischen 3,6 % und 1,8 %, wobei der Erhöhungsfaktor linear absinkt. Pensionen zwischen 2.500 EUR und 5.220 EUR monatlich werden um 1,8 % erhöht. Liegt das Pensionseinkommen über 5.220 EUR monatlich beträgt die Erhöhung 94 EUR pro Monat, wodurch es für Pensionen ab dieser Grenze zu einer Erhöhung von weniger als 1,8 % kommt. Die Ausgleichszulagenrichtsätze sollen um 3,6 % erhöht werden. Auch die Renten in der Sozialentschädigung9 sollen um 3,6 %erhöht werden. 3.3 Finanzielle Auswirkungen Die dargestellten Maßnahmen verschlechtern den Finanzierungssaldo des Bundes zum Teil bereits ab 2020, jene Maßnahmen, die erst im Veranlagungsweg wirksam werden, führen hingegen erst ab 2021 zu budgetären Kosten. In der nachstehenden Tabelle werden die finanziellen Auswirkungen dargestellt, die ausgewiesenen Werte beruhen größtenteils auf eigenen Berechnungen des Budgetdienstes (die Anträge selbst enthalten dazu keine konkreten Angaben). Nur die Mehrausgaben durch die Pensionsanpassung 2020 wurden den Gesetzesmaterialien entnommen und erscheinen plausibel. 9 Dies betrifft Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Impfschadengesetz, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz. 12 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Tabelle 1: Finanzielle Auswirkungen der dargestellten Maßnahmen in Mio. EUR 2020 2021 Entlastung niedriger Einkommen (Steuerreformgesetz 2020) Erhöhung Pensionistenabsetzbetrag -110 -110 Erhöhung SV-Rückerstattung für PensionistInnen *) -130 Erhöhung SV-Rückerstattung und Verkehrsabsetzbetrag für ArbeitnehmerInnen -310 Senkung KV-Beitrag für Selbständige und LandwirtInnen -100 -100 Höhere Einkommensteuer durch KV-Beitragssenkung 30 Pensionsanpassungsgesetz 2020 Mehrausgaben durch Erhöhung der Pensionen über den Anpassungsfaktor 344 335 Mehrausgaben durch Erhöhung der Beamtenpensionen über den Anpassungsfaktor 23 22 Mehrausgaben durch außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare 10 10 Mehreinnahmen (Lohnsteuer und SV-Beiträge) durch außertourliche Pensionserhöhung und Steuerpflicht Ausgleichszulage 100 95 Nettofinanzierung gesamt -487 -892 *) Diese Position enthält auch die zusätzliche SV-Rückerstattung, die sich aus dem Wegfall der Gegenrechnung von Ausgleichszulagen im Rahmen der SV-Rückerstattung ergibt. Quelle: Eigene Berechnungen, Rechnungsabschlüsse der SVA bzw. SVB für das Jahr 2017, Erläuterungen zum Pensionsanpassungsgesetz 2020 Insgesamt verschlechtert sich der Nettofinanzierungssaldo durch die dargestellten Maßnahmen im Jahr 2020 um etwa 0,5 Mrd. EUR. Bei den steuerlichen Maßnahmen führen im Jahr 2020 vor allem die Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages und die Senkung der KV-Beiträge für Selbständige und LandwirtInnen zu Mindereinzahlungen iHv 110 Mio. EUR bzw. 100 Mio. EUR.10 Auf der Auszahlungsseite bewirkt die über den Anpassungsfaktor (1,018) hinausgehende Pensionserhöhung laut Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Mehrausgaben iHv 344 Mio. EUR im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung und iHv 23 Mio. EUR bei den Beamtenpensionen.11 Der fiskalische Effekt der Pensionserhöhung nimmt jährlich etwas ab, weil einige davon betroffene Personen versterben. Einnahmenseitig führt die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Pensionserhöhung zu Mehreinnahmen bei der Lohnsteuer und den Krankenversicherungsbeiträgen. Ebenso kommt es zu Mehreinnahmen bei der Lohnsteuer durch den Wegfall der Steuerbefreiung von Ausgleichszulagen. Der geschätzte Gesamteffekt beträgt rd. 100 Mio. EUR pro Jahr. Die außertourliche Ausgleichszulagenrichtsatzerhöhung für Paare führt ab 2020 zu Mehrausgaben von ungefähr 10 Mio. EUR pro Jahr. Neben der Richtsatzerhöhung selbst führt hier die durch die Erhöhung bedingte (leicht) steigende Anzahl der Anspruchsberechtigten zu Mehrausgaben. 