Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover
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Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Ausgabe 01/2020 Hannover, den 15.02.2020 Herausgeber: Der Präsident der Hochschule Hannover Redaktion: Harald Bietendüwel, Expo Plaza 4, 30539 Hannover Tel.: 0511 9296-1015, E-Mail: Harald.Bietenduewel@hs-hannover.de https://www.hs-hannover.de/verkuendungsblatt
Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Hochschule Hannover zur Anwendung der 3 Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) 2. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den 8 weiterbildenden Master-Studiengang „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“ mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover 3. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor- 13 Studiengang „Verwaltungsinformatik (VIF)“ mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) an der Fakultät IV – Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover Inhalt Verkündungsblatt Nr. 01/2020: Seite 1 von 1
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 20 Richtlinie der Hochschule Hannover zur Anwendung der „Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO)“ Präambel Wesentliche Zielsetzung dieser Richtlinie ist es, eine transparente und einheitliche Handhabung bei der Erfassung und Kontrolle der Erfüllung der in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) festgelegten Lehrverpflichtungen zu gewährleisten. §1 Umfang der Lehrverpflichtung Die Regel-Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben ist in der LVVO festgelegt. Die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird mit diesen im Arbeitsvertrag vereinbart, wobei grundsätzlich die in der LVVO festgelegte Höchstlehrverpflichtung zu vereinbaren ist. Etwaige Reduzierungen der Lehrverpflichtung können sich aus der LVVO sowie aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) ergeben. Dabei sind bestehende hochschulinterne Regelungen zu beachten, z.B. die „Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Forschungssemestern und Lehrverpflichtungsermäßigungen für Forschungsvorhaben“. §2 Verantwortung und Dokumentation Nach § 45 Abs. 3 S. 1 NHG stellt die Studiendekanin oder der Studiendekan das Lehrangebot sicher. Eine Anrechnung auf die jeweilige Lehrverpflichtung ist unter Berücksichtigung von §13 LVVO möglich, wenn die Lehrveranstaltung im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan in die Lehrveranstaltungsplanung der Fakultät aufgenommen worden ist. Dabei sind die jeweiligen Denominationen sowie die in der zugehörigen Ausschreibung genannten Lehrgebiete zu beachten. Daneben können Lehrveranstaltungen in der Regel nur ohne Anrechnung gehalten werden. Diese sind jedoch ebenfalls mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan abzustimmen. Die Dekanate führen über die Erfüllung der Lehrverpflichtung insbesondere über die Zeitkonten nach § 3 dieser Richtlinie nachvollziehbare Aufzeichnungen (s.h. § 18 LVVO) und legen diese dem Präsidium spätestens 6 Monate nach Abschluss des jeweiligen Studienjahres (bis zum 28.02. eines jeden Jahres) vor. Vom Präsidium wird den Dekanaten für die Vorlage ein hochschulweit einheitliches Musterformular zur Verfügung gestellt. Für die außerhalb einer Fakultät beschäftigten Personen tritt an die Stelle des Dekanats die jeweilige Leitung der Organisationseinheit, in der die Person tätig ist. HsH-Richtlinie LVVO 2020 Seite 1 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 20 §3 Zeitkonten Gemäß §11 Abs. 1 LVVO hat die Lehrperson ihre Lehrverpflichtung höchstpersönlich in dem jeweiligen Semester zu erfüllen, soweit die ebenda nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 b) LVVO kann das Dekanat wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag zulassen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung für mehrere Semester im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt. Dabei soll in einzelnen Semestern die Hälfte der Regellehrverpflichtung nicht unterschritten werden. Die Zeitkonten werden auf Antrag der Lehrperson im Dekanat eingerichtet und geführt. Dabei sind die Vorgaben des NHG, der LVVO und dieser Richtlinie zu beachten. In dem Zeitkonto werden die geleisteten Lehrverpflichtungsstunden (LVS) saldiert. Während einer Freistellung nach § 24 Abs. 3 NHG kann keine Anrechnung von LVS auf das Zeitkonto erfolgen. Das Guthaben auf dem Zeitkonto darf zum Ende des Semesters das Zweifache der