COVID-19 Situation in SLOWENIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER LAIBACH - Advantage Austria
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PROGRAMM 8. April 2020, 13:00 – 14:15 1. Aktuelles rund um Covid-19 in Slowenien 2. Wirtschaftliche Maßnahmen und steuerliche Themen 3. Rechtliche Aspekte 4. Sicht der Wirtschaftskammer Kärnten 5. Q&A 3
AKTUELLES RUND UM COVID-19 1. IN SLOWENIEN Dr. Peter Hasslacher Mag. Stefano La Croce AußenwirtschaftsCenter Laibach 4
BLITZUMFRAGE COVID-19: NIEDERLASSUNGEN IN SLOWENIEN - ENDERGEBNIS 87 % der Firmen betroffen Umsatzrückgang Liquiditätsprobleme Sind Sie von der Corona-Krise mit Ihrer Wieviel Umsatzrückgang erwarten Sie Wie gut kommen Sie mit Ihren Liquiditäts-Reserven bei Niederlassung in Slowenien betroffen? aufgrund der Corona-Krise (1. HJ 2020)? vermutetem Anhalten der Situation bis Ende Juni 2020 durch? Problemlos 7% Über 80 % 13% 13% 7% 13% Über 50 % 37% Ja Liquidität Firmenintern Über 30 % gesichert 27% Nein Über 10 % 56% 87% 40% Ohne zusätzliche Geringe Kredite Weiterführung Auswirkung des Betriebs nicht möglich 5
COVID-19: WAS BEDEUTET DAS FÜR ÖSTERREICH? SLOWENIEN BIP-Wachstum 2019: + 2,4 % Prognose Banka Slovenije Export-Wachstum 2019: + 8,5 % BIP-Rückgang bis -16 % Import-Wachstum 2019: + 10,9 % WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN MIT ÖSTERREICH • Ca. 5,5 Mrd. EUR Handelsvolumen • 9. wichtigster Exportmarkt für Österreich • Ca. 3,5 Mrd. EUR Direktinvestitionen • 1.000 Österreichische Niederlassungen, 25.000 Mitarbeiter • Rund 25.300 slowenische Pendler nach Österreich 6
DURCHGEFÜHRTE TESTS - VERGLEICH 30.669 Tests durchgeführt 1.092 Positive 111 Hospitalisierte 35 Intensivstation 40 Todesfälle Quelle: NIJZ, Stand 07.04.2020 7 Quelle: Our World in Data, Stand 07.04.2020
EINSCHRÄNKUNGEN DES ÖFFENTLICHEN LEBENS Stay-at-home Anordnung, Reduktion sozialer Kontakte Erlaubt: Berufliche Tätigkeit, gemeinsamer Transport von bis zu 5 Mitarbeitern zur Arbeitsstätte, land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Haupt- oder Nebenwohnsitzgemeinde Öffentliche Verkehrsverbindungen sowie Flugverkehr eingestellt • Ausnahmen: Charterflüge, Cargo und Post-Flugverkehr, Flüge aus humanitären & medizinischen Gründen Universitäten, Schulen und Kindergärten geschlossen Verbot aller Geschäfte und Dienstleistungen „in nicht alltagsnotwendigen Branchen“ (B2C) • Seit 3.4. wieder geöffnet: Gärtnereien, Baumschulen und Blumenläden Maskenpflicht und Handschuhe in geschlossenen öffentlichen Räumen (z.B. Supermarkt) 8
GRENZE AT-SI: PERSONENVERKEHR Gesundheitschecks an beiden Seiten der Grenze EINREISE SLOWENIEN • 14-tägige Quarantäne für slowenische sowie ausländische Staatsbürger; Details werden im Einzelfall vom Gesundheitsministerium festgelegt. Personen mit COVID-19 Symptomen werden isoliert. EINREISE ÖSTERREICH (BGBl. II Nr. 87/2020 idgF) • Personen müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das belegt, dass der molekularbiologische Test auf SARS- CoV-2 negativ ist (nicht älter als 4 Tage). • Alternativ 14-tägige Heimquarantäne: Einreise erlaubt für österreichische Staatsbürger und Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder Aufenthaltserlaubnis in Österreich. Durchreise durch Slowenien ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern Ausreise gesichert. Gilt nicht für Personen, die Slowenien aufgrund von Maßnahmen der Nachbarländer nicht verlassen können (betrifft aktuell serbische Bürger). 9
