Betriebliche krankenhausversicherung - Nützliche AusküNfte - Wallonische Regierung Policen Nr. 4.480.909 4.480.910 - SSRW

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Nützliche Auskünfte
betriebliche
krankenhausversicherung

Wallonische Regierung
Policen Nr. 4.480.909 - 4.480.910
Betriebliche Krankenhausversicherung
                                                     Wallonische Regierung

         Gegenstand der versicherung
         Bei Krankenhausaufenthalt oder schwerer Krankheit deckt diese Versicherung die zusätzliche Rückerstattung der
         Kosten, die nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligungen (Krankenkasse, …) zu Lasten der Versicherten bleiben.
         Der Zweck dieser Versicherung besteht darin, die Personen oder Haushalte zu schützen, die infolge eines
         Krankenhausaufenthaltes oder einer schweren Krankheit viel Geld aufbringen müssen.

         Wer kann diesen versicherungsschutz beanspruchen ?
         1. Die Personalmitglieder des Öffentlichen Dienstes der Wallonie (Service public de Wallonie) und der Einrichtungen
            regionalen Interesses und jedes anderen öffentlichen Dienstes, die beim Sozialdienst der Dienste der
            wallonischen Regierung angeschlossenen sind, sofern sie vor dem Alter von 65 Jahren beitreten;
         2. Die unter vorstehendem Punkt 1 aufgeführten in den Ruhestand versetzten Personalmitglieder, die älter als 65
            Jahre sind;
         3. Die Ehegatten, die an derselben Anschrift wie die unter den vorstehenden Punkten 1 und 2 aufgeführten Personen
            wohnhaft sind, sofern deren Beitritt vor dem Alter von 65 Jahren erfolgt;
         4. Die Kinder der unter den vorstehenden Punkten 1, 2 und 3 aufgeführten Personen, sofern sie an
            derselben Anschrift wohnhaft sind, das Alter von 26 Jahren nicht erreicht haben, steuerlich zu Lasten und
            Kinderzulagenberechtigte sind;
         5. Die Kinder der unter den vorstehenden Punkten 1, 2 und 3 aufgeführten Personen, sofern sie an derselben
            Anschrift wohnhaft sind, das Alter von 26 Jahren erreicht haben, steuerlich zu Lasten sind und noch studieren
            oder sich in der Wartezeit für Eingliederungszulage befinden;
         6. Im Falle einer Trennung der Eltern, wenn die in den Punkten 4 und 5 aufgeführten Kinder nicht an derselben
            Adresse wohnen, werden sie Begünstigte sein, wenn das Sorgerecht geteilt wird (die Teilung kann eine nicht-
            ausgewogene Verteilung darstellen und impliziert keine Alternierung).
         7. Im Todesfall des Versicherten, der Berechtigung zur Mitgliedschaft gibt, werden die Ehepartner oder
            Zusammenwohnenden zu Hauptversicherten sofern sie eine Hinterbliebenenpension beziehen und
            solange bis sie eine erneute Heirat oder ein erneutes Zusammenwohnen eingehen. Die Kinder können
            ebenfalls ihre Mitgliedschaft in dem vorliegenden Vertrag aufrecht erhalten unter der Bedingung, dass sie
            Kinderzulagenberechtigte sind oder, wenn sie älter als 26 Jahre sind, dass sie noch immer ein Vollzeitstudium
            absolvieren oder sich in der Wartezeit für Eingliederungszulage befinden.

         Beitritt - Austritt
         Ein Versicherungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
         Änderungen in der Haushaltszusammensetzung (Geburt, Heirat, Trennung, ...), die nach dem Beitritt zur Police
         eintreten, müssen innerhalb von dreißig Tagen nach dem Ereignis, anhand eines Schreibens an den Sozialdienst
         der Dienste der wallonischen Regierung, gemeldet werden. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, treten die
         Deckungsänderungen ab dem Tag ihres Ereignisses, ohne Wartefrist, in Kraft - außer im Fall einer Entbindung -
         (s. nachstehenden Punkt 3).

         Versicherungsumfang

    1.   Anwendungsbereich

         A. Bei Krankenhausaufenthalt (siehe Definition am Ende dieses Punktes):
            Bei Krankenhausaufenthalt infolge einer Krankheit, eines Unfalls, einer Schwangerschaft oder einer
            Entbindung erstattet Ethias die Behandlungskosten, entsprechend den im Kapitel « Höhe des
            Versicherungsschutzes » festgelegten Grenzen (siehe nachstehend), sofern sie während des Aufenthalts in
            einem anerkannten Krankenhaus oder in einer anerkannten Palliativpflegeeinrichtung entstanden sind.

