SV Karsau 1923 e.V - Konzept zur Umsetzung des Spielbetriebs (Version 1.0)
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SV Karsau 1923 e.V. Konzept zur Umsetzung des Spielbetriebs (Version 1.0) Geltungsbereich Sportplatz Karsau Panoramastrasse 30 (Alter Sportplatz) Forststrasse 30 (Neuer Sportplatz) 79618 Rheinfelden Von 13.07.2020 – bis Aktualisierung/Außerkrafttreten der Corona Verordnung 1
INHALTSVERZEICHNIS Deckblatt Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 2 Grundlegendes zum Spielbetrieb Seite 3 Durchführung des Spielbetriebs Seite 4-5 Dokumentationsvorlage für des Spielbetrieb Seite 6 Haftungshinweis und Rechtliches Seite 7 Anhänge: Anhang 1: Grundlegende Vorordnungen der Stadt Rheinfelden Seite 8 Anhang 2: Informationen zum Hygienekonzept des SBFV Seite 9-16 Anhang 3:Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums Seite 17-20 Anhang 4: Regeln und Dokumentationsvorlage für Zuschauer Seite 21-22 2
GRUNDLEGEND • Teilnehmer müssen über die aktuellen Risiken sowie Vorschriften unterrichtet werden. Die Teilnahme ist prinzipiell freiwillig. • Vor einem Spiel müssen alle teilnehmenden Personen aktiv über die Hygieneregeln informiert werden. Dies gilt im Spielbetrieb für sämtliche Personen des Heimvereins, des Gastvereins, der Schiedsrichter und sonstiger Funktionärsträger. Das Einverständnis kann über den Beauftragten des Heim-/Gastvereins gesamthaft eingeholt werden. • Spiele sollen so beantragt und von der jeweils zuständigen spielleitenden Stelle angesetzt werden, dass bei mehreren Spielen auf einer Spielstätte ausreichend Zwischenraum eingeplant wird, damit sich abreisende und anreisende Mannschaften sich nicht begegnen. • Die Anfahrt erfolgt wenn möglich in mehreren Fahrzeugen, Fahrgemeinschaften sollten soweit möglich minimiert werden. • Auf dem Sportgelände ist wo immer möglich der geltende Sicherheitsabstand von 1,5m einzuhalten, auch ist sich an die aktuellen Hygienevorschriften zu halten. • Getränkeflaschen müssen gefüllt von Zuhause mitgebracht werden und sind Personengebunden. • Zuschauende Personen haben einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. • Das Ausfüllen des Spielberichtsbogens sollte wenn möglich an einem eigenen Eingabegerät erfolgen, ist dies nicht möglich ist sicherzustellen das eine Handdesinfektion nach Benutzung möglich ist. • In Umkleide und Duschen gelten die aktuellen Mindestabstände, wann immer möglich ist auf einen Aufenthalt zu verzichten. • Alle Spieler/Trainer/Betreuer sind auf dem Spielberichtsbogen zu erwähnen, des weiteren müssen alle Zuschauer auf einem geeigneten Dokument erfasst werden. • Das Betreten des Ballhauses (alter Platz) / Lagerraum (neuer Platz) ist nur dem Trainer/in oder Übungsleiter/in der Heimmannschaft gestattet • Personen die diese Nutzungsregeln nicht befolgen, können von der weiteren Nutzung der Anlage ausgeschlossen werden • Da die Einfahrten zu den Sportplätzen breit genug sind werden der EINGANG und AUSGANG über die Zufahrt Forststraße bzw. Panoramastraße geregelt. • Bei Fragen kann sich jederzeit an die Verantwortliche Person gewandt werden. 3
DURCHFÜHRUNG Vor dem Spiel 1. Der/die Trainer/in hat vor dem Treffpunkt die Spieler darauf hinzuweisen, dass wenn sie in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen sie nicht am Spielbetrieb teilnehmen dürfen. 2. Der/die Trainer/in hat vor dem Spiel die Gastmannschaft und den Schiedsrichter über das Hygienekonzept zu informieren, dies kann per E-Mail erfolgen, auch eine Bestätigung/Einverständnis kann per E-Mail erfolgen. 3. Der/die Trainer/in hat die Bälle und zu benutzenden Geräte mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. Die Geräte müssen zu Beginn des Spiels entsprechend vorbereitet sein. 4. Der/die Trainer/in hat Seife/Desinfektionsmittel am Schuhputztrog (Panoaramastraße) und Toilette (Forststraße) bereitzustellen und den Ablauf zu regeln. 5. Die Teilnehmer haben sich direkt nach Ankunft auf dem Trainingsgelände an folgende Hygieneregeln zu halten. • die Hände sind 30 Sekunden lang mit Seife zu waschen oder zu desinfizieren. • Wo immer möglich muss der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden • Umkleide und Duschräume dürfen nur unter den aktuell geltenden Mindestabständen benutzt werden, der Aufenthalt ist auf ein Minimum zu begrenzen. Die aktuelle Personenzahl ist an der Türe ausgewiesen. 6. Der/die Trainer/in hat alle Teilnehmer schriftlich auf dem Spielberichtsbogen zu dokumentieren, eine Kopie vom Spielberichtsbogen wird für die Corona-Dokumentation abgelegt. 7. Die Zuschauer werden gebeten erst zum Beginn des Spieles zu erscheinen, des weiteren müssen sie sich in die ausliegende Dokumentation eintragen, diese Dokumentation wird zusammen mit dem Spielbericht für vier Wochen aufbewahrt. 4
