Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
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Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Zürcher Steuerseminar
Unternehmer Forum Schweiz
4. Dezember 2019
Themen
2
Aktuelles
GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten / neue Koordinationsweisung
Art. 23 VStG zur Rückerstattung der VSt
KS ESTV Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Steuerrulings unter der Gesichtspunkt neuer internationaler Reglungen
Neue Liegenschaftskostenverordnung
Privatanteil bei Luxusfahrzeugen
Dauerbrenner
AHV-Taxation: worauf ist beim Ausfüllen der Steuererklärung zu achten
Besteuerung von Anteilsinhabern von GmbH & Co KG
Besteuerung von Konkubinatspaaren
STAF
© Zürcher Steuerseminar 2019 1Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Aktuelles
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
GGSt: Verrechnung von
Geschäftsverlusten / neue
Koordinationsweisung
© Zürcher Steuerseminar 2019 2Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten
5
Neue Rechtslage (1/2)
Ausgangslage
Grundstückgewinne aus Veräusserung von Liegenschaften im Geschäfts-
vermögen (nP und jP) werden bei der StSt von der Einkommens- und
Gewinnsteuer ausgenommen und mittels GGSt separat besteuert
(monistisches System). Bei der dBSt unterliegen diese Gewinne regulär den
Einkommens- und Vermögenssteuern.
Bisher ZH
GGSt wird auch dann erhoben, wenn aus operativer Geschäftstätigkeit Verlust
resultiert.
Gewinn aus operativem Geschäft -20 StSt
Gewinn aus Verkauf LS +60 GGSt
Unternehmenserfolg +40 dBSt
GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten
6
Neue Rechtslage (2/2)
Neu ZH
Verlust aus operativer Geschäftstätigkeit, der in laufender Periode nicht
verrechnet werden kann, kann vom steuerbaren Grundstückgewinn
abgezogen werden (§ 224a StG)
Gewinn aus operativem Geschäft -20
Gewinn aus Verkauf LS +60
Unternehmenserfolg +40 dBSt
GGSt: StSt:
60 – 20 = 40 0
© Zürcher Steuerseminar 2019 3Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
GGSt: Verrechnung von Geschäftsverlusten
7
Koordinationsweisung (Kap. E)
Nur auf Antrag
Auch noch nicht verrechnete Vorjahresverluste können geltend gemacht
werden.
Gemeinde fragt Verlust (ev. VJ-Verlust) beim KStA ZH nach und
entscheidet dann gegenüber dem Pflichtigen.
Setzt voraus, dass Veranlagung des entsprechenden Geschäftsjahres
bereits erfolgt ist.
Der bei der GGSt angerechnete Verlust kann bei der Einkommens- resp.
Gewinnsteuer nicht nochmals angerechnet werden.
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Art. 23 VStG zur
Rückerstattung der VSt
© Zürcher Steuerseminar 2019 4Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Rückerstattung VSt
9
Gesetzesgrundlage
Artikel 23
1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus
solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen
Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von
diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
2 Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der
Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder
Nachsteuerverfahren:
a. nachträglich angegeben werden; oder
b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften
oder Vermögen hinzugerechnet werden.
Rückerstattung VSt
10
Begriff der Fahrlässigkeit
Gemäss Artikel 124 - 126 DBG muss die steuerpflichtige Person alles tun,
um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Dies gilt
auch, wenn sie eine Drittperson mit der Erstellung der Steuererklärung
beauftragt.
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn jemand die Vorsicht nicht
beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist.
Unter persönlichen Verhältnissen versteht man etwa die Ausbildung, die
intellektuellen Fähigkeiten sowie die berufliche Erfahrung.
© Zürcher Steuerseminar 2019 5Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Rückerstattung VSt
11
Fazit (1/3)
Früher KS40: Bei Nichtdeklaration wurde Rückerstattung der
Verrechnungssteuer verweigert (objektiver Tatbestand).
Dies Regelung gilt für Fälligkeiten bis und mit 2013.
Es gibt Gerichtsentscheide dazu.
Heutige Auffassung: Nur bei vorsätzlicher Nichtdeklaration wird
Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert (subjektiver Tatbestand).
Dies Regelung gilt für Fälligkeiten bis und mit 2014.
Es gibt bereits Gerichtsentscheide dazu.
Rückerstattung VSt
12
Fazit (2/3)
Vorsatz: wissentlich und willentlich
Wie ist es bei verdeckten Gewinnausschüttungen / geldwerten Leistungen?
Folgende Voraussetzungen müssen für eine verdeckte Gewinnausschüttung
kumulativ erfüllt sein:
Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
aufgrund des Drittvergleichs;
Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende
Person begünstigt; und
Erkennbarkeit des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen
Leistung und Gegenleistung für die Organe (objektive
Betrachtungsweise / Sicht eines «vertrauenswürdigen Kaufmanns».)
Es gibt noch keine Gerichtsentscheide dazu.
© Zürcher Steuerseminar 2019 6Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Rückerstattung VSt
13
Fazit (3/3)
Falls Erkennbarkeit des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen
Leistung und Gegenleistung für die Organe bejaht werden muss, liegt m.E.
Eventual-Vorsatz vor und die Verrechnungssteuer kann nicht zurückerstattet
werden.
Mann erkennt das offensichtliche Missverhältnis und nimmt es in Kauf.
Es gibt noch keine Gerichtsentscheide dazu.
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
KS ESTV Nr. 45 über die
Quellenbesteuerung des
Erwerbseinkommens
© Zürcher Steuerseminar 2019 7Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
KS ESTV QSt
15
Allgemeines
Schweizerisches QSt-System wird in vielen Belangen grundlegend
geändert.
Totalrevision der Bundesgesetzes über die Quellenbesteuerung des
Erwerbseinkommens
Anpassung von Verordnungen
Herausgabe KS 45 der ESTV
Neue Gesetzesbestimmungen treten per 1.1.2021 in Kraft
KS 45 geht umfassend auf die Quellenbesteuerung ein, es werden nicht
nur die Neuerungen abgehandelt.