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Betriebliche Krankenhausversicherung
                                             Wallonische Regierung

   Demzufolge erstattet Ethias folgende Kosten zurück:
   1. sofern sie Anlass zu einer gesetzlichen Beteiligung im Rahmen der in der Nomenklatur des LIKIV
   aufgeführten
      Leistungen geben:
       a) Aufenthaltskosten, einschließlich der Zuschläge für Einzel- oder Zweibettzimmer;
       b) Kosten für medizinische Leistungen, Honorare und Honorarzuschläge;
       c) Kosten für paramedizinische Leistungen;
       d) Kosten für pharmazeutische Produkte, Verbände, medizinisches Material und andere medizinische
          Mittel;
       e) Chirurgie- und Anästhesiekosten;
       f) Kosten für die Benutzung des Operationssaales und des Kreissaales;
       g) Kosten für Zahnpflege, für Zahnprothesen, medizinische Prothesen, sowie für orthopädische
          Apparate, Brillen, Hörgeräte, medizinische Prothesen und Kunstglieder, sofern diese während
          des Krankenhausaufenthalts eingesetzt und in direktem Zusammenhang mit dem Grund für den
          Krankenhausaufenthalt stehen. Prothesen, die einen rein ästhetischen Charakter aufweisen, werden
          nicht zurückerstattet;
       h) Die Kosten für Palliativpflege, einschließlich der Kosten für Arzneimittel;
       i)   Medizinische Kosten für das Neugeborene, die während des Krankenhausaufenthalts der Mutter
            entstanden sind und auf eine durch die Versicherung gedeckte Entbindung folgen, einschließlich der
            medizinischen Kosten für den Ankauf von Stammzellen;
       j)   plötzlicher Kindstod Test.
   2. sind ebenfalls gedeckt, ob es für sie nun eine gesetzliche Beteiligung gibt oder nicht:
       a) Arzneimittelkosten, die nicht rückerstattet werden oder in der Nomenklatur des LIKIV unter der Kategorie
          "D" aufgeführt werden;
       b) Kosten:
            ~~ für den geeigneten, dringenden Transport ins Krankenhaus;
            ~~ für den geeigneten Transport, der aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist, während des
               Krankenhausaufenthaltes;
            ~~ für den mobilen Rettungsdienst (MRD);
   c) Aufenthaltskosten für ein Elternteil im Zimmer eines Kindes unter 18 Jahren (Rooming-in);
   d) Die Kosten für die Leichenhalle, die in der Rechnung des Krankenhauses berechnet werden ;
   e) Die Aufenthaltskosten für den Spender bei einer Organ oder Gewebetransplantation zu Gunsten des
      Versicherten.

B. Die Kosten vor und nach dem Krankenhausaufenthalt:
   Es handelt sich um die medizinischen Kosten, die während eines Zeitraums von 90 Tagen vor und 180 Tagen
   nach dem Krankenhausaufenthalt entstanden sind, die in direktem Zusammenhang zu der Ursache für den
   Krankenhausaufenthalt stehen.
   Während dieses Zeitraums sind folgende Kosten gedeckt:
   1. solche die Anlass zu einer gesetzlichen Beteiligung geben für Leistungen, die in der Nomenklatur des LIKIV
      aufgeführt sind:
       a) Kosten für medizinische Leistungen, die im Anschluss an einen Arztbesuch oder eine ärztliche
          Untersuchung erhoben wurden;
       b) Kosten für paramedizinische Leistungen, die von einem Arzt verschrieben wurden;
       c) Kosten für medizinische Heilmittel, die von einem Arzt verschrieben wurden;
       d) Kosten für medizinische Prothesen;
       e) Kosten für Kunstglieder.
   2. Arzneimittel, die nicht rückerstattet werden oder in der Nomenklatur des LIKIV unter der Kategorie „D“
      aufgeführt werden sind ebenfalls während dieses Zeitraums gedeckt, ob es für sie nun eine gesetzliche
      Beteiligung gibt oder nicht.

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Betriebliche Krankenhausversicherung
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    C. Bei « schweren Krankheiten »:
       Beim Auftreten der folgenden Krankheiten: Krebs, Leukämie, Tuberkulose, Multiple Sklerose, Amyotrophe
       Lateralsklerose, Parkinson-Krankheit, Diphtherie, Kinderlähmung, Meningitis cerebrospinalis, Pocken,
       Typhus, Enzephalitis, Milzbrand, Starrkrampf, Cholera, Hodgkin-Krankheit, Aids, infektiöser Hepatitis,
       Scharlach, Diabetes, Nierenerkrankungen, die eine Dialyse erforderlich machen, Crohn-Krankheit, Colitis
       ulcerosa, Mukoviszidose, Alzheimer, Malaria, Pompe-Syndrom, Creutzfeldt-Jakob-Syndrom, progressive
       Muskeldystrophie, Brucellose, Epilepsie, Lyme-Borreliose, Treacher-Collins-Syndrom und Skrofulose, wird
       die Versicherung ausgedehnt auf die Kosten der Pflege außerhalb des Krankenhauses, die in direktem
       Zusammenhang mit der Krankheit stehen.
       So sind folgende Kosten gedeckt:
       1. solche die Anlass zu einer gesetzlichen Beteiligung geben für Leistungen, die in der Nomenklatur des LIKIV
          aufgeführt sind:
           a) durch die Krankheit bedingte Kosten für spezielle Pflege, für Analysen und Untersuchungen;
           b) Kosten für medizinische Leistungen, Honorare und Honorarzuschläge;
           c) Kosten für paramedizinische Leistungen;
           d) Kosten für das Leihen von verschiedenem Material;
           e) Arzneimittel.
       2. Sind ebenfalls gedeckt, ob es für sie nun eine gesetzliche Beteiligung gibt oder nicht:
           a) Arzneimittel, die nicht rückerstattet werden oder in der Nomenklatur des LIKIV in der Kategorie „D“
              aufgeführt werden;
           b) Transportkosten (250,00 Euro pro Person und Kalenderjahr).

