Urteil vom 12. August 2021 - Entscheidsuche.ch
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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. August 2021 Referenz ZK1 21 43 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur Gegenstand vorsorgliche Beweisführung (Prozesskosten) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 23. Februar 2021, mitgeteilt am 23. März 2021 (Proz. Nr. 135- 2020-415) Mitteilung 13. August 2021
Sachverhalt A. Am 24. Dezember 2020 reichte C._____ beim Regionalgericht Landquart im Hinblick auf eine allfällige Abänderung der gerichtlich festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein. Darin verlangte er, A._____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm Beweisurkunden zur Fremdbetreuung des gemeinsamen Sohnes sowie zu ihrer finanziellen Situation und der aktuellen Arbeitsbeschäftigung auszuhändigen. B. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2021 (Datum Poststempel) beantragte A._____ die Abweisung des Gesuchs. C. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 23. Februar 2021 hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gut und auferlegte A._____ die Gerichtskosten und die Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von jeweils CHF 1'000.00. D. Mit Eingabe vom 5. März 2021 (Datum Poststempel) verlangte A._____ die schriftliche Begründung des Entscheids vom 23. Februar 2021. Der schriftlich begründete Entscheid wurde am 23. März 2021 mitgeteilt. Am 30. März 2021 kam A._____ der Aushändigung der Beweisurkunden gemäss Entscheid nach. E. Gegen den Entscheid vom 23. Februar 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. April 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: 1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 a und b aufzuheben und die Gerichtskosten für das Verfahren vor Vorinstanz seien dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers und Beschwerdegegners. F. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 beantragte C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) was folgt: 1. Auf die Beschwerde vom 06.04.2021 sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Beschwerde vom 06.04.2021 als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Subeventuell sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2/8
G. Mit Stellungnahme vom 26. April 2021 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und beantragte, auf die Beschwerde einzutreten und diese gutzuheissen. Die Eingabe wurde dem Beschwerdegegner am 27. April 2021 zur Kenntnis gebracht, worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. H. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der Entscheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Abs. 2) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Abs. 1), wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Familienrechts bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]). Bei deren Zuständigkeit bleibt es, auch wenn es zur Hauptsache einzig um prozessuale Streitigkeiten oder den Kostenpunkt geht (Art. 12 Abs. 2 KGV). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kostenfolge im Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 23. Februar 2021. Da über ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO), beträgt die Beschwerdefrist vorliegend 10 Tage. Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 23. März 2021 mitgeteilt, sodass sich die Beschwerde vom 6. April 2021 als fristgerecht erweist. Was die übrigen Prozessvoraussetzungen betrifft, macht der Beschwerdegegner geltend, der Streitgegenstand sei aufgrund der bereits erfolgten Begleichung der Gerichtskosten und der ausseramtlichen Entschädigung weggefallen, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse in der Sache fehle (act. A.2, Rz. 4). Der Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde (act. A.1, Rz. 10) dargelegt hat, wurde sie vorgängig durch den Beschwerdegegner auf die (von ihm vorschussweise getragenen) Gerichtskosten und die ausseramtliche 3/8
Entschädigung betrieben (vgl. act. B.4). In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 (act. A.3) führt sie sodann aus, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung nur vorsorglich bezahlt, um ein Rechtsöffnungsverfahren und die damit einhergehenden Kosten zu vermeiden, zumal die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides bekanntlich nicht hindere. Sie habe nach wie vor ein Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanz die Kostenfolge gesetzeskonform festlege, da sie nur so einen Rechtstitel erhalte, um die zu Unrecht ihr auferlegten Kosten zurückzufordern. In der Tat kann bei der gegebenen Sachlage aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die strittigen Prozesskosten wenige Tage vor Erhebung der Beschwerde bezahlt hat, nicht auf eine Anerkennung ihrer Schuldpflicht geschlossen werden, erfolgte die Bezahlung doch nachweislich unter dem Druck der Betreibung und einzig als Mittel zum Zweck, um die negativen Folgen der Betreibung zu verhindern (vgl. Christian Fraefel, Die Betreibung einer Nichtschuld, Zürich 2011, S. 125 f.). Sollte sich die angefochtene Regelung der Prozesskosten als unrechtmässig erweisen, stünde ihr daher eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG offen. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der Kostenfolge ist somit zu bejahen. Da im Übrigen auch die Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel aufgrund der Akten (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Soweit sie die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Anstelle der Rückweisung kann die Beschwerdeinstanz die Sache aber auch gleich selber entscheiden, mithin einen reformatorischen Entscheid fällen, sofern die 4/8