Zweck des Kreisschreibens:
1. Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und SSL erhöhen
2. Technische Entwicklungen berücksichtigen
3. Verfahren – soweit möglich – zu vereinheitlichen
KS ESTV QSt
16
Quasi-Ansässigkeit
Grundsatz:
Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Kurzaufenthalter oder Wochenaufenthalter
sind in der Schweiz quellensteuerpflichtig für ihr in der Schweiz erzieltes
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
© Zürcher Steuerseminar 2019 8Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
KS ESTV QSt
17
Quasi-Ansässigkeit
Neuerung:
Diese Personen können ebenfalls eine NOV beantragen (bis 31.3. des
Folgejahres), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Überwiegender Teil ihrer weltweiten Einkünfte (> 90%) inkl. Einkünfte des
Ehegatten, ist in der Schweiz steuerbar.
Situation ist vergleichbar mit einer in der Schweiz wohnhaften
steuerpflichtigen Person
oder
NOV ist erforderlich, um Abzüge geltend zu machen, die in einem
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind (z.B. Säule 3a)
KS ESTV QSt
18
Personen mit Wohnsitz in CH
Grundsatz:
Der QSt unterstellt sind ausl. unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer ohne
Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Ehegatten (mit
Wohnsitz im Ausland) von Personen die mittels ordentlichem Verfahren veranlagt
werden.
© Zürcher Steuerseminar 2019 9Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
KS ESTV QSt
19
Personen mit Wohnsitz in CH
Neuerung:
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für
quellenbesteuerte Personen, wenn Einkommen ≥ CHF 120’000 oder
Einkünfte erwirtschaftet werden, die nicht der QSt unterliegen.
NOV wird beibehalten bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Fakultative nachträgliche ordentliche Veranlagung (auf Antrag) für
quellensteuerpflichtige Personen, welche die formellen Voraussetzungen für
die obligatorische NOV nicht erfüllen.
Antrag muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
NOV wird beibehalten bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Wird vom NOV nicht Gebrauch gemacht, können keine zusätzlichen Abzüge
im Tarif (z.B. Säule 3a) gewährt werden.
KS ESTV QSt
20
Ausländische Verwaltungsräte
Neuerung:
Einkünfte aus VR-Tätigkeit unterliegen auch dann der QSt, wenn diese über eine
Dritte ausbezahlt werden.
© Zürcher Steuerseminar 2019 10Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
KS ESTV QSt
21
Weitere Änderungen
Technische «Neuerung» im Bereich einheitliches Lohnmeldewesen resp.
Lohnstandard-CH Quellensteuer (ELM-QSt) berücksichtigt
KS 45 wird schweizweit von allen Steuerbehörden angewandt
SSL muss mit allen zuständigen Kantonen abrechnen
Reduktion Bezugsprovision
Diverse Vereinheitlichungen schweizweit (Monats-/Jahresmodell, Tarifcodes,
unregelmässige Stundenlöhner etc.)
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Steuerrulings unter dem
Gesichtspunkt neuer inter-
nationaler Reglungen
© Zürcher Steuerseminar 2019 11Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Steuerrulings
23
Einleitung
Zuständigkeiten innerhalb KStA
Einkommens- und Vermögenssteuer / • StK, der die letzte Einschätzung
Gewinn- und Kapitalsteuer vorgenommen hat
• Ansonsten zuständige Division
Wertschriften Dienstabteilung Wertschriften
Erbschafts- und Schenkungssteuer Dienstabteilung Inventarkontrolle /
Erbschaftssteuer
Steuerbefreiung von juristischen Dienstabteilung Recht
Personen
Grundstückgewinnsteuer Gemeinde, in welcher das Grundstück
liegt
Spesenreglemente Division Nord
Steuerrulings
24
Geeignete Sachverhalte Ungeeignete Sachverhalte
• Umstrukturierungen • Liegenschaftsunterhaltskosten
(Fakten im
Einschätzungsverfahren)
• Aktienverkäufe (gemischt Verträge / • Nicht gesetzeskonforme Anträge
indirekte Teilliquidation /
Transponierung)
• Unternehmensverkäufe • Kinderabzug (Fakten im
Einschätzungsverfahren)
• Generell: Anstehende wirtschaftlich
bedeutend Sachverhalte, die sich
noch nicht verwirklicht haben.
© Zürcher Steuerseminar 2019 12Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Steuerrulings
25
Aufbau eines Rulings
Identität der betroffenen steuerpflichtigen Person(en) und
Vertreterverhältnis mit Vollmacht
Grund für den Antrag auf steuerlichen Vorbescheid
Präzise Darstellung des Sachverhalts
Allgemeiner Kontext
Geplante Schritte
Rechtliche Grundlagen
Darstellung der eigenen steuerlichen Beurteilung
Konkreter Antrag für die steuerliche Behandlung
Steuerrulings
26
Rechtsgrundlagen
internationaler Rulings
Amtshilfeübereinkommen, Art. 7 (Übereinkommen des Europarats und der
OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen)
Steueramtshilfegesetz, Art. 22a ff.
Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
Erläuterungen zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
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Steuerrulings
27
Spontaner Informationsaus-
tausch in der Praxis
Welche Rulings gelangen in den Austausch?
Zeitliche Komponente:
Ab dem 1. Januar 2010 erteilte Vorbescheide
Inhaltliche Komponente:
Rulings über die Besteuerung als Holdinggesellschaft, als
Domizil- oder als gemischte Gesellschaft,
sofern direkt oder indirekt gehalten von einer im Ausland
ansässigen Gesellschaft oder
sofern mit im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen oder
ausländischen Betriebsstätten Erträge erzielt werden
wohl eher nicht betroffen: Zahlungen ins Ausland
Steuerrulings
28
Spontaner Informationsaus-
tausch in der Praxis
Rulings, in welchen Verrechnungspreise im Verhältnis zu im Ausland
ansässigen verbundenen Unternehmen festgelegt werden
Rulings, welche feststellen, dass in der Schweiz oder im Ausland eine
Betriebsstätte besteht oder nicht besteht
Rulings, welche Gewinne einer Betriebsstätte zuweisen
Downward Adjustment Rulings (Abweichung von der Handelsbilanz
nach unten)
ZH bisher nicht betroffen
Conduit Rulings (Durchlaufgesellschaften) ZH nicht betroffen
Wohl eher nicht betroffen: Rulings in welchen die Steuerfolgen eines
Statuswechsels zur ordentlichen Besteuerung festgehalten werden (Step
Up).
