UMSETZUNGSFRAGENKATALOG GPKE UND GELI GAS - ANWENDUNGSHILFEN - BDEW
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BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Reinhardtstraße 32 Anwendungshilfen 10117 Berlin Umsetzungsfragenkatalog GPKE und GeLi Gas Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität und Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas Berlin, 4. Dezember 2017
Vorwort Mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (BK6-06-009, GPKE) bzw. zu den Ge- schäftsprozessen zum Lieferantenwechsel Gas (BK7-06-067, GeLi Gas) wurden verbindliche Vorgaben zum Wechsel eines Strom-/Gaslieferanten getroffen. Die Abwicklung erfolgt unter Anwendung der jeweils geltenden Fassungen der Festlegungen bzw. jeweils geltenden Versionen der Datenformate. Zur Förderung einer markteinheitlichen Umsetzung und Anwendung prozessualer Festlegungen der Bundesnetzagentur erarbeiten die Verbände der Energie- wirtschaft zu einzelnen Themengebieten gemeinsam Umsetzungsfragenkataloge. Die Umsetzungsfragenkataloge dienen der Schließung von prozessualen Regelungslücken. Rechtliche Fragestellungen oder Fragestellungen zur Kostentragung sind nicht Gegenstand der Umsetzungsfragekataloge. Ebenso werden keine Einzelfragestellungen in die Umsetzungsfragenkataloge aufgenommen. Gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur zum Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag Strom (BK6-13-042) sind prozessuale Regelungslücken, die sich in Zusammenhang mit der Abwicklung der Lieferantenwechselprozesse Strom (BK6-06-009, GPKE), der Bilanzkreisabrechnung Strom (BK6-07-002, Ma- BiS) oder den Wechselprozessen im Messwesen (BK6-09-034) ergeben, durch die Vertragspartner unter Anwendung der jeweils zu den einzelnen Festlegun- gen veröffentlichten „Umsetzungsfragen“ schließen, soweit diese mindestens unter Beteiligung von Vertretern der Netzbetreiber und Lieferanten erarbeitet 1 wurden und als „konsensual“ eingestuft sind . Der Umsetzungsfragenkatalog zu GPKE/GeLi Gas wird bei Bedarf zum 1. Juni und zum 1. Dezember eines jeden Jahres aktualisiert. Vor Veröffentlichung wird der Umsetzungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur zur Kenntnis übermittelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesnetz- agentur in Beschwerdefällen ggf. von den hier vorgeschlagenen Lösungen abweichend entscheiden kann. Legende zum Status: Grün: Konsens zwischen den Verbänden (am Konsens beteiligte Verbände, siehe Zeile „Status vom …“) 1 www.bundesnetzagentur.de BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 2 von 97
Gliederung der Umsetzungsfragen Lf. Nr. Kennziffer Kategorie 01 AU_Axxx Allgemeine Umsetzung 02 EV_Axxx Ersatzversorgung 03 GA_Axxx Geschäftsdatenanfrage 04 KÜ_Axxx Kündigung 05 LB_Axxx Lieferbeginn 06 LE_Axxx Lieferende 07 NN_Axxx Netznutzungsabrechnung 08 SD_Axxx Stammdatenänderung 09 ZW_Axxx Zählwerte 10 NNV_Axxx Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag Strom BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 3 von 97
Übersicht über die Umsetzungsfragen Lfd. Nr. Bezeichnung Veröffentlicht AU_A004 Fehler in Zuordnungsliste 02.03.2012 AU_A006 Storno und Rückabwicklung 12.01.2012 AU_A007 Zur Bilanzierung verwendete Daten aus Zuordnungsliste oder Einzelmeldung 12.01.2012 AU_A009 Berechnung der Frist in den Prozessen 02.03.2012 AU_A011 Fehlermeldung auf Zuordnungsliste hat keine Auswirkung auf Stammdatenänderungen in die Zukunft 01.06.2015 AU_A012 Bindungswirkung der Zuordnungsliste/Bestandsliste 03.04.2012 AU_A016 Bilanzierungsbeginn SLP – Stichtag 15. WT 01.12.2012 AU_A033 Fristberechnung 03.12.2013 AU_A044 Ablehnungen im Lieferantenwechsel 03.12.2013 AU_A047 Energiemengenübermittlung bei ausschließlich kaufmännischer-bilanzieller Weiterleitung (kombinierte Liefer-/Ein- 01.12.2014 speisestellen) AU_A064 Prozentsatz für Verbrauchsaufteilung bei TLP mit gemeinsamer Messung 01.06.2015 AU_A066 Identifizierung einer Lieferstelle / Austausch von Bewegungsdaten: Wie werden Zählernummern / Gerätenummern mit 28.10.2015 führenden Nullen bzw. Leerzeichen übertragen? AU_A069 Elektronische Übermittlung von Zuordnungsermächtigungen: Auswirkung von Änderungen der Zuordnungsermächti- 01.06.2015 gungen auf Bestandskunden BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 4 von 97
EV_A002 Eingang einer Anmeldung während des laufenden Prozesses Beginn der Ersatz-/Grundversorgung 06.06.2012 EV_A008 Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung 01.12.2012 EV_A011 Beendigung der Ersatzversorgung 03.12.2013 EV_A012 Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten 03.06.2013 EV_A020 Anwendung des ZD2 „Lieferbeginn und Abmeldung aus der Ersatzversorgung“ 28.10.2015 GA_A001 Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl im Rahmen der GeLi Gas 01.12.2012 GA_A002 Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Daten im Rahmen der WiM/GPKE/GeLi Gas - Vollmacht 01.12.2012 KÜ_A001 Kündigung zum nächstmöglichen Termin 02.03.2012 KÜ_A002 Kündigung zum nächstmöglichen Termin – Sonderkündigung 06.06.2012 KÜ_A004 Wann ist die Anwendung des Prozesses „Kündigung“ erforderlich? 02.03.2012 KÜ_A005 Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers bei Bestätigung der Kündigung 12.01.2012 KÜ_A006 Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt 12.01.2012 KÜ_A008 Kündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels – Sicht LFA: Kündigung mit weniger als 10 WT bzw. 7 WT für Lie- 06.06.2012 ferende vor Abmeldedatum KÜ_A025 Mitteilung des Kündigungstermins auf eine Kündigung zum fixen Termin hin 01.12.2017 LB_A001 Befristete Anmeldungen 12.01.2012 LB_A002 Beginn Grundversorgung – Übergang auf EoG 12.01.2012 LB_A004 Lieferbeginn: Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden 12.01.2012 LB_A005 Zuordnung zum Bilanzkreis bei rückwirkender Anmeldung zur Netznutzung 02.03.2012 LB_A006 Bilanzierungsbeginn bei RLM-Entnahmestellen 02.03.2012 BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 5 von 97
LB_A007 An-/Abmeldeszenarien für SLP-Entnahmestellen 02.03.2012 LB_A008 Frist Anmeldung bei Schließung Belieferungslücke 03.04.2012 LB_A009 Konfliktfall Lieferantenwechsel – Abmeldeanfrage mit Belieferungslücke 03.04.2012 LB_A010 Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Ende 12.01.2012 LB_A015 Ablehnung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung) 12.01.2012 LB_A016 Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 1 12.01.2012 LB_A017 Fehlerhafter Text im Szenario 1 12.01.2012 LB_A018 Fehlerhafter Text im Szenario 2 12.01.2012 LB_A019 Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 2 12.01.2012 LB_A021 Umgang mit entstehenden Bilanzierungslücken bei Lieferende / Lieferbeginn SLP 03.04.2012 LB_A022 Prozess Lieferbeginn bei Wiederaufnahme der Belieferung bei einem unterbrochenen Netzanschluss 01.12.2017 LB_A024 Rückwirkende Einzüge > 6 Wochen bei SLP-Kunden 03.04.2012 LB_A025 Bestätigter Lieferbeginn, der gegenstandslos wird 18.11.2016 LB_A026 Überholende Anmeldung auch rückwirkend bei SLP? 03.04.2012 LB_A027 Ausbleiben der Nachricht aus Prozessschritt 3g 02.03.2012 LB_A028 Abmeldungsanfrage zum Vortag des Lieferbeginns (ehemals Frage: Zeitgleiche Anmeldung) 01.12.2012 LB_A029 Verschiebung des Abmeldedatums auf Grund einer Abmeldungsanfrage 01.12.2012 LB_A037 Grundregeln für Lieferbeginn und Lieferende: Ablehnung der Anmeldung oder Zustimmung 06.06.2012 LB_A041 WiM-Prozessüberschneidungen: Abmeldung MDL/MSB in Zukunft + anschließender rückwirkender Lieferbeginn 06.06.2012 LB_A044 Beantwortung Abmeldungsanfrage mit Terminkorrektur 01.12.2012 BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 6 von 97
