SV Karsau 1923 e.V - Konzept zur Umsetzung des Spielbetriebs (Version 1.0)

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SV Karsau 1923 e.V - Konzept zur Umsetzung des Spielbetriebs (Version 1.0)
SV Karsau 1923 e.V.

      Konzept zur Umsetzung des
            Spielbetriebs
            (Version 1.0)

                         Geltungsbereich

                             Sportplatz Karsau
                  Panoramastrasse 30 (Alter Sportplatz)
                    Forststrasse 30 (Neuer Sportplatz)
                            79618 Rheinfelden

Von 13.07.2020 – bis Aktualisierung/Außerkrafttreten der Corona Verordnung

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INHALTSVERZEICHNIS

Deckblatt                                                            Seite 1

Inhaltsverzeichnis                                                   Seite 2

Grundlegendes zum Spielbetrieb                                       Seite 3

Durchführung des Spielbetriebs                                       Seite 4-5

Dokumentationsvorlage für des Spielbetrieb                           Seite 6

Haftungshinweis und Rechtliches                                      Seite 7

Anhänge:

Anhang 1: Grundlegende Vorordnungen der Stadt Rheinfelden            Seite 8

Anhang 2: Informationen zum Hygienekonzept des SBFV                   Seite 9-16

Anhang 3:Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums Seite 17-20

Anhang 4: Regeln und Dokumentationsvorlage für Zuschauer             Seite 21-22

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GRUNDLEGEND

•   Teilnehmer müssen über die aktuellen Risiken sowie Vorschriften unterrichtet werden.
    Die Teilnahme ist prinzipiell freiwillig.

•   Vor einem Spiel müssen alle teilnehmenden Personen aktiv über die Hygieneregeln
    informiert werden. Dies gilt im Spielbetrieb für sämtliche Personen des Heimvereins, des
    Gastvereins, der Schiedsrichter und sonstiger Funktionärsträger. Das Einverständnis kann
    über den Beauftragten des Heim-/Gastvereins gesamthaft eingeholt werden.

•   Spiele sollen so beantragt und von der jeweils zuständigen spielleitenden Stelle angesetzt
    werden, dass bei mehreren Spielen auf einer Spielstätte ausreichend Zwischenraum
    eingeplant wird, damit sich abreisende und anreisende Mannschaften sich nicht
    begegnen.

•   Die Anfahrt erfolgt wenn möglich in mehreren Fahrzeugen, Fahrgemeinschaften sollten
    soweit möglich minimiert werden.

•   Auf dem Sportgelände ist wo immer möglich der geltende Sicherheitsabstand von 1,5m
    einzuhalten, auch ist sich an die aktuellen Hygienevorschriften zu halten.

•   Getränkeflaschen müssen gefüllt von Zuhause mitgebracht werden und sind
    Personengebunden.

•   Zuschauende Personen haben einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.

•   Das Ausfüllen des Spielberichtsbogens sollte wenn möglich an einem eigenen
    Eingabegerät erfolgen, ist dies nicht möglich ist sicherzustellen das eine Handdesinfektion
    nach Benutzung möglich ist.

•   In Umkleide und Duschen gelten die aktuellen Mindestabstände, wann immer möglich ist
    auf einen Aufenthalt zu verzichten.

•   Alle Spieler/Trainer/Betreuer sind auf dem Spielberichtsbogen zu erwähnen, des weiteren
    müssen alle Zuschauer auf einem geeigneten Dokument erfasst werden.

•   Das Betreten des Ballhauses (alter Platz) / Lagerraum (neuer Platz) ist nur dem
    Trainer/in oder Übungsleiter/in der Heimmannschaft gestattet

•   Personen die diese Nutzungsregeln nicht befolgen, können von der weiteren Nutzung der
    Anlage ausgeschlossen werden

•   Da die Einfahrten zu den Sportplätzen breit genug sind werden der EINGANG und
    AUSGANG über die Zufahrt Forststraße bzw. Panoramastraße geregelt.

•   Bei Fragen kann sich jederzeit an die Verantwortliche Person gewandt werden.

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DURCHFÜHRUNG

Vor dem Spiel

  1. Der/die Trainer/in hat vor dem Treffpunkt die Spieler darauf hinzuweisen,
     dass wenn sie in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen,
     wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage
     vergangen sind, Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur
     aufweisen sie nicht am Spielbetrieb teilnehmen dürfen.

  2. Der/die Trainer/in hat vor dem Spiel die Gastmannschaft und den
     Schiedsrichter über das Hygienekonzept zu informieren, dies kann per E-Mail
     erfolgen, auch eine Bestätigung/Einverständnis kann per E-Mail erfolgen.

  3. Der/die Trainer/in hat die Bälle und zu benutzenden Geräte mit einem
     geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. Die Geräte müssen zu Beginn des
     Spiels entsprechend vorbereitet sein.

  4. Der/die Trainer/in hat Seife/Desinfektionsmittel am Schuhputztrog
     (Panoaramastraße) und Toilette (Forststraße) bereitzustellen und den Ablauf
     zu regeln.

  5. Die Teilnehmer haben sich direkt nach Ankunft auf dem Trainingsgelände an
     folgende Hygieneregeln zu halten.
         • die Hände sind 30 Sekunden lang mit Seife zu waschen oder zu
           desinfizieren.
         • Wo immer möglich muss der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern
           eingehalten werden
         • Umkleide und Duschräume dürfen nur unter den aktuell geltenden
           Mindestabständen benutzt werden, der Aufenthalt ist auf ein Minimum
           zu begrenzen. Die aktuelle Personenzahl ist an der Türe ausgewiesen.