Während dem Spiel 1. Die Spieler/Trainer/Betreuer haben sich während dem Spiel nur auf dem Spielfeld oder in der technischen Zone aufzuhalten. Die technische Zone wird in zwei Bereiche aufgeteilt. Nord (Tribünenseite) Heimmannschaft / Süd Gastmannschaft. In der technischen Zone ist auf den Mindestabstand von 1,5m zu achten. 2. Die Spieler/Trainer/Betreuer haben sich ihre Getränke selbst mitzubringen, auf gemeinsame Getränkeflaschen oder auch Wassereimer am Spielfeldrand wird verzichtet. 3. In der Halbzeit verbleiben, wenn möglich alle Spieler, Betreuer, Schiedsrichter im Freien. Es ist auf den Mindestabstand von 1,5m zu achten. 4. Die Zuschauer haben sich während dem Spiel an den Mindestabstand zu halten. Nach dem Spiel 1. Der Kontakt unter den Mannschaften auf den Wegen zur Kabine ist untersagt. 2. Der/die Trainer/in hat alle benutzten Geräte mit geeignetem Reinigungsmittel zu reinigen und anschließend zu versorgen. 3. Die Teilnehmer dürfen die Umkleiden und Duschräume nur unter den aktuell geltenden Mindestabständen benutzen, der Aufenthalt ist auf ein Minimum zu begrenzen. Die aktuelle Personenzahl ist an den Türen ausgewiesen. 4. Die Teilnehmer haben nach dem Spiel wo immer möglich einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 5. Der/die Trainer/in hat den Schlüssel, die verwendeten Umkleiden und Duschen sowie die Türgriffe des Ballhauses/Lagerraums mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu reinigen. 5
Dokumentationsvorlage für des Spielbetrieb ÜBUNGSLEITER & VERANTWORTLICHE KONZEPTEINHALTUNG AM SPIELTAG Datum : (Heimmannschaft) (Gastmannschaft) ______________________ __________________ Kontaktdaten:___________________ Kontaktdaten:___________________ ______________________________ ______________________________ _____________________________ ____________________________ Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift (Schiedsrichter) __________________ Kontaktdaten:___________________ ______________________________ _____________________________ Datum, Unterschrift Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass wir über das bestehende Konzept des Sportverein Karsau 1923 e.V. besten Wissens und Gewissens unterrichtet und eingewiesen wurden. Verantwortliche des Konzepts 1.Vorsitzender 2. Vorsitzender Alexander Loritz Jens Rößler Zehntenweg 10 Liebenbergstr. 11 79618 Rheinfelden 79618 Rheinfelden 6
Haftungshinweis Bei Wiederaufnahme des Trainings- und Spielbetriebs ist zwar jeder Verein dafür verantwortlich, die geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen einzuhalten und den Trainings- und Spielbetrieb entsprechend der jeweils geltenden Verfügungslage zu organisieren, eine generelle Haftung für eine Ansteckung mit dem Corona-Virus im Rahmen des Trainings/Spielbetriebs trifft Vereine und für die Vereine handelnde Personen aber nicht. Es ist klar, dass auch bei Einhaltung größtmöglicher Sicherheits- und Hygienestandards eine Ansteckung sich nicht zu 100 Prozent vermeiden lässt (weder im Training/Spiel noch bei sonstiger Teilnahme am öffentlichen Leben). Die Vereine haften nicht für das allgemeine Lebensrisiko der am Training/Spielbetrieb beteiligten Personen. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn dem Verein bzw. den für den Verein handelnden Personen ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist und gerade dadurch Personen zu schaden kommen. Die Beweislast für ein solches Fehlverhalten und einen darauf basierenden Schaden trägt grundsätzlich derjenige, der den Verein/die handelnden Personen in Anspruch nehmen möchte. Rechtliches Die vorherigen Bestimmungen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung bzw. Gewähr für die Richtigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die zuständigen Behörden oder Eigentümer bzw. Betreiber der Sportstätte weitergehende oder abweichende Regelungen zum Infektionsschutz sowie Nutzungsbeschränkungen getroffen werden können. Prüfen Sie dies bitte regelmäßig. Diese sind stets vorrangig und von den Vereinen zu beachten. 7
Anhang 1 Aktuelle Nutzungsregeln dieser Sportanlage (Stand: 01.07.20) Folgende Grundsätze des Infektionsschutzes sind bei Nutzung dieser Sportanlage unbedingt zu befolgen: Eine Trainingsgruppe sollte aus max. 20 Personen be- Bei der Nutzung von Duschen und Umkleiden ist auf stehen, auf ausreichende Abstände zwischen Trai- Einhaltung des Abstandes von 1,50m zu achten ningsgruppen auf Freiluftsportanlagen ist zu achten Trainings-/Übungsgruppen sollten sich nicht treffen/über- Bei Wettkämpfen beträgt die max. Teilnehmeranzahl schneiden (Auf entsprechenden Zeitpuffer achten) 100 SportlerInnen und 100 ZuschauerInnen, bei festen Sitzplätzen darf die Zuschauerzahl auf 250 erhöht wer- Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine Per- den son zu benennen, die für die Einhaltung der Grundsätze Abstand von 1,5m kann unterschritten werden, wenn des Infektionsschutzes verantwortlich ist. die Sport-, Spiel-und Übungssituation das erfordert 8 Diese Person und alle Übungsteilnehmer sind mit Namen Bei Sport-und Spielsituationen in denen direkter, körper- und Kontaktdaten nach jeder Nutzung in dem Formblatt licher Kontakt nicht vermieden werden kann (z.B. zu dokumentieren, das wir zur Verfügung stellen Kampfsport), sollen nach Möglichkeit feste Trainings- paare gebildet werden Ausgeschlossen von der Teilnahme an Trainings- und Übungsmaßnahmen sind Personen, die in Kontakt zu ei- Auf Kontaktvermeidungen und Mindestabstände ist ner infizierten Person stehen oder standen, wenn seit außerhalb des Trainings- bzw. Übungsbetriebs zu achten dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Die Nutzer müssen Geräte, Handkontaktflächen wie Tage vergangen sind, Symptome eines Atemwegsin- Türklinken etc., aber auch Duschen und Umkleiden fekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. vor und nach der Benutzung selbst desinfizieren und selbst Desinfektionsmittel vorhalten Vereine/Gruppen, die diese Nutzungsregeln nicht be- folgen, werden von der weiteren Nutzung der Anlage aus- geschlossen
