Urteil vom 12. August 2021 - Entscheidsuche.ch

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Kantonsgericht von Graubünden
             Dretgira chantunala dal Grischun
             Tribunale cantonale dei Grigioni

Urteil vom 12. August 2021

Referenz          ZK1 21 43

Instanz           I. Zivilkammer

Besetzung         Michael Dürst, Vorsitzende
                  Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien          A._____
                  Beschwerdeführerin
                  vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen
                  Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

                  gegen

                  C._____
                  Beschwerdegegner
                  vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
                  Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur

Gegenstand        vorsorgliche Beweisführung (Prozesskosten)

Anfechtungsobj.   Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom
                  23. Februar 2021, mitgeteilt am 23. März 2021 (Proz. Nr. 135-
                  2020-415)

Mitteilung        13. August 2021
Sachverhalt

A.      Am 24. Dezember 2020 reichte C._____ beim Regionalgericht Landquart
im Hinblick auf eine allfällige Abänderung der gerichtlich festgelegten
Kindesunterhaltsbeiträge ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein. Darin
verlangte er, A._____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten,
ihm Beweisurkunden zur Fremdbetreuung des gemeinsamen Sohnes sowie zu
ihrer finanziellen Situation und der aktuellen Arbeitsbeschäftigung auszuhändigen.

B.    In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2021 (Datum Poststempel)
beantragte A._____ die Abweisung des Gesuchs.

C.     Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 23. Februar 2021 hiess
der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart das Gesuch um vorsorgliche
Beweisführung gut und auferlegte A._____ die Gerichtskosten und die Leistung
einer Parteientschädigung in Höhe von jeweils CHF 1'000.00.

D.      Mit Eingabe vom 5. März 2021 (Datum Poststempel) verlangte A._____ die
schriftliche Begründung des Entscheids vom 23. Februar 2021. Der schriftlich
begründete Entscheid wurde am 23. März 2021 mitgeteilt. Am 30. März 2021 kam
A._____ der Aushändigung der Beweisurkunden gemäss Entscheid nach.

E.   Gegen den Entscheid vom 23. Februar 2021 erhob A._____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 6. April 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von
Graubünden und beantragte was folgt:
      1.   Es sei Dispositiv Ziff. 4 a und b aufzuheben und die Gerichtskosten für
           das Verfahren vor Vorinstanz seien dem Gesuchsteller und
           Beschwerdegegner aufzuerlegen.
      2.   Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers
           und Beschwerdegegners.

F.    Mit Beschwerdeantwort vom 14. April                2021        beantragte    C._____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) was folgt:
      1.   Auf die Beschwerde vom 06.04.2021 sei nicht einzutreten.
      2.   Eventuell sei die Beschwerde vom 06.04.2021 als gegenstandslos
           abzuschreiben.
      3.   Subeventuell sei die Beschwerde abzuweisen.
      4.   Unter Kosten- und         Entschädigungsfolgen       zu     Lasten     der
           Beschwerdeführerin.

                                                                                        2/8
G.    Mit Stellungnahme vom 26. April 2021 machte die Beschwerdeführerin von
ihrem Replikrecht Gebrauch und beantragte, auf die Beschwerde einzutreten und
diese gutzuheissen. Die Eingabe wurde dem Beschwerdegegner am 27. April
2021 zur Kenntnis gebracht, worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess.

H.    Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der
Entscheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.
Nach Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren
ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Entscheids (Abs. 2) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (Abs. 1), wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3).
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz
ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des
Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem
Rechtsgebiet des Familienrechts bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]).
Bei deren Zuständigkeit bleibt es, auch wenn es zur Hauptsache einzig um
prozessuale Streitigkeiten oder den Kostenpunkt geht (Art. 12 Abs. 2 KGV). Da
der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in
einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).

1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kostenfolge im
Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 23. Februar
2021. Da über ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im summarischen
Verfahren entschieden wird (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO), beträgt die
Beschwerdefrist vorliegend 10 Tage. Der begründete Entscheid wurde den
Parteien am 23. März 2021 mitgeteilt, sodass sich die Beschwerde vom 6. April
2021 als fristgerecht erweist. Was die übrigen Prozessvoraussetzungen betrifft,
macht der Beschwerdegegner geltend, der Streitgegenstand sei aufgrund der
bereits erfolgten Begleichung der Gerichtskosten und der ausseramtlichen
Entschädigung weggefallen, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse in der
Sache fehle (act. A.2, Rz. 4). Der Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die
Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde (act. A.1, Rz. 10) dargelegt hat,
wurde sie vorgängig durch den Beschwerdegegner auf die (von ihm
vorschussweise     getragenen)    Gerichtskosten     und     die     ausseramtliche