GRENZE AT-SI: GEWERBLICHER UND BERUFSVERKEHR Ausnahmen für WIRTSCHAFT Güterverkehr Keine Einschränkungen, internationale Lieferketten nicht unterbrochen, aber Temperaturmessungen z.B. an Grenze Spielfeld, teilweise Wartezeiten Pendler-Berufsverkehr Breiter Pendlerbegriff: beruflich veranlasste, regelmäßige Grenzüberschreitung Kopie des Arbeitsvertrages, Mitarbeiterausweis, Auftragsunterlagen, Firmenbuchauszug, „Pendlerbescheinigung“ gewerblicher Verkehr = Werkverkehr? Jedenfalls keine Ausnahme auf slowenischer Seite Empfehlung: „Pendlerbescheinigung“ Doppelbesitzer Landwirte, Winzer etc. mit landwirtschaftlichem Grund im jeweils anderem Land Formular „Erklärung zur Ein- und Durchreise“ an der Grenze 10
GÜTERVERKEHR Internationaler Güterverkehr nicht beschränkt Wochenend- und Feiertagsfahrverbote für LKWs über 7.5 Tonnen wurden aufgehoben Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten bei LKW-Fahrer: Maximale tägliche Fahrtdauer auf 11 Stunden verlängert (vorher 9 Stunden) Maximale wöchentliche Fahrtdauer auf 60 Stunden verlängert (vorher 56 Stunden) Maximale Fahrtdauer in zwei hintereinander folgenden Wochen auf 96 Stunden verlängert (vorher 90 Stunden) Mindestens 45-minutige Ruhepause nach 5,5 Stunden (vorher nach 4,5 Stunden) Tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt (vorher 11 Stunden) Wöchentliche Ruhezeit: nach 6 24-stundigen Perioden 11
SITUATION IM HAFEN KOPER Der Frachthafen in Koper implementiert strikte Hygienevorschriften, ist aber voll betriebsfähig und meldet aktuell keine Störungen. Im Falle eines Verdachtes auf Covid-19 übernimmt das Nationale Institut für öffentliche Gesundheit Täglich aktuelle Informationen auf www.luka-kp.si/eng/ 12
BLITZUMFRAGE: COVID-19 WIRTSCHAFTSMASSNAHMEN SLOWENIEN II Kurzarbeit Wirtschaftsmaßnahmen Slowenien Ist das Kurzarbeits-Modell der slowenischen Wie beurteilen Sie die Maßnahmen Regierung für Sie interessant? Wenn ja, der slowenischen Regierung?? wie viele Mitarbeiter können Sie dadurch halten? 10% Über 80 % 20% Sehr gut 23% Über 50 % Gut 44% Über 30 % 10% 30% Befriedigend 3% Genügend Alle Mitarbeiter müssen zur 10% Kündigung angemeldet werden. Nicht Genügend Keine Angabe dazu 30% 20% 13
BLITZUMFRAGE: COVID-19 WIRTSCHAFTSMASSNAHMEN SLOWENIEN III mehr Flexibilität des Arbeitsrechtes Reduzierung Keine der Bedingungen Schließung für staatliche der Produktion Mitfinanzierung wie z.B. ITA Kurzarbeit Finanzielle Unterstützung á la VORSCHLÄGE für Österreich Tourismus ausbezahlter Moratorium Fixbetrag für die pro Mitarbeiter Rückzahlung als Lohnersatz von Krediten 14
In Zusammenarbeit mit WIRTSCHAFTLICHE MASSNAHMEN UND 2. STEUERLICHE THEMEN Mag. Dr. Michael Knaus TPA Steuerberatung Barbara Miklavžin AußenwirtschaftsCenter Laibach 15