  6. Der/die Trainer/in hat alle Teilnehmer schriftlich auf dem
     Spielberichtsbogen zu dokumentieren, eine Kopie vom Spielberichtsbogen wird
     für die Corona-Dokumentation abgelegt.

  7. Die Zuschauer werden gebeten erst zum Beginn des Spieles zu erscheinen,
     des weiteren müssen sie sich in die ausliegende Dokumentation eintragen,
     diese Dokumentation wird zusammen mit dem Spielbericht für vier Wochen
     aufbewahrt.

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Während dem Spiel

  1. Die Spieler/Trainer/Betreuer haben sich während dem Spiel nur auf dem
     Spielfeld oder in der technischen Zone aufzuhalten. Die technische Zone wird
     in zwei Bereiche aufgeteilt. Nord (Tribünenseite) Heimmannschaft / Süd
     Gastmannschaft. In der technischen Zone ist auf den Mindestabstand von
     1,5m zu achten.

  2. Die Spieler/Trainer/Betreuer haben sich ihre Getränke selbst
     mitzubringen, auf gemeinsame Getränkeflaschen oder auch Wassereimer am
     Spielfeldrand wird verzichtet.

  3. In der Halbzeit verbleiben, wenn möglich alle Spieler, Betreuer,
     Schiedsrichter im Freien. Es ist auf den Mindestabstand von 1,5m zu achten.

  4. Die Zuschauer haben sich während dem Spiel an den Mindestabstand zu
     halten.

Nach dem Spiel

  1. Der Kontakt unter den Mannschaften auf den Wegen zur Kabine ist untersagt.

  2. Der/die Trainer/in hat alle benutzten Geräte mit geeignetem
     Reinigungsmittel zu reinigen und anschließend zu versorgen.

  3. Die Teilnehmer dürfen die Umkleiden und Duschräume nur unter den aktuell
     geltenden Mindestabständen benutzen, der Aufenthalt ist auf ein Minimum zu
     begrenzen. Die aktuelle Personenzahl ist an den Türen ausgewiesen.

  4. Die Teilnehmer haben nach dem Spiel wo immer möglich einen
     Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

  5. Der/die Trainer/in hat den Schlüssel, die verwendeten Umkleiden und
     Duschen sowie die Türgriffe des Ballhauses/Lagerraums mit einem geeigneten
     Desinfektionsmittel zu reinigen.

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Dokumentationsvorlage für des Spielbetrieb

ÜBUNGSLEITER & VERANTWORTLICHE KONZEPTEINHALTUNG AM SPIELTAG

Datum :
  (Heimmannschaft)                            (Gastmannschaft)
 ______________________                      __________________
 Kontaktdaten:___________________            Kontaktdaten:___________________

 ______________________________              ______________________________

 _____________________________               ____________________________
 Datum, Unterschrift                         Datum, Unterschrift

  (Schiedsrichter)
 __________________
 Kontaktdaten:___________________

 ______________________________

 _____________________________
 Datum, Unterschrift

Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass wir über das bestehende Konzept des
Sportverein Karsau 1923 e.V. besten Wissens und Gewissens unterrichtet und
eingewiesen wurden.

Verantwortliche des Konzepts

1.Vorsitzender                               2. Vorsitzender
Alexander Loritz                             Jens Rößler
Zehntenweg 10                                Liebenbergstr. 11
79618 Rheinfelden                            79618 Rheinfelden

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Haftungshinweis

Bei Wiederaufnahme des Trainings- und Spielbetriebs ist zwar jeder Verein dafür verantwortlich, die
geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen einzuhalten und den Trainings- und Spielbetrieb
entsprechend der jeweils geltenden Verfügungslage zu organisieren, eine generelle Haftung für eine
Ansteckung mit dem Corona-Virus im Rahmen des Trainings/Spielbetriebs trifft Vereine und für die
Vereine handelnde Personen aber nicht. Es ist klar, dass auch bei Einhaltung größtmöglicher
Sicherheits- und Hygienestandards eine Ansteckung sich nicht zu 100 Prozent vermeiden lässt (weder
im Training/Spiel noch bei sonstiger Teilnahme am öffentlichen Leben). Die Vereine haften nicht für
das allgemeine Lebensrisiko der am Training/Spielbetrieb beteiligten Personen.

Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn dem Verein bzw. den für den Verein handelnden
Personen ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist und gerade dadurch
Personen zu schaden kommen. Die Beweislast für ein solches Fehlverhalten und einen darauf
basierenden Schaden trägt grundsätzlich derjenige, der den Verein/die handelnden Personen in
Anspruch nehmen möchte.

Rechtliches

Die vorherigen Bestimmungen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung bzw. Gewähr für die
Richtigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die
zuständigen Behörden oder Eigentümer bzw. Betreiber der Sportstätte weitergehende oder
abweichende Regelungen zum Infektionsschutz sowie Nutzungsbeschränkungen getroffen werden
können. Prüfen Sie dies bitte regelmäßig. Diese sind stets vorrangig und von den Vereinen zu
beachten.

