Strafrecht AT II Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz - Prof. Dr. Marc Thommen

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Strafrecht AT II Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz - Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT II
Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz
             Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT II Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz - Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT II – FS 2021
Datum        Gegenstand
23.02.2021   Einführung
02.03.2021   Einführung Strafarten
16.03.2021   Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz
30.03.2021   Grundlagen Massnahmen, stationäre therapeutische Suchtbehandlung, junge Erwachsene
20.04.2021   Ambulante Massnahmen, Verwahrung, Einziehung

04.05.2021   Einziehung, Vollzug
25.05.2021   Übertretung, Verjährung, Strafantrag
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Simone Nabholz

-   Studium Wien/Zürich
-   Anwaltspatent Kanton Zürich
-   2007: Wahl zur Richterin BGZ (Grüne)
-   9. Abt.: Wirtschafts-/Kapitalstraffälle
-   2019: Wahl zur Ersatzoberrichterin
-   Pianistin
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Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs

- Dem Beschuldigten (22) wird vorgeworfen, er habe im
  Jahr 2017 mit der Geschädigten (14) eine
  Paarbeziehung geführt und mindestens 10 Mal
  einverständlichen Geschlechtsverkehr gehabt.
- Das Alter der Geschädigten war ihm bekannt.
- Der Beschuldigte hat sich im gesamten Verfahren auf
  sein Aussageverweigerungsrecht.
- Geboren in der Dominikanischen Republik.
- Seit 2007 in der Schweiz.
- Feste Anstellung.
- Zieht demnächst mit seiner Freundin zusammen.
- Spricht Schweizerdeutsch, ist gut integriert.
- Fiktive Ergänzung: Einmal ist die Initiative für den
  Geschlechtsverkehr von ihr ausgegangen.
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Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs

1. 15. Dezember 2014 Strafbefehl, Angriffs (Art. 134
   StGB): Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.--,
   bedingter Vollzug, 2 Jahre Probezeit, Busse CHF
   2'000.–.
2. 22. Juni 2015 Strafbefehl grober Verletzung der
   Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Geldstrafe von
   20 Tagessätzen à CHF 80.– bedingter Vollzug,
   Probezeit: 2 Jahre, Busse CHF 300.–
3. 31. August 2016 Strafbefehl Fahren in fahrunfähigem
   Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a/b SVG und Art. 19a
   BetmG): Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 70.,
   Busse CHF 300.– verurteilt. Bedingter Strafvollzug
   Strafbefehl 1. und 2 dabei widerrufen.
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Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs

                     Probezeit (2 Jahre)
                                           Probezeit (2 Jahre)

       2014                 2015                   2016           2017   2017    2019
   120 TS à Fr. 90     20 TS à Fr. 80.--      80 TS à Fr. 70.--          BGZ    OG/ZH
Übersicht

I.    Einführung
II.   Strafen
      1. Strafarten
           a.   Geldstrafe/Busse
           b.   Freiheitsstrafen
           c.   Todesstrafe/Leibesstrafe
      2. Strafaufschub
           a.   Bedingte Strafen
           b.   Probezeit
           c.   Widerruf
      3. Strafzumessung
           a.   Strafrahmen
           b.   Strafzumessung i.e.S.
Übersicht

I.    Einführung
II.   Strafen
      1. Strafarten
           a.   Geldstrafe/Busse
           b.   Freiheitsstrafen
           c.   Todesstrafe/Leibesstrafe
      2. Strafaufschub
           a.   Bedingte Strafen
           b.   Probezeit
           c.   Widerruf
      3. Strafzumessung
           a.   Strafrahmen
           b.   Strafzumessung i.e.S.
Sanktionen

      Strafen                                                                            Massnahmen

                                                    Sichernde Massnahmen                                                 Andere Massnahmen

                                   therapeutische                          isolierende                  persönliche                           sachliche

                                                                                                                                               Einziehung
Geldstrafe Tagessatzsystem
                                     Stationäre                                                                                       • Sicherungseinziehung
          Art. 34
                             Behandlung von psychischen                                             Friedensbürgschaft                  Art. 69
                                                                      Verwahrung Art. 64
                                     Störungen                                                            Art. 66                     • Einziehung von
      Freiheitsstrafe                  Art. 59                                                                                          Vermögenswerten Art. 70
                                                                                                                                        ff.
         Art. 40 f.

