Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover

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Verkündungsblatt
               Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover

                            Ausgabe 01/2020
                                 Hannover, den 15.02.2020

Herausgeber:                 Der Präsident der Hochschule Hannover
Redaktion:               Harald Bietendüwel, Expo Plaza 4, 30539 Hannover
                                        Tel.: 0511 9296-1015,
                            E-Mail: Harald.Bietenduewel@hs-hannover.de
                            https://www.hs-hannover.de/verkuendungsblatt
Inhalt:
                                                                                     Seite

      1.   Richtlinie der Hochschule Hannover zur Anwendung der                         3
           Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO)

      2.   Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den              8
           weiterbildenden Master-Studiengang
           „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“ mit
           dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der Fakultät V -
           Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover

      3.   Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-                        13
           Studiengang „Verwaltungsinformatik (VIF)“ mit dem Abschluss
           Bachelor of Science (B.Sc.) an der Fakultät IV – Wirtschaft und
           Informatik der Hochschule Hannover

                                                Inhalt Verkündungsblatt Nr. 01/2020: Seite 1 von 1
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020        Verkündungsblatt der Hochschule Hannover              Seite 3 von 20

                             Richtlinie der Hochschule Hannover
                                      zur Anwendung der
         „Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO)“

                                              Präambel
Wesentliche Zielsetzung dieser Richtlinie ist es, eine transparente und einheitliche Handhabung
bei der Erfassung und Kontrolle der Erfüllung der in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an
Hochschulen (LVVO) festgelegten Lehrverpflichtungen zu gewährleisten.

                                                   §1
                               Umfang der Lehrverpflichtung
Die Regel-Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren sowie Lehrkräften für besondere
Aufgaben ist in der LVVO festgelegt. Die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter wird mit diesen im Arbeitsvertrag vereinbart, wobei grundsätzlich die in der LVVO
festgelegte Höchstlehrverpflichtung zu vereinbaren ist.
Etwaige Reduzierungen der Lehrverpflichtung können sich aus der LVVO sowie aus dem
Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) ergeben. Dabei sind bestehende hochschulinterne
Regelungen zu beachten, z.B. die „Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Gewährung von Forschungssemestern und Lehrverpflichtungsermäßigungen für
Forschungsvorhaben“.

                                                   §2
                             Verantwortung und Dokumentation
Nach § 45 Abs. 3 S. 1 NHG stellt die Studiendekanin oder der Studiendekan das Lehrangebot
sicher.
Eine Anrechnung auf die jeweilige Lehrverpflichtung ist unter Berücksichtigung von §13 LVVO
möglich, wenn die Lehrveranstaltung im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem
Studiendekan in die Lehrveranstaltungsplanung der Fakultät aufgenommen worden ist. Dabei sind
die jeweiligen Denominationen sowie die in der zugehörigen Ausschreibung genannten
Lehrgebiete zu beachten. Daneben können Lehrveranstaltungen in der Regel nur ohne
Anrechnung gehalten werden. Diese sind jedoch ebenfalls mit der Studiendekanin oder dem
Studiendekan abzustimmen.
Die Dekanate führen über die Erfüllung der Lehrverpflichtung insbesondere über die Zeitkonten
nach § 3 dieser Richtlinie nachvollziehbare Aufzeichnungen (s.h. § 18 LVVO) und legen diese dem
Präsidium spätestens 6 Monate nach Abschluss des jeweiligen Studienjahres (bis zum 28.02.
eines jeden Jahres) vor.
Vom Präsidium wird den Dekanaten für die Vorlage ein hochschulweit einheitliches Musterformular
zur Verfügung gestellt.
Für die außerhalb einer Fakultät beschäftigten Personen tritt an die Stelle des Dekanats die
jeweilige Leitung der Organisationseinheit, in der die Person tätig ist.

HsH-Richtlinie LVVO 2020                                                               Seite 1 von 5
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                                                   §3
                                             Zeitkonten
Gemäß §11 Abs. 1 LVVO hat die Lehrperson ihre Lehrverpflichtung höchstpersönlich in dem
jeweiligen Semester zu erfüllen, soweit die ebenda nachfolgenden Regelungen nichts anderes
bestimmen.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 b) LVVO kann das Dekanat wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag zulassen, dass eine Lehrperson ihre
Lehrverpflichtung für mehrere Semester im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt.
Dabei soll in einzelnen Semestern die Hälfte der Regellehrverpflichtung nicht unterschritten
werden.
Die Zeitkonten werden auf Antrag der Lehrperson im Dekanat eingerichtet und geführt. Dabei sind
die Vorgaben des NHG, der LVVO und dieser Richtlinie zu beachten. In dem Zeitkonto werden die
geleisteten Lehrverpflichtungsstunden (LVS) saldiert.
Während einer Freistellung nach § 24 Abs. 3 NHG kann keine Anrechnung von LVS auf das
Zeitkonto erfolgen.
Das Guthaben auf dem Zeitkonto darf zum Ende des Semesters das Zweifache der
Regellehrverpflichtung nicht überschreiten, darüberhinausgehende LVS verfallen
(Kappungsgrenze). Ein Fehlbetrag darf zum Ende des Semesters das Einfache der
Regellehrverpflichtung nicht überschreiten. Die Dekanate berücksichtigen bei der
Lehrveranstaltungsplanung die Kappungsgrenze und den Höchstfehlbetrag.
Gemäß § 19 Abs. 4 LVVO gilt für Guthaben auf Zeitkonten, die vor dem 10. September 2018
entstanden sind, die Kappungsgrenze erstmalig am Ende des Sommersemesters 2023.
Die sonstigen Vorschriften der LVVO zur ungleichmäßigen Verteilung der Lehrverpflichtung
bleiben von diesen Regelungen unberührt.