© Zürcher Steuerseminar 2019 14Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Steuerrulings
29
Spontaner Informationsaus-
tausch in der Praxis
Teilt die Gesellschaft dem Kantonalen Steueramt Zürich (inkl. Angabe der UID-
Nr.) mit, dass das Ruling anwendbar sein soll, generiert das Kantonale
Steueramt Zürich die Login-Daten.
Das Kantonale Steueramt Zürich leitet diese Login-Daten an die steuerpflichtige
Gesellschaft weiter und bittet sie, das OECD-Musterformular elektronisch innert
60 Tagen unter https://sia.estv.admin.ch/ct-home auszufüllen und dem
Kantonalen Steueramt Zürich freizugeben.
Wurden die Daten nach Beurteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich korrekt
und vollständig erfasst, genehmigt das Kantonale Steueramt Zürich das
Formular (inkl. eine hochgeladene pdf-Version des Rulings) und übermittelt so
die Daten elektronisch der ESTV.
Steuerrulings
30
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Vorbemerkungen zu den nachfolgenden Lösungsvorschlägen
Im Zusammenhang mit dem SIA gibt es noch viele Unsicherheiten.
Die Rulings müssen sehr oft einzelfallweise beurteilt werden.
Die nachstehenden Fälle stellen nur eine Auswahl dar und sind nicht
abschliessend.
© Zürcher Steuerseminar 2019 15Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Steuerrulings
31
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Frage
Müssen Rulings über die Verrechnungssteuer ausgetauscht werden?
Antwort
Das Amtshilfeübereinkommen gilt für alle von Bund, Kantonen und
Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Dazu
gehört grundsätzlich auch die Verrechnungssteuer.
Bei Verrechnungssteuerrulings, worin internationale Verrechnungspreis-
oder Betriebsstättenfragen geregelt werden, sind auszutauschen.
Dies hängt aber vom konkreten Inhalt im Einzelfall ab.
Steuerrulings
32
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Frage
Wenn ein bestehendes Ruling aufgehoben wird, aber die Steuerbehörde
weiterhin gleich veranlagt, liegt dann weiterhin ein SIA-Ruling vor?
Antwort (Art. 8 lit. c StAhiV)
M.E. nein, weil kein verbindlicher Vertrauensschutz mehr vorhanden ist.
Schriftlichkeit ist keine Voraussetzung für das Vorhandensein eines Rulings.
Ein austauschbares Ruling liegt jedoch weiterhin vor, wenn die
Steuerbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen mündlich eine verbindliche
Zusicherung über die Veranlagung nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des
schriftlichen Rulings gemacht hat.
© Zürcher Steuerseminar 2019 16Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Steuerrulings
33
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Frage
Muss ein Ruling über die Betriebsstättenausscheidung nach Art. 52 Abs. 1
DBG ausgetauscht werden?
Antwort (Art. 9 Abs. 1 lit. d StAhiV)
Rulings betreffend eine Zuweisung von Gewinnen an in- oder ausländische
Betriebsstätten, einschliesslich eines pauschalen Betriebsstättenabzugs,
müssen ausgetauscht werden.
Steuerrulings
34
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Frage
Untersteht ein Cost Plus-Ruling der Pflicht zum spontanen
Informationsaustausch?
Antwort (Art. 9 Abs. 1 lit. b StAhiV)
Ein Steuervorbescheid mit internationalem Bezug, welcher die
Gewinnmarge für eine Gesellschaft zum Gegenstand hat (Marge auf der
Kostenbasis) muss ausgetauscht werden.
© Zürcher Steuerseminar 2019 17Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Steuerrulings
35
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Frage
Fallen Rulings über die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuer oder die
Kapitalsteuer unter das Amtshilfeabkommen?
Antwort
Die Mehrwertsteuer und Stempelsteuer fallen nicht unter das
Amtshilfeübereinkommen.
Übereinkommen gilt für alle von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobe-
nen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Also auch Kapitalsteuer.
Sofern ein potenzieller Empfängerstaat keine Kapitalsteuer kennt, ist dies
ein Indiz, dass die Informationen über ein entsprechendes Ruling kaum
relevant ist.
Einzelfallweise ist jedoch zu prüfen, ob ein Ruling zur Kapitalsteuer im
Zusammenhang mit einer Betriebsstätte oder der Besteuerung als Holding-,
Domizil-, oder gemischte Gesellschaft in der Schweiz steht.
Steuerrulings
36
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Frage
Das kantonale Steueramt bestätigt im Rahmen eines Rulings vom 1. März
2019 lediglich die Grundsätze zur Berechnung des verdeckten Eigenkapitals
einer Gesellschaft.
Muss über dieses Ruling spontan informiert werden?
Antwort
M.E. nein, weil kein ausländischer Geschäftsvorfall vorliegt.
Wenn jedoch die Zinsen mit ausländischer Gesellschaft zusätzlich
vereinbart worden sind, besteht eine Austauschpflicht weil eine
Verrechnungspreisproblematik vorliegt.
© Zürcher Steuerseminar 2019 18Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Steuerrulings
37
Welche Fälle fallen unter den
SIA
Frage
Müssen auch an natürliche Personen erteilte Rulings ausgetauscht werden?
Antwort (Art. 8 und 9 StAhiV)
M.E. ja.
Rulings an kaufmännisch tätige Personengesellschaften müssen
ausgetauscht werden.
Rulings an Selbständigerwerbende können auch Verrechnungspreisfragen
und Betriebsstättenfragen betreffen.
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Neue Liegenschaftskosten-
verordnung
© Zürcher Steuerseminar 2019 19Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Liegenschaftskostenverordnung
39
Was ändert sich
Neue Liegenschaftskostenverordnung tritt am 1.1.2020 in Kraft
Wesentliche Neuerungen
Präzisierung, was unter «dem Energiesparen und dem Umweltschutz
dienende Investitionen» zu verstehen ist.
Rückbaukosten im Hinblick auf Ersatzbauten sind abzugsfähig
(Demontage von Installationen, Abbrucharbeiten, Entsorgung
Bauschutt).
