Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Philosophy, Theology and Religions

Die Seite wird erstellt Damian Jansen
 
WEITER LESEN
Nr. 541q
Studien- und Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Philosophy, Theology
and Religions

vom 23. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021)

Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000 1,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1            Studienangebot und Geltungsbereich
1
  Die Theologische Fakultät (nachfolgend TF) bietet am Zentrum für Theologie und Phi-
losophie der Religionen (nachfolgend ZTPR) einen Masterstudiengang (nachfolgend
MA PTR) an.
2
  Grundsätzlich gilt die Rahmenstudienordnung der Theologischen Fakultät der Univer-
sität Luzern vom 24. April 20132 (Stand 01.08.2019).
3
 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im MA
PTR eingeschrieben sind.

§ 2            Verliehener Grad
1
 Die Theologische Fakultät verleiht den Titel «Master of Arts in Philosophy, Theology
and Religions of the University of Lucerne».

1
    SRL Nr. 539
2
    SRL Nr. 541i
*   Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2021-047
2                                                                              Nr. 541q

2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 3            Zulassung
1
  Zum MA PTR wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss oder einen äquiva-
lenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in einer der in Absatz 2 genannten
Studienrichtungen an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügen-
der Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2
 Zum Studiengang MA PTR wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in den Stu-
dienrichtungen Philosophie, Theologie, Religionswissenschaften bzw. anderer Studien-
gänge verfügt, die mindestens 60 ECTS in einer der genannten Studienrichtungen um-
fassen.
3
 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen
(z.B. Kulturwissenschaften, Geschichte, Internationales Recht, Vergleichendes Verfas-
sungsrecht und Religionen, Hebräisch und Arabisch) kann vor der Zulassung der Erwerb
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4
 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt-
nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium
nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

§ 4              Studienbeginn
1
    Der Studiengang beginnt jährlich im Herbstsemester.

3 Studienstruktur

§ 5           Module
1
 Der MA PTR setzt sich aus folgenden Modulen zusammen:
a.   History of Philosophy and Religions: Basic Concepts I and II (Module 1–2) – im
     Umfang von 30 Credits,
b.   History of Medieval/Modern Philosophy and Religions: Revelation and Philoso-
     phy (Module 3–4) – im Umfang von 30 Credits,
c.   Contemporary Philosophy and Religions: Topics and Problems I and II (Module
     5–6) – im Umfang von 30 Credits,
d.   Master Thesis – im Umfang von 30 Credits:
     1.    Colloquium (Forschungskolloquium),
     2.    Final Exam and Defense of Master’s Thesis (Abschlussprüfung und mündli-
           che Verteidigung der Masterarbeit).
Nr. 541q                                                                                 3

§ 6             Modultypen
1
  Pflichtmodule sind die Module 1–6, der Masterkurs sowie das Abschlussmodul (Mas-
ter Thesis).
2
 Wahlpflichtkurse sind eine Liste von Kursen (Free Choice Courses), in denen die Stu-
dierenden eine Alternative zu den im Curriculum angebotenen Kursen wählen können.
Jeder dieser Kurse umfasst 3 ECTS.

4 Studienleistungen

§ 7            Erwerb von Credits
1
 Für Leistungsnachweise, Prüfungen und Anzahl der Credits, die während des Studiums
im Studiengang MA PTR erbracht werden, gelten die Bestimmungen der Rahmenstu-
dienordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern 3.
2
 Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten
Studienleistungen sowie über deren Zuordnung zu den Modulen.

5 Master- und Studienabschluss

§ 8              Masterabschluss
1
    Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls Masterabschluss.
2
 Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren und Abläufe sind in der Wegleitung zum
Masterverfahren des ZTPR geregelt.
3
 Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich der Philosophie
und ihrer Wechselwirkung mit Theologie und/oder abrahamitischen Religionen (Judais-
mus, Christentum, Islam).

§ 9             Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1
 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erfor-
derlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2
 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt:
a.   3 benotete schriftliche Mastersemesterarbeiten (jeweils einfach gewichtet),
b.   Masterarbeit (doppelt gewichtet),
c.   Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet),
d.   Forschungskolloquium (bestanden; nicht bestanden).
3
     SRL Nr. 541i
4                                                                             Nr. 541q

3
 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die
Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

6 Schlussbestimmungen

§ 10            Gebühren
1
  Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate
richten sich nach der Schulgeldverordnung4.

§ 11            Rechtsmittel
1
  Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann
nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes5 und des Gesetzes über die Verwal-
tungsrechtspflege6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge-
führt werden.
2
    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

4
     SRL Nr. 544
5
     SRL Nr. 539
6
     SRL Nr. 40
Nr. 541q                                                                   5

Änderungstabelle - nach Paragraf
Element      Beschlussdatum   Inkrafttreten   Änderung      Fundstelle G
Erlass       23.06.2021       01.07.2021      Erstfassung   G 2021-047
6                                                                   Nr. 541q

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum   Inkrafttreten   Element   Änderung      Fundstelle G
23.06.2021       01.07.2021      Erlass    Erstfassung   G 2021-047
Sie können auch lesen