TAX NEWS SONDERINFORMATION ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT - What matters to you, matters to us
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– TAX NEWS SONDERINFORMATION ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT What matters to you, matters to us AUSGABE 2 | 2015 What matters to you, matters to us © BDO Austria GmbH 2015. Alle Rechte vorbehalten.
TAX NEWS Sonderinformation EDITORIAL INHALT Zur Eindämmung von „Schwarzumsätzen“ wur- ALLGEMEINES 3 de im Rahmen der Steuerreform 2015/16 die Grundanforderungen an die Registrierkassen 4 verpflichtende Verwendung von Registrier- Geschlossene Gesamtsysteme 4 kassen beschlossen. Nähere Details, insbeson- Belegerteilungsverpflichtung 5 dere über die technischen Einzelheiten für Folgen bei Nichtbeachtung 5 Sicherheitseinrichtungen und andere, der Da- tensicherheit dienende Maßnahmen, sind in ANHANG der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) geregelt, die derzeit allerdings erst als Hinweis auf unsere Fachveranstaltung am 19.11.2015 "Brauchen´s das Zetterl? Entwurf vorliegt. Die finale Verordnung wird Registrierkassen- & Belegerteilungspflicht - nach Informationen des BMF nach Ablauf der 3- EINE EINFACHE LÖSUNG" monatigen Notifikationsfrist bei der EU- Kommission veröffentlich werden. Ob sich da- bei noch Änderungen ergeben, bleibt daher abzuwarten. Ihr BDO TAX NEWS-Team Die TAX NEWS sowie zahlreiche weitere Infor- mationen stehen für Sie auch im Internet un- ter www.bdo.at bereit. © BDO Austria GmbH 2015. Alle Rechte vorbehalten.
TAX NEWS – Sonderinformation zur Registrierkassenpflicht 3 ALLGEMEINES Eine Registrierkasse wird im derzeit vorliegen- den Entwurf der Registrierkassensicherheitsver- Ab 1. Jänner 2016 müssen Unternehmer, die ordnung (RKSV) definiert als: „verallgemeinerte mehr als 15.000 Euro/Jahr umsetzen und da- Form jedes elektronischen Datenverarbeitungs- bei mehr als 7.500 Euro Barumsätze tätigen, systems, das elektronische Aufzeichnungen zur eine Registrierkasse verwenden, die den Vorga- Losungsermittlung und Dokumentation von ein- ben der Kassenrichtlinie (KRL 2012) entspricht. zelnen Barumsätzen erstellt, insbesondere Maßgebend ist ausschließlich die Höhe der Ba- elektronische Registrierkassen jeglicher Bauart, rumsätze und nicht ihre Anzahl – wie dies ur- serverbasierte Aufzeichnungssysteme (auch zur sprünglich noch angedacht war. Zu den Barum- Abwicklung von Online-Geschäften), Waagen sätzen zählen neben Barzahlungen auch Zah- mit Kassenfunktionen und Taxameter. Eine Re- lungen mit Bankomatkarten, Kreditkarten so- gistrierkasse kann mit Eingabestationen ver- wie anderer vergleichbarer Zahlungsformen. bunden sein.“ Ausnahmen zur Registrier-kassenpflicht finden sich in der Barumsatzverordnung. So sind bei- Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie spielsweise Umsätze im Freien bei Eisverkäufer, von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen - funktio- Maronibrater, etc. mit einem Jahresumsatz von nieren ohne Elektronik, Datenträger oder Spei- bis zu 30.000 EUR von der Registrierkassen- cher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht pflicht befreit. Diese unterliegen weiterhin der mehr als zulässige Registrierkasse. Grundsätz- vereinfachten Losungsermittlung (sogenannten lich gibt es eine breite Auswahl an verschiede- „Kalte-Hände-Regelung“). Fahrausweisautoma- nen Systemen. Neben physischen Kassen, die ten sowie Warenausgabe- und Dienstleistungs- elektronischen Komponenten enthalten, kom- automaten (Zigarettenautomat, Tischfußballau- men auch Server als Registrierkassen in Frage, tomat, etc.) mit Einzelumsätzen von bis zu 20 die mit Eingabestationen zur Erfassung der Ba- Euro fallen ebenfalls unter die Ausnahmerege- rumsätze verbunden sind. Nicht