Ersatzbauten: von gleicher Person, gleichartige Nutzung, innert
angemessener Frist
Können Kosten dieser beiden Kategorien nicht vollständig mit
Einkommen verrechnet werden, können sie maximal zwei Perioden
weitergetragen werden (anstelle Pauschalabzug)
Beispiel
Liegenschaftskostenverordnung
40
Energetische
Sanierung
CHF 800’000
Andrea M. aus Z. Ersatzbaute
jährliches Erwerbs- CHF 1’500’000
einkommen CHF 600’000
1. Was würden Sie Herrn M. in Hinblick auf die zeitliche Umsetzung empfehlen?
2. In welchem Jahr können die Kosten für die Sanierung von Küchen und
Badezimmern geltend gemacht werden?
3. Auf was ist bei der Ersatzbaute zu achten?
© Zürcher Steuerseminar 2019 20Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Privatanteil bei
Luxusfahrzeugen
Privatanteil Fahrkosten
42
Luxusanteil Fahrkosten
Den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt fehlt in der
Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese
unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich sind.
Die steueramtlich vorgenommene Erhöhung des Privatanteils bei Verwendung
eines Luxusfahrzeugs als Geschäftsfahrzeug ist nachvollziehbar und
widerspricht nicht dem Wortlaut einer einschlägigen Weisung, welche
ausdrücklich eine Erhöhung des Privatanteils in Ausnahmefällen vorsieht.
Ob und in welcher Höhe Privatanteile um eine Luxuskomponente erhöht
werden, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen und zu einem
gewissen Grad der Steuerpraxis zu überlassen.
Verwaltungsgericht Zürich, 11. Februar 2019, SB.2018.135; rechtskräftig.
© Zürcher Steuerseminar 2019 21Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Dauerbrenner
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
AHV-Taxation: Worauf ist
beim Ausfüllen der StE zu
achten
© Zürcher Steuerseminar 2019 22Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
AHV-Taxation
45
Meldungen der Steuerämter für
die AVH-Beitragserhebung
Sachverhalt Meldung
Unselbständiger Nicht deklarierte oder nicht abgerechnete
Erwerb Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 BGSA).
Erwerbseinkommen von ANOBAG.
Selbständiger Einkommen aus selbständiger
Erwerb Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte
Eigenkapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG)
Nichterwerbstätige Meldung des massgeblichen Vermögens und
Renteneinkünfte (Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV)
AHV-Taxation
46
Meldungen der Steuerämter für
die AVH-Beitragserhebung
Im Kanton Zürich befasst sich ein eher kleineres AHV-Team damit und
setzt jährlich rund 90’000 Meldungen ab
Meldewesen soll weitgehend automatisiert werden, was bedingt, dass die
relevanten Faktoren zifferngenau erfasst sind.
© Zürcher Steuerseminar 2019 23Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
AHV-Taxation
47
Korrekte Deklaration bei
Nichterwerbstätigen
Ziffer Was
130 + 131 AHV- und IV-Rente aus CH-Quelle
134 - 137 resp. Alle anderen Renten, auch ausländische
960 – 966
160 + 161 Ehegatten- und Kinderalimente korrekt aufteilen
420 - 422 Liegenschaften
AHV-Taxation
48
Korrekte Deklaration bei
Selbständigerwerbstätigen
Ziffer Was
120 – 123 Einkünfte aus SE (inkl. Liegenschaften im GV,
Erbschaften mit Geschäft, ausländische SE etc.)
430 Investiertes Eigenkapital
Trennung private und geschäftliche Schuldzinsen
284 Vorjahresverluste, da AHV nur eine einjährige
Verlustverrechnung kennt (nicht Ziffer 120ff.)
120 – 123 oder AHV-Beiträge (direkt im SE oder separat auf Seite
1450/1453 3)
120 ff. und Ordentliche BVG-Beiträge 50% beim SE, 50% auf
1451/1454 Seite 3
1452/1455 BVG-Einkäufe zu 100% auf Seite 3
© Zürcher Steuerseminar 2019 24Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
AHV-Taxation
49
Besonderheiten
Bei internationalen Sachverhalten gilt Grundsatz, dass nur in einem Land
sozialversicherungspflichtig. KStA meldet SVA ausl. S-Erwerb. SVA klärt
dann ab aufgrund Sozialversicherungsabkommen. Daher Erfassung von
ausl. S-Erwerb in Ziffern 120-123
Erträge aus Liegenschaften im Geschäftsvermögen und LS-Händler
ebenfalls in Ziffern 120-123 deklarieren
Ärzte: Falls auf Lohnausweis Bemerkung «Nicht im Bruttolohn enthalten
z.B. CHF 40’000», Deklaration in Ziffern 120-123
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Besteuerung von
Anteilsinhabern von GmbH &
Co. KG
© Zürcher Steuerseminar 2019 25Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
GmbH & Co. KG
51
Vorbemerkung
Deutsche GmbH & Co KG ist vergleichbar mit CH Kommandit-
gesellschaft und somit Personengesellschaft
Unbeschränkt haftender Komplementär ist dabei eine GmbH (selten nP);
die nur beschränkt haftenden Kommanditäre sind meist natürliche
Personen
Diese natürlichen Personen halten häuft auch Anteile an der GmbH
In CH pflegen wir bei Personengesellschaften die transparente
Betrachtung, d.h. anteilsmässige Zurechnung der Einkünfte und des
Vermögens an die Teilhaber (Ausnahme Art. 11 DBG: ausländische
Personengesamtheiten). In Deutschland ebenfalls für Steuerzwecke
transparent behandelt.
GmbH & Co. KG
52
Sachverhalt
X deklariert Einkommen 270’000, Vermögen 29’000’000
KStA setzt im Einspracheverfahren Faktoren wie folgt fest:
Einkommen 13’000’000 / 148’000’000
Vermögen 456’000’000 / 923’000’000
StRGr heisst Beschwerde von X gut
VGr heisst Beschwerde von KStA gut
BGr entscheidet mit Urteil vom 23.3.2018 gemäss Einschätzung KStA
© Zürcher Steuerseminar 2019 26Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
GmbH & Co. KG
53
Steuerliche Behandlung der
GmbH & Co KG (1/2)
Art. 7 Abs. 1 DBA-D:
«Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in
diesem Staat besteuert werden…» [Ausnahme Betriebsstätte in anderem
Staat]
Art. 7 Abs. 7 DBA-D:
«Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus Beteiligungen an einer
Personengesellschaft…»
Kernfrage:
Wann wird eine GmbH & Co KG als Unternehmen betrachtet?
