Vermittlungsbudget (VB) - Jobcenter Dortmund
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Handlungsleitfaden Vermittlungsbudget (VB) § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V. m. § 44 SGB III gültig ab 31.01.2018 Seite 1
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Intention und Rechtsgrundlage des Handlungsleitfadens 3 2. Grundsätze und Umfang der Förderung 4 3. Zielgruppe 5 4. Dokumentationserfordernisse 5 5. Verfahrenshinweise zur Antragstellung 6 6. Förderung im Rahmen der Anbahnung 6 6.1 Bewerbungskosten 6 6.2 Reise- und Übernachtungskosten zum Vorstellungsgespräch 7 6.3 Reisekosten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III 7 7. Förderung im Rahmen der Aufnahme 7 7.1 Fahrkosten für Pendelfahrten 7+8 7.2 Kosten der getrennten Haushaltsführung 8 7.3 Kosten für den Umzug 8+9 7.4 Erwerb von Personenkraftwagen 9+10 7.5 Förderung von Führerscheinen 10+11+12 7.6 Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände 12 7.7 Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme 12 8. Förderung im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme 12 8.1 Unterstützung der Persönlichkeit 13 8.2 Erwerb von Berechtigungen und Nachweisen 13+14 8.3 sonstige Kosten 14 9. Abgrenzung zu anderen Leistungen 14+15 10. Auszahlung von Leistungen / Barzahlungen 15+16 11. Haushaltsteam 16 12. Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer 16 Anlage 1 – Muster Abtretungserklärung 17 Anlage 2 – Beispiele, die eine Kostenübernahme aus dem VB ausschließen 18 Seite 2
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Ermessenslenkende Weisungen (ELW) zum Vermittlungsbudget Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Handlungsleitfaden durchgängig nur die männliche Schreib- weise verwendet. Weibliche Leserinnen / Mitarbeiterinnen etc. sind selbstverständlich gleichermaßen angesprochen. 1. Intention und Rechtsgrundlage des Handlungsleitfadens Mit dem Vermittlungsbudget (VB) wird den Integrationskräften (IFK) ein Instrument zur Verfügung ge- stellt, mit dem sie erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) verschiedene Hilfestellungen im Einzel- fall zur Anbahnung (bezieht sich auf das gesamte Bewerbungsverfahren vor Aufnahme einer sozialversiche- rungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer schulischen Ausbildung) oder Aufnahme (Zusage bzw. Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers für die sozialversicherungspflichtige Beschäf- tigung bzw. die schulische Ausbildung liegt vor) … in Deutschland sowie innerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz geben können (siehe Punkt 10 der FH). Dieser Handlungsleitfaden trifft ermessenslenkende Weisungen in Bezug auf die häufigsten Fallgestaltungen, die aus dem VB erstattet werden können. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich, da immer im Einzelfall im Rahmen des Ermessens zu entscheiden ist, ob die vom eLb beantragte Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung oder einer schulischen Ausbildung dient. Leistungen aus dem VB sind daher immer flexibel und bedarfsgerecht zur Unterstützung des Einzelfalls zu erbringen. Der Handlungsleitfaden gibt eine Richtlinie vor, die es den IFK ermöglicht, innerhalb des Job- centers Dortmund einheitliche Entscheidungsmaßstäbe anzuwenden. Es steht im Vordergrund, ob und welche Unterstützung zur Überwindung von Integrations- hemmnissen erforderlich sind, und nicht, welche Leistungen nach diesem Handlungsleitfaden vom eLb beantragt werden können. Die Entscheidung über die Förderungen aus dem VB trifft die IFK (siehe Punkt 4). Die Förderung aus dem VB leitet sich aus § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III ab. Die Fachlichen Weisungen für den Geltungsbereich SGB II vom 20.09.2017 sind zu beachten. https://www.baintranet.de/011/004/004/009/Documents/Weisung-201709009-Anlage-1.pdf Weiterhin sind die Ausführungen der „Gemeinsamen Erklärung des BMAS und der Länder“ - insbe- sondere in Bezug auf die Prüfung vorrangiger Leistungsträger oder bei Fragen hinsichtlich der Ab- grenzung zu anderen Leistungsarten - zu beachten. Seite 3
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden 2. Grundsätze und Umfang der Förderung Es sind Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Integration erforderlich sind. Zusätzlich können seit dem 01.08.2016 auch Leistungen zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit bis zu 6 Monate nach Beschäftigungsaufnahme erbracht werden (siehe § 16g Abs. 2 SGB II sowie Fachliche Weisungen, Punkt 1.4 Absatz 4). Diese Leistungserbringung ist sowohl bei Wegfall der Hil- febedürftigkeit als auch bei weiterem Bestehen möglich. Die Förderung aus dem VB ist ausschließlich als Zuschuss zu gewähren. Bei der Entscheidung zur Gewährung der Leistung dem Grunde nach und zur Höhe und Dauer sind die nachfolgenden Tatbestände zu berücksichtigen bzw. anzurechnen: Mit den Leistungen aus dem VB müssen sich die Eingliederungschancen des eLb deutlich verbessern, indem die individuellen Handlungsbedarfe zielgerichtet und bedarfsorientiert ab- gebaut und die Erreichung der Eingliederungsziele unterstützt werden. Leistungen aus dem VB sind immer in jedem Einzelfall zu prüfen. Zur Prüfung gehört u.a. die Entscheidung über die Notwendigkeit der Förderung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Entscheidung über die Notwendigkeit beinhaltet immer auch die Einschätzung, ob der eLb die Kosten nicht selbst tragen kann. Sollte sich durch die Förderung aus dem VB ein zusätzlicher privater Nutzen für den eLb er- geben, ist dies beim Umfang der Förderung zu berücksichtigen. Andere Leistungsträger (z.B. Arbeitgeber) dürfen gleichartige Leistungen nicht erbringen oder zur Übernahme der beantragten Förderung verpflichtet sein. Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot der anderen im SGB II und SGB III zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten. Bei jeder Förderung aus dem VB muss sich die IFK glaubhafte Nachweise der entstanden Kosten vor- legen lassen. Diese glaubhaften Nachweise können unter anderem sein: Bewerbungen (bei pauschaler Erstattung – Vordruck aus BK Vorlage (SGB II VB 1a)) Nachweis des Arbeitgebers über erfolgtes Vorstellungsgespräch Quittungen / Kaufbelege / Abrechnungen Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen (KEBest) DA 6 müssen diese zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich im Original vorgelegt werden. Hinweis eAkte Die eingereichten Originale werden vom Scandienstleister an die eAkte überführt. Die Originale wer- den nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Wochen vernichtet. Soweit der eLb diese für eige- ne Zwecke weiterhin benötigt (z.B. Kaufvertrag PKW), so erstellt die IFK eine Kopie im Sinne der KEBest und leitet nur die Kopie dem Scandienstleister zu. Weitere Einzelheiten zur eAkte regelt das Benutzerhandbuch. Seite 4
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden 3. Zielgruppe Grundvoraussetzung zur Förderung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III ist die festgestellte Hilfebedürftigkeit nach den Regelungen der §§ 7 ff. SGB II und damit die Zugehörigkeit zum Rechtskreis SGB II. Es können auch eLb in Beschäftigungsverhältnissen („Ergänzer“) gefördert werden, die zur Beseiti- gung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit eine andere sozialversicherungspflichtige Beschäfti- gung aufnehmen. Ebenfalls können selbständige Alg-II-Bezieher, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anstreben, mit dem VB gefördert werden. Keine Leistungen aus dem VB können eLb erhalten, die eine nicht sozialversicherungspflichtige Be- schäftigung suchen oder aufnehmen (s. dazu Pkt.9 des Handlungsleitfadens): z.B. als Beamter oder Beamtenanwärter Minijobs Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II (FAV) Weiterhin können keine Leistungen aus dem VB für eLb erbracht werden, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen möchten. Für diese eLb können Leistungen nach § 16c SGB II erbracht werden. 4. Dokumentationserfordernisse / Mitzeichnung TL Im Beratungsgespräch und der sich anschließenden Dokumentation in VerBIS sind folgende Sach- verhalte zu berücksichtigen: Handlungsbedarf / Notwendigkeit im Rahmen der Standortbestimmung strategisches Vorgehen (Passgenauigkeit, Erfolgsaussicht) Grundsätze der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Eigenleistungsfähigkeit des eLb Die Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung oben angebrachter Punkte als Beratungsver- merk mit Betreff: „Beratung VB“ mit Stichwort zu/r der/den Förderungsart/en entsprechend der Festle- gungen aus der Eingliederungsvereinbarung (EinV) zu dokumentieren. Hinweise: Ein Beratungsvermerk - „Entscheidung erfolgt gemäß Fachlicher Hinweise oder VB Handlungsleitfa- den“ – reicht nicht aus. Zur Einhaltung der Dokumentationsstandards sind die Formulierungshilfen zu verwenden (siehe MuI Ablage Formulierungshilfen_VerBIS). Alle Entscheidungen über 1.000,00 Euro, Entscheidungen zu „sonstigen Kosten“ (siehe Punkt 8.3) sowie Entscheidungen, die über die im Handlungsleitfaden festgelegten Richtwerte hinausgehen, sind zudem der zuständigen Teamleitung zur Kenntnisnahme und Mitzeichnung (Bestätigung durch Hand- zeichen und Datum) vorzulegen. Seite 5
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden 5. Verfahrenshinweise zur Antragstellung Eine Förderung aus dem VB kann nur erbracht werden, wenn sie i.S.d. § 37 SGB II vom eLb bean- tragt wurde. Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die er- kennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. In der Verfahrensabwicklung muss bei formloser An- tragstellung unverzüglich ein Formantrag (VB-Antrag aus BK Ablage) nachgeholt werden. Die Antragstellung soll immer vor Eintritt des leistungsbegründen Ereignisses (z.B. Datum der Bewer- bung, Tag des Vorstellungsgespräches, Arbeitsaufnahme) erfolgen. Verspätet gestellte Anträge kön- nen nur berücksichtigt werden, soweit der eLb keine Möglichkeit hatte, bereits früher sein Antragsbe- gehren zu bekunden (z.B.: Arbeitsaufnahme kurzfristig am Freitagnachmittag möglich – eLb kann bei der IFK erst am darauffolgenden Montag vorsprechen). 6. Förderung im Rahmen der Anbahnung (einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung) Zur Anbahnung gehören alle Aktivitäten, die notwendig sind, die Aufnahme eines sozialversiche- rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der schulischen Ausbildung zu unterstützen. Dem- nach können Kosten übernommen werden, die die Vermittlungssituation des eLb verbessern oder In- tegrationsfortschritte erzielen, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Für das Jobcenter Dortmund werden in diesem Zusammenhang nachfolgend die am häufigsten anfal- lenden Fallgestaltungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab festgelegt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. 