LB_A046 Alle Prozesse, insbesondere Kündigung und Abmeldungsanfrage: Definition der Antwortkategorien 01.12.2012 LB_A051 Abmeldungsanfrage bei rückwirkenden Einzügen 01.12.2012 LB_A053 Durch den Lieferanten gemeldete Stilllegungen an den Netzbetreiber 03.12.2013 LB_A057 Umgang mit Eintagesbelieferungen 18.11.2016 LB_A059 Abmeldetermin für befristete Anmeldungen in der Zukunft 01.12.2014 LB_A064 Lieferbeginn, Lieferende: Vergabe des Bilanzierungszeitraumes bei SLP 03.12.2013 LB_A067 Name des Letztverbrauchers: Datenhoheit 10.06.2014 LB_A079 Lieferant erhält Abmeldungsanfrage und bestätigt diese; Ausbleiben der „Mitteilung der Beendigung Zuordnung“ vom 01.06.2015 Netzbetreiber LB_A082 Berechnung der Fristen bei rückwirkenden An-/Abmeldungen SLP (Werktagefrist vs. Wochenfrist) 01.06.2015 LB_A090 Kommunikation Eigentümer im Segment NAD+UD, sofern Letztverbraucher nicht bekannt 01.12.2017 LE_A003 Information an einen Lieferanten, wenn er eine Entnahmestelle zukünftig nicht mehr beliefern kann 02.03.2012 LE_A008 Konfliktszenarien Lieferende 06.06.2012 LE_A009 Abmeldungsanfrage vs. Abmeldung durch Lieferanten 03.12.2013 LE_A016 Prozess „Lieferende“ und „Lieferbeginn“: Durchführung eines Lieferantenwechselprozesses mit gleichbleibendem 03.12.2013 Lieferanten LE_A019 Bilanzierungsende bei vorgezogenem Lieferende 01.06.2015 LE_A022 Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung bei Stilllegungen 08.12.2016 NN_A014 Abgewiesene Reklamationsavisen gemäß GeLi Gas 03.12.2013 NN_A030 Fälligkeitsdatum der Netznutzungs- oder Mehr-/Mindermengenrechnung liegt zum Zeitpunkt des INVOIC-Eingangs 19.07.2017 beim Lieferanten nicht so weit in der Zukunft, wie dies laut GPKE, GeLi Gas, MMMA sein müsste BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 7 von 97
SD_A012 Stammdatenänderung für den „Status des Netznutzungsvertrags“ 03.06.2013 SD_A013 B Darstellung des Festlegungsübergreifenden Stammdatenänderungsprozesses 01.10.2015 SD_A017 Kann die Konzessionsabgabe rückwirkend geändert werden? 01.06.2015 SD_A018 Stammdatenänderung: Änderung der Jahresverbrauchsprognose 10.06.2014 SD_A019 Pooling im Strombereich 10.06.2014 SD_A031 Definition „Änderungsmeldung“ 01.06.2015 SD_A034 Umstellung des Zählverfahrens von RLM auf SLP bzw. SLP auf RLM 28.10.2015 ZW_A001 Übermittlung von Zählerständen direkt vom Kunden an den Netzbetreiber 01.12.2012 ZW_A002 Ergänzender Zählpunkt auf die Zuordnungsliste 12.01.2012 ZW_A009 Zählwertübermittlung: Wann ist es erforderlich Zählerstände zu RLM Kunden zu übermitteln? 03.12.2013 ZW_A011 Wie erfolgt die Rückmeldung des angefragten Brennwert durch den Netzbetreiber unter Berücksichtigung der ange- 03.12.2013 fragten Zeitspanne ZW_A012 Brennwertgewichtung bei ORDERS 10.06.2014 ZW_A014 Zeitpunkt (Zeitraum) für die Übermittlung von Turnusablesungen 01.06.2015 ZW_A017 Tagesscharfe Ablesung 06.05.2016 ZW_A019 Frist zur Übermittlung von SLP-Zählerständen i. V. mit Zählerwechseln 01.06.2015 ZW_A021 Messwertübermittlung: Übertragung von Messwerten bei komplexen Lieferstellen Gas von Netzbetreiber an Lieferant 06.05.2016 ZW_A022 Umgang mit End- und Beginnzählerständen 28.10.2015 NNV_A001 Umgang mit Arbeit und Leistung bei unterjährigem Lieferantenwechsel von RLM-Lieferstellen 31.07.2015 NNV_A002 Kontaktdatenblatt 12.11.2015 BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 8 von 97
NNV_A004 Änderung der Lastprofilzuordnung 12.11.2015 NNV_A006 Aufschlag bei unterspannungsseitiger Messung (Berücksichtigung durch Korrekturfaktor) 12.11.2015 BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 9 von 97
1 Allgemeine Umsetzungsfragen AU_A004 GPKE GeLi Gas Fehler in Zuordnungsliste Anlage, II.3 Anlage, A.6 Fragestellung/ „Verbindliche Grundlage für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und zu Bilanzkreisen Regelungslücke sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen. Fehler in den Bestandslisten sind vom Lieferanten nach dem Prozess Stammdatenänderung unverzüglich zu melden und vom Netzbetreiber für die Bestandsliste des Folgemonats zu korrigieren.“ 1. Welche Daten darf der Lieferant an den Netzbetreiber über diesen Weg melden? 2. Zu welchem Bilanzierungsmonat sind die Korrekturen anzuwenden? 3. Mit welcher Frist können bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen aufgrund von Fehlern in der Zuordnungsliste gemeldet werden? 4. Mit welcher Frist muss der Netzbetreiber diese Stammdatenänderung beantworten? 5. Hinweis: Bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen unterliegen einer Änderungsfrist (ein Mo- nat zum Ersten eines Monats). Lösung Da Grundlage der Zuordnungslisten die ausgetauschten Einzelmeldungen sind, sind berechtigte Ände- rungen ohne Frist zu übernehmen, auch wenn es sich um bilanzierungsrelevante Daten handelt. Antwort zu Frage 1: Der Lieferant darf Zählpunkte melden, die in den Zuordnungslisten enthalten sind, dort jedoch nicht aufgeführt werden dürften. Weiterhin darf er Zählpunkte melden, die nicht in der Zuord- nungsliste enthalten sind, dort jedoch aufgeführt werden müssten. Darüber hinaus darf der Lieferant nur Daten korrigieren, die in der Zuordnungsliste versendet werden dürfen. Antwort zu Frage 2: Es sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen für die Zuordnung von Entnah- mestellen zu Lieferanten und Bilanzkreisen verbindlich. Die Korrekturmeldung dient somit lediglich dazu, den Netzbetreiber darauf aufmerksam zu machen, dass die reklamierten Daten falsch in die von ihm ver- sandte Zuordnungsliste geschrieben wurden. BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 10 von 97