Anhang 2 Stand: 03.07.2020 Informationen zu Hygienekonzepten für den Trainings- und Spielbetrieb im Verein Seit dem 1. Juli gelten weitere Lockerungen der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg, die ein Training mit Kontakt sowie Sportwettkämpfe unter bestimmten Rahmenbedingungen wieder zulassen. Für den Fußball bedeutet dies, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder Fußballspiele stattfinden können. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium sind Spiele dann als Sportwettkampf zu werten, wenn sie offiziellen Charakter haben, d.h. vom Verband genehmigt und mit Schiedsrichter besetzt werden. Zudem sind von den ausrichtenden Vereinen entsprechende Hygienekonzepte zu erarbeiten, um das Infektionsrisiko auf und neben dem Spielfeld zu minimieren. Mit diesem Dokument möchten wir unsere Vereine beim Wiedereinstieg in den Trainings- und den Spielbetrieb bzw. bei der Erstellung individueller Hygienekonzepte unterstützen. Inhalt Allgemeine Grundsätze ................................................................................................................................. 2 Allgemeine Hygiene- und Distanzregeln ............................................................................................................... 2 Organisatorische Voraussetzungen ................................................................................................................ 3 Organisatorische Maßnahmen .............................................................................................................................. 3 Zonierung des Sportgeländes ................................................................................................................................ 3 Kommunikation ..................................................................................................................................................... 3 Maßnahmen für den Trainingsbetrieb ........................................................................................................... 4 Grundsätze ............................................................................................................................................................ 4 Abläufe/Organisation vor Ort ................................................................................................................................ 4 Maßnahmen für den Spielbetrieb (Freundschaftsspiele) ................................................................................ 5 Grundsätze ............................................................................................................................................................ 5 Abläufe/Organisation vor Ort ................................................................................................................................ 5 Besonderheiten Vertragsspieler und bezahlte Trainer ......................................................................................... 7 Zuschauer .............................................................................................................................................................. 7 Gastronomie .......................................................................................................................................................... 7 Weitere Informationen ................................................................................................................................. 8 Haftungshinweis .................................................................................................................................................... 8 Rechtliches............................................................................................................................................................. 8 Muster-Material .................................................................................................................................................... 8 Linksammlung........................................................................................................................................................ 8 HINWEIS: Die Ausführungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form genannt. Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 1 von 8 9