10 Die Mindereinzahlungen der Selbständigen und LandwirtInnen im Jahr 2020 entstehen aus geringeren Vorauszahlungen, die Abrechnung erfolgt erst im folgenden Jahr bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids. 11 Diese Beträge beziehen sich auf die Mehrkosten gegenüber einer allgemeinen Pensionserhöhung um 1,8 %. Die Kosten insgesamt (gegenüber einem Szenario ohne Pensionserhöhung) betragen gem. den Begleitmaterialien im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,064 Mrd. EUR und bei den Beamtenpensionen 192 Mio. EUR. 13 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Im Jahr 2021 steigt das Nettoentlastungsvolumen auf rd. 0,9 Mrd. EUR an. Die Erhöhung der SV-Rückerstattung für PensionistInnen und der Wegfall der Gegenrechnung von Ausgleichszulagen im Rahmen der SV-Rückerstattung führen ab 2021 zu Mindereinnahmen von 130 Mio. EUR. Die höhere SV-Rückerstattung für ArbeitnehmerInnen und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bewirken Mindereinnahmen iHv 310 Mio. EUR pro Jahr.12 Durch die Senkung der KV-Beiträge für Selbständige und LandwirtInnen wird es ab dem Jahr 2021 zu Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer von ungefähr 30 Mio. EUR kommen, weil sich durch die Beitragssenkung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht. Die bereits 2020 budgetwirksamen Maßnahmen wirken im Jahr 2021 entsprechend weiter. Vom gesamten Entlastungsvolumen entfällt mit 57 % der Großteil auf die PensionistInnen, 35 % auf die ArbeitnehmerInnen und 8 % auf Selbständige und LandwirtInnen. In der Analyse des Budgetdienstes zu den im Budgetausschuss am 12. September 2019 behandelten Initiativanträgen13 wurde für die Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages mit 200 Mio. EUR ein um 90 Mio. EUR höheres Volumen ausgewiesen, für die Erhöhung der SV-Rückerstattung (ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen) und des Verkehrsabsetzbetrags wurde mit 400 Mio. EUR hingegen ein um 40 Mio. EUR niedrigeres Volumen angegeben. Diese Beträge wurden nicht wie in der gegenständlichen Analyse durch eigene Berechnungen ermittelt, sondern entsprachen der geplanten Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, die eine alleinige Kostentragung dieser Maßnahmen durch den Bund vorsieht. Diese soll dadurch erreicht werden, dass vor Aufteilung der Einkommensteuer die Auswirkungen der Maßnahmen durch Pauschalbeträge neutralisiert werden. Die vorgesehene Erhöhung der Ertragsanteile im Jahr 2020 um 200 Mio. EUR erscheint nach den vom Budgetdienst nun durchgeführten Berechnungen als deutlich zu hoch. Nach seinen Berechnungen wäre auch ab dem Jahr 2021 nur eine geringere Aufstockung der Ertragsanteile erforderlich, um eine Kostentragung durch den Bund zu gewährleisten. Zusätzlich bewirken die Mehreinnahmen bei der Lohnsteuer aus der außertourlichen Pensionserhöhung und aus der Einkommensteuer infolge der KV-Beitragssenkung höhere Ertragsanteile der Länder und Gemeinden, die in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt sind. 12 Dabei wurde unterstellt, dass das gesamte über den Veranlagungsweg wirksame Entlastungsvolumen bereits 2021 realisiert wird. Hier dürfte es zum Teil auch zu Verschiebungen in die Folgejahre kommen, wenn die Veranlagung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. 13 Siehe Analyse des Budgetdienstes zu den Initiativanträgen zu Steuergesetzen. 14 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen 4 Entlastungshöhe unterschiedlicher Gruppen 4.1 Entlastungswirkung nach Einkommenshöhe Durch die dargestellten Entlastungsmaßnahmen werden ArbeitnehmerInnen, PensionistInnen sowie Selbständige und LandwirtInnen in unterschiedlichem Ausmaß entlastet. In der nachstehenden Grafik wird der Verlauf der Entlastung für diese Gruppen durch die vorgeschlagenen Maßnahmen in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen (gemäß geltender Rechtslage) dargestellt:14 Grafik 1: Verlauf Entlastungswirkung nach Gruppen und Nettoeinkommenshöhe Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC 2016 14 Eine Darstellung auf Basis des Nettoeinkommens erlaubt einen besseren Vergleich zwischen den Gruppen als eine Darstellung auf Basis der Bruttoeinkommen, da die Abzüge im Bereich der SV stark zwischen ArbeitnehmerInnen, Selbständigen und PensionistInnen differieren. 