Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz

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Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                       Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                      Kanton Zürich
                                      Kantonales Steueramt
                                      Division Dienstleistungen

                                      Zürcher Steuerseminar
                                      Unternehmer Forum Schweiz
                                      4. Dezember 2019

                                                                                    Themen
                                                                                    2

                                     Aktuelles
                                       GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten / neue Koordinationsweisung
                                       Art. 23 VStG zur Rückerstattung der VSt
                                       KS ESTV Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
                                       Steuerrulings unter der Gesichtspunkt neuer internationaler Reglungen
                                       Neue Liegenschaftskostenverordnung
                                       Privatanteil bei Luxusfahrzeugen

                                     Dauerbrenner
                                       AHV-Taxation: worauf ist beim Ausfüllen der Steuererklärung zu achten
                                       Besteuerung von Anteilsinhabern von GmbH & Co KG
                                       Besteuerung von Konkubinatspaaren

                                     STAF

                                                                                                    © Zürcher Steuerseminar 2019   1
Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                               Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                      Kanton Zürich
                                      Kantonales Steueramt
                                      Division Dienstleistungen

                                                     Aktuelles

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  GGSt: Verrechnung von
                                  Geschäftsverlusten / neue
                                  Koordinationsweisung

                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2019   2
Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                         Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                       GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten
                                                                                       5

                                 Neue Rechtslage (1/2)
                                 Ausgangslage
                                 Grundstückgewinne aus Veräusserung von Liegenschaften im Geschäfts-
                                 vermögen (nP und jP) werden bei der StSt von der Einkommens- und
                                 Gewinnsteuer ausgenommen und mittels GGSt separat besteuert
                                 (monistisches System). Bei der dBSt unterliegen diese Gewinne regulär den
                                 Einkommens- und Vermögenssteuern.

                                 Bisher ZH
                                 GGSt wird auch dann erhoben, wenn aus operativer Geschäftstätigkeit Verlust
                                 resultiert.

                                      Gewinn aus operativem Geschäft         -20   StSt

                                      Gewinn aus Verkauf LS                 +60    GGSt

                                      Unternehmenserfolg                    +40    dBSt

                                                                                       GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten
                                                                                       6

                                 Neue Rechtslage (2/2)
                                 Neu ZH
                                 Verlust aus operativer Geschäftstätigkeit, der in laufender Periode nicht
                                 verrechnet werden kann, kann vom steuerbaren Grundstückgewinn
                                 abgezogen werden (§ 224a StG)

                                  Gewinn aus operativem Geschäft            -20

                                  Gewinn aus Verkauf LS                    +60

                                  Unternehmenserfolg                       +40     dBSt

                                 GGSt:                             StSt:
                                 60 – 20 = 40                      0

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2019   3
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                       Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                   GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten
                                                                                   7

                                 Koordinationsweisung (Kap. E)
                                     Nur auf Antrag
                                     Auch noch nicht verrechnete Vorjahresverluste können geltend gemacht
                                      werden.
                                     Gemeinde fragt Verlust (ev. VJ-Verlust) beim KStA ZH nach und
                                      entscheidet dann gegenüber dem Pflichtigen.
                                     Setzt voraus, dass Veranlagung des entsprechenden Geschäftsjahres
                                      bereits erfolgt ist.
                                     Der bei der GGSt angerechnete Verlust kann bei der Einkommens- resp.
                                      Gewinnsteuer nicht nochmals angerechnet werden.

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Art. 23 VStG zur
                                  Rückerstattung der VSt

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2019   4
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                           Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                  Rückerstattung VSt
                                                                                                  9

                                  Gesetzesgrundlage
                                      Artikel 23
                                      1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus
                                      solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen
                                      Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von
                                      diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.

                                      2 Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der
                                      Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht
                                      rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder
                                      Nachsteuerverfahren:

                                          a. nachträglich angegeben werden; oder
                                          b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften
                                             oder Vermögen hinzugerechnet werden.

                                                                                                  Rückerstattung VSt
                                                                                                  10

                                  Begriff der Fahrlässigkeit
                                       Gemäss Artikel 124 - 126 DBG muss die steuerpflichtige Person alles tun,
                                        um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Dies gilt
                                        auch, wenn sie eine Drittperson mit der Erstellung der Steuererklärung
                                        beauftragt.

                                       Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
                                        Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.

                                       Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn jemand die Vorsicht nicht
                                        beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
                                        Verhältnissen verpflichtet ist.

                                       Unter persönlichen Verhältnissen versteht man etwa die Ausbildung, die
                                        intellektuellen Fähigkeiten sowie die berufliche Erfahrung.

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2019   5
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                          Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                              Rückerstattung VSt
                                                                                              11

                                 Fazit (1/3)
                                     Früher KS40: Bei Nichtdeklaration wurde Rückerstattung der
                                      Verrechnungssteuer verweigert (objektiver Tatbestand).

                                     Dies Regelung gilt für Fälligkeiten bis und mit 2013.

                                     Es gibt Gerichtsentscheide dazu.

                                     Heutige Auffassung: Nur bei vorsätzlicher Nichtdeklaration wird
                                      Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert (subjektiver Tatbestand).

                                     Dies Regelung gilt für Fälligkeiten bis und mit 2014.

                                     Es gibt bereits Gerichtsentscheide dazu.

                                                                                              Rückerstattung VSt
                                                                                              12

                                 Fazit (2/3)
                                     Vorsatz: wissentlich und willentlich

                                     Wie ist es bei verdeckten Gewinnausschüttungen / geldwerten Leistungen?

                                     Folgende Voraussetzungen müssen für eine verdeckte Gewinnausschüttung
                                      kumulativ erfüllt sein:
                                        Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
                                          aufgrund des Drittvergleichs;
                                        Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende
                                          Person begünstigt; und
                                        Erkennbarkeit des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen
                                          Leistung und Gegenleistung für die Organe (objektive
                                          Betrachtungsweise / Sicht eines «vertrauenswürdigen Kaufmanns».)

                                     Es gibt noch keine Gerichtsentscheide dazu.

                                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2019   6
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                        Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                              Rückerstattung VSt
                                                                                              13

                                 Fazit (3/3)
                                     Falls Erkennbarkeit des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen
                                      Leistung und Gegenleistung für die Organe bejaht werden muss, liegt m.E.
                                      Eventual-Vorsatz vor und die Verrechnungssteuer kann nicht zurückerstattet
                                      werden.

                                     Mann erkennt das offensichtliche Missverhältnis und nimmt es in Kauf.

                                     Es gibt noch keine Gerichtsentscheide dazu.

