Strafrecht AT II Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz - Prof. Dr. Marc Thommen
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Strafrecht AT II – FS 2021 Datum Gegenstand 23.02.2021 Einführung 02.03.2021 Einführung Strafarten 16.03.2021 Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz 30.03.2021 Grundlagen Massnahmen, stationäre therapeutische Suchtbehandlung, junge Erwachsene 20.04.2021 Ambulante Massnahmen, Verwahrung, Einziehung 04.05.2021 Einziehung, Vollzug 25.05.2021 Übertretung, Verjährung, Strafantrag
Simone Nabholz - Studium Wien/Zürich - Anwaltspatent Kanton Zürich - 2007: Wahl zur Richterin BGZ (Grüne) - 9. Abt.: Wirtschafts-/Kapitalstraffälle - 2019: Wahl zur Ersatzoberrichterin - Pianistin
Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs - Dem Beschuldigten (22) wird vorgeworfen, er habe im Jahr 2017 mit der Geschädigten (14) eine Paarbeziehung geführt und mindestens 10 Mal einverständlichen Geschlechtsverkehr gehabt. - Das Alter der Geschädigten war ihm bekannt. - Der Beschuldigte hat sich im gesamten Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht. - Geboren in der Dominikanischen Republik. - Seit 2007 in der Schweiz. - Feste Anstellung. - Zieht demnächst mit seiner Freundin zusammen. - Spricht Schweizerdeutsch, ist gut integriert. - Fiktive Ergänzung: Einmal ist die Initiative für den Geschlechtsverkehr von ihr ausgegangen.
Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs 1. 15. Dezember 2014 Strafbefehl, Angriffs (Art. 134 StGB): Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.--, bedingter Vollzug, 2 Jahre Probezeit, Busse CHF 2'000.–. 2. 22. Juni 2015 Strafbefehl grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.– bedingter Vollzug, Probezeit: 2 Jahre, Busse CHF 300.– 3. 31. August 2016 Strafbefehl Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a/b SVG und Art. 19a BetmG): Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 70., Busse CHF 300.– verurteilt. Bedingter Strafvollzug Strafbefehl 1. und 2 dabei widerrufen.
Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs Probezeit (2 Jahre) Probezeit (2 Jahre) 2014 2015 2016 2017 2017 2019 120 TS à Fr. 90 20 TS à Fr. 80.-- 80 TS à Fr. 70.-- BGZ OG/ZH
Übersicht I. Einführung II. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Freiheitsstrafen c. Todesstrafe/Leibesstrafe 2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Probezeit c. Widerruf 3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Strafzumessung i.e.S.
Übersicht I. Einführung II. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Freiheitsstrafen c. Todesstrafe/Leibesstrafe 2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Probezeit c. Widerruf 3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Strafzumessung i.e.S.
Sanktionen Strafen Massnahmen Sichernde Massnahmen Andere Massnahmen therapeutische isolierende persönliche sachliche Einziehung Geldstrafe Tagessatzsystem Stationäre • Sicherungseinziehung Art. 34 Behandlung von psychischen Friedensbürgschaft Art. 69 Verwahrung Art. 64 Störungen Art. 66 • Einziehung von Freiheitsstrafe Art. 59 Vermögenswerten Art. 70 ff. Art. 40 f. Landesverweisung Verwendung zugunsten des Busse Geldsummensystem Stationäre Suchtbehandlung Art. 66a Geschädigten Art. 106 Art. 60 Art. 73 Tätigkeitsverbot Todesstrafe Stationäre Massnahme für Art. 67 Leibesstrafen junge Erwachsene Art. 61 Fahrverbot Art. 67e Ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Veröffentlichung des Urteils Sucht bzw. Abhängigkeit Art. 68 Art. 63 Nachträgliche stationäre Nachträgliche Verwahrung Behandlung Art. 65 Abs. 2 Art. 65 Abs. 1 Vollzug
Art. 34 – Geldstrafe/Bemessung 1Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. 2Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 3Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. 4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Geldstrafe Anzahl Tagessätze (Verschulden) x Höhe der Tagessätze (Finanzielle Verhältnisse) = Geldstrafe
Strafen 1.- Fr. 10’000.- Fr. Bedingter Vollzug Teilbedingter möglich Vollzug möglich Busse (3 Tage–2 Jahre) (1 Jahr–3 Jahre) (Art. 106) 3 Tagessätze 180 Tagessätze (à min. 10.-/30.- Fr.) (à max. 3’000.- Fr.) Geldstrafe (Art. 34) 3 Tage 6 Monate 2 Jahre 3 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40)