                                                                                                    Landesverweisung                  Verwendung zugunsten des
Busse Geldsummensystem       Stationäre Suchtbehandlung
                                                                                                        Art. 66a                           Geschädigten
         Art. 106                       Art. 60
                                                                                                                                              Art. 73

                                                                                                     Tätigkeitsverbot
       Todesstrafe            Stationäre Massnahme für                                                    Art. 67
      Leibesstrafen               junge Erwachsene
                                        Art. 61
                                                                                                        Fahrverbot
                                                                                                         Art. 67e

                             Ambulante Behandlung von
                             psychischen Störungen oder                                         Veröffentlichung des Urteils
                               Sucht bzw. Abhängigkeit                                                     Art. 68
                                       Art. 63

                              Nachträgliche stationäre
                                                                   Nachträgliche Verwahrung
                                   Behandlung
                                                                         Art. 65 Abs. 2
                                   Art. 65 Abs. 1

                                                                      Vollzug
Art. 34 – Geldstrafe/Bemessung

1Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe
mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht
bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens
3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der
Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt
die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum.
3Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen
Auskünfte.
4   Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Geldstrafe

Anzahl Tagessätze
(Verschulden)
x
Höhe der Tagessätze
(Finanzielle Verhältnisse)
=
Geldstrafe
Strafen
1.- Fr.       10’000.- Fr.                             Bedingter Vollzug      Teilbedingter
                                                            möglich         Vollzug möglich
       Busse
                                                       (3 Tage–2 Jahre)     (1 Jahr–3 Jahre)
     (Art. 106)

   3 Tagessätze                180 Tagessätze
   (à min. 10.-/30.- Fr.)      (à max. 3’000.- Fr.)

                  Geldstrafe
                   (Art. 34)

     3 Tage                    6 Monate                          2 Jahre           3 Jahre     20 Jahre

                                                Freiheitsstrafe (Art. 40)
Sanktionen

      Strafen                                                                            Massnahmen

                                                    Sichernde Massnahmen                                                 Andere Massnahmen

                                   therapeutische                          isolierende                  persönliche                           sachliche

                                                                                                                                               Einziehung
Geldstrafe Tagessatzsystem
                                     Stationäre                                                                                       • Sicherungseinziehung
          Art. 34
                             Behandlung von psychischen                                             Friedensbürgschaft                  Art. 69
                                                                      Verwahrung Art. 64
                                     Störungen                                                            Art. 66                     • Einziehung von
      Freiheitsstrafe                  Art. 59                                                                                          Vermögenswerten Art. 70
                                                                                                                                        ff.
         Art. 40 f.

                                                                                                    Landesverweisung                  Verwendung zugunsten des
Busse Geldsummensystem       Stationäre Suchtbehandlung
                                                                                                        Art. 66a                           Geschädigten
         Art. 106                       Art. 60
                                                                                                                                              Art. 73

                                                                                                     Tätigkeitsverbot
       Todesstrafe            Stationäre Massnahme für                                                    Art. 67
      Leibesstrafen               junge Erwachsene
                                        Art. 61
                                                                                                        Fahrverbot
                                                                                                         Art. 67e

                             Ambulante Behandlung von
                             psychischen Störungen oder                                         Veröffentlichung des Urteils
                               Sucht bzw. Abhängigkeit                                                     Art. 68
                                       Art. 63

                              Nachträgliche stationäre
                                                                   Nachträgliche Verwahrung
                                   Behandlung
                                                                         Art. 65 Abs. 2
                                   Art. 65 Abs. 1

                                                                      Vollzug
Art. 40 – Freiheitsstrafe

1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe
beträgt drei Tage…
2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe

beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz
ausdrücklich bestimmt, dauert die
Freiheitsstrafe lebenslänglich.
Strafen
1.- Fr.       10’000.- Fr.                             Bedingter Vollzug      Teilbedingter
                                                            möglich         Vollzug möglich
       Busse
                                                       (3 Tage–2 Jahre)     (1 Jahr–3 Jahre)
     (Art. 106)

   3 Tagessätze                180 Tagessätze
   (à min. 10.-/30.- Fr.)      (à max. 3’000.- Fr.)

                  Geldstrafe
                   (Art. 34)

     3 Tage                    6 Monate                          2 Jahre           3 Jahre     20 Jahre

                                                Freiheitsstrafe (Art. 40)
Lebenslängliche Freiheitstrafe
Frage an Frau Nabholz: In der Politik
verlangen bürgerliche Politiker oft eine   ?
härtere Durchsetzung der
lebenslänglichen Haftstrafe, damit
diese auch wirklich lebenslänglich gilt.
Was halten Sie von diesem Vorstoss?
Übersicht

