UMSETZUNGSFRAGENKATALOG GPKE UND GELI GAS - ANWENDUNGSHILFEN - BDEW

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UMSETZUNGSFRAGENKATALOG GPKE UND GELI GAS - ANWENDUNGSHILFEN - BDEW
BDEW Bundesverband
                                                               der Energie- und
                                                               Wasserwirtschaft e.V.
                                                               Reinhardtstraße 32

Anwendungshilfen                                               10117 Berlin

Umsetzungsfragenkatalog
GPKE und GeLi Gas
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität und
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas
Berlin, 4. Dezember 2017
Vorwort
Mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (BK6-06-009, GPKE) bzw. zu den Ge-
schäftsprozessen zum Lieferantenwechsel Gas (BK7-06-067, GeLi Gas) wurden verbindliche Vorgaben zum Wechsel eines Strom-/Gaslieferanten getroffen.
Die Abwicklung erfolgt unter Anwendung der jeweils geltenden Fassungen der Festlegungen bzw. jeweils geltenden Versionen der Datenformate.

Zur Förderung einer markteinheitlichen Umsetzung und Anwendung prozessualer Festlegungen der Bundesnetzagentur erarbeiten die Verbände der Energie-
wirtschaft zu einzelnen Themengebieten gemeinsam Umsetzungsfragenkataloge. Die Umsetzungsfragenkataloge dienen der Schließung von prozessualen
Regelungslücken. Rechtliche Fragestellungen oder Fragestellungen zur Kostentragung sind nicht Gegenstand der Umsetzungsfragekataloge. Ebenso werden
keine Einzelfragestellungen in die Umsetzungsfragenkataloge aufgenommen.

Gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur zum Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag Strom (BK6-13-042) sind prozessuale Regelungslücken, die
sich in Zusammenhang mit der Abwicklung der Lieferantenwechselprozesse Strom (BK6-06-009, GPKE), der Bilanzkreisabrechnung Strom (BK6-07-002, Ma-
BiS) oder den Wechselprozessen im Messwesen (BK6-09-034) ergeben, durch die Vertragspartner unter Anwendung der jeweils zu den einzelnen Festlegun-
gen veröffentlichten „Umsetzungsfragen“ schließen, soweit diese mindestens unter Beteiligung von Vertretern der Netzbetreiber und Lieferanten erarbeitet
                                           1
wurden und als „konsensual“ eingestuft sind .

Der Umsetzungsfragenkatalog zu GPKE/GeLi Gas wird bei Bedarf zum 1. Juni und zum 1. Dezember eines jeden Jahres aktualisiert.

Vor Veröffentlichung wird der Umsetzungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur zur Kenntnis übermittelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesnetz-
agentur in Beschwerdefällen ggf. von den hier vorgeschlagenen Lösungen abweichend entscheiden kann.

Legende zum Status:

Grün: Konsens zwischen den Verbänden (am Konsens beteiligte Verbände, siehe Zeile „Status vom …“)

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    www.bundesnetzagentur.de

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                              Seite 2 von 97
Gliederung der Umsetzungsfragen

Lf. Nr.                Kennziffer   Kategorie

01                     AU_Axxx      Allgemeine Umsetzung

02                     EV_Axxx      Ersatzversorgung

03                     GA_Axxx      Geschäftsdatenanfrage

04                     KÜ_Axxx      Kündigung

05                     LB_Axxx      Lieferbeginn

06                     LE_Axxx      Lieferende

07                     NN_Axxx      Netznutzungsabrechnung

08                     SD_Axxx      Stammdatenänderung

09                     ZW_Axxx      Zählwerte

10                     NNV_Axxx     Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag Strom

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                       Seite 3 von 97
Übersicht über die Umsetzungsfragen

    Lfd. Nr.                                                           Bezeichnung                                                    Veröffentlicht

   AU_A004         Fehler in Zuordnungsliste                                                                                           02.03.2012

   AU_A006         Storno und Rückabwicklung                                                                                           12.01.2012

   AU_A007         Zur Bilanzierung verwendete Daten aus Zuordnungsliste oder Einzelmeldung                                            12.01.2012

   AU_A009         Berechnung der Frist in den Prozessen                                                                               02.03.2012

   AU_A011         Fehlermeldung auf Zuordnungsliste hat keine Auswirkung auf Stammdatenänderungen in die Zukunft                      01.06.2015

   AU_A012         Bindungswirkung der Zuordnungsliste/Bestandsliste                                                                   03.04.2012

   AU_A016         Bilanzierungsbeginn SLP – Stichtag 15. WT                                                                           01.12.2012

   AU_A033         Fristberechnung                                                                                                     03.12.2013

   AU_A044         Ablehnungen im Lieferantenwechsel                                                                                   03.12.2013

   AU_A047         Energiemengenübermittlung bei ausschließlich kaufmännischer-bilanzieller Weiterleitung (kombinierte Liefer-/Ein-    01.12.2014
                   speisestellen)

   AU_A064         Prozentsatz für Verbrauchsaufteilung bei TLP mit gemeinsamer Messung                                                01.06.2015

   AU_A066         Identifizierung einer Lieferstelle / Austausch von Bewegungsdaten: Wie werden Zählernummern / Gerätenummern mit     28.10.2015
                   führenden Nullen bzw. Leerzeichen übertragen?

   AU_A069         Elektronische Übermittlung von Zuordnungsermächtigungen: Auswirkung von Änderungen der Zuordnungsermächti-          01.06.2015
                   gungen auf Bestandskunden

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                         Seite 4 von 97
EV_A002         Eingang einer Anmeldung während des laufenden Prozesses Beginn der Ersatz-/Grundversorgung                      06.06.2012

   EV_A008         Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung                                                             01.12.2012

   EV_A011         Beendigung der Ersatzversorgung                                                                                 03.12.2013

   EV_A012         Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten                                                       03.06.2013

   EV_A020         Anwendung des ZD2 „Lieferbeginn und Abmeldung aus der Ersatzversorgung“                                         28.10.2015

   GA_A001         Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl im Rahmen der GeLi Gas             01.12.2012

   GA_A002         Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Daten im Rahmen der WiM/GPKE/GeLi Gas - Vollmacht                        01.12.2012

   KÜ_A001         Kündigung zum nächstmöglichen Termin                                                                            02.03.2012

   KÜ_A002         Kündigung zum nächstmöglichen Termin – Sonderkündigung                                                          06.06.2012

   KÜ_A004         Wann ist die Anwendung des Prozesses „Kündigung“ erforderlich?                                                  02.03.2012

   KÜ_A005         Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers bei Bestätigung der Kündigung                                          12.01.2012

   KÜ_A006         Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt                                         12.01.2012

   KÜ_A008         Kündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels – Sicht LFA: Kündigung mit weniger als 10 WT bzw. 7 WT für Lie-   06.06.2012
                   ferende vor Abmeldedatum

   KÜ_A025         Mitteilung des Kündigungstermins auf eine Kündigung zum fixen Termin hin                                        01.12.2017

   LB_A001         Befristete Anmeldungen                                                                                          12.01.2012

   LB_A002         Beginn Grundversorgung – Übergang auf EoG                                                                       12.01.2012

   LB_A004         Lieferbeginn: Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden                                              12.01.2012

   LB_A005         Zuordnung zum Bilanzkreis bei rückwirkender Anmeldung zur Netznutzung                                           02.03.2012

   LB_A006         Bilanzierungsbeginn bei RLM-Entnahmestellen                                                                     02.03.2012

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                    Seite 5 von 97
LB_A007         An-/Abmeldeszenarien für SLP-Entnahmestellen                                                            02.03.2012

   LB_A008         Frist Anmeldung bei Schließung Belieferungslücke                                                        03.04.2012

   LB_A009         Konfliktfall Lieferantenwechsel – Abmeldeanfrage mit Belieferungslücke                                  03.04.2012

   LB_A010         Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Ende                                                            12.01.2012

   LB_A015         Ablehnung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)                                               12.01.2012

   LB_A016         Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 1                                                        12.01.2012

   LB_A017         Fehlerhafter Text im Szenario 1                                                                         12.01.2012

   LB_A018         Fehlerhafter Text im Szenario 2                                                                         12.01.2012

   LB_A019         Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 2                                                        12.01.2012

   LB_A021         Umgang mit entstehenden Bilanzierungslücken bei Lieferende / Lieferbeginn SLP                           03.04.2012

   LB_A022         Prozess Lieferbeginn bei Wiederaufnahme der Belieferung bei einem unterbrochenen Netzanschluss          01.12.2017

   LB_A024         Rückwirkende Einzüge > 6 Wochen bei SLP-Kunden                                                          03.04.2012

   LB_A025         Bestätigter Lieferbeginn, der gegenstandslos wird                                                       18.11.2016