Der Netzbetreiber hat somit sicher zu stellen, dass auch die reklamierten Daten in seinem System mit den ausgetauschten Einzelmeldungen übereinstimmen und sie zukünftig unverändert und fehlerfrei in die Zuordnungsliste geschrieben werden. Sollte der Netzbetreiber dabei feststellen, dass die Daten in seinem System nicht mit den Einzelmeldungen übereinstimmen, so hat er unverzüglich die notwenigen Korrektu- ren durchzuführen, damit diese in Übereinstimmung mit den Einzelmeldungen sind. Die Daten gelten im- mer ab dem in den Einzelmeldungen übermittelten Datum; siehe hierzu Mitteilung Nr. 31 der BNetzA. Antwort zu Frage 3: Der Lieferant sollte Fehler unverzüglich beim Netzbetreiber melden, damit eine Be- rücksichtigung der Stammdatenänderung für den Monat auf den sich die Zuordnungsliste bezieht auf die Bilanzierung angewendet werden kann. Antwort auf Frage 4: Der Netzbetreiber sollte unverzüglich auf Stammdatenänderungen antworten, damit die Stammdatenänderung für den Monat, auf den sich die Zuordnungsliste bezieht, in der Bilanzierung angewendet werden kann. Status v. 29.02.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU AU_A006 GPKE GeLi Gas Storno und Rückabwicklung Allg. Allg. Fragestellung/ Im neuen Beschluss sind keine Storno-/Rückabwicklungsprozesse für den Lieferbeginn, das Lieferende Regelungslücke und die Kündigung vorgesehen. Lösung Regelungen zu Stornierungen/Rückabwicklungen sind im EDI@Energy UTILMD Anwendungshandbuch Kapitel 4.5 Stornierung zu finden. Allgemeine Regelungen zum Thema Stornierung und Rückabwicklung sind in GeLi Gas unter Kapitel A.7 zu finden. Status v. 06.01.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 11 von 97
AU_A007 GPKE GeLi Gas Zur Bilanzierung verwendete Daten aus Zuordnungsliste oder Einzelmeldung Anlage, II.3 Fragestellung/ Die Zuordnungslisten sollen als stichtagsbezogene, informatorische Zusammenfassung bestätigter Ein- Regelungslücke zelmeldungen die bilanzierungsrelevanten Daten zusammenfassen und dienen dem Lieferanten als Grundlage für seine Energiebeschaffung und Prüfung der Bilanzierungsdaten und der Netznutzungsrech- nungen. Verbindliche Grundlage für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und zu Bilanz- kreisen sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen. Welche Daten sind bei Abweichung für die Energieeinstellung und Bilanzierung zu verwenden, die Daten aus den Einzelmeldungen oder die aus der Zuordnungsliste? Lösung Es sind die Daten aus der Einzelmeldung zu verwenden, nur diese zeigen eine abgestimmte Grundlage für die Energieeinstellung und Bilanzierung. Die weitere Beschreibung steht in der Änderung der Anlage 1 zu dem Beschluss BK6-07-002 (MaBiS). Vgl. hierzu auch Mittteilung Nr. 31 der BNetzA vom 23.12.2011. Status v. 06.01.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU AU_A009 GPKE GeLi Gas Berechnung der Frist in den Prozessen Allg. Allg. Fragestellung/ Wann beginnt die Frist jeweils zu laufen? Zählt der Tag des Eingangs dazu oder nicht? Regelungslücke Beispiel 1: Übermittlung Abmeldung „Im Fall des Lieferantenwechsels mindestens 7 Werktage vor dem Abmeldedatum“. Beispiel 2: Übermittlung Anmeldung „Bei Anmeldungen für den Lieferantenwechsel jedoch mindestens 10 Werktage vor Aufnahme der Belieferung“. BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 12 von 97
Lösung Der Tag des Meldungseingangs wird nicht gezählt, d.h. Fristen bestehen nur aus vollständigen Tagen, beginnend um 00:00 Uhr. Bezieht sich das Meldedatum auf ein Tagesende (z.B. Kündigung Lieferende), so ist dieser Tag in der Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss. Bezieht sich das Meldedatum auf einen Tagesbeginn (z.B. Lieferbeginn), so ist dieser Tag nicht in der Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss. Zu Beispiel Lieferende (Lieferantenwechsel): Abmeldung zum 28.06.2012, der Nachrichteneingang beim Netzbetreiber muss somit spätestens am 19.06.2012 erfolgen. Zu Beispiel Lieferbeginn (Lieferantenwechsel): Anmeldung zum 29.06.2012, der Nachrichteneingang beim Netzbetreiber muss somit spätestens am 14.06.2012 erfolgen. Status v. 17.01.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU AU_A011 GPKE GeLi Gas Auswirkung einer Fehlermeldung auf die Zuordnungsliste auf Stammdatenänderungen in die Zukunft Anlage, II.3 Anlage, A.6 Fragestellung/ Es geht um das Thema Stammdatenänderung auf eine Zuordnungsliste. Folgender Fall: Regelungslücke In der Anmeldebestätigung wurde dem Zählpunkt das Profil H0 zugeordnet. Der VNB versendet im März eine Stammdatenänderung mit Profiländerung von H0 auf H1 mit Änderungsdatum 01.06. Der VNB teilt in der Zuordnungsliste am 16. WT im April das Lastprofil G0 mit. Beim LF ist im System das gültige Profil H0 hinterlegt. Der LF sendet am 17. WT im April eine Stammdatenänderung wegen abweichender Daten im Lastprofil, in der er den vereinbarten Wert H0 meldet. Der VNB stimmt der Stammdatenänderung zu. Setzt die Zustimmung auf die Stammdatenänderung die zuvor gesendete Stammdatenänderung zum 01.06. mit der Lastprofiländerung außer Kraft? BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 13 von 97
Lösung Der LF sendet eine Stammdatenänderung, um einen Fehler in der Zuordnungsliste Mai zu korrigieren. Die Bestätigung dieser Stammdatenänderung bereinigt ausschließlich die fehlerhafte Zuordnungsliste für Mai sowie ggf. Folgezeiträume, sofern diese nicht durch eine bereits bestätigte Stammdatenänderung verändert wurden. Bereits bestätigte Stammdatenänderungen, die sich auf einen Betrachtungszeitraum nach dem der Zu- ordnungsliste beziehen, bleiben von der Stammdatenänderung unberührt. Das heißt, die Profiländerung von H0 auf H1 durch die zuvor durchgeführte Stammdatenänderung erfolgt zum 01.06. Status v. 09.02.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU Status v. 01.06.2015 Hinweis: Redaktionelle Aktualisierung der Umsetzungsfrage aufgrund geänderter Codes für bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen, vgl. hierzu EDI@Energy UTILMD-Anwendungshandbuch Austausch von Stammdaten im Rahmen von Stammdatenänderungsprozessen. AU_A012 GPKE GeLi Gas Bindungswirkung der Zuordnungsliste/Bestandsliste Fragestellung/ Im GPKE-Änderungsbeschluss i. V. m. der Mitteilung 31 zu GPKE/GeLi Gas wird ausdrücklich klarge- Regelungslücke stellt, dass die Einzelmeldungen Basis für die Zuordnung von Zählpunkten zu Lieferanten/Bilanzkreisen sind. Im GeLi-Gas-Änderungsbeschluss ist dieser Absatz nicht enthalten. Auch wird in Mitteilung 31 zu GPKE/GeLi Gas im Abschnitt 1b nur die GPKE ausdrücklich erwähnt. Dagegen wird im Abschnitt 1b im letzten Satz wieder erwähnt, dass die Beschlusskammern den Zuordnungs-/Bestandslisten nur noch eine informatorische Bedeutung zumessen und ausschließlich der Inhalt der jeweiligen Einzelmeldung aus- schlaggebend ist. Was ist im Gasbereich bindend – die Einzelmeldung oder die Bestandsliste? BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 14 von 97
