Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
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Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Zürcher Steuerseminar Unternehmer Forum Schweiz 4. Dezember 2019 Themen 2 Aktuelles GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten / neue Koordinationsweisung Art. 23 VStG zur Rückerstattung der VSt KS ESTV Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Steuerrulings unter der Gesichtspunkt neuer internationaler Reglungen Neue Liegenschaftskostenverordnung Privatanteil bei Luxusfahrzeugen Dauerbrenner AHV-Taxation: worauf ist beim Ausfüllen der Steuererklärung zu achten Besteuerung von Anteilsinhabern von GmbH & Co KG Besteuerung von Konkubinatspaaren STAF © Zürcher Steuerseminar 2019 1
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Aktuelles Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten / neue Koordinationsweisung © Zürcher Steuerseminar 2019 2
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten 5 Neue Rechtslage (1/2) Ausgangslage Grundstückgewinne aus Veräusserung von Liegenschaften im Geschäfts- vermögen (nP und jP) werden bei der StSt von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausgenommen und mittels GGSt separat besteuert (monistisches System). Bei der dBSt unterliegen diese Gewinne regulär den Einkommens- und Vermögenssteuern. Bisher ZH GGSt wird auch dann erhoben, wenn aus operativer Geschäftstätigkeit Verlust resultiert. Gewinn aus operativem Geschäft -20 StSt Gewinn aus Verkauf LS +60 GGSt Unternehmenserfolg +40 dBSt GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten 6 Neue Rechtslage (2/2) Neu ZH Verlust aus operativer Geschäftstätigkeit, der in laufender Periode nicht verrechnet werden kann, kann vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden (§ 224a StG) Gewinn aus operativem Geschäft -20 Gewinn aus Verkauf LS +60 Unternehmenserfolg +40 dBSt GGSt: StSt: 60 – 20 = 40 0 © Zürcher Steuerseminar 2019 3
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten 7 Koordinationsweisung (Kap. E) Nur auf Antrag Auch noch nicht verrechnete Vorjahresverluste können geltend gemacht werden. Gemeinde fragt Verlust (ev. VJ-Verlust) beim KStA ZH nach und entscheidet dann gegenüber dem Pflichtigen. Setzt voraus, dass Veranlagung des entsprechenden Geschäftsjahres bereits erfolgt ist. Der bei der GGSt angerechnete Verlust kann bei der Einkommens- resp. Gewinnsteuer nicht nochmals angerechnet werden. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Art. 23 VStG zur Rückerstattung der VSt © Zürcher Steuerseminar 2019 4
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Rückerstattung VSt 9 Gesetzesgrundlage Artikel 23 1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer. 2 Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren: a. nachträglich angegeben werden; oder b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. Rückerstattung VSt 10 Begriff der Fahrlässigkeit Gemäss Artikel 124 - 126 DBG muss die steuerpflichtige Person alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn sie eine Drittperson mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn jemand die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Unter persönlichen Verhältnissen versteht man etwa die Ausbildung, die intellektuellen Fähigkeiten sowie die berufliche Erfahrung. © Zürcher Steuerseminar 2019 5
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Rückerstattung VSt 11 Fazit (1/3) Früher KS40: Bei Nichtdeklaration wurde Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert (objektiver Tatbestand). Dies Regelung gilt für Fälligkeiten bis und mit 2013. Es gibt Gerichtsentscheide dazu. Heutige Auffassung: Nur bei vorsätzlicher Nichtdeklaration wird Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert (subjektiver Tatbestand). Dies Regelung gilt für Fälligkeiten bis und mit 2014. Es gibt bereits Gerichtsentscheide dazu. Rückerstattung VSt 12 Fazit (2/3) Vorsatz: wissentlich und willentlich Wie ist es bei verdeckten Gewinnausschüttungen / geldwerten Leistungen? Folgende Voraussetzungen müssen für eine verdeckte Gewinnausschüttung kumulativ erfüllt sein: Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund des Drittvergleichs; Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person begünstigt; und Erkennbarkeit des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die Organe (objektive Betrachtungsweise / Sicht eines «vertrauenswürdigen Kaufmanns».) Es gibt noch keine Gerichtsentscheide dazu. © Zürcher Steuerseminar 2019 6
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Rückerstattung VSt 13 Fazit (3/3) Falls Erkennbarkeit des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die Organe bejaht werden muss, liegt m.E. Eventual-Vorsatz vor und die Verrechnungssteuer kann nicht zurückerstattet werden. Mann erkennt das offensichtliche Missverhältnis und nimmt es in Kauf. Es gibt noch keine Gerichtsentscheide dazu. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen KS ESTV Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens © Zürcher Steuerseminar 2019 7