                                                                                 3/8
Entschädigung betrieben (vgl. act. B.4). In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021
(act. A.3) führt sie sodann aus, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung nur
vorsorglich bezahlt, um ein Rechtsöffnungsverfahren und die damit
einhergehenden Kosten zu vermeiden, zumal die Beschwerde die Rechtskraft und
die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides bekanntlich nicht hindere.
Sie habe nach wie vor ein Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanz die
Kostenfolge gesetzeskonform festlege, da sie nur so einen Rechtstitel erhalte, um
die zu Unrecht ihr auferlegten Kosten zurückzufordern. In der Tat kann bei der
gegebenen Sachlage aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die strittigen
Prozesskosten wenige Tage vor Erhebung der Beschwerde bezahlt hat, nicht auf
eine Anerkennung ihrer Schuldpflicht geschlossen werden, erfolgte die Bezahlung
doch nachweislich unter dem Druck der Betreibung und einzig als Mittel zum
Zweck, um die negativen Folgen der Betreibung zu verhindern (vgl. Christian
Fraefel, Die Betreibung einer Nichtschuld, Zürich 2011, S. 125 f.). Sollte sich die
angefochtene Regelung der Prozesskosten als unrechtmässig erweisen, stünde
ihr daher eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG offen. Das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung
der Kostenfolge ist somit zu bejahen. Da im Übrigen auch die Formerfordernisse
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.      Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige
Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die
Rechtsmittel-instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die
derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der
Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung,
ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in:
Gehri/Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu
Art.    320   ZPO;     Dieter   Freiburghaus/Susanne         Afheldt,   in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO).

3.    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel aufgrund der Akten (Art.
327 Abs. 2 ZPO). Soweit sie die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid
oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Anstelle der
Rückweisung kann die Beschwerdeinstanz die Sache aber auch gleich selber
entscheiden, mithin einen reformatorischen Entscheid fällen, sofern die

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Angelegenheit spruchreif ist, d.h. sofern alle Grundlagen für einen Sachentscheid
in den Akten vorhanden sind (vgl. Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 327 ZPO). Die
Beschwerdeführerin beantragt vorliegend, dem Beschwerdegegner seien – unter
Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer des angefochtenen Entscheides
(und damit auch unter Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer
Parteientschädigung) – die Gerichtskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz
aufzuerlegen, was auf die Fällung eines reformatorischen Entscheides hinausläuft.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Sache als
spruchreif, sodass einem reformatorischen Entscheid grundsätzlich nichts
entgegensteht.

4.1. Nach Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen
Beweisführung die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen
anzuwenden. In Bezug auf die Verteilung bzw. Auferlegung der Gerichts- und
Parteikosten besteht keine besondere Regelung. Prozesskosten werden
grundsätzlich entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt, d.h. die
unterliegende Partei wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der
vorsorglichen Beweisführung gibt es indessen im Normalfall keine unterliegende
Seite, denn die vorsorgliche Beweisaufnahme erfolgt im Hinblick auf ein
eventuelles Hauptverfahren, in dem erst entschieden wird, welche Partei in der
Auseinandersetzung über einen behaupteten materiellen Anspruch unterliegt. Das
Unterliegerprinzip kann hier für die Kostenverteilung somit nicht zum Tragen
kommen. Vielmehr greift hier der Ausnahmetatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO, der eine Verteilung der Kosten bei anderen besonderen Umständen
rechtfertigt (BGE 139 III 33 E 4 ff.). Sodann hat die gesuchstellende Partei die
Partei- und Gerichtskosten selbst dann zu tragen, wenn der Gesuchsgegner die
Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit
diesem Antrag unterliegt. Denn die vorsorgliche Beweisführung dient stets dem
Interesse derjenigen Partei, die darum ersucht. Sie gibt ihr die Möglichkeit, einen
gefährdeten Beweis zu sichern oder durch entsprechende Beweiserhebung ihre
Prozesschancen abzuklären. Von dieser Möglichkeit kann die gesuchstellende
Partei (bei gegebenen Voraussetzungen) nach eigenem Gutdünken Gebrauch
machen. Die (potentielle zukünftige) Gegenpartei hingegen wird durch die
vorsorgliche Beweisführung in ein Verfahren gezwungen, noch bevor ein Prozess
gegen sie angestrengt ist. Da sie aber mit einem solchen zu rechnen hat, muss es
ihr unbenommen sein, sich wie in einem solchen gegen die beantragte
vorsorgliche Beweisführung im angezeigten Umfang zur Wehr zu setzen, ohne
bereits einem Kostenrisiko ausgesetzt zu sein. Die gesuchstellende Partei hat
sodann die Möglichkeit, den Hauptprozess anzustrengen und bei Obsiegen in der