                                                   §4
                             Anrechnung von Lehrveranstaltungen
Die Anrechnung von Lehrveranstaltungen erfolgt in LVS. Eine Lehrveranstaltung wird
grundsätzlich mit dem Umfang an Lehrveranstaltungsstunden angerechnet, mit dem sie
regelmäßig, wöchentlich gemäß Stundenplan gehalten wird.
Werden mehrere Gruppen von Studierenden z.B. aus verschiedenen Modulen oder aus
verschiedenen Studiengängen zur gleichen Zeit parallel unterrichtet, so gilt dies als eine
Veranstaltung. Diese kann für eine Lehrperson nur einmal angerechnet werden.
Für Lehrveranstaltungen, die nicht regelmäßig wöchentlich in vollem Umfang stattfinden, sondern
sich auf weniger Termine im Semester verteilen (Blockveranstaltungen), erfolgt eine Anrechnung
auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Dabei gilt § 3 Abs. 2 S. 2 LVVO entsprechend.
Das Erstellen, Beaufsichtigen, Korrigieren und Bewerten von Prüfungsleistungen ist Bestandteil
von Lehrveranstaltungen. Diese Tätigkeiten können nicht gesondert auf die geleisteten LVS
angerechnet werden. Dies gilt auch für den Fall von Wiederholungsprüfungen.
Im Übrigen gilt hinsichtlich etwaiger Anrechungsfaktoren § 14 LVVO.

HsH-Richtlinie LVVO 2020                                                              Seite 2 von 5
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                                                    §5
          Anrechnung von Abschlussarbeiten, Praxisphasen, Exkursionen
Nach § 15 LVVO können für die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren
Studienarbeiten LVS angerechnet werden. Die maximale Anrechnung für jede Lehrperson beträgt
zwei LVS pro Semester . Eine Anrechnung kann nur für konkret nachgewiesene
Betreuungsleistungen erfolgen.
Jede abgeschlossene und bewertete Bachelor- und Master-Abschlussarbeit wird für die
Erstgutachterin / den Erstgutachter mit 0,4 LVS angerechnet.
Mit Einverständnis des Präsidiums können in den Fakultäten vom Dekanat auch abweichende
Anrechnungen festgelegt werden.
Nach § 13 Abs. 3 LVVO können Betreuungstätigkeiten für Praktika außerhalb der Hochschule
nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Dies gilt nicht für praktikumsbegleitende
Lehrveranstaltungen.
Für Exkursionen, die Lehrpersonen im Auftrag und mit Genehmigung des Dekanats und/oder im
Rahmen einer Lehrveranstaltung durchführen, können pro Tag 3 Unterrichtsstunden angerechnet
werden.

                                                    §6
                             Lehrermäßigungen und Lehrbefreiungen
Für einzelne Lehrpersonen besteht nach der LVVO die Möglichkeit, Lehrermäßigungen und
Lehrbefreiungen zu gewähren. Wenn die Lehrermäßigung die gesamte Lehrverpflichtung erfasst,
handelt es sich um eine Lehrbefreiung.
Auf Antrag kann das Präsidium nach § 7 LVVO sowie § 43 Abs. 3 NHG in Verbindung mit § 11 der
Grundordnung für einzelne Lehrpersonen in besonderen Funktionen die Lehrverpflichtung
ermäßigen. Die Lehrermäßigungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Übernahme
der Funktion durch die entsprechende Lehrperson über das Dekanat beim Präsidium zu
beantragen.
Das Präsidium unterrichtet die Dekanate einmal im Semester über die von ihm an Lehrpersonen in
besonderen Funktionen in der jeweiligen Fakultät erteilten Lehrermäßigungen. Für die
Lehrplanung geht das Dekanat im Zweifel davon aus, dass beantragte Ermäßigungen gewährt
werden. Für die Abrechung der Konten zum Semesterende werden die tatsächlich vom Präsidium
gewährten Ermäßigungen berücksichtigt.
Für die Wahrnehmung von Forschungs-, Entwicklungs- und Transferaufgaben sowie für die
Übernahme einer besonderen Aufgabe und Funktion in der Hochschule, die die
Hochschulverwaltung nicht wahrzunehmen vermag, können nach § 9 LVVO vom Präsidium
ebenfalls Lehrermäßigungen erteilt werden. Das maximal zu vergebende Volumen an
Lehrermäßigungen beträgt grundsätzlich 7% der Regellehrverpflichtung des gesamten
Lehrpersonals.
Das Präsidium stellt den Dekanaten zum Zwecke der Lehrveranstaltungsplanung für das
nachfolgende Sommersemester bis zum 15. Oktober und für das nachfolgende Wintersemester
bis zum 15. April eine Prognose der höchstmöglichen auf die Fakultät entfallenden
Lehrermäßigungen nach § 9 S. 2 LVVO zur Verfügung.