Lösung Sowohl in GPKE als auch in GeLi Gas ist die Einzelmeldung bindend. Status v. 19.03.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU AU_A016 GPKE GeLi Gas Bilanzierungsbeginn SLP – Stichtag 15. WT Fragestellung/ Welche Regelungen gelten für den Bilanzierungsbeginn bzw. Bilanzierungsende in den Prozessen Liefer- Regelungslücke beginn, Lieferende sowie Grund-/Ersatzversorgung für Bestätigungen um den 15. WT? Lösung Maßgeblich für Bilanzierungsbeginn und Bilanzierungsende ist der Zeitpunkt des Versands der Antwort- nachricht. Ergänzende Hinweise zu den einzelnen Prozessen: 1) Prozess Lieferbeginn: Für Anmeldungen, die bis einschließlich 15. WT bestätigt werden, ist der Bilanzierungsbeginn frühestens der nächste Monatserste. Für Anmeldungen, die nach dem 15. WT bestätigt werden, ist der Bilanzierungsbeginn frühestens der übernächste Monatserste. 2) Prozess Lieferende: Für Abmeldungen, die bis einschließlich 15. WT bestätigt werden, ist das Bilanzierungsende frühestens der Monatsletzte des aktuellen Monats. Für Abmeldungen, die nach dem 15. WT bestätigt werden, ist das Bilanzierungsende frühestens der Mo- natsletzte des folgenden Monats. 3) Prozess Grund-/Ersatzversorgung: Bei Anmeldungen zur GV/EV, die bis einschließlich 15. WT versendet werden, ist der vom NB vorgege- BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 15 von 97
bene Bilanzierungsbeginn frühestens der nächste Monatserste. Sofern der GV/EV nach dem 15. WT antwortet, kann er den Bilanzierungsbeginn auf den frühestmöglichen Monatsersten korrigieren. Bei Bilanzierungslücken werden die Energiemengen im Differenzbilanzkreis bzw. Netzkonto erfasst. Die durch Bilanzierungslücken im Differenzbilanzkreis/Netzkonto entstandenen Energiemengen sind im Rahmen der Mehr-/Mindermengenabrechnung auszugleichen (vgl. hierzu LB_A021). Beispiel für Lieferende in Verbindung mit GV/EV: Abmeldung LFA am 18.07.2012 (12. WT) mit Lieferende zum 31.07.2012, Bestätigung NB am 23.07.2012 (15. WT) mit Lieferende und Bilanzierungsende zum 31.07.2012, Anmeldung GV/EV am 23.07.2012 (15. WT) mit Lieferbeginn und Bilanzierungsbeginn zum 01.08.2012, Bestätigung GV/EV am 30.07.2012 (20. WT) mit Lieferbeginn 01.08.2012 und Bilanzierungsbe- ginn 01.09.2012. Hinweise: Bei Anmeldungen zur GV/EV, die ab dem 16. WT versendet werden, ist der vom NB vorgegebene Bilan- zierungsbeginn frühestens der übernächste Monatserste. Sofern der GV/EV ab dem 16. WT antwortet, korrigiert er ggf. das Bilanzierungsbeginndatum auf den übernächsten Monatsersten. Der LFN bzw. bei EoG der NB nennt den nächsten Monatsersten in der Nachricht, da er nicht weiß, ob die Bestätigung noch bis zum 15. WT eingeht. Status v. 05.10.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 16 von 97
AU_A033 GPKE GeLi Gas Fristberechnung Fragestellung/ Folgende Konstellation: NB sendet Abmeldungsanfrage am 22.11.2012, um 22:00 Uhr. Der LF sendet die Regelungslücke CONTRL am 23.11.2012, um 05:00 Uhr. Wann genau beginnt die Frist zur Beantwortung bzw. wann endet genau diese? Ab wann darf der NB die Informationsmeldung „Beendigung der Zuordnung“ senden? Der NB ist der Meinung, die Frist endet am 27.11.2012, der LF vertritt die Ansicht, dass die Frist erst am 28.11.2012 endet. Wer hat Recht? Lösung Die Fristenberechnung beruht immer auf dem Eingangsdatum der Nachricht und ist unabhängig vom Versanddatum der CONTRL (siehe Mitteilung Nr. 34 BNetzA). Status v. 12.09.2013 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU AU_A044 GPKE GeLi Gas Ablehnungen im Lieferantenwechsel Fragestellung/ Wir schickten für einen neuen Kunden eine Kündigung an LFA unter Angabe des Kundennamens (inkl. Regelungslücke c/o Adressangabe im Feld Kundenname), der Verbrauchstellenanschrift und der Zählernummer. Die Zäh- lernummer schickten wir mit vorangegangenen Nullen raus. Beispiel: 00000052135. Vom LFA bekamen wir eine Ablehnung mit APERAK Z14: Lieferstelle im IT-System nicht gefunden. Als Bemerkung erhielten wir zusätzlich den Hinweis, dass der Kunde beim Lieferant Alt nicht bekannt sei. 1. Fall: Auf Nachfrage erhielten wir die Auskunft, dass die Identifikation beim Marktpartner vollautoma- tisch ohne Sachbearbeiterentscheidung laufe und selbst eine geringe Abweichung der Verbrauchstellen- daten zu einer Ablehnung führe. Im Falle einer eigentlich korrekten Zählernummer, die aber mit vorangehenden Nullen gemeldet wird (also anstatt 52135 die 00000052135) würden wir erneut eine Ablehnung erhalten. Erst recht, wenn der angefragte Kunde mehrere Zähler in einer Verbrauchstelle besitzt, da deren IT-System die Anfrage nicht BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 17 von 97
automatisch zuordnen könne. Als Begründung teilt der Marktpartner mit, dass laut Bundesnetzagentur die Zählernummer 100%ig übereinstimmen muss. Voranstehende Nullen würden laut Beschluss der Bundes- netzagentur genauso gewertet, als wenn eine gänzlich andere Zählernummer gemeldet worden wäre. 2. Fall: Mitunter erhalten wir auch Ablehnungen, weil wir im Namensfeld zum Kunden zusätzlich einen weiteren Namen meldeten. Beispiel: Kunde Max Mustermann, c/o Hausverwaltung Musterfrau. Beim Kunden ist a) entweder nur Max Mustermann oder b) Nur Hausverwaltung Musterfrau registriert. Der Marktpartner sendet uns deswegen eine Ablehnung unserer Kündigung bzw. Netzanmeldung, weil der Marktpartner nicht 100%ig übereinstimmt und er deswegen nicht zu identifizieren sei, selbst bei Prü- fung durch einen Sachbearbeiter. 1. Handelt der Marktpartner rechtmäßig im Fall der Ablehnung wegen der mit Nullen gesendeten Zäh- lernummer? 2. Ist die Ablehnung wegen eines weiteren Kundennamens rechtmäßig? Erst recht, wenn es sich nur um einen Namen für die abweichende Postanschrift handelt? Beispiel c/o Hausverwaltung Muster- frau? Auch hier sehe ich bei einer Ablehnung keine gebotene Sorgfalt, sofern die restlichen Verbrauchstellen- daten übereinstimmen. Lösung Antwort zu Fall 1: Auch wenn der Umgang mit führenden „Nullen“ bei Zählernummern nicht genau defi- niert ist, ist in dem geschilderten Fall eine Identifizierung der Entnahmestelle anhand der übermittelten Daten möglich. Die Kündigung ist daher zu bestätigen. Antwort zu Fall 2: Eine Identifizierung der Entnahmestelle ist anhand der übermittelten Daten möglich. Die Kündigung bzw. die Netzanmeldung ist daher zu bestätigen. Hinweis: Nur falls keine eindeutige Identifizierung möglich ist, müsste eine Ablehnung erfolgen. Status v. 12.09.2013 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 18 von 97