„ANTI-CORONA-PAKET 1” Gesamtwert • 3 Milliarden Euro • Europäische Union und Europäische Zentralbank Finanzierung • Anleihen mit Laufzeit von 3 und 9 Jahren in Höhe von 1,1 Mrd. EUR • 13. März 2020 bis 31. Mai 2020 Zeitraum • Am 15. Mai 2020 mögliche Verlängerung um 30 Tage ACHTUNG! Unternehmen, die die geplanten Maßnahmen in Anspruch nehmen, dürfen im Jahr 2020 keine Gewinnausschüttungen, Boni oder erfolgsabhängige Gehälter auszahlen. Ansonsten Rückzahlung aller vom Staat erhaltenen Beträge mit gesetzl. Verzugszinsen (8% p.a.). 16
ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN 17
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT – Corona Maßnahmen Obergrenze Erstattung : Arbeitslosengeld 862,50 EUR Obergrenze Ø Gehalt Gesamtkosten 3.129,26 2.036,16 16,1% SV DG 433,95 282,36 Bruttogehalt 2.695,31 1.753,80 Warten auf Arbeit: 80% vom Bruttogehalt Gesamtkosten 2.503,41 1.628,93 16,1% SV DG 347,16 225,89 Brutto 80% 2.156,25 1.403,04 Nettogehalt 1.386,66 955,46 Erstattung 40% 862,50 561,22 Ersparnis wegen "Warten auf Arbeit" 625,85 407,23 Erstattungsbetrag 862,50 561,22 Gesamtersparnis 1.488,35 968,45 in % der urspr. Gesamtkosten 47,56% 47,56% 18
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT – Corona Paket (1/3) • Begrenzung: • Durchschnittsbruttoeinkommen 2019 1.753,80 • Sozialversicherungsbeiträge DN 387,59 Maximaler Erstattungsbeitrag (77,90%) 1.366,21 77,90% • Befreiung der SV-Beiträge zw. 13. März und 31. Mai • Voraussetzung: • Umsatzrückgang im 1. Halbjahr 20% gegenüber dem Vorjahr • Umsatzwachstum im 2. Halbjahr geringer als 50% im Vergleich zur gleichen Periode im Vorjahr 19
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT - Corona Paket (2/3) Obergrenze Ø Gehalt 2019 Gesamtkosten 2.545,20 2.036,16 16,1% SV DG 352,95 282,36 Brutto 2.192,25 1.753,80 Nettogehalt 1.410,41 1.157,66 Warten auf Arbeit: 80% vom Bruttogehalt Gesamtkosten 2.036,16 1.628,93 16,1% SV DG 282,36 225,89 Brutto 80% 1.753,80 1.403,04 SV-Beiträge DN 387,59 310,07 Nettogehalt 1.157,66 955,46 Ersparnis Erstattung 100% 1.366,21 1.092,97 wegen "Warten auf Arbeit" (20%) 438,45 350,76 Entfall SV DG wegen warten auf Arbeit 70,59 56,47 Entfall SV Beiträge DG 282,36 225,89 Entfall SV Beiträge DN 387,59 310,07 Gesamtersparnis 2.545,20 2.036,16 20 in % der urspr. Gesamtkosten 100,00% 100,00%
KURZARBEIT / WARTEN AUF ARBEIT - Corona Paket (3/3) Mindestgehalt höheres Gehalt Gesamtkosten 5.805,00 16,1% SV DG 805,00 Brutto 5.000,00 Nettogehalt 2.922,57 Warten auf Arbeit: 80% vom Bruttogehalt Gesamtkosten 1.092,01 4.644,00 16,1% SV DG 151,43 644,00 Brutto 80% 940,58 4.000,00 SV-Beiträge DN 207,87 884,00 Nettogehalt 674,85 2.400,64 Ersparnis Erstattung 100% 732,71 1.366,21 wegen "Warten auf Arbeit" (20%) 235,15 1.000,00 Entfall SV DG wegen warten auf Arbeit 37,86 161,00 Entfall SV Beiträge DG 151,43 282,36 Entfall SV Beiträge DN 207,87 387,59 Ersparnis 1.365,02 3.197,16 in % der urspr. Gesamtkosten 100,00% 55,08% 21
WER IST BERECHTIGT? Berechtigte Arbeitgeber • Erstes Halbjahr 2020 min. 20% weniger Umsatz als 2019 (Schätzung) • Zweite Jahreshälfte 2020 max. 50% Umsatzwachstum im Vergleich zu 2019 Finanz prüft Jahresabschlüsse 2020 – Rückzahlungen vorgesehen Nicht berechtigte Unternehmen • Umsatz mehr als 70% aus Staatshaushalt • Finanzdienstleistungen: Banken und Versicherungen • Außenstände beim Finanzamt - mehr als 50 EUR • Unternehmen in Insolvenzverfahren 22