Regellehrverpflichtung nicht überschreiten, darüberhinausgehende LVS verfallen (Kappungsgrenze). Ein Fehlbetrag darf zum Ende des Semesters das Einfache der Regellehrverpflichtung nicht überschreiten. Die Dekanate berücksichtigen bei der Lehrveranstaltungsplanung die Kappungsgrenze und den Höchstfehlbetrag. Gemäß § 19 Abs. 4 LVVO gilt für Guthaben auf Zeitkonten, die vor dem 10. September 2018 entstanden sind, die Kappungsgrenze erstmalig am Ende des Sommersemesters 2023. Die sonstigen Vorschriften der LVVO zur ungleichmäßigen Verteilung der Lehrverpflichtung bleiben von diesen Regelungen unberührt. §4 Anrechnung von Lehrveranstaltungen Die Anrechnung von Lehrveranstaltungen erfolgt in LVS. Eine Lehrveranstaltung wird grundsätzlich mit dem Umfang an Lehrveranstaltungsstunden angerechnet, mit dem sie regelmäßig, wöchentlich gemäß Stundenplan gehalten wird. Werden mehrere Gruppen von Studierenden z.B. aus verschiedenen Modulen oder aus verschiedenen Studiengängen zur gleichen Zeit parallel unterrichtet, so gilt dies als eine Veranstaltung. Diese kann für eine Lehrperson nur einmal angerechnet werden. Für Lehrveranstaltungen, die nicht regelmäßig wöchentlich in vollem Umfang stattfinden, sondern sich auf weniger Termine im Semester verteilen (Blockveranstaltungen), erfolgt eine Anrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Dabei gilt § 3 Abs. 2 S. 2 LVVO entsprechend. Das Erstellen, Beaufsichtigen, Korrigieren und Bewerten von Prüfungsleistungen ist Bestandteil von Lehrveranstaltungen. Diese Tätigkeiten können nicht gesondert auf die geleisteten LVS angerechnet werden. Dies gilt auch für den Fall von Wiederholungsprüfungen. Im Übrigen gilt hinsichtlich etwaiger Anrechungsfaktoren § 14 LVVO. HsH-Richtlinie LVVO 2020 Seite 2 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 20 §5 Anrechnung von Abschlussarbeiten, Praxisphasen, Exkursionen Nach § 15 LVVO können für die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten LVS angerechnet werden. Die maximale Anrechnung für jede Lehrperson beträgt zwei LVS pro Semester . Eine Anrechnung kann nur für konkret nachgewiesene Betreuungsleistungen erfolgen. Jede abgeschlossene und bewertete Bachelor- und Master-Abschlussarbeit wird für die Erstgutachterin / den Erstgutachter mit 0,4 LVS angerechnet. Mit Einverständnis des Präsidiums können in den Fakultäten vom Dekanat auch abweichende Anrechnungen festgelegt werden. Nach § 13 Abs. 3 LVVO können Betreuungstätigkeiten für Praktika außerhalb der Hochschule nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. Für Exkursionen, die Lehrpersonen im Auftrag und mit Genehmigung des Dekanats und/oder im Rahmen einer Lehrveranstaltung durchführen, können pro Tag 3 Unterrichtsstunden angerechnet werden. §6 Lehrermäßigungen und Lehrbefreiungen Für einzelne Lehrpersonen besteht nach der LVVO die Möglichkeit, Lehrermäßigungen und Lehrbefreiungen zu gewähren. Wenn die Lehrermäßigung die gesamte Lehrverpflichtung erfasst, handelt es sich um eine Lehrbefreiung. Auf Antrag kann das Präsidium nach § 7 LVVO sowie § 43 Abs. 3 NHG in Verbindung mit § 11 der Grundordnung für einzelne Lehrpersonen in besonderen Funktionen die Lehrverpflichtung ermäßigen. Die Lehrermäßigungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion durch die entsprechende Lehrperson über das Dekanat beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium unterrichtet die Dekanate einmal im Semester über die von ihm an Lehrpersonen in besonderen Funktionen in der jeweiligen Fakultät erteilten Lehrermäßigungen. Für die Lehrplanung geht das Dekanat im Zweifel davon aus, dass beantragte Ermäßigungen gewährt werden. Für die Abrechung der Konten zum Semesterende werden die tatsächlich vom Präsidium gewährten Ermäßigungen berücksichtigt. Für die Wahrnehmung von Forschungs-, Entwicklungs- und Transferaufgaben sowie für die Übernahme einer besonderen Aufgabe und Funktion in der Hochschule, die die Hochschulverwaltung nicht wahrzunehmen vermag, können nach § 9 LVVO vom Präsidium ebenfalls Lehrermäßigungen erteilt werden. Das maximal zu vergebende Volumen an Lehrermäßigungen beträgt grundsätzlich 7% der Regellehrverpflichtung des gesamten Lehrpersonals. Das Präsidium stellt den Dekanaten zum Zwecke der Lehrveranstaltungsplanung für das nachfolgende Sommersemester bis zum 15. Oktober und für das nachfolgende Wintersemester bis zum 15. April eine Prognose der höchstmöglichen auf die Fakultät entfallenden Lehrermäßigungen nach § 9 S. 2 LVVO zur Verfügung. HsH-Richtlinie