HsH-Richtlinie LVVO 2020                                                               Seite 3 von 5
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Das grundsätzlich maximal zu vergebende Volumen an Lehrermäßigungen von 7% der
Regellehrverpflichtung teilt sich auf die in § 9 LVVO festgelegten Lehrermäßigungsmöglichkeiten
grundsätzlich wie folgt auf:
    -    bis zu 4,5 % entfallen auf Lehrermäßigungen für Forschungs-, Entwicklungs- und
         Transferaufgaben
    -    bis zu 2,3 % entfallen auf besondere Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fakultäten
    -    bis zu 0,2 % entfallen auf besondere fakultätsübergreifende Aufgaben und Funktionen
Vom Präsidium können abweichende Aufteilungen, ggf. auch für einzelne Fakultäten, festgelegt
werden.
Das Verfahren für Lehrermäßigungen für die Wahrnehmung von Forschungs-, Entwicklungs- und
Transferaufgaben richtet sich nach der „Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren
bei der Gewährung von Forschungssemestern und Lehrverpflichtungsermäßigungen für
Forschungsvorhaben“.
Für Lehrermäßigungen für besondere Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fakultäten gilt
nachfolgendes Verfahren:
         Für das nachfolgende Sommersemester können von Lehrpersonen Anträge auf
         Lehrermäßigung nach § 9 LVVO bis zum 15. November und für das nachfolgende
         Wintersemester bis zum 15. Mai im Dekanat eingereicht werden.
         Von Seiten des Dekanats werden dann sämtliche Anträge bis zum 31. Dezember/30. Juni
         mit einer Stellungnahme und einer Priorisierung an das Präsidium zur Entscheidung
         eingereicht.
         Die Stellungnahme des Dekanats muss mindestens folgende Angaben enthalten:
             -    Aussage darüber, ob trotz der Lehrermäßigung die Aufrechterhaltung der Lehre
                  sichergestellt ist,
             -    Aussage darüber, ob eine Übernahme der Aufgabe oder Funktion ohne Entlastung
                  nicht zumutbar ist,
             -    Aussage darüber, dass die Höhe der beantragten Lehrermäßigung für die jeweilige
                  Aufgabe angemessen und bedarfsgerecht ist,
             -    Aussage darüber, dass die Aufgabe durch die Verwaltung nicht wahrgenommen
                  werden kann.
         Es sollen keine geringeren Bruchteile als halbe LVS als Lehrermäßigung beantragt werden.
Anträge auf Lehrermäßigungen für fakultätsübergreifende Aufgaben können über das Dekanat
beim Präsidium gestellt werden. Diese sind für das nachfolgende Sommersemester bis zum 31.
Dezember und für das nachfolgende Wintersemester bis zum 30. Juni einzureichen.
Die übrigen Möglichkeiten des NHG und der LVVO zur Ermöglichung von Lehrermäßigungen und
Lehrbefreiungen bleiben von diesen Regelungen unberührt.

HsH-Richtlinie LVVO 2020                                                                Seite 4 von 5
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                                                        §7
                                         Übergangsvorschriften
Die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie nach den bisher in den Fakultäten angewandten
Regelungen saldierten LVS werden in die Zeitkonten nach § 3 als Ausgangsbasis übernommen.

                                                        §8
                                                 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule
Hannover in Kraft und wird erstmalig ab dem Sommersemester 2020 angewandt.

                                                        *****

Neufassung:
Beschluss Präsidium:         02.12.2019
Verkündungsblatt Nr.:        01/2020 vom 15.02.2020

HsH-Richtlinie LVVO 2020                                                            Seite 5 von 5
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                         Ordnung über den Zugang und die Zulassung
                             für den weiterbildenden Master-Studiengang
            „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“
                              mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.)
                   an der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales
                                     der Hochschule Hannover

                                                       §1
                                            Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum weiterbildenden Master-
    Studiengang „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen sind gem. § 2 geregelt.
(3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur
    Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen
    Auswahlverfahrens gem. § 4 vergeben. Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber die
    Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet kein Auswahlverfahren statt.

                                                       §2
                                     Zugangsvoraussetzungen
(1) Als Zugangsqualifikation wird einer der in § 5 des Gesetzes über die Berufe des
    Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    (PsychThG) genannten Abschlüsse vorausgesetzt. Dies sind:
       a)   Diplom- oder Masterabschluss im Studiengang Psychologie an einer Universität oder
       b)   gleichgestellten Hochschule, soweit das Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist;
       c)   Diplom-, Bachelor oder Masterabschluss in den Studienfächern Pädagogik,
            Sonderpädagogik, Heilpädagogik oder Sozialarbeit /Sozialpädagogik,
            Religionspädagogik;
       d)   ein abgeschlossenes Studium der Medizin;
       e)   erstes Staatsexamen bzw. erste Staatsprüfung für ein Lehramt, wobei differenziert nach
            Lehramtstypen noch verschiedene zusätzliche Anforderungen, besonders an den
            erziehungswissenschaftlichen Anteil des Studiums und an die Fachrichtung bestehen;
       f)   ein dem Fachhochschulabschluss Diplom Sozialpädagogik / Sozialarbeit oder Bachelor
            Soziale Arbeit gleichgestellter Abschluss;
       g)   ein in einem anderen Staat erworbener Hochschulabschluss, der den genannten
            Studienabschlüssen (a-e) gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der
            Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen beim
            Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.kmk.org) festgestellt.