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF KS ESTV QSt 15 Allgemeines Schweizerisches QSt-System wird in vielen Belangen grundlegend geändert. Totalrevision der Bundesgesetzes über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Anpassung von Verordnungen Herausgabe KS 45 der ESTV Neue Gesetzesbestimmungen treten per 1.1.2021 in Kraft KS 45 geht umfassend auf die Quellenbesteuerung ein, es werden nicht nur die Neuerungen abgehandelt. Zweck des Kreisschreibens: 1. Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und SSL erhöhen 2. Technische Entwicklungen berücksichtigen 3. Verfahren – soweit möglich – zu vereinheitlichen KS ESTV QSt 16 Quasi-Ansässigkeit Grundsatz: Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Kurzaufenthalter oder Wochenaufenthalter sind in der Schweiz quellensteuerpflichtig für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. © Zürcher Steuerseminar 2019 8
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF KS ESTV QSt 17 Quasi-Ansässigkeit Neuerung: Diese Personen können ebenfalls eine NOV beantragen (bis 31.3. des Folgejahres), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Überwiegender Teil ihrer weltweiten Einkünfte (> 90%) inkl. Einkünfte des Ehegatten, ist in der Schweiz steuerbar. Situation ist vergleichbar mit einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person oder NOV ist erforderlich, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind (z.B. Säule 3a) KS ESTV QSt 18 Personen mit Wohnsitz in CH Grundsatz: Der QSt unterstellt sind ausl. unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Ehegatten (mit Wohnsitz im Ausland) von Personen die mittels ordentlichem Verfahren veranlagt werden. © Zürcher Steuerseminar 2019 9
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF KS ESTV QSt 19 Personen mit Wohnsitz in CH Neuerung: Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für quellenbesteuerte Personen, wenn Einkommen ≥ CHF 120’000 oder Einkünfte erwirtschaftet werden, die nicht der QSt unterliegen. NOV wird beibehalten bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Fakultative nachträgliche ordentliche Veranlagung (auf Antrag) für quellensteuerpflichtige Personen, welche die formellen Voraussetzungen für die obligatorische NOV nicht erfüllen. Antrag muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden. NOV wird beibehalten bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Wird vom NOV nicht Gebrauch gemacht, können keine zusätzlichen Abzüge im Tarif (z.B. Säule 3a) gewährt werden. KS ESTV QSt 20 Ausländische Verwaltungsräte Neuerung: Einkünfte aus VR-Tätigkeit unterliegen auch dann der QSt, wenn diese über eine Dritte ausbezahlt werden. © Zürcher Steuerseminar 2019 10
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF KS ESTV QSt 21 Weitere Änderungen Technische «Neuerung» im Bereich einheitliches Lohnmeldewesen resp. Lohnstandard-CH Quellensteuer (ELM-QSt) berücksichtigt KS 45 wird schweizweit von allen Steuerbehörden angewandt SSL muss mit allen zuständigen Kantonen abrechnen Reduktion Bezugsprovision Diverse Vereinheitlichungen schweizweit (Monats-/Jahresmodell, Tarifcodes, unregelmässige Stundenlöhner etc.) Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Steuerrulings unter dem Gesichtspunkt neuer inter- nationaler Reglungen © Zürcher Steuerseminar 2019 11
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 23 Einleitung Zuständigkeiten innerhalb KStA Einkommens- und Vermögenssteuer / • StK, der die letzte Einschätzung Gewinn- und Kapitalsteuer vorgenommen hat • Ansonsten zuständige Division Wertschriften Dienstabteilung Wertschriften Erbschafts- und Schenkungssteuer Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer Steuerbefreiung von juristischen Dienstabteilung Recht Personen Grundstückgewinnsteuer Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt Spesenreglemente Division Nord Steuerrulings 24 Geeignete Sachverhalte Ungeeignete Sachverhalte • Umstrukturierungen • Liegenschaftsunterhaltskosten (Fakten im Einschätzungsverfahren) • Aktienverkäufe (gemischt Verträge / • Nicht gesetzeskonforme Anträge indirekte Teilliquidation / Transponierung) • Unternehmensverkäufe • Kinderabzug (Fakten im Einschätzungsverfahren) • Generell: Anstehende wirtschaftlich bedeutend Sachverhalte, die sich noch nicht verwirklicht haben. © Zürcher Steuerseminar 2019 12
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 25 Aufbau eines Rulings Identität der betroffenen steuerpflichtigen Person(en) und Vertreterverhältnis mit Vollmacht Grund für den Antrag auf steuerlichen Vorbescheid Präzise Darstellung des Sachverhalts Allgemeiner Kontext Geplante Schritte Rechtliche Grundlagen Darstellung der eigenen steuerlichen Beurteilung Konkreter Antrag für die steuerliche Behandlung Steuerrulings 26 Rechtsgrundlagen internationaler Rulings Amtshilfeübereinkommen, Art. 7 (Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen) Steueramtshilfegesetz, Art. 22a ff. Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) Erläuterungen zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) © Zürcher Steuerseminar 2019 13