I.    Einführung
II.   Strafen
      1. Strafarten
           a.   Geldstrafe/Busse
           b.   Freiheitsstrafen
           c.   Todesstrafe/Leibesstrafe
      2. Strafaufschub
           a.   Bedingte Strafen
           b.   Probezeit
           c.   Widerruf
      3. Strafzumessung
           a.   Strafrahmen
           b.   Strafzumessung i.e.S.
Art. 42 – Bedingte Strafen

1 DasGericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer          Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug
Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer            Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug

Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten.
Objektiver Anwendungsbereich
1.- Fr.       10’000.- Fr.                                  Bedingter Vollzug     Teilbedingter
                                                                 möglich        Vollzug möglich
       Busse
                                                            (3 Tage–2 Jahre)    (1 Jahr–3 Jahre)
     (Art. 106)

   3 Tagessätze                      180 Tagessätze
   (à min. 10.-/30.- Fr.)            (à max. 3’000.- Fr.)

                  Geldstrafe
          Bedingter   Vollzug
               (Art. 34)

     3 Tage                           6 Monate                        2 Jahre          3 Jahre     20 Jahre

                               Bedingter Vollzug Freiheitsstrafe (Art.
                                                                  Teilbedingt
                                                                       40)
Art. 42 – Bedingte Strafen

1 Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer          Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug
Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer            Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug

Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten.
Prognose

«4.2 In subjektiver Hinsicht hat das
Gericht für die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges wie bisher
eine Prognose über das zukünftige
Verhalten des Täters zu stellen.

                                       BGE 134 IV 1
Prognose

«…In die Beurteilung mit
einzubeziehen sind neben den
Tatumständen auch das Vorleben und
der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung               BGE 134 IV 1
zulassen…
Prognose

«…Relevante Faktoren sind etwa
strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen …“
                                          BGE 134 IV 1
Bedingte Freiheitsstrafe
Könnten Sie Bitte nochmals erklären,
was es mit der günstigen und               ?
ungünstigen Prognose auf sich hat. Ich
verstehe nicht genau, was sie damit
meinen. Art. 42 - Bedingte Strafen
Bedingte Freiheitsstrafe
Podcast 3, bedingter Vollzug: Wird
unser Strafrecht nicht zum                 ?
Täterstrafrecht, wenn wir bei der
Beurteilung der Angemessenheit des
bedingten Vollzuges auf den "Charakter
des Täters" (BGE 134 IV 1) abstellen?
Übersicht

I.    Einführung
II.   Strafen
      1. Strafarten
           a.   Geldstrafe/Busse
           b.   Freiheitsstrafen
           c.   Todesstrafe/Leibesstrafe
      2. Strafaufschub
           a.   Bedingte Strafen
           b.   Probezeit
           c.   Widerruf
      3. Strafzumessung
           a.   Strafrahmen
           b.   Strafzumessung i.e.S.
Art. 44 – Probezeit

1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer
Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von
zwei bis fünf Jahren.
2 Für die Dauer der Probezeit kann das

Gericht Bewährungshilfe anordnen und
Weisungen erteilen.
3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die

Bedeutung und die Folgen der bedingten
und der teilbedingten Strafe.
Art. 44 – Probezeit
Wie wird die Probezeit genau
bemessen? Was wird beachtet beim             ?
erteilen der Dauer der Probezeit?
Probezeit

                  Probezeit (2 Jahre)
                                        Probezeit (2 Jahre)

    2014                 2015
120 TS à Fr. 90     20 TS à Fr. 80.--
Übersicht

I.    Einführung
II.   Strafen
      1. Strafarten
           a.   Geldstrafe/Busse
           b.   Freiheitsstrafen
           c.   Todesstrafe/Leibesstrafe
      2. Strafaufschub
           a.   Bedingte Strafen
           b.   Probezeit
           c.   Widerruf
      3. Strafzumessung
           a.   Strafrahmen
           b.   Strafzumessung i.e.S.
Art. 46 – Nichtbewährung

1Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu
erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird,
so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder
den bedingten Teil der Strafe…
2Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht
auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten
verwarnen oder die Probezeit um höchstens die
Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern.
Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das
Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf
der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
Art. 46 – Nichtbewährung

                    Probezeit (2 Jahre)
                                          Probezeit (2 Jahre)

    2014                   2015                   2016           2017   2017    2019
120 TS à Fr. 90       20 TS à Fr. 80.--      80 TS à Fr. 70.--          BGZ    OG/ZH
Übersicht