AU_A047 GPKE GeLi Gas Energiemengenübermittlung bei ausschließlich kaufmännischer-bilanzieller Weiterleitung (kombinierte Liefer- / Einspei- sestellen) Anlage, III, Fragestellung/ Bei kombinierten Liefer-/Einspeisestellen kann sich die Lieferung des Lieferanten an den Letztverbrau- 5.1.1 und Regelungslücke cher aus den beiden nachstehenden Komponenten zusammensetzen: 5.1.2 Lieferung aus dem öffentlichen Netz, Lieferung aus der Erzeugungsanlage. Dieser Sachverhalt tritt ausschließlich bei Lieferstellen mit kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung gemäß § 11 Abs. 2 EEG auf. Der Lieferant benötigt in diesen Fällen zur Abrechnung seiner Lieferung gegenüber seinem Kunden ins- besondere zur Berechnung von gesetzlichen Abgaben/Steuern eine differenzierte Übermittlung der Ener- giemengen. Wie kann der Lieferant in der Marktkommunikation die differenzierten Energiemengen erkennen? Lösung Im Rahmen der Anmeldebestätigung/Stammdatenänderung bzw. bei Anlagenänderung während der Belieferung ist das Konstrukt, dass es sich um eine bilanzielle Weitergabe handelt, zu übermitteln. Der Netzbetreiber ermittelt im Prozess „Aufbereitung von Messwerten“ auf Basis des Messkonzeptes getrennte Energiemengen für: Netznutzungsmenge (Gesamtmenge aus den beiden nachgenannten Teilmengen), Lieferung aus öffentlichen Netz, Lieferung aus Erzeugungsanlage und übermittelt diese über den bilanzierungsrelevanten Zählpunkt an den Lieferanten. Status v. 30.10.2014 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 19 von 97
AU_A064 GPKE GeLi Gas Prozentsatz für Verbrauchsaufteilung bei TLP mit gemeinsamer Messung Allg. Allg. Fragestellung/ Ist bei TLP mit gemeinsamer Messung ein Prozentsatz von 0 % für die Verbrauchsaufteilung zulässig? Regelungslücke Lösung Ja, ein Prozentsatz von 0 % ist für die Verbrauchsaufteilung zulässig. Status v. 23.02.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU AU_A066 GPKE GeLi Gas Identifizierung einer Lieferstelle / Austausch von Bewegungsdaten Wie werden Zählernummern / Gerätenummern mit führenden Nullen bzw. Leerzeichen übertragen? Anlage 1, II, 6. Anlage 1, A.4 Regelungslücke/ Wie werden Zähler-/Gerätenummern mit führenden Nullen bzw. Leerzeichen übertragen? Fragestellung Lösung Für Zähler, die vor Inkrafttreten der DIN 43863-5 beglaubigt wurden Führende Nullen: Alle Gerätenummern werden ohne führende Nullen übermittelt. Hierbei ist es uner- heblich, ob es sich um eine Gerätenummer aus numerischen oder alphanumerischen Zeichen han- delt. Die Aussage „Zählernummer ist hierbei die auf der Messeinrichtung angebrachte Nummer“ aus der GPKE, findet für führende Nullen keine Anwendung. Bei Abständen zwischen den Zeichen auf dem Gerät „Leerzeichen“: Es werden in der Marktkommu- nikation keine Leerzeichen in den Gerätenummern übertragen. Sollte ein Marktpartner Leerzeichen oder führenden Nullen übermitteln, so sind diese beim Empfän- ger zu ignorieren. BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 20 von 97
Zum Identifizieren/Abgleichen verwendet ein Empfänger die Bezeichnungen aus seinen Systemen, welche um die identische Logik bereinigt wurden, sofern diese Leerzeichen oder führende Nullen beinhaltet haben. Für Zähler, die nach Inkrafttreten der DIN 43863-5 beglaubigt wurden Vorgehen nach DIN 43863-5. Status v. 28.10.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU AU_A069 GPKE GeLi Gas Elektronische Übermittlung von Zuordnungsermächtigungen Auswirkung von Änderungen der Zuordnungsermächtigungen auf Bestandskunden Allg. i.V. mit Fragestellung/ Welche Auswirkungen hat die Änderung einer Zuordnungsermächtigung (bei Beendigungen von Freiga- MaBiS 2.0 Regelungslücke ben) auf Bestandskunden? Beispiel: In der aktuellen Zuordnungsermächtigung sind Zeitreihentypen LGS und SLS freigegeben. Der Netzbe- treiber erhält eine neue Zuordnungsermächtigung mit Beendigung des Zeitreihentyps SLS, obwohl wei- terhin SLP-Kunden dem Bilanzkreis zugeordnet sind. Lösung Der Netzbetreiber sendet eine Infomeldung zur Beendigung der Zuordnung der betroffenen Entnahme- stellen an den betroffenen Lieferanten. Sofern keine korrespondierende Meldung eines Lieferanten vor- liegt, meldet der Netzbetreiber die betroffenen Entnahmestellen zur EoG. Status v. 23.02.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 21 von 97
2 Ersatzversorgung EV_A002 GPKE GeLi Gas Eingang einer Anmeldung während des laufenden Prozesses Beginn der Ersatz-/Grundversorgung Anlage, Anlage, Fragestellung/ Wie muss der Netzbetreiber verfahren, wenn während einer laufenden Anmeldung zur EoG eine weitere III.4.2.3, Nr. C.1.3, Nr. Regelungslücke Anmeldung zur Netznutzung eines LFN eingeht? 2-4 2-4 Fall 1: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN = Beginn EoG Fall 2: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN liegt nach dem Beginn EoG Fall 3: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN liegt vor dem Beginn EoG Lösung Bei laufenden Anmeldungen zur EoG darf eine weitere Anmeldung eines LFN nicht abgelehnt werden. Zu Fall 1: Der Prozess „Anmeldung zur EoG“ ist zu stornieren. Hinweis: Wurde die Anmeldung zur EoG bereits bestätigt, erhält der GV/EV eine Abmeldungsanfrage. Zu Fall 2: Der Prozess „Anmeldung zur EoG“ ist zu stornieren. Anschließend wird eine befristete Anmel- dung zur EoG gesendet. Hinweis: Wurde die Anmeldung zur EoG bereits bestätigt, erhält der GV/EV eine Abmeldungsanfrage. Zu Fall 3: Die offene EoG wird storniert; weiteres Vorgehen nach Standardprozess Lieferbeginn. Status v. 24.04.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 22 von 97
EV_A008 GPKE GeLi Gas Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung Anlage, Anlage, Fragestellung/ Für die Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung ist keine explizite Vorlauffrist für die Ab- III.2.1 B.2.1 Regelungslücke meldung definiert. Lösung Die Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung erfolgt mit der Vorlauffrist der Abmeldung für einen Lieferantenwechsel, d.h. mindestens 7 WT vor dem Abmeldedatum. Status v. 06.06.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU EV_A011 GPKE GeLi Gas Beendigung der Ersatzversorgung Allg. Allg. Fragestellung/ Dürfen bzw. müssen Ersatzversorgungsanmeldungen des Verteilnetzbetreibers auf die maximal zu-läs- Regelungslücke sige Ersatzversorgungsdauer (3 Monate, nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG) befristet sein, sodass die be- treffenden UTILMD-Nachrichten (Z36) mit entsprechendem Belieferungs- und Bilanzierungsende über- mittelt werden müssen? Hintergrund der Frage ist folgende Bewertung des Sachverhalts: Laut § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG endet das Ersatzversorgungsverhältnis, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber 3 Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Damit ist für den Netzbetreiber das späteste Ende-Datum bekannt und es wird korrekterweise in der Anmeldung zur Grund- und Ersatzversorgung (Z36) mit übermittelt. Da es für den Netzbetreiber keine Möglichkeit gibt eine Ersatzversorgung eigeninitiativ zu beenden - außer über eine Stilllegungsmeldung oder über eine auf einer Anmeldung eines neuen Lieferanten basierenden Abmel- dungsanfrage - und ein Leerstand nicht durch konkludentes Handeln in Grundversorgung übergehen kann, ist es zwingend erforderlich, den Zeitraum auf maximal 3 Monate zu begrenzen. Tut der Netzbe- treiber das nicht und erfolgt durch den Grund-/Ersatzversorger keine Meldung über eine Sperrung bzw. BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 23 von 97