Sanktionen Strafen Massnahmen Sichernde Massnahmen Andere Massnahmen therapeutische isolierende persönliche sachliche Einziehung Geldstrafe Tagessatzsystem Stationäre • Sicherungseinziehung Art. 34 Behandlung von psychischen Friedensbürgschaft Art. 69 Verwahrung Art. 64 Störungen Art. 66 • Einziehung von Freiheitsstrafe Art. 59 Vermögenswerten Art. 70 ff. Art. 40 f. Landesverweisung Verwendung zugunsten des Busse Geldsummensystem Stationäre Suchtbehandlung Art. 66a Geschädigten Art. 106 Art. 60 Art. 73 Tätigkeitsverbot Todesstrafe Stationäre Massnahme für Art. 67 Leibesstrafen junge Erwachsene Art. 61 Fahrverbot Art. 67e Ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Veröffentlichung des Urteils Sucht bzw. Abhängigkeit Art. 68 Art. 63 Nachträgliche stationäre Nachträgliche Verwahrung Behandlung Art. 65 Abs. 2 Art. 65 Abs. 1 Vollzug
Art. 40 – Freiheitsstrafe 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage… 2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
Strafen 1.- Fr. 10’000.- Fr. Bedingter Vollzug Teilbedingter möglich Vollzug möglich Busse (3 Tage–2 Jahre) (1 Jahr–3 Jahre) (Art. 106) 3 Tagessätze 180 Tagessätze (à min. 10.-/30.- Fr.) (à max. 3’000.- Fr.) Geldstrafe (Art. 34) 3 Tage 6 Monate 2 Jahre 3 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40)
Lebenslängliche Freiheitstrafe Frage an Frau Nabholz: In der Politik verlangen bürgerliche Politiker oft eine ? härtere Durchsetzung der lebenslänglichen Haftstrafe, damit diese auch wirklich lebenslänglich gilt. Was halten Sie von diesem Vorstoss?
Übersicht I. Einführung II. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Freiheitsstrafen c. Todesstrafe/Leibesstrafe 2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Probezeit c. Widerruf 3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Strafzumessung i.e.S.
Art. 42 – Bedingte Strafen 1 DasGericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Objektiver Anwendungsbereich 1.- Fr. 10’000.- Fr. Bedingter Vollzug Teilbedingter möglich Vollzug möglich Busse (3 Tage–2 Jahre) (1 Jahr–3 Jahre) (Art. 106) 3 Tagessätze 180 Tagessätze (à min. 10.-/30.- Fr.) (à max. 3’000.- Fr.) Geldstrafe Bedingter Vollzug (Art. 34) 3 Tage 6 Monate 2 Jahre 3 Jahre 20 Jahre Bedingter Vollzug Freiheitsstrafe (Art. Teilbedingt 40)
Art. 42 – Bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Prognose «4.2 In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. BGE 134 IV 1
Prognose «…In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung BGE 134 IV 1 zulassen…
Prognose «…Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen …“ BGE 134 IV 1
Bedingte Freiheitsstrafe Könnten Sie Bitte nochmals erklären, was es mit der günstigen und ? ungünstigen Prognose auf sich hat. Ich verstehe nicht genau, was sie damit meinen. Art. 42 - Bedingte Strafen
Bedingte Freiheitsstrafe Podcast 3, bedingter Vollzug: Wird unser Strafrecht nicht zum ? Täterstrafrecht, wenn wir bei der Beurteilung der Angemessenheit des bedingten Vollzuges auf den "Charakter des Täters" (BGE 134 IV 1) abstellen?
Übersicht I. Einführung II. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Freiheitsstrafen c. Todesstrafe/Leibesstrafe 2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Probezeit c. Widerruf 3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Strafzumessung i.e.S.
Art. 44 – Probezeit 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. 2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
Art. 44 – Probezeit Wie wird die Probezeit genau bemessen? Was wird beachtet beim ? erteilen der Dauer der Probezeit?
Probezeit Probezeit (2 Jahre) Probezeit (2 Jahre) 2014 2015 120 TS à Fr. 90 20 TS à Fr. 80.--
Übersicht I. Einführung II. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Freiheitsstrafen c. Todesstrafe/Leibesstrafe 2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Probezeit c. Widerruf 3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Strafzumessung i.e.S.
Art. 46 – Nichtbewährung 1Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe… 2Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
Art. 46 – Nichtbewährung Probezeit (2 Jahre) Probezeit (2 Jahre) 2014 2015 2016 2017 2017 2019 120 TS à Fr. 90 20 TS à Fr. 80.-- 80 TS à Fr. 70.-- BGZ OG/ZH
Übersicht I. Einführung II. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Freiheitsstrafen c. Todesstrafe/Leibesstrafe 2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Probezeit c. Widerruf 3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Strafzumessung i.e.S.