6.1 Bewerbungskosten Umfang, Art und Weise sowie die Strategie der Bewerbungsaktivitäten sind mit dem eLb im Rahmen der EinV festzulegen. Ab erstmaliger Antragstellung werden alle nachfolgenden Bewerbungskosten im Rahmen ei- ner Jahresfrist festgehalten (z.B. 01.04.2018 bis 31.03.2019). Innerhalb der Jahresfrist ist ein Richtwert in folgender Höhe vorgesehen: 260,00 Euro Eine Abweichung vom Richtwert ist im Einzelfall möglich und in VerBIS zu dokumentieren. Die Entscheidung zur Abweichung vom Richtwert trifft die IFK in Absprache mit der Teamleitung (Mitzeichnung TL erforderlich). Für jede schriftliche Bewerbung ist eine pauschale Erstattung in folgender Höhe vorgesehen: 5,00 Euro Ein Nachweis mit Originalbelegen ist nicht erforderlich. Der eLb reicht lediglich den Nachweis der Bewerbungskosten (pauschalierte Erstattung) anhand der BK-Vorlage (SGB II VB 1a) ein. Soweit eine pauschale Erstattung bei besonderen Berufsgruppen nicht möglich ist, da hier höhere Kosten für Bewerbungsunterlagen anfallen, ist eine Erstattung möglich, soweit die ent- standenen Kosten mit Originalbelegen glaubhaft nachgewiesen werden können. Die Ausfüh- rungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entsprechend. Seite 6
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden 6.2 Reise- und Übernachtungskosten zum Vorstellungsgespräch Grundsätzlich können Reisekosten für Hin- und Rückfahrt in Höhe des Betrages berücksich- tigt werden, der bei der Benutzung des zweckmäßigsten, regelmäßig verkehrenden, öffentli- chen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse anfällt. Innerhalb des Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR) ist das jeweilige Ticket des Nahverkehrs zu bewilligen (z.B. Einzelticket), wobei von der IFK auch das Vorhandensein eines Sozialtickets überprüft werden muss. Bei Fahrten innerhalb von Deutschland sind Spar- und Normalpreise der Bahn zu berücksich- tigen (immer mit Ausdruck bzw. Kostenvoranschlag – Internet, Fahrkartenautomat, Fahrkar- tenschalter). Sitzplatzreservierungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. Die Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist bei Erforderlichkeit im Einzelfall möglich (z.B. keine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und in VerBIS zu dokumentieren. Pro vollem gefahrenen Kilometer wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro erstattet. Die Überprüfung der Entfernung erfolgt mittels Routenplaner (Empfehlung „falk“), wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeits-/Ausbildungsstelle berück- sichtigt wird. Dabei ist eine Toleranz der Kilometerangaben im Antrag des eLb und der Anga- ben im Routenplaner von 10 Prozent als unkritisch anzusehen, damit etwaige Zeitersparnisse und/oder günstigere Wegeverhältnisse mit berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Abweichung müssen vom eLb in seiner Antragstellung begründet werden und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der IFK. Sofern im Rahmen des Vorstellungsgespräches aufgrund der großen Entfernung eine Über- nachtung erforderlich ist, kann für die entstehenden Übernachtungskosten maximal ein Betrag in Höhe von 60,00 Euro pro Übernachtung übernommen werden. Die Originalrechnungen / Belege sind dem Antrag beizufügen bzw. bei einer Bewilligung im Voraus vom eLb nachzureichen. Die Ausführungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entspre- chend. 6.3 Reisekosten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Absatz 4 SGB III Die Reisekosten zur Meldeaufforderung oder zum Termin bei der IFK sind nach § 309 Absatz 4 SGB III zu erstatten. Dabei finden die Regelungen zu 6.2 analog Anwendung. Als Antrag ist der entsprechende Vordruck im BK-Browser zu verwenden. 7. Förderung im Rahmen der Aufnahme (einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung) Für das Jobcenter Dortmund werden im Rahmen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung die am häufigsten anfallenden Fallgestaltungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab nachfolgend festgelegt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. 7.1 Fahrkosten für Pendelfahrten Die IFK prüft und dokumentiert, ob unter Einbeziehung der Eigenleistungsfähigkeit des eLb eine Erstattung von Fahrkosten zum Erreichen der neuen Arbeitsstelle erforderlich ist. In der Regel sollte eine Erstattung von Fahrkosten nur bei auswärtiger Arbeitsaufnahme erfolgen, Seite 7
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden wobei im Einzelfall davon abgewichen werden kann (z.B. Wohnsitz in Dortmund Mengede – Arbeitsaufnahme in Syburg). Bei der Prüfung sollte auch berücksichtigt werden, ob unter Einbeziehung der Entfernung zur neuen Arbeitsstelle eventuell eine getrennte Haushaltsführung (siehe auch Punkt 7.2) oder ein Umzug (siehe auch Punkt 7.3) die geeignetere Alternative darstellt. Soweit Pendelfahrten übernommen werden, ist dies maximal bis zur Höhe des Betrages möglich, der bei getrennter Haushaltsführung erstattet werden kann (340,00 Euro pro Monat). Der maximale Förderzeitraum für Pendelfahrten beträgt: 3 Monate Die Berechnung der Fahrkostenerstattung erfolgt analog der Prüfung unter Punkt 6.2 (Reise- kosten zum Vorstellungsgespräch). Besonderheit Zeitarbeitsfirmen: In der Regel sind nur die Fahrkosten bis zum Sitz der Zeitar- beitsfirma erstattungsfähig. Die zusätzlichen Fahrten zwischen Zeitarbeitsfirma und (wech- selnder/n) Einsatzstelle/n müssen grundsätzlich von der Zeitarbeitsfirma erstattet werden. Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB. 7.2 Kosten der getrennten Haushaltsführung Soweit der eLb seinen Hauptwohnsitz in Dortmund zunächst beibehält und am neuen Ein- satzort seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Zweitwohnsitz anmietet, können Kosten der getrennten Haushaltsführung bewilligt werden. Es werden beide Mietverträge (Hauptwohnsitz und auswärtige Wohnung) benötigt. Der maximale Förderzeitraum beträgt: 3 Monate Die maximale Förderung pro Monat beträgt: 340,00 Euro Die Kostenübernahme hat nur bei auswärtiger Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die auswärtige Arbeitsstelle sollte zudem grundsätzlich außerhalb des Tagespendelbereiches i.S.d. § 140 Abs. 4 SGB III liegen. Innerhalb des Tagespendelbereiches sollten dem eLb nur Kosten für Pendelfahrten erstattet werden (siehe Punkt 7.1). 7.3 Kosten für den Umzug Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können die Umzugskosten bei Notwendigkeit des Umzuges übernommen werden. Der eLb muss drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen vorlegen. Die maximale Förderung beträgt: 2.500,00 Euro Grundsätzlich werden die Kosten für den Umzug per Abtretungserklärung des eLb direkt mit dem Umzugsunternehmen abgerechnet. Die IFK klärt die Abtretung bereits mit Antragstellung und händigt den entsprechenden Vordruck aus (siehe Anlage 1). Im Bewilligungsbescheid an den Kunden geht anschließend die Abtretung hervor. Eine Abrechnung erfolgt anhand der Abgabe der Originalrechnung des Umzugsunternehmens. Seite 8
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Führt der Kunde den Umzug selbst durch, so können zusätzlich zu den Kosten des Mietwa- gens (nach Vorlage der Originalrechnung) auch die Kraftstoffkosten- und Helferkosten be- rücksichtigt werden. Hierfür werden die Tankbelege sowie die Quittungen mit Namen, Unter- schrift, Adresse und Datum der einzelnen Umzugshelfer benötigt. Die Ausführungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entsprechend. 7.4 Erwerb von Personenkraftwagen Grundsätzliches / Zugangsvoraussetzungen Die Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen oder die Pendelzeit ist nach § 140 Abs. 4 SGB III nicht zumutbar. Eine Förderung ist möglich, wenn eine schriftliche Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag vorgelegt werden können. Diese sind dem Antrag beizufügen. Übergeordnetes Ziel des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammes 2018 ist die Vermeidung von Langzeitbezug sowie Langzeitarbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund sollte das sozial- versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich einen Zeitraum von mindes- tens sechs Monaten umfassen. Soweit die vollständige Beendigung der Hilfebedürftigkeit nicht unmittelbar mit der Beschäftigungsaufnahme erreicht werden kann, so ist die Vorausset- zung auch dann erfüllt, wenn perspektivisch zu erwarten ist, dass der eLb innerhalb eines an- gemessenen Zeitraumes (max. 24 Monate) nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein wird. Die Anzahl an Förderungen ist je Kalenderjahr und Regionalbereich mit einer verbindlichen Budget-Obergrenze festgelegt. Förderzusagen dürfen seitens der IFK nur dann erteilt werden, soweit das Bereichs-Budget noch nicht erreicht worden ist. Jede Fördersage ist in einer Kon- tingentierungsliste in der MuI-Ablage einzutragen: MuI\Vermittlungsbudget_Kontingentierungsliste_PKW_FS_UdP Förderkonditionen / Ablauf Der Zuschuss beträgt maximal 2.400,00 €. Soweit der Kaufpreis des vom eLb gewünschten PKW höher ausfallen sollte, obliegt es dem eLb die Mehrkosten selber zu tragen. Es sind drei Vergleichsangebote für Kraftfahrzeuge vorzulegen. Diese Angebote müssen von gewerblichen Autoverkäufern und dürfen nicht von Privatpersonen stammen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich direkt mit den Autoverkäufern. Hierfür unterzeichnet der eLb vorab eine Abtretungserklärung (siehe Anlage 1). Für eine zügige Abrechnung mit dem Verkäufer ist es erforderlich, dass bereits auf dem Kaufangebot die Bankverbindung sowie die Betriebsnummer vermerkt sind. Bei Notwendigkeit kann im Einzelfall auch eine Überweisung des Zuschusses an die Bankverbindung des eLb oder eine Barauszahlung im Notfall erfolgen (Die Regelungen zur Überweisung / zur Barzahlung sind unter Punkt 10 beschrieben). Über den Auszahlungsweg entscheidet die IFK. Der eLb hat die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Hierzu muss der Kaufver- trag im Original bei der IFK vorgelegt werden. Hinweise: Die IFK erstellt eine Kopie des Kaufvertrages und überführt diese mit der Tagespost an die eAkte. Das Original ist vor Rückgabe mit einem Bearbeitungsvermerk im Sinne der Durchfüh- rungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen zu versehen (siehe KEBest – Punkt 6.3.2). Die weiteren Ausführungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entsprechend. Seite 9
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Die zweckentsprechende Verwendung des Kraftfahrzeuges ist ferner durch Vorlage einer Ko- pie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 nachzuweisen. Hieraus muss hervorgehen, dass das Fahrzeug auf den eLb zugelassen worden ist. Sollte eine Zulassung auf einen anderen Na- men erfolgen (z.B. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft), muss der eLb hierfür nachvollziehbare Gründe anbringen. Ausnahme - Anmietung von Personenkraftwagen Eine Anmietung von Personenkraftwagen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollte im Einzelfall eine Anmietung als zielführender seitens der IFK erachtet werden, so kann ein Zuschuss von max. 600,00 EUR je Monat erbracht werden. Mit dem Monatsbudget kön- nen auch Kurzzeitmieten vorgenommen werden. Es liegt in der Eigenverantwortung des eLb, ein entsprechendes Fahrzeug (z.B. Kleinst- oder Kleinwagen) innerhalb des Zuschusses an- zumieten. Darüber hinausgehende Anmietkosten bzw. sonstige Mehrkosten gehen zu Lasten des eLb. Die Ausnahmeentscheidung zur PKW-Anmietung stimmt die IFK vorab mit der zuständigen Teamleitung ab. Die Förderung ist auf maximal 4 Monate innerhalb einer Jahresfrist ab erster Antragstellung begrenzt (z.B. 01.04.2018 bis 31.03.2019). Die Anmietung / die Vertragsabwicklung erfolgt ausschließlich seitens des eLb. Ferner ist der eLb auch für die Begleichung der vom Autovermieter erstellten Monats- bzw. Schlussabrech- nung verantwortlich. Der o.a. Zuschuss stellt demnach nur eine Anteilsfinanzierung an den Gesamtkosten dar. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an den eLb selbst. Das Jobcenter Dortmund geht kein Vertragsverhältnis mit dem Autovermieter ein. Den Nachweis über die tatsächliche Inanspruchnahme (Mietzeitraum und Kosten) erbringt der eLb durch Vorlage der Abrechnung der Autovermietung. Die IFK fertigt hierfür eine Kopie und führt diese per Tagespost der eAkte zu. Das Original wird analog zum PKW Erwerb mit einem entsprechenden Bearbeitungsvermerk im Sinne der KEBest versehen und dem eLb zurück- geben. Die weiteren Ausführungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entsprechend. 7.5 Förderung von Führerscheinen Grundsätzliches / Zugangsvoraussetzungen Dem eLB kann der Führerschein gefördert werden, soweit eine schriftliche Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag vorgelegt werden können, aus der/dem hervorgeht, dass für diese konkrete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein Führerschein unabdingbar ist. Es handelt sich demnach um Berufsgruppen, bei denen üblicherweise ein Führerschein eine Einstellungsvoraussetzung ist (z.B. Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege oder die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker). Übergeordnetes Ziel des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammes 2018 ist die Vermeidung von Langzeitbezug sowie Langzeitarbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund sollte das sozial- versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich einen Zeitraum von mindes- tens sechs Monaten umfassen. Soweit die vollständige Beendigung der Hilfebedürftigkeit nicht unmittelbar mit der Beschäftigungsaufnahme erreicht werden kann, so ist die Vorausset- zung auch dann erfüllt, wenn perspektivisch zu erwarten ist, dass der eLb innerhalb eines an- gemessenen Zeitraumes (max. 24 Monate) nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein wird. Besonderheit: Für Teilnehmer einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme in Arbeitsberei- chen, in denen ebenfalls ein Führerschein für eine Einstellung notwendig ist (z.B. Teilnehmer in der Fortbildung Altenpflege), kann ebenfalls der Führerschein aus dem VB gefördert wer- Seite 10
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden den. Für Teilnehmer an Qualifizierungsmaßnahmen zum Berufskraftfahrer ist eine Förderung aus dem VB hingegen nicht möglich. Hier ist der Führerscheinerwerb bereits Bestandteil der FbW. Die Anzahl an Förderungen ist je Kalenderjahr und Regionalbereich mit einer verbindlichen Budget-Obergrenze festgelegt. Förderzusagen dürfen seitens der IFK nur dann erteilt werden, soweit das Bereichs-Budget noch nicht erreicht worden ist. Jede Fördersage ist in einer Kon- tingentierungsliste in der MuI-Ablage einzutragen: MuI\Vermittlungsbudget_Kontingentierungsliste_PKW_FS_UdP Förderkonditionen / Ablauf Der Zeitraum für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt: 6 Monate Die Abrechnung erfolgt immer direkt mit der jeweiligen Fahrschule. Die IFK händigt bereits mit Antragstellung den entsprechenden Vordruck aus (siehe Anlage 1). Aus dem Bewilligungs- bescheid an den Kunden geht anschließend die Abtretung hervor. Der eLb hat die freie Wahl der Fahrschule. Gefördert wird der Erwerb der Führerscheinklasse B Der Zuschuss für den FS Kl. B beträgt maximal bis zu: 1.500,00 Euro Die IFK begleitet den Führerscheinerwerb des eLb während der Förderdauer kontinuierlich. In diesem Zusammenhang ist eine monatliche Kontaktdichte vorgesehen. Im Gespräch mit dem eLb sind die bisher absolvierten Unterrichtseinheiten und der Verlauf der Führerscheinausbil- dung zu hinterfragen. Ziel ist der Erwerb des Führerscheins nach spätestens sechs Monaten. Ausnahmeregelungen / Ausschlusstatbestände Eine nochmalige Verlängerung für bis zu weitere 3 Monate ist bei Vorliegen besonderer Gründe möglich (maximal 2 Wiederholungsprüfungen). Die IFK sollte dabei ein besonderes Augenmerk darauf legen, ob die seinerzeit erteilte schriftliche Einstellungszusage des Arbeit- gebers weiterhin gültig ist, oder ob das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zwi- schenzeitlich mit einem anderen Arbeitnehmer eingegangen worden ist. Ferner hat die IFK ei- nen engen Maßstab anzusetzen, ob der eLb tatsächlich in der Lage ist, den Führerschein zu erlangen. Hierzu nutzt sie auch die Erkenntnisse aus den vorausgegangenen monatlichen Kontakten mit dem eLb. Soll eine Verlängerung umgesetzt werden, ist die zuständige Team- leitung einzubinden. Diese muss der Förderung ebenfalls zustimmen. Ist neben der Laufzeitverlängerung auch eine Budgeterhöhung notwendig, so kann der Zu- schuss um maximal 600,00 EUR erhöht werden. Die Budgeterhöhung wird in das Kontingent des Regionalbereiches aufgenommen. Hierzu nutzt die IFK erneut die Liste: MuI\Vermittlungsbudget_Kontingentierungsliste_PKW_FS_UdP Gefördert wird im Einzelfall auch der Erwerb der Führerscheinklasse C1 Der Zuschuss für den FS Kl. C1 beträgt maximal bis zu: 2.200,00 Euro Im Rahmen der Förderung von Führerscheinen der Klasse C1 ist das Berufskraftfahrerqualifi- kationsgesetz (BKrFQG) zu beachten. Laut BKrFQG reicht die Fahrerlaubnis allein zum ge- Seite 11