15 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Die Pensionseinkommen steigen durch die geplanten Maßnahmen bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) von knapp 28.000 EUR an. Bis zu dieser Einkommenshöhe liegt die Gesamtentlastung auch über der Entlastung für ArbeitnehmerInnen15. Die Entlastung der PensionistInnen setzt sich dabei aus der steuerlichen Entlastung (Erhöhung SV-Rückerstattung um 190 EUR bzw. Pensionistenabsetzbetrag um 200 EUR) und der über den Anpassungsfaktor hinausgehenden Pensionserhöhung (für Monatsbruttopensionen unter 2.500 EUR pro Monat) zusammen. Für sehr hohe Pensionen (ab 5.220 EUR brutto pro Monat) kommt es durch die vorgesehene Erhöhung um einen Fixbetrag gegenüber einer Erhöhung um den Anpassungsfaktor zu einer Schlechterstellung. Für ArbeitnehmerInnen mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze kommt es zu keiner Entlastung, ab der Geringfügigkeitsgrenze steigt die Entlastung auf maximal 300 EUR pro Jahr an. Ab einem Jahresnettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) von rd. 22.600 EUR kommt es durch die geplanten Maßnahmen zu keiner Einkommensveränderung mehr. Die Entlastung von weniger als 300 EUR für Einkommen knapp über der Geringfügigkeitsgrenze ist auf die Deckelung der maximalen SV-Rückerstattung mit 50 % der maßgeblichen Werbungskosten zurückzuführen. Auch die Einschleifregelung für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag für Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR16 ist aus der Grafik erkennbar. Sowohl bei den PensionistInnen als auch bei den ArbeitnehmerInnen zielen die geplanten Maßnahmen auf eine Entlastung kleinerer und mittlerer Einkommen ab. Die Entlastung von Selbständigen und LandwirtInnen ist hingegen bis zur Höchstbeitragsgrundlage weitgehend proportional zum Einkommen, die Entlastungshöhe steigt dadurch bis zur Höchstbeitragsgrundlage kontinuierlich an. Der Entlastungseffekt geht jeweils bei Erreichen der nächsten Steuerstufe leicht zurück, weil die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer durch die Reform ansteigt und es durch den höheren Grenzsteuersatz zu einem gegenläufigen Effekt bei der Einkommensteuer kommt. 15 Die Darstellung umfasst den Effekt der geplanten Maßnahmen gegenüber der geltenden Rechtslage. Nicht in den Berechnungen berücksichtigt ist die reguläre gesetzlich vorgesehene Pensionserhöhung entsprechend dem Anpassungsfaktor von 1,8 %, ebenso wie kollektivvertragliche Lohnerhöhungen der ArbeitnehmerInnen, die von den Kollektivvertragspartnern festgelegt werden. 16 Die Einschleifregelung bezieht sich auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen und nicht auf das in der Grafik abgebildete Nettoeinkommen, das auch die sonstigen Bezüge mitumfasst. 16 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen In der nachstehenden Tabelle wird die Entlastung von PensionistInnen nach deren Einkommenshöhe ausgewiesen: Tabelle 2: Entlastung PensionistInnen nach Einkommenshöhe PensionistInnen Geltende Rechtslage Reform Veränderung durch Reform Einkommen- Einkommen- SV-Beiträge zusätzliche SV-Beiträge steuer Nettoein- Nettoein- steuer Nettoein- Bruttopension (inkl. sonst. Pensions- (inkl. sonst. (inkl. sonst. kommen kommen (inkl. sonst. kommen Bezüge) anpassung Bezüge) Bezüge) Bezüge) in EUR in EUR in EUR pro Monat pro Jahr in EUR pro Jahr pro Jahr in EUR pro Jahr 400 5.600 286 -110 5.424 5.626 99 5 -108 202 500 7.000 357 -110 6.753 7.033 124 6 -162 280 600 