Tiroler Ärztetage 2018 Praxiszurücklegungsseminar - Vertragsrechtliche Konsequenzen der Praxiszurücklegung - Ärztekammer für Tirol
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Tiroler Ärztetage 2018 Praxiszurücklegungsseminar Vertragsrechtliche Konsequenzen der Praxiszurücklegung Dr. Johanna Niedertscheider, Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte
Möglichkeiten einen Kassenvertrag zu beenden: Lösung durch Kündigung: dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende (TGKK, BVA, SVA, VAEB, KFA) Einvernehmliche Lösung: jederzeit möglich (Zustimmung der Kassen notwendig) Lösung aufgrund Altersgrenze: Einzelvertrag erlischt ohne Kündigung mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt das 70. Lebensjahr vollendet (zB Vertragsarzt, geb. am 3.11.1948 – Vertrag erlischt zum 31.12.2018) bei drohender vertragsärztlicher Unterversorgung -> Ausnahmen möglich Lösung durch Widerruf: Bundesheer und KUF – Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufbar Besonderheit Vorsorgeuntersuchungsvertrag: Lösung durch Kündigung (dreimonatige Kündigungsfrist) oder einvernehmliche Lösung VU-Vertrag erlischt auch automatisch mit Kündigung des kurativen Einzelvertrages bzw. Erreichen der Altersgrenze
Wie kündige ich? • Jeden Einzelvertrag gesondert bei jeder Kasse - schriftlich • Adressat: einzelne SV-Träger „Mit Wirksamkeit ab 31.12.2018 kündige ich meinen Einzelvertrag mit Ihrer Sozialversicherungsanstalt als (Fach-)Arzt für … in …“. • Zusätzlich Schreiben an die ÄKT: Angaben bezüglich Weiterführung in der Ärzteliste • Ärztekammer fertigt auf Nachfrage Vordrucke der Kündigungsschreiben an Wann kündige ich? • unterschiedliche Kündigungstermine sind möglich • Vorlaufzeit für einen nahtlosen Übergang (im Hinblick auf die Versorgung der Patienten) zumindest 6-8 Monate vor der geplanten Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit
Besonderheit ÜBERGABEPRAXIS: • Stelle kann auf Ansuchen des Vertragsarztes als „Übergabepraxis" ausgeschrieben werden – gleichzeitig muss der Vertragsarzt seine Stelle kündigen • Ansuchen um Ausschreibung als „Übergabepraxis" kann frühestens 4 Jahre vor dem Kündigungstermin bzw. spätestens 1 Jahr vor diesem Termin gestellt werden • Auswahl des Bewerbers erfolgt gemäß den geltenden Reihungsrichtlinien. Übergeber kann eine Zusammenarbeit mit dem erstgereihten Bewerber einmalig ablehnen • Ist der Übergeber mit dem Erstgereihten einverstanden, bleibt der Übergeber Einzelvertrags-Inhaber – es erfolgt keine Teilung seines Einzelvertrages. Der Übergabepartner erhält nach Eintritt des Kündigungstermins des Übergebers dessen frei gewordene Kassenplanstelle • Innenverhältnis zwischen Übergeber und Übergabepartner ist in einer privatrechtlichen (schriftlichen) Vereinbarung geregelt • „Mit Wirksamkeit ab 31.12.2019 kündige ich meinen Einzelvertrag mit Ihrer Sozialversicherungsanstalt als (Fach-)Arzt für .. in … und ersuche um Ausschreibung der Stelle als Übergabepraxis.“
