Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes im Bereich des Schutzes der Familien
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Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes im Bereich des Schutzes der Familien Es gibt wesentlich zwei Regelungsbereiche, in denen das Bundesverfassungsgericht die Nicht-Schlechterstellung der Familie (=elterlicher Haushalt mit erziehungspflichtigen Kindern) anmahnt. Dies ist zum einen das Steuerrecht und betrifft dort insbesondere die Gewährleistung der horizontalen Gerechtigkeit. Zum anderen geht es um die Sozialsysteme und dort insbesondere um die Pflege- und die Rentenversicherung. 1. Steuerrecht Das BVerfG fordert vom Gesetzgeber im Steuerrecht die zusätzlichen Belastungen von Familien mit Kindern dahingehend zu berücksichtigen, dass Steuerzahler mit gleichem Einkommen aber unterschiedlicher Belastung (z.B. durch Versorgungspflicht gegenüber Kindern) unterschiedlich besteuert werden (horizontale Gerechtigkeit). Dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens. Das nicht der Besteuerung zu unterwerfende Einkommen umfasst mindestens die Höhe des Existenzminimums aller Familienmitglieder. Also • die Grundbedürfnisse (z.B. essen, wohnen etc.) • den Betreuungsbedarf (bei Berufstätigkeit aber auch ohne) • den Erziehungsbedarf (Entwicklung zu Eigenständigkeit und Verantwortung, Kommunikation, Kultur, Sprachfähigkeit, Nutzung der Freizeit und Planung von Ferien) Weiter hat es das Bundesverfassungsgericht untersagt, Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Eltern dürfen ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium Kinder überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden sollen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden. 2. Sozialversicherung Große Bereiche der Sozialversicherung sind umlagefinanziert, d.h. die erwerbstätige Generation sorgt für die aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen. Ihr Funktionieren basiert dauerhaft wesentlich auf dem Nachwachsen jüngerer Generationen. Kindererziehende Eltern sind besonderen Belastung ausgesetzt, weil sie einerseits Beiträge für die vorangegangene Generation leisten und andererseits gleichzeitig für die spätere Leistungsgeneration sorgen. Solange die Erziehungsarbeit gleichmäßig verteilt ist, d.h. das Bild der Gesellschaft geprägt ist von „normalen“ Familien, ist das nicht zu beanstanden. Dieses relativ homogene Bild der Gesellschaft hat sich wesentlich verändert. Der Anteil von Familien mit Kindern hat sich sehr verringert. Deswegen ist es zu einer dramatischen Verschiebung der Lasten zuungunsten der Familien gekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben bei jeder Änderung des Systems, insbesondere der Pflege- aber auch der Rentenversicherung, diese Tatsache der Belastung durch die Kindererziehung zu berücksichtigen und die Benachteiligung abzubauen. In den folgenden Auszügen aus den vier Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes ist die Argumentation des Gerichtes teilweise sehr umfangreich wiedergegeben, weil sie möglicherweise auch in anderen zu beurteilenden Fällen anwendbar sein kann.
Auszüge aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes in Verbindung mit dem Schutz der Familie (Art. 6 GG) 1. Beschluss des Ersten Senats vom 29. Mai 1990(Steuerrechtliches Existenzminimum): Es ging um §10 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Artikels 13 Nummer 2 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (Bundesgesetzbl I Seite 1857). Er war bis zum 31. Dezember 1985 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. (Über den danach liegenden Zeitraum kann aufgrund dieses Urteils keine Aussage getroffen werden.) (117) Das Gesetz sah vor, dass Besserverdienenden das Kindergeld bis zu einem Grundbetrag gekürzt wird, wenn das Einkommen des Vorjahres bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet. Argument des Staates war, dass die Besserverdienenden nicht auf das Kindergeld angewiesen seien. Geklagt hatten Familien mit Kindern, deren Einkommen so hoch war, dass ihnen das Kindergeld gekürzt wurde. Diesen hat das BVerfG aus Gründen der horizontalen Steuergerechtigkeit (Vergleich mit Personen gleichen Einkommens aber anderer Lebenssituation, vgl. Randnummer 117) Recht gegeben. Dazu gibt das Gericht u. a. folgende Gründe: 1. (104) „ Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.“ (= Existenzminimum) 2. (105) „Aus den genannten Verfassungsnormen, zusätzlich aber auch aus Art. 6 Abs. 1 GG, folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Das gilt unabhängig davon, wie die Besteuerung im einzelnen ausgestaltet ist und welche Familienmitglieder dabei als Steuerpflichtige herangezogen werden. Auch wenn, wie es in aller Regel bei Eltern mit noch nicht selbst verdienenden Kinder der Fall ist, nur einzelne Familienmitglieder ein Einkommen erzielen und diese aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für den Unterhalt der weiteren Familienmitglieder aufkommen, muss das Existenzminimum für die gesamte Familie steuerfrei bleiben. Denn auch in diesem Fall müsste der Staat, wenn er dem Steuerpflichtigen die Mittel für die Unterstützung der unterhaltsbedürftigen Familienmitglieder entzöge, diese in entsprechender Höhe aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Sozialstaatsgebot selbst unterstützen. Überlässt er dagegen in verfassungsmäßiger Weise die Unterstützung dem Bürger, wäre es inkonsequent, diesem die dafür benötigten Mittel im Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu entziehen, dass der Staat die Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen müsste.