LVVO 2020 Seite 3 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 20 Das grundsätzlich maximal zu vergebende Volumen an Lehrermäßigungen von 7% der Regellehrverpflichtung teilt sich auf die in § 9 LVVO festgelegten Lehrermäßigungsmöglichkeiten grundsätzlich wie folgt auf: - bis zu 4,5 % entfallen auf Lehrermäßigungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Transferaufgaben - bis zu 2,3 % entfallen auf besondere Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fakultäten - bis zu 0,2 % entfallen auf besondere fakultätsübergreifende Aufgaben und Funktionen Vom Präsidium können abweichende Aufteilungen, ggf. auch für einzelne Fakultäten, festgelegt werden. Das Verfahren für Lehrermäßigungen für die Wahrnehmung von Forschungs-, Entwicklungs- und Transferaufgaben richtet sich nach der „Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Forschungssemestern und Lehrverpflichtungsermäßigungen für Forschungsvorhaben“. Für Lehrermäßigungen für besondere Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fakultäten gilt nachfolgendes Verfahren: Für das nachfolgende Sommersemester können von Lehrpersonen Anträge auf Lehrermäßigung nach § 9 LVVO bis zum 15. November und für das nachfolgende Wintersemester bis zum 15. Mai im Dekanat eingereicht werden. Von Seiten des Dekanats werden dann sämtliche Anträge bis zum 31. Dezember/30. Juni mit einer Stellungnahme und einer Priorisierung an das Präsidium zur Entscheidung eingereicht. Die Stellungnahme des Dekanats muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Aussage darüber, ob trotz der Lehrermäßigung die Aufrechterhaltung der Lehre sichergestellt ist, - Aussage darüber, ob eine Übernahme der Aufgabe oder Funktion ohne Entlastung nicht zumutbar ist, - Aussage darüber, dass die Höhe der beantragten Lehrermäßigung für die jeweilige Aufgabe angemessen und bedarfsgerecht ist, - Aussage darüber, dass die Aufgabe durch die Verwaltung nicht wahrgenommen werden kann. Es sollen keine geringeren Bruchteile als halbe LVS als Lehrermäßigung beantragt werden. Anträge auf Lehrermäßigungen für fakultätsübergreifende Aufgaben können über das Dekanat beim Präsidium gestellt werden. Diese sind für das nachfolgende Sommersemester bis zum 31. Dezember und für das nachfolgende Wintersemester bis zum 30. Juni einzureichen. Die übrigen Möglichkeiten des NHG und der LVVO zur Ermöglichung von Lehrermäßigungen und Lehrbefreiungen bleiben von diesen Regelungen unberührt. HsH-Richtlinie LVVO 2020 Seite 4 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 20 §7 Übergangsvorschriften Die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie nach den bisher in den Fakultäten angewandten Regelungen saldierten LVS werden in die Zeitkonten nach § 3 als Ausgangsbasis übernommen. §8 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft und wird erstmalig ab dem Sommersemester 2020 angewandt. ***** Neufassung: Beschluss Präsidium: 02.12.2019 Verkündungsblatt Nr.: 01/2020 vom 15.02.2020 HsH-Richtlinie LVVO 2020 Seite 5 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von 20 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Master-Studiengang „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“ mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover §1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum weiterbildenden Master- Studiengang „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“. (2) Die Zugangsvoraussetzungen sind gem. § 2 geregelt. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens gem. § 4 vergeben. Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet kein Auswahlverfahren statt. §2 Zugangsvoraussetzungen (1) Als Zugangsqualifikation wird einer der in § 5 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) genannten Abschlüsse vorausgesetzt. Dies sind: a) Diplom- oder Masterabschluss im Studiengang Psychologie an einer Universität oder b) gleichgestellten Hochschule, soweit das Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist; c) Diplom-, Bachelor oder Masterabschluss in den Studienfächern Pädagogik, Sonderpädagogik, Heilpädagogik oder Sozialarbeit /Sozialpädagogik, Religionspädagogik; d) ein abgeschlossenes Studium der Medizin; e) erstes Staatsexamen bzw. erste Staatsprüfung für ein Lehramt, wobei differenziert nach Lehramtstypen noch verschiedene zusätzliche Anforderungen, besonders an den erziehungswissenschaftlichen Anteil des Studiums und an die Fachrichtung bestehen; f) ein dem Fachhochschulabschluss Diplom Sozialpädagogik / Sozialarbeit