Erweiterung Strafrahmen Strafmilderung
Strafmilderung (Art. 48a) 1 - Strafmilderungsgründe (Art. 48) Mildert das Gericht die Strafe, so ist - Unterlassung (Art. 11 IV) es nicht an die angedrohte - Notwehrexzess (Art. 16 I) Mindeststrafe gebunden. - Notstandsexzess (Art. 18 I) 2 Das Gericht kann auf eine andere als - Vermind. Schuldfähigkeit (Art. 19 II) - Vermeidb. Rechtsirrtum (Art. 21 S. 2) die angedrohte Strafart erkennen, ist - Versuch (Art. 22) aber an das gesetzliche Höchst- und - Rücktritt/tätige Reue (Art. 23) - Versuchte Anstiftung (Art. 24 II) Mindestmass der Strafart gebunden. - Gehilfenschaft (Art. 25) - Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 26) - Leichte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2) - Rücknahme Ehrverletzung (Art. 173 Ziff. 4) - …
Strafmilderung (Art. 48a) 1 - Strafmilderungsgründe (Art. 48) Mildert das Gericht die Strafe, so ist - Unterlassung (Art. 11 IV) es nicht an die angedrohte - Notwehrexzess (Art. 16 I) nach unten Öffnung des Strafrahmens Mindeststrafe gebunden. - Notstandsexzess (Art. 18 I) 2 Das Gericht kann auf eine andere als - Vermind. Schuldfähigkeit (Art. 19 II) - Vermeidb. Rechtsirrtum (Art. 21 S. 2) die angedrohte Strafart erkennen, ist - Versuch (Art. 22) aber an das gesetzliche Höchst- und - Rücktritt/tätige Reue (Art. 23) - Versuchte Anstiftung (Art. 24 II) Mindestmass der Strafart gebunden. - Gehilfenschaft (Art. 25) Änderung Strafart - Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 26) - Leichte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2) - Rücknahme Ehrverletzung (Art. 173 Ziff. 4) - …
Erweiterung Strafrahmen Strafschärfung
Strafschärfung Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Definition Deliktsmehrheit Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Rechtsfolge: Strafschärfung Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Strafschärfung Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Strafschärfung Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der 1. Bestimmen schwerste Straftat schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten 2. Asperation: Faktor 1.5 Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. 3. Grenze: Strafartmaximum
Übersicht I. Einführung II. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Freiheitsstrafen c. Todesstrafe/Leibesstrafe 2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Probezeit c. Widerruf 3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Strafzumessung i.e.S.
Art. 47 – Strafzumessung i.e.S. 1Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 47 – Strafzumessung i.e.S. 1Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden Verschuldensprinzip des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das «Täterbezogenes» Verschulden Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie «Tatbezogenes» Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Diskussion Urteil OG/ZH vom 29.10.2019 – SB190173-O/U/cs
Bedingte Freiheitsstrafe Gibt es einen spezifischen Grund, weshalb wir in der Vorlesung die ? Strafzumessung in einer anderen Reihenfolge wie das Gericht prüfen?
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Art. 187 – Sexuelle Handlungen mit Kindern 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, … wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Strafrahmen Ordentlicher Strafrahmen: Geldstrafe 3 TS – 180 TS Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis 5 Jahre
Art. 48 – Strafmilderung Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a. … b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
Art. 48 a – Wirkung Strafmilderung 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. 2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
Strafrahmen Strafmilderung: Busse Fr. 1 – 10’000.– Geldstrafe 3-180 TS Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis 5 Jahre
Strafschärfung Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Definition Deliktsmehrheit Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Rechtsfolge: Strafschärfung Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Strafrahmen Strafschärfung: Busse Fr. 1 – 10’000.– Geldstrafe 3-180 TS Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis 7.5 Jahre
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Objektive Tatkomponenten 2.2 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass es zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten während der rund 3 ½ Monaten andauernden Beziehung zu Geschlechtsverkehr kam, wobei die Geschädigte mit 14 Jahren noch deutlich von der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt war. Der Altersunterschied zum Beschuldigten betrug rund 8 Jahre… die Geschädigte und der Beschuldigte in einer Liebesbeziehung standen, wobei sich der Beschuldigte mit 22 Jahren selbst noch in relativ jugendlichem Alter befand.»
Subjektive Tatkomponenten «Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Im Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass dem Beschuldigten keine schlechte bzw. verwerfliche Gesinnung anzulasten wäre, sondern, wie bereits ausgeführt, von beidseitiger Verliebtheit auszugehen ist. Nichtsdestotrotz wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war in seiner Entscheidung jederzeit und uneingeschränkt frei.»
Einsatzstrafe «In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist damit – in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz – von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. bei 3 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Einsatzstrafe 1. 15. Dezember 2014 Strafbefehl, Angriffs (Art. 134 StGB): Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.--, bedingter Vollzug, 2 Jahre Probezeit, Busse CHF 2'000.–. 2. 22. Juni 2015 Strafbefehl grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.– bedingter Vollzug, Probezeit: 2 Jahre, Busse CHF 300.– 3. 31. August 2016 Strafbefehl Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a/b SVG und Art. 19a BetmG): Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 70., Busse CHF 300.– verurteilt. Bedingter Strafvollzug Strafbefehl 1. und 2 dabei widerrufen.