    D. Hausgeburt, Entbindung in einer Poliklinik und Wochenbettpflege:
       Diese Versicherung findet ebenfalls Anwendung für medizinische Kosten in Zusammenhang mit einer
       Hausgeburt und einer Entbindung in einer Poliklinik. In diesen Fällen findet der Versicherungsschutz des
       Kapitels „Kosten vor und nach dem Krankenhausaufenthalt“, wie dieser im vorstehenden Punkt 1 B aufgeführt
       ist, ebenfalls Anwendung.
       Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz, innerhalb der in den Spezialbedingungen vorgesehenen Grenzen,
       für Kosten, die im Anschluss an eine Entbindung von einer anerkannten Einrichtung für postnatale Pflege in
       Rechnung gestellt werden. Es handelt sich dabei um die Heimpflege der Mutter, des Neugeborenen und der
       Familie durch eine qualifizierte Hilfe.

    E. Außerklinische Augenheilkunde
       Diese Versicherung findet ebenfalls Anwendung für medizinische Kosten in Bezug auf eine Katarakt-Operation,
       die in der Praxis eines Augenarztes durchgeführt wird.

    Definitionen
    a) « Krankenhaus » : Öffentlich-rechtliche oder private Anstalt, die gesetzlich als Krankenhaus anerkannt ist,
       mit Ausnahme von geschlossenen psychiatrischen Anstalten, von medizinisch-pädagogischen Diensten oder
       Anstalten, von Altenheimen, von geriatrischen Einrichtungen oder Diensten, die zur einfachen Unterbringung
       alter Menschen bestimmt sind, von Einrichtungen oder Diensten, die zur einfachen Unterbringung von Kindern,
       genesenden Personen bestimmt sind, sowie von solchen, die eine besondere Zulassung als Alten- oder
       Pflegeheim erhalten haben.
    b) « Krankenhausaufenthalt » : Jeder vom medizinischen Standpunkt aus erforderliche Aufenthalt in einem
       Krankenhaus, für den Aufenthaltskosten in Rechnung gestellt werden. Dieser Begriff schließt sowohl den
       Aufenthalt von mindestens einer Nacht, als auch das Konzept einer Tagesklinik (one day clinic) mit ein, insofern
       folgende Bedingungen erfüllt werden:
       •   der Operationssaal oder das Gipszimmer wurde effektiv in Anspruch genommen oder ein Krankenhausbett
           wurde effektiv in Anspruch genommen, unter Ausschluss des Aufenthaltes in den Wartezimmern,
           Untersuchungsräumen und den Bereichen, die den externen Untersuchungsdiensten in der
           Krankenhauseinrichtung vorbehalten sind.
       •   es muss sich um Leistungen im Rahmen von Minimal- und Maximalpauschalen sowie im Rahmen der A-, B-,
           C-, D-Pauschalen handeln, die im nationalen Abkommen zwischen den Krankenhauseinrichtungen und dem
           Gesundheitspflegedienst des Nationalen Institutes für die Kranken- und Invalidenversicherung aufgeführt
           werden.

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Betriebliche Krankenhausversicherung
                                                  Wallonische Regierung

        In Bezug auf die Kuren wird eine Kostenbeteiligung jedoch nur insofern gewährt, als die Behandlung einen
        therapeutischen Charakter hat, in einer Einrichtung praktiziert wird, die den vorstehend aufgeführten
        Bedingungen entspricht, und Ethias vor Beginn der Behandlung schriftlich ihr Einverständnis bekundet hat.
        Im Falle einer Tuberkuloseerkrankung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Behandlungen im
        Sanatorium und in Pflegeeinrichtungen für Tuberkulosekranke.

2.   Höhe des Versicherungsschutzes
     A. Für jede unter vorstehendem Punkt 1 gewährte Leistung, wird die Deckung von Ethias bis zum dreifachen
        Betrag der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung gewährt.
     B. Für die Arzneimittelkosten, die nicht erstattet werden oder in der Nomenklatur des LIKIV unter der Kategorie
        "D" aufgeführt werden (Punkte 1.A.2., 1.B.2. und 1.C.2.) besteht eine Beteiligung von 50% der ausgelegten
        Kosten, mit einer Erstattungsgrenze von 5.000,00 Euro pro Versicherten pro Kalenderjahr.
     C. Die Erstattung der Aufenthaltskosten für ein Elternteil im Krankenhauszimmer eines Kindes unter 18 Jahren ist
        auf 50,00 Euro pro Nacht begrenzt.
     D. Die Transportkosten im Zusammenhang mit schweren Krankheiten (Punkt 1.C.2.b.) werden bis zu einer globalen
        Höchstgrenze von 250,00 Euro pro Person und Kalenderjahr erstattet.
     E. Die Beteiligung an den Aufenthaltskosten eines unter Punkt 1.A.2.e) erwähnten Organ- oder Gewebespenders
        wird bis in Höhe von 1.250,00 Euro gewährt.
     F. Für die außerklinische Augenheilkunde übernimmt Ethias einen Höchstbetrag von 600,00 Euro pro Intervention.
     G. Die Selbstbeteiligung wird pro Versicherten und pro Kalenderjahr auf 75,00 Euro festgelegt.
        Diese Selbstbeteiligung wird nur angewandt, wenn der Versicherte aus persönlichen Gründen ein Einzelzimmer
        wählt.
        Wenn der Versicherte bei ein und demselben Krankenhausaufenthalt zuerst ein Mehrbett- oder Zweibettzimmer
        wählt und anschließend ein Einzelzimmer oder umgekehrt, wird die Selbstbeteiligung für das Einzelzimmer
        angewandt.
        Bei einer gedeckten Entbindung wird für die Mutter und das Kind nur eine einzige Selbstbeteiligung angewandt.
        Im Falle einer unter vorstehendem Punkt 1.C. aufgeführten schweren Krankheit wird keine Selbstbeteiligung
        angewandt.
        Ist eine Selbstbeteiligung anwendbar für einen Krankenhausaufenthalt, der sich ohne Unterbrechung auf ein
        weiteres Kalenderjahr hinein erstreckt, wendet Ethias die Selbstbeteiligung nur ein einziges Mal an.
        Sind mehrere Familienangehörige, die durch gegenwärtigen Vertrag gedeckt sind, gleichzeitig infolge
        eines Unfalls im Krankenhaus, wendet Ethias die Selbstbeteiligung nur ein einziges Mal für die gesamten
        Familienmitglieder an und nicht für jedes Mitglied einzeln.