Angelegenheit spruchreif ist, d.h. sofern alle Grundlagen für einen Sachentscheid in den Akten vorhanden sind (vgl. Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 327 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend, dem Beschwerdegegner seien – unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer des angefochtenen Entscheides (und damit auch unter Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung) – die Gerichtskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz aufzuerlegen, was auf die Fällung eines reformatorischen Entscheides hinausläuft. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Sache als spruchreif, sodass einem reformatorischen Entscheid grundsätzlich nichts entgegensteht. 4.1. Nach Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden. In Bezug auf die Verteilung bzw. Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten besteht keine besondere Regelung. Prozesskosten werden grundsätzlich entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt, d.h. die unterliegende Partei wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der vorsorglichen Beweisführung gibt es indessen im Normalfall keine unterliegende Seite, denn die vorsorgliche Beweisaufnahme erfolgt im Hinblick auf ein eventuelles Hauptverfahren, in dem erst entschieden wird, welche Partei in der Auseinandersetzung über einen behaupteten materiellen Anspruch unterliegt. Das Unterliegerprinzip kann hier für die Kostenverteilung somit nicht zum Tragen kommen. Vielmehr greift hier der Ausnahmetatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, der eine Verteilung der Kosten bei anderen besonderen Umständen rechtfertigt (BGE 139 III 33 E 4 ff.). Sodann hat die gesuchstellende Partei die Partei- und Gerichtskosten selbst dann zu tragen, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt. Denn die vorsorgliche Beweisführung dient stets dem Interesse derjenigen Partei, die darum ersucht. Sie gibt ihr die Möglichkeit, einen gefährdeten Beweis zu sichern oder durch entsprechende Beweiserhebung ihre Prozesschancen abzuklären. Von dieser Möglichkeit kann die gesuchstellende Partei (bei gegebenen Voraussetzungen) nach eigenem Gutdünken Gebrauch machen. Die (potentielle zukünftige) Gegenpartei hingegen wird durch die vorsorgliche Beweisführung in ein Verfahren gezwungen, noch bevor ein Prozess gegen sie angestrengt ist. Da sie aber mit einem solchen zu rechnen hat, muss es ihr unbenommen sein, sich wie in einem solchen gegen die beantragte vorsorgliche Beweisführung im angezeigten Umfang zur Wehr zu setzen, ohne bereits einem Kostenrisiko ausgesetzt zu sein. Die gesuchstellende Partei hat sodann die Möglichkeit, den Hauptprozess anzustrengen und bei Obsiegen in der 5/8
Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abzuwälzen. Verzichtet sie nach erfolgter vorsorglicher Beweiserhebung auf die Einleitung eines Hauptprozesses, um ihren behaupteten materiellen Anspruch durchzusetzen, kommt dies ihrem Unterliegen in einem solchen Prozess gleich und ist es sachgerecht, wenn ihr die Kosten der vorsorglichen Beweisaufnahme endgültig anhaften. Demgegenüber hat es der Gesuchsgegner nicht in der Hand, einen Hauptprozess einzuleiten und sich so bei Obsiegen der Kosten zu entledigen. Insofern erscheint es sachgerecht, der um vorsorgliche Beweisführung ersuchenden Partei die Gerichtskosten zu auferlegen. Aus den gleichen Überlegungen, namentlich, dass der Gesuchsgegner nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO betrachtet werden kann, auch wenn er die Abweisung eines schliesslich gutgeheissenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt hat, folgt, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf Parteientschädigung für das Gesuchsverfahren hat. Er wird mitunter gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen und hat allenfalls an der Beweiserhebung mitzuwirken (z.B. bei einem Gutachten). Sofern er sich anwaltlich vertreten lässt, entsteht ihm dadurch Aufwand. Dieser ist ihm vom Gesuchsteller zu ersetzen, unter Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptprozesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheidet (BGE 140 III 30 E 4.4.1 f). 4.2. In ihrem Entscheid vom 23. Februar 2021 auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und die Leistung der Parteientschädigung aufgrund ihres Unterliegens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt jedoch, dass die um vorsorgliche Beweisführung ersuchende Partei gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Gerichtskosten sowie die Kosten für die entsprechenden Beweisabnahmen dem Grundsatz nach zu tragen hat, da es in einem Verfahren um vorsorgliche Beweisführung keine unterliegende Partei gibt. Der Beschwerdegegner zieht in seiner Beschwerdeantwort Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO hingegen hinzu, um genau das Gegenteil zu erreichen und die Kosten bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Der Beschwerdegegner argumentiert damit, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung verschuldet habe, indem sie sich geweigert habe, dem Beschwerdegegner Beweisurkunden herauszugeben. Eine Kostenauflage gegenüber der nicht unterlegenen Partei sei begründet, wenn und soweit diese durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten habe (BGE 139 III 33 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat mit der Herausgabe der Beweisurkunden aufgrund des Entscheid der Vorinstanz ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 ZPO nachweislich erfüllt. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem 6/8
Beschwerdegegner allfällige Beweisurkunden bereits vor einem eigentlichen Verfahren auszuhändigen, ist nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Gerichtsentscheid, mit welchem die aktuell geltenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden (RG act. I.A.9). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht für den Aufwand des vorinstanzlichen Verfahrens verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen mit der Folge, dass der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben ist und die Gerichtskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu überbinden sind. Eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt, weshalb ihr eine solche nicht zuzusprechen ist. 5.1. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 VGZ [BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 angemessen. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. 5.2. Der Beschwerdegegner hat überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Da deren Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, ist die beantragte Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.00 angemessen. 7/8
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 4. a) und b) des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 23. Februar 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 4. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (Entscheid mit Begründung) gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von C._____ geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 4. b) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen 4. C._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: 8/8
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