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Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache
unterliegende Partei abzuwälzen. Verzichtet sie nach erfolgter vorsorglicher
Beweiserhebung auf die Einleitung eines Hauptprozesses, um ihren behaupteten
materiellen Anspruch durchzusetzen, kommt dies ihrem Unterliegen in einem
solchen Prozess gleich und ist es sachgerecht, wenn ihr die Kosten der
vorsorglichen Beweisaufnahme endgültig anhaften. Demgegenüber hat es der
Gesuchsgegner nicht in der Hand, einen Hauptprozess einzuleiten und sich so bei
Obsiegen der Kosten zu entledigen. Insofern erscheint es sachgerecht, der um
vorsorgliche Beweisführung ersuchenden Partei die Gerichtskosten zu auferlegen.
Aus den gleichen Überlegungen, namentlich, dass der Gesuchsgegner nicht als
unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO betrachtet werden kann,
auch wenn er die Abweisung eines schliesslich gutgeheissenen Gesuchs um
vorsorgliche Beweisführung beantragt hat, folgt, dass der Gesuchsgegner
Anspruch auf Parteientschädigung für das Gesuchsverfahren hat. Er wird mitunter
gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen und hat allenfalls an der
Beweiserhebung mitzuwirken (z.B. bei einem Gutachten). Sofern er sich anwaltlich
vertreten lässt, entsteht ihm dadurch Aufwand. Dieser ist ihm vom Gesuchsteller
zu ersetzen, unter Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang
des Hauptprozesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheidet
(BGE 140 III 30 E 4.4.1 f).

4.2. In ihrem Entscheid vom 23. Februar 2021 auferlegte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und die Leistung der Parteientschädigung
aufgrund ihres Unterliegens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO. Aus den vorstehenden
Ausführungen erhellt jedoch, dass die um vorsorgliche Beweisführung ersuchende
Partei gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Gerichtskosten sowie die Kosten für
die entsprechenden Beweisabnahmen dem Grundsatz nach zu tragen hat, da es
in einem Verfahren um vorsorgliche Beweisführung keine unterliegende Partei
gibt. Der Beschwerdegegner zieht in seiner Beschwerdeantwort Art. 107 Abs. 1 lit.
f ZPO hingegen hinzu, um genau das Gegenteil zu erreichen und die Kosten bei
der Beschwerdeführerin zu belassen. Der Beschwerdegegner argumentiert damit,
dass die Beschwerdeführerin das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung
verschuldet habe, indem sie sich geweigert habe, dem Beschwerdegegner
Beweisurkunden herauszugeben. Eine Kostenauflage gegenüber der nicht
unterlegenen Partei sei begründet, wenn und soweit diese durch ihr Verhalten
ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten habe (BGE 139 III 33 E. 4.2). Die
Beschwerdeführerin hat mit der Herausgabe der Beweisurkunden aufgrund des
Entscheid der Vorinstanz ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 ZPO
nachweislich erfüllt. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem

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Beschwerdegegner allfällige Beweisurkunden bereits vor einem eigentlichen
Verfahren auszuhändigen, ist nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere auch
nicht aus dem Gerichtsentscheid, mit welchem die aktuell geltenden
Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden (RG act. I.A.9). Die Beschwerdeführerin
kann somit nicht für den Aufwand des vorinstanzlichen Verfahrens verantwortlich
gemacht werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen mit der Folge, dass der
angefochtene Kostenentscheid aufzuheben ist und die Gerichtskosten für das
Verfahren vor der Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu überbinden sind. Eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde seitens der
Beschwerdeführerin nicht beantragt, weshalb ihr eine solche nicht zuzusprechen
ist.

5.1. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten
des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden
Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 VGZ [BR 320.210]) erscheint
eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 angemessen. Sie wird mit dem
von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
verrechnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den
Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen.

5.2. Der Beschwerdegegner hat überdies die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin       aussergerichtlich  zu   entschädigen.     Da      deren
Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat,
ist die beantragte Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs.
2 ZPO). In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint eine Entschädigung von
CHF 1'000.00 angemessen.

                                                                             7/8
Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.   Dispositiv-Ziffer 4. a) und b) des Entscheids des Einzelrichters am
     Regionalgericht Landquart vom 23. Februar 2021 werden aufgehoben und
     durch folgende Fassung ersetzt:

     4. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (Entscheid mit
           Begründung) gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von
           C._____ geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

     4. b) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten
     von C._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten
     Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet,
     A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen

4.   C._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl.
     Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

5.   Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
     Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
     Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
     Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
     grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
     Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
     Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
     seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
     gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
     Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
     und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und
     113 ff. BGG.

6.   Mitteilung an:

                                                                             8/8
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