TAX NEWS SONDERINFORMATION ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT - What matters to you, matters to us

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                                       TAX NEWS
                                       SONDERINFORMATION ZUR
                                       REGISTRIERKASSENPFLICHT
                                       What matters to you,
                                       matters to us

                                       AUSGABE 2 | 2015

                                       What matters to you,
                                       matters to us

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TAX NEWS
Sonderinformation

  EDITORIAL                                            INHALT
  Zur Eindämmung von „Schwarzumsätzen“ wur-            ALLGEMEINES                                    3
  de im Rahmen der Steuerreform 2015/16 die            Grundanforderungen an die Registrierkassen     4
  verpflichtende Verwendung von Registrier-            Geschlossene Gesamtsysteme                     4
  kassen beschlossen. Nähere Details, insbeson-        Belegerteilungsverpflichtung                   5
  dere über die technischen Einzelheiten für           Folgen bei Nichtbeachtung                      5
  Sicherheitseinrichtungen und andere, der Da-
  tensicherheit dienende Maßnahmen, sind in            ANHANG
  der      Registrierkassensicherheitsverordnung
  (RKSV) geregelt, die derzeit allerdings erst als     Hinweis auf unsere Fachveranstaltung am 19.11.2015
                                                       "Brauchen´s das Zetterl?
  Entwurf vorliegt. Die finale Verordnung wird
                                                       Registrierkassen- & Belegerteilungspflicht -
  nach Informationen des BMF nach Ablauf der 3-
                                                       EINE EINFACHE LÖSUNG"
  monatigen Notifikationsfrist bei der EU-
  Kommission veröffentlich werden. Ob sich da-
  bei noch Änderungen ergeben, bleibt daher
  abzuwarten.

                         Ihr BDO TAX NEWS-Team

  Die TAX NEWS sowie zahlreiche weitere Infor-
  mationen stehen für Sie auch im Internet un-
  ter www.bdo.at bereit.

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Sonderinformation zur Registrierkassenpflicht                                                      3

ALLGEMEINES                                         Eine Registrierkasse wird im derzeit vorliegen-
                                                    den Entwurf der Registrierkassensicherheitsver-
Ab 1. Jänner 2016 müssen Unternehmer, die           ordnung (RKSV) definiert als: „verallgemeinerte
mehr als 15.000 Euro/Jahr umsetzen und da-          Form jedes elektronischen Datenverarbeitungs-
bei mehr als 7.500 Euro Barumsätze tätigen,         systems, das elektronische Aufzeichnungen zur
eine Registrierkasse verwenden, die den Vorga-      Losungsermittlung und Dokumentation von ein-
ben der Kassenrichtlinie (KRL 2012) entspricht.     zelnen Barumsätzen erstellt, insbesondere
Maßgebend ist ausschließlich die Höhe der Ba-       elektronische Registrierkassen jeglicher Bauart,
rumsätze und nicht ihre Anzahl – wie dies ur-       serverbasierte Aufzeichnungssysteme (auch zur
sprünglich noch angedacht war. Zu den Barum-        Abwicklung von Online-Geschäften), Waagen
sätzen zählen neben Barzahlungen auch Zah-          mit Kassenfunktionen und Taxameter. Eine Re-
lungen mit Bankomatkarten, Kreditkarten so-         gistrierkasse kann mit Eingabestationen ver-
wie anderer vergleichbarer Zahlungsformen.          bunden sein.“
Ausnahmen zur Registrier-kassenpflicht finden
sich in der Barumsatzverordnung. So sind bei-       Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie
spielsweise Umsätze im Freien bei Eisverkäufer,     von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen - funktio-
Maronibrater, etc. mit einem Jahresumsatz von       nieren ohne Elektronik, Datenträger oder Spei-
bis zu 30.000 EUR von der Registrierkassen-         cher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht
pflicht befreit. Diese unterliegen weiterhin der    mehr als zulässige Registrierkasse. Grundsätz-
vereinfachten Losungsermittlung (sogenannten        lich gibt es eine breite Auswahl an verschiede-
„Kalte-Hände-Regelung“). Fahrausweisautoma-         nen Systemen. Neben physischen Kassen, die
ten sowie Warenausgabe- und Dienstleistungs-        elektronischen Komponenten enthalten, kom-
automaten (Zigarettenautomat, Tischfußballau-       men auch Server als Registrierkassen in Frage,
tomat, etc.) mit Einzelumsätzen von bis zu 20       die mit Eingabestationen zur Erfassung der Ba-
Euro fallen ebenfalls unter die Ausnahmerege-       rumsätze verbunden sind. Nicht alle elektroni-
lung.                                               schen Kassen entsprechen allerdings zwingend
                                                    den technischen Anforderungen, wie sie in der
Für sogenannte „mobile Gruppen“ gibt es Er-         RKSV enthalten sind.
leichterungen, jedoch nur hinsichtlich der zeit-
lichen Erfassung. (Tier-) Arzt, Friseur, Masseur,   Die Kosten für die Anschaffung oder Umrüstung
Reiseleiter etc. müssen keine Registrierkassen      von Registrierkassen sind vom Unternehmer
mitführen, sondern können bei Leistungen, die       selbst zu tragen. Allerdings kann mit der jährli-
sie außerhalb ihres Betriebes erbringen, einen      chen Steuererklärung ab 2015 eine steuerfreie
Beleg ausstellen und die Belegdurchschrift bei      Prämie von 200 EUR pro Erfassungseinheit bean-
Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen       tragt werden. Abweichend davon beträgt die
Aufschub nachträglich erfassen.                     Prämie im Falle eines elektronischen Kassensys-
                                                    tems zumindest 200 EUR pro Kassensystem,
                                                    aber maximal 30 EUR pro Erfassungseinheit.

