Veröffentlichung im Internet: Wo liegen die rechtlichen Hürden? - Martin Steiger, Rechtsanwalt - Steiger Legal
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
ETH-Bibliothek, 17:15 Kolloquium, 24. September 2020 Veröffentlichung im Internet: Wo liegen die rechtlichen Hürden? Martin Steiger, Rechtsanwalt
«[…] Institution oder Organisationseinheit, in der Archivgut zeitlich unbegrenzt im Rahmen der Zuständigkeit des Archivs oder des jeweiligen Sammlungsschwerpunktes aufbewahrt, benutzbar gemacht und erhalten wird (Archivierung).» Deutschsprachige Wikipedia, Archiv
«Digitale Originale und Reproduktionen von Archivgut können Sie bequem von zuhause aus konsultieren. Klicken Sie einfach auf ‹Link auf digitales Original› resp. ‹Link auf Digitalisat› um sie anzuzeigen.» Hochschularchiv der ETH Zürich, Bedienungshinweise
«Die digitale Transformation der […] Archive verbessert weltweit den freien Zugang zu Digitalisaten, Inhalten und beschreibenden Metadaten […] im Sinne von Open Access und Open Data. » ETH Zürich, Strategie Sammlungen und Archive 2021 bis 2024
«Muss denn gleich die ganze Welt freien Zugang haben?»
«Darf die ganze Welt freien Zugang haben?»
Urheberrecht
«Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.» Art. 6 Urheberrechtsgesetz (URG)
«Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.» * Art. 10 Abs. 1 URG * Ausnahmen / Schranken vorbehalten, beispielsweise die Verwendung zum Eigengebrauch oder das Zitatrecht
«Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich. Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.» Art. 16 Abs. 1 u. 3 URG
«Wir schaffen eine rechtliche Grundlage!»
Gesetz / Vertrag
Bild: ETH-Bibliothek Zürich / Bildarchiv, Kuppel im Bau (1919), Public Domain
«Der Schutz erlischt […] 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.» * Art. 29 Abs. 2 lit. b URG * Für Computerprogramme und Lichtbilder beträgt die Schutzfrist 50 Jahre.
Persönlichkeitsschutz
«Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.» Art. 28 Abs. 1 ZGB (Schutz der Persönlichkeit)
Beispiel:«Recht am eigenen Bild»
Konkretisierung: Datenschutz
«Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.» Art. 1 Datenschutzgesetz (DSG)
«Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.» Art. 31 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von h l e be n! o c Daten natürlicher […] Personen […].» … d ie nArt. 2 Abs. 1 DSG
Aber …
«Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten […] enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe […] zugestimmt. Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. […]» Art. 11 Abs. 1 u. 2 Archivierungsgesetz (BGA)
Zwischenfazit: «Im Idealfall» hat das Archivgut keinen Personenbezug und ist nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt …
Rechtliche Grundlagen
Zum Beispiel: Nutzungs- und Übergabeverträge
• Archivgut: Immaterialgüter oder Sachen? • Bedingungen für Archiv und seine Nutzerinnen • Pflicht zur Archivierung • Recht zur Löschung / Vernichtung • Gewährleistung / Haftung • Laufzeit
Grenzen der digitalen Transformationen?
Text: ETH Zürich, Strategie Sammlungen und Archive 2021 bis 2024
Diskussion / Q & A
Martin Steiger, Rechtsanwalt E-Mail martin.steiger@steigerlegal.ch Telefon +41 44 533 13 60 | +41 79 606 96 92 Facebook, LinkedIn, Twitter, … martinsteiger | steigerlegal Website https://steigerlegal.ch/ Kanzlei Steiger Legal AG, Florastrasse 1, 8008 Zürich, Schweiz
Sie können auch lesen