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden werblichen Fahren eines LKW nicht mehr aus. Führerscheinersterwerber müssen eine erfolg- reich abgelegte „beschleunigte Grundqualifikation“ vor der IHK ablegen. Inhaber der Führer- scheinklasse C1 müssen zudem an einer regelmäßigen Weiterbildung (alle 5 Jahre) teilneh- men. Das Ablegen der Grundqualifizierung oder der Weiterbildung ist jedoch mit diversen Ausnahmetatbeständen hinterlegt, die unter Umständen auch ohne Qualifizierung das Führen eines LKW ermöglichen. Die IFK sollte sich daher neben der schriftlichen Einstellungszusage auch die verbindliche Zusage des zukünftigen Arbeitgebers einholen, ob für die konkrete an- gestrebte Tätigkeit tatsächlich zusätzliche Qualifizierungselemente notwendig sind. Diese zusätzlichen Qualifizierungselemente sind im Rahmen des AVGS-MAT (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) und nicht aus dem VB zu genehmigen. Für Teilnehmer an FbW zum Berufskraftfahrer sind diese Qualifizierungselemente bereits Bestandteil der FbW. Es ist grundsätzlich nicht der Erwerb der Führerscheinklassen C1E, C und CE zu fördern. Vielmehr sollte im Rahmen der beruflichen Weiterbildung das vorhandene Angebot zum Be- rufskraftfahrer genutzt werden. Die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird nicht gefördert. 7.6 Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände (z.B. Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte) werden gewährt, wenn die Ausrüstung üblicherweise vom Arbeitnehmer zu stellen ist und die- se nicht vom Arbeitgeber aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages oder sonstigen Rege- lung gewährt wird. Ausgeschlossen ist immer die Förderung von sicherheitsrelevanter Arbeitskleidung sowie Si- cherheitsausrüstungsgegenständen (z.B. Sicherheitsschuhe). Der Zuschuss beträgt maximal bis zu: 400,00 Euro Nachweise/Belege für die zweckentsprechende Verwendung sind der IFK vorzulegen und in einfacher Form in VerBIS zu dokumentieren. Eine erforderliche Bewilligung im Voraus kann zweckgebunden anhand von Kostenvoran- schlägen erfolgen, wobei die Originalbelege unverzüglich nachgereicht werden müssen. Die Ausführungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entsprechend. 7.7 zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme Aktuell sind keine zusätzlichen Leistungen vorgesehen. Die IFK nutzt den vollständigen Ermessungs- rahmen in Bezug auf die individuelle Situation des eLb unter Einbeziehung der in diesem Handlungs- leitfaden beschriebenen Fördermöglichkeiten. 8. Förderung im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme (einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung) Für das Jobcenter Dortmund werden im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme einer sozialversiche- rungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung die am häufigsten anfallenden Fallgestal- tungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab nachfolgend festgelegt. Die Aufzählung ist nicht abschließend (siehe auch Punkt 1 „Intention des Leitfadens“). Seite 12
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden 8.1 Unterstützung der Persönlichkeit Zweck der Förderung ist eine Anpassung des persönlichen Erscheinungsbildes an die übli- chen Anforderungen des Berufsbildes. Dabei sind Maßnahmen zur Gewährleistung einer an- gemessenen Außenwirkung förderbar. Einige Beispiele: Friseurbesuch Kosten für einen Waschsalon oder Reinigung Kosten der für Vorstellungsgespräche erforderlichen Bekleidung (Nachweis über Vorstellungsgespräch muss vorliegen) Ab erstmaliger Antragstellung werden alle nachfolgenden Kosten im Rahmen der Unterstüt- zung der Persönlichkeit innerhalb einer Jahresfrist festgehalten (z.B. 01.04.2018 bis 31.03.2019, am besten im VerBIS-Bearbeitungsvermerk auf der Seite der Kundendaten sowie im Beratungsvermerk in der Kundenhistorie). Innerhalb der Jahresfrist ist ein Richtwert in folgender Höhe vorgesehen: 150,00 Euro Eine Abweichung vom Richtwert ist im Einzelfall möglich und in VerBIS zu dokumentieren. Die Entscheidung zur Abweichung vom Richtwert trifft die IFK in Absprache mit der Teamleitung (Mitzeichnung TL erforderlich). Nachweise/Belege für die zweckentsprechende Verwendung sind der IFK vorzulegen und in einfacher Form in VerBIS zu dokumentieren. Eine erforderliche Bewilligung im Voraus kann zweckgebunden anhand von Kostenvoran- schlägen erfolgen, wobei die Originalbelege unverzüglich nachgereicht werden müssen. Die Ausführungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entsprechend. Die Anzahl an Förderungen ist je Kalenderjahr und Regionalbereich mit einer verbindlichen Budget-Obergrenze festgelegt. Förderzusagen dürfen seitens der IFK nur dann erteilt werden, soweit das Bereichs-Budget noch nicht erreicht worden ist. Jede Fördersage ist in einer Kon- tingentierungsliste in der MuI-Ablage einzutragen: MuI\Vermittlungsbudget_Kontingentierungsliste_PKW_FS_UdP 8.2 Erwerb von Berechtigungen und Nachweisen Gefördert werden Kosten für Berechtigungen und Nachweise, soweit sie zur Anbahnung oder Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung er- forderlich sind und nicht vom zukünftigen Arbeitgeber getragen werden. So können zum Bei- spiel gefördert werden: Gesundheitszeugnis Gesundheitspass besondere Schutzimpfungen Übersetzung/Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Es sind zwei Kostenvoranschlä- ge einzureichen). Berechtigungsscheine Zertifizierungen Seite 13