I.    Einführung
II.   Strafen
      1. Strafarten
           a.   Geldstrafe/Busse
           b.   Freiheitsstrafen
           c.   Todesstrafe/Leibesstrafe
      2. Strafaufschub
           a.   Bedingte Strafen
           b.   Probezeit
           c.   Widerruf
      3. Strafzumessung
           a.   Strafrahmen
           b.   Strafzumessung i.e.S.
Erweiterung Strafrahmen
        Strafmilderung
Strafmilderung (Art. 48a)

1                                          -   Strafmilderungsgründe (Art. 48)
  Mildert das Gericht die Strafe, so ist
                                           -   Unterlassung (Art. 11 IV)
es nicht an die angedrohte                 -   Notwehrexzess (Art. 16 I)
Mindeststrafe gebunden.                    -   Notstandsexzess (Art. 18 I)
2 Das Gericht kann auf eine andere als     -   Vermind. Schuldfähigkeit (Art. 19 II)
                                           -   Vermeidb. Rechtsirrtum (Art. 21 S. 2)
die angedrohte Strafart erkennen, ist      -   Versuch (Art. 22)
aber an das gesetzliche Höchst- und        -   Rücktritt/tätige Reue (Art. 23)
                                           -   Versuchte Anstiftung (Art. 24 II)
Mindestmass der Strafart gebunden.         -   Gehilfenschaft (Art. 25)
                                           -   Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 26)
                                           -   Leichte einfache Körperverletzung
                                               (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2)
                                           -   Rücknahme Ehrverletzung (Art. 173
                                               Ziff. 4)
                                           -   …
Strafmilderung (Art. 48a)

1                                          -   Strafmilderungsgründe (Art. 48)
  Mildert das Gericht die Strafe, so ist
                                           -   Unterlassung (Art. 11 IV)
es nicht an die angedrohte                 -   Notwehrexzess     (Art. 16 I) nach unten
                                                Öffnung des Strafrahmens
Mindeststrafe gebunden.                    -   Notstandsexzess (Art. 18 I)
2 Das Gericht kann auf eine andere als     -   Vermind. Schuldfähigkeit (Art. 19 II)
                                           -   Vermeidb. Rechtsirrtum (Art. 21 S. 2)
die angedrohte Strafart erkennen, ist      -   Versuch (Art. 22)
aber an das gesetzliche Höchst- und        -   Rücktritt/tätige Reue (Art. 23)
                                           -   Versuchte Anstiftung (Art. 24 II)
Mindestmass der Strafart gebunden.         -   Gehilfenschaft   (Art. 25)
                                                          Änderung     Strafart
                                           -   Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 26)
                                           -   Leichte einfache Körperverletzung
                                               (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2)
                                           -   Rücknahme Ehrverletzung (Art. 173
                                               Ziff. 4)
                                           -   …
Erweiterung Strafrahmen
        Strafschärfung
Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige          Definition Deliktsmehrheit
Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.          Rechtsfolge: Strafschärfung
Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.
Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der         1. Bestimmen schwerste Straftat
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten           2. Asperation: Faktor 1.5
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.
Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.                                 3. Grenze: Strafartmaximum
Übersicht

I.    Einführung
II.   Strafen
      1. Strafarten
           a.   Geldstrafe/Busse
           b.   Freiheitsstrafen
           c.   Todesstrafe/Leibesstrafe
      2. Strafaufschub
           a.   Bedingte Strafen
           b.   Probezeit
           c.   Widerruf
      3. Strafzumessung
           a.   Strafrahmen
           b.   Strafzumessung i.e.S.
Art. 47 – Strafzumessung i.e.S.

1Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 47 – Strafzumessung i.e.S.

1Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden
                                                      Verschuldensprinzip
des Täters zu.
Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das     «Täterbezogenes» Verschulden
Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie          «Tatbezogenes» Verschulden
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Diskussion
Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs
Bedingte Freiheitsstrafe
Gibt es einen spezifischen Grund,
weshalb wir in der Vorlesung die           ?
Strafzumessung in einer anderen
Reihenfolge wie das Gericht prüfen?
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Art. 187 – Sexuelle Handlungen mit Kindern

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren
eine sexuelle Handlung vornimmt, …
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Strafrahmen

Ordentlicher Strafrahmen:
Geldstrafe 3 TS – 180 TS
Freiheitsstrafe von
3 Tagen bis 5 Jahre
Art. 48 – Strafmilderung