Stand: 03.07.2020 Informationen Hygienekonzept Allgemeine Grundsätze Der Schutz der Gesundheit steht über allem und die behördlichen Verordnungen sind immer vorrangig zu betrachten. An sie muss sich der Sport und damit jeder Verein streng halten. Unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und Strukturen gilt es für Vereine, individuelle Lösungen zu finden und umzusetzen. Es muss sichergestellt sein, dass der Trainings- und Spielbetrieb in der jeweiligen Kommune behördlich gestattet ist. Jeder Spieler, der am Training oder an Freundschaftsspielen teilnimmt, muss die aktuelle Fassung des Hygienekonzepts kennen und sich strikt daran halten. Die Teilnahme am Training und/oder Spiel ist grundsätzlich freiwillig. Alle Trainingseinheiten und Freundschaftsspiele werden als Freiluftaktivität durchgeführt, da das Infektionsrisiko durch den permanenten Luftaustausch verringert wird. Allgemeine Hygiene- und Distanzregeln Händewaschen (mindestens 30 Sekunden und mit Seife) oder Nutzung von Desinfektionsmittel vor und direkt nach der Trainingseinheit. Empfehlung: Schuhputz-Becken nutzen Keine körperlichen Begrüßungsrituale (zum Beispiel Händedruck) durchführen. Mitbringen eigener Getränkeflasche, die zu Hause gefüllt wurde. Vermeiden von Spucken und von Naseputzen auf dem Feld. Kein Abklatschen, In-den-Arm-Nehmen und gemeinsames Jubeln. Abstand von mindestens 1,5 Metern bei Ansprachen im Freien. Bei nicht vermeidbaren Ansprachen in geschlossenen Räumen zusätzliches Tragen von Mund-Nase-Schutz. Verwendete Trainingsleibchen sind nach jeder Trainingseinheit zu waschen. Gesundheitszustand Liegt eines der folgenden Symptome vor, muss die Person dringend zu Hause bleiben bzw. einen Arzt kontaktieren: Husten, Fieber (ab 38° Celsius), Atemnot, Erkältungssymptome Die gleiche Empfehlung liegt vor, wenn Symptome bei anderen Personen im eigenen Haushalt vorliegen Bei positivem Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im eigenen Haushalt muss die betreffende Person mindestens 14 Tage aus dem Trainings- und Spielbetrieb genommen werden. Aktuelle Empfehlungen gehen sogar in Richtung vier Wochen. Bei allen am Training/Spiel Beteiligten sollte vorab der aktuelle Gesundheitszustand erfragt werden. Minimierung der Risiken in allen Bereichen Es ist rechtzeitig zu klären, ob Teilnehmende am Training/Spiel einer Risikogruppe (besonders Ältere und Menschen mit Vorerkrankung) angehören. Auch für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Training von großer Bedeutung, weil eine gute Fitness vor Komplikationen der Covid-19-Erkrankung schützen kann. Nicht zuletzt für sie ist es wichtig, das Infektionsrisiko bestmöglich zu minimieren. Fühlen sich Trainer oder Spieler aus gesundheitlichen Gründen unsicher in Bezug auf das Training oder eine spezielle Übung, sollten sie auf eine Durchführung verzichten Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 2 von 8 10
Stand: 03.07.2020 Informationen Hygienekonzept Organisatorische Voraussetzungen Es gelten immer die jeweils lokal gültigen Verordnungen und Vorgaben. In den Kommunen können ergänzte/abweichende Vorgaben bestehen, die es gesondert zu beachten gilt. Es muss sichergestellt sein, dass der Trainings- und Spielbetrieb vor Ort auch behördlich gestattet ist. Organisatorische Maßnahmen 1. Benennung einer Ansprechperson (Hygienebeauftragter) im Verein, die als Koordinator für sämtliche Anliegen und Anfragen zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs zuständig ist. 2. Jeder Verein sollte eigenes Hygienekonzept für die individuellen Rahmenbedingungen „rund um das Spielfeld“ erstellen und mit den lokalen Behörden abstimmen. 3. Alle Trainer und verantwortlichen Vereinsmitarbeiter werden in die Vorgaben zum Trainings- und Spielbetrieb und die Maßnahmen des Vereins eingewiesen. Zonierung des Sportgeländes Es wird empfohlen das Sportgelände in Zonen zu unterteilen und darüber den Zutritt von Personengruppen zu regeln Zone 1: Spielfeld/Innenraum o Personengruppen: Spieler, Trainer, Staff, Schiedsrichter, Sanitäts-/Ordnungsdienst, Hygienebeauftr. Zone 2: Umkleidebereich o Spieler, Trainer, Staff, Schiedsrichter, Sanitäts-/Ordnungsdienst, Hygienebeauftragter Zone 3: Zuschauerbereich o Frei zugängliche Bereiche im Außenbereich Sämtliche Bereiche der Sportstätte, die nicht unter die genannten Zonen fallen (z.B. Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen, Gastronomiebereiche), sind separat zu betrachten und anhand der lokal gültigen behördlichen Verordnungen zu betreiben. Kommunikation Alle Trainer und verantwortlichen Vereinsmitarbeiter werden in die Vorgaben zum Trainingsbetrieb und die Maßnahmen des Vereins eingewiesen. Vor Aufnahme des Trainings- und Spielbetriebs müssen alle teilnehmenden Personen aktiv über die Hygieneregeln informiert werden. Dies gilt im Spielbetrieb für sämtliche Personen des Heimvereins, des Gastvereins, der Schiedsrichter und sonstiger Funktionsträger. Das Einverständnis kann über den Beauftragten des Heim-/Gastvereins gesamthaft eingeholt werden. Alle weiteren Personen, welche sich auf der Sportstätte aufhalten, müssen über die Hygieneregeln informiert werden. Hierzu erfolgt der Aushang des Hygienekonzepts mindestens am Eingangsbereich des Sportgeländes. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, sind im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren bzw. der Sportstätte zu verweisen. Die Sportstätte muss ausreichend Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten, vor allem vor dem Betreten des Sportgeländes, bieten. Das Hygiene-Konzept wird per E-Mail durch den Hygienebeauftragten an alle Vereinsmitglieder, Trainer und Eltern geschickt. Bei Fragen kann sich jederzeit an den Hygienebeauftragten des Vereins gewandt werden. Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 3 von 8 11