   LB_A026         Überholende Anmeldung auch rückwirkend bei SLP?                                                         03.04.2012

   LB_A027         Ausbleiben der Nachricht aus Prozessschritt 3g                                                          02.03.2012

   LB_A028         Abmeldungsanfrage zum Vortag des Lieferbeginns (ehemals Frage: Zeitgleiche Anmeldung)                   01.12.2012

   LB_A029         Verschiebung des Abmeldedatums auf Grund einer Abmeldungsanfrage                                        01.12.2012

   LB_A037         Grundregeln für Lieferbeginn und Lieferende: Ablehnung der Anmeldung oder Zustimmung                    06.06.2012

   LB_A041         WiM-Prozessüberschneidungen: Abmeldung MDL/MSB in Zukunft + anschließender rückwirkender Lieferbeginn   06.06.2012

   LB_A044         Beantwortung Abmeldungsanfrage mit Terminkorrektur                                                      01.12.2012

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                            Seite 6 von 97
LB_A046         Alle Prozesse, insbesondere Kündigung und Abmeldungsanfrage: Definition der Antwortkategorien                      01.12.2012

   LB_A051         Abmeldungsanfrage bei rückwirkenden Einzügen                                                                       01.12.2012

   LB_A053         Durch den Lieferanten gemeldete Stilllegungen an den Netzbetreiber                                                 03.12.2013

   LB_A057         Umgang mit Eintagesbelieferungen                                                                                   18.11.2016

   LB_A059         Abmeldetermin für befristete Anmeldungen in der Zukunft                                                            01.12.2014

   LB_A064         Lieferbeginn, Lieferende: Vergabe des Bilanzierungszeitraumes bei SLP                                              03.12.2013

   LB_A067         Name des Letztverbrauchers: Datenhoheit                                                                            10.06.2014

   LB_A079         Lieferant erhält Abmeldungsanfrage und bestätigt diese; Ausbleiben der „Mitteilung der Beendigung Zuordnung“ vom   01.06.2015
                   Netzbetreiber

   LB_A082         Berechnung der Fristen bei rückwirkenden An-/Abmeldungen SLP (Werktagefrist vs. Wochenfrist)                       01.06.2015

   LB_A090         Kommunikation Eigentümer im Segment NAD+UD, sofern Letztverbraucher nicht bekannt                                  01.12.2017

   LE_A003         Information an einen Lieferanten, wenn er eine Entnahmestelle zukünftig nicht mehr beliefern kann                  02.03.2012

   LE_A008         Konfliktszenarien Lieferende                                                                                       06.06.2012

   LE_A009         Abmeldungsanfrage vs. Abmeldung durch Lieferanten                                                                  03.12.2013

   LE_A016         Prozess „Lieferende“ und „Lieferbeginn“: Durchführung eines Lieferantenwechselprozesses mit gleichbleibendem       03.12.2013
                   Lieferanten

   LE_A019         Bilanzierungsende bei vorgezogenem Lieferende                                                                      01.06.2015

   LE_A022         Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung bei Stilllegungen                                                            08.12.2016

   NN_A014         Abgewiesene Reklamationsavisen gemäß GeLi Gas                                                                      03.12.2013

   NN_A030         Fälligkeitsdatum der Netznutzungs- oder Mehr-/Mindermengenrechnung liegt zum Zeitpunkt des INVOIC-Eingangs         19.07.2017
                   beim Lieferanten nicht so weit in der Zukunft, wie dies laut GPKE, GeLi Gas, MMMA sein müsste

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                       Seite 7 von 97
SD_A012         Stammdatenänderung für den „Status des Netznutzungsvertrags“                                                      03.06.2013

  SD_A013 B        Darstellung des Festlegungsübergreifenden Stammdatenänderungsprozesses                                            01.10.2015

   SD_A017         Kann die Konzessionsabgabe rückwirkend geändert werden?                                                           01.06.2015

   SD_A018         Stammdatenänderung: Änderung der Jahresverbrauchsprognose                                                         10.06.2014

   SD_A019         Pooling im Strombereich                                                                                           10.06.2014

   SD_A031         Definition „Änderungsmeldung“                                                                                     01.06.2015

   SD_A034         Umstellung des Zählverfahrens von RLM auf SLP bzw. SLP auf RLM                                                    28.10.2015

   ZW_A001         Übermittlung von Zählerständen direkt vom Kunden an den Netzbetreiber                                             01.12.2012

   ZW_A002         Ergänzender Zählpunkt auf die Zuordnungsliste                                                                     12.01.2012

   ZW_A009         Zählwertübermittlung: Wann ist es erforderlich Zählerstände zu RLM Kunden zu übermitteln?                         03.12.2013

   ZW_A011         Wie erfolgt die Rückmeldung des angefragten Brennwert durch den Netzbetreiber unter Berücksichtigung der ange-    03.12.2013
                   fragten Zeitspanne

   ZW_A012         Brennwertgewichtung bei ORDERS                                                                                    10.06.2014

   ZW_A014         Zeitpunkt (Zeitraum) für die Übermittlung von Turnusablesungen                                                    01.06.2015

   ZW_A017         Tagesscharfe Ablesung                                                                                             06.05.2016

   ZW_A019         Frist zur Übermittlung von SLP-Zählerständen i. V. mit Zählerwechseln                                             01.06.2015

   ZW_A021         Messwertübermittlung: Übertragung von Messwerten bei komplexen Lieferstellen Gas von Netzbetreiber an Lieferant   06.05.2016

   ZW_A022         Umgang mit End- und Beginnzählerständen                                                                           28.10.2015

  NNV_A001         Umgang mit Arbeit und Leistung bei unterjährigem Lieferantenwechsel von RLM-Lieferstellen                         31.07.2015

  NNV_A002         Kontaktdatenblatt                                                                                                 12.11.2015

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                      Seite 8 von 97
NNV_A004         Änderung der Lastprofilzuordnung                                                        12.11.2015

  NNV_A006         Aufschlag bei unterspannungsseitiger Messung (Berücksichtigung durch Korrekturfaktor)   12.11.2015

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                            Seite 9 von 97
1    Allgemeine Umsetzungsfragen

AU_A004

GPKE              GeLi Gas                                                  Fehler in Zuordnungsliste

Anlage, II.3      Anlage, A.6   Fragestellung/   „Verbindliche Grundlage für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und zu Bilanzkreisen
                                Regelungslücke   sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen. Fehler in den Bestandslisten sind vom Lieferanten nach
                                                 dem Prozess Stammdatenänderung unverzüglich zu melden und vom Netzbetreiber für die Bestandsliste
                                                 des Folgemonats zu korrigieren.“
                                                 1.   Welche Daten darf der Lieferant an den Netzbetreiber über diesen Weg melden?
                                                 2.   Zu welchem Bilanzierungsmonat sind die Korrekturen anzuwenden?
                                                 3.   Mit welcher Frist können bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen aufgrund von Fehlern in
                                                      der Zuordnungsliste gemeldet werden?
                                                 4.   Mit welcher Frist muss der Netzbetreiber diese Stammdatenänderung beantworten?
                                                 5.   Hinweis: Bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen unterliegen einer Änderungsfrist (ein Mo-
                                                      nat zum Ersten eines Monats).

                                Lösung           Da Grundlage der Zuordnungslisten die ausgetauschten Einzelmeldungen sind, sind berechtigte Ände-
                                                 rungen ohne Frist zu übernehmen, auch wenn es sich um bilanzierungsrelevante Daten handelt.
                                                 Antwort zu Frage 1: Der Lieferant darf Zählpunkte melden, die in den Zuordnungslisten enthalten sind,
                                                 dort jedoch nicht aufgeführt werden dürften. Weiterhin darf er Zählpunkte melden, die nicht in der Zuord-
                                                 nungsliste enthalten sind, dort jedoch aufgeführt werden müssten. Darüber hinaus darf der Lieferant nur
                                                 Daten korrigieren, die in der Zuordnungsliste versendet werden dürfen.
                                                 Antwort zu Frage 2: Es sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen für die Zuordnung von Entnah-
                                                 mestellen zu Lieferanten und Bilanzkreisen verbindlich. Die Korrekturmeldung dient somit lediglich dazu,
                                                 den Netzbetreiber darauf aufmerksam zu machen, dass die reklamierten Daten falsch in die von ihm ver-
                                                 sandte Zuordnungsliste geschrieben wurden.

