ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III UND NEUSTARTHILFE FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE: PRAXISHINWEISE FÜR UNTERNEHMER - STB / WP CARSTEN NICKLAUS
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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige: Praxishinweise für Unternehmer StB / WP Carsten Nicklaus 8.03.2021
GL IE D E R U N G I. Überblick Förderungen 2020/2021 II. Überbrückungshilfe III 1. Eckpunkte 2. Verlustnachweis 3. Antragsverfahren III. Neustarthilfe für Soloselbständige 03. Juni 204
Überblick Förderungen 2020/2021 Ø Corona Soforthilfe (März/April bis Mai/Juni 2020) Ø Rückmelde-Frist 28.02.2021 Rückzahlungsfrist bis zum 30.09.2021 (voraussichtlich) Ø Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) Ø Antragsfrist 9.10.2020 Ø Schlussabrechnung 31.12.2021 Ø Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) Ø Antragsfrist 31.03.2021 Ø Schlussabrechnung 31.12.2021 Ø November- und Dezemberhilfe des Bundes (Start 25.11.) Ø Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) Ø Start 10.02.2021 Ø Schlussabrechnung 30.06.2022 03. Juni 204
QUELLEN Ø Quellen / Veröffentlichungen Ø FAQ zur „Überbrückungshilfe III“ Ø FAQ zur „Neustarthilfe“ Ø https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ Ø www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe 03. Juni 204
Überbrückungshilfe III – ÜH3 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte Ø Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen Ø auch: Gemeinnützige Organisationen Ø Jahresumsatz: < 750 Mio. EUR Ø die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben Ø Laufzeit: 1.11.2020 – 30.06.2021 Ø Wegfall des Kriteriums „Vor-Zeitraum mit Umsatzverlust“ Ø Antragstellung bis 31.08.2021 Ø Maximaler Zuschuss: 3 Mio. EUR pro Monat Ø Volumen: 26 Mrd. + 4,5 Mrd. (harter Lockdown) + 2,5 Mrd. (Kultur) 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte • Abschlagszahlung von 50% bei Antrag über prüfenden Dritten, höchstens jedoch 100 TEUR/Monat (bisher 50 TEUR) • Nicht antragsberechtigt sind: o Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. o Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind, o Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz, o Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, o Unternehmen, die erst nach dem 31.04.2020 gegründet wurden o Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte • Die Überbrückungshilfe III besteht aus einem nicht rückzahlbaren Fixkosten-Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe von: o bei mehr als 70% Umsatzeinbruch -> 90% o bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% -> 60 % o bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% und unter 50% -> 40% • im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat in 2019. • ÜH-Plus NRW -> nicht vorgesehen, Verweis auf NeuH 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise o den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, o den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder o den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. o Alternativ: monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde. 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte Nachweis von Verlusten? • Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die ÜH3 beantragen • Bei Zuschüssen bis zu 1,8 Mio. € (Kleinbeihilfen-Regelung sowie De-minimis VO) ohne den Nachweis von Verlusten. • Zu beachten: Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden sind auf die jeweilige Obergrenze anzurechnen. 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte • Die Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung. • Fixkosten -> FAQ ÜH3 Tz. 2.4 (Nr. 1 bis 15) 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 1. Mieten und Pachten • für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst). • für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn bereits 2019 steuerlich abgesetzt worden sind (anteilig für die Fördermonate). • Nicht: o Variable Miet- und Pachtkosten (z.B. nach dem 1. Januar 2021 begründete Standmieten) o Sonstige Kosten für Privaträume 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 2. Sonstige Mieten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.) • Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der Gastronomie) 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen Ø Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z.B. für Bankkredite) Ø Kontokorrentzinsen Ø Auch: Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung Ø Nicht: Ø Tilgungsraten Ø Negativzinsen und Verwahrentgelte 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter Ø des Anlagevermögens Ø in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, Ø wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum zu verteilen sind. 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten Ø Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge Ø Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Ø Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.) 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV Ø sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), Ø abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und Ø nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungsleistungen). Ø ausgeschlossen: Ø Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 7) 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen Ø Inklusive: Kosten für Kälte und Gas Ø Auch: Ø Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, Ø die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind (z.B. die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche). Ø Dazu rechnet auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 8. Grundsteuern 9. Betriebliche Lizenzgebühren Ø z. B. für IT-Programme Ø Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc. 