oder Bachelor Soziale Arbeit gleichgestellter Abschluss; g) ein in einem anderen Staat erworbener Hochschulabschluss, der den genannten Studienabschlüssen (a-e) gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.kmk.org) festgestellt. Dezernat III / ZO MTA / 30.01.2020 Seite 1 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 20 (2) Weiterhin wird eine wenigstens einjährige qualifizierte berufspraktische Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vorausgesetzt. (3) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, deren Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 Leistungspunkte im Falle eines Studiengangs mit Gesamtleistungspunktzahl 180 bzw. mindestens 180 Leistungspunkte im Falle eines Studiengangs mit Gesamtleistungspunktzahl 210 erbracht wurden und zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Fachsemesters (Studienbeginn im WiSe / Ende im WiSe 28.02.) des Masterstudienganges erlangt wird. Das Bachelor-Abschlusszeugnis ist jeweils einen Monat nach Beendigung des ersten Fachsemesters bei der Hochschule Hannover vorzulegen. Aus den bisherigen Prüfungsleistungen ist eine Durchschnittsnote zu ermitteln, die im Auswahlverfahren nach § 4 berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (4) Bei Bewerberinnen / Bewerbern, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch Ihren Bachelor-Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, erfolgt der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache nach Maßgabe der Richtlinien der Hochschule Hannover (u.a. Deutsche Sprache für den Hochschulzugang – DSH 2 – oder Test Deutsch als Fremdsprache TestDaf Niveaustufe 4) in der jeweils gültigen Fassung. Näheres regelt die jeweils aktuelle Rahmenordnung der Kultusministerkonferenz über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT). §3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Master-Studiengang Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beginnt jeweils alle zwei Jahre zum Wintersemester. Die schriftliche Bewerbung zum hochschuleigenen Auswahlverfahren muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15.Januar (Ausschlussfrist) im Jahr des Studienbeginns bei der Hochschule Hannover, Winnicott Institut, Geibelstraße 104, 30173 Hannover, eingegangen sein. Wurde das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen, ist eine anschließende Registrierung im Online Portal der Hochschule bis zum 15.07 zwingend erforderlich. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in Kopie - folgende Unterlagen beizufügen: a) das entsprechende Abschlusszeugnis eines Diplom-, Bachelor- oder Masterabschlusses gem. § 2 Abs. 1. dieser Ordnung, b) Lebenslauf, c) Nachweise über berufliche Erfahrungen, d) ggf. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem früheren Auswahlgespräch. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. Dezernat III / ZO MTA / 30.01.2020 Seite 2 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 20 §4 Auswahl- und Zulassungsverfahren (1) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, erfolgt die Vergabe aufgrund eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens (Abs. 2 bis 6). (2) Im hochschuleigenen Auswahlverfahren werden Erfolg und Dauer einer fachlich einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Auswahlgespräches überprüft. Im Rahmen des Auswahlgespräches wird die Persönlichkeitsreife, Kontakt- und Beziehungsfähigkeit und die Befähigung zu empathischem Verstehen und respektvollem Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bewertet. (3) Die Einzelinterviews dauern jeweils 50 Minuten und sind durch zwei verschiedene Dozentinnen oder Dozenten des Studienganges zu führen. Die Interviewerin oder der Interviewer wird vom Auswahlausschuss bestimmt und muss über eine abgeschlossene tiefenpsychologische oder psychoanalytische Ausbildung verfügen. (4) Folgende Parameter werden mit jeweils gleicher Gewichtung überprüft: - Fähigkeit zur Selbstreflexion und Introspektion, auch bezogen auf eigene Motive für das Studium und die Berufswahl, - Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, wie sie sich auch in der Gesprächsbeziehung zeigt, - Fähigkeit zur selbstreflexiven Distanzierung und Realitätsüberprüfung, - Mentalisierungs- und Empathiefähigkeit, - Fähigkeit zum Verstehen geschilderter psychischer Zusammenhänge sowie zur Entwicklung von Vorstellungen über unbewusste Motivationen, - Fähigkeit zur Einfühlung in Motive und Konfliktlagen auch bei problematischen