Stand: 03.07.2020 Informationen Hygienekonzept Maßnahmen für den Trainingsbetrieb Grundsätze Trainer und Vereinsmitarbeiter informieren die Trainingsgruppen über die geltenden allgemeinen Sicherheits- und Hygienevorschriften. Den Anweisungen der Verantwortlichen (Trainer und Vereinsmitarbeiter) zur Nutzung des Sportgeländes ist Folge zu leisten. Eine rechtzeitige Rückmeldung (spätestens ein Tag vor dem Training/Spiel), ob man am Training teilnehmen kann, ist zu empfehlen, um eine bestmögliche Trainingsplanung zu ermöglichen, zumal die Gruppeneinteilung vorgenommen werden muss. Gewissenhafte Dokumentation der Trainingsbeteiligung je Trainingseinheit durch den verantwortlichen Trainer ist zu gewährleisten und mindestens vier Wochen aufzubewahren. Abläufe/Organisation vor Ort Ankunft und Abfahrt Bei der Nutzung von Fahrgemeinschaften wird das Tragen von Mund-Nasen-Schutz empfohlen. Wenn möglich wird eine individuelle Anreise (zu Fuß oder Fahrrad) empfohlen. Bei Anreise im Teambus, Mannschaftsbus, ÖPNV ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutz verpflichtend. Die Ankunft am Sportgelände ist so zu planen, dass keine längeren Aufenthaltszeiten entstehen. Alle Teilnehmer sollten bereits umgezogen auf das Sportgelände kommen oder sich – sofern möglich – direkt am Platz umziehen. Bei der Nutzung von Umkleideräumen ist das Tragen von Mund-Nase-Schutz sowie das Einhalten des Mindestabstandes zu beachten. Es wird empfohlen, Kabinen und Duschen nur in dringend notwendigen Fällen zu benutzen. Es wird empfohlen, sich nach dem Training zu Hause zu duschen. Auf dem Spielfeld Alle Trainings- und Spielformen können wieder mit Körperkontakt durchgeführt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt 20 Personen. Trainer zählen zur Gruppengröße. Sofern mehr als 20 Spieler am Training teilnehmen wollen, können mehrere Gruppen gebildet werden. Die Gruppen dürfen sich aber nicht durchmischen und müssen „getrennt“ traininieren. Wir empfehlen, vor allem bei den Jugendmannschaften (Von G-Jugend bis einschließlich D-Jugend) weiterhin in kleineren Gruppen mit ausreichend Betreuungspersonal zu trainieren. Auf dem Sportgelände Nutzung und Betreten des Sportgeländes ausschließlich, wenn ein eigenes Training geplant ist. Zuschauende Begleitpersonen sind unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. Der Zugang zu Toiletten sowie Waschbecken mit Seife ist sichergestellt. Bei der Nutzung in geschlossenen Räumen muss ein Mund-Nase-Schutzes getragen werden. Die Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen sowie Gastronomiebereichen unterliegt den jeweils lokal gültigen Verordnungen. Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 4 von 8 12
Stand: 03.07.2020 Informationen Hygienekonzept Maßnahmen für den Spielbetrieb (Freundschaftsspiele) Auch für den Spielbetrieb gelten die Vorgaben der aktuellen Corona-Verordnung. Darüber hinaus müssten weitere Maßnahmen und Abläufe vom Verein festgelegt werden, um das Infektionsrisiko im Rahmen von Spielen zu minimieren. Folgende Punkte sollten dabei im Hygienekonzept des Vereins Berücksichtigung finden: Grundsätze Es muss sichergestellt sein, dass Traings- und Spielbetrieb vor Ort behörflich gestattet ist. Es sollte eine Abstimmung mit lokalen Behörden zu individuellem Hygiene-Maßnahmen geben. Spielansetzungen: Spiele sollen so beantragt und von der jeweils zuständigen spielleitenden Stelle angesetzt werden, dass bei mehreren Spielen auf einer Spielstätte ausreichend Zwischenraum eingeplant wird, damit sich abreisende und anreisende Mannschaften nicht begegnen. Abläufe/Organisation vor Ort Allgemein Allgemeine Organisation von Grundlagen der Hygienemaßnahmen (Desinfektionsmittel-Spender, Seife, Einmal-Handtücher, Hinweis-Beschilderung) Anreise der Teams zum Sportgelände Anreise der Teams mit mehreren Fahrzeugen wird empfohlen. Fahrgemeinschaften sollten soweit möglich minimiert werden. Insbesondere bei Anreise in Mannschaftsbussen/-transportern sind die geltenden Abstandsregelungen und Hygienevorgaben zu beachten. Die allgemeinen Vorgaben bezgl. Abstandsregelungen etc. sind einzuhalten. Zeitliche Entkopplung der Ankunft der beiden Teams. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten: Realisierung unterschiedlicher Wege zu den Kabinen oder größtmögliche räumliche Trennung. Kabinen (Teams & Schiedsrichter) Dringende Empfehlung, angrenzende, freie Räumlichkeiten als zusätzliche Umkleidemöglichkeiten zu nutzen, der Mindestabstand von 1,5 m ist zu gewährleisten. Ggf. räumliche oder zeitliche Aufsplittung der Kabinennutzung, z.B. Startelf – Torhüter – Ersatzspieler. Der Aufenthalt in den Kabinen ist auf ein notwendiges Minimum zu beschränken Keine Mannschaftsansprachen in der Kabine durchführen. Diese sind im Freien, unter Einhaltung des Mindestabstands, durchzuführen. Alle Personen, die sich in der Kabine aufhalten, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Kabinen sollten nach jeder Nutzung gründlich (Empfehlung 10 Minuten) gelüftet werden. o Ggf. hierfür eine verantwortliche Person benennen. Die Kabinen sind regelmäßig zu reinigen (täglich), bei mehreren Spielen am Tag ggf. auch zwischen den Nutzungen. Duschen/Sanitärbereich Abstandsregeln gelten auch in den Duschen. Gegebenenfalls müssen einzelne Duschen „gesperrt“ werden. Bei gemeinsamer Nutzung von Duschanlagen durch beide Teams, sollte dies nur zeitlich versetzt und getrennt erfolgen. Die sanitären Anlagen sind regelmäßig zu reinigen (täglich), bei mehreren Spielen am Tag ggf. auch zwischen den Spielen. Es wird empfohlen, wenn möglich zu Hause zu duschen. Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 5 von 8 13
Stand: 03.07.2020 Informationen Hygienekonzept Weg zum Spielfeld/Spieler-Tunnel Die Mindestabstandsregelung auf dem Weg zum Spielfeld muss zu allen Zeitpunkten (zum Aufwärmen, zum Betreten des Spielfeldes, in der Halbzeit, nach dem Spiel) angewendet werden. Sofern möglich, räumliche Trennung der Wege für beide Teams. Zeitliche Entzerrung der Nutzung. Spielbericht Das Ausfüllen des Spielberichtes Online vor dem Spiel inklusive der Freigabe der Aufstellungen erledigen die Mannschaftsverantwortlichen nach Möglichkeit jeweils im Vorfeld bzw. auf eigenen (mobilen) Geräten. Der Schiedsrichter sollte nach Möglichkeit ebenso den Spielbericht an seinem eigenen (mobilen) Gerät ausfüllen. Werden vor Ort Eingabegeräte von mehreren Personen benutzt, ist sicherzustellen, dass unmittelbar nach Eingabe der jeweiligen Person eine Handdesinfektion möglich ist. Alle zum Spiel anwesenden Spieler und Betreuer sind auf dem Spielberichtsbogen genauestens einzutragen, um die Anwesenheit zu dokumentieren. Die Anzahl der Betreuer pro Team sollte die Anzahl 5 nicht überschreiten. Aufwärmen Zeitliche Anpassung an Gegebenheiten. Anpassung der Vorspielphase (z.B. Aufwärmen). Ausrüstungs-Kontrolle Equipment-Kontrolle im Außenbereich durch den Schiedsrichter. Wenn hierbei kein Mindestabstand gewährleistet werden kann, hat der Schiedsrichter(-Assistent) hierbei Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Einlaufen der Teams Zeitlich getrenntes Einlaufen bzw. kein gemeinsames Sammeln und Einlaufen. Kein „Handshake“ Kein gemeinsames Aufstellen der Mannschaften Keine Escort-Kids Keine Maskottchen Keine Team-Fotos (Fotografen nur hinter Tor und Gegengerade) Keine Eröffnungsinszenierung Trainerbänke/Technische Zone Alle auf dem Spielbericht eingetragenen Betreuer haben sich während des Spiels in der Technischen Zone des eigenen Teams aufzuhalten. Ist bei Spielen (z.B. Kleinfeld) die Kennzeichnung einer Technischen Zone nicht möglich, halten sich alle Betreuer an der Seitenlinie auf, wobei Heim- und Gastmannschaft jeweils die gegenüberliegende Spielfeldseite benutzen sollten. In allen Fällen ist nach Möglichkeit auf den Mindestabstand zu achten. Nutzung jedes 2. oder 3. Sitzes (der Mindestabstand von 1,5 m ist zu gewährleisten). Ggf. Stühle/Bänke in Erweiterung der Ersatzbänke (idealerweise ebenfalls überdacht). Halbzeit In den Halbzeit- bzw. Verlängerungspausen verbleiben nach Möglichkeit alle Spieler, Schiedsrichter und Betreuer im Freien. Falls kein Verbleib im Freien möglich ist, muss auf die zeitversetzte Nutzung der Zuwege zu den Kabinen geachtet werden (Mindestabstand einhalten). Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 6 von 8 14
Stand: 03.07.2020 Informationen Hygienekonzept Nach dem Spiel Beachtung der zeitversetzten Nutzung der Zuwege zu den Kabinen (falls notwendig). Keine Pressekonferenzen Abreise Teams: räumliche und zeitliche Trennung der Abreise, siehe Anreise. Besonderheiten Vertragsspieler und bezahlte Trainer Folgende zusätzliche Hinweise gelten, sofern BG-pflichtige Personen (Vertragsspieler, bezahlte Trainer) in den Trainings- und/oder Spielbetrieb involviert sind: Der Verein ist der Arbeitgeber. Dieser trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer. Folgende Maßnahmen sind verpflichtend: o Unterweisung in das Hygienekonzept o Bereitstellung von notwendigem Mund-Nase-Schutz-Masken o Ermöglichen/Anbieten von arbeitsmedizinischer Vorsorge, die auch telefonisch erfolgen kann Individuelle Beratung zu besonderen Gefährdungen aufgrund Vorerkrankungen und/oder individueller Disposition Besprechung von Ängsten und psychischer Belastung Vorschlag von geeigneten Schutzmaßnahmen, wenn die Arbeitsschutzmaßnahmen des Konzeptes nicht ausreichen Im Falle eines Infektionsverdachts, ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer auszugehen bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist. Zuschauer Erfassung der Kontaktdaten der anwesenden Zuschauer (analog Gastronomie) o Nur Nachverfolgung mgl. Infektionsketten o Datenerhebung gem. CoronaVO §6 Listen am Eingang