BEANTRAGUNG • Elektronisch beim slowenischen Arbeitsamt • 8 Tage nach Anordnung, spätestens bis 31.5.2020 WIE? • gilt rückwirkend ab 13.3.2020, wenn voraussichtlich bis 20. April 2020 beantragt wird UNTERLAGEN • Erklärung, Epidemie als Ursache Arbeitsamt • Anordnung zum vorübergehenden „Warten“ auf Arbeit • Wartezeit UNTERLAGEN • Optionen für frühzeitige Arbeitsaufnahme Arbeitnehmer • Höhe der Gehaltsentschädigung 23
SANKTIONEN - RÜCKZAHLUNG Pflichten des Arbeitgebers: • Auszahlung des Nettogehalts an Arbeitnehmer • Keine Anordnung von Überstunden; bei Bedarf müssen „wartende“ Arbeitnehmer aktiviert werden • Information an Arbeitsamt über rückkehrende Arbeitnehmer (max. 7 aufeinander folgende Tage) Bei Nichtbefolgung – Drohung einer 3-fachen Rückzahlung! 24
KRISENZULAGE Steuer- und beitragsfreie 200,- EUR für alle Mitarbeiter mit Gehalt bis 2.821,74 EUR brutto Beantragung: • FURS • REK-1-Formular - Einkommensart 1190 Ausgenommen sind: • Subjekte, die sich aus dem Staatshaushalt finanzieren • Banken und Versicherungen 25
BEFREIUNG PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGE Corona Paket (1/3) • Voraussetzungen: • Der Mitarbeiter arbeitet • Begrenzungen: • Dreifaches Mindestgehalt (940,58 EUR) 2.821,74 EUR • Ersparnis • 24,35% vom Bruttogehalt abz. Krisenzulage 26
BEFREIUNG PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGE (Obergrenze) - Corona Paket (2/3) Obergrenze Befreiung Ersparnis Gesamtkosten Dienstgeber 3.276,04 100% 2.788,95 85,13% 487,09 SV-Beiträge DG (7,25%) 204,58 204,58 Pensions.vers. DG (PIZ 8,85%) 249,72 Bruttogehalt 2.821,74 abzügl. SV-Beiträge sonstige 6,6% -186,23 186,23 abzügl. Pensionvers. DN 15,5% -437,37 Einkommensteuer* -424,85 424,85 Nettogehalt 1.773,29 1.773,29 Krisenzulage 0,00 200,00 Nettogehalt Dienstnehmer 1.773,29 54,13% 1.973,29 111,28% Pens.versich.beiträge gesamt 687,09 * Allgemeiner Absetzbetrag iHv 291,67 EUR berücksichtigt 27
BEFREIUNG PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGE (Obergrenze) - Corona Paket (3/3) Ø Gehalt 2019 Befreiung Ersparnis Gesamtkosten Dienstgeber 2.036,16 100% 1.809,11 88,85% 227,05 SV-Beiträge DG (7,25%) 127,15 127,15 Pesions.vers. DG (PIZ 8,85%) 155,21 0,00 Bruttogehalt 1.753,80 1.753,80 abzügl. SV-Beiträge sonstige 6,6% -115,75 -115,75 abzügl. Pensionvers. DN 15,5% -271,84 0,00 Einkommensteuer* -208,54 -208,54 Nettogehalt 1.157,67 1.157,67 Krisenzulage 0,00 200,00 Nettogehalt Dienstnehmer 1.157,67 56,86% 1.357,67 117,28% Pensionsversicherungsbeiträge gesamt 427,05 * Allgemeiner Absetzbetrag iHv 291,67 EUR berücksichtigt 28
MONATLICHES GRUNDEINKOMMEN: Selbstständige und Landwirte Alle, die mindestens bis 13. März 2020 in Betrieb waren: • März - 350 EUR • April und Mai – jeweils 700 EUR Berechtigte – mit Umsatzrückgang: • mind. 25% im März 2020 gegenüber Februar 2020 • mind. 50% im April und Mai 2020 gegenüber Februar 2020 Antrag: • FURS - eDavki-Portal • Erklärung zu Umsatzrückgang 29
MASSNAHMEN STEUEREINHEBUNG (1/2) Fristverschiebungen • Veröffentlichung von Jahresabschlüssen beim AJPES • Einreichung von Körperschaftsteuererklärungen • Einreichung „gewerbliche Einkünfte“ (Dohodki iz dejavnosti) • Abweichendes Wirtschaftsjahr • Einkommensteuererklärung: 30.6 / 31.8 30