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  KS ESTV Nr. 45 über die
                                  Quellenbesteuerung des
                                  Erwerbseinkommens

                                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2019   7
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                       Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                    KS ESTV QSt
                                                                                    15

                                 Allgemeines
                                     Schweizerisches QSt-System wird in vielen Belangen grundlegend
                                      geändert.
                                       Totalrevision der Bundesgesetzes über die Quellenbesteuerung des
                                          Erwerbseinkommens
                                       Anpassung von Verordnungen
                                       Herausgabe KS 45 der ESTV
                                     Neue Gesetzesbestimmungen treten per 1.1.2021 in Kraft
                                     KS 45 geht umfassend auf die Quellenbesteuerung ein, es werden nicht
                                      nur die Neuerungen abgehandelt.
                                     Zweck des Kreisschreibens:
                                      1. Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und SSL erhöhen
                                      2. Technische Entwicklungen berücksichtigen
                                      3. Verfahren – soweit möglich – zu vereinheitlichen

                                                                                    KS ESTV QSt
                                                                                    16

                                 Quasi-Ansässigkeit
                                 Grundsatz:

                                 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Kurzaufenthalter oder Wochenaufenthalter
                                 sind in der Schweiz quellensteuerpflichtig für ihr in der Schweiz erzieltes
                                 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

                                                                                                    © Zürcher Steuerseminar 2019   8
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                                                                                    KS ESTV QSt
                                                                                    17

                                 Quasi-Ansässigkeit
                                 Neuerung:

                                 Diese Personen können ebenfalls eine NOV beantragen (bis 31.3. des
                                 Folgejahres), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                                  Überwiegender Teil ihrer weltweiten Einkünfte (> 90%) inkl. Einkünfte des
                                     Ehegatten, ist in der Schweiz steuerbar.
                                  Situation ist vergleichbar mit einer in der Schweiz wohnhaften
                                     steuerpflichtigen Person
                                 oder
                                  NOV ist erforderlich, um Abzüge geltend zu machen, die in einem
                                     Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind (z.B. Säule 3a)

                                                                                    KS ESTV QSt
                                                                                    18

                                 Personen mit Wohnsitz in CH
                                 Grundsatz:

                                 Der QSt unterstellt sind ausl. unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer ohne
                                 Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Ehegatten (mit
                                 Wohnsitz im Ausland) von Personen die mittels ordentlichem Verfahren veranlagt
                                 werden.

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2019   9
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                        Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                     KS ESTV QSt
                                                                                     19

                                 Personen mit Wohnsitz in CH
                                 Neuerung:

                                     Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für
                                      quellenbesteuerte Personen, wenn Einkommen ≥ CHF 120’000 oder
                                      Einkünfte erwirtschaftet werden, die nicht der QSt unterliegen.
                                     NOV wird beibehalten bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

                                     Fakultative nachträgliche ordentliche Veranlagung (auf Antrag) für
                                      quellensteuerpflichtige Personen, welche die formellen Voraussetzungen für
                                      die obligatorische NOV nicht erfüllen.
                                     Antrag muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
                                     NOV wird beibehalten bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
                                     Wird vom NOV nicht Gebrauch gemacht, können keine zusätzlichen Abzüge
                                      im Tarif (z.B. Säule 3a) gewährt werden.

                                                                                     KS ESTV QSt
                                                                                     20

                                 Ausländische Verwaltungsräte
                                 Neuerung:

                                 Einkünfte aus VR-Tätigkeit unterliegen auch dann der QSt, wenn diese über eine
                                 Dritte ausbezahlt werden.

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2019   10
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                                                                                     KS ESTV QSt
                                                                                     21

                                 Weitere Änderungen
                                     Technische «Neuerung» im Bereich einheitliches Lohnmeldewesen resp.
                                      Lohnstandard-CH Quellensteuer (ELM-QSt) berücksichtigt
                                     KS 45 wird schweizweit von allen Steuerbehörden angewandt
                                     SSL muss mit allen zuständigen Kantonen abrechnen
                                     Reduktion Bezugsprovision
                                     Diverse Vereinheitlichungen schweizweit (Monats-/Jahresmodell, Tarifcodes,
                                      unregelmässige Stundenlöhner etc.)

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Steuerrulings unter dem
                                  Gesichtspunkt neuer inter-
                                  nationaler Reglungen

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2019   11
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                           Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                 Steuerrulings
                                                                                                 23

                                   Einleitung
                              Zuständigkeiten innerhalb KStA
                              Einkommens- und Vermögenssteuer /         •   StK, der die letzte Einschätzung
                              Gewinn- und Kapitalsteuer                     vorgenommen hat
                                                                        •   Ansonsten zuständige Division
                              Wertschriften                             Dienstabteilung Wertschriften
                              Erbschafts- und Schenkungssteuer          Dienstabteilung Inventarkontrolle /
                                                                        Erbschaftssteuer
                              Steuerbefreiung von juristischen          Dienstabteilung Recht
                              Personen
                              Grundstückgewinnsteuer                    Gemeinde, in welcher das Grundstück
                                                                        liegt
                              Spesenreglemente                          Division Nord

                                                                                                 Steuerrulings
                                                                                                 24

                              Geeignete Sachverhalte                    Ungeeignete Sachverhalte
                              •   Umstrukturierungen                    •   Liegenschaftsunterhaltskosten
                                                                            (Fakten im
                                                                            Einschätzungsverfahren)
                              •   Aktienverkäufe (gemischt Verträge / •     Nicht gesetzeskonforme Anträge
                                  indirekte Teilliquidation /
                                  Transponierung)
                              •   Unternehmensverkäufe                  •   Kinderabzug (Fakten im
                                                                            Einschätzungsverfahren)

                              •   Generell: Anstehende wirtschaftlich
                                  bedeutend Sachverhalte, die sich
                                  noch nicht verwirklicht haben.

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2019   12
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                              Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                       Steuerrulings
                                                                                                       25

                                  Aufbau eines Rulings
                                         Identität der betroffenen steuerpflichtigen Person(en) und
                                          Vertreterverhältnis mit Vollmacht

                                         Grund für den Antrag auf steuerlichen Vorbescheid

                                         Präzise Darstellung des Sachverhalts
                                            Allgemeiner Kontext
                                            Geplante Schritte

                                         Rechtliche Grundlagen

                                         Darstellung der eigenen steuerlichen Beurteilung

                                         Konkreter Antrag für die steuerliche Behandlung

                                                                                                       Steuerrulings
                                                                                                       26

                                  Rechtsgrundlagen
                                  internationaler Rulings
                                         Amtshilfeübereinkommen, Art. 7 (Übereinkommen des Europarats und der
                                          OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen)

                                         Steueramtshilfegesetz, Art. 22a ff.

                                         Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

                                         Erläuterungen zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

                                                                                                                   © Zürcher Steuerseminar 2019   13
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                      Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                            Steuerrulings
                                                                                            27

                                  Spontaner Informationsaus-
                                  tausch in der Praxis
                                  Welche Rulings gelangen in den Austausch?

                                     Zeitliche Komponente:
                                       Ab dem 1. Januar 2010 erteilte Vorbescheide

                                     Inhaltliche Komponente:
                                         Rulings über die Besteuerung als Holdinggesellschaft, als
                                          Domizil- oder als gemischte Gesellschaft,
                                               sofern direkt oder indirekt gehalten von einer im Ausland
                                                ansässigen Gesellschaft oder
                                               sofern mit im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen oder
                                                ausländischen Betriebsstätten Erträge erzielt werden
                                         wohl eher nicht betroffen: Zahlungen ins Ausland

                                                                                            Steuerrulings
                                                                                            28

                                  Spontaner Informationsaus-
                                  tausch in der Praxis
                                     Rulings, in welchen Verrechnungspreise im Verhältnis zu im Ausland
                                      ansässigen verbundenen Unternehmen festgelegt werden
                                     Rulings, welche feststellen, dass in der Schweiz oder im Ausland eine
                                      Betriebsstätte besteht oder nicht besteht
                                     Rulings, welche Gewinne einer Betriebsstätte zuweisen
                                     Downward Adjustment Rulings (Abweichung von der Handelsbilanz
                                      nach unten)
                                      ZH bisher nicht betroffen
                                     Conduit Rulings (Durchlaufgesellschaften) ZH nicht betroffen
                                     Wohl eher nicht betroffen: Rulings in welchen die Steuerfolgen eines
                                      Statuswechsels zur ordentlichen Besteuerung festgehalten werden (Step
                                      Up).

