COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria

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COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER
LAIBACH

COVID-19
Situation in SLOWENIEN

8. April 2020
COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
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COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
PROGRAMM
8. April 2020, 13:00 – 14:15

                      1.        Aktuelles rund um Covid-19 in Slowenien

                           2.      Wirtschaftliche Maßnahmen und steuerliche Themen

                            3.      Rechtliche Aspekte

                           4.      Sicht der Wirtschaftskammer Kärnten

                      5.        Q&A

                                                                                      3
COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
AKTUELLES
     RUND UM COVID-19
1.   IN SLOWENIEN

     Dr. Peter Hasslacher
     Mag. Stefano La Croce

     AußenwirtschaftsCenter Laibach

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COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
BLITZUMFRAGE COVID-19:
  NIEDERLASSUNGEN IN SLOWENIEN - ENDERGEBNIS

87 % der Firmen betroffen                         Umsatzrückgang                                       Liquiditätsprobleme

Sind Sie von der Corona-Krise mit Ihrer     Wieviel Umsatzrückgang erwarten Sie             Wie gut kommen Sie mit Ihren Liquiditäts-Reserven bei
Niederlassung in Slowenien betroffen?       aufgrund der Corona-Krise (1. HJ 2020)?         vermutetem Anhalten der Situation bis Ende Juni 2020 durch?

                                                                                                                                Problemlos
                                                        7%                     Über 80 %
         13%                                                 13%                                               7%
                                                  13%                          Über 50 %              37%
                                     Ja                                                                                         Liquidität Firmenintern
                                                                               Über 30 %                                        gesichert
                                                                   27%
                                     Nein                                      Über 10 %                            56%
                  87%                              40%                                                                          Ohne zusätzliche
                                                                               Geringe                                          Kredite Weiterführung
                                                                               Auswirkung                                       des Betriebs nicht
                                                                                                                                möglich

                                                                                                                                                  5
COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
COVID-19: WAS BEDEUTET DAS FÜR ÖSTERREICH?

  SLOWENIEN
      BIP-Wachstum 2019: + 2,4 %                              Prognose Banka Slovenije
      Export-Wachstum 2019: + 8,5 %
                                                                    BIP-Rückgang
                                                                       bis -16 %
      Import-Wachstum 2019: + 10,9 %

  WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN MIT ÖSTERREICH
   •   Ca. 5,5 Mrd. EUR Handelsvolumen
   •   9. wichtigster Exportmarkt für Österreich
   •   Ca. 3,5 Mrd. EUR Direktinvestitionen
   •   1.000 Österreichische Niederlassungen, 25.000 Mitarbeiter
   •   Rund 25.300 slowenische Pendler nach Österreich
                                                                                          6
COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
DURCHGEFÜHRTE TESTS - VERGLEICH

                                                  30.669          Tests durchgeführt

                                                  1.092            Positive

                                                    111            Hospitalisierte

                                                     35            Intensivstation

                                                     40             Todesfälle

                                                  Quelle: NIJZ, Stand 07.04.2020

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    Quelle: Our World in Data, Stand 07.04.2020
COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
EINSCHRÄNKUNGEN DES ÖFFENTLICHEN LEBENS

 Stay-at-home Anordnung, Reduktion sozialer Kontakte
 Erlaubt: Berufliche Tätigkeit, gemeinsamer Transport von bis zu 5 Mitarbeitern zur
  Arbeitsstätte, land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
 Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Haupt- oder Nebenwohnsitzgemeinde
 Öffentliche Verkehrsverbindungen sowie Flugverkehr eingestellt
  •   Ausnahmen: Charterflüge, Cargo und Post-Flugverkehr, Flüge aus humanitären & medizinischen Gründen

 Universitäten, Schulen und Kindergärten geschlossen
 Verbot aller Geschäfte und Dienstleistungen „in nicht alltagsnotwendigen Branchen“ (B2C)
  •   Seit 3.4. wieder geöffnet: Gärtnereien, Baumschulen und Blumenläden

 Maskenpflicht und Handschuhe in geschlossenen öffentlichen Räumen (z.B. Supermarkt)

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GRENZE AT-SI: PERSONENVERKEHR
Gesundheitschecks an beiden Seiten der Grenze

 EINREISE SLOWENIEN
   • 14-tägige Quarantäne für slowenische sowie ausländische Staatsbürger; Details werden im Einzelfall
      vom Gesundheitsministerium festgelegt. Personen mit COVID-19 Symptomen werden isoliert.
 EINREISE ÖSTERREICH (BGBl. II Nr. 87/2020 idgF)
   • Personen müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das belegt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-
      CoV-2 negativ ist (nicht älter als 4 Tage).
   • Alternativ 14-tägige Heimquarantäne: Einreise erlaubt für österreichische Staatsbürger und Personen
      mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder Aufenthaltserlaubnis in Österreich.