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a. …
b. der Täter durch das Verhalten der
   verletzten Person ernsthaft in
   Versuchung geführt worden ist;
Art. 48 a – Wirkung Strafmilderung

1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist
es nicht an die angedrohte
Mindeststrafe gebunden.
2 Das Gericht kann auf eine andere als

die angedrohte Strafart erkennen, ist
aber an das gesetzliche Höchst- und
Mindestmass der Strafart gebunden.
Strafrahmen

Strafmilderung:
Busse Fr. 1 – 10’000.–
Geldstrafe 3-180 TS
Freiheitsstrafe von
3 Tagen bis 5 Jahre
Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige          Definition Deliktsmehrheit
Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten         Rechtsfolge: Strafschärfung
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.

Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Strafrahmen

Strafschärfung:
Busse Fr. 1 – 10’000.–
Geldstrafe 3-180 TS
Freiheitsstrafe von
3 Tagen bis 7.5 Jahre
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Objektive Tatkomponenten

2.2 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente
festzuhalten, dass es zwischen der Geschädigten und dem
Beschuldigten während der rund 3 ½ Monaten
andauernden Beziehung zu Geschlechtsverkehr kam,
wobei die Geschädigte mit 14 Jahren noch deutlich von der
Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren
entfernt war. Der Altersunterschied zum Beschuldigten
betrug rund 8 Jahre… die Geschädigte und der
Beschuldigte in einer Liebesbeziehung standen, wobei sich
der Beschuldigte mit 22 Jahren selbst noch in relativ
jugendlichem Alter befand.»
Subjektive Tatkomponenten

«Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Im
Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt
werden, dass dem Beschuldigten keine schlechte bzw.
verwerfliche Gesinnung anzulasten wäre, sondern, wie
bereits ausgeführt, von beidseitiger Verliebtheit
auszugehen ist. Nichtsdestotrotz wäre die Tat ohne
Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war in
seiner Entscheidung jederzeit und uneingeschränkt
frei.»
Einsatzstrafe

«In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und
subjektiver Tatumstände ist damit – in
Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz –
von einem leichten Verschulden auszugehen
und die hypothetische Einsatzstrafe bei einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. bei 3
Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Einsatzstrafe

1.   15. Dezember 2014 Strafbefehl, Angriffs (Art. 134
     StGB): Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.--,
     bedingter Vollzug, 2 Jahre Probezeit, Busse CHF
     2'000.–.
2.   22. Juni 2015 Strafbefehl grober Verletzung der
     Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Geldstrafe von
     20 Tagessätzen à CHF 80.– bedingter Vollzug,
     Probezeit: 2 Jahre, Busse CHF 300.–
3.   31. August 2016 Strafbefehl Fahren in fahrunfähigem
     Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a/b SVG und Art. 19a
     BetmG): Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 70.,
     Busse CHF 300.– verurteilt. Bedingter Strafvollzug
     Strafbefehl 1. und 2 dabei widerrufen.
Weitere Strafen

«Zutreffend hat die Vorinstanz bei der
Täterkomponente diese drei Vorstrafen leicht
straferhöhend berücksichtigt. Wenn auch nicht
einschlägig, so zeigen diese doch, dass sich der
Beschuldigte hinsichtlich geltender Gesetze
relativ gleichgültig verhält und sich betreffend
den vorliegenden Fall insbesondere auch durch
die bereits ausgesprochenen Strafen
keineswegs beeindrucken liess.»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Täterkomponenten

«Überdies ist dem Beschuldigten im Rahmen
einer Würdigung des Nachtatverhaltens
anzulasten, dass er die Geschädigte vor deren
Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018
telefonisch kontaktierte und sie hinsichtlich
ihres Aussageverhaltens zu beeinflussen suchte
bzw. eine moralische Drucksituation für die
Zeugin aufbaute. Dies ist merklich
straferhöhend zu berücksichtigen…»
Täterkomponenten

«Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Strafe
aufgrund der Täterkomponente um
3 Monate angemessen.»
Täterkomponenten

«Mit der Vorinstanz ist sodann die
Mehrfachbegehung merklich straferhöhend
zu veranschlagen, wobei zugunsten des
Beschuldigten davon auszugehen ist,
dass der Geschlechtsverkehr zehnmal vollzogen
wurde. Eine weitere Erhöhung der
Einsatzstrafe um 2 Monate erscheint dabei
angemessen..»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Täterkomponenten