                                                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2019   14
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                            Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                   Steuerrulings
                                                                                                   29

                                  Spontaner Informationsaus-
                                  tausch in der Praxis
                                  Teilt die Gesellschaft dem Kantonalen Steueramt Zürich (inkl. Angabe der UID-
                                  Nr.) mit, dass das Ruling anwendbar sein soll, generiert das Kantonale
                                  Steueramt Zürich die Login-Daten.

                                  Das Kantonale Steueramt Zürich leitet diese Login-Daten an die steuerpflichtige
                                  Gesellschaft weiter und bittet sie, das OECD-Musterformular elektronisch innert
                                  60 Tagen unter https://sia.estv.admin.ch/ct-home auszufüllen und dem
                                  Kantonalen Steueramt Zürich freizugeben.

                                  Wurden die Daten nach Beurteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich korrekt
                                  und vollständig erfasst, genehmigt das Kantonale Steueramt Zürich das
                                  Formular (inkl. eine hochgeladene pdf-Version des Rulings) und übermittelt so
                                  die Daten elektronisch der ESTV.

                                                                                                   Steuerrulings
                                                                                                   30

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Vorbemerkungen zu den nachfolgenden Lösungsvorschlägen

                                         Im Zusammenhang mit dem SIA gibt es noch viele Unsicherheiten.

                                         Die Rulings müssen sehr oft einzelfallweise beurteilt werden.

                                         Die nachstehenden Fälle stellen nur eine Auswahl dar und sind nicht
                                          abschliessend.

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2019   15
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                            Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                   Steuerrulings
                                                                                                   31

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Frage
                                       Müssen Rulings über die Verrechnungssteuer ausgetauscht werden?

                                      Antwort
                                       Das Amtshilfeübereinkommen gilt für alle von Bund, Kantonen und
                                         Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Dazu
                                         gehört grundsätzlich auch die Verrechnungssteuer.

                                         Bei Verrechnungssteuerrulings, worin internationale Verrechnungspreis-
                                          oder Betriebsstättenfragen geregelt werden, sind auszutauschen.

                                         Dies hängt aber vom konkreten Inhalt im Einzelfall ab.

                                                                                                   Steuerrulings
                                                                                                   32

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Frage
                                       Wenn ein bestehendes Ruling aufgehoben wird, aber die Steuerbehörde
                                         weiterhin gleich veranlagt, liegt dann weiterhin ein SIA-Ruling vor?

                                      Antwort (Art. 8 lit. c StAhiV)
                                       M.E. nein, weil kein verbindlicher Vertrauensschutz mehr vorhanden ist.
                                       Schriftlichkeit ist keine Voraussetzung für das Vorhandensein eines Rulings.
                                       Ein austauschbares Ruling liegt jedoch weiterhin vor, wenn die
                                         Steuerbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen mündlich eine verbindliche
                                         Zusicherung über die Veranlagung nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des
                                         schriftlichen Rulings gemacht hat.

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2019   16
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                          Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                               Steuerrulings
                                                                                               33

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Frage
                                       Muss ein Ruling über die Betriebsstättenausscheidung nach Art. 52 Abs. 1
                                         DBG ausgetauscht werden?

                                      Antwort (Art. 9 Abs. 1 lit. d StAhiV)
                                       Rulings betreffend eine Zuweisung von Gewinnen an in- oder ausländische
                                         Betriebsstätten, einschliesslich eines pauschalen Betriebsstättenabzugs,
                                         müssen ausgetauscht werden.

                                                                                               Steuerrulings
                                                                                               34

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Frage
                                       Untersteht ein Cost Plus-Ruling der Pflicht zum spontanen
                                         Informationsaustausch?

                                      Antwort (Art. 9 Abs. 1 lit. b StAhiV)
                                       Ein Steuervorbescheid mit internationalem Bezug, welcher die
                                         Gewinnmarge für eine Gesellschaft zum Gegenstand hat (Marge auf der
                                         Kostenbasis) muss ausgetauscht werden.

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2019   17
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                           Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                Steuerrulings
                                                                                                35

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Frage
                                       Fallen Rulings über die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuer oder die
                                         Kapitalsteuer unter das Amtshilfeabkommen?
                                      Antwort
                                       Die Mehrwertsteuer und Stempelsteuer fallen nicht unter das
                                         Amtshilfeübereinkommen.
                                       Übereinkommen gilt für alle von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobe-
                                         nen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Also auch Kapitalsteuer.
                                       Sofern ein potenzieller Empfängerstaat keine Kapitalsteuer kennt, ist dies
                                         ein Indiz, dass die Informationen über ein entsprechendes Ruling kaum
                                         relevant ist.
                                       Einzelfallweise ist jedoch zu prüfen, ob ein Ruling zur Kapitalsteuer im
                                         Zusammenhang mit einer Betriebsstätte oder der Besteuerung als Holding-,
                                         Domizil-, oder gemischte Gesellschaft in der Schweiz steht.

                                                                                                Steuerrulings
                                                                                                36

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Frage
                                       Das kantonale Steueramt bestätigt im Rahmen eines Rulings vom 1. März
                                         2019 lediglich die Grundsätze zur Berechnung des verdeckten Eigenkapitals
                                         einer Gesellschaft.

                                         Muss über dieses Ruling spontan informiert werden?

                                      Antwort
                                       M.E. nein, weil kein ausländischer Geschäftsvorfall vorliegt.

                                         Wenn jedoch die Zinsen mit ausländischer Gesellschaft zusätzlich
                                          vereinbart worden sind, besteht eine Austauschpflicht weil eine
                                          Verrechnungspreisproblematik vorliegt.

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2019   18
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                                                                                              Steuerrulings
                                                                                              37

                                  Welche Fälle fallen unter den
                                  SIA
                                      Frage
                                       Müssen auch an natürliche Personen erteilte Rulings ausgetauscht werden?

                                      Antwort (Art. 8 und 9 StAhiV)
                                       M.E. ja.

                                         Rulings an kaufmännisch tätige Personengesellschaften müssen
                                          ausgetauscht werden.

                                         Rulings an Selbständigerwerbende können auch Verrechnungspreisfragen
                                          und Betriebsstättenfragen betreffen.