 Durchreise durch Slowenien ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern Ausreise gesichert.
  Gilt nicht für Personen, die Slowenien aufgrund von Maßnahmen der Nachbarländer nicht
  verlassen können (betrifft aktuell serbische Bürger).

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GRENZE AT-SI: GEWERBLICHER UND BERUFSVERKEHR

  Ausnahmen für WIRTSCHAFT

 Güterverkehr
  Keine Einschränkungen, internationale Lieferketten nicht unterbrochen, aber Temperaturmessungen z.B. an Grenze
  Spielfeld, teilweise Wartezeiten

 Pendler-Berufsverkehr
  Breiter Pendlerbegriff: beruflich veranlasste, regelmäßige Grenzüberschreitung
  Kopie des Arbeitsvertrages, Mitarbeiterausweis, Auftragsunterlagen, Firmenbuchauszug, „Pendlerbescheinigung“

 gewerblicher Verkehr
  = Werkverkehr? Jedenfalls keine Ausnahme auf slowenischer Seite
  Empfehlung: „Pendlerbescheinigung“

 Doppelbesitzer
  Landwirte, Winzer etc. mit landwirtschaftlichem Grund im jeweils anderem Land
  Formular „Erklärung zur Ein- und Durchreise“ an der Grenze

                                                                                                                   10
GÜTERVERKEHR

 Internationaler Güterverkehr nicht beschränkt
 Wochenend- und Feiertagsfahrverbote für LKWs über 7.5 Tonnen wurden aufgehoben
 Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten bei LKW-Fahrer:
     Maximale tägliche Fahrtdauer auf 11 Stunden verlängert (vorher 9 Stunden)
     Maximale wöchentliche Fahrtdauer auf 60 Stunden verlängert (vorher 56 Stunden)
     Maximale Fahrtdauer in zwei hintereinander folgenden Wochen auf 96 Stunden verlängert (vorher 90
      Stunden)
     Mindestens 45-minutige Ruhepause nach 5,5 Stunden (vorher nach 4,5 Stunden)
     Tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt (vorher 11 Stunden)
     Wöchentliche Ruhezeit: nach 6 24-stundigen Perioden

                                                                                                    11
SITUATION IM HAFEN KOPER
 Der Frachthafen in Koper implementiert strikte Hygienevorschriften, ist aber voll betriebsfähig und
  meldet aktuell keine Störungen.
 Im Falle eines Verdachtes auf Covid-19 übernimmt das Nationale Institut für öffentliche Gesundheit
 Täglich aktuelle Informationen auf www.luka-kp.si/eng/

                                                                                                   12
BLITZUMFRAGE:
COVID-19 WIRTSCHAFTSMASSNAHMEN SLOWENIEN II

               Kurzarbeit                                          Wirtschaftsmaßnahmen Slowenien

   Ist das Kurzarbeits-Modell der slowenischen                         Wie beurteilen Sie die Maßnahmen
   Regierung für Sie interessant? Wenn ja,                             der slowenischen Regierung??
   wie viele Mitarbeiter können Sie dadurch halten?

                                                                                    10%
                                    Über 80 %                               20%                       Sehr gut
        23%                         Über 50 %                                                         Gut
                          44%
                                    Über 30 %                         10%                 30%         Befriedigend
  3%
                                                                                                      Genügend
                                    Alle Mitarbeiter müssen zur
       10%                          Kündigung angemeldet werden.                                      Nicht Genügend
                                    Keine Angabe dazu                             30%
               20%

                                                                                                                       13
BLITZUMFRAGE:
COVID-19 WIRTSCHAFTSMASSNAHMEN SLOWENIEN III

                                           mehr
                                        Flexibilität
                                            des
                                       Arbeitsrechtes
                     Reduzierung                            Keine
                   der Bedingungen                        Schließung
                    für staatliche                      der Produktion
                    Mitfinanzierung                      wie z.B. ITA
      Kurzarbeit                                                          Finanzielle
                                                                         Unterstützung
         á la                         VORSCHLÄGE                              für
      Österreich
                                                                           Tourismus
                     ausbezahlter                        Moratorium
                       Fixbetrag                           für die
                    pro Mitarbeiter                     Rückzahlung
                     als Lohnersatz                     von Krediten

                                                                                         14
In Zusammenarbeit mit

     WIRTSCHAFTLICHE
     MASSNAHMEN UND
2.   STEUERLICHE THEMEN
     Mag. Dr. Michael Knaus
     TPA Steuerberatung