“ 3. (106) „Die Steuerfreiheit des Familienexistenzminimums wirkt sich auch auf die Besteuerung eines Einkommens aus, das dieses Existenzminimum übersteigt. Das Existenzminimum muss dem Steuerpflichtigen nicht nur nach Abzug der Steuern erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf auch nur das darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterwerfen, weil andernfalls Familien mit unterhaltsbedürftigen Kindern gegenüber den sonstigen Familien, gegenüber kinderlosen Ehepaaren und gegenüber kinderlosen Alleinstehenden benachteiligt werden würden.“ 4. (109) „Auch Unterhaltsaufwendungen für Kinder sind danach grundsätzlich keine Aufwendungen im privaten Bereich, die nach der Grundregel des § 12 Nr. 1 EStG steuerlich als Allgemeine Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind; …Der Staat, der die Würde des Menschen als Höchsten Rechtswert anerkennt….und Ehe und Familie dem besonderen Schutz des Staates anheim gegeben hat, darf Kinder und private Bedürfnisbefriedigung nicht
auf eine Stufe stellen und danach auf die Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich sind, nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden.“ 2. Beschluss des Ersten Senats vom 28. April 1992 (Trümmerfrauen, Berücksichtigung Kinder in Sozialversicherung): Es ging um §28a Absatz 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG) vom 11. Juli 1985….sowie um Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz-KLG) vom 12. Juli 1987…. (Trümmerfrauen) Das Gesetz sah vor, dass Mütter, die nach dem 1. Januar 1921 geboren waren, für die von ihnen lebend geborenen Kinder jeweils 12 Kalendermonate Beitragszeit in der Rentenversicherung erhalten sollten. Für Mütter und Väter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren waren, sollten je Kind feste Beträge als Bruchteil der allgemeinen Bemessungsgrundlage gezahlt werden. Die Beschwerden gingen dahin, dass insbesondere bei den vor dem 1. Januar 1921 geborenen Personen die Erziehungszeiten bei der Berechnung der Rente zu wenig Berücksichtigt würden. Das BVerfG hat letztendlich alle Beschwerden verworfen, weil auch der Staat nur gewisse Regelungsspielräume hat. Dennoch trifft es folgende Feststellungen: Dazu gibt das Gericht u. a. folgende Gründe: 1. (120) „Das HEZG und das KLG verstießen nicht dadurch gegen das Grundgesetz, dass sie Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten zur Gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzten. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.“ 2. (128) „Die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung führt im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die Familie, in der ein Elternteil zugunsten der Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheidet, nimmt im Vergleich zu Kinderlosen nicht nur Einkommenseinbußen hin, sie muss das gesunkene Einkommen vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen. Wenn die Kinder in das Erwerbsleben eingetreten sind und durch ihre Beiträge die Alterssicherung der Elterngeneration mittragen, haben die Eltern selbst eine geringere Rente zu erwarten.“ 3. (132) „Für die auf der Gesetzeslage beruhende Benachteiligung der Familie fehlt es angesichts der Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, die den von Art. 3 Abs. 1 GG gelassenen Gestaltungsrahmen einengt, an einem zureichenden Grund. Namentlich ist die derzeitige Ausgestaltung der Rentenversicherung, die auf dem Versicherungsprinzip sowie der Lohnersatzfunktion der Rente beruht und ihre Leistungen in einem Umlageverfahren finanziert, kein zureichender Grund, die Erzieher von Kindern gegenüber Kinderlosen im Ergebnis erheblich zu benachteiligen. Wie die Regelungen des HEZG zeigen, gibt es Wege, die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in die Struktur der Rentenversicherung einzufügen. Diese Feststellung führt aber nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der zur Prüfung gestellten und mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des geltenden Rentenrechts, sondern nur zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen.“ 4. (133) „Die festgestellten Nachteile haben ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht
und brauchen folglich auch nicht nur dort behoben zu werden. Der von den Beschwerdeführerinnen in den Vordergrund gerückte Umstand, dass aufgrund der gegenwärtigen Rechtlage Transferleistungen von Familien mit mehreren Kindern an die ohnehin schon besser gestellten Familien mit einem Kind und die Kinderlosen stattfinden, betrifft nicht nur das Rentenrecht, sondern darüber hinaus den Familienlastenausgleich im allgemeinen. Er erlaubt zwar den Schluss, dass der Gesetzgeber den Schutzauftrag des Art. 6 Abw. 1 GG bisher nur unvollkommen erfüllt hat. Konkrete Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung lassen sich daraus aber nicht ableiten.“ (135) Das BVerfG wertet die Ausweitung der anrechenbaren Erziehungszeiten (1992) auf drei Jahre als einen Schritt in die richtige Richtung. Es kann jedoch in der Begrenzung des Wertes auf 75% des Durchschnittseinkommens keinen sachlichen Grund sehen. Weiter geht es 1992 davon aus, dass weitere Maßnahmen zum Ausgleich der Ungerechtigkeit, z.B. eine weitere Anrechnung von Kindererziehungszeiten, zukünftig umgesetzt werden. Das ist bisher kaum erfolgt. 3. Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998 (Steuerrechtliches Existenzminimum): Es ging um § 33c Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes, eingeführt durch Art. 3 Nr. 