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Anhang 1

    Aktuelle Nutzungsregeln dieser Sportanlage (Stand: 01.07.20)
    Folgende Grundsätze des Infektionsschutzes sind bei Nutzung dieser Sportanlage unbedingt zu befolgen:

       Eine Trainingsgruppe sollte aus max. 20 Personen be-        Bei der Nutzung von Duschen und Umkleiden ist auf
       stehen, auf ausreichende Abstände zwischen Trai-            Einhaltung des Abstandes von 1,50m zu achten
       ningsgruppen auf Freiluftsportanlagen ist zu achten
                                                                   Trainings-/Übungsgruppen sollten sich nicht treffen/über-
       Bei Wettkämpfen beträgt die max. Teilnehmeranzahl
                                                                   schneiden (Auf entsprechenden Zeitpuffer achten)
       100 SportlerInnen und 100 ZuschauerInnen, bei festen
       Sitzplätzen darf die Zuschauerzahl auf 250 erhöht wer-
                                                                   Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine Per-
       den
                                                                   son zu benennen, die für die Einhaltung der Grundsätze
       Abstand von 1,5m kann unterschritten werden, wenn           des Infektionsschutzes verantwortlich ist.
       die Sport-, Spiel-und Übungssituation das erfordert

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                                                                   Diese Person und alle Übungsteilnehmer sind mit Namen
       Bei Sport-und Spielsituationen in denen direkter, körper-   und Kontaktdaten nach jeder Nutzung in dem Formblatt
       licher Kontakt nicht vermieden werden kann (z.B.            zu dokumentieren, das wir zur Verfügung stellen
       Kampfsport), sollen nach Möglichkeit feste Trainings-
       paare gebildet werden                                       Ausgeschlossen von der Teilnahme an Trainings- und
                                                                   Übungsmaßnahmen sind Personen, die in Kontakt zu ei-
       Auf Kontaktvermeidungen und Mindestabstände ist             ner infizierten Person stehen oder standen, wenn seit
       außerhalb des Trainings- bzw. Übungsbetriebs zu achten
                                                                   dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14
       Die Nutzer müssen Geräte, Handkontaktflächen wie            Tage vergangen sind, Symptome eines Atemwegsin-
       Türklinken etc., aber auch Duschen und Umkleiden            fekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
       vor und nach der Benutzung selbst desinfizieren und
       selbst Desinfektionsmittel vorhalten                        Vereine/Gruppen, die diese Nutzungsregeln nicht be-
                                                                   folgen, werden von der weiteren Nutzung der Anlage aus-
                                                                   geschlossen
Anhang 2

      Stand: 03.07.2020

      Informationen zu Hygienekonzepten für den Trainings- und Spielbetrieb im Verein
      Seit dem 1. Juli gelten weitere Lockerungen der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg, die ein Training mit
      Kontakt sowie Sportwettkämpfe unter bestimmten Rahmenbedingungen wieder zulassen. Für den Fußball
      bedeutet dies, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder Fußballspiele stattfinden können. Nach
      Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium sind Spiele dann als Sportwettkampf zu werten, wenn sie
      offiziellen Charakter haben, d.h. vom Verband genehmigt und mit Schiedsrichter besetzt werden. Zudem sind
      von den ausrichtenden Vereinen entsprechende Hygienekonzepte zu erarbeiten, um das Infektionsrisiko auf und
      neben dem Spielfeld zu minimieren.

      Mit diesem Dokument möchten wir unsere Vereine beim Wiedereinstieg in den Trainings- und den Spielbetrieb
      bzw. bei der Erstellung individueller Hygienekonzepte unterstützen.

      Inhalt
      Allgemeine Grundsätze ................................................................................................................................. 2
         Allgemeine Hygiene- und Distanzregeln ............................................................................................................... 2
      Organisatorische Voraussetzungen ................................................................................................................ 3
         Organisatorische Maßnahmen .............................................................................................................................. 3
         Zonierung des Sportgeländes ................................................................................................................................ 3
         Kommunikation ..................................................................................................................................................... 3
      Maßnahmen für den Trainingsbetrieb ........................................................................................................... 4
         Grundsätze ............................................................................................................................................................ 4
         Abläufe/Organisation vor Ort ................................................................................................................................ 4
      Maßnahmen für den Spielbetrieb (Freundschaftsspiele) ................................................................................ 5
         Grundsätze ............................................................................................................................................................ 5
         Abläufe/Organisation vor Ort ................................................................................................................................ 5
         Besonderheiten Vertragsspieler und bezahlte Trainer ......................................................................................... 7
         Zuschauer .............................................................................................................................................................. 7
         Gastronomie .......................................................................................................................................................... 7
      Weitere Informationen ................................................................................................................................. 8
         Haftungshinweis .................................................................................................................................................... 8
         Rechtliches............................................................................................................................................................. 8
         Muster-Material .................................................................................................................................................... 8
         Linksammlung........................................................................................................................................................ 8

      HINWEIS: Die Ausführungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die
      männliche Form genannt.

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Stand: 03.07.2020

Informationen Hygienekonzept

Allgemeine Grundsätze
Der Schutz der Gesundheit steht über allem und die behördlichen Verordnungen sind immer vorrangig zu
betrachten. An sie muss sich der Sport und damit jeder Verein streng halten.

Unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und Strukturen gilt es für Vereine, individuelle Lösungen zu finden
und umzusetzen. Es muss sichergestellt sein, dass der Trainings- und Spielbetrieb in der jeweiligen Kommune
behördlich gestattet ist.

Jeder Spieler, der am Training oder an Freundschaftsspielen teilnimmt, muss die aktuelle Fassung des
Hygienekonzepts kennen und sich strikt daran halten. Die Teilnahme am Training und/oder Spiel ist
grundsätzlich freiwillig.

Alle Trainingseinheiten und Freundschaftsspiele werden als Freiluftaktivität durchgeführt, da das Infektionsrisiko
durch den permanenten Luftaustausch verringert wird.