     Barbara Miklavžin
     AußenwirtschaftsCenter Laibach

                                                      15
„ANTI-CORONA-PAKET 1”

           Gesamtwert            • 3 Milliarden Euro

                                 • Europäische Union und Europäische Zentralbank
          Finanzierung           • Anleihen mit Laufzeit von 3 und 9 Jahren in Höhe von
                                   1,1 Mrd. EUR

                                 • 13. März 2020 bis 31. Mai 2020
             Zeitraum            • Am 15. Mai 2020 mögliche Verlängerung um 30 Tage

ACHTUNG! Unternehmen, die die geplanten Maßnahmen in Anspruch nehmen, dürfen im Jahr 2020 keine
Gewinnausschüttungen, Boni oder erfolgsabhängige Gehälter auszahlen. Ansonsten Rückzahlung aller vom
Staat erhaltenen Beträge mit gesetzl. Verzugszinsen (8% p.a.).

                                                                                                   16
ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN

                               17
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT – Corona Maßnahmen
        Obergrenze Erstattung : Arbeitslosengeld 862,50 EUR

                                                  Obergrenze   Ø Gehalt
        Gesamtkosten                                3.129,26   2.036,16
        16,1% SV DG                                   433,95     282,36
        Bruttogehalt                                2.695,31   1.753,80

        Warten auf Arbeit: 80% vom Bruttogehalt
        Gesamtkosten                                2.503,41   1.628,93
        16,1% SV DG                                   347,16     225,89
        Brutto 80%                                  2.156,25   1.403,04
        Nettogehalt                                 1.386,66     955,46

        Erstattung 40%                                862,50    561,22

        Ersparnis
        wegen "Warten auf Arbeit"                     625,85    407,23
        Erstattungsbetrag                             862,50    561,22
        Gesamtersparnis                             1.488,35    968,45

        in % der urspr. Gesamtkosten                 47,56%     47,56%    18
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT –                                     Corona Paket (1/3)

  • Begrenzung:
      • Durchschnittsbruttoeinkommen 2019                 1.753,80

      • Sozialversicherungsbeiträge DN                      387,59

          Maximaler Erstattungsbeitrag (77,90%)          1.366,21    77,90%

  • Befreiung der SV-Beiträge zw. 13. März und 31. Mai
  • Voraussetzung:
      • Umsatzrückgang im 1. Halbjahr 20% gegenüber dem Vorjahr
      • Umsatzwachstum im 2. Halbjahr geringer als 50% im Vergleich zur gleichen Periode im Vorjahr

                                                                                                      19
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT - Corona Paket (2/3)
                                                   Obergrenze    Ø Gehalt 2019
         Gesamtkosten                                2.545,20         2.036,16
         16,1% SV DG                                   352,95           282,36
         Brutto                                      2.192,25         1.753,80
         Nettogehalt                                 1.410,41        1.157,66

         Warten auf Arbeit: 80% vom Bruttogehalt
         Gesamtkosten                                2.036,16         1.628,93
         16,1% SV DG                                   282,36           225,89
         Brutto 80%                                  1.753,80         1.403,04
         SV-Beiträge DN                                387,59           310,07
         Nettogehalt                                 1.157,66          955,46

         Ersparnis
         Erstattung 100%                             1.366,21         1.092,97
         wegen "Warten auf Arbeit" (20%)               438,45           350,76
         Entfall SV DG wegen warten auf Arbeit          70,59            56,47
         Entfall SV Beiträge DG                        282,36           225,89
         Entfall SV Beiträge DN                        387,59           310,07
         Gesamtersparnis                             2.545,20         2.036,16
                                                                                 20
         in % der urspr. Gesamtkosten                  100,00%         100,00%
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT - Corona Paket (3/3)
                                                   Mindestgehalt    höheres Gehalt
         Gesamtkosten                                                     5.805,00
         16,1% SV DG                                                        805,00
         Brutto                                                           5.000,00
         Nettogehalt                                                      2.922,57

         Warten auf Arbeit: 80% vom Bruttogehalt
         Gesamtkosten                                   1.092,01          4.644,00
         16,1% SV DG                                      151,43            644,00
         Brutto 80%                                       940,58          4.000,00
         SV-Beiträge DN                                   207,87            884,00
         Nettogehalt                                      674,85          2.400,64

         Ersparnis
         Erstattung 100%                                  732,71          1.366,21
         wegen "Warten auf Arbeit" (20%)                  235,15          1.000,00
         Entfall SV DG wegen warten auf Arbeit             37,86            161,00
         Entfall SV Beiträge DG                           151,43            282,36
         Entfall SV Beiträge DN                           207,87            387,59
         Ersparnis                                      1.365,02          3.197,16
         in % der urspr. Gesamtkosten                     100,00%           55,08%   21
WER IST BERECHTIGT?