Dezernat III / ZO MTA / 30.01.2020                                                      Seite 1 von 5
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(2) Weiterhin wird eine wenigstens einjährige qualifizierte berufspraktische Tätigkeit in der Arbeit
    mit Kindern und Jugendlichen vorausgesetzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt,
    deren Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss zum
    Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 Leistungspunkte im Falle
    eines Studiengangs mit Gesamtleistungspunktzahl 180 bzw. mindestens 180 Leistungspunkte
    im Falle eines Studiengangs mit Gesamtleistungspunktzahl 210 erbracht wurden und zu
    erwarten ist, dass der Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss
    spätestens bis zum Ende des ersten Fachsemesters (Studienbeginn im WiSe / Ende im WiSe
    28.02.) des Masterstudienganges erlangt wird. Das Bachelor-Abschlusszeugnis ist jeweils
    einen Monat nach Beendigung des ersten Fachsemesters bei der Hochschule Hannover
    vorzulegen. Aus den bisherigen Prüfungsleistungen ist eine Durchschnittsnote zu ermitteln,
    die im Auswahlverfahren nach § 4 berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob das Ergebnis
    der Bachelorprüfung hiervon abweicht.
(4) Bei Bewerberinnen / Bewerbern, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung
    aufweisen noch Ihren Bachelor-Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben,
    erfolgt der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache nach Maßgabe der
    Richtlinien der Hochschule Hannover (u.a. Deutsche Sprache für den Hochschulzugang –
    DSH 2 – oder Test Deutsch als Fremdsprache TestDaf Niveaustufe 4) in der jeweils gültigen
    Fassung. Näheres regelt die jeweils aktuelle Rahmenordnung der Kultusministerkonferenz
    über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT).

                                                      §3
                               Studienbeginn und Bewerbungsfrist
(1) Der Master-Studiengang Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beginnt jeweils
    alle zwei Jahre zum Wintersemester. Die schriftliche Bewerbung zum hochschuleigenen
    Auswahlverfahren muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis
    zum 15.Januar (Ausschlussfrist) im Jahr des Studienbeginns bei der Hochschule Hannover,
    Winnicott Institut, Geibelstraße 104, 30173 Hannover, eingegangen sein. Wurde das
    Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen, ist eine anschließende Registrierung im Online
    Portal der Hochschule bis zum 15.07 zwingend erforderlich. Die Hochschule ist nicht
    verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen.
    Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden
    Bewerbungstermins.
(2) Der Bewerbung sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in Kopie - folgende Unterlagen
    beizufügen:
       a)   das entsprechende Abschlusszeugnis eines Diplom-, Bachelor- oder Masterabschlusses
            gem. § 2 Abs. 1. dieser Ordnung,
       b)   Lebenslauf,
       c)   Nachweise über berufliche Erfahrungen,
       d)   ggf. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem früheren Auswahlgespräch.
(3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren
    Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule.

Dezernat III / ZO MTA / 30.01.2020                                                        Seite 2 von 5
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                                                      §4
                               Auswahl- und Zulassungsverfahren
(1) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Anzahl der verfügbaren
    Studienplätze, erfolgt die Vergabe aufgrund eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens (Abs.
    2 bis 6).
(2) Im hochschuleigenen Auswahlverfahren werden Erfolg und Dauer einer fachlich einschlägigen
    beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Auswahlgespräches überprüft. Im Rahmen des
    Auswahlgespräches wird die Persönlichkeitsreife, Kontakt- und Beziehungsfähigkeit und die
    Befähigung zu empathischem Verstehen und respektvollem Umgang mit Kindern,
    Jugendlichen und Erwachsenen bewertet.
(3) Die Einzelinterviews dauern jeweils 50 Minuten und sind durch zwei verschiedene
    Dozentinnen oder Dozenten des Studienganges zu führen. Die Interviewerin oder der
    Interviewer wird vom Auswahlausschuss bestimmt und muss über eine abgeschlossene
    tiefenpsychologische oder psychoanalytische Ausbildung verfügen.
(4) Folgende Parameter werden mit jeweils gleicher Gewichtung überprüft:
       -    Fähigkeit zur Selbstreflexion und Introspektion, auch bezogen auf eigene Motive für das
            Studium und die Berufswahl,
       -    Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, wie sie sich auch in der Gesprächsbeziehung zeigt,
       -    Fähigkeit zur selbstreflexiven Distanzierung und Realitätsüberprüfung,
       -    Mentalisierungs- und Empathiefähigkeit,
       -    Fähigkeit zum Verstehen geschilderter psychischer Zusammenhänge sowie zur
            Entwicklung von Vorstellungen über unbewusste Motivationen,
       -    Fähigkeit zur Einfühlung in Motive und Konfliktlagen auch bei problematischen
            Verhaltensweisen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
(5) Über die Interviews werden Ergebnisprotokolle angefertigt, in welchen die Bewerberinnen und
    Bewerber hinsichtlich der genannten Fähigkeiten auf einer Skala von 1,0 (sehr gut) bis 4,0
    (ausreichend) bewertet werden. Die Differenzierung nach 1/10-Schritten (z.B. 1,1) ist zulässig.
(6) Im Anschluss wird das Ergebnis der Interviews nach Abs. 5 mit der Note der
    Zugangsberechtigung nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 (ggf. auf eine Nachkommastelle gerundet)
    mit einem Anteil von jeweils 50% gemittelt (Summe der Zugangsnote und der Note des
    Auswahlgesprächs/2) und anhand dieses Ergebnisses eine Rangliste erstellt. Bei gleicher
    Note entscheidet das Los.