Allgemeine Hygiene- und Distanzregeln
             Händewaschen (mindestens 30 Sekunden und mit Seife) oder Nutzung von Desinfektionsmittel vor und
             direkt nach der Trainingseinheit. Empfehlung: Schuhputz-Becken nutzen
             Keine körperlichen Begrüßungsrituale (zum Beispiel Händedruck) durchführen.
             Mitbringen eigener Getränkeflasche, die zu Hause gefüllt wurde.
             Vermeiden von Spucken und von Naseputzen auf dem Feld.
             Kein Abklatschen, In-den-Arm-Nehmen und gemeinsames Jubeln.
             Abstand von mindestens 1,5 Metern bei Ansprachen im Freien. Bei nicht vermeidbaren Ansprachen in
             geschlossenen Räumen zusätzliches Tragen von Mund-Nase-Schutz.
             Verwendete Trainingsleibchen sind nach jeder Trainingseinheit zu waschen.
Gesundheitszustand
      Liegt eines der folgenden Symptome vor, muss die Person dringend zu Hause bleiben bzw. einen Arzt
      kontaktieren: Husten, Fieber (ab 38° Celsius), Atemnot, Erkältungssymptome
      Die gleiche Empfehlung liegt vor, wenn Symptome bei anderen Personen im eigenen Haushalt vorliegen
      Bei positivem Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im eigenen Haushalt muss die betreffende Person
      mindestens 14 Tage aus dem Trainings- und Spielbetrieb genommen werden. Aktuelle Empfehlungen
      gehen sogar in Richtung vier Wochen.
      Bei allen am Training/Spiel Beteiligten sollte vorab der aktuelle Gesundheitszustand erfragt werden.

Minimierung der Risiken in allen Bereichen
       Es ist rechtzeitig zu klären, ob Teilnehmende am Training/Spiel einer Risikogruppe (besonders Ältere
       und Menschen mit Vorerkrankung) angehören.
       Auch für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Training von großer Bedeutung, weil eine
       gute Fitness vor Komplikationen der Covid-19-Erkrankung schützen kann. Nicht zuletzt für sie ist es
       wichtig, das Infektionsrisiko bestmöglich zu minimieren.
       Fühlen sich Trainer oder Spieler aus gesundheitlichen Gründen unsicher in Bezug auf das Training oder
       eine spezielle Übung, sollten sie auf eine Durchführung verzichten

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Stand: 03.07.2020

Informationen Hygienekonzept

Organisatorische Voraussetzungen
Es gelten immer die jeweils lokal gültigen Verordnungen und Vorgaben. In den Kommunen können
ergänzte/abweichende Vorgaben bestehen, die es gesondert zu beachten gilt.

Es muss sichergestellt sein, dass der Trainings- und Spielbetrieb vor Ort auch behördlich gestattet ist.

Organisatorische Maßnahmen
      1. Benennung einer Ansprechperson (Hygienebeauftragter) im Verein, die als Koordinator für sämtliche
         Anliegen und Anfragen zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs zuständig ist.
      2. Jeder Verein sollte eigenes Hygienekonzept für die individuellen Rahmenbedingungen „rund um das
         Spielfeld“ erstellen und mit den lokalen Behörden abstimmen.
      3. Alle Trainer und verantwortlichen Vereinsmitarbeiter werden in die Vorgaben zum Trainings- und
         Spielbetrieb und die Maßnahmen des Vereins eingewiesen.

Zonierung des Sportgeländes
             Es wird empfohlen das Sportgelände in Zonen zu unterteilen und darüber den Zutritt von
             Personengruppen zu regeln
             Zone 1: Spielfeld/Innenraum
              o Personengruppen: Spieler, Trainer, Staff, Schiedsrichter, Sanitäts-/Ordnungsdienst, Hygienebeauftr.
             Zone 2: Umkleidebereich
              o Spieler, Trainer, Staff, Schiedsrichter, Sanitäts-/Ordnungsdienst, Hygienebeauftragter
             Zone 3: Zuschauerbereich
                 o Frei zugängliche Bereiche im Außenbereich
             Sämtliche Bereiche der Sportstätte, die nicht unter die genannten Zonen fallen (z.B. Gesellschafts- und
             Gemeinschaftsräumen, Gastronomiebereiche), sind separat zu betrachten und anhand der lokal gültigen
             behördlichen Verordnungen zu betreiben.

Kommunikation
             Alle Trainer und verantwortlichen Vereinsmitarbeiter werden in die Vorgaben zum Trainingsbetrieb und
             die Maßnahmen des Vereins eingewiesen.
             Vor Aufnahme des Trainings- und Spielbetriebs müssen alle teilnehmenden Personen aktiv über die
             Hygieneregeln informiert werden. Dies gilt im Spielbetrieb für sämtliche Personen des Heimvereins, des
             Gastvereins, der Schiedsrichter und sonstiger Funktionsträger. Das Einverständnis kann über den
             Beauftragten des Heim-/Gastvereins gesamthaft eingeholt werden.
             Alle weiteren Personen, welche sich auf der Sportstätte aufhalten, müssen über die Hygieneregeln
             informiert werden. Hierzu erfolgt der Aushang des Hygienekonzepts mindestens am Eingangsbereich
             des Sportgeländes.
             Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, sind im Rahmen des Hausrechts der Zutritt
             zu verwehren bzw. der Sportstätte zu verweisen.
             Die Sportstätte muss ausreichend Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten, vor allem vor dem Betreten
             des Sportgeländes, bieten.
             Das Hygiene-Konzept wird per E-Mail durch den Hygienebeauftragten an alle Vereinsmitglieder, Trainer
             und Eltern geschickt.
             Bei Fragen kann sich jederzeit an den Hygienebeauftragten des Vereins gewandt werden.