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                         Seite 10 von 97
Der Netzbetreiber hat somit sicher zu stellen, dass auch die reklamierten Daten in seinem System mit
                                                    den ausgetauschten Einzelmeldungen übereinstimmen und sie zukünftig unverändert und fehlerfrei in die
                                                    Zuordnungsliste geschrieben werden. Sollte der Netzbetreiber dabei feststellen, dass die Daten in seinem
                                                    System nicht mit den Einzelmeldungen übereinstimmen, so hat er unverzüglich die notwenigen Korrektu-
                                                    ren durchzuführen, damit diese in Übereinstimmung mit den Einzelmeldungen sind. Die Daten gelten im-
                                                    mer ab dem in den Einzelmeldungen übermittelten Datum; siehe hierzu Mitteilung Nr. 31 der BNetzA.
                                                    Antwort zu Frage 3: Der Lieferant sollte Fehler unverzüglich beim Netzbetreiber melden, damit eine Be-
                                                    rücksichtigung der Stammdatenänderung für den Monat auf den sich die Zuordnungsliste bezieht auf die
                                                    Bilanzierung angewendet werden kann.
                                                    Antwort auf Frage 4: Der Netzbetreiber sollte unverzüglich auf Stammdatenänderungen antworten, damit
                                                    die Stammdatenänderung für den Monat, auf den sich die Zuordnungsliste bezieht, in der Bilanzierung
                                                    angewendet werden kann.

                             Status v. 29.02.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

AU_A006

GPKE              GeLi Gas                                                   Storno und Rückabwicklung

Allg.             Allg.      Fragestellung/         Im neuen Beschluss sind keine Storno-/Rückabwicklungsprozesse für den Lieferbeginn, das Lieferende
                             Regelungslücke         und die Kündigung vorgesehen.

                             Lösung                 Regelungen zu Stornierungen/Rückabwicklungen sind im EDI@Energy UTILMD Anwendungshandbuch
                                                    Kapitel 4.5 Stornierung zu finden.
                                                    Allgemeine Regelungen zum Thema Stornierung und Rückabwicklung sind in GeLi Gas unter Kapitel A.7
                                                    zu finden.

                             Status v. 06.01.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                          Seite 11 von 97
AU_A007

GPKE              GeLi Gas                          Zur Bilanzierung verwendete Daten aus Zuordnungsliste oder Einzelmeldung

Anlage, II.3                 Fragestellung/         Die Zuordnungslisten sollen als stichtagsbezogene, informatorische Zusammenfassung bestätigter Ein-
                             Regelungslücke         zelmeldungen die bilanzierungsrelevanten Daten zusammenfassen und dienen dem Lieferanten als
                                                    Grundlage für seine Energiebeschaffung und Prüfung der Bilanzierungsdaten und der Netznutzungsrech-
                                                    nungen. Verbindliche Grundlage für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und zu Bilanz-
                                                    kreisen sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen.
                                                    Welche Daten sind bei Abweichung für die Energieeinstellung und Bilanzierung zu verwenden, die Daten
                                                    aus den Einzelmeldungen oder die aus der Zuordnungsliste?

                             Lösung                 Es sind die Daten aus der Einzelmeldung zu verwenden, nur diese zeigen eine abgestimmte Grundlage
                                                    für die Energieeinstellung und Bilanzierung. Die weitere Beschreibung steht in der Änderung der Anlage 1
                                                    zu dem Beschluss BK6-07-002 (MaBiS).
                                                    Vgl. hierzu auch Mittteilung Nr. 31 der BNetzA vom 23.12.2011.

                             Status v. 06.01.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

AU_A009

GPKE              GeLi Gas                                             Berechnung der Frist in den Prozessen

Allg.             Allg.      Fragestellung/         Wann beginnt die Frist jeweils zu laufen? Zählt der Tag des Eingangs dazu oder nicht?
                             Regelungslücke
                                                    Beispiel 1: Übermittlung Abmeldung „Im Fall des Lieferantenwechsels mindestens 7 Werktage vor dem
                                                    Abmeldedatum“.
                                                    Beispiel 2: Übermittlung Anmeldung „Bei Anmeldungen für den Lieferantenwechsel jedoch mindestens 10
                                                    Werktage vor Aufnahme der Belieferung“.

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                          Seite 12 von 97
Lösung                 Der Tag des Meldungseingangs wird nicht gezählt, d.h. Fristen bestehen nur aus vollständigen Tagen,
                                                       beginnend um 00:00 Uhr.
                                                       Bezieht sich das Meldedatum auf ein Tagesende (z.B. Kündigung Lieferende), so ist dieser Tag in der
                                                       Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss.
                                                       Bezieht sich das Meldedatum auf einen Tagesbeginn (z.B. Lieferbeginn), so ist dieser Tag nicht in der
                                                       Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss.
                                                       Zu Beispiel Lieferende (Lieferantenwechsel): Abmeldung zum 28.06.2012, der Nachrichteneingang beim
                                                       Netzbetreiber muss somit spätestens am 19.06.2012 erfolgen.
                                                       Zu Beispiel Lieferbeginn (Lieferantenwechsel): Anmeldung zum 29.06.2012, der Nachrichteneingang
                                                       beim Netzbetreiber muss somit spätestens am 14.06.2012 erfolgen.

                                Status v. 17.01.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

AU_A011

GPKE              GeLi Gas               Auswirkung einer Fehlermeldung auf die Zuordnungsliste auf Stammdatenänderungen in die Zukunft

Anlage, II.3      Anlage, A.6   Fragestellung/         Es geht um das Thema Stammdatenänderung auf eine Zuordnungsliste. Folgender Fall:
                                Regelungslücke
                                                             In der Anmeldebestätigung wurde dem Zählpunkt das Profil H0 zugeordnet.
                                                             Der VNB versendet im März eine Stammdatenänderung mit Profiländerung von H0 auf H1 mit
                                                              Änderungsdatum 01.06.
                                                             Der VNB teilt in der Zuordnungsliste am 16. WT im April das Lastprofil G0 mit.
                                                             Beim LF ist im System das gültige Profil H0 hinterlegt.
                                                             Der LF sendet am 17. WT im April eine Stammdatenänderung wegen abweichender Daten im
                                                              Lastprofil, in der er den vereinbarten Wert H0 meldet.
                                                             Der VNB stimmt der Stammdatenänderung zu.
                                                       Setzt die Zustimmung auf die Stammdatenänderung die zuvor gesendete Stammdatenänderung zum
                                                       01.06. mit der Lastprofiländerung außer Kraft?

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                             Seite 13 von 97
Lösung                 Der LF sendet eine Stammdatenänderung, um einen Fehler in der Zuordnungsliste Mai zu korrigieren.
                                                    Die Bestätigung dieser Stammdatenänderung bereinigt ausschließlich die fehlerhafte Zuordnungsliste für
                                                    Mai sowie ggf. Folgezeiträume, sofern diese nicht durch eine bereits bestätigte Stammdatenänderung
                                                    verändert wurden.
                                                    Bereits bestätigte Stammdatenänderungen, die sich auf einen Betrachtungszeitraum nach dem der Zu-
                                                    ordnungsliste beziehen, bleiben von der Stammdatenänderung unberührt. Das heißt, die Profiländerung
                                                    von H0 auf H1 durch die zuvor durchgeführte Stammdatenänderung erfolgt zum 01.06.

                             Status v. 09.02.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

                             Status v. 01.06.2015   Hinweis:
                                                    Redaktionelle Aktualisierung der Umsetzungsfrage aufgrund geänderter Codes für bilanzierungsrelevante
                                                    Stammdatenänderungen, vgl. hierzu EDI@Energy UTILMD-Anwendungshandbuch Austausch von
                                                    Stammdaten im Rahmen von Stammdatenänderungsprozessen.

AU_A012

GPKE              GeLi Gas                                     Bindungswirkung der Zuordnungsliste/Bestandsliste

                             Fragestellung/         Im GPKE-Änderungsbeschluss i. V. m. der Mitteilung 31 zu GPKE/GeLi Gas wird ausdrücklich klarge-
                             Regelungslücke         stellt, dass die Einzelmeldungen Basis für die Zuordnung von Zählpunkten zu Lieferanten/Bilanzkreisen
                                                    sind.
                                                    Im GeLi-Gas-Änderungsbeschluss ist dieser Absatz nicht enthalten. Auch wird in Mitteilung 31 zu
                                                    GPKE/GeLi Gas im Abschnitt 1b nur die GPKE ausdrücklich erwähnt. Dagegen wird im Abschnitt 1b im
                                                    letzten Satz wieder erwähnt, dass die Beschlusskammern den Zuordnungs-/Bestandslisten nur noch eine
                                                    informatorische Bedeutung zumessen und ausschließlich der Inhalt der jeweiligen Einzelmeldung aus-
                                                    schlaggebend ist.
                                                    Was ist im Gasbereich bindend – die Einzelmeldung oder die Bestandsliste?

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                         Seite 14 von 97
Lösung                 Sowohl in GPKE als auch in GeLi Gas ist die Einzelmeldung bindend.