MASSNAHMEN STEUEREINHEBUNG (2/2) Antragsgebundene Steuerstundung / Ratenzahlung • Dauer der Stundung • Fristverkürzung zur bescheidmäßigen Erledigung • Stundungskosten Grundvoraussetzung: „Verlust der Möglichkeit zur Erzielung von Umsatzerlösen aufgrund der Epidemie“ vs „Vermeidung der schlimmer Entstehung wirtschaftlicher Schäden“ Voraussetzungen • Erläuterung des Erfordernisses bei der Antragstellung • Nachweise 31
LIQUIDITÄTSPLANUNG (1/2) Allgemeines • Entscheidung über Kurzarbeit / Warten auf Arbeit • Befreiung Pensionsversicherungsbeiträge 24,35% des Bruttogehalts abz. Krisenzulage • Keine Leistung der 4+5 / KÖST-VZ 5 • Keine Leistung der 4+5 / EST-VZ • Keine Boni, keine Gewinnausschüttung! • Stundungsvereinbarungen mit Banken • Vereinbarungen Mietreduktionen • Vertragsauflösung • Insolvenz Insolvenz: Unwiderlegbarer Insolvenztatbestand: Verzugs bei Gehaltszahlungen von mehr als einem Monat nach Erhalt der Erstattungsbeträge Setzung von Maßnahmen: spätestens 1 Monat nach Beendigung der Corona-Maßnahmen (31.5.2020 bzw Verlängerung um ein Monat) 32
LIQUIDITÄTSPLANUNG (2/2) Fristenfalle • Stundungsanträge • Erstattungsbeträge Kurzarbeit Kurzarbeit ab dem 13.3.2020: Innerhalb von 8 Tagen nach Inkrafttreten Kurzarbeit ab Inkrafttreten 2 Corona Paket: Spätestens zum 31.5.2020 • Meldepflicht Arbeitsamt vor dem Aufruf zur Arbeit • Mitteilungspflicht FURS bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für Ersatzleistungen bei Feststellung, Rückzahlungsverpflichtung 33
BILANZIELLE FRAGESTELLUNGEN • Stundung Kreditverträge Jahresabschlüsse: 2019 / 2020 Ausweis des kurzfristigen Teils der Rückzahlungsverpflichtungen Behandlung Bearbeitungsgebühren • Mietreduktionen Linearisierung von Mieten Gegebenenfalls IFRS 16 • Corona-Rückstellung • Forderungswertberichtigungen 1% der Umsatzerlöse aritm. Mittel der der steuerlich anerkannten Abschreibungen der letzten 3 Jahre • Aktive Steuerlatenz • Going Concern 34
In Zusammenarbeit mit RECHTLICHE ASPEKTE 3. Dr. Markus Bruckmüller Partner, WOLF THEISS Žiga Simončič AußenwirtschaftsCenter Laibach 35
GEWERBE - EINSCHRÄNKUNGEN Verbot aller Geschäfte und Dienstleistungen B2C „in nicht alltagsnotwendigen Branchen“ (seit 16.3.) • Ausnahmen: Handel mit Lebensmittel, Arznei– & medizinischen Hilfsmitteln, Lebensmittelverkauf ab Hof, Lebensmittelmärkte, Apotheken, Banken, Post, Versanddienste, Tankstellen, Geschäfte für landwirtschaftlichen Bedarf, DL für die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit & Sicherheit (z.B. Kommunaldienstleistungen, Hausverwaltung) • Tiernahrungsläden (seit 20.3.) • Gärtnereien, Baumschulen und Blumenläden (seit 20.3 bzw. 3.4.) • Bauarbeiten sind außerhalb von Wohngebieten erlaubt – Bauarbeiten auf unbewohnten Baustellen, Häusern oder Wohnungen, bei deren Umsetzung sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu den Verbrauchern möglich ist 36