3.   Wartezeit
     A. Die Wartezeit ist der Zeitraum, der mit dem Beitritt beginnt und in dessen Verlauf Ethias keine Leistung schuldet.
        Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
     B. Diese Wartezeit wird jedoch nicht angewandt:
        a) bei Unfällen;
        b) für folgende hochinfektiöse Krankheiten : Röteln, Masern, Windpocken, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten,
           Mumps, Kinderlähmung, zerebrospinale Meningitis, Ruhr, Typhus und Paratyphus, Typhus exanthematicus,
           Cholera, Pocken, Malaria, Rückfallfieber, Enzephalitis, Milzbrand und Starrkrampf;
        c) im Fall der Heirat für den Ehepartner, im Fall der Geburt für das Neugeborene und für das adoptierte Kind
           einer bereits versicherten Person, sofern der Beitritt innerhalb eines Monats nach dem Ereignis erfolgt;
        d) für die Gesamtheit der direkten oder indirekten Versicherten einer Gruppe, einer Einrichtung die dem
           Sozialdienst der Dienste der wallonischen Regierung neu beitritt, vorausgesetzt dass der Beitritt innerhalb
           von drei Monaten nach dem Datum ab dem sie Berechtigte des Sozialdienstes der Dienste der wallonischen
           Regierung werden, erfolgt.

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         C. In Abweichung des Punktes A, wird die Wartezeit nicht angewandt für Personen, die bereits vorher eine
            Versicherung mit ähnlichen Vorteilen besaßen, unter der Bedingung, dass der Beitritt dieser Personen
            zu dieser Versicherung mehr als drei Monate zurückliegt und zwischen den beiden Verträgen keine
            Deckungsunterbrechung auftritt.

         Was ist zu tun wenn man bereits eine ähnliche Versicherung hat?
         Die Personen oder Haushalte, die bereits einen Versicherungsvertrag bei Ethias, bei einer anderen Gesellschaft
         oder bei ihrer Krankenkasse haben, der einen gleichartigen Versicherungsschutz bietet, können nach Ablauf dieser
         laufenden Police - die jährlich kündbar ist - ohne Wartezeit zur Gruppenversicherung überwechseln.
         Allerdings darf der Versicherungsschutz nicht unterbrochen werden.
         Es genügt eine Kopie der bestehenden Police dem Beitrittsformular zu gegenwärtiger Versicherung beizufügen und
         die notwendigen Schritte für die Kündigung der laufenden Police in die Wege zu leiten.

    4.   Vorerkrankungen
         Die in Punkt 1 vorgesehenen Leistungen werden den Versicherten nicht gewährt, wenn der Versicherte oder dessen
         gesetzlicher Vertreter bereits am Tag des Beitritts zu dieser Police, die Existenz der Beschwerden, der Erkrankung,
         der Schwangerschaft oder der Invalidität, für die die Kostenbeteiligung der Versicherung gefordert wird, nicht
         ignorieren konnte, selbst wenn die ersten Anzeichen der Erkrankung keine präzise Diagnose zuließen.
         In Abweichung zum vorstehenden Absatz wird folgender Versicherungsschutz wohl gewährt:
         a) für die Beschwerden, die Erkrankung oder die Invalidität für die das Opfer bereits durch eine ähnliche Garantie
            gedeckt war und insofern keine Versicherungsunterbrechung bestanden hat.
         b) für die Verschlimmerung der Beschwerden, der Erkrankung oder der Invalidität, wenn der Versicherte der
            Police bereits zwölf Monate angeschlossen ist und sich während diesem Zeitraum wegen diesen Beschwerden,
            Erkrankung oder Invalidität keiner medizinischen Handlung unterziehen musste.