REGISTRIERKASSE

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Sonderinformation zur Registrierkassenpflicht                                                    4

GRUNDANFORDERUNGEN AN DIE                           technische Anforderungen an Registrierkassen,
REGISTRIERKASSEN                                    die Signaturerstellungseinheit und die Kommu-
                                                    nikation zwischen Registrierkasse und Signatur-
Die technischen Anforderungen an Registrier-
                                                    erstellungseinheit. Zielsetzungen der in der
kassen werden – wie bereits erwähnt - in der
                                                    RKSV festgelegten technischen Einzelheiten zu
Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt,
                                                    den Sicherheitseinrichtungen sind unter ande-
welche grundsätzlich erst ab dem 1.1.2017 in
                                                    rem:
Kraft treten. Einige der darin enthaltenen Punk-
te sind allerdings bereits vorher zu erfüllen.            Manipulationssicherheit des Systems,
Ab dem 1.1.2016 muss jede Registrierkasse                 bewältigbarer Datenumfang,
über ein Datenerfassungsprotokoll und einen               möglichst geringe Komplexität der IT-
Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur           Lösung für Unternehmer und Abgaben-
elektronischen Übermittlung von Zahlungsbele-              behörde,
gen verfügen.
                                                          möglichst geringe Entwicklungs- und
In dem Datenerfassungsprotokoll ist jeder ein-             Wartungskosten für Wirtschaft und Ab-
zelne Barumsatz zu erfassen und abzuspei-                  gabenbehörde,
chern. Belegdaten wie
                                                          zeitgerechte Umsetzbarkeit sowie
       eindeutige Bezeichnung des Leistenden             Gewährleistung einer effizienten Kon-
       fortlaufende Nummer des Geschäftsfal-              trolle der Belege und Kassensysteme
        les                                                durch die Organe der Abgabenbehörde.
       Datum der Ausstellung
       handelsübeliche Bezeichnung / Art /         GESCHLOSSENE GESAMTSYSTEME
        Menge der erbrachten Leistung und           Für Unternehmen mit einem geschlossenen Ge-
       Endbetrag                                   samtsystem und einer hohen Anzahl an Regist-
                                                    rierkassen sind in der Verordnung administrati-
sind Pflichtangaben. Bei einem Ausfall einer        ve Erleichterungen für die Registrierung der
Registrierkasse sind Barumsätze auf anderen         einzelnen Kassen vorgesehen.
Registrierkassen zu erfassen. Wenn dies nicht       Unter den „geschlossenen Gesamtsystemen“
möglich ist, sind diese händisch zu erfassen und    versteht man jene Kassensysteme, die mit der
Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach       Warenwirtschaft und der Buchhaltung verbun-
der Reparatur sind die Einzelumsätze nach zu        den sind. Diese Verknüpfungen schließen Mani-
erfassen. Finanzbeamte können die Datener-          pulationsmöglichkeiten grundsätzlich aus. Da-
fassungsprotokolle anfordern. Diese sind dann       mit ein geschlossenes Gesamtsystem von der
auf einen externen Datenträger zu exportieren       Abgabenbehörde anerkannt wird, müssen sie
und zu übergeben.                                   durch einen Sachverständigen begutachtet wer-
Ab dem 1. Jänner 2017 sind Registrierkassen         den. Für die Anerkennung des geschlossenen
und andere elektronische Aufzeichnungssysteme       Systems durch die Abgabenbehörde muss bei
zusätzlich durch eine technische Sicherheits-       dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanz-
einrichtung gegen Manipulation zu schützen.         amt ein Antrag bereits mit Gutachten durch den
Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeich-       Unternehmer gestellt werden. Antragsbefugt
nungen durch kryptografische Signatur jedes         sind nur Unternehmer, die ein geschlossenes
Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichti-       Gesamtsystem als elektronisches Aufzeich-
gen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu      nungssystem verwenden, das mit mehr als 30
gewährleisten. Unter Zuhilfenahme der krypto-       Registrierkassen verbunden ist. Die Erstellung
grafischen Signaturen wird zusätzlich eine Ver-     eines solchen Gutachtens dürfen nur gerichtlich
kettung der Barumsätze vorgenommen. Die             beeidete Sachverständige übernehmen. Die
Nachprüfbarkeit ist durch Erfassung der Signa-      Kosten dafür trägt der Unternehmer. Sofern
tur auf den einzelnen Belegen sicher zu stellen.    später eine umfassende Umstellung des ge-
                                                    schlossenen Gesamtsystems durchgeführt wird
Der      Entwurf     der     Registrierkassen-      (z.B. Technologiewechsel), ist ein neues Gut-
sicherheitsverordnung (RKSV) enthält diverse        achten beizubringen.