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Stand: 03.07.2020

Informationen Hygienekonzept

Maßnahmen für den Trainingsbetrieb
Grundsätze
             Trainer und Vereinsmitarbeiter informieren die Trainingsgruppen über die geltenden allgemeinen
             Sicherheits- und Hygienevorschriften.
             Den Anweisungen der Verantwortlichen (Trainer und Vereinsmitarbeiter) zur Nutzung des
             Sportgeländes ist Folge zu leisten.
             Eine rechtzeitige Rückmeldung (spätestens ein Tag vor dem Training/Spiel), ob man am Training
             teilnehmen kann, ist zu empfehlen, um eine bestmögliche Trainingsplanung zu ermöglichen, zumal die
             Gruppeneinteilung vorgenommen werden muss.
             Gewissenhafte Dokumentation der Trainingsbeteiligung je Trainingseinheit durch den verantwortlichen
             Trainer ist zu gewährleisten und mindestens vier Wochen aufzubewahren.

Abläufe/Organisation vor Ort
Ankunft und Abfahrt
       Bei der Nutzung von Fahrgemeinschaften wird das Tragen von Mund-Nasen-Schutz empfohlen. Wenn
       möglich wird eine individuelle Anreise (zu Fuß oder Fahrrad) empfohlen.
       Bei Anreise im Teambus, Mannschaftsbus, ÖPNV ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutz verpflichtend.
       Die Ankunft am Sportgelände ist so zu planen, dass keine längeren Aufenthaltszeiten entstehen.
       Alle Teilnehmer sollten bereits umgezogen auf das Sportgelände kommen oder sich – sofern möglich –
       direkt am Platz umziehen. Bei der Nutzung von Umkleideräumen ist das Tragen von Mund-Nase-Schutz
       sowie das Einhalten des Mindestabstandes zu beachten. Es wird empfohlen, Kabinen und Duschen nur in
       dringend notwendigen Fällen zu benutzen. Es wird empfohlen, sich nach dem Training zu Hause zu
       duschen.

Auf dem Spielfeld
       Alle Trainings- und Spielformen können wieder mit Körperkontakt durchgeführt werden.
       Die maximale Gruppengröße beträgt 20 Personen. Trainer zählen zur Gruppengröße.
       Sofern mehr als 20 Spieler am Training teilnehmen wollen, können mehrere Gruppen gebildet werden.
       Die Gruppen dürfen sich aber nicht durchmischen und müssen „getrennt“ traininieren.
       Wir empfehlen, vor allem bei den Jugendmannschaften (Von G-Jugend bis einschließlich D-Jugend)
       weiterhin in kleineren Gruppen mit ausreichend Betreuungspersonal zu trainieren.

Auf dem Sportgelände
       Nutzung und Betreten des Sportgeländes ausschließlich, wenn ein eigenes Training geplant ist.
       Zuschauende Begleitpersonen sind unter Einhaltung des Mindestabstands möglich.
       Der Zugang zu Toiletten sowie Waschbecken mit Seife ist sichergestellt.
       Bei der Nutzung in geschlossenen Räumen muss ein Mund-Nase-Schutzes getragen werden.
       Die Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen sowie Gastronomiebereichen unterliegt den
       jeweils lokal gültigen Verordnungen.

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Stand: 03.07.2020

Informationen Hygienekonzept

Maßnahmen für den Spielbetrieb (Freundschaftsspiele)
Auch für den Spielbetrieb gelten die Vorgaben der aktuellen Corona-Verordnung. Darüber hinaus müssten
weitere Maßnahmen und Abläufe vom Verein festgelegt werden, um das Infektionsrisiko im Rahmen von
Spielen zu minimieren. Folgende Punkte sollten dabei im Hygienekonzept des Vereins Berücksichtigung finden:

Grundsätze
Es muss sichergestellt sein, dass Traings- und Spielbetrieb vor Ort behörflich gestattet ist. Es sollte eine
Abstimmung mit lokalen Behörden zu individuellem Hygiene-Maßnahmen geben.

Spielansetzungen: Spiele sollen so beantragt und von der jeweils zuständigen spielleitenden Stelle angesetzt
werden, dass bei mehreren Spielen auf einer Spielstätte ausreichend Zwischenraum eingeplant wird, damit sich
abreisende und anreisende Mannschaften nicht begegnen.

Abläufe/Organisation vor Ort
Allgemein
       Allgemeine Organisation von Grundlagen der Hygienemaßnahmen (Desinfektionsmittel-Spender, Seife,
       Einmal-Handtücher, Hinweis-Beschilderung)

Anreise der Teams zum Sportgelände
       Anreise der Teams mit mehreren Fahrzeugen wird empfohlen. Fahrgemeinschaften sollten soweit
       möglich minimiert werden. Insbesondere bei Anreise in Mannschaftsbussen/-transportern sind die
       geltenden Abstandsregelungen und Hygienevorgaben zu beachten.
       Die allgemeinen Vorgaben bezgl. Abstandsregelungen etc. sind einzuhalten.
       Zeitliche Entkopplung der Ankunft der beiden Teams.
       In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten: Realisierung unterschiedlicher Wege zu den Kabinen
       oder größtmögliche räumliche Trennung.