                             Status v. 19.03.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

AU_A016

GPKE              GeLi Gas                                           Bilanzierungsbeginn SLP – Stichtag 15. WT

                             Fragestellung/         Welche Regelungen gelten für den Bilanzierungsbeginn bzw. Bilanzierungsende in den Prozessen Liefer-
                             Regelungslücke         beginn, Lieferende sowie Grund-/Ersatzversorgung für Bestätigungen um den 15. WT?

                             Lösung                 Maßgeblich für Bilanzierungsbeginn und Bilanzierungsende ist der Zeitpunkt des Versands der Antwort-
                                                    nachricht.
                                                    Ergänzende Hinweise zu den einzelnen Prozessen:
                                                    1) Prozess Lieferbeginn:
                                                    Für Anmeldungen, die bis einschließlich 15. WT bestätigt werden, ist der Bilanzierungsbeginn frühestens
                                                    der nächste Monatserste.
                                                    Für Anmeldungen, die nach dem 15. WT bestätigt werden, ist der Bilanzierungsbeginn frühestens der
                                                    übernächste Monatserste.
                                                    2) Prozess Lieferende:
                                                    Für Abmeldungen, die bis einschließlich 15. WT bestätigt werden, ist das Bilanzierungsende frühestens
                                                    der Monatsletzte des aktuellen Monats.
                                                    Für Abmeldungen, die nach dem 15. WT bestätigt werden, ist das Bilanzierungsende frühestens der Mo-
                                                    natsletzte des folgenden Monats.
                                                    3) Prozess Grund-/Ersatzversorgung:
                                                    Bei Anmeldungen zur GV/EV, die bis einschließlich 15. WT versendet werden, ist der vom NB vorgege-

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                          Seite 15 von 97
bene Bilanzierungsbeginn frühestens der nächste Monatserste. Sofern der GV/EV nach dem 15. WT
                                              antwortet, kann er den Bilanzierungsbeginn auf den frühestmöglichen Monatsersten korrigieren.
                                              Bei Bilanzierungslücken werden die Energiemengen im Differenzbilanzkreis bzw. Netzkonto erfasst.
                                              Die durch Bilanzierungslücken im Differenzbilanzkreis/Netzkonto entstandenen Energiemengen sind im
                                              Rahmen der Mehr-/Mindermengenabrechnung auszugleichen (vgl. hierzu LB_A021).
                                              Beispiel für Lieferende in Verbindung mit GV/EV:
                                                    Abmeldung LFA am 18.07.2012 (12. WT) mit Lieferende zum 31.07.2012,
                                                    Bestätigung NB am 23.07.2012 (15. WT) mit Lieferende und Bilanzierungsende zum 31.07.2012,
                                                    Anmeldung GV/EV am 23.07.2012 (15. WT) mit Lieferbeginn und Bilanzierungsbeginn zum
                                                     01.08.2012,
                                                    Bestätigung GV/EV am 30.07.2012 (20. WT) mit Lieferbeginn 01.08.2012 und Bilanzierungsbe-
                                                     ginn 01.09.2012.
                                              Hinweise:
                                              Bei Anmeldungen zur GV/EV, die ab dem 16. WT versendet werden, ist der vom NB vorgegebene Bilan-
                                              zierungsbeginn frühestens der übernächste Monatserste. Sofern der GV/EV ab dem 16. WT antwortet,
                                              korrigiert er ggf. das Bilanzierungsbeginndatum auf den übernächsten Monatsersten. Der LFN bzw. bei
                                              EoG der NB nennt den nächsten Monatsersten in der Nachricht, da er nicht weiß, ob die Bestätigung
                                              noch bis zum 15. WT eingeht.

                       Status v. 05.10.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                  Seite 16 von 97
AU_A033

GPKE              GeLi Gas                                                         Fristberechnung

                             Fragestellung/         Folgende Konstellation: NB sendet Abmeldungsanfrage am 22.11.2012, um 22:00 Uhr. Der LF sendet die
                             Regelungslücke         CONTRL am 23.11.2012, um 05:00 Uhr.
                                                    Wann genau beginnt die Frist zur Beantwortung bzw. wann endet genau diese? Ab wann darf der NB die
                                                    Informationsmeldung „Beendigung der Zuordnung“ senden? Der NB ist der Meinung, die Frist endet am
                                                    27.11.2012, der LF vertritt die Ansicht, dass die Frist erst am 28.11.2012 endet. Wer hat Recht?

                             Lösung                 Die Fristenberechnung beruht immer auf dem Eingangsdatum der Nachricht und ist unabhängig vom
                                                    Versanddatum der CONTRL (siehe Mitteilung Nr. 34 BNetzA).

                             Status v. 12.09.2013   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

AU_A044

GPKE              GeLi Gas                                              Ablehnungen im Lieferantenwechsel

                             Fragestellung/         Wir schickten für einen neuen Kunden eine Kündigung an LFA unter Angabe des Kundennamens (inkl.
                             Regelungslücke         c/o Adressangabe im Feld Kundenname), der Verbrauchstellenanschrift und der Zählernummer. Die Zäh-
                                                    lernummer schickten wir mit vorangegangenen Nullen raus. Beispiel: 00000052135.
                                                    Vom LFA bekamen wir eine Ablehnung mit APERAK Z14: Lieferstelle im IT-System nicht gefunden. Als
                                                    Bemerkung erhielten wir zusätzlich den Hinweis, dass der Kunde beim Lieferant Alt nicht bekannt sei.
                                                    1. Fall: Auf Nachfrage erhielten wir die Auskunft, dass die Identifikation beim Marktpartner vollautoma-
                                                    tisch ohne Sachbearbeiterentscheidung laufe und selbst eine geringe Abweichung der Verbrauchstellen-
                                                    daten zu einer Ablehnung führe.
                                                    Im Falle einer eigentlich korrekten Zählernummer, die aber mit vorangehenden Nullen gemeldet wird
                                                    (also anstatt 52135 die 00000052135) würden wir erneut eine Ablehnung erhalten. Erst recht, wenn der
                                                    angefragte Kunde mehrere Zähler in einer Verbrauchstelle besitzt, da deren IT-System die Anfrage nicht

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                           Seite 17 von 97
automatisch zuordnen könne. Als Begründung teilt der Marktpartner mit, dass laut Bundesnetzagentur die
                                              Zählernummer 100%ig übereinstimmen muss. Voranstehende Nullen würden laut Beschluss der Bundes-
                                              netzagentur genauso gewertet, als wenn eine gänzlich andere Zählernummer gemeldet worden wäre.
                                              2. Fall: Mitunter erhalten wir auch Ablehnungen, weil wir im Namensfeld zum Kunden zusätzlich einen
                                              weiteren Namen meldeten. Beispiel: Kunde Max Mustermann, c/o Hausverwaltung Musterfrau. Beim
                                              Kunden ist a) entweder nur Max Mustermann oder b) Nur Hausverwaltung Musterfrau registriert.
                                              Der Marktpartner sendet uns deswegen eine Ablehnung unserer Kündigung bzw. Netzanmeldung, weil
                                              der Marktpartner nicht 100%ig übereinstimmt und er deswegen nicht zu identifizieren sei, selbst bei Prü-
                                              fung durch einen Sachbearbeiter.
                                              1.   Handelt der Marktpartner rechtmäßig im Fall der Ablehnung wegen der mit Nullen gesendeten Zäh-
                                                   lernummer?
                                              2.   Ist die Ablehnung wegen eines weiteren Kundennamens rechtmäßig? Erst recht, wenn es sich nur
                                                   um einen Namen für die abweichende Postanschrift handelt? Beispiel c/o Hausverwaltung Muster-
                                                   frau?
                                              Auch hier sehe ich bei einer Ablehnung keine gebotene Sorgfalt, sofern die restlichen Verbrauchstellen-
                                              daten übereinstimmen.

                       Lösung                 Antwort zu Fall 1: Auch wenn der Umgang mit führenden „Nullen“ bei Zählernummern nicht genau defi-
                                              niert ist, ist in dem geschilderten Fall eine Identifizierung der Entnahmestelle anhand der übermittelten
                                              Daten möglich. Die Kündigung ist daher zu bestätigen.
                                              Antwort zu Fall 2: Eine Identifizierung der Entnahmestelle ist anhand der übermittelten Daten möglich.
                                              Die Kündigung bzw. die Netzanmeldung ist daher zu bestätigen.
                                              Hinweis:
                                              Nur falls keine eindeutige Identifizierung möglich ist, müsste eine Ablehnung erfolgen.