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 27 Spontaner Informationsaus- tausch in der Praxis Welche Rulings gelangen in den Austausch? Zeitliche Komponente: Ab dem 1. Januar 2010 erteilte Vorbescheide Inhaltliche Komponente: Rulings über die Besteuerung als Holdinggesellschaft, als Domizil- oder als gemischte Gesellschaft, sofern direkt oder indirekt gehalten von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft oder sofern mit im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen oder ausländischen Betriebsstätten Erträge erzielt werden wohl eher nicht betroffen: Zahlungen ins Ausland Steuerrulings 28 Spontaner Informationsaus- tausch in der Praxis Rulings, in welchen Verrechnungspreise im Verhältnis zu im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen festgelegt werden Rulings, welche feststellen, dass in der Schweiz oder im Ausland eine Betriebsstätte besteht oder nicht besteht Rulings, welche Gewinne einer Betriebsstätte zuweisen Downward Adjustment Rulings (Abweichung von der Handelsbilanz nach unten) ZH bisher nicht betroffen Conduit Rulings (Durchlaufgesellschaften) ZH nicht betroffen Wohl eher nicht betroffen: Rulings in welchen die Steuerfolgen eines Statuswechsels zur ordentlichen Besteuerung festgehalten werden (Step Up). © Zürcher Steuerseminar 2019 14
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 29 Spontaner Informationsaus- tausch in der Praxis Teilt die Gesellschaft dem Kantonalen Steueramt Zürich (inkl. Angabe der UID- Nr.) mit, dass das Ruling anwendbar sein soll, generiert das Kantonale Steueramt Zürich die Login-Daten. Das Kantonale Steueramt Zürich leitet diese Login-Daten an die steuerpflichtige Gesellschaft weiter und bittet sie, das OECD-Musterformular elektronisch innert 60 Tagen unter https://sia.estv.admin.ch/ct-home auszufüllen und dem Kantonalen Steueramt Zürich freizugeben. Wurden die Daten nach Beurteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich korrekt und vollständig erfasst, genehmigt das Kantonale Steueramt Zürich das Formular (inkl. eine hochgeladene pdf-Version des Rulings) und übermittelt so die Daten elektronisch der ESTV. Steuerrulings 30 Welche Fälle fallen unter den SIA Vorbemerkungen zu den nachfolgenden Lösungsvorschlägen Im Zusammenhang mit dem SIA gibt es noch viele Unsicherheiten. Die Rulings müssen sehr oft einzelfallweise beurteilt werden. Die nachstehenden Fälle stellen nur eine Auswahl dar und sind nicht abschliessend. © Zürcher Steuerseminar 2019 15
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 31 Welche Fälle fallen unter den SIA Frage Müssen Rulings über die Verrechnungssteuer ausgetauscht werden? Antwort Das Amtshilfeübereinkommen gilt für alle von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Verrechnungssteuer. Bei Verrechnungssteuerrulings, worin internationale Verrechnungspreis- oder Betriebsstättenfragen geregelt werden, sind auszutauschen. Dies hängt aber vom konkreten Inhalt im Einzelfall ab. Steuerrulings 32 Welche Fälle fallen unter den SIA Frage Wenn ein bestehendes Ruling aufgehoben wird, aber die Steuerbehörde weiterhin gleich veranlagt, liegt dann weiterhin ein SIA-Ruling vor? Antwort (Art. 8 lit. c StAhiV) M.E. nein, weil kein verbindlicher Vertrauensschutz mehr vorhanden ist. Schriftlichkeit ist keine Voraussetzung für das Vorhandensein eines Rulings. Ein austauschbares Ruling liegt jedoch weiterhin vor, wenn die Steuerbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen mündlich eine verbindliche Zusicherung über die Veranlagung nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des schriftlichen Rulings gemacht hat. © Zürcher Steuerseminar 2019 16
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 33 Welche Fälle fallen unter den SIA Frage Muss ein Ruling über die Betriebsstättenausscheidung nach Art. 52 Abs. 1 DBG ausgetauscht werden? Antwort (Art. 9 Abs. 1 lit. d StAhiV) Rulings betreffend eine Zuweisung von Gewinnen an in- oder ausländische Betriebsstätten, einschliesslich eines pauschalen Betriebsstättenabzugs, müssen ausgetauscht werden. Steuerrulings 34 Welche Fälle fallen unter den SIA Frage Untersteht ein Cost Plus-Ruling der Pflicht zum spontanen Informationsaustausch? Antwort (Art. 9 Abs. 1 lit. b StAhiV) Ein Steuervorbescheid mit internationalem Bezug, welcher die Gewinnmarge für eine Gesellschaft zum Gegenstand hat (Marge auf der Kostenbasis) muss ausgetauscht werden. © Zürcher Steuerseminar 2019 17
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 35 Welche Fälle fallen unter den SIA Frage Fallen Rulings über die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuer oder die Kapitalsteuer unter das Amtshilfeabkommen? Antwort Die Mehrwertsteuer und Stempelsteuer fallen nicht unter das Amtshilfeübereinkommen. Übereinkommen gilt für alle von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobe- nen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Also auch Kapitalsteuer. Sofern ein potenzieller Empfängerstaat keine Kapitalsteuer kennt, ist dies ein Indiz, dass die Informationen über ein entsprechendes Ruling kaum relevant ist. Einzelfallweise ist jedoch zu prüfen, ob ein Ruling zur Kapitalsteuer im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte oder der Besteuerung als Holding-, Domizil-, oder gemischte Gesellschaft in der Schweiz steht. Steuerrulings 36 Welche Fälle fallen unter den SIA Frage Das kantonale Steueramt bestätigt im Rahmen eines Rulings vom 1. März 2019 lediglich die Grundsätze zur Berechnung des verdeckten Eigenkapitals einer Gesellschaft. Muss über dieses Ruling spontan informiert werden? Antwort M.E. nein, weil kein ausländischer Geschäftsvorfall vorliegt. Wenn jedoch die Zinsen mit ausländischer Gesellschaft zusätzlich vereinbart worden sind, besteht eine Austauschpflicht weil eine Verrechnungspreisproblematik vorliegt. © Zürcher Steuerseminar 2019 18