Kabinen (Teams & Schiedsrichter)
      Dringende Empfehlung, angrenzende, freie Räumlichkeiten als zusätzliche Umkleidemöglichkeiten zu
      nutzen, der Mindestabstand von 1,5 m ist zu gewährleisten. Ggf. räumliche oder zeitliche Aufsplittung
      der Kabinennutzung, z.B. Startelf – Torhüter – Ersatzspieler.
      Der Aufenthalt in den Kabinen ist auf ein notwendiges Minimum zu beschränken
      Keine Mannschaftsansprachen in der Kabine durchführen. Diese sind im Freien, unter Einhaltung des
      Mindestabstands, durchzuführen.
      Alle Personen, die sich in der Kabine aufhalten, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
      Kabinen sollten nach jeder Nutzung gründlich (Empfehlung 10 Minuten) gelüftet werden.
          o Ggf. hierfür eine verantwortliche Person benennen.
      Die Kabinen sind regelmäßig zu reinigen (täglich), bei mehreren Spielen am Tag ggf. auch zwischen den
      Nutzungen.

Duschen/Sanitärbereich
      Abstandsregeln gelten auch in den Duschen.
      Gegebenenfalls müssen einzelne Duschen „gesperrt“ werden.
      Bei gemeinsamer Nutzung von Duschanlagen durch beide Teams, sollte dies nur zeitlich versetzt und
      getrennt erfolgen.
      Die sanitären Anlagen sind regelmäßig zu reinigen (täglich), bei mehreren Spielen am Tag ggf. auch
      zwischen den Spielen.
      Es wird empfohlen, wenn möglich zu Hause zu duschen.

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Stand: 03.07.2020

Informationen Hygienekonzept

Weg zum Spielfeld/Spieler-Tunnel
      Die Mindestabstandsregelung auf dem Weg zum Spielfeld muss zu allen Zeitpunkten (zum Aufwärmen,
      zum Betreten des Spielfeldes, in der Halbzeit, nach dem Spiel) angewendet werden.
      Sofern möglich, räumliche Trennung der Wege für beide Teams.
      Zeitliche Entzerrung der Nutzung.

Spielbericht
        Das Ausfüllen des Spielberichtes Online vor dem Spiel inklusive der Freigabe der Aufstellungen erledigen
        die Mannschaftsverantwortlichen nach Möglichkeit jeweils im Vorfeld bzw. auf eigenen (mobilen)
        Geräten. Der Schiedsrichter sollte nach Möglichkeit ebenso den Spielbericht an seinem eigenen
        (mobilen) Gerät ausfüllen.
        Werden vor Ort Eingabegeräte von mehreren Personen benutzt, ist sicherzustellen, dass unmittelbar
        nach Eingabe der jeweiligen Person eine Handdesinfektion möglich ist.
        Alle zum Spiel anwesenden Spieler und Betreuer sind auf dem Spielberichtsbogen genauestens
        einzutragen, um die Anwesenheit zu dokumentieren. Die Anzahl der Betreuer pro Team sollte die
        Anzahl 5 nicht überschreiten.

Aufwärmen
      Zeitliche Anpassung an Gegebenheiten.
      Anpassung der Vorspielphase (z.B. Aufwärmen).

Ausrüstungs-Kontrolle
       Equipment-Kontrolle im Außenbereich durch den Schiedsrichter.
       Wenn hierbei kein Mindestabstand gewährleistet werden kann, hat der Schiedsrichter(-Assistent)
       hierbei Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Einlaufen der Teams
       Zeitlich getrenntes Einlaufen bzw. kein gemeinsames Sammeln und Einlaufen.
       Kein „Handshake“
       Kein gemeinsames Aufstellen der Mannschaften
       Keine Escort-Kids
       Keine Maskottchen
       Keine Team-Fotos (Fotografen nur hinter Tor und Gegengerade)
       Keine Eröffnungsinszenierung

Trainerbänke/Technische Zone
       Alle auf dem Spielbericht eingetragenen Betreuer haben sich während des Spiels in der Technischen
       Zone des eigenen Teams aufzuhalten. Ist bei Spielen (z.B. Kleinfeld) die Kennzeichnung einer
       Technischen Zone nicht möglich, halten sich alle Betreuer an der Seitenlinie auf, wobei Heim- und
       Gastmannschaft jeweils die gegenüberliegende Spielfeldseite benutzen sollten.
       In allen Fällen ist nach Möglichkeit auf den Mindestabstand zu achten.
       Nutzung jedes 2. oder 3. Sitzes (der Mindestabstand von 1,5 m ist zu gewährleisten). Ggf. Stühle/Bänke
       in Erweiterung der Ersatzbänke (idealerweise ebenfalls überdacht).

 Halbzeit
        In den Halbzeit- bzw. Verlängerungspausen verbleiben nach Möglichkeit alle Spieler, Schiedsrichter und
        Betreuer im Freien.
        Falls kein Verbleib im Freien möglich ist, muss auf die zeitversetzte Nutzung der Zuwege zu den Kabinen
        geachtet werden (Mindestabstand einhalten).

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Stand: 03.07.2020

Informationen Hygienekonzept

Nach dem Spiel
       Beachtung der zeitversetzten Nutzung der Zuwege zu den Kabinen (falls notwendig).
       Keine Pressekonferenzen
       Abreise Teams: räumliche und zeitliche Trennung der Abreise, siehe Anreise.