 Berechtigte Arbeitgeber

  •       Erstes Halbjahr 2020 min. 20% weniger Umsatz als 2019 (Schätzung)
  •       Zweite Jahreshälfte 2020 max. 50% Umsatzwachstum im Vergleich zu 2019

  Finanz prüft Jahresabschlüsse 2020 – Rückzahlungen vorgesehen

 Nicht berechtigte Unternehmen

      •   Umsatz mehr als 70% aus Staatshaushalt
      •   Finanzdienstleistungen: Banken und Versicherungen
      •   Außenstände beim Finanzamt - mehr als 50 EUR
      •   Unternehmen in Insolvenzverfahren

                                                                                  22
BEANTRAGUNG

                  • Elektronisch beim slowenischen Arbeitsamt
                  • 8 Tage nach Anordnung, spätestens bis 31.5.2020
      WIE?        • gilt rückwirkend ab 13.3.2020, wenn voraussichtlich bis 20.
                    April 2020 beantragt wird

   UNTERLAGEN     • Erklärung, Epidemie als Ursache
    Arbeitsamt    • Anordnung zum vorübergehenden „Warten“ auf Arbeit

                  • Wartezeit
   UNTERLAGEN     • Optionen für frühzeitige Arbeitsaufnahme
   Arbeitnehmer   • Höhe der Gehaltsentschädigung

                                                                                  23
SANKTIONEN - RÜCKZAHLUNG

Pflichten des Arbeitgebers:
• Auszahlung des Nettogehalts an Arbeitnehmer
• Keine Anordnung von Überstunden; bei Bedarf müssen „wartende“ Arbeitnehmer aktiviert
  werden
• Information an Arbeitsamt über rückkehrende Arbeitnehmer
  (max. 7 aufeinander folgende Tage)

Bei Nichtbefolgung – Drohung einer 3-fachen Rückzahlung!

                                                                                         24
KRISENZULAGE

Steuer- und beitragsfreie 200,- EUR für alle Mitarbeiter mit Gehalt bis 2.821,74 EUR brutto

Beantragung:
• FURS
• REK-1-Formular - Einkommensart 1190

Ausgenommen sind:
• Subjekte, die sich aus dem Staatshaushalt finanzieren
• Banken und Versicherungen

                                                                                              25
BEFREIUNG PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Corona Paket (1/3)

    • Voraussetzungen:
        • Der Mitarbeiter arbeitet

    • Begrenzungen:
        • Dreifaches Mindestgehalt (940,58 EUR)       2.821,74 EUR

    • Ersparnis
        • 24,35% vom Bruttogehalt abz. Krisenzulage

                                                                     26
BEFREIUNG PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGE
(Obergrenze) - Corona Paket (2/3)
                                                                Obergrenze            Befreiung             Ersparnis

     Gesamtkosten Dienstgeber                                     3.276,04    100%    2.788,95     85,13%     487,09
     SV-Beiträge DG (7,25%)                                         204,58              204,58
     Pensions.vers. DG (PIZ 8,85%)                                  249,72
     Bruttogehalt                                                 2.821,74
     abzügl. SV-Beiträge sonstige 6,6%                             -186,23              186,23
     abzügl. Pensionvers. DN 15,5%                                 -437,37
     Einkommensteuer*                                              -424,85              424,85
     Nettogehalt                                                  1.773,29            1.773,29
     Krisenzulage                                                     0,00              200,00
     Nettogehalt Dienstnehmer                                     1.773,29   54,13%   1.973,29    111,28%
     Pens.versich.beiträge gesamt                                   687,09

     * Allgemeiner Absetzbetrag iHv 291,67 EUR berücksichtigt

                                                                                                                        27
BEFREIUNG PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGE
(Obergrenze) - Corona Paket (3/3)
                                                            Ø Gehalt 2019         Befreiung             Ersparnis

     Gesamtkosten Dienstgeber                                    2.036,16    100% 1.809,11     88,85%     227,05
     SV-Beiträge DG (7,25%)                                       127,15             127,15
     Pesions.vers. DG (PIZ 8,85%)                                 155,21               0,00
     Bruttogehalt                                                1.753,80          1.753,80
     abzügl. SV-Beiträge sonstige 6,6%                            -115,75           -115,75
     abzügl. Pensionvers. DN 15,5%                                -271,84              0,00
     Einkommensteuer*                                             -208,54           -208,54
     Nettogehalt                                                 1.157,67          1.157,67
     Krisenzulage                                                    0,00            200,00
     Nettogehalt Dienstnehmer                                    1.157,67   56,86% 1.357,67   117,28%
     Pensionsversicherungsbeiträge gesamt                        427,05