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Neue Liegenschaftskosten-
                                  verordnung

                                                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2019   19
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                     Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                 Liegenschaftskostenverordnung
                                                                                 39

                                 Was ändert sich
                                     Neue Liegenschaftskostenverordnung tritt am 1.1.2020 in Kraft
                                     Wesentliche Neuerungen
                                       Präzisierung, was unter «dem Energiesparen und dem Umweltschutz
                                         dienende Investitionen» zu verstehen ist.
                                       Rückbaukosten im Hinblick auf Ersatzbauten sind abzugsfähig
                                         (Demontage von Installationen, Abbrucharbeiten, Entsorgung
                                         Bauschutt).
                                         Ersatzbauten: von gleicher Person, gleichartige Nutzung, innert
                                         angemessener Frist
                                       Können Kosten dieser beiden Kategorien nicht vollständig mit
                                         Einkommen verrechnet werden, können sie maximal zwei Perioden
                                         weitergetragen werden (anstelle Pauschalabzug)

                         Beispiel
                                                                                 Liegenschaftskostenverordnung
                                                                                 40

                                                                                              Energetische
                                                                                              Sanierung
                                                                                              CHF 800’000

                         Andrea M. aus Z.                                        Ersatzbaute
                         jährliches Erwerbs-                                     CHF 1’500’000
                         einkommen CHF 600’000

                         1. Was würden Sie Herrn M. in Hinblick auf die zeitliche Umsetzung empfehlen?
                         2. In welchem Jahr können die Kosten für die Sanierung von Küchen und
                            Badezimmern geltend gemacht werden?
                         3. Auf was ist bei der Ersatzbaute zu achten?

                                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2019   20
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                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Privatanteil bei
                                  Luxusfahrzeugen

                                                                                              Privatanteil Fahrkosten
                                                                                              42

                                 Luxusanteil Fahrkosten
                                  Den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt fehlt in der
                                  Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese
                                  unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich sind.
                                  Die steueramtlich vorgenommene Erhöhung des Privatanteils bei Verwendung
                                  eines Luxusfahrzeugs als Geschäftsfahrzeug ist nachvollziehbar und
                                  widerspricht nicht dem Wortlaut einer einschlägigen Weisung, welche
                                  ausdrücklich eine Erhöhung des Privatanteils in Ausnahmefällen vorsieht.
                                  Ob und in welcher Höhe Privatanteile um eine Luxuskomponente erhöht
                                  werden, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen und zu einem
                                  gewissen Grad der Steuerpraxis zu überlassen.
                                  Verwaltungsgericht Zürich, 11. Februar 2019, SB.2018.135; rechtskräftig.

                                                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2019   21
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                                      Kanton Zürich
                                      Kantonales Steueramt
                                      Division Dienstleistungen

                                                  Dauerbrenner

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  AHV-Taxation: Worauf ist
                                  beim Ausfüllen der StE zu
                                  achten

                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2019   22
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                                                                                    AHV-Taxation
                                                                                    45

                                 Meldungen der Steuerämter für
                                 die AVH-Beitragserhebung

                                  Sachverhalt            Meldung
                                  Unselbständiger        Nicht deklarierte oder nicht abgerechnete
                                  Erwerb                 Einkünfte aus unselbständiger
                                                         Erwerbstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 BGSA).
                                                         Erwerbseinkommen von ANOBAG.
                                  Selbständiger          Einkommen aus selbständiger
                                  Erwerb                 Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte
                                                         Eigenkapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG)
                                  Nichterwerbstätige     Meldung des massgeblichen Vermögens und
                                                         Renteneinkünfte (Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV)

                                                                                    AHV-Taxation
                                                                                    46

                                 Meldungen der Steuerämter für
                                 die AVH-Beitragserhebung
                                     Im Kanton Zürich befasst sich ein eher kleineres AHV-Team damit und
                                      setzt jährlich rund 90’000 Meldungen ab
                                     Meldewesen soll weitgehend automatisiert werden, was bedingt, dass die
                                      relevanten Faktoren zifferngenau erfasst sind.

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2019   23
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                    Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                               AHV-Taxation
                                                                               47

                                 Korrekte Deklaration bei
                                 Nichterwerbstätigen
                                  Ziffer           Was
                                  130 + 131        AHV- und IV-Rente aus CH-Quelle
                                  134 - 137 resp. Alle anderen Renten, auch ausländische
                                  960 – 966
                                  160 + 161        Ehegatten- und Kinderalimente korrekt aufteilen
                                  420 - 422        Liegenschaften

                                                                               AHV-Taxation
                                                                               48

                                 Korrekte Deklaration bei
                                 Selbständigerwerbstätigen
                                  Ziffer           Was
                                  120 – 123        Einkünfte aus SE (inkl. Liegenschaften im GV,
                                                   Erbschaften mit Geschäft, ausländische SE etc.)
                                  430              Investiertes Eigenkapital
                                                   Trennung private und geschäftliche Schuldzinsen
                                  284              Vorjahresverluste, da AHV nur eine einjährige
                                                   Verlustverrechnung kennt (nicht Ziffer 120ff.)
                                  120 – 123 oder   AHV-Beiträge (direkt im SE oder separat auf Seite
                                  1450/1453        3)
                                  120 ff. und      Ordentliche BVG-Beiträge 50% beim SE, 50% auf
                                  1451/1454        Seite 3
                                  1452/1455        BVG-Einkäufe zu 100% auf Seite 3

                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2019   24
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                                                                                      AHV-Taxation
                                                                                      49

                                 Besonderheiten

                                     Bei internationalen Sachverhalten gilt Grundsatz, dass nur in einem Land
                                      sozialversicherungspflichtig. KStA meldet SVA ausl. S-Erwerb. SVA klärt
                                      dann ab aufgrund Sozialversicherungsabkommen. Daher Erfassung von
                                      ausl. S-Erwerb in Ziffern 120-123
                                     Erträge aus Liegenschaften im Geschäftsvermögen und LS-Händler
                                      ebenfalls in Ziffern 120-123 deklarieren
                                     Ärzte: Falls auf Lohnausweis Bemerkung «Nicht im Bruttolohn enthalten
                                      z.B. CHF 40’000», Deklaration in Ziffern 120-123

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Besteuerung von
                                  Anteilsinhabern von GmbH &
                                  Co. KG

                                                                                                       © Zürcher Steuerseminar 2019   25
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                         Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                      GmbH & Co. KG
                                                                                      51

                                 Vorbemerkung
                                     Deutsche GmbH & Co KG ist vergleichbar mit CH Kommandit-
                                      gesellschaft und somit Personengesellschaft

                                     Unbeschränkt haftender Komplementär ist dabei eine GmbH (selten nP);
                                      die nur beschränkt haftenden Kommanditäre sind meist natürliche
                                      Personen

                                     Diese natürlichen Personen halten häuft auch Anteile an der GmbH

                                     In CH pflegen wir bei Personengesellschaften die transparente
                                      Betrachtung, d.h. anteilsmässige Zurechnung der Einkünfte und des
                                      Vermögens an die Teilhaber (Ausnahme Art. 11 DBG: ausländische
                                      Personengesamtheiten). In Deutschland ebenfalls für Steuerzwecke
                                      transparent behandelt.

                                                                                      GmbH & Co. KG
                                                                                      52

                                 Sachverhalt
                                     X deklariert Einkommen 270’000, Vermögen 29’000’000

                                     KStA setzt im Einspracheverfahren Faktoren wie folgt fest:
                                      Einkommen       13’000’000 / 148’000’000
                                      Vermögen        456’000’000 / 923’000’000

                                     StRGr heisst Beschwerde von X gut

                                     VGr heisst Beschwerde von KStA gut

                                     BGr entscheidet mit Urteil vom 23.3.2018 gemäss Einschätzung KStA

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2019   26
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                          Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                        GmbH & Co. KG
                                                                                        53

                                 Steuerliche Behandlung der
                                 GmbH & Co KG (1/2)
                                     Art. 7 Abs. 1 DBA-D:
                                      «Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in
                                      diesem Staat besteuert werden…» [Ausnahme Betriebsstätte in anderem
                                      Staat]

                                     Art. 7 Abs. 7 DBA-D:
                                      «Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus Beteiligungen an einer
                                      Personengesellschaft…»

                                     Kernfrage:
                                      Wann wird eine GmbH & Co KG als Unternehmen betrachtet?