GEWERBE – SCHUTZMASSNAHMEN Anweisungen des Nationalen Instituts für die öffentliche Gesundheit (NIJZ) allgemeine Hygieneschutzmaßnahmen: regelmäßiges Händewaschen, nicht krank arbeiten, Schutzmasken und Handschuhe tragen mindestens 1,5 Meter Abstand halten, 20 m2 pro Kunde, regelmäßige Säuberung der Geschäftsräume Büro: rationale Organisation der Arbeit, Arbeitgeber muss Sicherheit & Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten (1,5 Meter Abstand) Produktion und Lager: Schichtarbeit, zusätzliche Pausen, damit sich Mitarbeiter nicht begegnen Erlaubt: Gemeinsamer Transport von bis zu 5 Mitarbeitern zur Arbeitsstätte Im Falle eines infizierten Mitarbeiters: Arbeitgeber benachrichtigen bzw. sofort den Arbeitsplatz verlassen Heimquarantäne für mindestens 14 Tage Grundreinigung der Geschäftsräume andere Mitarbeiter im Betrieb sollen ihren Gesundheitszustand beobachten https://www.nijz.si/sl/navodila-za-delovne-organizacije-v-zvezi-z-novim-koronavirusom-sars-cov-2 37
ARBEITSRECHT Aktuelle Neuheiten in zwei COVID-19-Gesetzen • Gesetz über Interventionsmaßnahmen bei Gehältern und Beiträgen Zakon o interventnih ukrepih na področju plač in prispevkov (ZIUPPP) (Amtsblatt 36/2020, in Kraft getreten am 29.3.2020) • COVID-19 Gesetz Neu Gesetz über Interventionsmaßnahmen zur Einschränkung der COVID-19 Epidemie und zur Milderung ihrer Folgen für Staatsbürger und die Wirtschaft • erlassen am 2.4.2020, voraussichtliches Inkrafttreten: 11.4.2020 38
Welche Arten der Arbeit / Freistellung stehen zur Verfügung? a) Anordnung der Arbeit im "Home Office" Außer in zuvor genannten Bereichen, kann weiter gearbeitet werden; gesamter B2B-Bereich, Produktionsbetriebe, etc. • Unter außerordentlichen Umständen kann Arbeitgeber "Home Office" einseitig anordnen, für die Dauer der außerordentlichen Umstände • Anzeigepflicht an das Arbeitsinspektorat (gp.irsd@gov.si) • Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist • Grundsätzlich: Risikobeurteilung vorab. In der Praxis genügt es bei wenig risikogeneigten Tätigkeiten, entsprechende Richtlinien auszugeben 39
b) Anordnung von Urlaub • Grundsätzlich nicht einseitig möglich – nur im Einvernehmen mit Arbeitnehmer • Verschiebung des "Kollektivurlaubs" (Schließung Betrieb / Produktion) nach vorne ist zulässig, ein Teil des Urlaubs für den Sommerurlaub muss erhalten bleiben c) Sonstige Freistellung: "Warten auf Arbeit" mit 80% Lohnfortzahlung Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen für max. 6 Monate im Kalenderjahr Arbeitnehmer (schriftlich) anweisen, zuhause auf Arbeit zu "warten". Der Arbeitgeber zahlt 80% des Lohns weiter. • Das COVID-19 Gesetz neu ermöglicht, einen wartenden Arbeitnehmer max. 7 Tage / Monat zu beschäftigen • Gemäß COVID-19 Gesetz neu kann die Lohnfortzahlung vom Staat übernommen werden • Mitarbeiter zwischen der Arbeit und dem Warten zu "rotieren„ wurde aufgegeben 40
d) Keine Arbeitsleistung wegen "höherer Gewalt" Das Arbeitsrecht sieht reduzierte Lohnfortzahlung von 50% (mind. 70% des Mindestgehalts) vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund "höherer Gewalt" nicht zur Arbeit erscheinen – dies wurde angewandt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, den Mitarbeiter zu beschäftigen (zB wegen behördlich angeordneter Schließung) – nunmehr auch wegen Betreuung von Kindern etc. • Mit dem COVID-19 Gesetz Neu wird die Lohnfortzahlung für die Zeit der COVID-19 Maßnahmen generell erhöht auf 80%. Diese Erhöhung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Erstattung vom Staat beantragt oder nicht! • Die Lohnfortzahlung kann vom Staat übernommen werden. 41