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 einschließlich aller nachfolgenden Fassungen sowie um § 32 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Januar 1984 bis zur Änderung durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie vom 26. Juni 1985 sowie § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April 1986 einschließlich aller nachfolgenden Fassungen. Diese Regelungen sind mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar soweit sie unbeschränkt steuerpflichtige Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit oder die Gewährung des Haushaltsfreibetrags ausschließen. Die Regelungen sahen vor, dass Alleinerziehende oder unverheiratete Erziehende Betreuungskosten, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, bis zu einer bestimmten Höhe (4.000 DM) von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen konnten. Weiter (so § 32 Abs. 3 und 4 EStG) sollten Alleinstehende mit mindestens einem Kind von ihrem zu versteuernden Einkommen einen Haushaltsfreibetrag abziehen dürfen. Beide „Vergünstigungen“ standen Verheirateten, unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nicht offen. Leitsätze 1. „Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.“ 2. „Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird über den existenziellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muss als notwendiger Bestandteil des Familieären Existenzminimums einkommenssteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.“ 3. „a) Der Gesetzgeber muss bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand der Eltern, die einen
Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.“ “b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muss – nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit – dieser Tatbestand so gefasst werden, dass die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.“ Einzelne weitere Aussagen aus dem Urteil a. (62) „Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz I GG). Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist. Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen die den wirtschaftlichen Bedarf der Kinder decken, ebenso aber Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die dem kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen genügen. Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt.“ b. (63) „Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern bestimmen, vorbehaltlich des Art. 7 GG, in eigener Verantwortung insbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen.“ c. (64) „Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz überlässt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern, die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden.“ d. (66) „Das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht das verfassungsrechtliche Prinzip der Einkommensbesteuerung nach Leistungsfähigkeit in der Pflicht des Steuergesetzgebers, das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible Einkommen von der Besteuerung auszunehmen.“ (68) „Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird demnach, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Dieser Betreuungsbedarf ist als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums steuerlich zu verschonen Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig. Würde dieser auf der elterlichen Pflicht zur Erziehung und Betreuung ihrer Kinder beruhende Bedarf bei der Bemessung der Einkommensteuer außer Betracht gelassen, wären die Eltern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen benachteiligt, deren Leistungsfähigkeit nicht durch die Erfüllung elterlicher Pflichten gemindert wird. Das Gebot der horizontalen Gleichheit wäre verletzt.“
e. (69) „Der Betreuungsbedarf muss als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommenssteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. Das Einkommensteuergesetz hat den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen, mögen die Eltern das Kind persönlich betreuen, mögen sie eine zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes, z. B. im Kindergarten, pädagogisch für richtig halten oder mögen sich beide Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen.“ f. (70) „Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligende Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der Staat muss auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden.“ g. (88) „Kinderfreibeträge und Kindergeld decken im wesentlichen nur das sächliche Existenzminimum des Kindes. Der Betreuungsbedarf jedes Kindes wird bisher – gleichheitswidrig – lediglich berücksichtigt, wenn er bei Alleinstehenden i. S. des § 33c Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, mit Krankheit oder Behinderung entstanden ist oder wenn ein in ehelicher Gemeinschaft lebender Elternteil krank oder behindert und der andere entweder erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist. Diese Regelungen genügen nicht der Tatsache, dass der Betreuungsbedarf des Kindes unabhängig von Krankheit, Behinderung oder Erwerbstätigkeit der Eltern besteht und auch nicht von der Art und Weise der Erbringung der Betreuungsleistungen abhängt.“ h. (89) „Bei der Neuregelung der einkommenssteuerlichen Verschonung des Betreuungsbedarfs wird der Gesetzgeber daher eine gleiche betreuungsbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit bei allen Eltern – unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen- zu berücksichtigen und dementsprechend den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zu erhöhen haben.“ i. (90) „Das Einkommensteuergesetz vernachlässigt neben dem Betreuungsbedarf auch die Aufwendungen der Eltern, die dem Kind die persönliche Entfaltung, seine Entwicklung zur Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen (Erziehungsbedarf). Es berücksichtigt zwar im “Haushaltsfreibetrag-" unter unzutreffender Bezeichnung und gleichheitswidriger Beschränkung – einen kindbedingten Zusatzbedarf, der diesen Bedarf des Kindes im rechnerischen Ergebnis abdeckt. Dabei bleibt aber außer Betracht, dass alle Eltern diesen Mehrbedarf des Kindes zu befriedigen haben. Der Gesetzgeber muss deshalb bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998- 2BvL 42193- Kinderleistungsausgleich) diesen Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergelder halten, berücksichtigen.“