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Steuerrulings 37 Welche Fälle fallen unter den SIA Frage Müssen auch an natürliche Personen erteilte Rulings ausgetauscht werden? Antwort (Art. 8 und 9 StAhiV) M.E. ja. Rulings an kaufmännisch tätige Personengesellschaften müssen ausgetauscht werden. Rulings an Selbständigerwerbende können auch Verrechnungspreisfragen und Betriebsstättenfragen betreffen. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Neue Liegenschaftskosten- verordnung © Zürcher Steuerseminar 2019 19
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Liegenschaftskostenverordnung 39 Was ändert sich Neue Liegenschaftskostenverordnung tritt am 1.1.2020 in Kraft Wesentliche Neuerungen Präzisierung, was unter «dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen» zu verstehen ist. Rückbaukosten im Hinblick auf Ersatzbauten sind abzugsfähig (Demontage von Installationen, Abbrucharbeiten, Entsorgung Bauschutt). Ersatzbauten: von gleicher Person, gleichartige Nutzung, innert angemessener Frist Können Kosten dieser beiden Kategorien nicht vollständig mit Einkommen verrechnet werden, können sie maximal zwei Perioden weitergetragen werden (anstelle Pauschalabzug) Beispiel Liegenschaftskostenverordnung 40 Energetische Sanierung CHF 800’000 Andrea M. aus Z. Ersatzbaute jährliches Erwerbs- CHF 1’500’000 einkommen CHF 600’000 1. Was würden Sie Herrn M. in Hinblick auf die zeitliche Umsetzung empfehlen? 2. In welchem Jahr können die Kosten für die Sanierung von Küchen und Badezimmern geltend gemacht werden? 3. Auf was ist bei der Ersatzbaute zu achten? © Zürcher Steuerseminar 2019 20
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Privatanteil bei Luxusfahrzeugen Privatanteil Fahrkosten 42 Luxusanteil Fahrkosten Den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt fehlt in der Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich sind. Die steueramtlich vorgenommene Erhöhung des Privatanteils bei Verwendung eines Luxusfahrzeugs als Geschäftsfahrzeug ist nachvollziehbar und widerspricht nicht dem Wortlaut einer einschlägigen Weisung, welche ausdrücklich eine Erhöhung des Privatanteils in Ausnahmefällen vorsieht. Ob und in welcher Höhe Privatanteile um eine Luxuskomponente erhöht werden, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen und zu einem gewissen Grad der Steuerpraxis zu überlassen. Verwaltungsgericht Zürich, 11. Februar 2019, SB.2018.135; rechtskräftig. © Zürcher Steuerseminar 2019 21
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Dauerbrenner Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen AHV-Taxation: Worauf ist beim Ausfüllen der StE zu achten © Zürcher Steuerseminar 2019 22
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF AHV-Taxation 45 Meldungen der Steuerämter für die AVH-Beitragserhebung Sachverhalt Meldung Unselbständiger Nicht deklarierte oder nicht abgerechnete Erwerb Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 BGSA). Erwerbseinkommen von ANOBAG. Selbständiger Einkommen aus selbständiger Erwerb Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG) Nichterwerbstätige Meldung des massgeblichen Vermögens und Renteneinkünfte (Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV) AHV-Taxation 46 Meldungen der Steuerämter für die AVH-Beitragserhebung Im Kanton Zürich befasst sich ein eher kleineres AHV-Team damit und setzt jährlich rund 90’000 Meldungen ab Meldewesen soll weitgehend automatisiert werden, was bedingt, dass die relevanten Faktoren zifferngenau erfasst sind. © Zürcher Steuerseminar 2019 23
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF AHV-Taxation 47 Korrekte Deklaration bei Nichterwerbstätigen Ziffer Was 130 + 131 AHV- und IV-Rente aus CH-Quelle 134 - 137 resp. Alle anderen Renten, auch ausländische 960 – 966 160 + 161 Ehegatten- und Kinderalimente korrekt aufteilen 420 - 422 Liegenschaften AHV-Taxation 48 Korrekte Deklaration bei Selbständigerwerbstätigen Ziffer Was 120 – 123 Einkünfte aus SE (inkl. Liegenschaften im GV, Erbschaften mit Geschäft, ausländische SE etc.) 430 Investiertes Eigenkapital Trennung private und geschäftliche Schuldzinsen 284 Vorjahresverluste, da AHV nur eine einjährige Verlustverrechnung kennt (nicht Ziffer 120ff.) 120 – 123 oder AHV-Beiträge (direkt im SE oder separat auf Seite 1450/1453 3) 120 ff. und Ordentliche BVG-Beiträge 50% beim SE, 50% auf 1451/1454 Seite 3 1452/1455 BVG-Einkäufe zu 100% auf Seite 3 © Zürcher Steuerseminar 2019 24
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF AHV-Taxation 49 Besonderheiten Bei internationalen Sachverhalten gilt Grundsatz, dass nur in einem Land sozialversicherungspflichtig. KStA meldet SVA ausl. S-Erwerb. SVA klärt dann ab aufgrund Sozialversicherungsabkommen. Daher Erfassung von ausl. S-Erwerb in Ziffern 120-123 Erträge aus Liegenschaften im Geschäftsvermögen und LS-Händler ebenfalls in Ziffern 120-123 deklarieren Ärzte: Falls auf Lohnausweis Bemerkung «Nicht im Bruttolohn enthalten z.B. CHF 40’000», Deklaration in Ziffern 120-123 Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Besteuerung von Anteilsinhabern von GmbH & Co. KG © Zürcher Steuerseminar 2019 25