VERTRAGSRECHT • Die Aussetzung der jeweiligen Verpflichtungen richtet sich grundsätzlich nach dem abgeschlossenen Vertrag (Mietvertrag, andere Dauerschuldverhältnisse etc.) und nach ev. spezifischen Vorschriften, zB für Verbraucher. • Bei Mietverträgen gibt es keine Bestimmung, die dem § 1104 ABGB entsprechen • kein Mietzins, wenn Bestandgegenstand wegen Seuche nicht benutzt werden kann • Welche rechtlichen Argumente könnte eine Vertragspartei nutzen? Unmöglichkeit der Leistung Wegfall der Geschäftsgrundlage Höhere Gewalt (višja sila) 42
a) Unmöglichkeit der Leistung • Unmöglichkeit der Vertragserfüllung – veränderte Umstände eingetreten (behördliche Maßnahmen wegen COVID-19) • Andere Partei kann von der Verpflichtung befreit werden / bei Teil-Unmöglichkeit: Rücktritt / verhältnismäßige Anpassung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (Art 116 des Schuldgesetzbuches) b) Wegfall der Geschäftsgrundlage • Auflösung des Vertrages - wenn Geschäftsgrundlage entfällt • wesentliche geänderte Umstände nach Vertragsschluss – Erfüllung einer Partei ist unmöglich / Zweck nicht erreichbar • andere Vertragspartei kann aber anbieten - Vertrag nach Billigkeit anzupassen – Vertrag bleibt aufrecht (Art 112 des Schuldgesetzbuches) c) Höhere Gewalt (Višja sila) • Wenn ein Umstand eingetreten ist, der außerhalb der Einflusssphäre einer Person liegt und dessen Effekt weder vorhergesehen oder abgewendet werden konnte 43
Mietverträge – können Mieter kündigen /Reduktion verlangen - bei Sach- oder Rechtsmangel • Umstritten - ob öffentlich-rechtliche Beschränkungen - Sach- oder Rechtsmangel darstellen • Mieter Argument - öffentlich-rechtliche Beschränkung – Rechtsmangel -> noch nicht judiziert • Mögliche Grundlage für Mietreduktion: Art 617(2) Schuldgesetzbuch analog: • Mietgegenstand - teilweise vernichtet oder beschädigt - Mieter vom Vertrag zurücktreten / Vertrag aufrecht halten und angemessene Mietreduktion verlangen Gestaltungsrecht des Mieters, Vertrag bleibt aufrecht Fristen für gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sind gehemmt • Exekutionsverfahren sind unterbrochen Eventorganisationen - Rückerstattung der Vorschusszahlungen – sonst ungerechtfertigte Bereicherung - Klage Reiseverträge - Grundsätzlich gilt Rückerstattung der Vorschußzahlungen / Vorauszahlungen • Konsument kann von Paketreiseverträgen zurücktreten - alle Zahlungen müssen binnen 14 Tage Rückerstattet werden • EU Ebene: Idee für die Gründung eines Garantiefonds für die Unterstützung der Tourismusbranche 44
RECHTE VON SCHULDNERN I Stundung der Bankkredite Kreditnehmer - bei Banken - 12-monatiges Moratorium beantragen • Zinsen laufen weiter - werden nicht verrechnet Kreditnehmer - keine Dividenden ausschütten und Bonuszahlungen an die Geschäftsführung / erfolgsabhängige Gehälter an Angestellte zahlen. Staatliche Garantie für: Im Allgemeinen: Betrag in Höhe von 25 Prozent der Summe von zwölf monatlichen Raten, die während der vereinbarten Dauer des Moratoriums fällig würden; In Bezug auf Kreditnehmer, die von Regierungsverordnungen betroffen sind / natürliche Personen: Betrag in Höhe von 50 Prozent der Summe von zwölf monatlichen Raten, die während des vereinbarten Zeitraums des Moratoriums fällig würden. neue Kreditverträge die nach dem Interventionsgesetz geschlossen wurden, um den durch die Epidemie verursachten Liquiditätsbedarf zu decken. UE ist die Garantie für den betreffenden Zeitraum ebenfalls mit 25% oder 50% des Kreditbetrags begrenzt. Kreditvertrag muss bestimmte Klauseln enthalten (pari passu; negative pledge; kein cross-default). Geltendmachung der Garantie erfolgt über die SID Banka. 45