                                                                                        GmbH & Co. KG
                                                                                        54

                                 Steuerliche Behandlung der
                                 GmbH & Co KG (2/2)
                                     DBA-Schutz: Personengesellschaft ist keine Person und ist somit nicht
                                      abkommensberechtigt; die einzelnen Gesellschafter sind
                                      abkommensberechtigt.

                                     Anteil an GmbH: bewegliches Vermögen; unterliegt in CH der
                                      Vermögenssteuer, Gewinnausschüttungen der Einkommenssteuer
                                      (erhobene deutsche Quellensteuer kann mittels pauschaler
                                      Steueranrechnung zurückgefordert werden).

                                     Anteil an GmbH & Co KG:

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2019   27
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                         Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                      GmbH & Co. KG
                                                                                      55

                                                                GmbH &
                                                                 Co KG

                               Verfügt über einen Betrieb,                     Kein Geschäftsbetrieb vor Ort,
                               aktive Tätigkeit vor Ort,                       lediglich vermögensverwaltende
                               kaufmännisches Gewerbe                          Personengesellschaft,
                                                                               kein kaufmännisches Gewerbe

                               Besteuerung in Deutschland,                     Besteuerung in CH.
                               in CH nur satzbestimmend                        Ausgeschieden werden
                               berücksichtigt                                  ausländische Liegenschaften

                                                                                      GmbH & Co. KG
                                                                                      56

                                 Erwägungen des Bundesgerichts
                                     Personengesellschaft qualifiziert nicht als Steuersubjekt; ihr Einkommen
                                      und Vermögen wir direkt den Teilhabern und Kommanditären
                                      zugerechnet.

                                     GmbH & Co KG verfügt nicht über eigene Räume und Personal sondern
                                      nutzt diejenigen der komplementären GmbH.

                                     Das Verwalten des eigenen Vermögens stellt keinen Betrieb dar, auch
                                      wenn das Vermögen erheblich ist und dessen Verwaltung über das
                                      gewöhnliche Mass hinausgeht.

                                     Nach internem schweizerischen Recht handelt es sich somit um eine
                                      nichtkaufmännische Personengesellschaft und der in Deutschland
                                      ausgeübten Tätigkeit kommt von vornherein nicht die Qualität eines
                                      Geschäftsbetriebs zu. Vermögen und Erträge werden daher direkt am
                                      Wohnort von X besteuert (ausgenommen Liegenschaften).

                                                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2019   28
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                 Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Besteuerung von
                                  Konkubinatspaaren

                                                                            Konkubinatspaare
                                                                            58

                                              Mia              Justin
                               Einkommen   CHF 80’000        CHF 120’000

                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2019   29
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                  Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                              Konkubinatspaare
                                                                              59

                                 Mia und Justin begründen
                                 einen gemeinsamen Haushalt

                                                           Deklaration je ½-Anteil
                                      Gemeinsame Konti
                                                           (Vermögen und Ertrag)

                                  Gemeinsamer Hausrat         keine Deklaration

                                                           Deklaration je ½-Anteil /
                                      Gemeinsames Auto
                                                             Besitzer gem. StVA

                                                                              Konkubinatspaare
                                                                              60

                                 Mia und Justin kaufen
                                 gemeinsam ein Haus
                                  (Miteigentum zur Hälfte)

                                  Eigenmietwert
                                  Liegenschaftsunterhalt       Deklaration entsprechend der
                                  Schuldzinsen                 im Grundbuch eingetragenen
                                                               Eigentumsquote
                                  Vermögenssteuerwert
                                  Hypothekarschuld

                                                                                                 © Zürcher Steuerseminar 2019   30
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                                                                                     Konkubinatspaare
                                                                                     61

                                 Nachwuchs kommt!
                                  •   Mia reduziert ihr Arbeitspensum und erzielt
                                      fortan ein Erwerbseinkommen von CHF 20’000.
                                  •   Justin, dessen Einkommen auf CHF 180’000 angestiegen ist, kommt
                                      überwiegend für den Unterhalt der Familie und die Liegenschaft auf.
                                  •   Justin hat die Kinder anerkannt. Gemeinsam mit Mia hat er bei der KESB
                                      eine Erklärung unterzeichnet, welche eine gemeinsame elterliche Sorge
                                      vorsieht sowie eine monatliche Unterstützungsleistung von CHF 1’000 /
                                      Kind.
                                  •   Während Mia arbeitet, besuchen die Kinder die Kita, wofür jährlich
                                      Kosten von total CHF 15’000 anfallen. Die Kosten für das Früh-
                                      Chinesisch, die vorschulische musikalische Förderung sowie das Pre-
                                      Ballett belaufen sich auf CHF 6’500.

                                                                                     Konkubinatspaare
                                                                                     62

                                  1. Justin finanziert zum grössten Teil den Lebensunterhalt von Mia. Welche
                                     Konsequenzen hat dies steuerlich?
                                  2. Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was
                                     bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB
                                     genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind?
                                  3. Wie wird die Liegenschaft fortan besteuert in Bezug auf Eigenmietwert,
                                     Unterhalt, Schuldzinsen, Vermögenssteuerwert und Hypothek?
                                  4. Welche Betreuungskosten und von wem zu welchem Anteil können
                                     geltend gemacht werden?

                                                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2019   31
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                                                                                         Konkubinatspaare
                                                                                         63

                                  Justin finanziert zum grössten Teil den Lebensunterhalt von Mia.
                                  Welche Konsequenzen hat dies steuerlich?

                                  -   Keine familienrechtliche Unterstützungspflicht
                                  -   Naturalleistung (Kost, Logis, Entgelt für die Haushaltführung etc.) gilt
                                      nicht als AHV-pflichtiger Lohn (BGE 125 V 205)
                                  -   Weder steuerbares Einkommen bei Mia noch abzugsfähig bei Justin

                                                                                         Konkubinatspaare
                                                                                         64

                                  Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was
                                  bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB
                                  genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind?

                                  ESTV KS 30, Ziffer 14.8 (minderjährige Kinder, Konkubinat, gemeinsame
                                  Kinder, gemeinsame elterliche Sorge, keine Unterhaltszahlungen)
                                  -   Je halber Kinderabzug und Abzug Versicherungsprämien bei Mia und
                                      Justin
                                  -   Bestünde keine gemeinsame elterliche Sorge, könnten die gesamten
                                      Kinderabzüge von Justin geltend gemacht werden (Ziffer 14.6.2)
                                  -   Justin hat Verheirateten- und Elterntarif, Mia wird zum Grundtarif
                                      besteuert.

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2019   32
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                                                                                       Konkubinatspaare
                                                                                       65

                                  Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was
                                  bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB
                                  genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind?