     * Allgemeiner Absetzbetrag iHv 291,67 EUR berücksichtigt

                                                                                                                    28
MONATLICHES GRUNDEINKOMMEN:
Selbstständige und Landwirte
Alle, die mindestens bis 13. März 2020 in Betrieb waren:
•   März - 350 EUR
•   April und Mai – jeweils 700 EUR

Berechtigte – mit Umsatzrückgang:
•   mind. 25% im März 2020 gegenüber Februar 2020
•   mind. 50% im April und Mai 2020 gegenüber Februar 2020

Antrag:
•   FURS - eDavki-Portal
•   Erklärung zu Umsatzrückgang

                                                             29
MASSNAHMEN STEUEREINHEBUNG (1/2)
Fristverschiebungen

• Veröffentlichung von Jahresabschlüssen beim AJPES
• Einreichung von Körperschaftsteuererklärungen
• Einreichung „gewerbliche Einkünfte“ (Dohodki iz dejavnosti)
• Abweichendes Wirtschaftsjahr
• Einkommensteuererklärung: 30.6 / 31.8

                                                                30
MASSNAHMEN STEUEREINHEBUNG (2/2)
Antragsgebundene Steuerstundung / Ratenzahlung

•   Dauer der Stundung
•   Fristverkürzung zur bescheidmäßigen Erledigung
•   Stundungskosten

Grundvoraussetzung:
         „Verlust der Möglichkeit zur Erzielung von Umsatzerlösen aufgrund der Epidemie“
                                                vs
         „Vermeidung der schlimmer Entstehung wirtschaftlicher Schäden“

Voraussetzungen
    • Erläuterung des Erfordernisses bei der Antragstellung
    • Nachweise                                                                            31
LIQUIDITÄTSPLANUNG (1/2)
Allgemeines
•   Entscheidung über Kurzarbeit / Warten auf Arbeit
•   Befreiung Pensionsversicherungsbeiträge 24,35% des Bruttogehalts abz. Krisenzulage
•   Keine Leistung der 4+5 / KÖST-VZ 5
•   Keine Leistung der 4+5 / EST-VZ
•   Keine Boni, keine Gewinnausschüttung!
•   Stundungsvereinbarungen mit Banken
•   Vereinbarungen Mietreduktionen
•   Vertragsauflösung
•   Insolvenz

Insolvenz:
Unwiderlegbarer Insolvenztatbestand:        Verzugs bei Gehaltszahlungen von mehr als einem Monat
                                            nach Erhalt der Erstattungsbeträge
Setzung von Maßnahmen:                      spätestens 1 Monat nach Beendigung der Corona-Maßnahmen
                                            (31.5.2020 bzw Verlängerung um ein Monat)                 32
LIQUIDITÄTSPLANUNG (2/2)
 Fristenfalle

• Stundungsanträge

• Erstattungsbeträge Kurzarbeit
        Kurzarbeit ab dem 13.3.2020:                Innerhalb von 8 Tagen nach Inkrafttreten
        Kurzarbeit ab Inkrafttreten 2 Corona Paket: Spätestens zum 31.5.2020

• Meldepflicht Arbeitsamt vor dem Aufruf zur Arbeit

• Mitteilungspflicht FURS bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für Ersatzleistungen bei
  Feststellung, Rückzahlungsverpflichtung

                                                                                               33
BILANZIELLE FRAGESTELLUNGEN
• Stundung Kreditverträge
     Jahresabschlüsse: 2019 / 2020
     Ausweis des kurzfristigen Teils der Rückzahlungsverpflichtungen
     Behandlung Bearbeitungsgebühren

• Mietreduktionen
    Linearisierung von Mieten
    Gegebenenfalls IFRS 16

• Corona-Rückstellung

• Forderungswertberichtigungen
    1% der Umsatzerlöse
    aritm. Mittel der der steuerlich anerkannten Abschreibungen der letzten 3 Jahre

• Aktive Steuerlatenz

• Going Concern
                                                                                       34
In Zusammenarbeit mit

     RECHTLICHE ASPEKTE
3.
     Dr. Markus Bruckmüller
     Partner, WOLF THEISS

     Žiga Simončič
     AußenwirtschaftsCenter Laibach

                                             35
GEWERBE - EINSCHRÄNKUNGEN

Verbot aller Geschäfte und Dienstleistungen B2C „in nicht alltagsnotwendigen Branchen“        (seit 16.3.)