alle elektroni- lung. schen Kassen entsprechen allerdings zwingend den technischen Anforderungen, wie sie in der Für sogenannte „mobile Gruppen“ gibt es Er- RKSV enthalten sind. leichterungen, jedoch nur hinsichtlich der zeit- lichen Erfassung. (Tier-) Arzt, Friseur, Masseur, Die Kosten für die Anschaffung oder Umrüstung Reiseleiter etc. müssen keine Registrierkassen von Registrierkassen sind vom Unternehmer mitführen, sondern können bei Leistungen, die selbst zu tragen. Allerdings kann mit der jährli- sie außerhalb ihres Betriebes erbringen, einen chen Steuererklärung ab 2015 eine steuerfreie Beleg ausstellen und die Belegdurchschrift bei Prämie von 200 EUR pro Erfassungseinheit bean- Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen tragt werden. Abweichend davon beträgt die Aufschub nachträglich erfassen. Prämie im Falle eines elektronischen Kassensys- tems zumindest 200 EUR pro Kassensystem, aber maximal 30 EUR pro Erfassungseinheit. REGISTRIERKASSE © BDO Austria GmbH 2015. Alle Rechte vorbehalten.
TAX NEWS – Sonderinformation zur Registrierkassenpflicht 4 GRUNDANFORDERUNGEN AN DIE technische Anforderungen an Registrierkassen, REGISTRIERKASSEN die Signaturerstellungseinheit und die Kommu- nikation zwischen Registrierkasse und Signatur- Die technischen Anforderungen an Registrier- erstellungseinheit. Zielsetzungen der in der kassen werden – wie bereits erwähnt - in der RKSV festgelegten technischen Einzelheiten zu Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt, den Sicherheitseinrichtungen sind unter ande- welche grundsätzlich erst ab dem 1.1.2017 in rem: Kraft treten. Einige der darin enthaltenen Punk- te sind allerdings bereits vorher zu erfüllen. Manipulationssicherheit des Systems, Ab dem 1.1.2016 muss jede Registrierkasse bewältigbarer Datenumfang, über ein Datenerfassungsprotokoll und einen möglichst geringe Komplexität der IT- Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur Lösung für Unternehmer und Abgaben- elektronischen Übermittlung von Zahlungsbele- behörde, gen verfügen. möglichst geringe Entwicklungs- und In dem Datenerfassungsprotokoll ist jeder ein- Wartungskosten für Wirtschaft und Ab- zelne Barumsatz zu erfassen und abzuspei- gabenbehörde, chern. Belegdaten wie zeitgerechte Umsetzbarkeit sowie eindeutige Bezeichnung des Leistenden Gewährleistung einer effizienten Kon- fortlaufende Nummer des Geschäftsfal- trolle der Belege und Kassensysteme les durch die Organe der Abgabenbehörde. Datum der Ausstellung handelsübeliche Bezeichnung / Art / GESCHLOSSENE GESAMTSYSTEME Menge der erbrachten Leistung und Für Unternehmen mit einem geschlossenen Ge- Endbetrag samtsystem und einer hohen Anzahl an Regist- rierkassen sind in der Verordnung administrati- sind Pflichtangaben. Bei einem Ausfall einer ve Erleichterungen für die Registrierung der Registrierkasse sind Barumsätze auf anderen einzelnen Kassen vorgesehen. Registrierkassen zu erfassen. Wenn dies nicht Unter den „geschlossenen Gesamtsystemen“ möglich ist, sind diese händisch zu erfassen und versteht man jene Kassensysteme, die mit der Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach Warenwirtschaft und der Buchhaltung verbun- der Reparatur sind die Einzelumsätze nach zu den sind. Diese Verknüpfungen schließen Mani- erfassen. Finanzbeamte können die Datener- pulationsmöglichkeiten grundsätzlich aus. Da- fassungsprotokolle anfordern. Diese sind dann mit ein geschlossenes Gesamtsystem von der auf einen externen Datenträger zu exportieren Abgabenbehörde anerkannt wird, müssen sie und zu übergeben. durch einen Sachverständigen begutachtet wer- Ab dem 1. Jänner 2017 sind Registrierkassen den. Für die Anerkennung des geschlossenen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme Systems durch die