«Damit ergibt sich eine Strafe in der Höhe…
von 8 Monaten Freiheitsstrafe.»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Art. 66a – obligatorische Landesverweisung

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen
einer der folgenden strafbaren Handlungen
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
a.   vorsätzliche Tötung (Art. 111),
b.   schwere Körperverletzung (Art. 122)…
c.   Raub (Art. 140)…
d.   Diebstahl (Art. 139)/Hausfriedensbr. (Art. 186)
g.   Sex. Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1)
m. Völkermord (Art. 264),
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH)

I.     Anwendbares Recht
II.    Abstrakter Strafrahmen
III.   Strafzumessung
        1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        2. (Weitere Delikte)
             a. Objektive Tatkomponente
             b. Subjektive Tatkomponente
        3. Täterkomponente
        4. Fazit Strafhöhe
        5. Strafart
IV.    (Massnahme)
V.     Vollzug
VI.    (Widerruf)
Art. 42 – Bedingte Strafen

1 DasGericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer          Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug
Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer            Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug

Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten.
Objektiver Anwendungsbereich
1.- Fr.       10’000.- Fr.                                  Bedingter Vollzug     Teilbedingter
                                                                 möglich        Vollzug möglich
       Busse
                                                            (3 Tage–2 Jahre)    (1 Jahr–3 Jahre)
     (Art. 106)

   3 Tagessätze                      180 Tagessätze
   (à min. 10.-/30.- Fr.)            (à max. 3’000.- Fr.)

                  Geldstrafe
          Bedingter   Vollzug
               (Art. 34)

     3 Tage                           6 Monate                        2 Jahre          3 Jahre     20 Jahre

                               Bedingter Vollzug Freiheitsstrafe (Art.
                                                                  Teilbedingt
                                                                       40)
Objektiver Anwendungsbereich

«4.2 Vorliegend sind die objektiven
Voraussetzungen für die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine
Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren ausgefällt
wird (Art. 42 Abs. 1 aStGB).»
Art. 42 – Bedingte Strafen

1 Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer          Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug
Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer            Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug

Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten.
Prognose

„4.2 In subjektiver Hinsicht hat das
Gericht für die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges wie bisher
eine Prognose über das zukünftige
Verhalten des Täters zu stellen.

                                       BGE 134 IV 1
Subjektiver Anwendungsbereich

«der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren keine
Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB
aufweist. Damit wird die günstige
Prognose als subjektive Voraussetzung der
bedingten Strafe vermutet…
Subjektiver Anwendungsbereich

«…Zwar ist …festzuhalten, dass der Beschuldig-
te in den letzten Jahren drei Vorstrafen
erwirkte. Diese sind indessen nicht einschlägig.
Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als
Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich
somit bisher noch nie vor einem
Strafgericht verantworten…
Subjektiver Anwendungsbereich

«Es ist davon auszugehen, dass der als Folge
der Untersuchungshaft sowie der
Umwandlung der Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen
bereits erlittene Freiheitsentzug,
ebenso der Umstand, dass für die heute zu
beurteilenden Taten erstmals eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, den
Beschuldigten genügend beeindrucken
werden, um ihn von weiterer Delinquenz
abzuhalten…
Subjektiver Anwendungsbereich

«4.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist
demzufolge im Sinne einer letzten Chance
in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils
aufzuschieben.
Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich
des künftigen Wohlverhaltens des Beschul-
digten angemessen Rechnung zu tragen, ist die
Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen..»
Obergerichtsurteil – SB190173-O/U/cs

Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
    mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im
    Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten
    Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden
    sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben
    und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird
    abgesehen.
5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede
    organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
    regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst,
    für die Dauer von 10 Jahren verboten.
Massnahmen mit jungen Erwachsenen

Gregor Tönnissen
Direktor Massnahmenzentrum Uitikon

Dr. phil Évi Forgó Baer
Forensische Psychotherapeutin im
Massnahmenzentrum Uitikon

Dienstag 30.03.2021
Strafrecht AT II – FS 2021
Datum        Gegenstand
23.02.2021   Einführung
02.03.2021   Einführung Strafarten
16.03.2021   Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz
30.03.2021   Grundlagen Massnahmen, stationäre therapeutische Suchtbehandlung, junge Erwachsene
20.04.2021   Ambulante Massnahmen, Verwahrung, Einziehung

04.05.2021   Einziehung, Vollzug
25.05.2021   Übertretung, Verjährung, Strafantrag
Strafrecht AT II
Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz
             Prof. Dr. Marc Thommen
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