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben Ø Kosten für Telekommunikation Ø Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc. Ø Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW Ø Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für Steuerberater, Reinigung, etc. Ø IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge Ø Kontoführungsgebühren, KünstSK, Franchisekosten 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 11. Kosten für prüfende Dritte Ø Im Zusammenhang mit der Antragstellung und Schlussabrechnung Ø Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe Ø Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona- Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona- Überbrückungshilfe anfallen. 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 12. Personalaufwendungen Ø Die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, Ø werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Ø Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein). 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 13. Kosten für Auszubildende Ø Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen Ø Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z. B. Berufsschulkosten Ø Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung) 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 14. zur Umsetzung von Hygienekonzepten: Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen Ø Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Ø reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich). Ø Auch: Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Ø Anschaffungskosten von IT-Hardware Ø Voraussetzung: zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden. 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte 15. Marketing- und Werbekosten • Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. • Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung. 03. Juni 204
ÜH3 - Eckpunkte Ø Zeitliche Zuordnung von Fixkosten Ø Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2021 bestanden und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Ø Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel: gelten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Ø Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten. Ø Corona-bedingt gestundete Beträge, die im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona- Soforthilfe und 1. und 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe). 03. Juni 204
ÜH3 – Reisebranche Sonderregelungen für Ø Reisebranche Ø Veranstaltungs- und Kulturbranche Ø Einzelhändler Ø Unternehmen der pyrotechnischen Industrie 03. Juni 204
Exkurs - Verfahren 2 - stufiges Antragsverfahren Ø 1. Stufe: Antrag Ø 2. Stufe: nachträglicher Nachweis + stichprobenweise Überprüfung Ø Voraussetzungen: Abwicklung ausschließlich über StB / WP / vBP / RA Ø Standardisiertes, bundesweites Online-Antragsverfahren (voll-digitaler Prozess) Ø Der StB/WP wird lediglich als Bote im Auftrag des Mandanten tätig (Muster- Zusatzvereinbarung zur Gewährung der Überbrückungshilfe), denn… Ø Vielzahl von Erklärungen für den Antragsteller gefordert, u.a. Ø Zulässige beihilferechtliche Höchstbeträge nicht überschritten sind Ø ÜH fließt nicht in Steueroasen ab Ø Finanzbehörden dürfen Auskünfte bei dem Antragsteller einholen 03. Juni 204
Neustarthilfe für Soloselbständige (NeuH) 03. Juni 204
NeuH - Voraussetzungen Neustarthilfe Ø Antrag kann (z.Z. noch) nicht durch einen Steuerberater gestellt werden, sondern muss durch das Unternehmen selbst mittels Elsterzertifikat gestellt werden. Ø ENTWEDER die Neustarthilfe in Anspruch nehmen ODER die Erstattung von Fixkosten (ÜH3). 03. Juni 204
NeuH - Voraussetzungen Ø Nur für: Soloselbständige Ø mit weniger als 1 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) Ø mit geringen Fixkosten Ø Einkommen im Referenzzeitraum zu mind. 51% aus selbständiger Tätigkeit Ø Bei Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale werden Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Ø Steuerbarer Zuschuss Ø Zunächst nur für Einzelunternehmer, später auch iZh mit PersG 03. Juni 204
NeuH - Voraussetzungen Weitere Anforderungen: Ø Umsatz während des 6-Monatszeitraums ist im Vergleich zum Referenzumsatz (RU) um 60 % oder mehr zurückgegangen Ø RU ermittelt sich idR Ø Durchschnittlicher monatlicher Umsatz in 2019 x 6 Monate Ø zB Umsatz 2019 = 30 TEUR -> RMU = 30/12 = 2,5 TEUR -> x 6 = 15 TEUR Ø Wahlrecht, wenn Gründung zwischen Januar 2019 bis April 2020 erfolgte Ø Durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle volle Monate der Geschäftstätigkeit 2019 Ø Durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 Ø Durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 03. Juni 204
NeuH - Berechnung Ø „Betriebskostenpauschale“ (Förderung) beträgt einmalig 50 Prozent des 6-monatigen RU Ø Maximal 7.500 EUR Ø Beispiel: Ø RU = 20.000 EUR -> NeuH = 7.500 EUR (Maximum) Ø RU = 15.000 EUR -> NeuH = 7.500 EUR (Maximum) Ø RU = 10.000 EUR -> NeuH = 5.000 EUR Ø RU = 5.000 EUR -> NeuH = 2.500 EUR Ø Auszahlung zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss 03. Juni 204
NeuH - Berechnung Rückzahlungspflicht entsteht (anteilig), wenn Ø Umsatz im Förderzeitraum > 40 % (60%-Schwelle nicht erreicht!) Ø Soweit in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des RU oder 250 EUR nicht überschreiten. Ø Beispiele für Berechnung der Rückzahlungspflicht (RZ): Ø 80% Umsatz vom RU -> RZ: 40% (50% + 80% = 130%) Ø 60% Umsatz vom RU -> RZ: 20% (50% + 60% = 110%) Ø 40% Umsatz vom RU -> RZ: 0% (50% + 40% = 90%) 03. Juni 204
NeuH – Endabrechnung Ø Verpflichtung zur unaufgeforderten Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums (bis spätestens 31.12.2021) Ø Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – werden zu den Einkünften aus „selbständiger“ Tätigkeit addiert. Ø Keine Anrechnung auf Leistungen zur Grundsicherung, da es sich um einen Zuschuss zu den Betriebskosten handelt. 03. Juni 204
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.-Kfm. Carsten Nicklaus StB / WP Uerdinger Str. 265 47800 Krefeld Tel.: 02151.5363630 c.nicklaus@dreist-nicklaus.de
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