  •   Ausnahmen: Handel mit Lebensmittel, Arznei– & medizinischen Hilfsmitteln, Lebensmittelverkauf
      ab Hof, Lebensmittelmärkte, Apotheken, Banken, Post, Versanddienste, Tankstellen, Geschäfte für
      landwirtschaftlichen Bedarf, DL für die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit & Sicherheit
      (z.B. Kommunaldienstleistungen, Hausverwaltung)
  •   Tiernahrungsläden   (seit 20.3.)

  •   Gärtnereien, Baumschulen und Blumenläden     (seit 20.3 bzw. 3.4.)

  •   Bauarbeiten sind außerhalb von Wohngebieten erlaubt – Bauarbeiten auf unbewohnten Baustellen,
      Häusern oder Wohnungen, bei deren Umsetzung sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu den
      Verbrauchern möglich ist

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GEWERBE – SCHUTZMASSNAHMEN

Anweisungen des Nationalen Instituts für die öffentliche Gesundheit (NIJZ)
     allgemeine Hygieneschutzmaßnahmen: regelmäßiges Händewaschen, nicht krank arbeiten, Schutzmasken und
      Handschuhe tragen
     mindestens 1,5 Meter Abstand halten, 20 m2 pro Kunde, regelmäßige Säuberung der Geschäftsräume
     Büro: rationale Organisation der Arbeit, Arbeitgeber muss Sicherheit & Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten
      (1,5 Meter Abstand)
     Produktion und Lager: Schichtarbeit, zusätzliche Pausen, damit sich Mitarbeiter nicht begegnen
     Erlaubt: Gemeinsamer Transport von bis zu 5 Mitarbeitern zur Arbeitsstätte
     Im Falle eines infizierten Mitarbeiters:
         Arbeitgeber benachrichtigen bzw. sofort den Arbeitsplatz verlassen
         Heimquarantäne für mindestens 14 Tage
         Grundreinigung der Geschäftsräume
         andere Mitarbeiter im Betrieb sollen ihren Gesundheitszustand beobachten

     https://www.nijz.si/sl/navodila-za-delovne-organizacije-v-zvezi-z-novim-koronavirusom-sars-cov-2

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ARBEITSRECHT

    Aktuelle Neuheiten in zwei COVID-19-Gesetzen

• Gesetz über Interventionsmaßnahmen bei Gehältern und Beiträgen
     Zakon o interventnih ukrepih na področju plač in prispevkov (ZIUPPP)
     (Amtsblatt 36/2020, in Kraft getreten am 29.3.2020)

•    COVID-19 Gesetz Neu
     Gesetz über Interventionsmaßnahmen zur Einschränkung der COVID-19 Epidemie und zur
     Milderung ihrer Folgen für Staatsbürger und die Wirtschaft
         • erlassen am 2.4.2020, voraussichtliches Inkrafttreten: 11.4.2020

                                                                                          38
Welche Arten der Arbeit / Freistellung stehen zur Verfügung?

 a) Anordnung der Arbeit im "Home Office"

 Außer in zuvor genannten Bereichen, kann weiter gearbeitet werden;
 gesamter B2B-Bereich, Produktionsbetriebe, etc.
 •   Unter außerordentlichen Umständen kann Arbeitgeber "Home Office" einseitig anordnen, für die
     Dauer der außerordentlichen Umstände
 •   Anzeigepflicht an das Arbeitsinspektorat (gp.irsd@gov.si)
 •   Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist
 •   Grundsätzlich: Risikobeurteilung vorab. In der Praxis genügt es bei wenig risikogeneigten
     Tätigkeiten, entsprechende Richtlinien auszugeben

                                                                                                    39
b) Anordnung von Urlaub

•   Grundsätzlich nicht einseitig möglich – nur im Einvernehmen mit Arbeitnehmer
•   Verschiebung des "Kollektivurlaubs" (Schließung Betrieb / Produktion) nach vorne ist zulässig, ein
    Teil des Urlaubs für den Sommerurlaub muss erhalten bleiben

c) Sonstige Freistellung: "Warten auf Arbeit" mit 80% Lohnfortzahlung

Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen für max. 6 Monate im Kalenderjahr Arbeitnehmer
(schriftlich) anweisen, zuhause auf Arbeit zu "warten". Der Arbeitgeber zahlt 80% des Lohns weiter.