8.400 428 -110 8.082 8.413 149 8 -190 331 700 9.800 500 -110 9.410 9.765 173 9 -190 354 800 11.200 571 -110 10.739 11.117 198 10 -190 378 900 12.600 643 -110 12.067 12.469 223 11 -190 401 1.000 14.000 714 -110 13.396 13.821 248 13 -190 425 1.100 15.400 785 -7 14.622 15.013 272 14 -134 392 1.200 16.800 857 335 15.609 16.008 283 14 -131 399 1.300 18.200 928 647 16.625 17.034 283 14 -140 409 1.400 19.600 1.000 943 17.657 18.064 281 14 -141 407 1.500 21.000 1.071 1.240 18.689 19.074 274 14 -125 385 1.600 22.400 1.142 1.609 19.648 19.977 265 13 -78 329 1.700 23.800 1.214 2.076 20.510 20.802 252 13 -54 292 1.800 25.200 1.285 2.543 21.372 21.626 235 12 -31 254 1.900 26.600 1.357 3.010 22.233 22.447 215 11 -10 213 2.000 28.000 1.428 3.477 23.095 23.266 191 10 10 171 2.100 29.400 1.499 3.944 23.957 24.083 164 8 29 126 2.200 30.800 1.571 4.411 24.818 24.905 133 7 39 87 2.300 32.200 1.642 4.821 25.737 25.801 99 5 29 65 2.400 33.600 1.714 5.231 26.655 26.695 61 3 18 40 2.500 35.000 1.785 5.641 27.574 27.587 20 1 6 13 3.000 42.000 2.142 7.908 31.950 31.950 0 0 0 0 3.500 49.000 2.499 10.357 36.144 36.144 0 0 0 0 4.000 56.000 4.424 12.227 39.349 39.349 0 0 0 0 4.500 63.000 4.977 14.603 43.420 43.420 0 0 0 0 5.000 70.000 5.530 16.979 47.491 47.491 0 0 0 0 5.500 77.000 5.994 19.437 51.570 51.544 -45 -1 -19 -26 6.000 84.000 6.204 22.288 55.508 55.413 -169 -5 -69 -95 6.500 91.000 6.414 25.140 59.446 59.281 -293 -9 -120 -165 7.000 98.000 6.624 27.992 63.384 63.150 -417 -13 -170 -234 Anmerkung: Die in der jeweiligen Zeile angenommene Bruttopension ist jene Pension, die bei geltender Rechtslage (Pensionserhöhung um 1,8 %) im Jahr 2020 zustünde. Liegt diese im Jahr 2020 bei 2.500 EUR, so beträgt die für die Pensionserhöhung relevante Pension im Jahr 2019 rd. 2.456 EUR, sodass es noch zu einer zusätzlichen Pensionserhöhung von 20 EUR kommt (Einschleifgrenze 2.500 EUR). Für Pensionen ab 4.000 EUR werden den Berechnungen BeamtInnenpensionen zugrunde gelegt, für die zwar ein niedriger KV-Beitrag gilt aber zusätzlich ein Pensionssicherungsbeitrag eingehoben wird. Quelle: Eigene Berechnungen Durch die gestaffelte Pensionserhöhung kommt es für Pensionen bis 2.500 EUR brutto zu einer stärkeren Erhöhung als bei einer Erhöhung um den Anpassungsfaktor, wobei der Effekt der zusätzlichen Pensionsanpassung aufgrund der vorgesehenen Einschleifregelung für den Erhöhungsfaktor bei Pensionen zwischen 1.200 EUR und 1.300 EUR am größten ist. Für sehr hohe Pensionen ab 5.220 EUR kommt es durch die Erhöhung dieser Pensionen um einen 17 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen fixen Betrag zu einem Einkommensverlust gegenüber einer Erhöhung um den Anpassungsfaktor. Verstärkt wird die Entlastung der niedrigen Pensionen durch die geplante Erhöhung der SV-Rückerstattung und des Pensionistenabsetzbetrages. Insgesamt erhöht sich das Nettoeinkommen von PensionistInnen mit einer Pension unter 2.500 EUR um bis zu rd. 430 EUR pro Jahr, wobei der Anstieg des Nettoeinkommens für Pensionen von etwas über 1.000 EUR brutto am höchsten ist. In der nachstehenden Tabelle wird die Entlastung von ArbeitnehmerInnen nach deren Einkommenshöhe ausgewiesen: Tabelle 3: Entlastung ArbeitnehmerInnen nach Einkommenshöhe ArbeitnehmerInnen Geltende Rechtslage Reform Veränderung durch Reform Einkommen- Einkommen- SV-Beiträge SV-Beiträge steuer Nettoein- Nettoein- steuer Nettoein- Bruttoeinkommen (inkl. sonst. (inkl. sonst. (inkl. sonst. kommen kommen (inkl. sonst. kommen Bezüge) Bezüge) Bezüge) Bezüge) in EUR in EUR in EUR pro Monat pro Jahr in EUR pro Jahr pro Jahr in EUR pro Jahr 400 5.600 0 0 5.600 5.600 0 0 0 500 7.000 1.048 -400 6.352 6.476 0 -124 124 600 8.400 1.258 -400 7.542 7.771 0 -229 229 700 9.800 1.468 -400 8.732 9.032 0 -300 300 800 11.200 1.677 -400 9.923 10.223 0 -300 300 900 12.600 1.887 -400 11.113 11.413 0 -300 300 1.000 14.000 2.097 -400 12.303 