    5.   Ausschlüsse
         Ausgeschlossen von einer Kostenbeteiligung sind LLeistungen infolge:
         a) einer ästhetischen Behandlung oder einer Behandlung zwecks Verjüngung. Kosten für eine wiederherstellende
            plastische Chirurgie, die durch eine gedeckte Krankheit oder einen gedeckten Unfall verursacht würden, werden
            jedoch übernommen;
         b) von Krankheiten oder Unfällen, die der Versicherte erlitten hat:
              1. im Zustand der Trunkenheit, der Alkoholvergiftung oder unter Einfluss von Drogen, Narkotika oder
                 Betäubungsmitteln, die ohne ärztliche Verordnung verwendet werden, es sei denn der Versicherte kann
                 nachweisen, dass er unwissend Getränke oder Rauschgifte zu sich genommen hat oder dass er durch einen
                 Dritten dazu gezwungen wurde;
              2. durch Alkoholabhängigkeit, Drogensucht oder Medikamentenmissbrauch;
         c) von Sterilisierung und Behandlungen zwecks Empfängnisverhütung, außer bei unumgänglichen medizinischen
            Gründen;
         d) von reproduktionsmedizinischen Verfahren und Thermalkuren;
         e) eines Kriegsgeschehens, ungeachtet der Tatsache, ob der Versicherte als Teil der Zivilbevölkerung oder als
            Soldat betroffen ist; von bürgerlichen Unruhen oder Krawallen, es sei denn, der Versicherte hat sich nicht aktiv
            daran beteiligt oder hat aus Notwehr gehandelt;
         f) der professionellen Ausübung gleich welcher Sportart;
         g) einer vorsätzlichen Handlung seitens des Versicherten, es sei denn, er erbringt den Beweis, dass es sich um
            die Rettung von Menschen oder Gütern handelte; von Verbrechen und Vergehen, die der Versicherte begangen
            hätte; von leichtsinnigen Handlungen, Wetten oder Herausforderungen;
         h) von Schadensfällen, die auf der Benutzung von Nuklearenergie beruhen, welche unter die Anwendung der
            Pariser Konvention (Gesetz vom 22. Juli 1985) oder jegliche andere gesetzliche Bestimmung fällt, die diese
            Gesetzgebung ersetzen, abändern oder vervollständigen würde;
         i)   mutwilliger Verstümmelung oder eines Selbstmordversuchs;

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Betriebliche Krankenhausversicherung
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6.   Nähere Angaben zum Versicherten Risiko
     a) Territorialer Geltungsbereich: es besteht keine territoriale Begrenzung, diese Versicherung ist weltweit gültig;
     b) Terrorismus: die vorliegende Police ist auf die Schäden anwendbar, die aus einer terroristischen Handlung
        hervorgehen, gemäß dem Gesetz vom 1. April 2007 (B.S. vom 15. Mai 2007). In diesem Rahmen ist Ethias der
        VOG TRIP (Terrorism Reinsurance and Insurance Pool) beigetreten. Sowohl das Entschädigungsprinzip als auch
        die Entschädigungsmodalitäten eines Schadensfalls, der aus einer terroristischen Handlung hervorgeht, werden
        durch einen von den Versicherungsunternehmen getrennten Ausschuss, der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1.
        April 2007 eingeführt wurde, festgelegt.

7.   Schadensregulierung
     Jede Aufnahme in ein Krankenhaus muss Ethias so schnell wie möglich mitgeteilt werden.
     a) Meldung
        In diesem Fall muss der Versicherte Ethias schnellstmöglich eine Meldung übermitteln:
        •   per Internet über www.ethiashospi.be;
        •   über das AssurCard-Terminal (elektronisches Drittzahlersystem);
        •   oder falls das Krankenhaus in das er aufgenommen wird nicht mit einem AssurCard-Terminal ausgerüstet ist
            oder das Drittzahlersystem nicht gewährt werden kann, schnellstmöglich auf schriftlichem Weg mittels des
            zu diesem Zweck vorgesehenen Dokuments.
        Dieser Meldung muss der Versicherte sämtliche Dokumente, Bescheinigungen und Berichte beifügen, die die
        Existenz und den Schweregrad des Ereignisses nachweisen. Ethias kann verlangen, dass der Versicherte ihr
        jedes von ihr als notwendig erachtete Schriftstück übermittelt.
     b) Übermittlung der Kostenbelege
        Der Versicherte schickt Ethias sämtliche Originalbelege zu (Krankenhausrechnung, Rückerstattungs-
        bescheinigungen der Krankenkasse des Versicherten, Quittungen der Apotheken usw.).
        Nach Übermittlung der unter vorstehenden Punkten a) und b) erwähnten Dokumente erstattet Ethias den Betrag
        der Auslagen, auf die im vorstehenden Punkt 1 Bezug genommen wird zurück, abzüglich:
        •   des Betrags der gesetzlichen Beteiligung oder eines entsprechenden fiktiven Betrags in dem Fall, wo der
            Versicherte aus irgendeinem Grunde kein Anrecht auf diese Erstattung hat;
        •   des Betrags anderer, bereits erhaltener Rückzahlungen und der Entschädigungen, die durch jede andere
            zusätzliche oder freie Krankenhausversicherung bei der Krankenkasse, der der Versicherte angeschlossen
            ist, gedeckt werden;
        •   der vertraglichen Selbstbeteiligung.
        Wenn das elektronische Drittzahlersystem AssurCard genehmigt wurde, wird die Krankenhausrechnung Ethias
        direkt auf elektronischem Weg übermittelt.
        Dieses System einer elektronischen Drittzahlung ist ein Vorschusssystem. Es bedeutet nicht, dass die durch
        Ethias an das Krankenhaus gezahlte Rechnung definitiv zu Lasten der Ethias geht.
        Es kann vorkommen, dass gewisse Kosten nicht im Versicherungsschutz enthalten sind (zum Beispiel
        Telefonkosten, Miete eines Fernsehers, Selbstbeteiligung, usw.). Ethias darf den Betrag der nicht gedeckten
        Kosten direkt beim Versicherten zurückfordern. Der Versicherte verpflichtet sich, die durch Ethias übermittelte
        Kostenaufstellung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt zurückzuerstatten. Sollte die Rückzahlung
        nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, kann Ethias gegen den Versicherten ein Verfahren einleiten. Es wird
        darauf hingewiesen, dass die Nichtrückzahlung der Ethias geschuldeten Summen die Aufhebung des
        Drittzahlersystems bewirken kann.
        Ethias kann auch als Ausgleich die Kosten, die sie an das Krankenhaus gezahlt hat und die nicht im
        Versicherungsschutz enthalten sind, wiedererlangen indem sie sie von späteren an den Versicherten zu
        zahlenden Rückerstattungen jeglicher Art abzieht.