RECHTE VON SCHULDNERN II Änderungen des Insolvenzrechts Keine unverzügliche Antragspflicht bei Insolvenz wegen COVID-19-Epidemie Dies wird vermutet bei Tätigkeiten, die aufgrund behördlicher Maßnahmen eingestellt wurden Schuldner – Beantragung viermonatige Aussetzung der Entscheidung über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wenn Gläubiger Konkurs beantragt haben (statt 2 Monaten) Fristen – für Kapitalerhöhungen / für Verpflichtungen aus bestätigten Zwangsvergleichsverfahren werden verlängert. Die Nichtzahlung von Gehältern nach Beantragung einer Beihilfe nach dem Interventionsgesetz stellt nun eine automatische Insolvenzvermutung dar, die nicht angefochten werden kann. Die Umsetzung von Vollstreckungsbeschlüssen wird in allen Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. 46
VERGABERECHT Erhöhung der relevanten Schwellen: Schwelle für Waren u. Dienstleistungen: Erhöhung von EUR 20.000 -> EUR 40.000; Schwelle für Bauleistungen: Erhöhung von EUR 40.000 -> EUR 80.000 (jeweils bis 15.11.2020); Art 66 Abs 4 des Vergabegesetzes (ZJN-3) Ausschreibung durch Gemeinden - wurde bis 15.4.2021 ausgesetzt Keine Pönalen: Vertragsstrafen für Leistungsverzug wurden ausgesetzt ausgenommen für Lieferungen von Schutzausrüstung für Bekämpfung der Epidemie vertraglichen Fristen werden für den Zeitraum der Dauer der Epidemie verlängert 47
Vorgesehene Maßnahmen „ANTI-CORONA-PAKET 2“ Urlaub in mehreren Teilen Verzögerung der Bürokratieabbau Wertpapiere für Reisebüros Kurzarbeit Mehrwertsteuerzahlungen Liquiditätsdarlehen Verlängerung der Krisenzulagen Aufschub der Factoring Maßnahmen um 3 Monate Verbrauchsteuern Home Office Anmeldungen günstige Kredite für KMU Verlängerung der Mehrwertsteueränderungen Arbeitserlaubnisse für für Übernachtungen und Garantiesysteme Tourismus Fonds ausländische Arbeitnehmer Lebensmittel Reduzierung der Saisonarbeit Versicherungsprämien Mieten Mitfinanzierung Vereinfachung der Verfahren bei FURS 48
SICHT DER WIRTSCHAFTSKAMMER 4. KÄRNTEN MMag. Dr. Meinrad Höfferer Wirtschaftskammer Kärnten 49
DANKE AN UNSERE PARTNER! Mag. Dr. Michael Knaus TPA Steuerberatung T +386 1 520 86 60 E michael.knaus@tpa-group.si W www.tpa-group.si/de 5. Dr. Markus Bruckmüller Partner, WOLF THEISS T +386 1 438 00 00 E markus.bruckmueller@wolftheiss.com W www.wolftheiss.com MMag. Dr. Meinrad Höfferer Wirtschaftskammer Kärnten T +43 5 90 904 750 E meinrad.hoefferer@wkk.or.at W https://wko.at/ktn/ HABEN SIE FRAGEN? 50
NEWSLETTER DES AC LAIBACH Täglich Top-Aktuelle Informationen über die Lage und Maßnahmen in Slowenien Anmeldung: laibach@wko.at wko.at/aussenwirtschaft/si Covid-19 Info-Point: wko.at/corona ADVANTAGE AUSTRIA Slovenija ADVANTAGE AUSTRIA Slovenia 51
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