eine Abmeldung, ist unklar, wie mit der Lieferstelle zu verfahren ist. Verbliebe sie in der Ersatzversorgung, wäre das nicht rechtskonform. Würde sie in Grundversorgung übergehen, wäre das ebenfalls nicht rechtskonform. Lösung Der Netzbetreiber kann ein Lieferendedatum nur dann mitteilen, wenn er dieses Datum z.B. anhand einer bereits vorliegenden Anmeldung durch einen dritten Lieferanten kennt. Im Falle der Grund- oder Ersatz- versorgung kennt der Netzbetreiber ein solches Datum nicht, denn die Beurteilung, ob die Entnahmestel- le der Grundversorgung oder Ersatzversorgung zuzuordnen ist, obliegt dem Grund- und Ersatzversorger, nicht aber dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber kann daher auch kein Lieferendedatum mitteilen. Wenn eine Entnahmestelle, die sich in der Ersatzversorgung befindet, nicht innerhalb der gesetzlichen Ersatzversorgungsfrist in ein geordnetes Lieferverhältnis (Grundversorgung, Sondervertrag, Belieferung durch einen Dritten) übergeht und der Grund- und Ersatzversorger die Belieferung der Entnahmestelle nicht über die gesetzlichen Fristen hinaus durchführen will, muss der Grund- und Ersatzversorger diese Entnahmestelle beim Netzbetreiber abmelden. Der Netzbetreiber kann diese Entnahmestelle dann ggf. vom Netz trennen. Status v. 12.09.2013 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU EV_A012 GPKE GeLi Gas Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten Allg. Allg. Fragestellung/ Wie kann ein Lieferant ggf. rückwirkend eine Ersatzversorgung beenden? Regelungslücke Lösung Prozessvoraussetzungen: Der NB hat die Entnahmestelle dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet. Die Entnahmestelle befindet sich in der Ersatzversorgung. Der LFN sendet gemäß Prozess „Lieferbeginn“ eine Anmeldung mit dem Transaktionsgrund „ZD2“ (Er- satzversorgung) an den NB. BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 24 von 97
Der NB prüft die Voraussetzungen für die Anwendung des Transaktionsgrundes: Fristenprüfung: Bei SLP-Lieferstellen darf der gewünschte Lieferbeginn maximal 6 Wochen in der Ver- gangenheit liegen bezogen auf das Datum des Nachrichteneingangs, bei RLM-Lieferstellen muss der ge- wünschte Lieferbeginn in der Zukunft liegen (analog Prozess „Lieferbeginn“ (Einzug)). Bei nicht fristge- rechten Nachrichten wird die Anmeldung abgelehnt (Fristüberschreitung). Zuordnungsprüfung: Die Entnahmestelle muss zum gewünschten Lieferbeginn dem Grund- und Ersatz- versorger zugeordnet sein. Andersfall erfolgt die Ablehnung der Anmeldung (Transaktionsgrund unplau- sibel). Prüfung auf Namensgleichheit: Bei Verwendung des Transaktionsgrundes „ZD2“ erfolgt keine Prüfung auf Namensgleichheit. Der NB sendet eine Abmeldungsanfrage an den Grund- und Ersatzversorger mit dem Transaktionsgrund „ZD2“. Der Grund- /Ersatzversorger prüft auf Basis seiner Vertragsdaten, ob sich die Entnahmestelle in der Ersatzversorgung befindet und lehnt die Abmeldungsfrage ab bzw. bestätigt sie .Eine Bestätigung mit Terminkorrektur ist nicht möglich. In Abhängigkeit der Antwort auf die Abmeldungsanfrage antwortet der NB auf die Anmeldung des LFN. Der Grund- und Ersatzversorger erhält die Infomeldung zur Beendigung der Zuordnung sofern er der Abmeldungsanfrage zugestimmt hat. Hinweis: Die Nutzung des Transaktionsgrundes „ZD2“ stellt für Lieferanten eine zusätzliche Möglichkeit zur Been- digung der EV dar. Die weitere Anwendung des Prozesses Lieferbeginn (Lieferantenwechsel, Einzug) bleibt hiervon unberührt. Status v. 21.01.2013 Konsens: AFM+E, BDEW, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 25 von 97
EV_A020 GPKE GeLi Gas Anwendung des ZD2 „Lieferbeginn und Abmeldung aus der Ersatzversorgung“ Umsetzungs- Umsetzungs- Fragestellung/ Kann mit ZD2 „Lieferbeginn und Abmeldung aus der Ersatzversorgung“ ein rückwirkender Einzug gemel- frage frage Regelungslücke det werden? EV_A012 EV_A012 Lösung ZD2 ist kein zulässiger Transaktionsgrund für einen Einzug. Vgl. hierzu ebenfalls EV_A012 Status v. 28.10.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 26 von 97
3 Geschäftsdatenanfrage GA_A001 GPKE GeLi Gas Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl im Rahmen der GeLi Gas Anlage, D.1 Fragestellung/ Wie ist eine Anfrage zur Übermittlung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl zu beantworten, Regelungslücke wenn für den angefragten Zeitraum kein Zählerstand vorhanden ist? Wird eine Schätzung vorgenom- men? Wird die Anfrage abgelehnt? Lösung Die Anfrage darf nicht wegen eines fehlenden Zählerstands abgelehnt werden. Es sind sowohl Brennwert als auch Zustandszahl für den angefragten Zeitraum zu übermitteln. Es wird keine Schätzung vorge- nommen. Die Übermittlung von Brennwert/Zustandszahl erfolgt ggf. ohne Zählerstand. Status v. 06.06.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU GA_A002 GPKE GeLi Gas Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Daten im Rahmen der WiM/GPKE/GeLi Gas - Vollmacht Anlage, Anlage, Fragestellung/ Geschäftsdaten können nur dann übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe der allge- III.8.1 D.3 Regelungslücke meinen Gesetze oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere unter Beachtung der Anfor- derungen des Datenschutzes, zulässig ist. Wie ist dieser Passus auszulegen bzw. muss hier eine schriftliche Vereinbarung vorliegen? BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 27 von 97
Lösung 1. Bei bereits bestätigter oder bestehender Zuordnung des Marktpartners zur Messstelle: Gemäß § 13 Absatz 3 MSB-RV bzw. § 7 Absatz 3 MDL-RV können die zur technischen und kom- merziellen Abwicklung erforderlichen Daten an den Marktpartner mitgeteilt werden, darüber hinaus- gehender Datenumfang nur bei Vorlage einer Vollmacht des Anschlussnutzers. 2. Ohne bestätigte oder bestehende Zuordnung des Marktpartners zur Messstelle: Die Vorlage einer Vollmacht des Anschlussnutzers ist erforderlich. Ausnahme: Geschäftsdatenanfrage um eine Zählpunktbezeichnung zu erhalten, muss ohne Vorlage einer Vollmacht beantwortet werden. 3. GPKE/GeLi Gas: Zur Ermöglichung eines größtmöglich automatisierten Verfahrens ist im Regelfall auf den Versand von Vollmachten zu verzichten und die Existenz der Vollmachten vertraglich (z.B. Lieferantenrahmenvertrag) zuzusichern. Status v. 05.10.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 28 von 97