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Nachweise/Belege für die zweckentsprechende Verwendung sind der IFK vorzulegen und in einfacher Form in VerBIS zu dokumentieren. Eine erforderliche Bewilligung im Voraus kann zweckgebunden anhand von Kostenvoran- schlägen erfolgen, wobei die Originalbelege unverzüglich nachgereicht werden müssen. Die Ausführungen zur eAkte (siehe Seite 4) gelten entsprechend. Hinweis: Die Ausstellung eines Führungszeugnisses ist bei Vorlage des Alg II Bewilligungsbe- scheides kostenlos (siehe auch Anlage 5). 8.3 Sonstige Kosten Unter sonstige Kosten können darüber hinaus Leistungen gefördert werden, die nicht in den vorste- henden Aufzählungen dieses Handlungsleitfadens aufgeführt sind und dem Ziel und Zweck des Ver- mittlungsbudgets und des Leitfadens entsprechen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Andere im SGB II und SGB III zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten dürfen nicht umgangen oder aufgestockt werden. Aus dem Vermittlungsbudget dürfen außerdem keine Kosten anderer (Sozial-)Leistungsträger oder anderer Stellen übernommen werden (z.B. der Krankenkasse), soweit diese zuständig sind, aber keine oder keine kostendeckende Leistungen gewähren (z.B. Kosten für eine Bril- le). Die in der Verantwortung der IFK liegende Förderung ist mit dem zuständigen Teamleiter ab- zustimmen, um eine einheitliche Ermessensausübung und Rechtsanwendung zu gewährleis- ten (siehe auch Punkt 2 „Grundsätze und Umfang der Förderung“). Der zuständige Teamleiter bestätigt seine Kenntnisnahme durch Mitzeichnung (Handzeichen und Datum auf der Förder- entscheidung – siehe auch Punkt 4 „Dokumentationserfordernisse“). Sachverhalte / Leistungsbegehren, die nicht als Leistung aus dem Vermittlungsbudget erbracht wer- den können, sind exemplarisch in den Fachlichen Weisungen der BA (Seite 6 und 7) sowie in Anlage 2 dieses Leitfadens (Seite 18) beschrieben. 9. Abgrenzung zu anderen Leistungen Abgrenzung zu § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III (MAT/AVGS-MAT): Siehe Punkt 9 der Fachlichen Hinweise VB und 3. aktualisierte Fassung der Bund-Länder- Erklärung v. Oktober 2012 Teil 2 A. k Seite 36). Auszug Bund-Länder-Erklärung: Demnach können im Einzelfall die Kosten für die Teilnahme an Kursen oder Maßnahmen an- derer Träger aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, sofern sie angemessen sind, die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist und ein anderer Leistungsträger für die Kostenübernahme nicht zuständig ist. So ist beispielsweise denkbar, die Teilnahme an einem Kurs zu ermöglichen, den ein anderer Leistungsträger anbietet, indem die Fahrkosten zu dem Kursort aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden (Übernahme von Begleitkosten). Ferner können auch die Kosten für die Kursteilnahme an sich (Kursgebühren o. ä.) aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, sofern hierfür kein anderer Leistungsträger zuständig ist. Diese Maßnahme-Förderung im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn vorrangige zertifizierte Maßnahmen im Rahmen der FBW- oder MAT/AVGS-MAT-Förderung nicht vorhanden bzw. Seite 14
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden nicht zielführend beschafft werden können. Hierzu sind auch die Möglichkeiten der freihändi- gen Vergabe bei 45er-Maßnahmen vorrangig zu prüfen. I.d.R. können daher nur „Qualifizierungen“ gefördert werden, die nicht im Rahmen des SGB III und SGB II förderfähig sind und daher vom Kunden selbst zu finanzieren wären. D.h. der Teil- nehmer tritt in ein Vertragsverhältnis mit dem Maßnahmeträger und die daraus entstehenden Kosten können vom Jobcenter an den eLb erstattet werden, sofern kein anderer Leistungsträ- ger für die Kostenübernahme vorrangig zuständig ist. Aufgrund der Komplexität im Rahmen der Abgrenzung zu dem geplanten und vorhandenen Maßnahmeangebot im Jobcenter ist vor Förderzusage der TL einzuschalten (nachvollziehbare Begründung und Mitzeichnung des TL in der Stellungnahme). Abgrenzung zu § 16f SGB II (Freie Förderung): I.d.R. werden alle Eingliederungsleistungen durch das Jobcenter, die zur Anbahnung oder Ar- beitsaufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erforderlich sind, durch das Ver- mittlungsbudget ermöglicht. Zusätzlich können seit dem 01.08.2016 auch Leistungen zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit bis zu 6 Monate nach Beschäftigungsaufnahme erbracht werden (siehe § 16g Abs. 2 SGB II sowie Fachliche Weisungen, Punkt 1.4 Absatz 4). Diese Leistungserbringung ist sowohl bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als auch bei weiterem Beste- hen möglich. Die Grenzen der Förderung aus dem VB sind im Punkt 2 der Fachlichen Weisungen darge- stellt. ELb können zur Anbahnung oder Aufnahme nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäf- tigung keine Leistungen aus dem VB erhalten. In diesen Fällen kann eine Einzelförderung gem. § 16 f SGB II erfolgen. Dabei orientiert sich die Höhe der Einzelförderung an den Rege- lungen des VB-Handlungsleitfadens. Anders als im VB können die 16f-Förderungen auch als Darlehen oder in Kombination Darle- hen/Zuschuss erbracht werden. Bei der Gewährung eines Darlehens ist darauf zu achten, dass eine Rückzahlung in angemessener Zeit erfolgt (z.B. innerhalb eines befristeten Arbeits- verhältnisses) und aufgrund der finanziellen Situation des eLb auch realistisch möglich ist. 10. Auszahlung von Leistungen / Barzahlungen Die Leistungen aus dem VB sind grundsätzlich durch Überweisung an den eLb nach den