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                                                       §5
                                          Auswahlausschuss
(1) Für die Durchführung der Auswahlgespräche bildet die Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und
    Soziales einen Auswahlausschuss.
(2) Dem Auswahlausschuss gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
       a)    Der / die für die wissenschaftliche Leitung des Studienganges zuständige Professor/-in.
       b)    Der / die Studienleiter/-in des Winnicott Instituts.
       c)    Drei gewählte Dozentinnen und Dozenten des Studienganges mit einer abgeschlossenen
             Psychotherapie-Ausbildung.
       d)    Zwei gewählte Studierende des Studienganges.
     Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein
     Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn
     mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Auswahlausschuss prüft die eingehenden Anträge sowohl hinsichtlich der
    Zugangsvoraussetzungen nach § 2, sofern ein Auswahlverfahren nach § 4 stattfindet auch
    hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen.

                                                       §6
            Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule
    einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer
    die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz
    annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid
    unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten von der
    Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer
    Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die
    Zugangsvoraussetzungen erfüllen, erhält der Bescheid zugleich die Aufforderung, innerhalb
    einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein
    Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese
    Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren
    ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste gemäß § 4 dieser Ordnung durchgeführt.
(4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach dem offiziellen allgemeinen
    Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf
    formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen
    vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens.

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                                                        §7
                                               In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule
Hannover in Kraft.

                                                        *****

Neufassung:
Genehmigung Präsidium:       15.11.2010
Genehmigung MWK:             16.12.2010
Verkündungsblatt Nr.:        01/2011 vom 25.11.2011
1. Änderung:
Beschluss Fakultätsrat:      28.04.2015
Genehmigung Präsidium:       15.06.2015
Genehmigung MWK:             08.07.2015
Verkündungsblatt Nr.:        10/2015 vom 31.08.2015
2. Änderung:
Beschluss Fakultätsrat:      10.01.2017
Genehmigung Präsidium:       09.10.2017
Genehmigung MWK:             17.11.2017
Verkündungsblatt Nr.:        09/2017 vom 30.11.2017
3. Änderung:
Beschluss Fakultätsrat:      15.11.2019
Genehmigung Präsidium:       16.12.2019
Genehmigung MWK:             22.01.2020
Verkündungsblatt Nr.:        01/2020 vom 15.02.2020

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                             Besonderer Teil der Prüfungsordnung
                                   für den Bachelor-Studiengang
                                    „Verwaltungsinformatik (VIF)“
                        mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.)
                         an der Fakultät IV – Wirtschaft und Informatik
                                         der Hochschule Hannover
                                                 (VIF PO 2020)

                                                          §1
             Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen
sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und
Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

                                                          §2
                                                Hochschulgrad
Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of
Science“. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus
(Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung).

                                             §3
                              Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der
    Bachelor-Arbeit sieben Semester (Regelstudienzeit).
(2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in
         - einen dreisemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt, und
         - einen viersemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-Prüfung abschließt.

     Der zweite Studienabschnitt beinhaltet zwei Praxisphasen.
(3) Das Bachelor-Studium beinhaltet ausschließlich Pflichtmodule. Der Gesamtumfang beträgt
    210 Credits. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen 90 Credits, auf den zweiten
    Studienabschnitt 120 Credits.

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                                                          §4
                                 Aufbau und Inhalt der Vorprüfung
(1) Die Vorprüfung wird studienbegleitend mit Bestehen der Module des ersten Studienabschnitts
    erbracht.
(2) Der erste Studienabschnitt umfasst ausschließlich Pflichtmodule, mit denen insgesamt
    90 Credits erworben werden.
(3) Die Module des ersten Studienabschnitts sowie die ihnen zugeordneten Teilmodule und
    Prüfungsleistungen, die Gewichtungsfaktoren, die Workload der Studierenden (Credits) und
    die vorgesehenen Präsenzstunden (SWS) sind in Anlage B1 festgelegt.

                                                          §5
                             Aufbau und Inhalt der Bachelor-Prüfung
(1) Die Bachelor-Prüfung wird studienbegleitend mit Bestehen der Module des zweiten
    Studienabschnitts erbracht.
(2) Der zweite Studienabschnitt umfasst ausschließlich Pflichtmodule, mit denen insgesamt
    120 Credits erworben werden (einschließlich der Module, die im Zusammenhang mit den
    Praxisphasen stehen, und der Bachelor-Arbeit).
(3) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im siebten Fachsemester angefertigt.
(4) Die Module des zweiten Studienabschnitts sowie die ihnen zugeordneten Teilmodule und
    Prüfungsleistungen, die Gewichtungsfaktoren, die Workload der Studierenden (Credits) und
    die vorgesehenen Präsenzstunden (SWS) sind in Anlage B2 festgelegt.

                                                          §6
                                  Zulassung zur Bachelor-Prüfung
(1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung setzt die bestandene Vorprüfung voraus.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Prüfungsausschuss Studierenden auf deren Antrag hin
    gestatten, Prüfungen in den Modulen VIF-201, VIF-202, VIF-208, VIF-212 und VIF-219
    abzulegen, wenn die bisher gezeigten Leistungen dies rechtfertigen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden des vierten Fachsemesters auf deren Antrag hin
    gestatten, über die in Abs. 2 genannten Module hinaus in weiteren Modulen des zweiten
    Studienabschnitts Prüfungen abzulegen, auch wenn sie die Vorprüfung noch nicht bestanden
    haben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Studierenden nach dem dritten Fachsemester
    Modulprüfungen im Umfang von mindestens 78 Credits aus dem ersten Studienabschnitt und
    mindestens 12 Credits aus den in Abs. 2 genannten Modulen bestanden haben. Es setzt
    außerdem voraus, dass die Studierenden sich für die noch fehlenden Module des ersten
    Studienabschnitts und für die noch fehlenden Module gemäß Abs. 2 verbindlich anmelden; für
    diese Module besteht dann keine Möglichkeit des Rücktritts nach § 9 Abs. 2 Allgemeiner Teil.