4 Kündigung KÜ_A001 GPKE GeLi Gas Kündigung zum nächstmöglichen Termin Anlage, Anlage, Fragestellung/ Wie ist der nächstmöglichen Termin zu interpretieren? Gilt eine Kündigung für den angegebenen Stichtag III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke oder zu jedem anderen Termin nach dem angegebenen Stichtag? Beispiel: Der Kunde hat einen Vertrag unterzeichnet, der eine einjährige Vertragslaufzeit beinhaltet, welche sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht fristkonform einen Monat zum Ver- tragsende kündigt. Der LFA bekommt am 28.10.2011 eine Kündigung durch den LFN mit dem Inhalt “Kündigung zum nächstmöglichen Termin ab 31.03.2012“. Der Kunde hätte noch eine Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2011. Muss der LFA nun die Kündigung zum 31.12.2011 akzeptieren oder kann er die Kündi- gung dahin interpretieren, dass er den Kunden erst zum 31.12.2012 aus dem Vertrag lassen muss, da der LFN ja zum 31.03.2012 oder später kündigt. Lösung „Nächstmöglicher Termin“ bedeutet ab dem gemeldeten Datum oder später. Im o.g. Beispiel würde der LFA die Kündigung zum 31.12.2012 bestätigen. Status v. 09.02.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 29 von 97
KÜ_A002 GPKE GeLi Gas Kündigung zum nächstmöglichen Termin – Sonderkündigung Anlage, Anlage, Fragestellung/ Ein LFN kündigt beim LFA und die Kündigung wird bestätigt. Die Abmeldung der Netznutzung wurde er- III.1.3 B.1.3 Regelungslücke folgreich abgeschlossen. 1. Was passiert, wenn der Kunde z.B. aufgrund von Preisanpassungen oder sonstigen Änderungen von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht und beim LFA zu einem Termin kündigt, der vor dem bereits bestätigten Vertragsende liegt? 2. Muss der LFN seine Kündigung stornieren bzw. rückabwickeln, bevor der LFA seinem Kunden das Sonderkündigungsrecht gewähren kann? Lösung Antwort zu Frage 1: Der LFA sendet eine neue Abmeldung an den NB mit dem früheren Lieferendeda- tum. Antwort zu Frage 2: Der LFN muss seine Kündigung nicht stornieren oder rückabwickeln. Hinweis: Um die Belieferung des Kunden zu dem früheren Termin zu gewährleisten, ist eine erneute Anmeldung eines LF beim NB notwendig. Andernfalls fällt der Kunde in die Ersatzversorgung. Status v. 05.06.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU KÜ_A004 GPKE GeLi Gas Wann ist die Anwendung des Prozesses „Kündigung“ erforderlich? Anlage, Anlage, Fragestellung/ Soll es immer vorab einen Kündigungsprozess geben oder ist eine Abmeldungsanfrage des Netzbetrei- III.1.3 B.1.3 Regelungslücke bers ausreichend? Die Kündigung ist laut Beschluss nicht verpflichtend. BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 30 von 97
Lösung Die Abmeldungsanfrage des Netzbetreibers greift nicht in das Vertragsverhältnis des Lieferanten ein, sondern mahnt lediglich die Abmeldung des LFA an. Die Abmeldungsanfrage kann daher die Kündigung nicht ersetzen. Der elektronische Kündigungsprozess des Lieferanten nach GPKE/GeLi Gas ist immer dann erforderlich, wenn der Lieferant im Auftrag eines Kunden kündigt. Status v. 09.02.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU KÜ_A005 GPKE GeLi Gas Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers bei Bestätigung der Kündigung Anlage, Anlage, Fragestellung/ Der Lieferant alt teilt dem Lieferanten neu mit Bestätigung der Kündigung ferner den Vorjahresverbrauch III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke des Letztverbrauchers mit. Wie ist die Jahresmenge zu ermitteln, wenn der Abrechnungszyklus kürzer als ein Jahr ist? Lösung Die Verbrauchsmenge muss sich immer auf ein Jahr beziehen und ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Status v. 20.12.2011 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU KÜ_A006 GPKE GeLi Gas Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt Anlage, Anlage, Fragestellung/ Ablehnung der Kündigung, Rückmeldegrund „Kein Vertragsverhältnis“, Hinweis auf Kündigungstermin III.1.4 B.1.4 Regelungslücke aus der früheren wirksamen Kündigung. Wird immer mit Z29 „Ablehnung kein Vertragsverhältnis“ geantwortet, wenn der Kündigungseingang beim LFA nach gültiger Vertragslaufzeit liegt? BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 31 von 97
Lösung Ja, sofern der Zählpunkt identifiziert werden kann, erfolgt die Ablehnung mit Z29 „Ablehnung kein Ver- tragsverhältnis“ ohne Nennung eines Termins. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden, erfolgt eine Ablehnung per APERAK. Status v. 06.01.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU KÜ_A008 GPKE GeLi Gas Kündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels – Sicht LFA: Kündigung mit weniger als 10 WT bzw. 7 WT für Liefer- ende vor Abmeldedatum Anlage, Anlage, Fragestellung/ In der Kündigung kann ein beliebiges, in der Zukunft liegendes Kündigungsdatum (auch untermonatlich) III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke angegeben werden. Zusätzlich gelten folgende Regelungen nach GPKE/GeLi Gas: Im Prozess Lieferende ist vorgegeben, dass im Falle eines Lieferantenwechsels der LFA eine Abmeldefrist von mindestens 7 Werktagen einzuhalten hat. Der LFA ist verpflichtet, unmittelbar mit Bestätigung der Kündigung gegenüber dem LFN auch den Prozess „Lieferende“ gegenüber dem NB anzustoßen. Im Prozess Lieferbeginn ist vorgegeben, dass im Falle eines Lieferantenwechsels der LFN eine Anmeldefrist von mindestens 10 Werktagen einzuhalten hat. Fragestellungen: 1. Welche Vorlaufzeit hat der LFN bei Kündigungen einzuhalten? 2. Wie muss sich der LFA verhalten, wenn eine Kündigung zivilrechtlich möglich ist, aber die Frist von 7 WT für eine Abmeldung nicht mehr eingehalten werden kann? BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 32 von 97
Lösung Antwort zu Frage 1: Der LFN muss sich an die zivilrechtlichen Anforderungen halten; ggf. können die zivilrechtlichen und prozessualen Anforderungen auseinanderfallen. Bei Kündigungen wird empfohlen die prozessualen Vorlauffristen für die Anmeldungen zu berücksichtigen. Antwort zu Frage 2: In dieser Konstellation fallen zivilrechtliches Vertragsverhältnis gegenüber dem Kun- den und Netznutzung auseinander: Der LFA stößt trotzdem gemäß Standardprozess den Prozess Liefer- ende gegenüber dem NB an. Er hat dabei eine Abmeldefrist von mindestens 7 WT einzuhalten. Status v. 10.04.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU KÜ_A025 GPKE GeLi Gas Mitteilung des Kündigungstermins auf eine Kündigung zum fixen Termin hin Anlage, Anlage, Fragestellung/ Der Kunde hat eine Erstvertragslaufzeit bis zum 22.03.2017, die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen III.1.3.3a B.1.3a Regelungslücke zum Ende der Erstvertragslaufzeit. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein Jahr. Der neue Lieferant kündigt am 01.03.2017 fix zum 31.03.2017. Fragestellung: Welches Kündigungsdatum muss der alte Lieferant in der Ablehnung mitteilen? Das noch umsetzbare Datum „vor dem fixen Kündigungsdatum (22.03.2017)“, zu dem gekündigt wurde oder das Datum „nach dem fixen Kündigungsdatum (22.03.2018)“? Lösung Es ist zum Tag der Antwort auf die Kündigung das nächstmögliche Kündigungsdatum zu benennen. In dem o.g. Beispiel ist dies der 22.03.2017. Status v. 01.12.2017 Konsens: BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 33 von 97