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF GmbH & Co. KG 51 Vorbemerkung Deutsche GmbH & Co KG ist vergleichbar mit CH Kommandit- gesellschaft und somit Personengesellschaft Unbeschränkt haftender Komplementär ist dabei eine GmbH (selten nP); die nur beschränkt haftenden Kommanditäre sind meist natürliche Personen Diese natürlichen Personen halten häuft auch Anteile an der GmbH In CH pflegen wir bei Personengesellschaften die transparente Betrachtung, d.h. anteilsmässige Zurechnung der Einkünfte und des Vermögens an die Teilhaber (Ausnahme Art. 11 DBG: ausländische Personengesamtheiten). In Deutschland ebenfalls für Steuerzwecke transparent behandelt. GmbH & Co. KG 52 Sachverhalt X deklariert Einkommen 270’000, Vermögen 29’000’000 KStA setzt im Einspracheverfahren Faktoren wie folgt fest: Einkommen 13’000’000 / 148’000’000 Vermögen 456’000’000 / 923’000’000 StRGr heisst Beschwerde von X gut VGr heisst Beschwerde von KStA gut BGr entscheidet mit Urteil vom 23.3.2018 gemäss Einschätzung KStA © Zürcher Steuerseminar 2019 26
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF GmbH & Co. KG 53 Steuerliche Behandlung der GmbH & Co KG (1/2) Art. 7 Abs. 1 DBA-D: «Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden…» [Ausnahme Betriebsstätte in anderem Staat] Art. 7 Abs. 7 DBA-D: «Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft…» Kernfrage: Wann wird eine GmbH & Co KG als Unternehmen betrachtet? GmbH & Co. KG 54 Steuerliche Behandlung der GmbH & Co KG (2/2) DBA-Schutz: Personengesellschaft ist keine Person und ist somit nicht abkommensberechtigt; die einzelnen Gesellschafter sind abkommensberechtigt. Anteil an GmbH: bewegliches Vermögen; unterliegt in CH der Vermögenssteuer, Gewinnausschüttungen der Einkommenssteuer (erhobene deutsche Quellensteuer kann mittels pauschaler Steueranrechnung zurückgefordert werden). Anteil an GmbH & Co KG: © Zürcher Steuerseminar 2019 27
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF GmbH & Co. KG 55 GmbH & Co KG Verfügt über einen Betrieb, Kein Geschäftsbetrieb vor Ort, aktive Tätigkeit vor Ort, lediglich vermögensverwaltende kaufmännisches Gewerbe Personengesellschaft, kein kaufmännisches Gewerbe Besteuerung in Deutschland, Besteuerung in CH. in CH nur satzbestimmend Ausgeschieden werden berücksichtigt ausländische Liegenschaften GmbH & Co. KG 56 Erwägungen des Bundesgerichts Personengesellschaft qualifiziert nicht als Steuersubjekt; ihr Einkommen und Vermögen wir direkt den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet. GmbH & Co KG verfügt nicht über eigene Räume und Personal sondern nutzt diejenigen der komplementären GmbH. Das Verwalten des eigenen Vermögens stellt keinen Betrieb dar, auch wenn das Vermögen erheblich ist und dessen Verwaltung über das gewöhnliche Mass hinausgeht. Nach internem schweizerischen Recht handelt es sich somit um eine nichtkaufmännische Personengesellschaft und der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit kommt von vornherein nicht die Qualität eines Geschäftsbetriebs zu. Vermögen und Erträge werden daher direkt am Wohnort von X besteuert (ausgenommen Liegenschaften). © Zürcher Steuerseminar 2019 28
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Besteuerung von Konkubinatspaaren Konkubinatspaare 58 Mia Justin Einkommen CHF 80’000 CHF 120’000 © Zürcher Steuerseminar 2019 29
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Konkubinatspaare 59 Mia und Justin begründen einen gemeinsamen Haushalt Deklaration je ½-Anteil Gemeinsame Konti (Vermögen und Ertrag) Gemeinsamer Hausrat keine Deklaration Deklaration je ½-Anteil / Gemeinsames Auto Besitzer gem. StVA Konkubinatspaare 60 Mia und Justin kaufen gemeinsam ein Haus (Miteigentum zur Hälfte) Eigenmietwert Liegenschaftsunterhalt Deklaration entsprechend der Schuldzinsen im Grundbuch eingetragenen Eigentumsquote Vermögenssteuerwert Hypothekarschuld © Zürcher Steuerseminar 2019 30
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Konkubinatspaare 61 Nachwuchs kommt! • Mia reduziert ihr Arbeitspensum und erzielt fortan ein Erwerbseinkommen von CHF 20’000. • Justin, dessen Einkommen auf CHF 180’000 angestiegen ist, kommt überwiegend für den Unterhalt der Familie und die Liegenschaft auf. • Justin hat die Kinder anerkannt. Gemeinsam mit Mia hat er bei der KESB eine Erklärung unterzeichnet, welche eine gemeinsame elterliche Sorge vorsieht sowie eine monatliche Unterstützungsleistung von CHF 1’000 / Kind. • Während Mia arbeitet, besuchen die Kinder die Kita, wofür jährlich Kosten von total CHF 15’000 anfallen. Die Kosten für das Früh- Chinesisch, die vorschulische musikalische Förderung sowie das Pre- Ballett belaufen sich auf CHF 6’500. Konkubinatspaare 62 1. Justin finanziert zum grössten Teil den Lebensunterhalt von Mia. Welche Konsequenzen hat dies steuerlich? 2. Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind? 3. Wie wird die Liegenschaft fortan besteuert in Bezug auf Eigenmietwert, Unterhalt, Schuldzinsen, Vermögenssteuerwert und Hypothek? 4. Welche Betreuungskosten und von wem zu welchem Anteil können geltend gemacht werden? © Zürcher Steuerseminar 2019 31
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Konkubinatspaare 63 Justin finanziert zum grössten Teil den Lebensunterhalt von Mia. Welche Konsequenzen hat dies steuerlich? - Keine familienrechtliche Unterstützungspflicht - Naturalleistung (Kost, Logis, Entgelt für die Haushaltführung etc.) gilt nicht als AHV-pflichtiger Lohn (BGE 125 V 205) - Weder steuerbares Einkommen bei Mia noch abzugsfähig bei Justin Konkubinatspaare 64 Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind? ESTV KS 30, Ziffer 14.8 (minderjährige Kinder, Konkubinat, gemeinsame Kinder, gemeinsame elterliche Sorge, keine Unterhaltszahlungen) - Je halber Kinderabzug und Abzug Versicherungsprämien bei Mia und Justin - Bestünde keine gemeinsame elterliche Sorge, könnten die gesamten Kinderabzüge von Justin geltend gemacht werden (Ziffer 14.6.2) - Justin hat Verheirateten- und Elterntarif, Mia wird zum Grundtarif besteuert. © Zürcher Steuerseminar 2019 32
