Veröffentlichung im Internet: Wo liegen die rechtlichen Hürden? - Martin Steiger, Rechtsanwalt - Steiger Legal

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Veröffentlichung im Internet: Wo liegen die rechtlichen Hürden? - Martin Steiger, Rechtsanwalt - Steiger Legal
ETH-Bibliothek, 17:15 Kolloquium, 24. September 2020

Veröffentlichung im Internet: Wo
liegen die rechtlichen Hürden?
Martin Steiger, Rechtsanwalt
Veröffentlichung im Internet: Wo liegen die rechtlichen Hürden? - Martin Steiger, Rechtsanwalt - Steiger Legal
Archiv? Digitalisierung?
Veröffentlichung im Internet: Wo liegen die rechtlichen Hürden? - Martin Steiger, Rechtsanwalt - Steiger Legal
«[…] Institution oder Organisationseinheit,
in der Archivgut zeitlich unbegrenzt
im Rahmen der Zuständigkeit des Archivs
oder des jeweiligen Sammlungsschwerpunktes
aufbewahrt, benutzbar gemacht und erhalten
wird (Archivierung).»
 Deutschsprachige Wikipedia, Archiv
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Aufbewahrung / Erhaltung und Benutzbarkeit
Veröffentlichung im Internet: Wo liegen die rechtlichen Hürden? - Martin Steiger, Rechtsanwalt - Steiger Legal
• Sammeln
• Erschliessen
• Bewahren
• Bereitstellen
• Vermitteln
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Screenshot: Version Museum, NSCA MOSAIC (1993)
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«Digitale Originale und Reproduktionen von
Archivgut können Sie bequem von zuhause aus
konsultieren. Klicken Sie einfach auf ‹Link auf
digitales Original› resp. ‹Link auf Digitalisat› um
sie anzuzeigen.»
 Hochschularchiv der ETH Zürich, Bedienungshinweise
«Die digitale Transformation der […] Archive
verbessert weltweit den freien Zugang zu
Digitalisaten, Inhalten und beschreibenden
Metadaten […] im Sinne von Open Access und
Open Data. »
 ETH Zürich, Strategie Sammlungen und Archive 2021 bis 2024
«Muss denn gleich die ganze Welt
 freien Zugang haben?»
«Darf die ganze Welt freien Zugang haben?»
Urheberrecht
«Urheber oder Urheberin ist die natürliche
Person, die das Werk geschaffen hat.»
 Art. 6 Urheberrechtsgesetz (URG)
«Der Urheber oder die Urheberin hat das
ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob,
wann und wie das Werk verwendet wird.» *
 Art. 10 Abs. 1 URG

 * Ausnahmen / Schranken vorbehalten, beispielsweise die Verwendung zum Eigengebrauch oder das Zitatrecht
«Das Urheberrecht ist übertragbar und
vererblich. Die Übertragung des Eigentums
am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche
Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein,
wenn es sich um das Originalwerk handelt.»
 Art. 16 Abs. 1 u. 3 URG
«Wir schaffen eine rechtliche Grundlage!»
Gesetz / Vertrag 
Bild: ETH-Bibliothek Zürich / Bildarchiv, Kuppel im Bau (1919), Public Domain
«Der Schutz erlischt […] 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle
anderen Werke.» *
 Art. 29 Abs. 2 lit. b URG

 * Für Computerprogramme und Lichtbilder beträgt die Schutzfrist 50 Jahre.
Persönlichkeitsschutz
«Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen
jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das
Gericht anrufen.»
 Art. 28 Abs. 1 ZGB (Schutz der Persönlichkeit)
Beispiel:«Recht am eigenen Bild»
Konkretisierung: Datenschutz
«Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der
Persönlichkeit und der Grundrechte von
Personen, über die Daten bearbeitet werden.»
 Art. 1 Datenschutzgesetz (DSG)
«Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben
nach der vollendeten Geburt und endet mit
dem Tode.»
 Art. 31 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von

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Daten natürlicher […] Personen […].»
 … d ie nArt. 2 Abs. 1 DSG
Aber …
«Archivgut, das nach Personennamen
erschlossen ist und besonders schützenswerte
Personendaten […] enthält, unterliegt einer
Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die
betroffene Person habe […] zugestimmt.
Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre
nach dem Tod der betroffenen Person. […]»
 Art. 11 Abs. 1 u. 2 Archivierungsgesetz (BGA)
Zwischenfazit: «Im Idealfall» hat das Archivgut
 keinen Personenbezug und ist nicht (mehr)
 urheberrechtlich geschützt …
Rechtliche Grundlagen
Zum Beispiel: Nutzungs- und Übergabeverträge
• Archivgut: Immaterialgüter oder Sachen?
• Bedingungen für Archiv und seine Nutzerinnen
• Pflicht zur Archivierung
• Recht zur Löschung / Vernichtung
• Gewährleistung / Haftung
• Laufzeit
Grenzen der digitalen Transformationen?
Text: ETH Zürich, Strategie Sammlungen und Archive 2021 bis 2024
Diskussion / Q & A
Martin Steiger, Rechtsanwalt

 E-Mail martin.steiger@steigerlegal.ch
 Telefon +41 44 533 13 60 | +41 79 606 96 92

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 Website https://steigerlegal.ch/

Kanzlei Steiger Legal AG, Florastrasse 1, 8008 Zürich, Schweiz
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