• Das COVID-19 Gesetz neu ermöglicht, einen wartenden Arbeitnehmer max. 7 Tage / Monat zu
  beschäftigen
• Gemäß COVID-19 Gesetz neu kann die Lohnfortzahlung vom Staat übernommen werden
• Mitarbeiter zwischen der Arbeit und dem Warten zu "rotieren„ wurde aufgegeben

                                                                                                         40
d)    Keine Arbeitsleistung wegen "höherer Gewalt"

Das Arbeitsrecht sieht reduzierte Lohnfortzahlung von 50% (mind. 70% des Mindestgehalts) vor,
wenn Arbeitnehmer aufgrund "höherer Gewalt" nicht zur Arbeit erscheinen – dies wurde angewandt,
wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, den Mitarbeiter zu beschäftigen (zB wegen behördlich
angeordneter Schließung) – nunmehr auch wegen Betreuung von Kindern etc.
•    Mit dem COVID-19 Gesetz Neu wird die Lohnfortzahlung für die Zeit der COVID-19 Maßnahmen
     generell erhöht auf 80%.
     Diese Erhöhung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Erstattung vom Staat beantragt
     oder nicht!
•    Die Lohnfortzahlung kann vom Staat übernommen werden.

                                                                                                    41
VERTRAGSRECHT

• Die Aussetzung der jeweiligen Verpflichtungen richtet sich grundsätzlich nach dem abgeschlossenen
  Vertrag (Mietvertrag, andere Dauerschuldverhältnisse etc.) und nach ev. spezifischen Vorschriften,
  zB für Verbraucher.
• Bei Mietverträgen gibt es keine Bestimmung, die dem § 1104 ABGB entsprechen
   • kein Mietzins, wenn Bestandgegenstand wegen Seuche nicht benutzt werden kann

• Welche rechtlichen Argumente könnte eine Vertragspartei nutzen?
  Unmöglichkeit der Leistung
  Wegfall der Geschäftsgrundlage
  Höhere Gewalt (višja sila)

                                                                                                       42
a)     Unmöglichkeit der Leistung

•        Unmöglichkeit der Vertragserfüllung – veränderte Umstände eingetreten
         (behördliche Maßnahmen wegen COVID-19)
•        Andere Partei kann von der Verpflichtung befreit werden / bei Teil-Unmöglichkeit: Rücktritt / verhältnismäßige
         Anpassung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (Art 116 des Schuldgesetzbuches)

    b) Wegfall der Geschäftsgrundlage

• Auflösung des Vertrages - wenn Geschäftsgrundlage entfällt
• wesentliche geänderte Umstände nach Vertragsschluss – Erfüllung einer Partei ist unmöglich / Zweck nicht erreichbar
• andere Vertragspartei kann aber anbieten - Vertrag nach Billigkeit anzupassen – Vertrag bleibt aufrecht (Art 112 des
  Schuldgesetzbuches)

    c)     Höhere Gewalt (Višja sila)

•        Wenn ein Umstand eingetreten ist, der außerhalb der Einflusssphäre einer Person liegt und dessen
         Effekt weder vorhergesehen oder abgewendet werden konnte
                                                                                                                          43
 Mietverträge – können Mieter kündigen /Reduktion verlangen - bei Sach- oder Rechtsmangel
   • Umstritten - ob öffentlich-rechtliche Beschränkungen - Sach- oder Rechtsmangel darstellen
   • Mieter Argument - öffentlich-rechtliche Beschränkung – Rechtsmangel -> noch nicht judiziert
   • Mögliche Grundlage für Mietreduktion: Art 617(2) Schuldgesetzbuch analog:
       •   Mietgegenstand - teilweise vernichtet oder beschädigt - Mieter vom Vertrag zurücktreten / Vertrag aufrecht
           halten und angemessene Mietreduktion verlangen
            Gestaltungsrecht des Mieters, Vertrag bleibt aufrecht

 Fristen für gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sind gehemmt
   • Exekutionsverfahren sind unterbrochen

 Eventorganisationen - Rückerstattung der Vorschusszahlungen – sonst ungerechtfertigte Bereicherung -
  Klage