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Konkubinatspaare 65 Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind? ESTV KS 30, Ziffer 14.9 (minderjährige Kinder, Konkubinat, gemeinsame Kinder, gemeinsame elterliche Sorge, mit Unterhaltszahlungen) - Mia: versteuert Alimente, kann Kinderabzüge geltend machen und wird zum Verheirateten- resp. Elterntarif besteuert. - Justin: kann die Alimente in Abzug bringen und wird zum Grundtarif besteurt. - Nachweis, dass bei einem gemeinsamen Haushalt Alimente fliessen und folglich keine gemeinsame Mittelverwendung stattfindet, muss erbracht werden. Konkubinatspaare 66 Wie wird die Liegenschaft fortan besteuert in Bezug auf Eigenmietwert, Unterhalt, Schuldzinsen, Vermögenssteuerwert und Hypothek? - Obwohl nur Justin für die Kosten aufkommt, sind Eigenmietwert, Unterhaltskosten sowie Schuldzinsen gemäss Eigentumsquote steuerbar resp. abziehbar. - Kommt Justin alleine für diese Kosten auf, ist grundsätzlich der Schenkungstatbestand erfüllt. - Steuerwert und darauf lastende Schuld ebenfalls gemäss Eigentumsquote © Zürcher Steuerseminar 2019 33
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Konkubinatspaare 67 Welche Betreuungskosten und von wem zu welchem Anteil können geltend gemacht werden? - Da gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich je zur Hälfte, andere Verteilung – soweit sich die Parteien einig sind – wird anerkannt. - Nur Kita-Kosten sind abzugsfähig. Konkubinatspaare 68 Die Wege trennen sich… • Mia verbleibt mit den Kindern in der gemeinsamen Liegenschaft. • Nach wie vor kommt Justin für die gesamten Kosten des Hauses auf. Für die Kinder bezahlt er – wie vereinbart – monatlich CHF 1’000. • Mia erhöht ihr Arbeitspensum und erzielt ein Erwerbseinkommen von CHF 40’000. Die Kosten für die Kinderbetreuung steigen auf CHF 21’000 an. © Zürcher Steuerseminar 2019 34
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Konkubinatspaare 69 Mia Justin Kinderalimente + 36’000 - 36’000 Sozialabzüge 3x Keine Kinder Kinderbetreuung Grundsätzlich ½, jedoch einvernehmlich frei gestaltbar Eigenmietwert ½ ½ Schenkung Unterhalt ½ ½ an Mia Hypothekarzinsen ½ ½ Steuerwert LS ½ ½ Hypothekarschuld ½ ½ Tarif VT + 3 ET GT Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen STAF (Schwerpunkt Umsetzung im Kt. Zürich) © Zürcher Steuerseminar 2019 35
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Überblick Überblick 72 Zentrale Massnahmen der STAF Ausgewogenheit garantieren Aufhebung der Regelungen für Erhöhung der Dividendenbesteuerung kantonale Statusgesellschaften - Bund: 70% - Kantone: mind. 50% © Zürcher Steuerseminar 2019 36
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Überblick 73 Senkung kt. Gewinnsteuersatz Steuersatz nach Steuersatz nach Steuersatz inkl. Steuersatz inkl. Steuersatz vor Steuersatz vor Entlastungs- Entlastungs- begrenzung begrenzung STAF STAF STAF STAF AG 18.61% 18.61% 11.10% NW 12.66% 11.97% 9.12% AI 14.16% 12.66% 10.31% OW 12.74% 12.74% 9.36% AR 13.04% 13.04% 10.51% SG 17.40% 14.50% 11.95% BE 21.64% 21.64% 12.38% SH 15.82% 12.33%-14.26% 9.86%-10.14% BL 20.70% 13.45% 10.73% SO 21.38% n/a n/a BS 22.18% 13.04% 11.03% SZ 15.02% 14.13% 9.82% FR 19.56% 13.72% 12.60% TG 16.37% 13.40% 10.70% GE 24.16% 13.99% 13.47% TI 20.55% 16.51%-19.05% 14.09% GL 15.65% 12.40% 11.97% UR 14.92% 12.64% 10.30% GR 16.12% 14.02% 9.78% VD 21.37% 13.99% 9.77% JU 20.40% 15%-17% 10.11%-10.79% VS 21.56% 16.98% 12.64% LU 12.32% 12.32% 9.23% ZG 14.35% 11.91% 9.10% NE 15.61% 13.57% 11.36% ZH 21.15% 18.19% 11.21% Überblick 74 Entlastungsbegrenzung Abzug zierung Eigenfinan- Patentbox Abzug F&E Steuermix © Zürcher Steuerseminar 2019 37
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Aufhebung Steuerstati und Folgen Aufhebung Statusgesellschaften 76 Aufhebung der kantonalen Statusgesellschaften und Folgen daraus Aufdeckungslösung (altrechtlich) Sondersteuerlösung (neurechtlich) Regelung für stille Reserven bei Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland © Zürcher Steuerseminar 2019 38
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 77 Aufdeckungslösung Aufhebung Statusgesellschaften 78 Allgemeines Grundsatz Gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven, welche zwischen Beginn und Ende des Status entstanden sind. Wann In der letzten Steuerperiode vor Statusverlust (spätestens am Ende der letzten Periode vor Inkrafttreten STAF) Betrifft nur StSt, Gesellschaften wurde auf Ebene Bund jeweils ordentlich besteuert. Die Aufdeckung und anschliessende Abschreibung erfolgt nur in der Steuerbilanz (= Steuererklärung) und wird handelsrechtlich nicht gebucht. © Zürcher Steuerseminar 2019 39