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                                                          §7
                                   Zulassung zur Bachelor-Arbeit
(1) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt voraus,
             –    dass die Vorprüfung bestanden ist und
             –    dass bis auf die zweite Praxisphase und die Bachelor-Arbeit alle Module des
                  zweiten Studienabschnitts bestanden sind.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit sind neben den Nachweisen nach § 6 Abs. 2
    Allgemeiner Teil beizufügen:
             –    ein Vorschlag für das Thema der Bachelor-Arbeit,
             –    gegebenenfalls ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit,
             –    Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Studierende auf Antrag auch dann zur Bachelor-Arbeit
    zulassen, wenn sie noch nicht alle Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, sofern die im
    bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel beim
    Fehlen einer einzigen Prüfungsleistung gegeben. Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung
    mit Auflagen versehen.
(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelor-Arbeit beträgt drei
    Monate. Im Fall einer Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß § 21 Abs. 7 Allgemeiner Teil
    darf die Gesamtdauer von sechs Monaten nicht überschritten werden.

                                                          §8
                                                  Praxisphasen
(1) Das Studium umfasst zwei Praxisphasen. Die Praxisphasen sind Bestandteil des zweiten
    Studienabschnitts.
(2) Die erste und die zweite Praxisphase umfassen jeweils einen zusammenhängenden Zeitraum
    von 19 Wochen.
(3) Zur ersten Praxisphase gehören die Module VIF-291 und VIF-292, zur zweiten Praxisphase
    gehört das Modul VIF-297. Die Prüfungsleistung in den Modulen VIF-291 und VIF-297 wird
    unbenotet als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(4) Mit Zustimmung der oder des Praxisphasenbeauftragten kann auf die zweite Praxisphase eine
    entsprechend qualifizierte Mitwirkung in einem anwendungsbezogenen Forschungs- und
    Entwicklungsvorhaben einer Hochschule angerechnet werden.
(5) Die Bachelor-Arbeit soll in der Regel in Verbindung mit der zweiten Praxisphase angefertigt
    werden. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelor-Arbeit ist in diesem Fall gleichzeitig
    die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer für die Praxisphase.
(6) Im Übrigen finden für die Praxisphase die Regelungen der Praxisphasenordnung der Fakultät
    IV, Abteilung Wirtschaftsinformatik, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

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                                                          §9
                                                    Prüfungen
(1) Die Zeitpunkte für das Ablegen der Klausuren und mündlichen Prüfungen, die Ausgabe- und
    Abgabezeitpunkte für die übrigen termingebundenen Prüfungsleistungen, die Fristen für die
    Anmeldung zu Prüfungen sowie die Fristen für Rücktritte von angemeldeten Prüfungen legt
    der Prüfungsausschuss fest. Er informiert die Studierenden rechtzeitig über diese Termine und
    Fristen. Er kann die Aufgaben nach Satz 1 und 2 auf die Prüfenden übertragen.
(2) Die Art, in der eine Prüfungsleistung abzulegen ist, wird von den Prüfenden festgelegt. Unter
    Berücksichtigung von § 7 Allgemeiner Teil wählen sie dabei aus den Möglichkeiten, die in
    Anlage B1 bzw. B2 für die jeweilige Prüfungsleistung vorgegeben sind.
(3) Weitere Voraussetzungen für das Ablegen einer Prüfung wie regelmäßige Anwesenheit in der
    Lehrveranstaltung oder bestimmte Prüfungsvorleistungen werden ggf. von den Prüfenden im
    Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan festgelegt und den
    Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben. Eine Verpflichtung von Studierenden zur
    Anwesenheit in Lehrveranstaltungen darf nur dann festgelegt werden, wenn diese erforderlich
    ist, um das Ziel der Lehrveranstaltung zu erreichen.
(4) Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen gemäß § 11 Abs. 4 Allgemeiner Teil ist nur
    bei einer Prüfung je Studienabschnitt erlaubt. Voraussetzung für die Wiederholung ist, dass
    die Prüfung im ersten Versuch bestanden wurde. Die Wiederholung der Prüfung muss nicht
    notwendigerweise zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen; sie muss jedoch für den
    ersten Studienabschnitt spätestens im vierten Fachsemester, für den zweiten Studienabschnitt
    spätestens im siebten Fachsemester erfolgen.
(5) Eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Allgemeiner Teil ist im Verlauf des
    Studiums nur einmal möglich.