sind nicht erlaubt (Datenschutz) Möglich = Einzelblatt pro Zuschauer Strikte Kontrolle und Einhaltung der zulässigen Zuschauerzahlen. Klare und strikte Trennung von Sport- und Zuschauer-Bereichen. (siehe Zonierung) Das Auf-/Anbringen von Markierungen unterstützt bei der Einhaltung des Abstandsgebots o Zugangsbereich mit Ein- und Ausgangsspuren sowie Abstandsmarkierungen o Spuren zur Wegeführung auf der Sportstätte o Abstandsmarkierungen auf Zuschauerplätzen o Abstandsmarkierungen bei Gastronomiebetrieb Unterstützende Schilder/Plakate helfen bei der dauerhaften Einhaltung der Hygieneregeln Zuschauer / Eltern über Hygienekonzept informieren und diese bitten, erst zu Spielbeginn zu erscheinen Gastronomie Klare und strikte Trennung von Sport- und Gastronomie-Bereich (z.B. durch Absperrbänder). Für gastronomische Angebote/Bereiche gelten die allgemeinen Vorgaben der Corona-Verordnung! o z.B. müssen Anwesenheitslisten im Gastrobereich geführt werden. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetzes. o Es empfiehlt sich für Personen, die im Gastrobereich tätig sind, entsprechende Infektionsschutzmaterialien wie Mundschutz, Einweghandschuhe und Desinfektionsmitteln bereitzustellen. o Anbringen eines Spuckschutzes im Thekenbereich o Eine Freiwilligkeit der Wideraufnahme zur Arbeit sollte im Vorfeld abgeklärt werden. Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 7 von 8 15
Stand: 03.07.2020 Informationen Hygienekonzept Weitere Informationen Haftungshinweis Bei Wiederaufnahme des Trainings ist zwar jeder Verein dafür verantwortlich, die geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen einzuhalten und den Trainings- und Spielbetrieb entsprechend der jeweils geltenden Verfügungslage zu organisieren, eine generelle Haftung für eine Ansteckung mit dem Corona-Virus im Rahmen des Trainings trifft Vereine und für die Vereine handelnde Personen aber nicht. Es ist klar, dass auch bei Einhaltung größtmöglicher Sicherheits- und Hygienestandards eine Ansteckung sich nicht zu 100 Prozent vermeiden lässt (weder im Training/Spiel noch bei sonstiger Teilnahme am öffentlichen Leben). Die Vereine haften nicht für das allgemeine Lebensrisiko der am Training beteiligten Personen. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn dem Verein bzw. den für den Verein handelnden Personen ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist und gerade dadurch Personen zu schaden kommen. Die Beweislast für ein solches Fehlverhalten und einen darauf basierenden Schaden trägt grundsätzlich derjenige, der den Verein/die handelnden Personen in Anspruch nehmen möchte. Rechtliches Die vorherigen Bestimmungen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung bzw. Gewähr für die Richtigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die zuständigen Behörden oder Eigentümer bzw. Betreiber der Sportstätte weitergehende oder abweichende Regelungen zum Infektionsschutz sowie Nutzungsbeschränkungen getroffen werden können. Prüfen Sie dies bitte regelmäßig. Diese sind stets vorrangig und von den Vereinen zu beachten. Muster-Material Auf unserer Website stellen wir weiteres Material zur Unterstützung zur Verfügung. Aktuell finden Sie dort. Z.B. Hinweis-Plakate und Muster-Listen und -Dokumente zum Download: www.sbfv.de/hygienekonzept Linksammlung Unser Info-Portal mit umfangreicher FAQ-Sammlung finden Sie hier: www.sbfv.de/coronavirus Die Verordnungen des Landes finde Sie unter folgenden Links Allgemein Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona- verordnung-ab-1-juli-2020/ Verordnung Sport: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli Südbadischer Fußballverband e.V. | Schwarzwaldstraße 185a | 79117 Freiburg | www.sbfv.de Seite 8 von 8 16
Anhang 3 Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) Vom 25. Juni 2020 Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abruf- bar https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona- verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet: §1 Anwendungsbereich Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness- studios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 be- trieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. §2 Allgemeine Vorgaben (1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbe- sondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ord- nungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlas- sen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. 17
§3 Trainings- und Übungsbetrieb (1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie § 9 Corona- VO. (2) Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen. (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durch- mischung der Gruppen vermieden werden. (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körper- kontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonsti- gen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Absatz 1 Ziffer 6 CoronaVO. §4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben (1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten ne- ben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergrei- fendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe 1. mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020; 2. mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschaue- rinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020. Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zu- schauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich 18