                                  ESTV KS 30, Ziffer 14.9 (minderjährige Kinder, Konkubinat, gemeinsame
                                  Kinder, gemeinsame elterliche Sorge, mit Unterhaltszahlungen)
                                  -   Mia: versteuert Alimente, kann Kinderabzüge geltend machen und wird
                                      zum Verheirateten- resp. Elterntarif besteuert.
                                  -   Justin: kann die Alimente in Abzug bringen und wird zum Grundtarif
                                      besteurt.
                                  -   Nachweis, dass bei einem gemeinsamen Haushalt Alimente fliessen und
                                      folglich keine gemeinsame Mittelverwendung stattfindet, muss erbracht
                                      werden.

                                                                                       Konkubinatspaare
                                                                                       66

                                  Wie wird die Liegenschaft fortan besteuert in Bezug auf Eigenmietwert,
                                  Unterhalt, Schuldzinsen, Vermögenssteuerwert und Hypothek?

                                  -   Obwohl nur Justin für die Kosten aufkommt, sind Eigenmietwert,
                                      Unterhaltskosten sowie Schuldzinsen gemäss Eigentumsquote steuerbar
                                      resp. abziehbar.
                                  -   Kommt Justin alleine für diese Kosten auf, ist grundsätzlich der
                                      Schenkungstatbestand erfüllt.
                                  -   Steuerwert und darauf lastende Schuld ebenfalls gemäss
                                      Eigentumsquote

                                                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2019   33
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                                                                                     Konkubinatspaare
                                                                                     67

                                  Welche Betreuungskosten und von wem zu welchem Anteil können
                                  geltend gemacht werden?

                                  -   Da gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich je zur Hälfte, andere
                                      Verteilung – soweit sich die Parteien einig sind – wird anerkannt.
                                  -   Nur Kita-Kosten sind abzugsfähig.

                                                                                     Konkubinatspaare
                                                                                     68

                                 Die Wege trennen sich…
                                  •   Mia verbleibt mit den Kindern in der gemeinsamen
                                      Liegenschaft.
                                  •   Nach wie vor kommt Justin für die gesamten Kosten des Hauses auf. Für
                                      die Kinder bezahlt er – wie vereinbart – monatlich CHF 1’000.
                                  •   Mia erhöht ihr Arbeitspensum und erzielt ein Erwerbseinkommen von
                                      CHF 40’000. Die Kosten für die Kinderbetreuung steigen auf CHF 21’000
                                      an.

                                                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2019   34
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                               Konkubinatspaare
                                                                               69

                                                           Mia                Justin
                                  Kinderalimente         + 36’000             - 36’000
                                  Sozialabzüge              3x                 Keine
                                  Kinder
                                  Kinderbetreuung           Grundsätzlich ½, jedoch
                                                         einvernehmlich frei gestaltbar
                                  Eigenmietwert             ½                    ½
                                                                                              Schenkung
                                  Unterhalt                 ½                    ½            an Mia
                                  Hypothekarzinsen          ½                    ½
                                  Steuerwert LS             ½                    ½
                                  Hypothekarschuld          ½                    ½
                                  Tarif                  VT + 3 ET              GT

                                      Kanton Zürich
                                      Kantonales Steueramt
                                      Division Dienstleistungen

                                         STAF
                          (Schwerpunkt Umsetzung im Kt. Zürich)

                                                                                                  © Zürcher Steuerseminar 2019   35
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                 Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                  Kanton Zürich
                                  Kantonales Steueramt
                                  Division Dienstleistungen

                                   Überblick

                                                                              Überblick
                                                                              72

                           Zentrale Massnahmen der STAF
                                                               Ausgewogenheit garantieren
                              Aufhebung der Regelungen für     Erhöhung der Dividendenbesteuerung
                              kantonale Statusgesellschaften        - Bund: 70%
                                                                    - Kantone: mind. 50%

                                                                                                © Zürcher Steuerseminar 2019   36
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                                              Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                                      Überblick
                                                                                                                      73

                                 Senkung kt. Gewinnsteuersatz

                                                         Steuersatz nach

                                                                                                                            Steuersatz nach
                                                                             Steuersatz inkl.

                                                                                                                                              Steuersatz inkl.
                                       Steuersatz vor

                                                                                                     Steuersatz vor
                                                                              Entlastungs-

                                                                                                                                               Entlastungs-
                                                                               begrenzung

                                                                                                                                                begrenzung
                                           STAF

                                                              STAF

                                                                                                         STAF

                                                                                                                                 STAF
                                  AG   18.61%            18.61%                11.10%           NW   12.66%                11.97%        9.12%
                                  AI   14.16%            12.66%                10.31%           OW   12.74%                12.74%        9.36%
                                  AR   13.04%            13.04%                10.51%           SG   17.40%                14.50%       11.95%
                                  BE   21.64%            21.64%                12.38%           SH   15.82%            12.33%-14.26% 9.86%-10.14%
                                  BL   20.70%            13.45%                10.73%           SO   21.38%                  n/a           n/a
                                  BS   22.18%            13.04%                11.03%           SZ   15.02%                14.13%        9.82%
                                  FR   19.56%            13.72%                12.60%           TG   16.37%                13.40%       10.70%
                                  GE   24.16%            13.99%                13.47%           TI   20.55%            16.51%-19.05%    14.09%
                                  GL   15.65%            12.40%                11.97%           UR   14.92%                12.64%       10.30%
                                  GR   16.12%            14.02%                 9.78%           VD   21.37%                13.99%        9.77%
                                  JU   20.40%           15%-17%            10.11%-10.79%        VS   21.56%                16.98%       12.64%
                                  LU   12.32%            12.32%                9.23%            ZG   14.35%                11.91%        9.10%
                                  NE   15.61%            13.57%                11.36%           ZH   21.15%                18.19%       11.21%

                                                                                                                      Überblick
                                                                                                                      74

                              Entlastungsbegrenzung
                                                                                      Abzug

                                                                                     zierung
                                                                                 Eigenfinan-

                                 Patentbox              Abzug
                                                         F&E

                                                                                     Steuermix

                                                                                                                                                 © Zürcher Steuerseminar 2019   37
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                          Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Aufhebung Steuerstati und
                                  Folgen

                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                     76

                                 Aufhebung der kantonalen
                                 Statusgesellschaften und
                                 Folgen daraus

                                  Aufdeckungslösung (altrechtlich)

                                  Sondersteuerlösung (neurechtlich)

                                  Regelung für stille Reserven bei Zuzug aus dem
                                   Ausland und Wegzug ins Ausland

                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2019   38
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                        Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     77

                                  Aufdeckungslösung

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     78

                                  Allgemeines
                                   Grundsatz
                                    Gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven, welche
                                    zwischen Beginn und Ende des Status entstanden sind.
                                   Wann
                                    In der letzten Steuerperiode vor Statusverlust (spätestens am Ende der
                                    letzten Periode vor Inkrafttreten STAF)
                                   Betrifft nur StSt, Gesellschaften wurde auf Ebene Bund jeweils ordentlich
                                    besteuert.
                                   Die Aufdeckung und anschliessende Abschreibung erfolgt nur in der
                                    Steuerbilanz (= Steuererklärung) und wird handelsrechtlich nicht gebucht.