Verhaltensweisen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. (5) Über die Interviews werden Ergebnisprotokolle angefertigt, in welchen die Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der genannten Fähigkeiten auf einer Skala von 1,0 (sehr gut) bis 4,0 (ausreichend) bewertet werden. Die Differenzierung nach 1/10-Schritten (z.B. 1,1) ist zulässig. (6) Im Anschluss wird das Ergebnis der Interviews nach Abs. 5 mit der Note der Zugangsberechtigung nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 (ggf. auf eine Nachkommastelle gerundet) mit einem Anteil von jeweils 50% gemittelt (Summe der Zugangsnote und der Note des Auswahlgesprächs/2) und anhand dieses Ergebnisses eine Rangliste erstellt. Bei gleicher Note entscheidet das Los. Dezernat III / ZO MTA / 30.01.2020 Seite 3 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 11 von 20 §5 Auswahlausschuss (1) Für die Durchführung der Auswahlgespräche bildet die Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales einen Auswahlausschuss. (2) Dem Auswahlausschuss gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an: a) Der / die für die wissenschaftliche Leitung des Studienganges zuständige Professor/-in. b) Der / die Studienleiter/-in des Winnicott Instituts. c) Drei gewählte Dozentinnen und Dozenten des Studienganges mit einer abgeschlossenen Psychotherapie-Ausbildung. d) Zwei gewählte Studierende des Studienganges. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Der Auswahlausschuss prüft die eingehenden Anträge sowohl hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen nach § 2, sofern ein Auswahlverfahren nach § 4 stattfindet auch hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen. §6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, erhält der Bescheid zugleich die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste gemäß § 4 dieser Ordnung durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach dem offiziellen allgemeinen Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. Dezernat III / ZO MTA / 30.01.2020 Seite 4 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von 20 §7 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Neufassung: Genehmigung Präsidium: 15.11.2010 Genehmigung MWK: 16.12.2010 Verkündungsblatt Nr.: 01/2011 vom 25.11.2011 1. Änderung: Beschluss Fakultätsrat: 28.04.2015 Genehmigung Präsidium: 15.06.2015 Genehmigung MWK: 08.07.2015 Verkündungsblatt Nr.: 10/2015 vom 31.08.2015 2. Änderung: Beschluss Fakultätsrat: 10.01.2017 Genehmigung Präsidium: 09.10.2017 Genehmigung MWK: 17.11.2017 Verkündungsblatt Nr.: 09/2017 vom 30.11.2017 3. Änderung: Beschluss Fakultätsrat: 15.11.2019 Genehmigung Präsidium: 16.12.2019 Genehmigung MWK: 22.01.2020 Verkündungsblatt Nr.: 01/2020 vom 15.02.2020 Dezernat III / ZO MTA / 30.01.2020 Seite 5 von 5
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 20 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Verwaltungsinformatik (VIF)“ mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) an der Fakultät IV – Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover (VIF PO 2020) §1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. §2 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Science“. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). §3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Bachelor-Arbeit sieben Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in - einen dreisemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt, und - einen viersemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-Prüfung abschließt. Der zweite Studienabschnitt beinhaltet zwei Praxisphasen. (3) Das Bachelor-Studium beinhaltet ausschließlich Pflichtmodule. Der Gesamtumfang beträgt 210 Credits. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen 90 Credits, auf den zweiten Studienabschnitt 120 Credits. Dezernat III / PO VIF 2020/ 19.11.2019 Seite 1 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 20 §4 Aufbau und Inhalt der Vorprüfung (1) Die Vorprüfung wird studienbegleitend mit Bestehen der Module des ersten Studienabschnitts erbracht. (2) Der erste Studienabschnitt umfasst ausschließlich Pflichtmodule, mit denen insgesamt 90 Credits erworben werden. (3) Die Module des ersten Studienabschnitts sowie die ihnen zugeordneten Teilmodule und Prüfungsleistungen, die Gewichtungsfaktoren, die Workload der Studierenden (Credits) und die vorgesehenen Präsenzstunden (SWS) sind in Anlage B1 festgelegt. §5 Aufbau und Inhalt der Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung wird studienbegleitend mit Bestehen der Module des zweiten Studienabschnitts erbracht. (2) Der zweite Studienabschnitt umfasst ausschließlich Pflichtmodule, mit denen insgesamt 120 Credits erworben werden (einschließlich der Module, die im Zusammenhang mit den Praxisphasen stehen, und der Bachelor-Arbeit). (3) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im siebten Fachsemester angefertigt. (4) Die Module des zweiten Studienabschnitts sowie die ihnen zugeordneten Teilmodule und Prüfungsleistungen, die Gewichtungsfaktoren, die Workload der Studierenden (Credits) und die vorgesehenen Präsenzstunden (SWS) sind in Anlage B2 festgelegt. §6 Zulassung zur Bachelor-Prüfung (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung setzt die bestandene Vorprüfung voraus. (2) Abweichend von Abs. 1 kann der Prüfungsausschuss Studierenden auf deren Antrag hin gestatten, Prüfungen in den Modulen VIF-201, VIF-202, VIF-208, VIF-212 und VIF-219 abzulegen, wenn die bisher gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. (3) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden des vierten Fachsemesters auf deren Antrag hin gestatten, über die in Abs. 2 genannten Module hinaus in weiteren Modulen des zweiten Studienabschnitts Prüfungen abzulegen, auch wenn sie die Vorprüfung noch nicht bestanden haben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Studierenden nach dem dritten Fachsemester Modulprüfungen im Umfang von mindestens 78 Credits aus dem ersten Studienabschnitt und mindestens 12 Credits aus den in Abs. 2 genannten Modulen bestanden haben. Es setzt außerdem voraus, dass die Studierenden sich für die noch fehlenden Module des ersten Studienabschnitts und für die noch fehlenden Module gemäß Abs. 2 verbindlich anmelden; für diese Module besteht dann keine Möglichkeit des Rücktritts nach § 9 Abs. 2 Allgemeiner Teil. Dezernat III / PO VIF 2020/ 19.11.2019 Seite 2 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 20 §7 Zulassung zur Bachelor-Arbeit (1) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt voraus, – dass die Vorprüfung bestanden ist und – dass bis auf die zweite Praxisphase und die Bachelor-Arbeit alle Module des zweiten Studienabschnitts bestanden sind. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit sind neben den Nachweisen nach § 6 Abs. 2 Allgemeiner Teil beizufügen: – ein Vorschlag für das Thema der Bachelor-Arbeit, – gegebenenfalls ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit, – Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende. (3) Der Prüfungsausschuss kann Studierende auf Antrag auch dann zur Bachelor-Arbeit zulassen, wenn sie noch nicht alle Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, sofern die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel beim Fehlen einer einzigen Prüfungsleistung gegeben. Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung mit Auflagen versehen. (4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelor-Arbeit beträgt drei Monate. Im Fall einer Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß § 21 Abs. 7 Allgemeiner Teil darf die Gesamtdauer von sechs Monaten nicht überschritten werden. §8 Praxisphasen (1) Das Studium umfasst zwei Praxisphasen. Die Praxisphasen sind Bestandteil des zweiten Studienabschnitts. (2) Die erste und die zweite Praxisphase umfassen jeweils einen zusammenhängenden Zeitraum von 19 Wochen. (3) Zur ersten Praxisphase gehören die Module VIF-291 und VIF-292, zur zweiten Praxisphase gehört das Modul VIF-297. Die Prüfungsleistung in den Modulen VIF-291 und VIF-297 wird unbenotet als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. (4) Mit Zustimmung der oder des Praxisphasenbeauftragten kann auf die zweite Praxisphase eine entsprechend qualifizierte Mitwirkung in einem anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einer Hochschule angerechnet werden. (5) Die Bachelor-Arbeit soll in der Regel in Verbindung mit der zweiten Praxisphase angefertigt werden. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelor-Arbeit ist in diesem Fall gleichzeitig die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer für die Praxisphase. (6) Im Übrigen finden für die Praxisphase die Regelungen der Praxisphasenordnung der Fakultät IV, Abteilung Wirtschaftsinformatik, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dezernat III / PO VIF 2020/ 19.11.2019 Seite 3 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von 20 §9 Prüfungen (1) Die Zeitpunkte für das Ablegen der Klausuren und mündlichen Prüfungen, die Ausgabe- und Abgabezeitpunkte für die übrigen termingebundenen Prüfungsleistungen, die Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen sowie die Fristen für Rücktritte von angemeldeten Prüfungen legt der Prüfungsausschuss fest. Er informiert die Studierenden rechtzeitig über diese Termine und Fristen. Er kann die Aufgaben nach Satz 1 und 2 auf die Prüfenden übertragen. (2) Die Art, in der eine Prüfungsleistung abzulegen ist, wird von den Prüfenden festgelegt. Unter Berücksichtigung von § 7 Allgemeiner Teil wählen sie dabei aus den Möglichkeiten, die in Anlage B1 bzw. B2 für die jeweilige Prüfungsleistung vorgegeben sind. (3) Weitere Voraussetzungen für das Ablegen einer Prüfung wie regelmäßige Anwesenheit in der Lehrveranstaltung oder bestimmte Prüfungsvorleistungen werden ggf. von den Prüfenden im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan festgelegt und den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben. Eine Verpflichtung von Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen darf nur dann festgelegt werden, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel der Lehrveranstaltung zu erreichen. (4) Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen gemäß § 11 Abs. 4 Allgemeiner Teil ist nur bei einer Prüfung je Studienabschnitt erlaubt. Voraussetzung für die Wiederholung ist, dass die Prüfung im ersten Versuch bestanden wurde. Die Wiederholung der Prüfung muss nicht notwendigerweise zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen; sie muss jedoch für den ersten Studienabschnitt spätestens im vierten Fachsemester, für den zweiten Studienabschnitt spätestens im siebten Fachsemester erfolgen. (5) Eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Allgemeiner Teil ist im Verlauf des Studiums nur einmal möglich. § 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss Fakultätsrat: 07.11.2016 Genehmigung Präsidium: 05.12.2016 Verkündungsblatt Nr. 01/2017 vom 02.01.2017 1. Änderung Beschluss Fakultätsrat: 14.11.2017 Genehmigung Präsidium: 18.12.2017 Verkündungsblatt Nr. 01/2018 vom 15.01.2018 2. Änderung Beschluss Fakultätsrat: 12.11.2019 Genehmigung Präsidium: 16.12.2019 Verkündungsblatt Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Dezernat III / PO VIF 2020/ 19.11.2019 Seite 4 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 17 von 20 Bachelor-Studiengang Verwaltungsinformatik (VIF) 7 Semester Version der PO: 2020 1. Studienabschnitt Anlage B1 1. Studienabschnitt - Pflichtmodule M-Kürzel Modul-Bezeichnung ArtM CrM Gew.M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung ArtTM SWS Sem. CrTM Prüfungsformen Gew.TM VIF-101 Staatsrecht PF 6 1 VIF-101-01 Staatsrecht PF 4 1. K2, M, P, H VIF-102 Verwaltungshandeln PF 6 1 VIF-102-01 Verwaltungshandeln PF 4 1. K2, M, P, H VIF-105 Rechtsanwendung in der Verwaltung PF 6 1 VIF-105-01 Rechtsanwendung in der Verwaltung PF 4 2. K2, M, P, H VIF-107 Verwaltungsorganisation und -steuerung PF 6 1 VIF-107-01 Verwaltungsorganisation und -steuerung PF 4 2. K2, M, P, H VIF-108 Electronic Government PF 6 1 VIF-108-01 Electronic Government PF 4 3. K2, M, P, H VIF-109-01 Arbeitsrecht PF 2 VIF-109 Arbeitsrecht und Vergaberecht PF 6 1 3. K2, M, P, H VIF-109-02 Vergaberecht PF 2 VIF-122-01 Internes Rechnungswesen PF 2 VIF-122 Rechnungswesen und Controlling PF 6 1 VIF-122-02 Externes Rechnungswesen PF 2 2. K2, M,R VIF-122-03 Controlling PF 2 VIF-131 Wirtschaftsinformatik - Grundlagen PF 6 1 VIF-131-01 Wirtschaftsinformatik - Grundlagen PF 4 1. H, K2, M VIF-133-01 Allgemeines Projektmanagement PF 4 VIF-133 Projektmanagement PF 6 1 2. H, K2, M, P, R VIF-133-02 IT-Projektmanagement PF 2 VIF-134 Anforderungsanalyse PF 6 1 VIF-134-01 Anforderungsanalyse PF 4 3. H, K2, M, R VIF-141-01 Einführung Informatik PF 2 VIF-141 Informatik - Grundlagen PF 6 1 1. H, K2, M VIF-141-02 Mathematische Grundlagen der Informatik PF 2 VIF-142 Programmieren PF 6 1 VIF-142-01 Programmieren PF 4 1. K2, M VIF-143 Datenbanksysteme PF 6 1 VIF-143-01 Datenbanksysteme PF 4 3. K2, M VIF-144 Betriebssysteme und Netzwerke PF 6 1 VIF-144-01 Betriebssysteme und Netzwerke PF 4 2. K2, M VIF-159-01 Präsentation und Kommunikation PF 2 3. 2 H, K1, M, P, Pf, R 1 VIF-159 Schlüsselqualifikationen PF 6 1 VIF-159-02 Wissenschaftliches Arbeiten PF 2 3. 2 H, K1, R, Pf 1 VIF-159-03 Praxis-Kolloquium PF 2 3. 