                       Status v. 12.09.2013   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                       Seite 18 von 97
AU_A047

GPKE              GeLi Gas   Energiemengenübermittlung bei ausschließlich kaufmännischer-bilanzieller Weiterleitung (kombinierte Liefer- / Einspei-
                                                                                sestellen)

Anlage, III,                 Fragestellung/         Bei kombinierten Liefer-/Einspeisestellen kann sich die Lieferung des Lieferanten an den Letztverbrau-
5.1.1 und                    Regelungslücke         cher aus den beiden nachstehenden Komponenten zusammensetzen:
5.1.2
                                                           Lieferung aus dem öffentlichen Netz,
                                                           Lieferung aus der Erzeugungsanlage.
                                                    Dieser Sachverhalt tritt ausschließlich bei Lieferstellen mit kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung gemäß
                                                    § 11 Abs. 2 EEG auf.
                                                    Der Lieferant benötigt in diesen Fällen zur Abrechnung seiner Lieferung gegenüber seinem Kunden ins-
                                                    besondere zur Berechnung von gesetzlichen Abgaben/Steuern eine differenzierte Übermittlung der Ener-
                                                    giemengen.
                                                    Wie kann der Lieferant in der Marktkommunikation die differenzierten Energiemengen erkennen?

                             Lösung                 Im Rahmen der Anmeldebestätigung/Stammdatenänderung bzw. bei Anlagenänderung während der
                                                    Belieferung ist das Konstrukt, dass es sich um eine bilanzielle Weitergabe handelt, zu übermitteln.
                                                    Der Netzbetreiber ermittelt im Prozess „Aufbereitung von Messwerten“ auf Basis des Messkonzeptes
                                                    getrennte Energiemengen für:
                                                           Netznutzungsmenge (Gesamtmenge aus den beiden nachgenannten Teilmengen),
                                                           Lieferung aus öffentlichen Netz,
                                                           Lieferung aus Erzeugungsanlage

                                                    und übermittelt diese über den bilanzierungsrelevanten Zählpunkt an den Lieferanten.

                             Status v. 30.10.2014   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                             Seite 19 von 97
AU_A064

GPKE             GeLi Gas                                 Prozentsatz für Verbrauchsaufteilung bei TLP mit gemeinsamer Messung

Allg.            Allg.            Fragestellung/         Ist bei TLP mit gemeinsamer Messung ein Prozentsatz von 0 % für die Verbrauchsaufteilung zulässig?
                                  Regelungslücke

                                  Lösung                 Ja, ein Prozentsatz von 0 % ist für die Verbrauchsaufteilung zulässig.

                                  Status v. 23.02.2015   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

AU_A066

GPKE                   GeLi Gas                              Identifizierung einer Lieferstelle / Austausch von Bewegungsdaten
                                               Wie werden Zählernummern / Gerätenummern mit führenden Nullen bzw. Leerzeichen übertragen?

Anlage 1, II, 6. Anlage 1, A.4        Regelungslücke/        Wie werden Zähler-/Gerätenummern mit führenden Nullen bzw. Leerzeichen übertragen?
                                      Fragestellung

                                      Lösung                 Für Zähler, die vor Inkrafttreten der DIN 43863-5 beglaubigt wurden
                                                             Führende Nullen: Alle Gerätenummern werden ohne führende Nullen übermittelt. Hierbei ist es uner-
                                                             heblich, ob es sich um eine Gerätenummer aus numerischen oder alphanumerischen Zeichen han-
                                                             delt. Die Aussage „Zählernummer ist hierbei die auf der Messeinrichtung angebrachte Nummer“ aus
                                                             der GPKE, findet für führende Nullen keine Anwendung.
                                                             Bei Abständen zwischen den Zeichen auf dem Gerät „Leerzeichen“: Es werden in der Marktkommu-
                                                             nikation keine Leerzeichen in den Gerätenummern übertragen.
                                                             Sollte ein Marktpartner Leerzeichen oder führenden Nullen übermitteln, so sind diese beim Empfän-
                                                             ger zu ignorieren.

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                              Seite 20 von 97
Zum Identifizieren/Abgleichen verwendet ein Empfänger die Bezeichnungen aus seinen Systemen,
                                                        welche um die identische Logik bereinigt wurden, sofern diese Leerzeichen oder führende Nullen
                                                        beinhaltet haben.
                                                        Für Zähler, die nach Inkrafttreten der DIN 43863-5 beglaubigt wurden
                                                        Vorgehen nach DIN 43863-5.

                                 Status v. 28.10.2015   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

AU_A069

GPKE              GeLi Gas                              Elektronische Übermittlung von Zuordnungsermächtigungen
                                               Auswirkung von Änderungen der Zuordnungsermächtigungen auf Bestandskunden

Allg. i.V. mit               Fragestellung/         Welche Auswirkungen hat die Änderung einer Zuordnungsermächtigung (bei Beendigungen von Freiga-
MaBiS 2.0                    Regelungslücke         ben) auf Bestandskunden?
                                                    Beispiel:
                                                    In der aktuellen Zuordnungsermächtigung sind Zeitreihentypen LGS und SLS freigegeben. Der Netzbe-
                                                    treiber erhält eine neue Zuordnungsermächtigung mit Beendigung des Zeitreihentyps SLS, obwohl wei-
                                                    terhin SLP-Kunden dem Bilanzkreis zugeordnet sind.

                             Lösung                 Der Netzbetreiber sendet eine Infomeldung zur Beendigung der Zuordnung der betroffenen Entnahme-
                                                    stellen an den betroffenen Lieferanten. Sofern keine korrespondierende Meldung eines Lieferanten vor-
                                                    liegt, meldet der Netzbetreiber die betroffenen Entnahmestellen zur EoG.

                             Status v. 23.02.2015   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                         Seite 21 von 97
2    Ersatzversorgung

EV_A002

GPKE              GeLi Gas                Eingang einer Anmeldung während des laufenden Prozesses Beginn der Ersatz-/Grundversorgung

Anlage,           Anlage,      Fragestellung/         Wie muss der Netzbetreiber verfahren, wenn während einer laufenden Anmeldung zur EoG eine weitere
III.4.2.3, Nr.    C.1.3, Nr.   Regelungslücke         Anmeldung zur Netznutzung eines LFN eingeht?
2-4               2-4
                                                      Fall 1: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN = Beginn EoG
                                                      Fall 2: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN liegt nach dem Beginn EoG
                                                      Fall 3: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN liegt vor dem Beginn EoG

                               Lösung                 Bei laufenden Anmeldungen zur EoG darf eine weitere Anmeldung eines LFN nicht abgelehnt werden.
                                                      Zu Fall 1: Der Prozess „Anmeldung zur EoG“ ist zu stornieren. Hinweis: Wurde die Anmeldung zur EoG
                                                      bereits bestätigt, erhält der GV/EV eine Abmeldungsanfrage.
                                                      Zu Fall 2: Der Prozess „Anmeldung zur EoG“ ist zu stornieren. Anschließend wird eine befristete Anmel-
                                                      dung zur EoG gesendet. Hinweis: Wurde die Anmeldung zur EoG bereits bestätigt, erhält der GV/EV eine
                                                      Abmeldungsanfrage.
                                                      Zu Fall 3: Die offene EoG wird storniert; weiteres Vorgehen nach Standardprozess Lieferbeginn.

                               Status v. 24.04.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                            Seite 22 von 97
EV_A008

GPKE              GeLi Gas                                    Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung

Anlage,           Anlage,    Fragestellung/         Für die Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung ist keine explizite Vorlauffrist für die Ab-
III.2.1           B.2.1      Regelungslücke         meldung definiert.

                             Lösung                 Die Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung erfolgt mit der Vorlauffrist der Abmeldung für
                                                    einen Lieferantenwechsel, d.h. mindestens 7 WT vor dem Abmeldedatum.

                             Status v. 06.06.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

EV_A011

GPKE              GeLi Gas                                               Beendigung der Ersatzversorgung

Allg.             Allg.      Fragestellung/         Dürfen bzw. müssen Ersatzversorgungsanmeldungen des Verteilnetzbetreibers auf die maximal zu-läs-
                             Regelungslücke         sige Ersatzversorgungsdauer (3 Monate, nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG) befristet sein, sodass die be-
                                                    treffenden UTILMD-Nachrichten (Z36) mit entsprechendem Belieferungs- und Bilanzierungsende über-
                                                    mittelt werden müssen?
                                                    Hintergrund der Frage ist folgende Bewertung des Sachverhalts:
                                                    Laut § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG endet das Ersatzversorgungsverhältnis, wenn die Energielieferung auf der
                                                    Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber 3 Monate nach Beginn der
                                                    Ersatzenergieversorgung. Damit ist für den Netzbetreiber das späteste Ende-Datum bekannt und es wird
                                                    korrekterweise in der Anmeldung zur Grund- und Ersatzversorgung (Z36) mit übermittelt. Da es für den
                                                    Netzbetreiber keine Möglichkeit gibt eine Ersatzversorgung eigeninitiativ zu beenden - außer über eine
                                                    Stilllegungsmeldung oder über eine auf einer Anmeldung eines neuen Lieferanten basierenden Abmel-
                                                    dungsanfrage - und ein Leerstand nicht durch konkludentes Handeln in Grundversorgung übergehen
                                                    kann, ist es zwingend erforderlich, den Zeitraum auf maximal 3 Monate zu begrenzen. Tut der Netzbe-
                                                    treiber das nicht und erfolgt durch den Grund-/Ersatzversorger keine Meldung über eine Sperrung bzw.

