Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Philosophy, Theology and Religions
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Nr. 541q Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Philosophy, Theology and Religions vom 23. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000 1, auf Antrag des Senats, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Studienangebot und Geltungsbereich 1 Die Theologische Fakultät (nachfolgend TF) bietet am Zentrum für Theologie und Phi- losophie der Religionen (nachfolgend ZTPR) einen Masterstudiengang (nachfolgend MA PTR) an. 2 Grundsätzlich gilt die Rahmenstudienordnung der Theologischen Fakultät der Univer- sität Luzern vom 24. April 20132 (Stand 01.08.2019). 3 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im MA PTR eingeschrieben sind. § 2 Verliehener Grad 1 Die Theologische Fakultät verleiht den Titel «Master of Arts in Philosophy, Theology and Religions of the University of Lucerne». 1 SRL Nr. 539 2 SRL Nr. 541i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-047
2 Nr. 541q 2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen § 3 Zulassung 1 Zum MA PTR wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss oder einen äquiva- lenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in einer der in Absatz 2 genannten Studienrichtungen an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügen- der Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. 2 Zum Studiengang MA PTR wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in den Stu- dienrichtungen Philosophie, Theologie, Religionswissenschaften bzw. anderer Studien- gänge verfügt, die mindestens 60 ECTS in einer der genannten Studienrichtungen um- fassen. 3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen (z.B. Kulturwissenschaften, Geschichte, Internationales Recht, Vergleichendes Verfas- sungsrecht und Religionen, Hebräisch und Arabisch) kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen). 4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen). § 4 Studienbeginn 1 Der Studiengang beginnt jährlich im Herbstsemester. 3 Studienstruktur § 5 Module 1 Der MA PTR setzt sich aus folgenden Modulen zusammen: a. History of Philosophy and Religions: Basic Concepts I and II (Module 1–2) – im Umfang von 30 Credits, b. History of Medieval/Modern Philosophy and Religions: Revelation and Philoso- phy (Module 3–4) – im Umfang von 30 Credits, c. Contemporary Philosophy and Religions: Topics and Problems I and II (Module 5–6) – im Umfang von 30 Credits, d. Master Thesis – im Umfang von 30 Credits: 1. Colloquium (Forschungskolloquium), 2. Final Exam and Defense of Master’s Thesis (Abschlussprüfung und mündli- che Verteidigung der Masterarbeit).
Nr. 541q 3 § 6 Modultypen 1 Pflichtmodule sind die Module 1–6, der Masterkurs sowie das Abschlussmodul (Mas- ter Thesis). 2 Wahlpflichtkurse sind eine Liste von Kursen (Free Choice Courses), in denen die Stu- dierenden eine Alternative zu den im Curriculum angebotenen Kursen wählen können. Jeder dieser Kurse umfasst 3 ECTS. 4 Studienleistungen § 7 Erwerb von Credits 1 Für Leistungsnachweise, Prüfungen und Anzahl der Credits, die während des Studiums im Studiengang MA PTR erbracht werden, gelten die Bestimmungen der Rahmenstu- dienordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern 3. 2 Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen sowie über deren Zuordnung zu den Modulen. 5 Master- und Studienabschluss § 8 Masterabschluss 1 Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls Masterabschluss. 2 Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren und Abläufe sind in der Wegleitung zum Masterverfahren des ZTPR geregelt. 3 Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich der Philosophie und ihrer Wechselwirkung mit Theologie und/oder abrahamitischen Religionen (Judais- mus, Christentum, Islam). § 9 Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote 1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erfor- derlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat. 2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: a. 3 benotete schriftliche Mastersemesterarbeiten (jeweils einfach gewichtet), b. Masterarbeit (doppelt gewichtet), c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet), d. Forschungskolloquium (bestanden; nicht bestanden). 3 SRL Nr. 541i
4 Nr. 541q 3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest. 6 Schlussbestimmungen § 10 Gebühren 1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung4. § 11 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes5 und des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge- führt werden. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 4 SRL Nr. 544 5 SRL Nr. 539 6 SRL Nr. 40
Nr. 541q 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 23.06.2021 01.07.2021 Erstfassung G 2021-047
6 Nr. 541q Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 23.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung G 2021-047
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