Abgabenbehörde muss bei zusätzlich durch eine technische Sicherheits- dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanz- einrichtung gegen Manipulation zu schützen. amt ein Antrag bereits mit Gutachten durch den Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeich- Unternehmer gestellt werden. Antragsbefugt nungen durch kryptografische Signatur jedes sind nur Unternehmer, die ein geschlossenes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichti- Gesamtsystem als elektronisches Aufzeich- gen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu nungssystem verwenden, das mit mehr als 30 gewährleisten. Unter Zuhilfenahme der krypto- Registrierkassen verbunden ist. Die Erstellung grafischen Signaturen wird zusätzlich eine Ver- eines solchen Gutachtens dürfen nur gerichtlich kettung der Barumsätze vorgenommen. Die beeidete Sachverständige übernehmen. Die Nachprüfbarkeit ist durch Erfassung der Signa- Kosten dafür trägt der Unternehmer. Sofern tur auf den einzelnen Belegen sicher zu stellen. später eine umfassende Umstellung des ge- schlossenen Gesamtsystems durchgeführt wird Der Entwurf der Registrierkassen- (z.B. Technologiewechsel), ist ein neues Gut- sicherheitsverordnung (RKSV) enthält diverse achten beizubringen. © BDO Austria GmbH 2015. Alle Rechte vorbehalten.
TAX NEWS – Sonderinformation zur Registrierkassenpflicht 5 Die Kosten für ein solches Gutachten sind der- Freien wie zB Maronibrater und wirtschaftliche zeit nicht abschätzbar, werden aber im Wesent- Geschäftsbetriebe). Vom Beleg ist eine Durch- lichen vom Umfang und der Komplexität des schrift (Zweitschrift) anzufertigen und 7 Jahre Gesamtsystems beeinflusst sein. aufzubewahren. BELEGERTEILUNGSVERPFLICHTUNG FOLGEN BEI NICHTBEACHTUNG Neben der Registrierkassenpflicht besteht ab Sofern ein Unternehmer ab dem 1.1.2016 keine dem 1. Jänner 2016 auch eine Belegerteilungs- Registrierkasse verwendet oder gegen die Be- pflicht für jeden Unternehmer. Der Unterneh- legerteilungspflicht verstößt bzw. die techni- mer hat über jede empfangene Barzahlung ei- schen Voraussetzungen ab dem 1.1.2017 nicht nen Beleg, der den nachfolgenden Anforderun- erfüllt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, gen entspricht, auszufolgen: die mit bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Name und Adresse des Unternehmers Fortlaufende Nummer (einmalig verge- Darüber hinaus führt dies zum Verlust der Ver- ben) mutung der sachlichen Richtigkeit der geführ- ten Bücher und Aufzeichnungen und kann zu Tag der Belegausstellung einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage Menge und handelsübliche Bezeichnung durch die Abgabenbehörde führen. der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung Betrag der Barzahlung Die Belegerteilungspflicht besteht unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzah- lung. Erleichterungen bzw Ausnahmen regelt die Barumsatzverordnung (d.h. Umsätze im Feldkirch, im Oktober 2015 BDO Vorarlberg GmbH BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO-Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO-Netzwerk und für jede der BDO-Mitgliedsfirmen. Diese Tax News wurden mit Sorgfalt erstellt, sind aber allgemein gehalten und können daher nur als erste allgemeine Information angesehen werden. Sie sind somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, sodass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuho- len. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der BDO Austria GmbH, um die hier erörterten Themen unter Bedachtnahme auf Ihre spezifische Beratungssituation zu besprechen. BDO Austria GmbH, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. © BDO Austria GmbH 2015. Alle Rechte vorbehalten.
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