12.603 0 -300 300 1.100 15.400 2.307 -397 13.491 13.791 0 -300 300 1.200 16.800 2.516 -124 14.408 14.708 0 -300 300 1.300 18.200 2.726 182 15.292 15.592 0 -300 300 1.400 19.600 2.936 474 16.190 16.490 0 -300 300 1.500 21.000 3.145 739 17.116 17.416 0 -300 300 1.600 22.400 3.355 1.004 18.041 18.311 0 -270 270 1.700 23.800 3.565 1.269 18.967 19.185 0 -219 219 1.800 25.200 4.026 1.478 19.696 19.875 0 -179 179 1.900 26.600 4.516 1.751 20.333 20.473 0 -140 140 2.000 28.000 4.754 2.109 21.138 21.228 0 -90 90 2.100 29.400 5.285 2.376 21.738 21.791 0 -53 53 2.200 30.800 5.537 2.730 22.533 22.537 0 -4 4 2.300 32.200 5.789 3.084 23.327 23.327 0 0 0 2.400 33.600 6.040 3.438 24.122 24.122 0 0 0 2.500 35.000 6.292 3.792 24.916 24.916 0 0 0 3.000 42.000 7.550 5.561 28.889 28.889 0 0 0 3.500 49.000 8.809 7.554 32.637 32.637 0 0 0 4.000 56.000 10.067 9.667 36.266 36.266 0 0 0 4.500 63.000 11.326 11.780 39.894 39.894 0 0 0 5.000 70.000 12.584 13.893 43.523 43.523 0 0 0 5.500 77.000 13.515 16.128 47.357 47.357 0 0 0 6.000 84.000 13.515 18.716 51.769 51.769 0 0 0 6.500 91.000 13.515 21.656 55.829 55.829 0 0 0 7.000 98.000 13.515 24.596 59.889 59.889 0 0 0 Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC 2016 18 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Wie bereits aus der grafischen Darstellung ersichtlich, kommt es bei Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu keiner Veränderung des Nettoeinkommens. Bei Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze steigt die Entlastung rasch auf die bei ArbeitnehmerInnen maximal mögliche Entlastung durch die Reform von 300 EUR an und bleibt auf diesem Niveau bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwas über 1.500 EUR. Für höhere Einkommen sinkt die Nettoentlastung, bedingt durch die für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag vorgesehene Einschleifregelung ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von knapp über 2.200 EUR, auf 0 EUR ab. Die Entlastung erfolgt beim gewählten Modell zur Gänze über die Einkommensteuer. 19 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen In der nachstehenden Tabelle wird die Entlastung von Selbständigen und LandwirtInnen nach deren Einkommenshöhe ausgewiesen: Tabelle 4: Entlastung Selbständige und LandwirtInnen nach Einkommenshöhe Selbständige Geltende Rechtslage Reform Veränderung durch Reform Einkommen- Nettoein- Nettoein- Einkommen- Nettoein- Einkünfte SV-Beiträge SV-Beiträge steuer kommen kommen steuer kommen in EUR in EUR in EUR pro Monat pro Jahr in EUR pro Jahr pro Jahr in EUR pro Jahr 400 4.800 2.081 0 2.719 2.766 -47 0 47 500 6.000 2.124 0 3.876 3.927 -51 0 51 600 7.200 2.235 0 4.965 5.027 -61 0 61 700 8.400 2.446 0 5.954 6.025 -71 0 71 800 9.600 2.778 0 6.822 6.903 -82 0 82 900 10.800 3.111 0 7.689 7.781 -92 0 92 1.000 12.000 3.443 0 8.557 8.659 -102 0 102 1.100 13.200 3.775 0 9.425 9.537 -112 0 112 1.200 14.400 4.107 0 10.293 10.415 -122 0 122 1.300 15.600 4.439 0 11.161 11.293 -133 0 133 1.400 16.800 4.771 0 12.029 12.171 -143 0 143 1.500 18.000 5.103 40 12.857 12.976 -153 33 120 1.600 19.200 5.436 229 13.536 13.663 -163 36 128 1.700 20.400 5.768 417 14.215 14.350 -173 38 136 1.800 21.600 6.100 606 14.894 15.037 -184 40 144 1.900 22.800 6.432 795 15.573 15.725 -194 42 152 2.000 24.000 6.764 984 16.252 16.412 -204 44 160 2.100 25.200 7.096 1.173 16.931 17.099 -214 47 168 2.200 26.400 7.429 1.361 17.610 17.786 -224 49 176 2.300 27.600 7.761 1.550 18.289 18.473 -235 51 184 2.400 28.800 8.093 1.739 18.968 19.143 -245 70 175 2.500 30.000 8.425 1.999 19.576 19.754 -255 78 177 3.000 36.000 10.086 3.320 22.594 22.807 -306 93 213 3.500 42.000 11.747 4.653 25.601 25.833 -357 125 232 4.000 48.000 13.407 6.171 28.421 28.683 -408 146 262 4.500 54.000 15.068 7.968 30.964 31.230 -459 193 266 5.000 60.000 16.729 9.791 33.480 33.776 -510 214 296 5.500 66.000 18.390 11.613 35.997 