2 P, R, Pf, H 1 Σ=Cr / 1. Stud. Abschnitt / Pflichtmodule 90 Gesamt / 1. Stud. Abschnitt 90 Dezernat III / PO VIF / 19.11.2019 Seite 5 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 18 von 20 Notwendige Leistungsnachweise im 1. Studienabschnitt VIF (vgl. § 4): ▪ Alle aufgeführten Pflichtmodule (15 Module mit insgesamt 90 Credits) Ein Credit entspricht einer Workload von 30 Stunden. Legende der Abkürzungen (Angaben zu Modulen und Teilmodulen, Prüfungsformen): ArtM Art eines Moduls (PF/WP) M Cr Credits eines Moduls Gew.M Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote (Wert 0 bedeutet unbenotete Prüfung) TM Art Art eines Teilmoduls (PF/WP) CrTM Credits eines Teilmoduls Gew.TM Gewichtung der Teilmodule im Modul PF Pflichtmodul bzw. Pflicht-Teilmodul WP Wahlpflichtmodul bzw. Wahlpflicht-Teilmodul SWS Semesterwochenstunden Sem. Empfohlenes Semester B Bericht BAA mit Ko Bachelor-Arbeit mit Kolloquium EDR Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen H Hausarbeit Kx Klausur x Stunden; 1 Klausurstunde entspricht dabei einem Zeitraum von 45 bis 60 Minuten (innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Festlegung der Klausurdauer im Einzelfall durch die Prüfenden) M Mündliche Prüfung P Präsentation (Vortrag) Pf Portfolio R Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag) Dezernat III / PO VIF / 19.11.2019 Seite 6 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 19 von 20 2. Studienabschnitt Anlage B2 2. Studienabschnitt - Pflichtmodule M-Kürzel Modul-Bezeichnung ArtM CrM Gew.M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung ArtTM SWS Sem. CrTM Prüfungsformen Gew.TM VIF-201 Anwendungsprogrammierung PF 6 1 VIF-201-01 Anwendungsprogrammierung PF 4 4. EDR, K2, M, R VIF-202 Software Engineering PF 6 1 VIF-202-01 Software Engineering PF 4 4. H, K2, M, R VIF-204-01 Verteilte Informationssysteme PF 2 6. 3 K1, M 1 VIF-204 Verteilte Anwendungen PF 6 1 VIF-204-02 Webbasierte Informationssysteme PF 2 6. 3 EDR, K1, M 1 VIF-207 Informationssicherheit PF 6 1 VIF-207-01 Informationssicherheit PF 4 6. H, K2, M, R VIF-208-01 Geschäftsprozessmanagement PF 2 VIF-208 Unternehmensprozesse und ERP-Systeme PF 6 1 4. H, K2, M, R VIF-208-02 ERP-Systeme PF 2 VIF-212 Digitale Transformation in der Verwaltung PF 6 1 VIF-212-01 Digitale Transformation in der Verwaltung PF 4 4. K2, M, P, H, B VIF-213-01 Grundlagen IT-Recht PF 2 VIF-213 IT-Recht PF 6 1 6. K2, M, P, H VIF-213-02 Datenschutz PF 2 VIF-214 Öffentliches Finanzmanagement PF 6 1 VIF-214-01 Öffentliches Finanzmanagement PF 4 6. K2, M, P, H, B VIF-215 IT-Organisation und -Betrieb PF 6 1 VIF-215-01 IT-Organisation und -Betrieb PF 4 6. H, M, P, R Verwaltung und Verwaltungsinformatik in der Verwaltung und Verwaltungsinformatik in der VIF-219 PF 6 1 VIF-215-01 PF 4 4. K2, M, P, H, B Praxis Praxis VIF-291 1. Praxisphase PF 18 0 VIF-291-01 1. Praxisphase PF 0 5. B VIF-292 Praxisphasenseminar PF 12 1 VIF-292-01 Praxisphasenseminar PF 4 5. Pf, H, M, P, R VIF-297 2. Praxisphase PF 18 0 VIF-297-01 2. Praxisphase PF 0 7. B VIF-299 Bachelor-Arbeit PF 12 4 VIF-299-01 Bachelor-Arbeit PF 0 7. BAA mit Ko Σ=Cr / 2. Stud. Abschnitt / Pflichtmodule 120 Gesamt / 2. Stud. Abschnitt 120 Gesamt / 1. Stud. Abschnitt 90 Gesamt / 2. Stud. Abschnitt 120 Σ=Cr /Bachelor-Abschluss 210 Dezernat III / PO VIF / 19.11.2019 Seite 7 von 8
Nr. 01/2020 vom 15.02.2020 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 20 von 20 Notwendige Leistungsnachweise im 2. Studienabschnitt VIF (vgl. § 5): ▪ Alle aufgeführten Pflichtmodule (14 Module mit insgesamt 120 Credits) Ein Credit entspricht einer Workload von 30 Stunden. Legende der Abkürzungen (Angaben zu Modulen und Teilmodulen, Prüfungsformen): ArtM Art eines Moduls (PF/WP) M Cr Credits eines Moduls M Gew. Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote (Wert 0 bedeutet unbenotete Prüfung) ArtTM Art eines Teilmoduls (PF/WP) CrTM Credits eines Teilmoduls TM Gew. Gewichtung der Teilmodule im Modul PF Pflichtmodul bzw. Pflicht-Teilmodul WP Wahlpflichtmodul bzw. Wahlpflicht-Teilmodul SWS Semesterwochenstunden Sem. Empfohlenes Semester B Bericht BAA mit Ko Bachelor-Arbeit mit Kolloquium EDR Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen H Hausarbeit Kx Klausur x Stunden; 1 Klausurstunde entspricht dabei einem Zeitraum von 45 bis 60 Minuten (innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Festlegung der Klausurdauer im Einzelfall durch die Prüfenden) M Mündliche Prüfung P Präsentation (Vortrag) Pf Portfolio R Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag) Dezernat III / PO VIF / 19.11.2019 Seite 8 von 8
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