                                                         § 10
                                                   Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule
Hannover in Kraft.
                                                          *****

Beschluss Fakultätsrat: 07.11.2016
Genehmigung Präsidium: 05.12.2016
Verkündungsblatt Nr. 01/2017 vom 02.01.2017

1. Änderung
Beschluss Fakultätsrat: 14.11.2017
Genehmigung Präsidium: 18.12.2017
Verkündungsblatt Nr. 01/2018 vom 15.01.2018

2. Änderung
Beschluss Fakultätsrat: 12.11.2019
Genehmigung Präsidium: 16.12.2019
Verkündungsblatt Nr. 01/2020 vom 15.02.2020

Dezernat III / PO VIF 2020/ 19.11.2019                                                  Seite 4 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020                                        Verkündungsblatt der Hochschule Hannover                                                     Seite 17 von 20

                                        Bachelor-Studiengang Verwaltungsinformatik (VIF)        7 Semester   Version der PO: 2020

1. Studienabschnitt                                                                                                                                               Anlage B1
1. Studienabschnitt - Pflichtmodule
M-Kürzel Modul-Bezeichnung                         ArtM CrM Gew.M TM-Kürzel     Teilmodul-Bezeichnung                     ArtTM SWS Sem. CrTM   Prüfungsformen        Gew.TM
VIF-101   Staatsrecht                              PF   6     1    VIF-101-01   Staatsrecht                               PF    4    1.            K2, M, P, H
VIF-102   Verwaltungshandeln                       PF   6     1    VIF-102-01   Verwaltungshandeln                        PF    4    1.            K2, M, P, H
VIF-105   Rechtsanwendung in der Verwaltung        PF   6     1    VIF-105-01   Rechtsanwendung in der Verwaltung         PF    4    2.            K2, M, P, H
VIF-107   Verwaltungsorganisation und -steuerung   PF   6     1    VIF-107-01   Verwaltungsorganisation und -steuerung    PF    4    2.            K2, M, P, H
VIF-108   Electronic Government                    PF   6     1    VIF-108-01   Electronic Government                     PF    4    3.            K2, M, P, H
                                                                   VIF-109-01   Arbeitsrecht                              PF    2
VIF-109 Arbeitsrecht und Vergaberecht              PF   6     1                                                                      3.            K2, M, P, H
                                                                   VIF-109-02   Vergaberecht                              PF    2
                                                                   VIF-122-01   Internes Rechnungswesen                   PF    2
VIF-122 Rechnungswesen und Controlling             PF   6     1    VIF-122-02   Externes Rechnungswesen                   PF    2    2.             K2, M,R
                                                                   VIF-122-03   Controlling                               PF    2
VIF-131 Wirtschaftsinformatik - Grundlagen         PF   6     1    VIF-131-01   Wirtschaftsinformatik - Grundlagen        PF    4    1.             H, K2, M
                                                                   VIF-133-01   Allgemeines Projektmanagement             PF    4
VIF-133 Projektmanagement                          PF   6     1                                                                      2.          H, K2, M, P, R
                                                                   VIF-133-02   IT-Projektmanagement                      PF    2
VIF-134 Anforderungsanalyse                        PF   6     1    VIF-134-01   Anforderungsanalyse                       PF    4    3.            H, K2, M, R
                                                                   VIF-141-01   Einführung Informatik                     PF    2
VIF-141 Informatik - Grundlagen                    PF   6     1                                                                      1.             H, K2, M
                                                                   VIF-141-02   Mathematische Grundlagen der Informatik   PF    2
VIF-142 Programmieren                              PF   6     1    VIF-142-01   Programmieren                             PF    4    1.               K2, M
VIF-143 Datenbanksysteme                           PF   6     1    VIF-143-01   Datenbanksysteme                          PF    4    3.               K2, M
VIF-144 Betriebssysteme und Netzwerke              PF   6     1    VIF-144-01   Betriebssysteme und Netzwerke             PF    4    2.               K2, M
                                                                   VIF-159-01   Präsentation und Kommunikation            PF    2    3.   2     H, K1, M, P, Pf, R        1
VIF-159 Schlüsselqualifikationen                   PF   6     1    VIF-159-02   Wissenschaftliches Arbeiten               PF    2    3.   2        H, K1, R, Pf           1
                                                                   VIF-159-03   Praxis-Kolloquium                         PF    2    3.   2        P, R, Pf, H            1
Σ=Cr / 1. Stud. Abschnitt / Pflichtmodule               90
Gesamt / 1. Stud. Abschnitt                             90

Dezernat III / PO VIF / 19.11.2019                                                                                                                                Seite 5 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020                                              Verkündungsblatt der Hochschule Hannover                                                Seite 18 von 20

Notwendige Leistungsnachweise im 1. Studienabschnitt VIF (vgl. § 4):

          ▪ Alle aufgeführten Pflichtmodule (15 Module mit insgesamt 90 Credits)

Ein Credit entspricht einer Workload von 30 Stunden.

Legende der Abkürzungen (Angaben zu Modulen und Teilmodulen, Prüfungsformen):

                                         ArtM            Art eines Moduls (PF/WP)
                                              M
                                         Cr              Credits eines Moduls
                                         Gew.M           Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote (Wert 0 bedeutet unbenotete Prüfung)
                                              TM
                                         Art             Art eines Teilmoduls (PF/WP)
                                         CrTM            Credits eines Teilmoduls
                                         Gew.TM          Gewichtung der Teilmodule im Modul
                                         PF              Pflichtmodul bzw. Pflicht-Teilmodul
                                         WP              Wahlpflichtmodul bzw. Wahlpflicht-Teilmodul
                                         SWS             Semesterwochenstunden
                                         Sem.            Empfohlenes Semester

                                         B               Bericht
                                         BAA mit Ko      Bachelor-Arbeit mit Kolloquium
                                         EDR             Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen
                                         H               Hausarbeit
                                         Kx              Klausur x Stunden; 1 Klausurstunde entspricht dabei einem Zeitraum von 45 bis 60 Minuten
                                                         (innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Festlegung der Klausurdauer im Einzelfall durch die Prüfenden)
                                         M               Mündliche Prüfung
                                         P               Präsentation (Vortrag)
                                         Pf              Portfolio
                                         R               Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag)