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 79 Umfang der Aufdeckung Holding Domizil Gemischte Liegenschaften Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich besteuert) Inlandsbezogene Keine Aufdeckung (bisher immer Aktiven ordentlich besteuert) Auslandsbezogene im Umfang der steuer- Aktiven freien Quote Qualifizierten Aufdeckung beschränkt auf die Differenz zwischen Beteiligungen Gestehungskosten und Gewinnsteuerwert. Verkehrswert > Gestehungskosten Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis zu Gestehungskosten (sprich bisherige Abschreibungen) Verkehrswert < Gestehungskosten Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis auf den Verkehrswert (sprich stille Reserven) Aufhebung Statusgesellschaften 80 Beteiligungen im Detail Verkehrswert Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten wird auch unter der ordentlichen Besteuerung mittels Beteiligungsabzug indirekt freigestellt Gestehungskosten In diesem Umfang wurde die Beteiligung bisher abgeschrieben. Da die Abschreibung bisher direkt freigestellt wurde, kann in diesem Umfang eine Aufwertung erfolgen Gewinnsteuert (=Buchwert) Gestehungskosten bleiben unverändert © Zürcher Steuerseminar 2019 40
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 81 Beteiligungen im Detail Gestehungskosten Bisherige Abschreibung Reduktion der Gestehungs- der Beteiligung kosten auf den Verkehrswert Verkehrswert In diesem Umfang kann eine Aufwertung erfolgen. Diese stillen Reserven sind auf die Werterholung der Beteiligung zurückzuführen. Gewinnsteuert (=Buchwert) Aufhebung Statusgesellschaften 82 Konsequenzen auf Vorjahresverluste Holdinggesellschaften: Kein Vortrag nicht verrechneter Vorjahresverluste Domizil- und gemischte Gesellschaften: Kein Vortrag der auslandsbezogenen Vorjahresverluste im Umfang der steuerfreien Quote. Beispiel: Steuerbare Quote auslandsbezogenes Ergebnis 15% 15% der nicht verrechneten auslandsbezogenen Vorjahresverluste können vorgetragen werden 85% der auslandsbezogenen Vorjahresverluste verfallen Verluste der Schweizer Sparte können vollständig vorgetragen werden © Zürcher Steuerseminar 2019 41
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 83 Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven / Goodwill Die Abschreibung des aufgedeckten Mehrwertes erfolgt steuerwirksam in der Steuerbilanz (nicht in der Handelsbilanz). Die aufgedeckten stillen Reserven werden in globo abgeschrieben; keine Aufteilung auf einzelne Positionen. Die Höhe der Abschreibung kann jährlich frei gewählt werden (dynamisch), wobei folgendes zu beachten gilt: Maximaldauer 10 Jahre Entlastungsbegrenzung muss eingehalten werden Im 10. Jahr vollständige Abschreibung des noch verbleibenden Goodwills, Rest verfällt Da nach STAF die aufgedeckte stille Reserve im Kapital nicht mehr besteuert wird, bedarf es für deren Nachvollzug eine Schattenrechnung. Aufhebung Statusgesellschaften 84 Sondersteuerlösung nach Art. 78g StHG © Zürcher Steuerseminar 2019 42
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 85 Allgemeines Im Gegensatz zum altrechtlichen Step up handelt es sich nicht um steuerlich wirksame Abschreibungen, sondern um die gesonderte Besteuerung (Sondersteuersatz) für in den nächsten fünf Jahren realisierte stille Reserven / Mehrwert. Bundesrat erlässt keine Verordnung (Auslegungsfragen) Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um die Konkretisierungen des Kantons Zürich Ordentliche Besteuerung 1.1.2020 Privilegierte Besteuerung resp. Sitz im Ausland Abschaffung Privileg 31.12.2024 Die während dieser Zeit …werden bei Realisation während der geschaffenen stillen Reserven… nächsten 5 Jahre gesondert besteuert Aufhebung Statusgesellschaften 86 Bestimmung stille Reserven und Mehrwert Holding Domizil Gemischte Liegenschaften Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich besteuert) Inlandsbezogene Keine Aufdeckung (bisher immer Aktiven ordentlich besteuert) Auslandsbezogene im Umfang der steuer- Aktiven freien Quote Qualifizierten Aufdeckung bis maximal zu den Beteiligungen Gestehungskosten. Selbst geschaffener Mehrwert © Zürcher Steuerseminar 2019 43
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 87 Bestimmung stille Reserven und Mehrwert Die Bestimmung des Mehrwertes (= selbstgeschaffener Goodwill) / stillen Reserven erfolgt im Zeitpunkt des Statusverlusts. Sie werden fortan in der Steuerbilanz geführt, bilden aber keinen Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals im Kt. Zürich, Aufhebung Statusgesellschaften 88 Sondersteuer innert nächster fünf Jahre Die stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung werden während der nächsten fünf Jahre vom steuerbaren Reingewinn isoliert und der Sonderbesteuerung zugeführt. Der restliche Gewinn wird ordentlich besteuert. Beispiel Kanton Zürich (§ 2 Abs. 3 Übergangsbestimmungen): Der Sondersteuersatz beträgt 0,5 Prozent Stille Reserven, die nach dem 1.1.2025 aufgedeckt werden, werden zusammen mit dem übrigen Ergebnis zum ordentlichen Satz besteuert. Wahlmöglichkeit Anteil Aufdeckungs-/Sondersteuerlösung nur im Zeitpunkt des Statuswegfalls (Kt. ZH) Keine Aufrechnung im steuerbaren Eigenkapital © Zürcher Steuerseminar 2019 44
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 89 Festsetzung mittels Verfügung Besteuerung mittels Sondersteuersatz nur auf Antrag Die Feststellungsverfügung beinhaltet Anteil stille Reserven mit Auslandbezug Bisherige Besteuerungs- resp. Freistellungsquote Die Aufdeckung der stillen Reserven und die damit einhergehende Fest- stellungsverfügung erfolgt im Zeitpunkt des Verlusts des Sondersteuerstatus, nicht erst bei Realisation der stillen Reserven. Aufhebung Statusgesellschaften 90 Entlastungsbegrenzung Entlastungsbegrenzung – je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet (max. 70%) – ist zu beachten (nur bei der Aufdeckungslösung, nicht bei der Sondersteuerlösung). © Zürcher Steuerseminar 2019 45