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                            Seite 23 von 97
eine Abmeldung, ist unklar, wie mit der Lieferstelle zu verfahren ist.
                                                    Verbliebe sie in der Ersatzversorgung, wäre das nicht rechtskonform. Würde sie in Grundversorgung
                                                    übergehen, wäre das ebenfalls nicht rechtskonform.

                             Lösung                 Der Netzbetreiber kann ein Lieferendedatum nur dann mitteilen, wenn er dieses Datum z.B. anhand einer
                                                    bereits vorliegenden Anmeldung durch einen dritten Lieferanten kennt. Im Falle der Grund- oder Ersatz-
                                                    versorgung kennt der Netzbetreiber ein solches Datum nicht, denn die Beurteilung, ob die Entnahmestel-
                                                    le der Grundversorgung oder Ersatzversorgung zuzuordnen ist, obliegt dem Grund- und Ersatzversorger,
                                                    nicht aber dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber kann daher auch kein Lieferendedatum mitteilen.
                                                    Wenn eine Entnahmestelle, die sich in der Ersatzversorgung befindet, nicht innerhalb der gesetzlichen
                                                    Ersatzversorgungsfrist in ein geordnetes Lieferverhältnis (Grundversorgung, Sondervertrag, Belieferung
                                                    durch einen Dritten) übergeht und der Grund- und Ersatzversorger die Belieferung der Entnahmestelle
                                                    nicht über die gesetzlichen Fristen hinaus durchführen will, muss der Grund- und Ersatzversorger diese
                                                    Entnahmestelle beim Netzbetreiber abmelden. Der Netzbetreiber kann diese Entnahmestelle dann ggf.
                                                    vom Netz trennen.

                             Status v. 12.09.2013   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

EV_A012

GPKE              GeLi Gas                                 Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten

Allg.             Allg.      Fragestellung/         Wie kann ein Lieferant ggf. rückwirkend eine Ersatzversorgung beenden?
                             Regelungslücke

                             Lösung                 Prozessvoraussetzungen: Der NB hat die Entnahmestelle dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet.
                                                    Die Entnahmestelle befindet sich in der Ersatzversorgung.
                                                    Der LFN sendet gemäß Prozess „Lieferbeginn“ eine Anmeldung mit dem Transaktionsgrund „ZD2“ (Er-
                                                    satzversorgung) an den NB.

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                          Seite 24 von 97
Der NB prüft die Voraussetzungen für die Anwendung des Transaktionsgrundes:
                                              Fristenprüfung: Bei SLP-Lieferstellen darf der gewünschte Lieferbeginn maximal 6 Wochen in der Ver-
                                              gangenheit liegen bezogen auf das Datum des Nachrichteneingangs, bei RLM-Lieferstellen muss der ge-
                                              wünschte Lieferbeginn in der Zukunft liegen (analog Prozess „Lieferbeginn“ (Einzug)). Bei nicht fristge-
                                              rechten Nachrichten wird die Anmeldung abgelehnt (Fristüberschreitung).
                                              Zuordnungsprüfung: Die Entnahmestelle muss zum gewünschten Lieferbeginn dem Grund- und Ersatz-
                                              versorger zugeordnet sein. Andersfall erfolgt die Ablehnung der Anmeldung (Transaktionsgrund unplau-
                                              sibel).
                                              Prüfung auf Namensgleichheit: Bei Verwendung des Transaktionsgrundes „ZD2“ erfolgt keine Prüfung
                                              auf Namensgleichheit.
                                              Der NB sendet eine Abmeldungsanfrage an den Grund- und Ersatzversorger mit dem Transaktionsgrund
                                              „ZD2“. Der Grund- /Ersatzversorger prüft auf Basis seiner Vertragsdaten, ob sich die Entnahmestelle in
                                              der Ersatzversorgung befindet und lehnt die Abmeldungsfrage ab bzw. bestätigt sie .Eine Bestätigung mit
                                              Terminkorrektur ist nicht möglich. In Abhängigkeit der Antwort auf die Abmeldungsanfrage antwortet der
                                              NB auf die Anmeldung des LFN. Der Grund- und Ersatzversorger erhält die Infomeldung zur Beendigung
                                              der Zuordnung sofern er der Abmeldungsanfrage zugestimmt hat.
                                              Hinweis:
                                              Die Nutzung des Transaktionsgrundes „ZD2“ stellt für Lieferanten eine zusätzliche Möglichkeit zur Been-
                                              digung der EV dar. Die weitere Anwendung des Prozesses Lieferbeginn (Lieferantenwechsel, Einzug)
                                              bleibt hiervon unberührt.

                       Status v. 21.01.2013   Konsens: AFM+E, BDEW, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                     Seite 25 von 97
EV_A020

GPKE             GeLi Gas                          Anwendung des ZD2 „Lieferbeginn und Abmeldung aus der Ersatzversorgung“

Umsetzungs- Umsetzungs- Fragestellung/              Kann mit ZD2 „Lieferbeginn und Abmeldung aus der Ersatzversorgung“ ein rückwirkender Einzug gemel-
frage       frage       Regelungslücke              det werden?
EV_A012     EV_A012
                            Lösung                  ZD2 ist kein zulässiger Transaktionsgrund für einen Einzug.
                                                    Vgl. hierzu ebenfalls EV_A012

                            Status v. 28.10.2015    Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                      Seite 26 von 97
3    Geschäftsdatenanfrage

GA_A001

GPKE              GeLi Gas           Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl im Rahmen der GeLi Gas

                  Anlage, D.1   Fragestellung/         Wie ist eine Anfrage zur Übermittlung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl zu beantworten,
                                Regelungslücke         wenn für den angefragten Zeitraum kein Zählerstand vorhanden ist? Wird eine Schätzung vorgenom-
                                                       men? Wird die Anfrage abgelehnt?

                                Lösung                 Die Anfrage darf nicht wegen eines fehlenden Zählerstands abgelehnt werden. Es sind sowohl Brennwert
                                                       als auch Zustandszahl für den angefragten Zeitraum zu übermitteln. Es wird keine Schätzung vorge-
                                                       nommen. Die Übermittlung von Brennwert/Zustandszahl erfolgt ggf. ohne Zählerstand.

                                Status v. 06.06.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

GA_A002

GPKE              GeLi Gas                  Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Daten im Rahmen der WiM/GPKE/GeLi Gas - Vollmacht

Anlage,           Anlage,       Fragestellung/         Geschäftsdaten können nur dann übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe der allge-
III.8.1           D.3           Regelungslücke         meinen Gesetze oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere unter Beachtung der Anfor-
                                                       derungen des Datenschutzes, zulässig ist.
                                                       Wie ist dieser Passus auszulegen bzw. muss hier eine schriftliche Vereinbarung vorliegen?

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                               Seite 27 von 97
Lösung                 1. Bei bereits bestätigter oder bestehender Zuordnung des Marktpartners zur Messstelle:
                                                 Gemäß § 13 Absatz 3 MSB-RV bzw. § 7 Absatz 3 MDL-RV können die zur technischen und kom-
                                                 merziellen Abwicklung erforderlichen Daten an den Marktpartner mitgeteilt werden, darüber hinaus-
                                                 gehender Datenumfang nur bei Vorlage einer Vollmacht des Anschlussnutzers.
                                              2. Ohne bestätigte oder bestehende Zuordnung des Marktpartners zur Messstelle:
                                                 Die Vorlage einer Vollmacht des Anschlussnutzers ist erforderlich.
                                                 Ausnahme: Geschäftsdatenanfrage um eine Zählpunktbezeichnung zu erhalten, muss ohne Vorlage
                                                 einer Vollmacht beantwortet werden.
                                              3. GPKE/GeLi Gas: Zur Ermöglichung eines größtmöglich automatisierten Verfahrens ist im Regelfall
                                                 auf den Versand von Vollmachten zu verzichten und die Existenz der Vollmachten vertraglich (z.B.
                                                 Lieferantenrahmenvertrag) zuzusichern.