36.322 -561 236 325 6.000 72.000 20.051 13.436 38.514 38.869 -612 257 355 6.500 78.000 20.931 15.586 41.483 41.854 -639 268 371 7.000 84.000 20.931 18.106 44.963 45.334 -639 268 371 Quelle: Eigene Berechnungen mit EUROMOD mit fortgeschriebenen Daten aus EU-SILC 2016 Bei den Selbständigen und LandwirtInnen kommt es aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage17 auch bei sehr geringen Einkünften zu einer Entlastung durch die Beitragssenkung. Sobald die Einkünfte die Mindestbeitragsgrundlage überschreiten, steigt die Nettoentlastung weitgehend 17 Während bei den ArbeitnehmerInnen auf Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze keine SV-Beiträge entfallen, gibt es bei den Selbständigen und LandwirtInnen eine Mindestbeitragsgrundlage und somit einen Mindestbetrag an zu entrichtenden SV-Beiträgen. 20 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen linear bis zur Höchstbeitragsgrundlage an, bei der die maximale Nettoentlastung von 371 EUR pro Jahr erreicht wird. Die Nettoentlastung resultiert aus niedrigeren KV-Beiträgen auf der einen Seite und einer höheren Einkommensteuer auf der anderen Seite, da sich durch die Beitragssenkung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht. 4.2 Ausgleichszulage und Pensionsbonus Bei der Beziehung von Ausgleichszulagen bzw. Pensionsbonus kommt es zu zusätzlichen Auswirkungen, die in der obigen Tabelle nicht dargestellt sind und nachfolgend für hypothetische PensionistInnenhaushalte berechnet werden. Hierbei werden die Auswirkungen gemäß dem Steuerreformgesetz 2020 und dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 der geltenden Rechtslage 2020 gegenübergestellt. Das Szenario „geltende Rechtslage“ beinhaltet den im Juli 2019 beschlossenen und ab dem Jahr 2020 gültigen Pensionsbonus.18 Im Reformszenario werden folgende Änderungen berücksichtigt: Zusätzliche Erhöhung der Pension (+1,8 % der Bruttopension 2019 für Pensionen bis 1.111 EUR und dann wie oben beschrieben bis auf +0 % absinkend) Erhöhung der Pensionistenabsetzbeträge um 200 EUR pro Jahr Erhöhung der maximalen SV-Rückerstattung auf 300 EUR pro Jahr bzw. 75 % der relevanten Werbungskosten Außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare auf 1.472 EUR pro Monat Zusätzliche Erhöhung der Richtsätze bei den Ausgleichszulagen um 1,8 % des Werts 2019 Wegfall der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage und Wegfall der Gegenrechnung (Abzug) bei der SV-Rückerstattung 18 Der Pensionsbonus ist eine Zulage zur Bruttopension und einer allfälligen Ausgleichszulage. Alleinstehende PensionistInnen mit 30 Beitragsjahren aus Erwerbstätigkeit (bzw. Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes oder einer Kindererziehung) erhalten damit zumindest 1.080 EUR brutto im Monat, PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren zumindest 1.315 EUR brutto im Monat und Paare im gemeinsamen Haushalt zumindest 1.782 EUR. Im Gegensatz zur Ausgleichszulage ist der Pensionsbonus nicht von der Einkommensteuer befreit. 21 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Die im Juli 2019 beschlossene Einführung des Pensionsbonus bewirkt, dass PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren ab dem Jahr 2020 bei bestehender Rechtslage zumindest eine Bruttopension von 1.315 EUR erhalten. Bei PensionistInnen ohne Ausgleichszulage bewirkt dies, dass Lohnsteuer anfällt und sich eine monatliche Nettopension von rd. 1.200 EUR ergibt. Demgegenüber werden PensionistInnen mit niedriger Pension und 40 Beitragsjahren besser gestellt, weil Ausgleichszulagen nach geltender Rechtslage steuerfrei bezogen werden. Bei einer monatlichen Bruttopension von 700 EUR ergibt sich dann beispielsweise eine rd. 50 EUR höhere Nettopension als etwa bei einer Bruttopension von 1.250 EUR. Diese Ungleichbehandlung wird durch den Wegfall der Steuerbefreiung von Ausgleichszulagen im