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 91 Regelung für stille Reserven bei Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland Aufhebung Statusgesellschaften 92 Zuzug aus dem Ausland Rechtsgrundlage: Art. 24c Abs. 2 - 4 StHG 2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. © Zürcher Steuerseminar 2019 46
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Aufhebung Statusgesellschaften 93 Wegzug ins Ausland Rechtsgrundlage: Art. 24d StHG 1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. 2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Änderungen bei den natürlichen Personen © Zürcher Steuerseminar 2019 47
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Änderungen nP 95 Änderungen • Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren (inkl. Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen) • Transponierung (Wegfall der 5%-Grenze) • Gratisaktien (Anpassung an das DBG) • Änderungen beim Kapitaleinlageprinzip • Patentbox Gelten gleichermassen für nP und jP • Abzug für Forschung und Entwicklung Änderungen nP 96 Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren §18b Abs. 1 StG (neu) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. • Gleiche Freistellungsquote für Geschäfts- und Privatvermögen • Bei Veräusserungsgewinnen gilt Haltedauer von 1 Jahr (§ 18b Abs. 2 StG) • Art. 20 Abs. 1bis DBG: im Umfang von 70% steuerbar © Zürcher Steuerseminar 2019 48
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Änderungen nP 97 Gratisaktien, Gratisnennwert- erhöhungen u. dergleichen Besteuerung von Gratisaktien und dergleichen ist für alle Kantone obligatorisch einzuführen (Art. 7 Abs. 1 StHG). Umgesetzt in § 20 Abs. 1 lit. c StG Besteuerung im Umfang von 50%, falls qual. Beteiligung (§ 20 Abs. 1 StG) Zeitpunkt der Einkommenssteuerpflicht: DBG: Bei Verrechnungssteuerpflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) StG ZH: Bei Rückkauf der eigenen Aktien durch das Unternehmen resp. Liquidation / Beim Mantelhandel analog DBG (Verrechnung des Verlustvortrags mit Gewinnen) Änderungen nP 98 Transponierung Grundtatbestand der Transponierung in Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG resp. § 20a Abs. 1 lit. b StG geregelt Neu: Wegfall der 5%-Grenze Somit fällt auch Streubesitz unter die Transponierung neu: immer X alt: mind. 5% ≥ 50% A AG B AG (Privatvermögen) (Privatvermögen) Verkauf © Zürcher Steuerseminar 2019 49
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Änderungen nP 99 Kapitaleinlageprinzip Änderung für börsenkotierte Gesellschaften (ca. 260 Gesellschaften in CH) Rückzahlung KER mindestens im gleichen Umfang wie übrige Reserven Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Zusatzabzug F&E © Zürcher Steuerseminar 2019 50
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Zusatzabzug F&E-Aufwand 101 Allgemeines Abzug gilt für Unternehmen und selbständig Erwerbstätige gleichermassen (Art. 10a StHG verweist auf Art. 25a StHG). Gilt nur für StSt; im DBG nicht vorgesehen. Gesetzesgrundlage: § 65a StG Input-Förderung; Abzug unabhängig davon, ob die F&E-Bemühungen Früchte tragen [im Gegensatz zur Patentbox, welche als Output- Förderung aufgegleist ist]. Zusatzabzug F&E-Aufwand 102 Grundlagen (Abs. 1) § 65a Abs. 1 StG «Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.» © Zürcher Steuerseminar 2019 51
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Zusatzabzug F&E-Aufwand 103 Begriff F&E (Abs. 2) § 65a Abs. 2 StG «Als Forschungs- und Entwicklungsaufwand gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissensbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.» Begriff in Art. 2 FIFG nicht detailliert umschrieben FIFG stützt sich auf das Frascati-Handbuch 2015 der OECD (Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten zu Forschung und experimentelle Entwicklung) Fünf Kriterien zur Bestimmung, ob es sich bei einer Aktivität um F&E- Tätigkeiten handelt: Demzufolge muss die Tätigkeit neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf das Ergebnis, systematisch, übertragbar und/oder reproduzierbar sein. Zusatzabzug F&E-Aufwand 104 Berechnung (Abs. 3) Personalaufwand F&E Ausgangslage bildet der direkte Personalaufwand für F&E-Personal (Lohn und Sozialversicherungsbeiträge). Nicht notwendig, dass diese in separater Unternehmenseinheit gebündelt sind. Nachweis der Kosten obliegt der Unternehmung. Die übrigen Aufwendungen (Sachkosten für F&E) werden pauschal mit einem Zuschlag von 35% abgegolten bis max. Gesamtaufwand. Geltendmachung effektiver Kosten nicht möglich. F&E-Dienstleistungen Dritter Grundlage bildet der Rechnungsbetrag einer inländischen Drittfirma (auch innerhalb Konzern. Davon werden 80% herangezogen © Zürcher Steuerseminar 2019 52
Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF Zusatzabzug F&E-Aufwand 105 Abzugsberechtigung (Abs. 4) § 65a Abs. 4 StG «Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.» Doppelter Abzug soll verhindert werden Kein Wahlrecht für die beteiligten Unternehmen (keine «kann-Norm») Zusatzabzug F&E-Aufwand 106 Beispiele Einkauf Forschung Eigenforschung von Dritter Einkauf Forschung von Konzern- gesellschaft zu Marktpreisen © Zürcher Steuerseminar 2019 53
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