Re- gelungen der DA 24.01 Abs. 1 KBest auszuzahlen. Ausnahmen der Überweisung an Träger, Dritte usw. sind in diesem Leitfaden beschrieben (z.B. Umzugsunternehmen, Fahrschulen, Autovermietungen, Kursanbieter, etc.). Barauszahlungen per Kassenkarte sollten gemäß DA 24.01 Abs. 2 KBest nur in notwendigen Ausnahmen vorgenommen werden. Die Barauszahlung erfolgt nur in finanzieller Notlage und wenn der Zweck der Leistung ohne Barzahlung nicht erreicht werden kann (z.B. wenn ein Vorstellungsgespräch oder eine Arbeitsaufnahme wegen sehr kurzfristiger Terminierung und Mittellosigkeit des eLb gefährdet ist). Die genannten Punkte sind in VerBIS zu dokumentieren. Eine Barzahlung ist bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro möglich. Für eine Barzahlung sind folgende Unterlagen erforderlich: komplett ausgefüllter Antrag fachliche Stellungnahme (mit Begründung warum ein Notfall vorliegt) gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung Seite 15
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist eine vorherige telefonische Rücksprache mit dem Haushaltsteam empfehlenswert. 11. Haushaltsteam Die vollständigen Unterlagen (VB-Antrag und fachliche Feststellung sowie optional die Einstel- lungszusage, die Abtretungserklärung oder die Belege / Nachweise / Quittungen etc. (d.h. die zahlungsbegründenden Unterlagen)) werden dem Haushaltsteam mit der eAkte über einen Bearbeitungsauftrag an den entsprechenden Teampostkorb 981 zugestellt. Das Haushaltsteam erfasst den Vorgang in COSACH und nimmt die Zahlbarmachung in ERP vor. Weiterhin wird der Bewilligungsbescheid erstellt, soweit der Kunde diesen ausdrücklich wünscht (Fragestellung im VB-Antrag). Ein Bewilligungsbescheid wird ferner auch dann er- stellt, soweit Nachweise / Belege / Quittungen fehlen und die Leistungen im Voraus erbracht werden. Soweit die IFK ein Antragsbegehren des eLb ablehnen muss, dies im Gespräch mit dem eLb erläutert, dieser aber dennoch auf einen schriftlichen Bescheid besteht, ist dem Haus- haltsteam der VB-Antrag (Formantrag), die negative fachliche Stellungnahme einschließlich ausführlicher Begründung (Ausdruck des VerBIS Beratungsvermerkes) zuzuleiten. Das Haus- haltsteam erstellt anschließend den Ablehnungsbescheid an den eLb. Das Finanzcontrolling liegt im Verantwortungsbereich des H-Teams. Hier werden alle zah- lungsrelevanten VB Vorgänge gesammelt und erfasst. Das H-Team führt eine aktuelle Über- sicht über die Ausgaben und Bindungen von VB Vorgängen. Das Haushaltsteam überwacht jedoch nicht die in diesem Leitfaden beschriebenen Richtwerte in Bezug auf die Jahresfrist (z.B. Bewerbungskosten). Diese Überprüfung obliegt der jeweili- gen IFK. 12. Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer Dieser Handlungsleitfaden tritt am 31.01.2018 in Kraft. Dortmund, den 31.01.2018 Dannenberg stellv. Geschäftsführer Seite 16
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Anlage 1 Anlage Zahlungsmodalitäten VB Erklärung des Kunden zum Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III Name: ________________________ Vorname: ________________________ Kunden-Nummer: ________________________ (Zutreffendes bitte ankreuzen) Abtretungserklärung Ich bin damit einverstanden, dass die Kostenerstattung direkt an - die Fahrschule - das Umzugsunternehmen - …………………………………. erfolgt. Die Abtretungserklärung bezieht sich auf - alle Kosten - ………………………………….. Diesbezüglich muss / müssen von mir die Rechnung/-en dem Jobcenter Dortmund vorgelegt werden. Genaue Einzelheiten werden mir noch im Bewilligungsbescheid bekannt gegeben. Sonstiges Dortmund, Ort / Datum Unterschrift Seite 17
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Anlage 2 Sachverhalte / Beispiele die nicht aus dem VB erstattet werden können. Führungszeugnis Das Bundesamt für Justiz geht in seinem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Füh- rungszeugnis auch auf Bezieher von ALG II ein. Demnach sind eLb von der Gebühr (13,00 € - Stand 06/2015) befreit. Da die Bürgerdienste in Dortmund den ALG II Bezug bei Beantragung nicht abfragen und so- mit trotz Leistungsbezug Gebühren erhoben werden könnten, sollte die IFK bei Antragsbegeh- ren des eLb auf die Gebührenbefreiung hinweisen. Der eLb sollte daher den ALG II Bewilli- gungsbescheid bei den Bürgerdiensten vorlegen. Link zum Merkblatt (bitte Frage 4 „Gibt es eine Gebührenbefreiung“ auswählen – an dieser Stelle lässt sich das Merkblatt als PDF Datei downloaden): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html#faq5 504792 Personalausweis Die Beantragung eines Personalausweises steht nicht in Verbindung mit der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung. Daher können die Kosten nicht aus dem VB erstattet werden. Unabhängig davon sind die Kosten zur Ausstellung eines Personalausweises (28,80 € gem. § 1 PAuswGebV – Stand 06/2015) bereits im ALG II Regelsatz enthalten. Kosten einer Brille Die Kosten einer Brille sind als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu werten, soweit nicht andere Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Rententräger) zuständig sind (siehe auch Urteil Landessozialgericht NRW AZ L 7 AS 138/13b). Eine Erstattung aus dem Vermittlungsbudget ist ausgeschlossen. Neben den genannten Beispielen sind die Ausführungen der „Gemeinsamen Erklärung des BMAS und der Länder“ zu beachten. Hier werden weitere Sachverhalte beschrieben - insbesondere in Be- zug auf die Prüfung vorrangiger Leistungsträger oder bei Fragen hinsichtlich der Abgrenzung zu ande- ren Leistungsarten. Seite 18
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