Weitere Strafen «Zutreffend hat die Vorinstanz bei der Täterkomponente diese drei Vorstrafen leicht straferhöhend berücksichtigt. Wenn auch nicht einschlägig, so zeigen diese doch, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich geltender Gesetze relativ gleichgültig verhält und sich betreffend den vorliegenden Fall insbesondere auch durch die bereits ausgesprochenen Strafen keineswegs beeindrucken liess.»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Täterkomponenten «Überdies ist dem Beschuldigten im Rahmen einer Würdigung des Nachtatverhaltens anzulasten, dass er die Geschädigte vor deren Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 telefonisch kontaktierte und sie hinsichtlich ihres Aussageverhaltens zu beeinflussen suchte bzw. eine moralische Drucksituation für die Zeugin aufbaute. Dies ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen…»
Täterkomponenten «Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Täterkomponente um 3 Monate angemessen.»
Täterkomponenten «Mit der Vorinstanz ist sodann die Mehrfachbegehung merklich straferhöhend zu veranschlagen, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Geschlechtsverkehr zehnmal vollzogen wurde. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate erscheint dabei angemessen..»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Täterkomponenten «Damit ergibt sich eine Strafe in der Höhe… von 8 Monaten Freiheitsstrafe.»
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Art. 66a – obligatorische Landesverweisung 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), b. schwere Körperverletzung (Art. 122)… c. Raub (Art. 140)… d. Diebstahl (Art. 139)/Hausfriedensbr. (Art. 186) g. Sex. Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1) m. Völkermord (Art. 264),
Festsetzung Strafe (BGZ/OG-ZH) I. Anwendbares Recht II. Abstrakter Strafrahmen III. Strafzumessung 1. Einsatzstrafe (Schwerstes Delikt) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 2. (Weitere Delikte) a. Objektive Tatkomponente b. Subjektive Tatkomponente 3. Täterkomponente 4. Fazit Strafhöhe 5. Strafart IV. (Massnahme) V. Vollzug VI. (Widerruf)
Art. 42 – Bedingte Strafen 1 DasGericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Objektiver Anwendungsbereich 1.- Fr. 10’000.- Fr. Bedingter Vollzug Teilbedingter möglich Vollzug möglich Busse (3 Tage–2 Jahre) (1 Jahr–3 Jahre) (Art. 106) 3 Tagessätze 180 Tagessätze (à min. 10.-/30.- Fr.) (à max. 3’000.- Fr.) Geldstrafe Bedingter Vollzug (Art. 34) 3 Tage 6 Monate 2 Jahre 3 Jahre 20 Jahre Bedingter Vollzug Freiheitsstrafe (Art. Teilbedingt 40)
Objektiver Anwendungsbereich «4.2 Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 aStGB).»
Art. 42 – Bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Objektiver Anwendungsbereich bed. Vollzug Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Prognose „4.2 In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. BGE 134 IV 1
Subjektiver Anwendungsbereich «der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB aufweist. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet…
Subjektiver Anwendungsbereich «…Zwar ist …festzuhalten, dass der Beschuldig- te in den letzten Jahren drei Vorstrafen erwirkte. Diese sind indessen nicht einschlägig. Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich somit bisher noch nie vor einem Strafgericht verantworten…
Subjektiver Anwendungsbereich «Es ist davon auszugehen, dass der als Folge der Untersuchungshaft sowie der Umwandlung der Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen bereits erlittene Freiheitsentzug, ebenso der Umstand, dass für die heute zu beurteilenden Taten erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten…
Subjektiver Anwendungsbereich «4.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demzufolge im Sinne einer letzten Chance in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils aufzuschieben. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschul- digten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen..»
Obergerichtsurteil – SB190173-O/U/cs Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.
Massnahmen mit jungen Erwachsenen Gregor Tönnissen Direktor Massnahmenzentrum Uitikon Dr. phil Évi Forgó Baer Forensische Psychotherapeutin im Massnahmenzentrum Uitikon Dienstag 30.03.2021
Strafrecht AT II – FS 2021 Datum Gegenstand 23.02.2021 Einführung 02.03.2021 Einführung Strafarten 16.03.2021 Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz 30.03.2021 Grundlagen Massnahmen, stationäre therapeutische Suchtbehandlung, junge Erwachsene 20.04.2021 Ambulante Massnahmen, Verwahrung, Einziehung 04.05.2021 Einziehung, Vollzug 25.05.2021 Übertretung, Verjährung, Strafantrag
Strafrecht AT II Bedingte Strafen, Strafzumessung, Konkurrenz Prof. Dr. Marc Thommen
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