5 Lieferbeginn LB_A001 GPKE GeLi Gas Befristete Anmeldungen Anlage, Anlage, Fragestellung/ …es sei denn, Anmeldung 2 ist auf den Zeitraum vor Anmeldedatum 1 befristet. III.2.4.2 B.2.4.2 Regelungslücke Wenn der Lieferant die Entnahmestelle befristet anmeldet, muss dann auch eine separate Abmeldung Anlage, Anlage, erfolgen? III.4.2.3 Nr. 2 C.1.3, Nr.2 Lösung Es muss keine separate Abmeldung der Entnahmestelle erfolgen. Status v. 13.12.2011 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU LB_A002 GPKE GeLi Gas Beginn Grundversorgung – Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung Anlage, Anlage, Fragestellung/ Der Teilprozess „Beginn der Grundversorgung“ findet nur statt, wenn der Netzbetreiber die Entnahme- III.4.1 C Regelungslücke stelle in Abgrenzung zur Ersatzversorgung zuordnen muss, d.h. wenn ihm zunächst keine Anmeldung für die Entnahmestelle vorliegt. Soweit der Grundversorger im Rahmen eines regulären Lieferverhältnisses einen Letztverbraucher beliefern will, ist der Prozess „Lieferbeginn“ anzuwenden. Muss der Grund-/Ersatzversorger den Übergang von Ersatz-/Grundversorgung auf ein reguläres Liefer- verhältnis dem Netzbetreiber melden? BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 34 von 97
Lösung Nein, der Absatz stellt sicher, dass der Grund-/Ersatzversorger aktiv seine Entnahmestellen beim Netzbe- treiber anmelden muss und nicht passiv auf die Anmeldung des Netzbetreibers über den Prozess „Beginn der Grundversorgung“ warten darf. Status v. 13.12.2011 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU LB_A004 GPKE GeLi Gas Lieferbeginn: Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden Anlage, Anlage, Fragestellung/ b) Der Altlieferant bestätigt die Abmeldung zu einem Abmeldedatum, das mehr als einen Tag vor dem III.3.3,Nr. 3d B.3.3, Nr. 3d Regelungslücke gewünschten Anmeldedatum liegt. Wie viele Tage darf das Abmeldedatum des LFA vor dem gewünschten Anmeldedatum des Lieferanten neu liegen? Lösung Das gemeldete Abmeldedatum des Lieferanten alt darf nicht mehr als sechs Wochen zurückliegen. Basis ist der Nachrichten-Eingang der Beantwortung der Abmeldungsanfrage durch den LFA beim Netzbetrei- ber. Beantwortet der LFA die Abmeldeanfrage mit einem Datum, das mehr als sechs Wochen zurückliegt, passt der Netzbetreiber das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an. In der Beendigungsmittei- lung wird das Datum dem LFA mitgeteilt. Eine unbegrenzte Verschiebung ist nicht möglich. Handelt es sich um eine Abmeldeanfrage wegen Ein- zug kann es eine Terminverschiebung bis zu sechs Wochen in die Vergangenheit geben. Status v. 20.12.2011 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 35 von 97
LB_A005 GPKE GeLi Gas Zuordnung zum Bilanzkreis bei rückwirkender Anmeldung zur Netznutzung Anlage, Anlage, Fragestellung/ Wird bei einer (rückwirkenden) Anmeldung der Bilanzkreis während des Bearbeitungszeitraums gewech- III.3.3, Nr. 1 B.3.3, Nr. 1 Regelungslücke selt, welcher Bilanzkreis ist in der Anmeldung zur Netznutzung zu benennen? Ist der aktuelle Bilanzkreis zum Zeitpunkt des Meldungsversands, der gültige Bilanzkreis zum zurücklie- genden Lieferbeginn oder der zukünftig gültige Bilanzkreis zum Bilanzierungsbeginn maßgebend? Lösung Der LFN muss den Bilanzkreis anmelden, in dem der Zählpunkt zum Bilanzierungsbeginn geführt werden soll. Beispiel: Rückwirkende Anmeldung zum 12.12.2011, Nachrichteneingang zum 04.01.2012, Antwort an LF zum 09.01.2012, Bilanzierungsbeginn zum 01.02.2012. Damit ist vom LF am 04.01.2012 der Bilanzkreis zu melden, der am 01.02.2012 gültig ist. Anmerkung für den Fall eines fehlerhaft gemeldeten Bilanzkreises: Hat der LF einen falschen Bilanzkreis gemeldet, so muss er die Anmeldung stornieren und neu anmel- den. Eine Stammdatenänderungsmeldung während der Bearbeitung beim NB ist nicht zulässig. Nach erfolgter Anmeldebestätigung durch den NB kann der LF unter Einhaltung der Fristen eine Stammdaten- änderungsmeldung zur Korrektur des Bilanzkreises versenden. Status v. 09.02.2012 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 36 von 97
LB_A006 GPKE GeLi Gas Bilanzierungsbeginn/-ende bei RLM-Entnahmestellen Diverse Diverse Fragestellung/ GPKE/GeLi Gas 2006/2007: Nach Schritt 3 des Prozesses 2.2 (Lieferende) bzw. Schritt 4 des Prozesses Stellen, Pro- Stellen, Pro- Regelungslücke 3.2 (Lieferbeginn) der GPKE sowie Schritt 3 des Prozesses 2.5 (Lieferende) bzw. Schritt 4 des Prozesses zesse zesse 3.5 (Lieferbeginn) der GeLi Gas hat der NB den Bilanzkreiswechsel bei RLM-Entnahmestellen bei Liefer- ende/Lieferbeginn auf den 2. auf das Bestätigungsdatum folgenden Werktag festzusetzen. Lieferbe- Lieferbe- ginn/Liefer- ginn/Liefer- GPKE/GeLi Gas 2011: In den geänderten Regelungen von GPKE/GeLi Gas vom 28.10.2011 fehlt der o.g. ende/ ende/ Hinweis. Beginn Beginn 1. Welches An-/Abmeldedatum durch den Lieferanten ist möglich? Ersatz-/ Ersatz-/ Grundver- Grundver- 2. Welches An-/Abmeldedatum und welcher Bilanzierungsbeginn bzw. welches Bilanzierungsende wird sorgung sorgung in der Antwort zur An-/Abmeldung der Netznutzung durch den Netzbetreiber bestätigt? Lösung Antwort zu Frage 1: Das An-/Abmeldedatum der Netznutzung muss nach dem Eingangsdatum liegen. Bei einem Lieferantenwechsel ist zusätzlich eine Vorlauffrist von mindestens 10 WT bei Anmeldungen bzw. 7 WT bei Abmeldungen zu berücksichtigen. Antwort zu Frage 2: Es gelten auch zukünftig die bisher geltenden Regelungen, die Bilanzierung erfolgt bei RLM-Entnahmestellen synchron zur Netznutzung. Der NB setzt den Bilanzkreiswechsel bei RLM-Entnahmestellen bei Lieferbeginn/Lieferende auf den zwei- ten, auf das Bestätigungsdatum folgenden Werktag fest - es sei denn, Lieferbeginn oder Lieferende liegen weiter in der Zukunft. Bei Ein-/Auszügen ist daher ggf. eine Korrektur des An-/Abmeldedatums notwendig, wenn der Lieferant bei Auszügen weniger als 4 WT in die Zukunft die Abmeldung zur Netznutzung sendet bzw. bei Einzügen weniger als 10 WT in die Zukunft die Anmeldung zur Netznutzung sendet. Beispiel 1a: Eine Netznutzungsanmeldung (Einzug, Neuanlage) vom 23.01.2012 mit dem Netznutzungs- beginndatum zum 26.01.2012 wurde vom LFN an den NB gesendet; der NB antwortet dem LFN am 25.01.2012 mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsbeginn und Bilanzierungsbeginn 27.01.2012. Beispiel 1b: Eine Netznutzungsanmeldung (Einzug, Neuanlage) vom 10.02.2012 mit dem Netznutzungs- beginndatum zum 13.02.2012 wurde vom LFN an den NB gesendet; der NB antwortet dem LFN am 22.02.2012 mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsbeginn und Bilanzierungsbeginn 24.02.2012. BDEW, bne, EDNA, VKU Seite 37 von 97
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