GmbH & Co. KG
54
Steuerliche Behandlung der
GmbH & Co KG (2/2)
DBA-Schutz: Personengesellschaft ist keine Person und ist somit nicht
abkommensberechtigt; die einzelnen Gesellschafter sind
abkommensberechtigt.
Anteil an GmbH: bewegliches Vermögen; unterliegt in CH der
Vermögenssteuer, Gewinnausschüttungen der Einkommenssteuer
(erhobene deutsche Quellensteuer kann mittels pauschaler
Steueranrechnung zurückgefordert werden).
Anteil an GmbH & Co KG:
© Zürcher Steuerseminar 2019 27Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
GmbH & Co. KG
55
GmbH &
Co KG
Verfügt über einen Betrieb, Kein Geschäftsbetrieb vor Ort,
aktive Tätigkeit vor Ort, lediglich vermögensverwaltende
kaufmännisches Gewerbe Personengesellschaft,
kein kaufmännisches Gewerbe
Besteuerung in Deutschland, Besteuerung in CH.
in CH nur satzbestimmend Ausgeschieden werden
berücksichtigt ausländische Liegenschaften
GmbH & Co. KG
56
Erwägungen des Bundesgerichts
Personengesellschaft qualifiziert nicht als Steuersubjekt; ihr Einkommen
und Vermögen wir direkt den Teilhabern und Kommanditären
zugerechnet.
GmbH & Co KG verfügt nicht über eigene Räume und Personal sondern
nutzt diejenigen der komplementären GmbH.
Das Verwalten des eigenen Vermögens stellt keinen Betrieb dar, auch
wenn das Vermögen erheblich ist und dessen Verwaltung über das
gewöhnliche Mass hinausgeht.
Nach internem schweizerischen Recht handelt es sich somit um eine
nichtkaufmännische Personengesellschaft und der in Deutschland
ausgeübten Tätigkeit kommt von vornherein nicht die Qualität eines
Geschäftsbetriebs zu. Vermögen und Erträge werden daher direkt am
Wohnort von X besteuert (ausgenommen Liegenschaften).
© Zürcher Steuerseminar 2019 28Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Besteuerung von
Konkubinatspaaren
Konkubinatspaare
58
Mia Justin
Einkommen CHF 80’000 CHF 120’000
© Zürcher Steuerseminar 2019 29Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Konkubinatspaare
59
Mia und Justin begründen
einen gemeinsamen Haushalt
Deklaration je ½-Anteil
Gemeinsame Konti
(Vermögen und Ertrag)
Gemeinsamer Hausrat keine Deklaration
Deklaration je ½-Anteil /
Gemeinsames Auto
Besitzer gem. StVA
Konkubinatspaare
60
Mia und Justin kaufen
gemeinsam ein Haus
(Miteigentum zur Hälfte)
Eigenmietwert
Liegenschaftsunterhalt Deklaration entsprechend der
Schuldzinsen im Grundbuch eingetragenen
Eigentumsquote
Vermögenssteuerwert
Hypothekarschuld
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Konkubinatspaare
61
Nachwuchs kommt!
• Mia reduziert ihr Arbeitspensum und erzielt
fortan ein Erwerbseinkommen von CHF 20’000.
• Justin, dessen Einkommen auf CHF 180’000 angestiegen ist, kommt
überwiegend für den Unterhalt der Familie und die Liegenschaft auf.
• Justin hat die Kinder anerkannt. Gemeinsam mit Mia hat er bei der KESB
eine Erklärung unterzeichnet, welche eine gemeinsame elterliche Sorge
vorsieht sowie eine monatliche Unterstützungsleistung von CHF 1’000 /
Kind.
• Während Mia arbeitet, besuchen die Kinder die Kita, wofür jährlich
Kosten von total CHF 15’000 anfallen. Die Kosten für das Früh-
Chinesisch, die vorschulische musikalische Förderung sowie das Pre-
Ballett belaufen sich auf CHF 6’500.
Konkubinatspaare
62
1. Justin finanziert zum grössten Teil den Lebensunterhalt von Mia. Welche
Konsequenzen hat dies steuerlich?
2. Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was
bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB
genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind?
3. Wie wird die Liegenschaft fortan besteuert in Bezug auf Eigenmietwert,
Unterhalt, Schuldzinsen, Vermögenssteuerwert und Hypothek?
4. Welche Betreuungskosten und von wem zu welchem Anteil können
geltend gemacht werden?
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Konkubinatspaare
63
Justin finanziert zum grössten Teil den Lebensunterhalt von Mia.
Welche Konsequenzen hat dies steuerlich?
- Keine familienrechtliche Unterstützungspflicht
- Naturalleistung (Kost, Logis, Entgelt für die Haushaltführung etc.) gilt
nicht als AHV-pflichtiger Lohn (BGE 125 V 205)
- Weder steuerbares Einkommen bei Mia noch abzugsfähig bei Justin
Konkubinatspaare
64
Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was
bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB
genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind?
ESTV KS 30, Ziffer 14.8 (minderjährige Kinder, Konkubinat, gemeinsame
Kinder, gemeinsame elterliche Sorge, keine Unterhaltszahlungen)
- Je halber Kinderabzug und Abzug Versicherungsprämien bei Mia und
Justin
- Bestünde keine gemeinsame elterliche Sorge, könnten die gesamten
Kinderabzüge von Justin geltend gemacht werden (Ziffer 14.6.2)
- Justin hat Verheirateten- und Elterntarif, Mia wird zum Grundtarif
besteuert.
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Konkubinatspaare
65
Justin kommt zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Was
bedeutet dies steuerlich und welche Rolle spielt die von der KESB
genehmigte Vereinbarung von monatlich CHF 1’000 pro Kind?