Inhalt der Vergaberichtlinien (Punkteschema): Fachliche Eignung: • Zeiten als hauptberuflich angestellter Arzt • Niederlassung (ohne andere hauptberufliche Tätigkeit) in der politischen Gemeinde der ausgeschriebenen Stelle oder in einer anderen politischen Gemeinde • Praxisvertretung eines § 2– Vertragsarztes • Praxisvertretung jenes § 2- Vertragsarztes, dessen Stelle zur Wiederbesetzung ausgeschrieben ist • Tätigkeit als Notarzt • Tätigkeit im organisierten kassenärztlichen Bereitschaftsdienst • Zeiten als Turnusarzt in einer Lehrpraxis
Inhalt der Vergaberichtlinien (Punkteschema): Zusätzliche fachliche Qualifikationen: • Diplome oder Zertifikate: Arbeitsmedizin; Elektroenzephalographie; Ernährungsmedizin; Fortbildung; Geriatrie; Kur-, Präventivmedizin und Wellness; Manuelle Medizin; Notarzt; Palliativmedizin; PSY I bis III; Schularzt; Spezielle Schmerztherapie; Sportmedizin; Substitutionsbehandlung, Umweltmedizin • Sprengelarztkurs • Ausbildungszeiten auf einer Facharztausbildungsstelle oder vorhandenes Facharzt-Diplom (nur bei Bewerbungen für eine Stelle für Allgemeinmedizin)
Inhalt der Vergaberichtlinien (Punkteschema): Wartezeit: • Bewerberliste: Eintragung in die Bewerberliste • Erfolglose Bewerbung(en)
Inhalt der Vergaberichtlinien (Punkteschema): Sonstige Kriterien: • Behindertengerechter Zugang: bereits vorhanden oder Zusage sich zu bemühen, einen behindertengerechten Zugang zu schaffen (ÖNORM B 1600 und B 1601) • Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes, Mutterschutzzeiten, Karenzzeiten, Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder gleichartiger Leistungen • Sorgepflicht für Kinder • Besondere Vertrauenswürdigkeit bei Bewerbung um Facharztstelle für Frauenheilkunde und Geburtshilfe für weibliche Bewerber
Ärztliche Zusammenarbeitsformen: 1.) Vertretung eines niedergelassenen Arztes a) tageweise Vertretung b) gemeinsame Erfüllung eines Einzelvertrages c) Übergabepraxis 2.) Eigener Vertrag mit Krankenkasse = Teilung einer Vertragsarztstelle („Job-Sharing“): a) vorübergehend b) dauerhaft 3.) Vertrag einer Gesellschaft mit den Kassen drei verschiedene Gruppenpraxis-Modelle: a) Fusions-Gruppenpraxis b) originäre-Gruppenpraxis c) Erweiterungs-Gruppenpraxis
Hausapothekenbewilligung Erlöschen der Hausapothekenbewilligung • Gemäß § 59 Abs. 6 Ärztegesetz verliert ein Hausapotheker ex lege die Bewilligung zur Haltung der Hausapotheke, wenn er aus der Ärzteliste gestrichen wird • Eventuell: Formlose Meldung an die betreffende Bezirkshauptmannschaft, dass Praxistätigkeit beendet wird
Vorräte der Hausapotheke • Übernahme und Ablöse der Arzneimittel durch den Kassenplanstellennachfolger (Stichtag, Inventur) • Im Fall, dass die Hausapotheke nicht weitergeführt wird, nimmt üblicherweise die Lieferapotheke die Medikamente zu den Konditionen zurück, zu denen sie vom Hausapotheker gekauft wurden. • Für den Fall, dass die Hausapothekenbewilligung durch Genehmigung einer öffentlichen Apotheke erlischt, normiert § 29 Apothekengesetz: - die Apotheke ist verpflichtet die Vorräte abzulösen - wird keine Einigung über den Übernahmepreis erzielt, erfolgt eine Schätzung unter behördlicher Leitung
Was passiert mit der e-Card Ausstattung? siehe aufliegendes Infoblatt! Individuelle Kündigungsfristen bei Provider beachten!