j. (91) „Auch dieser Erziehungsbedarf wird durch Kinderfreibetrag und Kindergeld nicht ausreichend befriedigt. Zwar umfasst der für die Gewährung von Sozialhilfe und damit für die Festlegung des allgemeinen steuerlichen Existenzminimums maßgebliche notwendige Lebensunterhalt neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bundessozialhilfegesetz). Zu diesem Minimum gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Kinder und Jugendliche umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsende bedingten Bedarf.“ k. (92) „Bei der Quantifizierung dieses Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt. Hierzu gehört gegenwärtig z.B. – entgegen § 33c Abs. 1 Satz 5 EStG – die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs, das Erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur- und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien.“ l. (94) „Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Eltern im Vergleich zu kinderlosen Steuerpflichtigen in jedem weiteren Reformschritt zu berücksichtigen.“ m. (97) „Die für verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 33c EStG sind bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber in einem ersten Reformschritt die Besteuerung der Familie in der Weise neu zu regeln, dass der Betreuungsbedarf jedes Kindes als verminderte Leistungsfähigkeit seiner Eltern berücksichtigt wird. Dieser erste Schritt wird aufgrund der in dieser Entscheidung festgestellten Diskriminierung der ehelichen Erziehungsgemeinschaft erforderlich. Im Rahmen dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung dieses Betreuungsbedarfs auf alle Eltern auszudehnen, unabhängig davon, in welcher Weise sie diesen Bedarf ihrer Kinder decken.“ 4. Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 – 1 Bv R? 1629/94 – (Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Sozialversicherung: § 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Leitsatz Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen
Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Einzelne weitere Aussagen aus dem Urteil a. (42) „§ 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI sind mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, bei gleich hohem beitragspflichtigem Einkommen mit einem betragsmäßig gleich hohen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet werden wie kinderlose Mitglieder. Demgegenüber lässt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, von der Beitragspflicht auszunehmen, aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.“ b. (44) „Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch dann, wenn sie Kinder betreuen und erziehen, der Beitragspflicht unterworfen werden.“ c. (46) „…Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten.“ d. (47) „Die angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen.“ e. (55) „Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung findet. Dadurch wird die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt.“ f. (56) „Wird ein solches allgemeines, regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so hat die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle ist das Umlageverfahren auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen.“ g. (61) „Auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen ist jede staatliche Gemeinschaft angewiesen. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien besteht ein Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 ). Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1 ). Wenn aber ein soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken soll, das vor allem die Altengeneration trifft, und seine Finanzierung so gestaltet ist, dass sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen funktioniert, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler die mit den Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden Kosten mittragen, dann ist für ein solches System nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung konstitutiv. Wird dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führt dies zu einer
spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen ist. Die kindererziehenden Versicherten sichern die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern.“ h. (62) „Der Gesetzgeber hat jedoch die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überschritten, als er im Jahr 1994 das SGB XI – von den Vorschriften der §§ 25 und 56 SGB XI abgesehen – ohne eine die Beitragslast der Eltern berücksichtigende Kinderkomponente in Kraft treten ließ.“ i. (67) „…Dies führt auch dazu, dass immer weniger jüngere Versicherte neben ihrer Beitragslast zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung die Kostenlast der Kindererziehung tragen. Die gleiche Belastung mit Versicherungsbeiträgen führt zu einem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag, den Kindererziehende in die Versicherung einbringen, und dem Geldbeitrag von Kinderlosen. Hierin liegt eine Benachteiligung von erziehenden Versicherten, die im Beitragsrecht auszugleichen ist.“
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