Besonderheiten Vertragsspieler und bezahlte Trainer
Folgende zusätzliche Hinweise gelten, sofern BG-pflichtige Personen (Vertragsspieler, bezahlte Trainer) in den
Trainings- und/oder Spielbetrieb involviert sind:
        Der Verein ist der Arbeitgeber. Dieser trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger
        Infektionsschutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer.
        Folgende Maßnahmen sind verpflichtend:
            o Unterweisung in das Hygienekonzept
            o Bereitstellung von notwendigem Mund-Nase-Schutz-Masken
            o Ermöglichen/Anbieten von arbeitsmedizinischer Vorsorge, die auch telefonisch erfolgen kann
                         Individuelle Beratung zu besonderen Gefährdungen aufgrund Vorerkrankungen
                         und/oder individueller Disposition
                         Besprechung von Ängsten und psychischer Belastung
                         Vorschlag von geeigneten Schutzmaßnahmen, wenn die Arbeitsschutzmaßnahmen des
                         Konzeptes nicht ausreichen
        Im Falle eines Infektionsverdachts, ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer auszugehen bis
        eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist.

Zuschauer
             Erfassung der Kontaktdaten der anwesenden Zuschauer (analog Gastronomie)
                  o Nur Nachverfolgung mgl. Infektionsketten
                  o Datenerhebung gem. CoronaVO §6
                              Listen am Eingang sind nicht erlaubt (Datenschutz)
                              Möglich = Einzelblatt pro Zuschauer
             Strikte Kontrolle und Einhaltung der zulässigen Zuschauerzahlen.
             Klare und strikte Trennung von Sport- und Zuschauer-Bereichen. (siehe Zonierung)
             Das Auf-/Anbringen von Markierungen unterstützt bei der Einhaltung des Abstandsgebots
                  o Zugangsbereich mit Ein- und Ausgangsspuren sowie Abstandsmarkierungen
                  o Spuren zur Wegeführung auf der Sportstätte
                  o Abstandsmarkierungen auf Zuschauerplätzen
                  o Abstandsmarkierungen bei Gastronomiebetrieb
             Unterstützende Schilder/Plakate helfen bei der dauerhaften Einhaltung der Hygieneregeln
             Zuschauer / Eltern über Hygienekonzept informieren und diese bitten, erst zu Spielbeginn zu erscheinen

Gastronomie
             Klare und strikte Trennung von Sport- und Gastronomie-Bereich (z.B. durch Absperrbänder).
             Für gastronomische Angebote/Bereiche gelten die allgemeinen Vorgaben der Corona-Verordnung!
                 o z.B. müssen Anwesenheitslisten im Gastrobereich geführt werden.
             Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der
             Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetzes.
              o Es empfiehlt sich für Personen, die im Gastrobereich tätig sind, entsprechende
                  Infektionsschutzmaterialien wie Mundschutz, Einweghandschuhe und Desinfektionsmitteln
                  bereitzustellen.
              o Anbringen eines Spuckschutzes im Thekenbereich
              o Eine Freiwilligkeit der Wideraufnahme zur Arbeit sollte im Vorfeld abgeklärt werden.

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Stand: 03.07.2020

Informationen Hygienekonzept

Weitere Informationen
Haftungshinweis
Bei Wiederaufnahme des Trainings ist zwar jeder Verein dafür verantwortlich, die geltenden Sicherheits- und
Hygienebestimmungen einzuhalten und den Trainings- und Spielbetrieb entsprechend der jeweils geltenden
Verfügungslage zu organisieren, eine generelle Haftung für eine Ansteckung mit dem Corona-Virus im Rahmen
des Trainings trifft Vereine und für die Vereine handelnde Personen aber nicht. Es ist klar, dass auch bei
Einhaltung größtmöglicher Sicherheits- und Hygienestandards eine Ansteckung sich nicht zu 100 Prozent
vermeiden lässt (weder im Training/Spiel noch bei sonstiger Teilnahme am öffentlichen Leben). Die Vereine
haften nicht für das allgemeine Lebensrisiko der am Training beteiligten Personen.

Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn dem Verein bzw. den für den Verein handelnden Personen ein
vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist und gerade dadurch Personen zu schaden
kommen. Die Beweislast für ein solches Fehlverhalten und einen darauf basierenden Schaden trägt
grundsätzlich derjenige, der den Verein/die handelnden Personen in Anspruch nehmen möchte.

Rechtliches
Die vorherigen Bestimmungen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung bzw. Gewähr für die Richtigkeit
der Angaben kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die zuständigen Behörden
oder Eigentümer bzw. Betreiber der Sportstätte weitergehende oder abweichende Regelungen zum
Infektionsschutz sowie Nutzungsbeschränkungen getroffen werden können. Prüfen Sie dies bitte regelmäßig.
Diese sind stets vorrangig und von den Vereinen zu beachten.

Muster-Material
Auf unserer Website stellen wir weiteres Material zur Unterstützung zur Verfügung. Aktuell finden Sie dort. Z.B.
Hinweis-Plakate und Muster-Listen und -Dokumente zum Download:

www.sbfv.de/hygienekonzept

Linksammlung
Unser Info-Portal mit umfangreicher FAQ-Sammlung finden Sie hier: www.sbfv.de/coronavirus

Die Verordnungen des Landes finde Sie unter folgenden Links
Allgemein Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-
verordnung-ab-1-juli-2020/

Verordnung Sport: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli

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Anhang 3

           Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die
                Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport)

                                        Vom 25. Juni 2020

       Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2
       des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
       Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in
       Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom
       23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abruf-
       bar https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-
       verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:

                                                §1

                                       Anwendungsbereich

       Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-
       studios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu
       Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung
       von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 be-
       trieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet
       und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

                                                §2

                                      Allgemeine Vorgaben

       (1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die
       Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept
       nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6
       CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7
       CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen
       nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbe-
       sondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ord-
       nungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt.

       (2) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5
       Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung
       mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des
       Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlas-
       sen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.

       (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein
       Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten
       werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt
       erforderliche Maß zu begrenzen.