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2019   39
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                    Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                 Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                 79

                                  Umfang der Aufdeckung
                                                     Holding    Domizil          Gemischte
                                  Liegenschaften     Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich
                                                     besteuert)
                                  Inlandsbezogene               Keine Aufdeckung (bisher immer
                                  Aktiven                       ordentlich besteuert)
                                  Auslandsbezogene                      im Umfang der steuer-
                                  Aktiven                               freien Quote
                                  Qualifizierten     Aufdeckung beschränkt auf die Differenz zwischen
                                  Beteiligungen      Gestehungskosten und Gewinnsteuerwert.
                                                      Verkehrswert > Gestehungskosten
                                                        Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis zu
                                                        Gestehungskosten (sprich bisherige
                                                        Abschreibungen)
                                                      Verkehrswert < Gestehungskosten
                                                        Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis auf
                                                        den Verkehrswert (sprich stille Reserven)

                                                                                 Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                 80

                                  Beteiligungen im Detail
                                Verkehrswert
                                                        Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und
                                                        Gestehungskosten wird auch unter der
                                                        ordentlichen Besteuerung mittels
                                                        Beteiligungsabzug indirekt freigestellt
                            Gestehungskosten
                                                        In diesem Umfang wurde die Beteiligung bisher
                                                        abgeschrieben. Da die Abschreibung bisher
                                                        direkt freigestellt wurde, kann in diesem Umfang
                                                        eine Aufwertung erfolgen
                               Gewinnsteuert
                                 (=Buchwert)

                                                                    Gestehungskosten bleiben
                                                                    unverändert

                                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2019   40
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                                      Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                   Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                                   81

                                  Beteiligungen im Detail
                            Gestehungskosten

                                                            Bisherige Abschreibung
                                                                                     Reduktion der Gestehungs-

                                                                der Beteiligung
                                                                                     kosten auf den Verkehrswert

                                Verkehrswert
                                                                                     In diesem Umfang kann eine Aufwertung
                                                                                     erfolgen. Diese stillen Reserven sind auf
                                                                                     die Werterholung der Beteiligung
                                                                                     zurückzuführen.
                               Gewinnsteuert
                                 (=Buchwert)

                                                                                                   Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                                   82

                                  Konsequenzen auf
                                  Vorjahresverluste
                                     Holdinggesellschaften:
                                      Kein Vortrag nicht verrechneter Vorjahresverluste

                                     Domizil- und gemischte Gesellschaften:
                                      Kein Vortrag der auslandsbezogenen Vorjahresverluste im Umfang der
                                      steuerfreien Quote.

                                      Beispiel:
                                      Steuerbare Quote auslandsbezogenes Ergebnis 15%
                                       15% der nicht verrechneten auslandsbezogenen Vorjahresverluste
                                         können vorgetragen werden
                                       85% der auslandsbezogenen Vorjahresverluste verfallen
                                       Verluste der Schweizer Sparte können vollständig vorgetragen werden

                                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2019   41
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                        Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     83

                                  Abschreibung der aufgedeckten
                                  stillen Reserven / Goodwill
                                     Die Abschreibung des aufgedeckten Mehrwertes erfolgt steuerwirksam in der
                                      Steuerbilanz (nicht in der Handelsbilanz).

                                     Die aufgedeckten stillen Reserven werden in globo abgeschrieben; keine
                                      Aufteilung auf einzelne Positionen.

                                     Die Höhe der Abschreibung kann jährlich frei gewählt werden (dynamisch),
                                      wobei folgendes zu beachten gilt:
                                        Maximaldauer 10 Jahre
                                        Entlastungsbegrenzung muss eingehalten werden
                                        Im 10. Jahr vollständige Abschreibung des noch verbleibenden
                                           Goodwills, Rest verfällt
                                        Da nach STAF die aufgedeckte stille Reserve im Kapital nicht mehr
                                           besteuert wird, bedarf es für deren Nachvollzug eine Schattenrechnung.

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     84

                                  Sondersteuerlösung nach
                                  Art. 78g StHG

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2019   42
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                                  Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                                85

                                     Allgemeines
                                          Im Gegensatz zum altrechtlichen Step up handelt es sich nicht um steuerlich
                                           wirksame Abschreibungen, sondern um die gesonderte Besteuerung
                                           (Sondersteuersatz) für in den nächsten fünf Jahren realisierte stille Reserven
                                           / Mehrwert.

                                          Bundesrat erlässt keine Verordnung (Auslegungsfragen)

                                          Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um die
                                           Konkretisierungen des Kantons Zürich

                    Ordentliche Besteuerung                                          1.1.2020
                                                     Privilegierte Besteuerung
                        resp. Sitz im Ausland                                        Abschaffung Privileg         31.12.2024

                                                    Die während dieser Zeit          …werden bei Realisation während der
                                                 geschaffenen stillen Reserven…      nächsten 5 Jahre gesondert besteuert

                                                                                                Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                                86

                                     Bestimmung stille Reserven
                                     und Mehrwert
                                                                 Holding         Domizil         Gemischte
                                         Liegenschaften          Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich
                                                                 besteuert)
                                         Inlandsbezogene                         Keine Aufdeckung (bisher immer
                                         Aktiven                                 ordentlich besteuert)
                                         Auslandsbezogene                               im Umfang der steuer-
                                         Aktiven                                        freien Quote
                                         Qualifizierten          Aufdeckung bis maximal zu den
                                         Beteiligungen           Gestehungskosten.
                                         Selbst
                                         geschaffener
                                         Mehrwert

                                                                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2019   43
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                         Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                      Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                      87

                                  Bestimmung stille Reserven
                                  und Mehrwert
                                     Die Bestimmung des Mehrwertes (= selbstgeschaffener Goodwill) / stillen
                                      Reserven erfolgt im Zeitpunkt des Statusverlusts.

                                     Sie werden fortan in der Steuerbilanz geführt, bilden aber keinen Bestandteil
                                      des steuerbaren Eigenkapitals im Kt. Zürich,

                                                                                      Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                      88

                                  Sondersteuer innert nächster
                                  fünf Jahre
                                     Die stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung werden während
                                      der nächsten fünf Jahre vom steuerbaren Reingewinn isoliert und der
                                      Sonderbesteuerung zugeführt. Der restliche Gewinn wird ordentlich
                                      besteuert.

                                     Beispiel Kanton Zürich (§ 2 Abs. 3 Übergangsbestimmungen):
                                      Der Sondersteuersatz beträgt 0,5 Prozent

                                     Stille Reserven, die nach dem 1.1.2025 aufgedeckt werden, werden
                                      zusammen mit dem übrigen Ergebnis zum ordentlichen Satz besteuert.

                                     Wahlmöglichkeit Anteil Aufdeckungs-/Sondersteuerlösung nur im Zeitpunkt
                                      des Statuswegfalls (Kt. ZH)

                                     Keine Aufrechnung im steuerbaren Eigenkapital

                                                                                                              © Zürcher Steuerseminar 2019   44
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                        Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     89

                                  Festsetzung mittels Verfügung
                                     Besteuerung mittels Sondersteuersatz nur auf Antrag

                                     Die Feststellungsverfügung beinhaltet
                                       Anteil stille Reserven mit Auslandbezug
                                       Bisherige Besteuerungs- resp. Freistellungsquote

                                     Die Aufdeckung der stillen Reserven und die damit einhergehende Fest-
                                      stellungsverfügung erfolgt im Zeitpunkt des Verlusts des
                                      Sondersteuerstatus, nicht erst bei Realisation der stillen Reserven.