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Betriebliche Krankenhausversicherung
                                                      Wallonische Regierung

         c) Einstellung der Entschädigungszahlungen
             Beim individuellen Austritt eines Versicherten, endet die Beteiligung der Ethias an dem Datum an dem die
             individuelle Mitgliedschaft ausläuft.
             Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, endet die Beteiligung der Ethias an dem Datum an dem der Vertrag
             ausläuft.

    8.   Prämie
         Der Versicherungsschutz der vorliegenden Police wird gegen Zahlung einer Jahresprämie gewährt, die auf der
         Grundlage der folgenden Prämien festgelegt wird:

                     Versicherter                                                           Betrag der Jahresprämie
         		                                                                                zu Lasten der Begünstigten
         • Kind zu Lasten bis zu 26 Jahren einschließlich                                          38,46 Euro
         •   Kind zu Lasten ab 27 Jahren                                                          108,51 Euro
         •   Bediensteter bis zu 64 Jahren einschließlich                                   Prämie wird ganz von der
                                                                                        Wallonischen Region übernommen
         •   Bediensteter ab 65 bis zu 70 Jahren einschließlich                                   265,91 Euro
         •   Bediensteter ab 71 Jahren                                                            447,93 Euro
         •   Ehegatte oder zusammenwohnender Partner bis zu 39 J. einschl.                         73,49 Euro
         •   Ehegatte oder zusammenwohnender Partner ab 40 bis zu 64 J. einschl.                  122,48 Euro
         •   Ehegatte oder zusammenwohnender Partner ab 65 bis zu 70 J. einschl.                  388,42 Euro
         •   Ehegatte ab 71 Jahren                                                                570,35 Euro
         Diese Prämien beinhalten sämtliche am 1. Januar 2019 geltenden gesetzlichen Steuern.

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Betriebliche Krankenhausversicherung
                                                Wallonische Regierung

Zusätzliche Information

Für Auskünfte zum Versicherungsschutz
Ethias, rue des Croisiers, 24 in 4000 Lüttich
Telefon 04 220 81 00
contrat.medicollectivites@ethias.be
Bei Krankenhausaufenthalt
Ethias, BP 10037 in 1070 Brüssel
Telefon 04 220 33 01
sinistre.soindesante@ethias.be

Jeder Beitritt, Austritt oder jede Änderung muss zwingend an folgenden Dienst gerichtet werden :
Sozialdienst der Dienste der wallonischen Regierung
rue Dewez 49
5000 NAMUR
Tel. 081 25 02 27
     081 25 02 30
     081 25 02 33
     081 25 02 40

Dieser Text hat einen rein informativen Charakter und dient dazu einen Einblick in den kollektiven
Versicherungsvertrag, den der Unterzeichner und Ethias abgeschlossen haben, zu gewähren. Im Streitfall beruft
Ethias sich ausschließlich auf die Sonder-, Spezial- und allgemeinen Bedingungen der Police.

                                                                                                            9
Betriebliche Krankenhausversicherung
                                                 Wallonische Regierung

     Erläuterungsschreiben

     Individuelle Weiterführung der Betrieblichen
     Gruppenversicherung

     Das Recht auf eine individuelle Weiterführung der Gruppenversicherung

     Definition
     Außer wenn die, einer Gruppenversicherung angeschlossene Person wegen Nichtzahlung der Prämie und im
     Allgemeinen bei Betrug, den Anspruch auf den kollektiven Versicherungsvertrag verliert (zum Beispiel im Fall eines
     Arbeitgeberwechsels, einer Entlassung, der Versetzung in den Ruhestand), hat sie das Recht diese Versicherung
     individuell weiterzuführen, dies ohne sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterziehen oder einen neuen
     medizinischen Fragebogen ausfüllen zu müssen. Eine neue Wartezeit darf nicht auferlegt werden. Dieses Recht
     besteht sowohl für den Hauptversicherten als auch für seine Familienmitglieder.