                       Status v. 05.10.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                  Seite 28 von 97
4    Kündigung

KÜ_A001

GPKE              GeLi Gas                                            Kündigung zum nächstmöglichen Termin

Anlage,         Anlage,       Fragestellung/        Wie ist der nächstmöglichen Termin zu interpretieren? Gilt eine Kündigung für den angegebenen Stichtag
III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke        oder zu jedem anderen Termin nach dem angegebenen Stichtag?
                                                    Beispiel:
                                                    Der Kunde hat einen Vertrag unterzeichnet, der eine einjährige Vertragslaufzeit beinhaltet, welche sich
                                                    jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht fristkonform einen Monat zum Ver-
                                                    tragsende kündigt. Der LFA bekommt am 28.10.2011 eine Kündigung durch den LFN mit dem Inhalt
                                                    “Kündigung zum nächstmöglichen Termin ab 31.03.2012“. Der Kunde hätte noch eine Vertragslaufzeit bis
                                                    zum 31.12.2011. Muss der LFA nun die Kündigung zum 31.12.2011 akzeptieren oder kann er die Kündi-
                                                    gung dahin interpretieren, dass er den Kunden erst zum 31.12.2012 aus dem Vertrag lassen muss, da
                                                    der LFN ja zum 31.03.2012 oder später kündigt.

                             Lösung                 „Nächstmöglicher Termin“ bedeutet ab dem gemeldeten Datum oder später.
                                                    Im o.g. Beispiel würde der LFA die Kündigung zum 31.12.2012 bestätigen.

                             Status v. 09.02.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                         Seite 29 von 97
KÜ_A002

GPKE              GeLi Gas                                 Kündigung zum nächstmöglichen Termin – Sonderkündigung

Anlage,           Anlage,    Fragestellung/         Ein LFN kündigt beim LFA und die Kündigung wird bestätigt. Die Abmeldung der Netznutzung wurde er-
III.1.3           B.1.3      Regelungslücke         folgreich abgeschlossen.

                                                    1.   Was passiert, wenn der Kunde z.B. aufgrund von Preisanpassungen oder sonstigen Änderungen
                                                         von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht und beim LFA zu einem Termin kündigt, der
                                                         vor dem bereits bestätigten Vertragsende liegt?
                                                    2.   Muss der LFN seine Kündigung stornieren bzw. rückabwickeln, bevor der LFA seinem Kunden das
                                                         Sonderkündigungsrecht gewähren kann?

                             Lösung                 Antwort zu Frage 1: Der LFA sendet eine neue Abmeldung an den NB mit dem früheren Lieferendeda-
                                                    tum.
                                                    Antwort zu Frage 2: Der LFN muss seine Kündigung nicht stornieren oder rückabwickeln.
                                                    Hinweis:
                                                    Um die Belieferung des Kunden zu dem früheren Termin zu gewährleisten, ist eine erneute Anmeldung
                                                    eines LF beim NB notwendig. Andernfalls fällt der Kunde in die Ersatzversorgung.

                             Status v. 05.06.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

KÜ_A004

GPKE              GeLi Gas                               Wann ist die Anwendung des Prozesses „Kündigung“ erforderlich?

Anlage,           Anlage,    Fragestellung/         Soll es immer vorab einen Kündigungsprozess geben oder ist eine Abmeldungsanfrage des Netzbetrei-
III.1.3           B.1.3      Regelungslücke         bers ausreichend? Die Kündigung ist laut Beschluss nicht verpflichtend.

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                        Seite 30 von 97
Lösung                 Die Abmeldungsanfrage des Netzbetreibers greift nicht in das Vertragsverhältnis des Lieferanten ein,
                                                    sondern mahnt lediglich die Abmeldung des LFA an. Die Abmeldungsanfrage kann daher die Kündigung
                                                    nicht ersetzen. Der elektronische Kündigungsprozess des Lieferanten nach GPKE/GeLi Gas ist immer
                                                    dann erforderlich, wenn der Lieferant im Auftrag eines Kunden kündigt.

                             Status v. 09.02.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

KÜ_A005

GPKE              GeLi Gas                          Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers bei Bestätigung der Kündigung

Anlage,         Anlage,       Fragestellung/        Der Lieferant alt teilt dem Lieferanten neu mit Bestätigung der Kündigung ferner den Vorjahresverbrauch
III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke        des Letztverbrauchers mit.
                                                    Wie ist die Jahresmenge zu ermitteln, wenn der Abrechnungszyklus kürzer als ein Jahr ist?

                             Lösung                 Die Verbrauchsmenge muss sich immer auf ein Jahr beziehen und ist ggf. rechnerisch zu ermitteln.

                             Status v. 20.12.2011   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

KÜ_A006

GPKE              GeLi Gas                           Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt

Anlage,           Anlage,    Fragestellung/         Ablehnung der Kündigung, Rückmeldegrund „Kein Vertragsverhältnis“, Hinweis auf Kündigungstermin
III.1.4           B.1.4      Regelungslücke         aus der früheren wirksamen Kündigung.
                                                    Wird immer mit Z29 „Ablehnung kein Vertragsverhältnis“ geantwortet, wenn der Kündigungseingang beim
                                                    LFA nach gültiger Vertragslaufzeit liegt?

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                            Seite 31 von 97
Lösung                 Ja, sofern der Zählpunkt identifiziert werden kann, erfolgt die Ablehnung mit Z29 „Ablehnung kein Ver-
                                                    tragsverhältnis“ ohne Nennung eines Termins. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden, erfolgt
                                                    eine Ablehnung per APERAK.

                             Status v. 06.01.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

KÜ_A008

GPKE              GeLi Gas    Kündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels – Sicht LFA: Kündigung mit weniger als 10 WT bzw. 7 WT für Liefer-
                                                                        ende vor Abmeldedatum

Anlage,         Anlage,       Fragestellung/        In der Kündigung kann ein beliebiges, in der Zukunft liegendes Kündigungsdatum (auch untermonatlich)
III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke        angegeben werden. Zusätzlich gelten folgende Regelungen nach GPKE/GeLi Gas:
                                                              Im Prozess Lieferende ist vorgegeben, dass im Falle eines Lieferantenwechsels der LFA eine
                                                               Abmeldefrist von mindestens 7 Werktagen einzuhalten hat.
                                                              Der LFA ist verpflichtet, unmittelbar mit Bestätigung der Kündigung gegenüber dem LFN auch
                                                               den Prozess „Lieferende“ gegenüber dem NB anzustoßen.
                                                              Im Prozess Lieferbeginn ist vorgegeben, dass im Falle eines Lieferantenwechsels der LFN eine
                                                               Anmeldefrist von mindestens 10 Werktagen einzuhalten hat.
                                                    Fragestellungen:
                                                    1.       Welche Vorlaufzeit hat der LFN bei Kündigungen einzuhalten?
                                                    2.       Wie muss sich der LFA verhalten, wenn eine Kündigung zivilrechtlich möglich ist, aber die Frist von
                                                             7 WT für eine Abmeldung nicht mehr eingehalten werden kann?

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                               Seite 32 von 97
Lösung                 Antwort zu Frage 1: Der LFN muss sich an die zivilrechtlichen Anforderungen halten; ggf. können die
                                                    zivilrechtlichen und prozessualen Anforderungen auseinanderfallen. Bei Kündigungen wird empfohlen die
                                                    prozessualen Vorlauffristen für die Anmeldungen zu berücksichtigen.
                                                    Antwort zu Frage 2: In dieser Konstellation fallen zivilrechtliches Vertragsverhältnis gegenüber dem Kun-
                                                    den und Netznutzung auseinander: Der LFA stößt trotzdem gemäß Standardprozess den Prozess Liefer-
                                                    ende gegenüber dem NB an. Er hat dabei eine Abmeldefrist von mindestens 7 WT einzuhalten.

                             Status v. 10.04.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

KÜ_A025

GPKE              GeLi Gas                          Mitteilung des Kündigungstermins auf eine Kündigung zum fixen Termin hin

Anlage,           Anlage,    Fragestellung/         Der Kunde hat eine Erstvertragslaufzeit bis zum 22.03.2017, die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen
III.1.3.3a        B.1.3a     Regelungslücke         zum Ende der Erstvertragslaufzeit. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein Jahr. Der
                                                    neue Lieferant kündigt am 01.03.2017 fix zum 31.03.2017.
                                                    Fragestellung:
                                                    Welches Kündigungsdatum muss der alte Lieferant in der Ablehnung mitteilen? Das noch umsetzbare
                                                    Datum „vor dem fixen Kündigungsdatum (22.03.2017)“, zu dem gekündigt wurde oder das Datum „nach
                                                    dem fixen Kündigungsdatum (22.03.2018)“?

                             Lösung                 Es ist zum Tag der Antwort auf die Kündigung das nächstmögliche Kündigungsdatum zu benennen. In
                                                    dem o.g. Beispiel ist dies der 22.03.2017.