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Nr. 01/2020 vom 15.02.2020                                           Verkündungsblatt der Hochschule Hannover                                                      Seite 19 von 20

2. Studienabschnitt                                                                                                                                                     Anlage B2
2. Studienabschnitt - Pflichtmodule
M-Kürzel Modul-Bezeichnung                            ArtM CrM Gew.M TM-Kürzel     Teilmodul-Bezeichnung                         ArtTM SWS Sem. CrTM   Prüfungsformen       Gew.TM
VIF-201 Anwendungsprogrammierung                      PF   6     1    VIF-201-01   Anwendungsprogrammierung                      PF    4    4.         EDR, K2, M, R
VIF-202 Software Engineering                          PF   6     1    VIF-202-01   Software Engineering                          PF    4    4.          H, K2, M, R
                                                                      VIF-204-01   Verteilte Informationssysteme                 PF    2    6.   3         K1, M                1
VIF-204 Verteilte Anwendungen                         PF   6     1
                                                                      VIF-204-02   Webbasierte Informationssysteme               PF    2    6.   3      EDR, K1, M              1
VIF-207 Informationssicherheit                        PF    6    1    VIF-207-01   Informationssicherheit                        PF    4    6.          H, K2, M, R
                                                                      VIF-208-01   Geschäftsprozessmanagement                    PF    2
VIF-208 Unternehmensprozesse und ERP-Systeme          PF    6    1                                                                          4.           H, K2, M, R
                                                                      VIF-208-02   ERP-Systeme                                   PF    2
VIF-212 Digitale Transformation in der Verwaltung     PF   6     1    VIF-212-01   Digitale Transformation in der Verwaltung     PF    4    4.         K2, M, P, H, B
                                                                      VIF-213-01   Grundlagen IT-Recht                           PF    2
VIF-213 IT-Recht                                      PF   6     1                                                                          6.           K2, M, P, H
                                                                      VIF-213-02   Datenschutz                                   PF    2
VIF-214 Öffentliches Finanzmanagement                 PF   6     1    VIF-214-01   Öffentliches Finanzmanagement                 PF    4    6.         K2, M, P, H, B
VIF-215 IT-Organisation und -Betrieb                  PF   6     1    VIF-215-01   IT-Organisation und -Betrieb                  PF    4    6.          H, M, P, R
        Verwaltung und Verwaltungsinformatik in der                                Verwaltung und Verwaltungsinformatik in der
VIF-219                                               PF   6     1    VIF-215-01                                                 PF    4    4.         K2, M, P, H, B
        Praxis                                                                     Praxis
VIF-291 1. Praxisphase                                PF   18    0    VIF-291-01   1. Praxisphase                                PF    0    5.                B
VIF-292 Praxisphasenseminar                           PF   12    1    VIF-292-01   Praxisphasenseminar                           PF    4    5.         Pf, H, M, P, R
VIF-297 2. Praxisphase                                PF   18    0    VIF-297-01   2. Praxisphase                                PF    0    7.                B
VIF-299 Bachelor-Arbeit                               PF   12    4    VIF-299-01   Bachelor-Arbeit                               PF    0    7.          BAA mit Ko
Σ=Cr / 2. Stud. Abschnitt / Pflichtmodule                  120
Gesamt / 2. Stud. Abschnitt                                120

Gesamt / 1. Stud. Abschnitt                                90
Gesamt / 2. Stud. Abschnitt                                120
Σ=Cr /Bachelor-Abschluss                                   210

Dezernat III / PO VIF / 19.11.2019                                                                                                                                      Seite 7 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020                                             Verkündungsblatt der Hochschule Hannover                                                Seite 20 von 20

Notwendige Leistungsnachweise im 2. Studienabschnitt VIF (vgl. § 5):
        ▪ Alle aufgeführten Pflichtmodule (14 Module mit insgesamt 120 Credits)

Ein Credit entspricht einer Workload von 30 Stunden.

Legende der Abkürzungen (Angaben zu Modulen und Teilmodulen, Prüfungsformen):

                                        ArtM            Art eines Moduls (PF/WP)
                                             M
                                        Cr              Credits eines Moduls
                                                 M
                                        Gew.            Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote (Wert 0 bedeutet unbenotete Prüfung)
                                        ArtTM           Art eines Teilmoduls (PF/WP)
                                        CrTM            Credits eines Teilmoduls
                                                 TM
                                        Gew.            Gewichtung der Teilmodule im Modul
                                        PF              Pflichtmodul bzw. Pflicht-Teilmodul
                                        WP              Wahlpflichtmodul bzw. Wahlpflicht-Teilmodul
                                        SWS             Semesterwochenstunden
                                        Sem.            Empfohlenes Semester

                                        B               Bericht
                                        BAA mit Ko      Bachelor-Arbeit mit Kolloquium
                                        EDR             Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen
                                        H               Hausarbeit
                                        Kx              Klausur x Stunden; 1 Klausurstunde entspricht dabei einem Zeitraum von 45 bis 60 Minuten
                                                        (innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Festlegung der Klausurdauer im Einzelfall durch die Prüfenden)
                                        M               Mündliche Prüfung
                                        P               Präsentation (Vortrag)
                                        Pf              Portfolio
                                        R               Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag)

Dezernat III / PO VIF / 19.11.2019                                                                                                                               Seite 8 von 8
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