     Bedingung
     Das Recht auf eine individuelle Weiterführung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherte während
     der letzten zwei Jahre vor Verlust des Anspruchs auf kollektive Versicherung ununterbrochen einem
     Krankenhausversicherungsvertrag angeschlossen war.

     Verfahren und Fristen
     Spätestens 30 Tage nach Verlust des Anspruchs auf kollektive Versicherung informiert der Versicherungsnehmer
     der kollektiven Versicherung oder, bei Konkurs oder Liquidation, der Konkursverwalter oder Liquidator des
     Versicherungsnehmers den Hauptversicherten, schriftlich oder elektronisch, über den genauen Zeitpunkt dieses
     Verlusts und die Möglichkeit, den Vertrag individuell weiterzuführen.
     Ab dem Tag des Empfangs dieses Schreibens verfügt der Versicherte über eine Frist von 30 Tagen, um dem
     Versicherer seine Absicht mitzuteilen, den Vertrag individuell weiterzuführen. Diese Frist kann um 30 Tage
     verlängert werden und somit auf 60 Tage erhöht werden, unter der Voraussetzung dass der Versicherte den
     Versicherer auf schriftlichem oder elektronischem Weg darüber informiert.
     Ab dem Zeitpunkt wo der Versicherer informiert wurde, dass der Versicherte die Absicht hat, die Versicherung
     individuell weiterzuführen, verfügt dieser über eine Frist von 15 Tagen um ihm ein Vertragsangebot mit
     gleichwertigen Deckungen zu unterbreiten. Der Versicherte verfügt über eine Frist von 30 Tagen um dieses Angebot
     anzunehmen.

     Sonderfall der Weiterführung der Versicherung durch die Familienmitglieder
     Die Familienmitglieder können ebenfalls die individuelle Fortführung der Versicherung beantragen, wenn sie den
     Anspruch auf die kollektive Versicherung aus einem anderen Grund als dem Verlust des Anspruchs seitens des
     Hauptversicherten verlieren (zum Beispiel im Fall einer Scheidung oder Trennung oder wenn ein Kind den Haushalt
     verlässt). In diesem Fall muss das Familienmitglied innerhalb einer Frist von 105 Tagen ab Verlust des vorerwähnten
     Anspruchs den Versicherer, schriftlich oder elektronisch, seine Absicht mitteilen, den Vertrag individuell
     weiterzuführen. Der Versicherer muss ihm innerhalb der folgenden 15 Tage ein Versicherungsangebot unterbreiten.
     Das Familienmitglied verfügt über eine Frist von 30 Tagen um dieses Angebot anzunehmen.

     Zahlung einer Zusatzprämie
     Die Prämie der individuellen Versicherung, die im Rahmen der Weiterführung der kollektiven Versicherung
     abgeschlossen wird, berücksichtigt das Alter, das der Versicherte zum Zeitpunkt wo er den Vertrag individuell
     fortsetzt, erreicht hat.
     Der Versicherte kann jedoch während der Laufzeit der kollektiven Versicherung eine Zusatzprämie zahlen. In diesem
     Fall wird das für die Festlegung der Versicherungsprämie der individuellen Versicherung berücksichtigte Alter,
     das Alter sein, das der Versicherte zum Zeitpunkt als er mit der Zahlung der Zusatzprämie begonnen hat, erreicht
     hatte. Wenn er die Zahlungen unterbricht, wird eine Anpassung im Verhältnis der Dauer dieser Unterbrechung
     vorgenommen.
     Ethias schlägt dem Versicherten vor, durch den Abschluss eines Vertrags "Plan Medi-Next" diesen Zusatz zu zahlen.
     Jede Information in Verbindung mit diesem Vertrag kann unter der Nummer 04 220 37 90 angefordert werden.

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Betriebliche Krankenhausversicherung
                                                   Wallonische Regierung