                             Status v. 01.12.2017   Konsens: BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                            Seite 33 von 97
5    Lieferbeginn

LB_A001

GPKE              GeLi Gas                                                     Befristete Anmeldungen

Anlage,           Anlage,     Fragestellung/         …es sei denn, Anmeldung 2 ist auf den Zeitraum vor Anmeldedatum 1 befristet.
III.2.4.2         B.2.4.2     Regelungslücke
                                                     Wenn der Lieferant die Entnahmestelle befristet anmeldet, muss dann auch eine separate Abmeldung
Anlage,         Anlage,                              erfolgen?
III.4.2.3 Nr. 2 C.1.3, Nr.2
                              Lösung                 Es muss keine separate Abmeldung der Entnahmestelle erfolgen.

                              Status v. 13.12.2011   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

LB_A002

GPKE              GeLi Gas                               Beginn Grundversorgung – Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung

Anlage,           Anlage,     Fragestellung/         Der Teilprozess „Beginn der Grundversorgung“ findet nur statt, wenn der Netzbetreiber die Entnahme-
III.4.1           C           Regelungslücke         stelle in Abgrenzung zur Ersatzversorgung zuordnen muss, d.h. wenn ihm zunächst keine Anmeldung für
                                                     die Entnahmestelle vorliegt. Soweit der Grundversorger im Rahmen eines regulären Lieferverhältnisses
                                                     einen Letztverbraucher beliefern will, ist der Prozess „Lieferbeginn“ anzuwenden.
                                                     Muss der Grund-/Ersatzversorger den Übergang von Ersatz-/Grundversorgung auf ein reguläres Liefer-
                                                     verhältnis dem Netzbetreiber melden?

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                        Seite 34 von 97
Lösung                 Nein, der Absatz stellt sicher, dass der Grund-/Ersatzversorger aktiv seine Entnahmestellen beim Netzbe-
                                                      treiber anmelden muss und nicht passiv auf die Anmeldung des Netzbetreibers über den Prozess „Beginn
                                                      der Grundversorgung“ warten darf.

                               Status v. 13.12.2011   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

LB_A004

GPKE              GeLi Gas                              Lieferbeginn: Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden

Anlage,           Anlage,       Fragestellung/        b) Der Altlieferant bestätigt die Abmeldung zu einem Abmeldedatum, das mehr als einen Tag vor dem
III.3.3,Nr. 3d    B.3.3, Nr. 3d Regelungslücke        gewünschten Anmeldedatum liegt.
                                                      Wie viele Tage darf das Abmeldedatum des LFA vor dem gewünschten Anmeldedatum des Lieferanten
                                                      neu liegen?

                               Lösung                 Das gemeldete Abmeldedatum des Lieferanten alt darf nicht mehr als sechs Wochen zurückliegen. Basis
                                                      ist der Nachrichten-Eingang der Beantwortung der Abmeldungsanfrage durch den LFA beim Netzbetrei-
                                                      ber.
                                                      Beantwortet der LFA die Abmeldeanfrage mit einem Datum, das mehr als sechs Wochen zurückliegt,
                                                      passt der Netzbetreiber das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an. In der Beendigungsmittei-
                                                      lung wird das Datum dem LFA mitgeteilt.
                                                      Eine unbegrenzte Verschiebung ist nicht möglich. Handelt es sich um eine Abmeldeanfrage wegen Ein-
                                                      zug kann es eine Terminverschiebung bis zu sechs Wochen in die Vergangenheit geben.

                               Status v. 20.12.2011   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                            Seite 35 von 97
LB_A005

GPKE              GeLi Gas                              Zuordnung zum Bilanzkreis bei rückwirkender Anmeldung zur Netznutzung

Anlage,           Anlage,        Fragestellung/         Wird bei einer (rückwirkenden) Anmeldung der Bilanzkreis während des Bearbeitungszeitraums gewech-
III.3.3, Nr. 1    B.3.3, Nr. 1   Regelungslücke         selt, welcher Bilanzkreis ist in der Anmeldung zur Netznutzung zu benennen?
                                                        Ist der aktuelle Bilanzkreis zum Zeitpunkt des Meldungsversands, der gültige Bilanzkreis zum zurücklie-
                                                        genden Lieferbeginn oder der zukünftig gültige Bilanzkreis zum Bilanzierungsbeginn maßgebend?

                                 Lösung                 Der LFN muss den Bilanzkreis anmelden, in dem der Zählpunkt zum Bilanzierungsbeginn geführt werden
                                                        soll.
                                                        Beispiel:
                                                        Rückwirkende Anmeldung zum 12.12.2011, Nachrichteneingang zum 04.01.2012, Antwort an LF zum
                                                        09.01.2012, Bilanzierungsbeginn zum 01.02.2012. Damit ist vom LF am 04.01.2012 der Bilanzkreis zu
                                                        melden, der am 01.02.2012 gültig ist.
                                                        Anmerkung für den Fall eines fehlerhaft gemeldeten Bilanzkreises:
                                                        Hat der LF einen falschen Bilanzkreis gemeldet, so muss er die Anmeldung stornieren und neu anmel-
                                                        den. Eine Stammdatenänderungsmeldung während der Bearbeitung beim NB ist nicht zulässig. Nach
                                                        erfolgter Anmeldebestätigung durch den NB kann der LF unter Einhaltung der Fristen eine Stammdaten-
                                                        änderungsmeldung zur Korrektur des Bilanzkreises versenden.

                                 Status v. 09.02.2012   Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                               Seite 36 von 97
LB_A006

GPKE              GeLi Gas                               Bilanzierungsbeginn/-ende bei RLM-Entnahmestellen

Diverse       Diverse       Fragestellung/   GPKE/GeLi Gas 2006/2007: Nach Schritt 3 des Prozesses 2.2 (Lieferende) bzw. Schritt 4 des Prozesses
Stellen, Pro- Stellen, Pro- Regelungslücke   3.2 (Lieferbeginn) der GPKE sowie Schritt 3 des Prozesses 2.5 (Lieferende) bzw. Schritt 4 des Prozesses
zesse         zesse                          3.5 (Lieferbeginn) der GeLi Gas hat der NB den Bilanzkreiswechsel bei RLM-Entnahmestellen bei Liefer-
                                             ende/Lieferbeginn auf den 2. auf das Bestätigungsdatum folgenden Werktag festzusetzen.
Lieferbe-         Lieferbe-
ginn/Liefer-      ginn/Liefer-               GPKE/GeLi Gas 2011: In den geänderten Regelungen von GPKE/GeLi Gas vom 28.10.2011 fehlt der o.g.
ende/             ende/                      Hinweis.
Beginn            Beginn
                                             1.   Welches An-/Abmeldedatum durch den Lieferanten ist möglich?
Ersatz-/          Ersatz-/
Grundver-         Grundver-                  2.   Welches An-/Abmeldedatum und welcher Bilanzierungsbeginn bzw. welches Bilanzierungsende wird
sorgung           sorgung                         in der Antwort zur An-/Abmeldung der Netznutzung durch den Netzbetreiber bestätigt?

                                 Lösung      Antwort zu Frage 1: Das An-/Abmeldedatum der Netznutzung muss nach dem Eingangsdatum liegen. Bei
                                             einem Lieferantenwechsel ist zusätzlich eine Vorlauffrist von mindestens 10 WT bei Anmeldungen bzw. 7
                                             WT bei Abmeldungen zu berücksichtigen.
                                             Antwort zu Frage 2: Es gelten auch zukünftig die bisher geltenden Regelungen, die Bilanzierung erfolgt
                                             bei RLM-Entnahmestellen synchron zur Netznutzung.
                                             Der NB setzt den Bilanzkreiswechsel bei RLM-Entnahmestellen bei Lieferbeginn/Lieferende auf den zwei-
                                             ten, auf das Bestätigungsdatum folgenden Werktag fest - es sei denn, Lieferbeginn oder Lieferende liegen
                                             weiter in der Zukunft. Bei Ein-/Auszügen ist daher ggf. eine Korrektur des An-/Abmeldedatums notwendig,
                                             wenn der Lieferant bei Auszügen weniger als 4 WT in die Zukunft die Abmeldung zur Netznutzung sendet
                                             bzw. bei Einzügen weniger als 10 WT in die Zukunft die Anmeldung zur Netznutzung sendet.
                                             Beispiel 1a: Eine Netznutzungsanmeldung (Einzug, Neuanlage) vom 23.01.2012 mit dem Netznutzungs-
                                             beginndatum zum 26.01.2012 wurde vom LFN an den NB gesendet; der NB antwortet dem LFN am
                                             25.01.2012 mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsbeginn und Bilanzierungsbeginn 27.01.2012.
                                             Beispiel 1b: Eine Netznutzungsanmeldung (Einzug, Neuanlage) vom 10.02.2012 mit dem Netznutzungs-
                                             beginndatum zum 13.02.2012 wurde vom LFN an den NB gesendet; der NB antwortet dem LFN am
                                             22.02.2012 mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsbeginn und Bilanzierungsbeginn 24.02.2012.

BDEW, bne, EDNA, VKU                                                                                                                    Seite 37 von 97
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