Tiroler Ärztetage 2018 Praxiszurücklegungsseminar Administrative, zivilrechtliche und standesrechtliche Fragen Dr. Johanna Niedertscheider, Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte
Aufbewahrung der ärztlichen Dokumentation Patienten haben gemäß Ärztegesetz • Recht auf Einsicht in die Dokumentation • Recht auf Herstellung von Abschriften der Dokumentation • Aufbewahrungspflicht: zumindest 10 Jahre, Form der Aufbewahrung ist frei wählbar Empfehlung: 30 Jahre Aufbewahrung (absolute Verjährungsfrist)
Übernahme bzw. Übergaberegelung § 51 Ärztegesetz: • Kassenplanstellennachfolger (bzw. falls nicht gegeben, Ordinationsstättennachfolger) hat Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und aufzubewahren • kein Nachfolger: Aufbewahrung durch Arzt selbst • Tod innerhalb der Aufbewahrungsfrist: Hinterlegung beim Amt der Tiroler Landesregierung bei Übergabe: • Verwendung erst nach Zustimmung des Patienten • Anschreiben des Patienten nur durch Übergeber • § 4 Z 3 Werberichtlinie: Information über die Ordinationsnachfolge gestattet • Information an Ärztekammer bezüglich Aufbewahrungsort „Wert“ der Patientenkartei: • Entgelt weder vorgesehen noch ausgeschlossen • ev. Bewertung durch Fachmann; keine Empfehlung/Stellungnahme der Ärztekammer • bei Nicht-Einigung über Summe: Aufbewahrung durch Arzt selbst
Berufshaftpflichtversicherung • Wie lange hafte ich für Behandlungsfehler? Verjährung innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger absolute Verjährungsfrist: 30 Jahre • Wenn Schaden erst nach Praxisniederlegung/Kündigung der Versicherung eintritt? Ausschluss/zeitliche Begrenzung der Nachhaftung ist unzulässig ! ! ! bei weiterer Ausübung der ärztlichen Tätigkeit
Vertragskündigungen: • Überprüfung bestehender Verträge: Mietverträge Leasingverträge Wartungsverträge (Medizinprodukte) Versicherungsverträge Telefon- und Internetanschluss Strom- und Gasverträge Softwareverträge ! ! ! Kündigungsfristen und Formvorschriften weiters zu beachten: • Wasser, Kanal, Müllabfuhr – bei Gemeinde abmelden • Kündigung Zeitungsabonnements • Abmeldung Radio, Fernsehen, ev. AKM • Mitteilung der Adressänderung an Geldinstitute/Versicherungsunternehmen/Finanzamt • eventuell Nachsendeauftrag bei der Post beantragen • Gewerbeberechtigung: Anzeige über Praxiszurücklegung bei der zuständigen BH
Arbeitsrecht: Ordinationsmitarbeiter • es gilt: Kollektivvertrag sowie Angestelltengesetz grundsätzlich: Kündigungsfrist: 6 Wochen Kündigungstermin (=letzter Tag des Arbeitsverhältnisses): Monatsletzter Kündigungsfrist: nach vollendetem 2. Dienstjahr: 2 Monate nach vollendetem 5. Dienstjahr: 3 Monate nach vollendetem 15. Dienstjahr: 4 Monate nach vollendetem 25. Dienstjahr: 5 Monate ! ! ! Ausspruch der Kündigung -> Kündigungsfrist -> Kündigungstermin (nur Monatsletzter) Beispiel: Praxiszurücklegung am 31.12.2018 Ausspruch der Kündigung einer Mitarbeiterin mit 10 Dienstjahren am 29.9.2018 Kündigungsfrist 3 Monate – somit bis zum 29.12.2018 Kündigungstermin (=letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) nur am Monatsletzten - somit am 31.12.2018
Arbeitsrecht: Ordinationsmitarbeiter • Formvorschrift Kündigung: -) schriftlich, durch eingeschriebenen Brief -) bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Ordination • zu beachten: Abfertigungsansprüche (ALT/NEU – ab. 1.1.2003) Resturlaubstage vereinbaren Postensuchtage (1/5 der Wochenarbeitszeit) Dienstzeugnis • weitere Möglichkeit: einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
Übertragung der Ordination an Nachfolger Betriebsübergang gem. § 3 AVRAG? = Veräußerung der Praxis zB durch Verkauf -> „Betrieb“ geht auf neuen Inhaber (Nachfolger) über • Nachfolger tritt ex lege in das Hauptmietverhältnis ein (nicht vergessen: unverzügliche Anzeige der Unternehmensveräußerung an Vermieter, Anhebung auf „angemessenen“ Mietzins möglich) • ex lege Übergang der Arbeitsverhältnisse (nicht vergessen: unverzügliche Meldung an die GKK, Abteilung Beitragswesen) • Übernehmer haftet Übergeber zur ungeteilten Hand (zB Finanzamt, bzw. auch Schadenersatz für Behandlungsfehler)
Berufs- und standesrechtliche Fragen • schriftliche Meldung der Praxisniederlegung • folgende Möglichkeiten: keine weitere ärztliche Tätigkeit: Streichung aus der Ärzteliste außerordentliches Kammermitglied weitere ärztliche Tätigkeit: weitere Tätigkeit als Wahlarzt weitere Tätigkeit als angestellter Arzt weitere Tätigkeit als Wohnsitzarzt
Berufs- und standesrechtliche Fragen Streichung aus der Ärzteliste • Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes • Streichung aus der Ärzteliste • Rückgabe des Ärzteausweises • Behandlungsberechtigung innerhalb der Familie bleibt aufrecht (§ 59 ÄrzteG) • Verpflichtung zur Erste-Hilfe-Leistung im Notfall (§ 48 ÄrzteG) • Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit möglich ! 3-Monatsfrist beachten (Strafregisterauszug und ärztliches Attest für Wiedereintragung in die Ärzteliste erforderlich) !