ESTV KS 30, Ziffer 14.9 (minderjährige Kinder, Konkubinat, gemeinsame
Kinder, gemeinsame elterliche Sorge, mit Unterhaltszahlungen)
- Mia: versteuert Alimente, kann Kinderabzüge geltend machen und wird
zum Verheirateten- resp. Elterntarif besteuert.
- Justin: kann die Alimente in Abzug bringen und wird zum Grundtarif
besteurt.
- Nachweis, dass bei einem gemeinsamen Haushalt Alimente fliessen und
folglich keine gemeinsame Mittelverwendung stattfindet, muss erbracht
werden.
Konkubinatspaare
66
Wie wird die Liegenschaft fortan besteuert in Bezug auf Eigenmietwert,
Unterhalt, Schuldzinsen, Vermögenssteuerwert und Hypothek?
- Obwohl nur Justin für die Kosten aufkommt, sind Eigenmietwert,
Unterhaltskosten sowie Schuldzinsen gemäss Eigentumsquote steuerbar
resp. abziehbar.
- Kommt Justin alleine für diese Kosten auf, ist grundsätzlich der
Schenkungstatbestand erfüllt.
- Steuerwert und darauf lastende Schuld ebenfalls gemäss
Eigentumsquote
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Konkubinatspaare
67
Welche Betreuungskosten und von wem zu welchem Anteil können
geltend gemacht werden?
- Da gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich je zur Hälfte, andere
Verteilung – soweit sich die Parteien einig sind – wird anerkannt.
- Nur Kita-Kosten sind abzugsfähig.
Konkubinatspaare
68
Die Wege trennen sich…
• Mia verbleibt mit den Kindern in der gemeinsamen
Liegenschaft.
• Nach wie vor kommt Justin für die gesamten Kosten des Hauses auf. Für
die Kinder bezahlt er – wie vereinbart – monatlich CHF 1’000.
• Mia erhöht ihr Arbeitspensum und erzielt ein Erwerbseinkommen von
CHF 40’000. Die Kosten für die Kinderbetreuung steigen auf CHF 21’000
an.
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Konkubinatspaare
69
Mia Justin
Kinderalimente + 36’000 - 36’000
Sozialabzüge 3x Keine
Kinder
Kinderbetreuung Grundsätzlich ½, jedoch
einvernehmlich frei gestaltbar
Eigenmietwert ½ ½
Schenkung
Unterhalt ½ ½ an Mia
Hypothekarzinsen ½ ½
Steuerwert LS ½ ½
Hypothekarschuld ½ ½
Tarif VT + 3 ET GT
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
STAF
(Schwerpunkt Umsetzung im Kt. Zürich)
© Zürcher Steuerseminar 2019 35Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Überblick
Überblick
72
Zentrale Massnahmen der STAF
Ausgewogenheit garantieren
Aufhebung der Regelungen für Erhöhung der Dividendenbesteuerung
kantonale Statusgesellschaften - Bund: 70%
- Kantone: mind. 50%
© Zürcher Steuerseminar 2019 36Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Überblick
73
Senkung kt. Gewinnsteuersatz
Steuersatz nach
Steuersatz nach
Steuersatz inkl.
Steuersatz inkl.
Steuersatz vor
Steuersatz vor
Entlastungs-
Entlastungs-
begrenzung
begrenzung
STAF
STAF
STAF
STAF
AG 18.61% 18.61% 11.10% NW 12.66% 11.97% 9.12%
AI 14.16% 12.66% 10.31% OW 12.74% 12.74% 9.36%
AR 13.04% 13.04% 10.51% SG 17.40% 14.50% 11.95%
BE 21.64% 21.64% 12.38% SH 15.82% 12.33%-14.26% 9.86%-10.14%
BL 20.70% 13.45% 10.73% SO 21.38% n/a n/a
BS 22.18% 13.04% 11.03% SZ 15.02% 14.13% 9.82%
FR 19.56% 13.72% 12.60% TG 16.37% 13.40% 10.70%
GE 24.16% 13.99% 13.47% TI 20.55% 16.51%-19.05% 14.09%
GL 15.65% 12.40% 11.97% UR 14.92% 12.64% 10.30%
GR 16.12% 14.02% 9.78% VD 21.37% 13.99% 9.77%
JU 20.40% 15%-17% 10.11%-10.79% VS 21.56% 16.98% 12.64%
LU 12.32% 12.32% 9.23% ZG 14.35% 11.91% 9.10%
NE 15.61% 13.57% 11.36% ZH 21.15% 18.19% 11.21%
Überblick
74
Entlastungsbegrenzung
Abzug
zierung
Eigenfinan-
Patentbox Abzug
F&E
Steuermix
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Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Aufhebung Steuerstati und
Folgen
Aufhebung Statusgesellschaften
76
Aufhebung der kantonalen
Statusgesellschaften und
Folgen daraus
Aufdeckungslösung (altrechtlich)
Sondersteuerlösung (neurechtlich)
Regelung für stille Reserven bei Zuzug aus dem
Ausland und Wegzug ins Ausland
© Zürcher Steuerseminar 2019 38Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
77
Aufdeckungslösung
Aufhebung Statusgesellschaften
78
Allgemeines
Grundsatz
Gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven, welche
zwischen Beginn und Ende des Status entstanden sind.
Wann
In der letzten Steuerperiode vor Statusverlust (spätestens am Ende der
letzten Periode vor Inkrafttreten STAF)
Betrifft nur StSt, Gesellschaften wurde auf Ebene Bund jeweils ordentlich
besteuert.
Die Aufdeckung und anschliessende Abschreibung erfolgt nur in der
Steuerbilanz (= Steuererklärung) und wird handelsrechtlich nicht gebucht.
© Zürcher Steuerseminar 2019 39Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
79
Umfang der Aufdeckung
Holding Domizil Gemischte
Liegenschaften Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich
besteuert)
Inlandsbezogene Keine Aufdeckung (bisher immer
Aktiven ordentlich besteuert)
Auslandsbezogene im Umfang der steuer-
Aktiven freien Quote
Qualifizierten Aufdeckung beschränkt auf die Differenz zwischen
Beteiligungen Gestehungskosten und Gewinnsteuerwert.