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Die Kosten für ein solches Gutachten sind der-                                           Freien wie zB Maronibrater und wirtschaftliche
zeit nicht abschätzbar, werden aber im Wesent-                                           Geschäftsbetriebe). Vom Beleg ist eine Durch-
lichen vom Umfang und der Komplexität des                                                schrift (Zweitschrift) anzufertigen und 7 Jahre
Gesamtsystems beeinflusst sein.                                                          aufzubewahren.
BELEGERTEILUNGSVERPFLICHTUNG                                                             FOLGEN BEI NICHTBEACHTUNG
Neben der Registrierkassenpflicht besteht ab                                             Sofern ein Unternehmer ab dem 1.1.2016 keine
dem 1. Jänner 2016 auch eine Belegerteilungs-                                            Registrierkasse verwendet oder gegen die Be-
pflicht für jeden Unternehmer. Der Unterneh-                                             legerteilungspflicht verstößt bzw. die techni-
mer hat über jede empfangene Barzahlung ei-                                              schen Voraussetzungen ab dem 1.1.2017 nicht
nen Beleg, der den nachfolgenden Anforderun-                                             erfüllt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit,
gen entspricht, auszufolgen:                                                             die mit bis zu 5.000 EUR geahndet werden
                                                                                         kann.
           Name und Adresse des Unternehmers
           Fortlaufende Nummer (einmalig verge-                                         Darüber hinaus führt dies zum Verlust der Ver-
            ben)                                                                         mutung der sachlichen Richtigkeit der geführ-
                                                                                         ten Bücher und Aufzeichnungen und kann zu
           Tag der Belegausstellung                                                     einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage
           Menge und handelsübliche Bezeichnung                                         durch die Abgabenbehörde führen.
            der gelieferten Gegenstände bzw Art
            und Umfang der sonstigen Leistung
           Betrag der Barzahlung

Die Belegerteilungspflicht besteht unabhängig
vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzah-
lung. Erleichterungen bzw Ausnahmen regelt
die Barumsatzverordnung (d.h. Umsätze im

Feldkirch, im Oktober 2015                                                                BDO Vorarlberg GmbH

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter
Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO-Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen.
BDO ist der Markenname für das BDO-Netzwerk und für jede der BDO-Mitgliedsfirmen.
Diese Tax News wurden mit Sorgfalt erstellt, sind aber allgemein gehalten und können daher nur als erste allgemeine Information angesehen werden. Sie sind somit nicht
geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, sodass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuho-
len. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der BDO Austria GmbH, um die hier erörterten Themen unter Bedachtnahme auf Ihre spezifische Beratungssituation
zu besprechen. BDO Austria GmbH, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem
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