Steuerreformgesetz 2020 behoben. Bei Paaren mit Anspruch auf Ausgleichszulage würde es durch den Wegfall der Steuerbefreiung jedoch zu einer Schlechterstellung kommen, sofern sie keinen Pensionsbonus beziehen (weniger als 40 Beitragsjahre). Um dies zu vermeiden, wird der entsprechende Ausgleichszulagenrichtsatz außertourlich um rd. 5,2 % auf 1.472 EUR pro Monat erhöht. Mit dem Wegfall der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage kommt es zu einer weitgehenden Gleichstellung von BezieherInnen von Ausgleichzulagen und Personen mit gleich hoher Eigenpension. Die jährliche Nettopension bei Anspruch auf Ausgleichszulage beträgt dann rd. 13.100 EUR bei Alleinstehenden bzw. rd. 19.000 EUR bei Paaren mit einem/einer alleinigen PensionsbezieherIn. Bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren erhöht sich die jährliche Nettopension auf rd. 14.600 EUR bei alleinstehenden PensionistInnen, bei 40 Beitragsjahren auf rd. 17.000 EUR. Paare mit einem/einer alleinigen PensionsbezieherIn, der/die 40 Beitragsjahre aufweist, erhalten dann rd. 21.900 EUR netto pro Jahr. 22 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen Die folgende Tabelle stellt die geltende Rechtslage und die Veränderungen durch die Reform für beispielhafte PensionistInnen dar: Tabelle 5: Auswirkungen bei Ausgleichszulagen- und PensionsbonusbezieherInnen Geltende Rechtslage Reform Veränderung durch Reform Ausgleichs- SV- Einkommen- SV- Einkommen- Brutto- zulage und Beiträge steuer Nettoein- Nettoein- Beiträge steuer Nettoein- pension Brutto Brutto *) Pensions- (inkl. sonst. (inkl. sonst. kommen kommen (inkl. sonst. (inkl. sonst. kommen (Haushalt) bonus Bezüge) Bezüge) Bezüge) Bezüge) in EUR in EUR in EUR pro Monat pro Monat in EUR pro Jahr pro Jahr in EUR pro Jahr 950 0 13.298 678 -110 12.730 13.143 235 12 -190 413 alleinstehend 700 250 13.298 678 0 12.620 13.143 235 12 -300 523 1.000 80 15.120 771 -75 14.424 14.624 0 0 -200 200 alleinstehend, 30 Beitragsjahre 700 380 15.120 771 0 14.349 14.624 0 0 -275 275 1.250 65 18.410 939 691 16.780 16.980 0 0 -200 200 alleinstehend, 40 Beitragsjahre 700 615 18.410 939 6 17.465 16.980 0 0 485 -485 **) Paar 1.424 0 19.938 1.017 651 18.271 18.965 670 34 -58 694 (eine Pension) 1.000 424 19.938 1.017 0 18.921 18.965 670 34 592 44 Paar, 40 Beitragsjahre 1.600 182 24.948 1.272 1.988 21.687 21.873 0 0 -186 186 (eine Pension) 1.000 782 24.948 1.272 454 23.221 21.873 0 0 1.348 -1.348 **) *) Die Brutto-Veränderung setzt sich aus der Pensionsanpassung (inkl. Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze) und der Veränderung des Pensionsbonus zusammen. Da eine erstmalige Valorisierung der Richtsätze beim Pensionsbonus im Jahr 2021 vorgesehen ist, reduziert die zusätzliche Pensionsanpassung den ausbezahlten Pensionsbonus (Differenz zu 1.080 EUR, 1.315 EUR bzw. 1.782 EUR) im selben Ausmaß und die Gesamtveränderung beträgt 0 EUR. **) „Geltende Rechtslage“ inkludiert den im Juli 2019 beschlossenen und ab dem Jahr 2020 gültigen Pensionsbonus. Von dessen Einführung profitieren AusgleichszulagenbezieherInnen stärker als PensionistInnen mit gleich hoher Eigenpension, da die Ausgleichszulage derzeit steuerfrei ist. Bei einer Gesamtbetrachtung der Reform im Juli 2019 und der vorliegenden Gesetzesentwürfe kommt es zu keiner Schlechterstellung von PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren. Quelle: Eigene Berechnung Alleinstehende PensionistInnen mit weniger als 30 Beitragsjahren und einer Bruttopension bis 1.500 EUR werden jährlich zwischen rd. 400 EUR und rd. 500 EUR entlastet. Die Entlastung fällt dabei größer aus, wenn sie aufgrund einer geringeren Bruttopension eine Ausgleichszulage beziehen. Die eingeführte Steuerpflicht für die Ausgleichszulage ist wegen des geringen Einkommens nicht relevant, bewirkt jedoch eine mögliche SV-Rückerstattung („Negativsteuer“) bis zu 300 EUR. Das