Datenschutz-Grundverordnung
Schutz personenbezogener Daten
Ethias ist sehr darauf bedacht die neue Datenschutz-Grundverordnung GDPR, die Ihre personenbezogenen Daten schützt,
anzuwenden und verpflichtet sich voll und ganz, Ihre diesbezüglichen Rechte zu respektieren.
In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten, sammelt sie diese folglich
zu folgenden Zwecken: Kundendatenverwaltung, Risikoabschätzung, Verwaltung der Verträge und der Schadensfälle,
Marketingaktionen und Erschließung einer Stammkundschaft, Zufriedenheitsumfragen, Kundenwerbung und Profiling, Erstellung
von Statistiken und versicherungsmathematischen Studien, Ausübung der Regresse, Verwaltung der Beschwerden und
Streitsachen, Ausführung der geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen und Betrugsbekämpfung.
Ethias verarbeitet Ihre Daten aus folgenden Rechtsgründen:
• um alle ihr auferlegten Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften zu erfüllen;
• im Rahmen der Erfüllung Ihrer Verträge oder um auf Ihren Wunsch hin vorvertragliche Maßnahmen in die Wege zu leiten;
• für die Wahrung ihrer berechtigten Interessen, in erster Linie:
   • die Betrugsbekämpfung;
   • die Kenntnis ihrer Kunden und ihrer potenziellen Kunden, um diese über ihre Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen zu
      informieren;
   • die ordnungsgemäße Erfüllung der durch ihre Versicherten abgeschlossenen Verträge;
   • die Sicherung ihrer eigenen Interessen und der Interessen ihrer Versicherten.
   In all diesen Fällen trägt Ethias dafür Sorge, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihren berechtigten Interessen und
   der Achtung Ihrer Privatsphäre erhalten bleibt;
• im Bedarfsfall, wenn sie Ihre Zustimmung eingeholt hat.
Diese Daten können, falls notwendig, an folgende Empfängerkategorien weitergegeben werden:
• Ihre Berater (Rechtsanwälte, Sachverständige, Vertrauensärzte, ...);
• die Mitarbeiter und Berater der Ethias;
• die anderen Einheiten der Gruppe, deren Mitarbeiter und Berater;
• die Subunternehmer jeglicher Art (Datenverarbeitung und andere) und Handelspartner der Ethias;
• alle Leistungserbringer, die im Rahmen der Vertragserfüllung und der Schadensregulierung beteiligt sind;
• Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Makler und Regulierungsbüros;
• Behörden und öffentliche Einrichtungen (Polizei, Justiz, soziale Sicherheit, ...);
• die Aufsichtsbehörden und der Ombudsmann für Versicherungen.
In unserer Privacy-Charta finden Sie ausführliche Informationen zu den besagten Empfängern.
Ethias speichert Ihre personenbezogenen Daten nur so lange wie die Verarbeitung, für die sie gesammelt wurden, dauert. Dies
hat zur Folge, dass die verarbeiteten Daten während der gesamten Laufzeit Ihrer Versicherungsverträge, Ihrer Schadensfälle, der
gesetzlichen Verjährungsfrist sowie während jeder anderen durch die geltende Gesetzgebung und Regelung vorgeschriebenen
Aufbewahrungsfrist gespeichert bleiben. Die Dauer der Datenspeicherung hängt von der Art der Daten und von den Vorschriften
ab.
Sie können Zugang zu den Ihre Person betreffenden Angaben erhalten und deren Berichtigung erwirken. Dies erfolgt indem Sie
eine datierte und unterschriebene Anfrage mit einer Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises an folgende Adresse
richten:
Ethias
Data Protection Officer
Rue des Croisiers 24
4000 Lüttich
DPO@ethias.be
Sie können jederzeit unentgeltlich Widerspruch gegen die Verwendung Ihrer Daten zum Zwecke von Marktforschung und/oder
Direktmarketing einlegen.
Außerdem erlaubt die Datenschutz-Grundverordnung GDPR Ihnen, in ganz bestimmten Fällen, die Einschränkung der Verarbeitung
zu beantragen, eine Kopie Ihrer Daten zu erhalten (Übertragbarkeitsrecht) und deren Löschung zu verlangen. Dieses Recht auf
Löschung ist jedoch nicht absolut. Einzelheiten zur Ausübung Ihrer Rechte entnehmen Sie bitte der Privacy-Charta, die Sie auf
unserer Webseite www.ethias.be finden.
Jegliche Beschwerde kann an die Datenschutzbehörde gerichtet werden:
Data Protection Authority
Rue de la Presse 35
1000 Brüssel
Tel.: +32 2 274 48 00
Mail: commission@privacycommission.be

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Indem Sie in dieser Police Mitglied werden, geben Sie Ethias Ihre Einwilligung für die Verarbeitung der Daten, die Ihre Gesundheit
betreffen und die Gesundheit der minderjährigen Kinder, deren Träger der elterlichen Verantwortung Sie sind, sowie für die
Verarbeitung der anderen, im Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung GDPR genannten, sensiblen Daten und dies, falls sie für
den Abschluss des Versicherungsvertrags, dessen Verwaltung, für die Verwaltung der Schadensfälle, in denen Sie oder Ihre Kinder
involviert sind, sowie für die Bekämpfung von Versicherungsbetrug benötigt werden. Sie sind ebenfalls damit einverstanden, dass
beim Eintreten eines Schadensfalls eventuell eine einseitige ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
Diese Daten werden mit größter Diskretion und nur von den dazu befugten Personen verarbeitet. Die diesbezüglichen
Verpflichtungen der Ethias sind in der vorstehenden Klausel « Schutz personenbezogener Daten » ausführlich umschrieben.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch ohne dass dadurch eine bereits durchgeführte Datenverarbeitung
ihre Gültigkeit verliert. Andererseits könnte es sein, dass Ethias in diesem Fall nicht in der Lage wäre, Ihre Anfragen für einen
Versicherungsvertragsabschluss oder für Schadenersatz zu bearbeiten.
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        Ethias
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        Tel. 04 220 31 11
        Fax 04 249 63 10
        www.ethias.be
        info@ethias.be

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Ethias AG   rue des Croisiers 24 4000 LÜTTICH     www.ethias.be     info@ethias.be
Versicherungsunternehmen zugelassen unter Nr. 0196 für die Ausübung aller Nicht-Leben Versicherungszweige, der Lebensversicherung,
der Heirats- und Geburtenversicherungen (K.E. vom 04. und 13. Juli 1979, B.S. vom 14. Juli 1979) sowie der Kapitalisierungsgeschäfte
(Beschluss der CBFA vom 9. Januar 2007, B.S. vom 16. Januar 2007)
RJP Lüttich MwSt BE 0404.484.654 Konto Belfius Bank : BE72 0910 0078 4416 BIC : GKCCBEBB
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