Verkehrswert > Gestehungskosten
Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis zu
Gestehungskosten (sprich bisherige
Abschreibungen)
Verkehrswert < Gestehungskosten
Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis auf
den Verkehrswert (sprich stille Reserven)
Aufhebung Statusgesellschaften
80
Beteiligungen im Detail
Verkehrswert
Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und
Gestehungskosten wird auch unter der
ordentlichen Besteuerung mittels
Beteiligungsabzug indirekt freigestellt
Gestehungskosten
In diesem Umfang wurde die Beteiligung bisher
abgeschrieben. Da die Abschreibung bisher
direkt freigestellt wurde, kann in diesem Umfang
eine Aufwertung erfolgen
Gewinnsteuert
(=Buchwert)
Gestehungskosten bleiben
unverändert
© Zürcher Steuerseminar 2019 40Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
81
Beteiligungen im Detail
Gestehungskosten
Bisherige Abschreibung
Reduktion der Gestehungs-
der Beteiligung
kosten auf den Verkehrswert
Verkehrswert
In diesem Umfang kann eine Aufwertung
erfolgen. Diese stillen Reserven sind auf
die Werterholung der Beteiligung
zurückzuführen.
Gewinnsteuert
(=Buchwert)
Aufhebung Statusgesellschaften
82
Konsequenzen auf
Vorjahresverluste
Holdinggesellschaften:
Kein Vortrag nicht verrechneter Vorjahresverluste
Domizil- und gemischte Gesellschaften:
Kein Vortrag der auslandsbezogenen Vorjahresverluste im Umfang der
steuerfreien Quote.
Beispiel:
Steuerbare Quote auslandsbezogenes Ergebnis 15%
15% der nicht verrechneten auslandsbezogenen Vorjahresverluste
können vorgetragen werden
85% der auslandsbezogenen Vorjahresverluste verfallen
Verluste der Schweizer Sparte können vollständig vorgetragen werden
© Zürcher Steuerseminar 2019 41Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
83
Abschreibung der aufgedeckten
stillen Reserven / Goodwill
Die Abschreibung des aufgedeckten Mehrwertes erfolgt steuerwirksam in der
Steuerbilanz (nicht in der Handelsbilanz).
Die aufgedeckten stillen Reserven werden in globo abgeschrieben; keine
Aufteilung auf einzelne Positionen.
Die Höhe der Abschreibung kann jährlich frei gewählt werden (dynamisch),
wobei folgendes zu beachten gilt:
Maximaldauer 10 Jahre
Entlastungsbegrenzung muss eingehalten werden
Im 10. Jahr vollständige Abschreibung des noch verbleibenden
Goodwills, Rest verfällt
Da nach STAF die aufgedeckte stille Reserve im Kapital nicht mehr
besteuert wird, bedarf es für deren Nachvollzug eine Schattenrechnung.
Aufhebung Statusgesellschaften
84
Sondersteuerlösung nach
Art. 78g StHG
© Zürcher Steuerseminar 2019 42Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
85
Allgemeines
Im Gegensatz zum altrechtlichen Step up handelt es sich nicht um steuerlich
wirksame Abschreibungen, sondern um die gesonderte Besteuerung
(Sondersteuersatz) für in den nächsten fünf Jahren realisierte stille Reserven
/ Mehrwert.
Bundesrat erlässt keine Verordnung (Auslegungsfragen)
Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um die
Konkretisierungen des Kantons Zürich
Ordentliche Besteuerung 1.1.2020
Privilegierte Besteuerung
resp. Sitz im Ausland Abschaffung Privileg 31.12.2024
Die während dieser Zeit …werden bei Realisation während der
geschaffenen stillen Reserven… nächsten 5 Jahre gesondert besteuert
Aufhebung Statusgesellschaften
86
Bestimmung stille Reserven
und Mehrwert
Holding Domizil Gemischte
Liegenschaften Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich
besteuert)
Inlandsbezogene Keine Aufdeckung (bisher immer
Aktiven ordentlich besteuert)
Auslandsbezogene im Umfang der steuer-
Aktiven freien Quote
Qualifizierten Aufdeckung bis maximal zu den
Beteiligungen Gestehungskosten.
Selbst
geschaffener
Mehrwert
© Zürcher Steuerseminar 2019 43Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
87
Bestimmung stille Reserven
und Mehrwert
Die Bestimmung des Mehrwertes (= selbstgeschaffener Goodwill) / stillen
Reserven erfolgt im Zeitpunkt des Statusverlusts.
Sie werden fortan in der Steuerbilanz geführt, bilden aber keinen Bestandteil
des steuerbaren Eigenkapitals im Kt. Zürich,
Aufhebung Statusgesellschaften
88
Sondersteuer innert nächster
fünf Jahre
Die stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung werden während
der nächsten fünf Jahre vom steuerbaren Reingewinn isoliert und der
Sonderbesteuerung zugeführt. Der restliche Gewinn wird ordentlich
besteuert.
Beispiel Kanton Zürich (§ 2 Abs. 3 Übergangsbestimmungen):
Der Sondersteuersatz beträgt 0,5 Prozent
Stille Reserven, die nach dem 1.1.2025 aufgedeckt werden, werden
zusammen mit dem übrigen Ergebnis zum ordentlichen Satz besteuert.
Wahlmöglichkeit Anteil Aufdeckungs-/Sondersteuerlösung nur im Zeitpunkt
des Statuswegfalls (Kt. ZH)
Keine Aufrechnung im steuerbaren Eigenkapital
© Zürcher Steuerseminar 2019 44Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
89
Festsetzung mittels Verfügung
Besteuerung mittels Sondersteuersatz nur auf Antrag
Die Feststellungsverfügung beinhaltet
Anteil stille Reserven mit Auslandbezug
Bisherige Besteuerungs- resp. Freistellungsquote
Die Aufdeckung der stillen Reserven und die damit einhergehende Fest-
stellungsverfügung erfolgt im Zeitpunkt des Verlusts des
Sondersteuerstatus, nicht erst bei Realisation der stillen Reserven.