 Reiseverträge - Grundsätzlich gilt Rückerstattung der Vorschußzahlungen / Vorauszahlungen
   • Konsument kann von Paketreiseverträgen zurücktreten - alle Zahlungen müssen binnen 14 Tage
     Rückerstattet werden
   • EU Ebene: Idee für die Gründung eines Garantiefonds für die Unterstützung der Tourismusbranche
                                                                                                                        44
RECHTE VON SCHULDNERN I
Stundung der Bankkredite
Kreditnehmer - bei Banken - 12-monatiges Moratorium beantragen
•    Zinsen laufen weiter - werden nicht verrechnet
Kreditnehmer - keine Dividenden ausschütten und Bonuszahlungen an die         Geschäftsführung /
erfolgsabhängige Gehälter an Angestellte zahlen.
Staatliche Garantie für:
     Im Allgemeinen: Betrag in Höhe von 25 Prozent der Summe von zwölf monatlichen Raten, die
          während der vereinbarten Dauer des Moratoriums fällig würden;
     In Bezug auf Kreditnehmer, die von Regierungsverordnungen betroffen sind / natürliche
     Personen: Betrag in Höhe von 50 Prozent der Summe von zwölf monatlichen Raten, die während des
     vereinbarten Zeitraums des Moratoriums fällig würden.
     neue Kreditverträge die nach dem Interventionsgesetz geschlossen wurden, um den durch die
     Epidemie verursachten Liquiditätsbedarf zu decken. UE ist die Garantie für den betreffenden
     Zeitraum ebenfalls mit 25% oder 50% des Kreditbetrags begrenzt. Kreditvertrag muss bestimmte
     Klauseln enthalten (pari passu; negative pledge; kein cross-default).
Geltendmachung der Garantie erfolgt über die SID Banka.                                               45
RECHTE VON SCHULDNERN II
Änderungen des Insolvenzrechts
Keine unverzügliche Antragspflicht bei Insolvenz wegen COVID-19-Epidemie
  Dies wird vermutet bei Tätigkeiten, die aufgrund behördlicher Maßnahmen eingestellt wurden
Schuldner – Beantragung viermonatige Aussetzung der Entscheidung über die Einleitung eines
Insolvenzverfahrens, wenn Gläubiger Konkurs beantragt haben (statt 2 Monaten)
Fristen – für Kapitalerhöhungen / für Verpflichtungen aus bestätigten Zwangsvergleichsverfahren
werden verlängert.
Die Nichtzahlung von Gehältern nach Beantragung einer Beihilfe nach dem Interventionsgesetz stellt nun
eine automatische Insolvenzvermutung dar, die nicht angefochten werden kann.
Die Umsetzung von Vollstreckungsbeschlüssen wird in allen Vollstreckungsverfahren ausgesetzt.

                                                                                                         46
VERGABERECHT
Erhöhung der relevanten Schwellen:
Schwelle für Waren u. Dienstleistungen:
    Erhöhung von EUR 20.000 -> EUR 40.000;
Schwelle für Bauleistungen:
    Erhöhung von EUR 40.000 -> EUR 80.000 (jeweils bis 15.11.2020);
Art 66 Abs 4 des Vergabegesetzes (ZJN-3)
    Ausschreibung durch Gemeinden - wurde bis 15.4.2021 ausgesetzt
Keine Pönalen:
Vertragsstrafen für Leistungsverzug wurden ausgesetzt
    ausgenommen für Lieferungen von Schutzausrüstung für Bekämpfung der Epidemie
    vertraglichen Fristen werden für den Zeitraum der Dauer der Epidemie verlängert
                                                                                       47
Vorgesehene Maßnahmen „ANTI-CORONA-PAKET 2“

Urlaub in mehreren Teilen          Verzögerung der         Bürokratieabbau         Wertpapiere für Reisebüros
        Kurzarbeit           Mehrwertsteuerzahlungen     Liquiditätsdarlehen            Verlängerung der
      Krisenzulagen                 Aufschub der               Factoring            Maßnahmen um 3 Monate
                                  Verbrauchsteuern
Home Office Anmeldungen                                günstige Kredite für KMU         Verlängerung der
                            Mehrwertsteueränderungen
  Arbeitserlaubnisse für      für Übernachtungen und       Garantiesysteme              Tourismus Fonds
ausländische Arbeitnehmer           Lebensmittel                                        Reduzierung der
       Saisonarbeit                                                                  Versicherungsprämien
                              Mieten Mitfinanzierung
                                                                                  Vereinfachung der Verfahren
                                                                                            bei FURS

                                                                                                                48
SICHT DER
     WIRTSCHAFTSKAMMER
4.   KÄRNTEN

     MMag. Dr. Meinrad Höfferer
     Wirtschaftskammer Kärnten

                                  49
DANKE AN UNSERE
     PARTNER!
     Mag. Dr. Michael Knaus
     TPA Steuerberatung
     T +386 1 520 86 60
     E michael.knaus@tpa-group.si
     W www.tpa-group.si/de

5.
     Dr. Markus Bruckmüller
     Partner, WOLF THEISS
     T +386 1 438 00 00
     E markus.bruckmueller@wolftheiss.com
     W www.wolftheiss.com

     MMag. Dr. Meinrad Höfferer
     Wirtschaftskammer Kärnten
     T +43 5 90 904 750
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