                                                17
§3

                           Trainings- und Übungsbetrieb

(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den
Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie § 9 Corona-
VO.

(2) Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von
mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten
werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche
Sport-, Spiel- und Übungssituationen.

(3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durch-
mischung der Gruppen vermieden werden.

(4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körper-
kontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst
feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonsti-
gen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Absatz 1 Ziffer 6
CoronaVO.

                                         §4

            Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten ne-
ben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer
Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergrei-
fendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder
privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden,
an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen
Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der
Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt.

(3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe

      1.     mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen
             und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020;

      2.     mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschaue-
             rinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020.

Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zu-
schauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich

                                         18
1.     den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Ver-
             anstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und

      2.     die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.

Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mit-
wirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und
Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionsper-
sonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestab-
stand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9
CoronaVO etwas anderes zulässt.

(4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen
Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum
oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Be-
hörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenom-
men ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Ver-
anstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche.

                                          §5

            Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

Die Zulässigkeit und Ausgestaltung

   1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken
      und Speisen zum sofortigen Verzehr,

   2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbe-
      sondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,

   3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und
      Souvenirgeschäfte

richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO so-
wie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.

                                          §6

                                      Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten

       1. die Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020 (GBl. S. 184), die
          zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 385) geändert worden
          ist,

                                          19
2. die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 381) und

       3. die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020 (GBl. S. 393).

außer Kraft.

                                        §7

                                 Außerkrafttreten

§ 4 tritt hinsichtlich Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 am 31. Ok-
tober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. August 2020 außer
Kraft.

Stuttgart, den 25. Juni 2020

gez. Dr. Eisenmann
gez. Lucha

                                        20
Anhang 4

    SCHUTZ- & HYGIENE-
    REGELN FÜR ZUSCHAUER
    Auf der Basis der Corona-Verordnung Sport des
    L andes Baden-Württemberg vom 1. Juli 2020

ES IST JEDERZEIT MINDESTENS 1,5 METER ABSTAND ZU HALTEN!

                                           Bei Erkältungssympto-
                                           men, Husten, Fieber (ab
           Bei einem positiven Co-         38° Celsius) oder Atemnot
           rona-Test mindestens 14         zu Hause bleiben. Auch,
           Tage zu Hause bleiben.          wenn sich diese Sympto-
                                           me bei Personen im sel-
                                           ben Haushalt zeigen.

                                           Am Sportgelände Anwe-
           Allein zum Sportgelände
                                           senheitsnachweis ausfül-
           anreisen.
                                           len.

           Nach der Ankunft mindes-        Keine körperlichen Begrü-
           tens 30 Sekunden mit            ßungsrituale (z.B. Hände-
           Seife Händewaschen.             druck) durchführen.

                                           Den Aufenthalt in
           Geschlossene Räume nur
                                           geschlossenen Räumen
           mit Mund-Nasen-Schutz
                                           auf ein notwendiges Mini-
           betreten.
                                           mum reduzieren.

                                                                  Icons: Freepik

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DOKUMENTATION ZUSCHAUER

Datenenhebung nach Corona-Verordnung Sport und Corona-Verordnung
-Hinweis: bitte pro Haushalt / Familie separat ausfüllen-

Herzlich willkommen,

wir freuen uns, Sie bei uns begrüßen zu dürfen. Nach § 2 Abs. 1 CoronaVO Sport und § 6 Abs. 1
CoronaVO sind wir verpflichtet, folgende Daten zu erheben.

Mit Ihrem Eintritt bestätigen Sie die Datenschutz-Hinweise zur Erhebung personenbezogener Daten
gemäß der CoronaVO gelesen und akzeptiert zu haben.

 Vor- und Nachname

 Anschrift

 Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

 Datum und Zeitraum
 der Anwesenheit

Datenschutz-Hinweise
zur Erhebung personenbezogener Daten gemäß der CoronaVO beim SV Karsau 1923 e.V.

Zu Zwecken der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen gegenüber den zuständigen
Behörden erheben und speichern wir folgende Daten von Ihnen:
• Vor- und Nachname                       • Anschrift
•Datum und Zeitraum der Anwesenheit       • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-
GVO) i.V.m. § 2 Abs. 1 CoronaVO Sport (Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial-
ministeriums über die Sportausübung) vom 25. Juni 2020 und § 6 Abs. 1 CoronaVO (Verordnung der
Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-
CoV-2) vom 23. Juni 2020.
Im Falle eines konkreten Infektionsverdachtes sind die zuständigen Behörden nach dem Bundes-
infektionsschutzgesetz Empfänger dieser Daten.
Ihre personenbezogenen Daten werden von uns vier Wochen nach Erhalt gelöscht.

Zur Angabe Ihrer persönlichen Daten sind Sie nicht verpflichtet; auch wird die Richtigkeit Ihrer
Angaben vom Betreiber nicht überprüft. Sollten Sie uns Ihre personenbezogenen Daten allerdings
nicht zur Verfügung stellen, können Sie unsere Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Hinweis auf Betroffenenrechte:
Sie haben nach der DS-GVO folgende Rechte: Auskunft über die personenbezogenen Daten, die wir
von Ihnen verarbeiten; Berichtigung, wenn die Daten falsch sind oder Einschränkung unserer
Verarbeitung; Löschung, sofern wir nicht mehr zur Speicherung verpflichtet sind.
Wenn Sie der Meinung sind, dass wir Ihre Daten nicht ordnungsgemäß verarbeiten, steht Ihnen
außerdem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstrasse 10a, Stuttgart zu.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Unsere allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf unserer
Homepage: www.sv-karsau.de

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