1. den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Ver- anstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und 2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mit- wirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionsper- sonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestab- stand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Be- hörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenom- men ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Ver- anstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche. §5 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen Die Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr, 2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbe- sondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche, 3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO so- wie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten 1. die Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020 (GBl. S. 184), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 385) geändert worden ist, 19
2. die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 381) und 3. die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020 (GBl. S. 393). außer Kraft. §7 Außerkrafttreten § 4 tritt hinsichtlich Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 am 31. Ok- tober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. August 2020 außer Kraft. Stuttgart, den 25. Juni 2020 gez. Dr. Eisenmann gez. Lucha 20
Anhang 4 SCHUTZ- & HYGIENE- REGELN FÜR ZUSCHAUER Auf der Basis der Corona-Verordnung Sport des L andes Baden-Württemberg vom 1. Juli 2020 ES IST JEDERZEIT MINDESTENS 1,5 METER ABSTAND ZU HALTEN! Bei Erkältungssympto- men, Husten, Fieber (ab Bei einem positiven Co- 38° Celsius) oder Atemnot rona-Test mindestens 14 zu Hause bleiben. Auch, Tage zu Hause bleiben. wenn sich diese Sympto- me bei Personen im sel- ben Haushalt zeigen. Am Sportgelände Anwe- Allein zum Sportgelände senheitsnachweis ausfül- anreisen. len. Nach der Ankunft mindes- Keine körperlichen Begrü- tens 30 Sekunden mit ßungsrituale (z.B. Hände- Seife Händewaschen. druck) durchführen. Den Aufenthalt in Geschlossene Räume nur geschlossenen Räumen mit Mund-Nasen-Schutz auf ein notwendiges Mini- betreten. mum reduzieren. Icons: Freepik 21
DOKUMENTATION ZUSCHAUER Datenenhebung nach Corona-Verordnung Sport und Corona-Verordnung -Hinweis: bitte pro Haushalt / Familie separat ausfüllen- Herzlich willkommen, wir freuen uns, Sie bei uns begrüßen zu dürfen. Nach § 2 Abs. 1 CoronaVO Sport und § 6 Abs. 1 CoronaVO sind wir verpflichtet, folgende Daten zu erheben. Mit Ihrem Eintritt bestätigen Sie die Datenschutz-Hinweise zur Erhebung personenbezogener Daten gemäß der CoronaVO gelesen und akzeptiert zu haben. Vor- und Nachname Anschrift Telefonnummer oder E-Mail-Adresse Datum und Zeitraum der Anwesenheit Datenschutz-Hinweise zur Erhebung personenbezogener Daten gemäß der CoronaVO beim SV Karsau 1923 e.V. Zu Zwecken der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen gegenüber den zuständigen Behörden erheben und speichern wir folgende Daten von Ihnen: • Vor- und Nachname • Anschrift •Datum und Zeitraum der Anwesenheit • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) i.V.m. § 2 Abs. 1 CoronaVO Sport (Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial- ministeriums über die Sportausübung) vom 25. Juni 2020 und § 6 Abs. 1 CoronaVO (Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS- CoV-2) vom 23. Juni 2020. Im Falle eines konkreten Infektionsverdachtes sind die zuständigen Behörden nach dem Bundes- infektionsschutzgesetz Empfänger dieser Daten. Ihre personenbezogenen Daten werden von uns vier Wochen nach Erhalt gelöscht. Zur Angabe Ihrer persönlichen Daten sind Sie nicht verpflichtet; auch wird die Richtigkeit Ihrer Angaben vom Betreiber nicht überprüft. Sollten Sie uns Ihre personenbezogenen Daten allerdings nicht zur Verfügung stellen, können Sie unsere Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Hinweis auf Betroffenenrechte: Sie haben nach der DS-GVO folgende Rechte: Auskunft über die personenbezogenen Daten, die wir von Ihnen verarbeiten; Berichtigung, wenn die Daten falsch sind oder Einschränkung unserer Verarbeitung; Löschung, sofern wir nicht mehr zur Speicherung verpflichtet sind. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir Ihre Daten nicht ordnungsgemäß verarbeiten, steht Ihnen außerdem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstrasse 10a, Stuttgart zu. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Unsere allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf unserer Homepage: www.sv-karsau.de 22
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