Berufs- und standesrechtliche Fragen außerordentliches Kammermitglied - AOK (§ 68 ÄrzteG) • Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes • Streichung aus der Ärzteliste, aber: man unterliegt noch den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes • möglich wenn: Hauptwohnsitz in Tirol • Rückgabe des Ärzteausweises – man kann Ausweis für AOK-Mitglieder beantragen • € 4,00 Kammerumlage/Monat; man erhält weiterhin ÄK-Zuschriften • Behandlungsberechtigung innerhalb der Familie bleibt aufrecht (§ 59 ÄrzteG) • Verpflichtung zur Erste-Hilfe-Leistung im Notfall (§ 48 ÄrzteG) • Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit möglich ! 3-Monatsfrist beachten (Strafregisterauszug und ärztliches Attest für Wiedereintragung in die Ärzteliste erforderlich) !
Berufs- und standesrechtliche Fragen weitere ärztliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Wahlarzt) = niedergelassener Arzt ohne Vertragsverhältnis zur Krankenkasse • Ausübung ärztlicher Tätigkeiten weiterhin möglich • Eintragung in die Ärzteliste bleibt aufrecht (-> löst Umlagen- und Beitragspflicht aus) • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung unbedingt erforderlich
Berufs- und standesrechtliche Fragen weitere ärztliche Tätigkeit als angestellter Arzt = angestellter Arzt • Nachweis Dienstverhältnis erforderlich • Ausübung ärztlicher Tätigkeiten weiterhin möglich • Eintragung in die Ärzteliste bleibt aufrecht (-> löst Umlagen- und Beitragspflicht aus) • gleichzeitiger Bezug der Altersversorgung, wenn keine hauptberufliche Anstellung „nicht hauptberuflich“ = privat- und öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, wenn die vereinbarte Normalarbeitszeit pro (Kalender)Woche insgesamt 20 Stunden nicht überschreitet
Berufs- und standesrechtliche Fragen weitere ärztliche Tätigkeit als Wohnsitzarzt (§ 47 ÄrzteG) = zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (zB Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten –) • Ausübung dieser ärztlichen Tätigkeiten weiterhin möglich • Eintragung in die Ärzteliste bleibt aufrecht (-> löst Umlagen- und Beitragspflicht aus) • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung erforderlich
darüber hinaus… • Retournierung des Arzt-im-Dienst Schildes • Kassenformulare sind an die Krankenversicherungsträger zu retournieren • Suchtgiftvignetten sind an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu retournieren • Entfernung des Praxisschildes • Information an Patienten bezüglich Praxiszurücklegung
Beratungen bei Praxiszurücklegungen Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte 0512 / 52058 - 0 Mag. Reinhold Plank (plank@aektirol.at; DW 149 Isabella Schrantz (schrantz@aektirol.at; DW 141) Dr. Johanna Niedertscheider (niedertscheider@aektirol.at; DW 142) bitte beachten Sie auch unsere Broschüre „Praxiszurücklegung“
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