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     90

                                  Entlastungsbegrenzung
                                  Entlastungsbegrenzung – je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet
                                  (max. 70%) – ist zu beachten (nur bei der Aufdeckungslösung, nicht bei der
                                  Sondersteuerlösung).

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2019   45
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                        Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     91

                                  Regelung für stille Reserven
                                  bei Zuzug aus dem Ausland und
                                  Wegzug ins Ausland

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     92

                                  Zuzug aus dem Ausland
                                  Rechtsgrundlage: Art. 24c Abs. 2 - 4 StHG

                                  2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
                                     Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen
                                     inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das
                                     Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung
                                     des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                                  3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
                                     der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
                                     angewendet wird.
                                  4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
                                     abzuschreiben.

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2019   46
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                         Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                      Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                      93

                                  Wegzug ins Ausland
                                  Rechtsgrundlage: Art. 24d StHG

                                  1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
                                     nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
                                     Mehrwerts besteuert.
                                  2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
                                     Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen
                                     ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,
                                     der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Abs. 1 sowie die
                                     Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Änderungen bei den
                                  natürlichen Personen

                                                                                                              © Zürcher Steuerseminar 2019   47
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                         Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                      Änderungen nP
                                                                                      95

                                  Änderungen
                                  •   Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren
                                      (inkl. Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen)
                                  •   Transponierung (Wegfall der 5%-Grenze)
                                  •   Gratisaktien (Anpassung an das DBG)
                                  •   Änderungen beim Kapitaleinlageprinzip
                                  •   Patentbox                                   Gelten gleichermassen
                                                                                  für nP und jP
                                  •   Abzug für Forschung und Entwicklung

                                                                                      Änderungen nP
                                                                                      96

                                  Wechsel vom Teilsatz- zum
                                  Teilbesteuerungsverfahren
                                     §18b Abs. 1 StG (neu)
                                      Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
                                      Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
                                      Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus
                                      der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des
                                      zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn
                                      diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder
                                      Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
                                  •   Gleiche Freistellungsquote für Geschäfts- und Privatvermögen
                                  •   Bei Veräusserungsgewinnen gilt Haltedauer von 1 Jahr (§ 18b Abs. 2 StG)
                                  •   Art. 20 Abs. 1bis DBG: im Umfang von 70% steuerbar

                                                                                                       © Zürcher Steuerseminar 2019   48
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter                                                  Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF

                                                                                                Änderungen nP
                                                                                                97

                                  Gratisaktien, Gratisnennwert-
                                  erhöhungen u. dergleichen
                                     Besteuerung von Gratisaktien und dergleichen ist für alle Kantone
                                      obligatorisch einzuführen (Art. 7 Abs. 1 StHG).
                                     Umgesetzt in § 20 Abs. 1 lit. c StG
                                     Besteuerung im Umfang von 50%, falls qual. Beteiligung (§ 20 Abs. 1 StG)
                                     Zeitpunkt der Einkommenssteuerpflicht:
                                       DBG: Bei Verrechnungssteuerpflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG)
                                       StG ZH: Bei Rückkauf der eigenen Aktien durch das Unternehmen
                                          resp. Liquidation / Beim Mantelhandel analog DBG (Verrechnung des
                                          Verlustvortrags mit Gewinnen)

                                                                                                Änderungen nP
                                                                                                98

                                  Transponierung

                                     Grundtatbestand der Transponierung in Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG resp. §
                                      20a Abs. 1 lit. b StG geregelt
                                     Neu: Wegfall der 5%-Grenze
                                     Somit fällt auch Streubesitz unter die Transponierung

                                                    neu: immer
                                                                     X
                                                    alt: mind. 5%        ≥ 50%

                                                    A AG                         B AG
                                                (Privatvermögen)             (Privatvermögen)

                                                                   Verkauf

                                                                                                                © Zürcher Steuerseminar 2019   49
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                                                                                     Änderungen nP
                                                                                     99

                                  Kapitaleinlageprinzip

                                     Änderung für börsenkotierte Gesellschaften (ca. 260 Gesellschaften in CH)
                                     Rückzahlung KER mindestens im gleichen Umfang wie übrige Reserven

                                 Kanton Zürich
                                 Kantonales Steueramt
                                 Division Dienstleistungen

                                  Zusatzabzug F&E

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2019   50
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                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     101

                                 Allgemeines
                                     Abzug gilt für Unternehmen und selbständig Erwerbstätige
                                      gleichermassen (Art. 10a StHG verweist auf Art. 25a StHG).
                                     Gilt nur für StSt; im DBG nicht vorgesehen.
                                     Gesetzesgrundlage: § 65a StG
                                     Input-Förderung; Abzug unabhängig davon, ob die F&E-Bemühungen
                                      Früchte tragen [im Gegensatz zur Patentbox, welche als Output-
                                      Förderung aufgegleist ist].

                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     102

                                 Grundlagen (Abs. 1)
                                 § 65a Abs. 1 StG
                                 «Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person
                                 direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um
                                 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und
                                 Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.»

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2019   51
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                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     103

                                 Begriff F&E (Abs. 2)
                                 § 65a Abs. 2 StG
                                 «Als Forschungs- und Entwicklungsaufwand gelten die wissenschaftliche
                                 Forschung und die wissensbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes
                                 vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.»

                                     Begriff in Art. 2 FIFG nicht detailliert umschrieben
                                     FIFG stützt sich auf das Frascati-Handbuch 2015 der OECD
                                      (Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten zu Forschung
                                      und experimentelle Entwicklung)
                                     Fünf Kriterien zur Bestimmung, ob es sich bei einer Aktivität um F&E-
                                      Tätigkeiten handelt:
                                      Demzufolge muss die Tätigkeit neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf
                                      das Ergebnis, systematisch, übertragbar und/oder reproduzierbar sein.

                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     104

                                 Berechnung (Abs. 3)
                                 Personalaufwand F&E
                                  Ausgangslage bildet der direkte Personalaufwand für F&E-Personal (Lohn
                                    und Sozialversicherungsbeiträge).
                                  Nicht notwendig, dass diese in separater Unternehmenseinheit gebündelt
                                    sind.
                                  Nachweis der Kosten obliegt der Unternehmung.
                                  Die übrigen Aufwendungen (Sachkosten für F&E) werden pauschal mit
                                    einem Zuschlag von 35% abgegolten bis max. Gesamtaufwand.
                                    Geltendmachung effektiver Kosten nicht möglich.

                                 F&E-Dienstleistungen Dritter
                                  Grundlage bildet der Rechnungsbetrag einer inländischen Drittfirma (auch
                                    innerhalb Konzern.
                                  Davon werden 80% herangezogen

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2019   52
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                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     105

                                 Abzugsberechtigung (Abs. 4)
                                 § 65a Abs. 4 StG
                                 «Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
                                 steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.»

                                      Doppelter Abzug soll verhindert werden
                                      Kein Wahlrecht für die beteiligten Unternehmen (keine «kann-Norm»)

                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     106

                                 Beispiele

                                                                                           Einkauf Forschung
                                      Eigenforschung                                       von Dritter

                                                            Einkauf Forschung von Konzern-
                                                            gesellschaft zu Marktpreisen

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2019   53
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