Aufhebung Statusgesellschaften
90
Entlastungsbegrenzung
Entlastungsbegrenzung – je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet
(max. 70%) – ist zu beachten (nur bei der Aufdeckungslösung, nicht bei der
Sondersteuerlösung).
© Zürcher Steuerseminar 2019 45Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
91
Regelung für stille Reserven
bei Zuzug aus dem Ausland und
Wegzug ins Ausland
Aufhebung Statusgesellschaften
92
Zuzug aus dem Ausland
Rechtsgrundlage: Art. 24c Abs. 2 - 4 StHG
2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen
inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das
Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung
des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
angewendet wird.
4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
© Zürcher Steuerseminar 2019 46Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Aufhebung Statusgesellschaften
93
Wegzug ins Ausland
Rechtsgrundlage: Art. 24d StHG
1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,
der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Abs. 1 sowie die
Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Änderungen bei den
natürlichen Personen
© Zürcher Steuerseminar 2019 47Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Änderungen nP
95
Änderungen
• Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren
(inkl. Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen)
• Transponierung (Wegfall der 5%-Grenze)
• Gratisaktien (Anpassung an das DBG)
• Änderungen beim Kapitaleinlageprinzip
• Patentbox Gelten gleichermassen
für nP und jP
• Abzug für Forschung und Entwicklung
Änderungen nP
96
Wechsel vom Teilsatz- zum
Teilbesteuerungsverfahren
§18b Abs. 1 StG (neu)
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus
der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des
zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn
diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder
Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
• Gleiche Freistellungsquote für Geschäfts- und Privatvermögen
• Bei Veräusserungsgewinnen gilt Haltedauer von 1 Jahr (§ 18b Abs. 2 StG)
• Art. 20 Abs. 1bis DBG: im Umfang von 70% steuerbar
© Zürcher Steuerseminar 2019 48Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Änderungen nP
97
Gratisaktien, Gratisnennwert-
erhöhungen u. dergleichen
Besteuerung von Gratisaktien und dergleichen ist für alle Kantone
obligatorisch einzuführen (Art. 7 Abs. 1 StHG).
Umgesetzt in § 20 Abs. 1 lit. c StG
Besteuerung im Umfang von 50%, falls qual. Beteiligung (§ 20 Abs. 1 StG)
Zeitpunkt der Einkommenssteuerpflicht:
DBG: Bei Verrechnungssteuerpflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG)
StG ZH: Bei Rückkauf der eigenen Aktien durch das Unternehmen
resp. Liquidation / Beim Mantelhandel analog DBG (Verrechnung des
Verlustvortrags mit Gewinnen)
Änderungen nP
98
Transponierung
Grundtatbestand der Transponierung in Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG resp. §
20a Abs. 1 lit. b StG geregelt
Neu: Wegfall der 5%-Grenze
Somit fällt auch Streubesitz unter die Transponierung
neu: immer
X
alt: mind. 5% ≥ 50%
A AG B AG
(Privatvermögen) (Privatvermögen)
Verkauf
© Zürcher Steuerseminar 2019 49Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Änderungen nP
99
Kapitaleinlageprinzip
Änderung für börsenkotierte Gesellschaften (ca. 260 Gesellschaften in CH)
Rückzahlung KER mindestens im gleichen Umfang wie übrige Reserven
Kanton Zürich
Kantonales Steueramt
Division Dienstleistungen
Zusatzabzug F&E
© Zürcher Steuerseminar 2019 50Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Zusatzabzug F&E-Aufwand
101
Allgemeines
Abzug gilt für Unternehmen und selbständig Erwerbstätige
gleichermassen (Art. 10a StHG verweist auf Art. 25a StHG).
Gilt nur für StSt; im DBG nicht vorgesehen.
Gesetzesgrundlage: § 65a StG
Input-Förderung; Abzug unabhängig davon, ob die F&E-Bemühungen
Früchte tragen [im Gegensatz zur Patentbox, welche als Output-
Förderung aufgegleist ist].
Zusatzabzug F&E-Aufwand
102
Grundlagen (Abs. 1)
§ 65a Abs. 1 StG
«Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person
direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um
50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und
Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.»
© Zürcher Steuerseminar 2019 51Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Zusatzabzug F&E-Aufwand
103
Begriff F&E (Abs. 2)
§ 65a Abs. 2 StG
«Als Forschungs- und Entwicklungsaufwand gelten die wissenschaftliche
Forschung und die wissensbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.»
Begriff in Art. 2 FIFG nicht detailliert umschrieben
FIFG stützt sich auf das Frascati-Handbuch 2015 der OECD
(Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten zu Forschung
und experimentelle Entwicklung)
Fünf Kriterien zur Bestimmung, ob es sich bei einer Aktivität um F&E-
Tätigkeiten handelt:
Demzufolge muss die Tätigkeit neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf
das Ergebnis, systematisch, übertragbar und/oder reproduzierbar sein.
Zusatzabzug F&E-Aufwand
104
Berechnung (Abs. 3)
Personalaufwand F&E
Ausgangslage bildet der direkte Personalaufwand für F&E-Personal (Lohn
und Sozialversicherungsbeiträge).
Nicht notwendig, dass diese in separater Unternehmenseinheit gebündelt
sind.
Nachweis der Kosten obliegt der Unternehmung.
Die übrigen Aufwendungen (Sachkosten für F&E) werden pauschal mit
einem Zuschlag von 35% abgegolten bis max. Gesamtaufwand.
Geltendmachung effektiver Kosten nicht möglich.
F&E-Dienstleistungen Dritter
Grundlage bildet der Rechnungsbetrag einer inländischen Drittfirma (auch
innerhalb Konzern.
Davon werden 80% herangezogen
© Zürcher Steuerseminar 2019 52Eva Mäki-Joder & Hans Ulrich Meuter Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich / STAF
Zusatzabzug F&E-Aufwand
105
Abzugsberechtigung (Abs. 4)
§ 65a Abs. 4 StG
«Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.»
Doppelter Abzug soll verhindert werden
Kein Wahlrecht für die beteiligten Unternehmen (keine «kann-Norm»)
Zusatzabzug F&E-Aufwand
106
Beispiele
Einkauf Forschung
Eigenforschung von Dritter
Einkauf Forschung von Konzern-
gesellschaft zu Marktpreisen
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