jährliche Nettoeinkommen ist dabei bei den in der Tabelle angeführten monatlichen Bruttopensionen iHv 950 EUR bzw. 700 EUR mit rd. 13.100 EUR gleich hoch. PensionistInnen mit zumindest 30 Beitragsjahren aus einer Erwerbstätigkeit erhalten eine Nettoentlastung iHv 200 EUR pro Jahr, sodass sich ein jährliches Nettoeinkommen von rd. 14.600 EUR ergibt. Dies entspricht der Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags, weil beim im Juli 2019 eingeführten Pensionsbonus eine erstmalige Valorisierung im Jahr 2021 vorgesehen ist. Für AusgleichszulagenbezieherInnen ergibt sich eine etwas höhere Entlastung, da die Ausgleichszulage nicht mehr von der SV-Rückerstattung abgezogen wird. 23 / 30
Budgetdienst – Anfragebeantwortung zu den Verteilungswirkungen aus der Entlastung niedriger Einkommen PensionistInnen mit 40 Beitragsjahren erhalten eine jährliche Entlastung iHv 200 EUR, sofern sie keine Ausgleichszulage beziehen (Bruttopension zumindest rd. 950 EUR pro Monat), da der Pensionistenabsetzbetrag entsprechend angehoben wird. Bei BezieherInnen von Ausgleichszulagen kann es zu einer Belastung kommen, da die bezogene Ausgleichszulage nun steuerpflichtig wird. Diese Gruppe hat jedoch überproportional von der Einführung des Pensionsbonus profitiert, welcher bei den Berechnungen in obiger Tabelle bereits in der (im Jahr 2020) geltenden Rechtslage enthalten ist. Betrachtet man den Pensionsbonus und die nun vorgelegten Gesetzesänderungen als Gesamtreform, kommt es auch bei den AusgleichszulagenbezieherInnen zu einer deutlichen Entlastung. Ohne die nun geplante Reform mit dem Wegfall der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage würde ein/eine PensionsbezieherIn mit einer Bruttopension iHv 700 EUR jährlich rd. 700 EUR mehr erhalten als ein/eine PensionsbezieherIn mit einer Bruttopension iHv 1.250 EUR. Dieser Unterschied entfällt nach der Steuerreform und beide Personen erhalten rd. 17.000 EUR netto pro Jahr. Bei Paaren mit niedrigen Einkommen hängt das Haushaltsnettoeinkommen von der Verteilung der Bruttoeinkommen auf die beiden Partner ab. In der Beispielrechnung in obiger Tabelle wird davon ausgegangen, dass lediglich eine Person die Pension bezieht.19 Paare, die bisher nur eine geringe Ausgleichszulage beziehen, werden stärker entlastet, weil der Richtsatz im Rahmen der Reform außertourlich erhöht wird. Bei einer angenommenen monatlichen Bruttopension iHv 1.424 EUR im Jahr 2020, welche bei geltender Rechtslage dem Richtsatz der Ausgleichszulage entspricht, kommt es zu einer jährlichen Entlastung iHv rd. 700 EUR. Diese Entlastung reduziert sich bei einer geringeren Bruttopension, weil die nunmehr steuerpflichtige Ausgleichszulage zu einem gegenläufigen Effekt führt. Das jährliche Nettoeinkommen beträgt rd. 19.000 EUR, unabhängig von einem möglichen Bezug der Ausgleichszulage. Falls der/die PensionsbezieherIn zumindest 40 Beitragsjahre aufweist, kommt es durch den Pensionsbonus zu einem höheren Nettoeinkommen iHv rd. 21.900 EUR. Dies bedeutet eine jährliche Nettoentlastung von knapp 200 EUR falls keine Ausgleichszulage bezogen wird (ab rd. 1.420 EUR Bruttopension). Bei AusgleichszulagenbezieherInnen tritt ein ähnlicher Effekt wie bei alleinstehenden PensionistInnen mit mehr als 40 Beitragsjahren auf, weil die Ausgleichszulage steuerpflichtig wird. Allerdings profitierte auch diese Gruppe überproportional von der Einführung des Pensionsbonus iHv knapp 400 EUR pro Monat. Daher würde ohne die geplante Reform ein Beispielhaushalt mit einer monatlichen 19 Bei einer gleichmäßigeren Verteilung der Gesamtpension auf die beiden Partner kann wegen der Progression im Steuersystem eine geringere Einkommensteuer bzw. höhere Rückerstattung von SV-Beiträgen anfallen. Das jährliche Haushaltsnettoeinkommen fällt dann höher aus als in der Tabelle angegeben. 24 / 30
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